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{'item': 'W284 2195287-2'}

Obsah (17)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§§ 4Art. 2Art. 3§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 55§ 9Art. 8§ 46§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2026 GeschäftszahlW284 2195287-2 Spruch, W284 2195287-2/3EW284 2195287-2/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren

  1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.2017 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Als Fluchtgrund brachte er vor, in Österreich mit dem Christentum in Kontakt gekommen und nach seiner Rückkehr in den Iran zum Christentum konvertiert zu sein; eine Hauskirche sei von der Religionspolizei gestürmt worden, weshalb er geflüchtet sei.
  2. Am 19.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 13.04.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G abgewiesen; ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt; die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgesetzt.3. Mit Bescheid des BFA vom 13.04.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen; ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt; die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgesetzt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.05.2018 fristgerecht Beschwerde. Der Verwaltungsakt langte am 15.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
  2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.06.2018 wurde die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.5. Mit Erkenntnis des BVw

G vom 25.06.2018 wurde die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

  1. Der Verfassungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis mit Entscheidung vom 24.09.2018, E 3106/2018-11, auf; tragend war dabei, dass für die Beurteilung einer behaupteten Konversion der persönliche Eindruck wesentlich sei, der in der Regel nur in einer mündlichen Verhandlung gewonnen werden könne.
  2. In der Folge forderte das BVwG den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.08.2022 zur umfassenden Darlegung seiner Glaubensaktivitäten seit Einreise, zur Bekanntgabe allfälliger neuer Tatsachen/Änderungen sowie zur Vorlage von Beweismitteln (einschließlich aktueller Bestätigungen/Repräsentanten seiner Glaubensgemeinschaft unter ladungsfähigen Adressen) auf. Mit Schriftsatz vom 31.08.2022 erstattete dieser eine Stellungnahme und legte u. a. Unterlagen zur Religionszugehörigkeit und Integration vor.
  3. Das BVwG führte zudem am 01.12.2022 eine mündliche Verhandlung durch.
  4. Mit weiterem Erkenntnis des BVwG vom 19.01.2023, GZ L525 2195287-1/27E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.04.2018 im zweiten Rechtsgang erneut als unbegründet abgewiesen; die Revision wurde

Art. 133Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.9. Mit weiterem Erkenntnis des BVw

G vom 19.01.2023, GZ L525 2195287-1/27E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.04.2018 im zweiten Rechtsgang erneut als unbegründet abgewiesen; die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Folgeverfahren

  1. Am 28.12.2023 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). In der Erstbefragung brachte er als neue Gründe vor, er habe an Demonstrationen gegen das iranische Regime (u. a. vor der iranischen Botschaft sowie am Stephansplatz in Wien) teilgenommen und sei deshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran gefährdet; Beweismittel werde er im weiteren Verfahren vorlegen.
  2. Nach Zulassung des Folgeantragsverfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA neuerlich niederschriftlich einvernommen.
  3. Am 14.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein schriftliches Parteiengehör zugestellt; am 19.10.2025 erstattete er dazu eine Stellungnahme.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2025 wurde der Folgeantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G abgewiesen; ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt. Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt; die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgesetzt. Der Bescheid wurde per Hinterlegung zugestellt.4. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2025 wurde der Folgeantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen; ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt; die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgesetzt. Der Bescheid wurde per Hinterlegung zugestellt. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer – nach Vollmachtsbekanntgabe seiner rechtsfreundlichen Vertretung – mit Schriftsatz vom 03.12.2025 fristgerecht Beschwerde an das BVwG und bekämpfte er den Bescheid dem Vorbringen nach zur Gänze, insbesondere wegen behaupteter unzureichender Ermittlungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (u. a. betreffend die behauptete Gefährdung aufgrund christlichen Glaubens sowie exilpolitischer Aktivitäten). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist iranischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Perser. Er führt den Namen R. S. A. und wurde 1991 im Iran geboren. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. 1.1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus Teheran, ist dort geboren und aufgewachsen. Seine Muttersprache ist Farsi; darüber hinaus spricht er Englisch und verfügt über Deutschkenntnisse, die ihm eine Beantwortung von Fragen zu seiner Lebenssituation in Österreich auf Deutsch ermöglichen. 1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte im Iran zwölf Jahre die Schule und erlangte den Schulabschluss. Er studierte Metallurgie (ohne Abschluss). Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung, insbesondere als Filialleiter/Storemanager sowie als Musikproduzent; daneben war er auch als Musiker und im Theaterbereich tätig. 1.1.4. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2005 und 2007 jeweils kurzzeitig zu touristischen Zwecken in Österreich aufhältig. Ab Februar 2015 hielt er sich mittels einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ in Österreich auf. Nach Nichtverlängerung dieses Aufenthaltstitels reiste er wieder in den Iran zurück und reiste in der Folge neuerlich nach Österreich ein; spätestens seit seiner Asylantragstellung am 17.01.2017 hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. 1.1.5. Der Beschwerdeführer ist gesund; es konnten keine lebensbedrohlichen Erkrankungen festgestellt werden. 1.1.6. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte: Seine Eltern und sein Bruder leben im Bundesgebiet und verfügen über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG; darüber hinaus leben Tanten und Cousins des Beschwerdeführers in Österreich. Im Iran befinden sich weiterhin Familienangehörige (insbesondere ein Onkel und die Großmutter). 1.1.7. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet selbständig erwerbstätig und betreibt eine Food-Design-Firma. 1.1.8. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.1. Der Beschwerdeführer brachte im (rechtskräftig abgeschlossenen) Erstverfahren als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert zu sein. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht ernstlich und aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist, sondern handelte es sich um eine Scheinkonversion; der christliche Glaube ist nicht zu einem Teil seiner Identität geworden. 1.2.2. Im gegenständlichen Folgeantragsverfahren brachte der Beschwerdeführer als Nachfluchtgründe im Wesentlichen (

  1. a)eine fortbestehende christliche Religionszugehörigkeit sowie (
  2. b)eine exilpolitische bzw. regimekritische Betätigung in Österreich vor. Er behauptete hierzu insbesondere, seit (zumindest) 2023 regelmäßig an Demonstrationen gegen das iranische Regime (u. a. vor der iranischen Botschaft sowie an weiteren Orten in Wien) teilzunehmen, dort in englischer Sprache Inhalte zu erläutern sowie schriftliche Stellungnahmen zu verteilen; in der Beschwerde wird darüber hinaus auch vorgebracht, er habe in Österreich eine Zeitschrift mit massiver Regimekritik herausgegeben und im Rahmen von Demonstrationen verbreitet. 1.2.3. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran den christlichen Glauben in einer Weise (innerlich oder nach außen) leben bzw. zur Schau tragen würde, die eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung begründet, ist nicht der Fall. 1.2.4. Dass der Beschwerdeführer aufgrund behaupteter exilpolitischer bzw. regimekritischer Aktivitäten im Bundesgebiet von iranischen Behörden wahrgenommen oder identifiziert wurde oder dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran deswegen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, ist nicht der Fall. Insbesondere hat der Beschwerdeführer im Rahmen der behaupteten Aktivitäten keine exponierte oder herausragende Stellung eingenommen. Er ist aus der Masse oppositioneller Teilnehmer nicht in relevanter Weise hervorgetreten. 1.2.5. Auch dass der Beschwerdeführer im Iran vor seiner Ausreise einer aktuellen, unmittelbaren, persönlichen und konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war oder dass im Zeitpunkt der Ausreise ein konkretes, gegen seine Person gerichtetes Interesse staatlicher Stellen bestand, hat sich nicht ergeben. 1.2.6. Dass der Beschwerdeführer im Iran aufgrund eines in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grundes verfolgt würde oder dass ihm im Rückkehrfall eine relevante individuelle Bedrohungssituation für Leib und Leben droht, ist auszuschließen. 1.2.7. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. In Teheran/Iran, der Landeshauptstadt, ist die Grundversorgung und die medizinische Versorgung gesichert. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 1.3.1. Der Beschwerdeführer gerät im Falle seiner Rückkehr in den Iran in keine wie immer geartete existenzbedrohende Notsituation. Eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ist ihm möglich und zumutbar; er wäre dabei keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt.1.3.1. Der Beschwerdeführer gerät im Falle seiner Rückkehr in den Iran in keine wie immer geartete existenzbedrohende Notsituation. Eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ist ihm möglich und zumutbar; er wäre dabei keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK ausgesetzt. 1.3.2. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsregion (Teheran) mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib oder Leben verbunden ist. Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren, dort sozialisiert und spricht die Landessprache (Farsi). Er ist mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten im Iran vertraut und verfügt über eine mehrjährige Schulbildung sowie (wenn auch nicht abgeschlossene) Ausbildung. Er hat im Herkunftsstaat bereits in unterschiedlichen Bereichen gearbeitet und ist – auch aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und seiner grundsätzlich vorhandenen Arbeitsfähigkeit – in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch Teilnahme am Erwerbsleben eigenständig zu bestreiten. 1.3.3. Zudem verfügt der Beschwerdeführer im Iran weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte, sodass bei einer Rückkehr jedenfalls ein soziales Auffangnetz vorhanden ist. Damit ist davon auszugehen, dass Unterkunft und Grundversorgung zugänglich sind und der Beschwerdeführer nicht Gefahr läuft, grundlegende Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft nicht decken zu können oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer kann im Iran seine Existenz sichern. 1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 1.4.1. Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit seiner Asylantragstellung am 17.01.2017 durchgehend im Bundesgebiet auf und ist seit diesem Zeitpunkt aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt berechtigt. 1.4.2. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die ihm jedenfalls eine Verständigung im Alltag ermöglichen. Er brachte im Verfahren vor, Deutschkurse besucht zu haben bzw. seine Deutschkenntnisse fortlaufend zu verbessern. Eine formale Deutschprüfung bzw. ein zertifizierter Sprachnachweis wurde im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht vorgelegt. 1.4.3. Der Beschwerdeführer ist in Österreich wirtschaftlich aktiv. Er gab an, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen bzw. eine entsprechende unternehmerische Tätigkeit („Food-Design“) auszuüben. Ungeachtet der Frage der konkreten Ertragslage ergibt sich aus seinen Angaben jedenfalls, dass er sich – dies ist positiv hervorzustreichen - um eine eigenständige Existenzsicherung bemüht und seine Lebensführung nicht ausschließlich durch Leistungen der öffentlichen Hand getragen wird. 1.4.4. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte: Seine Eltern sowie sein Bruder halten sich – nach seinen Angaben – rechtmäßig in Österreich auf; zudem leben weitere Verwandte (Tanten und Cousins) im Bundesgebiet. Darüber hinausgehende, besonders verdichtete soziale Bindungen (etwa ein eigener Familienverband im Bundesgebiet, langjährige partnerschaftliche Lebensgemeinschaft oder vergleichbar intensive soziale Integration außerhalb des Familienkreises) wurden im Verfahren nicht herausragender Weise dargetan. 1.4.5. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Iran, Version 11 vom 15.01.2026, auszugsweise wiedergegeben: […] Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2026-01-12 13:11 Aktualisierungshinweis Bei der gültigen Aktualisierung handelt es sich um eine Teilaktualisierung der Länderinformationen vom 17.7.2025. Die inhaltliche Aktualisierung ausgewählter Kapitel erfolgte bis zum 12.12.2025, mit Ausnahme des Kapitels „Politische Lage“, das zuletzt am 12.1.2026 (vormittags) um Informationen zu den seit Ende Dezember 2025 stattfindenden, großflächigen Protesten ergänzt wurde (s. Abschnitt „Demokratische Teilhabe und Proteste“ des Kapitels). Die mit Stand 11.1.2026 (abends) fortlaufenden Proteste werden von der Staatendokumentation weiter beobachtet. Wesentliche Änderungen der Lage werden, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, gegebenenfalls in die Länderinformationen eingearbeitet. […] Politische Lage Letzte Änderung 2026-01-15 21:06 […] Schon die Proteste 2017/2018 und 2019/2020 hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften gespielt haben. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023a). Die Islamische Republik blieb im Zuge der Proteste 2022/2023 funktionsfähig. Es konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Chatham 5.5.2023) und abgesehen von gezielten Zugeständnissen an bestimmte Gruppen hat die Regierung nicht mit grundlegenden Reformen auf die Proteste reagiert (FES 3.2024).Schon die Proteste 2017 aus 2018, und 2019 aus 2020, hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften gespielt haben. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vergleiche USIP 6.9.2023a). Die Islamische Republik blieb im Zuge der Proteste 2022 aus 2023, funktionsfähig. Es konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Chatham 5.5.2023) und abgesehen von gezielten Zugeständnissen an bestimmte Gruppen hat die Regierung nicht mit grundlegenden Reformen auf die Proteste reagiert (FES 3.2024). Seitdem kam es zu weiteren kleineren Protestwellen (FES 3.2025) und um den Jahreswechsel 2025/2026 zu landesweiten Protesten, die hinsichtlich ihrer geographischen Ausbreitung die größten der letzten Jahre darstellen (HRANA 7.1.2026; vgl. Soufan 7.1.2026). Die Proteste und Streiks, die am 28.12.2025 im Großen Bazar von Teheran begannen, dauern mit Stand 11.1.2026 noch an (Guardian 11.1.2026) und haben nach Angaben der Menschenrechtsorganisation HRANA (Human Rights Activists News Agency) bislang in 186 Städten in allen 31 Provinzen des Landes stattgefunden (HRANA 11.1.2026). Die Behörden haben Gewalt gegen die Demonstranten eingesetzt (ISW 11.1.2026; vgl. Guardian 11.1.2026), wobei es auch bei manchen der Protestkundgebungen zu gewalttätigen Ausschreitungen kam (Soufan 7.1.2026; vgl. ISW 11.1.2026, BBC 8.1.2026). Die Sicherheitskräfte haben ihr Vorgehen dabei zuletzt intensiviert (REU 12.1.2026). Vom 8.1. bis zum 11.1. stieg die von HRANA verzeichnete Anzahl bestätigter Todesopfer von 42 (HRANA 8.1.2026) auf mindestens 544 Personen an, darunter 47 Sicherheitsbeamte und 483 Protestierende (HRANA 11.1.2026), wobei seit dem 8.1. aufgrund einer weitverbreiteten Internetsperre weniger Informationen nach außen dringen, als zuvor (HRANA 11.1.2026; vgl. ISW 11.1.2026). Bis zum 11.1. wurden laut HRANA mehr als 10.000 Personen verhaftet (HRANA 11.1.2026).Seitdem kam es zu weiteren kleineren Protestwellen (FES 3.2025) und um den Jahreswechsel 2025 aus 2026, zu landesweiten Protesten, die hinsichtlich ihrer geographischen Ausbreitung die größten der letzten Jahre darstellen (HRANA 7.1.2026; vergleiche Soufan 7.1.2026). Die Proteste und Streiks, die am 28.12.2025 im Großen Bazar von Teheran begannen, dauern mit Stand 11.1.2026 noch an (Guardian 11.1.2026) und haben nach Angaben der Menschenrechtsorganisation HRANA (Human Rights Activists News Agency) bislang in 186 Städten in allen 31 Provinzen des Landes stattgefunden (HRANA 11.1.2026). Die Behörden haben Gewalt gegen die Demonstranten eingesetzt (ISW 11.1.2026; vergleiche Guardian 11.1.2026), wobei es auch bei manchen der Protestkundgebungen zu gewalttätigen Ausschreitungen kam (Soufan 7.1.2026; vergleiche ISW 11.1.2026, BBC 8.1.2026). Die Sicherheitskräfte haben ihr Vorgehen dabei zuletzt intensiviert (REU 12.1.2026). Vom 8.1. bis zum 11.1. stieg die von HRANA verzeichnete Anzahl bestätigter Todesopfer von 42 (HRANA 8.1.2026) auf mindestens 544 Personen an, darunter 47 Sicherheitsbeamte und 483 Protestierende (HRANA 11.1.2026), wobei seit dem 8.1. aufgrund einer weitverbreiteten Internetsperre weniger Informationen nach außen dringen, als zuvor (HRANA 11.1.2026; vergleiche ISW 11.1.2026). Bis zum 11.1. wurden laut HRANA mehr als 10.000 Personen verhaftet (HRANA 11.1.2026). Die Proteste hatten sich Ende Dezember 2025 an einem erneuten deutlichen Wertverlust der iranischen Landeswährung Rial (IRR) im Vergleich zum US-Dollar entzündet. Bald danach nahmen auch Studenten an den Protesten teil und es waren unter anderem auch Slogans gegen Revolutionsführer Ali Khamenei zu hören (BBC 8.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026). Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage werden Verbesserungen der Lebensbedingungen gefordert, allerdings wird auch strukturelle Kritik am politischen System und der Regierungsführung geäußert (HRANA 8.1.2026). Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass die Proteste vor allem dezentralisiert und verstreut stattfinden (HRANA 8.1.2026), sie erscheinen weitgehend führerlos (Haaretz 8.1.2026). Gleichzeitig riefen beispielsweise kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (Guardian 7.1.2026) wie auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zu Kundgebungen auf (Soufan 7.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026). Während Pahlavi unter manchen Exiliranern eine gewisse Popularität genießt, ist unklar, ob die iranische Bevölkerung ihn tatsächlich als politischen Führer haben wollen würde (Haaretz 3.10.2025), auch wenn bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 unter anderem Rufe nach einer Rückkehr der Pahlavi-Monarchie zu hören waren (Guardian 11.1.2026; vgl. Soufan 7.1.2026).

im Oktober 2025 veröffentlichten Recherchen der israelischen Tageszeitung Haaretz wird Pahlavi von einer großflächigen, Farsi-sprachigen digitalen Beeinflussungskampagne durch eine private israelische Organisation unterstützt, die Gelder von der israelischen Regierung erhält, was nach Angaben eines Iran-Experten das Narrativ Khameneis bekräftigt, Israel und die USA würden Iran wieder zu einer Monarchie und einem Vasallenstaat machen wollen (Haaretz 3.10.2025). Manche iranische Regierungsvertreter bezeichnen die fortlaufenden Proteste mit Stand 11.1.2026 als nächste Phase des Israel-Iran-Krieges, bzw. „Erweiterung des 12-Tage-Krieges“ vom Juni 2025 [Anm.: zu den iranisch-israelischen Beziehung siehe nachfolgend sowie das Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025, bzgl. möglicher Konsequenzen für bestimmte Personengruppen siehe das Kap. Angebliche Spione] (ISW 11.1.2026).Die Proteste hatten sich Ende Dezember 2025 an einem erneuten deutlichen Wertverlust der iranischen Landeswährung Rial (IRR) im Vergleich zum US-Dollar entzündet. Bald danach nahmen auch Studenten an den Protesten teil und es waren unter anderem auch Slogans gegen Revolutionsführer Ali Khamenei zu hören (BBC 8.1.2026; vergleiche Guardian 7.1.2026). Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage werden Verbesserungen der Lebensbedingungen gefordert, allerdings wird auch strukturelle Kritik am politischen System und der Regierungsführung geäußert (HRANA 8.1.2026). Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass die Proteste vor allem dezentralisiert und verstreut stattfinden (HRANA 8.1.2026), sie erscheinen weitgehend führerlos (Haaretz 8.1.2026). Gleichzeitig riefen beispielsweise kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (Guardian 7.1.2026) wie auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zu Kundgebungen auf (Soufan 7.1.2026; vergleiche Guardian 7.1.2026). Während Pahlavi unter manchen Exiliranern eine gewisse Popularität genießt, ist unklar, ob die iranische Bevölkerung ihn tatsächlich als politischen Führer haben wollen würde (Haaretz 3.10.2025), auch wenn bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025 aus 2026, unter anderem Rufe nach einer Rückkehr der Pahlavi-Monarchie zu hören waren (Guardian 11.1.2026; vergleiche Soufan 7.1.2026).

im Oktober 2025 veröffentlichten Recherchen der israelischen Tageszeitung Haaretz wird Pahlavi von einer großflächigen, Farsi-sprachigen digitalen Beeinflussungskampagne durch eine private israelische Organisation unterstützt, die Gelder von der israelischen Regierung erhält, was nach Angaben eines Iran-Experten das Narrativ Khameneis bekräftigt, Israel und die USA würden Iran wieder zu einer Monarchie und einem Vasallenstaat machen wollen (Haaretz 3.10.2025). Manche iranische Regierungsvertreter bezeichnen die fortlaufenden Proteste mit Stand 11.1.2026 als nächste Phase des Israel-Iran-Krieges, bzw. „Erweiterung des 12-Tage-Krieges“ vom Juni 2025 [Anm.: zu den iranisch-israelischen Beziehung siehe nachfolgend sowie das Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025, bzgl. möglicher Konsequenzen für bestimmte Personengruppen siehe das Kap. Angebliche Spione] (ISW 11.1.2026). […]

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen – soweit es die Kerndaten (Identität, Herkunft, Ausbildung/Berufspraxis, familiäre Anknüpfungspunkte, Gesundheitszustand) betrifft – auf seinen im Erstverfahren und im gegenständlichen Folgeantragsverfahren im Wesentlichen konsistenten Eigenangaben sowie auf den im Vorverfahren verwerteten Urkunden und den im Akt einliegenden Registerauskünften. 2.1.
  4. Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppe, Herkunftsort: Die Identität wurde im Erstverfahren durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten iranischen Identitätsdokumente (insbesondere Nationalausweis samt Übersetzung) und die dazu erfolgten Angaben zu Name, Geburtsjahr und Geburtsort tragfähig untermauert; im Folgeantragsverfahren ergaben sich hierzu keine substantiellen Abweichungen. Dass der Beschwerdeführer iranischer Staatsangehöriger ist, der Volksgruppe der Perser angehört und aus Teheran stammt, stützt sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im behördlichen Verfahren sowie auf die im Vorverfahren herangezogenen Personaldokumente. 2.1.
  5. Sprachkenntnisse, Schulbildung und beruflicher Werdegang: Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen (Farsi als Muttersprache; zusätzlich Englisch; Deutschkenntnisse jedenfalls in einem für Alltagsfragen ausreichenden Ausmaß) beruhen auf seinen Angaben im Erstverfahren und wurden durch den persönlichen Eindruck im gerichtlichen Verfahren (Vorverfahren) gestützt. Die Feststellungen zur Schulbildung (zwölfjährige Schulausbildung mit Abschluss) und zum (nicht abgeschlossenen) Studium der Metallurgie sowie zur beruflichen Tätigkeit (u. a. Storemanager/Filialleiter; darüber hinaus Tätigkeiten im Musik- und Kulturbereich) ergeben sich aus seinen detaillierten Schilderungen in der behördlichen Einvernahme des Erstverfahrens und den hierzu im Vorverfahren getroffenen Feststellungen; im Folgeantragsverfahren wurden keine Umstände hervorgebracht, die diese Eckdaten in Zweifel ziehen würden. 2.1.
  6. Gesundheitszustand: Der Beschwerdeführer gab sowohl im Erstverfahren als auch im Folgeantragsverfahren an, gesund zu sein und keine regelmäßige Behandlung bzw. Medikation in Anspruch zu nehmen. Konkrete, durch Unterlagen belegte gesundheitliche Einschränkungen wurden nicht geltend gemacht; auch sonst ergaben sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung. Die Feststellung „gesund“ beruht daher auf seinen diesbezüglich konsistenten Eigenangaben mangels entgegenstehender Beweismittel. 2.1.
  7. Aufenthalt und Aufenthaltshistorie: Die Feststellungen zur (früheren) aufenthaltsrechtlichen Vorgeschichte (Aufenthaltsbewilligung „Studierender“; Rückkehr in den Iran; neuerliche Einreise und Asylantragstellung im Jänner 2017) entsprechen den im Vorverfahren festgestellten Eckdaten und werden durch die Verfahrensakten bzw. die dort dokumentierten Angaben des Beschwerdeführers getragen. Für das gegenständliche Verfahren sind diese Punkte insoweit maßgeblich, als sie den zeitlichen Rahmen seines Aufenthalts im Bundesgebiet ab der Asylantragstellung 2017 sowie den Kontext seiner Integrationsangaben beschreiben. 2.1.
  8. Familienstand und familiäre Anknüpfungspunkte: Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, stützen sich auf seine gleichbleibenden Angaben. Zu den Familienangehörigen in Österreich ergeben sich tragfähige Anknüpfungspunkte aus seinen Angaben in beiden Verfahren: Bereits im Vorverfahren wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über nahe Angehörige (u. a. Eltern, Bruder) sowie weitere Verwandte (Tanten/Cousins) in Österreich verfügt; im Folgeantragsverfahren bekräftigte er, dass seine Eltern und sein Bruder im Bundesgebiet leben und über Aufenthaltsrechte nach dem NAG verfügen. Soweit in zeitlichen Details (z. B. seit wann die Eltern dauerhaft im Bundesgebiet leben bzw. in welchem Ausmaß sie zwischen Österreich und Iran pendeln) Akzentverschiebungen erkennbar sind, sind diese für die bloße Feststellung des Bestehens der familiären Anknüpfungspunkte nicht entscheidungswesentlich; entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer durchgehend ein familiäres Netzwerk in Österreich behauptet und dieses im Kern bereits im Vorverfahren festgestellt wurde. 2.1.
  9. Erwerbstätigkeit / wirtschaftliche Situation: Die Feststellungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. zur Gewerbeausübung (Food-Design/Food-Styling) beruhen einerseits auf den bereits im Vorverfahren getroffenen Feststellungen zur Gewerbeberechtigung, andererseits auf seinen Angaben im Folgeantragsverfahren, wonach er über eine entsprechende Firma verfügt, bislang aber nur eingeschränkt bzw. (aktuell) ohne nennenswerte Aufträge tätig war und finanziell maßgeblich durch Familienangehörige unterstützt wird. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine wirtschaftliche Situation teilweise wertend schildert, ändert nichts daran, dass die objektivierbaren Kerndaten (Gewerbe/Firma; derzeit fehlender bzw. geringer Ertrag; Unterstützung durch Familie) aus seiner Darstellung und der bereits vorliegenden Vorverfahrensbasis nachvollziehbar ableitbar sind. 2.1.
  10. Strafrechtliche Unbescholtenheit: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, gründet auf der im gegenständlichen Verfahren eingeholten EKIS-/Strafregisterauskunft (SAAuszug), wonach zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine einschlägigen Vormerkungen aufscheinen (SA-Auszug vom 23.01.2026 im Akt). 2.
  11. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den Fluchtgründen gründen auf dem Gesamtbild der Aktenlage, insbesondere auf den im Vorverfahren rechtskräftig getroffenen Tatsachenfeststellungen und der dazu ergangenen Beweiswürdigung (BVwG-Erkenntnis vom 19.01.2023, GZ L525 2195287-1/27E), auf den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeantragsverfahren (niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA vom 11.03.2025), den von ihm im Folgeantragsverfahren vorgelegten Unterlagen (insb. die von ihm verfassten/verteilen „Stellungnahmen“ zur Lage im Iran) sowie auf seinem Beschwerdevorbringen. 2.2.
  12. Zum behaupteten Glaubenswechsel / zur behaupteten christlichen Religionsausübung Der Beschwerdeführer stützte bereits im Erstverfahren sein Fluchtvorbringen im Kern auf einen Abfall vom Islam bzw. eine Hinwendung zum Christentum und schilderte dazu eine dramatische Verfolgungssituation im Iran (Hauskirche, Razzia, Hausdurchsuchung, Drohungen). Dieses Vorbringen wurde im Erstverfahren umfassend geprüft und mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG als nicht glaubhaft beurteilt; tragend war dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer keine tragfähige, identitätsstiftende innere Glaubensüberzeugung darlegen konnte und wesentliche Elemente einer ernsthaften Konversion auch im persönlichen Eindruck nicht hervorkamen. Im Erkenntnis des BVwG vom 19.01.2023 wird zur behaupteten Konversion detailliert ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz bereits vollzogener Taufe und behaupteter Einbindung in eine baptistische Gemeinde zentrale Inhalte und Grundbegriffe nur oberflächlich bzw. teilweise unrichtig wiedergeben konnte (z. B. missverständliche bzw. unzutreffende Einordnung des Protestantismus; fehlende erkennbare Auseinandersetzung mit den Charakteristika der behaupteten Glaubensgemeinschaft). Hervorgehoben wird insbesondere, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen vertiefender Befragung keine persönlichen Motive und keinen inneren Prozess darlegen konnte, sondern primär abstrakte, formelhafte Erklärungen anbot (u. a. zur Taufe), und dabei auffallend betonte, es sei ihm wichtig gewesen, „offiziell“ Christ zu werden. In der Gesamtschau wertete das BVwG diese Umstände als gewichtige Indizien für eine Scheinkonversion. Im Folgeantragsverfahren wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieses bereits rechtskräftig gewürdigte Vorbringen und blieb auch bei neuerlicher Befragung (BFA-Einvernahme 11.03.2025) in einer vagen, oberflächlichen Darstellung (Kirchenbesuch, „missionieren“, „Heilige Dreifaltigkeit“, „Wunder Jesu“), ohne eine nachvollziehbare, über bloße Allgemeinplätze hinausgehende innere Glaubensüberzeugung erkennen zu lassen, wie das Bundesamt bereits nachvollziehbar ausführte. Neue, substantiierte Tatsachen, die geeignet wären, die im Vorverfahren rechtskräftig getroffene Beurteilung zu erschüttern (z. B. ein nachvollziehbar geänderter, vertiefter Glaubensweg, konkrete und nachhaltige religiöse Praxis, tragfähige Belege einer gefestigten religiösen Identität), wurden nicht dargelegt. Soweit die Beschwerde argumentiert, allein die neuerliche Befragung im Folgeantragsverfahren zeige die Relevanz des Glaubenswechsels und spreche gegen „entschiedene Sache“, ist dem entgegenzuhalten, dass eine (auch kritische) Befragung nicht die materielle Rechtskraft der bereits beurteilten Tatsachen ersetzt; entscheidend ist, ob neue entscheidungswesentliche Umstände glaubhaft gemacht werden. Solche ergeben sich aus dem Vorbringen nicht. Zusammenfassend ist festzuhalten: Das Vorbringen zur behaupteten Konversion und zur christlichen Religionsausübung war bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens und wurde dort nach umfassender Beweisaufnahme (einschließlich persönlichem Eindruck in der mündlichen Verhandlung) in tatsächlicher Hinsicht abschließend gewürdigt. Im gegenständlichen Folgeverfahren hat der Beschwerdeführer hierzu keine entscheidungswesentlichen, substantiierten Neuerungen aufgezeigt, sondern im Wesentlichen bereits bekanntes Vorbringen wiederholt. Das Bundesamt hat diese Kontinuität der Behauptungen im Verfahrensakt nachvollziehbar aufgearbeitet, die (fehlende) Neuheit bzw. Relevanz gewürdigt und die daraus gezogenen Schlüsse im Bescheid schlüssig begründet. Die Beschwerde setzt dem keine konkreten, beweisgestützten Umstände entgegen, die geeignet wären, an der tragfähigen Tatsachenbasis oder der Begründungslinie des Bundesamtes Zweifel zu begründen; vielmehr erschöpft sie sich weitgehend in Wiederholungen und allgemein gehaltenen Einwendungen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist daher insoweit geklärt, sodass eine mündliche Verhandlung zur neuerlichen Erörterung bereits festgestellter und rechtskräftig beurteilter Umstände nicht angezeigt ist. 2.2.
  13. Zu den behaupteten exilpolitischen/regimekritischen Aktivitäten (Demonstrationen, „Stellungnahmen“, Zeitschrift) als neues Vorbringen Der Beschwerdeführer brachte im Folgeantragsverfahren als neuen bzw. ergänzenden Nachfluchtgrund vor, er nehme seit Jänner 2023 regelmäßig an Demonstrationen teil, verteile dabei von ihm verfasste „Stellungnahmen“ zur Lage im Iran und erläutere aufgrund seiner Englischkenntnisse interessierten Personen den Demonstrationsinhalt. Er behauptete weiters, sein Gesicht sei bei Demonstrationen (u. a. im Umfeld der iranischen Botschaft bzw. bei Veranstaltungen vor dem UN-Gebäude) fotografiert und „veröffentlicht“ worden; zudem habe es „Auseinandersetzungen“ mit (maskierten) Mitarbeitern des Konsulats gegeben. In der Beschwerde wird darüber hinaus vorgebracht, er habe in Österreich eine Zeitschrift herausgegeben, in der er das iranische Regime massiv kritisiere, und diese im Rahmen zahlreicher Demonstrationen verteilt. Dieses Vorbringen konnte aus folgenden Gründen nicht als glaubhaft festgestellt werden: Späte, asyltaktisch anmutende Akzentverschiebung und Auslassungen im Vorverfahren: Der Beschwerdeführer war bereits im Vorverfahren in einer mündlichen Verhandlung (01.12.2022) gezielter Befragung ausgesetzt und hatte mehrfach Gelegenheit, neue oder ergänzende Rückkehrbefürchtungen vorzubringen. Gleichwohl wurden derartige exilpolitische Aktivitäten damals überhaupt nicht erwähnt. Im Folgeantragsverfahren erklärte er zwar, im Iran 2009–2010 demonstriert zu haben und dies beim BVwG nicht angegeben zu haben, „weil er nicht gefragt worden“ sei; dem steht entgegen, dass er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ersichtlich Gelegenheit hatte, sein Vorbringen vollständig zu erstatten. Die nunmehrige nachträgliche Erweiterung wirkt daher nicht als Fortentwicklung eines konsistenten Kerns, sondern als nachgeschobenes, zweckgerichtetes Vorbringen. Widersprüchliche und unkonkrete Angaben zur eigenen Rolle und zur behaupteten Wahrnehmung: Der Beschwerdeführer bezeichnete sich einerseits als bloßen „Teilnehmer“ (kein Organisator), behauptete andererseits aber, gerade durch seine Rolle (Erklärungen auf Englisch, Verteilung eigener Texte) aus der Masse hervorzutreten. Bei der zentralen Frage, weshalb gerade seine Person für staatliche Stellen relevant sein sollte, blieb er im Wesentlichen bei pauschalen Behauptungen („fotografiert und gefilmt“, „identifiziert“) und konnte insbesondere nicht nachvollziehbar darlegen, wo und wie sein Foto konkret „veröffentlicht“ worden sein soll; er blieb auch eine belastbare, individualisierte Darstellung schuldig, die eine tatsächliche Identifizierung als Oppositioneller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nahelegen würde. Hörensagen-Charakter bei „Konsulatsmitarbeitern“ und fehlende Objektivierbarkeit: Seine Schilderung, es habe sich um Konsulatsmitarbeiter gehandelt, stützte er letztlich darauf, dass diese „rein und raus“ gegangen seien und „Leute gesagt hätten“, es seien Mitarbeiter. Konkrete, objektivierbare Umstände, die diese Zuordnung tragen würden, brachte er nicht vor. Inhaltliche Oberflächlichkeit der behaupteten politischen Betätigung: Der Beschwerdeführer führte aus, er habe u. a. über den „Krieg zwischen Israel und Iran“ gesprochen und dazu im Februar 2025 eine Stellungnahme verteilt, konnte aber bei Nachfrage keine konsistente, inhaltlich tragfähige Darstellung dieses Themenkomplexes geben und wich auf allgemeine sozioökonomische Schlagworte (Teuerung/Inflation, „Geld wird in den Krieg investiert“) aus. Dies schwächt die Plausibilität, wonach er eigenständig politisch-analytische Texte erstellt und damit gezielt ein Regimeinteresse an seiner Person auslösen sollte. Keine nachvollziehbare Reichweite/Exponiertheit: Der Beschwerdeführer gab an, seine Texte vor Ort zu verteilen und nicht über soziale Medien zu publizieren. Selbst wenn eine regimekritische Grundhaltung damit erkennbar behauptet wird, ergibt sich daraus – bei gleichzeitiger fehlender organisatorischer Funktion und fehlender nachgewiesener medialer Sichtbarkeit – keine nachvollziehbare Exponiertheit, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in den Fokus iranischer Sicherheitsbehörden rücken würde. Behauptete Zeitschrift erst im Beschwerdevorbringen: Soweit in der Beschwerde zusätzlich eine von ihm herausgegebene Zeitschrift aufgebracht wird, handelt es sich um eine gegenüber dem behördlichen Vorbringen weitergehende Steigerung. Konkrete, überprüfbare Eckdaten (Titel, Ausgaben, Impressum, Verbreitungsweg, Auflage, Nachweise der öffentlichen Distribution, Belege einer Rezeption) ergeben sich aus der Aktenlage nicht in einer Weise, die eine Feststellung tragen könnte. In der Gesamtschau ist dieses Vorbringen daher nicht geeignet, das fehlende Bild einer tatsächlich exponierten exilpolitischen Betätigung zu ersetzen. Aus diesen Gründen war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine behaupteten exilpolitischen Aktivitäten jedenfalls nicht in einer Art und Intensität glaubhaft machte, die eine individuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungswahrscheinlichkeit bei Rückkehr begründet. Vor dem Hintergrund der bereits im Erstverfahren festgestellten mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit war das gegenständliche Nachfluchtvorbringen zudem als bloß asyltaktische Erweiterung zu werten. Zusammenfassend ist festzuhalten: Das Bundesamt hat das im Folgeantrag neu behauptete Vorbringen zu Demonstrationsteilnahmen, behaupteter Sichtbarkeit sowie zur Verteilung von Texten im Ermittlungsverfahren aufgenommen, durch gezielte Nachfragen konkretisiert und im Bescheid nachvollziehbar dahingehend gewürdigt, dass weder eine hinreichend exponierte Betätigung noch eine belastbare Wahrnehmung/Identifizierung durch iranische Stellen glaubhaft gemacht wurde. Damit liegt eine in sich schlüssige behördliche Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung vor, die sich mit dem Kern des Vorbringens auseinandersetzt und die Schlussfolgerungen tragfähig herleitet. Die Beschwerde zeigt weder konkrete Ermittlungsmängel noch Widersprüche oder aktenwidrige Feststellungen auf, sondern bringt im Wesentlichen erneut dieselben Behauptungen vor bzw. bleibt bei pauschalen Kritikpunkten, ohne die tragenden Erwägungen des Bundesamtes substanziiert zu entkräften. Damit liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine ergänzende mündliche Erörterung zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich machen würden; der maßgebliche Sachverhalt ist sohin entscheidungsreif. 2.2.
  14. Zur behaupteten Vorverfolgung bzw. zu sonstigen Rückkehrbefürchtungen Eine konkrete, gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Vorverfolgung durch staatliche Stellen im Iran konnte – über das bereits im Erstverfahren als unglaubhaft gewürdigte Vorbringen hinaus – nicht festgestellt werden. Auch im Folgeantragsverfahren behauptete der Beschwerdeführer keine aktuellen, individualisierten staatlichen Maßnahmen gegen ihn (z. B. konkrete Ladungen, Verfahren, Haftbefehle, nachweisbare Fahndungsmaßnahmen). Seine Rückkehrbefürchtungen bleiben damit im Kern an seine (nicht glaubhaft gemachte) Konversionsgeschichte und an die (nicht glaubhaft und nicht exponiert dargelegte) behauptete exilpolitische Betätigung gebunden. Zusammenfassend ist festzuhalten: Soweit der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung oder sonstige Rückkehrbefürchtungen geltend macht, knüpft dieses Vorbringen entweder an bereits im Vorverfahren behandelte und rechtskräftig entschiedene Elemente an oder verbleibt – auch im Folgeantrag – auf einem abstrakten Niveau, ohne konkrete, individualisierte und überprüfbare Tatsachen (z. B. aktuelle Maßnahmen, Ladungen, Verfahren, nachweisbare Fahndung) aufzuzeigen. Das Bundesamt hat diese Aspekte im Verfahrensakt erhoben und im Bescheid nachvollziehbar gewürdigt und begründet, weshalb daraus keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit individueller Verfolgung abzuleiten ist. Die Beschwerde liefert auch hierzu keine substantiierte Gegendarstellung, keine neuen Beweismittel und keine konkreten Argumente, die die behördliche Beweiswürdigung als unschlüssig, unvollständig oder aktenwidrig erscheinen ließen. Vor diesem Hintergrund steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest; eine mündliche Verhandlung zur Erörterung bereits geklärter bzw. nicht streitentscheidend neuer Punkte ist daher nicht geboten. Insgesamt war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeantragsverfahren keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe in einer Weise glaubhaft machen konnte, die die im Vorverfahren rechtskräftig verneinte Verfolgungswahrscheinlichkeit erschüttert oder einen eigenständigen, tragfähigen Nachfluchtgrund begründet. Aus diesem Vorbringen ergibt sich daher auch keine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers. II.2.
  15. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation im Iran. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Diesen Berichten ist der Beschwerdeführer auch in seinen Schriftsätzen und Stellungnahmen nicht substantiiert entgegengetreten. römisch zwei.2.
  16. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation im Iran. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Diesen Berichten ist der Beschwerdeführer auch in seinen Schriftsätzen und Stellungnahmen nicht substantiiert entgegengetreten. 2.
  17. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 2.3.
  18. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen/Staatendokumentation des Bundesamtes in Zusammenschau mit dem persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers, wie er im gegenständlichen Folgeverfahren erhoben wurde (insbesondere Sprachkenntnisse, Ausbildung, Erwerbsbiografie, Gesundheitszustand sowie familiäre Anknüpfungspunkte). 2.3.
  19. Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen nachvollziehbaren Angaben im Folgeverfahren gesund und nimmt keine regelmäßige ärztliche Behandlung bzw. Medikation in Anspruch. Er ist arbeitsfähig und verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung, (nicht abgeschlossenes) Studium sowie über mehrjährige Berufserfahrung (u. a. als Filialleiter/Storemanager und im kreativen Bereich), was bereits im Vorverfahren festgestellt und im Folgeverfahren nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurde. Zudem spricht er Farsi als Landessprache und ist mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten des Iran vertraut; seine Sozialisierung im Iran steht somit unzweifelhaft fest. 2.3.
  20. Bereits das Bundesamt hat im Bescheid nachvollziehbar darauf abgestellt, dass – auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation – keine lebensbedrohende Notlage im Herkunftsstaat ersichtlich ist, die bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK indizieren würde. Weiters wurde schlüssig begründet, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Iran verfügt (im Folgeverfahren namentlich erwähnt: Großmutter und Onkel) und daher – jedenfalls für die erste Phase nach der Rückkehr – von bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten (insbesondere Unterkunft/Grundversorgung) ausgegangen werden kann. Diese behördliche Würdigung deckt sich mit der Aktenlage; konkrete gegenteilige, objektivierbare Umstände wurden weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde aufgezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund an diesen Darlegungen zu zweifeln.2.3.
  21. Bereits das Bundesamt hat im Bescheid nachvollziehbar darauf abgestellt, dass – auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation – keine lebensbedrohende Notlage im Herkunftsstaat ersichtlich ist, die bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde. Weiters wurde schlüssig begründet, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Iran verfügt (im Folgeverfahren namentlich erwähnt: Großmutter und Onkel) und daher – jedenfalls für die erste Phase nach der Rückkehr – von bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten (insbesondere Unterkunft/Grundversorgung) ausgegangen werden kann. Diese behördliche Würdigung deckt sich mit der Aktenlage; konkrete gegenteilige, objektivierbare Umstände wurden weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde aufgezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund an diesen Darlegungen zu zweifeln. 2.3.
  22. Die Beschwerde enthält insoweit keine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Bundesamtes, insbesondere keine konkreten Tatsachen oder Beweismittel, die eine abweichende Beurteilung einer existenzbedrohenden Rückkehrsituation nahelegen würden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht daher auch in diesem Punkt fest. 2.
  23. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 2.4.
  24. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (Aufenthaltsdauer, familiäre Anknüpfungspunkte, wirtschaftliche Situation, Sprachbezug/Alltag, Unbescholtenheit) stützen sich auf die Aktenlage des Folgeverfahrens, insbesondere auf die niederschriftlich protokollierten Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren sowie auf die vom Bundesamt im Bescheid ausgewerteten Registerabfragen. 2.4.
  25. Deutschkenntnisse / Integrationselemente: Der Beschwerdeführer brachte im Folgeverfahren vor, er habe die Sprache erlernt bzw. bereite sich auf eine Deutschprüfung vor. Darüber hinausgehende, durch Kursbestätigungen oder Zertifikate belegte Integrationsschritte wurden im gegenständlichen Verfahrensakt – soweit aus Bescheid und Beschwerde ersichtlich – nicht als entscheidungswesentlich dokumentiert. Das Bundesamt hat daher auf Grundlage der vorliegenden Angaben nachvollziehbar keine über das Übliche hinausgehende, besonders verdichtete sprachliche oder gesellschaftliche Integration festgestellt. 2.4.
  26. Erwerbssituation / Existenzsicherung: Der Beschwerdeführer gab im Folgeverfahren an, in Österreich selbständig zu sein und seit 2020 eine „Food-Design“-Firma zu führen, zugleich jedoch bislang keine Aufträge erhalten zu haben. Er erklärte weiters ausdrücklich, keine Sozialleistungen zu beziehen und seinen Lebensunterhalt werde aktuell maßgeblich durch seine Familie, insbesondere durch seinen Vater, finanziert. Diese Feststellungen entsprechen dem protokollierten Vorbringen und wurden vom Bundesamt im Bescheid schlüssig in die Interessenabwägung einbezogen. 2.4.
  27. Familiäre und soziale Anknüpfungspunkte: Der Beschwerdeführer nannte im Folgeverfahren enge familiäre Bindungen im Bundesgebiet (Mutter, Vater, Bruder) und gab an, diese verfügten über Aufenthaltsrechte nach dem NAG; darüber hinaus brachte er vor, es gebe weitere Verwandte (Tanten/Cousins) in Österreich. Er behauptete auch zahlreiche Freundschaften/Bekanntschaften, ohne jedoch – soweit aktenkundig – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine überdurchschnittliche soziale Verwurzelung außerhalb des Familienkreises substantiiert darzulegen. Das Bundesamt hat auf dieser Basis nachvollziehbar gewürdigt, dass keine derart außergewöhnliche Verankerung im Privatleben festgestellt werden konnte, die einen zwingenden Verbleib im Bundesgebiet begründen würde. 2.4.
  28. Unbescholtenheit: Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der vom Bundesamt im Bescheid ausdrücklich angeführten EKIS-/Strafregisterabfrage (bzw. dem im Akt einliegenden SA-Auszug vom 23.01.2026). Auch zu diesen Punkten zeigt die Beschwerde keine konkreten Aktenwidrigkeiten, Beweiswürdigungsfehler oder Ermittlungslücken auf, sondern verbleibt im Wesentlichen bei allgemeinen Wertungen. Damit bestehen keine Anhaltspunkte, an der nachvollziehbaren, auf die Aktenlage gestützten Begründung des Bundesamtes zu zweifeln; der maßgebliche Sachverhalt ist entscheidungsreif. 2.
  29. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
  30. Rechtliche Beurteilung: 3.
  31. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
  32. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
  33. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  34. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
  5. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  6. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Vorweg ist zu sagen, dass die Behörde mit Blick auf das tatsächlich neu erstattete Vorbringen zu exilpolitischer/regimekritischer Betätigung die Rechtssache zutreffend einer weiteren inhaltlichen Entscheidung (vgl. § 3 AsylG) zugeführt und nicht bloß, so sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf die bereits geprüfte und verneinte Konversion/Religionszugehörigkeit gestützt hätte, wegen entschiedener Sache (vgl. § 68 AVG)zurückgewiesen hat.Vorweg ist zu sagen, dass die Behörde mit Blick auf das tatsächlich neu erstattete Vorbringen zu exilpolitischer/regimekritischer Betätigung die Rechtssache zutreffend einer weiteren inhaltlichen Entscheidung vergleiche Paragraph 3, AsylG) zugeführt und nicht bloß, so sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf die bereits geprüfte und verneinte Konversion/Religionszugehörigkeit gestützt hätte, wegen entschiedener Sache vergleiche Paragraph 68, AVG)zurückgewiesen hat. 3.1.

  1. (Behauptete Konversion / christliche Religionszugehörigkeit) Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Konversion wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren geprüft und in tatsächlicher Hinsicht verneint (Scheinkonversion; keine identitätsprägende innere Überzeugung). Im gegenständlichen Folgeverfahren wurden hierzu keine entscheidungswesentlichen, substantiierten Neuerungen glaubhaft gemacht, die geeignet wären, die rechtskräftige Beurteilung zu erschüttern. Der Beschwerdeführer konnte daher eine Verfolgungsgefahr wegen Religion iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht glaubhaft machen; eine asylrelevante Gefährdung ist auch für den Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren.Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Konversion wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren geprüft und in tatsächlicher Hinsicht verneint (Scheinkonversion; keine identitätsprägende innere Überzeugung). Im gegenständlichen Folgeverfahren wurden hierzu keine entscheidungswesentlichen, substantiierten Neuerungen glaubhaft gemacht, die geeignet wären, die rechtskräftige Beurteilung zu erschüttern. Der Beschwerdeführer konnte daher eine Verfolgungsgefahr wegen Religion iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nicht glaubhaft machen; eine asylrelevante Gefährdung ist auch für den Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren. 3.1.
  2. Behauptete exilpolitische/regimekritische Betätigung als Nachfluchtgrund Soweit der Beschwerdeführer im Folgeantragsverfahren eine exilpolitische bzw. regimekritische Betätigung in Österreich (Demonstrationsteilnahmen, Verteilung schriftlicher Stellungnahmen; in der Beschwerde zusätzlich behauptete Herausgabe einer regimekritischen Zeitschrift) geltend macht, wurde nach den Feststellungen weder eine hinreichend exponierte Betätigung noch eine belastbare Wahrnehmung/Identifizierung durch iranische Behörden festgestellt. Damit fehlt es schon an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer allein aus diesen Aktivitäten im Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohte. Hinzu kommt, dass es sich – dem Folgeverfahrenscharakter entsprechend – um behauptete subjektive Nachfluchtgründe handelt. Nach § 3 Abs. 2 AsylG wird einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die behauptete Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die er nach Verlassen des Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine solche Kontinuität bzw. bereits im Herkunftsstaat bestehende, nach außen hin relevante oppositionelle Überzeugung konnte jedoch fallbezogen weder festgestellt noch durch das Beschwerdevorbringen substantiiert belegt werden. Auch aus diesem Grund ergibt sich aus dem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr.Hinzu kommt, dass es sich – dem Folgeverfahrenscharakter entsprechend – um behauptete subjektive Nachfluchtgründe handelt. Nach Paragraph 3, Absatz 2, AsylG wird einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die behauptete Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die er nach Verlassen des Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine solche Kontinuität bzw. bereits im Herkunftsstaat bestehende, nach außen hin relevante oppositionelle Überzeugung konnte jedoch fallbezogen weder festgestellt noch durch das Beschwerdevorbringen substantiiert belegt werden. Auch aus diesem Grund ergibt sich aus dem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. 3.1.
  3. Keine sonstige individuell-konkrete Vorverfolgung / keine sonstige asylrelevante Gefährdung Weitere asylrelevante Fluchtgründe, insbesondere eine aktuelle, unmittelbare, persönliche und konkrete Verfolgung im Herkunftsstaat oder ein konkretes, gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtetes Interesse staatlicher Stellen bereits vor Ausreise, konnten nicht festgestellt werden. Auch eine sonstige Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund iSd GFK ist nach den Feststellungen nicht erkennbar. 3.1.
  4. Ergebnis zu Spruchpunkt I3.1.
  5. Ergebnis zu Spruchpunkt römisch eins Da der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK iVm § 3 Abs. 1 AsylG nicht glaubhaft machen konnte und sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine asylrelevante Gefährdung ergibt, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht glaubhaft machen konnte und sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine asylrelevante Gefährdung ergibt, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  6. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2.
  8. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.
  9. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ 3.2.2.

Art. 2

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.

Artikel 2

, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

§ 8Abs. 3 Asyl

G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. 3.2.3. Für den vorliegenden Fall liegen Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Art. 2bzw.

3 EMRK abgeleitet werden kann.3.2.3. Für den vorliegenden Fall liegen Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Artikel 2, bzw.

3 EMRK abgeleitet werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die allgemeine Lage im Iran (auch) von politischen Spannungen und einer schwierigen wirtschaftlichen Situation geprägt sein kann; die Sicherheitslage ist jedoch – wie sich aus den herangezogenen Länderfeststellungen ergibt – nicht derart, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Anwesenheit im Iran einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Im Herkunftsgebiet liegen zudem keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor; die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind – insbesondere im Raum Teheran – grundsätzlich gesichert. Auch aus den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers ergibt sich keine reale Gefahr iSd Art. 2 oder Art. 3 EMRK. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, spricht die Landessprache (Farsi), verfügt über eine mehrjährige Schulbildung, (nicht abgeschlossenes) Studium sowie über einschlägige Berufserfahrung. Zudem bestehen im Herkunftsstaat weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte (insbesondere Onkel und Großmutter), sodass ein soziales Auffangnetz vorhanden ist und bei einer Rückkehr – jedenfalls anfänglich – von Unterstützungsmöglichkeiten hinsichtlich Unterkunft und Grundversorgung ausgegangen werden kann. Konkrete, objektivierbare Umstände, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose, existenzbedrohende Situation geraten würde, wurden weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde dargetan.Auch aus den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers ergibt sich keine reale Gefahr iSd Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, spricht die Landessprache (Farsi), verfügt über eine mehrjährige Schulbildung, (nicht abgeschlossenes) Studium sowie über einschlägige Berufserfahrung. Zudem bestehen im Herkunftsstaat weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte (insbesondere Onkel und Großmutter), sodass ein soziales Auffangnetz vorhanden ist und bei einer Rückkehr – jedenfalls anfänglich – von Unterstützungsmöglichkeiten hinsichtlich Unterkunft und Grundversorgung ausgegangen werden kann. Konkrete, objektivierbare Umstände, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose, existenzbedrohende Situation geraten würde, wurden weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde dargetan. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes iSd § 8 Abs. 1 AsylG ist fallbezogen ebenfalls nicht ersichtlich.Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist fallbezogen ebenfalls nicht ersichtlich. 3.2.4. Ergebnis zu Spruchpunkt II3.2.4. Ergebnis zu Spruchpunkt römisch zwei Da somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK (bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13) und auch keine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes festgestellt werden konnte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK (bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13) und auch keine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes festgestellt werden konnte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Abs. 1 Asyl

G 3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 3.3.

  1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.3.
  2. Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. …“ 3.3.
  4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 1 Asyl

G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. 3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. 3.

  1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung 3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung 3.4.
  3. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:3.4.
  4. Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise: „Rückkehrentscheidung (FPG) § 52 …Paragraph 52, …

(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. …“ „Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG) § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“ „Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG) § 58 …Paragraph 58, …

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. …“ „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG) § 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. …“ 3.4.
  1. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 3.4.
  2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). 3.4.

  1. (Familienleben) Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere leben seine Eltern und sein Bruder in Österreich und verfügen über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG; darüber hinaus leben weitere Verwandte (Tanten und Cousins) im Bundesgebiet. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt daher nicht, dass grundsätzlich ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben in Betracht kommt. Entscheidend ist jedoch, ob eine schutzwürdige Beziehungsintensität vorliegt, die über gewöhnliche familiäre Kontakte erwachsener Familienmitglieder hinausgeht und eine Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig erscheinen ließe.Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere leben seine Eltern und sein Bruder in Österreich und verfügen über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG; darüber hinaus leben weitere Verwandte (Tanten und Cousins) im Bundesgebiet. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt daher nicht, dass grundsätzlich ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben in Betracht kommt. Entscheidend ist jedoch, ob eine schutzwürdige Beziehungsintensität vorliegt, die über gewöhnliche familiäre Kontakte erwachsener Familienmitglieder hinausgeht und eine Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer ist 1991 geboren und somit volljährig, ledig und hat keine Kinder; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (etwa aufgrund Pflege-/Betreuungsbedarfs oder einer sonstigen existenziellen Bindung) wurde weder vorgebracht noch ist ein solches amtswegig hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aktuell – nach seinen eigenen Angaben – maßgeblich durch Unterstützung seines Vaters bestreitet, begründet für sich alleine noch kein iSd Art. 8 EMRK ausschlaggebendes Abhängigkeitsverhältnis, das eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig machen würde, zumal daraus keine Unzumutbarkeit einer (Wieder-)Integration im Herkunftsstaat folgt. Ein die Rückkehrentscheidung auf Dauer hinderndes Familienleben iSd Art. 8 EMRK liegt daher nicht vor.Der Beschwerdeführer ist 1991 geboren und somit volljährig, ledig und hat keine Kinder; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (etwa aufgrund Pflege-/Betreuungsbedarfs oder einer sonstigen existenziellen Bindung) wurde weder vorgebracht noch ist ein solches amtswegig hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aktuell – nach seinen eigenen Angaben – maßgeblich durch Unterstützung seines Vaters bestreitet, begründet für sich alleine noch kein iSd Artikel 8, EMRK ausschlaggebendes Abhängigkeitsverhältnis, das eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig machen würde, zumal daraus keine Unzumutbarkeit einer (Wieder-)Integration im Herkunftsstaat folgt. Ein die Rückkehrentscheidung auf Dauer hinderndes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK liegt daher nicht vor. 3.4.
  2. (Privatleben / Integration) Der Beschwerdeführer hält sich seit spätestens 17.01.2017 durchgehend im Bundesgebiet auf und war dabei – nach der Aktenlage – im Wesentlichen aufgrund asylrechtlicher Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufhältig. Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, behauptete gesellschaftliche Einbindung, wirtschaftliche Aktivität) sind zu berücksichtigen, jedoch ist dabei im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG relativierend zu beachten, dass der Beschwerdeführer integrationsbegründende Schritte jedenfalls in einem Zeitraum gesetzt hat, in dem ihm die Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein musste – immerhin handelt es sich im gegenständlichen verfahren um – unberechtigten - Folgeantrag.Der Beschwerdeführer hält sich seit spätestens 17.01.2017 durchgehend im Bundesgebiet auf und war dabei – nach der Aktenlage – im Wesentlichen aufgrund asylrechtlicher Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufhältig. Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, behauptete gesellschaftliche Einbindung, wirtschaftliche Aktivität) sind zu berücksichtigen, jedoch ist dabei im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG relativierend zu beachten, dass der Beschwerdeführer integrationsbegründende Schritte jedenfalls in einem Zeitraum gesetzt hat, in dem ihm die Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein musste – immerhin handelt es sich im gegenständlichen verfahren um – unberechtigten - Folgeantrag. Der Beschwerdeführer gab an, über Deutschkenntnisse zu verfügen und diese weiter zu verbessern; formale Nachweise (zertifizierte Prüfungen) blieb er jedoch schuldig. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration erklärte der Beschwerdeführer, eine selbständige Tätigkeit („Food-Design“) auszuüben bzw. eine Firma zu betreiben, zugleich jedoch bislang keine Aufträge erhalten zu haben; seinen Lebensunterhalt bestreite er aktuell maßgeblich durch familiäre Unterstützung. Eine besonders verdichtete, nachhaltige Arbeitsmarktintegration, hat sich dadurch nicht dargestellt, wenngleich sein Streben nach wirtschaftlicher Eigenständigkeit zu begrüßen ist. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten; dies vermag nach der Rechtsprechung für sich genommen das persönliche Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht entscheidend zu verstärken und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nicht maßgeblich zu relativieren. Demgegenüber bestehen weiterhin enge Bindungen an den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren, dort sozialisiert und spricht Farsi als Muttersprache; zudem bestehen familiäre Anknüpfungspunkte im Iran (insbesondere Onkel und Großmutter). Eine (Wieder-)Integration in den Herkunftsstaat ist ihm – wie bereits im Rahmen von Spruchpunkt II. dargestellt – möglich und zumutbar.Demgegenüber bestehen weiterhin enge Bindungen an den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren, dort sozialisiert und spricht Farsi als Muttersprache; zudem bestehen familiäre Anknüpfungspunkte im Iran (insbesondere Onkel und Großmutter). Eine (Wieder-)Integration in den Herkunftsstaat ist ihm – wie bereits im Rahmen von Spruchpunkt römisch zwei. dargestellt – möglich und zumutbar. 3.4.
  3. Abwägung / Ergebnis zu Spruchpunkt IV3.4.
  4. Abwägung / Ergebnis zu Spruchpunkt römisch vier Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Durchsetzung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften gegenüber. Bei Gesamtbetrachtung der genannten Umstände und der Abwägung nach § 9 BFA-VG ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt daher keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor.Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Durchsetzung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften gegenüber. Bei Gesamtbetrachtung der genannten Umstände und der Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt daher keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G erforderlich machen würden. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung 3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung 3.5.
  3. §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:3.5.
  4. Paragraphen 52, Absatz 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt: „Rückkehrentscheidung § 52 …Paragraph 52, …

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. … Verbot der Abschiebung § 50

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. …“ 3.5.
  1. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. 3.5.
  2. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG entsprechen jenen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung in den Iran für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran ist daher zulässig. 3.
  3. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist 3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist 3.6.
  5. § 55 FPG lautet auszugsweise:3.6.
  6. Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise: „Frist für die freiwillige Ausreise § 55
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. …

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“ 3.6.
  1. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.3.6.
  2. Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. 3.7 Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht; letzteres hat sich aus der schlüssigen Beweiswürdigung zweifelsfrei ergeben.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht; letzteres hat sich aus der schlüssigen Beweiswürdigung zweifelsfrei ergeben. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein diesen Grundsätzen entsprechendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt vorangegangen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen; der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Folgeantragsverfahrens niederschriftlich einvernommen (BFA-Einvernahme vom 11.03.2025) und hatte damit Gelegenheit, sein (Nach-)Fluchtvorbringen umfassend darzulegen und zu konkretisieren. Das Bundesamt hat die vorgenommene Beweiswürdigung, welche die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen trägt, in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt; das Bundesverwaltungsgericht teilt diese tragenden Erwägungen. In der Beschwerde wurde ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender Sachverhalt bloß unsubstantiiert behauptet bzw. wurden die behördlichen Erwägungen im Wesentlichen durch Wiederholung des Vorbringens und durch pauschale Einwendungen bekämpft, ohne konkrete Ermittlungsdefizite, Aktenwidrigkeiten oder entscheidungsrelevante Widersprüche aufzuzeigen. Hinzu kommt, dass ein wesentlicher Teil des Vorbringens (behauptete ernstliche Konversion/christliche Religionsausübung als asylrelevanter Kern) bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren in tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft und verneint wurde (Scheinkonversion; fehlende identitätsprägende Glaubensüberzeugung), sodass insoweit keine offene Tatsachenfrage mehr besteht. Soweit im Folgeantrag zusätzlich eine exilpolitische/regimekritische Betätigung behauptet wird, hat das Bundesamt dieses Vorbringen erhoben, konkretisiert und nachvollziehbar dahingehend gewürdigt, dass weder eine exponierte Stellung noch eine belastbare Wahrnehmung/Identifizierung durch iranische Behörden festgestellt werden konnte; die Beschwerde zeigt auch hierzu keine konkreten Umstände auf, die eine ergänzende mündliche Sachverhaltsaufnahme erwarten ließen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist daher aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Das Bundesamt hat somit die vorgenommene Beweiswürdigung, welche die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen trägt, in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen. In der Beschwerde wurde ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender Sachverhalt bloß unsubstantiiert behauptet.

der Rechtsprechung des EuGH zur Art. 47 GRC-konformen Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art 12, 14, 31 und 46) hindert diese ein nationales Gericht nicht daran, einen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde und die Niederschrift zu den Akten genommen wurde und das befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, falls es eine solche als erforderlich ansieht. Im Falle eines offensichtlich unbegründeten Antrages genügt auch eine ex-nunc Prüfung nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie grundsätzlich, wenn die bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht enthaltenen Schriftstücke sowie die in dem Verwaltungsakt des erstinstanzlichen Verfahrens enthaltenen Sachangaben berücksichtigt werden.

der Rechtsprechung des EuGH zur Artikel 47, GRC-konformen Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 12, 14, 31 und 46) hindert diese ein nationales Gericht nicht daran, einen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde und die Niederschrift zu den Akten genommen wurde und das befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, falls es eine solche als erforderlich ansieht. Im Falle eines offensichtlich unbegründeten Antrages genügt auch eine ex-nunc Prüfung nach Artikel 46, Absatz 3, der Richtlinie grundsätzlich, wenn die bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht enthaltenen Schriftstücke sowie die in dem Verwaltungsakt des erstinstanzlichen Verfahrens enthaltenen Sachangaben berücksichtigt werden. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen offensichtlich unbegründeten Folgeantrag handelt und die genannten unionsrechtlichen Kriterien erfüllt sind, konnte die mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG entfallen.Da es sich im gegenständlichen Fall um einen offensichtlich unbegründeten Folgeantrag handelt und die genannten unionsrechtlichen Kriterien erfüllt sind, konnte die mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W284.2195287.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.