Vm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm Artikel 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), ein marokkanischer Staatsangehöriger, ist spätestens im Jahr 2025 in den Schengenraum eingereist. Am 11.11.2025 wurde der BF im Zuge einer routinemäßigen Personenkontrolle am XXXX in XXXX von Organen der LPD XXXX angehalten. Im Rahmen der Identitätsfeststellung konnte der BF keine für den Aufenthalt erforderlichen Dokumente vorweisen. Daraufhin wurde der BF
Vm § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX (in der Folge auch: „PAZ XXXX “) überstellt.Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), ein marokkanischer Staatsangehöriger, ist spätestens im Jahr 2025 in den Schengenraum eingereist. Am 11.11.2025 wurde der BF im Zuge einer routinemäßigen Personenkontrolle am römisch 40 in römisch 40 von Organen der LPD römisch 40 angehalten. Im Rahmen der Identitätsfeststellung konnte der BF keine für den Aufenthalt erforderlichen Dokumente vorweisen. Daraufhin wurde der BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 (in der Folge auch: „PAZ römisch 40 “) überstellt. In weiterer Folge wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers in seiner Muttersprache zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Prüfung etwaiger Sicherungsmaßnahmen einvernommen. Im Rahmen der Befragung wurde dem BF
Absatz 6 FPG die einmalige Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nach Belgien gewährt, da dieser über ein Aufenthaltsrecht in Belgien – ein Schengenvisum – verfügte. Sein Reisepass wurde
BFA-VG sichergestellt und dem BF wurde aufgetragen, binnen 14 Tagen mit Unterstützung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge auch: „BBU“) freiwillig auszureisen. Anschließend erfolgte die Entlassung des BF aus der Anhaltung.In weiterer Folge wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers in seiner Muttersprache zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Prüfung etwaiger Sicherungsmaßnahmen einvernommen. Im Rahmen der Befragung wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz 6 FPG die einmalige Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nach Belgien gewährt, da dieser über ein Aufenthaltsrecht in Belgien – ein Schengenvisum – verfügte. Sein Reisepass wurde
Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt und dem BF wurde aufgetragen, binnen 14 Tagen mit Unterstützung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge auch: „BBU“) freiwillig auszureisen. Anschließend erfolgte die Entlassung des BF aus der Anhaltung. Am 03.01.2026 wurde der BF von Organen der LPD XXXX in Folge einer Fahrzeuganhaltung neuerlich einer Personenkontrolle unterzogen, in deren Rahmen beim BF Suchtgift vorgefunden wurde. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass sich der BF weiterhin illegal im Bundesgebiet befindet und seiner Ausreiseaufforderung
Absatz 6 FPG nicht nachgekommen ist, obwohl ihm die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angedroht worden war. Daraufhin wurde der BF noch am selben Tag
Vm § 40 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG erneut festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt. Mit Bescheid vom 04.01.2026, IFA XXXX , wurde über den BF die Sicherungsmaßnahme der Schubhaft
Am 03.01.2026 wurde der BF von Organen der LPD römisch 40 in Folge einer Fahrzeuganhaltung neuerlich einer Personenkontrolle unterzogen, in deren Rahmen beim BF Suchtgift vorgefunden wurde. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass sich der BF weiterhin illegal im Bundesgebiet befindet und seiner Ausreiseaufforderung
Paragraph 52, Absatz 6 FPG nicht nachgekommen ist, obwohl ihm die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angedroht worden war. Daraufhin wurde der BF noch am selben Tag
Paragraph 34, Absatz 3 Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG erneut festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt. Mit Bescheid vom 04.01.2026, IFA römisch 40 , wurde über den BF die Sicherungsmaßnahme der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 BFA-VG erlassen. Mit Bescheid vom 04.01.2026, IFA: XXXX , wurde gegen dem BF eine Rückkehrentscheidung
Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen und
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko
G vom 30.01.2026, GZ: I425 2334090-1/2E wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben, mit der Begründung, dass der BF im Stande der Schubhaft – nämlich am 08.01.2026 – einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig sei. Vielmehr sei in einem solchen Fall ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen und eine - wie hier - bereits vor der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung samt den damit verbundenen Nebenaussprüchen und dem darauf
GH 16.12.2024, Ra 2022/17/0142, mwN). Mit Bescheid vom 04.01.2026, IFA: römisch 40 , wurde gegen dem BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2026, GZ: I425 2334090-1/2E wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben, mit der Begründung, dass der BF im Stande der Schubhaft – nämlich am 08.01.2026 – einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig sei. Vielmehr sei in einem solchen Fall ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen und eine - wie hier - bereits vor der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung samt den damit verbundenen Nebenaussprüchen und dem darauf
Paragraph 53, Absatz eins, FPG aufbauenden Einreiseverbot vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 16.12.2024, Ra 2022/17/0142, mwN). In weiterer Folge hat die belangte Behörde mit Belgien ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-III-Verordnung eingeleitet und mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.01.2026, IFA XXXX , über den BF
Absatz 2 Ziffer 3 BFA-VG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seines Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des BF von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen sei, da er an seinem Verfahren
Absatz 6 FPG nicht mitgewirkt habe und trotz der ihm gewährten einmaligen Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise illegal im Bundesgebiet verblieben sei und die eindeutige Aufforderung der Behörde ignoriert habe. Dass er eine nicht vertrauenswürdige Person sei, der keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden könne, habe er durch sein bisher gesetztes Verhalten gezeigt. Dies könne außerdem durch die Tatsache bekräftigt werden, dass er sich bis zum Zeitpunkt seines erneuten Aufgriffs auch nicht an die BBU gewandt habe, obwohl ihm diese Maßnahme nachweislich aufgetragen worden sei. In weiterer Folge hat die belangte Behörde mit Belgien ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-III-Verordnung eingeleitet und mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.01.2026, IFA römisch 40 , über den BF
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 3 BFA-VG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seines Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des BF von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen sei, da er an seinem Verfahren
Paragraph 52, Absatz 6 FPG nicht mitgewirkt habe und trotz der ihm gewährten einmaligen Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise illegal im Bundesgebiet verblieben sei und die eindeutige Aufforderung der Behörde ignoriert habe. Dass er eine nicht vertrauenswürdige Person sei, der keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden könne, habe er durch sein bisher gesetztes Verhalten gezeigt. Dies könne außerdem durch die Tatsache bekräftigt werden, dass er sich bis zum Zeitpunkt seines erneuten Aufgriffs auch nicht an die BBU gewandt habe, obwohl ihm diese Maßnahme nachweislich aufgetragen worden sei. Darüber hinaus würde der BF mit seinem immer wiederkehrenden strafrechtlichen Verhalten untermauern, dass er eine nicht rechtskonforme Person sei, die regelmäßig gegen die hier geltende Rechtsordnung verstoße. Sowohl im Rahmen seiner Festnahme im November als auch im Jänner sei der BF mit Suchtmittel betreten worden, was zeige, dass er bewusst gegen die Rechtsordnung verstoße. Da er bereits im November 2025 wegen des Besitzes von Suchtmittel worden war, sei offenkundig, dass er davon in Kenntnis gewesen sei, dass der Besitz von Suchtmittel gegen die hier geltende Rechtsordnung verstoße. Des Weiteren würden vor allem die vom BF im Rahmen seiner Befragung getätigten Angaben für die Fluchtgefahr seiner Person sprechen, zumal er mehrmals angegeben habe, nicht nach Belgien zurückkehren zu wollen, obwohl er in seiner Befragung vom November angegeben habe, verstanden zu haben, dass er nach Belgien zurückzukehren habe. Abgesehen davon spreche im Falle des BF für eine erhebliche Fluchtgefahr, dass er seinen Antrag auf internationalen Schutz erst im Stande der Schubhaft gestellt habe und davon auszugehen sei, dass er diesen Antrag lediglich gestellt habe, um einer Abschiebung in sein Heimatland zu entgehen. So sei neben dem Umstand, dass er den Antrag erst im Stande der Schubhaft sowie erst nach der erhaltenen Rückkehrentscheidung und der Mitteilung bezüglich der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko gestellt habe, auch festzuhalten, dass dem gestellten Asylantrag keine asylrelevanten Gründe zu entnehmen seien, sondern vom BF lediglich angegeben worden sei, dass er in Europa einer Beschäftigung nachgehen möchte. Daher sei davon auszugehen, dass er den gestellten Antrag auf internationalen Schutz lediglich aus taktischen Gründen gestellt habe, um seine Abschiebung nach Marokko zu verhindern. Ebenso habe der BF versucht, sich durch einen Hungerstreik aus der Anhaltung herauszupressen, den Fernseher in der Zelle beschädigt, versucht, sich selbst zu verletzen, sowie einen Beamten angegriffen. Bezüglich der Fluchtgefahr des BF sei auch darauf zu verweisen, dass er aufgrund seiner fehlenden behördlichen Meldeadresse höchst mobil und demnach nicht behördlich greifbar sei. Befragt nach seiner Unterkunft in Österreich habe er angeführt, dass er keine feste Unterkunft in Österreich habe und seinen Schlafplatz regelmäßig wechseln müsse. Doch selbst für den Fall, dass er behördlich greifbar wäre, könne in seinem Fall nicht mit einem Verfahren auf freiem Fuß das Auslangen gefunden werden, da ihm im Vorverfahren die Auflage der freiwilligen Ausreise aufgetragen worden sei und er dabei nicht mitgewirkt habe, obwohl er in Kenntnis seiner Verpflichtung gewesen sei. Daher habe er selbst untermauert, dass ein Verfahren auf freiem Fuß in seinem Fall keinen Nutzen hätte und mit ihm nicht geführt werden könne. Bezüglich seines belgischen Visums sei festzuhalten, dass er dieses offenbar in missbräuchlicher Absicht verwendet habe, da er nicht tatsächlich beabsichtigt habe, nach Belgien zurückzukehren, sondern sich vielmehr erhofft habe, dank seines Visums permanent in Österreich verweilen zu können. So sei dezidiert darauf zu verweisen, dass er nach seinem Aufenthalt in Marokko nicht nach Belgien zurückgekehrt sei, sondern sein vorhandenes Visum dazu genutzt habe, nach Italien zu reisen und sich in weiterer Folge illegal in Österreich aufzuhalten. Eine Rückkehr nach Belgien habe er trotz Aufforderung nicht angestrebt und sei bis dato illegal in Österreich verblieben.
Absatz 3 Ziffer 9 bestehe im Fall des BF zudem erhebliche Fluchtgefahr, da er in Österreich nicht sozial verankert sei, über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfüge und zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Zudem verfüge er über keinerlei Barmittel und über keinen gesicherten Wohnsitz. Dem Gesichtspunkt einer „sozialen Verankerung“ sei daher keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe.
Paragraph 76, Absatz 3 Ziffer 9 bestehe im Fall des BF zudem erhebliche Fluchtgefahr, da er in Österreich nicht sozial verankert sei, über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfüge und zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Zudem verfüge er über keinerlei Barmittel und über keinen gesicherten Wohnsitz. Dem Gesichtspunkt einer „sozialen Verankerung“ sei daher keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Der BF verfüge seit seiner Einreise ins Bundesgebiet über keine behördliche Meldeadresse und sei somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Darüber hinaus bestünden zum österreichischen Bundesgebiet weder soziale noch familiäre Bindungen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Die Anordnung der Schubhaft sei lediglich für die Dauer der Organisation seiner Außerlandesbringung vorgesehen und erscheine die Anhaltung in Schubhaft nach Ansicht des Bundesamtes als angemessen sowie verhältnismäßig, zumal er über einen marokkanischen Reisepass verfüge und seine Abschiebung demnach zeitnah erfolgen werde. Daher erscheine die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung jedenfalls vertretbar. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben sowie den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe im Fall des BF, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht komme dabei das gelindere Mittel
der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Die finanzielle Sicherheitsleistung komme jedoch aufgrund seiner finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht. Doch auch hinsichtlich der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Obwohl ihm die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gewährt worden sei, sei er der Aufforderung zur Ausreise nicht nachgekommen. Zudem habe er versucht, sich durch Hungerstreik sowie durch gewalttätiges Verhalten aus der Haft herauszupressen. Sein persönliches Verhalten zeige, dass er nicht gewillt sei, behördlichen Maßnahmen Folge zu leisten. Es sei auch künftig davon auszugehen, dass er sich nicht an die österreichische Rechtsordnung halten und versuchen werde, die Abschiebung zu umgehen, um seinen weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen zu prolongieren.Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe im Fall des BF, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht komme dabei das gelindere Mittel
Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Die finanzielle Sicherheitsleistung komme jedoch aufgrund seiner finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht. Doch auch hinsichtlich der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Obwohl ihm die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gewährt worden sei, sei er der Aufforderung zur Ausreise nicht nachgekommen. Zudem habe er versucht, sich durch Hungerstreik sowie durch gewalttätiges Verhalten aus der Haft herauszupressen. Sein persönliches Verhalten zeige, dass er nicht gewillt sei, behördlichen Maßnahmen Folge zu leisten. Es sei auch künftig davon auszugehen, dass er sich nicht an die österreichische Rechtsordnung halten und versuchen werde, die Abschiebung zu umgehen, um seinen weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen zu prolongieren. Da das Bundesamt alles unternehme, um seine Anhaltung so kurz wie möglich zu halten, und das Konsultationsverfahren mit Belgien umgehend eingeleitet worden sei, könne die Entscheidung hinsichtlich der Sicherungsmaßnahme der Schubhaft als verhältnismäßig angesehen werden. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe im Fall des BF aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit würde jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erforderlich mache und eine Verfahrensführung in Freiheit ausschließe. Weiters sei aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, insbesondere seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Der BF habe im Rahmen seiner Einvernahme am 04.01.2026 selbst angegeben, gesund zu sein und an keinen Krankheiten zu leiden. Für den Fall einer Änderung seines Gesundheitszustandes könne ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formerfordernisse vorlägen als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. Der BF erhob am 06.02.2026 durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 31.01.2026 sowie gegen seine darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass die Verhängung der Schubhaft
Abs 2 Z 3 FPG nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig sei. Im gegenständlichen Fall liege weder Fluchtgefahr vor, noch sei die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr mit § 76 Abs 3 Z 1, 6 und 9 FPG und argumentiere, dass im Fall des BF Fluchtgefahr vorliege und die Schubhaft verhältnismäßig sei. Die von der belangten Behörde dargelegten Umstände würden jedoch nicht ausreichen, um im Fall des BF eine Fluchtgefahr zu begründen. Der BF erhob am 06.02.2026 durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 31.01.2026 sowie gegen seine darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass die Verhängung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig sei. Im gegenständlichen Fall liege weder Fluchtgefahr vor, noch sei die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 9 FPG und argumentiere, dass im Fall des BF Fluchtgefahr vorliege und die Schubhaft verhältnismäßig sei. Die von der belangten Behörde dargelegten Umstände würden jedoch nicht ausreichen, um im Fall des BF eine Fluchtgefahr zu begründen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei der Tatbestand der Z 1 gegenständlich nicht erfüllt. Bei diesem Tatbestand gehe es darum, ob sich ein Fremder einem in Österreich geführten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen habe. Es spreche – entgegen der Ansicht der Behörde – nichts dafür, dass damit auch Verfahren in anderen Mitgliedstaaten gemeint sein sollten. Aus den Materialien (ErlRV BlgNR 582 d.B.) zu § 76 Abs 3 Z 1 ergebe sich, dass unter dieser Bestimmung lediglich Verfahren zur Sicherung der Rückkehr im Sinne der Rückführungs-RL erfasst sein sollten, nicht jedoch Verfahren nach der Dublin-VO. Dies könne auch analog auf Z 3 angewendet werden. Die Tatsache, dass der BF in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, sowie die nachfolgende Reisebewegung führten überhaupt erst zur Anwendung der Dublin-VO (vgl Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 76 FPG 2005, Anm 26, Stand 1.3.2016, rdb.at). Aus den Materialien (ErlRV BlgNR 582 d.B.) zu § 76 Abs 3 Z 6 FPG sei zudem unzweifelhaft ersichtlich, dass Schubhaft im Anwendungsbereich der Dublin-VO grundsätzlich die Ausnahme bleiben solle (vgl auch VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375).Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei der Tatbestand der Ziffer eins, gegenständlich nicht erfüllt. Bei diesem Tatbestand gehe es darum, ob sich ein Fremder einem in Österreich geführten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen habe. Es spreche – entgegen der Ansicht der Behörde – nichts dafür, dass damit auch Verfahren in anderen Mitgliedstaaten gemeint sein sollten. Aus den Materialien (ErlRV BlgNR 582 d.B.) zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, ergebe sich, dass unter dieser Bestimmung lediglich Verfahren zur Sicherung der Rückkehr im Sinne der Rückführungs-RL erfasst sein sollten, nicht jedoch Verfahren nach der Dublin-VO. Dies könne auch analog auf Ziffer 3, angewendet werden. Die Tatsache, dass der BF in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, sowie die nachfolgende Reisebewegung führten überhaupt erst zur Anwendung der Dublin-VO vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 76, FPG 2005, Anmerkung 26, Stand 1.3.2016, rdb.at). Aus den Materialien (ErlRV BlgNR 582 d.B.) zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG sei zudem unzweifelhaft ersichtlich, dass Schubhaft im Anwendungsbereich der Dublin-VO grundsätzlich die Ausnahme bleiben solle vergleiche auch VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375). Allein die Tatsache der Antragstellung in einem Mitgliedstaat in Verbindung mit der nachfolgenden Weiterreise stelle noch kein Argument für das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr dar, da dieser Umstand überhaupt erst zur Anwendbarkeit der Dublin-VO führe. Entgegen der Ansicht der Behörde sei die fehlende soziale Verankerung im vorliegenden Fall kein entscheidender Faktor. Zum einen handle es sich um einen für „Dublin-Fälle“ typischerweise vorliegenden Umstand. Zum anderen bestehe durch die Stellung eines Asylantrages in Österreich ein Anspruch auf Grundversorgung (vgl VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0072). Ein solcher Anspruch auf Grundversorgung bestehe, solange diese nicht bescheidmäßig entzogen werde (vgl VwGH 20.02.2014, 2013/21/0080, bezogen auf eine Wegweisung und ein Betretungsverbot gegenüber dem BF). Aufgrund der Möglichkeit der Unterbringung des BF im Rahmen der Grundversorgung komme es auf eine besondere soziale Verankerung nicht an. Die Behörde hätte darlegen müssen, weshalb der BF diesen Anspruch auf Grundversorgung ausschlagen und „untertauchen“ sollte.Entgegen der Ansicht der Behörde sei die fehlende soziale Verankerung im vorliegenden Fall kein entscheidender Faktor. Zum einen handle es sich um einen für „Dublin-Fälle“ typischerweise vorliegenden Umstand. Zum anderen bestehe durch die Stellung eines Asylantrages in Österreich ein Anspruch auf Grundversorgung vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0072). Ein solcher Anspruch auf Grundversorgung bestehe, solange diese nicht bescheidmäßig entzogen werde vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/21/0080, bezogen auf eine Wegweisung und ein Betretungsverbot gegenüber dem BF). Aufgrund der Möglichkeit der Unterbringung des BF im Rahmen der Grundversorgung komme es auf eine besondere soziale Verankerung nicht an. Die Behörde hätte darlegen müssen, weshalb der BF diesen Anspruch auf Grundversorgung ausschlagen und „untertauchen“ sollte. Nach ständiger Judikatur des VwGH müssten zu Beginn des Verfahrens die Indizien für das Bestehen von Fluchtgefahr besonders deutlich ausgeprägt sein, zumal zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nicht feststehe, ob es tatsächlich zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommen werde (vgl VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Es seien keine Hinweise ersichtlich, weshalb der BF bereits zum jetzigen Zeitpunkt am Verfahren nicht mitwirken sollte, zumal er ein Interesse daran habe, dass sein Standpunkt im Verfahren berücksichtigt werde.Nach ständiger Judikatur des VwGH müssten zu Beginn des Verfahrens die Indizien für das Bestehen von Fluchtgefahr besonders deutlich ausgeprägt sein, zumal zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nicht feststehe, ob es tatsächlich zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommen werde vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Es seien keine Hinweise ersichtlich, weshalb der BF bereits zum jetzigen Zeitpunkt am Verfahren nicht mitwirken sollte, zumal er ein Interesse daran habe, dass sein Standpunkt im Verfahren berücksichtigt werde. Die belangte Behörde habe somit ihre Annahme, der BF würde sich der Abschiebung durch „Untertauchen“ entziehen, nicht ausreichend begründet. Überdies sei der Sachverhalt von der Behörde rechtlich unrichtig beurteilt worden. Auch hinsichtlich der Anwendbarkeit gelinderer Mittel sei die Begründung im Bescheid mangelhaft. Schubhaft dürfe stets nur ultima ratio sein, das heiße, sie habe zu unterbleiben, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könne (vgl VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Die belangte Behörde müsse sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage auseinandersetzen, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichten (vgl VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr sei hierfür nicht ausreichend. Diesen Anforderungen entspreche der angefochtene Bescheid nicht.Auch hinsichtlich der Anwendbarkeit gelinderer Mittel sei die Begründung im Bescheid mangelhaft. Schubhaft dürfe stets nur ultima ratio sein, das heiße, sie habe zu unterbleiben, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könne vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Die belangte Behörde müsse sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage auseinandersetzen, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichten vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr sei hierfür nicht ausreichend. Diesen Anforderungen entspreche der angefochtene Bescheid nicht. Wesentliche Umstände seien bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt worden. Im Fall des BF wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung
Abs 3 Z 2 FPG sowie das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme
Der BF würde dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung Folge leisten. Wesentliche Umstände seien bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt worden. Im Fall des BF wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG sowie das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Betracht gekommen. Der BF würde dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung Folge leisten. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF, die Behebung des Bescheides und der Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, der Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen inkl. der Eingabegebühr zu Handen des BF. In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage wurde seitens des BFA am 08.02.2026 ausgeführt, dass der BF bereits im Vorverfahren eindeutig gezeigt habe, dass er die fremdenrechtlichen Bestimmungen ignoriere. An seinem Verfahren
Absatz 6 FPG habe er nicht mitgewirkt und sei trotz der gewährten einmaligen Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise illegal im Bundesgebiet verblieben. Dies werde zudem durch die Tatsache bekräftigt, dass sich der BF bis zum Zeitpunkt seiner erneuten Anhaltung nicht an die BBU gewandt habe, obwohl ihm auch diese Maßnahme nachweislich aufgetragen worden sei.In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage wurde seitens des BFA am 08.02.2026 ausgeführt, dass der BF bereits im Vorverfahren eindeutig gezeigt habe, dass er die fremdenrechtlichen Bestimmungen ignoriere. An seinem Verfahren
Paragraph 52, Absatz 6 FPG habe er nicht mitgewirkt und sei trotz der gewährten einmaligen Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise illegal im Bundesgebiet verblieben. Dies werde zudem durch die Tatsache bekräftigt, dass sich der BF bis zum Zeitpunkt seiner erneuten Anhaltung nicht an die BBU gewandt habe, obwohl ihm auch diese Maßnahme nachweislich aufgetragen worden sei. Darüber hinaus verstoße der BF durch sein strafrechtliches Verhalten wiederholt gegen die Rechtsordnung. So sei diesbezüglich anzuführen, dass er sowohl im Rahmen seiner Festnahme im November 2025 als auch im Jänner 2026 mit Suchtmitteln betreten worden sei. Da der BF bereits im November 2025 wegen des Besitzes von Suchtmitteln zur Anzeige gebracht worden sei, sei offenkundig, dass ihm bewusst gewesen sei, dass der Besitz von Suchtmitteln gegen die hier geltende Rechtsordnung verstoße. Des Weiteren sprächen insbesondere seine im Rahmen der Befragung getätigten Angaben sowie sein Gesamtverhalten eindeutig für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Seine Asylantragstellung habe der BF lediglich aus taktischen Gründen vorgenommen, um einer Abschiebung nach Marokko zu entgehen und das Verfahren zu behindern; diesbezüglich werde auf die Erstbefragung im Asylverfahren verwiesen. Ebenso habe der BF versucht, sich durch Hungerstreik aus der Anhaltung herauszupressen, den Fernseher in der Zelle beschädigt, versucht, sich selbst zu verletzen, sowie einen Beamten angegriffen. Der BF verfüge über keinen Wohnsitz und keine Meldeadresse; ein Familien- oder Privatleben in Österreich habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Somit sei der BF für die Behörden nicht greifbar. Der BF respektiere behördliche Entscheidungen nicht und verletze die Bestimmungen des FPG in erheblichem Ausmaß. Er halte sich zudem nicht an die gesetzlichen Grundlagen der EU-Mitgliedstaaten. Dies komme insbesondere in der Einvernahme zur Schubhaftverhängung klar zum Ausdruck. Auch die Verhängung eines gelinderen Mittels, insbesondere einer Meldeverpflichtung, komme in diesem Fall nicht in Betracht. Somit erscheine die nunmehr getroffene Maßnahme als zulässig. Die Anhaltung in Schubhaft werde so kurz wie möglich gehalten; die Anordnung zur Außerlandesbringung bleibe weiterhin aufrecht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei der BF haft- und reisefähig. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, der BF werde untertauchen, um sich dem Verfahren zur Abschiebung nach Belgien zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Beantragt wurde, die Beschwerde abzuweisen und die Schubhaft weiter aufrecht zu erhalten sowie den BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes der Behörde sowie im Falle der Anberaumung einer Verhandlung zum Ersatz des Verhandlungsaufwandes zu verpflichten. Dem BF wurde die Stellungnahme des BFA vom 06.02.2026 übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Davon hat der BF allerdings keinen Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen 1.1. Zum bisherigen Verfahren Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft Die Identität des BF steht fest. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF befindet sich seit 31.01.2026 in Schubhaft. Der BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Er ist auch weiterhin gesund und haftfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit Der BF reiste spätestens im Jahr 2025 in den Schengenraum ein. Am 11.11.2025 wurde der BF im Zuge einer routinemäßigen Personenkontrolle am XXXX in XXXX von Organen der LPD XXXX angehalten. Im Rahmen der Identitätsfeststellung konnte der BF keine für den Aufenthalt erforderlichen Dokumente vorweisen. Daraufhin wurde der BF
Vm § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt. In weiterer Folge wurde der BF vom BFA im Beisein eines Dolmetschers in seiner Muttersprache zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Prüfung etwaiger Sicherungsmaßnahmen einvernommen. Im Rahmen der Befragung wurde dem BF
Absatz 6 FPG die einmalige Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nach Belgien gewährt, da dieser über ein Aufenthaltsrecht in Belgien – ein Schengenvisum – verfügte. Sein Reisepass wurde
BFA-VG sichergestellt und dem BF wurde aufgetragen, binnen 14 Tagen mit Unterstützung der BBU freiwillig auszureisen. Anschließend erfolgte die Entlassung des BF aus der Anhaltung.Der BF reiste spätestens im Jahr 2025 in den Schengenraum ein. Am 11.11.2025 wurde der BF im Zuge einer routinemäßigen Personenkontrolle am römisch 40 in römisch 40 von Organen der LPD römisch 40 angehalten. Im Rahmen der Identitätsfeststellung konnte der BF keine für den Aufenthalt erforderlichen Dokumente vorweisen. Daraufhin wurde der BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt. In weiterer Folge wurde der BF vom BFA im Beisein eines Dolmetschers in seiner Muttersprache zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Prüfung etwaiger Sicherungsmaßnahmen einvernommen. Im Rahmen der Befragung wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz 6 FPG die einmalige Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nach Belgien gewährt, da dieser über ein Aufenthaltsrecht in Belgien – ein Schengenvisum – verfügte. Sein Reisepass wurde
Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt und dem BF wurde aufgetragen, binnen 14 Tagen mit Unterstützung der BBU freiwillig auszureisen. Anschließend erfolgte die Entlassung des BF aus der Anhaltung. Am 03.01.2026 wurde der BF von Organen der LPD XXXX in Folge einer Fahrzeuganhaltung neuerlich einer Personenkontrolle unterzogen, in deren Rahmen beim BF Suchtgift vorgefunden wurde. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass sich der BF weiterhin illegal im Bundesgebiet befindet und seiner Ausreiseaufforderung
Absatz 6 FPG nicht nachgekommen ist, obwohl ihm die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angedroht worden war. Daraufhin wurde der BF noch am selben Tag
Vm § 40 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG erneut festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt. Mit Bescheid vom 04.01.2026, IFA XXXX , wurde über den BF die Schubhaft
Im Stande der Schubhaft – nämlich am 08.01.2026 – hat der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 03.01.2026 wurde der BF von Organen der LPD römisch 40 in Folge einer Fahrzeuganhaltung neuerlich einer Personenkontrolle unterzogen, in deren Rahmen beim BF Suchtgift vorgefunden wurde. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass sich der BF weiterhin illegal im Bundesgebiet befindet und seiner Ausreiseaufforderung
Paragraph 52, Absatz 6 FPG nicht nachgekommen ist, obwohl ihm die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angedroht worden war. Daraufhin wurde der BF noch am selben Tag
Paragraph 34, Absatz 3 Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG erneut festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt. Mit Bescheid vom 04.01.2026, IFA römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 BFA-VG verhängt. Im Stande der Schubhaft – nämlich am 08.01.2026 – hat der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Der BF weist weder besondere Integrationsmerkmale in Österreich auf, noch verfügt er hier über besondere soziale Anknüpfungspunkte. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten und gemeldeten Wohnsitz. Es besteht daher eine erhebliche Fluchtgefahr bzw. Gefahr des Untertauchens beim BF. Der BF war und ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt, freiwillig nach Belgien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF untertauchen, um seine Überstellung nach Belgien zu verhindern. Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft. Das BFA hat ein Konsultationsverfahren eingeleitet und an Belgien ein Aufnahmegesuch gestellt. Es haben laufend Zustimmungen zur Aufnahme durch und Überstellungen nach Belgien stattgefunden und finden auch weiterhin statt. Eine Überstellung des BF nach Belgien innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ist daher realistisch.
Absatz 6 FPG nicht nachgekommen ist.Dass der BF nicht kooperativ und nicht gewillt ist, freiwillig nach Belgien bzw Marokko zurückzukehren, beruht auf der diesbezüglichen Erklärung des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.01.2026 bzw 31.01.2026 und dem Umstand, dass der BF seiner Ausreiseaufforderung
Paragraph 52, Absatz 6 FPG nicht nachgekommen ist. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten und gemeldeten Wohnsitz verfügt, ergibt sich nicht nur aus der diesbezüglichen Erklärung des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.01.2026 bzw 31.01.2026, sondern schon alleine aus dem Umstand, dass im ZMR neben dem PAZ XXXX keine konkrete Meldeadresse des BF aufscheint. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten und gemeldeten Wohnsitz verfügt, ergibt sich nicht nur aus der diesbezüglichen Erklärung des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.01.2026 bzw 31.01.2026, sondern schon alleine aus dem Umstand, dass im ZMR neben dem PAZ römisch 40 keine konkrete Meldeadresse des BF aufscheint. Schon alleine aus dem Umstand, dass der BF weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt, war festzustellen, dass der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Der BF gab vor dem BFA am 04.01.2026 bzw 31.01.2026 zudem an, über keine Ersparnisse zu verfügen. Es war daher festzustellen, dass er über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt. Aus all diesen Gründen erwies und erweist sich der BF als nicht vertrauenswürdig, nicht kooperativ und war und ist davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft untertauchen würde, um einer Überstellung nach Belgien zu entgehen. Dass das BFA ein Konsultationsverfahren eingeleitet und an Belgien ein Aufnahmegesuch gestellt hat sowie, dass eine Überstellung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer realistisch ist, ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des angeführten Verwaltungsaktes des BFA und der darin einliegenden Ausfertigung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 31.01.2026. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I.3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. 3.1.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen § 22a. Abs. 1 Z 3 BFA-VG lautet: Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG lautet: „
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.“ Art 23 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet (auszugsweise):Artikel 23, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet (auszugsweise):
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.„Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006, 138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). § 76 Abs. 3 FPG sieht solche Kriterien vor.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). Paragraph 76, Absatz 3, FPG sieht solche Kriterien vor. § 77 Gelinderes Mittel:Paragraph 77, Gelinderes Mittel:
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 FPG mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, FPG mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.2. Zur Judikatur Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt, und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt, und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zulässig ist. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zulässig ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von (erheblicher) Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Die Verhängung der Schubhaft ist im vorliegenden Fall außerdem nur zulässig, wenn zumindest gleichzeitig mit ihrer Anordnung das Überstellungsverfahren eingeleitet wird. Sie darf zudem nur so lange aufrechterhalten werden, als die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats mit gutem Grund angenommen werden kann (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 76 FPG 2005). Die Verhängung der Schubhaft ist im vorliegenden Fall außerdem nur zulässig, wenn zumindest gleichzeitig mit ihrer Anordnung das Überstellungsverfahren eingeleitet wird. Sie darf zudem nur so lange aufrechterhalten werden, als die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats mit gutem Grund angenommen werden kann (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 76, FPG 2005). Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Überstellungsverfahrens
Vm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet. Angesichts des Umstandes, dass der BF über ein gültiges belgisches Visum verfügt, und
Abs 2 Dublin III-VO der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass Belgien zur Führung des Asylverfahrens des BF zuständig ist. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Überstellungsverfahrens
, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet. Angesichts des Umstandes, dass der BF über ein gültiges belgisches Visum verfügt, und
, Absatz 2, Dublin III-VO der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass Belgien zur Führung des Asylverfahrens des BF zuständig ist. Das BFA hat daher zurecht die gegenständliche Schubhaft dem Grunde nach auf Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt.Das BFA hat daher zurecht die gegenständliche Schubhaft dem Grunde nach auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt. 3.1.3. Zur Fluchtgefahr Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG ausgegangen ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgegangen ist. Bei der Beurteilung ob erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, ist
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Für das erkennende Gericht ergibt sich aufgrund des erhobenen Sachverhaltes, dass der BF in keiner Weise gewillt ist, dem Asylverfahren in Belgien beizuwohnen bzw. an diesem mitzuwirken. Der BF gab im Rahmen seiner Befragung vor dem BFA am 31.01.2026 deutlich zu verstehen, dass er nicht gewillt ist, nach Belgien zurückzukehren, und ist seiner Ausreiseaufforderung
Durch dieses Verhalten des BF ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt, was im gegenständlichen Bescheid auch hinreichend begründet wurde. Bei der Beurteilung ob erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Für das erkennende Gericht ergibt sich aufgrund des erhobenen Sachverhaltes, dass der BF in keiner Weise gewillt ist, dem Asylverfahren in Belgien beizuwohnen bzw. an diesem mitzuwirken. Der BF gab im Rahmen seiner Befragung vor dem BFA am 31.01.2026 deutlich zu verstehen, dass er nicht gewillt ist, nach Belgien zurückzukehren, und ist seiner Ausreiseaufforderung
Paragraph 52, Absatz 6 FPG nicht nachgekommen. Durch dieses Verhalten des BF ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt, was im gegenständlichen Bescheid auch hinreichend begründet wurde. Bei der Beurteilung, ob erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, sind
3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie das Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass gerade keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich über keine maßgeblichen familiären Beziehungen oder andere maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte. Abgesehen davon, ist der BF nicht behördlich gemeldet und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Zudem verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel.Bei der Beurteilung, ob erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie das Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass gerade keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich über keine maßgeblichen familiären Beziehungen oder andere maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte. Abgesehen davon, ist der BF nicht behördlich gemeldet und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Zudem verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel. Zur Frage des Nichtvorliegens eines gesicherten Wohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass es nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer Vereinbarung ankommt, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, welcher der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegensteht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden kann (VwGH, 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, 0018-10). Im vorliegenden Fall geht das Gericht davon aus, dass dem BF kein gesicherter Wohnsitz zu Verfügung steht. Das ergibt sich schon alleine aus dem Umstand, dass im ZMR neben dem PAZ XXXX keine andere Meldeadresse aufscheint. Zur Frage des Nichtvorliegens eines gesicherten Wohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass es nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer Vereinbarung ankommt, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, welcher der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegensteht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden kann (VwGH, 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, 0018-10). Im vorliegenden Fall geht das Gericht davon aus, dass dem BF kein gesicherter Wohnsitz zu Verfügung steht. Das ergibt sich schon alleine aus dem Umstand, dass im ZMR neben dem PAZ römisch 40 keine andere Meldeadresse aufscheint. Es kann dem BFA daher nicht entgegengetreten werden, dass dieses unter Berücksichtigung des vom BF bereits gezeigten Verhaltens nicht von einer den BF vor einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten vermögenden sozialen Verankerung desselben in Österreich ausgegangen ist. Vielmehr ist auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Auch dieser Tatbestand ist daher erfüllt.Es kann dem BFA daher nicht entgegengetreten werden, dass dieses unter Berücksichtigung des vom BF bereits gezeigten Verhaltens nicht von einer den BF vor einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten vermögenden sozialen Verankerung desselben in Österreich ausgegangen ist. Vielmehr ist auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Auch dieser Tatbestand ist daher erfüllt. Unter Berücksichtigung des vom BF bisher gezeigten Verhaltens ist daher insgesamt vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Der in der Beschwerde nicht substantiiert geäußerten Behauptung, wonach keine Fluchtgefahr vorliege, kann hingegen nicht gefolgt werden. Die Begründung in der gegenständlichen Beschwerde, wonach der BF Anspruch auf Grundversorgung hat, und es daher nicht auf eine besondere soziale Verankerung ankomme, übersieht, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.05.2017, Ra 2016/21/0072, nicht ausgesprochen hat, dass der Anspruch auf Grundversorgung die Annahme von Fluchtgefahr per se ausschließt. Vielmehr ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sich der Betroffene dennoch dem Verfahren entziehen würde. In Hinblick darauf, dass der BF im Rahmen seiner Befragung vor dem BFA am 31.01.2026 deutlich zu verstehen gegeben hat, dass er nicht gewillt ist, nach Belgien zurückzukehren, und seiner Ausreiseaufforderung
Absatz 6 FPG nicht nachgekommen ist, ist mit gutem Grund davon auszugehen, dass der Anspruch des BF auf Grundversorgung nicht geeignet ist, die getroffenen Annahme erheblicher Fluchtgefahr auszuschließen bzw zu revidieren.Die Begründung in der gegenständlichen Beschwerde, wonach der BF Anspruch auf Grundversorgung hat, und es daher nicht auf eine besondere soziale Verankerung ankomme, übersieht, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.05.2017, Ra 2016/21/0072, nicht ausgesprochen hat, dass der Anspruch auf Grundversorgung die Annahme von Fluchtgefahr per se ausschließt. Vielmehr ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sich der Betroffene dennoch dem Verfahren entziehen würde. In Hinblick darauf, dass der BF im Rahmen seiner Befragung vor dem BFA am 31.01.2026 deutlich zu verstehen gegeben hat, dass er nicht gewillt ist, nach Belgien zurückzukehren, und seiner Ausreiseaufforderung
Paragraph 52, Absatz 6 FPG nicht nachgekommen ist, ist mit gutem Grund davon auszugehen, dass der Anspruch des BF auf Grundversorgung nicht geeignet ist, die getroffenen Annahme erheblicher Fluchtgefahr auszuschließen bzw zu revidieren. Den diesbezüglichen Argumenten in der gegenständlichen Beschwerde kann daher nicht gefolgt werden. Vielmehr ist dem BFA zuzustimmen, dass im Falle des BF erhebliche Fluchtgefahr iSd Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG besteht.Den diesbezüglichen Argumenten in der gegenständlichen Beschwerde kann daher nicht gefolgt werden. Vielmehr ist dem BFA zuzustimmen, dass im Falle des BF erhebliche Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG besteht. 3.1.4. Zum Sicherungsbedarf Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem BFA zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist. Aus den vorliegenden Akten und den Ermittlungsergebnissen ergibt sich, dass der BF im Rahmen seiner Befragung vor dem BFA am 31.01.2026 deutlich zu verstehen gegeben hat, dass er nicht gewillt ist, nach Belgien zurückzukehren, und seiner Ausreiseaufforderung
Daher ergibt sich eine erhebliche Fluchtgefahr des BF, die durch den Umstand, dass ihm bewusst ist, dass seine zwangsweise Abschiebung nach Belgien unmittelbar bevorsteht, noch zusätzlich gesteigert wird. Aus den vorliegenden Akten und den Ermittlungsergebnissen ergibt sich, dass der BF im Rahmen seiner Befragung vor dem BFA am 31.01.2026 deutlich zu verstehen gegeben hat, dass er nicht gewillt ist, nach Belgien zurückzukehren, und seiner Ausreiseaufforderung
Paragraph 52, Absatz 6 FPG nicht nachgekommen ist. Daher ergibt sich eine erhebliche Fluchtgefahr des BF, die durch den Umstand, dass ihm bewusst ist, dass seine zwangsweise Abschiebung nach Belgien unmittelbar bevorsteht, noch zusätzlich gesteigert wird. Der Behauptung in der gegenständlichen Beschwerde, er würde sich in Freiheit den Behörden verlässlich zur Verfügung halten, ist hingegen kein Glauben zu schenken. Vielmehr ist im vorliegenden Fall vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch – wie schon ausgeführt – von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. 3.1.
Absatz 6 FPG nicht nachgekommen) nicht zur Sicherung des Verfahrens und der Außerlandesbringung dienen, da dies die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF nicht beseitigen würde. Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens (der BF hat im Rahmen seiner Befragung vor dem BFA am 31.01.2026 deutlich zu verstehen gegeben, dass er nicht gewillt ist, nach Belgien zurückzukehren, und ist seiner Ausreiseaufforderung
Paragraph 52, Absatz 6 FPG nicht nachgekommen) nicht zur Sicherung des Verfahrens und der Außerlandesbringung dienen, da dies die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF nicht beseitigen würde. Die Anordnung eines gelinderen Mittels würde nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer ausreichenden Sicherung des Verfahrens führen. Die Kriterien, die bereits oben zum Sicherungsbedarf erörtert wurden, zeigen, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens und der Tatsache, dass der BF in Österreich über keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte verfügt bzw. keine maßgeblichen aufenthaltsverfestigenden Umstände vorliegen, ging das BFA zu Recht davon aus, dass nicht zu erwarten ist, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Es ist nicht zu erwarten, dass der BF in Freiheit belassen, seine Überstellung nach Belgien abwarten, sondern vielmehr versuchen würde, unrechtmäßig in Österreich unterzutauchen oder innerhalb des Schengenraums illegal weiterzureisen. Eine Unterkunftnahme des BF ist aufgrund seiner persönlichen Situation unrealistisch, und könnte eine solche auch in Ansehung der Mittellosigkeit und der fehlenden Arbeitsberechtigung des BF in Österreich nicht von Dauer sein. Aufgrund des vom BF bisher gesetzten, nicht vertrauenswürdigen und unkooperativen Verhaltens, reicht die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht aus, um dem Sicherungsbedarf ausreichend nachzukommen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt im Falle des BF sohin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte somit auch eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegt, und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Das Verfahren hat daher keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. 3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei.
G, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das BVwG, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ selbst zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ selbst zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG weiterhin erhebliche Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf besteht. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG weiterhin erhebliche Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf besteht. Der BF hat im Rahmen seiner Befragung vor dem BFA am 31.01.2026 deutlich zu verstehen gegeben, dass er nicht gewillt ist, nach Belgien zurückzukehren, und ist seiner Ausreiseaufforderung
Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt aktuell über keine ausreichende eigene Barmittel. Zudem weist der BF in Österreich keine eigene gesicherte und gemeldete Unterkunft auf. In einer Gesamtbetrachtung liegt somit keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – maßgebliche soziale Verankerung des BF in Österreich vor. Der BF hat im Rahmen seiner Befragung vor dem BFA am 31.01.2026 deutlich zu verstehen gegeben, dass er nicht gewillt ist, nach Belgien zurückzukehren, und ist seiner Ausreiseaufforderung
Paragraph 52, Absatz 6 FPG nicht nachgekommen. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt aktuell über keine ausreichende eigene Barmittel. Zudem weist der BF in Österreich keine eigene gesicherte und gemeldete Unterkunft auf. In einer Gesamtbetrachtung liegt somit keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – maßgebliche soziale Verankerung des BF in Österreich vor. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen. Der BF ist nicht maßgeblich sozial-, familiär- und beruflich in Österreich verankert. Das BFA führt das Verfahren hinsichtlich der Abklärung der Zuständigkeit iSd. Dublin III-VO zügig. Anhaltspunkte, dass eine zeitnahe Überstellung des BF innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer (Art 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 Dublin III-VO) aus aktueller Sicht nicht möglich wäre, sind nicht hervorgekommen, zumal der BF keine maßgebliche Sachverhaltsänderung substantiiert vorgebracht hat, und Überstellungen nach Belgien stattfinden bzw. die Überstellung des BF nach Belgien möglich ist.Der BF ist nicht maßgeblich sozial-, familiär- und beruflich in Österreich verankert. Das BFA führt das Verfahren hinsichtlich der Abklärung der Zuständigkeit iSd. Dublin III-VO zügig. Anhaltspunkte, dass eine zeitnahe Überstellung des BF innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer (Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 3 Dublin III-VO) aus aktueller Sicht nicht möglich wäre, sind nicht hervorgekommen, zumal der BF keine maßgebliche Sachverhaltsänderung substantiiert vorgebracht hat, und Überstellungen nach Belgien stattfinden bzw. die Überstellung des BF nach Belgien möglich ist. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte vom BF auch das Vorliegen einer aktuellen, die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft begründen könnenden Erkrankung und/oder körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht substantiiert dargetan werden. Demzufolge ist auch weiterhin Verhältnismäßigkeit gegeben. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, liegen beim BF weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels wären. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor, und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Es war daher
Vm Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV.3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.