Obsah (13)
Art 133§ 70§ 3g§ 2§ 67§§ 51§ 54§ 8Art. 28Art. 8§ 9§ 55§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2026 GeschäftszahlG305 2324562-1 Spruch, G305 2324562-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im XXXX übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX einen den Beschwerdeführer (in der Folge so oder: BF) betreffenden Abschlussbericht hinsichtlich des Verdachts, mehrfach gegen das Verbotsgesetz verstoßen zuhaben.
- Im römisch 40 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 einen den Beschwerdeführer (in der Folge so oder: BF) betreffenden Abschlussbericht hinsichtlich des Verdachts, mehrfach gegen das Verbotsgesetz verstoßen zuhaben.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen mehrfacher Verstöße gegen das Verbotsgesetz rechtskräftig zu einer Strafenkombination (sechs Monate Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, unbedingte Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 2.700,00) verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen mehrfacher Verstöße gegen das Verbotsgesetz rechtskräftig zu einer Strafenkombination (sechs Monate Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, unbedingte Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 2.700,00) verurteilt. Mit Schreiben vom XXXX .2025 forderte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) dazu auf, sich schriftlich zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern. Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 forderte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) dazu auf, sich schriftlich zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern. Der BF übermittelte dem BFA eine Stellungnahme, die dort am XXXX .2025 einlangte.Der BF übermittelte dem BFA eine Stellungnahme, die dort am römisch 40 .2025 einlangte.
- Am XXXX .2025 wurde der BF durch Organe des BFA niederschriftlich dokumentiert einvernommen.
- Am römisch 40 .2025 wurde der BF durch Organe des BFA niederschriftlich dokumentiert einvernommen.
- Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , dem BF am XXXX .2025 persönlich zugestellt, erließ die belangte Behörde ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm
§ 70Abs.
3 FPG einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , dem BF am römisch 40 .2025 persönlich zugestellt, erließ die belangte Behörde ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland mehrfach vorbestraft ist und auch in Österreich strafgerichtlich wegen seiner rechtsextremen Geisteshaltung verurteilt wurde. Es werde davon ausgegangen, dass er sich in den letzten zehn Jahren vor der aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, weshalb auf seinen Fall der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz anzuwenden sei. Er sei zumindest seit XXXX in der rechtsradikalen Szene aktiv gewesen und bereits in Deutschland einschlägig in Erscheinung getreten. Sein Verhalten sei nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen zu qualifizieren und sei in seinem Fall § 67 Abs. 1 und Abs
- Z 3 und 4 FPG erfüllt. Es werde nicht verkannt, dass sich die über ihn ausgesprochene Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewege; fremdenpolizeiliche Überlegungen seien jedoch losgelöst und eigenständig hiervon zu treffen. Es bestehe kein Zweifel an der ungebrochenen Sympathie mit der nationalsozialistischen Ideologie. Ein Gesinnungswandel lasse sich nicht erkennen und liege ein Wohlverhaltenszeitraum nicht vor. Von einem Wegfall oder einer Minderung der durch die Verurteilung indizierten Gefährlichkeit könne nicht ausgegangen werden. Zwischen ihm und seiner Tochter bestehe zwar ein schützenswertes familiäres Band, doch lebe sie bei ihrer Mutter und sehe er seine Tochter regelmäßig sonntags. Die tägliche Versorgung liege bei der Mutter. Etwaige Unterhaltsleistungen könne er auch von anderen Mitgliedstaaten ausgehend tätigen. Der - durch die Scheidung bereits eingeschränkte - Kontakt würde nicht gänzlich unterbunden, seien doch Besuche in Deutschland bzw. außerhalb von Österreich möglich und zumutbar. Von einer Traumatisierung seiner Tochter sei nicht auszugehen. Schwerwiegende kriminelle Handlungen würden eine Trennung von Familienangehörigen tragen. Mit den weiteren in Österreich lebenden Familienangehörigen lebe er nicht im gemeinsamen Haushalt und bestehe keinerlei Abhängigkeit. Das Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens werde in keinerlei Zweifel gezogen. Dieses führe jedoch nicht automatisch zu einem Überwiegen privater Interessen. Vielmehr schlage die Interessensabwägung insgesamt gegen ihn aus und sie eine Aufenthaltsbeendigung geboten. Aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung stehe zwar ein unbefristet ausgesprochenes Aufenthaltsverbot im Raum, ob seiner familiären Anknüpfungspunkte werde jedoch davon ausgegangen, dass ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot ausreiche, um dem Unrechtsgehalt seines Verhaltens zu begegnen. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei zwar notwendig, ihm werde jedoch ein Durchsetzungsaufschub gewährt da nicht angenommen werde, dass er ein Verhalten setze, welches die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots notwendig mache. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland mehrfach vorbestraft ist und auch in Österreich strafgerichtlich wegen seiner rechtsextremen Geisteshaltung verurteilt wurde. Es werde davon ausgegangen, dass er sich in den letzten zehn Jahren vor der aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, weshalb auf seinen Fall der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz anzuwenden sei. Er sei zumindest seit römisch 40 in der rechtsradikalen Szene aktiv gewesen und bereits in Deutschland einschlägig in Erscheinung getreten. Sein Verhalten sei nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen zu qualifizieren und sei in seinem Fall Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3 und 4 FPG erfüllt. Es werde nicht verkannt, dass sich die über ihn ausgesprochene Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewege; fremdenpolizeiliche Überlegungen seien jedoch losgelöst und eigenständig hiervon zu treffen. Es bestehe kein Zweifel an der ungebrochenen Sympathie mit der nationalsozialistischen Ideologie. Ein Gesinnungswandel lasse sich nicht erkennen und liege ein Wohlverhaltenszeitraum nicht vor. Von einem Wegfall oder einer Minderung der durch die Verurteilung indizierten Gefährlichkeit könne nicht ausgegangen werden. Zwischen ihm und seiner Tochter bestehe zwar ein schützenswertes familiäres Band, doch lebe sie bei ihrer Mutter und sehe er seine Tochter regelmäßig sonntags. Die tägliche Versorgung liege bei der Mutter. Etwaige Unterhaltsleistungen könne er auch von anderen Mitgliedstaaten ausgehend tätigen. Der - durch die Scheidung bereits eingeschränkte - Kontakt würde nicht gänzlich unterbunden, seien doch Besuche in Deutschland bzw. außerhalb von Österreich möglich und zumutbar. Von einer Traumatisierung seiner Tochter sei nicht auszugehen. Schwerwiegende kriminelle Handlungen würden eine Trennung von Familienangehörigen tragen. Mit den weiteren in Österreich lebenden Familienangehörigen lebe er nicht im gemeinsamen Haushalt und bestehe keinerlei Abhängigkeit. Das Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens werde in keinerlei Zweifel gezogen. Dieses führe jedoch nicht automatisch zu einem Überwiegen privater Interessen. Vielmehr schlage die Interessensabwägung insgesamt gegen ihn aus und sie eine Aufenthaltsbeendigung geboten. Aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung stehe zwar ein unbefristet ausgesprochenes Aufenthaltsverbot im Raum, ob seiner familiären Anknüpfungspunkte werde jedoch davon ausgegangen, dass ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot ausreiche, um dem Unrechtsgehalt seines Verhaltens zu begegnen. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei zwar notwendig, ihm werde jedoch ein Durchsetzungsaufschub gewährt da nicht angenommen werde, dass er ein Verhalten setze, welches die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots notwendig mache.
- Die Beschwerde des BF richtet sich vollumfänglich gegen den Bescheid wegen „Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtigen Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und ist mit den Anträgen verbunden, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben (gemeint wohl beheben) und das Verfahren einstellen, insbesondere von der Verhängung eines Aufenthaltsverbots Abstand nehmen. Hilfsweise stellte er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag und beantragte die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots. Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er seine Tochter mehrmals wöchentlich sehe. Ab XXXX habe er eine gesamte Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter und der Ex-Gattin von EUR 1.000,00 monatlich. Es sei auch nicht korrekt, dass er zu seinen in Österreich lebenden Verwandten kein besonderes Naheverhältnis habe, vielmehr besuche er seine Tanten einmal im Monat und bestehe daher sehr wohl ein solches Naheverhältnis. Er sei im Bundesgebiet erst ein Mal verurteilt worden und erfülle ob seines Aufenthalts seit XXXX den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz nicht. Sämtliche in Deutschland geführten Verfahren seien eingestellt worden und wurde über ihn im Jahr XXXX lediglich ein Waffenverbot verhängt. Er sei in jungen Jahren in die rechtsextreme Szene „hineingeschlittert“ und habe mittlerweile sämtliche Tätowierungen an den Fingern entfernen lassen; die Anwendung von Gewalt lehne er ab. Bereits aus diesen Gründen sei das verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben. Positive Elemente, welche für einen Verbleib im Bundesgebiet sprechen würden, habe die Behörde nicht berücksichtigt. So lebe seine gesamte Familie im Bundesgebiet und sei er seit nunmehr neun Jahren durchgehend unselbständig erwerbstätig. Seit XXXX bestehe ein Hauptwohnsitz und sei er hier fest verankert. Seine Ex-Gattin sei auf seine Unterhaltszahlungen angewiesen und wäre er in Deutschland nicht in der Lage, sofort einen Job zu finden, der eine durchgehende Unterhaltszahlung gewährleisten würde. Ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot stelle eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls seiner Tochter dar, seien doch verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen wichtig. Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er seine Tochter mehrmals wöchentlich sehe. Ab römisch 40 habe er eine gesamte Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter und der Ex-Gattin von EUR 1.000,00 monatlich. Es sei auch nicht korrekt, dass er zu seinen in Österreich lebenden Verwandten kein besonderes Naheverhältnis habe, vielmehr besuche er seine Tanten einmal im Monat und bestehe daher sehr wohl ein solches Naheverhältnis. Er sei im Bundesgebiet erst ein Mal verurteilt worden und erfülle ob seines Aufenthalts seit römisch 40 den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz nicht. Sämtliche in Deutschland geführten Verfahren seien eingestellt worden und wurde über ihn im Jahr römisch 40 lediglich ein Waffenverbot verhängt. Er sei in jungen Jahren in die rechtsextreme Szene „hineingeschlittert“ und habe mittlerweile sämtliche Tätowierungen an den Fingern entfernen lassen; die Anwendung von Gewalt lehne er ab. Bereits aus diesen Gründen sei das verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben. Positive Elemente, welche für einen Verbleib im Bundesgebiet sprechen würden, habe die Behörde nicht berücksichtigt. So lebe seine gesamte Familie im Bundesgebiet und sei er seit nunmehr neun Jahren durchgehend unselbständig erwerbstätig. Seit römisch 40 bestehe ein Hauptwohnsitz und sei er hier fest verankert. Seine Ex-Gattin sei auf seine Unterhaltszahlungen angewiesen und wäre er in Deutschland nicht in der Lage, sofort einen Job zu finden, der eine durchgehende Unterhaltszahlung gewährleisten würde. Ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot stelle eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls seiner Tochter dar, seien doch verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen wichtig.
- Mit Note vom XXXX .2025 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens des BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage gebracht und beantragt, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden möge.
- Mit Note vom römisch 40 .2025 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens des BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage gebracht und beantragt, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden möge.
- Am 04.02.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF in Anwesenheit seines Rechtsvertreters als Partei befragt wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm mittels Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Deutschland) geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Deutsch.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 (Deutschland) geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Deutsch. In Deutschland besuchte er die Schule und schloss die Realschule ab. In der Folge belegte er eine Lehre zum XXXX , die er mit der Lehrabschlussprüfung abschloss. In der Folge arbeitete er in Deutschland bei unterschiedlichen Arbeitgebern.In Deutschland besuchte er die Schule und schloss die Realschule ab. In der Folge belegte er eine Lehre zum römisch 40 , die er mit der Lehrabschlussprüfung abschloss. In der Folge arbeitete er in Deutschland bei unterschiedlichen Arbeitgebern. 1.
- Er ist das erste Mal zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr XXXX ins Bundesgebiet eingereist. Ein durchgehender Hauptwohnsitz besteht im Bundesgebiet seit dem XXXX bis laufend. 1.
- Er ist das erste Mal zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr römisch 40 ins Bundesgebiet eingereist. Ein durchgehender Hauptwohnsitz besteht im Bundesgebiet seit dem römisch 40 bis laufend. 1.
- Im XXXX heiratete er die rumänische Staatsangehörige XXXX . Das Paar wurde am XXXX geschieden. 1.
- Im römisch 40 heiratete er die rumänische Staatsangehörige römisch 40 . Das Paar wurde am römisch 40 geschieden. Der Beziehung entstammt die am XXXX geborene XXXX . Die Obsorge für die minderjährige XXXX , die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, liegt beim Beschwerdeführer und dessen vormaliger Ehegattin, wobei ihm ein Besuchsrecht bzw. eine Besuchspflicht für das letzte Wochenende im Monat eingeräumt sind. Weitere Besuchs- und Übernachtungsrechte sind den Eltern überlassen und sieht der BF seine Tochter derzeit mehrmals wöchentlich. Zu Übernachtungen kommt es erst, sobald dem Beschwerdeführer die Handhabung der für XXXX als Diabetikerin notwendigen Insulinpumpe möglich ist.Der Beziehung entstammt die am römisch 40 geborene römisch 40 . Die Obsorge für die minderjährige römisch 40 , die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, liegt beim Beschwerdeführer und dessen vormaliger Ehegattin, wobei ihm ein Besuchsrecht bzw. eine Besuchspflicht für das letzte Wochenende im Monat eingeräumt sind. Weitere Besuchs- und Übernachtungsrechte sind den Eltern überlassen und sieht der BF seine Tochter derzeit mehrmals wöchentlich. Zu Übernachtungen kommt es erst, sobald dem Beschwerdeführer die Handhabung der für römisch 40 als Diabetikerin notwendigen Insulinpumpe möglich ist. Derzeit leistet der Beschwerdeführer Geldunterhalt in Höhe von EUR 1.000,00 monatlich, wovon EUR 700,00 auf den Kindesunterhalt und ein Betrag von EUR 300,00 auf den Ehegattenunterhalt entfallen. Die Tochter des Beschwerdeführers besucht derzeit die erste Klasse einer Volksschule in Vorarlberg. 1.
- Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen deutschen Personalausweises zur Nummer XXXX und eines bis XXXX gültigen deutschen Reisepasses zur Nummer XXXX .1.
- Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines am römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen deutschen Personalausweises zur Nummer römisch 40 und eines bis römisch 40 gültigen deutschen Reisepasses zur Nummer römisch 40 . Am XXXX stellte ihm die Bezirkshauptmannschaft XXXX eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer aus. Am römisch 40 stellte ihm die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer aus. 1.
- In Österreich leben neben seiner Ex-Gattin und der gemeinsamen Tochter die Mutter und zwei Tanten des Beschwerdeführers in XXXX und XXXX . In Deutschland leben keine nahen Verwandten des BF. Sein Vater ist verstorben, als der BF 16 Jahre alt war. Zwischen ihm und seinen in Österreich lebenden Verwandten bestehen keinerlei Abhängigkeiten. Seine Mutter besucht er etwa einmal monatlich; zu seinen Tanten hat er, ohne dass dies näher konkretisiert worden wäre, in regelmäßigem Kontakt.1.
- In Österreich leben neben seiner Ex-Gattin und der gemeinsamen Tochter die Mutter und zwei Tanten des Beschwerdeführers in römisch 40 und römisch 40 . In Deutschland leben keine nahen Verwandten des BF. Sein Vater ist verstorben, als der BF 16 Jahre alt war. Zwischen ihm und seinen in Österreich lebenden Verwandten bestehen keinerlei Abhängigkeiten. Seine Mutter besucht er etwa einmal monatlich; zu seinen Tanten hat er, ohne dass dies näher konkretisiert worden wäre, in regelmäßigem Kontakt. Ein Bruder des Beschwerdeführers und eine Cousine leben in Österreich, ohne dass der Beschwerdeführer intensiven Kontakt zu beiden hat. 1.
- Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Seit dem XXXX ist er - ohne Unterbrechung - als Arbeiter für ein in Vorarlberg situiertes Unternehmen erwerbstätig. Zuvor bestanden ab dem XXXX mit Unterbrechungen, teilweise geringfügige, Beschäftigungsverhältnisse im Bundesgebiet. Seit dem römisch 40 ist er - ohne Unterbrechung - als Arbeiter für ein in Vorarlberg situiertes Unternehmen erwerbstätig. Zuvor bestanden ab dem römisch 40 mit Unterbrechungen, teilweise geringfügige, Beschäftigungsverhältnisse im Bundesgebiet. Vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX stand er im Bezug von Arbeitslosengeld und vom XXXX bis XXXX im Bezug der Notstands- und Überbrückungshilfe. Im Zeitraum von XXXX bis XXXX stand er im Bezug von Krankengeld.Vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 stand er im Bezug von Arbeitslosengeld und vom römisch 40 bis römisch 40 im Bezug der Notstands- und Überbrückungshilfe. Im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 stand er im Bezug von Krankengeld. 1.
- Der BF verfügt über kein Immobilienvermögen im Bundesgebiet oder sonst in einem Mitgliedsstaat des Schengenraumes. Er verfügt auch über keine Ersparnisse in nennenswerter Höhe, ist jedoch mit Verbindlichkeiten in Höhe von etwa EUR 10.000,00 bis EUR 15.000,00 konfrontiert. 1.
- In Deutschland sprach das Landratsamt XXXX am XXXX ein unbefristetes Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer aus. 1.
- In Deutschland sprach das Landratsamt römisch 40 am römisch 40 ein unbefristetes Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer aus. Von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX befand er sich in Haft in der Justizvollzugsanstalt XXXX .Von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 befand er sich in Haft in der Justizvollzugsanstalt römisch 40 . In Deutschland liegen für den Zeitraum XXXX bis XXXX insgesamt 23 Vormerkungen wegen diverser strafrechtlicher Delikte (vorwiegend Körperverletzungsdelikte, Bedrohung, Verleitung zur Falschaussage, Verstoß gegen das Waffengesetz, etc.) gegen den Beschwerdeführer vor. In Deutschland liegen für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 insgesamt 23 Vormerkungen wegen diverser strafrechtlicher Delikte (vorwiegend Körperverletzungsdelikte, Bedrohung, Verleitung zur Falschaussage, Verstoß gegen das Waffengesetz, etc.) gegen den Beschwerdeführer vor. Im Übrigen ist er im Herkunftsstaat strafgerichtlich unbescholten, nachdem im angeführten Zeitraum geführte Verfahren teilweise eingestellt, oder mit der Aussprache von Geldstrafen beendet wurden. 1.
- Im österreichischen kriminalpolizeilichen Aktenindex bestehen in Bezug auf den Beschwerdeführer Vormerkungen wegen des Verdachts auf Körperverletzung ( XXXX ), gefährliche Drohung und Verhetzung ( XXXX ) und fortgesetzte Gewaltausübung ( XXXX ).1.
- Im österreichischen kriminalpolizeilichen Aktenindex bestehen in Bezug auf den Beschwerdeführer Vormerkungen wegen des Verdachts auf Körperverletzung ( römisch 40 ), gefährliche Drohung und Verhetzung ( römisch 40 ) und fortgesetzte Gewaltausübung ( römisch 40 ). Ein von der BH XXXX geführtes Verfahren über den Ausspruch eines unbefristeten Waffen- und Munitionsverbots wurde am XXXX eingestellt, nachdem auch ein damals vom Landesgericht XXXX gegen den Beschwerdeführer geführtes Verfahren
§ 3gVerbots
G eingestellt worden war.Ein von der BH römisch 40 geführtes Verfahren über den Ausspruch eines unbefristeten Waffen- und Munitionsverbots wurde am römisch 40 eingestellt, nachdem auch ein damals vom Landesgericht römisch 40 gegen den Beschwerdeführer geführtes Verfahren
Paragraph 3 g, VerbotsG eingestellt worden war. 1.
- Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , erkannte ihn das Landesgericht XXXX als Geschworenengericht schuldig, sich im Zeitraum vom XXXX bis XXXX in mehreren Angriffen auf österreichischem Bundesgebiet, zumindest in Vorarlberg, auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt zu haben, indem er in verschiedenen Situationen des täglichen Lebens, etwa beim Einkaufen, Tätowierertätigkeiten, im Zusammenleben mit seiner Ex-Gattin und bei gemeinsamen Treffen mit Freunden, Bekannten und anderen Personen seine auf vier Knöcheln der Finger der linken Hand angebrachten Tätowierungen, die jeweils Divisionsabzeichen der nationalsozialistischen Organisation „Schutzstaffel“ („SS“) enthielten, zur Schau stellte.1.
- Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 als Geschworenengericht schuldig, sich im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 in mehreren Angriffen auf österreichischem Bundesgebiet, zumindest in Vorarlberg, auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt zu haben, indem er in verschiedenen Situationen des täglichen Lebens, etwa beim Einkaufen, Tätowierertätigkeiten, im Zusammenleben mit seiner Ex-Gattin und bei gemeinsamen Treffen mit Freunden, Bekannten und anderen Personen seine auf vier Knöcheln der Finger der linken Hand angebrachten Tätowierungen, die jeweils Divisionsabzeichen der nationalsozialistischen Organisation „Schutzstaffel“ („SS“) enthielten, zur Schau stellte. Hierfür wurde er wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs. 1 VerbotsG zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafeim Ausmaß von 180 Tagessätzen zu je EUR 15,00 (sohin zu einer Geldstrafe von gesamt EUR 2.700,00) verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am XXXX vollzogen.Hierfür wurde er wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach , Paragraph 3 g, Absatz eins, VerbotsG zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafeim Ausmaß von 180 Tagessätzen zu je EUR 15,00 (sohin zu einer Geldstrafe von gesamt EUR 2.700,00) verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am römisch 40 vollzogen. Bei der Strafzumessung erkannte das Gericht das Vorliegen mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art und den teilweise langen Tatzeitraum als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd an. Hinsichtlich der inkriminierten Taten ist der Beschwerdeführer schuldeinsichtig und reflektiert. Die inkriminierten Tätowierungen sind übertätowiert und nicht mehr erkenntlich. 1.
- Der BF ist jenseits seiner hier lebenden Familienmitglieder und seiner Erwerbstätigkeit Mitglied in einem Fitnessstudio und eines Motorradclubs. Abgesehen davon gibt es keinerlei Bezugspunkte (Vereinsmitgliedschaften, freiwillige Tätigkeiten, enge freundschaftliche Bindungen) im Bundesgebiet.
- Beweiswürdigung: Der oben, zu Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben, zu Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht. Die zu seiner Identität getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und auf den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit dem vorliegenden Strafurteil übereinstimmen. Die getroffenen Feststellungen gründen überdies auf den Ausführungen des BF vor dem BVwG am 04.02.
- Der Reisepass des BF und sein Personalausweis liegen dem Verfahrensakt jeweils als Datenblattkopie ein und geht hieraus such die Identität des BF zweifelsfrei hervor. Die Feststellungen zu seiner Sprachkompetenz waren auf Grund seiner Herkunft zu treffen. Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, die mit den hierzu im Akt befindlichen Angaben in Einklang zu bringen sind. Die Heiratsurkunde mit seiner Ex-Gattin gelangte in der mündlichen Verhandlung ebenso zur Vorlage, wie die Geburtsurkunde der gemeinsamen, minderjährigen Tochter (Beilagen ./A und ./B zum VH-Protokoll), und die Scheidungsvereinbarung vom XXXX (Beilage ./C zum VH-Protokoll).Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, die mit den hierzu im Akt befindlichen Angaben in Einklang zu bringen sind. Die Heiratsurkunde mit seiner Ex-Gattin gelangte in der mündlichen Verhandlung ebenso zur Vorlage, wie die Geburtsurkunde der gemeinsamen, minderjährigen Tochter (Beilagen ./A und ./B zum VH-Protokoll), und die Scheidungsvereinbarung vom römisch 40 (Beilage ./C zum VH-Protokoll). Dass er jenseits seiner familiären Kontakte keine sozialen tiefgehenden Bindungen im Bundesgebiet hat, folgt seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.
- Die Konstatierungen zu seiner Mitgliedschaft eines Motorradclubs und in einem Fitnessstudio waren anhand seiner hiezu gemachten Angaben vor dem BVwG festzustellen. Aus der Scheidungsvereinbarung ergeben sich die vom Beschwerdeführer zu leistenden Unterhaltszahlungen an seine minderjährige Tochter und die geschiedene Ehegattin, sowie das ihm eingeräumte Besuchsrecht. Davon abgesehen konnte er weitere Besuche jenseits des genau genannten Tages glaubhaft vorbringen, weshalb entsprechende Feststellungen zu treffen waren. Hinsichtlich der behaupteten Diabeteserkrankung seiner minderjährigen Tochter wurden keinerlei medizinische Unterlagen zur Vorlage gebracht, da diese jedoch Teil der Beschwerde aber auch der Scheidungsverbeinbarung ist, bzw. der Umgang mit einer notwendigen Insulinpumpe Voraussetzung für Übernachtungen beim BF, konnten dementsprechende Feststellungen getroffen werden. Die dem Beschwerdeführer erteilte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Hiermit steht gut im Einklang, dass der BF ab XXXX durchgehend über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt.Die dem Beschwerdeführer erteilte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Hiermit steht gut im Einklang, dass der BF ab römisch 40 durchgehend über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Seine Versicherungszeiten und damit einhergehend die Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet folgt seinen Eintragungen im System der österreichischen Sozialversicherungsträger. Eine Bestätigung seines derzeitigen Arbeitgebers, aus welcher zudem hervorgeht, dass er seit XXXX für diesen tätig ist, wurde dem BVwG in der mündlichen Verhandlung zur Vorlage gebracht (Beilage ./D zum VH-Protokoll).Seine Versicherungszeiten und damit einhergehend die Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet folgt seinen Eintragungen im System der österreichischen Sozialversicherungsträger. Eine Bestätigung seines derzeitigen Arbeitgebers, aus welcher zudem hervorgeht, dass er seit römisch 40 für diesen tätig ist, wurde dem BVwG in der mündlichen Verhandlung zur Vorlage gebracht (Beilage ./D zum VH-Protokoll). Die zu seiner Verurteilung getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts XXXX . Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der BF glaubhaft darzutun, sich weitestgehend von nationalsozialistischem Gedankengut distanziert zu haben. Damit steht auch gut im Einklang, dass er - soweit erkennbar - die ihm im Strafurteil zur Last gelegten Tätowierungen entfernen bzw. übertätowieren hat lassen, wodurch diese unkenntlich wurden und sich auch bereit erklärte, an einem von einem Gericht aufgetragenen Programm zur Aufarbeitung des Nationalsozialismus teilzunehmen.Die zu seiner Verurteilung getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der BF glaubhaft darzutun, sich weitestgehend von nationalsozialistischem Gedankengut distanziert zu haben. Damit steht auch gut im Einklang, dass er - soweit erkennbar - die ihm im Strafurteil zur Last gelegten Tätowierungen entfernen bzw. übertätowieren hat lassen, wodurch diese unkenntlich wurden und sich auch bereit erklärte, an einem von einem Gericht aufgetragenen Programm zur Aufarbeitung des Nationalsozialismus teilzunehmen. Aus dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg geht eindeutig hervor, dass er ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX immer wieder wegen Taten im rechtsextremen Bereich zur Anzeige gebracht wurde. Da er jedoch laut Urteil des Landesgerichts XXXX als unbescholten gilt und auch ein ihn betreffender ECRIS-Auszug für Deutschland negativ ist, muss angenommen werden, dass die über ihn verhängten Strafen als Verwaltungsstrafen einzugliedern sind, die in weiterer Folge auch in Österreich keine direkte strafrechtliche Relevanz haben. Die festgestellten Inhaftierungen in Deutschland ergeben sich aus dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom XXXX . Da der Beschwerdeführer laut Strafurteil und ECRIS-Auszug in Deutschland strafgerichtlich unbescholten ist, liegt nahe, dass die Inhaftierung mit den in diesem Zeitraum gegen ihn geführten Verfahren zusammenhängen, die jedoch jeweils eingestellt wurden und dies Zeiten in Haft somit als Untersuchungshaft und nicht als Strafhaft gewertet werden müssen. Aus dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg geht eindeutig hervor, dass er ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 immer wieder wegen Taten im rechtsextremen Bereich zur Anzeige gebracht wurde. Da er jedoch laut Urteil des Landesgerichts römisch 40 als unbescholten gilt und auch ein ihn betreffender ECRIS-Auszug für Deutschland negativ ist, muss angenommen werden, dass die über ihn verhängten Strafen als Verwaltungsstrafen einzugliedern sind, die in weiterer Folge auch in Österreich keine direkte strafrechtliche Relevanz haben. Die festgestellten Inhaftierungen in Deutschland ergeben sich aus dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom römisch 40 . Da der Beschwerdeführer laut Strafurteil und ECRIS-Auszug in Deutschland strafgerichtlich unbescholten ist, liegt nahe, dass die Inhaftierung mit den in diesem Zeitraum gegen ihn geführten Verfahren zusammenhängen, die jedoch jeweils eingestellt wurden und dies Zeiten in Haft somit als Untersuchungshaft und nicht als Strafhaft gewertet werden müssen. Hinsichtlich seiner Tätowierungen ist anzuführen, dass diese laut Strafurteil erst seit XXXX in vorwerfbarer Form erkennbar waren, wann genau der BF diese ursprünglich hat stechen lassen konnte nicht festgestellt werden, jedoch wurden ihm diese bereits im Jahr XXXX durch die Staatsanwaltschaft XXXX in einem in der Folge eingestellten Verfahren zur Last gelegt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Tätowierungen bereits zum Zeitpunkt der Einreise des BF nach Österreich vorhanden waren und sie in den folgenden Jahren in Österreich „aufgefrischt“ wurden, wie dies der BF vor dem BVwG auch angab. Hinsichtlich seiner Tätowierungen ist anzuführen, dass diese laut Strafurteil erst seit römisch 40 in vorwerfbarer Form erkennbar waren, wann genau der BF diese ursprünglich hat stechen lassen konnte nicht festgestellt werden, jedoch wurden ihm diese bereits im Jahr römisch 40 durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 in einem in der Folge eingestellten Verfahren zur Last gelegt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Tätowierungen bereits zum Zeitpunkt der Einreise des BF nach Österreich vorhanden waren und sie in den folgenden Jahren in Österreich „aufgefrischt“ wurden, wie dies der BF vor dem BVwG auch angab. Weitere integrative Merkmale sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Gesundheitliche Probleme sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb auch eine weitestgehende Arbeitsfähigkeit des BF festgestellt werden konnte.
- Rechtliche Beurteilung: Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten vergleiche VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066). Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: 3.
- Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene, (für die Dauer von fünf Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 3 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF, die auch die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots ermöglicht hätte.3.
- Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene, (für die Dauer von fünf Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF, die auch die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots ermöglicht hätte. 3.2.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.2.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland und gilt damit als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland und gilt damit als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.3. Zur Stattgebung der Beschwerde: 3.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262). Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
§ 67Abs.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet [Abs. 3 Z 3] oder der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt [Abs. 3 Z 4]), kann das Aufenthaltsverbot
§ 67Abs.
3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet [Abs. 3 Ziffer 3 ], oder der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt [Abs. 3 Ziffer 4 ],), kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
§ 67Abs.
1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut: „§ 53a
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung." § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: „§ 51
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind. Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
§§ 51Abs.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
§ 54Abs.
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
§ 8VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt: „Art. 16 Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen„"Art". 16 Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: „Art. 28 „"Art". 28 […]
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
- a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
- b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Dabei steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten, wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität), als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
Art. 28Abs.
3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Dabei steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten, wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität), als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
Artikel 28
, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
§ 67Abs.
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 9
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
§ 67
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH vom 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH vom 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH vom 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH vom 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). 3.3.
- Anlassbezogen ist hier insbesondere der maßgebliche Gefährdungsmaßstab zu klären. Der BF hält sich zumindest seit XXXX ohne Unterbrechungen im Bundesgebiet auf. Auch das BFA geht davon aus, dass er sich in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.3.3.
- Anlassbezogen ist hier insbesondere der maßgebliche Gefährdungsmaßstab zu klären. Der BF hält sich zumindest seit römisch 40 ohne Unterbrechungen im Bundesgebiet auf. Auch das BFA geht davon aus, dass er sich in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. 3.3.2.
- Der BF ist im XXXX ins Bundesgebiet eingereist und hätte dementsprechend nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Das trifft für den XXXX zu. Nun hat er nach den Feststellungen des in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ab XXXX damit begonnen, seine Tätowierungen (konkret Divisionsabzeichen einer nationalsozialistischen Organisation in einer Form zu zeigen, deretwegen er letztendlich strafgerichtlich verurteilt wurde. 3.3.2.
- Der BF ist im römisch 40 ins Bundesgebiet eingereist und hätte dementsprechend nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Das trifft für den römisch 40 zu. Nun hat er nach den Feststellungen des in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ab römisch 40 damit begonnen, seine Tätowierungen (konkret Divisionsabzeichen einer nationalsozialistischen Organisation in einer Form zu zeigen, deretwegen er letztendlich strafgerichtlich verurteilt wurde.
§ 55Abs.
1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Abs. 3 leg. cit. hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in dem Fall, dass das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden, oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. […]
Absatz 3, leg. cit. hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in dem Fall, dass das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden, oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. […] Zwar trifft es zu, dass ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers dazu führen kann, dass diesem in Österreich im Sinne des § 51 Abs. 1 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt. Das wäre dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG auszugehen ist. Das würde voraussetzen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gefährdungsmaßstab entspricht daher auch hier jenem des § 67 Abs. 1 FPG (vgl. VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; VwGH vom 30.8.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17, und VwGH vom 16.7.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9 und 10)Zwar trifft es zu, dass ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers dazu führen kann, dass diesem in Österreich im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt. Das wäre dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen ist. Das würde voraussetzen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gefährdungsmaßstab entspricht daher auch hier jenem des Paragraph 67, Absatz eins, FPG vergleiche VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; VwGH vom 30.8.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17, und VwGH vom 16.7.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9 und 10) Im Anlassfall ist zu prüfen, ob die Straftaten des BF innerhalb der ersten fünf Jahre seines Aufenthalts im Bundesgebiet den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG erfüllt hätten, sodass er ab diesem Zeitpunkt bereits wegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 55 Abs. 3 NAG nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre und somit auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hätte (vgl. dazu abermals VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18):Im Anlassfall ist zu prüfen, ob die Straftaten des BF innerhalb der ersten fünf Jahre seines Aufenthalts im Bundesgebiet den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG erfüllt hätten, sodass er ab diesem Zeitpunkt bereits wegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre und somit auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hätte vergleiche dazu abermals VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18): Wie oben bereits festgestellt wurde der BF im XXXX wegen Taten, die ihm ab XXXX zur Last gelegt werden, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und einer unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 2.700,00 (die bereits vollzogen wurde) verurteilt. Der Verurteilung liegt ein Verstoß gegen das VerbotsG zugrunde. Wie oben bereits festgestellt wurde der BF im römisch 40 wegen Taten, die ihm ab römisch 40 zur Last gelegt werden, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und einer unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 2.700,00 (die bereits vollzogen wurde) verurteilt. Der Verurteilung liegt ein Verstoß gegen das VerbotsG zugrunde. Dieses Verhalten ist vor dem Hintergrund der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur, wonach unter anderem der nach § 67 Abs. 1 FPG bzw. nach § 52 Abs. 6 FPG entsprechende Gefährdungsmaßstab einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG erfordert (vgl. etwa VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn. 7) nach Auffassung des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall nicht geeignet gewesen, den Gefährdungsmaßstab das § 67 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG vor dem Hintergrund der damals bereits mehrjährigen Aufenthaltsdauer und Integration des BF im Bundesgebiet und seiner damaligen Erwerbstätigkeit zu erfüllen.Dieses Verhalten ist vor dem Hintergrund der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur, wonach unter anderem der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG bzw. nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG entsprechende Gefährdungsmaßstab einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfordert vergleiche etwa VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn. 7) nach Auffassung des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall nicht geeignet gewesen, den Gefährdungsmaßstab das Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG vor dem Hintergrund der damals bereits mehrjährigen Aufenthaltsdauer und Integration des BF im Bundesgebiet und seiner damaligen Erwerbstätigkeit zu erfüllen. Im beschwerdegegenständlichen Bescheid ist auch das BFA davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer bereits zehn Jahre rechtmäßig im Bundegebiet aufgehalten hat, dies zurückgerechnet von der ihn betreffenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Da sich der BF durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist insgesamt festzuhalten, dass er in Anbetracht der mehr als zehn Jahre währenden Dauer seines Aufenthalts ein unionrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat.Im beschwerdegegenständlichen Bescheid ist auch das BFA davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer bereits zehn Jahre rechtmäßig im Bundegebiet aufgehalten hat, dies zurückgerechnet von der ihn betreffenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Da sich der BF durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist insgesamt festzuhalten, dass er in Anbetracht der mehr als zehn Jahre währenden Dauer seines Aufenthalts ein unionrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat. 3.3.2.
- Vor dem Hintergrund dieser Aufenthaltsdauer ist weiter zu prüfen, ob er die Voraussetzungen eines zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet iSd § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG iVm Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie erfüllt und daher in den Genuss des verstärkten Ausweisungsschutzes kommt, wie vom BFA angenommen:3.3.2.
- Vor dem Hintergrund dieser Aufenthaltsdauer ist weiter zu prüfen, ob er die Voraussetzungen eines zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet iSd Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie erfüllt und daher in den Genuss des verstärkten Ausweisungsschutzes kommt, wie vom BFA angenommen: Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung durchgehend rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat. Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung durchgehend rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen, wobei Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe keine Berücksichtigung finden (siehe VwGH vom 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, und vom 28.08.2025, Ra 2025/21/0078). Für die Beurteilung dessen ist der Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen - und nicht schon erstinstanzlichen - aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgeblich, daher die zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vorliegende Sach- und Rechtslage (vgl. sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, Rn 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).Für die Beurteilung dessen ist der Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen - und nicht schon erstinstanzlichen - aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgeblich, daher die zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vorliegende Sach- und Rechtslage vergleiche sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, Rn 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und daran anknüpfend auch des VwGH, finden Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie jedoch keine Berücksichtigung und können diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lang sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (vgl. VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0452, Rz 10 (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] vom 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, und EuGH vom 16.01.2014, M. G., C 400/12, neuerlich VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, nunmehr Rn. 10/11)). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und daran anknüpfend auch des VwGH, finden Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie jedoch keine Berücksichtigung und können diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lang sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit vergleiche VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0452, Rz 10 (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] vom 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, und EuGH vom 16.01.2014, M. G., C 400/12, neuerlich VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, nunmehr Rn. 10/11)). Vom Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts zurückgerechnet, hält sich der Beschwerdeführer somit jedenfalls zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 67 Abs. 1 fünfter Satz im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt währt seit XXXX ohne wesentliche Unterbrechungen bis laufend. Er war nahezu durchgehend erwerbstätig und musste bisher noch nie ein Haftübel verspüren, sodass von einem Abreißen der Integrationsbande zu Österreich nicht gesprochen werden kann und damit die Kontinuität seines Aufenthaltes iSd der oben angeführten Bestimmungen jedenfalls nicht unterbrochen wurde.Vom Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts zurückgerechnet, hält sich der Beschwerdeführer somit jedenfalls zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig iSd Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt währt seit römisch 40 ohne wesentliche Unterbrechungen bis laufend. Er war nahezu durchgehend erwerbstätig und musste bisher noch nie ein Haftübel verspüren, sodass von einem Abreißen der Integrationsbande zu Österreich nicht gesprochen werden kann und damit die Kontinuität seines Aufenthaltes iSd der oben angeführten Bestimmungen jedenfalls nicht unterbrochen wurde. 3.3.
- Das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot ist daher - wie vom BFA zutreffend erkannt - am Maßstab des Art. 28 Abs. 3 lit. a Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zu messen:3.3.
- Das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot ist daher - wie vom BFA zutreffend erkannt - am Maßstab des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zu messen: Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen „besonders hohen Schweregrad“ aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0091; EuGH [Große Kammer] vom 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09; EuGH [Große Kammer] vom 22.5.2012, P.I., C-348/09). Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FrPolG 2005) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen „besonders hohen Schweregrad“ aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0091; EuGH [Große Kammer] vom 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09; EuGH [Große Kammer] vom 22.5.2012, P.I., C-348/09). Besonders schwerwiegende Merkmale in diesem Sinne werden bei einer Suchtgiftdelinquenz, welche weder gewerbsmäßig, noch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen werden, sowie es teilweise beim Versuch blieb und nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe, die sich im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens bewegt, verhängt wurde, nicht aufgezeigt (vgl. VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0250, RS 1).Besonders schwerwiegende Merkmale in diesem Sinne werden bei einer Suchtgiftdelinquenz, welche weder gewerbsmäßig, noch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen werden, sowie es teilweise beim Versuch blieb und nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe, die sich im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens bewegt, verhängt wurde, nicht aufgezeigt vergleiche VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0250, RS 1). 3.3.
- Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn dieser die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem noch so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. VwGH vom 26.02.2015, Ra 2015/22/0025 und vom 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169, vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 und vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. VwGH vom 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082, und vom 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).3.3.
- Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn dieser die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem noch so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche VwGH vom 26.02.2015, Ra 2015/22/0025 und vom 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169, vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 und vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche VwGH vom 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082, und vom 08.11.2018, Ra 2016/22/0120). „Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist“ (vgl. VwGH vom 01.02.2019, Ra 2019/01/0027 mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN) und vom 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist“ vergleiche VwGH vom 01.02.2019, Ra 2019/01/0027 mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN) und vom 28.02.2019, Ra 2018/01/0409). 3.3.4.
- Wie bereits festgestellt, wurde der BF im XXXX wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 15,00 (EUR 2.700,00) verurteilt. Im bezogenen Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe sich im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er in verschiedenen Situationen des täglichen Lebens, etwa beim Einkaufen, Tätowierertätigkeiten, im Zusammenleben mit seiner Ehefrau sowie bei Treffen mit Freunden und Bekannten, anderen Personen seine auf vier Knöcheln der Finger der linken Hand angebrachten Tätowierungen, die jeweils Divisionsabzeichen der nationalsozialistischen Organisation „Schutzstaffel“ („SS“) darstellte. Als mildernd berücksichtigte das Gericht die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und den langen Tatzeitraum. Bei der Strafzumessung erkannte das Gericht das Vorliegen mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art und den teilweise langen Tatzeitraum als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel uns das reumütige Geständnis als mildernd an.3.3.4.
- Wie bereits festgestellt, wurde der BF im römisch 40 wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 15,00 (EUR 2.700,00) verurteilt. Im bezogenen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe sich im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er in verschiedenen Situationen des täglichen Lebens, etwa beim Einkaufen, Tätowierertätigkeiten, im Zusammenleben mit seiner Ehefrau sowie bei Treffen mit Freunden und Bekannten, anderen Personen seine auf vier Knöcheln der Finger der linken Hand angebrachten Tätowierungen, die jeweils Divisionsabzeichen der nationalsozialistischen Organisation „Schutzstaffel“ („SS“) darstellte. Als mildernd berücksichtigte das Gericht die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und den langen Tatzeitraum. Bei der Strafzumessung erkannte das Gericht das Vorliegen mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art und den teilweise langen Tatzeitraum als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel uns das reumütige Geständnis als mildernd an. Vor dem erkennenden Gericht teilte der Beschwerdeführer mit, die zur strafgerichtlichen Verurteilung geführt habenden Tätowierungen übertätowiert und damit unkenntlich gemacht zu haben und über Auftrag des Strafgerichts ein Programms zur Aufarbeitung des Nationalsozialismus besuchen würde, was eine gewisse Reflexion und Distanzierung zeigt. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten, insbesondere seine dadurch zum Ausdruck gelangte - im Widerspruch zu den nicht nur in der österreichischen Gesellschaft sondern wohl jeder modernen Demokratien gelebten Werten stehende - innere Überzeugung, nämlich Sympathien für nationalsozialistisches Gedankengut ungeachtet der im Sinne dieser Überzeugung seinerzeit begangener allgemein bekannter Verbrechen gehegt zu haben, gepaart mit der teils außenwirksamen Auslebung dieser Gesinnung, stellt im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls eine beachtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar. Allerdings ist anlassbezogen als maßgeblich zu beachten, dass der Beschwerdeführer erstmals wegen eines Verstoßes gegen das VerbotsG verurteilt wurde und sich die über ihn verhängte Strafe im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens findet. Auch hat er nach dem vorliegenden Strafurteil und entgegen den Ausführungen des BFA zu keinem Zeitpunkt zur Beteiligung an Gewalttätigkeiten oder zur Gewalt aufgerufen oder Schriften verbreitet, die ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht gebilligt oder geworben haben. Es liegen keinerlei Hinweise dahin vor, dass er hetzerisch tätig geworden wäre oder andere Personen in den Kreis nationalsozialistischen Gedankenguts geführt hätte. Vielmehr ist, wie auch den Ausführungen des BF entnommen werden kann, die Tatsache, dass er eine rumänische Staatsangehörige geheiratet und mit ihr ein Kind gezeugt hat, ein Anzeichen, dass es eine gewisse Einschränkung hinsichtlich des nationalsozialistischen Gedankenguts gegeben haben muss, hat die Ehe doch auch mehrere Jahre angedauert. Seit dem Datum der letzten Tat am XXXX ist der BF nicht mehr strafgerichtlich in Erscheinung getreten und erscheint vielmehr reflektiert, was sein Fehlverhalten betrifft.Seit dem Datum der letzten Tat am römisch 40 ist der BF nicht mehr strafgerichtlich in Erscheinung getreten und erscheint vielmehr reflektiert, was sein Fehlverhalten betrifft. Auch ist im gegenständlichen Fall das ausgeprägte Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet, insbesondere sein langjähriger Aufenthalt, seine beinahe durchgehenden Erwerbstätigkeiten und der Aufenthalt von Angehörigen, insbesondere seiner minderjährigen Tochter, zu berücksichtigen. Seinen Unterhaltspflichten kommt er nach. Zu seinen hier lebenden weiteren Verwandten hat er regelmäßigen Kontakt. Das BVwG verkennt nicht, dass an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere nach dem VerbotsG, ein großes öffentliches Interesse vorherrscht und das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat. Das gegenständliche Verhalten des Beschwerdeführers vermag insgesamt unabhängig davon, so verwerflich es auch sein mag, zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG das Vorliegen einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich nicht zu rechtfertigen, sodass sich das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot wegen des ihm zukommenden verstärkten Ausweisungsschutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG als rechtwidrig erweist.Das gegenständliche Verhalten des Beschwerdeführers vermag insgesamt unabhängig davon, so verwerflich es auch sein mag, zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG das Vorliegen einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich nicht zu rechtfertigen, sodass sich das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot wegen des ihm zukommenden verstärkten Ausweisungsschutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG als rechtwidrig erweist. Jedoch erweist sich selbst unter der Annahme der Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nach Beurteilung aller für und wider den Beschwerdeführer sprechenden Momente und erfolgter Abwägung der einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd Art. 8 EMRK, insbesondere aufgrund eines Überwiegens der persönlichen Interessen des BF, ein Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) im konkreten Fall als nicht zulässig (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196), wonach eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, und bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 nach sich zu ziehen habe). Ob des derzeit überwiegenden privaten Interesses des BF scheidet sohin auch der Ausspruch einer Ausweisung aus. Jedoch erweist sich selbst unter der Annahme der Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nach Beurteilung aller für und wider den Beschwerdeführer sprechenden Momente und erfolgter Abwägung der einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd Artikel 8, EMRK, insbesondere aufgrund eines Überwiegens der persönlichen Interessen des BF, ein Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) im konkreten Fall als nicht zulässig vergleiche VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196), wonach eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, und bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 nach sich zu ziehen habe). Ob des derzeit überwiegenden privaten Interesses des BF scheidet sohin auch der Ausspruch einer Ausweisung aus. Im Ergebnis ist der Beschwerde stattzugeben, und, da mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes auch dem Ausspruch über die Nichtzuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd § 70 Abs. 3 FPG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben.Im Ergebnis ist der Beschwerde stattzugeben, und, da mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes auch dem Ausspruch über die Nichtzuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd Paragraph 70, Absatz 3, FPG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben. Der BF wird jedoch eindringlich darauf hingewiesen, dass es dem BFA für den Fall, dass er sein strafbares Verhalten fortsetzt, unbenommen bleibt, neuerlich eine Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn zu prüfen, in deren Rahmen jedenfalls sein Gesamtfehlverhalten, somit auch sämtliche strafgerichtliche Verurteilungen und Verwaltungsübertretungen in der Vergangenheit, zu berücksichtigen sind. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen. Die einzelfallbezogene Interessenabwägung und Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH vom 01.09.2020, Ra 2020/20/0239), zumal sich das BVwG an gefestigter Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. Die einzelfallbezogene Interessenabwägung und Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH vom 01.09.2020, Ra 2020/20/0239), zumal sich das BVwG an gefestigter Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2324562.1.00