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{'item': 'W247 2321262-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2026 GeschäftszahlW247 2321262-1 Spruch, W247 2321262-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2025, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF stellte am 07.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien, reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am XXXX , in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde zu seinem Antrag vom XXXX am 07.08.2023 vor der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX erstbefragt. Er reiste spätestens am 16.08.2023 in die Schweiz weiter. Am 20.02.2024 wurde der BF aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Der BF wurde zu gegenständlichem Antrag auf internationalen Schutz am 27.03.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion XXXX , im Beisein einer dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.
  2. Der BF stellte am 07.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien, reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am römisch 40 , in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde zu seinem Antrag vom römisch 40 am 07.08.2023 vor der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 erstbefragt. Er reiste spätestens am 16.08.2023 in die Schweiz weiter. Am 20.02.2024 wurde der BF aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Der BF wurde zu gegenständlichem Antrag auf internationalen Schutz am 27.03.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein einer dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.
  3. Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 07.08.2023 vor der LPD XXXX im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu, im Wesentlichen vor XXXX zu heißen und am XXXX in der Provinz Paktia geboren zu sein. Seine Muttersprache sei Paschtu, darüber hinaus spreche er Dari. Er habe die Grundschule besucht, habe jedoch weder eine Berufsausbildung, noch einen Beruf ausgeübt. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen, sowie der islamischen Religion an. In Afghanistan würden sich seine Mutter, sowie seine Schwester aufhalten, sein Vater sei bereits verstorben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, sein Vater sei verschollen und es sei ihnen finanziell sehr schlecht gegangen.
  4. Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 07.08.2023 vor der LPD römisch 40 im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu, im Wesentlichen vor römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in der Provinz Paktia geboren zu sein. Seine Muttersprache sei Paschtu, darüber hinaus spreche er Dari. Er habe die Grundschule besucht, habe jedoch weder eine Berufsausbildung, noch einen Beruf ausgeübt. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen, sowie der islamischen Religion an. In Afghanistan würden sich seine Mutter, sowie seine Schwester aufhalten, sein Vater sei bereits verstorben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, sein Vater sei verschollen und es sei ihnen finanziell sehr schlecht gegangen. 3.
  5. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.03.2025 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari führte der BF im Wesentlichen aus, dass er am XXXX geboren sei und legte eine Tazkira in Kopie vor. Er sei in der Provinz Paktia geboren und habe dort bis zu seinem zweiten Lebensjahr gewohnt. Danach habe er, nachdem sein Großvater verstorben und sein Vater verschollen wären, mit seiner Mutter und seiner Schwester in der Provinz Kabul im Haus seines Großvaters mütterlicherseits gewohnt. Dort hätten auch seine Großmutter, seine fünf Onkel und vier Tanten mütterlicherseits gelebt. Später habe er in der Stadt Kabul mit seiner Großmutter, seiner Mutter, seiner Schwester und drei Onkel mütterlicherseits gelebt. Innerhalb der Stadt Kabul sei er nochmals umgezogen und habe weiter mit seiner Großmutter, Mutter, Schwester und einem Onkel mütterlicherseits, dem das Grundstück gehörte, sowie dessen Familie gelebt. Die Mutter und die Schwester des BF würden mittlerweile in Pakistan leben. Drei seiner sechs Onkel mütterlicherseits würden - nach wie vor - in Afghanistan, die weiteren drei in Deutschland, Schweden und Amerika leben. Der BF gab weiter an, in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule besucht, sowie seit dem Kindesalter gearbeitet zu haben. Darüber hinaus habe er Ringen trainiert.3.
  6. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.03.2025 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari führte der BF im Wesentlichen aus, dass er am römisch 40 geboren sei und legte eine Tazkira in Kopie vor. Er sei in der Provinz Paktia geboren und habe dort bis zu seinem zweiten Lebensjahr gewohnt. Danach habe er, nachdem sein Großvater verstorben und sein Vater verschollen wären, mit seiner Mutter und seiner Schwester in der Provinz Kabul im Haus seines Großvaters mütterlicherseits gewohnt. Dort hätten auch seine Großmutter, seine fünf Onkel und vier Tanten mütterlicherseits gelebt. Später habe er in der Stadt Kabul mit seiner Großmutter, seiner Mutter, seiner Schwester und drei Onkel mütterlicherseits gelebt. Innerhalb der Stadt Kabul sei er nochmals umgezogen und habe weiter mit seiner Großmutter, Mutter, Schwester und einem Onkel mütterlicherseits, dem das Grundstück gehörte, sowie dessen Familie gelebt. Die Mutter und die Schwester des BF würden mittlerweile in Pakistan leben. Drei seiner sechs Onkel mütterlicherseits würden - nach wie vor - in Afghanistan, die weiteren drei in Deutschland, Schweden und Amerika leben. Der BF gab weiter an, in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule besucht, sowie seit dem Kindesalter gearbeitet zu haben. Darüber hinaus habe er Ringen trainiert. 3.
  7. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, er hätte in Afghanistan keine gute Zukunft gehabt und sein Vater sei verschollen, daher sei er gezwungen, sich um die Familie zu kümmern. Er sei zudem zwei Mal von den Taliban geschlagen worden. Das erste Mal sei er am Rückweg vom Friseur von einem Auto angehalten worden und habe mit seinem Freund zusammen Suren aufsagen müssen, um zu beweisen, dass sie Muslime seien. Schließlich seien sie jedoch mit den Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden, da ihre Haare seitlich abgeschoren gewesen seien. Das sei verboten gewesen. Es hat ca. 1 Stunde gedauert. Danach hätten die Taliban sie gehen lassen. Er sei damals etwa sechzehn Jahre alt gewesen. Beim zweiten Zwischenfall sei er mit Freunden auf dem Weg zur Moschee gewesen. Die Taliban hätten den BF und 5-6 weitere Jungs angehalten und zur nächsten Polizeistation mitgenommen, wo ihnen die Haare abrasiert worden seien. Die Taliban hätten ihnen gesagt, sie müssten in Zukunft zur Gebetszeit in die Moschee gehen und dürften keine Hosen mehr tragen. Sie seien dort eine Nacht lang festgehalten worden. Danach habe sich der BF zwei oder drei Tage zu Hause aufgehalten, bis seine Mutter seine Ausreise in die Türkei organisiert habe.
  8. Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen ein: - Tazkira in Kopie; - Kopien der Visa von Mutter und Schwester des BF für Pakistan; - Kopie des Reisepasses der Mutter; - Unterlagen zu den Arbeitstätigkeiten der Mutter und Schwester; - Foto in Kopie, auf dem seine Schwester und seine Mutter mit Frau XXXX zu sehen seien;- Foto in Kopie, auf dem seine Schwester und seine Mutter mit Frau römisch 40 zu sehen seien; - Foto, auf dem zwei Medaillen des BF zu sehen seien; - Teilnahmebestätigung für die afghanischen olympischen Spiele; - Fotos, betreffend ein Diplom für einen Englischkurs; - Deutschkursbestätigung in Kopie; - Empfehlungsschreiben in Kopie; - Arbeitsbestätigung im Original. - Drohbrief der Taliban; - Fotos des BF; 5.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 5.
  11. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zu seiner Rückkehrsituation und zur Lage in Afghanistan. Der BF sei keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen und habe das Land aus rein privaten Gründen verlassen, um seine Lebenssituation zu verbessern. Auch aus den sonstigen Umständen hätte keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Es könne nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Zusammenhang mit der herrschenden allgemeinen prekären Versorgungslage und seiner individuellen Lebenssituation ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohe. 5.
  12. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlich aus, dass seine Angaben zwar glaubhaft, jedoch kein Vorbringen einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention seien. Zu beiden Vorfällen betreffend die Taliban sei anzumerken, dass dies kein Interesse am BF persönlich begründe und er im Falle einer Rückkehr nicht in ganz Afghanistan verfolgt würde. Hätten die Taliban tatsächlich Interesse am BF persönlich gehabt, wäre er nicht wieder freigelassen worden. Die vom BF geschilderten Probleme seien entstanden, weil dieser sich nicht an Regeln habe, nicht jedoch, weil die Taliban mit ihm als Person ein Problem hätten, daher könne keine zukünftige Verfolgung durch die Taliban angenommen werden. Seine Ausreisegründe würden insgesamt rein im privaten Bereich liegen. Die Feststellung, dass er aufgrund der allgemeinen schlechten Versorgungslage im Zusammenhang mit seinen Lebensumständen derzeit nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, ergebe sich aus den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen und aufgrund seines fehlenden tragfähigen Netzwerks im Herkunftsland.
  13. Mit Information über die Rechtsberatung vom 22.08.2025 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  14. Mit Information über die Rechtsberatung vom 22.08.2025 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 7.
  15. Mit fristgerecht eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz vom 25.09.2025 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang von Spruchpunkt I gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 01.09.2025, erhoben. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften.7.
  16. Mit fristgerecht eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz vom 25.09.2025 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang von Spruchpunkt römisch eins gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 01.09.2025, erhoben. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. 7.
  17. Ergänzend brachte der BF vor, sich als Gegner der Taliban zu sehen, da er davon ausgehe, dass diese seinen Vater getötet hätten. Weiters habe sein Onkel mütterlicherseits als Beamter bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet und habe ein, gegen ihn geplantes, Attentat mit einer Autobombe überlebt. Der BF habe zudem immer wieder im Gästehaus des Vizepräsidenten mitgeholfen beziehungsweise mitgearbeitet, sei jedoch nicht offiziell angestellt gewesen. Dadurch hätten er und seine Familie ein Naheverhältnis zu hochrangigen Politikern der ehemaligen afghanischen Regierung gehabt. Er habe im Rahmen der EV nicht genug Zeit gehabt, dieses Vorbringen zu erstatten. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Der BF sei nicht paschtunisch erzogen worden und könne sich der Auslegung der Scharia durch die Taliban nicht unterwerfen. Zudem sei er von diesen noch als Minderjähriger entführt und misshandelt worden. Darüber hinaus würde der BF im Falle einer Rückkehr als verwestlicht wahrgenommen und könne sich eine Lebensweise nach der Scharia nicht mehr vorstellen. 7.
  18. In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des BFA hinsichtlich Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattgegeben wird und in eventu den bekämpften Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.7.
  19. In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des BFA hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattgegeben wird und in eventu den bekämpften Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.
  20. Die Beschwerdevorlage vom 29.09.2025 und der Verwaltungsakt langten am 07.10.2025 beim BVwG ein.
  21. Mit Schriftsatz vom 21.11.2025 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Vertretung die Beweismittelliste zur Lage in Afghanistan (Beweismittelliste Afghanistan, Stand November 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon diese keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde der BF für den 05.12.2025 zur mündlichen Verhandlung geladen.
  22. Am 05.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und welcher dieser auch teilnahm. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung lautet auszugsweise: „RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan (AFGH) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: XXXX , geboren am XXXX in der Provinz Paktia. Nachgefragt: Im Dorf XXXX . Nachgefragt, welche größere Stadt in der Nähe ist: Das habe ich vergessen. StA: Afghanistan. Mein letzter Wohnort in Afghanistan war in Kabul, Stadtteil XXXX . BF: römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Provinz Paktia. Nachgefragt: Im Dorf römisch 40 . Nachgefragt, welche größere Stadt in der Nähe ist: Das habe ich vergessen. StA: Afghanistan. Mein letzter Wohnort in Afghanistan war in Kabul, Stadtteil römisch 40 . RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ersteinvernahme (EE) am 07.08.2023 auf Seite 1 des EE-Prot. angegeben am XXXX in Paktia geboren zu sein. Abweichend von Ihren vorherigen Angaben haben Sie vor dem BFA am 27.03.2025 auf Seite 2 angegeben, am XXXX geboren zu sein. Heute haben Sie angegeben, am XXXX geboren zu sein. Wieso vermochten Sie in Ihren bisherigen Verfahren im Bundesgebiet keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu Ihrem Geburtsdatum vorzubringen? RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ersteinvernahme (EE) am 07.08.2023 auf Seite 1 des EE-Prot. angegeben am römisch 40 in Paktia geboren zu sein. Abweichend von Ihren vorherigen Angaben haben Sie vor dem BFA am 27.03.2025 auf Seite 2 angegeben, am römisch 40 geboren zu sein. Heute haben Sie angegeben, am römisch 40 geboren zu sein. Wieso vermochten Sie in Ihren bisherigen Verfahren im Bundesgebiet keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu Ihrem Geburtsdatum vorzubringen? BF: In unserem Land sind wir nicht so genau mit dem Geburtsdatum. Ich bin auf jeden Fall XXXX geboren. In 2, 3 Monaten werde ich
  23. BF: In unserem Land sind wir nicht so genau mit dem Geburtsdatum. Ich bin auf jeden Fall römisch 40 geboren. In 2, 3 Monaten werde ich
  24. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Muttersprache Dari. Väterlicherseits Paschtu. Nachgefragt: Ich bin Paschtune. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Sunnitischer Moslem. RI: Halten Sie die Gebetszeiten und den Ramadan ein? BF: Ja. RI: Würden Sie sich als gläubig bezeichnen? BF: Nicht so streng, aber ich glaube. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? BF: Meine Tazkira war etwas verschwommen und jetzt habe ich eine bessere Kopie davon. RI an BF: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor und werfen Sie einen Blick auf die beschwerdeseitig vorgelegte Ablichtung auf AS
  25. Um die Ablichtung welchen Dokumentes handelt es sich hier? BF: Das ist ein Drohbrief von den Taliban. RV legt vor: Eine Kopie der Tazkira des BF. Die Kopie wird zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt vor: Eine Kopie der Tazkira des BF. Die Kopie wird zum Akt genommen. RI: Verfügen Sie auch über ein Original? BF: Nein. Nicht hier. Nachgefragt: Das Original befindet sich in Afghanistan. RI: Könnten Sie das Original beschaffen? Sprich, können Sie es sich schicken lassen? BF: Wenn jemand hinfliegt und die Tazkira abholt, dann ja. RI: Wo befindet sich die Tazkira genau? Bei Freunden, bei der Familie? BF: Meine Familie ist zurzeit in Pakistan. Ich muss nachfragen, ob sie die Tazkira bei sich haben. RI an D: Bitte werfen Sie einen Blick auf die Kopie der Tazkira des BF und nennen Sie bitte den darauf vermerkten vollen Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Namen der Eltern. D: Name: Mohammad Akbar. Vater: XXXX . Großvater: XXXX . Im Jahr 1399, wurde das Alter des BF mit 15 festgestellt. Geburtsort: Provinz Paktia, Distrikt: Zormat (D: Auch das Formular ist sehr verschwommen). Dorf: XXXX . D: Name: Mohammad Akbar. Vater: römisch 40 . Großvater: römisch 40 . Im Jahr 1399, wurde das Alter des BF mit 15 festgestellt. Geburtsort: Provinz Paktia, Distrikt: Zormat (D: Auch das Formular ist sehr verschwommen). Dorf: römisch 40 . RI: Besaßen Sie jemals einen afghanischen Reisepass? Wenn ja, legen Sie den bitte vor. BF: Nein. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen afghanischen Reisepass? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: DARI, Englisch, Türkisch und Deutsch. RI: Sprechen Sie Paschtu oder kein Paschtu? BF: Ein bisschen. RI: Können Sie Paschtu lesen? BF: Ja. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der EE am 07.08.2023 auf Seite 2 angegeben, muttersprachlich gut Paschtu zu sprechen, wobei Sie einschränkten dies nicht Wort und Schrift zu können. Zudem würden Sie Dari sprechen. Vor dem BFA am 27.03.2023 haben Sie erstmals im Verfahren auf Seite 8 des BFA-Prot. angegeben, zwar Paschtune zu sein aber kein Paschtu zu sprechen. Heute haben Sie angegeben, ein bisschen Paschtu zu sprechen und Paschtu lesen zu können. Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu den von Ihnen gesprochenen und gelesenen Sprachen vorzubringen? BF: Hier im Zimmer gibt es Afghanen, die Paschtu sprechen. Nur ich spreche Dari. Ich habe etwas Paschtu von ihnen gelernt. RI: Was meinen Sie mit „Zimmer“? BF: In Innsbruck, in meinem Wohnheim. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche Sie mir eine möglichst chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeiten zu liefern. Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in der Türkei als auch im Bundesgebiet? BF: Laut meiner Mutter habe ich bis zum
  26. Lebensjahr in Paktia gelebt. Nachgefragt: Die Schule habe ich mit 5 Jahren begonnen. 12 Klassen habe ich in 10 Jahren abgeschlossen, weil ich 2 Klassen wegen meiner guten Leistung übersprungen habe. Neben der Schule habe ich als Trainer für schöne Schriften, für das Schönschreiben, gearbeitet. RI: Von wann bis wann? BF: Kurzfristig, als ich in der siebenten und achten Klasse war. RI: Was geschah dann weiter? BF: 6, 7 Monate lang habe ich als Mechaniker gearbeitet. RI: Wann war das? BF: Damals, als ich in der Schule war, am Nachmittag nach der Schule. Nachgefragt: Ich war in der
  27. Klasse bzw. in der
  28. Klasse. RI: Was haben Sie sonst noch gearbeitet? BF: 3 Monate habe ich in einem Hochzeitssalon gearbeitet. Nachgefragt: Das war nach meiner Zeit als Automechaniker. RI: Was haben Sie sonst noch gearbeitet? BF: Bei meinem Onkel ms, namens XXXX , habe ich in dem Empfangsraum für die Gäste gearbeitet. Das Gästehaus war für XXXX . Nachgefragt XXXX war wie der Präsident. Es war sein Vertreter. Nachgefragt: Er war der Stellvertreter von Präsident XXXX BF: Bei meinem Onkel ms, namens römisch 40 , habe ich in dem Empfangsraum für die Gäste gearbeitet. Das Gästehaus war für römisch 40 . Nachgefragt römisch 40 war wie der Präsident. Es war sein Vertreter. Nachgefragt: Er war der Stellvertreter von Präsident römisch 40 RI: Wie lange haben Sie dort gearbeitet und wie sind Sie zu dem Job gekommen? BF: Mein Onkel hat bei der Staatsanwaltschaft als Beamter gearbeitet. Ich habe über diesen den Job bekommen. Nachgefragt: Als ich in der
  29. Klasse war, habe ich dort gearbeitet. Von 2019 bis 2020 habe ich dort gearbeitet. Nachgefragt: Ungefähr waren das 12 Monate, 1 Jahr, aber nicht täglich. Nachgefragt: Das war einmal bis zweimal pro Woche. Nachgefragt: Freitags war ich dort den ganzen Tag. Donnerstags war ich ab 11, 12 Uhr dort bis am Abend. RI: War das ein offizieller Job? Waren Sie offiziell angestellt? BF: Ich war bei meinem Onkel angemeldet. Nachgefragt: Ich habe meinem Onkel geholfen. Er hat mir dafür Geld gegeben. RI: Was haben Sie sonst noch gearbeitet? BF: Das war alles. RI: Haben Sie auch die zwölf Schulklassen abgeschlossen? Wenn ja, verfügen Sie über eine Matura? Wenn ja, legen Sie bitte eine Maturazeugnis vor? Wenn nein, warum nicht? BF: Ich habe schon die Schule abgeschlossen, aber ein Diplom habe ich nicht. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine Berufsausbildung begonnen bzw. abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie mir bitte ein entsprechendes Abschlusszeugnis vor. BF: Ich habe nur Ausbildungen gemacht, wie man Schönschreiben kann bzw. eine schöne Schrift hat. Die Bestätigung habe ich schon vorgelegt. Dass ich im Gästehaus bei meinem Onkel gearbeitet habe, dafür habe ich auch eine Bestätigung. RV legt vor: Ein in Dari gehaltenes Schriftstück. Nachgefragt: Es handelt sich um eine Kopie. Dieses Schriftstück wird zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt vor: Ein in Dari gehaltenes Schriftstück. Nachgefragt: Es handelt sich um eine Kopie. Dieses Schriftstück wird zum Akt genommen. RI an D: Bitte nehmen Sie das Schreiben und übersetzen Sie es bitte. D: „Arbeitsbestätigung. Nummer: 0092/
  30. Ausstellungsdatum: Juni
  31. Es wird bestätigt, dass Herr XXXX Sohn von XXXX , vom
  32. April 2019 bis
  33. April 2020 im Gästezimmer des XXXX gearbeitet hat. In seiner Arbeit hat er die Gäste höflich betreut, seine Dienste gut verrichtet. Er hat ehrlich und höflich seinen Job gemacht. Er hat auch mit anderen Abteilungen gearbeitet, die Gäste empfangen, organisiert und zu unserer Zufriedenheit gearbeitet. Diese Bestätigung wurde auf Wunsch des XXXX ausgestellt. Die Richtigkeit des Schreibens wird bestätigt. Aussteller: XXXX . (Nachgefragt: Es handelt sich um den eigenen Onkel). Unter seinem Namen steht: Direktor des Empfangs von XXXX . Daneben steht XXXX mit seiner Unterschrift. Direktor Ejraia der Islamischen Republik Afghanistan.“ Es wird bestätigt, dass Herr römisch 40 Sohn von römisch 40 , vom
  34. April 2019 bis
  35. April 2020 im Gästezimmer des römisch 40 gearbeitet hat. In seiner Arbeit hat er die Gäste höflich betreut, seine Dienste gut verrichtet. Er hat ehrlich und höflich seinen Job gemacht. Er hat auch mit anderen Abteilungen gearbeitet, die Gäste empfangen, organisiert und zu unserer Zufriedenheit gearbeitet. Diese Bestätigung wurde auf Wunsch des römisch 40 ausgestellt. Die Richtigkeit des Schreibens wird bestätigt. Aussteller: römisch 40 . (Nachgefragt: Es handelt sich um den eigenen Onkel). Unter seinem Namen steht: Direktor des Empfangs von römisch 40 . Daneben steht römisch 40 mit seiner Unterschrift. Direktor Ejraia der Islamischen Republik Afghanistan.“ RI: Können Sie das Original auch vorlegen? BF: Es ist in Afghanistan. Ich kann zurzeit nicht darauf zugreifen. RI: Welcher beruflichen Beschäftigung sind Sie bis zu Ihrer Ausreise, also bis zuletzt, nachgegangen? Wenn ja, welcher und wann bis wann? BF: Danach war ich ohne Beschäftigung, bis ich Afghanistan verlassen habe. Meine Tätigkeit im Gästehaus war die letzte Beschäftigung in Afghanistan, bevor ich ausgereist bin. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Verfahren angegeben in einem Geschäft als Verkäufer gearbeitet zu haben. Von wann bis wann haben Sie als Verkäufer in einem Geschäft gearbeitet, welches Geschäft war das genau und wann und warum haben Sie diese Tätigkeit beendet? BF: Socken und Unterwäsche und so Sachen habe ich verkauft. Das habe ich vergessen zu nennen. Ich war damals in der
  36. Klasse oder
  37. Klasse. 3, 4 Monate waren das, nicht so lange. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 27.03.2025 auf Seite 10 angegeben auch als Assistent eines Englischdozenten und als Lehrer für „Kalliographie“ gearbeitet zu haben. Von wann bis wann haben Sie diesen Tätigkeiten, gemeint sind der Assistenzjob für einen Englischdozenten und der Lehrerjob für Kalligraphie, jeweils ausgeübt und welche Ausbildung mussten Sie vorab wo absolvieren um diese Tätigkeiten verrichten zu können? BF: Ich war Assistent-Lehrer. Z.B. habe ich die Hausübungen kontrolliert. RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe das, Kalligraphie, selbst 3 Monate lang bei einem Lehrer gelernt. Ich habe selbst in diesem Kurs Englisch 6 Monate lang bei einem Lehrer namens Omran gelernt. Danach habe ich dieses Wissen als Assistent verwendet. RI: Wovon haben Sie und Ihre Familie im Herkunftsstaat gelebt? BF: Meine Mutter war Schneiderin. Ich habe alles Mögliche neben der Schule gemacht. 1 Monat, 2 Monate lang. RI: Was hat Ihr Vater vor seinem Verschwinden genau gearbeitet und haben Sie zu dieser Tätigkeit des Vaters irgendwelche Unterlagen? BF: Er hat als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet. Jetzt habe ich Unterlagen mit. RV legt vor: 1): Die Kopie eines Arbeitszeugnisses betreffend den Vater, aus welchem hervorgeht, dass der Vater vom 25.02.2003 bis zum 31.03.2004 als Reinigungskraft für das Einsatzgeschwader 2 der deutschen Luftwaffe auf dem Kabul International Airport tätig war. 2): Die Kopie eines Arbeitsausweises des Vaters, aus dem hervorgeht, dass der Vater als Cleaner/Billeting gearbeitet hat. Dies wird in Kopie zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt vor: 1): Die Kopie eines Arbeitszeugnisses betreffend den Vater, aus welchem hervorgeht, dass der Vater vom 25.02.2003 bis zum 31.03.2004 als Reinigungskraft für das Einsatzgeschwader 2 der deutschen Luftwaffe auf dem Kabul International Airport tätig war. 2): Die Kopie eines Arbeitsausweises des Vaters, aus dem hervorgeht, dass der Vater als Cleaner/Billeting gearbeitet hat. Dies wird in Kopie zum Akt genommen. RI: Wieso haben Sie das nicht alles im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt? BF: Diese Unterlagen waren bei der Familie meines Vaters. Wir hatten keinen Kontakt. Mein Onkel ms hat diese Unterlagen von ihnen bekommen. Nachgefragt: Vor 1, 2 Monaten. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Ihr Vater als Übersetzer für die Amerikaner in Afghanistan gearbeitet hat. Aus den vorgelegten Unterlagen geht allerdings nur seine behauptete Tätigkeit als Reinigungskraft für die deutsche Luftwaffe hervor. Wie erklären Sie sich diese Abweichungen? BF: Mir hat er gesagt, dass er als Dolmetscher gearbeitet hat. RI: VORHALTUNG: Wann ist Ihr Vater verschwunden und wann haben Sie ihn das letzte Mal gesehen? BF: Ich war damals sehr jung. Ich war vielleicht 3-4 Jahre alt. Ich kann mich daran nicht erinnern. RI: Waren Sie nach dem Verschwinden des Vaters der einzige Ernährer der Familie oder haben auch Ihre Onkeln und Tanten zum Erhalt der Familie beigetragen? BF: Meine Mutter war Schneiderin. Sie hat sich um die Familie gekümmert. Nachgefragt: Die Onkel vs haben nicht geholfen. Wir sind zu den Onkeln ms gegangen. Wir haben bei denen gelebt. RI: Ging es Ihnen finanziell gut im Herkunftsstaat? BF: Nein. RI: An welchen Orten in Afghanistan haben längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Die ersten 2 Jahre meines Lebens war ich in Paktia. Nachdem mein Vater verschollen war, sind wir zum Onkel ms gegangen. Nachgefragt: Das war in Kabul, im Bezirk XXXX Nachgefragt: 8-10 Jahre lang blieben wir dort. Nachgefragt: Dann sind wir nach XXXX gegangen. 8, 9 Jahre lang, bis zu meiner Ausreise, haben wir dort gelebt. BF: Die ersten 2 Jahre meines Lebens war ich in Paktia. Nachdem mein Vater verschollen war, sind wir zum Onkel ms gegangen. Nachgefragt: Das war in Kabul, im Bezirk römisch 40 Nachgefragt: 8-10 Jahre lang blieben wir dort. Nachgefragt: Dann sind wir nach römisch 40 gegangen. 8, 9 Jahre lang, bis zu meiner Ausreise, haben wir dort gelebt. RI: An welchen Orten außerhalb Afghanistans haben längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, das jeweilige Land, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Im Iran war ich 3 Tage lang. Dann war ich 2 Jahre lang in der Türkei. Nachgefragt: 1 Jahr lang war ich in Istanbul. 1 Jahr in Hoshak. Nachgefragt: 2 Monate war ich in Bulgarien. 1 Woche war ich in Serbien. Über Ungarn bin ich nach Österreich gekommen. RI: Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues letztes Ausreisedatum aus Ihrem Herkunftsstaat. BF: Es war, nachdem die Taliban kamen, vier oder fünf Monate nach der Machtübernahme. Nachgefragt: Ungefähr Ende 2021/Anfang
  38. Ich weiß es nicht genau. RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Afghanistan ausgereist? BF: 4 Freunde, niemand aus der Familie. RI: Sie haben vorher gemeint, Sie haben 2 Jahre in der Türkei gelebt, wovon haben Sie in der Türkei gelebt? BF: Ich habe dort gearbeitet. Nachgefragt: Im
  39. Jahr Textil- und Schneiderarbeit. Im
  40. Jahr: Ich habe 6 Monate als Schneider gearbeitet. Dann haben wir Taschen genäht. Dann bin ich nach Hoshak gegangen. Dort war auch die Textilarbeit. Wir haben Fäden produziert. RI: Wie ging es Ihnen finanziell in der Türkei? BF: Wenn man arbeitet, dann hat man Geld, wenn nicht, dann hat man kein Geld. Nachgefragt: Es ging mir mittelmäßig. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Türkei? Hatten Sie eine Aufenthaltsberechtigung, einen Kimlik, dort? BF: Nein. RI: Haben Sie sich in der Türkei grundsätzlich sicher gefühlt? BF: Nein. RI: Was war Ihr Grund für die Ausreise aus der Türkei in Richtung Europa und wann genau haben Sie die Türkei zuletzt verlassen? BF: Es war sehr schwierig für mich. Ich musste mich auch um meine Familie kümmern. 16 oder 17 Stunden habe ich am Tag gearbeitet. Nachgefragt: Meine Vergangenheit war nicht so gut. Ich hatte kein gutes Leben. Ich möchte mein Leben und meine Zukunft aufbauen. Nachgefragt: Der Grund ist, dass ich dort keinen Aufenthaltstitel hatte. Ich hätte jederzeit nach Afghanistan abgeschoben werden können. Vor ungefähr 2 Jahren bin ich aus der Türkei ausgereist. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? BF: Ich bin das erste Mal im
  41. Monat 2023 gekommen. Genau weiß ich es nicht. Ich war 3, 4 Tage hier. Dann war ich in der Schweiz. 6-7 Monate war ich dort in der Schweiz. Dann wurde ich zurückgeschickt. Nachgefragt: Seit 21.03.2024 halte ich mich durchgehend im Bundesgebiet auf. RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Und was genau haben Sie gearbeitet? BF: 6 Monate lang habe ich im Krankenhaus gearbeitet. Nachgefragt: Das war die letzte Tätigkeit. RI: VORHALTUNG: Wie aus einem aktuellen AJ-Web-Auszug hervorgeht, sind Sie von 17.03.2025 bis 06.08.2025 als Arbeiter zuletzt einer angemeldeten Beschäftigung nachgegangen. Zuvor haben Sie bereits vom 08.10.2024 bis 07.12.2024 als Arbeiter im Bundesgebiet gearbeitet. Momentan beziehen Sie Arbeitslosengeld. Auffällig ist, dass Sie nur wenige Monate am Stück im Bundesgebiet angemeldet tätig waren. Wieso gehen Sie seit August 2025 im Bundesgebiet gar keiner Tätigkeit mehr nach und wieso war Ihnen eine durchgehende angemeldete Beschäftigung oder Tätigkeit im Bundesgebiet bislang nicht möglich? BF: Als ich keine Dokumente hatte, gab es keine Kurse für mich. Dann habe ich den Aufenthaltstitel bekommen und dann Kurse besucht. Damals habe ich gearbeitet. Der Vertrag war für 6 Monate. Dann gab es keine Arbeit mehr. Bis jetzt lerne ich. RI: Nennen Sie mir den vollen Namen Ihres verschollenen Vaters. BF: XXXX und auch XXXX . BF: römisch 40 und auch römisch 40 . RI: Wieso auch XXXX RI: Wieso auch römisch 40 BF: In Afghanistan kann sich jeder so benennen, wie er möchte. RI: Wie war Ihr Vater eingetragen? Was stand in seiner Tazkira als voller Namen? BF: Großteils XXXX , aber auch XXXX . BF: Großteils römisch 40 , aber auch römisch 40 . RI: Hinsichtlich Ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie in Gesamtbetrachtung Ihrer im erstbehördlichen Verfahren vorgebrachten Angaben und Unterlagen folgende Personen erwähnt: Vater XXXX , verstorben; Mutter XXXX , geboren am XXXX ; Schwester XXXX , geboren am XXXX ; Alle aufhältig in Kabul . Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen? RI: Hinsichtlich Ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie in Gesamtbetrachtung Ihrer im erstbehördlichen Verfahren vorgebrachten Angaben und Unterlagen folgende Personen erwähnt: Vater römisch 40 , verstorben; Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 ; Schwester römisch 40 , geboren am römisch 40 ; Alle aufhältig in Kabul . Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen? BF: Nicht aktuell. Nachgefragt: Meine Schwester und meine Mutter sind nicht mehr in Afghanistan, sondern in Pakistan. Bei meinem Vater bin ich mir nicht sicher, ob er verstorben ist. RI: VORHALTUNG: Sie haben bei der EE am 07.08.2023 auf Seite 3 angegeben, dass Ihr Vater XXXX verstorben sei. Vor dem BFA am 27.03.2025 haben Sie auf Seite 7 lediglich angegeben, dass Ihr Vater XXXX verschollen sei. Ist er nun verschollen oder verstorben? Haben Sie je einen Leichnam von ihm gesehen? RI: VORHALTUNG: Sie haben bei der EE am 07.08.2023 auf Seite 3 angegeben, dass Ihr Vater römisch 40 verstorben sei. Vor dem BFA am 27.03.2025 haben Sie auf Seite 7 lediglich angegeben, dass Ihr Vater römisch 40 verschollen sei. Ist er nun verschollen oder verstorben? Haben Sie je einen Leichnam von ihm gesehen? BF: Ich habe auch damals gesagt, dass er verschollen ist. Ich habe niemals einen Leichnam von ihm gesehen. RI: Wann ist Ihr Vater im Herkunftsstaat verschollen? Nennen Sie mir einen möglichst genauen Zeitpunkt? BF: Ich war damals sehr jung. Ich kann mich daran nicht erinnern. Vor 15 oder 16 Jahren. RI: Haben Sie oder ein anderes Mitglied der Familie seit diesem Zeitpunkt ein Lebenszeichen des Vaters erhalten und einen Hinweis über seinen Aufenthaltsort oder seinen weiteren Verbleib? BF: 1x haben die Taliban in Paktia gesagt, dass sie ihn getötet haben, aber es gab nie eine Leiche von ihm. RI: Wann haben die Taliban das zu wem genau gesagt? BF: Zu der Familie meines Vaters haben sie es gesagt. Nachgefragt: Wann das war, daran kann ich mich nicht erinnern. RI: Haben Sie Unterlagen, welche die Abgängigkeit des Vaters seit diesem Zeitpunkt beweisen (Vermisstenanzeige bei der Polizei, Todeserklärung,….)? Gibt es irgendetwas Schriftliches? BF: Nein. Wenn es etwas gäbe, dann nicht bei uns. RI: Was meinen Sie damit? BF: Ich habe nichts. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese? BF: Ich weiß es nicht. Ich hatte 6 Onkel ms und 5 Tanten ms. Sie sind alle verheiratet, sie haben Kinder und Familie. Nachgefragt: Das sind über 100 Personen. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Afghanistan lebenden Familienmitgliedern oder Verwandten? Und wenn ja, mit wem und wie oft? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen. BF: Ab und zu spreche ich mit meinem Onkel XXXX Nachgefragt: Das ist ein Onkel ms. Er wohnt in XXXX . Nachgefragt: 1x pro Monat, oder einmal alle 2 Monate habe ich mit ihnen Kontakt. BF: Ab und zu spreche ich mit meinem Onkel römisch 40 Nachgefragt: Das ist ein Onkel ms. Er wohnt in römisch 40 . Nachgefragt: 1x pro Monat, oder einmal alle 2 Monate habe ich mit ihnen Kontakt. RI: Wovon leben Ihre in Afghanistan aufhältigen Verwandten? BF: Manche bekommen aus Europa Unterstützung. Manche arbeiten in der Landwirtschaft. RI: Wie geht es Ihren Verwandten in Afghanistan finanziell? BF: Nicht gut. Es ist zu wenig. RI: Verfügen Ihre Verwandten oder Familienmitglieder über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? wenn ja, worum handelt es sich? BF: Gar nichts. RI: Vor dem BFA haben Sie von einem verfallenen Haus in Kabul samt Grundstück gesprochen. Ist dies immer noch im Eigentum der Familie? BF: Das war das Haus meines Großvaters ms. Es ist nicht mehr bewohnbar. Nachgefragt: Es liegt dort. Keiner kümmert sich. Nachgefragt: Es ist nicht verkauft worden. RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)? Nachdem Ihr Vater verschollen/verstorben ist, werden Sie wohl etwas geerbt haben. BF: Ich habe nichts. RI: Haben Ihre Familienmitglieder oder Verwandte in Afghanistan mit den afghanischen Behörden bzw. privaten Dritten in Ihrem Herkunftsstaat Probleme oder haben diese mit den Behörden- oder Privatpersonen irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise bekommen? Wenn ja, was ist genau geschehen? BF: Es gab schon ein Problem. Es gibt eine Frau namens XXXX . Meine Schwester hat mit ihr zusammengearbeitet. Ungefähr für eineinhalb Jahre lang. Es war wie eine Unterkunft für unbegleitete Frauen. Diese Stelle wurde zugesperrt. Nachgefragt: Vor 2,5 bis 3 Jahren. Die Taliban haben gesagt, dass die Frauen dort nicht arbeiten dürfen. BF: Es gab schon ein Problem. Es gibt eine Frau namens römisch 40 . Meine Schwester hat mit ihr zusammengearbeitet. Ungefähr für eineinhalb Jahre lang. Es war wie eine Unterkunft für unbegleitete Frauen. Diese Stelle wurde zugesperrt. Nachgefragt: Vor 2,5 bis 3 Jahren. Die Taliban haben gesagt, dass die Frauen dort nicht arbeiten dürfen. RI wiederholt die Frage. BF: Wegen mir haben sie auch Probleme gehabt. Nachgefragt: Es gibt niemanden, der sich um die Familie kümmert. RI wiederholt die Frage. BF: Nein, nicht wegen mir, aber wegen der Schwester gab es Probleme wegen der Arbeit. Nachgefragt: Das Problem war, dass sie nicht mehr arbeiten dürfen. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Afghanistan zu denen Sie noch Kontakt haben? Wenn ja, wen und wie oft? BF: Nur mit dem Onkel. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb des Herkunftsstaates, gemeint ist in Drittstaaten? Gibt es noch andere Verwandte, etwa die in Schweden, Deutschland, Amerika, Pakistan leben? BF: Meine Mutter und Schwester sind in Pakistan und auch eine Tante ms. Ein Onkel ms namens XXXX lebt in Deutschland. XXXX wohnt in Schweden. Nachgefragt: Damals, als die Taliban kamen, ist er mit den Amerikanern ausgereist. Nachgefragt: Mein Onkel ms XXXX wohnt in Amerika. Nachgefragt: In Virginia. BF: Meine Mutter und Schwester sind in Pakistan und auch eine Tante ms. Ein Onkel ms namens römisch 40 lebt in Deutschland. römisch 40 wohnt in Schweden. Nachgefragt: Damals, als die Taliban kamen, ist er mit den Amerikanern ausgereist. Nachgefragt: Mein Onkel ms römisch 40 wohnt in Amerika. Nachgefragt: In Virginia. RI: Wann sind Ihre Mutter und Schwester nach Pakistan gezogen und aus welchem Grund? BF: Sie haben in einem Mietshaus gelebt. Die Schwester hat diesen Drohbrief bekommen. Nachgefragt: Den Drohbrief auf AS
  42. Nachgefragt: Dann sind sie nach Pakistan gezogen. RI an D: Bitte sehen Sie sich diesen Brief an und übersetzen Sie diesen bitte. D: Kopie ist sehr schlecht und seitlich auch abgeschnitten. Die Übersetzung ist nicht wortwörtlich, sondern sinngemäß, weil nicht alles lesbar ist. RI an BF: Haben Sie auch eine lesbarere Version dieser Kopie? BF: Nein. Ich habe den Brief ausgedruckt so bekommen. Er sieht so aus. D: Kopfzeile: Islamisches Emirat Afghanistan, Datum: 11.06.1403 (=
  43. September 2024). „ XXXX . Das ist eine Bedrohung. Islamisches Emirat hat gesagt, dass die Frauen nicht arbeiten dürfen und keine Aktivitäten haben. Aber Sie haben weiterhin gearbeitet, obwohl wir Euch mehrere Male bedroht haben. Das ist Eure letzte Bedrohung. Wenn Ihr weiterhin Eure Taten fortführt, wird Euer Leben in Gefahr sein. Danach sind Sie selbst dafür verantwortlich. Stempel: Islamisches Emirat Afghanistan, Kommission“ (unleserlich). Es gibt keine Unterschrift, nur einen Stempel. „ römisch 40 . Das ist eine Bedrohung. Islamisches Emirat hat gesagt, dass die Frauen nicht arbeiten dürfen und keine Aktivitäten haben. Aber Sie haben weiterhin gearbeitet, obwohl wir Euch mehrere Male bedroht haben. Das ist Eure letzte Bedrohung. Wenn Ihr weiterhin Eure Taten fortführt, wird Euer Leben in Gefahr sein. Danach sind Sie selbst dafür verantwortlich. Stempel: Islamisches Emirat Afghanistan, Kommission“ (unleserlich). Es gibt keine Unterschrift, nur einen Stempel. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Ihre Mutter und Schwester, in Pakistan leben? BF: Ich habe bei der letzten Befragung die Visa vorgelegt. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Familienmitgliedern bzw. Verwandten in Drittstaaten und wie treten Sie in Kontakt mit diesen? BF: Mit Onkel XXXX habe ich Kontakt. Nachgefragt: Doch mit der Mutter und Schwester habe ich auch Kontakt. Nachgefragt: Unterschiedlich. Alle 2 Tage oder 1x in der Woche, über WhatsApp. BF: Mit Onkel römisch 40 habe ich Kontakt. Nachgefragt: Doch mit der Mutter und Schwester habe ich auch Kontakt. Nachgefragt: Unterschiedlich. Alle 2 Tage oder 1x in der Woche, über WhatsApp. RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum? BF: Niemand. RI: Mit welchen Personen leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt? BF: Derzeit? RI: Ja. In Österreich. BF: Ich bin in einem Heim mit 2 Jugendlichen aus Laghman. RI: Wie ist Ihr Familienstand im Bundesgebiet? Sind Sie verheiratet oder in einer Beziehung? Wenn Ja, nennen Sie bitte Namen und Geburtsdatum Ihrer Lebensgefährtin oder Gattin? BF: Seit 1 Monat bin ich verlobt. XXXX , das Geburtsdatum weiß ich nicht. Sie ist 20 Jahre alt. BF: Seit 1 Monat bin ich verlobt. römisch 40 , das Geburtsdatum weiß ich nicht. Sie ist 20 Jahre alt. RI: Wann und wie haben Sie Ihre derzeitige Freundin kennengelernt und seit wann sind Sie ein Paar? BF: Wir sind seit 1 Monat verlobt. Meine Mutter hat sie für mich gefunden. RI: Wo ist Frau XXXX aufhältig? RI: Wo ist Frau römisch 40 aufhältig? BF: Sie ist in Pakistan aufhältig. RI: Haben Sie Frau XXXX je persönlich getroffen? RI: Haben Sie Frau römisch 40 je persönlich getroffen? BF: Nein. RI: Wie und wie oft haben Sie bisher mit Frau XXXX kommuniziert? RI: Wie und wie oft haben Sie bisher mit Frau römisch 40 kommuniziert? BF: Wir haben regelmäßigen Kontakt per WhatsApp. Nachgefragt: Täglich haben wir Kontakt. RI: Welche Staatsangehörigkeit hat Frau XXXX RI: Welche Staatsangehörigkeit hat Frau römisch 40 BF: Sie ist aus Afghanistan. RI: Ist sie mit Ihnen irgendwie verwandt? Wenn ja, in welchem Verhältnis? BF: Nein. Sie ist fremd. RI: Verfügen Sie über leibliche Kinder? BF: Nein. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? Wie ist Ihr Asylverfahren ausgegangen? BF: Ich war in der Schweiz. Aber ich habe keinen Aufenthalt bekommen. RI: Sind Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich spätesten am XXXX wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? RI: Sind Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich spätesten am römisch 40 wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. RI unterbricht um 10:58 Uhr die Verhandlung. Fortsetzung: 11:06 Uhr RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Wir haben alle für die Regierung gearbeitet. Ich habe zusätzlich bei meinem Onkel gearbeitet. Die Taliban hatten mit uns Probleme. Es ist sehr schwer, unter deren Gesetzen zu leben. Dorthin passen wir nicht. RI: Zu welchem Zeitpunkt haben Ihre Probleme im Herkunftsstaat genau begonnen, welcher Art waren diese Probleme, mit wem konkret haben Sie diese Probleme gehabt und wieso sollten Sie auch heute noch Probleme mit diesen Personen haben? BF: Ich war 1x beim Friseur mit meinen Freunden. Nachgefragt: Das war, als die Taliban neu die Macht übernommen haben. Nachgefragt:
  44. RI: Was geschah dann? BF: Wir hatten beim Friseur unsere Haare seitlich sehr kurz schneiden lassen. Sie haben zuerst religiöse Fragen gestellt. Wir haben diese Fragen beantwortet. Dann haben sie uns geschlagen wegen unserer Haare mit dem Gewehrkolben einer Kalaschnikow. Das
  45. Mal war 2, 3 Monate später. Nachgefragt: Das war im selben Jahr. Die Menschen sind in die Moschee gegangen. Wir waren 4, 5 Personen vor einem Geschäft. Wir haben miteinander gesprochen. Sie sind zu uns gekommen. Sie haben gefragt, gemeint die Taliban, haben gefragt, warum wir nicht in die Moschee gegangen sind und warum wir nicht beten. Die Taliban haben uns zum Kommissariat im
  46. Bezirk mitgenommen. 1 Nacht haben wir dort verbracht. Sie haben uns die Haare mit einer Maschine abgeschnitten. Sie haben uns bedroht und gesagt, dass wir nicht mehr vor einem Geschäft oder der Moschee stehen dürfen. Dort war es sehr schwierig. 3 Tage später bin ich von dort ausgereist. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 27.03.2025 auf Seite 12 erstmalig im Verfahren von Misshandlung-, bzw. Drohszenarios iZm den Taliban im Herkunftsstaat gesprochen, die Sie selbst erlebt haben. Beschreiben Sie mir beim
  47. Vorfall, wo Sie vom Friseur gekommen sind, genau wann sich der erste Misshandlungsvorfall ereignet hat, was genau geschehen ist und wie Sie am Ende des Vorfalles mit den Taliban verblieben sind? BF: Wir sind aus dem Frisiersalon hinausgegangen. Sie waren in einem Auto unterwegs und haben uns gesehen. Sie waren zu dritt oder zu viert. Sie sind ausgestiegen und haben uns gefragt, warum wir die Haare seitwärts auf Null haben schneiden lassen. Das wäre unislamisch. Sie haben religiöse Fragen gestellt. Diese haben wir beantwortet. Nachgefragt: Wir mussten ein paar Suren aufsagen. Nachgefragt: Sie haben keine Ausrede gehabt, außer unseren Haaren. Deswegen wurden wir wegen unserer Frisur geschlagen. Nachgefragt: Sie haben uns bedroht, dass, wenn sie uns noch einmal erwischen, sie uns noch mehr schlagen. Sie haben auch angekündigt, zum Friseur zu gehen und diesen zu bedrohen, weil er dies gemacht hat. Nachgefragt: Sie sind dann wieder eingestiegen und weggefahren. RI: Wie lange hat die Situation insgesamt ungefähr gedauert? BF: Ungefähr eine halbe Stunde. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 27.03.2025 auf Seite 12 erstmalig im Verfahren von ersten Misshandlungsszenario iZm den Taliban im Herkunftsstaat gesprochen. Von wem, von wie vielen Personen gleichzeitig sind Sie körperlich misshandelt worden, und wie lange haben diese Misshandlungen gedauert? BF: 2 Personen haben mich geschlagen. Nachgefragt: Mich und einen von uns haben sie geschlagen. Nachgefragt: Zuerst haben sie mich geschlagen und dann den Freund. Einer hat mir Fäuste gegeben und einer hat mich mit einem Gewehrkolben geschlagen. RI: Wohin? BF: Mit dem Gewehrkolben 1x am Kopf und 1x am Rücken. Mit den Fäusten wurde ich überallhin geschlagen. Nachgefragt: Körper und Kopf. Nachgefragt: Diese 2 Personen haben gleichzeitig auf mich eingeschlagen. 2 andere Personen haben dort gewartet. Nachgefragt: Diese Misshandlungen haben ungefähr 2-3 Minuten lang gedauert. RI: Wie wurden Sie misshandelt? Mit Fäusten, dieser Schlag mit Gegenständen, durch Fußtritte oder wurden Sie auch mit Gegenständen misshandelt, wie z.B. mit einem Gewehrlauf? Wenn ja, welche? Wie ist das genau passiert? BF: Mit den Fäusten geschlagen. Es gab Fußtritte und ich wurde mit dem Gewehrkolben geschlagen. RI: Wurden Sie zu irgendeinem Zeitpunkt aufgrund dieser Misshandlungen medizinisch versorgt? Wenn ja, wo und wie lange und welche Art von medizinischer Versorgung hatten Sie auf Grund dieser Misshandlungen? BF: Ich hatte offene Verletzungen an der Stirn. Man spürt es, wenn man es berührt. Nachgefragt: Über dem rechten Auge. Nachgefragt: Man spürt es. Nachgefragt: Man sieht es von der Nähe. BF tritt an den Richtertisch vor und zeigt seine Stirn. Auf der Stirn über der rechten Augenbraue ist eine dünne Narbe von ca. 3 cm zu sehen, die vertikal von der Augenbraue hinauf verläuft. RI: Haben Sie abgesehen von dieser Narbe sonst noch irgendeine Verletzung? BF: Am Kopf bin ich auch verletzt, wenn ich mich rasiere, kann man es sehen. Nachgefragt: Es hat geblutet. Nachgefragt: Nach den Misshandlungen war ich in einer Apotheke. Ich habe einen Verband bekommen. Ich musste diesen Verband alle 2 Tage wechseln. Nachgefragt: Ich habe meinen Onkel angerufen. Ca. eine halbe Stunde später, als ich beim Arzt war, ist er gekommen. RI: Waren Sie nun beim Arzt oder bei der Apotheke? BF: Bei der Apotheke. Üblicherweise macht man das so auch in der Apotheke. RI: Abgesehen von der ca. 3 cm langen Narbe über der rechten Augenbraue und einer Vernarbung auf der Kopfoberfläche. Gibt es auch heute noch sichtbare Male dieser seinerzeitigen Misshandlungen (Verstümmelungen, Entstellungen, Narbengewebe, Hautverfärbungen,…). Wenn ja, zeigen Sie diese bitte. BF: Was Anderes ist nicht sichtbar. RI: Beschreiben Sie genau wann sich der zweite Vorfall ereignet hat von dem Sie konkret betroffen waren, was genau geschehen ist und wie Sie am Ende des Vorfalles mit den Taliban verblieben sind? BF: Es war am Freitag. Viele Menschen sind zum Freitagsgebet gegangen. Wir waren 5 Personen. Wir waren vor einem Geschäft. Damals habe ich ab und zu die Moschee besucht, als ich wollte. Die Taliban haben dort alles kontrolliert. Sie sind zu uns gekommen und haben uns gefragt, warum wir dort stehen. Sie haben noch ein Auto gerufen. Nachgefragt: 3, 4 Taliban waren in einem Auto und 3-4 Taliban waren in dem anderen Auto. Sie haben uns mitgenommen zum Kommissariat im
  48. Bezirk. Nachgefragt: Dort haben sie uns 1 Nacht inhaftiert. Wir mussten dort versprechen, dass wir nicht mehr auf der Gasse oder vor diesem Geschäft herumstehen und sie haben uns unsere Haare abgeschnitten. RI: Was ist dann geschehen? BF: Dann haben sie uns frei gelassen und wir sind nach Hause gegangen. RI: Wurden Sie im Zuge dieses zweiten Vorfalles, als Sie vor einem Geschäft aufgegriffen wurden und zum Kommissariat gebracht wurden, auch misshandelt? Wenn ja, von wie vielen Personen gleichzeitig und wie lange haben diese Misshandlungen gedauert? BF: Sie haben uns nicht geschlagen. Sie haben ein Interview mit uns geführt. RI: Am Ende dieses
  49. Vorfalles, als Sie wieder frei gelassen worden sind, wurden Sie zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen aufgefordert, bzw. was wurde Ihnen in Aussicht gestellt, dass Sie dies nicht tun? BF: Sie haben gesagt, wenn wir das wiederholen, werden wir festgenommen und inhaftieren und werden nicht mehr hinauskommen. RI: Wurden Sie bei diesem
  50. Vorfall, bei dem Sie 1 Nacht beim Kommissariat angehalten wurden, einfach so frei gelassen, oder mussten Sie ein Schmiergeld oder ein Lösegeld zahlen? BF: Nein. Wir mussten kein Geld und wir hatten auch kein Geld. RI: VORHALTUNG: Erstmals im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde auf Seite 2 behauptet, dass ein Onkel ms als Beamter bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet hat, und einmal beinahe Opfer eines Bombenattentats geworden ist. Von wann bis wann hat dieser als Beamter bei welcher Staatsanwaltschaft in Afghanistan gearbeitet und welche Ausbildung hatte dieser Onkel genau bzw. wo hatte er was studiert? BF: Er war damaliger Mujaheddin. Er war ein Bekannter. Er hat damals am Jihad teilgenommen. Er war ein Jihadist. Nachgefragt: Damals, als Direktor Masoud am Leben war, haben sie gegen die Taliban gekämpft. RI wiederholt die Frage. BF: Ich weiß nur, dass er die Schule besucht hat. Nachgefragt: Bezüglich seiner Berufsausbildung, bzw. was er studiert hat, darüber habe ich keine Informationen. RI: Was war das genau Betätigungsfeld dieses Onkels ms bei der Staatsanwaltschaft und welche Position bzw. welchen Rang hatte dieser Onkel bei der Staatsanwaltschaft zuletzt inne, bevor er geflohen ist? BF: Er hat dort ein Direktoramt ausgeübt. Nachgefragt: Genau weiß ich sein Betätigungsfeld nicht. Er war bei der Staatsanwaltschaft. RI: Sie haben bei diesem Onkel mitgeholfen. Irgendetwas wird er den ganzen Tag gemacht haben? BF: Wir durften nicht zu ihm in seine Arbeit gehen. Aber ich habe gesehen, dass er in einem Anzug arbeiten gegangen ist und bewaffnet war. Nachgefragt: Er hatte bei sich eine private Pistole. Zu Hause hatte er auch Waffen. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie ca. 1 Jahr bei Ihrem Onkel mitgearbeitet haben. Welchen Eindruck hatten Sie von seiner täglichen Arbeit? Was hat er gemacht? BF: Er hat gesagt, dass er Direktor in der Staatsanwaltschaft ist. RI: Sind Sie aufgrund dieser Tätigkeit Ihre Onkels ms für die Staatsanwaltschaft jemals einer konkreten Bedrohung oder Verfolgung durch Behörden oder private Dritte ausgesetzt gewesen? BF: Ja, es gab schon welche. Nachgefragt: In XXXX waren die Taliban. Mein Onkel hat sich mit allen Beamten gut verstanden. Deshalb ist mein Onkel gleich geflüchtet. Hätten die Taliban mitbekommen, dass auch ich für ihn gearbeitet habe, hätte ich massive Probleme bekommen. BF: Ja, es gab schon welche. Nachgefragt: In römisch 40 waren die Taliban. Mein Onkel hat sich mit allen Beamten gut verstanden. Deshalb ist mein Onkel gleich geflüchtet. Hätten die Taliban mitbekommen, dass auch ich für ihn gearbeitet habe, hätte ich massive Probleme bekommen. RI: Wussten das die Taliban? BF: Die Taliban in unserem Dorf wussten das. RI: Haben Sie irgendwelche Unterlagen im Original, welche nachweisen, dass Ihr Onkel ms in Afghanistan als Beamter bei der Staatsanwaltschaft gedient hat? BF: Es gibt Fotos mit Parlamentsabgeordneten, mit den Präsidenten, mit dem Parlamentsdirektor Rachmani. Sie waren alle befreundet. Ich habe Fotos. RI: Haben Sie diese auch vorgelegt? BF: Nein, nicht vorgelegt. Ich habe diese auf meinem Handy. RI: Haben Sie diese hier? BF tritt zum Richtertisch. RI: BF zeigt das
  51. Foto. Darauf ist – laut BF - der Parlamentsdirektor Rahmani in einem blauen Hemd mit einem braunen Überwurf zu sehen. Daneben steht der Onkel des BF ms. BF: Mein Onkel ist jetzt in Schweden. RI: BF zeigt das
  52. Foto. Zu sehen sind 3 Personen. Die Person mit dem Turban ist – laut BF - XXXX In der Mitte ist – laut BF - der Onkel ms des BF. Nachgefragt: XXXX wurde getötet. Nachgefragt: Er war ein hoch angesehener Mensch in Kundus. Nachgefragt: Er war ein hochrangiger Kommandant gewesen. Nachgefragt: Die
  53. Person auf dem Bild ist – laut BF - XXXX , ein Parlamentsabgeordneter. BF zeigt das
  54. Bild: Zu sehen ist der Onkel am Tag seiner Ausreise aus Afghanistan. RI: BF zeigt das
  55. Foto. Zu sehen sind 3 Personen. Die Person mit dem Turban ist – laut BF - römisch 40 In der Mitte ist – laut BF - der Onkel ms des BF. Nachgefragt: römisch 40 wurde getötet. Nachgefragt: Er war ein hoch angesehener Mensch in Kundus. Nachgefragt: Er war ein hochrangiger Kommandant gewesen. Nachgefragt: Die
  56. Person auf dem Bild ist – laut BF - römisch 40 , ein Parlamentsabgeordneter. BF zeigt das
  57. Bild: Zu sehen ist der Onkel am Tag seiner Ausreise aus Afghanistan. RI an RV: Sie werden aufgefordert, binnen 1 Woche, hg. einlangend, diese Fotos vorzulegen und gemäß der Reihenfolge, wie Sie in der Verhandlung vorgelegt worden sind, auch zu nummerieren. RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert, binnen 1 Woche, hg. einlangend, diese Fotos vorzulegen und gemäß der Reihenfolge, wie Sie in der Verhandlung vorgelegt worden sind, auch zu nummerieren. RI: VORHALTUNG: Erstmals im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde auf Seite 2 behauptet, dass Sie in einem Gästehaus des Vizepräsidenten als inoffizieller Mitarbeiter mitgeholfen hätten. Wann war der erste Tag in dieser Beschäftigung, was war das konkrete Betätigungsfeld und wie regelmäßig und in welchem Wochenstundenausmaß sind Sie dieser Tätigkeit nachgegangen? BF: Ich habe dort 2019 gearbeitet 1 Jahr lang. Ich habe mich um die Gäste gekümmert und gedolmetscht, weil ich Englisch kann. Nachgefragt: Manchmal war ich einmal pro Woche dort und manchmal zweimal pro Woche. RI: Wann war der letzte Tag dieser Betätigung? BF: 2, 3 Wochen vor 2020, war mein letzter Tag. RI: Warum haben Sie dort zu arbeiten aufgehört? BF: Ich wollte einen staatlichen Job haben. Ich wollte die 4jährige Polizeiakademie besuchen. RI: Sind Sie dieses Vorhaben zu irgendeinem Zeitpunkt konkret angegangen? BF: Nein, das habe ich nicht. RI: Sind Sie aufgrund dieser Tätigkeit in dem Gästehaus jemals einer konkreten Bedrohung oder Verfolgung durch Behörden oder private Dritte ausgesetzt gewesen? BF: Es könnte etwas passieren. RI wiederholt die Frage. BF: Ich war 1x mit meinem Onkel in einem Auto unterwegs. Man hat in dieses Auto eine Klebebombe geklebt. Nachgefragt: Man hat die Bombe erkannt und vernichtet. Nachgefragt: Das war ca. 4 bis 5 Monate, nachdem ich dort begonnen habe. RI: Sie haben heute eine Bestätigung vorgelegt. Haben Sie sonst irgendwelche Unterlagen im Original, welche nachweisen, dass Sie diese Tätigkeit im Herkunftsstaat in von Ihnen beschriebenem Ausmaß verrichtet haben? BF: Damals war mein Computer kaputt. Ich habe alle Fotos und Unterlagen bei einem Freund in seinem Computer gespeichert. Er ist jetzt im Iran, aber sein Computer ist in Afghanistan. Weil er im Iran ist, deswegen konnte ich jetzt die Unterlagen nicht vorlegen. RI: Ich rede jetzt nicht von Kopien, sondern ich rede von Originalen. BF: Die Originale sind in Afghanistan. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Mit diesen Gedanken, welche ich habe, mit dieser Denkweise, kann ich dort nicht mehr leben. RI wiederholt die Frage. BF: Nein. Das ist alles. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Afghanistan jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von dem eben Geschilderten? BF: Das Problem war auch, dass ich Paschtune bin, aber nicht Paschtu kann. RI: Haben Sie jemals Probleme gehabt im Herkunftsstaat, weil Sie kein Paschtu können, wenn ja, welcher Art waren die Probleme? BF: Damals, als mich die Taliban angehalten haben, habe ich gesagt, dass ich Paschtune bin. Sie haben dann gefragt, warum ich kein Paschtu kann. RI: Hatten Sie daraus irgendeinen Nachteil? BF: Wie gesagt, damals haben sie mich gefragt, warum ich nicht Paschtu kann. Einmal, als ich im Dorf meines Vaters war, wurde ich mit einer Waffe bedroht. Sie haben gesagt, dass ich ungläubig sei, weil ich kein Paschtu kann. RI: Wann war das? BF: 1399 (= 2020). RI: Waren Sie in Afghanistan jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen? BF: Nein. RI: Was befürchten Sie heute konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Sie werden mich töten. RI: Warum sollten Sie heute – über 4 Jahre nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan - noch von irgendjemanden gesucht werden? BF: Wir waren keine kleine Familie. Alle haben uns gekannt. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie als Person bei Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wären (Festnahmeauftrag, Ladung,..)? Gibt es irgendetwas Schriftliches? BF: Nein, habe ich nicht. Das Problem ist, dass ich in diesem Gästehaus bei meinem Onkel gearbeitet habe. Dort gab es alles, auch sehr viel Alkohol. RI: Könnten Sie in einem anderen Teil Afghanistans leben? BF: Nein. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ich habe mit der Nase Probleme. 2026 werde ich operiert. RI: Welches Problem haben Sie mit der Nase? BF: Ich bin gestolpert, mit der Nase auf den Boden gefallen und ich habe mir die Nase gebrochen. Nachgefragt: Es war ein Unfall. RI: Nehmen Sie zurzeit irgendwelche Medikamente? BF: Ich nehme ein Nasenspray, damit ich Luft bekomme. Nachgefragt: Das ist wegen des Nasenbruches. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. Derzeit nicht. RI: Haben Sie medizinische Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand? Dann legen Sie diese bitte vor. BF: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen und zu Ihren konkreten Rückkehrbefürchtungen zu äußern? BF: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF? RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: „Aus dem aktuellen LIB – Version 13, vom 7.11.2025, Kapitel Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte/ausländischer Organisationen – ergibt sich, dass außerhalb offizieller Kommunikation Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ verbreiten, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind (AA 26.6.2023). Es wird berichtet, dass sich die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten (KaN 18.10.2023); Afghanische Exilmedien wie Hasht-e Subh und Etilaat-e Ruz melden häufig Fälle von Verhaftungen oder Tötungen ehemaliger Sicherheitskräfte. Es gibt jedoch keine Möglichkeiten, diese Fälle zu verifizieren, und Quellen gehen von vielen nicht gemeldeten Fällen aus (BAMF 10.2024b). Regierungsvorlage, „Aus dem aktuellen LIB – Version 13, vom 7.11.2025, Kapitel Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte/ausländischer Organisationen – ergibt sich, dass außerhalb offizieller Kommunikation Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ verbreiten, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind (AA 26.6.2023). Es wird berichtet, dass sich die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten (KaN 18.10.2023); Afghanische Exilmedien wie Hasht-e Subh und Etilaat-e Ruz melden häufig Fälle von Verhaftungen oder Tötungen ehemaliger Sicherheitskräfte. Es gibt jedoch keine Möglichkeiten, diese Fälle zu verifizieren, und Quellen gehen von vielen nicht gemeldeten Fällen aus (BAMF 10.2024b). Zufolge dem LIB Version 13 (S. 23) berichten Medien weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“ (HRW 30.3.2022). Zufolge dem LIB Version 13 (S. 23) berichten Medien weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“ (HRW 30.3.2022). Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. US DOS 20.3.2023a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021b; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022) (LIB Version 12 S. 45). Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vergleiche US DOS 20.3.2023a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021b; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022) (LIB Version 12 S. 45). Aus den Leitlinien zu Afghanistan (abrufbar: Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan (Update I) | Refworld) – Februar 2023 – ergibt sich, dass Familienmitglieder immer wieder im Wege der Sippenhaftung von den Taliban zur Verantwortung gezogen werden. Zum Konzept der Sippenhaftung siehe auch aktuelles LIB, Version 13 (Beispiele auf S. 162, 165, 169, 173) bspw. von Gewalt, Mord und Drohungen gegenüber Familienmitgliedern, oder anderen Racheakten. Dies lässt sich sinngemäß auch auf Personen wie den BF übertragen, dessen Vater für ISAF, sohin für die NATO, sowie dessen Onkel für die ehemalige afghanische Regierung gearbeitet haben. Aus den Leitlinien zu Afghanistan (abrufbar: Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan (Update römisch eins) | Refworld) – Februar 2023 – ergibt sich, dass Familienmitglieder immer wieder im Wege der Sippenhaftung von den Taliban zur Verantwortung gezogen werden. Zum Konzept der Sippenhaftung siehe auch aktuelles LIB, Version 13 (Beispiele auf S. 162, 165, 169, 173) bspw. von Gewalt, Mord und Drohungen gegenüber Familienmitgliedern, oder anderen Racheakten. Dies lässt sich sinngemäß auch auf Personen wie den BF übertragen, dessen Vater für ISAF, sohin für die NATO, sowie dessen Onkel für die ehemalige afghanische Regierung gearbeitet haben. Zur Rückkehr aus dem Westen: Zufolge des aktuellen LIB, Version 13 Kapitel „Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein“ haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023). Zufolge des aktuellen LIB, Version 13 Kapitel „Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein“ haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ (JS 20.4.2023; vergleiche WP 18.2.2023) und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023). Der BF ist in casu ein (hypothetischer) Rückkehrer aus dem Westen, es besteht das reale Risiko, dass dem BF seitens der Taliban eine Verletzung von religiösen, sittlichen und gesellschaftlichen Normen sowie eine Spionage für westliche Staaten zumindest vorgeworfen/unterstellt und er aus diesem Grund seitens der Taliban als kontra-religiös und kontra-politisch wahrgenommen wird bzw. ihm deshalb erhebliche Rückkehrgefahren drohen. Verstärkt wird dies durch seinen familiären Hintergrund. Zudem erlebte der BF bereits Vorverfolgung wegen seiner Kleidung und seiner unterlassenen Moscheebesuche. In der EUAA Country Guidance zu Afghanistan, Stand Mai 2024, werden Personen, die als „Verwestlicht“ oder von den Taliban als „Ungläubig“ angesehen werden, als eigenes Risikoprofil geführt, denen asylrelevante Verfolgung drohen kann: - Punkt 3.
  58. (S. 52): Personen, die im Verdacht stehen, religiöse, moralische oder gesellschaftliche Normen verletzt zu haben; - Punkt 3.
  59. (S. 57): Personen, die als von ausländischen Werten beeinflusst gelten oder „verwestlicht“ sind; Der BF entspricht somit parallel mehreren Schutzprofilen nach EUAA. Es liegen kumulative Gefährdungsfaktoren vor. Der BF erfüllt unter anderem auch folgendes Risikoprofil gemäß der aktuellen UNHCR Guidance Note on Afghanistan, Update II, September 2025, Seite 14: Der BF erfüllt unter anderem auch folgendes Risikoprofil gemäß der aktuellen UNHCR Guidance Note on Afghanistan, Update römisch zwei, September 2025, Seite 14: „Persons (perceived as) opposing or criticizing the de facto authorities The de facto authorities have targeted persons who they perceive as having opposed or criticizing their rule, their edicts, decrees or laws, including, inter alia, academics, religious scholars, writers, artists, political activists, lawyers, human and women rights defenders, NGO workers, influential religious or tribal leaders, persons accused of collaborating with anti-Taliban groups or civil society members. Women’s rights defenders and women leaders and members of civil society, as well as NGOs focused on women’s rights, have faced intimidation and harassment from the de facto authorities.” RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt. Schluss der Verhandlung.“
  60. Mit Schriftsatz vom 10.12.2025 langte die Beweismittelvorlage im Wege der Rechtsvertretung des BF binnen offener Frist beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  61. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom XXXX , der polizeilichen Erstbefragung des BF am 07.08.2023, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 27.03.2025 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 25.09.2025 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, der Auszüge des zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 05.12.2025, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 , der polizeilichen Erstbefragung des BF am 07.08.2023, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 27.03.2025 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 25.09.2025 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, der Auszüge des zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 05.12.2025, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1.Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Der BF beherrscht muttersprachlich Dari in Wort und Schrift und spricht darüber hinaus etwas Paschtu. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF wurde in der Provinz Paktia, im Dorf XXXX geboren, zog jedoch im Alter von zwei Jahren mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Provinz Kabul, in den Distrikt XXXX , zu den Onkeln mütterlicherseits und lebte dort etwa acht Jahre lang. Danach zog der BF mit seiner Mutter und Schwester in die Stadtteil XXXX , in der Stadt Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte im Herkunftsstaat zehn Jahre lang die Schule, wobei er zwei Klassen übersprang, beendete die Schule jedoch ohne Abschlussdiplom. Er verfügt über keine Berufsausbildung, war jedoch in Afghanistan als Assistenz-Lehrer, als Verkäufer in einem Bekleidungsgeschäft, als Automechaniker, sowie im Gastgewerbe berufstätig. Der BF reiste im Jahr 2021 aus Afghanistan aus.Der BF wurde in der Provinz Paktia, im Dorf römisch 40 geboren, zog jedoch im Alter von zwei Jahren mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Provinz Kabul, in den Distrikt römisch 40 , zu den Onkeln mütterlicherseits und lebte dort etwa acht Jahre lang. Danach zog der BF mit seiner Mutter und Schwester in die Stadtteil römisch 40 , in der Stadt Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte im Herkunftsstaat zehn Jahre lang die Schule, wobei er zwei Klassen übersprang, beendete die Schule jedoch ohne Abschlussdiplom. Er verfügt über keine Berufsausbildung, war jedoch in Afghanistan als Assistenz-Lehrer, als Verkäufer in einem Bekleidungsgeschäft, als Automechaniker, sowie im Gastgewerbe berufstätig. Der BF reiste im Jahr 2021 aus Afghanistan aus. Seine Mutter XXXX sowie seine Schwester XXXX leben in Afghanistan. Mit diesen steht der BF etwa ein bis zwei Mal pro Woche in Kontakt. Der Aufenthaltsort des Vaters des BF war nicht feststellbar. Der BF verfügt zudem über mehrere Onkel und Tanten samt deren Familie in Afghanistan. Insgesamt sind es über 100 Personen. Sein Onkel mütterlicherseits XXXX lebt - nach wie vor - in XXXX , Afghanistan. Zu diesem steht der BF etwa ein Mal pro Monat in Kontakt.Seine Mutter römisch 40 sowie seine Schwester römisch 40 leben in Afghanistan. Mit diesen steht der BF etwa ein bis zwei Mal pro Woche in Kontakt. Der Aufenthaltsort des Vaters des BF war nicht feststellbar. Der BF verfügt zudem über mehrere Onkel und Tanten samt deren Familie in Afghanistan. Insgesamt sind es über 100 Personen. Sein Onkel mütterlicherseits römisch 40 lebt - nach wie vor - in römisch 40 , Afghanistan. Zu diesem steht der BF etwa ein Mal pro Monat in Kontakt. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Spätestens am XXXX reiste der BF weiter in die Schweiz. Am 01.09.2023 stellte das BFA das Asylverfahren zum Antrag des BF vom XXXX ein. Er wurde am 20.02.2024 wieder nach Österreich rücküberstellt.Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Spätestens am römisch 40 reiste der BF weiter in die Schweiz. Am 01.09.2023 stellte das BFA das Asylverfahren zum Antrag des BF vom römisch 40 ein. Er wurde am 20.02.2024 wieder nach Österreich rücküberstellt. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde im Umfang von Spruchpunkt I. am 25.09.2025 Beschwerde erhoben. Der BF ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. am 25.09.2025 Beschwerde erhoben. Der BF ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Der BF war von 08.10.2024 bis 07.12.2024 und von 17.03.2025 bis 06.08.2025 als Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt. Seit 16.08.2025 bezieht der BF Arbeitslosengeld in Österreich. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er befindet sich derzeit nicht in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung und nimmt keine Medikamente. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Er ist persönlich unglaubwürdig. 1.
  62. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des BF vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.
  63. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.3.
  64. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13 vom 07.11.2025, wiedergegeben: „[…] [...]
  65. Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2025-10-03 15:29 STDOK-OSIF 7.9.2023b Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025). NSIA 7.2024 Nord-Afghanistan West-Afghanistan Zentral-Afghanistan Ost-Afghanistan Süd-Afghanistan Badakhshan Badghis Bamyan Khost Helmand Baghlan Farah Daikundi Kabul Kandahar Balkh Herat Ghazni Kapisa Zabul Faryab Nimroz Ghor Kunar Jawzjan Maidan Wardak Laghman Kunduz Parwan Logar Nuristan Uruzgan Nangarhar Panjsher Paktia Samangan Paktika Sar-e Pul Takhar [...] 3.
  66. Kabul-Stadt Letzte Änderung 2025-10-03 15:29 STDOK-OSIF 7.9.2023a Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000‬ (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im
  67. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000‬ (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im
  68. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vergleiche NPS o.D.a). [...] 3.
  69. Ost-Afghanistan Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 STDOK-OSIF 8.9.2023e Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.b). In der hauptsächlich von Paschtunen bewohnten (DFAT 14.1.2022) östlichen Region Afghanistans liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024). NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024** Provinz Provinzhauptstadt* Bevölkerungszahl** Kabul Kabul 5,766.181 Kapisa Mahmud-i-Raqi 514.290 Khost Khost 670.635 Kunar Asad Abad 517.180 Laghman Mehtarlam 526.271 Logar Pul-e-Alam 457.698 Nangarhar Nangarhar 1,805.087 Paktia Gardez 645.070 Paktika Sharan (auch Sharana) 816.825 Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh) Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad [...] 3.
  70. Erreichbarkeit Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025). Transportwesen Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025). Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vergleiche FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vergleiche FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vergleiche FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vergleiche FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern]. Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.] Grenzübergänge Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vergleiche UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025). Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vergleiche PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vergleiche AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vergleiche IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vergleiche NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vergleiche EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vergleiche DW 4.7.2025). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vgl. AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vgl. KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025).Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vergleiche AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vergleiche KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vergleiche IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025). [...]
  71. Politische Lage Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vergleiche MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.). BBC 7.9.2021 Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 12.1.2025). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnet

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