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{'item': 'W611 2335584-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2026 GeschäftszahlW611 2335584-1 Spruch, W611 2335584-1/23E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .02.2026, Zahl: XXXX , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 02.2026, 12:40 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .02.2026, Zahl: römisch 40 , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 02.2026, 12:40 Uhr, zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft seit XXXX .02.2026 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft seit römisch 40 .02.2026 für rechtswidrig erklärt. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 1 VwGVG iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom XXXX .02.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  2. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom römisch 40 .02.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  3. Am 11.02.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und dabei die namhaft gemachte Zeugin einvernehmen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt wäre, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers für Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, darunter auch der Eingabengebühr, auferlegen sowie auszusprechen, dass dieses zu Handen des Beschwerdeführers zu bezahlen sind.
  4. Am 12.02.2026 leitete das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesamt weiter und forderte diese zur unverzüglichen Vorlage des Verwaltungsaktes sowie zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auf. Das Bundesverwaltungsgericht holte die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum ein, welche noch am selben Tag bei Gericht einlangten. Weiters richtete das Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2026 eine Anfrage an die Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes, welche noch am selben Tag einlangte.
  5. Noch am 12.02.2026 langte der Verwaltungsakt ein. Am 13.02.2026 langte weiters eine mit 12.02.2026 datierte Stellungnahme des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein. Seitens des Bundesamtes wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es wurde jedoch kein Antrag auf Kostenersatz für den Fall der Abweisung der Beschwerde gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
  8. Der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, lebt zumindest seit April 2001 in Österreich, wo er auch fast durchgehend mit Haupt- oder Nebenwohnsitzen gemeldet war bzw. ist. Ihm wurde erstmals im Juni 2001 ein Aufenthaltstitel erteilt. Seit 18.07.2013 verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 12.02.2026, OZ 2; Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 537f, OZ 17).1.1.
  9. Der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, lebt zumindest seit April 2001 in Österreich, wo er auch fast durchgehend mit Haupt- oder Nebenwohnsitzen gemeldet war bzw. ist. Ihm wurde erstmals im Juni 2001 ein Aufenthaltstitel erteilt. Seit 18.07.2013 verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 12.02.2026, OZ 2; Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 537f, OZ 17). 1.1.
  10. Am XXXX .06.2020 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen, aus dieser jedoch wieder am XXXX .12.2020 entlassen. Am XXXX .03.2023 wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 12.02.2026, OZ 2; Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 538f, OZ 17).1.1.
  11. Am römisch 40 .06.2020 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen, aus dieser jedoch wieder am römisch 40 .12.2020 entlassen. Am römisch 40 .03.2023 wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 12.02.2026, OZ 2; Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 538f, OZ 17). Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .06.2023, rechtskräftig am XXXX .12.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 1, 224 StGB, der Verbrechen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z3, 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 148a Abs. 1 und 2 erster und zweiter Fall und 15 StGB, des Verbrechens des Menschenhandels nach § 104 a Abs. 1 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 und 3 WaffG und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB, nach mehreren Rechtsmitteln schlussendlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt (vgl. Strafregisterauszug 12.02.2026, OZ 2; Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 538ff, OZ 17).Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 .06.2023, rechtskräftig am römisch 40 .12.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB, der Verbrechen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins und 2 erster Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Z3, 130 Absatz 2, zweiter Fall StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraphen 148 a, Absatz eins und 2 erster und zweiter Fall und 15 StGB, des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 104, a Absatz eins, StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WaffG und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB, nach mehreren Rechtsmitteln schlussendlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt vergleiche Strafregisterauszug 12.02.2026, OZ 2; Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 538ff, OZ 17). 1.1.
  12. Am 11.04.2024 ging beim Bundesamt seitens der Justizanstalt XXXX infolge eines Wechsels der Haftanstalt eine Verständigung vom „Strafantritt“ des Fremden, woraus sich ein errechnetes Strafende mit XXXX .11.2027 sowie die Zeitpunkte der möglichen bedingten Entlassungen am XXXX .03.2025 (zur Halbstrafe) bzw. am XXXX .02.2026 (zur Zweidrittelstrafe) ergeben (vgl. EAM-Akt, AS 5ff, OZ 10).1.1.
  13. Am 11.04.2024 ging beim Bundesamt seitens der Justizanstalt römisch 40 infolge eines Wechsels der Haftanstalt eine Verständigung vom „Strafantritt“ des Fremden, woraus sich ein errechnetes Strafende mit römisch 40 .11.2027 sowie die Zeitpunkte der möglichen bedingten Entlassungen am römisch 40 .03.2025 (zur Halbstrafe) bzw. am römisch 40 .02.2026 (zur Zweidrittelstrafe) ergeben vergleiche EAM-Akt, AS 5ff, OZ 10). 1.1.
  14. Am 19.11.2024 wurde der Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft vom Bundesamt niederschriftlich zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme einvernommen (vgl. Niederschrift, EAM-Akt, AS 47ff, OZ 10).1.1.
  15. Am 19.11.2024 wurde der Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft vom Bundesamt niederschriftlich zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme einvernommen vergleiche Niederschrift, EAM-Akt, AS 47ff, OZ 10). 1.1.
  16. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2025, Zahl: XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. Bescheid Rückkehrentscheidung, EAM-Akt, AS 241ff, OZ 13 bis 15). 1.1.
  17. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2025, Zahl: römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt vergleiche Bescheid Rückkehrentscheidung, EAM-Akt, AS 241ff, OZ 13 bis 15). 1.1.
  18. Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2025 – nach Erhebung einer Bescheidbeschwerde gegen die seitens des Bundesamtes erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot - einen Antrag auf Entlassung gemäß § 133a StVG. Am 26.02.2025 er (vgl. EAM-Akt, AS 467ff, OZ 16).1.1.
  19. Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2025 – nach Erhebung einer Bescheidbeschwerde gegen die seitens des Bundesamtes erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot - einen Antrag auf Entlassung gemäß Paragraph 133 a, StVG. Am 26.02.2025 er vergleiche EAM-Akt, AS 467ff, OZ 16). Am 26.02.2025 erging seitens der Vollzugsstelle der Justizanstalt eine Anfrage an das Bundesamt betreffend eines Antrags des Beschwerdeführers gemäß § 133a StVG, da seitens der Justizanstalt die Möglichkeit der Ausreise des Beschwerdeführers in sein Heimatland bestünde (vgl. EAM-Akt, AS 467ff, OZ 16). Das Bundesamt meldete am 27.02.2025 der Justizanstalt zurück, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ergangen sei und diese durchsetzbar, jedoch noch nicht rechtskräftig sei. Weiters teilte das Bundesamt unter einem mit, dass die Erlassung eines Schubhaftbescheides nicht, hingegen die Abschiebung im Stande der Festnahme beabsichtigt sei. Einer Ausreise gemäß § 133a StVG stehe entgegen, dass noch keine Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vorliege (vgl. EAM-Akt, AS 471ff, OZ 16).Am 26.02.2025 erging seitens der Vollzugsstelle der Justizanstalt eine Anfrage an das Bundesamt betreffend eines Antrags des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 133 a, StVG, da seitens der Justizanstalt die Möglichkeit der Ausreise des Beschwerdeführers in sein Heimatland bestünde vergleiche EAM-Akt, AS 467ff, OZ 16). Das Bundesamt meldete am 27.02.2025 der Justizanstalt zurück, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ergangen sei und diese durchsetzbar, jedoch noch nicht rechtskräftig sei. Weiters teilte das Bundesamt unter einem mit, dass die Erlassung eines Schubhaftbescheides nicht, hingegen die Abschiebung im Stande der Festnahme beabsichtigt sei. Einer Ausreise gemäß Paragraph 133 a, StVG stehe entgegen, dass noch keine Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vorliege vergleiche EAM-Akt, AS 471ff, OZ 16). 1.1.
  20. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2025, Zahl: G312 2309255-1/2Z, als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht zuerkannt (vgl. Teilerkenntnis BVwG 19.03.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 475ff, OZ 16).1.1.
  21. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2025, Zahl: G312 2309255-1/2Z, als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht zuerkannt vergleiche Teilerkenntnis BVwG 19.03.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 475ff, OZ 16). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2025, G312 2309255-1/8E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 Z 5 FPG stützt (vgl. Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 535ff, OZ 17).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2025, G312 2309255-1/8E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, FPG stützt vergleiche Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 535ff, OZ 17). Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie dem Bundesamt jeweils am 22.09.2025 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft (vgl. Einsicht in eVA+ zur Zahl G312 2309255-1, Zustellnachweise, OZ 8).Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie dem Bundesamt jeweils am 22.09.2025 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft vergleiche Einsicht in eVA+ zur Zahl G312 2309255-1, Zustellnachweise, OZ 8). Am 27.10.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2025 eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG und beantragte zugleich die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Über die Beschwerde wurde bisher nicht entschieden (vgl. Einsicht in eVA+ zur Zahl G312 2309255-1, OZ 9).Am 27.10.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2025 eine Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG und beantragte zugleich die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Über die Beschwerde wurde bisher nicht entschieden vergleiche Einsicht in eVA+ zur Zahl G312 2309255-1, OZ 9). 1.1.
  22. Am 10.12.2025 veranlasste das Bundesamt eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers in der Strafhaft, welche von der LPD Niederösterreich bzw. der Justizanstalt in weiterer Folge durchgeführt wurde (vgl. EAM-Akt AS 571ff, OZ 18).1.1.
  23. Am 10.12.2025 veranlasste das Bundesamt eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers in der Strafhaft, welche von der LPD Niederösterreich bzw. der Justizanstalt in weiterer Folge durchgeführt wurde vergleiche EAM-Akt AS 571ff, OZ 18). 1.1.
  24. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX .03.2023 bis XXXX .12.2023 in Untersuchungshaft und von XXXX .12.2023 weg bis XXXX .02.2026 durchgehend in Strafhaft (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 12.02.2026, OZ 2; Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 542, OZ 17).1.1.
  25. Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 .03.2023 bis römisch 40 .12.2023 in Untersuchungshaft und von römisch 40 .12.2023 weg bis römisch 40 .02.2026 durchgehend in Strafhaft vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 12.02.2026, OZ 2; Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 542, OZ 17). Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX .01.2026 wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft zum XXXX .02.2026 unter Anordnung der Bewährungshilfe bewilligt (vgl. Strafregisterauszug 12.02.2026, OZ 2).Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 .01.2026 wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft zum römisch 40 .02.2026 unter Anordnung der Bewährungshilfe bewilligt vergleiche Strafregisterauszug 12.02.2026, OZ 2). Am 27.01.2026 wurde das Bundesamt durch die Justizanstalt von der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers am XXXX .02.2026 nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe in Kenntnis gesetzt (vgl. EAM-Akt, AS 589ff, OZ 18).Am 27.01.2026 wurde das Bundesamt durch die Justizanstalt von der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers am römisch 40 .02.2026 nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe in Kenntnis gesetzt vergleiche EAM-Akt, AS 589ff, OZ 18). 1.1.
  26. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 28.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft zur beabsichtigten Verhängung von Schubhaft oder eines gelinderen Mittels gegen ihn schriftlich Parteiengehör mit einer Stellungnahmefrist von einer Woche eingeräumt (vgl. SIM-Akt, AS 1ff, OZ 19) . Das Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer in der Strafhaft nachweislich am 29.01.2026 zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 23, OZ 19).1.1.
  27. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 28.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft zur beabsichtigten Verhängung von Schubhaft oder eines gelinderen Mittels gegen ihn schriftlich Parteiengehör mit einer Stellungnahmefrist von einer Woche eingeräumt vergleiche SIM-Akt, AS 1ff, OZ 19) . Das Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer in der Strafhaft nachweislich am 29.01.2026 zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 23, OZ 19). Der Beschwerdeführer gab keine schriftliche Stellungnahme ab. 1.1.
  28. Das Bundesamt leitete am 28.01.2026 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein (vgl. ua. Stellungnahme Bundesamt 12.02.2026, XXXX ). 1.1.
  29. Das Bundesamt leitete am 28.01.2026 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein vergleiche ua. Stellungnahme Bundesamt 12.02.2026, römisch 40 ). 1.1.
  30. Am 30.01.2026 fand während noch aufrechter Strafhaft des Beschwerdeführers ein Rückkehrberatungsgespräch statt, bei welchem sich der Beschwerdeführer unter Angabe privater und rechtlicher Gründe als nicht rückkehrwillig zeigte (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll, OZ 22).1.1.
  31. Am 30.01.2026 fand während noch aufrechter Strafhaft des Beschwerdeführers ein Rückkehrberatungsgespräch statt, bei welchem sich der Beschwerdeführer unter Angabe privater und rechtlicher Gründe als nicht rückkehrwillig zeigte vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll, OZ 22). 1.1.
  32. Am 30.01.2026 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung (vgl. Festnahmeauftrag, EAM-Akt, AS 593ff, OZ 18).1.1.
  33. Am 30.01.2026 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung vergleiche Festnahmeauftrag, EAM-Akt, AS 593ff, OZ 18). 1.1.
  34. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .02.2026 aus der Strafhaft entlassen und unmittelbar von Polizisten in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes wieder festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt (vgl. etwa Anhaltedatei 12.02.2026, OZ 1). 1.1.
  35. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .02.2026 aus der Strafhaft entlassen und unmittelbar von Polizisten in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes wieder festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt vergleiche etwa Anhaltedatei 12.02.2026, OZ 1). 1.1.
  36. Am 09.02.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich zur Verhängung der Schubhaft einvernommen (vgl. Niederschrift 09.02.2026, SIM-Akt, AS 26ff, OZ 19). 1.1.
  37. Am 09.02.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich zur Verhängung der Schubhaft einvernommen vergleiche Niederschrift 09.02.2026, SIM-Akt, AS 26ff, OZ 19). Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, er sei gesund und wolle zum Vorhalt seiner strafgerichtlichen Verurteilung keine Stellung nehmen. Er wisse nicht, wo sich seine persönlichen Dokumente (Reisepass und Personalausweis) befinden würden, er verfüge nur über seinen Führerschein. Derzeit habe er wegen seiner Haftstrafe keine eigene Unterkunft, könne aber bei seinem (namentlich genannten) Schwager in Wien, XXXX Unterkunft nehmen. In Bosnien habe er keinen Wohnsitz, jedoch würden seine Mutter und sein Bruder in Bosnien leben. Er habe eine Bankomatkarte und € 1.000,-- in bar. Weiteres Vermögen besitze er nicht. Er wolle nicht nach Bosnien zurückkehren. Er lebe seit 26 Jahren in Österreich und habe mit zwei Frauen drei Kinder. Er habe jedoch nicht vor, sich einer Abschiebung zu widersetzen. Auf Vorhalt, dass gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt werden würde, gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht in Schubhaft, sondern nach Bosnien abgeschoben werden. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, er sei gesund und wolle zum Vorhalt seiner strafgerichtlichen Verurteilung keine Stellung nehmen. Er wisse nicht, wo sich seine persönlichen Dokumente (Reisepass und Personalausweis) befinden würden, er verfüge nur über seinen Führerschein. Derzeit habe er wegen seiner Haftstrafe keine eigene Unterkunft, könne aber bei seinem (namentlich genannten) Schwager in Wien, römisch 40 Unterkunft nehmen. In Bosnien habe er keinen Wohnsitz, jedoch würden seine Mutter und sein Bruder in Bosnien leben. Er habe eine Bankomatkarte und € 1.000,-- in bar. Weiteres Vermögen besitze er nicht. Er wolle nicht nach Bosnien zurückkehren. Er lebe seit 26 Jahren in Österreich und habe mit zwei Frauen drei Kinder. Er habe jedoch nicht vor, sich einer Abschiebung zu widersetzen. Auf Vorhalt, dass gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt werden würde, gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht in Schubhaft, sondern nach Bosnien abgeschoben werden. 1.1.
  38. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .02.2026, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 43ff, OZ 19).1.1.
  39. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .02.2026, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 43ff, OZ 19). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund seines bis 21.05.2028 gültigen Reisepasses mit einer näher angeführten Reisepassnummer fest. Der Beschwerdeführer lebe zumindest seit 2001 in Österreich, habe über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, habe zwei Ex-Partnerinnen und drei Kinder, die im Bundesgebiet leben würden, wobei zwei der drei Kinder minderjährig wären und den Beschwerdeführer diesbezüglich Sorgepflichten treffen würden. Gegen den Beschwerdeführer liege eine seit September 2025 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zehnjährigen Einreiseverbot aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und drei Monaten vor, aus welcher er am XXXX .02.2026 bedingt entlassen worden sei. Am 28.01.2026 habe das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Er verfüge nicht über ausreichende Barmittel, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sei aktuell lediglich bei der Justizanstalt mit Wohnsitz gemeldet und verfüge über keine eigene Unterkunft. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, es liege aber ein schützenswertes Privatleben vor. Im Fall des Beschwerdeführers würden die Fluchtgründe des § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG vorliegen. Dazu wurde lediglich auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Aufgrund des geschilderten Verhaltens habe sich der Beschwerdeführer als nicht vertrauenswürdig erwiesen und sei davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein die Rechtsvorschriften einzuhalten, was aufgrund seines Strafregisterauszuges feststehe. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Bei der Prüfung von Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittlosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr miteinzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Eine erhebliche Delinquenz des Fremden könne das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Die Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei komme die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als gelinderes Mittel schon aufgrund der finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers (ohne weitere Begründung, Anm.) nicht das Auslangen gefunden werden. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund seines bis 21.05.2028 gültigen Reisepasses mit einer näher angeführten Reisepassnummer fest. Der Beschwerdeführer lebe zumindest seit 2001 in Österreich, habe über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, habe zwei Ex-Partnerinnen und drei Kinder, die im Bundesgebiet leben würden, wobei zwei der drei Kinder minderjährig wären und den Beschwerdeführer diesbezüglich Sorgepflichten treffen würden. Gegen den Beschwerdeführer liege eine seit September 2025 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zehnjährigen Einreiseverbot aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und drei Monaten vor, aus welcher er am römisch 40 .02.2026 bedingt entlassen worden sei. Am 28.01.2026 habe das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Er verfüge nicht über ausreichende Barmittel, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sei aktuell lediglich bei der Justizanstalt mit Wohnsitz gemeldet und verfüge über keine eigene Unterkunft. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, es liege aber ein schützenswertes Privatleben vor. Im Fall des Beschwerdeführers würden die Fluchtgründe des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vorliegen. Dazu wurde lediglich auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Aufgrund des geschilderten Verhaltens habe sich der Beschwerdeführer als nicht vertrauenswürdig erwiesen und sei davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein die Rechtsvorschriften einzuhalten, was aufgrund seines Strafregisterauszuges feststehe. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Bei der Prüfung von Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittlosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr miteinzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Eine erhebliche Delinquenz des Fremden könne das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Die Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei komme die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als gelinderes Mittel schon aufgrund der finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers (ohne weitere Begründung, Anmerkung nicht das Auslangen gefunden werden. Der Mandatsbescheid sowie eine Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft am XXXX .02.2026 um 12:40 Uhr übergeben (vgl. Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 85, OZ 19; Information Rechtsberatung, SIM-Akt, AS 79ff, OZ 19; Anhaltedatei 12.02.2026, OZ 1).Der Mandatsbescheid sowie eine Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft am römisch 40 .02.2026 um 12:40 Uhr übergeben vergleiche Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 85, OZ 19; Information Rechtsberatung, SIM-Akt, AS 79ff, OZ 19; Anhaltedatei 12.02.2026, OZ 1). 1.1.
  40. Am 09.02.2026 erteilte Bosnien seine Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (vgl. SIM-Akt, AS 109f, OZ 19).1.1.
  41. Am 09.02.2026 erteilte Bosnien seine Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vergleiche SIM-Akt, AS 109f, OZ 19). Das Bundesamt ersuchte erstmals am 10.02.2026 um eine Flugbuchung für den Beschwerdeführer über Frontex (vgl. SIM-Akt, AS 129ff, OZ 19).Das Bundesamt ersuchte erstmals am 10.02.2026 um eine Flugbuchung für den Beschwerdeführer über Frontex vergleiche SIM-Akt, AS 129ff, OZ 19). 1.1.
  42. Aus der Anfragenbeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes vom 12.02.2026 ergibt sich (vgl. OZ 9):1.1.
  43. Aus der Anfragenbeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes vom 12.02.2026 ergibt sich vergleiche OZ 9): „
  44. Wie viele Abschiebungen nach BOSNIEN-HERZEGOWINA fanden im Jahr 2025 und bisher im Jahr 2026 statt? 2025: 52 2026: 3
  45. Wann wurden zuletzt Heimreisezertifikate (HRZ) durch die Vertretungsbehörden von BOSNIEN-HERZEGOWINA ausgestellt? Dezember 2025
  46. Wie lange dauert es in der Regel bis ein HRZ von den Vertretungsbehörden von BOSNIEN-HERZEGOWINA ausgestellt wird? Nach erfolgter Zustimmung und nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung innerhalb von 2 Wochen
  47. Wieso wurde für XXXX die Ausstellung eines HRZ beantragt, wo laut Feststellung des Bundesamtes im Mandatsbescheid ein gültiger bosnischer Reisepass vorhanden ist?
  48. Wieso wurde für römisch 40 die Ausstellung eines HRZ beantragt, wo laut Feststellung des Bundesamtes im Mandatsbescheid ein gültiger bosnischer Reisepass vorhanden ist? Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die verfahrensführenden Referenten (Frau XXXX , Frau XXXX )Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die verfahrensführenden Referenten (Frau römisch 40 , Frau römisch 40 )
  49. Gibt es im Fall XXXX spezielle Probleme? Wenn ja, welche?
  50. Gibt es im Fall römisch 40 spezielle Probleme? Wenn ja, welche? Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die verfahrensführenden Referenten (Frau XXXX , Frau XXXX )Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die verfahrensführenden Referenten (Frau römisch 40 , Frau römisch 40 )
  51. Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall XXXX aus?
  52. Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall römisch 40 aus? Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die verfahrensführenden Referenten (Frau XXXX , Frau XXXX )Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die verfahrensführenden Referenten (Frau römisch 40 , Frau römisch 40 )
  53. Falls bekannt: Weshalb wurde die Abschiebung nach BOSNIEN-HERZEGOWINA nicht bereits vor Ende der Strafhaft organisiert? Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die verfahrensführenden Referenten (Frau XXXX , Frau XXXX )Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die verfahrensführenden Referenten (Frau römisch 40 , Frau römisch 40 )
  54. Wie lange dauert es grundsätzlich, bei vorhandenem gültigen Reisepass bzw. einem vorhandenen HRZ eine Abschiebung nach BOSNIEN-HERZEGOWINA vorzunehmen? Das HRZ wird nach Vorlage einer Flugbuchung innerhalb von 2 Wochen ausgestellt
  55. Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für XXXX zu rechnen?
  56. Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für römisch 40 zu rechnen? Die Zustimmung zu einer HRZ Ausstellung erfolgte seitens der bosn. Behörden am XXXX .02.
  57. Das HRZ wird aufgrund des original Reisepasses nicht bei der Botschaft zur Abholung beantragt. Die Zustimmung zu einer HRZ Ausstellung erfolgte seitens der bosn. Behörden am römisch 40 .02.
  58. Das HRZ wird aufgrund des original Reisepasses nicht bei der Botschaft zur Abholung beantragt.
  59. Gibt es bereits einen fixierten Abschiebetermin für XXXX ?
  60. Gibt es bereits einen fixierten Abschiebetermin für römisch 40 ? Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die verfahrensführenden Referenten (Frau XXXX , Frau XXXX )“Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die verfahrensführenden Referenten (Frau römisch 40 , Frau römisch 40 )“ 1.1.
  61. Aus der ergänzenden Anfragenbeantwortung der zuständigen Referentin des Bundesamtes vom 12.02.2026 ergibt sich zudem (vgl. Stellungnahme Bundesamt 12.02.2026, XXXX ):1.1.
  62. Aus der ergänzenden Anfragenbeantwortung der zuständigen Referentin des Bundesamtes vom 12.02.2026 ergibt sich zudem vergleiche Stellungnahme Bundesamt 12.02.2026, römisch 40 ): „
  63. Wie viele Abschiebungen nach BOSNIEN-HERZEGOWINA fanden im Jahr 2025 und bisher im Jahr 2026 statt? • 2025: 52 2026: 3
  64. Wann wurden zuletzt Heimreisezertifikate (HRZ) durch die Vertretungsbehörden von BOSNIEN-HERZEGOWINA ausgestellt? • Dezember 2025
  65. Wie lange dauert es in der Regel bis ein HRZ von den Vertretungsbehörden von BOSNIEN-HERZEGOWINA ausgestellt wird? • Nach erfolgter Zustimmung und nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung innerhalb von 2 Wochen
  66. Wieso wurde für XXXX die Ausstellung eines HRZ beantragt, wo laut Feststellung des Bundesamtes im Mandatsbescheid ein gültiger bosnischer Reisepass vorhanden ist?
  67. Wieso wurde für römisch 40 die Ausstellung eines HRZ beantragt, wo laut Feststellung des Bundesamtes im Mandatsbescheid ein gültiger bosnischer Reisepass vorhanden ist? • Dass die VP über einen gültigen Reisepass verfügt, wurde erst nach Abschluss der niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2026 festgestellt.
  68. Gibt es im Fall XXXX spezielle Probleme? Wenn ja, welche?
  69. Gibt es im Fall römisch 40 spezielle Probleme? Wenn ja, welche? • Spezielle Probleme liegen nicht vor, aufgrund der massiven Straffälligkeit wurde jedoch eine begleitete Abschiebung organisiert.
  70. Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall XXXX aus?
  71. Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall römisch 40 aus? • Die Abschiebung wurde bereits für den 23.02.2026 organisiert.
  72. Falls bekannt: Weshalb wurde die Abschiebung nach BOSNIEN-HERZEGOWINA nicht bereits vor Ende der Strafhaft organisiert? • Weil zum Zeitpunkt noch kein Heimreisezertifikat vorgelegen ist.
  73. Wie lange dauert es grundsätzlich, bei vorhandenem gültigen Reisepass bzw. einem vorhandenen HRZ eine Abschiebung nach BOSNIEN-HERZEGOWINA vorzunehmen? • Das HRZ wird nach Vorlage einer Flugbuchung innerhalb von 2 Wochen ausgestellt
  74. Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für XXXX zu rechnen?
  75. Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für römisch 40 zu rechnen? • Die Zustimmung zu einer HRZ Ausstellung erfolgte seitens der bosn. Behörden am 09.02.
  76. Das HRZ wird aufgrund des original Reisepasses nicht bei der Botschaft zur Abholung beantragt.
  77. Gibt es bereits einen fixierten Abschiebetermin für XXXX ?
  78. Gibt es bereits einen fixierten Abschiebetermin für römisch 40 ? • Ja, der Abschiebetermin steht für den 23.02.2026 fest. VP wird begleitet abgeschoben, daher war ein früherer Abschiebetermin nicht organisierbar.“ 1.1.
  79. Der Beschwerdeführer soll am 23.02.2026 begleitet nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben werden (vgl. Information über die Verpflichtung zur Ausreise, Flugbuchung, Abschiebeauftrag, SIM-Akt, AS 113ff, OZ 19).1.1.
  80. Der Beschwerdeführer soll am 23.02.2026 begleitet nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben werden vergleiche Information über die Verpflichtung zur Ausreise, Flugbuchung, Abschiebeauftrag, SIM-Akt, AS 113ff, OZ 19). 1.
  81. Weitere Feststellungen: 1.2.
  82. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger bosnischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter (vgl. aktenkundige Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses, SIM-Akt, AS 39, OZ 19).1.2.
  83. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger bosnischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter vergleiche aktenkundige Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses, SIM-Akt, AS 39, OZ 19). Der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers betreffend seinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ wurde infolge der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zehnjährigen Einreiseverbot vom 17.09.2025 durch die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde am 18.12.2025 abgewiesen (vgl. etwa Fremdenregisterauszug 12.02.2026, OZ 2). Der Beschwerdeführer verfügt damit über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.Der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers betreffend seinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ wurde infolge der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zehnjährigen Einreiseverbot vom 17.09.2025 durch die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde am 18.12.2025 abgewiesen vergleiche etwa Fremdenregisterauszug 12.02.2026, OZ 2). Der Beschwerdeführer verfügt damit über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. 1.2.
  84. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX .02.2026, 12:40 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten (vgl. etwa Anhaltedatei 12.02.2026, OZ 2). 1.2.
  85. Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 .02.2026, 12:40 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten vergleiche etwa Anhaltedatei 12.02.2026, OZ 2). 1.2.
  86. Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2025, welches der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und dem Bundesamt am 22.09.2025 zugestellt wurde, liegt zum Entscheidungszeitpunkt gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot vor (vgl. Einsicht in eVA+ zur Zahl G312 2309255-1, Erkenntnis BVwG 17.09.2025 und Zustellnachweise, OZ 8).1.2.
  87. Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2025, welches der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und dem Bundesamt am 22.09.2025 zugestellt wurde, liegt zum Entscheidungszeitpunkt gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot vor vergleiche Einsicht in eVA+ zur Zahl G312 2309255-1, Erkenntnis BVwG 17.09.2025 und Zustellnachweise, OZ 8). 1.2.
  88. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug 12.02.2026, OZ 2). 1.2.
  89. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich vorbestraft vergleiche Strafregisterauszug 12.02.2026, OZ 2). Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .06.2023, rechtskräftig am XXXX .12.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 1, 224 StGB, der Verbrechen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z3, 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 148a Abs. 1 und 2 erster und zweiter Fall und 15 StGB, des Verbrechens des Menschenhandels nach § 104 a Abs. 1 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 und 3 WaffG und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB, nach mehreren Rechtsmitteln schlussendlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt (vgl. Strafregisterauszug 12.02.2026, OZ 2; Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 537ff, OZ 17).Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 .06.2023, rechtskräftig am römisch 40 .12.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB, der Verbrechen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins und 2 erster Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Z3, 130 Absatz 2, zweiter Fall StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraphen 148 a, Absatz eins und 2 erster und zweiter Fall und 15 StGB, des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 104, a Absatz eins, StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WaffG und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB, nach mehreren Rechtsmitteln schlussendlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt vergleiche Strafregisterauszug 12.02.2026, OZ 2; Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 537ff, OZ 17). 1.2.
  90. Der Beschwerdeführer war und ist haftfähig. Es finden sich keinerlei Hinweise auf die Haftfähigkeit ausschließende oder einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (vgl. Patientenkartei, Anhalteprotokoll, Anamnese, OZ 5; Niederschrift Bundesamt 09.02.2026, Mandatsbescheid, Beilage zu OZ 1).1.2.
  91. Der Beschwerdeführer war und ist haftfähig. Es finden sich keinerlei Hinweise auf die Haftfähigkeit ausschließende oder einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung vergleiche Patientenkartei, Anhalteprotokoll, Anamnese, OZ 5; Niederschrift Bundesamt 09.02.2026, Mandatsbescheid, Beilage zu OZ 1). 1.2.
  92. Der Beschwerdeführer ist seit April 2001 ohne Unterbrechungen im Bundesgebiet mit Wohnsitzen, dabei von 01.03.2002 bis 13.12.2023 durchgehend mit Hauptwohnsitzen, im Bundesgebiet gemeldet (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 12.02.2026, OZ 2).1.2.
  93. Der Beschwerdeführer ist seit April 2001 ohne Unterbrechungen im Bundesgebiet mit Wohnsitzen, dabei von 01.03.2002 bis 13.12.2023 durchgehend mit Hauptwohnsitzen, im Bundesgebiet gemeldet vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 12.02.2026, OZ 2). Der Beschwerdeführer befand sich dabei von XXXX .03.2023 bis XXXX .12.2023 in Untersuchungshaft und von XXXX .12.2023 weg bis XXXX .02.2026 durchgehend in Strafhaft (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 12.02.2026, OZ 2; Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 542, OZ 17).Der Beschwerdeführer befand sich dabei von römisch 40 .03.2023 bis römisch 40 .12.2023 in Untersuchungshaft und von römisch 40 .12.2023 weg bis römisch 40 .02.2026 durchgehend in Strafhaft vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 12.02.2026, OZ 2; Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 542, OZ 17). 1.2.
  94. Bosnien-Herzegowina stellte und stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus. In der Regel erfolgt die Ausstellung eines Heimreisezertifikats nach erfolgter Zustimmung durch die bosnischen Behörden und der Vorlage einer Flugbuchung innerhalb von zwei Wochen (vgl. Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung 12.02.2026, OZ 9, sowie vom 12.02.2026 durch die Referentin des Bundesamtes, XXXX ). 1.2.
  95. Bosnien-Herzegowina stellte und stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus. In der Regel erfolgt die Ausstellung eines Heimreisezertifikats nach erfolgter Zustimmung durch die bosnischen Behörden und der Vorlage einer Flugbuchung innerhalb von zwei Wochen vergleiche Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung 12.02.2026, OZ 9, sowie vom 12.02.2026 durch die Referentin des Bundesamtes, römisch 40 ). Das Bundesamt hat am 28.01.2026 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den bosnischen Behörden für den Beschwerdeführer beantragt. Die Zustimmung zur Ausstellung wurde am 09.02.2026 erteilt (vgl. Mandatsbescheid, Beilage OZ 1; Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung 12.02.2026, OZ 9, sowie vom 12.02.2026 durch die Referentin des Bundesamtes, XXXX ).Das Bundesamt hat am 28.01.2026 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den bosnischen Behörden für den Beschwerdeführer beantragt. Die Zustimmung zur Ausstellung wurde am 09.02.2026 erteilt vergleiche Mandatsbescheid, Beilage OZ 1; Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung 12.02.2026, OZ 9, sowie vom 12.02.2026 durch die Referentin des Bundesamtes, römisch 40 ). 1.2.
  96. Der Beschwerdeführer gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt ursprünglich zum Verbleib seiner Dokumente an, er wisse nicht, wo sich diese befinden würden. Er habe aktuell nur seinen Führerschein bei sich. Hingegen ist an keiner Stelle im Verwaltungsakt oder der Niederschrift vom 09.02.2026 dokumentiert, dass der Beschwerdeführer das generelle Vorhandensein bzw. den Besitz eines gültigen bosnischen Reisepasses geleugnet hätte (vgl. Niederschrift 09.02.2026, SIM-Akt, AS 26ff, OZ 19). 1.2.
  97. Der Beschwerdeführer gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt ursprünglich zum Verbleib seiner Dokumente an, er wisse nicht, wo sich diese befinden würden. Er habe aktuell nur seinen Führerschein bei sich. Hingegen ist an keiner Stelle im Verwaltungsakt oder der Niederschrift vom 09.02.2026 dokumentiert, dass der Beschwerdeführer das generelle Vorhandensein bzw. den Besitz eines gültigen bosnischen Reisepasses geleugnet hätte vergleiche Niederschrift 09.02.2026, SIM-Akt, AS 26ff, OZ 19). Wann der Beschwerdeführer tatsächlich seinen Reisepass dem Bundesamt zur Verfügung gestellt hat, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls verfügt der Beschwerdeführer aber – wie schon festgestellt - über gültige und echte Reisedokumente und wäre auch in der Lage, Österreich bzw. den Schengen-Raum aus eigenem zu verlassen (vgl. aktenkundige Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses, SIM-Akt, AS 39, OZ 19).Wann der Beschwerdeführer tatsächlich seinen Reisepass dem Bundesamt zur Verfügung gestellt hat, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls verfügt der Beschwerdeführer aber – wie schon festgestellt - über gültige und echte Reisedokumente und wäre auch in der Lage, Österreich bzw. den Schengen-Raum aus eigenem zu verlassen vergleiche aktenkundige Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses, SIM-Akt, AS 39, OZ 19). Der Beschwerdeführer ist nicht rückkehrwillig. Die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Bosnien-Herzegowina ist für 23.02.2026 geplant (vgl. etwa Stellungnahme Bundesamt 12.02.2026, XXXX ; aktenkundige Flugbuchung).Die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Bosnien-Herzegowina ist für 23.02.2026 geplant vergleiche etwa Stellungnahme Bundesamt 12.02.2026, römisch 40 ; aktenkundige Flugbuchung). 1.2.
  98. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre die Rückübernahme und Heimreisezertifikats-Ausstellung vor dem 28.01.2026 zu beantragen, lagen nicht vor. 1.2.
  99. Der Beschwerdeführer verfügte ab 2014 in Österreich über einen grundsätzlich unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, der nunmehr infolge der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nicht verlängert wurde. Er befand sich seit März 2023 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, ging in der Haft aber einer Erwerbstätigkeit nach. Zuvor war der Beschwerdeführer immer wieder erwerbstätig bzw. bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (vgl. etwa Sozialversicherungsdatenauszug 05.12.2024, EAM-Akt, AS 177ff, OZ 12; Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 538, OZ 17). Mangels Aufenthaltsrechts kann der Beschwerdeführer künftig keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen. Zuvor war der Beschwerdeführer immer wieder erwerbstätig bzw. bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vergleiche etwa Sozialversicherungsdatenauszug 05.12.2024, EAM-Akt, AS 177ff, OZ 12; Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 538, OZ 17). Mangels Aufenthaltsrechts kann der Beschwerdeführer künftig keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen. Er ist geschieden und hat drei Kinder. Der volljährige Sohn aus der Ehe des Beschwerdeführers, XXXX , geboren XXXX , lebt in Österreich. Zu diesem hat er jedoch keine Beziehung. Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX , geboren am XXXX . Aus dieser Beziehung stammen seine beiden minderjährigen Kinder XXXX , geboren XXXX und XXXX , geboren XXXX . Er lebt von seiner Lebensgefährtin getrennt, ist jedoch ist er für die Söhne unterhaltspflichtig (vgl. etwa Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 537f, OZ 17).Er ist geschieden und hat drei Kinder. Der volljährige Sohn aus der Ehe des Beschwerdeführers, römisch 40 , geboren römisch 40 , lebt in Österreich. Zu diesem hat er jedoch keine Beziehung. Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt in einer Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , geboren am römisch 40 . Aus dieser Beziehung stammen seine beiden minderjährigen Kinder römisch 40 , geboren römisch 40 und römisch 40 , geboren römisch 40 . Er lebt von seiner Lebensgefährtin getrennt, ist jedoch ist er für die Söhne unterhaltspflichtig vergleiche etwa Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 537f, OZ 17). Der Beschwerdeführer spricht und versteht Deutsch auf einem Niveau, dass ihm die Einvernahme vor Behörden und Gerichten ohne Beiziehung eines Dolmetschers ermöglicht (vgl. etwa Niederschrift, EAM-Akt, AS 47ff, OZ 10; Verhandlungsniederschrift Bundesverwaltungsgericht 16.07.2025, G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 511ff, OZ 16 & 17; Einvernahme Bundesamt 09.02.2026, Mandatsbescheid, Beilage zu OZ 1).Der Beschwerdeführer spricht und versteht Deutsch auf einem Niveau, dass ihm die Einvernahme vor Behörden und Gerichten ohne Beiziehung eines Dolmetschers ermöglicht vergleiche etwa Niederschrift, EAM-Akt, AS 47ff, OZ 10; Verhandlungsniederschrift Bundesverwaltungsgericht 16.07.2025, G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 511ff, OZ 16 & 17; Einvernahme Bundesamt 09.02.2026, Mandatsbescheid, Beilage zu OZ 1). Der Beschwerdeführer könnte bei seinem Schwager bzw. seiner Schwester in Wien,
  100. Bezirk, Unterkunft nehmen. Über eine eigene Unterkunft verfügt er aktuell aufgrund der vorangehenden, mehrjährigen Strafhaft nicht mehr (vgl. Einvernahme Bundesamt 09.02.2026, Mandatsbescheid, Beilage zu OZ 1).Der Beschwerdeführer könnte bei seinem Schwager bzw. seiner Schwester in Wien,
  101. Bezirk, Unterkunft nehmen. Über eine eigene Unterkunft verfügt er aktuell aufgrund der vorangehenden, mehrjährigen Strafhaft nicht mehr vergleiche Einvernahme Bundesamt 09.02.2026, Mandatsbescheid, Beilage zu OZ 1). Demnach verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre und sonstige Bezüge. Weiters verfügt er über Barmittel in Höhe von aktuell rund € 1.000,-- (vgl. Anhaltedatei 12.02.2026, OZ 1). Demnach verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre und sonstige Bezüge. Weiters verfügt er über Barmittel in Höhe von aktuell rund € 1.000,-- vergleiche Anhaltedatei 12.02.2026, OZ 1). Der Beschwerdeführer wurde – nachdem ihm während der Haft zuletzt bereits Freigang gewährt wurde – am XXXX .02.2026 nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus der Strafhaft entlassen (vgl. etwa Strafregisterauszug 12.02.2026, OZ 2; Schubhaftbeschwerde, OZ 1). Im Falle der Verletzung seiner Bewährungsauflagen droht dem Beschwerdeführer die Verbüßung seiner Reststrafe.Der Beschwerdeführer wurde – nachdem ihm während der Haft zuletzt bereits Freigang gewährt wurde – am römisch 40 .02.2026 nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus der Strafhaft entlassen vergleiche etwa Strafregisterauszug 12.02.2026, OZ 2; Schubhaftbeschwerde, OZ 1). Im Falle der Verletzung seiner Bewährungsauflagen droht dem Beschwerdeführer die Verbüßung seiner Reststrafe. Der erste Termin bei der Bewährungshilfe wäre am 12.02.2026 gewesen (vgl. Bestätigung Bewährungshilfe, Beilage zu OZ 1).Der erste Termin bei der Bewährungshilfe wäre am 12.02.2026 gewesen vergleiche Bestätigung Bewährungshilfe, Beilage zu OZ 1).
  102. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
  103. Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers. Einsicht genommen wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Zentrale Melderegister sowie in den elektronischen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl G312 2309255-1 betreffend das Verfahren des Beschwerdeführers zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  104. Zu den weiteren Feststellungen: 2.2.
  105. Die Feststellungen zur Person, der Identität und der Volljährigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere den dort in Kopie einliegenden Personaldokumenten des Beschwerdeführers, nämlich seinem gültigen bosnischen Reisepass. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und/oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigte wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer bisher in Österreich keinen Asylantrag gestellt hat (vgl. ua. Fremdenregisterauszug 12.02.2026, OZ 2).Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und/oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigte wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer bisher in Österreich keinen Asylantrag gestellt hat vergleiche ua. Fremdenregisterauszug 12.02.2026, OZ 2). 2.2.
  106. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX .02.2026, 12:40 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus dem zum Schubhaftverfahren vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Schubhaftbescheid des Bundesamtes sowie aus den hierzu übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.2.2.
  107. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 .02.2026, 12:40 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus dem zum Schubhaftverfahren vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Schubhaftbescheid des Bundesamtes sowie aus den hierzu übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
  108. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und dessen Zustellung ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. der Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zum Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot.2.2.
  109. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und dessen Zustellung ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. der Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zum Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. 2.2.
  110. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister in Zusammenschau mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 17.09.2025 sowie dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil samt den dazu ergangenen Rechtsmittelentscheidungen. 2.2.
  111. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den in Klammer angeführten Beweismitteln und den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, wonach er selbst angab, er sei gesund. Es liegen keiner Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung gelitten hätte oder leidet, die seine Haftfähigkeit beeinträchtigt oder die Schubhaft (aus diesem Grund) unverhältnismäßig hätte erscheinen lassen. Dass der Beschwerdeführer während ihrer Anhaltung in Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte und hat, ist unzweifelhaft. 2.2.
  112. Die Wohnsitzmeldungen sowie die festgestellten Haftzeiten des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2) sowie auch aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 17.09.2025.2.2.
  113. Die Wohnsitzmeldungen sowie die festgestellten Haftzeiten des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2) sowie auch aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 17.09.
  114. 2.2.
  115. Die Feststellungen zu den grundsätzlichen Abschiebemodalitäten nach Bosnien-Herzegowina sowie dem Heimreisezertifikatsverfahren des Beschwerdeführers und der für 23.02.2026 geplanten, begleiteten Abschiebung ergeben sich aus den Anfragebeantwortungen der Heimreisezertifikatsabteilung (vgl. OZ 9), der Stellungnahme des Bundesamtes vom 12.02.2026 (vgl. XXXX ) sowie der aktenkundigen Flugbuchung.2.2.
  116. Die Feststellungen zu den grundsätzlichen Abschiebemodalitäten nach Bosnien-Herzegowina sowie dem Heimreisezertifikatsverfahren des Beschwerdeführers und der für 23.02.2026 geplanten, begleiteten Abschiebung ergeben sich aus den Anfragebeantwortungen der Heimreisezertifikatsabteilung vergleiche OZ 9), der Stellungnahme des Bundesamtes vom 12.02.2026 vergleiche römisch 40 ) sowie der aktenkundigen Flugbuchung. 2.2.
  117. Die Feststellung zu den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.02.2026 zum Verbleib seiner Dokumente ergeben sich aus ebenjener Niederschrift, die im Verwaltungsakt einliegt (vgl. Niederschrift 09.02.2026, SIM-Akt, AS 26ff, OZ 19). 2.2.
  118. Die Feststellung zu den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.02.2026 zum Verbleib seiner Dokumente ergeben sich aus ebenjener Niederschrift, die im Verwaltungsakt einliegt vergleiche Niederschrift 09.02.2026, SIM-Akt, AS 26ff, OZ 19). Das Bundesamt brachte dazu in der Stellungnahme vom 12.02.2026 vor, der Beschwerdeführer habe während der niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2026 zur Verhängung der Schubhaft angegeben, keine Reisedokumente zu besitzen. Erst am Ende der Einvernahme und nach der Information, dass die Schubhaft verhängt werde, habe er mitgeteilt, dass er einen Reisepass besitze und das Dokument nachreichen wolle. Am 10.02.2026 sei der Reisepass des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum abgegeben worden, welches dem Bundesamt am selben Tag eine Kopie übermittelt habe (vgl. XXXX ). Das Bundesamt brachte dazu in der Stellungnahme vom 12.02.2026 vor, der Beschwerdeführer habe während der niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2026 zur Verhängung der Schubhaft angegeben, keine Reisedokumente zu besitzen. Erst am Ende der Einvernahme und nach der Information, dass die Schubhaft verhängt werde, habe er mitgeteilt, dass er einen Reisepass besitze und das Dokument nachreichen wolle. Am 10.02.2026 sei der Reisepass des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum abgegeben worden, welches dem Bundesamt am selben Tag eine Kopie übermittelt habe vergleiche römisch 40 ). Dieses Vorbringen des Bundesamtes in Bezug auf das Vorgehen des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass findet jedoch keinerlei Deckung im vorliegenden Akteninhalt. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2026 antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, wo sich seine persönlichen Dokumente befinden: „Ich weiß es nicht. Ich weiß nicht wo mein Reisepass bzw. Personalausweis ist, ich habe nur meinen Führerschein da.“ Während der gesamten weiteren Niederschrift wurden die Reisedokumente bzw. der konkrete Verbleib des Reisepasses des Beschwerdeführers nicht mehr thematisiert. Nachdem der Beschwerdeführer von der Behörde darüber belehrt wurde, dass gegen ihn aus in der Niederschrift näher angeführten Gründen die Schubhaft verhängt werden würde, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „Ich möchte nach Bosnien abgeschoben werden, ich will nicht in Schubhaft.“ (vgl. Niederschrift 09.02.2026, SIM-Akt, AS 29, OZ 19). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 12.02.2026, der Beschwerdeführer habe im Verfahren „eindeutig und ohne Relativierung“ angegeben, über keinen Reisepass zu verfügen, er habe den Besitz eines Reisepasses ausdrücklich verneint und erst nachträglich eingeräumt, doch einen Reisepass zu besitzen, sodass erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestünden, nicht nachvollziehbar, da diesbezüglich keinerlei nachweisbare Dokumentation in der Niederschrift oder mit einem allfälligen Aktenvermerk oder auf eine sonstige Art und Weise erfolgt ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer nur angegeben, nicht zu wissen, wo sich seine Reisedokumente befinden. Dieses Vorbringen des Bundesamtes in Bezug auf das Vorgehen des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass findet jedoch keinerlei Deckung im vorliegenden Akteninhalt. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2026 antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, wo sich seine persönlichen Dokumente befinden: „Ich weiß es nicht. Ich weiß nicht wo mein Reisepass bzw. Personalausweis ist, ich habe nur meinen Führerschein da.“ Während der gesamten weiteren Niederschrift wurden die Reisedokumente bzw. der konkrete Verbleib des Reisepasses des Beschwerdeführers nicht mehr thematisiert. Nachdem der Beschwerdeführer von der Behörde darüber belehrt wurde, dass gegen ihn aus in der Niederschrift näher angeführten Gründen die Schubhaft verhängt werden würde, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „Ich möchte nach Bosnien abgeschoben werden, ich will nicht in Schubhaft.“ vergleiche Niederschrift 09.02.2026, SIM-Akt, AS 29, OZ 19). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 12.02.2026, der Beschwerdeführer habe im Verfahren „eindeutig und ohne Relativierung“ angegeben, über keinen Reisepass zu verfügen, er habe den Besitz eines Reisepasses ausdrücklich verneint und erst nachträglich eingeräumt, doch einen Reisepass zu besitzen, sodass erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestünden, nicht nachvollziehbar, da diesbezüglich keinerlei nachweisbare Dokumentation in der Niederschrift oder mit einem allfälligen Aktenvermerk oder auf eine sonstige Art und Weise erfolgt ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer nur angegeben, nicht zu wissen, wo sich seine Reisedokumente befinden. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ist zudem auch nicht nachvollziehbar, wann der Beschwerdeführer seinen Reisepass konkret vorgelegt hat oder in welcher Art und Weise dies tatsächlich erfolgt ist. Da insbesondere gleich im Anschluss an die Niederschrift vom 09.02.2026 Kopien der Aufenthaltstitelkarte und dann auf AS 39 des SIM-Aktes gleich eine Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses einliegt, jedoch im Akt auf keinerlei Art und Weise dokumentiert wurde, wann oder wie die Dokumente zum Bundesamt gelangt sind (insbesondere liegt auch keine Bestätigung einer allfälligen Sicherstellung im Akt ein), kann – auch vor dem Hintergrund der im vorigen Absatz dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen, wonach das diesbezügliche Vorbringen in der Stellungnahme aufgrund des vorliegenden Akteninhalts nicht nachvollziehbar ist – im gegenständlichen Fall den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes in seiner Stellungnahme nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Wann der Beschwerdeführer daher tatsächlich den Reisepass der Behörde vorgelegt hat, ist nicht ersichtlich. Fest steht jedoch, dass er über einen solchen verfügt und dieser der Behörde auch vorliegt. Unzweifelhaft hat sich der Beschwerdeführer während der noch in Strafhaft durchgeführten Rückkehrberatung am 30.01.2026 als nicht rückkehrwillig gezeigt (vgl. OZ 22). Auch brachte der Beschwerdeführer während der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.02.2026 zur Verhängung der Schubhaft zum Ausdruck, dass er nicht aus Österreich ausreisen möchte. Zugleich gab er aber auch an, dass er sich einer Abschiebung nicht widersetzen würde und lieber abgeschoben werden würde, als in Schubhaft genommen zu werden (vgl. Niederschrift 09.02.2026, SIM-Akt, AS 26ff, OZ 19).Unzweifelhaft hat sich der Beschwerdeführer während der noch in Strafhaft durchgeführten Rückkehrberatung am 30.01.2026 als nicht rückkehrwillig gezeigt vergleiche OZ 22). Auch brachte der Beschwerdeführer während der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.02.2026 zur Verhängung der Schubhaft zum Ausdruck, dass er nicht aus Österreich ausreisen möchte. Zugleich gab er aber auch an, dass er sich einer Abschiebung nicht widersetzen würde und lieber abgeschoben werden würde, als in Schubhaft genommen zu werden vergleiche Niederschrift 09.02.2026, SIM-Akt, AS 26ff, OZ 19). 2.2.
  119. Dem Bundesamt waren seit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers nachweislich die in Frage kommenden Termine zur möglichen bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe bzw. nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe bekannt. Entsprechende Informationen der Justizanstalten liegen mehrfach im Verwaltungsakt ein (vgl. etwa EAM-Akt, AS 5ff, OZ 10). Bis 31.12.2025 war zudem in § 46 Abs. 2 StGB idF BGBl. I Nr. 154/2015 vorgesehen, dass grundsätzlich nach der Verbüßung eines Strafteils von zwei Dritteln eine bedingte Entlassung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu erfolgen hat. Aus dem gesamten Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass sich das Bundesamt in zeitlicher Nähe zu einem möglichen Termin für die bedingte Haftentlassung des Beschwerdeführers bei der Justizanstalt darüber erkundigt hätte, ob eine solche mit Wahrscheinlichkeit erfolgen wird bzw. ob gegebenenfalls bereits ein Beschluss über die Bewilligung oder Ablehnung einer bedingten Entlassung vorliegt. Vielmehr hat das Bundesamt erst mit den Vorbereitungen einer Abschiebung, konkret der Beantragung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer, begonnen, nachdem es die Mitteilung der Justizanstalt über die in Kürze erfolgende bedingte Haftentlassung des Beschwerdeführers erhalten hat. Auch hat das Bundesamt – abgesehen von einem gewährten schriftlichen Parteiengehör – nicht unmittelbar beim Beschwerdeführer persönlich nachgefragt, wo sich sein Reisepass befindet, zumal etwa aus dem Zentralen Melderegister oder dem Fremdenregister ersichtlich ist, dass er über einen solchen grundsätzlich verfügte und dieser auch noch gültig gewesen ist. Dem Bundesamt mussten auch die üblichen Verfahrensdauern für die Erlangung eines Heimreisezertifikats und die Dauer bis zu einer dann möglichen, allenfalls begleiteten, Abschiebung bekannt sein. Es liegen daher im gegenständlichen Fall keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, weshalb es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre, das Verfahren des Beschwerdeführers zur (allfälligen) Erlangung eines Heimreisezertifikats sowie der Organisation der Abschiebung so zu organisieren, dass die Durchführbarkeit der Abschiebung zum Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft tatsächlich möglich gewesen wäre, zumal das Bundesamt in seiner Anfragebeantwortung an die Justizanstalt im Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung gemäß § 133a StVG selbst mitgeteilt hatte, dass eine Abschiebung aus dem Stande der Festnahme geplant wäre. Zum Beschwerdevorbringen, wonach sich Schubhaft in Anschluss an eine (länger dauernde) Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig erweist, erstattete das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 12.02.2026 keinerlei Vorbringen und geht auf den diesbezüglichen Vorwurf überhaupt nicht ein.2.2.
  120. Dem Bundesamt waren seit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers nachweislich die in Frage kommenden Termine zur möglichen bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe bzw. nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe bekannt. Entsprechende Informationen der Justizanstalten liegen mehrfach im Verwaltungsakt ein vergleiche etwa EAM-Akt, AS 5ff, OZ 10). Bis 31.12.2025 war zudem in Paragraph 46, Absatz 2, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015, vorgesehen, dass grundsätzlich nach der Verbüßung eines Strafteils von zwei Dritteln eine bedingte Entlassung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu erfolgen hat. Aus dem gesamten Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass sich das Bundesamt in zeitlicher Nähe zu einem möglichen Termin für die bedingte Haftentlassung des Beschwerdeführers bei der Justizanstalt darüber erkundigt hätte, ob eine solche mit Wahrscheinlichkeit erfolgen wird bzw. ob gegebenenfalls bereits ein Beschluss über die Bewilligung oder Ablehnung einer bedingten Entlassung vorliegt. Vielmehr hat das Bundesamt erst mit den Vorbereitungen einer Abschiebung, konkret der Beantragung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer, begonnen, nachdem es die Mitteilung der Justizanstalt über die in Kürze erfolgende bedingte Haftentlassung des Beschwerdeführers erhalten hat. Auch hat das Bundesamt – abgesehen von einem gewährten schriftlichen Parteiengehör – nicht unmittelbar beim Beschwerdeführer persönlich nachgefragt, wo sich sein Reisepass befindet, zumal etwa aus dem Zentralen Melderegister oder dem Fremdenregister ersichtlich ist, dass er über einen solchen grundsätzlich verfügte und dieser auch noch gültig gewesen ist. Dem Bundesamt mussten auch die üblichen Verfahrensdauern für die Erlangung eines Heimreisezertifikats und die Dauer bis zu einer dann möglichen, allenfalls begleiteten, Abschiebung bekannt sein. Es liegen daher im gegenständlichen Fall keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, weshalb es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre, das Verfahren des Beschwerdeführers zur (allfälligen) Erlangung eines Heimreisezertifikats sowie der Organisation der Abschiebung so zu organisieren, dass die Durchführbarkeit der Abschiebung zum Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft tatsächlich möglich gewesen wäre, zumal das Bundesamt in seiner Anfragebeantwortung an die Justizanstalt im Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung gemäß Paragraph 133 a, StVG selbst mitgeteilt hatte, dass eine Abschiebung aus dem Stande der Festnahme geplant wäre. Zum Beschwerdevorbringen, wonach sich Schubhaft in Anschluss an eine (länger dauernde) Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig erweist, erstattete das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 12.02.2026 keinerlei Vorbringen und geht auf den diesbezüglichen Vorwurf überhaupt nicht ein. 2.1.
  121. Die Feststellungen zu Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich, seinen Aufenthaltstiteln (seit 2013: „Daueraufenthalt-EU“), seinen familiären und privaten Bezügen, den Zeiten von Erwerbstätigkeiten sowie seinen Deutschkenntnissen ergeben sich zwanglos aus dem Akteninhalt sowie aus den in Klammer angeführten Beweismitteln, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Der Beschwerdeführer gab schon vor dem Bundesamt und auch in der gegenständlichen Beschwerde gleichbleibend an, aufgrund der langen Haftdauer über keine eigene Unterkunft im Bundesgebiet mehr zu verfügen. Hingegen gab sowohl vor dem Bundesamt als auch in der Beschwerde an, er könne vorübergehend bei seinem Schwager bzw. seiner Schwester in Wien, XXXX . Unterkunft nehmen. Angesichts dessen, dass die Schwester des Beschwerdeführers als Zeugin für eine allfällige mündliche Verhandlung beantragt wurde, sich sonst keine Hinweise dahingehend ergeben haben, dass diese Möglichkeit tatsächlich nicht bestünde und das Bundesamt diesem Beschwerdevorbringen ebenfalls zu keiner Zeit entgegengetreten ist, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer vorübergehend bei seinem Schwager bzw. seiner Schwester Unterkunft nehmen könnte.Der Beschwerdeführer gab schon vor dem Bundesamt und auch in der gegenständlichen Beschwerde gleichbleibend an, aufgrund der langen Haftdauer über keine eigene Unterkunft im Bundesgebiet mehr zu verfügen. Hingegen gab sowohl vor dem Bundesamt als auch in der Beschwerde an, er könne vorübergehend bei seinem Schwager bzw. seiner Schwester in Wien, römisch 40 . Unterkunft nehmen. Angesichts dessen, dass die Schwester des Beschwerdeführers als Zeugin für eine allfällige mündliche Verhandlung beantragt wurde, sich sonst keine Hinweise dahingehend ergeben haben, dass diese Möglichkeit tatsächlich nicht bestünde und das Bundesamt diesem Beschwerdevorbringen ebenfalls zu keiner Zeit entgegengetreten ist, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer vorübergehend bei seinem Schwager bzw. seiner Schwester Unterkunft nehmen könnte. Die Barmittel des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt und der damit übereinstimmenden Aufstellung in der Anhaltedatei (vgl. Anhaltedatei 12.02.2026, OZ 1). Die Barmittel des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt und der damit übereinstimmenden Aufstellung in der Anhaltedatei vergleiche Anhaltedatei 12.02.2026, OZ 1). Der Umstand der bedingten Haftentlassung nach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe unter der Auflage der Bewährungshilfe ergibt sich neben dem Beschwerdevorbringen auch aus dem Strafregisterauszug und ist unstrittig.
  122. Rechtliche Beurteilung: Spruchteil A): 3.
  123. Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur: 3.1.
  124. Rechtsgrundlagen: § 76 FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:Paragraph 77, FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ § 80 FPG mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet:Paragraph 80, FPG mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Art. 2 der Rückführungsrichtlinie mit dem Titel „Anwendungsbereich“ lautet:Artikel 2, der Rückführungsrichtlinie mit dem Titel „Anwendungsbereich“ lautet: „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Art. 15 der Rückführungsrichtlinie mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet:Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet: „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ § 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, mit Verweis auf VwGH, 25.04.2014, 2013/21/0209)Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, mit Verweis auf VwGH, 25.04.2014, 2013/21/0209) 3.
  2. Zu Spruchteil A.I.) Schubhaftbescheid vom XXXX .02.2026 und Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .02.2026, 12:40 Uhr:3.
  3. Zu Spruchteil A.I.) Schubhaftbescheid vom römisch 40 .02.2026 und Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .02.2026, 12:40 Uhr: 3.2.
  4. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war bzw. ist auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. 3.2.
  5. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war bzw. ist auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt auch über kein sonstiges Aufhaltrecht im Bundesgebiet, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.2.
  6. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 mit Mandatsbescheid zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und seit XXXX .02.2026, 12:40 Uhr, vollzogen.3.2.
  7. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, mit Mandatsbescheid zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und seit römisch 40 .02.2026, 12:40 Uhr, vollzogen. Der gegenständlich angefochtene Mandatsbescheid erweist sich aus mehreren Gründen als rechtswidrig: 3.2.
  8. Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterie

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