Obsah (9)
§§ 2Art. 133§ 37§ 3§ 4§§ 8§ 14§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2026 GeschäftszahlW207 2317025-1 Spruch, W207 2317025-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§§ 2, 3 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.Die Beschwerde wird
Paragraphen 2, 3 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 26.02.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§§ 2und 14 Behinderteneinstellungsgesetz.
Dem Antrag legte sie medizinische Unterlagen, einen Antrag auf Kostenzuschuss wegen Inanspruchnahme einer Psychotherapie sowie Kopien ihres Reisepasses und ihres Staatsbürgerschaftsnachweises bei. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.02.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz. Dem Antrag legte sie medizinische Unterlagen, einen Antrag auf Kostenzuschuss wegen Inanspruchnahme einer Psychotherapie sowie Kopien ihres Reisepasses und ihres Staatsbürgerschaftsnachweises bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 28.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.04.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Die AS kommt zur BEINSTG-Erstuntersuchung Psychiater: Dr R., Kontrolle alle 6 Wochen Psychotherapie: alle 2 Wochen Frau W.-F. In der Anamnese gibt es keine stationäre oder teilstationären fachspezifischen Voraufenthalte, insbesondere keine stationäre Psychotherapie. Psychosoziale Rehabilitation XXX 2023 und 2024 absolviert. Psychosoziale Rehabilitation römisch 30 2023 und 2024 absolviert. Derzeitige Beschwerden: AS:“ Alleine komme ich gut zurecht, es ist dann halt fremde Umgebung, fremde Menschen, neue Situationen, da merke ich, dass ich innerlich unruhig werde. Das Problem ist immer -kann ich das schaffen, geht sich das aus, bewältige ich die Situation. Ich bin eingesetzt für das epidemiologische Meldesystem und mache Prüfungsvorsitz Krankenpflegeschule, da bin ich nach einem halben Tag erledigt. Es ist egal was, immer der Gedanke -schaffe ich das. Immer der innerliche Druck. Bei der 1.schweren Depression konnte ich mich nicht bewegen, bei der 2. nicht essen. Panikattacken sind leichter, circa 1x/Woche. Ich kann es manchmal mit gar nichts in Verbindung bringen.“ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: ESCITALOPRAM GEN FTBL 10MG Mirtazapin 15mg, Lyrica bei Bedarf Psychotherapie Sozialanamnese: DGKS Vollzeitanstellung XXX Vollzeitanstellung römisch 30 Geschieden Lebt in einem Haus alleine Führerschein: ja Hobby/Interessen: lesen, Hund, spazieren gehen Freundeskreis vorhanden Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT Gehirnschädel 18.12.2023 ERGEBNIS: Kein pathologischer Befund Dr. R. 19.01.2024. 05.01.2024 F33.2 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode Klinisch-Psychologischer Befund 27.07.2023 Diagnosen Panikstörung F41.0 Angst und Depression F41.2 Dr. G. Facharzt für Psychiatrie und Neurologie 29.07.2022, 16.12.2022 Diagnose: Rezidivierende depressive Störung mit Angst-/Paniksymptomatik Psychosoziale Rehabilitation XXX 22.2.-5.4.2023 Psychosoziale Rehabilitation römisch 30 22.2.-5.4.2023 Diagnose Panikstörung F41 Rez. Depressive Störung Ausgebranntsein Psychosoziale Rehabilitation XXX 27.3-8.5.2024 Psychosoziale Rehabilitation römisch 30 27.3-8.5.2024 Diagnose Rez. Depressive Störung ggw remittiert Panikstörung F41 MRT Knie links 3.4.2025 Innenmeniscus mucoid verquollen, Zeichen mehrfacher Einrisse, assoziiertes Kapselödem, incipiente Chondropathie, geringer Erguss Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 170,00 cm Gewicht: 68,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Äußeres Erscheinungsbild: Kleidung: modisch, schlicht. Haar: gepflegt Körperpflege: gepflegt Visus korrigiert durch Lesebrille Hören nicht eingeschränkt Vor OPs: Zn AE, Zn TE, Zn Nasenscheidewand-OP, Zn Cur ZN LWK Fraktur vor circa 30a NichtraucherIn Gesamtmobilität – Gangbild: Gang und Stand sicher Status Psychicus: Bewusstseinslage klar, allseits orientiert Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration Tlw reduziert Gedächtnisleistungen altersentsprechend intakt Ductus kohärent, Tempo habituell Formales Denken anschaulich, sachlich, logisch keine psychotische Symptomatik fassbar Stimmungslage situationsangepasst Grübeln Affekt adäquat Antrieb nahezu habituell in beiden Skalenbereichen affizierbar, Unter Belastung Ein- und Durchschlafstörung Rasche Ermüdbarkeit kein Freud- und Interessensverlust Panikattacken 1x/Woche Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Rezidivierende depressive Störung ggw remittiert, Panikstörung Oberer Rahmensatz berücksichtigt trotz Medikation instabil unter Belastung, 2x rehabilitative Aufnahme. Bisher keine stationären oder teilstationären fachspezifischen Voraufenthalte notwendig. 03.06.01 40 2 Kniegelenk - Funktionseinschränkung Unterer Rahmensatz berücksichtigt radiologische Veränderungen bei Zeichen mehrfacher Einrisse Meniskus, assoziiertes Kapselödem, incipiente Chondropathie 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche, wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. […] Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Frau S. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA NEIN römisch zehn JA NEIN […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.04.2025 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 28.04.2025 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 14.05.2025 legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 08.05.2025 vor und ersuchte um Berücksichtigung dieser. Aufgrund des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Psychiatrie vom 20.05.2025 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Keine Änderung der Einschätzung BEINSTG 23.04.2025 aufgrund des nachgereichten Befundes Dr. R. vom 08.05.2025 Dauerdiagnosen F41.0 - Panikstörung F33.4 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert Die schwere depressive Episode vom Dezember 2023 bis Jänner 2024 hätte durchaus eine stationäre Aufnahme gerechtfertigt. Es fanden mehrmalige persönliche Konsultationen pro Woche sowie telefonische Kriseninterventionen statt. Wegen der gute Compliance von Frau S. konnte eine stationäre Aufnahme abgewendet werden. Auch die Einschätzung des betreuenden Facharztes ergibt eine Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert mit Panikstörung, dies entspricht einem GdB von 40vH laut Einschätzungsverordnung: Unter Therapieregime in Remission mit Instabilität unter Belastung.“ Mit Bescheid vom 02.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.02.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen hätten aber keine Änderung der ursprünglichen Einschätzung erwirken können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 28.04.2025 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 20.05.2025 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehrigen Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 17.07.2025 fristgerecht eine Beschwerde ein, in der sie – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte: „[…] Bei der Beschwerdeführerin wurden nachstehende (Dauer-)Diagnosen festgestellt: (
- i)Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst, F41.0] (
- ii)rezidivierende depressive Störung, ggw. remittiert [F33.4] (iii) Kniegelenk - Funktionseinschränkung (Meniskuseinrisse, assoziiertes Kapselödem incipente Chondropathie) Zur Behandlung dieser psych. Erkrankung befindet sich die Beschwerdeführerin (seit längerer Zeit) in ständiger psychiatrischer Behandlung bei Dr. R. (FA für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin) sowie psychotherapeutischer Behandlung bei Frau W.F. und ist auf die Einnahme nachstehender (antidepressiver) Medikamente angewiesen: (
- i)MIRTAZAPIN STA FTBL 15 mg (
- ii)LYRICA HARTKPS 3 x (bei Bedarf) (iii) ESCITALOPRAM STA FTBL 10 mg. Ergänzend dazu befand sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum 22.02.2023 bis 05.04.2023 und 27.03.2024 bis 08.05.2024 jeweils auf einer (mehrwöchigen) stationären psychosozialen Rehabilitation in XXX.Ergänzend dazu befand sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum 22.02.2023 bis 05.04.2023 und 27.03.2024 bis 08.05.2024 jeweils auf einer (mehrwöchigen) stationären psychosozialen Rehabilitation in römisch 30 . Auf der Basis der festgestellten Grunderkrankungen der Beschwerdeführerin (sowie der damit einhergehenden Einschränkungen), der übergebenen Befunde und ärztlichen Stellungnahmen kommt die von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige (Dr. N.) zu dem Schluss, dass im Falle der Beschwerdeführerin von einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 40% auszugehen ist. lm Rahmen ihrer Äußerungsmöglichkeit zu diesem SV-Gutachten übermittelte die Beschwerdeführerin die ärztliche Stellungnahme ihres behandelnden Arztes (Dr. R.) vom 08.05.2025. Dieser teilt die Einschätzung der Sachverständigen, dass die Beschwerdeführerin - trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung - mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann; gleichzeitig weist er allerdings auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin erst ab einem Grad der Behinderung von 50% (Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten) Anspruch auf einen derartigen Arbeitsplatz hat. Des Weiteren hält Dr. R. in seiner Stellungnahme fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum Dezember 2023 bis Jänner 2024 an einer schweren depressiven Episode gelitten hat, welche eine stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin gerechtfertigt hätte: lediglich aufgrund der sehr engmaschigen (ambulanten) Behandlung der Beschwerdeführerin, der telefonischen Krisenintervention und der guten Compliance der Beschwerdeführerin konnte ein stationärer Aufenthalt abgewendet werden. Letztlich absolvierte die Beschwerdeführerin im Zeitraum 21.05.2025 bis 02.07.2025 (43 Tage) abermals einen Rehabilitationsaufenthalt im Therapiezentrum XXX (XXX).Letztlich absolvierte die Beschwerdeführerin im Zeitraum 21.05.2025 bis 02.07.2025 (43 Tage) abermals einen Rehabilitationsaufenthalt im Therapiezentrum römisch 30 (römisch 30 ). Mit diesen Ausführungen des behandelnden Arztes (und dem Umstand der neuerlichen stationären und mehrtätigen Rehabilitationsmaßnahme der Beschwerdeführerin) setzt sich die med. Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 20.05.2025 inhaltlich nicht (bis garnicht) auseinander und hält an ihrer Einschätzung (Grad der Behinderung von 40%) weiterhin fest. Auf Basis der eingeholten medizinischen Gutachten erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.06.2025, OB XXX.Auf Basis der eingeholten medizinischen Gutachten erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.06.2025, OB römisch 30 . Beweis: PV; Bescheid vom 02.06.2025 (Beilage ./A); Ärztliche Stellungnahme Dr. R. vom 08.05.2025 (Beilage ./B) Liste der Fehlzeiten (Krankheit und Rehabilitationsaufenthalte) der Beschwerdeführerin (Beilage ./C). 3. Beschwerdegründe 3.1.
§ 37
AVG („Grundsatz der materiellen Wahrheit“) ist die Behörde hinsichtlich des Sachverhaltes nicht an das Parteivorbringen gebunden, sondern hat durch die Aufnahme von Beweisen den wahren (objektiven) Sachverhalt festzustellen. Dieser Grundsatz der materiellen Wahrheit steht wiederum mit weiteren grundlegenden Bestimmungen des AVG in einem engen Zusammenhang. Hierzu zählt insbesondere § 39 Abs. 2 AVG, wonach die Behörde verpflichtet ist, den (gesamten) für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und alle Erhebungen, welche zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 Rz 5f.).3.1.
Paragraph 37, AVG („Grundsatz der materiellen Wahrheit“) ist die Behörde hinsichtlich des Sachverhaltes nicht an das Parteivorbringen gebunden, sondern hat durch die Aufnahme von Beweisen den wahren (objektiven) Sachverhalt festzustellen. Dieser Grundsatz der materiellen Wahrheit steht wiederum mit weiteren grundlegenden Bestimmungen des AVG in einem engen Zusammenhang. Hierzu zählt insbesondere Paragraph 39, Absatz 2, AVG, wonach die Behörde verpflichtet ist, den (gesamten) für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und alle Erhebungen, welche zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 37, Rz 5f.). Dies fortführend normiert § 39 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 2 AVG, dass Verwaltungsbehörden bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen vorzugehen haben. Der in § 39 Abs. 2 AVG festgelegte Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) ist dabei der beherrschende Grundsatz des Ermittlungsverfahrens. Dies beinhaltet - wie bereits oben dargestellt - auch den Grundsatz der materiellen Wahrheit und normiert § 39 Abs. 2 iVm § 37 AVG, dass die jeweilige Verwaltungsbehörde von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise feststellen muss, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein (Untersuchungsgrundsatz).Dies fortführend normiert Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG, dass Verwaltungsbehörden bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen vorzugehen haben. Der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG festgelegte Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) ist dabei der beherrschende Grundsatz des Ermittlungsverfahrens. Dies beinhaltet - wie bereits oben dargestellt - auch den Grundsatz der materiellen Wahrheit und normiert Paragraph 39, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 37, AVG, dass die jeweilige Verwaltungsbehörde von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise feststellen muss, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein (Untersuchungsgrundsatz). In diesem Zusammenhang vertritt der VwGH die Ansicht, dass die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhaltes die Verwaltungsbehörde trifft und von dieser nicht auf die Parteien überwälzt werden kann. Damit korrespondiert die von der Rechtsprechung entwickelte (ergänzende) „Verpflichtung“ der Parteien an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Eine derartige Mitwirkungspflicht greift hierbei immer dann, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde nicht mehr in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. relevante Daten amtswegig beizuschaffen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 7 ff.).In diesem Zusammenhang vertritt der VwGH die Ansicht, dass die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhaltes die Verwaltungsbehörde trifft und von dieser nicht auf die Parteien überwälzt werden kann. Damit korrespondiert die von der Rechtsprechung entwickelte (ergänzende) „Verpflichtung“ der Parteien an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Eine derartige Mitwirkungspflicht greift hierbei immer dann, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde nicht mehr in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. relevante Daten amtswegig beizuschaffen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 7 ff.). Im gegenständlichen Sachverhalt hält die von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige (Dr. N.) in ihrer gutachterlichen Einschätzung vom 28.04.2025 unter dem Punkt „derzeitige Beschwerden“ die Angaben der Beschwerdeführerin fest, wonach sich die Beschwerdeführerin bei ihrer ersten schweren Depression nicht bewegen und bei der zweiten schweren Depression nicht essen konnte. Panikattacken sind den Angaben der Beschwerdeführerin folgend „leichter“ und kommen ca. einmal in der Woche vor. Unter dem Punkt „Status Psychicus“ führt die medizinische Sachverständige aus, dass die Beschwerdeführerin unter Belastung Ein- und Durchschlafstörungen aufweist, an einer raschen Ermüdbarkeit leidet und Panikattacken ca. einmal in der Woche auftreten. Auf Basis ihrer Begutachtung (23.04.2025) diagnostiziert die medizinische Sachverständige eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig remittiert) sowie eine Panikstörung. Diese psychischen Erkrankungen stellen einen Dauerzustand dar. Ergänzend dazu hält die medizinische Sachverständige weiters fest, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (Seite 4 des Sachverständigengutachtens vom 23.4.2025). Darauf replizierend bestätigt der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 08.05.2025 die Einschätzung der medizinischen Sachverständigen, wonach die Beschwerdeführerin - trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung - mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. In diesem Zusammenhang weist Dr. R. allerdings ausdrücklich darauf hin, dass ein derartiger Arbeitsplatz erst ab einem Behinderungsgrad von 50 % (nämlich im Falle der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigt Behinderten) zuerkannt wird. Diese Einschätzung steht im Übrigen auch im Einklang mit den dokumentierten krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten der Beschwerdeführerin, welche eindeutig den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführerin eine weitere Erwerbstätigkeit (ohne Gefährdung ihrer Gesundheit bzw. unter Berücksichtigung ihrer Funktionseinschränkung) nur im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes (oder in einem integrativen Betrieb) möglich sein wird. Ungeachtet dieser Hinweise bzw. der Widersprüchlichkeit im eigenen SV-Gutachten geht die medizinische Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 20.5.2025 allerdings in keiner Weise inhaltlich auf die Ausführungen des behandelnden Arztes [Dr. R.] - im Besonderen betreffend die Erwerbstätigkeit im Bereich eines geschützten Arbeitsplatzes und die hierfür notwendigen Voraussetzungen - ein bzw. werden die Unklarheiten im SV-Gutachten nicht ausgeräumt. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten weist daher in diesem Punkt inhaltliche Mängel auf und wurden diese bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht behoben. Für die Erhebung des vollständigen und entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wäre es daher notwendig gewesen (und wäre die belangte Behörde basierend auf den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit sohin angehalten gewesen), die beigezogene medizinische Sachverständige zu einer Ergänzung ihres Gutachtens anzuhalten bzw. allenfalls ein weiteres Gutachten („Obergutachten“) einzuholen, um den Sachverhalt vollständig (und richtig) zu ermitteln bzw. die im Verfahren aufgetreten Fragestellungen / die Widersprüchlichkeit des medizinischen Gutachtens zu beseitigen (,um darauf basierend eine rechtlich richtige Entscheidung treffen zu können). Nachdem daher der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend erhoben wurde bzw. das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten in sich nicht schlüssig ist, hat die belangte Behörde wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt bzw. bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anders lautenden - für die Beschwerdeführerin günstigeren - Bescheid hätte kommen können (bzw. sogar müssen). Der angefochtene Bescheid ist daher in diesem Punkt mit Rechtswidrigkeit behaftet. 3.2. Ergänzend dazu lautet die relevante Passage der Anlage zur Einschätzungsverordnung wie folgt: […] In diesem Zusammenhang hält die von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 28.4.2025 ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführerin - trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung - die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb möglich sein wird. Gerade diese gutachterliche Einschätzung (iVm den dokumentierten krankheitsbedingten Fehlzeiten der Beschwerdeführerin) spricht allerdings - entgegen den Ausführungen der Sachverständige - für die Annahme einer depressiven Störung mittleren Grades
Punkt 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, wonach die Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte nur schwer aufrecht zu erhalten sind. Von einer mäßigen sozialen Beeinträchtigung kann im gegenständlichen Sachverhalt sohin nicht mehr gesprochen werden, weil der Beschwerdeführerin - selbst nach den Angaben der medizinischen Sachverständigen - ein Aufrechterhalten ihrer Erwerbstätigkeit nur noch unter besonderen Bedingungen (integrativer Betrieb bzw. geschützter Arbeitsplatz) möglich ist. Das SV-Gutachten ist daher - wie auch bereits in Punkt 3.
- - in sich nicht schlüssig bzw. lässt den Schluss zu, dass die festgestellte Erkrankung der Beschwerdeführerin tatsächlich unter Punkt 03.06.
- einzustufen gewesen wäre.Gerade diese gutachterliche Einschätzung in Verbindung mit den dokumentierten krankheitsbedingten Fehlzeiten der Beschwerdeführerin) spricht allerdings - entgegen den Ausführungen der Sachverständige - für die Annahme einer depressiven Störung mittleren Grades
Punkt 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, wonach die Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte nur schwer aufrecht zu erhalten sind. Von einer mäßigen sozialen Beeinträchtigung kann im gegenständlichen Sachverhalt sohin nicht mehr gesprochen werden, weil der Beschwerdeführerin - selbst nach den Angaben der medizinischen Sachverständigen - ein Aufrechterhalten ihrer Erwerbstätigkeit nur noch unter besonderen Bedingungen (integrativer Betrieb bzw. geschützter Arbeitsplatz) möglich ist. Das SV-Gutachten ist daher - wie auch bereits in Punkt 3.
- - in sich nicht schlüssig bzw. lässt den Schluss zu, dass die festgestellte Erkrankung der Beschwerdeführerin tatsächlich unter Punkt 03.06.
- einzustufen gewesen wäre. Selbst ausgehend von den Angaben der medizinischen Sachverständigen wäre daher bei richtiger Beurteilung von einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 % auszugehen gewesen, weshalb die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigt Behinderten stattzugeben. Der angefochtene Bescheid ist daher auch in diesem Zusammenhang mit einem Mangel behaftet.
- Basierend auf den obigen Ausführungen stellt die Beschwerdeführerin den ANTRAG, das Bundesverwaltungsgericht möge, 4.
- eine mündliche Verhandlung durchführen und 4.
- in der Sache selbst erkennen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Sozialministeriumservice vom 02.06.2025, OB XXX, dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattgegeben wird,4.
- in der Sache selbst erkennen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Sozialministeriumservice vom 02.06.2025, OB römisch 30 , dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattgegeben wird, 4.
- den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Name der Beschwerdeführerin“ Der Beschwerde wurde – neben der bereits vorliegenden Stellungnahme eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 08.05.2025 – eine Aufzeichnung der Zeitkorrektur- und Fehlzeitenanträge der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum vom 17.02.2022 bis zum Datum des Ausdruckes am 16.07.2025 beigelegt. Die belangte Behörde legte am 05.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 26.02.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§§ 2und 14 BEinst
G beim Sozialministeriumservice. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.02.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice. Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie steht aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Die Beschwerdeführerin leidet unter den folgenden, objektivierten Funktionseinschränkungen:
- Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert, Panikstörung, bei Instabilität unter Belastung trotz Medikation und einer zweimaligen rehabilitativen Aufnahme ohne bisher notwendig gewordene stationäre oder teilstationäre fachspezifische Voraufenthalte;
- Kniegelenk – Funktionseinschränkung, mit radiologischen Veränderungen bei Zeichen mehrfacher Einrisse des Meniskus, einem assoziierten Kapselödem und einer inzipienten Chondropathie. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 28.04.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 20.05.2025) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie und den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin derzeit in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 28.04.2025 (samt deren ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 20.05.2025). In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen Beschwerdevorbringen werden keine Rechtswidrigkeiten der von der medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vorgenommenen Einstufungen der vorliegenden Leiden ausreichend substantiiert behauptet und sind solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret, nachvollziehbar und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen aktuell bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden. Führendes Leiden der Beschwerdeführerin ist eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung sowie eine Panikstörung. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Psychiatrie ordnete diesen Leidenszustand in ihrem Gutachten nachvollziehbar und zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche depressive Störungen – Dysthymie – leichten Grades betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. Die Wahl des Rahmensatzes begründete die Gutachterin damit, dass trotz Medikation eine Instabilität unter Belastung bestehe, bisher zwei rehabilitative Aufnahmen erfolgt seien, aber bislang keine stationären oder teilstationären fachspezifischen Voraufenthalte notwendig geworden seien. Nun brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zwar eine Stellungnahme ihres behandelnden Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 08.05.2025 (AS 30 f des Verwaltungsaktes) in Vorlage, worin dieser festhielt, im Gutachten werde argumentiert, dass ein höherer Behinderungsgrad erst gerechtfertigt sei, wenn stationäre psychiatrische Aufenthalte vorliegen würden. Hierzu führte er aus, dass die schwere depressive Episode vom Dezember 2023 bis Jänner 2024 durchaus eine stationäre Aufnahme gerechtfertigt hätte. Es hätten mehrmalige persönliche Konsultationen pro Woche sowie telefonische Kriseninterventionen stattgefunden und nur aufgrund der guten Compliance der Beschwerdeführerin habe eine stationäre Aufnahme abgewendet werden können. Doch setzte sich die beigezogene Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20.05.2025 auch mit diesem nachgereichten Befund auseinander und führte aus, dass sich anhand dieses Befundes keine Änderung ergebe, da der bestehende – unter Therapie in Remission befindliche – Leidenszustand mit Instabilität unter Belastung einem Grad der Behinderung von 40 v.H. entspreche. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, besonders weil die Einstufung eines Leidens anhand des aktuell objektivierbaren Ausmaßes der daraus resultierenden Funktionseinschränkungen zu erfolgen hat. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 23.04.2025 selbst an, dass die Panikattacken nun leichter seien und sie diese nur mehr ca. einmal pro Woche habe. Sie komme alleine gut zurecht, in fremder Umgebung bzw. in neuen Situationen werde sie aber unruhig. Ebenso wird auch in der vorliegenden Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 08.05.2025 festgehalten, dass die rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Depression der Beschwerdeführerin derzeit als remittiert darstellt mit einer Instabilität lediglich bei Belastung erweist sich die vorgenommene Zuordnung zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 – dieser ist mit den Kriterien „Trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“ umschrieben – als nicht zu beanstanden. Insbesondere vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Dezember 2023 bis Jänner 2024 an einer schweren depressiven Episode litt, welche eine stationäre Aufnahme gerechtfertigt hätte, nichts daran zu ändern, dass sich der psychische Leidenszustand der Beschwerdeführerin nunmehr als remittiert darstellt und zum Entscheidungszeitpunkt damit keiner höheren Einstufung zugänglich ist. Überdies würde eine höhere Einstufung im Sinne einer Zuordnung zum unteren Rahmensatz der nächsthöheren Positionsnummer 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung erfordern, dass die Leistungsfähigkeit und die sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin schwer aufrecht zu erhalten wären. Dies ist im gegenständlichen Fall aber nicht objektiviert. So ist im Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 29.07.2022 (AS 10 des Verwaltungsaktes) zwar ein sozialer Rückzug beschrieben und auch im klinisch-psychologischen Befund vom 27.07.2023 (AS 12 des Verwaltungsaktes) wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sozial sehr zurückgezogen lebe. In diesem Zusammenhang wird im klinisch-psychologischen Befund aber festgehalten, dass die Beschwerdeführerin derzeit dabei sei, ihren Lebensstil zu verändern. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 23.04.2025 gab die Beschwerdeführerin schließlich an, dass ein Freundeskreis vorhanden sei. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit schwere Probleme bei der Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte vorliegen würden, insbesondere wurde dies auch im Rahmen der Beschwerde nicht behauptet. Abgesehen davon haben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin schwer aufrecht zu erhalten wäre, und spricht auch die von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegte Aufzeichnung ihrer Zeitkorrektur- und Fehlzeitenanträge gegen eine solche Annahme. Darin werden in zeitlicher Nähe zur angeführten schweren depressiven Episode im Zeitraum von Dezember 2023 bis Jänner 2024 zwar zwei längere Krankenstände vom 03.11.2023 bis zum 28.11.2023 und vom 05.01.2024 bis zum 19.03.2024 erwähnt, gefolgt von einem Kur/Genesungsaufenthalt/Rehabilitationsaufenthalt vom 27.03.2024 bis zum 08.05.
- Nachfolgend sind aber – abgesehen von zwei Krankenständen im Zeitraum vom 20.08.2024 bis zum 04.09.2024 und vom 08.11.2024 bis zum 27.11.2024 – nur mehr Krankenstände in der Dauer von wenigen Tagen dokumentiert. Im Anschluss an den Krankenstand vom 08.11.2024 bis zum 27.11.2024 scheint bis zum Druckdatum am 16.07.2025 nur mehr ein einziger Krankenstand am 10.07.2025 auf. Somit ist es im zeitlichen Zusammenhang zur Remission der depressiven Störung – diese wurde erstmals im Befund des behandelnden psychiatrischen Facharztes vom 14.02.2025 (AS 16 des Verwaltungsaktes) dokumentiert – auch zu einem deutlichen Rückgang der Krankenstände gekommen. Unter Berücksichtigung der mehrmonatigen krankenstandsfreien Zeit im Zeitraum von Ende November 2024 bis Juli 2025 ist damit zum Entscheidungszeitpunkt eine maßgebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht ausreichend nachvollziehbar, vielmehr sprechen auch die deutlich rückläufigen Krankheitstage für eine Remission der depressiven Störung sowie für eine aktuell aufrechte Leistungsfähigkeit. Zwar vertrat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde noch die Ansicht, dass die gutachterliche Einschätzung, wonach sie trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, für die Annahme einer depressiven Störung mittleren Grades im Sinne der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung spreche, zumal selbst nach den Angaben der medizinischen Sachverständigen eine Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit nur noch unter besonderen Bedingungen (integrativer Betrieb bzw. geschützter Arbeitsplatz) möglich sei, sodass nicht mehr von einer mäßigen sozialen Beeinträchtigung gesprochen werden könne. In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerdeführerin allerdings, dass die beigezogene Gutachterin im Gutachten vom 28.04.2025 keineswegs ausführte, dass der Beschwerdeführerin ausschließlich eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb möglich wäre. Die Ausführung im Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nachgehen könne, schließt nämlich nicht aus, dass der Beschwerdeführerin auch eine Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt möglich ist, zumal die Beschwerdeführerin derzeit ebenfalls einer solchen nachgeht; die Frage, ob eine Antragstellerin mit Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nachgehen kann, wird in den ärztlichen Sachverständigengutachten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) schlichtweg deshalb routinemäßig mitgeprüft und mitbeantwortet, um beurteilen zu können, ob allenfalls ein Ausschlussgrund iSd § 2 Abs. 2 lit. d BEinstG („Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb [§ 11] nicht in der Lage sind.“) vorliegt.Zwar vertrat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde noch die Ansicht, dass die gutachterliche Einschätzung, wonach sie trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, für die Annahme einer depressiven Störung mittleren Grades im Sinne der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung spreche, zumal selbst nach den Angaben der medizinischen Sachverständigen eine Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit nur noch unter besonderen Bedingungen (integrativer Betrieb bzw. geschützter Arbeitsplatz) möglich sei, sodass nicht mehr von einer mäßigen sozialen Beeinträchtigung gesprochen werden könne. In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerdeführerin allerdings, dass die beigezogene Gutachterin im Gutachten vom 28.04.2025 keineswegs ausführte, dass der Beschwerdeführerin ausschließlich eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb möglich wäre. Die Ausführung im Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nachgehen könne, schließt nämlich nicht aus, dass der Beschwerdeführerin auch eine Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt möglich ist, zumal die Beschwerdeführerin derzeit ebenfalls einer solchen nachgeht; die Frage, ob eine Antragstellerin mit Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nachgehen kann, wird in den ärztlichen Sachverständigengutachten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) schlichtweg deshalb routinemäßig mitgeprüft und mitbeantwortet, um beurteilen zu können, ob allenfalls ein Ausschlussgrund iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, BEinstG („Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb [§ 11] nicht in der Lage sind.“) vorliegt. Auch die krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten der Beschwerdeführerin lassen – entgegen den Beschwerdeausführungen – nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführerin eine weitere Erwerbstätigkeit nur im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes möglich wäre, da – wie oben ausgeführt – die Krankenstandstage der Beschwerdeführerin seit der Remission der depressiven Störung deutlich rückläufig sind. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin – wie in der Beschwerde vorgebracht – im Zeitraum vom 21.05.2025 bis zum 02.07.2025 einen weiteren Rehabilitationsaufenthalt absolvierte. Eine zwischenzeitlich eingetretene und auch aktuell noch vorliegende Verschlechterung des psychischen Leidenszustandes ist daraus allerdings nicht abzuleiten, besonders da die Beschwerdeführerin keine diesbezüglich belegenden psychiatrisch-fachärztlichen Befunde oder aber den entsprechenden Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums in Vorlage brachte. Überdies behauptete die Beschwerdeführerin auch gar nicht, dass sich ihr Zustand mittlerweile wieder verschlechtert hätte, vielmehr ist auch in der Beschwerde selbst von einer gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung die Rede. In Gesamtschau erweisen sich damit die einschätzungsrelevanten Kriterien für eine Einstufung nach der nächsthöheren Positionsnummer 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche depressive Störungen mittleren Grades betrifft, aktuell als nicht erfüllt, sodass eine höhere Einschätzung derzeit rechtlich nicht möglich ist. Hierbei bleiben die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, wie die Panikattacken, die Ein- und Durchschlafstörungen unter Belastung und die rasche Ermüdbarkeit auch nicht unberücksichtigt, sondern spiegeln sich gerade in der Einschätzung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. wider. Auch das weitere unter der Leidensposition 2 eingeordnete Leiden der Beschwerdeführerin, „Kniegelenk - Funktionseinschränkung“, wurde durch die beigezogene Gutachterin zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.18 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche „Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig“ im Bereich des Kniegelenks betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. bewertet. Die Wahl des Rahmensatzes begründete die Gutachterin damit, dass radiologische Veränderungen bei Zeichen mehrfacher Einrisse des Meniskus, einem assoziierten Kapselödem und einer inzipienten Chondropathie bestehen. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden und trat auch die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin der gegenständlichen Einstufung im Verfahren nicht entgegen. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. So führte die beigezogene medizinische Sachverständige diesbezüglich in ihrem Gutachten nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Diesen Ausführungen trat die vertretene Beschwerdeführerin ebenfalls nicht entgegen. Im Übrigen sind
§ 3Abs. 2 letzter Satz der Einschätzungsverordnung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v
H außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht; letzteres ist aber bezogen auf den gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. So führte die beigezogene medizinische Sachverständige diesbezüglich in ihrem Gutachten nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Diesen Ausführungen trat die vertretene Beschwerdeführerin ebenfalls nicht entgegen. Im Übrigen sind
Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz der Einschätzungsverordnung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht; letzteres ist aber bezogen auf den gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Die dokumentierten Funktionseinschränkungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Status somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung nicht möglich. Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren auch keine weiteren Beweismittel vor, die den Gutachtensergebnissen widersprechen würden. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführerin – wie auch der behandelnde Psychiater in der Stellungnahme vom 08.05.2025 (AS 30 f des Verwaltungsaktes) festhielt – ein geschützter Arbeitsplatz erst ab einem Grad der Behinderung von 50 v.H. möglich ist. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen derzeit keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. erreichen. Im Übrigen wird hierzu nochmals auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach dem eingeholten Gutachten nicht entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin einer Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt nicht nachgehen könnte. In Gesamtschau ist es der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen, die in ihrer Beschwerde aufgezeigten vermeintlichen Widersprüche im eingeholten Gutachten und damit eine Unschlüssigkeit des Gutachtens ausreichend darzutun. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die von der medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen zu widerlegen. Die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die von der medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen zu widerlegen. Die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie vom 28.04.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 20.05.2025). Dieses medizinische Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. … Behinderung §
- Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. … § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren
§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.
2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
§ 14Abs.
2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren
Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 28.04.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 20.05.2025) zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v.H. beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 28.04.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 20.05.2025) zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, konnte die in der Beschwerde für notwendig erachtete Ergänzung des Gutachtens bzw. die Einholung eines weiteren Gutachtens unterbleiben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Auch die Parteieneinvernahme der Beschwerdeführerin konnte vor diesem Hintergrund unterbleiben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG – in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG – trotz eines entsprechenden Antrages – nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG – trotz eines entsprechenden Antrages – nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W207.2317025.1.00