W179 2239737-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2026 GeschäftszahlW179 2239737-1 Spruch, W179 2239737-1/88E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Mag. Hubert REISNER und Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerden 1.) der XXXX [Erstbeschwerdeführerin], vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in A-1010 Wien, Schubertring 6, sowie 2.) der XXXX [Zweitbeschwerdeführerin], vertreten durch Lichtenberger & Partner Rechtsanwälte GbR in A-1010 Wien, Wollzeile 19/16, jeweils gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission (SCK) vom XXXX , Zahlen XXXX , betreffend die Anträge der XXXX auf Genehmigung von Marktaufschlägen gemäß § 67d Abs 6 EisbG 1957 zum Wegeentgelt 2018 und 2019, nach Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag.
Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Mag. Hubert REISNER und Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerden 1.) der römisch 40 [Erstbeschwerdeführerin], vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in A-1010 Wien, Schubertring 6, sowie 2.) der römisch 40 [Zweitbeschwerdeführerin], vertreten durch Lichtenberger & Partner Rechtsanwälte GbR in A-1010 Wien, Wollzeile 19/16, jeweils gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission (SCK) vom römisch 40 , Zahlen römisch 40 , betreffend die Anträge der römisch 40 auf Genehmigung von Marktaufschlägen gemäß Paragraph 67 d, Absatz 6, EisbG 1957 zum Wegeentgelt 2018 und 2019, nach Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, A) zu Recht erkannt (Erkenntnis):
I. Die in den angefochtenen Spruchpunkten 1) a., 1) b., 1) c., 1) d., 1) e. für die Netzfahrplanperiode 2018 jeweils festgesetzten Höhen der Aufschläge zu den Wegeentgelten (Marktaufschläge) je Marktsegment als auch jeweils festgesetzten Höhen der Gesamtwegeentgelte (Summe aus Marktaufschlag und direkte Kosten) je Marktsegment werden aufgehoben.römisch eins. Die in den angefochtenen Spruchpunkten 1) a., 1) b., 1) c., 1) d., 1) e. für die Netzfahrplanperiode 2018 jeweils festgesetzten Höhen der Aufschläge zu den Wegeentgelten (Marktaufschläge) je Marktsegment als auch jeweils festgesetzten Höhen der Gesamtwegeentgelte (Summe aus Marktaufschlag und direkte Kosten) je Marktsegment werden aufgehoben.
II. Die in den angefochtenen Spruchpunkten 2) a., 2) b., 2) c., 2) d., 2) e. für die Netzfahrplanperiode 2019 jeweils festgesetzten Höhen der Aufschläge zu den Wegeentgelten (Marktaufschläge) je Marktsegment als auch jeweils festgesetzten Höhen der Gesamtwegeentgelte (Summe aus Marktaufschlag und direkte Kosten) je Marktsegment werden aufgehoben.römisch zwei. Die in den angefochtenen Spruchpunkten 2) a., 2) b., 2) c., 2) d., 2) e. für die Netzfahrplanperiode 2019 jeweils festgesetzten Höhen der Aufschläge zu den Wegeentgelten (Marktaufschläge) je Marktsegment als auch jeweils festgesetzten Höhen der Gesamtwegeentgelte (Summe aus Marktaufschlag und direkte Kosten) je Marktsegment werden aufgehoben.
III. Der von der Zweitbeschwerdeführerin angefochtene Spruchpunkt 4) wird aufgehoben.römisch drei. Der von der Zweitbeschwerdeführerin angefochtene Spruchpunkt 4) wird aufgehoben.
IV. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den angefochtene Spruchpunkt 6) wird als unbegründet abgewiesen.römisch vier. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den angefochtene Spruchpunkt 6) wird als unbegründet abgewiesen.
B) beschlossen (Beschluss):
Bei der Einsicht in den Gerichtsakt am XXXX war das Protokoll der XXXX . Sitzung der Schienen-Control Kommission vom XXXX (hg OZ 2) von der Akteneinsicht auszunehmen.Bei der Einsicht in den Gerichtsakt am römisch 40 war das Protokoll der römisch 40 . Sitzung der Schienen-Control Kommission vom römisch 40 (hg OZ 2) von der Akteneinsicht auszunehmen.
C) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist der Hauptbetreiber der Eisenbahninfrastruktur in Österreich. Sie berechnet die Wegeentgelte für diese Infrastruktur, erhebt diese und veröffentlicht die diesbezüglichen Informationen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen. Diese Entgelte bestehen ua aus Entgelten für die direkten Kosten für die Nutzung der Infrastruktur sowie aus Aufschlägen auf diese Entgelte. Solche Aufschläge sind nach § 67d des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz) der SCK zur Genehmigung vorzulegen.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist der Hauptbetreiber der Eisenbahninfrastruktur in Österreich. Sie berechnet die Wegeentgelte für diese Infrastruktur, erhebt diese und veröffentlicht die diesbezüglichen Informationen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen. Diese Entgelte bestehen ua aus Entgelten für die direkten Kosten für die Nutzung der Infrastruktur sowie aus Aufschlägen auf diese Entgelte. Solche Aufschläge sind nach Paragraph 67 d, des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz) der SCK zur Genehmigung vorzulegen.
1.2. Am XXXX beantragte die Erstbeschwerdeführerin bei der SCK, ihr Aufschläge zu den Wegeentgelten für die Netzfahrplanperiode 2018, dh für den Zeitraum vom 10. Dezember 2017 bis zum 8. Dezember 2018, zu genehmigen. Dies war der erste Antrag der Erstbeschwerdeführerin in diesem Sinne.1.2. Am römisch 40 beantragte die Erstbeschwerdeführerin bei der SCK, ihr Aufschläge zu den Wegeentgelten für die Netzfahrplanperiode 2018, dh für den Zeitraum vom 10. Dezember 2017 bis zum 8. Dezember 2018, zu genehmigen. Dies war der erste Antrag der Erstbeschwerdeführerin in diesem Sinne.
1.3. Mit Bescheid vom XXXX genehmigte die SCK diese Aufschläge. Die Zweitbeschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hob den Bescheid (in anderer Zusammensetzung) mit Beschluss vom XXXX , Zahl XXXX , auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die SCK zurück.1.3. Mit Bescheid vom römisch 40 genehmigte die SCK diese Aufschläge. Die Zweitbeschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hob den Bescheid (in anderer Zusammensetzung) mit Beschluss vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die SCK zurück.
1.4. Mit Schreiben vom XXXX beantragte die Erstbeschwerdeführerin bei der SCK, ihr Aufschläge zu den Wegeentgelten für die Netzfahrplanperiode 2019, dh für den Zeitraum vom 9. Dezember 2018 bis zum 7. Dezember 2019, zu genehmigen. Dieser Antrag mit der Geschäftszahl XXXX wurde von der SCK mit dem Verfahren XXXX für die Genehmigung von Aufschlägen für die Netzfahrplanperiode 2018 verbunden.1.4. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte die Erstbeschwerdeführerin bei der SCK, ihr Aufschläge zu den Wegeentgelten für die Netzfahrplanperiode 2019, dh für den Zeitraum vom 9. Dezember 2018 bis zum 7. Dezember 2019, zu genehmigen. Dieser Antrag mit der Geschäftszahl römisch 40 wurde von der SCK mit dem Verfahren römisch 40 für die Genehmigung von Aufschlägen für die Netzfahrplanperiode 2018 verbunden.
1.5. Weiters leitete die SCK unter der Geschäftszahl XXXX ein Verfahren zur Prüfung der direkten Kosten der Erstbeschwerdeführerin ein und verband dieses gleichermaßen mit den genannten Verfahren XXXX und XXXX .1.5. Weiters leitete die SCK unter der Geschäftszahl römisch 40 ein Verfahren zur Prüfung der direkten Kosten der Erstbeschwerdeführerin ein und verband dieses gleichermaßen mit den genannten Verfahren römisch 40 und römisch 40 .
1.6. In den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2018 wurde für jedes Marktsegment lediglich das zu entrichtende Gesamtentgelt je gefahrenen Zugkilometer ausgewiesen. In den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2019 wurden hingegen für jedes Marktsegment die Entgelte für die direkten Kosten und die Aufschläge je gefahrenen Zugkilometer sowie das zu entrichtende Gesamtentgelt je gefahrenen Zugkilometer als Summe aus Kosten und Aufschlägen separat ausgewiesen.
1.7. In Bezug auf die Aufschläge wurde in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2018 und 2019 darauf hingewiesen, dass die Verfahren zu ihrer Genehmigung noch im Gange seien. In den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2019 hieß es darüber hinaus, dass für den Fall, dass die rechtskräftige Entscheidung in diesem Verfahren erst nach Beginn der Netzfahrplanperiode vorliegen sollte, gegebenenfalls eine Nach- bzw Rückverrechnung von zu viel oder zu wenig verrechneten Wegeentgelten erfolgen werde.
1.8. Am XXXX beantragte die Erstbeschwerdeführerin Änderungen hinsichtlich ihrer Anträge in Bezug auf die Aufschläge für 2018 und 2019 mit der Begründung, wenn die direkten Kosten im Rahmen des Verfahrens XXXX von der SCK niedriger als von der Erstbeschwerdeführerin geplant angesetzt würden, die Marktaufschläge höher angesetzt werden müssten, um das vom Verkehrsministerium vorgegebene Erlösziel zu erreichen.1.8. Am römisch 40 beantragte die Erstbeschwerdeführerin Änderungen hinsichtlich ihrer Anträge in Bezug auf die Aufschläge für 2018 und 2019 mit der Begründung, wenn die direkten Kosten im Rahmen des Verfahrens römisch 40 von der SCK niedriger als von der Erstbeschwerdeführerin geplant angesetzt würden, die Marktaufschläge höher angesetzt werden müssten, um das vom Verkehrsministerium vorgegebene Erlösziel zu erreichen.
Diesfalls ist kein gesonderter neuerlicher Antrag auf Genehmigung des Marktaufschlages gemäß § 67d Abs 6 EisbG erforderlich.“b. sich die Wegeentgelte für das jeweilige Marktsegment, gebildet aus direkte Kosten und Marktaufschläge, gegenüber der vorhergehenden Netzfahrplanperiode um jeweils höchstens römisch 40 bzw. römisch 40 im Marktsegment „Nahverkehr stark“ [Im Marktsegment „Nahverkehr stark“ ergeben sich aufgrund der Differenz zum Ramsey-Boiteux-Preis in den Folgejahren römisch 40 ] erhöht (Ausgangswert ist die Netzfahrplanperiode 2018: „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr“ in der Höhe von römisch 40 € je Zugtrassenkilometer, „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr“ in der Höhe von römisch 40 € je Zugtrassenkilometer, „Nahverkehr stark“ in der Höhe von römisch 40 €, „Nahverkehr schwach“ in der Höhe von römisch 40 € und „Güterverkehr nicht manipuliert“ in der Höhe von römisch 40 € je Zugtrassenkilometer).
Diesfalls ist kein gesonderter neuerlicher Antrag auf Genehmigung des Marktaufschlages gemäß Paragraph 67 d, Absatz 6, EisbG erforderlich.“ wird abgewiesen.
3.1. Im Kapitel „5. Anträge“ der Beschwerde (die folgende Darstellung der Anträge folgt der Nummerierung im Beschwerdeschriftsatz) beantragt die Beschwerdeführerin (wortwörtlich): „[…] das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und 5.1 Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheids im Ausmaß der geltend gemachten Beschwerdegründe (siehe dazu den Überblick XXXX ) dahingehend abändern, dass dieser...5.1 Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheids im Ausmaß der geltend gemachten Beschwerdegründe (siehe dazu den Überblick römisch 40 ) dahingehend abändern, dass dieser... (a) Variante 1: ... unter Zugrundelegung der XXXX (statt der XXXX ) und des BMK-Erlösziels (statt des SCK-Erlösziels), im Übrigen unter Zugrundelegung des Berechnungsmodells der SCK, allerdings ohne Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, lautet wie folgt:(a) Variante 1: ... unter Zugrundelegung der römisch 40 (statt der römisch 40 ) und des BMK-Erlösziels (statt des SCK-Erlösziels), im Übrigen unter Zugrundelegung des Berechnungsmodells der SCK, allerdings ohne Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, lautet wie folgt: "Den Anträgen der [Erstbeschwerdeführerin] auf Genehmigung von Marktaufschlägen für die Netzfahrplanperiode 2018 wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die folgenden Aufschläge zu den Wegeentgelten genehmigt werden: a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt;
d. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt undd. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt und e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt."e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt."
Untervariante 1a: ... – eventualiter für den Fall, dass der Variante 1 nicht gefolgt wird – unter Zugrundelegung der XXXX (statt der XXXX ) und des BMK-Erlösziels (statt des SCK-Erlösziels), im Übrigen unter Zugrundelegung des Berechnungsmodells der SCK, allerdings mit Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, sodass er lautet wie folgt:Untervariante 1a: ... – eventualiter für den Fall, dass der Variante 1 nicht gefolgt wird – unter Zugrundelegung der römisch 40 (statt der römisch 40 ) und des BMK-Erlösziels (statt des SCK-Erlösziels), im Übrigen unter Zugrundelegung des Berechnungsmodells der SCK, allerdings mit Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, sodass er lautet wie folgt: "Den Anträgen der [Erstbeschwerdeführerin] auf Genehmigung von Marktaufschlägen für die Netzfahrplanperiode 2018 wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die folgenden Aufschläge zu den Wegeentgelten genehmigt werden: a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; d. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt undd. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt und
e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt."e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt." (b) Variante 2: ... unter Zugrundelegung der XXXX (statt der XXXX ) und des SCK-Erlösziels, im Übrigen unter Zugrundelegung des Berechnungsmodells der SCK, allerdings ohne Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, sodass er lautet wie folgt:(b) Variante 2: ... unter Zugrundelegung der römisch 40 (statt der römisch 40 ) und des SCK-Erlösziels, im Übrigen unter Zugrundelegung des Berechnungsmodells der SCK, allerdings ohne Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, sodass er lautet wie folgt: "Den Anträgen der [Erstbeschwerdeführerin] auf Genehmigung von Marktaufschlägen für die Netzfahrplanperiode 2018 wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die folgenden Aufschläge zu den Wegeentgelten genehmigt werden: a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt;
d. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt undd. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt und e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt."e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt."
Untervariante 2a: ... – eventualiter für den Fall, dass der Variante 2 nicht gefolgt wird – unter Zugrundelegung der XXXX (statt der XXXX ) und des SCK-Erlösziels, im Übrigen unter Zugrundelegung des Berechnungsmodells der SCK, allerdings mit Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, sodass er lautet wie folgt:Untervariante 2a: ... – eventualiter für den Fall, dass der Variante 2 nicht gefolgt wird – unter Zugrundelegung der römisch 40 (statt der römisch 40 ) und des SCK-Erlösziels, im Übrigen unter Zugrundelegung des Berechnungsmodells der SCK, allerdings mit Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, sodass er lautet wie folgt: "Den Anträgen der [Erstbeschwerdeführerin] auf Genehmigung von Marktaufschlägen für die Netzfahrplanperiode 2018 wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die folgenden Aufschläge zu den Wegeentgelten genehmigt werden: a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; d. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt undd. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt und
e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt."e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt." (c) Variante 3: ... unter Zugrundelegung der XXXX und des BMK-Erlösziels (statt des SCK-Erlösziels), im Übrigen unter Zugrundelegung des Berechnungsmodells der SCK, allerdings ohne Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, sodass er lautet wie folgt:(c) Variante 3: ... unter Zugrundelegung der römisch 40 und des BMK-Erlösziels (statt des SCK-Erlösziels), im Übrigen unter Zugrundelegung des Berechnungsmodells der SCK, allerdings ohne Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, sodass er lautet wie folgt: "Den Anträgen der [Erstbeschwerdeführerin] auf Genehmigung von Marktaufschlägen für die Netzfahrplanperiode 2018 wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die folgenden Aufschläge zu den Wegeentgelten genehmigt werden: a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt;
d. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt undd. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt und e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt."e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt."
Untervariante 3a: ... – eventualiter für den Fall, dass der Variante 3 nicht gefolgt wird – unter Zugrundelegung der XXXX und des BMK-Erlösziels (statt des SCK-Erlösziels), im Übrigen unter Zugrundelegung des Berechnungsmodells der SCK, allerdings mit Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, sodass er lautet wie folgt:Untervariante 3a: ... – eventualiter für den Fall, dass der Variante 3 nicht gefolgt wird – unter Zugrundelegung der römisch 40 und des BMK-Erlösziels (statt des SCK-Erlösziels), im Übrigen unter Zugrundelegung des Berechnungsmodells der SCK, allerdings mit Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, sodass er lautet wie folgt: "Den Anträgen der [Erstbeschwerdeführerin] auf Genehmigung von Marktaufschlägen für die Netzfahrplanperiode 2018 wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die folgenden Aufschläge zu den Wegeentgelten genehmigt werden: a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; d. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt undd. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt und
e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt."e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt." (d) Variante 4: ... unter Zugrundelegung der XXXX und des SCK-Erlösziels (dh entsprechend den von der SCK ermittelten Aufschlägen laut SCK-Bescheid, XXXX für die NFPP 2018, allerdings ohne Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte oder Antragshöhen, sodass er lautet wie folgt:(d) Variante 4: ... unter Zugrundelegung der römisch 40 und des SCK-Erlösziels (dh entsprechend den von der SCK ermittelten Aufschlägen laut SCK-Bescheid, römisch 40 für die NFPP 2018, allerdings ohne Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte oder Antragshöhen, sodass er lautet wie folgt: "Den Anträgen der [Erstbeschwerdeführerin] auf Genehmigung von Marktaufschlägen für die Netzfahrplanperiode 2018 wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die folgenden Aufschläge zu den Wegeentgelten genehmigt werden: a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt;
d. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt undd. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt und e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt."e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt."
Untervariante 4a: ... – eventualiter für den Fall, dass der Variante 4 nicht gefolgt wird – unter Zugrundelegung der XXXX und des SCK-Erlösziels (dh entsprechend den von der SCK ermittelten Aufschlägen laut SCK-Bescheid, XXXX für die NFPP 2018, allerdings mit Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, allerdings ohne korrigierte Kürzung anhand korrigierter Antragshöhen unter Berücksichtigung der Anträge laut Punkt 6. (a) (i) des Schriftsatzes der [Erstbeschwerdeführerin] vom XXXX , sodass er lautet wie folgt:Untervariante 4a: ... – eventualiter für den Fall, dass der Variante 4 nicht gefolgt wird – unter Zugrundelegung der römisch 40 und des SCK-Erlösziels (dh entsprechend den von der SCK ermittelten Aufschlägen laut SCK-Bescheid, römisch 40 für die NFPP 2018, allerdings mit Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, allerdings ohne korrigierte Kürzung anhand korrigierter Antragshöhen unter Berücksichtigung der Anträge laut Punkt 6. (a) (i) des Schriftsatzes der [Erstbeschwerdeführerin] vom römisch 40 , sodass er lautet wie folgt: "Den Anträgen der [Erstbeschwerdeführerin] auf Genehmigung von Marktaufschlägen für die Netzfahrplanperiode 2018 wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die folgenden Aufschläge zu den Wegeentgelten genehmigt werden: a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt;
d. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt undd. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt und e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt."e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt."
Untervariante 4b: ... – eventualiter für den Fall, dass den Varianten 4 und 4a nicht gefolgt wird – unter Zugrundelegung der XXXX und des SCK-Erlösziels (dh entsprechend den von der SCK ermittelten Aufschlägen laut SCK-Bescheid, XXXX für die NFPP 2018, allerdings mit Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte und korrigierter Kürzung anhand der korrekten Antragshöhen unter Berücksichtigung der Anträge laut Punkt 6. (a) (i) des Schriftsatzes der [Erstbeschwerdeführerin] vom XXXX , sodass er lautet wie folgt:Untervariante 4b: ... – eventualiter für den Fall, dass den Varianten 4 und 4a nicht gefolgt wird – unter Zugrundelegung der römisch 40 und des SCK-Erlösziels (dh entsprechend den von der SCK ermittelten Aufschlägen laut SCK-Bescheid, römisch 40 für die NFPP 2018, allerdings mit Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte und korrigierter Kürzung anhand der korrekten Antragshöhen unter Berücksichtigung der Anträge laut Punkt 6. (a) (i) des Schriftsatzes der [Erstbeschwerdeführerin] vom römisch 40 , sodass er lautet wie folgt: "Den Anträgen der [Erstbeschwerdeführerin] auf Genehmigung von Marktaufschlägen für die Netzfahrplanperiode 2018 wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die folgenden Aufschläge zu den Wegeentgelten genehmigt werden: a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt;
d. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt und d. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt und e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt."e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt."
5.2 Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheids im Ausmaß der geltend gemachten Beschwerdegründe (siehe dazu den Überblick XXXX ) dahingehend abändern, dass dieser...5.2 Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheids im Ausmaß der geltend gemachten Beschwerdegründe (siehe dazu den Überblick römisch 40 ) dahingehend abändern, dass dieser... (a) Variante 1: ... unter Zugrundelegung der XXXX (statt der XXXX ) und des BMK-Erlösziels (statt des SCK-Erlösziels), im Übrigen unter Zugrundelegung des Berechnungsmodells der SCK, allerdings ohne Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, lautet wie folgt:(a) Variante 1: ... unter Zugrundelegung der römisch 40 (statt der römisch 40 ) und des BMK-Erlösziels (statt des SCK-Erlösziels), im Übrigen unter Zugrundelegung des Berechnungsmodells der SCK, allerdings ohne Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, lautet wie folgt: "Den Anträgen der [Erstbeschwerdeführerin] auf Genehmigung von Marktaufschlägen für die Netzfahrplanperiode 2019 wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die folgenden Aufschläge zu den Wegeentgelten genehmigt werden: a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt;
d. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt undd. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt und e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt."e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt."
Untervariante 1a: ... – eventualiter für den Fall, dass der Variante 1 nicht gefolgt wird – unter Zugrundelegung der XXXX (statt der XXXX ) und des BMK-Erlösziels (statt des SCK-Erlösziels), im Übrigen unter Zugrundelegung des Berechnungsmodells der SCK, allerdings mit Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, sodass er lautet wie folgt:Untervariante 1a: ... – eventualiter für den Fall, dass der Variante 1 nicht gefolgt wird – unter Zugrundelegung der römisch 40 (statt der römisch 40 ) und des BMK-Erlösziels (statt des SCK-Erlösziels), im Übrigen unter Zugrundelegung des Berechnungsmodells der SCK, allerdings mit Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, sodass er lautet wie folgt: [Erstbeschwerdeführerin] für die Netzfahrplanperiode 2019 wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die folgenden Aufschläge zu den Wegeentgelten genehmigt werden: a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; d. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt undd. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt und
e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt."e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt." (b) Variante 2: ... unter Zugrundelegung der XXXX (statt der XXXX ) und des SCK-Erlösziels, im Übrigen unter Zugrundelegung des Berechnungsmodells der SCK, allerdings ohne Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, sodass er lautet wie folgt:(b) Variante 2: ... unter Zugrundelegung der römisch 40 (statt der römisch 40 ) und des SCK-Erlösziels, im Übrigen unter Zugrundelegung des Berechnungsmodells der SCK, allerdings ohne Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, sodass er lautet wie folgt: [Erstbeschwerdeführerin] für die Netzfahrplanperiode 2019 wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die folgenden Aufschläge zu den Wegeentgelten genehmigt werden: a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt;
d. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt undd. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt und e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt."e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt."
Untervariante 2a: ... – eventualiter für den Fall, dass der Variante 2 nicht gefolgt wird – unter Zugrundelegung der XXXX (statt der XXXX ) und des SCK-Erlösziels, im Übrigen unter Zugrundelegung des Berechnungsmodells der SCK, allerdings mit Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, sodass er lautet wie folgt:Untervariante 2a: ... – eventualiter für den Fall, dass der Variante 2 nicht gefolgt wird – unter Zugrundelegung der römisch 40 (statt der römisch 40 ) und des SCK-Erlösziels, im Übrigen unter Zugrundelegung des Berechnungsmodells der SCK, allerdings mit Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, sodass er lautet wie folgt: "Den Anträgen der [Erstbeschwerdeführerin] auf Genehmigung von Marktaufschlägen für die Netzfahrplanperiode 2019 wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die folgenden Aufschläge zu den Wegeentgelten genehmigt werden: a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; d. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt undd. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt und
e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt."e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt." (c) Variante 3: ... unter Zugrundelegung der XXXX und des BMK-Erlösziels (statt des SCK-Erlösziels), im Übrigen unter Zugrundelegung des Berechnungsmodells der SCK, allerdings ohne Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, sodass er lautet wie folgt:(c) Variante 3: ... unter Zugrundelegung der römisch 40 und des BMK-Erlösziels (statt des SCK-Erlösziels), im Übrigen unter Zugrundelegung des Berechnungsmodells der SCK, allerdings ohne Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, sodass er lautet wie folgt: "Den Anträgen der [Erstbeschwerdeführerin] auf Genehmigung von Marktaufschlägen für die Netzfahrplanperiode 2019 wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die folgenden Aufschläge zu den Wegeentgelten genehmigt werden: a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt;
d. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt undd. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt und e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt."e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt."
Untervariante 3a: ... – eventualiter für den Fall, dass der Variante 3 nicht gefolgt wird – unter Zugrundelegung der XXXX und des BMK-Erlösziels (statt des SCK-Erlösziels), im Übrigen unter Zugrundelegung des Berechnungsmodells der SCK, allerdings mit Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, sodass er lautet wie folgt:Untervariante 3a: ... – eventualiter für den Fall, dass der Variante 3 nicht gefolgt wird – unter Zugrundelegung der römisch 40 und des BMK-Erlösziels (statt des SCK-Erlösziels), im Übrigen unter Zugrundelegung des Berechnungsmodells der SCK, allerdings mit Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, sodass er lautet wie folgt: "Den Anträgen der [Erstbeschwerdeführerin] auf Genehmigung von Marktaufschlägen für die Netzfahrplanperiode 2019 wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die folgenden Aufschläge zu den Wegeentgelten genehmigt werden: a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; d. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt undd. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt und
e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt."e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt." (d) Variante 4: ... unter Zugrundelegung der XXXX und des SCK-Erlösziels (dh entsprechend den von der SCK ermittelten Aufschlägen laut SCK-Bescheid, XXXX für die NFPP 2019, allerdings ohne Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte oder Antragshöhen, sodass er lautet wie folgt:(d) Variante 4: ... unter Zugrundelegung der römisch 40 und des SCK-Erlösziels (dh entsprechend den von der SCK ermittelten Aufschlägen laut SCK-Bescheid, römisch 40 für die NFPP 2019, allerdings ohne Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte oder Antragshöhen, sodass er lautet wie folgt: "Den Anträgen der [Erstbeschwerdeführerin] auf Genehmigung von Marktaufschlägen für die Netzfahrplanperiode 2019 wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die folgenden Aufschläge zu den Wegeentgelten genehmigt werden: a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt;
d. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt undd. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt und e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt."e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt."
Untervariante 4a: ... – eventualiter für den Fall, dass der Variante 4 nicht gefolgt wird – unter Zugrundelegung der XXXX und des SCK-Erlösziels (dh entsprechend den von der SCK ermittelten Aufschlägen laut SCK-Bescheid, XXXX für die NFPP 2019, allerdings mit Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, allerdings ohne korrigierte Kürzung anhand korrigierter Antragshöhen unter Berücksichtigung der Anträge laut Punkt 6. (b) (i) des Schriftsatzes der [Erstbeschwerdeführerin] vom XXXX , sodass er lautet wie folgt:Untervariante 4a: ... – eventualiter für den Fall, dass der Variante 4 nicht gefolgt wird – unter Zugrundelegung der römisch 40 und des SCK-Erlösziels (dh entsprechend den von der SCK ermittelten Aufschlägen laut SCK-Bescheid, römisch 40 für die NFPP 2019, allerdings mit Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte, allerdings ohne korrigierte Kürzung anhand korrigierter Antragshöhen unter Berücksichtigung der Anträge laut Punkt 6. (b) (i) des Schriftsatzes der [Erstbeschwerdeführerin] vom römisch 40 , sodass er lautet wie folgt: "Den Anträgen der [Erstbeschwerdeführerin] auf Genehmigung von Marktaufschlägen für die Netzfahrplanperiode 2019 wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die folgenden Aufschläge zu den Wegeentgelten genehmigt werden: a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt;
d. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt undd. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt und e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt."e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt."
Untervariante 4b: ... – eventualiter für den Fall, dass den Varianten 4 und 4a nicht gefolgt wird – unter Zugrundelegung der XXXX und des SCK-Erlösziels (dh entsprechend den von der SCK ermittelten Aufschlägen laut SCK-Bescheid, XXXX für die NFPP 2019, allerdings mit Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte und korrigierter Kürzung anhand der korrekten Antragshöhen unter Berücksichtigung der Anträge laut Punkt 6. (b) (i) des Schriftsatzes der [Erstbeschwerdeführerin] vom XXXX , sodass er lautet wie folgt:Untervariante 4b: ... – eventualiter für den Fall, dass den Varianten 4 und 4a nicht gefolgt wird – unter Zugrundelegung der römisch 40 und des SCK-Erlösziels (dh entsprechend den von der SCK ermittelten Aufschlägen laut SCK-Bescheid, römisch 40 für die NFPP 2019, allerdings mit Kürzung anhand veröffentlichter Entgelte und korrigierter Kürzung anhand der korrekten Antragshöhen unter Berücksichtigung der Anträge laut Punkt 6. (b) (i) des Schriftsatzes der [Erstbeschwerdeführerin] vom römisch 40 , sodass er lautet wie folgt: "Den Anträgen der [Erstbeschwerdeführerin] auf Genehmigung von Marktaufschlägen für die Netzfahrplanperiode 2019 wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die folgenden Aufschläge zu den Wegeentgelten genehmigt werden: a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt; c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt;c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt;
d. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt undd. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt und e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von XXXX je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zugkilometer insgesamt XXXX je Zugkilometer beträgt."e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zugkilometer insgesamt römisch 40 je Zugkilometer beträgt."
5.3 die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen [Name des Wirtschaftsprüfers] mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX sowie vom XXXX sowie die Bestellung von [Name des Volkswirtschafters] mit Bescheid vom XXXX für rechtswidrig erklären; sowie5.3 die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen [Name des Wirtschaftsprüfers] mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 sowie vom römisch 40 sowie die Bestellung von [Name des Volkswirtschafters] mit Bescheid vom römisch 40 für rechtswidrig erklären; sowie (a) Spruchpunkt 6) ersatzlos aufzuheben; (b) in eventu, Spruchpunkt 6) dahingehend abändern, dass infolge der Verletzung der Warnpflicht gemäß § 25 Abs 1a GebAG durch den nichtamtlichen Sachverständigen [Name des Wirtschaftsprüfers] die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen im Ausmaß jenes Betrages reduziert werden, der die Kostenschätzung des nichtamtlichen Sachverständigen [Name des Wirtschaftsprüfers] vom XXXX übersteigt, und zwar zumindest in der Höhe von XXXX .“(b) in eventu, Spruchpunkt 6) dahingehend abändern, dass infolge der Verletzung der Warnpflicht gemäß Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG durch den nichtamtlichen Sachverständigen [Name des Wirtschaftsprüfers] die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen im Ausmaß jenes Betrages reduziert werden, der die Kostenschätzung des nichtamtlichen Sachverständigen [Name des Wirtschaftsprüfers] vom römisch 40 übersteigt, und zwar zumindest in der Höhe von römisch 40 .“ 3.2. Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin waren folgende Unterlagen beigeschlossen: 1.) Neuberechnung der Marktaufschläge gemäß Antrag in Punkt 5.1.a, 2.) Neuberechnung der Marktaufschläge gemäß Antrag in Punkt 5.1.b, 3.) Neuberechnung der Marktaufschläge gemäß Antrag in Punkt 5.1.c, 4.) Neuberechnung der Marktaufschläge gemäß Antrag in Punkt 5.1.d, 5.) Neuberechnung der Marktaufschläge gemäß Antrag in Punkt 5.2.a, 6.) Neuberechnung der Marktaufschläge gemäß Antrag in Punkt 5.2.b, 7.) Neuberechnung der Marktaufschläge gemäß Antrag in Punkt 5.2.c sowie 8.) Neuberechnung der Marktaufschläge gemäß Antrag in Punkt 5.1.d.
4.1. Zudem werden an das Bundesverwaltungsgericht (wortwörtlich) die nachstehenden Beschwerdeanträge gestellt (siehe Beschwerde Seite 253 ff; diese Anträge werden nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht zur Klarstellung mit Schriftsatz vom XXXX wiederholt; die davon abweichenden Anträge auf Seite 2 ff der Beschwerde beruhen hingegen nach Angaben der Zweitbeschwerdeführerin auf einem Redaktionsfehler und sind daher unbeachtlich, vgl hg OZ 23 und OZ 26):4.1. Zudem werden an das Bundesverwaltungsgericht (wortwörtlich) die nachstehenden Beschwerdeanträge gestellt (siehe Beschwerde Seite 253 ff; diese Anträge werden nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht zur Klarstellung mit Schriftsatz vom römisch 40 wiederholt; die davon abweichenden Anträge auf Seite 2 ff der Beschwerde beruhen hingegen nach Angaben der Zweitbeschwerdeführerin auf einem Redaktionsfehler und sind daher unbeachtlich, vergleiche hg OZ 23 und OZ 26): „[…] 1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen;„[…] 1. gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
Ad Festsetzung von Marktaufschlägen:
2a. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten 1), 2) und 4) aufgrund des Ablaufs der Netzfahrplanperioden 2018 und 2019 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der Unzulässigkeit der Erteilung einer rückwirkenden Genehmigung über die Festsetzung von Marktaufschlägen gemäß § 67d Abs 6 iVm Abs 1 EisbG aufzuheben und das Verfahren einzustellen; 2a. gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten 1), 2) und 4) aufgrund des Ablaufs der Netzfahrplanperioden 2018 und 2019 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der Unzulässigkeit der Erteilung einer rückwirkenden Genehmigung über die Festsetzung von Marktaufschlägen gemäß Paragraph 67 d, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz eins, EisbG aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu 2b. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, den angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten 1), 2) und 4) aufzuheben und die Anträge der [Erstbeschwerdeführerin] auf Genehmigung von Marktaufschlägen über die Festsetzung von Marktaufschlägen für die Netzfahrplanperiode 2018 und 2019 mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 67d Abs 1 EisbG abzuweisen;2b. gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, den angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten 1), 2) und 4) aufzuheben und die Anträge der [Erstbeschwerdeführerin] auf Genehmigung von Marktaufschlägen über die Festsetzung von Marktaufschlägen für die Netzfahrplanperiode 2018 und 2019 mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 67 d, Absatz eins, EisbG abzuweisen; in sub-eventu 2c. den angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten 1), 2) und 4) gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.2c. den angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten 1), 2) und 4) gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Ad Direkte Kosten:
(iv) für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" das Wegeentgelt einschließlich der direkten Kosten für unwirksam zu erklären und der [Erstbeschwerdeführerin] die Ergänzung der SNNB dahingehend auftzutragen, dass ein den Bestimmungen des 6. Teils des EisbG und den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechendes, angemessenes Wegeentgelt in Höhe von maximal XXXX /Zugkm anstatt den für unwirksam erklärten Entgelten vorzusehen ist; und(iv) für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" das Wegeentgelt einschließlich der direkten Kosten für unwirksam zu erklären und der [Erstbeschwerdeführerin] die Ergänzung der SNNB dahingehend auftzutragen, dass ein den Bestimmungen des 6. Teils des EisbG und den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechendes, angemessenes Wegeentgelt in Höhe von maximal römisch 40 /Zugkm anstatt den für unwirksam erklärten Entgelten vorzusehen ist; und (v) für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" das Wegeentgelt einschließlich der direkten Kosten für unwirksam zu erklären und der [Erstbeschwerdeführerin] die Ergänzung der SNNB dahingehend auftzutragen, dass ein den Bestimmungen des 6. Teils des EisbG und den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechendes, angemessenes Wegeentgelt in Höhe von maximal XXXX /Zugkm anstatt den für unwirksam erklärten Entgelten vorzusehen ist.(v) für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" das Wegeentgelt einschließlich der direkten Kosten für unwirksam zu erklären und der [Erstbeschwerdeführerin] die Ergänzung der SNNB dahingehend auftzutragen, dass ein den Bestimmungen des 6. Teils des EisbG und den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechendes, angemessenes Wegeentgelt in Höhe von maximal römisch 40 /Zugkm anstatt den für unwirksam erklärten Entgelten vorzusehen ist. in eventu 3a. den angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten 1), 2) und 4) gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3a. den angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten 1), 2) und 4) gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
(iv) für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" das Wegeentgelt einschließlich der direkten Kosten für unwirksam zu erklären und der [Erstbeschwerdeführerin] die Ergänzung der SNNB dahingehend auftzutragen, dass ein den Bestimmungen des 6. Teils des EisbG und den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechendes, angemessenes Wegeentgelt in Höhe von maximal XXXX /Zugkm anstatt den für unwirksam erklärten Entgelten vorzusehen ist; und(iv) für das Marktsegment „Nahverkehr schwach" das Wegeentgelt einschließlich der direkten Kosten für unwirksam zu erklären und der [Erstbeschwerdeführerin] die Ergänzung der SNNB dahingehend auftzutragen, dass ein den Bestimmungen des 6. Teils des EisbG und den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechendes, angemessenes Wegeentgelt in Höhe von maximal römisch 40 /Zugkm anstatt den für unwirksam erklärten Entgelten vorzusehen ist; und (v) für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" das Wegeentgelt einschließlich der direkten Kosten für unwirksam zu erklären und der [Erstbeschwerdeführerin] die Ergänzung der SNNB dahingehend auftzutragen, dass ein den Bestimmungen des 6. Teils des EisbG und den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechendes, angemessenes Wegeentgelt in Höhe von maximal XXXX /Zugkm anstatt den für unwirksam erklärten Entgelten vorzusehen ist.(v) für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert" das Wegeentgelt einschließlich der direkten Kosten für unwirksam zu erklären und der [Erstbeschwerdeführerin] die Ergänzung der SNNB dahingehend auftzutragen, dass ein den Bestimmungen des 6. Teils des EisbG und den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechendes, angemessenes Wegeentgelt in Höhe von maximal römisch 40 /Zugkm anstatt den für unwirksam erklärten Entgelten vorzusehen ist. in eventu 4a. den angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten 1), 2) und 4) gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“4a. den angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten 1), 2) und 4) gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“ 4.2. Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin sind folgende Unterlagen beigeschlossen: 1.) Zeittafel Aktenbestandteile iS Marktaufschläge 2018-2019, 2.) Unterlagen betreffend zwei Mitglieder der belangten Behörde (Publikationsliste und Lebenslauf), 3.) Rechtsgutachten zur zeitlichen Wirkung einer Genehmigung nach § 67d EisbG 1957, sowie 4.) verschiedene Artikel zu Checkpoints zur automatischen Zugüberwachung.4.2. Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin sind folgende Unterlagen beigeschlossen: 1.) Zeittafel Aktenbestandteile iS Marktaufschläge 2018-2019, 2.) Unterlagen betreffend zwei Mitglieder der belangten Behörde (Publikationsliste und Lebenslauf), 3.) Rechtsgutachten zur zeitlichen Wirkung einer Genehmigung nach Paragraph 67 d, EisbG 1957, sowie 4.) verschiedene Artikel zu Checkpoints zur automatischen Zugüberwachung.
Der Stellungnahme ist beigeschlossen: Wertgrenzen gemäß DVO 2015/909/EU für die vereinfachte Kontrolle der direkten Kosten.
I. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 32 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (kurz: Richtlinie 2012/34/EU) dahin auszulegen, dass eine Genehmigung der Marktaufschläge durch den Mitgliedstaat ex-ante vor Beginn (oder zumindest vor Ablauf) der betroffenen Netzfahrplanperiode, für welche die Marktaufschläge beantragt wurden, zu erfolgen hat; oder kann der Mitgliedstaat die Genehmigung der Marktaufschläge auch ex-post nach Ablauf der betroffenen Netzfahrplanperiode (gegebenenfalls Jahre später) genehmigen? Ist unter einer Genehmigung der Marktaufschläge durch den Mitgliedstaat im Sinne des Art 32 der Richtlinie 2012/34/EU eine rechtskräftige Genehmigung zu verstehen?römisch eins.
Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel 32, der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (kurz: Richtlinie 2012/34/EU) dahin auszulegen, dass eine Genehmigung der Marktaufschläge durch den Mitgliedstaat ex-ante vor Beginn (oder zumindest vor Ablauf) der betroffenen Netzfahrplanperiode, für welche die Marktaufschläge beantragt wurden, zu erfolgen hat; oder kann der Mitgliedstaat die Genehmigung der Marktaufschläge auch ex-post nach Ablauf der betroffenen Netzfahrplanperiode (gegebenenfalls Jahre später) genehmigen? Ist unter einer Genehmigung der Marktaufschläge durch den Mitgliedstaat im Sinne des Artikel 32, der Richtlinie 2012/34/EU eine rechtskräftige Genehmigung zu verstehen?
II. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 32 Abs 1 und Abs 6 in Verbindung mit Art 27 Abs 4 der Richtlinie 2012/34/EU dahin auszulegen, dass – in zeitlicher Abfolge – die Marktaufschläge (bei Änderung wesentlicher Bestandteile) zuerst in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen (gegebenenfalls unter Genehmigungsvorbehalt) zu veröffentlichen und erst nach ihrer Veröffentlichung durch den Mitgliedstaat zu genehmigen sind? Liegt eine Änderung wesentlicher Bestandteile nach Art 32 Abs 6 der Richtlinie 2012/34/EU bereits vor, wenn „lediglich“ die Höhe der Marktaufschläge in Relation zur Netzfahrplanperiode des Vorjahres geändert wird? römisch zwei. Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel 32, Absatz eins und Absatz 6, in Verbindung mit Artikel 27, Absatz 4, der Richtlinie 2012/34/EU dahin auszulegen, dass – in zeitlicher Abfolge – die Marktaufschläge (bei Änderung wesentlicher Bestandteile) zuerst in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen (gegebenenfalls unter Genehmigungsvorbehalt) zu veröffentlichen und erst nach ihrer Veröffentlichung durch den Mitgliedstaat zu genehmigen sind? Liegt eine Änderung wesentlicher Bestandteile nach Artikel 32, Absatz 6, der Richtlinie 2012/34/EU bereits vor, wenn „lediglich“ die Höhe der Marktaufschläge in Relation zur Netzfahrplanperiode des Vorjahres geändert wird?
III. (Bei Bejahung von Frage II. erster Satz:) Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 32 Abs 1 und Abs 6 in Verbindung mit Art 27 Abs 2 und Abs 4 der Richtlinie 2012/34/EU in Verbindung mit Anhang IV. Rz 2 der Richtlinie 2012/34/EU, – gelesen im Lichte des Transparenzgebots und der Planungssicherheit des Erwägungsgrundes 34 der Richtlinie 2012/34/EU – dahin auszulegen, dass Marktaufschläge vom Mitgliedstaat nicht genehmigt werden dürfen, wenn die Höhe der Marktaufschläge selbst nicht in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen für die betroffene Netzfahrplanperiode (für die diese Marktaufschläge zur Genehmigung beantragt wurden) veröffentlicht wurden? Vielmehr in diesen Schienennetz-Nutzungsbedingungen nur ein Gesamtentgelt pro gefahrenen Zugkilometer (als Summe der Entgelte für die direkt durch den Zugbetrieb angefallenen Kosten nach Art 31 Abs 3 der Richtlinie 2012/34/EU und der Marktaufschläge nach Art 32 der Richtlinie 2012/34/EU) für jedes Marktsegment veröffentlicht wurde; die Eisenbahnunternehmen somit aus diesen Schienennetz-Nutzungsbedingungen weder die Entgelte für die „direkten Kosten“ [im Sinne des Art 31 Abs 3 der Richtlinie 2012/34/EU in Verbindung mit Art 2 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12.
Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen (kurz: Durchführungsverordnung 2015/909/EU)] noch die Marktaufschläge nach Art 32 der Richtlinie 2012/34/EU, je Marktsegment, in Erfahrung bringen konnten.römisch drei. (Bei Bejahung von Frage römisch zwei. erster Satz:) Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel 32, Absatz eins und Absatz 6, in Verbindung mit Artikel 27, Absatz 2 und Absatz 4, der Richtlinie 2012/34/EU in Verbindung mit Anhang römisch vier. Rz 2 der Richtlinie 2012/34/EU, – gelesen im Lichte des Transparenzgebots und der Planungssicherheit des Erwägungsgrundes 34 der Richtlinie 2012/34/EU – dahin auszulegen, dass Marktaufschläge vom Mitgliedstaat nicht genehmigt werden dürfen, wenn die Höhe der Marktaufschläge selbst nicht in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen für die betroffene Netzfahrplanperiode (für die diese Marktaufschläge zur Genehmigung beantragt wurden) veröffentlicht wurden? Vielmehr in diesen Schienennetz-Nutzungsbedingungen nur ein Gesamtentgelt pro gefahrenen Zugkilometer (als Summe der Entgelte für die direkt durch den Zugbetrieb angefallenen Kosten nach Artikel 31, Absatz 3, der Richtlinie 2012/34/EU und der Marktaufschläge nach Artikel 32, der Richtlinie 2012/34/EU) für jedes Marktsegment veröffentlicht wurde; die Eisenbahnunternehmen somit aus diesen Schienennetz-Nutzungsbedingungen weder die Entgelte für die „direkten Kosten“ [im Sinne des Artikel 31, Absatz 3, der Richtlinie 2012/34/EU in Verbindung mit Artikel 2, Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12.
Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen (kurz: Durchführungsverordnung 2015/909/EU)] noch die Marktaufschläge nach Artikel 32, der Richtlinie 2012/34/EU, je Marktsegment, in Erfahrung bringen konnten.
IV. (Bei Bejahung von Frage II. erster Satz:) Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 32 Abs 1 und Abs 6 in Verbindung mit Art 27 Abs 4 der Richtlinie 2012/34/EU – gelesen im Lichte des Transparenzgebots und der Planungssicherheit des Erwägungsgrundes 34 der Richtlinie 2012/34/EU – dahin auszulegen, dass die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen für die betroffene Netzfahrplanperiode veröffentlichten Marktaufschläge Bindungswirkung für die Genehmigung durch den Mitgliedstaat entfalten? Resultiert aus dieser Bindungswirkung, dass der Mitgliedstaat keine höheren Marktaufschläge je Marktsegment genehmigen darf, als in den zugehörigen Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht wurden? Oder besteht nur insoweit eine Bindungswirkung, als die genehmigten Gesamtentgelte (das sind die Entgelte für die „direkten Kosten“ nach Art 31 Abs 3 der Richtlinie 2012/34/EU in Verbindung mit Art 2 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 zuzüglich Marktaufschläge nach Art 32 der Richtlinie 2012/34/EU) nicht höher als in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht sein dürfen, die Marktaufschläge selbst hingegen schon höher als in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht genehmigt werden dürfen? Ist auch eine höhenmäßige Bindungswirkung des an den Mitgliedstaat ursprünglich gestellten Genehmigungsantrages hinsichtlich der Marktaufschläge gegeben, falls ja, in welcher Richtung (keine Erhöhung, keine Senkung mehr zulässig)? Gibt es eine andere Form der Bindungswirkung?römisch vier. (Bei Bejahung von Frage römisch zwei. erster Satz:) Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel 32, Absatz eins und Absatz 6, in Verbindung mit Artikel 27, Absatz 4, der Richtlinie 2012/34/EU – gelesen im Lichte des Transparenzgebots und der Planungssicherheit des Erwägungsgrundes 34 der Richtlinie 2012/34/EU – dahin auszulegen, dass die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen für die betroffene Netzfahrplanperiode veröffentlichten Marktaufschläge Bindungswirkung für die Genehmigung durch den Mitgliedstaat entfalten? Resultiert aus dieser Bindungswirkung, dass der Mitgliedstaat keine höheren Marktaufschläge je Marktsegment genehmigen darf, als in den zugehörigen Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht wurden? Oder besteht nur insoweit eine Bindungswirkung, als die genehmigten Gesamtentgelte (das sind die Entgelte für die „direkten Kosten“ nach Artikel 31, Absatz 3, der Richtlinie 2012/34/EU in Verbindung mit Artikel 2, Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 zuzüglich Marktaufschläge nach Artikel 32, der Richtlinie 2012/34/EU) nicht höher als in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht sein dürfen, die Marktaufschläge selbst hingegen schon höher als in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht genehmigt werden dürfen? Ist auch eine höhenmäßige Bindungswirkung des an den Mitgliedstaat ursprünglich gestellten Genehmigungsantrages hinsichtlich der Marktaufschläge gegeben, falls ja, in welcher Richtung (keine Erhöhung, keine Senkung mehr zulässig)? Gibt es eine andere Form der Bindungswirkung?
V. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 32 Abs 1 der Richtlinie 2012/34/EU dahin auszulegen, dass zur Bestimmung der grundsätzlichen Zulässigkeit von Marktaufschlägen (abseits der zu prüfenden Marktragefähigkeit) – also zum Zwecke der vollen Deckung der Kosten des Infrastrukturbetreibers – nicht von einem dem Eisenbahninfrastrukturbetreiber durch den Mitgliedstaat vorgegebenen zu erzielenden Gesamterlös („Erlösziel“), bestehend aus der Summe der Entgelte für die direkt durch den Zugbetrieb angefallenen Kosten nach Art 31 Abs 3 der Richtlinie 2012/34/EU und der Marktaufschläge nach Art 32 Abs 1 der Richtlinie 2012/34/EU, auszugehen ist; sondern die Kosten zur vollen Deckung zu ermitteln und festzustellen sind, um auf deren Boden beurteilen zu können, ob und in welcher Höhe gegebenenfalls Marktaufschläge genehmigt werden können? Sind bei dieser Bestimmung der grundsätzlichen Zulässigkeit von Marktaufschlägen (abseits der zu prüfenden Marktragefähigkeit) auch staatliche Zuschüsse des Mitgliedstaates an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu berücksichtigen; falls ja, in welcher Form hat dies zu geschehen? Sind diese staatlichen Zuschüsse gegebenenfalls von den benötigten Kosten zur vollen Deckung (neben den Entgelten für die direkt durch den Zugbetrieb anfallenden Kosten) abzuziehen? Ist in diesem Zusammenhang das Unionsrecht, insbesondere Art 32 Abs 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs 4 der Richtlinie 2012/34/EU dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat neben den Entgelten für die direkt durch den Zugbetrieb anfallenden Kosten und allenfalls zu berücksichtigenden staatlichen Zuschüssen – alle weiteren Gewinne des Eisenbahninfrastrukturunternehmens aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten und alle von diesem aus privater Quelle erhaltenen nicht rückzahlbaren Zuschüsse – zu bestimmen und in die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit von Marktaufschlägen einzubeziehen hat; falls ja, in welcher Form hat dies zu geschehen, gegebenenfalls gleichermaßen durch deren Abzug von den benötigten Kosten zur vollen Deckung? Sind weitere vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen eingehobene Entgelte – wie Entgelte für die Nutzung von Personenbahnsteigen („Stationsentgelte“) und Entgelte für die Nutzung von Versorgungseinrichtungen für Fahrstrom – sowie weitere betriebswirtschaftliche Positionen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens in diese Beurteilung miteinzubeziehen?“römisch fünf.