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{'item': 'G312 2317327-1'}

Obsah (13)Art 133§ 67§ 70§ 18§§ 51§ 54§ 8Art. 8§ 52§ 61§ 66§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2026 GeschäftszahlG312 2317327-1 Spruch, G312 2317327-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom römisch 40 wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins u, n, d, 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF als Teil der kriminellen Organisation des XXXX des gewerbsmäßigen Betruges und Sachwuchers nachgehe und es laufende Ermittlungen gegen ihn und den anderen Mitgliedern gebe. Sein Lebensmittelpunkt liege in Rumänien, dort sei er auch gemeldet. Er sei hoch mobil und habe sich mit XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er sei jedoch nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei begründend davon auszugehen, dass er sich lediglich zur Begehung von Vermögensdelikten im Rahmen einer kriminellen Organisation in Österreich aufhalte. Es sei klar ersichtlich, dass aufgrund der von ihm gesetzten Delikte, die letztlich darauf ausgerichtet gewesen wären, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr des BF jedenfalls nicht als völlig unbegründet erscheine. Der BF führe zudem kein Privat- oder Familienleben in Österreich, welches gegenständlichem Aufenthaltsverbot entgegenstehen würde. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF als Teil der kriminellen Organisation des römisch 40 des gewerbsmäßigen Betruges und Sachwuchers nachgehe und es laufende Ermittlungen gegen ihn und den anderen Mitgliedern gebe. Sein Lebensmittelpunkt liege in Rumänien, dort sei er auch gemeldet. Er sei hoch mobil und habe sich mit römisch 40 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er sei jedoch nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei begründend davon auszugehen, dass er sich lediglich zur Begehung von Vermögensdelikten im Rahmen einer kriminellen Organisation in Österreich aufhalte. Es sei klar ersichtlich, dass aufgrund der von ihm gesetzten Delikte, die letztlich darauf ausgerichtet gewesen wären, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr des BF jedenfalls nicht als völlig unbegründet erscheine. Der BF führe zudem kein Privat- oder Familienleben in Österreich, welches gegenständlichem Aufenthaltsverbot entgegenstehen würde. Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkte I. – III. und führte darin zusammengefasst aus, dass der BF in Österreich unbescholten sei. Die Unterstellungen gegen den BF, er sei als Mitglied des XXXX an kriminellen Handlungen beteiligt gewesen, seien lediglich Mutmaßungen und ohne stichhaltige Begründung. Es liege insgesamt kein rechtswidriges Verhalten des BF vor und habe er kein strafbares oder gefährdendes Verhalten gesetzt. Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. und führte darin zusammengefasst aus, dass der BF in Österreich unbescholten sei. Die Unterstellungen gegen den BF, er sei als Mitglied des römisch 40 an kriminellen Handlungen beteiligt gewesen, seien lediglich Mutmaßungen und ohne stichhaltige Begründung. Es liege insgesamt kein rechtswidriges Verhalten des BF vor und habe er kein strafbares oder gefährdendes Verhalten gesetzt. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des BVwG, G312 2317327-1/2Z, vom 13.08.2025 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des BVw

G, G312 2317327-1/2Z, vom 13.08.2025 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. Mit 27.08.2025 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung für den 08.10.2025 ausgeschrieben und die Parteien geladen. Am 03.10.2025 teilte der BF über seine Rechtsvertretung mit, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und er sich im Ausland befinde. Es werde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Am 08.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF ebenso wie seine Rechtsvertretung – wie zuvor angekündigt - fernblieb. Die belangte Behörde nahm per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF wurde am XXXX in XXXX in Rumänien geboren und ist rumänischer Staatsbürger. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich nach wie vor in Rumänien, der BF verfügt über eine Meldeadresse in XXXX (Hauptwohnsitz). Er ist verheiratet und hat vier Kinder, seine Familie lebt in Rumänien. Er absolvierte die Pflichtschule und verfügt über keine Berufsausbildung.1.
  3. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 in Rumänien geboren und ist rumänischer Staatsbürger. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich nach wie vor in Rumänien, der BF verfügt über eine Meldeadresse in römisch 40 (Hauptwohnsitz). Er ist verheiratet und hat vier Kinder, seine Familie lebt in Rumänien. Er absolvierte die Pflichtschule und verfügt über keine Berufsausbildung. 1.
  4. Zuletzt war der BF seit XXXX in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet, er weist keine Sozialversicherungsnummer auf und ging bis dato keiner legalen Beschäftigung nach. Er hält sich laut Angaben seiner Rechtsvertretung (Stand Oktober 2025) nicht mehr in Österreich aufhält.1.
  5. Zuletzt war der BF seit römisch 40 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet, er weist keine Sozialversicherungsnummer auf und ging bis dato keiner legalen Beschäftigung nach. Er hält sich laut Angaben seiner Rechtsvertretung (Stand Oktober 2025) nicht mehr in Österreich aufhält. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des BF auf, dieser ist unbescholten. 1.
  6. Der BF ist Mitglied des sogenannten XXXX -Clans und verwirklichte gemeinsam mit anderen Mitgliedern dieser Gruppierung Betrugsstraftaten in Österreich, seit 2014 liegen gegen diese Gruppierung Anzeigen wegen schweren Betruges und Sachwucher vor, die Ermittlungen sind derzeit noch laufend.1.
  7. Der BF ist Mitglied des sogenannten römisch 40 -Clans und verwirklichte gemeinsam mit anderen Mitgliedern dieser Gruppierung Betrugsstraftaten in Österreich, seit 2014 liegen gegen diese Gruppierung Anzeigen wegen schweren Betruges und Sachwucher vor, die Ermittlungen sind derzeit noch laufend. Die in mehreren Anzeigen namentlich genannten Personen, darunter der BF, stehen in Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges, indem sie durch unsachgemäße Dachrenovierungsarbeiten bzw. Arbeiten an der Dachrinne an verschiedenen Örtlichkeiten (genannten Adressen) Arbeiten ohne Auftragserteilung durchgeführt haben und die Opfer unter Druck gesetzt haben. Sie betragen sofort die jeweiligen Grundstücke und begannen mit Arbeiten, ohne dazu ermächtigt worden zu sein bzw. Aufträge erhalten zu haben. Diese wurden nach Verständigung der Polizei persönlich von den erhebenden Beamten vor Ort angetroffen. Teilweise hatten sie bereits Dächer abgedeckt und teilweise neu eingedeckt, obwohl sie mehrmals von den Eigentümern aufgefordert wurden, dies einzustellen. Im Zuge von bereits abgeschlossenen Arbeiten verlangten sie das 5fache des jeweiligen Marktpreises. Der BF wurde bei der Ausübung der Taten zum Teil persönlich betreten. 1.
  8. Zur kriminellen Vereinigung des XXXX Clans und dem Vorgehen im Rahmen von Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigungen etc. in Österreich werden Auszüge aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX XXXX , im Wesentlichen zusammengefasst, wie folgt festgestellt:1.
  9. Zur kriminellen Vereinigung des römisch 40 Clans und dem Vorgehen im Rahmen von Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigungen etc. in Österreich werden Auszüge aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 römisch 40 , im Wesentlichen zusammengefasst, wie folgt festgestellt: Beim sog. „ XXXX “ handelt es sich um eine Tätergruppe, welche als mobile organisierte kriminelle Gruppe agiert und welche unter anderem durch unsachgemäße, überfallsartige Arbeiten wie Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigung oder sonstige Arbeiten in Erscheinung tritt, teilweise ohne Aufträge der Eigentümer zu erhalten und die Arbeiten trotz Aufforderung nicht einstellen. Dabei werden die Arbeiten nicht nur unsachgemäß, sondern zur Gänze in schlechter und nicht fachgerechter Art und Weise durchgeführt. Aus polizeilichen Ermittlungen ist bekannt, dass die Familiennamen XXXX , XXXX , dem „ XXXX “ zuordenbar sind.Beim sog. „ römisch 40 “ handelt es sich um eine Tätergruppe, welche als mobile organisierte kriminelle Gruppe agiert und welche unter anderem durch unsachgemäße, überfallsartige Arbeiten wie Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigung oder sonstige Arbeiten in Erscheinung tritt, teilweise ohne Aufträge der Eigentümer zu erhalten und die Arbeiten trotz Aufforderung nicht einstellen. Dabei werden die Arbeiten nicht nur unsachgemäß, sondern zur Gänze in schlechter und nicht fachgerechter Art und Weise durchgeführt. Aus polizeilichen Ermittlungen ist bekannt, dass die Familiennamen römisch 40 , römisch 40 , dem „ römisch 40 “ zuordenbar sind. 1.
  10. Der BF verfügt über keinerlei soziale, familiäre, sprachliche oder legale wirtschaftliche Bindungen zu Österreich. Er ging bis dato in Österreich keiner legalen Beschäftigung, ist nicht krankenversichert und verfügt über keine Anmeldebescheinigung. 1.
  11. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und stehen diese in Übereinstimmung mit dem Inhalt des polizeilichen Abschlussberichts XXXX vom XXXX . Der Lebensmittelpunkt des BF ergibt sich aus seiner Herkunft in Verbindung mit dem Vorbringen seines Rechtsvertreters im Beschwerdeschriftsatz, wonach er in Rumänien lebe und dort über seinen Lebensmittelpunkt verfüge.2.
  14. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und stehen diese in Übereinstimmung mit dem Inhalt des polizeilichen Abschlussberichts römisch 40 vom römisch 40 . Der Lebensmittelpunkt des BF ergibt sich aus seiner Herkunft in Verbindung mit dem Vorbringen seines Rechtsvertreters im Beschwerdeschriftsatz, wonach er in Rumänien lebe und dort über seinen Lebensmittelpunkt verfüge. 2.
  15. Die Feststellung zu den jeweiligen Einreisen bzw. Tathandlungen des BF basiert auf den polizeilichen Abschlussberichten der Landespolizeidirektion XXXX und XXXX sowie den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz. 2.
  16. Die Feststellung zu den jeweiligen Einreisen bzw. Tathandlungen des BF basiert auf den polizeilichen Abschlussberichten der Landespolizeidirektion römisch 40 und römisch 40 sowie den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz. 2.
  17. Die Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten Strafregisterauszug. 2.
  18. Aus den im Akt ersichtlichen polizeilichen Abschlussberichten vom XXXX und den Anlassberichten ab 2014 geht eindeutig hervor, dass der BF schwere Betrugstaten sowie Wucher in Österreich verwirklicht hat. Ebenso aus den wechselnden Zusammensetzungen bei den Taten ergab sich, dass die Taten – auch durch den BF – als Mitglied des XXXX -Clans und mit Mitgliedern dieses Clans begangen wurden. Nicht zuletzt durch die Auswertung des Bundeskriminalamts über die Zusammenhänge der Taten und Täter wird die Zugehörigkeit des BF zum oben genannten Clan und die Verwirklichung von Straftaten belegt. Insgesamt konnte die belangte Behörde somit begründet von einer Zugehörigkeit des BF zum XXXX -Clan ausgehen.2.
  19. Aus den im Akt ersichtlichen polizeilichen Abschlussberichten vom römisch 40 und den Anlassberichten ab 2014 geht eindeutig hervor, dass der BF schwere Betrugstaten sowie Wucher in Österreich verwirklicht hat. Ebenso aus den wechselnden Zusammensetzungen bei den Taten ergab sich, dass die Taten – auch durch den BF – als Mitglied des römisch 40 -Clans und mit Mitgliedern dieses Clans begangen wurden. Nicht zuletzt durch die Auswertung des Bundeskriminalamts über die Zusammenhänge der Taten und Täter wird die Zugehörigkeit des BF zum oben genannten Clan und die Verwirklichung von Straftaten belegt. Insgesamt konnte die belangte Behörde somit begründet von einer Zugehörigkeit des BF zum römisch 40 -Clan ausgehen. Die durch den BF so zB am XXXX etc. begangene Betrugshandlungen in Österreich basiert auf die im Akt ersichtlichen Abschlussberichte der Landespolizeidirektion XXXX und XXXX , so unter anderem vom 30.01.
  20. Die durch den BF so zB am römisch 40 etc. begangene Betrugshandlungen in Österreich basiert auf die im Akt ersichtlichen Abschlussberichte der Landespolizeidirektion römisch 40 und römisch 40 , so unter anderem vom 30.01.
  21. Aus den darin wiedergegebenen Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen, denen der BF nicht substantiiert entgegentritt, ergibt sich eindeutig, dass er die ihm vorgeworfenen Taten laut den entsprechenden Abschlussberichten tatsächlich begangen hat, er wurde dabei von den erhebenden Organen vor Ort angetroffen. 2.
  22. Die Feststellungen zur kriminellen Vereinigung des XXXX -Clans und dem Vorgehen im Rahmen schweren Betrugshandlungen sowie Wucher in Österreich sowie die Vorgehensweise bei betrügerischen Handlungen beruhen insbesondere auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 30.01.
  23. 2.
  24. Die Feststellungen zur kriminellen Vereinigung des römisch 40 -Clans und dem Vorgehen im Rahmen schweren Betrugshandlungen sowie Wucher in Österreich sowie die Vorgehensweise bei betrügerischen Handlungen beruhen insbesondere auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 30.01.
  25. 2.
  26. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet über kein Privat- und Familienleben verfügt, konnte getroffen werden, zumal weder in den Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht noch im Verfahren vor der belangten Behörde entsprechende Ausführungen vorgebracht wurden. Der BF blieb zudem der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung fern, begründete sein Fernbleiben mit dem Verlassen des Bundesgebietes und wurde dies zwei Tage vor der Verhandlung über die Rechtsvertretung dem BVwG mitgeteilt. Desweiteren wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 2.
  27. Dem BF ist zwar insoweit Recht zu geben, als dieser vorbringt, dass er in Österreich als formell unbescholten gelte und ihm daher keine strafgerichtliche Verurteilung anzulasten sei. Bei der Beurteilung der Gefährdungsprognose ist jedoch – wie auch in der rechtlichen Beurteilung näher auszuführen ist – nicht die formelle Unbescholtenheit ausschlaggebend, sondern das Gesamtverhalten des BF. In dieser Hinsicht ist zunächst hervorzuheben, dass er bereits seit Jahren (der BF seit 2019, weitere Clanmitglieder sind bereit seit 2011 durch betrügerische Handlungen in Österreich auffällig geworden und erkennungsdienstlich in Erscheinung getreten) die Taten im Rahmen der kriminellen Vereinigung ausgeübt hat. Lediglich in dem Umstand, dass die Taten erst im Laufe der Zeit als gemeinschaftliche Taten begangen werden und vorab als Einzeltaten (bzw. als geringfügig) angesehen wurden, liegt der Grund, dass gegen die Mitglieder noch keine rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich vorliegen. Den Clanmitglieder werden unsachgemäße Dachrenovierungsarbeiten bzw. Arbeiten an Dachrinnen, am Dach von Einfamilienhäusern ohne Auftragserteilung durchgeführt zu haben bzw. die Eingentümer unter Drucksetzung dazu gebracht haben, einen Auftrag zu erteilen. Dabei gegen sie ungefragt sofort auf die Grundstücke und beginnen zu arbeiten, weigern sich die Arbeiten einzustellen und verlangen dann nicht nur stark überhöhte Preise, sondern das Vielfache vom marktüblichen Preis für die Arbeiten, die dazu unfachmännisch, mit schlechte bzw. unbrachbaren Material durchgeführt werden. Trotz der bereits mehrmals hinzugezogenen Polizei – Einvernahmen, Sachverhaltsdarstellungen, etc. – stellen sie dieses Verhalten nicht ein und setzen vor allem betagte Opfer massiv unter Druck. Bereits dadurch zeigt sich, dass der BF eindeutig eine hohe Bereitschaft zur Negierung von Rechtsvorschriften aufweist. Die Gefährdungsprognose des BF im Hinblick auf weitere zukünftige kriminelle Handlungen und den möglichen Verlauf des Verfahrens ist somit als hoch einzuschätzen. Zudem ist die Gefährdungsprognose des BF aufgrund der Verbindungen zu anderen Clanmitgliedern nicht isoliert zu betrachten, sondern stellen die von ihm begangenen Straftaten einen Teil der dieser jedenfalls österreichweit, aber auch im EU-Ausland (so zB in Deutschland) agierenden Clanfamilie dar. Es ist somit nicht auszuschließen, dass er weiterhin mit anderen Mitgliedern des Clans (zum Teil sind es Familienangehörige von ich, wodurch sich auch Namensgleichheiten ergeben) kooperieren wird, um weitere Betrugshandlungen (in Österreich bzw. benachbarten EU-Ausland) zu begehen. Diese Zusammenarbeit führt jedenfalls zu einer vom BF ausgehenden Gefahr. Durch das in den letzten Jahren gesetzte Verhalten des BF österreichweit oder im EU-Ausland im Rahmen seiner Mitgliedschaft am XXXX -Clan, ist jedenfalls auszugehen, dass der BF ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und eine hohe Rückfallneigung aufweist. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde sich lediglich auf einen Verdacht stütze, gehen somit ins Leere. Im Übrigen blieb der BF den Beschwerdeverhandlungen fern und lehnte es damit ab, sich persönlich von den Vorwürfen der Clanmitgliedschaft zu befreien. In dieser Hinsicht ist zunächst hervorzuheben, dass er bereits seit Jahren (der BF seit 2019, weitere Clanmitglieder sind bereit seit 2011 durch betrügerische Handlungen in Österreich auffällig geworden und erkennungsdienstlich in Erscheinung getreten) die Taten im Rahmen der kriminellen Vereinigung ausgeübt hat. Lediglich in dem Umstand, dass die Taten erst im Laufe der Zeit als gemeinschaftliche Taten begangen werden und vorab als Einzeltaten (bzw. als geringfügig) angesehen wurden, liegt der Grund, dass gegen die Mitglieder noch keine rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich vorliegen. Den Clanmitglieder werden unsachgemäße Dachrenovierungsarbeiten bzw. Arbeiten an Dachrinnen, am Dach von Einfamilienhäusern ohne Auftragserteilung durchgeführt zu haben bzw. die Eingentümer unter Drucksetzung dazu gebracht haben, einen Auftrag zu erteilen. Dabei gegen sie ungefragt sofort auf die Grundstücke und beginnen zu arbeiten, weigern sich die Arbeiten einzustellen und verlangen dann nicht nur stark überhöhte Preise, sondern das Vielfache vom marktüblichen Preis für die Arbeiten, die dazu unfachmännisch, mit schlechte bzw. unbrachbaren Material durchgeführt werden. Trotz der bereits mehrmals hinzugezogenen Polizei – Einvernahmen, Sachverhaltsdarstellungen, etc. – stellen sie dieses Verhalten nicht ein und setzen vor allem betagte Opfer massiv unter Druck. Bereits dadurch zeigt sich, dass der BF eindeutig eine hohe Bereitschaft zur Negierung von Rechtsvorschriften aufweist. Die Gefährdungsprognose des BF im Hinblick auf weitere zukünftige kriminelle Handlungen und den möglichen Verlauf des Verfahrens ist somit als hoch einzuschätzen. Zudem ist die Gefährdungsprognose des BF aufgrund der Verbindungen zu anderen Clanmitgliedern nicht isoliert zu betrachten, sondern stellen die von ihm begangenen Straftaten einen Teil der dieser jedenfalls österreichweit, aber auch im EU-Ausland (so zB in Deutschland) agierenden Clanfamilie dar. Es ist somit nicht auszuschließen, dass er weiterhin mit anderen Mitgliedern des Clans (zum Teil sind es Familienangehörige von ich, wodurch sich auch Namensgleichheiten ergeben) kooperieren wird, um weitere Betrugshandlungen (in Österreich bzw. benachbarten EU-Ausland) zu begehen. Diese Zusammenarbeit führt jedenfalls zu einer vom BF ausgehenden Gefahr. Durch das in den letzten Jahren gesetzte Verhalten des BF österreichweit oder im EU-Ausland im Rahmen seiner Mitgliedschaft am römisch 40 -Clan, ist jedenfalls auszugehen, dass der BF ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und eine hohe Rückfallneigung aufweist. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde sich lediglich auf einen Verdacht stütze, gehen somit ins Leere. Im Übrigen blieb der BF den Beschwerdeverhandlungen fern und lehnte es damit ab, sich persönlich von den Vorwürfen der Clanmitgliedschaft zu befreien. Im Ergebnis kann daher in Anbetracht des gesamten Verhaltens des BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden und war somit davon auszugehen, dass nach wie vor von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht.
  28. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  29. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025, GZ: G312 2317327-1/2Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. 3.
  30. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025, GZ: G312 2317327-1/2Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. 3.
  31. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  32. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  33. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB)
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB)
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: Artikel 28 Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: „Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise: (…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8Vw

GVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als deutscher Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als deutscher Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. Paragraph 53 a, NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF

§ 67Abs.

1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in § 67 Abs. 1 FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist.Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch die vom BF im Ausland – im vorliegenden Fall in Deutschland – begangenen Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch die vom BF im Ausland – im vorliegenden Fall in Deutschland – begangenen Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). Weiters wird dazu keineswegs verkannt, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Allerdings führt dies – entgegen seiner Rechtsansicht – nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine solche Vorgangsweise verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall (sofern das Fehlverhalten bestritten wird) "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage bedarf (vgl. VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112, VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN).Weiters wird dazu keineswegs verkannt, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Allerdings führt dies – entgegen seiner Rechtsansicht – nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine solche Vorgangsweise verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall (sofern das Fehlverhalten bestritten wird) "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage bedarf vergleiche VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112, VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des BF sowie insbesondere die Aspekte einer von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu beurteilen. Es ist auf die (durch das strafrechtlich relevante Verhalten) bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In weiterer Folge gilt es abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des BF sowie insbesondere die Aspekte einer von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu beurteilen. Es ist auf die (durch das strafrechtlich relevante Verhalten) bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In weiterer Folge gilt es abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein Gesamtverhalten, welches sich insbesondere in einem strafrechtlichen Verhalten in Österreich (in Verbindung mit seiner Involvierung in den schweren Betrugshandlungen sowie Wucherei im Rahmen von Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten vor dem Hintergrund der in diesem Bereich existierender sogenannten Clankriminalität) widerspiegelt. Schon durch die in den Feststellungen ausführlich dargestellte skrupellose und wohl geplante Vorgehensweise des Clans im Rahmen von Betrugshandlungen und durch die Involvierung des BF in dessen Organisation, kommt eine erhebliche kriminelle Energie des BF zum Ausdruck. Damit ist ebenso die Bereitschaft des BF zur Begehung von Vermögens- und insbesondere Betrugsdelikten in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zum XXXX -Clan zu betrachten. Durch die durch geschickte Gesprächsführung erzeugte Täuschung machen die Mitglieder dieser kriminellen Organisation gegenüber den (zumeist betagten) Opfern wissentlich Anbahnungsgespräche zur Auftragserteilung und schrecken auch nicht vor Unterdrucksetzung dieser betagten Personen, wenn keine Aufträge erteilt werden, zurück. Bereits bei der Erläuterung der durchzuführenden Arbeiten wissen sie, dass diese nicht einhalten werden bzw. werden können.Schon durch die in den Feststellungen ausführlich dargestellte skrupellose und wohl geplante Vorgehensweise des Clans im Rahmen von Betrugshandlungen und durch die Involvierung des BF in dessen Organisation, kommt eine erhebliche kriminelle Energie des BF zum Ausdruck. Damit ist ebenso die Bereitschaft des BF zur Begehung von Vermögens- und insbesondere Betrugsdelikten in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zum römisch 40 -Clan zu betrachten. Durch die durch geschickte Gesprächsführung erzeugte Täuschung machen die Mitglieder dieser kriminellen Organisation gegenüber den (zumeist betagten) Opfern wissentlich Anbahnungsgespräche zur Auftragserteilung und schrecken auch nicht vor Unterdrucksetzung dieser betagten Personen, wenn keine Aufträge erteilt werden, zurück. Bereits bei der Erläuterung der durchzuführenden Arbeiten wissen sie, dass diese nicht einhalten werden bzw. werden können. Es wird somit klar ersichtlich, dass es durch den BF im Rahmen der Clankriminalität – schwerer Betrug im Rahmen von Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigung oder sonstigen Arbeiten – zu bekannten Betrugshandlungen kam, um anderen Personen teils beträchtliche Vermögensschäden zuzufügen, um die Clanmitglieder zu bereichern. Hierin kann ein besonders hoher sozialer Störwert erkannt werden, zumal überwiegend ältere Menschen Opfer der Betrugshandlungen wurden. Das damit einhergehende Persönlichkeitsbild des BF, der eindeutig als Mitglied dieses in weiten Teilen Europas auftretenden kriminellen Clans agiert, weist somit auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber von Rechtsordnungen im Allgemeinen sowie auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze im Besonderen hin. Der BF zeigte durch sein Gesamtverhalten eine ausgeprägte Bereitschaft dazu, sich im Rahmen seiner Mitgliedschaft zum XXXX Clan ein fortlaufendes Einkommen aus illegalen Quellen zu erwirtschaften. Die im Rahmen des Clans durch den BF verübten Betrugsdelikte zeigen zudem, dass er die Schädigung Anderer bewusst in Kauf nahm und war in Anbetracht dessen von einer massiven Wiederholungsgefahr seinerseits auszugehen.Das damit einhergehende Persönlichkeitsbild des BF, der eindeutig als Mitglied dieses in weiten Teilen Europas auftretenden kriminellen Clans agiert, weist somit auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber von Rechtsordnungen im Allgemeinen sowie auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze im Besonderen hin. Der BF zeigte durch sein Gesamtverhalten eine ausgeprägte Bereitschaft dazu, sich im Rahmen seiner Mitgliedschaft zum römisch 40 Clan ein fortlaufendes Einkommen aus illegalen Quellen zu erwirtschaften. Die im Rahmen des Clans durch den BF verübten Betrugsdelikte zeigen zudem, dass er die Schädigung Anderer bewusst in Kauf nahm und war in Anbetracht dessen von einer massiven Wiederholungsgefahr seinerseits auszugehen. Die in Österreich zuletzt begangene Straftat des BF im Juni und Juli 2024 macht darüber hinaus deutlich, dass das persönliche Verhalten des BF auch deshalb eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal diese noch nicht lange zurückliegt und der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können. Desweiteren geht der BF – nachweislich durch zahlreiche Anzeigen und Betretungen durch Erhebungsorgane – laut vorliegenden Abschlussberichten diesen Taten seit Jahren in dieser Clanzusammensetzung (zumindest seit 2014) nach. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sich der BF auch in Zukunft weiterhin zumindest durch die Beteiligung an entsprechenden Verkauf/Auftragsgesprächen an weiteren immer wieder stattfindenden Betrugshandlungen beteiligen wird. Sohin konnte keine ihm positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Hervorzuheben ist, dass der BF am Verfahren nur marginal mitwirkte sowie schließlich nicht vor dem erkennenden Gericht in den anberaumten mündlichen Verhandlungen persönlich erschienen ist. Aufgrund der genannten Umstände ist der in Rede stehende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG als erfüllt anzusehen. Vom BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – insbesondere am Schutz des Vermögens und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – berührt und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig.Aufgrund der genannten Umstände ist der in Rede stehende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG als erfüllt anzusehen. Vom BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – insbesondere am Schutz des Vermögens und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – berührt und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auszuführen, dass der BF über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Zuletzt war der BF im Juli 2024 in Österreich aufhältig und liegen hier keinerlei Anhaltspunkte für einen längeren Aufenthalt in Österreich vor, weshalb davon auszugehen war, dass er vor allem im Rahmen seines Kurzaufenthaltes – etwa für die Zeit der gesetzten Handlungen – im Bundesgebiet war. Seine Bindung zu Rumänien und sein dortiger Lebensmittelpunkt sind zudem angesichts seines dortigen Aufenthaltes als aufrecht anzusehen. Überdies hatte der BF in den vergangenen Jahren offenkundig kein Interesse an der Ausübung einer angemeldeten Erwerbstätigkeit in Österreich. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere Betrugshandlungen, gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere Betrugshandlungen, gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass die belangte Behörde das erlassene Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG stützte und dazu ausführte, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation polykriminelle Handlungen setzte.Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass die belangte Behörde das erlassene Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG stützte und dazu ausführte, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation polykriminelle Handlungen setzte. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF gesetzten Verhaltens erscheint die Erlassung eines auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbotes als der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit jedenfalls angemessen. Er geht diesen Taten seit Jahren nach und ändert er sein Verhalten trotz strafrechtlicher Anzeigen und polizeilichen Aufgriffen nicht ab. Dem BF werden Vermögens-und Organisationsdelikte vorgeworfen, es hat eine Bemessung im Rahmen der

§ 67Abs.

2 FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen. Dem BF werden Vermögens-und Organisationsdelikte vorgeworfen, es hat eine Bemessung im Rahmen der

Paragraph 67, Absatz 2, FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Aufgrund der unlauteren Vorgangsweise des BF in Österreich in Zusammenschau mit seiner Verbindung zu anderen kriminellen Mitgliedern des „ XXXX -Clans“, seiner prekären finanziellen Lage ohne legale Einkünfte liegt jedenfalls eine von ihm ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die Grundinteressen der Gesellschaft (insbesondere an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt, vor. Im Hinblick auf das durch insbesondere Betrugsdelikte getrübte Vorleben des BF in Kombination mit der Zugehörigkeit zu einem für Betrugshandlungen bekannten Familien-Clan und der Teilnahme an hierfür bekannten schweren Betrugshandlungen und Sachwuchers in Österreich, in deren Rahmen es tatsächlich zu betrügerischen Handlungen kam, bedarf es somit eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass von ihm keine weitere Gefährdung ausgeht. Berücksichtigt man einerseits, dass er in Österreich bereits im Zusammenhang mit betrügerischem Verhalten in Erscheinung ist (und zwar seit Jahren ab 2014) und andererseits, dass er keine wesentlichen privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet hat und sich seit geraumer Zeit nicht mehr im Inland aufgehalten hat, ist ein mit 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Aufgrund der unlauteren Vorgangsweise des BF in Österreich in Zusammenschau mit seiner Verbindung zu anderen kriminellen Mitgliedern des „ römisch 40 -Clans“, seiner prekären finanziellen Lage ohne legale Einkünfte liegt jedenfalls eine von ihm ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die Grundinteressen der Gesellschaft (insbesondere an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt, vor. Im Hinblick auf das durch insbesondere Betrugsdelikte getrübte Vorleben des BF in Kombination mit der Zugehörigkeit zu einem für Betrugshandlungen bekannten Familien-Clan und der Teilnahme an hierfür bekannten schweren Betrugshandlungen und Sachwuchers in Österreich, in deren Rahmen es tatsächlich zu betrügerischen Handlungen kam, bedarf es somit eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass von ihm keine weitere Gefährdung ausgeht. Berücksichtigt man einerseits, dass er in Österreich bereits im Zusammenhang mit betrügerischem Verhalten in Erscheinung ist (und zwar seit Jahren ab 2014) und andererseits, dass er keine wesentlichen privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet hat und sich seit geraumer Zeit nicht mehr im Inland aufgehalten hat, ist ein mit 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes war aufgrund der Kombination von Clanmitgliedschaft und den damit zusammenhängenden Betrugsdelikten nicht anzudenken. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 13.08.2025, GZ: G312 2317327-1/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs

§ 70Abs.

3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten kriminellen Verhaltens des BF (insbesondere im Rahmen seiner nachgewiesenen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung) in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht. Im Übrigen hält sich der BF bereits im Herkunftsstaat auf.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 13.08.2025, GZ: G312 2317327-1/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs

Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten kriminellen Verhaltens des BF (insbesondere im Rahmen seiner nachgewiesenen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung) in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht. Im Übrigen hält sich der BF bereits im Herkunftsstaat auf. Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2317327.1.00

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