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{'item': 'W262 2315440-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2026 GeschäftszahlW262 2315440-1 Spruch, W262 2315440-1/11E Schriftliche Ausfertigung des am 28.01.2026 mündlich verkündeten Erkenn

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stand zuletzt von 14.02.2022 bis 06.05.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt und bezieht seit 31.05.2023 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 27.03.2024 bezieht er Notstandshilfe.
  2. Mit Schreiben vom 20.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) per eAMS-Konto ein Stellenangebot als Hubstaplerfahrer bei einer näher bezeichneten Personalagentur zugewiesen. In der Ausschreibung für die ab sofort zu besetzende Stelle findet sich der Hinweis „Bewerben Sie sich bitte ausschließlich *PERSÖNLICH* innerhalb der Geschäftszeiten von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08:00 - 15:30 Uhr und Freitag in der Zeit von 08:00 - 12:30 Uhr.“
  3. Mit Schreiben vom 20.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) per eAMS-Konto ein Stellenangebot als Hubstaplerfahrer bei einer näher bezeichneten Personalagentur zugewiesen. In der Ausschreibung für die ab sofort zu besetzende Stelle findet sich der Hinweis „Bewerben Sie sich bitte ausschließlich *PERSÖNLICH* innerhalb der Geschäftszeiten von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08:00 - 15:30 Uhr und Freitag in der Zeit von 08:00 - 12:30 Uhr.“
  4. Am 28.02.2025 meldete der Beschwerdeführer den Status „beworben“ an die belangte Behörde.
  5. Am 06.03.2025 meldete das zuständige Service für Unternehmen dem AMS, dass sich der Beschwerdeführer bis zu diesem Tag nicht vorgestellt habe.
  6. Am 11.03.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung beim AMS. Der Beschwerdeführer gab an, die Stelle im eAMS-Konto nicht rechtzeitig gesehen zu haben. Er habe seit zwei Wochen immer wieder schlechten Internet-Empfang und sein Mobilfunkanbieter habe bisher keine Verbesserung der Verbindung erreichen können. Als berücksichtigungswürdige Gründe führte der Beschwerdeführer an, dass er seine Bewerbung sofort per E-Mail nachgeschickt habe. Darüber hinaus befinde er sich derzeit in einer stark belastenden Situation aufgrund der Pflege seines Vaters. Am selben Tag meldete der Beschwerdeführer erneut den Status „beworben“ an die belangte Behörde.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 20.03.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 06.03.2025 für 42 Bezugstage (Leistungstage) gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß, sondern erst verspätet am 11.03.2025 ohne Nachweis und per E-Mail statt wie im Inserat eindringlich gefordert persönlich auf die Stelle als Hubstaplerfahrer bei der näher bezeichneten Dienstgeberin beworben habe. Dadurch habe er die Aufnahme einer vom AMS vermittelten zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 20.03.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 06.03.2025 für 42 Bezugstage (Leistungstage) gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß, sondern erst verspätet am 11.03.2025 ohne Nachweis und per E-Mail statt wie im Inserat eindringlich gefordert persönlich auf die Stelle als Hubstaplerfahrer bei der näher bezeichneten Dienstgeberin beworben habe. Dadurch habe er die Aufnahme einer vom AMS vermittelten zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass ihm am 03.03.2025 per eAMS-Konto der Termin am 19.03.2025 hinsichtlich einer Aufnahme in das Unternehmensgründerprogramm mitgeteilt worden sei. Zwischen dem 03.03.2025 und dem 19.03.2025 sei die Stellenvermittlung erfolgt. Wie sich nachträglich herausgestellt habe, sei eine persönliche Vorstellung Bedingung für ein Bewerbungsgespräch gewesen. Er habe lediglich per E-Mail mit der potentiellen Dienstgeberin Kontakt aufgenommen, um auf die bevorstehenden Termine bezüglich des Unternehmensgründerprogramms (in der Folge UGP) hinzuweisen. Eine „echte Bewerbung“ hätte eine Täuschung der potentiellen Dienstgeberin bewirkt, da er kurze Zeit später aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden wäre. Der Vorwurf bzw. der Hinweis im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer eine vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung vereitelt habe sei zwar formal richtig, nicht jedoch materiell, da von Vornherein eine entsprechende Tätigkeit zwischen dem 11.03.2025 und dem 19.03.2025 (dem Tag der Aufnahme in das UGP) weder dem Beschwerdeführer noch der potentiellen Dienstgeberin zumutbar gewesen wäre. Diese Tätigkeit sei von vornherein auszuschließen gewesen, sodass auch nicht aus formalen Gründen von einer vermittelten Tätigkeit gesprochen werden könne.
  10. Mit Schreiben des AMS vom 02.06.2025 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Beantwortung näher dargelegter Fragen zur Pflegesituation seines Vaters sowie um Übermittlung entsprechender Nachweise. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass es bereits am Erfordernis der Verfügbarkeit gemäß § 7 AlVG mangelt, wenn die Pflege eines Angehörigen ein solches Ausmaß erreicht, dass die Ausübung einer Beschäftigung ausgeschlossen sei.
  11. Mit Schreiben des AMS vom 02.06.2025 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Beantwortung näher dargelegter Fragen zur Pflegesituation seines Vaters sowie um Übermittlung entsprechender Nachweise. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass es bereits am Erfordernis der Verfügbarkeit gemäß Paragraph 7, AlVG mangelt, wenn die Pflege eines Angehörigen ein solches Ausmaß erreicht, dass die Ausübung einer Beschäftigung ausgeschlossen sei.
  12. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 05.06.2025 und führte zusammengefasst aus, dass seinem Vater im Februar 2023 ein Bein amputiert worden und er seitdem auf Hilfe angewiesen sei. Da schon häufiger die Pflegekräfte früher als geplant abgereist seien, habe er immer wieder kurzfristig die Pflege seines Vaters (Vorbereitung der Mahlzeiten, Hilfe beim Duschen, An- und Auskleiden, Medikamentengabe, Einkauf und Wohnungsreinigung) übernehmen müssen. Auch die Suche nach einer geeigneten Pflegekraft und die damit verbundenen Aufgaben (Anmeldung, Anzeige des Betreuerwechsels, Kontrolltermine, Bundessozialministerium, etc.) seien immer wieder eine Herausforderung, die oftmals tagelang die Anwesenheit des Beschwerdeführers bedürfe. Schließlich bat der Beschwerdeführer um Berücksichtigung des mit der Pflege eines Angehörigen verbundenen Zeitaufwandes.
  13. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Pflege des Vaters im Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur, wonach Sorgepflichten von arbeitslosen Personen lediglich in Bezug auf Kinder und Ehegatten/Lebensgefährten/eingetragene Partner zu berücksichtigen seien  insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine umfassende Betreuung von der gesetzlichen Beistandspflicht von Kindern ihren Eltern gegenüber (§ 137 ABGB) nicht umfasst sei  keinen berücksichtigungswürdigen Grund für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung darstelle. Der Beschwerdeführer habe im Zuge des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung dem AMS zu keinem Zeitpunkt bekanntgegeben, dass er Betreuungspflichten einzuhalten habe. Die belastende Situation mit seinem Vater habe der Beschwerdeführer erstmals im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.03.2025 erwähnt; Einwände hinsichtlich der gesetzlich einzuhaltenden Betreuungspflichten habe er nicht vorgebracht. Es sei somit davon auszugehen, dass die Pflege seines Vaters kein solches Ausmaß aufweise, welches die Ausübung einer Beschäftigung im Vollzeitausmaß ausschließen würde. Hinzu komme, dass die Betreuung des Vaters durch Pflegekräfte sichergestellt sei. Die zugewiesene Beschäftigung entspreche daher den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.
  14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Pflege des Vaters im Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur, wonach Sorgepflichten von arbeitslosen Personen lediglich in Bezug auf Kinder und Ehegatten/Lebensgefährten/eingetragene Partner zu berücksichtigen seien insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine umfassende Betreuung von der gesetzlichen Beistandspflicht von Kindern ihren Eltern gegenüber (Paragraph 137, ABGB) nicht umfasst sei keinen berücksichtigungswürdigen Grund für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung darstelle. Der Beschwerdeführer habe im Zuge des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung dem AMS zu keinem Zeitpunkt bekanntgegeben, dass er Betreuungspflichten einzuhalten habe. Die belastende Situation mit seinem Vater habe der Beschwerdeführer erstmals im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.03.2025 erwähnt; Einwände hinsichtlich der gesetzlich einzuhaltenden Betreuungspflichten habe er nicht vorgebracht. Es sei somit davon auszugehen, dass die Pflege seines Vaters kein solches Ausmaß aufweise, welches die Ausübung einer Beschäftigung im Vollzeitausmaß ausschließen würde. Hinzu komme, dass die Betreuung des Vaters durch Pflegekräfte sichergestellt sei. Die zugewiesene Beschäftigung entspreche daher den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. Der am 20.02.2025 per eAMS-Konto übermittelte Vermittlungsvorschlag sei dem Beschwerdeführer am selben Tag zugegangen und am 24.02.2025 als gelesen markiert worden. Sein Vorbringen, wonach er die Nachricht nicht rechtzeitig gesehen habe, erweise sich somit als falsch. Auch ein schlechter Internetempfang entbinde den Beschwerdeführer nicht von seiner Verpflichtung täglich in das eAMS-Konto Einsicht zu nehmen, zumal in jeder Regionalen Geschäftsstelle des AMS Computer kostenlos zur Verfügung stehen würden. Im Stellenangebot werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bewerbung ausschließlich persönlich innerhalb der Geschäftszeiten des Unternehmens zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer habe selbst außer Streit gestellt, sich nicht wie im Vermittlungsvorschlag vorgeschrieben auf die Stelle beworben zu haben. Hat sich eine arbeitslose Person auf ein vom AMS vermitteltes Stellenangebot nicht in vorgeschriebener Form beworben, sei dieses Verhalten als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung iSd § 10 Abs 1 Z 1 AIVG zu qualifizieren. Die (geplante) Teilnahme am UGP schließe die Zuweisung zu einer Beschäftigung nicht aus und entbinde den Beschwerdeführer nicht von seinen Bewerbungspflichten. Durch die nicht unverzüglich und in vorgeschriebener Form erfolgte Bewerbung habe er in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden und daher den Tatbestand der Vereitelung des § 10 AIVG erfüllt, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertige. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AIVG liegen nicht vor. Die Sorgepflichten gegenüber dem Vater seien nicht berücksichtigungswürdig, weil dieser Umstand nicht dazu führe, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Beschwerdeführer unverhältnismäßig härter treffe als andere Arbeitslose.Im Stellenangebot werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bewerbung ausschließlich persönlich innerhalb der Geschäftszeiten des Unternehmens zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer habe selbst außer Streit gestellt, sich nicht wie im Vermittlungsvorschlag vorgeschrieben auf die Stelle beworben zu haben. Hat sich eine arbeitslose Person auf ein vom AMS vermitteltes Stellenangebot nicht in vorgeschriebener Form beworben, sei dieses Verhalten als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AIVG zu qualifizieren. Die (geplante) Teilnahme am UGP schließe die Zuweisung zu einer Beschäftigung nicht aus und entbinde den Beschwerdeführer nicht von seinen Bewerbungspflichten. Durch die nicht unverzüglich und in vorgeschriebener Form erfolgte Bewerbung habe er in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden und daher den Tatbestand der Vereitelung des Paragraph 10, AIVG erfüllt, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertige. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG liegen nicht vor. Die Sorgepflichten gegenüber dem Vater seien nicht berücksichtigungswürdig, weil dieser Umstand nicht dazu führe, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Beschwerdeführer unverhältnismäßig härter treffe als andere Arbeitslose.
  15. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem zunächst bestätigt wurde, dass er den Vermittlungsvorschlag am 20.02.2025 in den späten Nachmittagsstunden empfangen und erst am 24.02.2025 gelesen habe, wobei dieser Umstand auf die Konstellation der dazwischenliegenden Tage (Freitag bis Sonntag) falle und daher der Lesevorgang erst am darauffolgenden Montag, dem 24.02.2025, erfolgen habe können. Dies sei nicht nur einem schlechten Internetempfang, sondern insbesondere auch den gegenüber dem Vater erforderlichen Pflegemaßnahmen geschuldet gewesen. Es möge zwar richtig sein, dass Pflege- und Betreuungsmaßnahmen gegenüber dem Vater  im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen  keine Ausnahmesituation schaffen würden, doch schaffe es eine persönliche Ausnahmesituation allein dadurch, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum als einzige Pflegeperson tätig gewesen sei; weshalb letztlich eine Güterabwägung zwischen einer versäumten Bewerbung und des im Stich lassen einer zu betreuenden Person vorzunehmen gewesen sei. Der Schritt des Beschwerdeführers, sich nach längerer Zeit der Arbeitslosigkeit in die Selbständigkeit zu wagen, sei von vornherein von seiner Überzeugung getragen, diesen Plan auch tatsächlich umzusetzen. Dieser Situation stand das normale AMS-Programm der Arbeitsvermittlung gegenüber. Wobei der Beschwerdeführer den Schwerpunkt auf das UGP gelegt und vorausgesetzt habe, dass ein Dienstgeber keine Tätigkeit für zwei Wochen begründen würde. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine geringe Fahrlässigkeit dar. Selbst die sofortige persönliche Meldung bei der potentiellen Dienstgeberin hätte zu keiner Änderung der Situation geführt. Hinsichtlich der Argumentation des AMS, dass die Sorgepflichten gegenüber dem Vater nicht berücksichtigungswürdig seien, weil dieser Umstand nicht dazu führen würde, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Beschwerdeführer unverhältnismäßig härter treffe als andere Arbeitslose, wurde ausgeführt, dass nicht jeder Arbeitssuchende einen beinamputierten und an Demenz erkrankten Vater zuhause habe, der momentan eine Rundumbetreuung benötige. Diese Situation sei sicherlich keine alltägliche Situation und treffe nicht die Mehrheit die Arbeitssuchenden.
  16. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde am 03.07.2025 vorgelegt.
  17. Am 28.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Am 02.02.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausfertigung des am 28.01.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 31.05.2023 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 27.03.2024 bezieht er Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der am 10.02.2025 mit dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarungen angegeben, dass ihn das AMS bei der Suche einer Stelle als Hubstaplerfahrer unterstützt und dass er sich sofort auf vom AMS zugewiesene Stellenangebote bewirbt. Mit Schreiben vom 20.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS folgende Stelle als Hubstaplerfahrer zugewiesen: „Der Einsatz und die Flexibilität unserer Mitarbeiter/innen hat uns in den letzten Jahren zu einem der führenden Personaldienstleister im XXXX österreichischen Zentralraum gemacht. Wir ermöglichen neuen Mitarbeiter/innen den Einstieg bei Produktions-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetrieben, der auf direktem Weg oft nicht möglich wäre.„Der Einsatz und die Flexibilität unserer Mitarbeiter/innen hat uns in den letzten Jahren zu einem der führenden Personaldienstleister im römisch 40 österreichischen Zentralraum gemacht. Wir ermöglichen neuen Mitarbeiter/innen den Einstieg bei Produktions-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetrieben, der auf direktem Weg oft nicht möglich wäre. Im Auftrag unseres Kunden suchen wir für den Einsatz in XXXX ab sofort:Im Auftrag unseres Kunden suchen wir für den Einsatz in römisch 40 ab sofort: 3 Hubstaplerfahrer/innen Wir erwarten: * Staplerschein und entsprechende Fahrpraxis * Eine selbständige Arbeitsweis * Schichtbereitschaf * Deutschkenntnisse der Tätigkeit entsprechend * Eigenes Fahrzeug + Führerschein zum Erreichen des Arbeitsortes Wir bieten: * Vollzeitbeschäftigung (im 3-Schichtbetrieb) * Leistungsgerechte Entlohnung * Nächtigungsmöglichkeit ist vorhanden Bewerben Sie sich bitte ausschließlich *PERSÖNLICH* innerhalb der Geschäftszeiten von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08:00 - 15:30 Uhr und Freitag in der Zeit von 08:00 - 12:30 Uhr. Zur Bewerbung nehmen Sie bitte ein Bewerbungsschreiben und einen aktuellen Lebenslauf in ausgedruckter Form mit. (Dokumente auf USB-Sticks werden aus IT-Sicherheits-Aspekten nicht akzeptiert) Zusätzlich benötigen wir für eine Anmeldung folgende Unterlagen von Ihnen: * Lichtbildausweis * E-Card * Meldezettel * Bankverbindung * gültige Arbeitspapiere bei Bewerbern mit ausländischer Staatsbürgerschaft Diese können Sie gerne zu Ihrer Bewerbung mitnehmen. Dienstgeber: XXXX “ römisch 40 “ Der Beschwerdeführer hat die am 20.02.2025 via eAMS empfangene Stellenzuweisung am 24.02.2025 gelesen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht wie in der Stellenausschreibung verlangt persönlich auf die zugewiesene Stelle beworben. Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – mangels ordnungsgemäßer Bewerbung des Beschwerdeführers nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Die Aufnahme der Beschäftigung war dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Der Beschwerdeführer wurde am 19.03.2025 in das UGP des AMS aufgenommen und hat zuletzt von 12.04.2025 bis 14.09.2025 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.
  19. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt des AMS, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug bzw. den Hauptverbandsauszug, die Betreuungsvereinbarung vom 10.02.2025, das zugewiesene Stellenangebot vom 20.02.2025, die Niederschrift vom 11.03.2025 sowie die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den Vorlageantrag. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie dem Bezugsverlaufsauszug des AMS. Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung sind der im Verwaltungsakt einliegenden Betreuungsvereinbarung vom 10.02.2025 zu entnehmen. Die Feststellungen über die zugewiesene Stelle basieren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Vermittlungsvorschlag. Das AMS und der Beschwerdeführer geben übereinstimmend an, dass das Stellenangebot dem Beschwerdeführer am 20.02.2025 per eAMS zugegangen ist und von ihm am 24.02.2025 gelesen wurde. Soweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt das Stellenangebot „verspätet“ erst am 24.02.2025 gelesen zu haben und dies mit schlechtem Internetempfang, Pflegemaßnahmen und dem Wochenende zu begründen versucht ist festzuhalten, dass darin auch seitens des AMS kein Fehlverhalten gesehen wurde und sich insofern weitere Ausführungen dazu erübrigen. Unbestritten hat der Beschwerdeführer die zugewiesene Beschäftigung am 24.02.2025 zur Kenntnis genommen und sich nicht – wie ausdrücklich im Stellenangebot gefordert – persönlich, sondern (erst) am 11.03.2025 per E-Mail beworben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer mit der potentiellen Dienstgeberin bereits am 28.02.2025 telefonisch aufgenommen hat, um auf die bevorstehenden Termine bezüglich des UGP hinzuweisen bzw. der Ansicht war, eine persönliche Bewerbung erübrige sich aufgrund der Tatsache, dass er bereits bei der potentiellen Dienstgeberin beschäftigt und insofern bekannt sei. Schon allein aus diesem Umstand ergibt sich für den erkennenden Senat, dass der Beschwerdeführer es billigend in Kauf genommen hat, die angebotene Beschäftigung nicht anzutreten, zumal er auch vorbringt, dass eine „echte Bewerbung“ eine Täuschung der potentiellen Dienstgeberin bewirkt hätte, da er kurze Zeit später aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden wäre. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt. Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung (jedenfalls auch) aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers bei der potentiellen Dienstgeberin nicht zustande kam ist evident. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der körperlichen Fähigkeiten, der Gesundheit und Sittlichkeit, betreffend Weg- und Arbeitszeiten, der angebotenen Entlohnung sowie Betreuungspflichten erhoben; Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung sind auch beim erkennenden Senat nicht entstanden. Soweit der Beschwerdeführer wiederholt die Zumutbarkeit der Beschäftigung aufgrund der Pflegebedürftigkeit seines Vaters in Zweifel zieht ist zunächst festzuhalten, dass anzumerken, dass eine – wie vom Beschwerdeführer etwa in der Stellungnahme vom 04.06.2025 geschilderte – umfassende Inanspruchnahme die Verfügbarkeit massiv einschränkt und insofern fraglich scheint, ob diese noch gegeben war. Soweit der Beschwerdeführer versucht, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle mit dem (Tag der Aufnahme in das) UGP am 19.03.2025 in Zweifel zu ziehen, ist auszuführen, dass das AMS zur Vermittlung einer Beschäftigung unabhängig von einer geplanten Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist, mag auch nach Aufnahme ins UGP (bis zur tatsächlichen Selbständigkeit) keine Vermittlung mehr stattfinden. Der erkennende Senat verkennt nicht, dass die persönliche Situation des Beschwerdeführers mit Blick auf die Pflegebedürftigkeit des Vaters herausfordern ist; jedoch hat der Beschwerdeführer durch das oa. (Bewerbungs)Verhalten deutlich zum Ausdruck gebracht, aufgrund der geplanten Selbständigkeit nicht an der Aufnahme der Beschäftigung interessiert zu sein. Anzumerken ist, dass Umstände wie etwaige Betreuungszeiten, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass diese nicht auszuschließen ist, nicht erfolgreich als Nachsichtsgründe geltend gemacht werden (s. dazu auch die rechtliche Beurteilung) Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Beginn der Ausschlussfrist eine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  22. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  23. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. der Notstandshilfe). Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.
  24. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. der Notstandshilfe). Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ 3.
  25. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
  26. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
  27. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann  erforderlichenfalls  darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt, sowie dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung verbunden ist (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschäftigung weder ihm selbst noch der potentiellen Dienstgeberin zumutbar gewesen wäre und dies mit dem (Tag der Aufnahme in das) UGP (am 19.03.2025) begründet, ist festzuhalten, dass gemäß § 9 Abs. 4 AlVG auch Arbeitslose, die über eine Wiedereinstellungszusage ihres ehemaligen Arbeitgebers verfügen, mit diesem die Wiederaufnahme der Beschäftigung für einen späteren Zeitpunkt vereinbart haben oder mit einem bisher unbekannten Arbeitgeber eine Einstellungsvereinbarung treffen, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz
  28. Lfg 2024 § 9 AlVG Rz 254). Selbiges muss umso mehr für eine geplante Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gelten. Dass diese im konkreten Fall durch das UGP des AMS begleitet wird ändert daran nichts. Vielmehr wurde in der Betreuungsvereinbarung vom 10.02.2025 neben der Verpflichtung sich sofort auf vom AMS zugewiesene Stellenangebote zu bewerben gleichzeitig die Hilfe des AMS mit dem Angebot des UGP festgehalten. Der Beschwerdeführer war im Ergebnis nicht berechtigt eine zugewiesene Beschäftigung aus diesem Grund abzulehnen.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschäftigung weder ihm selbst noch der potentiellen Dienstgeberin zumutbar gewesen wäre und dies mit dem (Tag der Aufnahme in das) UGP (am 19.03.2025) begründet, ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AlVG auch Arbeitslose, die über eine Wiedereinstellungszusage ihres ehemaligen Arbeitgebers verfügen, mit diesem die Wiederaufnahme der Beschäftigung für einen späteren Zeitpunkt vereinbart haben oder mit einem bisher unbekannten Arbeitgeber eine Einstellungsvereinbarung treffen, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz
  29. Lfg 2024 Paragraph 9, AlVG Rz 254). Selbiges muss umso mehr für eine geplante Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gelten. Dass diese im konkreten Fall durch das UGP des AMS begleitet wird ändert daran nichts. Vielmehr wurde in der Betreuungsvereinbarung vom 10.02.2025 neben der Verpflichtung sich sofort auf vom AMS zugewiesene Stellenangebote zu bewerben gleichzeitig die Hilfe des AMS mit dem Angebot des UGP festgehalten. Der Beschwerdeführer war im Ergebnis nicht berechtigt eine zugewiesene Beschäftigung aus diesem Grund abzulehnen. Soweit sich der Beschwerdeführer wiederholt auf den mit der Pflege seines Vaters verbundenen Zeitaufwand beruft, wäre dieser Umstand bereits bei der Verfügbarkeit zu prüfen gewesen. Letztlich ist das AMS jedoch davon ausgegangen, dass kein derartiger Pflegeaufwand vorliegt, der eine Verfügbarkeit des Beschwerdeführers auszuschließen vermag. Im Übrigen wurden in der Betreuungsvereinbarung vom 10.02.2025 keine Betreuungspflichten des Beschwerdeführers festgehalten. Auch in der niederschriftlichen Einvernahme am 11.03.2025 wurde ausdrücklich festgehalten, dass keine Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Betreuungspflichten bestehen. Der Beschwerdeführer brachte schließlich keine substantiierten Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung vor. Auch sonstige Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle liegen nicht vor. Die Zuweisung der Beschäftigung war daher im Ergebnis zulässig. 3.
  30. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Eine taugliche Bewerbung kann nur auf die im Vermittlungsvorschlag verlangte Art und Weise erfolgen (vgl. VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187).Eine taugliche Bewerbung kann nur auf die im Vermittlungsvorschlag verlangte Art und Weise erfolgen vergleiche VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer nicht wie in der Stellenausschreibung ausdrücklich verlangt persönlich beworben und hat dadurch eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er aufgrund der Tatsache, dass er beim potentiellen Dienstgeber bekannt war, davon ausgegangen ist, dass eine telefonische bzw. elektronische Bewerbung ausreiche. Darüber hinaus hat er bei dem Telefonat mit der potentiellen Dienstgeberin deutlich und unstrittig zum Ausdruck gebracht, dass er eine Selbständigkeit anstrebe und nicht an der Arbeitsaufnahme interessiert sei. 3.
  31. Zu Kausalität und Vorsatz 3.6.
  32. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN).3.6.
  33. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine sofortige persönliche Meldung bei der bei der potentiellen Dienstgeberin zu keiner Änderung der Situation geführt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Kausalität nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine sofortige persönliche Meldung bei der bei der potentiellen Dienstgeberin zu keiner Änderung der Situation geführt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Kausalität nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Das Bewerbungsverhalten des Beschwerdeführers hat die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.6.
  34. Die belangte Behörde ist  wie beweiswürdigend ausgeführt – auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
  35. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von 42 Tagen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden. 3.
  36. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Ebenso wenig können jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falls im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die bereits im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung von Bedeutung waren und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH 02.01.2023, Ra 2019/08/0054; VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Ebenso wenig können jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falls im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die bereits im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung von Bedeutung waren und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH 02.01.2023, Ra 2019/08/0054; VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es  wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird  auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Bei Beurteilung des konkreten Verhaltens und der subjektiven Vorwerfbarkeit ist auch unter Einbeziehung der Gesamtsituation des Beschwerdeführers (keine ordnungsgemäße Bewerbung, Hinweis auf geplante Selbständigkeit, mit Pflegekräften weitgehend gesicherte Pflege des Vaters) kein Nachsichtsgrund im Sinn des § 10 Abs 3 AlVG zu sehen (anders etwa VwGH vom 07.09.2020, Ra 2020/08/0132).Bei Beurteilung des konkreten Verhaltens und der subjektiven Vorwerfbarkeit ist auch unter Einbeziehung der Gesamtsituation des Beschwerdeführers (keine ordnungsgemäße Bewerbung, Hinweis auf geplante Selbständigkeit, mit Pflegekräften weitgehend gesicherte Pflege des Vaters) kein Nachsichtsgrund im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu sehen (anders etwa VwGH vom 07.09.2020, Ra 2020/08/0132). Der Beschwerdeführer hat auch keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 3.
  37. Zur Abänderung des Spruchs Der Spruch des angefochtenen Bescheides stellt einen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für „42 Bezugstage (Leistungstage) ab 06.03.2025“ fest. Soweit die belangte Behörde mit dem Abstellen auf Bezugs- bzw. Leistungstage eine Verlängerung der Ausschlussfrist um andere Zeiten als solche des Bezuges von Krankengeld zu begründen versucht ist nunmehr auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/08/0116 zu verweisen in dem klargestellt wird, dass dem Gesetzestext in § 10 Abs. 1 AlVG lediglich zu entnehmen ist, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Zeiten des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs gemäß § 18 AlVG. Da insofern eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des § 10 AlVG ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung mit der oa. Maßgabe zu bestätigen.Der Spruch des angefochtenen Bescheides stellt einen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für „42 Bezugstage (Leistungstage) ab 06.03.2025“ fest. Soweit die belangte Behörde mit dem Abstellen auf Bezugs- bzw. Leistungstage eine Verlängerung der Ausschlussfrist um andere Zeiten als solche des Bezuges von Krankengeld zu begründen versucht ist nunmehr auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/08/0116 zu verweisen in dem klargestellt wird, dass dem Gesetzestext in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG lediglich zu entnehmen ist, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Zeiten des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs gemäß Paragraph 18, AlVG. Da insofern eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des Paragraph 10, AlVG ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung mit der oa. Maßgabe zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W262.2315440.1.00

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