RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2026 GeschäftszahlW139 2269800-1 Spruch, W139 2269800-1/50E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , betreffend den am XXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz, XXXX , nach der Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , betreffend den am römisch 40 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, römisch 40 , nach der Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht: A) I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Dem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch zwei. Dem Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Einleitende Vorbemerkungen: Der Beschwerdeführer (Jahrgang XXXX ) ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Herkunft, und stammt aus der Stadt XXXX . Gegenständlich ist sein Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX , der im Wege einer Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht herangetragen wurde.Der Beschwerdeführer (Jahrgang römisch 40 ) ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Herkunft, und stammt aus der Stadt römisch 40 . Gegenständlich ist sein Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 , der im Wege einer Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht herangetragen wurde. Als Fluchtgründe brachte er im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen vor, in Syrien herrsche Krieg und Armut, das Land sei total ruiniert. Er habe fünf Kinder und wolle hier in Frieden leben. Überdies werde er „vom Regime“ AL-ASSADS als Reservist für den Militärdienst gesucht. Im weiteren Verlauf brachte er zudem vor, er habe sich dem Einzug als Reservist entzogen, daher liege ein Strafurteil gegen ihn vor, und er habe seine oppositionelle Gesinnung gegenüber dem „Regime“ zum Ausdruck gebracht. Überdies sei seine spezielle Berufserfahrung als XXXX für das Militär von Interesse. Im weiteren Verlauf brachte er zudem vor, er habe sich dem Einzug als Reservist entzogen, daher liege ein Strafurteil gegen ihn vor, und er habe seine oppositionelle Gesinnung gegenüber dem „Regime“ zum Ausdruck gebracht. Überdies sei seine spezielle Berufserfahrung als römisch 40 für das Militär von Interesse. Ihm drohe aber auch Verfolgung von kurdischen Einheiten wegen (zumindest unterstellter) oppositioneller Gesinnung: nach XXXX durch die Kurden habe er die Zusammenarbeit mit ihnen verweigert, obwohl man Interesse an XXXX gehabt habe. Hingegen machte er ausdrücklich keine Furcht vor einer Zwangsrekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien) oder den Erhalt eines diesbezüglichen Einberufungsbefehlt geltend. Ihm drohe aber auch Verfolgung von kurdischen Einheiten wegen (zumindest unterstellter) oppositioneller Gesinnung: nach römisch 40 durch die Kurden habe er die Zusammenarbeit mit ihnen verweigert, obwohl man Interesse an römisch 40 gehabt habe. Hingegen machte er ausdrücklich keine Furcht vor einer Zwangsrekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien) oder den Erhalt eines diesbezüglichen Einberufungsbefehlt geltend. Schließlich sei die Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten syrischen Staatsgebiet desaströs. Damit drohe dem Beschwerdeführer auch eine Verletzung seiner nach Art 2 und Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Schließlich sei die Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten syrischen Staatsgebiet desaströs. Damit drohe dem Beschwerdeführer auch eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte.
- Zum Gang des Verfahrens im Detail:
- Der Beschwerdeführer reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- In seiner Erstbefragung am XXXX , gab der muttersprachlich Arabisch sprechende Beschwerdeführer an, syrischer Staatsbürger, Moslem und Araber zu sein; er sei in XXXX geboren und habe dort gelebt. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und sei XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer habe sieben Schwestern und drei Brüder. Seine Eltern, seine Ehefrau und Kinder sowie seine Geschwister, bis auf einen Bruder, würden in Syrien leben. Bereits vor etwa 15 XXXX , habe der Beschwerdeführer beschlossen Syrien zu verlassen. Vor etwa zwei Monaten sei er schließlich zu Fuß in die Türkei und anschließend bis nach Österreich gereist.
- In seiner Erstbefragung am römisch 40 , gab der muttersprachlich Arabisch sprechende Beschwerdeführer an, syrischer Staatsbürger, Moslem und Araber zu sein; er sei in römisch 40 geboren und habe dort gelebt. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und sei römisch 40 gewesen. Der Beschwerdeführer habe sieben Schwestern und drei Brüder. Seine Eltern, seine Ehefrau und Kinder sowie seine Geschwister, bis auf einen Bruder, würden in Syrien leben. Bereits vor etwa 15 römisch 40 , habe der Beschwerdeführer beschlossen Syrien zu verlassen. Vor etwa zwei Monaten sei er schließlich zu Fuß in die Türkei und anschließend bis nach Österreich gereist. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass in Syrien Krieg herrsche, er habe fünf Kinder und er wolle in Freiheit leben; zudem werde er vom syrischen Regime als Reservist für den Militärdienst gesucht.
- Die Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) gemäß § 43 BFA-VG erfolgte ebenfalls am XXXX .
- Die Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) gemäß Paragraph 43, BFA-VG erfolgte ebenfalls am römisch 40 .
- Am XXXX wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da der Beschwerdeführer nie im zugewiesenen Quartier erschien und auch keine aufrechte Meldung im ZMR aufschien.
- Am römisch 40 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, da der Beschwerdeführer nie im zugewiesenen Quartier erschien und auch keine aufrechte Meldung im ZMR aufschien.
- Am XXXX wurde das Verfahren fortgesetzt.
- Am römisch 40 wurde das Verfahren fortgesetzt.
- Mit Schreiben vom XXXX erhob der – zum damaligen Zeitpunkt durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH vertretene – Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge seiner Säumnisbeschwerde stattgeben, die Verletzung der Entscheidungspflicht von Seiten des BFA feststellen und gemäß § 28 Abs. 7
- Fall VwGVG in der Sache selbst entscheiden, in eventu der säumigen Behörde gemäß § 28 Abs. 7
- Fall VwGVG auftragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der – zum damaligen Zeitpunkt durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH vertretene – Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge seiner Säumnisbeschwerde stattgeben, die Verletzung der Entscheidungspflicht von Seiten des BFA feststellen und gemäß Paragraph 28, Absatz 7,
- Fall VwGVG in der Sache selbst entscheiden, in eventu der säumigen Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 7,
- Fall VwGVG auftragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt des BFA wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX vorgelegt. Das BFA legte dem Akt bei: 1.) eine Stellungnahme des BMI zur Verfahrensverzögerung vom XXXX (die sich allerdings nicht auf den gegenständlichen Fall bezog, sondern allgemeine Ausführungen zur Säumnis enthielt) sowie 2.) eine (undatierte) Stellungnahme der belangten Behörde zur Verfahrensverzögerung.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt des BFA wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 vorgelegt. Das BFA legte dem Akt bei: 1.) eine Stellungnahme des BMI zur Verfahrensverzögerung vom römisch 40 (die sich allerdings nicht auf den gegenständlichen Fall bezog, sondern allgemeine Ausführungen zur Säumnis enthielt) sowie 2.) eine (undatierte) Stellungnahme der belangten Behörde zur Verfahrensverzögerung.
- Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine schriftliche Anfrage per E-Mail, wann mit einem Termin für eine mündliche Verhandlung gerechnet werden könne.
- Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer eine schriftliche Anfrage per E-Mail, wann mit einem Termin für eine mündliche Verhandlung gerechnet werden könne.
- Am XXXX informierte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass das Vollmachtsverhältnis nunmehr aufgelöst sei.
- Am römisch 40 informierte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass das Vollmachtsverhältnis nunmehr aufgelöst sei.
- Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine – erste – öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher der Beschwerdeführer ohne Rechtsvertretung, im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer führte aus, die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (kurz: BBU GmbH) zwar kontaktiert, jedoch entschieden zu haben, ohne Rechtsvertretung zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen.
- Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine – erste – öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher der Beschwerdeführer ohne Rechtsvertretung, im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer führte aus, die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (kurz: BBU GmbH) zwar kontaktiert, jedoch entschieden zu haben, ohne Rechtsvertretung zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer unter anderem ausführlich zu seiner Identität und Herkunft, seinen persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen, seiner Bildung und Berufstätigkeit sowie zu seinen Fluchtgründen befragt. Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente vor: 1.) Syrischer Personalausweis im Original, 2.) Militärbuch im Original, 3.) Auszug aus dem Familienregister, 4.) Heiratsvertrag, 5.) Geburtsurkunde der Ehefrau, 6.) Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, 7.) Geburtsurkunden der Kinder des Beschwerdeführers, 8.) Arbeitsvertrag mit XXXX 9.) Dienstausweis, 10.) Zutrittsberechtigung zur Arbeitsstelle bei XXXX , 11.) Gewerkschaftsausweis, 12.) Strafregisterauszug in Kopie, 13.) Nachweis über ehrenamtliche Tätigkeiten in XXXX (schriftliche Bestätigungen sowie Fotos im Original).Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente vor: 1.) Syrischer Personalausweis im Original, 2.) Militärbuch im Original, 3.) Auszug aus dem Familienregister, 4.) Heiratsvertrag, 5.) Geburtsurkunde der Ehefrau, 6.) Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, 7.) Geburtsurkunden der Kinder des Beschwerdeführers, 8.) Arbeitsvertrag mit römisch 40 9.) Dienstausweis, 10.) Zutrittsberechtigung zur Arbeitsstelle bei römisch 40 , 11.) Gewerkschaftsausweis, 12.) Strafregisterauszug in Kopie, 13.) Nachweis über ehrenamtliche Tätigkeiten in römisch 40 (schriftliche Bestätigungen sowie Fotos im Original).
- Am XXXX wurden dem Beschwerdeführer die in der mündlichen Verhandlung angeführten Länderinformationen übermittelt.
- Am römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer die in der mündlichen Verhandlung angeführten Länderinformationen übermittelt.
- Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine farbige Kopie des Strafregisterauszuges, dessen Übersetzung in weiterer Folge beauftragt wird.
- Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer eine farbige Kopie des Strafregisterauszuges, dessen Übersetzung in weiterer Folge beauftragt wird.
- Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 14.03.2024 (Version 10) übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
- Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 14.03.2024 (Version 10) übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
- Am XXXX langte die Übersetzung der Kopie des Strafregisterauszuges ein.
- Am römisch 40 langte die Übersetzung der Kopie des Strafregisterauszuges ein.
- Am XXXX übermittelte die die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (kurz: BBU-GmbH) eine Vollmachtsbekanntgabe sowie eine Stellungnahme zum neuen Länderinformationsblatt.
- Am römisch 40 übermittelte die die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (kurz: BBU-GmbH) eine Vollmachtsbekanntgabe sowie eine Stellungnahme zum neuen Länderinformationsblatt. Der Beschwerdeführer sei bereits zum Reservedienst einberufen worden und verfüge aufgrund seiner Tätigkeit bei XXXX über eine spezielle Berufserfahrung, welche von militärischem Interesse sei. Weiters drohe dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch kurdische Einheiten. Zudem sei die Sicherheits- und Versorgungslage katastrophal, sodass dem Beschwerdeführer, sollte ihm nicht der Status des Asylberechtigten, jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden. Dem Beschwerdeführer drohe andernfalls bei einer Rückkehr eine Verletzung seiner nach Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte, da er in eine existenzielle Notlage geraten würde und er die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens nicht befriedigen könnte.Der Beschwerdeführer sei bereits zum Reservedienst einberufen worden und verfüge aufgrund seiner Tätigkeit bei römisch 40 über eine spezielle Berufserfahrung, welche von militärischem Interesse sei. Weiters drohe dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch kurdische Einheiten. Zudem sei die Sicherheits- und Versorgungslage katastrophal, sodass dem Beschwerdeführer, sollte ihm nicht der Status des Asylberechtigten, jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden. Dem Beschwerdeführer drohe andernfalls bei einer Rückkehr eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte, da er in eine existenzielle Notlage geraten würde und er die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens nicht befriedigen könnte.
- Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer die neue EUAA – Country Guidance Syria vom April 2024 übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
- Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer die neue EUAA – Country Guidance Syria vom April 2024 übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
- Am XXXX wurde vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingebracht und insbesondere auf die Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime für Reservisten mit besonderen Kenntnissen hingewiesen.
- Am römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingebracht und insbesondere auf die Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime für Reservisten mit besonderen Kenntnissen hingewiesen.
- Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer die Übersetzung des Strafregisterauszuges übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert das Original des Strafregisterauszuges zu übermitteln.
- Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer die Übersetzung des Strafregisterauszuges übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert das Original des Strafregisterauszuges zu übermitteln.
- Am XXXX wurde vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingebracht, in der insbesondere auf die hohe verhängte Freiheitsstrafe infolge seiner Wehrdienstverweigerung sowie die Unmöglichkeit der Beschaffung des Strafregisterauszuges im Original hingewiesen wurde.
- Am römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingebracht, in der insbesondere auf die hohe verhängte Freiheitsstrafe infolge seiner Wehrdienstverweigerung sowie die Unmöglichkeit der Beschaffung des Strafregisterauszuges im Original hingewiesen wurde.
- Am XXXX wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX (hg OZ 19) sowie vom XXXX (hg OZ 23) zum Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
- Am römisch 40 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 (hg OZ 19) sowie vom römisch 40 (hg OZ 23) zum Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
- Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer sowie der säumigen Behörde die Länderinformation der Staatendokumentation: Dokumente mit falschem Inhalt und QR-Codes vom 14.06.2024, zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
- Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer sowie der säumigen Behörde die Länderinformation der Staatendokumentation: Dokumente mit falschem Inhalt und QR-Codes vom 14.06.2024, zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
- Am XXXX wurde vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingebracht und insbesondere darauf hingewiesen, dass der Strafregisterauszug über den Dorfvorsteher der Ehefrau des Beschwerdeführers übermittelt worden sei und nicht über Mittelsmänner oder Rechtsanwälte, was auf allfällige Korruptionshandlungen hätten schließen lassen können. Der Strafregisterauszug weise einen QR-Code auf und sei jedenfalls kein Dokument mit falschem Inhalt.
- Am römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingebracht und insbesondere darauf hingewiesen, dass der Strafregisterauszug über den Dorfvorsteher der Ehefrau des Beschwerdeführers übermittelt worden sei und nicht über Mittelsmänner oder Rechtsanwälte, was auf allfällige Korruptionshandlungen hätten schließen lassen können. Der Strafregisterauszug weise einen QR-Code auf und sei jedenfalls kein Dokument mit falschem Inhalt.
- Am XXXX wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers (hg OZ 26) der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt.
- Am römisch 40 wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers (hg OZ 26) der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt.
- Am XXXX erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Stand des hg Verfahrens und ersucht um positive Erledigung seines Antrages.
- Am römisch 40 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Stand des hg Verfahrens und ersucht um positive Erledigung seines Antrages.
- Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine – zweite – öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher der (durch die BBU-GmbH vertretene) Beschwerdeführer, im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
- Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine – zweite – öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher der (durch die BBU-GmbH vertretene) Beschwerdeführer, im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer erneut – vor dem Hintergrund des Sturzes der syrischen Regierung unter AL-ASSAD im Dezember 2024 – insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt. Der Beschwerdeführer legte zudem vor: Screenshots über Konversation mit seiner Ehefrau, welche sich mit ihren Kindern in einem Flüchtlingslager in Syrien in der Nähe der Stadt XXXX befindet, sowie Fotos seiner (Kern)familie aus dem Flüchtlingslager.Der Beschwerdeführer legte zudem vor: Screenshots über Konversation mit seiner Ehefrau, welche sich mit ihren Kindern in einem Flüchtlingslager in Syrien in der Nähe der Stadt römisch 40 befindet, sowie Fotos seiner (Kern)familie aus dem Flüchtlingslager.
- Am XXXX erstattete der Beschwerdeführer erneut eine Stellungnahme, die im Wesentlichen Ausführungen zur Sicherheitslage im Gouvernement Hasaka, zu Kampfhandlungen zwischen Truppen der SNA/türkischen Einheiten und der SDF/YPG sowie der Versorgungslage des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr beinhaltet. Seine Ehefrau und Kinder halten sich demnach weiterhin in einem Flüchtlingslager auf, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass seine Ehefrau und Kinder nicht anderweitig von der Großfamilie des Beschwerdeführers finanziell, mit Wohnraum oder sonstigem Unterhalt versorgt werden können. Ein Schicksal, das auch dem Beschwerdeführer drohe. Zudem wurden zwei Arztbriefe zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegt. Demnach leide sie an sie aufgrund von Verformungen der Atemwege an Atembeschwerden sowie überdies an einem bösartigen Knoten an der Schilddrüse und benötige eine Thyreoidektomie.
- Am römisch 40 erstattete der Beschwerdeführer erneut eine Stellungnahme, die im Wesentlichen Ausführungen zur Sicherheitslage im Gouvernement Hasaka, zu Kampfhandlungen zwischen Truppen der SNA/türkischen Einheiten und der SDF/YPG sowie der Versorgungslage des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr beinhaltet. Seine Ehefrau und Kinder halten sich demnach weiterhin in einem Flüchtlingslager auf, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass seine Ehefrau und Kinder nicht anderweitig von der Großfamilie des Beschwerdeführers finanziell, mit Wohnraum oder sonstigem Unterhalt versorgt werden können. Ein Schicksal, das auch dem Beschwerdeführer drohe. Zudem wurden zwei Arztbriefe zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegt. Demnach leide sie an sie aufgrund von Verformungen der Atemwege an Atembeschwerden sowie überdies an einem bösartigen Knoten an der Schilddrüse und benötige eine Thyreoidektomie.
- Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Länderinformation der Staatendokumentation Syrien vom 08.05.2025 (Version 12).
- Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Länderinformation der Staatendokumentation Syrien vom 08.05.2025 (Version 12).
- Am XXXX erstattete der Beschwerdeführer erneut eine Stellungnahme (insbesondere über die prekäre Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers), die der belangten Behörde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde.
- Am römisch 40 erstattete der Beschwerdeführer erneut eine Stellungnahme (insbesondere über die prekäre Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers), die der belangten Behörde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde.
- Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer: EUAA, Interim Country Guidance Syria vom Juni
- Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer: EUAA, Interim Country Guidance Syria vom Juni
- Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN DAANES-Einberufungsbefehl vom 21.08.
- Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN DAANES-Einberufungsbefehl vom 21.08.
- Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN DAANES-Einberufungsbefehl vom 24.11.
- Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN DAANES-Einberufungsbefehl vom 24.11.
- Am XXXX teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine Furcht vor einer Zwangsrekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst der DAANES oder den Erhalt eines diesbezüglichen Einberufungsbefehls vorgebracht habe und ersuchte um eine zeitnahe Entscheidung des BVwG.
- Am römisch 40 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine Furcht vor einer Zwangsrekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst der DAANES oder den Erhalt eines diesbezüglichen Einberufungsbefehls vorgebracht habe und ersuchte um eine zeitnahe Entscheidung des BVwG.
- Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde: EUAA, Country Guidance Syria – Comprehensive update vom Dezember 2025, und teilte zudem mit, dass es beabsichtige, nach Einlangen der Stellungnahmen zeitnah eine Entscheidung zu erlassen.
- Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde: EUAA, Country Guidance Syria – Comprehensive update vom Dezember 2025, und teilte zudem mit, dass es beabsichtige, nach Einlangen der Stellungnahmen zeitnah eine Entscheidung zu erlassen.
- Am XXXX langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
- Am römisch 40 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
- Am XXXX erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Stand seines Verfahrens und ersuchte erneut um eine baldige und positive Erledigung seines Antrages.
- Am römisch 40 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Stand seines Verfahrens und ersuchte erneut um eine baldige und positive Erledigung seines Antrages. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Aufgrund des Asylantrags vom XXXX , der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX , der Säumnisbeschwerde vom XXXX , der von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen wurden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Aufgrund des Asylantrags vom römisch 40 , der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 , der Säumnisbeschwerde vom römisch 40 , der von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen wurden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
- Feststellungen: 1.
- Zur Säumnis: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte die Erstbefragung sowie die Quartierszuweisung. Am XXXX erfolgte eine Einstellung des Asylverfahrens gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005, da der Beschwerdeführer nicht im zugewiesenen Quartier erschien (Behördenakt AS 21 f). Mit XXXX wurde das Verfahren fortgesetzt (vgl. hg OZ 22). Weitere Ermittlungsschritte wurden nicht gesetzt. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) bei der belangten Behörde ein.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 erfolgte die Erstbefragung sowie die Quartierszuweisung. Am römisch 40 erfolgte eine Einstellung des Asylverfahrens gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005, da der Beschwerdeführer nicht im zugewiesenen Quartier erschien (Behördenakt AS 21 f). Mit römisch 40 wurde das Verfahren fortgesetzt vergleiche hg OZ 22). Weitere Ermittlungsschritte wurden nicht gesetzt. Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) bei der belangten Behörde ein. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der Stadt XXXX geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat fünf XXXX . Diese leben in einem Flüchtlingslager in Syrien in der Nähe der Stadt XXXX . Sie sind auf die Unterstützung humanitärer Organisationen angewiesen; von der Familie des Beschwerdeführers (Brüder und Eltern) werden sie nicht unterstützt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leidet an einem XXXX , was medizinische Behandlung erfordert. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über keine entsprechenden tragfähigen sozialen Netzwerke in Syrien, mit deren Unterstützung ihm der Aufbau einer Existenz möglich wäre. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat fünf römisch 40 . Diese leben in einem Flüchtlingslager in Syrien in der Nähe der Stadt römisch 40 . Sie sind auf die Unterstützung humanitärer Organisationen angewiesen; von der Familie des Beschwerdeführers (Brüder und Eltern) werden sie nicht unterstützt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leidet an einem römisch 40 , was medizinische Behandlung erfordert. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über keine entsprechenden tragfähigen sozialen Netzwerke in Syrien, mit deren Unterstützung ihm der Aufbau einer Existenz möglich wäre. Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Grundschule und verfügt über eine Ausbildung XXXX . Er arbeitete von XXXX bis zum Jahr XXXX Nicht festgestellt werden kann, aus welchem Grund der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei XXXX beendete. Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Grundschule und verfügt über eine Ausbildung römisch 40 . Er arbeitete von römisch 40 bis zum Jahr römisch 40 Nicht festgestellt werden kann, aus welchem Grund der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei römisch 40 beendete. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX , im gleichnamigen Gouvernement, welches seine Heimatregion ist.Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 , im gleichnamigen Gouvernement, welches seine Heimatregion ist. Das Gouvernement XXXX befindet sich aktuell (Stand: XXXX ) unter der Kontrolle der syrischen (Übergangs-)Regierung, die in den ersten Wochen des Jahre XXXX in den (ehemaligen) Gebieten der DAANES (Demokratische Autonome Administration in Nord- und Ostsyrien) (nunmehr vollständig) die Kontrolle übernommen hat (syria.liveuamap.com; zuletzt abgerufen am XXXX ).Das Gouvernement römisch 40 befindet sich aktuell (Stand: römisch 40 ) unter der Kontrolle der syrischen (Übergangs-)Regierung, die in den ersten Wochen des Jahre römisch 40 in den (ehemaligen) Gebieten der DAANES (Demokratische Autonome Administration in Nord- und Ostsyrien) (nunmehr vollständig) die Kontrolle übernommen hat (syria.liveuamap.com; zuletzt abgerufen am römisch 40 ). Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in Syrien bereits XXXX bei der syrischen Regierung unter AL-ASSAD abgeleistet (vgl. die Übersetzung des Wehrbuches, hg VHP, OZ 8, Seite 4). Als sein Beruf wird im Wehrbuch „ XXXX “ angegeben. Der Beschwerdeführer verfügt über keine militärische Spezialausbildung.Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in Syrien bereits römisch 40 bei der syrischen Regierung unter AL-ASSAD abgeleistet vergleiche die Übersetzung des Wehrbuches, hg VHP, OZ 8, Seite 4). Als sein Beruf wird im Wehrbuch „ römisch 40 “ angegeben. Der Beschwerdeführer verfügt über keine militärische Spezialausbildung. Der Beschwerdeführer verließ Syrien etwa Ende 2021 / Anfang 2022 und reiste über die Türkei nach Österreich, wo er am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer verließ Syrien etwa Ende 2021 / Anfang 2022 und reiste über die Türkei nach Österreich, wo er am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Er verfügt über keine relevanten finanziellen Mittel bzw. sonstigen Vermögenswerte. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und zur Gefährdung bei einer Rückkehr nach Syrien: 1.3.
- Regierung unter AL-ASSAD: Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers – durch die gestürzte syrische Regierung unter AL-ASSAD – aufgrund Wehrdienstverweigerung hinsichtlich des Reservemilitärdienstes in der syrischen Armee (oder aus anderen Gründen wie unterstellter oppositioneller Gesinnung) ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, sondern de facto ausgeschlossen (siehe dazu auch insb das aktuelle LIB, Seite 140 ff). 1.3.
- DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien) Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers – durch die DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien) oder anderen kurdischen Einheiten oder kurdische Gruppierungen – ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder (unterstellter) oppositionellen politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen). Der Beschwerdeführer wurde nicht von den Kurden im Jahr 2021 aufgrund seiner Weigerung, mit den Kurden zusammenzuarbeiten, verhaftet. 1.3.
- Derzeitige syrische Regierung unter der Führung der HTS Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers – durch die derzeitige syrische Regierung – aufgrund Wehrdienstverweigerung hinsichtlich des Reservemilitärdienstes (oder aus sonstigen Gründen) ist nicht maßgeblich wahrscheinlich; zumal die Wehrpflicht abgeschafft und die syrische Armee nunmehr als Freiwilligenarmee organisiert wird (aktuelles LIB, Seite 141 f). Insgesamt ist festzustellen: Im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wird dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell (ad personam) eine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellt, weder von der derzeitigen syrischen Regierung noch von der Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) oder anderen Gruppierungen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aus (anderen) Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von anderen Personen oder Gruppen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht wäre. 1.
- Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat: Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer – auch wenn dieser gesund und insofern auch arbeitsfähig ist – bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat landesweit aufgrund der nach wie vor prekären und unübersichtlichen Sicherheitslage in Syrien, insbesondere auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der äußerst angespannten wirtschaftlichen und humanitären Situation sowie der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt in Verbindung mit seinen individuellen Umständen (siehe unter 1.2.fehlendes tragfähiges Unterstützungsnetzwerk; mangelnde nennenswerte Vermögenswerte) gegenwärtig ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht und er Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft und medizinische Versorgung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht nicht zur Verfügung. Es ist dem Beschwerdeführer daher im Entscheidungszeitpunkt aufgrund der volatilen Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie der sich weiter verschärfenden schlechten Versorgungslage in Zusammenschau mit seinen individuellen Umständen (siehe unter 1.2.) nicht möglich und zumutbar, nach Syrien zurückzukehren und sich dort niederzulassen. 1.
- Länderfeststellungen: 1.5.
- Nachstehende (wortwörtliche) Auszüge aus der aktuellen „Länderinformation der Staatendokumentation Syrien“, Version 12, Datum der Veröffentlichung 08.05.2025, werden – unter Berücksichtigung der (notorisch bekannten) Verschiebung der Kontrollverhältnisse in den ehemaligen Gebieten der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien) – dieser Entscheidung zugrunde gelegt: Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-08 22:36 Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). […] In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024). Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich - personell überlastet - um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung - die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat - steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem
- Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025). Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an ‚ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib‘ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden - ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025). Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger - zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger - zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter ‚persönliche Freiheiten‘, ‚Verfassungsaufbau‘ und ‚Übergangsjustiz‘. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach ‚Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung‘ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung - die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ - ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde ‚seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen‘, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vergleiche Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vergleiche AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter ‚persönliche Freiheiten‘, ‚Verfassungsaufbau‘ und ‚Übergangsjustiz‘. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach ‚Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung‘ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vergleiche BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung - die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ - ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde ‚seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen‘, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat ‚die eigentliche Regierung‘ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als ‚arabische‘ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei ‚eine neue Form des Autoritarismus‘ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025). Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden (Almodon 8.1.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (AlHurra 3.3.2025). Am 29.12.2024 sagte ash-Shara' in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. (Economist 3.2.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT 30.12.2024). Ash-Shara' hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara' bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt (ISW 19.12.2024). Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise:
- Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara', zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba'ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat (AJ 31.1.2025a). Die Ba'ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba'ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht (Tagesschau 12.12.2024). Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben (AP 30.12.2024). Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen ‚aufzulösen‘. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara's Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren (FR24 12.2.2025). Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung (SYRDiplQ1 5.2.2025). Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren - Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025). Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von ‚The Economist‘ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025). Anfänglich drängten die Vereinten Nationen (VN) auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254 (National 9.12.2024). Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist (AJ 28.12.2024a). Ash-Shara' sieht keine Notwendigkeit mehr für den Arbeitsmechanismus der Vereinten Nationen in Syrien und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Bewunderung für den UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara' sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte (Akhbar 31.12.2024). Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI 9.12.2024). Das Präsidium der syrischen Übergangsregierung hat einen Beschluss zur Einrichtung einer Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen gefasst, die verwaltungstechnisch und finanziell unabhängig und direkt mit dem Premierminister verbunden ist. Die Behörde für Land- und Seehäfen wird die Generalgesellschaft des Hafens von Tartus, die Generalgesellschaft des Hafens von Latakia, die Generaldirektion der Häfen und andere umfassen, erklärte das Präsidium in einer separaten Entscheidung und ernannte Qutaiba Ahmad Badawi zum Leiter der Behörde. Die neue Behörde wird die Ein- und Ausfahrt von Passagieren und Fracht und alles, was diese Aufgabe erleichtert, überwachen und organisieren, sagte sie. Die Behörde wird auch die Seeschifffahrt, die kommerziellen maritimen Angelegenheiten, die Häfen und den Seeverkehr beaufsichtigen und die für ihre Arbeit notwendigen kommerziellen Schiffe und Immobilien besitzen und leasen (LBCI 1.1.2025). Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017-2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025). Südsyrien wird von einer halbunabhängigen Struktur in Suweida zusammen mit ehemaligen Oppositionsgruppen in Dara'a kontrolliert (MEI 19.12.2024). Im Euphrat-Tal ist die Loyalität der sunnitischen Stämme gegenüber HTS weniger sicher, während in Dara'a die vom ehemaligen Rebellen Ahmad al-'Awda und anderen südlichen Fraktionen kontrollierten Truppen sich der Integration in die neue syrische Armee widersetzen (TWI 28.2.2025). Anfang Jänner 2025 hinderten lokale Gruppierungen, die in der Provinz Suweida operieren, einen Militärkonvoi der DMO an der Einfahrt in die südsyrische Provinz. Quellen erklärten gegenüber Al Jazeera, dass die Entscheidung auf Anweisung des geistlichen Oberhaupts der monotheistischen Gemeinschaft der Drusen, Hikmat al-Hijri, getroffen wurde, der betonte, dass keine militärische Präsenz von außerhalb der Provinz erlaubt sei. Die Quellen erklärten, dass der Militärkonvoi in die mehrheitlich drusische Provinz Suweida kam, ohne sich vorher mit den lokalen Gruppierungen in der Provinz abzustimmen (AJ 1.1.2025a). Etana zufolge soll die HTS zunehmend versucht haben, ihre Macht und militärische Reichweite in der gesamten Provinz Dara'a und im weiteren Süden Syriens auszunutzen, was zu Spannungen mit Ahmad al-'Awda führte. In intensiven Verhandlungen im Gebäude des Gouvernements Dara'a wurde die Auflösung sowohl des
- Korps als auch der Gruppen von Ahmad al-'Awda (die einst die
- Brigade des
- Korps bildeten) sowie anderer ehemaliger Oppositionsgruppen aus der Stadt Dara'a und at-Tafas angestrebt. Während HTS die Integration aller ehemaligen Oppositionsgruppen unter einem neuen Verteidigungsministerium nach al-Assad anstrebt, wuchs der Druck auf al-'Awda, der sich unter den bisherigen Bedingungen gegen die Auflösung gewehrt hatte (Etana 17.1.2025). Am 13.4.2025 gab die Gruppierung dem politischen und militärischen Druck schließlich nach und ihre Auflösung bekannt. Die Waffen werden an die Regierung übergeben (National 14.4.2025), schwere Waffen wurden von den Sicherheitskräften der Regierung beschlagnahmt (Etana 16.4.2025). Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die ‚Nation‘ spalten könnte - eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025). Ahmed ash-Shara' wurde 1982 (Rosa Lux 17.12.2024) als Ahmed Hussein ash-Shara' in Saudi-Arabien als Kind syrischer Expatriates geboren. Ende der 1980er-Jahre zog seine Familie zurück nach Syrien (NYT 12.12.2024). Als junger Mann radikalisierte er sich während der blutigen zweiten Intifada, als die israelische Regierung auf palästinensische Selbstmordattentate mit brutaler Gewalt antwortete. Auch der 11.9.2001 prägte ihn (Rosa Lux 17.12.2024). Er ging 2003 in den Irak, um sich al-Qaida anzuschließen und gegen die US-Besatzung zu kämpfen. Arabischen Medienberichten und US-Beamten zufolge verbrachte er mehrere Jahre in einem amerikanischen Gefängnis im Irak. Zu Beginn des Bürgerkriegs tauchte er in Syrien auf und gründete die Jabhat an-Nusra, aus der sich schließlich Hay'at Tahrir ash-Sham entstand (NYT 12.12.2024). 2003 nahm er den Kriegsnamen Abu Mohammad al-Jolani an (Rosa Lux 17.12.2024). In einem vor einigen Jahren mit dem US-amerikanischen Sender PBS geführten Interview gab ash-Shara' zu, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) erhielt, der zu diesem Zeitpunkt weite Teile des Iraks und Syriens besetzt hielt (DW 18.12.2024). Im Januar 2017 gründete er mit der HTS ein neues Bündnis verschiedener islamistischer Milizen, das sich dezidiert von der dschihadistischen al-Qaida und ihrem Ziel eines globalen Dschihads gegen den Westen lossagte (Rosa Lux 17.12.2024). Seit dem Bruch mit al-Qaida haben er und seine Gruppierung versucht, internationale Legitimität zu erlangen, indem sie globale dschihadistische Ambitionen ablehnten und sich auf eine organisierte Regierungsführung in Syrien konzentrierten (NYT 12.12.2024). 2013 setzten die USA ihn auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten (Rosa Lux 17.12.2024). Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025). […] Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Letzte Änderung 2025-05-08 22:36 Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder ‚Westkurdistan‘ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr mächtiger militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) und profitiert nach wie vor von der anhaltenden amerikanischen Unterstützung in der Region (MEPC 2025). Die SDF sind die militärische Kraft für die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien. Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollieren große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile der Provinz Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Die SDF kontrollieren ein Gebiet von mehr als 35.000 Quadratkilometern, was bedeutet, dass sie etwa 18,92 % des syrischen Territoriums kontrollieren (AJ 29.1.2025). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vgl. AJ 29.1.2025).Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder ‚Westkurdistan‘ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr mächtiger militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) und profitiert nach wie vor von der anhaltenden amerikanischen Unterstützung in der Region (MEPC 2025). Die SDF sind die militärische Kraft für die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien. Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollieren große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile der Provinz Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Die SDF kontrollieren ein Gebiet von mehr als 35.000 Quadratkilometern, was bedeutet, dass sie etwa 18,92 % des syrischen Territoriums kontrollieren (AJ 29.1.2025). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vergleiche AJ 29.1.2025). Der politische Flügel der SDF, der Syrische Demokratische Rat (Syrian Democratic Council - SDC), beglückwünschte das syrische Volk am 8.12.2024 zum Ende des Assad-Regimes und versprach, mit verschiedenen Gruppen im Land zusammenzuarbeiten. In einer Erklärung heißt es: Wir werden mit allen nationalen, kulturellen und gesellschaftlichen Kräften Syriens zusammenarbeiten, indem wir uns am nationalen Dialog beteiligen und unsere Verantwortung wahrnehmen, um ein neues Syrien zu schaffen, das alle seine Bürger einschließt (Al-Monitor 8.12.2024). Nach dem Sturz al-Assads hissten die SDF als Geste gegenüber der neuen Regierung in Damaskus die Revolutions- und Unabhängigkeitsflagge der Rebellengruppen auf ihren Einrichtungen, was von Washington begrüßt wurde (AJ 9.1.2025a). Am 29.12.2024 erklärte ash-Shara' gegenüber dem Fernsehsender Al Arabiya, dass die SDF in die neue nationale Armee integriert werden sollten. Waffen dürfen nur in den Händen des Staates sein. Wer bewaffnet und qualifiziert ist, um dem Verteidigungsministerium beizutreten, ist bei uns willkommen, sagte er (AJ 31.12.2024a). Laut dem Vizepräsidenten des Middle East Media Research Institutes zeigen sich die Kurden pragmatisch und werden versuchen, eine Vereinbarung mit den Machthabern zu treffen, die ein gewisses Maß an lokaler Autonomie bewahrt. Zu viel Autonomie wird Ankara verärgern, zu wenig Autonomie wird das Land gespalten halten (MEMRI 9.12.2024). Seit Dezember 2024 verhandelt die SDF mit der Übergangsregierung in Damaskus über ein mögliches Abkommen, das ihre Eingliederung in ein geeintes Syrien vorsieht (FP 20.2.2025). Ahmad ash-Shara' hat sich am 30.12.2024 mit einer Delegation der SDF, getroffen, um eine Grundlage für einen zukünftigen Dialog zu schaffen. Die Atmosphäre war positiv (Sky News 31.12.2024a). Ein syrischer Politiker sagte, dass die Verhandlungen mit der YPG [gemeint sind vermutlich die SDF; die Quelle ist türkisch Anm.] komplex bleiben, weil die Gruppierung auf Autonomie und mehr Kontrolle über rohstoffreiche Gebiete bestehe (TR-Today 8.1.2025). Umgekehrt soll laut einem Journalisten der türkischen Tageszeitung Hürriyet SDF-Kommandeur Mazloum 'Abdi bei seinem Treffen mit ash-Shara' angeboten haben, eine kurdische Fraktion in der syrischen Armee zu schaffen und das syrische Öl gleichmäßig zu teilen, was aber ash-Shara's Regierung ablehnte und betonte, dass es keine andere Lösung als die Übergabe von Waffen gäbe (Akhbar 9.1.2025). 'Abdi bot an, die Ölvorkommen in den von ihm kontrollierten Gebieten an die Zentralverwaltung zu übergeben, vorausgesetzt, der Reichtum wird gerecht auf alle syrischen Provinzen verteilt (Sharq 14.1.2025). Der syrische Verteidigungsminister sagte, dass sie [gemeint sind hier vermutlich die syrischen Behörden Anm.] kein Öl wollen, sondern die Institutionen und die Grenzen (Barrons 22.1.2025). Am 9.1.2025 berichtete Al Jazeera, dass 'Abdi sich mit der neuen syrischen Regierung geeinigt hätte, jegliche Teilungsprojekte, die die Einheit des Landes bedrohen, abzulehnen. (AJ 9.1.2025a; vgl. Arabiya 9.1.2025). 'Abdi sagte am 14.1.2025, dass seine Forderungen nach einer dezentralisierten Verwaltung für die von ihm kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens nicht im Widerspruch zur Einheit des Landes stünden und dass er dies als die beste Option für die syrische Realität betrachte, wobei er darauf hinwies, dass er diese Forderungen der neuen syrischen Regierung bei früheren Konsultationen vorgelegt habe. Die Forderung einer dezentralisierten Verwaltung Nord- und Ostsyriens ist die Hauptforderung der SDF. 'Abdi wies darauf hin, dass es sich bei der von ihm geforderten Dezentralisierung um eine ‚geografische Dezentralisierung und nicht um eine Dezentralisierung auf nationaler Ebene‘ handele und erklärte, dass sie kein eigenes Parlament und keine eigene Regierung fordern (Sharq 14.1.2025). Am 27.1.2025 sagten Quellen, die der neuen Regierung nahestehen, dass diese den SDF ein Angebot gemacht habe, das die Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden und deren Aufnahme in die nächste Verfassung sowie die Öffnung des Weges für Kurden, um in die Sicherheits- und Militäreinrichtungen aufgenommen zu werden, beinhaltet. Die Quellen bestätigten, dass das Angebot auch ein dezentralisiertes Verwaltungssystem umfasst, das den lokalen Räten weitreichende Befugnisse zur Verwaltung der Angelegenheiten der Provinzen einräumt. Denselben Quellen zufolge lehnten die SDF das Angebot jedoch ab und bestanden auf ihren eigenen Bedingungen, zu denen gehören: Beitritt zur syrischen Armee als integrierte Einheit, Beibehaltung ihrer derzeitigen militärischen Einsatzgebiete, Erhalt eines Anteils an den Einnahmen aus den Ölfeldern und -quellen. Die SDF begründen ihre Position mit der Furcht vor einem möglichen türkischen Angriff auf ihre Gebiete und der fehlenden Integration der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) in das syrische Verteidigungsministerium. Die syrische Regierung lehnt ihrerseits die Vorschläge der SDF ab und betont, dass sie die Existenz von Blöcken innerhalb der Armee ablehnt und nicht bereit ist, das Öl-Dossier als politische Verhandlungskarte zu nutzen (AJ 27.1.2025b). In einem grundlegenden Wandel gegenüber der Ära al-Assad hat die Übergangsregierung in Damaskus den Kurden Syriens gleiche Rechte versprochen und angekündigt, Kurdisch zur zweiten Landessprache zu machen. Vertretern der SDF und der autonomen Verwaltung würden außerdem Sitze und Mitgliedschaft in allen Übergangsbehörden Syriens garantiert, darunter ein temporäres Parlament und ein Verfassungsausschuss. Die Einnahmen aus dem syrischen Öl-, Gas- und Agrarsektor würden anteilig in den Nordosten investiert werden. Nach wochenlangen Gesprächen hat die SDF einen Großteil des Abkommens grundsätzlich akzeptiert, wie ein Treffen zwischen der SDF und ihrem politischen Flügel und ihren Regierungsorganen am 17.2.2025 erneut bestätigte. Doch während die Organisation insgeheim schon seit Wochen akzeptiert hat, dass ihre Streitkräfte eines Tages aufgelöst und in die neuen Streitkräfte Syriens integriert werden, besteht das Haupthindernis bei den Gesprächen darin, wie dies geschehen soll. SDF-Anführer 'Abdi hat sich zwar mit allen anderen bewaffneten Gruppierungen in Syrien auf eine mögliche Auflösung geeinigt, fordert jedoch, dass das SDF-Personal ein eigenständiger Block innerhalb der neuen Streitkräfte Syriens bleibt und nur an seinen derzeitigen Standorten im Nordosten stationiert bleibt (FP 20.2.2025). Laut einem Mitglied des politischen Flügels der SDF, dem Demokratischen Rat Syriens (Meclîsa Sûriya Demokratîk - MSD), hat die autonome Verwaltung im Nordosten des Landes einen positiven Schritt unternommen, indem sie sich darauf vorbereitet, Grenzübergänge und offizielle Stellen an den syrischen Staat zu übergeben. Die syrische Übergangsregierung hat noch keine Vorstellung davon, wie die Verwaltung dieser Einrichtungen in Ostsyrien aufgenommen werden soll, daher müssen im Dialog zwischen der syrischen Regierung und der Autonomieverwaltung Ausschüsse auf Bildungs-, Verwaltungs- und Wirtschaftsebene gebildet werden (AJ 22.2.2025).Der politische Flügel der SDF, der Syrische Demokratische Rat (Syrian Democratic Council - SDC), beglückwünschte das syrische Volk am 8.12.2024 zum Ende des Assad-Regimes und versprach, mit verschiedenen Gruppen im Land zusammenzuarbeiten. In einer Erklärung heißt es: Wir werden mit allen nationalen, kulturellen und gesellschaftlichen Kräften Syriens zusammenarbeiten, indem wir uns am nationalen Dialog beteiligen und unsere Verantwortung wahrnehmen, um ein neues Syrien zu schaffen, das alle seine Bürger einschließt (Al-Monitor 8.12.2024). Nach dem Sturz al-Assads hissten die SDF als Geste gegenüber der neuen Regierung in Damaskus die Revolutions- und Unabhängigkeitsflagge der Rebellengruppen auf ihren Einrichtungen, was von Washington begrüßt wurde (AJ 9.1.2025a). Am 29.12.2024 erklärte ash-Shara' gegenüber dem Fernsehsender Al Arabiya, dass die SDF in die neue nationale Armee integriert werden sollten. Waffen dürfen nur in den Händen des Staates sein. Wer bewaffnet und qualifiziert ist, um dem Verteidigungsministerium beizutreten, ist bei uns willkommen, sagte er (AJ 31.12.2024a). Laut dem Vizepräsidenten des Middle East Media Research Institutes zeigen sich die Kurden pragmatisch und werden versuchen, eine Vereinbarung mit den Machthabern zu treffen, die ein gewisses Maß an lokaler Autonomie bewahrt. Zu viel Autonomie wird Ankara verärgern, zu wenig Autonomie wird das Land gespalten halten (MEMRI 9.12.2024). Seit Dezember 2024 verhandelt die SDF mit der Übergangsregierung in Damaskus über ein mögliches Abkommen, das ihre Eingliederung in ein geeintes Syrien vorsieht (FP 20.2.2025). Ahmad ash-Shara' hat sich am 30.12.2024 mit einer Delegation der SDF, getroffen, um eine Grundlage für einen zukünftigen Dialog zu schaffen. Die Atmosphäre war positiv (Sky News 31.12.2024a). Ein syrischer Politiker sagte, dass die Verhandlungen mit der YPG [gemeint sind vermutlich die SDF; die Quelle ist türkisch Anm.] komplex bleiben, weil die Gruppierung auf Autonomie und mehr Kontrolle über rohstoffreiche Gebiete bestehe (TR-Today 8.1.2025). Umgekehrt soll laut einem Journalisten der türkischen Tageszeitung Hürriyet SDF-Kommandeur Mazloum 'Abdi bei seinem Treffen mit ash-Shara' angeboten haben, eine kurdische Fraktion in der syrischen Armee zu schaffen und das syrische Öl gleichmäßig zu teilen, was aber ash-Shara's Regierung ablehnte und betonte, dass es keine andere Lösung als die Übergabe von Waffen gäbe (Akhbar 9.1.2025). 'Abdi bot an, die Ölvorkommen in den von ihm kontrollierten Gebieten an die Zentralverwaltung zu übergeben, vorausgesetzt, der Reichtum wird gerecht auf alle syrischen Provinzen verteilt (Sharq 14.1.2025). Der syrische Verteidigungsminister sagte, dass sie [gemeint sind hier vermutlich die syrischen Behörden Anm.] kein Öl wollen, sondern die Institutionen und die Grenzen (Barrons 22.1.2025). Am 9.1.2025 berichtete Al Jazeera, dass 'Abdi sich mit der neuen syrischen Regierung geeinigt hätte, jegliche Teilungsprojekte, die die Einheit des Landes bedrohen, abzulehnen. (AJ 9.1.2025a; vergleiche Arabiya 9.1.2025). 'Abdi sagte am 14.1.2025, dass seine Forderungen nach einer dezentralisierten Verwaltung für die von ihm kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens nicht im Widerspruch zur Einheit des Landes stünden und dass er dies als die beste Option für die syrische Realität betrachte, wobei er darauf hinwies, dass er diese Forderungen der neuen syrischen Regierung bei früheren Konsultationen vorgelegt habe. Die Forderung einer dezentralisierten Verwaltung Nord- und Ostsyriens ist die Hauptforderung der SDF. 'Abdi wies darauf hin, dass es sich bei der von ihm geforderten Dezentralisierung um eine ‚geografische Dezentralisierung und nicht um eine Dezentralisierung auf nationaler Ebene‘ handele und erklärte, dass sie kein eigenes Parlament und keine eigene Regierung fordern (Sharq 14.1.2025). Am 27.1.2025 sagten Quellen, die der neuen Regierung nahestehen, dass diese den SDF ein Angebot gemacht habe, das die Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden und deren Aufnahme in die nächste Verfassung sowie die Öffnung des Weges für Kurden, um in die Sicherheits- und Militäreinrichtungen aufgenommen zu werden, beinhaltet. Die Quellen bestätigten, dass das Angebot auch ein dezentralisiertes Verwaltungssystem umfasst, das den lokalen Räten weitreichende Befugnisse zur Verwaltung der Angelegenheiten der Provinzen einräumt. Denselben Quellen zufolge lehnten die SDF das Angebot jedoch ab und bestanden auf ihren eigenen Bedingungen, zu denen gehören: Beitritt zur syrischen Armee als integrierte Einheit, Beibehaltung ihrer derzeitigen militärischen Einsatzgebiete, Erhalt eines Anteils an den Einnahmen aus den Ölfeldern und -quellen. Die SDF begründen ihre Position mit der Furcht vor einem möglichen türkischen Angriff auf ihre Gebiete und der fehlenden Integration der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) in das syrische Verteidigungsministerium. Die syrische Regierung lehnt ihrerseits die Vorschläge der SDF ab und betont, dass sie die Existenz von Blöcken innerhalb der Armee ablehnt und nicht bereit ist, das Öl-Dossier als politische Verhandlungskarte zu nutzen (AJ 27.1.2025b). In einem grundlegenden Wandel gegenüber der Ära al-Assad hat die Übergangsregierung in Damaskus den Kurden Syriens gleiche Rechte versprochen und angekündigt, Kurdisch zur zweiten Landessprache zu machen. Vertretern der SDF und der autonomen Verwaltung würden außerdem Sitze und Mitgliedschaft in allen Übergangsbehörden Syriens garantiert, darunter ein temporäres Parlament und ein Verfassungsausschuss. Die Einnahmen aus dem syrischen Öl-, Gas- und Agrarsektor würden anteilig in den Nordosten investiert werden. Nach wochenlangen Gesprächen hat die SDF einen Großteil des Abkommens grundsätzlich akzeptiert, wie ein Treffen zwischen der SDF und ihrem politischen Flügel und ihren Regierungsorganen am 17.2.2025 erneut bestätigte. Doch während die Organisation insgeheim schon seit Wochen akzeptiert hat, dass ihre Streitkräfte eines Tages aufgelöst und in die neuen Streitkräfte Syriens integriert werden, besteht das Haupthindernis bei den Gesprächen darin, wie dies geschehen soll. SDF-Anführer 'Abdi hat sich zwar mit allen anderen bewaffneten Gruppierungen in Syrien auf eine mögliche Auflösung geeinigt, fordert jedoch, dass das SDF-Personal ein eigenständiger Block innerhalb der neuen Streitkräfte Syriens bleibt und nur an seinen derzeitigen Standorten im Nordosten stationiert bleibt (FP 20.2.2025). Laut einem Mitglied des politischen Flügels der SDF, dem Demokratischen Rat Syriens (Meclîsa Sûriya Demokratîk - MSD), hat die autonome Verwaltung im Nordosten des Landes einen positiven Schritt unternommen, indem sie sich darauf vorbereitet, Grenzübergänge und offizielle Stellen an den syrischen Staat zu übergeben. Die syrische Übergangsregierung hat noch keine Vorstellung davon, wie die Verwaltung dieser Einrichtungen in Ostsyrien aufgenommen werden soll, daher müssen im Dialog zwischen der syrischen Regierung und der Autonomieverwaltung Ausschüsse auf Bildungs-, Verwaltungs- und Wirtschaftsebene gebildet werden (AJ 22.2.2025). Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum 'Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Assads Überbleibseln und Drohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden (Arabiya 11.3.2025). Das Abkommen besteht aus acht Klauseln. Gemeinsame Ausschüsse sollen daran arbeiten, die Umsetzung des Abkommens bis Ende des Jahres abzuschließen (AJ 11.3.2025). Das Abkommen sieht vor, das DAANES-Gebiet unter die volle Kontrolle der syrischen Zentralregierung bringen (AJ 10.3.2025b). Es beinhaltet die Integration der zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die syrische Staatsverwaltung, einschließlich der Grenzposten, des Flughafens [in Qamishli, Anm.] und der Öl- und Gasfelder, die von den SDF im Nordosten Syriens kontrolliert werden (FR24 10.3.2025). Kurz nach Bekanntgabe der Vereinbarung sagten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass sich ein Konvoi des syrischen Verteidigungsministeriums in Abstimmung mit den SDF nach al-Hasaka begeben wird und dass die Kräfte des Verteidigungsministeriums die Gefängnisse von den SDF übernehmen werden (AJ 11.3.2025). Das Wall Street Journal zitierte US-Beamte mit der Aussage, dass US-Militärpersonal zwischen den SDF und den sogenannten Rebellengruppen vermittelt habe. Die Beamten sagten, die Vermittlung schließe auch Gruppierungen ein, die von der Türkei seit dem Sturz des gestürzten Präsidenten Bashar al-Assad unterstützt werden (AJ 11.3.2025). Das Abkommen könnte den Konflikt der SDF mit der benachbarten Türkei und den von der Türkei unterstützten ehemaligen syrischen Rebellengruppen, die mit der Regierung verbündet sind und versuchen, die SDF aus Gebieten nahe der Grenze zu vertreiben, entschärfen (BBC 11.3.2025). Das Abkommen macht keine Angaben darüber, wie die militärischen Einheiten der SDF in das syrische Verteidigungsministerium integriert werden sollen, was bisher ein wesentlicher Knackpunkt in den Gesprächen war. Die Vereinbarung bezieht sich weder auf die Übergabe von Waffen noch auf die Auflösung der von der YPG dominierten militärischen Formation (AJ 11.3.2025). Die Vereinbarung enthält die Bestätigung, dass das kurdische Volk ein integraler Bestandteil Syriens ist und ein Recht auf Staatsbürgerschaft und garantierte verfassungsmäßige Rechte hat (AJ 10.3.2025b), einschließlich der Verwendung und des Unterrichts ihrer Sprache, die unter Assad jahrzehntelang verboten waren (Sky News 10.3.2025). Die Vereinbarung beinhaltet die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Repräsentation und Beteiligung am politischen Prozess und an allen staatlichen Institutionen, unabhängig von ihrer religiösen und ethnischen Zugehörigkeit (Arabiya 10.3.2025; vgl. AJ 10.3.2025a).Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum 'Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Assads Überbleibseln und Drohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden (Arabiya 11.3.2025). Das Abkommen besteht aus acht Klauseln. Gemeinsame Ausschüsse sollen daran arbeiten, die Umsetzung des Abkommens bis Ende des Jahres abzuschließen (AJ 11.3.2025). Das Abkommen sieht vor, das DAANES-Gebiet unter die volle Kontrolle der syrischen Zentralregierung bringen (AJ 10.3.2025b). Es beinhaltet die Integration der zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die syrische Staatsverwaltung, einschließlich der Grenzposten, des Flughafens [in Qamishli, Anm.] und der Öl- und Gasfelder, die von den SDF im Nordosten Syriens kontrolliert werden (FR24 10.3.2025). Kurz nach Bekanntgabe der Vereinbarung sagten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass sich ein Konvoi des syrischen Verteidigungsministeriums in Abstimmung mit den SDF nach al-Hasaka begeben wird und dass die Kräfte des Verteidigungsministeriums die Gefängnisse von den SDF übernehmen werden (AJ 11.3.2025). Das Wall Street Journal zitierte US-Beamte mit der Aussage, dass US-Militärpersonal zwischen den SDF und den sogenannten Rebellengruppen vermittelt habe. Die Beamten sagten, die Vermittlung schließe auch Gruppierungen ein, die von der Türkei seit dem Sturz des gestürzten Präsidenten Bashar al-Assad unterstützt werden (AJ 11.3.2025). Das Abkommen könnte den Konflikt der SDF mit der benachbarten Türkei und den von der Türkei unterstützten ehemaligen syrischen Rebellengruppen, die mit der Regierung verbündet sind und versuchen, die SDF aus Gebieten nahe der Grenze zu vertreiben, entschärfen (BBC 11.3.2025). Das Abkommen macht keine Angaben darüber, wie die militärischen Einheiten der SDF in das syrische Verteidigungsministerium integriert werden sollen, was bisher ein wesentlicher Knackpunkt in den Gesprächen war. Die Vereinbarung bezieht sich weder auf die Übergabe von Waffen noch auf die Auflösung der von der YPG dominierten militärischen Formation (AJ 11.3.2025). Die Vereinbarung enthält die Bestätigung, dass das kurdische Volk ein integraler Bestandteil Syriens ist und ein Recht auf Staatsbürgerschaft und garantierte verfassungsmäßige Rechte hat (AJ 10.3.2025b), einschließlich der Verwendung und des Unterrichts ihrer Sprache, die unter Assad jahrzehntelang verboten waren (Sky News 10.3.2025). Die Vereinbarung beinhaltet die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Repräsentation und Beteiligung am politischen Prozess und an allen staatlichen Institutionen, unabhängig von ihrer religiösen und ethnischen Zugehörigkeit (Arabiya 10.3.2025; vergleiche AJ 10.3.2025a). Das Abkommen hat bis Ende März nicht zu einer Beruhigung der Fronten geführt, obwohl eine Waffenruhe vorgesehen wäre. Die staatlichen Institutionen im Nordosten Syriens blieben ebenfalls unter der Schirmherrschaft der DAANES, auch was die Zahlung der Gehälter der Beschäftigten angeht (SYD 31.3.2025). Am 1.4.2025 erklärten die SDF, sich aus zwei historisch kurdischen Stadtvierteln in Aleppo zurückzuziehen. Lokale Quellen berichteten anschließend, dass sich die SDF am 2.4.2025 vom Tishrin-Damm und der Qara-Qozak-Brücke zurückgezogen haben, wo sie seit Dezember 2024 gegen SNA kämpften. Eine ‚Sonderverwaltung‘, die möglicherweise aus Mitarbeitern des Damms besteht, wird die Kontrolle über das Gebiet um den Tishrin-Damm übernehmen. Den Mitarbeitern des Damms wurde gestattet, in dem Gebiet zu bleiben, damit das Elektrizitätswerk seinen regulären Betrieb fortsetzen kann. Eine Anti-SDF-Quelle behauptete außerdem, dass sich die SDF nach dem Verlassen des Tishrin-Staudamms und der Qara-Qozak-Brücke auch aus weiteren Ortschaften südlich des Staudamms entlang der Autobahn 4 zurückziehen würde. Syrische Quellen, darunter auch solche, die der Übergangsregierung nahestehen, behaupteten, der Rückzug der SDF sei das Ergebnis einer ‚vorläufigen Vereinbarung‘ zur Schaffung einer entmilitarisierten Zone um häufig umkämpfte Gebiete (ISW 2.4.2025). Dem Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) zufolge haben die Kämpfe rund um den Tishrin-Staudamm mit Mitte April 2025 aufgehört (SOHR 15.4.2025). Die syrische Regierung und die SDF haben eine Vereinbarung über die Übergabe des strategisch wichtigen Tishrin-Staudamms von der Kontrolle der SDF an Damaskus getroffen. Lokale kurdische Medien und staatliche Medien in Damaskus berichteten über die Vereinbarung, die nach viermonatigen Kämpfen um den Staudamm zwischen der von der Türkei unterstützten SNA und den SDF zustande kam. Der Staudamm liegt am Euphrat und ist ein wichtiger strategischer und infrastruktureller Standort in Zentralsyrien. Er verbindet außerdem Gebiete, die von den SDF kontrolliert werden, mit jenen der SNA und den neuen Regierungstruppen Syriens (LWJ 15.4.2025). Der Direktor von SOHR gibt an, dass es eine gemeinsame Verwaltung zwischen der syrischen Regierung und der mehrheitlich kurdischen Selbstverwaltung geben wird (SOHR 15.4.2025). In Aleppo begannen Regierungstruppen gemeinsame Patrouillen mit SDF-Einheiten durchzuführen. Teile der SDF begannen, sich aus dem wichtigsten kurdischen Viertel der Stadt zurückzuziehen (National 13.4.2025). Eine Quelle aus Nordsyrien berichtete, dass der Tishrin-Damm am 15.4.2025 bereits unter der Kontrolle der syrischen Regierung stand. Die SDF hätten sich bereits aus Aleppo zurückgezogen, aber noch keine Verhandlungen mit der Übergangsregierung über die territoriale Neuaufteilung in den mehrheitlich arabischen Provinzen ar-Raqqa und Deir ez-Zour aufgenommen (ISW 16.4.2025). Der türkische Außenminister Hakan Fidan erklärte, dass die Türkei sowohl im Inland als auch international einen Olivenzweig ausstreckt, warnte jedoch, dass militärische Optionen auf dem Tisch bleiben, wenn dieses Angebot nicht angenommen wird (TR-Today 8.1.2025). Ende Jänner 2025 wiederholte die Türkei die Drohung einer Militäroperation gegen kurdische Kräfte in Syrien, wenn die SDF nicht die türkischen Forderungen erfüllen, zu denen auch die Beseitigung der Präsenz der PKK in der Region gehört (AJ 27.1.2025b). Der syrische Verteidigungsminister sagte am 22.1.2025, Damaskus sei offen für Gespräche mit den von Kurden geführten Kräften über deren Integration in die nationale Armee, sei aber bereit, Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern (Barrons 22.1.2025; vgl. BBC 22.1.2025).Der türkische Außenminister Hakan Fidan erklärte, dass die Türkei sowohl im Inland als auch international einen Olivenzweig ausstreckt, warnte jedoch, dass militärische Optionen auf dem Tisch bleiben, wenn dieses Angebot nicht angenommen wird (TR-Today 8.1.2025). Ende Jänner 2025 wiederholte die Türkei die Drohung einer Militäroperation gegen kurdische Kräfte in Syrien, wenn die SDF nicht die türkischen Forderungen erfüllen, zu denen auch die Beseitigung der Präsenz der PKK in der Region gehört (AJ 27.1.2025b). Der syrische Verteidigungsminister sagte am 22.1.2025, Damaskus sei offen für Gespräche mit den von Kurden geführten Kräften über deren Integration in die nationale Armee, sei aber bereit, Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern (Barrons 22.1.2025; vergleiche BBC 22.1.2025). Kurdisch geführte Truppen haben den Zusammenbruch der syrischen Armee genutzt, um die vollständige Kontrolle über die wichtigste Stadt, Deir ez-Zour, zu übernehmen (BBC 8.12.2024b). Diese wurde ihnen von den Rebellengruppierungen kurz darauf wieder abgenommen (Al-Monitor 8.12.2024). Kräfte der SNA wiederum haben die Situation genützt, um Territorium in Manbij von den SDF zu erobern (TWI 9.12.2024). Die SDF kontrollieren nun 20 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). Am 6.2.2025 sind Streitkräfte des syrischen Ministeriums für Allgemeine Sicherheit in die nordwestsyrische Stadt 'Afrin einmarschiert. 'Afrin wird seit 2018 von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA besetzt gehalten. Mit dem Einmarsch in 'Afrin setzt die neue syrische Regierung ihre Kontrolle über Teile des Landes durch. 'Afrin ist ein historisch kurdisches Gebiet in Syrien, und der Machtwechsel wurde von den kurdischen Medien aufmerksam verfolgt (LWJ 6.2.2025). Am 19.12.2024 bestätigte Mazloum 'Abdi, Oberbefehlshaber der SDF zum ersten Mal die Anwesenheit ausländischer Kämpfer aus dem gesamten Nahen Osten in den von den SDF kontrollierten Gebieten. 'Abdi erklärte gegenüber Reuters, dass zwar Kämpfer der PKK nach Syrien gekommen seien, es aber keine organisatorischen Verbindungen zwischen der PKK und seinen Kräften gebe. 'Abdi lobte nicht-syrische Kämpfer, die den von den USA unterstützten SDF im vergangenen Jahrzehnt im Kampf gegen den Islamischen Staat geholfen haben. Er sagte, einige seien im Laufe der Jahre nach Hause zurückgekehrt, andere seien geblieben, um im Kampf gegen den IS zu helfen, und dass es für sie an der Zeit sei, zurückzukehren, wenn ein Waffenstillstand erreicht werde (AJ 19.12.2024). Anfang Februar 2025 wurden Pläne des US-Verteidigungsministeriums zum Abzug aller US-Truppen in Syrien bekannt. Der Abzug soll entweder in 30, 60 oder 90 Tagen erfolgen (TNA 5.2.2025; vgl. REU 5.2.2025b). Mitte April 2025 gaben die USA bekannt, mehr als die Hälfte ihrer in Syrien stationierten Truppen abzuziehen. Die US-Militärpräsenz soll in den folgenden Monaten auf weniger als 1.000 Soldaten reduziert werden. Das für den Nahen Osten zuständige US-Zentralkommando CENTCOM werde weiterhin bereit sein, Angriffe auf die Überreste des IS in Syrien auszuführen (FR 22.4.2025). Drei von acht Stützpunkten in Syrien sollen geschlossen werden (AJ 21.4.2025). Der Rückzug der US-amerikanischen Truppen aus Nord- und Ostsyrien würde es der Türkei ermöglichen, sich freier zu bewegen, um dem entgegenzutreten, was sie als Bedrohung ihrer nationalen Sicherheit ansieht, einschließlich der SDF, die Ankara als eine Erweiterung der PKK betrachtet, die als terroristische Organisation eingestuft wird (AlHurra 6.2.2025a). Der türkische stellvertretende Außenminister Yilmaz gab bekannt, dass die Türkei gemeinsam mit Jordanien, dem Irak und der syrischen Übergangsregierung eine Viererkoalition bilden werde, um sicherzustellen, dass der IS Syrien und den Irak nicht erneut bedroht (AlMon 12.2.2025). Am 12.2.2025 forderte die Türkei die neue syrische Regierung auf, die Kontrolle über die Lager zu übernehmen, in denen Vertriebene und inhaftierte IS-Terroristen untergebracht sind. Das Ende des IS und der PKK bzw. YPG seien die Voraussetzung für ein friedliches, unabhängiges und politisch geeintes Syrien (DS 13.2.2025). Anfang Februar 2025 wurden Pläne des US-Verteidigungsministeriums zum Abzug aller US-Truppen in Syrien bekannt. Der Abzug soll entweder in 30, 60 oder 90 Tagen erfolgen (TNA 5.2.2025; vergleiche REU 5.2.2025b). Mitte April 2025 gaben die USA bekannt, mehr als die Hälfte ihrer in Syrien stationierten Truppen abzuziehen. Die US-Militärpräsenz soll in den folgenden Monaten auf weniger als 1.000 Soldaten reduziert werden. Das für den Nahen Osten zuständige US-Zen