4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF
1und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gegen ihn
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung
3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom römisch 40 wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins u, n, d, 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF als Teil der kriminellen Organisation des XXXX des gewerbsmäßigen Betruges und Sachwuchers nachgehe und es laufende Ermittlungen gegen ihn und den anderen Mitgliedern gebe. Sein Lebensmittelpunkt liege in Rumänien, dort sei er auch gemeldet. Er sei hoch mobil und habe sich mit XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er sei jedoch nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei begründend davon auszugehen, dass er sich lediglich zur Begehung von Vermögensdelikten im Rahmen einer kriminellen Organisation in Österreich aufhalte. Es sei klar ersichtlich, dass aufgrund der von ihm gesetzten Delikte, die letztlich darauf ausgerichtet gewesen wären, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr des BF jedenfalls nicht als völlig unbegründet erscheine. Der BF führe zudem kein Privat- oder Familienleben in Österreich, welches gegenständlichem Aufenthaltsverbot entgegenstehen würde. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF als Teil der kriminellen Organisation des römisch 40 des gewerbsmäßigen Betruges und Sachwuchers nachgehe und es laufende Ermittlungen gegen ihn und den anderen Mitgliedern gebe. Sein Lebensmittelpunkt liege in Rumänien, dort sei er auch gemeldet. Er sei hoch mobil und habe sich mit römisch 40 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er sei jedoch nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei begründend davon auszugehen, dass er sich lediglich zur Begehung von Vermögensdelikten im Rahmen einer kriminellen Organisation in Österreich aufhalte. Es sei klar ersichtlich, dass aufgrund der von ihm gesetzten Delikte, die letztlich darauf ausgerichtet gewesen wären, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr des BF jedenfalls nicht als völlig unbegründet erscheine. Der BF führe zudem kein Privat- oder Familienleben in Österreich, welches gegenständlichem Aufenthaltsverbot entgegenstehen würde. Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkte I. – III. und führte darin zusammengefasst aus, dass der BF in Österreich unbescholten sei. Die Unterstellungen gegen den BF, er sei als Mitglied des XXXX an kriminellen Handlungen beteiligt gewesen, seien lediglich Mutmaßungen und ohne stichhaltige Begründung. Es liege insgesamt kein rechtswidriges Verhalten des BF vor und habe er kein strafbares oder gefährdendes Verhalten gesetzt. Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. und führte darin zusammengefasst aus, dass der BF in Österreich unbescholten sei. Die Unterstellungen gegen den BF, er sei als Mitglied des römisch 40 an kriminellen Handlungen beteiligt gewesen, seien lediglich Mutmaßungen und ohne stichhaltige Begründung. Es liege insgesamt kein rechtswidriges Verhalten des BF vor und habe er kein strafbares oder gefährdendes Verhalten gesetzt. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des BVwG, G312 2317327-1/2Z, vom 13.08.2025 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
G, G312 2317327-1/2Z, vom 13.08.2025 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. Mit 27.08.2025 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung für den 08.10.2025 ausgeschrieben und die Parteien geladen. Am 03.10.2025 teilte der BF über seine Rechtsvertretung mit, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und er sich im Ausland befinde. Es werde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Am 08.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF ebenso wie seine Rechtsvertretung – wie zuvor angekündigt - fernblieb. Die belangte Behörde nahm per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
GVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als deutscher Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als deutscher Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. Paragraph 53 a, NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF
1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in § 67 Abs. 1 FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist.Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch die vom BF im Ausland – im vorliegenden Fall in Deutschland – begangenen Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch die vom BF im Ausland – im vorliegenden Fall in Deutschland – begangenen Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). Weiters wird dazu keineswegs verkannt, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Allerdings führt dies – entgegen seiner Rechtsansicht – nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine solche Vorgangsweise verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall (sofern das Fehlverhalten bestritten wird) "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage bedarf (vgl. VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112, VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN).Weiters wird dazu keineswegs verkannt, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Allerdings führt dies – entgegen seiner Rechtsansicht – nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine solche Vorgangsweise verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall (sofern das Fehlverhalten bestritten wird) "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage bedarf vergleiche VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112, VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des BF sowie insbesondere die Aspekte einer von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu beurteilen. Es ist auf die (durch das strafrechtlich relevante Verhalten) bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In weiterer Folge gilt es abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des BF sowie insbesondere die Aspekte einer von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu beurteilen. Es ist auf die (durch das strafrechtlich relevante Verhalten) bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In weiterer Folge gilt es abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein Gesamtverhalten, welches sich insbesondere in einem strafrechtlichen Verhalten in Österreich (in Verbindung mit seiner Involvierung in den schweren Betrugshandlungen sowie Wucherei im Rahmen von Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten vor dem Hintergrund der in diesem Bereich existierender sogenannten Clankriminalität) widerspiegelt. Schon durch die in den Feststellungen ausführlich dargestellte skrupellose und wohl geplante Vorgehensweise des Clans im Rahmen von Betrugshandlungen und durch die Involvierung des BF in dessen Organisation, kommt eine erhebliche kriminelle Energie des BF zum Ausdruck. Damit ist ebenso die Bereitschaft des BF zur Begehung von Vermögens- und insbesondere Betrugsdelikten in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zum XXXX -Clan zu betrachten. Durch die durch geschickte Gesprächsführung erzeugte Täuschung machen die Mitglieder dieser kriminellen Organisation gegenüber den (zumeist betagten) Opfern wissentlich Anbahnungsgespräche zur Auftragserteilung und schrecken auch nicht vor Unterdrucksetzung dieser betagten Personen, wenn keine Aufträge erteilt werden, zurück. Bereits bei der Erläuterung der durchzuführenden Arbeiten wissen sie, dass diese nicht einhalten werden bzw. werden können.Schon durch die in den Feststellungen ausführlich dargestellte skrupellose und wohl geplante Vorgehensweise des Clans im Rahmen von Betrugshandlungen und durch die Involvierung des BF in dessen Organisation, kommt eine erhebliche kriminelle Energie des BF zum Ausdruck. Damit ist ebenso die Bereitschaft des BF zur Begehung von Vermögens- und insbesondere Betrugsdelikten in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zum römisch 40 -Clan zu betrachten. Durch die durch geschickte Gesprächsführung erzeugte Täuschung machen die Mitglieder dieser kriminellen Organisation gegenüber den (zumeist betagten) Opfern wissentlich Anbahnungsgespräche zur Auftragserteilung und schrecken auch nicht vor Unterdrucksetzung dieser betagten Personen, wenn keine Aufträge erteilt werden, zurück. Bereits bei der Erläuterung der durchzuführenden Arbeiten wissen sie, dass diese nicht einhalten werden bzw. werden können. Es wird somit klar ersichtlich, dass es durch den BF im Rahmen der Clankriminalität – schwerer Betrug im Rahmen von Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigung oder sonstigen Arbeiten – zu bekannten Betrugshandlungen kam, um anderen Personen teils beträchtliche Vermögensschäden zuzufügen, um die Clanmitglieder zu bereichern. Hierin kann ein besonders hoher sozialer Störwert erkannt werden, zumal überwiegend ältere Menschen Opfer der Betrugshandlungen wurden. Das damit einhergehende Persönlichkeitsbild des BF, der eindeutig als Mitglied dieses in weiten Teilen Europas auftretenden kriminellen Clans agiert, weist somit auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber von Rechtsordnungen im Allgemeinen sowie auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze im Besonderen hin. Der BF zeigte durch sein Gesamtverhalten eine ausgeprägte Bereitschaft dazu, sich im Rahmen seiner Mitgliedschaft zum XXXX Clan ein fortlaufendes Einkommen aus illegalen Quellen zu erwirtschaften. Die im Rahmen des Clans durch den BF verübten Betrugsdelikte zeigen zudem, dass er die Schädigung Anderer bewusst in Kauf nahm und war in Anbetracht dessen von einer massiven Wiederholungsgefahr seinerseits auszugehen.Das damit einhergehende Persönlichkeitsbild des BF, der eindeutig als Mitglied dieses in weiten Teilen Europas auftretenden kriminellen Clans agiert, weist somit auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber von Rechtsordnungen im Allgemeinen sowie auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze im Besonderen hin. Der BF zeigte durch sein Gesamtverhalten eine ausgeprägte Bereitschaft dazu, sich im Rahmen seiner Mitgliedschaft zum römisch 40 Clan ein fortlaufendes Einkommen aus illegalen Quellen zu erwirtschaften. Die im Rahmen des Clans durch den BF verübten Betrugsdelikte zeigen zudem, dass er die Schädigung Anderer bewusst in Kauf nahm und war in Anbetracht dessen von einer massiven Wiederholungsgefahr seinerseits auszugehen. Die in Österreich zuletzt begangene Straftat des BF im Juni und Juli 2024 macht darüber hinaus deutlich, dass das persönliche Verhalten des BF auch deshalb eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal diese noch nicht lange zurückliegt und der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können. Desweiteren geht der BF – nachweislich durch zahlreiche Anzeigen und Betretungen durch Erhebungsorgane – laut vorliegenden Abschlussberichten diesen Taten seit Jahren in dieser Clanzusammensetzung (zumindest seit 2014) nach. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sich der BF auch in Zukunft weiterhin zumindest durch die Beteiligung an entsprechenden Verkauf/Auftragsgesprächen an weiteren immer wieder stattfindenden Betrugshandlungen beteiligen wird. Sohin konnte keine ihm positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Hervorzuheben ist, dass der BF am Verfahren nur marginal mitwirkte sowie schließlich nicht vor dem erkennenden Gericht in den anberaumten mündlichen Verhandlungen persönlich erschienen ist. Aufgrund der genannten Umstände ist der in Rede stehende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG als erfüllt anzusehen. Vom BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – insbesondere am Schutz des Vermögens und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – berührt und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig.Aufgrund der genannten Umstände ist der in Rede stehende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG als erfüllt anzusehen. Vom BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – insbesondere am Schutz des Vermögens und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – berührt und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auszuführen, dass der BF über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Zuletzt war der BF im Juli 2024 in Österreich aufhältig und liegen hier keinerlei Anhaltspunkte für einen längeren Aufenthalt in Österreich vor, weshalb davon auszugehen war, dass er vor allem im Rahmen seines Kurzaufenthaltes – etwa für die Zeit der gesetzten Handlungen – im Bundesgebiet war. Seine Bindung zu Rumänien und sein dortiger Lebensmittelpunkt sind zudem angesichts seines dortigen Aufenthaltes als aufrecht anzusehen. Überdies hatte der BF in den vergangenen Jahren offenkundig kein Interesse an der Ausübung einer angemeldeten Erwerbstätigkeit in Österreich. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere Betrugshandlungen, gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere Betrugshandlungen, gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass die belangte Behörde das erlassene Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG stützte und dazu ausführte, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation polykriminelle Handlungen setzte.Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass die belangte Behörde das erlassene Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG stützte und dazu ausführte, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation polykriminelle Handlungen setzte. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF gesetzten Verhaltens erscheint die Erlassung eines auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbotes als der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit jedenfalls angemessen. Er geht diesen Taten seit Jahren nach und ändert er sein Verhalten trotz strafrechtlicher Anzeigen und polizeilichen Aufgriffen nicht ab. Dem BF werden Vermögens-und Organisationsdelikte vorgeworfen, es hat eine Bemessung im Rahmen der
2 FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen. Dem BF werden Vermögens-und Organisationsdelikte vorgeworfen, es hat eine Bemessung im Rahmen der
Paragraph 67, Absatz 2, FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Aufgrund der unlauteren Vorgangsweise des BF in Österreich in Zusammenschau mit seiner Verbindung zu anderen kriminellen Mitgliedern des „ XXXX -Clans“, seiner prekären finanziellen Lage ohne legale Einkünfte liegt jedenfalls eine von ihm ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die Grundinteressen der Gesellschaft (insbesondere an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt, vor. Im Hinblick auf das durch insbesondere Betrugsdelikte getrübte Vorleben des BF in Kombination mit der Zugehörigkeit zu einem für Betrugshandlungen bekannten Familien-Clan und der Teilnahme an hierfür bekannten schweren Betrugshandlungen und Sachwuchers in Österreich, in deren Rahmen es tatsächlich zu betrügerischen Handlungen kam, bedarf es somit eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass von ihm keine weitere Gefährdung ausgeht. Berücksichtigt man einerseits, dass er in Österreich bereits im Zusammenhang mit betrügerischem Verhalten in Erscheinung ist (und zwar seit Jahren ab 2014) und andererseits, dass er keine wesentlichen privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet hat und sich seit geraumer Zeit nicht mehr im Inland aufgehalten hat, ist ein mit 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Aufgrund der unlauteren Vorgangsweise des BF in Österreich in Zusammenschau mit seiner Verbindung zu anderen kriminellen Mitgliedern des „ römisch 40 -Clans“, seiner prekären finanziellen Lage ohne legale Einkünfte liegt jedenfalls eine von ihm ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die Grundinteressen der Gesellschaft (insbesondere an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt, vor. Im Hinblick auf das durch insbesondere Betrugsdelikte getrübte Vorleben des BF in Kombination mit der Zugehörigkeit zu einem für Betrugshandlungen bekannten Familien-Clan und der Teilnahme an hierfür bekannten schweren Betrugshandlungen und Sachwuchers in Österreich, in deren Rahmen es tatsächlich zu betrügerischen Handlungen kam, bedarf es somit eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass von ihm keine weitere Gefährdung ausgeht. Berücksichtigt man einerseits, dass er in Österreich bereits im Zusammenhang mit betrügerischem Verhalten in Erscheinung ist (und zwar seit Jahren ab 2014) und andererseits, dass er keine wesentlichen privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet hat und sich seit geraumer Zeit nicht mehr im Inland aufgehalten hat, ist ein mit 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes war aufgrund der Kombination von Clanmitgliedschaft und den damit zusammenhängenden Betrugsdelikten nicht anzudenken. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 13.08.2025, GZ: G312 2317327-1/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs
3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten kriminellen Verhaltens des BF (insbesondere im Rahmen seiner nachgewiesenen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung) in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht. Im Übrigen hält sich der BF bereits im Herkunftsstaat auf.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 13.08.2025, GZ: G312 2317327-1/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs
Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten kriminellen Verhaltens des BF (insbesondere im Rahmen seiner nachgewiesenen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung) in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht. Im Übrigen hält sich der BF bereits im Herkunftsstaat auf. Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2317327.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.