RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2026 GeschäftszahlG308 2326230-1 Spruch, G308 2326230-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, geboren am XXXX , vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien und den Verein Suara, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom XXXX .2025 Zl. XXXX , nach einer am 28.01.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, geboren am römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien und den Verein Suara, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom römisch 40 .2025 Zl. römisch 40 , nach einer am 28.01.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina, reiste zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1991 erstmals in das österreichische Bundesgebiet.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt zu XXXX vom XXXX .1998, rechtskräftig mit XXXX .1998, wurde der BF erstmals wegen Diebstahl und Urkundenunterdrückung zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt zu römisch 40 vom römisch 40 .1998, rechtskräftig mit römisch 40 .1998, wurde der BF erstmals wegen Diebstahl und Urkundenunterdrückung zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Der BF wurde in weiterer Folge mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt: So wurde er wegen mehrfachen (Einbruchs-)Diebstählen, Sachbeschädigung, schwerer Körperverletzung, Hehlerei und insbesondere auch wegen mehrfachen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt. Hier wurde der BF zu Freiheitsstrafen in der Dauer von höchstens fünf Monaten rechtskräftig verurteilt.
- Mit Urteil eines Landesgerichts (LG) vom XXXX .2007 wurde der BF wegen mehreren Einbruchsdiebstählen sodann zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 25 Monaten rechtskräftig verurteilt.
- Mit Urteil eines Landesgerichts (LG) vom römisch 40 .2007 wurde der BF wegen mehreren Einbruchsdiebstählen sodann zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 25 Monaten rechtskräftig verurteilt.
- Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom XXXX .2008 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
- Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom römisch 40 .2008 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
- Im Stande der Strafhaft stellte der BF am 02.04.2008 seinen ersten Asylantrag, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde.
- Ein Antrag des BF vom 03.10.2008 auf Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 14.10.2008 rechtskräftig abgewiesen.
- Am 30.10.2008 stellte der BF erneut im Stande der Strafhaft seinen zweiten Asylantrag, welcher wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhob der BF Berufung.
- Am 30.10.2008 stellte der BF erneut im Stande der Strafhaft seinen zweiten Asylantrag, welcher wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhob der BF Berufung.
- Am 25.09.2009 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen.
- Der BF wurde erneut mit Urteil eines LG vom 03.05.2010, rechtskräftig mit 07.05.2010, wegen versuchtem Einbruchsdiebstal sowie wegen Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) zu XXXX vom 03.03.2014 wurde die Beschwerde des BF (im zweiten Asylverfahren) gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen. Im Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) zu römisch 40 vom 03.03.2014 wurde die Beschwerde des BF (im zweiten Asylverfahren) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) vom 06.04.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise von einem Monat erteilt und gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Auf ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid hat der BF am 06.04.2015 ausdrücklich verzichtet und erklärt, freiwillig auszureisen.
- Der Beschwerdeführer hat sodann das Bundesgebiet verlassen und war ab 19.03.2015 im Bundesgebiet melderechtlich nicht mehr erfasst.
- Der BF meldete am 04.04.2023 seinen Hauptwohnsitz erneut im Bundesgebiet und stellte am selben Tag seinen dritten Asylantrag. Er erklärte im Wesentlichen, dass er sich als Österreicher fühle und nicht nach Bosnien zurückwolle. Dieser Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 03.07.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt l und II.), kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V. und VI.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
- Der BF meldete am 04.04.2023 seinen Hauptwohnsitz erneut im Bundesgebiet und stellte am selben Tag seinen dritten Asylantrag. Er erklärte im Wesentlichen, dass er sich als Österreicher fühle und nicht nach Bosnien zurückwolle. Dieser Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 03.07.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt l und römisch zwei.), kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, wobei er die Spruchpunkte I. bis III. ausdrücklich nicht bekämpfte. Aufgrund der amtswegigen Prüfung wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mittels Teilerkenntnis zuerkannt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, wobei er die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. ausdrücklich nicht bekämpfte. Aufgrund der amtswegigen Prüfung wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mittels Teilerkenntnis zuerkannt.
- Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG zu XXXX vom 23.10.2023 wurde die Beschwerde gegen die verbleibenden Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen und wurde der BF am 12.12.2023 nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben.
- Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG zu römisch 40 vom 23.10.2023 wurde die Beschwerde gegen die verbleibenden Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen und wurde der BF am 12.12.2023 nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben.
- Am 29.04.2025 wurde der BF im Zuge einer Polizeikontrolle – nach einem erfolglosen Fluchtversuch – mit Suchtgift betreten und wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen.
- Zuletzt wurde der BF mit Urteil vom 01.08.2025, rechtskräftig mit 05.08.2025, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß §§ 28 Abs 1
- Satz, 28 Abs 1
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, hiervor 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
- Zuletzt wurde der BF mit Urteil vom 01.08.2025, rechtskräftig mit 05.08.2025, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraphen 28, Absatz eins,
- Satz, 28 Absatz eins,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, hiervor 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
- Mit Bescheid vom 14.08.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot verhängt.
- Mit Bescheid vom 14.08.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot verhängt.
- Mit Bescheid vom 27.08.2025 wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung erlassen.
- Mit Bescheid vom 27.08.2025 wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung erlassen.
- Am 29.08.2025 stellte der BF im Stande der Schubhaft den nunmehr gegenständlichen vierten Asylantrag. Er wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich ersteinvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der BF im Wesentlich an, dass er befürchte, als Serbe in Bosnien verfolgt zu werden. Er werde in Bosnien keine Arbeit finden und fürchte, unmenschlich behandelt zu werden; seine Religion würde von den muslimischen Bewohnern nicht toleriert werden. Er habe keine konkreten Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, er befürchte es aber.
- Mit Schreiben vom 12.09.2025 wurde dem BF die Verfahrensanordnung samt Informationsblatt zur Rückkehrentscheidung nachweislich am 16.09.2025 übermittelt und ihm mitgeteilt, dass aufgrund des Standes des Ermittlungsverfahrens beabsichtigt sei, den Folgeantrag des BF vom 29.08.2025 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
- Am 14.10.2025 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Befragt zu den Gründen für seinen aktuellen Asylantrag gab der BF an, dass er nur versichert sein wolle, um arbeiten zu dürfen. Er sei ca. 20 Jahre lang nicht mehr straffällig gewesen und wolle nur noch arbeiten, um für sich sorgen zu können.
- Am 22.09.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein und fand sodann am 05.09.2025 vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde (dieser via ZOOM) statt. Eine Dolmetscherin war nicht erforderlich, da der BF sehr gut Deutsch spricht. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis zu XXXX vom 05.09.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der BF einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses einbrachte, erging am 03.10.2025 die schriftliche Ausfertigung des am 05.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
- Am 22.09.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein und fand sodann am 05.09.2025 vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde (dieser via ZOOM) statt. Eine Dolmetscherin war nicht erforderlich, da der BF sehr gut Deutsch spricht. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis zu römisch 40 vom 05.09.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der BF einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses einbrachte, erging am 03.10.2025 die schriftliche Ausfertigung des am 05.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 29.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) jeweils gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde dem BF gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 29.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Darüber hinaus wurde dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich gegenständlich um einen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach einer rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung handle, weshalb der Antrag vom 29.08.2025 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei. Die vom BF im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung seien bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens (Bescheid vom 03.07.2023) vorgelegen und habe sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt ergeben. Auch seien im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine in § 57 AsylG genannten Gründe hervorgetreten, weshalb auch keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliege; deshalb sei auch kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen. Betreffend die Rückkehrentscheidung des BF in seinen Heimatstaat wurde festgestellt, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich vorliege; so falle die Beziehung zu seinem Bruder, Onkel und seinen Cousins nicht in den Schutzbereich des Familienlebens und stelle die Außerlandesbringungen somit keine Verletzung des in Art 8 EMRK festgelegten Rechtes des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Insbesondere gehe die Beziehung zu seinen Verwandten nicht über ein übliches verwandtschaftliches Maß hinaus und liege auch keine gegenseitige Abhängigkeit vor. Auch die vom BF angeführte Beziehung zu seiner Freundin begründe kein schützenswertes Familienleben, da keine aufrechte Lebensgemeinschaft mehr bestehe und der Kontakt seit mehreren Monaten abgebrochen sei. Es wurde insgesamt festgestellt, dass die im Sinne des Art 8 EMRK relevanten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommt, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, weshalb die Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich gegenständlich um einen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach einer rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung handle, weshalb der Antrag vom 29.08.2025 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei. Die vom BF im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung seien bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens (Bescheid vom 03.07.2023) vorgelegen und habe sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt ergeben. Auch seien im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine in Paragraph 57, AsylG genannten Gründe hervorgetreten, weshalb auch keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliege; deshalb sei auch kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG zu erteilen. Betreffend die Rückkehrentscheidung des BF in seinen Heimatstaat wurde festgestellt, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich vorliege; so falle die Beziehung zu seinem Bruder, Onkel und seinen Cousins nicht in den Schutzbereich des Familienlebens und stelle die Außerlandesbringungen somit keine Verletzung des in Artikel 8, EMRK festgelegten Rechtes des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Insbesondere gehe die Beziehung zu seinen Verwandten nicht über ein übliches verwandtschaftliches Maß hinaus und liege auch keine gegenseitige Abhängigkeit vor. Auch die vom BF angeführte Beziehung zu seiner Freundin begründe kein schützenswertes Familienleben, da keine aufrechte Lebensgemeinschaft mehr bestehe und der Kontakt seit mehreren Monaten abgebrochen sei. Es wurde insgesamt festgestellt, dass die im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommt, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, weshalb die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 06.11.2025, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der der Bruder des BF geladen werden möge, internationalen Schutz im gesetzlichen Umfang zuerkennen; jedenfalls aber eine auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung iVm einem Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zuerkennen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 06.11.2025, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der der Bruder des BF geladen werden möge, internationalen Schutz im gesetzlichen Umfang zuerkennen; jedenfalls aber eine auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zuerkennen. Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF seit 1991 durchgehend in Österreich lebe und hier seine gesamte schulische Ausbildung absolviert habe. Er habe zu Bosnien lediglich aufgrund seiner Staatsbürgerschaft einen Bezug; er spreche kein Bosnisch und Serbokroatisch nicht in einem ausreichenden Maß, um dort überlebensfähig zu sein. Er habe in Bosnien auch keine Angehörigen oder ein soziales Netz, seine gesamte Familie lebe außerhalb Bosniens, die Mehrheit in Österreich. Er könne als Christ nicht zurück in den mehrheitlich muslimischen Herkunftsstaat; dies erschwere seine Rückkehr zusätzlich. Zudem befinde er sich aufgrund seiner Drogenabhängigkeit in einer laufenden Substitutionsbehandlung. Bei einer Rückkehr nach Bosnien hätte er dort keine tragfähige Lebensgrundlage. So sei etwa die Gesundheitsversorgung in Bosnien nicht kostenlos, der Arbeitsmarkt biete nur begrenzt Perspektiven und es existiere keine gesetzliche Regelung für Wohnzuschüsse. Im Rahmen von Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes sei zu prüfen, ob eine Rückführung in den Herkunftsstaat gegen Art 3 EMR verstoße, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage habe, was beim BF der Fall sei. Bei einer Rückkehr nach Bosnien müsse der BF auf der Straße leben, da er mittellos sei und keine staatliche Hilfe erhalte. Er habe auch am Arbeitsmarkt keine Chance, da er drogenkrank sei, die lokale Sprache nur eingeschränkt spreche und keine Wohnung und Familie in Bosnien habe. Seine strafrechtliche Verurteilung wegen Drogenbesitzes begründe keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der österreichischen Gesellschaft.Zudem befinde er sich aufgrund seiner Drogenabhängigkeit in einer laufenden Substitutionsbehandlung. Bei einer Rückkehr nach Bosnien hätte er dort keine tragfähige Lebensgrundlage. So sei etwa die Gesundheitsversorgung in Bosnien nicht kostenlos, der Arbeitsmarkt biete nur begrenzt Perspektiven und es existiere keine gesetzliche Regelung für Wohnzuschüsse. Im Rahmen von Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes sei zu prüfen, ob eine Rückführung in den Herkunftsstaat gegen Artikel 3, EMR verstoße, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage habe, was beim BF der Fall sei. Bei einer Rückkehr nach Bosnien müsse der BF auf der Straße leben, da er mittellos sei und keine staatliche Hilfe erhalte. Er habe auch am Arbeitsmarkt keine Chance, da er drogenkrank sei, die lokale Sprache nur eingeschränkt spreche und keine Wohnung und Familie in Bosnien habe. Seine strafrechtliche Verurteilung wegen Drogenbesitzes begründe keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der österreichischen Gesellschaft.
- Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG, dort einlangt am 13.11.2025, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Der BF hat mehrere handschriftlich verfasste Schriftstücke beim BFA eingebracht, welche sowohl das anhängige Asylverfahren als auch das zu diesem Zeitpunkt laufende Schubhaftverfahren betrafen. In diesem Zusammenhang wurde ihm mit Schreiben des BFA vom 16.12.2025 mitgeteilt, dass der Schubhaftakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird und allfällige Schriftsätze betreffend das laufende Asylverfahren unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind.
- Mit Schreiben seines Rechtsvertreters brachte der BF am 18.12.2025 ein Ersuchen um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF bereits seit 1991 in Österreich lebe und hier seine gesamte schulische und soziale Prägung erfahren habe. Er beherrsche die bosnische Sprache gar nicht und Serbokroatisch nicht in einem Ausmaß, das ihm eine eigenständige Lebensführung ermöglichen würde. Er habe auch keine Angehörigen oder ein soziales Netzwerk in Bosnien.; vielmehr lebe der Großteil seiner Familie in Österreich. Eine Rückkehr nach Bosnien würde dem BF keine tragfähige Lebensperspektive eröffnen. Auch fehle ein familiäres oder soziales Auffangnetz im Herkunftsstaat. Es wurde auch angekündigt, dass zur Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 28.01.2026 der Bruder des BF erscheinen würde. Nach seiner letzten Abschiebung sei er nicht aus Trotz, sondern aus reiner Perspektivenlosigkeit erneut nach Österreich eingereist. Der BF erhalte während seines Aufenthaltes im PAZ Substitutionsmedikamente aufgrund seiner Opiatabhängigkeit sowie Schlafmittel, wodurch er stabil und beschwerdefrei sei. Eine Fortsetzung der Substitutionstherapie sei auch bei einer Wohnsitznahme beim Bruder des BF problemlos möglich und sei dieser auch bereit, den BF aufzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass der BF durch eine kontinuierliche, fachgerechte Substitution ein weitgehend stabiles Leben führen könne, ohne neuerlich Delikte zur Finanzierung seiner Sucht begehen zu müssen. Es bestehe daher aus Sicht des Rechtsvertreters – bei einer adäquaten medizinischen Versorgung, Krankenversicherung und psychotherapeutischer Begleitung – keine relevante Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Werde dem BF diese Unterstützung jedoch verwehrt, steige das Risiko weiterer strafbarer Handlungen. Nach einer Abschiebung werde er rasch wieder nach Österreich zurückkehren und hier im Verborgenen leben, um einer erneuten Abschiebung zu entgehen. Das BVwG wurde daher ersucht, die Schubhaft als unzulässig zu beurteilen, sodass der BF zumindest vorerst bis zur Beschwerdeverhandlung am 28.01.2026 in Österreich verbleiben könne.
- Mit Beschluss des BVwG vom 18.12.2025, XXXX , wurde der Beschwerde gem. § 17 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass eine Grobprüfung der Aktenlage unter Berücksichtigung des Vorbringens im Fall einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina ergeben hat, dass keine maßgeblichen Hinweise auf eine mögliche Verletzung seiner Rechte iSd. Art. 2, Art. 3 Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder sonstige Gründe vorliegen würden, die die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde rechtfertigen könnten.
- Mit Beschluss des BVwG vom 18.12.2025, römisch 40 , wurde der Beschwerde gem. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass eine Grobprüfung der Aktenlage unter Berücksichtigung des Vorbringens im Fall einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina ergeben hat, dass keine maßgeblichen Hinweise auf eine mögliche Verletzung seiner Rechte iSd. Artikel 2,, Artikel 3, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder sonstige Gründe vorliegen würden, die die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde rechtfertigen könnten.
- Dem gegen diesen Beschluss gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.12.2025, XXXX , keine Folge gegeben, weil dem Antrag jedenfalls zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
- Dem gegen diesen Beschluss gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.12.2025, römisch 40 , keine Folge gegeben, weil dem Antrag jedenfalls zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
- Der BF wurde am 28.12.2025 auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben.
- Mit Eingabe vom 27.01.2026 wurde bekanntgegeben, dass der BF den Verein SUARA mit der weiteren Vertretung im gegenständlichen Verfahren beauftragt hat und wurde die entsprechende Vollmacht, datiert mit 06.11.2025, übermittelt.
- Am 28.01.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF sowie dessen Rechtsvertreters statt. Der Bruder des BF, der als Zeuge geladen wurde, ist nicht erschienen. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 12.12.2025 einen Teilnahmeverzicht ab.
- Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung seit 05.02.2026 erneut im österreichischen Bundesgebiet in Schubhaft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht unstrittig fest. Des Weiteren werden die nachfolgenden Feststellungen getroffen: 1.
- Der am XXXX geborene BF ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina. Seine Religionszugehörigkeit ist Serbisch-Orthodox und gehört er der serbischen Volksgruppe an. Er spricht fließend Deutsch und verfügt auch über serbokroatische Sprachkenntnisse. Der BF verfügt über einen gültigen Reisepass der Republik Bosnien und Herzegowina (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2026).1.
- Der am römisch 40 geborene BF ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina. Seine Religionszugehörigkeit ist Serbisch-Orthodox und gehört er der serbischen Volksgruppe an. Er spricht fließend Deutsch und verfügt auch über serbokroatische Sprachkenntnisse. Der BF verfügt über einen gültigen Reisepass der Republik Bosnien und Herzegowina vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2026). 1.
- Der BF reiste erstmals zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1991 und somit im Alter von sieben Jahren in das österreichische Bundesgebiet ein. Seit diesem Zeitpunkt befindet er sich teilweise illegal und mit Unterbrechungen in Österreich. Er reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder noch vor dem Ausbruch des Bosnienkrieges nach Österreich. 1.
- Der BF besuchte in Österreich vier Jahre die Volksschule und vier Jahre die Hauptschule. Eine Schlosserlehre hat er abgebrochen; er hat eine Kellnerlehre absolviert (vgl. Niederschrift vom 29.08.2025, AS 4).1.
- Der BF besuchte in Österreich vier Jahre die Volksschule und vier Jahre die Hauptschule. Eine Schlosserlehre hat er abgebrochen; er hat eine Kellnerlehre absolviert vergleiche Niederschrift vom 29.08.2025, AS 4). 1.
- Der BF litt in der Vergangenheit unter Opiatabhängigkeit und hat bereits Substitutionstherapien absolviert. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF „clean“. Darüber hinaus ist er gesund und arbeitsfähig (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2026, S. 3, 6). 1.
- Der BF litt in der Vergangenheit unter Opiatabhängigkeit und hat bereits Substitutionstherapien absolviert. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF „clean“. Darüber hinaus ist er gesund und arbeitsfähig vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2026, S. 3, 6). 1.
- Der BF ging in Österreich in der Vergangenheit Erwerbstätigkeiten nach, insbesondere arbeitete er als Kellner. Zuletzt ist der BF im Jahr 2006 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er hat auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe/Überbrückungshilfe empfangen, dies zuletzt im Jahr
- Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.02.2026, GVS-Auszug vom 09.02.2026).1.
- Der BF ging in Österreich in der Vergangenheit Erwerbstätigkeiten nach, insbesondere arbeitete er als Kellner. Zuletzt ist der BF im Jahr 2006 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er hat auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe/Überbrückungshilfe empfangen, dies zuletzt im Jahr
- Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.02.2026, GVS-Auszug vom 09.02.2026). 1.
- Der BF weist erstmals mit 26.04.1999 einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich auf. Ab diesem Zeitpunkt war er ununterbrochen bis zum 22.03.2010 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Während seiner Haft war er vom 22.03.2010 bis 07.07.2010 in einer Justizanstalt gemeldet; ebenso vom 17.05.2011 bis 30.05.
- Ab 08.06.2012 bis 08.10.2012 und sodann vom 28.05.2013 bis 19.03.2015 hatte er wieder einen gemeldeten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Zwischen dem 19.03.2015 und dem 04.04.2023 war der BF in Österreich nicht gemeldet. Vom 04.04.2023 bis zum 23.12.2024 hatte er eine aufrechte Wohnsitzmeldung. Seit diesem Zeitpunkt war der BF erneut in der Justizanstalt gemeldet und sodann vom 04.09.2025 bis 08.09.2025 im Polizeianhaltezentrum. Trotz rechtskräftiger Abschiebung weist der BF eine erneute Hauptwohnsitzmeldung ab dem 30.01.2026 auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.02.2026). Zwischen dem 19.03.2015 und dem 04.04.2023 war der BF in Österreich nicht gemeldet. Vom 04.04.2023 bis zum 23.12.2024 hatte er eine aufrechte Wohnsitzmeldung. Seit diesem Zeitpunkt war der BF erneut in der Justizanstalt gemeldet und sodann vom 04.09.2025 bis 08.09.2025 im Polizeianhaltezentrum. Trotz rechtskräftiger Abschiebung weist der BF eine erneute Hauptwohnsitzmeldung ab dem 30.01.2026 auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.02.2026). 1.
- Seit 05.02.2026 befindet sich der BF erneut im österreichischen Bundesgebiet in Schubhaft (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 09.02.2026).1.
- Seit 05.02.2026 befindet sich der BF erneut im österreichischen Bundesgebiet in Schubhaft vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 09.02.2026). 1.
- Der BF ist ledig und hat keine Kinder (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2026, S. 4).1.
- Der BF ist ledig und hat keine Kinder vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2026, S. 4). 1.
- Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der BF über Verwandte; so leben sein Bruder sowie zwei Onkel und eine Tante in Österreich und hat der BF Kontakt zu ihnen. Ein überdurchschnittlich intensives Maß an Kontakt oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis kann jedoch nicht festgestellt werden. Der BF hat auch Freunde im Bundesgebiet; ob zu diesen ein über das aufgrund seiner Aufenthaltsdauer in Österreich naturgemäß entstandene Verhältnis hinausgehendes enges Band besteht, kann nicht festgestellt werden. Der BF hat keine weiteren privaten oder familiären Anknüpfungen in Österreich (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2026, S. 5, S. 7).1.
- Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der BF über Verwandte; so leben sein Bruder sowie zwei Onkel und eine Tante in Österreich und hat der BF Kontakt zu ihnen. Ein überdurchschnittlich intensives Maß an Kontakt oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis kann jedoch nicht festgestellt werden. Der BF hat auch Freunde im Bundesgebiet; ob zu diesen ein über das aufgrund seiner Aufenthaltsdauer in Österreich naturgemäß entstandene Verhältnis hinausgehendes enges Band besteht, kann nicht festgestellt werden. Der BF hat keine weiteren privaten oder familiären Anknüpfungen in Österreich vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2026, S. 5, S. 7). 1.
- Der BF geht in Österreich aktuell keiner Arbeit nach. Er engagiert sich auch nicht ehrenamtlich oder ist Mitglied in einem Verein. Es kann insgesamt somit keine berufliche oder gesellschaftliche Integration festgestellt werden. 1.
- Im Herkunftsstaat verfügt der BF über keine Verwandten. 1.
- Der BF war zuletzt aufgrund seiner Abschiebung ab 28.12.2025 im Herkunftsstaat (vgl. Bericht der Landespolizei Niederösterreich vom 28.12.2025, OZ 13). Er reiste sodann jedoch erneut nach Österreich und befindet sich aktuell in Schubhaft (vgl. IZR-Auszug vom 09.02.2026).1.
- Der BF war zuletzt aufgrund seiner Abschiebung ab 28.12.2025 im Herkunftsstaat vergleiche Bericht der Landespolizei Niederösterreich vom 28.12.2025, OZ 13). Er reiste sodann jedoch erneut nach Österreich und befindet sich aktuell in Schubhaft vergleiche IZR-Auszug vom 09.02.2026). 1.
- Zu den Folgeantragsgründen des Beschwerdeführers: Als Fluchtgrund betreffend den nunmehr vierten Asylantrag gab der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner mündlichen Einvernahme am 28.01.2026 an, dass sich seit dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 23.10.2023 für ihn nichts geändert habe; er vermochte keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe vorzubringen. Vielmehr begründete er seinen Asylantrag damit, dass er noch immer das gleiche Trauma wegen des Krieges und das Drogenproblem habe und dass in Bosnien alle anders sei und er dort nicht leben könne. Er konnte jedoch keine konkrete Verfolgungsgefahr oder unmenschliche Behandlung aufzeigen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2026, S. 6 f.). Als Fluchtgrund betreffend den nunmehr vierten Asylantrag gab der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner mündlichen Einvernahme am 28.01.2026 an, dass sich seit dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 23.10.2023 für ihn nichts geändert habe; er vermochte keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe vorzubringen. Vielmehr begründete er seinen Asylantrag damit, dass er noch immer das gleiche Trauma wegen des Krieges und das Drogenproblem habe und dass in Bosnien alle anders sei und er dort nicht leben könne. Er konnte jedoch keine konkrete Verfolgungsgefahr oder unmenschliche Behandlung aufzeigen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2026, S. 6 f.). Der BF bezog sich in seinem gegenständlichen Folgeantragsverfahren auf seine bereits in den vorangegangenen Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Darüber wurde bereits mit Bescheid des BFA vom 03.07.2023, rechtskräftig durch das Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2023, I421 1402928-2/13E, entschieden. Ein darüberhinausgehendes neues Vorbringen wurde nicht erstattet. Mit seinem Vorbringen zur Begründung seines gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wurden sohin keine maßgeblichen Änderungen im Hinblick auf die individuellen Antragsgründe seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 23.10.2023 aufgezeigt. Der BF unterliegt im Hinblick auf die aktuelle allgemeine Lage im Herkunftsstaat keiner maßgeblichen individuellen Gefährdung. Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina ist seit der Entscheidung vom 23.10.2023 nicht eingetreten. 1.
- Es wird festgestellt, dass Bosnien und Herzegowina aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt. 1.
- Es wird festgestellt, dass Bosnien und Herzegowina aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 129 aus 2022,, als sicherer Herkunftsstaat gilt. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina: Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2025-11-19 16:00 Gemäß der Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NGOs verpflichtet. Die Verbesserung der menschenrechtlichen Lage in Bosnien und Herzegowina (BiH) bleibt eine wichtige Voraussetzung für die EU-Annäherung des Landes (AA 25.7.2023). Das Parlament verfügt über eine Gemeinsame Kommission für Menschenrechte, die zusammen mit Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen an menschenrechtsbezogenen Aktivitäten beteiligt ist (USDOS 23.4.2024). Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD) äußerte in seiner Überprüfung von Bosnien und Herzegowina 2024 seine Besorgnis darüber, dass Vertriebene und Flüchtlinge, die in ihre Vorkriegsgebiete zurückkehren, Hassreden, körperlichen Angriffen und Diskriminierung am Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Der CERD stellte außerdem eine anhaltende Diskriminierung der Roma in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen fest, darunter auch Hindernisse beim Zugang zur Gesundheitsversorgung für Frauen und Mädchen (HRW 2025). Die Kriminalisierung von Verleumdung in der Republika Srpska (RS) und zunehmend restriktive Maßnahmen im ganzen Land spiegelten sich in einer deutlich schlechteren Platzierung im Weltindex für Pressefreiheit wider. Roma und Rückkehrer aus dem Bosnienkrieg waren weiterhin weitverbreiteter Diskriminierung ausgesetzt. Die Aufnahmebedingungen für Migranten und Flüchtlinge verbesserten sich. Die Leugnung des Völkermords und die Verherrlichung verurteilter Kriegsverbrecher hielten an (AI 29.4.2025). Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht. Allerdings hat die Regierung der Republika Srpska (RS) mehrfach angekündigt, ein Gesetz in das Parlament einzubringen, das alle Politiker einschließlich der Opposition unter strenger Strafandrohung verpflichten würde, in den bosnisch-herzegowinischen Gesamtstaatsorganisationen ausschließlich die von der Regierung der Republika Srpska vorgegebene Linie zu vertreten (AA 25.7.2023). Die Vereinigungsfreiheit wird durch die bosnisch-herzegowinische Verfassung sowie durch beide Entitätsverfassungen gewährleistet. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaats-, Entitäts-oder Kantonsebene registriert werden. Das Verfahren kann allerdings langwierig und kompliziert sein (AA 25.7.2023). Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Republika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzuschüchtern (AA 25.7.2023). Vor allem in der Republika Srpska schrumpft der Raum für zivilgesellschaftliches Engagement kontinuierlich (AA 25.7.2023; vgl. EC 30.10.2024). Die Regierung der Entität hat einen Gesetzentwurf zurückgezogen, der zivilgesellschaftliche Gruppen als „ ausländische Agenten“ einstufte (EC 30.10.2024).Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Republika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzuschüchtern (AA 25.7.2023). Vor allem in der Republika Srpska schrumpft der Raum für zivilgesellschaftliches Engagement kontinuierlich (AA 25.7.2023; vergleiche EC 30.10.2024). Die Regierung der Entität hat einen Gesetzentwurf zurückgezogen, der zivilgesellschaftliche Gruppen als „ ausländische Agenten“ einstufte (EC 30.10.2024). Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Bundesgesetze können auf Hinweis von Bürgern von der gesamtstaatlichen Ombudsperson untersucht werden. Ein Bosniak, ein Kroate und ein Serbe teilen sich die Führung der Ombudsstelle. Diese kann auch - allerdings rechtlich unverbindliche - Empfehlungen zur Nachbesserung an die Regierung unterbreiten. Der Ombudsperson fehlen die Mittel, um effektiv zu arbeiten (USDOS 23.4.2024). Durch 2023 erfolgte gesetzliche Änderungen und Ergänzungen wurde die Institution zum nationalen Präventionsmechanismus des Landes zur Bekämpfung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 23.4.2024; vgl. EC 30.10.2024). Die Änderungen stärkten auch die Kapazitäten der Institution und ihre finanzielle Unabhängigkeit (USDOS 23.4.2024).Durch 2023 erfolgte gesetzliche Änderungen und Ergänzungen wurde die Institution zum nationalen Präventionsmechanismus des Landes zur Bekämpfung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 23.4.2024; vergleiche EC 30.10.2024). Die Änderungen stärkten auch die Kapazitäten der Institution und ihre finanzielle Unabhängigkeit (USDOS 23.4.2024). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ● AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Bosnia and Herzegovina 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124616.html, Zugriff 13.10.2025 ● EC - Europäische Kommission (30.10.2024): Bosnia and Herzegovina 2024 Report ● HRW - Human Rights Watch
(2025): World Report 2025 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120060.html, Zugriff 13.10.2025 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/en/document/2107623.html, Zugriff 14.10.2025 Religionsfreiheit Letzte Änderung 2025-11-18 15:21 Laut der letzten Volkszählung von 2013 stellen sunnitische Muslime etwa 51 %, serbisch-orthodoxe Christen 31 %, römisch-katholische Christen 15 % und andere Religionsgemeinschaften (darunter Protestanten und Juden) 3 % der Bevölkerung. Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen ethnischer Zugehörigkeit und Religion: ethnische Serben gehören hauptsächlich der serbisch-orthodoxen Kirche (SOK) an, ethnische Kroaten der katholischen Kirche. Die Bosniaken sind überwiegend Muslime. Die Mehrheit der Serbisch-Orthodoxen lebt in der Republika Srpska (RS), die meisten Muslime und Katholiken in der Föderation. Die Protestanten und die meisten anderen kleinen Religionsgemeinschaften sind hauptsächlich in Sarajevo und Banja Luka vertreten (USDOS 26.6.2024). Religionsfreiheit ist durch die Verfassung gewährleistet. Die wichtigsten anerkannten Religionsgemeinschaften sind die islamische Gemeinschaft, die serbisch-orthodoxe Kirche, die katholische Kirche und die jüdische Gemeinde. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion. Obwohl jede Diskriminierung in Glaubensfragen verboten ist, kann es zu Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe und damit zu einer indirekten Zurücksetzung aufgrund der Religionszugehörigkeit kommen, da Letztere als konstitutiv für die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe angesehen wird. Die Diskriminierung aus religiösen Gründen steht dabei aber selten im Vordergrund. Dennoch kam es laut OSZE allein im Januar 2023 zu 18 Straftaten mit Bezug zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit. Die Strafverfolgung entsprechender Fälle ist wie bei anderen Deliktsformen aufgrund von Defiziten im Justizapparat nicht in jedem Fall konsequent (AA 25.7.2023). Die Religionsfreiheit unterliegt keinen formellen Einschränkungen, doch in der Praxis sind Religionsgemeinschaften in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, mit Diskriminierung konfrontiert (FH 2024). Anhang IV des Dayton-Friedensabkommens, das als Verfassung des Landes dient, sieht die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit vor. Darin ist festgelegt, dass niemandem aufgrund seiner Religion die Staatsbürgerschaft entzogen werden darf und dass alle Menschen ohne Diskriminierung aufgrund ihrer Religion die gleichen Rechte und Freiheiten genießen. Die Verfassungen von BiH und jeder der beiden Entitäten des Landes - der Föderation BiH und der Republika Srpska (RS) - sehen die Freiheit des religiösen Denkens und der religiösen Praxis vor, verbieten religiöse Diskriminierung und erlauben registrierten religiösen Organisationen, frei zu arbeiten. Der selbstverwaltete Distrikt Brčko folgt einem nationalen Gesetz zur Religionsfreiheit. Die Verfassung der Föderation erklärt die Religion zu einem „ wesentlichen nationalen Interesse“der konstituierenden Völker. In der Verfassung der RS wird die serbisch-orthodoxe Kirche (SOK) als „ die Kirche des serbischen Volkes und anderer Völker orthodoxer Religion“ bezeichnet. In der Verfassung von Bosnien und Herzegowina sind alle Ämter im dreiköpfigen Präsidium und in der einen Kammer des Parlaments Mitgliedern der drei großen Volksgruppen vorbehalten, die als „ konstituierende Völker“ bezeichnet werden - Bosniaken, Kroaten und Serben -, die überwiegend muslimisch, römisch-katholisch bzw. serbisch-orthodox sind. Juden und andere Minderheiten können diese Ämter nicht bekleiden (USDOS 26.6.2024).Anhang römisch vier des Dayton-Friedensabkommens, das als Verfassung des Landes dient, sieht die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit vor. Darin ist festgelegt, dass niemandem aufgrund seiner Religion die Staatsbürgerschaft entzogen werden darf und dass alle Menschen ohne Diskriminierung aufgrund ihrer Religion die gleichen Rechte und Freiheiten genießen. Die Verfassungen von BiH und jeder der beiden Entitäten des Landes - der Föderation BiH und der Republika Srpska (RS) - sehen die Freiheit des religiösen Denkens und der religiösen Praxis vor, verbieten religiöse Diskriminierung und erlauben registrierten religiösen Organisationen, frei zu arbeiten. Der selbstverwaltete Distrikt Brčko folgt einem nationalen Gesetz zur Religionsfreiheit. Die Verfassung der Föderation erklärt die Religion zu einem „ wesentlichen nationalen Interesse“der konstituierenden Völker. In der Verfassung der RS wird die serbisch-orthodoxe Kirche (SOK) als „ die Kirche des serbischen Volkes und anderer Völker orthodoxer Religion“ bezeichnet. In der Verfassung von Bosnien und Herzegowina sind alle Ämter im dreiköpfigen Präsidium und in der einen Kammer des Parlaments Mitgliedern der drei großen Volksgruppen vorbehalten, die als „ konstituierende Völker“ bezeichnet werden - Bosniaken, Kroaten und Serben -, die überwiegend muslimisch, römisch-katholisch bzw. serbisch-orthodox sind. Juden und andere Minderheiten können diese Ämter nicht bekleiden (USDOS 26.6.2024). Der Interreligiöse Rat von Bosnien und Herzegowina (IRC) verzeichnete mehrere Vorfälle religiöser Intoleranz und Hass gegen religiöse Amtsträger und Gläubige sowie Fälle von Vandalismus gegen religiöse Gebäude und Friedhöfe. Der IRC erklärte, dass die tatsächliche Zahl solcher religiös motivierten Vorfälle seiner Meinung nach schwer einzuschätzen sei, da Mitglieder religiöser Gruppen sich fürchteten, diese zu melden (USDOS 26.6.2024). Es wird weiterhin über Vandalismus gegen religiöse Stätten berichtet (FH 2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte in den ersten acht Monaten des Jahres 2023 88 meist aus ethnischen oder religiösen Gründen verübte Hassverbrechen. In den laufenden Gerichtsverfahren zu Hassverbrechen kam es zu keinen Verurteilungen (HRW 11.1.2024). Die Fortschritte bei Gerichtsverfahren wegen Hassverbrechen sind langsam, und Verurteilungen sind selten. Von 19 laufenden Verfahren im September 2024 verzeichnete die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) keine Verurteilungen. Eine im März 2024 veröffentlichte Studie der OSZE ergab, dass die Angst vor Vergeltungsmaßnahmen, mangelndes Vertrauen in die Justiz und unzureichende Meldemechanismen dafür verantwortlich sind, dass viele Hassverbrechen nicht gemeldet werden (HRW 2025). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ● FH - Freedom House
(2024): Bosnia and Herzegovina: Freedom in the World 2024 Country Report, https://freedomhouse.org/country/bosnia-and-herzegovina/freedom-world/2024, Zugriff 13.10.2025 ● HRW - Human Rights Watch
(2025): World Report 2025 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120060.html, Zugriff 13.10.2025 ● HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103158.html, Zugriff 23.1.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111830.html, Zugriff 14.10.2025 Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung 2025-11-19 16:43 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig (AA 25.7.2023). Laut WKO liegt das Netto-Durchschnittsgehalt im März 2025 bei 784 EUR und damit um 13,4 % höher als im März 2024 und steigt damit deutlich über dem Inflationswert (WKO 5.2025). Die durchschnittliche Rentenhöhe lag 2022 bei 345 EUR (in der Republika Srpska bei ca. 275 EUR). Diese reichen als Grundversorgung für eine Einzelperson v. a. in Städten nicht aus, während die Situation in ländlichen Gebieten durch mögliche Subsistenzwirtschaft etwas besser ist. Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20 % des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15 % des Durchschnittslohns. Das Misstrauen zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen kann im Verwaltungsalltag, insbesondere auf lokaler Ebene, zu Benachteiligungen wie etwa der Verweigerung der Zahlung der Hinterbliebenenrente an Bosniaken in der Republika Srpska führen, weil Opfer von gerichtlich anerkannten Kriegsverbrechen von der auszahlenden Institution nicht anerkannt werden. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20 % der Bevölkerung in absoluter Armut (AA 25.7.2023). Die Arbeitslosigkeit lag 2024 bei 13,2 %, die Jugendarbeitslosigkeit bei 27,3 % (WKO 9.2025). Der Arbeitsmarkt bietet in BiH nur begrenzte Möglichkeiten. Als Hauptgründe dafür werden oft der öffentliche Sektor als größter Arbeitgeber, die schlechte Qualität der Ausbildung sowie ineffiziente Unternehmen, die selten Bedarf an neuen Arbeitskräften haben, genannt. Diese Situation wird durch den Mangel an formalen Verbindungen zwischen Schulen und dem Wirtschaftssektor weiter verschlimmert. Dies alles führt dazu, dass die Wirtschaft von BiH eine der am wenigsten wettbewerbsfähigen in Europa ist. Viele Menschen sind in der Privatwirtschaft beschäftigt, obwohl sie vom Zentrum für Arbeitsvermittlung als arbeitslos gemeldet sind. Daher sind die statistischen Daten nicht ganz genau (IOM 12.2024). Durch mehrere Gesetze werden Sozialhilfeleistungen jenen Leuten zugesichert, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen oder die ohne grundlegende finanzielle Mittel und ohne Verwandte sind, die sich um sie kümmern. Auch diejenigen, die aufgrund von Zwangsmigration, Repatriierung, verstorbenen Familienmitgliedern, Krankheit usw. plötzlich in Not geraten sind, werden in BiH in das Sozialhilfesystem mit einbezogen. Die Bewilligung von Ansprüchen und die anschließenden Sozialhilfeleistungen werden durch die kommunalen Zentren für soziale Wohlfahrt erbracht. In der Föderation BiH gehören zu den ständigen Sozialleistungen: Krankenversicherung für den/die Antragsteller und die Familienangehörigen; finanzielle Unterstützung in Höhe von 10-20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens; die Sozialhilfe kann zum bestehenden individuellen familiären Einkommen hinzugefügt werden, um die 20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens zu erreichen. Insgesamt beträgt die Sozialhilfe 100-120 BAM (25,5-61,3 Euro). In einigen Kantonen der Föderation beträgt die Kinderzulage 10-33 BAM pro Monat (5-16 Euro) (IOM 12.2024). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ● IOM - International Organization for Migration (12.2024): IOM - Bosnien-Herzegowina - Länderinformationsblatt ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2025): WKO - Länderprofil BiH ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (5.2025): Bosnien und Herzegowina: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/bosnien-herzegowina-wirtschaftslage#heading_ausfuehrliche_informationen, Zugriff 31.10.2025 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2025-11-19 16:43 Das Gesundheitssystem Bosnien und Herzegowinas (BiH) gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind (AA 25.7.2023; vgl. IOM 12.2024). Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren in den größten Städten des Landes (drei in der Föderation BiH und zwei in der Republica Srpska RS). Hinzu kommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser, weiters diverse private Krankenhäuser, Poli-und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 25.7.2023). Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 25.7.2023). Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 15.9.2025). Ein Problem des Gesundheitswesens ist die weitverbreitete Korruption (AA 25.7.2023).Das Gesundheitssystem Bosnien und Herzegowinas (BiH) gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind (AA 25.7.2023; vergleiche IOM 12.2024). Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren in den größten Städten des Landes (drei in der Föderation BiH und zwei in der Republica Srpska RS). Hinzu kommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser, weiters diverse private Krankenhäuser, Poli-und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 25.7.2023). Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 25.7.2023). Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 15.9.2025). Ein Problem des Gesundheitswesens ist die weitverbreitete Korruption (AA 25.7.2023). Es gibt in BiH sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen. Unabhängig davon, ob über eine Rente oder Sozialhilfe Anspruch auf eine Krankenversicherung besteht oder nicht, haben alle Bürger die Möglichkeit, eine freiwillige oder erweiterte freiwillige Krankenversicherung abzuschließen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in BiH ist die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor nicht vollständig kostenlos. Die Patienten müssen eine geringe Gebühr bezahlen. Dieser Betrag hängt von der erbrachten medizinischen Behandlung ab. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind festgelegt, variieren aber je nach Einrichtung und Kanton. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, ist die Eigenbeteiligung 100 %. Im Falle einer bestehenden Versicherung schwankt die Eigenbeteiligung je nach Art der Behandlung. Personen, die krankenversichert sind, können den Großteil der Medikamente kostenlos erhalten (IOM 12.2024). Eine Krankenversicherung ist gesetzlich garantiert für alle Personen in einem Angestelltenverhältnis, für Rentner und deren Ehepartner, für Arbeitslose und deren Angehörige, weiters für behinderte Personen, für Arbeiter in der Landwirtschaft sowie Sozialhilfebezieher (IOM 12.2024; vgl. AA 25.7.2023). Krankenversichert sind auch alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren. Rückkehrer sind nur dann durch das Krankenversicherungsgesetz der Föderation versichert, wenn sie dies bereits vor ihrer Ausreise waren. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60 % der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation BiH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska (RS) auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds (AA 25.7.2023).Es gibt in BiH sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen. Unabhängig davon, ob über eine Rente oder Sozialhilfe Anspruch auf eine Krankenversicherung besteht oder nicht, haben alle Bürger die Möglichkeit, eine freiwillige oder erweiterte freiwillige Krankenversicherung abzuschließen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in BiH ist die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor nicht vollständig kostenlos. Die Patienten müssen eine geringe Gebühr bezahlen. Dieser Betrag hängt von der erbrachten medizinischen Behandlung ab. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind festgelegt, variieren aber je nach Einrichtung und Kanton. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, ist die Eigenbeteiligung 100 %. Im Falle einer bestehenden Versicherung schwankt die Eigenbeteiligung je nach Art der Behandlung. Personen, die krankenversichert sind, können den Großteil der Medikamente kostenlos erhalten (IOM 12.2024). Eine Krankenversicherung ist gesetzlich garantiert für alle Personen in einem Angestelltenverhältnis, für Rentner und deren Ehepartner, für Arbeitslose und deren Angehörige, weiters für behinderte Personen, für Arbeiter in der Landwirtschaft sowie Sozialhilfebezieher (IOM 12.2024; vergleiche AA 25.7.2023). Krankenversichert sind auch alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren. Rückkehrer sind nur dann durch das Krankenversicherungsgesetz der Föderation versichert, wenn sie dies bereits vor ihrer Ausreise waren. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60 % der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation BiH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska (RS) auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds (AA 25.7.2023). Alle zurückkehrenden Staatsbürger BiHs haben das Recht auf Krankenversicherung, wenn sie sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt melden (IOM 12.2024). Rehabilitationsmaßnahmen können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden. In der Föderation sind diese in Fojnica, Gračanica, Tuzla und Olovo, in der Republika Srpska (RS) in Slatina (Laktaši) und Teslić. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, wie beispielsweise Krankengymnastik, sind privat in vielen größeren Orten verfügbar. Zahlreiche medizinische Einrichtungen, insbesondere außerhalb von Sarajevo, sind in einem schlechten Zustand. Dies gilt besonders für staatliche Einrichtungen. Aufgrund der Abwanderung von Ärzten und Pflegepersonal ins Ausland, vor allem nach Deutschland, sowie ineffizientem Ressourceneinsatz ist die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens unzureichend. Ein Mangel an Medikamenten beeinträchtigt bestimmte Behandlungen wie HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, postoperative Versorgung nach Organtransplantationen und schwerwiegende Operationen sowie die Behandlung von frühgeburtlichen Komplikationen, etc. (AA 25.7.2023). Herzoperationen bei Erwachsenen werden größtenteils erfolgreich durchgeführt, aber herzchirurgische Eingriffe bei Minderjährigen sind aufgrund des Mangels an Kinderherzchirurgen selten. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind jedoch immer noch nicht ausreichend für eine reibungslose Versorgung aller Dialysepatienten (AA 25.7.2023). Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, bei Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes auf ärztliche Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden hingegen in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet (AA 25.7.2023). Die Versorgung von Pflegefällen ist infolge der schlechten Haushaltslage erschwert. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist weiterhin nur in unzureichendem Maße möglich. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist zwar grundsätzlich möglich, es fehlt jedoch auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten (AA 25.7.2023). In Bosnien und Herzegowina gibt es kantonale Institutionen zur Behandlung von Alkohol- und Substanzmissbrauchsstörungen. Diese verfügen über Präventions- und Früherkennungsprogramme und bieten Behandlungen und Rehabilitation für Personen mit Alkohol- und Drogensucht an. Die medikamentöse Substitutionstherapie ist möglich, was für Personen, die in der Föderation BiH oder der Republika Srpska (RS) gesetzlich versichert sind, generell kostenlos ist. Die Ausgabe von Substitutionspräparaten ist strikt auf zertifizierte klinische Zentren und Institutionen beschränkt. Es sind also keine Aussagen zum Marktpreis dieser Medikamente für Private möglich (IOM Anfragebeantwortung 29.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (15.9.2025): Reisehinweise für Bosnien und Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bosnien-und-herzegowina/reisehinweise-fuerbosnienundherzegowina.html#eda8e672d, Zugriff 14.10.2025 ● IOM - International Organization for Migration (12.2024): IOM - Bosnien-Herzegowina – Länderinformationsblatt ● IOM - International Organisation for Migration (29.4.2022): Anfragebeantwortung von IOM, per E-Mail Rückkehr Letzte Änderung 2025-11-18 15:44 Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertreibung vor. Die Regierung förderte aktiv die sichere Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen und stellte hierfür entsprechende Mittel zur Verfügung und beteiligte sich an international finanzierten Rückkehrprogrammen. Auch die lokale Integration der betreffenden Personen wird, je nach ihrer spezifischen Situation, unterstützt (USDOS 23.4.2024). Die Koordination der Rückkehr von Flüchtlingen liegt in der Verantwortung des bosnisch-herzegowinischen Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge. Hierfür wurde die staatliche Rückkehrkommission gegründet, die für die Umsetzung von Wiederaufbaumaßnahmen zuständig ist. Das Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina (BiH) ist seit dem
- Januar 2008 in Kraft. Rückkehrer aus dem Ausland werden von der Polizei zur Aufnahme ihrer Personalien befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder den Flughafen Tuzla (AA 25.7.2023). Die Lage der Rückkehrer, die während des Balkankriegs das Land verlassen hatten, hat sich verbessert (AA 25.7.2023). Der vorhandene rechtliche Rahmen in Bosnien und Herzegowina (BiH) sieht ein Integrations- und Rückkehrprogramm für Flüchtlinge und Vertriebene vor (USDOS 23.4.2024). Falls ursprünglich verlassene Wohnungen wieder bewohnbar sind, ist eine Registrierung ausschließlich dort möglich. Im Falle von Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung in dem Kanton der Föderation BiH, der dem ursprünglichen Wohnort vor dem Krieg am nächsten liegt. Wenn kein Identitätsdokument vorhanden ist, muss ein solches beantragt werden. Dies kann unter Vorlage anderer Papiere wie beispielsweise Wehrdienst- oder Steuerbescheinigungen erfolgen (AA 25.7.2023). BiH hat sich an einem regionalen Wohnungsbauprogramm beteiligt, das von internationalen Gebern finanziert und teilweise von UNHCR und OSZE unterstützt wird. Das Programm hat das Ziel, dauerhafte Lösungen für bis zu 74.000 Flüchtlinge und Vertriebene aus vier Ländern der Region zu schaffen, darunter 14.000 der am stärksten gefährdeten Flüchtlinge, Rückkehrer und Binnenvertriebenen aus Bosnien und Herzegowina. Bis Ende 2022 hatten die Bauunternehmer nur knapp 2.700 Wohneinheiten fertiggestellt. Mindestens 168 schutzbedürftige bosnische Familien, die an dem Programm teilnahmen, blieben weiterhin ohne Lösung für ihre Wohnsituation (USDOS 23.4.2024). Angriffe auf Rückkehrer, insbesondere wenn diese einer Minderheit angehören, erfolgen vor allem im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina weiterhin, sind aber im Vergleich zu früheren Jahren rückläufig. Solche Vorfälle beschränken sich in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen, während aus der Republika Srpska auch schwerwiegendere Angriffe gemeldet werden (AA 25.7.2023). Vereinzelte Angriffe auf Rückkehrer aus Minderheiten dauern an, werden jedoch in der Regel nicht angemessen untersucht oder strafrechtlich verfolgt, und es gibt keine wesentlichen Fortschritte hinsichtlich eines verbesserten Zugangs von schutzbedürftigen Binnenvertriebenen und Rückkehrern zu Rechten und Dienstleistungen, insbesondere dem Recht auf Bildung in ihrer Sprache (USDOS 23.4.2024). Benachteiligungen betreffen verschiedene Bereiche, darunter die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch öffentliche Versorgungsunternehmen, Rentenleistungen, den Zugang zur Arbeit, die Ausstellung von Personaldokumenten und den Zugang zur Bildung (AA 25.7.2023). Die Spannungen, die durch die sezessionistische Rhetorik des serbischen Führers Milorad Dodik ausgelöst wurden, sind besonders beunruhigend für Bosniaken und Kroaten, die nach dem Krieg von 1992 bis 1995 in ihre Heimat in der Republika Srpska zurückgekehrt sind und nun befürchten, erneut fliehen zu müssen (BaI 27.5.2025). Besonders bei der Roma-Bevölkerung ergeben sich oft zusätzliche Probleme. Viele Mitglieder dieser Gruppe haben sich vor ihrer Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren lassen, und nach ihrer Rückkehr haben sie zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Die Behandlung von Rückkehrern durch die lokale Bevölkerung hängt grundsätzlich davon ab, ob sich die Rückkehrer in der Minderheit (z. B. Bosniaken in der Republika Srpska) oder in der Mehrheit (z. B. Serben in der Republika Srpska) befinden (AA 25.7.2023). Bisher sind keine Racheakte für im Krieg begangenes Unrecht bekannt. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus dem Ausland oder der EU müssen einen gültigen Reisepass besitzen, wobei auch Kinder ein eigenes Dokument benötigen. Dies kann problematisch sein, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden registriert wurde. Alternativ werden auch ein Ersatzreiseausweis ("putni list") oder ein abgelaufener Reisepass anerkannt; allerdings wird in solchen Fällen nach erfolgter Einreise ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet (AA 25.7.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ● BaI - Balkan Insight (27.5.2025): ‘Worst-Case Scenario’: Fears Grow Among Post-War Returnees in Bosnia, https://balkaninsight.com/2025/05/27/worst-case-scenario-fears-grow-among-post-war-returnees-in-bosnia, Zugriff 3.11.2025 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/en/document/2107623.html, Zugriff 14.10.2025 Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht, ist die medikamentöse Substitutionsbehandlung in Bosnien und Herzegowina verfügbar. Der BF hat bei einer Rückkehr das Recht auf eine Krankenversicherung und kann so seine Substitutionstherapie auch in seinem Herkunftsstaat fortführen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und den vorausgegangen Asylverfahren (insbesondere dem Erkenntnissen aus dem Vorverfahren zu I421 1402928-2/13E sowie G309 2318574-1/15E). Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und den vorausgegangen Asylverfahren (insbesondere dem Erkenntnissen aus dem Vorverfahren zu I421 1402928-2/13E sowie G309 2318574-1/15E). 2.
- Zu den Feststellungen: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes in den vorangegangenen Verfahren über die vorangegangenen Anträge auf internationalen Schutz. Den Feststellungen wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Zudem wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 28.01.2026 der Reisepass des BF vorgelegt. 2.2.
- Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister, in das GVS sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. 2.2.
- Die Feststellungen zu den deutschen Sprachkenntnissen des BF konnte das erkennende Gericht aufgrund der Einvernahme des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.01.2026 treffen. Dass der BF die serbokroatische Sprache in einem ausreichenden Maß beherrscht, konnte ebenfalls im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aussagen des BF getroffen werden. 2.2.
- Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf dessen glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 28.01.
- Dass der BF arbeitsfähig ist, geht auch daraus hervor, dass er immer wieder angibt, in Österreich arbeiten zu wollen, um sich selbst erhalten zu können. 2.2.
- Dass der BF im Herkunftsstaat über keine Verwandten verfügt, konnte aufgrund dessen glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren sowie insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 28.01.2026 festgestellt werden. Die Feststellungen zu seinen verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich konnten ebenso aufgrund der glaubhaften Angaben vor dem BVwG getroffen werden. Dass diese Beziehungen kein überdurchschnittliches Maß annehmen, geht auch aus der Tatsache heraus, dass der Bruder des BF als Zeuge zur Verhandlung am 28.01.2026 geladen wurde, jedoch nicht erschienen ist. Die weitere Feststellung, wonach der BF in Österreich zwar Freunde hat, zu diesen aber kein überdurchschnittliches Maß an intensiver Bindung besteht, konnte getroffen werden, da der BF im gesamten Verfahren keine diesbezüglichen Angaben gemacht hat. Ob seiner langen Aufenthaltsdauer ist es naheliegend, dass er auch Freundschaften in Österreich pflegt. 2.2.
- Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen im österreichischen Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat und den privaten Bindungen des BF ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln, dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 28.01.2026 und insbesondere den im gesamten Verfahren vom BF gemachten eigenen Angaben und vorgelegten Unterlagen, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF noch vom BFA bestritten wurden und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen. 2.
- Zu den Folgeantragsgründen des Beschwerdeführers: Der Feststellung, wonach der BF keinen neuen Asylgrund im Rahmen seines nunmehr vierten Asylantrages vorgebracht hat, liegen folgende Überlegungen zugrunde: Der BF bezog sich sowohl im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.10.2025 als auch bei seiner Einvernahme in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2026 im Wesentlichen darauf, dass er in Österreich bleiben wolle, weil er keine Bezugspunkte zu Bosnien habe; er fühle sich als Österreicher und wolle hier arbeiten. Auch im Rahmen seiner dritten Asylantragsstellung führte er als Fluchtgrund an, dass er sich als Österreicher fühle und nicht nach Bosnien zurückwolle. Der BF gab bei seiner Einvernahme vor dem BVwG am 28.01.2026 klar an, dass sich seit dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 23.10.2023 für ihn nichts geändert habe. Der BF hat somit keinen neuen asylrelevanten Fluchtgrund aufgezeigt. Indem der BF in den gegenständlichen Folgeantragsverfahren seine bisher geltend gemachten Ausreise- bzw. Antragsgründe aufrecht hielt, zeigte er damit keinen wesentlich geänderten Sachverhalt auf, der zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen könnte. Auch der nunmehr erhobenen Beschwerde ist kein substanziiertes Vorbringen zu entnehmen, welches auf eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts oder der Situation im Herkunftsstaat schließen ließe. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina: Der vor dem BVwG in das Verfahren eingeführte und festgestellte Länderbericht zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina beruht auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Die Quellen ergeben in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Bosnien und Herzegowina und besteht angesichts der Seriosität und Plausibilität der Erkenntnisquellen kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, insbesondere bezüglich der Grundversorgung und medizinischen Versorgung resultieren aus den durch die oben angegebenen Quellen belegten aktuellen Länderfeststellungen. Der BF hat nicht ersichtlich gemacht, dass ihm im Herkunftsstaat Versorgungsleistungen – insbesondere ein Zugang zu ärztlicher Versorgung – rechtswidrig vorenthalten werden würden. Ausweislich der aktuellen Länderfeststellungen haben alle zurückkehrenden Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina das Recht auf eine Krankenversicherung und können dieses Recht über das Amt für das öffentliches Gesundheitswesen erwirken. Der BF ist daher in der Lage, seine Substitutionsbehandlung auch in Bosnien und Herzegowina fortzuführen. Weiters geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass ein Recht auf Sozialhilfeleistungen besteht; zu diesen Leistungen zählen u.a. eine Krankenversicherung sowie finanzielle Unterstützung und werden diese Leistungen jenen Leuten zugesichert, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen oder die ohne grundlegende finanzielle Mittel und ohne Verwandte sind, die sich um sie kümmern. Der BF konnte auch nicht glaubhaft nachweislich und fundiert eine tatsächliche Gefahr darlegen, dass er in Bosnien und Herzegowina Opfer von Gewalt werden würde. Im gesamten Verfahren machte er ausschließlich geltend, dass er eine solche Gefahr lediglich befürchte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Rechtsgrundlagen: Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.
- 1999, 96/21/0097).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.
- 1999, 96/21/0097). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380;
- 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380;
- 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207). Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN). 3.1.
- „Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Spruchpunktes I. und II. des angefochtenen Bescheides iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat:3.1.
- „Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat: Der BF stellte am 04.04.2023 seinen bereits dritten Asylantrag und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er sich als Österreicher fühle und nicht nach Bosnien zurückwolle. Das Verfahren hinsichtlich dieses Antrages wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2023, XXXX , rechtskräftig negativ abgeschlossen, wobei der BF die Spruchpunkte I., II. und III. (Abweisung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt) ausdrücklich nicht bekämpfte.Der BF stellte am 04.04.2023 seinen bereits dritten Asylantrag und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er sich als Österreicher fühle und nicht nach Bosnien zurückwolle. Das Verfahren hinsichtlich dieses Antrages wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2023, römisch 40 , rechtskräftig negativ abgeschlossen, wobei der BF die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. (Abweisung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten, kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt) ausdrücklich nicht bekämpfte. Der BF gab zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 an, dass sich seit dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 23.10.2023 für ihn nichts geändert habe; er vermochte keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe vorzubringen. Er konnte auch keine konkrete Verfolgungsgefahr oder unmenschliche Behandlung aufzeigen; seine Gründe für die neuerliche Antragsstellung weisen somit keinerlei Asylrelevanz auf. Im Kern seiner Asylantragsgründe machte der BF vielmehr stets geltend, dass er in Österreich verbleiben und nicht nach Bosnien zurückwolle. Es kann daher nicht von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag vom 04.04.2023 gesprochen werden. Der BF machte damit dasselbe Vorbringen wie in seinem ersten Asylverfahren geltend, über das bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde. Soweit sich der BF auf sein bisheriges Vorbringen zur Begründung des neuen Antrages auf internationalen Schutz stützt, wurde darüber bereits rechtskräftig entschieden und darf über die mit einer rechtskräftigen Entscheidung erledigte Sache entsprechend der Judikatur des VwGH nicht neuerlich entschieden werden. Das oben dargestellte (Beschwerde)Vorbringen vermag im nunmehr gegenständlichen Verfahrensgang daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall – wie auch bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt – nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang nichts dargetan, was dieser Annahme entgegenstehen würde. Das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführer lässt sich somit auf jenes Maß zu reduzieren, über welches bereits rechtskräftig entschieden wurde. Es liegt damit entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor. Das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführer lässt sich somit auf jenes Maß zu reduzieren, über welches bereits rechtskräftig entschieden wurde. Es liegt damit entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor. 3.1.
- Das BFA hat es in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. unterlassen, auch auf die Zurückweisung hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache Bezug zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist daher ergänzend auszuführen wie folgt: 3.1.
- Das BFA hat es in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. unterlassen, auch auf die Zurückweisung hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache Bezug zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist daher ergänzend auszuführen wie folgt: Hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG ist das BVwG verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VfGH 11.06.2015, E 446/2014).Hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG ist das BVwG verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VfGH 11.06.2015, E 446 aus 2014,). Der mit „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ betitelte § 8 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ betitelte Paragraph 8, AsylG lautet wie folgt: „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. […]“
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. […]“ Mit Bescheid des BFA vom 03.07.2023 wurde der Antrag des BF vom 04.04.2023 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; der BF hat bezüglich diesen Spruchpunkten auch kein Rechtsmittel eingelegt, weshalb die Abweisungen in Rechtkraft erwachsen sind. An der Einschätzung der belangten Behörde im Bescheid vom 03.07.2023 hat sich nichts geändert. So hat der BF keinerlei ihn persönlich oder unmittelbar betreffende Gründe geltend gemacht, aus denen sich ein neues individuelles Bedrohungsszenario für ihn ergeben hätte; im gesamten Verfahren sind auch keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen. Der BF vermochte auch im Rahmen des gegenständlichen Asylantragsverfahrens keine Gründe darzulegen, die auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) oder Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) hindeuten würden. So konnte er keine stichhaltigen realen Gründe darlegen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art .3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK). Auch hat er keine stichhaltigen Angaben gemacht oder Beweismittel vorgelegt, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Vielmehr hat sich der BF stets darauf bezogen, dass er sich als Österreicher fühle und nicht nach Bosnien zurückwolle. Bezüglich des Vorbringens zur Substitutionstherapie ist auf die oben angeführten Feststellungen zu verweisen, aus denen hervorgeht, dass diese Therapie auch in Bosnien und Herzegowina durchgeführt werden kann. Der BF vermochte auch im Rahmen des gegenständlichen Asylantragsverfahrens keine Gründe darzulegen, die auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) oder Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) hindeuten würden. So konnte er keine stichhaltigen realen Gründe darlegen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel Punkt 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK). Auch hat er keine stichhaltigen Angaben gemacht oder Beweismittel vorgelegt, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Vielmehr hat sich der BF stets darauf bezogen, dass er sich als Österreicher fühle und nicht nach Bosnien zurückwolle. Bezüglich des Vorbringens zur Substitutionstherapie ist auf die oben angeführten Feststellungen zu verweisen, aus denen hervorgeht, dass diese Therapie auch in Bosnien und Herzegowina durchgeführt werden kann. Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Artikel 3, EMRK droht. Wie die belangte Behörde somit richtig festgestellt hat, liegt damit entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor. Wie die belangte Behörde somit richtig festgestellt hat, liegt damit entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. war daher abzuweisen. 3.2. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG (Spruchpunkt III: des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt III: des angefochtenen Bescheides): Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet wie folgt: „§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ist gem. § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 AsylG zu prüfen.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ist gem. Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, AsylG zu prüfen. Der Aufenthalt des BF ist weder gemäß § 46a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet noch ist er Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Es wurde in der Beschwerde auch kein substantielles Vorbringen im Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG erstattet. Der Aufenthalt des BF ist weder gemäß Paragraph 46 a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet noch ist er Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Es wurde in der Beschwerde auch kein substantielles Vorbringen im Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG erstattet. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG liegen daher nicht vor und war die Nichterteilung eines solchen Titels durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor und war die Nichterteilung eines solchen Titels durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher abzuweisen. 3.
- Zu den Spruchpunkten IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt wird.3.3.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig w