Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste laut eigenen Angaben im September 2023 von Deutschland kommend ins Bundesgebiet ein. Am 03.10.2023 wurde der BF wegen des Verdachtes des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt festgenommen und mit Beschluss des LG XXXX vom 05.10.2023, GZ: XXXX , über den BF die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr, Tatbegehungsgefahr und Tatausführungsgefahr angeordnet. Am 03.10.2023 wurde der BF wegen des Verdachtes des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt festgenommen und mit Beschluss des LG römisch 40 vom 05.10.2023, GZ: römisch 40 , über den BF die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr, Tatbegehungsgefahr und Tatausführungsgefahr angeordnet. Mit Urteil des LG XXXX vom 29.04.2024, GZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB und dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 29.04.2024, GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Abs. dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ der belangten Behörde vom 13.10.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, eine Rückkehrentscheidung in eventu mit Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen und dem BF im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen gewährt. Mit E- Mail vom 24.10.2023 wurde durch die Leiterin des Sozialen Dienstes der JA XXXX eine Stellungnahme des BF übermittelt. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ der belangten Behörde vom 13.10.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, eine Rückkehrentscheidung in eventu mit Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen und dem BF im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen gewährt. Mit E- Mail vom 24.10.2023 wurde durch die Leiterin des Sozialen Dienstes der JA römisch 40 eine Stellungnahme des BF übermittelt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.08.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Des Weiteren wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2024, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.08.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Des Weiteren wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2024, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde. Am 02.02.2026 erlangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Kenntnis, dass der BF mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 27.01.2026, Zl: XXXX , bedingt am 03.02.2026 aus der Strafhaft entlassen würde. Am 03.02.2026 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und mit Festnahmeauftrag im Anschluss an die Enthaftung festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX eingeliefert und in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.Am 02.02.2026 erlangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Kenntnis, dass der BF mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.01.2026, Zl: römisch 40 , bedingt am 03.02.2026 aus der Strafhaft entlassen würde. Am 03.02.2026 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und mit Festnahmeauftrag im Anschluss an die Enthaftung festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 eingeliefert und in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 03.02.2026 wurde über den Beschwerdeführer
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG. Der BF wird seitdem in Schubhaft angehalten.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 03.02.2026 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG. Der BF wird seitdem in Schubhaft angehalten. Am 26.11.2024 und am 04.02.2026 erhielt der BF durch die BBU eine Rückkehrberatung, in der der BF jeweils zum Ausdruck brachte, nicht rückkehrwillig zu sein. Gegen den Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung am 06.02.2026 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Schubhaftverhängung sowie gravierender Begründungsmängel seitens der Behörde im bekämpften Bescheid, in eventu mit dem Vorliegen eines gelinderen Mittels. In der Beschwerde wurde beantragt auszusprechen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung des BF in rechtswidriger Weise erfolgt sei, sowie dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen, ebenso beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der belangten Behörde den Ersatz der Barauslagen aufzutragen. In der mit Schriftsatz vom 09.02.2026 erstatteten Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten. Die Stellungnahme wurde dem BF im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht. In einer Replik verwies der BF zusammengefasst auf das bisherige Vorbringen in der Beschwerde und hielt die in der Beschwerde gestellten Anträge aufrecht. Ein seitens des erkennenden Gerichtes bei der Sanitätsstelle des PAZ XXXX angefordertes amtsärztliches Gutachten vom 10.02.2026 attestiert dem BF aufgrund seines aktuellen physischen und psychischen Zustandes Haft- und Transportfähigkeit.Ein seitens des erkennenden Gerichtes bei der Sanitätsstelle des PAZ römisch 40 angefordertes amtsärztliches Gutachten vom 10.02.2026 attestiert dem BF aufgrund seines aktuellen physischen und psychischen Zustandes Haft- und Transportfähigkeit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 3.1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.
3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verfügte in der Vergangenheit außer aufgrund strafgerichtlich oder behördlich angeordneter Anhaltung über keine aufrechte Meldeadresse und war für die Behörde im Grunde nicht greifbar. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verfügte in der Vergangenheit außer aufgrund strafgerichtlich oder behördlich angeordneter Anhaltung über keine aufrechte Meldeadresse und war für die Behörde im Grunde nicht greifbar. Dadurch hat er insgesamt betrachtet seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Dadurch hat er insgesamt betrachtet seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt – wie in der Beschwerde ausgeführt - über einen Cousin im Bundesgebiet, die Kernfamilie des BF, Ehefrau und Sohn, befindet sich jedoch in der Türkei. Aufgrund der Tatsache, dass der BF zur Begehung einer Straftat in der zweiten Septemberhälfte 2023 nach Österreich eingereist ist und bereits am 03.10.2023 festgenommen und in Folge in Untersuchungshaft und Strafhaft, aus der er nach nahezu 2,5 Jahren am 03.02.2026 entlassen wurde, genommen worden war, kann von enger familiärer Bindung zu diesem Cousin und einem Abhängigkeitsverhältnis wohl nicht gesprochen werden. Dass der BF über wesentliche soziale Bindungen oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt kann weder dem Verfahrensakt noch dem Gerichtsakt zu GZ: XXXX noch der verfahrensgegenständlichen Beschwerde entnommen werden. Auch ging der BF – was im Übrigen auch seitens der Beschwerde nicht behauptet wurde - keiner legalen Beschäftigung nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht, seinen Lebensunterhalt bestritt der BF seit der Einreise nach Österreich nahezu ausschließlich durch die Unterbringung in der Justizanstalt. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gemindert, vielmehr war der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit von der Einreise nach Österreich bis zu seiner Festnahme am 03.10.2023 untergetaucht und für das Bundesamt nicht greifbar. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt – wie in der Beschwerde ausgeführt - über einen Cousin im Bundesgebiet, die Kernfamilie des BF, Ehefrau und Sohn, befindet sich jedoch in der Türkei. Aufgrund der Tatsache, dass der BF zur Begehung einer Straftat in der zweiten Septemberhälfte 2023 nach Österreich eingereist ist und bereits am 03.10.2023 festgenommen und in Folge in Untersuchungshaft und Strafhaft, aus der er nach nahezu 2,5 Jahren am 03.02.2026 entlassen wurde, genommen worden war, kann von enger familiärer Bindung zu diesem Cousin und einem Abhängigkeitsverhältnis wohl nicht gesprochen werden. Dass der BF über wesentliche soziale Bindungen oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt kann weder dem Verfahrensakt noch dem Gerichtsakt zu GZ: römisch 40 noch der verfahrensgegenständlichen Beschwerde entnommen werden. Auch ging der BF – was im Übrigen auch seitens der Beschwerde nicht behauptet wurde - keiner legalen Beschäftigung nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht, seinen Lebensunterhalt bestritt der BF seit der Einreise nach Österreich nahezu ausschließlich durch die Unterbringung in der Justizanstalt. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gemindert, vielmehr war der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit von der Einreise nach Österreich bis zu seiner Festnahme am 03.10.2023 untergetaucht und für das Bundesamt nicht greifbar. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen.
3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt ist.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt ist. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Mit Urteil des LG XXXX vom 29.04.2024, GZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 29.04.2024, GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Abs. dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, indem er diesen zur Zahlung von Bargeld und zur Gewährung von Unterkunft aufforderte und in Aussicht stellte, andernfalls die Pizzeria XXXX niederzubrennen und somit diesen durch Drohung mit einer Brandstiftung zu einer Handlung zu nötigen versucht hat, die diesen am Vermögen schädigen sollte. Der BF wollte erreichen, dass seine Familie illegal nach Österreich geschleppt werde und hat er sich zu diesem Zweck mit einer vom Genötigten bekannt gegebenen, ihm unbekannten, Person getroffen und dieser für die Schleppung einen Geldbetrag von Euro € 7.000, -- in bar übergeben. Nachdem die Schleppung der Familie bis 03.10.2023 nicht erfolgte, wollte er das übergebene Bargeld zurückhaben, konnte den ihm unbekannten Empfänger jedoch nicht erreichen, weshalb er den Genötigten aufforderte, ihm den Geldbetrag zu übergeben, was diese jedoch ablehnte. Daraufhin kontaktierte der BF den Genötigten und kündigte an, dass er die Pizzeria XXXX anzünden würde, wenn er ihm nicht den Geldbetrag von Euro 7.000, -- übergeben und ihn in der Pizzeria schlafen lassen würde, worauf dieser sich an die Polizei gewendet hat. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der BF die Polizeibeamten, die ihn gerade festgenommen hatten, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung und weiteren Aufrechterhaltung seiner Festnahme zu hindern versucht hat. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass erschwerend die einschlägige Vorstrafe des BF welcher die Taten noch dazu in einem raschen Rückfall beging und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen berücksichtigt, mildernd hingegen wurde der Umstand gewertet, dass beide Tathandlungen im Versuchsstadium geblieben sind. Weiters wurde ausgeführt, dass in Anbetracht der Schwere der Tat und des Umstandes, dass der BF auch von der in Deutschland erfolgten Verurteilung nicht davon abgehalten wurde, neuerlich mit solchen Mitteln gegen einen Kontrahenten vorzugehen, sodass aus spezialpräventiven Gründen zwingend mit der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe vorzugehen war.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, indem er diesen zur Zahlung von Bargeld und zur Gewährung von Unterkunft aufforderte und in Aussicht stellte, andernfalls die Pizzeria römisch 40 niederzubrennen und somit diesen durch Drohung mit einer Brandstiftung zu einer Handlung zu nötigen versucht hat, die diesen am Vermögen schädigen sollte. Der BF wollte erreichen, dass seine Familie illegal nach Österreich geschleppt werde und hat er sich zu diesem Zweck mit einer vom Genötigten bekannt gegebenen, ihm unbekannten, Person getroffen und dieser für die Schleppung einen Geldbetrag von Euro € 7.000, -- in bar übergeben. Nachdem die Schleppung der Familie bis 03.10.2023 nicht erfolgte, wollte er das übergebene Bargeld zurückhaben, konnte den ihm unbekannten Empfänger jedoch nicht erreichen, weshalb er den Genötigten aufforderte, ihm den Geldbetrag zu übergeben, was diese jedoch ablehnte. Daraufhin kontaktierte der BF den Genötigten und kündigte an, dass er die Pizzeria römisch 40 anzünden würde, wenn er ihm nicht den Geldbetrag von Euro 7.000, -- übergeben und ihn in der Pizzeria schlafen lassen würde, worauf dieser sich an die Polizei gewendet hat. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der BF die Polizeibeamten, die ihn gerade festgenommen hatten, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung und weiteren Aufrechterhaltung seiner Festnahme zu hindern versucht hat. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass erschwerend die einschlägige Vorstrafe des BF welcher die Taten noch dazu in einem raschen Rückfall beging und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen berücksichtigt, mildernd hingegen wurde der Umstand gewertet, dass beide Tathandlungen im Versuchsstadium geblieben sind. Weiters wurde ausgeführt, dass in Anbetracht der Schwere der Tat und des Umstandes, dass der BF auch von der in Deutschland erfolgten Verurteilung nicht davon abgehalten wurde, neuerlich mit solchen Mitteln gegen einen Kontrahenten vorzugehen, sodass aus spezialpräventiven Gründen zwingend mit der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe vorzugehen war. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.
1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Die belangte Behörde hat – wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt (s. AS 25ff iVm AS 669ff) - unmittelbar und ohne Verzögerung nach rechtskräftigem Beschluss des LG XXXX über die bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft am 02.02.2026 am selben Tag mit der Organisation der Außerlandesbringung des BF begonnen. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage vom 09.02.2026 völlig nachvollziehbar ausführt, konnte aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt keine schnelle Buchung eines unbegleiteten Fluges innerhalb von 72 Stunden gebucht werden, sondern musste (zeit)aufwendig ein Abschiebeflug mit Eskorte bestehend aus drei Beamten organisiert werden, was entsprechend Planungszeit in Anspruch nimmt. Trotzdem ist es der Behörde gelungen, die Außerlandesbringung des BF innerhalb weniger Tage nach seiner – bedingten und von der belangten Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbaren – Entlassung aus der Strafhaft am 03.02.2026 bereits für den 15.02.2026 zu organisieren.
Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Die belangte Behörde hat – wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt (s. AS 25ff in Verbindung mit AS 669ff) - unmittelbar und ohne Verzögerung nach rechtskräftigem Beschluss des LG römisch 40 über die bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft am 02.02.2026 am selben Tag mit der Organisation der Außerlandesbringung des BF begonnen. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage vom 09.02.2026 völlig nachvollziehbar ausführt, konnte aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt keine schnelle Buchung eines unbegleiteten Fluges innerhalb von 72 Stunden gebucht werden, sondern musste (zeit)aufwendig ein Abschiebeflug mit Eskorte bestehend aus drei Beamten organisiert werden, was entsprechend Planungszeit in Anspruch nimmt. Trotzdem ist es der Behörde gelungen, die Außerlandesbringung des BF innerhalb weniger Tage nach seiner – bedingten und von der belangten Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbaren – Entlassung aus der Strafhaft am 03.02.2026 bereits für den 15.02.2026 zu organisieren. Die in § 80 Abs. 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft wurde zum Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten, befindet sich der BF doch erst seit knapp über einer Woche in Schubhaft.Die in Paragraph 80, Absatz 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft wurde zum Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten, befindet sich der BF doch erst seit knapp über einer Woche in Schubhaft. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ließ die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der SchubhaftZu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.3. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der eingelangten Stellungnahmen des Bundesamtes sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.02.2026 geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere wurde die tatsächliche Wohnmöglichkeit bei der in der Stellungnahme genannten Person als gegeben angenommen/unterstellt, weshalb auf ihre beantragte zeugenschaftliche Einvernahme verzichtet werden durfte; dies deshalb, weil die Beurteilung, ob die Wohnmöglichkeit den Beschwerdeführer vom – neuerlichen – Untertauchen abhalten würde, eine Beurteilung seines Gesamtverhaltens samt Prognoseerstellung im Zuge der rechtlichen Beurteilung erfordert. Auch sonst wurde zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Stellungnahme vom 09.02.2026 der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Bundesamtes vom 09.02.2026 jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt stand daher fest. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der eingelangten Stellungnahmen des Bundesamtes sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.02.2026 geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere wurde die tatsächliche Wohnmöglichkeit bei der in der Stellungnahme genannten Person als gegeben angenommen/unterstellt, weshalb auf ihre beantragte zeugenschaftliche Einvernahme verzichtet werden durfte; dies deshalb, weil die Beurteilung, ob die Wohnmöglichkeit den Beschwerdeführer vom – neuerlichen – Untertauchen abhalten würde, eine Beurteilung seines Gesamtverhaltens samt Prognoseerstellung im Zuge der rechtlichen Beurteilung erfordert. Auch sonst wurde zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Stellungnahme vom 09.02.2026 der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Bundesamtes vom 09.02.2026 jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt stand daher fest. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W154.2335040.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.