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{'item': 'W154 2335040-1'}

Obsah (15)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 57Art. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 77§ 80§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2026 GeschäftszahlW154 2335040-1 Spruch, W154 2335040-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste laut eigenen Angaben im September 2023 von Deutschland kommend ins Bundesgebiet ein. Am 03.10.2023 wurde der BF wegen des Verdachtes des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt festgenommen und mit Beschluss des LG XXXX vom 05.10.2023, GZ: XXXX , über den BF die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr, Tatbegehungsgefahr und Tatausführungsgefahr angeordnet. Am 03.10.2023 wurde der BF wegen des Verdachtes des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt festgenommen und mit Beschluss des LG römisch 40 vom 05.10.2023, GZ: römisch 40 , über den BF die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr, Tatbegehungsgefahr und Tatausführungsgefahr angeordnet. Mit Urteil des LG XXXX vom 29.04.2024, GZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB und dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 29.04.2024, GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Abs. dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ der belangten Behörde vom 13.10.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, eine Rückkehrentscheidung in eventu mit Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen und dem BF im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen gewährt. Mit E- Mail vom 24.10.2023 wurde durch die Leiterin des Sozialen Dienstes der JA XXXX eine Stellungnahme des BF übermittelt. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ der belangten Behörde vom 13.10.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, eine Rückkehrentscheidung in eventu mit Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen und dem BF im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen gewährt. Mit E- Mail vom 24.10.2023 wurde durch die Leiterin des Sozialen Dienstes der JA römisch 40 eine Stellungnahme des BF übermittelt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.08.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Des Weiteren wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2024, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.08.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Des Weiteren wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2024, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde. Am 02.02.2026 erlangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Kenntnis, dass der BF mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 27.01.2026, Zl: XXXX , bedingt am 03.02.2026 aus der Strafhaft entlassen würde. Am 03.02.2026 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und mit Festnahmeauftrag im Anschluss an die Enthaftung festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX eingeliefert und in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.Am 02.02.2026 erlangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Kenntnis, dass der BF mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.01.2026, Zl: römisch 40 , bedingt am 03.02.2026 aus der Strafhaft entlassen würde. Am 03.02.2026 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und mit Festnahmeauftrag im Anschluss an die Enthaftung festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 eingeliefert und in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 03.02.2026 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG. Der BF wird seitdem in Schubhaft angehalten.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 03.02.2026 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG. Der BF wird seitdem in Schubhaft angehalten. Am 26.11.2024 und am 04.02.2026 erhielt der BF durch die BBU eine Rückkehrberatung, in der der BF jeweils zum Ausdruck brachte, nicht rückkehrwillig zu sein. Gegen den Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung am 06.02.2026 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Schubhaftverhängung sowie gravierender Begründungsmängel seitens der Behörde im bekämpften Bescheid, in eventu mit dem Vorliegen eines gelinderen Mittels. In der Beschwerde wurde beantragt auszusprechen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung des BF in rechtswidriger Weise erfolgt sei, sowie dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen, ebenso beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der belangten Behörde den Ersatz der Barauslagen aufzutragen. In der mit Schriftsatz vom 09.02.2026 erstatteten Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten. Die Stellungnahme wurde dem BF im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht. In einer Replik verwies der BF zusammengefasst auf das bisherige Vorbringen in der Beschwerde und hielt die in der Beschwerde gestellten Anträge aufrecht. Ein seitens des erkennenden Gerichtes bei der Sanitätsstelle des PAZ XXXX angefordertes amtsärztliches Gutachten vom 10.02.2026 attestiert dem BF aufgrund seines aktuellen physischen und psychischen Zustandes Haft- und Transportfähigkeit.Ein seitens des erkennenden Gerichtes bei der Sanitätsstelle des PAZ römisch 40 angefordertes amtsärztliches Gutachten vom 10.02.2026 attestiert dem BF aufgrund seines aktuellen physischen und psychischen Zustandes Haft- und Transportfähigkeit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht fest. Der BF reiste laut eigenen Angaben am 19.9.2023 von Deutschland kommend ins Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet an keinen die Hafttauglichkeit ausschließenden gesundheitlichen Einschränkungen. Der BF war bis 30.06.2024 im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland. Der BF ist ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet eingereist und wurde der BF am 03.10.2023 festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des LG XXXX vom 29.04.2024, GZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 29.04.2024, GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Abs. dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, indem er diesen zur Zahlung von Bargeld und zur Gewährung von Unterkunft aufforderte und in Aussicht stellte, andernfalls die Pizzeria XXXX niederzubrennen und somit diesen durch Drohung mit einer Brandstiftung zu einer Handlung zu nötigen versucht hat, die diesen am Vermögen schädigen sollte. Der BF wollte erreichen, dass seine Familie illegal nach Österreich geschleppt werde und hat er sich zu diesem Zweck mit einer vom Genötigten bekannt gegebenen, ihm unbekannten, Person getroffen und dieser für die Schleppung einen Geldbetrag von Euro € 7.000, -- in bar übergeben. Nachdem die Schleppung der Familie bis 03.10.2023 nicht erfolgte, wollte er das übergebene Bargeld zurückhaben, konnte den ihm unbekannten Empfänger jedoch nicht erreichen, weshalb er den Genötigten aufforderte, ihm den Geldbetrag zu übergeben, was diese jedoch ablehnte. Daraufhin kontaktierte der BF den Genötigten und kündigte an, dass er die Pizzeria XXXX anzünden würde, wenn er ihm nicht den Geldbetrag von Euro 7.000, -- übergeben und ihn in der Pizzeria schlafen lassen würde, worauf dieser sich an die Polizei gewendet hat. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der BF die Polizeibeamten, die ihn gerade festgenommen hatten, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung und weiteren Aufrechterhaltung seiner Festnahme zu hindern versucht hat. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass erschwerend die einschlägige Vorstrafe des BF welcher die Taten noch dazu in einem raschen Rückfall beging und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen berücksichtigt, mildernd hingegen wurde der Umstand gewertet, dass beide Tathandlungen im Versuchsstadium geblieben sind. Weiters wurde ausgeführt, dass in Anbetracht der Schwere der Tat und des Umstandes, dass der BF auch von der in Deutschland erfolgten Verurteilung nicht davon abgehalten wurde, neuerlich mit solchen Mitteln gegen einen Kontrahenten vorzugehen, sodass aus spezialpräventiven Gründen zwingend mit der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe vorzugehen war.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, indem er diesen zur Zahlung von Bargeld und zur Gewährung von Unterkunft aufforderte und in Aussicht stellte, andernfalls die Pizzeria römisch 40 niederzubrennen und somit diesen durch Drohung mit einer Brandstiftung zu einer Handlung zu nötigen versucht hat, die diesen am Vermögen schädigen sollte. Der BF wollte erreichen, dass seine Familie illegal nach Österreich geschleppt werde und hat er sich zu diesem Zweck mit einer vom Genötigten bekannt gegebenen, ihm unbekannten, Person getroffen und dieser für die Schleppung einen Geldbetrag von Euro € 7.000, -- in bar übergeben. Nachdem die Schleppung der Familie bis 03.10.2023 nicht erfolgte, wollte er das übergebene Bargeld zurückhaben, konnte den ihm unbekannten Empfänger jedoch nicht erreichen, weshalb er den Genötigten aufforderte, ihm den Geldbetrag zu übergeben, was diese jedoch ablehnte. Daraufhin kontaktierte der BF den Genötigten und kündigte an, dass er die Pizzeria römisch 40 anzünden würde, wenn er ihm nicht den Geldbetrag von Euro 7.000, -- übergeben und ihn in der Pizzeria schlafen lassen würde, worauf dieser sich an die Polizei gewendet hat. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der BF die Polizeibeamten, die ihn gerade festgenommen hatten, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung und weiteren Aufrechterhaltung seiner Festnahme zu hindern versucht hat. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass erschwerend die einschlägige Vorstrafe des BF welcher die Taten noch dazu in einem raschen Rückfall beging und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen berücksichtigt, mildernd hingegen wurde der Umstand gewertet, dass beide Tathandlungen im Versuchsstadium geblieben sind. Weiters wurde ausgeführt, dass in Anbetracht der Schwere der Tat und des Umstandes, dass der BF auch von der in Deutschland erfolgten Verurteilung nicht davon abgehalten wurde, neuerlich mit solchen Mitteln gegen einen Kontrahenten vorzugehen, sodass aus spezialpräventiven Gründen zwingend mit der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe vorzugehen war. Der BF wurde am 03.02.2026 aus der Strafhaft entlassen. Mit im Spruch angeführtem Bescheid des BFA wurde über den BF die Schubhaft zum Zweck der Abschiebung angeordnet. Der Schubhafthaftbescheid wurde dem BF am 03.02.2026 um 08:45 Uhr persönlich zugestellt. Der BF befindet sich durchgehend in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird. Mit im Spruch angeführtem Bescheid des BFA wurde über den BF die Schubhaft zum Zweck der Abschiebung angeordnet. Der Schubhafthaftbescheid wurde dem BF am 03.02.2026 um 08:45 Uhr persönlich zugestellt. Der BF befindet sich durchgehend in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF ist verheiratet und hat einen Sohn. Die Ehefrau und der Sohn leben in der Türkei. Der BF verfügt in Österreich, abgesehen von einem – in der Beschwerde als Cousin bezeichnet - Verwandten über keine maßgeblichen familiären und privaten Bindungen. Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich liegen nicht vor. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt lediglich über geringes Barvermögen. Der BF war außer seinem Haftaufenthalt in der JA XXXX im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt melderechtlich erfasst. Der BF war außer seinem Haftaufenthalt in der JA römisch 40 im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt melderechtlich erfasst. Der BF ist nicht kooperativ und zeigt aggressives, ungebührliches und übergriffiges Verhalten. Die eskortierte Abschiebung des BF ist für 15.02.2026 organisiert. Die belangte Behörde hat das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF äußerst zügig geführt.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ: XXXX , aus rezenten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, der Anhaltedatei, aus dem Speicherauszug aus dem Fremdeninformationssystem und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren sowie dem angeforderten amtsärztlichen Gutachten vom 10.02.2026.Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ: römisch 40 , aus rezenten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, der Anhaltedatei, aus dem Speicherauszug aus dem Fremdeninformationssystem und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren sowie dem angeforderten amtsärztlichen Gutachten vom 10.02.
  3. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch nicht substantiiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substantiierter Weise erstattet. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Identitätsdokumenten. Die Feststellungen zu seinem Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verfahrensakt. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen ergeben sich insbesondere aus der Beschwerde sowie der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs. Die Feststellung, dass der BF lediglich zur Begehung einer strafbaren Handlung ins Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Strafurteil (AS 99ff). Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung und zur Haft sowie der bedingten Entlassung des BF aus dieser am 03.02.2026 ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.04.2024 (AS 99ff) sowie dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX betreffend die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe vom 27.01.2026 (AS 669ff).Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung und zur Haft sowie der bedingten Entlassung des BF aus dieser am 03.02.2026 ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.04.2024 (AS 99ff) sowie dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 betreffend die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe vom 27.01.2026 (AS 669ff). Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Angaben, die die Annahme einer zu berücksichtigenden umfassenden Integration des BF in Österreich rechtfertigen würden. Auch in seiner Beschwerde hat der BF keine neuen Sachverhalte oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht. Dass der BF seit 03.02.2026 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Die Feststellung, dass gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ: XXXX .Die Feststellung, dass gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ: römisch 40 . Die Feststellung zur mangelnden Meldeadresse des BF beruht auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Eine aktuelle Wohnadresse in Österreich gab der BF dem Bundesamt nicht bekannt. Der BF war daher in der Vergangenheit untergetaucht und für das Bundesamt nicht greifbar. Die Feststellungen zu den familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf dem Verwaltungsakt des gegenständlichen Verfahrens und dem Gerichtsakt zu GZ: XXXX . Die Feststellungen zu den familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf dem Verwaltungsakt des gegenständlichen Verfahrens und dem Gerichtsakt zu GZ: römisch 40 . Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf wesentliche gesundheitliche Beschwerden des BF, solche werden auch in der Beschwerde nicht behauptet und gehen auch in keiner Weise aus dem angeforderten amtsärztlichen Befund vom 10.02.2026 hervor. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass der BF im Allgemeinen gesund und jedenfalls haftfähig ist. Der BF weist jedoch - wie sich nicht zuletzt aus dem Strafurteil sowie der Anhaltedatei ergibt - ein überaus unkooperatives, ungebührliches, übergriffiges und aggressives Verhalten auf. Die Feststellung zum laufenden Verfahren zur eskortierten Außerlandesbringung am 15.02.2026 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (AS 27ff, 765f). Die Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist maßgeblich wahrscheinlich. Die Behörde hat es trotz aufwendiger Organisation eines eskortierten Abschiebefluges geschafft, die Abschiebung bereits für 15.02.2026 zu organisieren.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.
  6. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 3.1.

  1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.1.
  2. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.

  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers war bereits vor Anordnung der Schubhaft zu rechnen, als eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag und der BF über entsprechende Dokumente zur Außerlandesbringung verfügte. 3.1.
  5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.3.1.
  6. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verfügte in der Vergangenheit außer aufgrund strafgerichtlich oder behördlich angeordneter Anhaltung über keine aufrechte Meldeadresse und war für die Behörde im Grunde nicht greifbar. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verfügte in der Vergangenheit außer aufgrund strafgerichtlich oder behördlich angeordneter Anhaltung über keine aufrechte Meldeadresse und war für die Behörde im Grunde nicht greifbar. Dadurch hat er insgesamt betrachtet seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Dadurch hat er insgesamt betrachtet seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt – wie in der Beschwerde ausgeführt - über einen Cousin im Bundesgebiet, die Kernfamilie des BF, Ehefrau und Sohn, befindet sich jedoch in der Türkei. Aufgrund der Tatsache, dass der BF zur Begehung einer Straftat in der zweiten Septemberhälfte 2023 nach Österreich eingereist ist und bereits am 03.10.2023 festgenommen und in Folge in Untersuchungshaft und Strafhaft, aus der er nach nahezu 2,5 Jahren am 03.02.2026 entlassen wurde, genommen worden war, kann von enger familiärer Bindung zu diesem Cousin und einem Abhängigkeitsverhältnis wohl nicht gesprochen werden. Dass der BF über wesentliche soziale Bindungen oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt kann weder dem Verfahrensakt noch dem Gerichtsakt zu GZ: XXXX noch der verfahrensgegenständlichen Beschwerde entnommen werden. Auch ging der BF – was im Übrigen auch seitens der Beschwerde nicht behauptet wurde - keiner legalen Beschäftigung nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht, seinen Lebensunterhalt bestritt der BF seit der Einreise nach Österreich nahezu ausschließlich durch die Unterbringung in der Justizanstalt. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gemindert, vielmehr war der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit von der Einreise nach Österreich bis zu seiner Festnahme am 03.10.2023 untergetaucht und für das Bundesamt nicht greifbar. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt – wie in der Beschwerde ausgeführt - über einen Cousin im Bundesgebiet, die Kernfamilie des BF, Ehefrau und Sohn, befindet sich jedoch in der Türkei. Aufgrund der Tatsache, dass der BF zur Begehung einer Straftat in der zweiten Septemberhälfte 2023 nach Österreich eingereist ist und bereits am 03.10.2023 festgenommen und in Folge in Untersuchungshaft und Strafhaft, aus der er nach nahezu 2,5 Jahren am 03.02.2026 entlassen wurde, genommen worden war, kann von enger familiärer Bindung zu diesem Cousin und einem Abhängigkeitsverhältnis wohl nicht gesprochen werden. Dass der BF über wesentliche soziale Bindungen oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt kann weder dem Verfahrensakt noch dem Gerichtsakt zu GZ: römisch 40 noch der verfahrensgegenständlichen Beschwerde entnommen werden. Auch ging der BF – was im Übrigen auch seitens der Beschwerde nicht behauptet wurde - keiner legalen Beschäftigung nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht, seinen Lebensunterhalt bestritt der BF seit der Einreise nach Österreich nahezu ausschließlich durch die Unterbringung in der Justizanstalt. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gemindert, vielmehr war der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit von der Einreise nach Österreich bis zu seiner Festnahme am 03.10.2023 untergetaucht und für das Bundesamt nicht greifbar. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen.

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt ist.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt ist. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.

  1. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war untergetaucht, wodurch er seine Abschiebung behindert hat. In Österreich leben keine nahen Familienangehörigen des BF, er hat möglicherweise Freunde, die ihm den Verbleib im Untergrund ermöglichen, verfügt aber über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er hat massiv gegen die Rechtsordnung des Landes verstoßen. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. 3.1.
  2. Der BF war bei Schubhaftanordnung haftfähig, worauf die belangte Behörde im ausreichenden Maß abgestellt hat. 3.1.
  3. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wesentlich sozial und lediglich marginal familiär verankert. Er geht keiner beruflichen Tätigkeit nach, verfügt weder über ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes noch über einen eigenen Wohnsitz.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Mit Urteil des LG XXXX vom 29.04.2024, GZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 29.04.2024, GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Abs. dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, indem er diesen zur Zahlung von Bargeld und zur Gewährung von Unterkunft aufforderte und in Aussicht stellte, andernfalls die Pizzeria XXXX niederzubrennen und somit diesen durch Drohung mit einer Brandstiftung zu einer Handlung zu nötigen versucht hat, die diesen am Vermögen schädigen sollte. Der BF wollte erreichen, dass seine Familie illegal nach Österreich geschleppt werde und hat er sich zu diesem Zweck mit einer vom Genötigten bekannt gegebenen, ihm unbekannten, Person getroffen und dieser für die Schleppung einen Geldbetrag von Euro € 7.000, -- in bar übergeben. Nachdem die Schleppung der Familie bis 03.10.2023 nicht erfolgte, wollte er das übergebene Bargeld zurückhaben, konnte den ihm unbekannten Empfänger jedoch nicht erreichen, weshalb er den Genötigten aufforderte, ihm den Geldbetrag zu übergeben, was diese jedoch ablehnte. Daraufhin kontaktierte der BF den Genötigten und kündigte an, dass er die Pizzeria XXXX anzünden würde, wenn er ihm nicht den Geldbetrag von Euro 7.000, -- übergeben und ihn in der Pizzeria schlafen lassen würde, worauf dieser sich an die Polizei gewendet hat. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der BF die Polizeibeamten, die ihn gerade festgenommen hatten, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung und weiteren Aufrechterhaltung seiner Festnahme zu hindern versucht hat. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass erschwerend die einschlägige Vorstrafe des BF welcher die Taten noch dazu in einem raschen Rückfall beging und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen berücksichtigt, mildernd hingegen wurde der Umstand gewertet, dass beide Tathandlungen im Versuchsstadium geblieben sind. Weiters wurde ausgeführt, dass in Anbetracht der Schwere der Tat und des Umstandes, dass der BF auch von der in Deutschland erfolgten Verurteilung nicht davon abgehalten wurde, neuerlich mit solchen Mitteln gegen einen Kontrahenten vorzugehen, sodass aus spezialpräventiven Gründen zwingend mit der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe vorzugehen war.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, indem er diesen zur Zahlung von Bargeld und zur Gewährung von Unterkunft aufforderte und in Aussicht stellte, andernfalls die Pizzeria römisch 40 niederzubrennen und somit diesen durch Drohung mit einer Brandstiftung zu einer Handlung zu nötigen versucht hat, die diesen am Vermögen schädigen sollte. Der BF wollte erreichen, dass seine Familie illegal nach Österreich geschleppt werde und hat er sich zu diesem Zweck mit einer vom Genötigten bekannt gegebenen, ihm unbekannten, Person getroffen und dieser für die Schleppung einen Geldbetrag von Euro € 7.000, -- in bar übergeben. Nachdem die Schleppung der Familie bis 03.10.2023 nicht erfolgte, wollte er das übergebene Bargeld zurückhaben, konnte den ihm unbekannten Empfänger jedoch nicht erreichen, weshalb er den Genötigten aufforderte, ihm den Geldbetrag zu übergeben, was diese jedoch ablehnte. Daraufhin kontaktierte der BF den Genötigten und kündigte an, dass er die Pizzeria römisch 40 anzünden würde, wenn er ihm nicht den Geldbetrag von Euro 7.000, -- übergeben und ihn in der Pizzeria schlafen lassen würde, worauf dieser sich an die Polizei gewendet hat. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der BF die Polizeibeamten, die ihn gerade festgenommen hatten, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung und weiteren Aufrechterhaltung seiner Festnahme zu hindern versucht hat. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass erschwerend die einschlägige Vorstrafe des BF welcher die Taten noch dazu in einem raschen Rückfall beging und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen berücksichtigt, mildernd hingegen wurde der Umstand gewertet, dass beide Tathandlungen im Versuchsstadium geblieben sind. Weiters wurde ausgeführt, dass in Anbetracht der Schwere der Tat und des Umstandes, dass der BF auch von der in Deutschland erfolgten Verurteilung nicht davon abgehalten wurde, neuerlich mit solchen Mitteln gegen einen Kontrahenten vorzugehen, sodass aus spezialpräventiven Gründen zwingend mit der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe vorzugehen war. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

§ 80Abs.

1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Die belangte Behörde hat – wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt (s. AS 25ff iVm AS 669ff) - unmittelbar und ohne Verzögerung nach rechtskräftigem Beschluss des LG XXXX über die bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft am 02.02.2026 am selben Tag mit der Organisation der Außerlandesbringung des BF begonnen. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage vom 09.02.2026 völlig nachvollziehbar ausführt, konnte aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt keine schnelle Buchung eines unbegleiteten Fluges innerhalb von 72 Stunden gebucht werden, sondern musste (zeit)aufwendig ein Abschiebeflug mit Eskorte bestehend aus drei Beamten organisiert werden, was entsprechend Planungszeit in Anspruch nimmt. Trotzdem ist es der Behörde gelungen, die Außerlandesbringung des BF innerhalb weniger Tage nach seiner – bedingten und von der belangten Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbaren – Entlassung aus der Strafhaft am 03.02.2026 bereits für den 15.02.2026 zu organisieren.

Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Die belangte Behörde hat – wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt (s. AS 25ff in Verbindung mit AS 669ff) - unmittelbar und ohne Verzögerung nach rechtskräftigem Beschluss des LG römisch 40 über die bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft am 02.02.2026 am selben Tag mit der Organisation der Außerlandesbringung des BF begonnen. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage vom 09.02.2026 völlig nachvollziehbar ausführt, konnte aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt keine schnelle Buchung eines unbegleiteten Fluges innerhalb von 72 Stunden gebucht werden, sondern musste (zeit)aufwendig ein Abschiebeflug mit Eskorte bestehend aus drei Beamten organisiert werden, was entsprechend Planungszeit in Anspruch nimmt. Trotzdem ist es der Behörde gelungen, die Außerlandesbringung des BF innerhalb weniger Tage nach seiner – bedingten und von der belangten Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbaren – Entlassung aus der Strafhaft am 03.02.2026 bereits für den 15.02.2026 zu organisieren. Die in § 80 Abs. 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft wurde zum Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten, befindet sich der BF doch erst seit knapp über einer Woche in Schubhaft.Die in Paragraph 80, Absatz 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft wurde zum Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten, befindet sich der BF doch erst seit knapp über einer Woche in Schubhaft. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ließ die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.

  1. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz und war vor der Anordnung seiner Strafhaft bereits untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar. Es liegt daher beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. 3.1.
  2. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz und war vor der Anordnung seiner Strafhaft bereits untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar. Es liegt daher beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann. 3.1.
  3. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der SchubhaftZu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.

  1. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt, zumal auch das Vorverhalten des BF insbesondere unter Berücksichtigung seiner Rückkehrunwilligkeit (s. dazu auch das letzte - im Gerichtsakt einliegende - Rückkehrberatungsprotokoll vom 04.02.2026) ein erhöhtes Risiko des Untertauchens ergeben hat, sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist, insbesondere in Hinblick auf die bevorstehende Abschiebung des BF am 15.02.2026.3.2.
  2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt, zumal auch das Vorverhalten des BF insbesondere unter Berücksichtigung seiner Rückkehrunwilligkeit (s. dazu auch das letzte - im Gerichtsakt einliegende - Rückkehrberatungsprotokoll vom 04.02.2026) ein erhöhtes Risiko des Untertauchens ergeben hat, sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist, insbesondere in Hinblick auf die bevorstehende Abschiebung des BF am 15.02.
  3. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch in Hinblick auf den Gesundheitszustand – wie sich aus den aktuellen amtsärztlichen Gutachten ergibt - als verhältnismäßig. 3.2.
  4. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.3. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der eingelangten Stellungnahmen des Bundesamtes sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.02.2026 geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere wurde die tatsächliche Wohnmöglichkeit bei der in der Stellungnahme genannten Person als gegeben angenommen/unterstellt, weshalb auf ihre beantragte zeugenschaftliche Einvernahme verzichtet werden durfte; dies deshalb, weil die Beurteilung, ob die Wohnmöglichkeit den Beschwerdeführer vom – neuerlichen – Untertauchen abhalten würde, eine Beurteilung seines Gesamtverhaltens samt Prognoseerstellung im Zuge der rechtlichen Beurteilung erfordert. Auch sonst wurde zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Stellungnahme vom 09.02.2026 der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Bundesamtes vom 09.02.2026 jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt stand daher fest. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der eingelangten Stellungnahmen des Bundesamtes sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.02.2026 geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere wurde die tatsächliche Wohnmöglichkeit bei der in der Stellungnahme genannten Person als gegeben angenommen/unterstellt, weshalb auf ihre beantragte zeugenschaftliche Einvernahme verzichtet werden durfte; dies deshalb, weil die Beurteilung, ob die Wohnmöglichkeit den Beschwerdeführer vom – neuerlichen – Untertauchen abhalten würde, eine Beurteilung seines Gesamtverhaltens samt Prognoseerstellung im Zuge der rechtlichen Beurteilung erfordert. Auch sonst wurde zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Stellungnahme vom 09.02.2026 der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Bundesamtes vom 09.02.2026 jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt stand daher fest. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W154.2335040.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.