Obsah (5)
§ 4Art. 133Art. 140Art. 4§ 1RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2026 GeschäftszahlW291 2298391-1 Spruch, W291 2298391-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 4i
Vm § 1 Auskunftspflichtgesetz wird festgestellt, dass XXXX aufgrund seines Antrags vom 30.01.2024 ein Recht auf Auskunft nicht zukommt und von der Bildungsdirektion für Vorarlberg eine Auskunft nicht erteilt wird.“ „
Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz wird festgestellt, dass römisch 40 aufgrund seines Antrags vom 30.01.2024 ein Recht auf Auskunft nicht zukommt und von der Bildungsdirektion für Vorarlberg eine Auskunft nicht erteilt wird.“ II. Der Antrag auf Auskunft des Beschwerdeführers vom 06.02.2026 hinsichtlich der Durchschnittsnote je Fach und Schulstandort wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Auskunft des Beschwerdeführers vom 06.02.2026 hinsichtlich der Durchschnittsnote je Fach und Schulstandort wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 13.08.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein.
- Mit Schreiben vom 27.08.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.09.2024, legte die Bildungsdirektion für Vorarlberg (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer das Vorlageschreiben zum Parteiengehör.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellte in weiterer Folge einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), BGBl. Nr. 20/2021, als verfassungswidrig aufzuheben.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellte in weiterer Folge einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof, Paragraph 21, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 2021,, als verfassungswidrig aufzuheben.
- Der Verfassungsgerichtshof erkannte über den Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes,§ 21 Abs. 5 BilDokG 2020, BGBl. I 20/2021, als verfassungswidrig aufzuheben,
Art. 140B-VG zu Recht:5.
Der Verfassungsgerichtshof erkannte über den Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes,, Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021,, als verfassungswidrig aufzuheben,
Artikel 140, B-VG zu Recht: „I.
§ 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, war verfassungswidrig.„I. Paragraph 21, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, war verfassungswidrig. II. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.“römisch zwei. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.“
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte die belangte Behörde mehrmals auf, Stellungnahmen abzugeben, denen die belangte Behörde auch nachkam (23.12.2025, 30.01.2026, 05.02.2026). Die Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung übergeben.
- Am 06.02.2026 fand eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
- In weiterer Folge wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Vertreter der belangten Behörde eine Rückmeldung der für die Schulverwaltungssoftware verantwortlichen Firma erhalten hätten. In der Schulverwaltungssoftware XXXX seien die angefragten Inhalte historisch als Prüfungsprotokolle verfügbar, um dem § 77a Abs. 2 SchUG zu entsprechen.
- In weiterer Folge wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Vertreter der belangten Behörde eine Rückmeldung der für die Schulverwaltungssoftware verantwortlichen Firma erhalten hätten. In der Schulverwaltungssoftware römisch 40 seien die angefragten Inhalte historisch als Prüfungsprotokolle verfügbar, um dem Paragraph 77 a, Absatz 2, SchUG zu entsprechen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer beantragte bei der belangten Behörde im Rahmen seiner Tätigkeit als Redakteur XXXX , wie im unter 1.
- dargestellten E-Mail. Diese Anfrage diente der Vorbereitung einer Berichterstattung. Eine entsprechende Berichterstattung würde zur öffentlichen Debatte über den Zustand des Schulwesens beitragen. 1.
- Der Beschwerdeführer beantragte bei der belangten Behörde im Rahmen seiner Tätigkeit als Redakteur römisch 40 , wie im unter 1.
- dargestellten E-Mail. Diese Anfrage diente der Vorbereitung einer Berichterstattung. Eine entsprechende Berichterstattung würde zur öffentlichen Debatte über den Zustand des Schulwesens beitragen. 1.
- Der Beschwerdeführer richtete folgende E-Mail vom 30.01.2024 an XXXX @bmbwf.gv.at (Hervorhebung im Original):1.
- Der Beschwerdeführer richtete folgende E-Mail vom 30.01.2024 an römisch 40 @bmbwf.gv.at (Hervorhebung im Original): „[…], ich bitte um Übermittlung der folgender Maturaergebnisse an allen Vorarlberger Schulstandorten, an denen die Zentralmatura durchgeführt wird, für die Jahre 2018 bis einschließlich 2023: - Die Zahl der bestandenen und nicht bestandenen schriftlichen, standardisierten Prüfungen pro Fach und je Haupttermin im betreffenden Jahr und pro Schulstandort. - Die Zahl der bestandenen und nicht bestandenen Kompensationsprüfungen in diesen Fächern und je Haupttermin im betreffenden Jahr und pro Schulstandort. In eventu beantrage ich die bescheidmäßige Absprache der Auskunftsverweigerung iSd § 4 Auskunftspflichtgesetz idgF. […]“In eventu beantrage ich die bescheidmäßige Absprache der Auskunftsverweigerung iSd Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz idgF. […]“ In der E-Mail findet sich folgender Signaturblock: XXXX Redakteur XXXX römisch 40 Redakteur römisch 40 1.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit E-Mail vom 31.01.2024 von XXXX @bmbwf.gv.at wie folgt geantwortet:1.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit E-Mail vom 31.01.2024 von römisch 40 @bmbwf.gv.at wie folgt geantwortet: „[…], die Übermittlung der von Ihnen angefragten Daten ist auf Basis derzeitiger gesetzlicher Regelungen nicht möglich und auch ausdrücklich unzulässig. Begründung: Laut § 21 Abs.5 Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr.20/2021: Gesetzestext ‚Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten
Art. 4
Z 1 DSGVO verarbeiten, sind nicht berechtigt, Auskunftsbegehren
Auskunftspflichtgesetz, BGBl. 287/1987, betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten.‘ Begründung: Laut Paragraph 21, Absatz 5, Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. römisch eins Nr.20/2021: Gesetzestext ‚Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten
Artikel 4
, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind nicht berechtigt, Auskunftsbegehren
Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt 287 aus 1987,, betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten.‘ Ihr Auskunftsbegehren werden wir betreffend eines Bescheides an die zuständige Bildungsbehörde (Bildungsdirektion für Vorarlberg) übermitteln. […]“ 1.4. Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 11.07.2024 lautet wie folgt (Hervorhebungen im Original): „I. Ihr Antrag vom 30.01.2024 auf Auskunftserteilung der Maturaergebnisse für die Jahre 2018 bis einschließlich 2023 an allen Vorarlberger Schulstandorten, an denen die Zentralmatura durchgeführt wurde, in Bezug auf die bestandenen und nicht bestandenen schriftlichen standardisierten Prüfungen pro Fach und je Haupttermin sowie die Zahl der bestandenen und nicht bestandenen Kompensationsprüfungen in diesen Fächern und je Haupttermin im betreffenden Jahr und pro Schulstandort wird
§ 1Abs 1 Auskunftspflichtgesetz 1987 i
Vm § 21 Abs 5 Bildungsdokumentationsgesetz 2020, jeweils in der geltenden Fassung, abgewiesen. „I. Ihr Antrag vom 30.01.2024 auf Auskunftserteilung der Maturaergebnisse für die Jahre 2018 bis einschließlich 2023 an allen Vorarlberger Schulstandorten, an denen die Zentralmatura durchgeführt wurde, in Bezug auf die bestandenen und nicht bestandenen schriftlichen standardisierten Prüfungen pro Fach und je Haupttermin sowie die Zahl der bestandenen und nicht bestandenen Kompensationsprüfungen in diesen Fächern und je Haupttermin im betreffenden Jahr und pro Schulstandort wird
Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz 1987 in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 5, Bildungsdokumentationsgesetz 2020, jeweils in der geltenden Fassung, abgewiesen. II. Ihrem Antrag vom 30.01.2024 auf Erlassung eines Bescheides bei Auskunftsverweigerung hinsichtlich der Übermittlung der Maturaergebnisse für die Jahre 2018 bis einschließlich 2023 an allen Vorarlberger Schulstandorten, an denen die Zentralmatura durchgeführt wurde, wird
§ 4Auskunftspflichtgesetz 1987 idg
F stattgegeben und der entsprechende Bescheid fristgerecht ausgestellt.“römisch zwei. Ihrem Antrag vom 30.01.2024 auf Erlassung eines Bescheides bei Auskunftsverweigerung hinsichtlich der Übermittlung der Maturaergebnisse für die Jahre 2018 bis einschließlich 2023 an allen Vorarlberger Schulstandorten, an denen die Zentralmatura durchgeführt wurde, wird
Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz 1987 idgF stattgegeben und der entsprechende Bescheid fristgerecht ausgestellt.“ Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Auskunft zu versagen gewesen sei. 1.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.08.2024 eine Beschwerde. 1.
- Die mündliche Verhandlung vom 06.02.2026 gestaltete sich, insbesondere wie folgt: „BF: Angesichts des Aufwands der der Behörde durch die Beantwortung der Anfrage entstehen könnte, wäre es auch meiner Sicht hinreichend die Ergebnisse der schriftlichen Zentral-Matura zum Haupttermin der Reifeprüfung im Hinblick auf die Gegenstände Deutsch, Mathematik und Englisch zu beauskunften. BehV: Gemeint Klausurarbeit und Kompensationsprüfung, ob diese jeweils negativ oder positiv sind? BF: Und die Durchschnittsnote je Fach und Schulstandort. VR: Sie möchten nur mehr den Haupttermin? BF: Kompensationsprüfung dazu. VR: Sie haben Ihr ursprüngliches Auskunftspflichtbegehren auf die Gegenstände nun eingeschränkt? BF: Ja. Ich habe es nur auf die Gegenstände eingeschränkt. BehV: Mathematik, Unterrichtssprache und Englisch. BF: Das ist so korrekt.“ 1.
- Die Informationen sind, so wie sie vom Beschwerdeführer begehrt wurden, öffentlich nicht zugänglich. 1.
- Zum ersten Teil des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers: Der belangten Behörde fehlen diesbezüglich absolute Zahlen. Sie verfügt nur über Negativquoten in Prüfungsgebiet je Standort und Klasse. Die belangte Behörde müsste im Prinzip „rechnen“. Sie müsste aus einer Tabelle die Zahl der angetretenen Schüler:innen pro Fach und pro Klasse heraussuchen und das jeweils mit der Negativquote in dem Fach, in der Klasse multiplizieren. Das müsste über alle Klassen, alle Fächer, alle Schulstandorte und alle angefragten Haupttermine gemacht werden. Man müsste es für den Schulstandort pro Fach aggregieren bzw. zusammenrechnen. 1.
- Zum zweiten Teil des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers: Die belangte Behörde hat die Negativquoten nicht rein für die Kompensationsprüfung. Die belangte Behörde kann daher diese Frage alleine nicht beantworten. 1.
- Zu beiden Teilen des Auskunftsbegehrens: Die Schulleiter bzw. Schulen könnten aus dem Schulverwaltungsprogramm die begehrten Zahlen zusammenstellen. Sie haben aber keine absoluten Zahlen zu „bestanden“ oder „nicht bestanden“ vorliegend. Um das Begehren des Beschwerdeführers zu beantworten, müssten Rechnungen vorgenommen werden und die Ergebnisse zusammengestellt werden. 1.
- Zu beiden Teilen des Auskunftsbegehrens: Eine Einteilung in „bestanden“ und „nicht bestanden“ liegt auch nicht im Bundesministerium bzw. dem Bundesminister vor. Um das Begehren des Beschwerdeführers zu beantworten, müssten ebenso Rechnungen vorgenommen werden und diese Ergebnisse auf Schulstandortebene aggregiert werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Dass der Beschwerdeführer die Auskunft im Rahmen seiner Tätigkeit als Redakteur beantragte, ergibt sich bereits aufgrund des Signaturblockes in seiner E-Mail vom 30.01.2024, mit der er sein Auskunftsbegehren stellte. Die weiteren Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, die er in weiterer Folge noch in der mündlichen Verhandlung bekräftigte. 2.
- Die Feststellungen zu den E-Mails (1.
- und 1.3.) ergeben sich aus diesen. 2.
- Die Feststellungen zum Bescheid ergeben sich aus diesem. 2.
- Dass die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde, ergibt sich aus dem Postaufgabestempel. 2.
- Die Feststellung, wie sich die mündliche Verhandlung gestaltete, konnte aufgrund des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls getroffen werden. 2.
- Dass die Informationen, so wie sie vom Beschwerdeführer begehrt wurden, öffentlich nicht zugänglich sind, ergibt sich aus den unbedenklichen Angaben der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben der belangten Behörde (VH-Protokoll S. 5 und S. 14) und der mit der Stellungnahme vom 23.12.2025 vorgelegten Beilage iVm dem Akteninhalt.2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben der belangten Behörde (VH-Protokoll S. 5 und S. 14) und der mit der Stellungnahme vom 23.12.2025 vorgelegten Beilage in Verbindung mit dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben der belangten Behörde (VH-Protokoll S. 5 und S. 16). 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben der belangten Behörde (VH-Protokoll S. 10 f und S. 14 ff). 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben der belangten Behörde (VH-Protokoll S. 14 ff).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtsgrundlagen:
§ 1Abs.
1 des - mit 01.09.2025 außer Kraft getretenen (vgl. dazu Art. 151 Abs. 68B-VG, BGBl. I Nr. 5/2024) - Auskunftspflichtgesetzes (des Bundes), BGBl. Nr. 287/1987 in der zuletzt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Paragraph eins, Absatz eins, des - mit 01.09.2025 außer Kraft getretenen vergleiche dazu Artikel 151, Absatz 68,, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,) - Auskunftspflichtgesetzes (des Bundes), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, in der zuletzt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Nach § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.Nach Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist
§ 4
Auskunftspflichtgesetz auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist
Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
dem (ebenso mit 01.09.2025 außer Kraft getretenen) Art. 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.
dem (ebenso mit 01.09.2025 außer Kraft getretenen) Artikel 20, Absatz 4, B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache. 3.
- In der Sache: 3.2.
- Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.10.2025, G 26/2025, ausgesprochen, dass § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I 20/2021, der durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I 50/2025, mit Wirkung vom 01.09.2025 novelliert wurde, verfassungswidrig war.3.2.
- Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.10.2025, G 26 aus 2025,, ausgesprochen, dass Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021,, der durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2025,, mit Wirkung vom 01.09.2025 novelliert wurde, verfassungswidrig war.
Art. 140Abs.
7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (siehe etwa VfGH 07.10.2025, E 599/2025).
Artikel 140, Absatz 7, B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück.
Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (siehe etwa VfGH 07.10.2025, E 599 aus 2025,). Art. 151 Abs. 68 B-VG ordnet an, dass "[a]uf die am 1. September 2025 anhängigen Verfahren
den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder […] Art. 20 Abs. 3 und 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, die auf Grund des Art. 20 Abs. 4 erlassenen Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden [sind]." Daraus folgt, dass die einschlägigen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes weiterhin anwendbar sind.Artikel 151, Absatz 68, B-VG ordnet an, dass "[a]uf die am 1. September 2025 anhängigen Verfahren
den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder […] Artikel 20, Absatz 3 und 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, die auf Grund des Artikel 20, Absatz 4, erlassenen Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden [sind]." Daraus folgt, dass die einschlägigen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes weiterhin anwendbar sind. 3.2.
- Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde, dass die belangte Behörde zu Unrecht die begehrte Auskunft verweigert habe. Dem ist – aufgrund nachstehender Erwägungen – nicht zu folgen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben Auskünfte im Sinn der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs „Auskunft“ bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0164, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein. Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinn des Art. 20 Abs. 4 B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Im Hinblick auf den durch die Auskunftspflichtgesetze eingeräumten subjektiven Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert eine Verweigerung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, die einem Auffinden der für die richtige und vollständige Auskunft benötigten Informationen ohne aufwendige Nachforschungen entgegenstehen (VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0164, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein. Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinn des Artikel 20, Absatz 4, B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Im Hinblick auf den durch die Auskunftspflichtgesetze eingeräumten subjektiven Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert eine Verweigerung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, die einem Auffinden der für die richtige und vollständige Auskunft benötigten Informationen ohne aufwendige Nachforschungen entgegenstehen (VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0164, mwN). Die belangte Behörde kann das Begehren, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ohne das Erzeugen von neuen Informationen nicht beantworten. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgeführt, dass für eine Auskunft über die Zahl der „bestandenen“ Prüfungen bzw. „nicht bestandenen“ Prüfungen Bearbeitungen bzw. das Erstellen eigener neuer Übersichten erforderlich wären. Zu solchen Arbeiten sei sie nicht verpflichtet (siehe Stellungnahme vom 23.12.2025). Zudem wies die belangte Behörde nachvollziehbar auf den damit verbundenen hohen Arbeitsaufwand hin (VH-Protokoll vom 06.02.2026). Bei der begehrten Auskunft des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um eine Information, über die die belangte Behörde bereits verfügte, sondern wären gegenständlich umfangreiche Recherchen notwendig gewesen, um die begehrte Information zu beschaffen (vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021). Der belangten Behörde fehlen im Hinblick auf den ersten Teil des gestellten Begehrens absolute Zahlen. Um die erwünschte Auskunft erteilen zu können, müsste die belangte Behörde im Prinzip „rechnen“. Sie müsste aus einer Tabelle die Zahl der angetretenen Schüler:innen pro Fach und pro Klasse heraussuchen und das jeweils mit der Negativquote in dem Fach, in der Klasse multiplizieren. Das müsste über alle Klassen, alle Fächer, alle Schulstandorte und alle angefragten Haupttermine gemacht werden. Man müsste es für den Schulstandort pro aggregieren bzw. zusammenrechnen. Den zweiten Teil des Begehrens könnte die belangte Behörde überhaupt nicht alleine beantworten, weil sie die Negativquoten nicht rein für die Kompensationsprüfung hat. Die belangte Behörde kann das Begehren, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ohne das Erzeugen von neuen Informationen nicht beantworten. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgeführt, dass für eine Auskunft über die Zahl der „bestandenen“ Prüfungen bzw. „nicht bestandenen“ Prüfungen Bearbeitungen bzw. das Erstellen eigener neuer Übersichten erforderlich wären. Zu solchen Arbeiten sei sie nicht verpflichtet (siehe Stellungnahme vom 23.12.2025). Zudem wies die belangte Behörde nachvollziehbar auf den damit verbundenen hohen Arbeitsaufwand hin (VH-Protokoll vom 06.02.2026). Bei der begehrten Auskunft des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um eine Information, über die die belangte Behörde bereits verfügte, sondern wären gegenständlich umfangreiche Recherchen notwendig gewesen, um die begehrte Information zu beschaffen vergleiche VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021). Der belangten Behörde fehlen im Hinblick auf den ersten Teil des gestellten Begehrens absolute Zahlen. Um die erwünschte Auskunft erteilen zu können, müsste die belangte Behörde im Prinzip „rechnen“. Sie müsste aus einer Tabelle die Zahl der angetretenen Schüler:innen pro Fach und pro Klasse heraussuchen und das jeweils mit der Negativquote in dem Fach, in der Klasse multiplizieren. Das müsste über alle Klassen, alle Fächer, alle Schulstandorte und alle angefragten Haupttermine gemacht werden. Man müsste es für den Schulstandort pro aggregieren bzw. zusammenrechnen. Den zweiten Teil des Begehrens könnte die belangte Behörde überhaupt nicht alleine beantworten, weil sie die Negativquoten nicht rein für die Kompensationsprüfung hat. Die belangte Behörde brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass sie einerseits auch die Möglichkeit habe, die Daten von den „Schulen“ abzufragen und diese müssten dem Folge leisten. Diesbezüglich könnte sie sich auf das Auskunftspflichtgesetz berufen. Die belangte Behörde hole zB auch im Widerspruchsverfahren die Daten von den „Schulen“ ein. Anderseits könnte die belangte Behörde auch vom „Bundesministerium“ die Daten im Rahmen der Amtshilfe erfragen. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen konnte schon vor dem Hintergrund, dass auch eine diesbezügliche Einbeziehung zu keinem anderen Ergebnis führen würde, unterbleiben: Denn auch die Schulleiter bzw Schulen haben keine absoluten Zahlen zu „bestanden“ und „nicht bestanden“. Die begehrten Zahlen müssten aus dem Schulverwaltungsprogramm zusammenstellt werden. Um das Begehren des Beschwerdeführers zu beantworten, müssten Rechnungen vorgenommen werden. Auch das Bundesministerium bzw. der Bundesminister haben keine Einteilung in „bestanden“ und „nicht bestanden“ vorliegend. Auch diesbezüglich müssten die Daten dementsprechend aufbereitet bzw. zusammengerechnet und auf Schulstandortebene aggregiert werden. Demnach verfügte die belangte Behörde zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens nicht über die angefragte Information. Wie bereits ausgeführt, ist die belangte Behörde nach dem Auskunftspflichtgesetz weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten (vgl. VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0164, mwN).Demnach verfügte die belangte Behörde zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens nicht über die angefragte Information. Wie bereits ausgeführt, ist die belangte Behörde nach dem Auskunftspflichtgesetz weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten vergleiche VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0164, mwN). Verbindet nämlich der Beschwerdeführer – wie es gegenständlich der Fall war – sein Auskunftsbegehren mit einer von ihm ausdrücklich gewünschten und vorgegebenen Art der Darstellung bzw. Auswertung von Daten, wird selbst mit der Zurverfügungstellung von Daten in abweichender Form durch die Behörde dem Begehren des Beschwerdeführers nicht bzw. nicht vollständig entsprochen (vgl. VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0164, mwN). Bei der belangten Behörde waren, wie den Feststellungen entnommen werden kann, die zur Beantwortung des Auskunftsbegehrens notwendigen Auswertungen über den Zeitraum von 2018 bis 2023 nicht vorhanden. Verbindet nämlich der Beschwerdeführer – wie es gegenständlich der Fall war – sein Auskunftsbegehren mit einer von ihm ausdrücklich gewünschten und vorgegebenen Art der Darstellung bzw. Auswertung von Daten, wird selbst mit der Zurverfügungstellung von Daten in abweichender Form durch die Behörde dem Begehren des Beschwerdeführers nicht bzw. nicht vollständig entsprochen vergleiche VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0164, mwN). Bei der belangten Behörde waren, wie den Feststellungen entnommen werden kann, die zur Beantwortung des Auskunftsbegehrens notwendigen Auswertungen über den Zeitraum von 2018 bis 2023 nicht vorhanden. 3.2.
- Das Gericht verkennt auch nicht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen „public watchdog“ handelt. Nach Art. 10 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Nach Artikel 10, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. In seiner Entscheidung vom 08.11.2016, 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine bisherige Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass Art. 10 Abs. 1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet. Dies ist dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Ein solches Recht besteht ferner dann, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als „public watchdog“ oder „social watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (VfGH 07.10.2025, G 26/2025).In seiner Entscheidung vom 08.11.2016, 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine bisherige Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass Artikel 10, Absatz eins, EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet. Dies ist dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Ein solches Recht besteht ferner dann, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als „public watchdog“ oder „social watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (VfGH 07.10.2025, G 26 aus 2025,). Im gegenständlichen Fall werden aber Informationen gefordert, die dem Grunde nach bei der belangten Behörde nicht bestehen und daher die begehrte Information nicht bereit und verfügbar ist (vgl. insbesondere EGMR 19.10.2021, 6106/16, Saure/Germany, Rz 37; 07.02.2017, 63898/09, Bubon/Russia, Rz 44-45; 06.01.2015, 70287/11; Weber/Germany, Rz 25-28). Vielmehr fordert der Beschwerdeführer die belangte Behörde im Wesentlichen auf, Informationen anhand bestimmter Parameter zusammenzufassen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die belangte Behörde nicht über die vom Beschwerdeführer angeforderten spezifischen Informationen verfügt. Art. 10 EMRK sieht keine Verpflichtung zur Informationsbeschaffung auf Antrag des Beschwerdeführers vor (vgl. EGMR 07.02.2017, 63898/09, Bubon/Russia, Rz 44-45). Festgehalten wird, dass die Aufbereitung gegenständlich auch mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden ist. Angesichts dieses Aufwandes wollte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch sein ursprüngliches Begehren einschränken und bekräftigt dies auch die Einschätzung des erheblichen Arbeitsaufwandes. Im gegenständlichen Fall werden aber Informationen gefordert, die dem Grunde nach bei der belangten Behörde nicht bestehen und daher die begehrte Information nicht bereit und verfügbar ist vergleiche insbesondere EGMR 19.10.2021, 6106/16, Saure/Germany, Rz 37; 07.02.2017, 63898/09, Bubon/Russia, Rz 44-45; 06.01.2015, 70287/11; Weber/Germany, Rz 25-28). Vielmehr fordert der Beschwerdeführer die belangte Behörde im Wesentlichen auf, Informationen anhand bestimmter Parameter zusammenzufassen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die belangte Behörde nicht über die vom Beschwerdeführer angeforderten spezifischen Informationen verfügt. Artikel 10, EMRK sieht keine Verpflichtung zur Informationsbeschaffung auf Antrag des Beschwerdeführers vor vergleiche EGMR 07.02.2017, 63898/09, Bubon/Russia, Rz 44-45). Festgehalten wird, dass die Aufbereitung gegenständlich auch mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden ist. Angesichts dieses Aufwandes wollte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch sein ursprüngliches Begehren einschränken und bekräftigt dies auch die Einschätzung des erheblichen Arbeitsaufwandes. In diesem Lichte ist das an die belangte Behörde gerichtete Ersuchen nicht von der Auskunftspflicht gedeckt. In weiterer Folge muss daher nicht mehr auf die Frage eingegangen werden, ob Gründe vorliegen, die eine Auskunftsverweigerung rechtfertigen würden. 3.2.
- „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist alleine die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Dabei ist die vom Auskunftswerber bei der belangten Behörde begehrte Auskunft Gegenstand der Prüfung. Eine Änderung des Auskunftsbegehrens, welches dem Auskunftsverweigerungsbescheid zu Grunde liegt, im Beschwerdeverfahren ist daher vom Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 02.02.2023, Ro 2023/13/0001).3.2.
- „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist alleine die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Dabei ist die vom Auskunftswerber bei der belangten Behörde begehrte Auskunft Gegenstand der Prüfung. Eine Änderung des Auskunftsbegehrens, welches dem Auskunftsverweigerungsbescheid zu Grunde liegt, im Beschwerdeverfahren ist daher vom Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 02.02.2023, Ro 2023/13/0001). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es im Hinblick auf die genannte Judikatur verwehrt, eine Änderung des Auskunftsbegehrens, das dem Auskunftsverweigerungsbescheid zugrunde liegt, zu berücksichtigen. Andernfalls wäre eine solche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu beheben. Das geänderte Auskunftsbegehren vom 06.02.2026 wurde daher nicht der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt (vgl. VwGH 02.02.2023, Ro 2023/13/0001). Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass er auch noch die Durchschnittsnoten je Fach und Schulstandort wolle, ist festzuhalten, dass diese keinen Gegenstand des Auskunftsverweigerungsbescheides gebildet haben, weshalb dieser Antrag – mangels ersichtlicher Zuständigkeit hinsichtlich eines inhaltlichen Abspruches durch das Bundesverwaltungsgericht in erster Instanz – als unzulässig zurückzuweisen war. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es im Hinblick auf die genannte Judikatur verwehrt, eine Änderung des Auskunftsbegehrens, das dem Auskunftsverweigerungsbescheid zugrunde liegt, zu berücksichtigen. Andernfalls wäre eine solche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu beheben. Das geänderte Auskunftsbegehren vom 06.02.2026 wurde daher nicht der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt vergleiche VwGH 02.02.2023, Ro 2023/13/0001). Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass er auch noch die Durchschnittsnoten je Fach und Schulstandort wolle, ist festzuhalten, dass diese keinen Gegenstand des Auskunftsverweigerungsbescheides gebildet haben, weshalb dieser Antrag – mangels ersichtlicher Zuständigkeit hinsichtlich eines inhaltlichen Abspruches durch das Bundesverwaltungsgericht in erster Instanz – als unzulässig zurückzuweisen war. 3.2.
- Festgehalten wird, dass hinsichtlich des Spruches des angefochtenen Bescheides, unter Berücksichtigung der Begründung, ein Vergreifen im Ausdruck vorliegt. Der Spruch war entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzupassen (siehe dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, insb. den dortigen Spruch und Rz 31). 3.2.
- Im Hinblick auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (insbesondere zu den „Schulen“ und „Bundesministerium“) war ein weiteres Aktenstudium erforderlich, weshalb eine mündliche Verkündung unterblieb. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere wird auf die Entscheidung VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0164, hingewiesen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere wird auf die Entscheidung VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0164, hingewiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W291.2298391.1.00