RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2026 GeschäftszahlI403 2314389-1 Spruch, I403 2314389-1/27Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2026, Zl. I403 2314389-1/19E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2026, Zl. I403 2314389-1/19E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 15.02.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der Revisionswerber stellt gemäß § 30
(2)VwGG den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu seiner Beschwerde.„Der Revisionswerber stellt gemäß Paragraph 30,
(2)VwGG den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu seiner Beschwerde. Vom Revisionswerber gehen keinerlei Gefahren für die schützenswerten Interessen der Republik Österreich aus. Insbesondere die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit sind durch den weiteren Aufenthalt des Revisionswerbers nicht gefährdet. Er lebt an der ausgewiesenen Wohnadresse in einer von Freunden finanzierten ortsüblichen Unterkunft und wird auch sein Lebensunterhalt von Freunden finanziert. Der Revisionswerber ist mit dem österr. Strafgesetzen nicht in Konflikt geraten, ist vorstrafenfrei . Der Revisionswerber ist arbeits- und integrationswillig und beginnt bereits die deutsche Sprache zu erlernen. Er liegt dem österr. Staat auch finanziell nicht zur Last. Er wird von seinem - zum in Österreich aufenthaltsberechtigten - Freund XXXX in seiner täglichen Lebensführung finanziert und lebt unentgeltlich mit ihm an dessen Wohnsitz an der ausgewiesenen Wohnadresse des Revisionswerbers.Der Revisionswerber ist mit dem österr. Strafgesetzen nicht in Konflikt geraten, ist vorstrafenfrei . Der Revisionswerber ist arbeits- und integrationswillig und beginnt bereits die deutsche Sprache zu erlernen. Er liegt dem österr. Staat auch finanziell nicht zur Last. Er wird von seinem - zum in Österreich aufenthaltsberechtigten - Freund römisch 40 in seiner täglichen Lebensführung finanziert und lebt unentgeltlich mit ihm an dessen Wohnsitz an der ausgewiesenen Wohnadresse des Revisionswerbers. Für den Fall eines fremdenpolizeilichen Zugriffs und einer zwangsweisen Außerlandesverbringung überwiegen die unmittelbaren persönlichen Benachteiligungen des Revisionswerbers gegenüber den schützenswerten Interessen der Republik Österreich und würden für den Revisionswerbers einen unverhältnismäßigen und nicht mehr sanierbaren Schaden – insbesondere den Verlust seines Anspruches auf faire anhängige gerichtliche Verfahren in Österreich, welche für ihn von maßgeblicher Bedeutung sind, bedeuten. Der Revisionswerber hat während seines durchgängigen Aufenthaltes in Österreich bereits ein intaktes soziales Umfeld aufgebaut bzw. reaktiviert, und gehen von ihm keinerlei wie auch immer geartete Gefährdungen für die schützenswerten Interessen der Republik Österreich aus.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I403.2314389.1.01