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{'item': 'W235 2292724-2'}

Obsah (23)§ 5§ 21Art. 133Art. 20§ 61Art. 18Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 46Art. 3Art. 24Art. 52Art 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2026 GeschäftszahlW235 2292724-2 Spruch, W235 2292726-2/5E W235 2292724-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Vorverfahren: 1.1.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer erstmals am 20.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .11.2023 in Kroatien einen Asylantrag stellte. Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .11.2023 in Kroatien einen Asylantrag stellte. 1.1.
  3. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2024 im Erstverfahren gab die Erstbeschwerdeführerin an, abgesehen vom Zweitbeschwerdeführer und ihren beiden mitgereisten Brüdern, keine weiteren Verwandten oder sonstige Angehörige in Österreich zu haben. Ihres Wissens würden weitschichtige Verwandte in der Schweiz, Frankreich und Deutschland leben. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 20.11.2023 mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2024 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. dieser Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 20.11.2023 mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2024 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 20

, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. dieser Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 1.1.3. Die gegen die Bescheide vom 10.05.2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.06.2024

§ 5Asyl

G und § 61 FPG als unbegründet ab. 1.1.3. Die gegen die Bescheide vom 10.05.2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.06.2024

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Am 10.07.2024 wurde der kroatischen Dublinbehörde die Aussetzung der Verfahren bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate aufgrund Untertauchens der Beschwerdeführer mitgeteilt. 1.

  1. Gegenständliches Verfahren: 1.2.
  2. Die Beschwerdeführer reisten erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Erstbeschwerdeführerin wieder für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer am 24.06.2025 die gegenständlichen, zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .11.2023 in Kroatien, am XXXX .11.2023 in Österreich und am XXXX .07.2024 in Deutschland jeweils einen Asylantrag stellte (vgl. AS 62 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .11.2023 in Kroatien, am römisch 40 .11.2023 in Österreich und am römisch 40 .07.2024 in Deutschland jeweils einen Asylantrag stellte vergleiche AS 62 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). 1.2.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide und nicht schwanger sei. Auf Vorhalt, sie habe in Österreich bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe danach Österreich verlassen und sich von XXXX .07.2024 bis XXXX .06.2025 in Deutschland aufgehalten. Den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz stelle sie, weil sie in Österreich einen Freund habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihren Freund kennengelernt, als sie das erste Mal in Österreich gewesen sei. Seitdem seien sie ein Paar. Ihr Freund lebe seit 20 Jahren in Österreich und sorge materiell und finanziell für die Beschwerdeführer. Er ersetze auch den Vater für den minderjährigen Beschwerdeführer. Sie würden sich sehr gut verstehen. 1.2.
  4. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide und nicht schwanger sei. Auf Vorhalt, sie habe in Österreich bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe danach Österreich verlassen und sich von römisch 40 .07.2024 bis römisch 40 .06.2025 in Deutschland aufgehalten. Den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz stelle sie, weil sie in Österreich einen Freund habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihren Freund kennengelernt, als sie das erste Mal in Österreich gewesen sei. Seitdem seien sie ein Paar. Ihr Freund lebe seit 20 Jahren in Österreich und sorge materiell und finanziell für die Beschwerdeführer. Er ersetze auch den Vater für den minderjährigen Beschwerdeführer. Sie würden sich sehr gut verstehen. 1.2.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.06.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.1.2.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.06.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Am 27.06.2025 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme beider Beschwerdeführer

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 27.06.2025 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme beider Beschwerdeführer

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

1.2.

  1. Am 07.07.2025 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Türkisch sowie in Anwesenheit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin zunächst bestätigte, dass ihre Angaben auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer gelten würden. Beide Beschwerdeführer würden an keinen Krankheiten leiden und benötigten auch keine Medikamente. Zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin seien als Asylwerber, deren Verfahren noch offen sei, in Deutschland aufhältig. Angehörige ihrer Kernfamilie habe sie in Österreich nicht, aber ihr Lebensgefährte lebe im Bundesgebiet. Als die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden Brüdern erstmals in Österreich um Asyl angesucht habe, habe es eine kurdische Feier gegeben, wo sie ihren nunmehrigen Lebensgefährten kennengelernt habe. Er habe sich auch um den Zweitbeschwerdeführer gekümmert und eine Beziehung zu ihm aufgebaut. Seitdem seien sie zusammen. Die Erstbeschwerdeführerin sei am XXXX .07.2024 mit ihren Brüdern nach Deutschland gegangen und habe dort um Asyl angesucht. Dies sei jedoch abgelehnt worden. Die Beschwerdeführer seien in Deutschland geblieben und habe die Erstbeschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem Partner aufrechterhalten. Er habe sie auch in Deutschland besucht und materiell sowie finanziell unterstützt. Ihr Freund sei aufgrund seiner Erkrankung Pensionist und wohne in XXXX . Er heiße XXXX , sei 1974 geboren und seit 20 Jahren in Österreich. Er habe einen normalen Aufenthaltsstatus, sei aber kein österreichischer Staatsbürger. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Partner seien auch verlobt, aber es habe keine große Feier gegeben. Sie sei seit XXXX .02.2025 geschieden und wolle ihren Partner heiraten. Allerdings müsse sie aufgrund der türkischen Regelungen zur Wiederverheiratung noch sechs Monate mit der Eheschließung warten. Auf Vorhalt der rechtsfreundlichen Vertreterin, dies müsse sie in Österreich nicht, gab die Erstbeschwerdeführerin an, man brauche zusätzlich eine Bestätigung der türkischen Regierung, dass man wieder heiraten dürfe. Nach nochmaligem Hinweis der rechtsfreundlichen Vertreterin, dass sie dies in Österreich nicht brauche, wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Einvernahmeleiter gefragt, ob ihr Lebensgefährte eine schriftliche Stellungnahme abgeben wolle. Die Erstbeschwerdeführerin gab darauf an, dass sie das nicht wisse, ihn jedoch fragen werde. 1.2.
  2. Am 07.07.2025 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Türkisch sowie in Anwesenheit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin zunächst bestätigte, dass ihre Angaben auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer gelten würden. Beide Beschwerdeführer würden an keinen Krankheiten leiden und benötigten auch keine Medikamente. Zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin seien als Asylwerber, deren Verfahren noch offen sei, in Deutschland aufhältig. Angehörige ihrer Kernfamilie habe sie in Österreich nicht, aber ihr Lebensgefährte lebe im Bundesgebiet. Als die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden Brüdern erstmals in Österreich um Asyl angesucht habe, habe es eine kurdische Feier gegeben, wo sie ihren nunmehrigen Lebensgefährten kennengelernt habe. Er habe sich auch um den Zweitbeschwerdeführer gekümmert und eine Beziehung zu ihm aufgebaut. Seitdem seien sie zusammen. Die Erstbeschwerdeführerin sei am römisch 40 .07.2024 mit ihren Brüdern nach Deutschland gegangen und habe dort um Asyl angesucht. Dies sei jedoch abgelehnt worden. Die Beschwerdeführer seien in Deutschland geblieben und habe die Erstbeschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem Partner aufrechterhalten. Er habe sie auch in Deutschland besucht und materiell sowie finanziell unterstützt. Ihr Freund sei aufgrund seiner Erkrankung Pensionist und wohne in römisch 40 . Er heiße römisch 40 , sei 1974 geboren und seit 20 Jahren in Österreich. Er habe einen normalen Aufenthaltsstatus, sei aber kein österreichischer Staatsbürger. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Partner seien auch verlobt, aber es habe keine große Feier gegeben. Sie sei seit römisch 40 .02.2025 geschieden und wolle ihren Partner heiraten. Allerdings müsse sie aufgrund der türkischen Regelungen zur Wiederverheiratung noch sechs Monate mit der Eheschließung warten. Auf Vorhalt der rechtsfreundlichen Vertreterin, dies müsse sie in Österreich nicht, gab die Erstbeschwerdeführerin an, man brauche zusätzlich eine Bestätigung der türkischen Regierung, dass man wieder heiraten dürfe. Nach nochmaligem Hinweis der rechtsfreundlichen Vertreterin, dass sie dies in Österreich nicht brauche, wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Einvernahmeleiter gefragt, ob ihr Lebensgefährte eine schriftliche Stellungnahme abgeben wolle. Die Erstbeschwerdeführerin gab darauf an, dass sie das nicht wisse, ihn jedoch fragen werde. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland auszuweisen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei von XXXX .07.2024 bis XXXX .06.2025 in Deutschland gewesen. Konkret die Beschwerdeführer betreffende Probleme oder Vorfälle habe es in Deutschland nicht gegeben. Lediglich manchmal habe es im Camp Probleme mit dem Personal gegeben, aber sonst nicht. Alle seien sehr aufmerksam und zuvorkommend gewesen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Deutschland gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie diese erhalten habe, dazu jedoch nichts sagen wolle. Die Erstbeschwerdeführerin wolle keinesfalls nach Deutschland zurück. Ihre Gründe habe sie bereits ausgeführt. Die Beschwerdeführer seien in Österreich glücklicher, zufriedener und würden sich auch sicherer fühlen als in Deutschland. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland auszuweisen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei von römisch 40 .07.2024 bis römisch 40 .06.2025 in Deutschland gewesen. Konkret die Beschwerdeführer betreffende Probleme oder Vorfälle habe es in Deutschland nicht gegeben. Lediglich manchmal habe es im Camp Probleme mit dem Personal gegeben, aber sonst nicht. Alle seien sehr aufmerksam und zuvorkommend gewesen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Deutschland gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie diese erhalten habe, dazu jedoch nichts sagen wolle. Die Erstbeschwerdeführerin wolle keinesfalls nach Deutschland zurück. Ihre Gründe habe sie bereits ausgeführt. Die Beschwerdeführer seien in Österreich glücklicher, zufriedener und würden sich auch sicherer fühlen als in Deutschland. Auf Nachfrage der rechtsfreundlichen Vertreterin führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie vorletzte Woche eine kleine Verlobungsfeier gemacht hätten. Ihr Lebensgefährte bemühe sich sehr um den minderjährigen Beschwerdeführer. Er verhalte sich besser als dessen leiblicher Vater. Sie würden miteinander spielen, viel Zeit miteinander verbringen und sich unterhalten. Die Verbindung zwischen ihrem Freund und dem Zweitbeschwerdeführer sei sehr stark. Als sie in Deutschland gewesen seien, habe der Freund der Erstbeschwerdeführerin dem Zweitbeschwerdeführer gefehlt. Am Ende der Einvernahme wurde der Erstbeschwerdeführerin eine Frist zur Vorlage einer Stellungnahme ihres Lebensgefährten bis 16.07.2025 eingeräumt, die in der Folge auf Ersuchen der rechtsfreundlichen Vertreterin bis 21.07.2025 verlängert wurde. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist keine Stellungnahme eingelangt.
  3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht am 21.10.2025 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde ausgeführt, dass es bei Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts darauf ankomme, inwieweit ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Es komme hingegen nicht darauf an, ob eine in Österreich vollzogene standesamtliche Heirat vorliege. Die standesamtliche Heirat sei nämlich nur deshalb nicht erfolgt, da die Erstbeschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Dokumente verfüge, da sie nach Deutschland müsste, um diese abzuholen. Da dies nicht möglich gewesen sei, sei die Ehe nach muslimischem Brauch geschlossen worden. Die Beziehung besehe nunmehr seit beinahe zwei Jahren. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin lebe bereits seit 20 Jahren in Österreich und hätten sich die beiden bereits in Deutschland verlobt. Die Beschwerdeführer würden mit Herrn Bülent KUDIS in Wels im gemeinsamen Haushalt wohnen und komme dieser zur Gänze für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer auf. Insbesondere zum vierjährigen Beschwerdeführer bestehe eine sehr enge, einer Vater-Sohn-Beziehung entsprechende Bindung. Zum leiblichen Vater bestehe seit mehreren Jahren kein Kontakt mehr und sei der nunmehrige Partner der Erstbeschwerdeführerin zur Vaterfigur des Zweitbeschwerdeführers geworden. Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls hätte Österreich sein Selbsteintrittsrecht aus Gründen des Art. 8 EMRK wahrnehmen müssen.
  2. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht am 21.10.2025 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde ausgeführt, dass es bei Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts darauf ankomme, inwieweit ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege. Es komme hingegen nicht darauf an, ob eine in Österreich vollzogene standesamtliche Heirat vorliege. Die standesamtliche Heirat sei nämlich nur deshalb nicht erfolgt, da die Erstbeschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Dokumente verfüge, da sie nach Deutschland müsste, um diese abzuholen. Da dies nicht möglich gewesen sei, sei die Ehe nach muslimischem Brauch geschlossen worden. Die Beziehung besehe nunmehr seit beinahe zwei Jahren. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin lebe bereits seit 20 Jahren in Österreich und hätten sich die beiden bereits in Deutschland verlobt. Die Beschwerdeführer würden mit Herrn Bülent KUDIS in Wels im gemeinsamen Haushalt wohnen und komme dieser zur Gänze für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer auf. Insbesondere zum vierjährigen Beschwerdeführer bestehe eine sehr enge, einer Vater-Sohn-Beziehung entsprechende Bindung. Zum leiblichen Vater bestehe seit mehreren Jahren kein Kontakt mehr und sei der nunmehrige Partner der Erstbeschwerdeführerin zur Vaterfigur des Zweitbeschwerdeführers geworden. Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls hätte Österreich sein Selbsteintrittsrecht aus Gründen des Artikel 8, EMRK wahrnehmen müssen.
  3. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 08.01.2026 die Unterlagen über die komplikationslose Überstellung der Beschwerdeführer nach Deutschland auf dem Luftweg am 14.11.
  4. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zu den Beschwerdeführern: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Nach erstmaliger illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten die Beschwerdeführer am 20.11.2023 Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2024 aufgrund der Zuständigkeit Kroatiens als unzulässig zurückgewiesen wurden und die Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2024 als unbegründet abgewiesen. In der Folge reisten die Beschwerdeführer weiter nach Deutschland, wo die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .07.2024 einen (weiteren) Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis ihrer Asylverfahren in Deutschland zu warten, begaben sich die Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von knapp einem Jahr in Deutschland unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo die Erstbeschwerdeführerin am 24.06.2025 für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellte.In der Folge reisten die Beschwerdeführer weiter nach Deutschland, wo die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .07.2024 einen (weiteren) Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis ihrer Asylverfahren in Deutschland zu warten, begaben sich die Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von knapp einem Jahr in Deutschland unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo die Erstbeschwerdeführerin am 24.06.2025 für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.06.2025 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 27.06.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme beider Beschwerdeführer

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.06.2025 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 27.06.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme beider Beschwerdeführer

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass beide Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Ferner benötigen sie auch keine Medikamente. Die Erstbeschwerdeführerin, die seit XXXX .02.2025 vom Vater des Zweitbeschwerdeführers geschieden ist, führt eine partnerschaftliche Beziehung mit einem in Österreich asylberechtigten türkischen Staatsangehörigen, den sie bereits im Zuge ihres ersten Aufenthalts in Österreich kennenlernte. Die Beschwerdeführer lebten zwischen Mitte Juli 2025 und ihrer Überstellung nach Deutschland am 14.11.2025 – sohin ca. vier Monate – mit dem Partner der Erstbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. Wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur bestehen nicht. In Deutschland sind zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin als Asylwerber aufhältig. Die Erstbeschwerdeführerin, die seit römisch 40 .02.2025 vom Vater des Zweitbeschwerdeführers geschieden ist, führt eine partnerschaftliche Beziehung mit einem in Österreich asylberechtigten türkischen Staatsangehörigen, den sie bereits im Zuge ihres ersten Aufenthalts in Österreich kennenlernte. Die Beschwerdeführer lebten zwischen Mitte Juli 2025 und ihrer Überstellung nach Deutschland am 14.11.2025 – sohin ca. vier Monate – mit dem Partner der Erstbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. Wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur bestehen nicht. In Deutschland sind zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin als Asylwerber aufhältig. Letztlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer am 14.11.2025 gemeinsam komplikationslos auf dem Luftweg nach Deutschland überstellt wurden. 1.

  1. Zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland: Zum deutschen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland wurden in den angefochtenen Bescheiden unter Anführung von Quellen Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vgl. BAMF 10.2023).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF 10.2023). Nach Angaben der Bundesregierung haben in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 188.967 Menschen in Deutschland einen Asylantrag gestellt, was einem Anstieg von 78,1% gegenüber 2022 entspricht. Die meisten Antragsteller kamen aus Syrien, Afghanistan, Türkei, Iran und Irak (HRW 11.1.2024). b). Dublin-Rückkehrer: Im Jahr 2022 wurden 3.700 Überstellungen nach Deutschland durchgeführt, verglichen mit 4.274 im Jahr 2021, 4.369 im Jahr 2020 und 6.087 im Jahr
  2. Im Jahr 2022 kamen die meisten Überstellungsersuchen an Deutschland aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Überstellte nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Es gibt kein einheitliches Verfahren für die Aufnahme und Weiterbehandlung von Dublin-Überstellten. Wenn sie bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sind sie in der Regel verpflichtet, in die Region zurückzukehren, der sie während ihres früheren Asylverfahrens in Deutschland zugewiesen wurden. Wurde ihr Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt, ist es möglich, dass sie bei der Rückkehr nach Deutschland in Schubhaft genommen werden (AIDA 4.2023). Dublin-Überstellungen nach Deutschland müssen in einem kontrollierten Umfeld durchgeführt werden. Das heißt, die deutschen Behörden sind im Voraus über die Ankunft des Antragstellers informiert. Nach Ankunft muss sich der Rückkehrer bei einer staatlichen Behörde (in der Regel der Bundespolizei) melden, welche die Ankunft dokumentiert. Im Falle der Ersteinreise nach Deutschland registriert die Bundespolizei den Betreffenden und verweist ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung. Bei einer Wiedereinreise nach Deutschland (Wiederaufnahme, Folgeantrag) wird der Antragsteller an die zuständige Aufnahmeeinrichtung verwiesen. In beiden Fällen wird dem Antragsteller ein Zugticket und ein Dokument zur Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt. Der Antragsteller reist selbständig zur angegebenen Aufnahmeeinrichtung. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Daher empfiehlt es sich, nach Überstellung nach Deutschland, die Leistungsstelle persönlich zu kontaktieren. Wenn der Rückkehrer nicht bereits als Asylwerber in Deutschland registriert ist, ist ein Asylantrag und die entsprechende Registrierung

Asylgesetz erforderlich. Die nötigen Schritte werden so schnell als unternommen, um grundlegende Bedürfnisse wird sich innerhalb von Stunden oder Tagen gekümmert (BAMF/EUAA 5.3.2024). c). Non-Refoulement: Deutschland führt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Zusätzlich führt Deutschland eine Liste sicherer Drittstaaten, von denen angenommen werden kann, dass sie die Flüchtlingskonvention von 1951 und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anwenden. Letztere Liste umfasst derzeit Norwegen und die Schweiz (AIDA 4.2023). Wenn Asylsuchende bereits in einem "sonstigen Drittstaat" vor Verfolgung sicher waren, ist dies ein Grund für Unzulässigkeit. Eine solche Sicherheit wird vermutet, wenn der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments aus diesem Land ist oder sich dort mehr als drei Monaten aufhielt, ohne von Verfolgung bedroht zu sein. Der Antragsteller kann diese Vermutung widerlegen, indem er eine Verfolgungsbedrohung glaubhaft macht. Die Bestimmung wird selten angewendet (24-mal im Jahr 2020, 4-mal im Jahr 2021 und 6-mal im Jahr 2022) (AIDA 4.2023). Die Einreise in das Hoheitsgebiet muss verweigert werden, wenn ein Migrant an der Grenze ohne die erforderlichen Dokumente für eine legale Einreise erscheint und wenn eine sofortige Abschiebung in das Nachbarland (als sicherer Drittstaat) möglich ist. Seit 2013 dürfen Asylwerber nicht mehr in Nachbarländer zurückgeschickt werden, ohne dass ihr Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde. Doch selbst wenn Migranten die Grenze überschritten haben - die aufgrund einer im Bundespolizeigesetz (in Anlehnung an den Schengener Grenzkodex) als 30 km langer Streifen definiert ist - haben sie nicht unbedingt das Hoheitsgebiet betreten, und es ist möglich, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Zurückweisung in den Nachbarstaat erfolgt, ohne zu prüfen, welches Land für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Im Jahr 2022 stellten die Grenzkontrollbehörden insgesamt 34.731 Personen fest, die irregulär nach Deutschland einreisten und Asyl beantragten. Von diesen wurden 34.061 an das BAMF verwiesen. Seit 2015 führt Deutschland an den Grenzen zu Österreich regelmäßig wieder Grenzkontrollen ein (AIDA 4.2023). Im Jahr 2018 wurde ein umstrittenes Verfahren eingeführt, das es der Bundespolizei ermöglicht, die Einreise an der Grenze zu verweigern und Personen innerhalb von 48 Stunden nach Griechenland und Spanien zurückzuschicken, wenn sie dort zuvor einen Asylantrag gestellt haben. Dieses Verfahren stützt sich auf Verwaltungsvorschriften und spezielle administrative Rückübernahmeabkommen mit den beiden Ländern. Diese Rückführungen beruhen also nicht auf der Dublin-Verordnung, sondern auf einer Einreiseverweigerung nach dem (nationalen) Begriff des sicheren Drittstaates in Kombination mit Verwaltungsvereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Seit 2019 wurde sie nur noch auf Personen angewandt, die an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffen wurden, da dies die einzige Grenze war, an der weiterhin Kontrollen stattfanden. Die Maßnahme wurde in der Praxis kaum angewandt und stark kritisiert (AIDA 4.2023). d). Versorgung: In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Sie erhalten die Leistungen jedoch erst dann in vollem Umfang, wenn sie durch die Ausstellung eines Ankunftsnachweises in der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen wurden, formell den Status eines Asylwerbers erhalten. In der Praxis geschieht dies innerhalb weniger Tage nach ihrer Meldung bei den Behörden. Sie haben mindestens so lange Anspruch auf diese Aufnahmebedingungen, wie sie den Status eines Asylwerbers haben, also in der Regel auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Asylwerber erhalten sowohl Sach- als auch Geldleistungen nur in der Stadt oder dem Landkreis, dem sie zugewiesen wurden und haben keinen Anspruch auf Leistungen in anderen Teilen Deutschlands, es sei denn, sie erhalten eine behördliche Erlaubnis, sich dorthin zu begeben. Wenn Asylwerber über Einkommen oder Vermögen verfügen, sind sie gesetzlich verpflichtet, diese Mittel einzusetzen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten können (AIDA 4.2023). Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ist Bedürftigkeit (kein verfügbares Einkommen oder Vermögen). Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen einen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf diese Leistungen bekannt ist (BAMF/EUAA 2.5.2023). Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt für Anspruchsberechtigte, u.a. für Asylwerber sowie Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Folgende Leistungen sind

Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen: ● Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt; ● Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld); ● Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt; ● bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen (BAMF o.D.a). Nach dem Gesetz erhalten Asylwerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, nur Sachleistungen, in der Praxis erhalten sie das Taschengeld jedoch häufig in bar. Für Asylwerber in dezentralen Sammelunterkünften können Sachleistungen erbracht werden. Allein lebende Asylwerber müssen das Taschengeld in bar erhalten. Für diejenigen, die außerhalb von Aufnahmezentren leben, müssen die Kosten für Unterkunft (Miete), Heizung und Hausrat zusätzlich zu den oben genannten Leistungen erbracht werden, soweit dies notwendig und angemessen ist. Einzelheiten regeln die Bundesländer (BAMF o.D.a). Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das bedeutet Zugang zu regulären Sozialleistungen (AIDA 4.2023). Es gibt Kritik, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ausreichen würden, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten (CERD 21.12.2023). e). Unterbringung: Im Allgemeinen können 4 Arten von Unterkünften für Asylwerber unterschieden werden: ● Erstaufnahmezentren (einschließlich Ankunftszentren, spezielle Aufnahmezentren und AnkER-Zentren) ● Gemeinschaftsunterkünfte ● Dezentrale Unterbringung ● Notunterkünfte für den Fall außergewöhnlich hoher Ankunftszahlen (AIDA 4.2023) Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023).Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023). In einem zweiten Schritt werden die Asylwerber deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, den Gemeinden weiter Unterbringung zugewiesen. Diese geschieht entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in dezentraler Unterbringung (Wohnungen). Die Verpflichtung, in der Unterbringung der Gemeinde zu bleiben, gilt auch für die gesamte Dauer möglicher Rechtsbehelfsverfahren, aber es gibt regionale Unterschiede und einige Kommunen gewähren auch Zugang zum regulären Wohnungsmarkt (AIDA 4.2023). Ankunftszentren (in Bayern: Transitzentren) sind eine Form von Erstaufnahmezentren, die an verschiedenen Orten in Deutschland eingerichtet, in denen verschiedene Behörden in denselben Räumlichkeiten untergebracht und in denen Verfahren wie Registrierung, Identitätsprüfung, Anhörung und Entscheidungsfindung gestrafft wurden. Zum selben Zweck wurden im August 2018 die "Ankunft, Entscheidung, Rückführung" (AnkER)-Zentren eingerichtet. Hauptziel war es, alle Aktivitäten an einem Ort zu zentralisieren und das Asylverfahren zu verkürzen. Bis Ende 2020 passten acht Bundesländer ihre Aufnahmeeinrichtungen an das AnkER-Konzept an, ohne dabei zwangsläufig den politisch umstrittenen Namen AnkER-Zentrum für diese Einrichtungen zu verwenden. Nach der Bundestagswahl 2021 erklärte die Bundesregierung, das AnkER-Zentrumskonzept nicht weiter zu verfolgen, in der Praxis existieren die Zentren jedoch weiter (AIDA 4.2023). Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Deutschland den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrer zweimaligen unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sowie aus den Akteninhalten. Ebenfalls auf den unbedenklichen Akteninhalten gründen die Feststellungen zu den ersten Asylverfahren der Beschwerdeführer in Österreich, insbesondere auf den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2024, Zln. 1377261810-232406920 und 1377259605-232406687, sowie auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2024, GZ. W240 2292726-1/3E. Dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .07.2024 einen weiteren Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch von der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt selbst vorgebracht. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis ihrer Asylverfahren in Deutschland zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben haben, gründet auf dem Umstand, dass Deutschland der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO mit Schreiben vom 27.06.2025 ausdrücklich zugestimmt hat. Demgegenüber erweist sich die Angabe der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt, dass ihr Antrag in Deutschland abgelehnt wurde, als tatsachenwidrig. Weiters ist die Aufenthaltsdauer von knapp einem Jahr in Deutschland mit den Daten der Asylantragstellungen in Deutschland ( XXXX .07.2024) und Österreich (24.06.2025) in Einklang zu bringen und ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .07.2024 einen weiteren Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch von der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt selbst vorgebracht. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis ihrer Asylverfahren in Deutschland zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben haben, gründet auf dem Umstand, dass Deutschland der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO mit Schreiben vom 27.06.2025 ausdrücklich zugestimmt hat. Demgegenüber erweist sich die Angabe der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt, dass ihr Antrag in Deutschland abgelehnt wurde, als tatsachenwidrig. Weiters ist die Aufenthaltsdauer von knapp einem Jahr in Deutschland mit den Daten der Asylantragstellungen in Deutschland ( römisch 40 .07.2024) und Österreich (24.06.2025) in Einklang zu bringen und ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme beider Beschwerdeführer durch Deutschland ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Deutschlands beendet worden wäre, finden sich in den Verfahren keine Hinweise und wurde ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. Sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass beide Beschwerdeführer an keinen Krankheiten leiden sowie keine Medikamente benötigen würden und die Erstbeschwerdeführerin nicht schwanger sei (vgl. AS 19 und AS 89 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. Sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass beide Beschwerdeführer an keinen Krankheiten leiden sowie keine Medikamente benötigen würden und die Erstbeschwerdeführerin nicht schwanger sei vergleiche AS 19 und AS 89 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Die Feststellungen zur partnerschaftlichen Beziehung der Erstbeschwerdeführerin basieren ebenso im Wesentlichen auf ihren eigenen Angaben im Verfahren. Zusammengebracht führte sie aus, dass sie ihren namentlich genannten Partner, der im Bundesgebiet lebe, im Zuge ihres ersten Aufenthalts in Österreich kennengelernt habe. Seit XXXX .02.2025 sei sie [vom Vater des Zweitbeschwerdeführers] geschieden (vgl. AS 91 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Dass es sich beim Partner der Erstbeschwerdeführerin um einen in Österreich asylberechtigten türkischen Staatsangehörigen handelt, ist einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 05.02.2026 zu entnehmen. Ebenso ist aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich, dass die Beschwerdeführer zwischen Mitte Juli 2025 und ihrer Überstellung nach Deutschland mit dem Partner der Erstbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebten. Die Feststellung zum Nichtbestehen wechselseitiger Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur beruht auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführer auf finanzielle Zuwendungen von Seiten des Partners der Erstbeschwerdeführerin nicht angewiesen sind, da sie als Asylwerber jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen hätten können. Dass sie das nicht getan haben, beruht auf der eigenen Entscheidung der Erstbeschwerdeführerin und nicht etwa auf einer Weigerung der österreichischen Behörden, ihnen diese Zuwendungen zu gewähren, sodass vom Vorliegen einer finanziellen Abhängigkeit nicht gesprochen werden kann. Weiters ist noch darauf zu verweisen, dass die in der Einvernahme vor dem Bundesamt vereinbarte Stellungnahme des Partners der Erstbeschwerdeführerin trotz Fristverlängerung nicht eingebracht wurde, sodass zweifelhaft ist, ob vom Partner der Erstbeschwerdeführerin die Fortsetzung der Beziehung überhaupt gewünscht ist. Die Feststellung, dass zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin in Deutschland als Asylwerber aufhältig sind, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Die Feststellungen zur partnerschaftlichen Beziehung der Erstbeschwerdeführerin basieren ebenso im Wesentlichen auf ihren eigenen Angaben im Verfahren. Zusammengebracht führte sie aus, dass sie ihren namentlich genannten Partner, der im Bundesgebiet lebe, im Zuge ihres ersten Aufenthalts in Österreich kennengelernt habe. Seit römisch 40 .02.2025 sei sie [vom Vater des Zweitbeschwerdeführers] geschieden vergleiche AS 91 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Dass es sich beim Partner der Erstbeschwerdeführerin um einen in Österreich asylberechtigten türkischen Staatsangehörigen handelt, ist einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 05.02.2026 zu entnehmen. Ebenso ist aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich, dass die Beschwerdeführer zwischen Mitte Juli 2025 und ihrer Überstellung nach Deutschland mit dem Partner der Erstbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebten. Die Feststellung zum Nichtbestehen wechselseitiger Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur beruht auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführer auf finanzielle Zuwendungen von Seiten des Partners der Erstbeschwerdeführerin nicht angewiesen sind, da sie als Asylwerber jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen hätten können. Dass sie das nicht getan haben, beruht auf der eigenen Entscheidung der Erstbeschwerdeführerin und nicht etwa auf einer Weigerung der österreichischen Behörden, ihnen diese Zuwendungen zu gewähren, sodass vom Vorliegen einer finanziellen Abhängigkeit nicht gesprochen werden kann. Weiters ist noch darauf zu verweisen, dass die in der Einvernahme vor dem Bundesamt vereinbarte Stellungnahme des Partners der Erstbeschwerdeführerin trotz Fristverlängerung nicht eingebracht wurde, sodass zweifelhaft ist, ob vom Partner der Erstbeschwerdeführerin die Fortsetzung der Beziehung überhaupt gewünscht ist. Die Feststellung, dass zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin in Deutschland als Asylwerber aufhältig sind, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Die Feststellung zur gemeinsamen komplikationslosen Überstellung der Beschwerdeführer nach Deutschland am 14.11.2025 gründet auf den diesbezüglich vom Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen. 2.
  5. Die Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Deutschland ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. In ihrer Einvernahme gab die Erstbeschwerdeführerin lediglich an, dass sie die Länderfeststellungen zu Deutschland erhalten habe, aber dazu nichts sagen wolle (vgl. AS 93 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen ist dem Vorbringen sohin nicht zu entnehmen. Auch im Beschwerdeverfahren wurde weder den Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein Vorbringen zum deutschen Asylsystem erstattet, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. In ihrer Einvernahme gab die Erstbeschwerdeführerin lediglich an, dass sie die Länderfeststellungen zu Deutschland erhalten habe, aber dazu nichts sagen wolle vergleiche AS 93 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen ist dem Vorbringen sohin nicht zu entnehmen. Auch im Beschwerdeverfahren wurde weder den Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein Vorbringen zum deutschen Asylsystem erstattet, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, nachdem diese in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und ohne auf das Ergebnis der Prüfung ihrer Asylanträge zu warten, Deutschland verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Deutschland gibt es keine Hinweise. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, nachdem diese in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und ohne auf das Ergebnis der Prüfung ihrer Asylanträge zu warten, Deutschland verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Deutschland gibt es keine Hinweise. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten.In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Deutschland

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Deutschland

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin weder in ihrem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in ihren schriftlichen Beschwerdeausführungen das Asylverfahren in Deutschland, ihre Behandlung als Asylwerber durch die deutschen Behörden und/oder ihre dortige Unterbringungssituation kritisiert bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass sie in Deutschland keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätten und/oder nicht ausreichend versorgt worden wären. Die Erstbeschwerdeführerin gab lediglich an, dass sie den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz stelle, weil sie in Österreich einen Freund habe. Konkret die Beschwerdeführer betreffende Probleme oder Vorfälle habe es in Deutschland nicht gegeben. Lediglich manchmal habe es im Camp Probleme mit dem Personal gegeben, aber sonst nicht. Alle seien sehr aufmerksam und zuvorkommend gewesen. Aus diesen Aussagen lässt sich keine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland ableiten. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, ihr Asylantrag in Deutschland sei abgelehnt worden, ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zu entnehmen ist, dass dieser Aussage die auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Zustimmungserklärung Deutschlands entgegensteht. Festzuhalten ist, dass sich den Angaben der Erstbeschwerdeführerin – einschließlich den Beschwerdeausführungen – keine systemischen Mängel im deutschen Asylsystem sowie in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Deutschland entnehmen lassen. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, ihr Asylantrag in Deutschland sei abgelehnt worden, ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zu entnehmen ist, dass dieser Aussage die auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Zustimmungserklärung Deutschlands entgegensteht. Festzuhalten ist, dass sich den Angaben der Erstbeschwerdeführerin – einschließlich den Beschwerdeausführungen – keine systemischen Mängel im deutschen Asylsystem sowie in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Deutschland entnehmen lassen.

den unbedenklichen Länderberichten in den angefochtenen Bescheiden existiert in Deutschland ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Rückkehrer nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Weiters ist in Deutschland insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. In den ersten 18 Monaten erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen, wenn sie bedürftig sind. Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt unter anderem auch für Asylwerber und umfasst umfangreiche Grundleistungen wie z.B. Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Verbrauchsgüter im Haushalt und Taschengeld sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin kein Vorbringen zum Asylsystem in Deutschland erstattet hat, das die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG entkräftet, zumal sie weder in ihrer Einvernahme noch in der Beschwerde substanziierte Kritik am deutschen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im deutschen Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin kein Vorbringen zum Asylsystem in Deutschland erstattet hat, das die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG entkräftet, zumal sie weder in ihrer Einvernahme noch in der Beschwerde substanziierte Kritik am deutschen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im deutschen Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Wie in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Deutschland insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.Wie in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Deutschland insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Auch wenn die Beschwerdeführer in Österreich bleiben wollen, weil hier der Partner der Erstbeschwerdeführerin als Asylberechtigter legal aufhältig ist, ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates auch nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die (ihres Erachtens) bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. 3.2.4.

  1. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Erstbeschwerdeführerin hat kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in physischer oder psychischer Hinsicht. Diesbezüglich befragt, gab sie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass weder sie noch der minderjährige Zweitbeschwerdeführer an Krankheiten leiden würden und auch keine Medikamente benötigten (vgl. 89 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit der beiden Beschwerdeführer hindeutet. Ferner besteht in Deutschland ein funktionierendes Gesundheitssystem. Auch wenn die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten, zu garantieren ist, beschränkt wird, können sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind. Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen gekürzt werden. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Deutschland gewährt werden würde.3.2.4.
  2. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Erstbeschwerdeführerin hat kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in physischer oder psychischer Hinsicht. Diesbezüglich befragt, gab sie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass weder sie noch der minderjährige Zweitbeschwerdeführer an Krankheiten leiden würden und auch keine Medikamente benötigten vergleiche 89 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit der beiden Beschwerdeführer hindeutet. Ferner besteht in Deutschland ein funktionierendes Gesundheitssystem. Auch wenn die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten, zu garantieren ist, beschränkt wird, können sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind. Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen gekürzt werden. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Deutschland gewährt werden würde. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer

Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.

Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Diesbezüglich haben sich jedoch in den gegenständlichen Fällen – die Beschwerdeführer wurden bereits nach Deutschland überstellt – keine Hinweise ergeben. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.

Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Diesbezüglich haben sich jedoch in den gegenständlichen Fällen – die Beschwerdeführer wurden bereits nach Deutschland überstellt – keine Hinweise ergeben. 3.2.4.4. In den gegenständlichen Fällen kommt allerdings hinzu, dass es sich um eine Mutter mit einem minderjährigen Kind im Alter von fünf Jahren handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.

Art. 24Abs.

1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

Artikel 24

, Absatz eins, GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Nach Absatz 2, leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC). Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC).

Art. 52Abs.

1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Artikel 52

, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers nach Deutschland dem Kindeswohl entgegensteht. Seine Überstellung erfolgte gemeinsam mit seiner Mutter, die von Geburt an die hauptsächliche Bezugsperson des Zweitbeschwerdeführers war und mit der er sein gesamtes bisheriges Leben lang gemeinsam gelebt hat. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, die Obsorge und Erziehung über den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer auszuüben, sodass auch unter diesem Aspekt eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht zu erblicken ist. Der Zweitbeschwerdeführer befindet sich in der Obhut seiner Mutter (= Erstbeschwerdeführerin) und wurde mit dieser gemeinsam nach Deutschland überstellt, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Weiters ist anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Deutschland gesichert sind, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Erstbeschwerdeführerin vorbrachte, dass ihr Partner sich um den Zweitbeschwerdeführer gekümmert und zu ihm eine Beziehung aufgebaut habe. Weiters lebte der Zweitbeschwerdeführer (gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin) ca. vier Monate im gemeinsamen Haushalt mit dem Partner der Erstbeschwerdeführerin. Allerdings ist den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Ausreise nach Deutschland im Juli 2024 den Kontakt zum Partner der Erstbeschwerdeführerin aufrechterhalten haben, sie von ihm besucht worden seien und er sie finanziell und materiell unterstützt habe (vgl. AS 91 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Dass dies nunmehr nicht mehr möglich sein sollte, wurde nicht vorgebracht und ist auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, sodass das Kindeswohl des Zweitbeschwerdeführers in Bezug auf den Kontakt zum Partner der Erstbeschwerdeführerin nicht gefährdet ist. Weiters ist noch auszuführen, dass sich zwei Onkel des Zweitbeschwerdeführers in Deutschland aufhalten, sodass er – neben der Erstbeschwerdeführerin – weitere familiäre Bezugspersonen hat. An dieser Stelle ist noch darauf zu verweisen, dass nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen von Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium (vgl. VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (vgl. OGH vom 08.07.2003, 4 Ob 146/03d).Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Erstbeschwerdeführerin vorbrachte, dass ihr Partner sich um den Zweitbeschwerdeführer gekümmert und zu ihm eine Beziehung aufgebaut habe. Weiters lebte der Zweitbeschwerdeführer (gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin) ca. vier Monate im gemeinsamen Haushalt mit dem Partner der Erstbeschwerdeführerin. Allerdings ist den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Ausreise nach Deutschland im Juli 2024 den Kontakt zum Partner der Erstbeschwerdeführerin aufrechterhalten haben, sie von ihm besucht worden seien und er sie finanziell und materiell unterstützt habe vergleiche AS 91 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Dass dies nunmehr nicht mehr möglich sein sollte, wurde nicht vorgebracht und ist auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, sodass das Kindeswohl des Zweitbeschwerdeführers in Bezug auf den Kontakt zum Partner der Erstbeschwerdeführerin nicht gefährdet ist. Weiters ist noch auszuführen, dass sich zwei Onkel des Zweitbeschwerdeführers in Deutschland aufhalten, sodass er – neben der Erstbeschwerdeführerin – weitere familiäre Bezugspersonen hat. An dieser Stelle ist noch darauf zu verweisen, dass nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen von Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium vergleiche VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes vergleiche OGH vom 08.07.2003, 4 Ob 146/03d). 3.2.4.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind bei den Beschwerdeführern keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegengestanden sind. Dahingehend, dass im Zeitpunkt der Überstellung ein konkretes Überstellungshindernis vorlag, bestehen keine Anhaltspunkte. Da die Erstbeschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Da die Erstbeschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. 3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.5. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öf

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