Obsah (14)
§ 28§§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 58§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2026 GeschäftszahlI403 2328397-1 Spruch, I403 2328397-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 28Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. wird
Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. In Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV., V. und VII. werden diese behoben und wird XXXX
§§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 Asyl
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. In Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. werden diese behoben und wird römisch 40
Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 11.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) mit Bescheid vom 28.10.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abwies (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihr
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Es wurde
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 11.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) mit Bescheid vom 28.10.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abwies (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihr
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 24.11.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerde wurde – in Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. – mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 26.01.2026 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte befragt wurden.Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerde wurde – in Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. – mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 26.01.2026 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der unbescholtenen 38jährigen Beschwerdeführerin steht fest; sie ist algerische Staatsbürgerin. Sie besuchte zehn Jahre die Schule und machte danach eine Ausbildung zur Bäckerin. Sie arbeitete zunächst im Handel und machte sich dann selbständig. Sie hatte keine finanziellen Probleme. Die Beschwerdeführerin lebte in Algerien immer im Haus ihrer Familie in XXXX , gemeinsam mit ihrer Mutter und einem Teil ihrer Geschwister. Ihr Vater, der von der Mutter der Beschwerdeführerin getrennt war und mit einer neuen Ehefrau in XXXX lebte, ist im September 2025 verstorben. Die Beschwerdeführerin hat Kontakt zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern.Die Beschwerdeführerin lebte in Algerien immer im Haus ihrer Familie in römisch 40 , gemeinsam mit ihrer Mutter und einem Teil ihrer Geschwister. Ihr Vater, der von der Mutter der Beschwerdeführerin getrennt war und mit einer neuen Ehefrau in römisch 40 lebte, ist im September 2025 verstorben. Die Beschwerdeführerin hat Kontakt zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern. Die Beschwerdeführerin heiratete im Jahr 2014 in Algerien XXXX , mit dem in der Folge die Ehe nie vollzogen wurde. Es bestand auch zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz. Im Jänner 2017 beantragte die Beschwerdeführerin mit Unterstützung ihrer Familie die Annullierung der Ehe; die Annullierung der Ehe erfolgte am 13.08.
- Im Zuge des Annullierungsverfahrens erschien der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin nie vor Gericht und kam es auch zu keinen Begegnungen der beiden seither. Die Beschwerdeführerin wird – entgegen ihren Aussagen – nicht von ihrem früheren Ehemann bedroht. Die Beschwerdeführerin heiratete im Jahr 2014 in Algerien römisch 40 , mit dem in der Folge die Ehe nie vollzogen wurde. Es bestand auch zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz. Im Jänner 2017 beantragte die Beschwerdeführerin mit Unterstützung ihrer Familie die Annullierung der Ehe; die Annullierung der Ehe erfolgte am 13.08.
- Im Zuge des Annullierungsverfahrens erschien der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin nie vor Gericht und kam es auch zu keinen Begegnungen der beiden seither. Die Beschwerdeführerin wird – entgegen ihren Aussagen – nicht von ihrem früheren Ehemann bedroht. Ab 2021 arbeitete die Beschwerdeführerin im Handel, teilweise in der Türkei, teilweise in Algerien. In der Türkei lernte sie XXXX (im Folgenden: T.A.) kennen und verlobte sich mit ihm. Dieser reiste weiter nach Österreich, stellte hier am 15.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz; ihm wurde am 12.02.2024 Flüchtlingsschutz gewährt. In weiterer Folge reiste die Beschwerdeführerin schlepperunterstützt über Griechenland, wo ein am 06.03.2025 gestellter Asylantrag am 28.04.2025 abgewiesen wurde, nach Österreich, wo sie am 11.05.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ab 2021 arbeitete die Beschwerdeführerin im Handel, teilweise in der Türkei, teilweise in Algerien. In der Türkei lernte sie römisch 40 (im Folgenden: T.A.) kennen und verlobte sich mit ihm. Dieser reiste weiter nach Österreich, stellte hier am 15.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz; ihm wurde am 12.02.2024 Flüchtlingsschutz gewährt. In weiterer Folge reiste die Beschwerdeführerin schlepperunterstützt über Griechenland, wo ein am 06.03.2025 gestellter Asylantrag am 28.04.2025 abgewiesen wurde, nach Österreich, wo sie am 11.05.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin und T.A. schlossen eine traditionelle Ehe nach islamischen Recht, eine standesamtliche Eheschließung ist geplant. Die Familie der Beschwerdeführerin ist mit der Eheschließung einverstanden. Die Beschwerdeführerin erwartet ein Kind von T.A., Geburtstermin ist der 27.09.
- T.A. ist ein staatenloser Palästinenser aus Syrien. Er lebte bis Anfang 2019 in Damaskus, danach bis Dezember 2021 im Irak, bevor er in die Türkei und in der Folge nach Österreich reiste. Er schließt für sich einen Umzug nach Algerien aus. Er arbeitet in Österreich als Bäcker und hat eine Wohnung gemietet, in welche die Beschwerdeführerin demnächst einziehen wird. Die Beschwerdeführerin besuchte von 07.05.2025 bis 16.05.2025 einen „Grundwertekurs“ und von 19.09.2025 bis 17.10.2025 einen Deutschkurs im Ausmaß von zwei Stunden pro Woche. Sie hat keine Verwandten in Österreich, aber in Frankreich. 1.
- Feststellungen zur Lage in Algerien: Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch bzw. mangelt es ihr an Unabhängigkeit (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, BS 2024), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024) bzw. hat die Exekutive weitgehende Befugnisse über die Justiz (AA 25.4.2025). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, FH 2025, BS 2024). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024, AA 10.5.2023).Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch bzw. mangelt es ihr an Unabhängigkeit (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 25.4.2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 25.4.2025, BS 2024), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024) bzw. hat die Exekutive weitgehende Befugnisse über die Justiz (AA 25.4.2025). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 25.4.2025, FH 2025, BS 2024). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 2024, AA 10.5.2023). Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere bei Revision und Berufung zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben nach Einschätzungen von diversen algerischen Menschenrechtsverteidigern keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Vielen Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 25.4.2025). Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden (AA 25.4.2025). Mit der Verordnung 21-08 wurde im Juni 2021 per Präsidialdekret die Terrorismusdefinition in Artikel 87 des Strafgesetzbuches vage ausgeweitet. Seitdem werden unter Bezugnahme auf diesen Artikel zunehmend auch lediglich kritische Äußerungen gegen die Staatsführung in Medien oder sozialen Netzwerken als Förderung von Terrorismus oder Angriff auf die nationale Einheit ausgelegt. Mehrere kritische Journalisten und Aktivisten wurden bereits unter Artikel 87 mit teils langen Haftstrafen belegt (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Algier 21.5.2024).Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden (AA 25.4.2025). Mit der Verordnung 21-08 wurde im Juni 2021 per Präsidialdekret die Terrorismusdefinition in Artikel 87 des Strafgesetzbuches vage ausgeweitet. Seitdem werden unter Bezugnahme auf diesen Artikel zunehmend auch lediglich kritische Äußerungen gegen die Staatsführung in Medien oder sozialen Netzwerken als Förderung von Terrorismus oder Angriff auf die nationale Einheit ausgelegt. Mehrere kritische Journalisten und Aktivisten wurden bereits unter Artikel 87 mit teils langen Haftstrafen belegt (AA 25.4.2025; vergleiche ÖB Algier 21.5.2024). Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden diese rechtlichen Bestimmungen nicht immer (USDOS 23.4.2024). Die fehlende Unabhängigkeit von Justiz und Staatsanwaltschaft untergräbt häufig die Rechte der Angeklagten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, insbesondere in politisch heiklen Fällen gegen ehemalige Beamte oder Bürgeraktivisten. Es kommt häufig zu langen Verzögerungen bei der Anhörung von 5 Angeklagten, und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft wird in der Regel stattgegeben. Die Sicherheitskräfte führen häufig Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl durch und nehmen willkürliche Verhaftungen und kurzfristige Inhaftierungen vor (FH 2025). Die meisten Prozesse sind öffentlich, es sei denn, der Richter stellt fest, dass das Verfahren eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die „ Moral“ darstellt. Das Strafgesetzbuch sieht kostenfreie Übersetzer für Angeklagte vor. Die Angeklagten haben das Recht, während des Prozesses anwesend zu sein, können aber in Abwesenheit verurteilt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge leisten (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieh das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten; die Regierung hält sich jedoch nicht konsequent an diese Vorgaben. Inhaftierte haben auch das Recht, gegen die Anordnung der Untersuchungshaft durch ein Gericht Berufung einzulegen und, falls sie freigelassen wurden, eine Entschädigung von der Regierung zu verlangen. Dennoch bleibt der übermäßige Einsatz von Untersuchungshaft ein Problem, wobei mehr als ein Dutzend Fälle von Untersuchungshaft mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten im Jahr 2024 gemeldet worden sind (USDOS 12.8.2025). Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen. Mitunter scheinen politische Prozesse und die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern auf der Basis gerichtlich belangbarer Vorwürfe konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen „ die Würde des Staates und die Staatssicherheit“ festgenommen zu werden. In der Amtszeit von Präsident Tebboune (seit Dezember 2019) wurde die Repression in Algerien erheblich verschärft. 2023 ist von über 300 politischen Gefangenen die Rede. Trotz dieser Zahlen ist die algerische Regierung bemüht, eine oberflächlich versöhnliche Haltung einzunehmen (ÖB Algier 21.5.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich] ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ■ BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024 ■ FH - Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025 ■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024 Frauen Die Verfassung garantiert die Gleichstellung der Geschlechter, aber Frauen sind nach wie vor sowohl rechtlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Insgesamt ist jedoch anzuführen, dass die Stellung der Frau in Algerien besser ist als in anderen regional und kulturell vergleichbaren Ländern. Allerdings gibt es noch immer substanziellen Verbesserungsbedarf in vielen Bereichen (ÖB Algier 21.5.2024).Die Verfassung garantiert die Gleichstellung der Geschlechter, aber Frauen sind nach wie vor sowohl rechtlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt (FH 2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Insgesamt ist jedoch anzuführen, dass die Stellung der Frau in Algerien besser ist als in anderen regional und kulturell vergleichbaren Ländern. Allerdings gibt es noch immer substanziellen Verbesserungsbedarf in vielen Bereichen (ÖB Algier 21.5.2024). Trotz verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots (AA 25.4.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) bewirkt das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und faktische Diskriminierung von Frauen (AA 25.4.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, AI 29.4.2025, HRW 11.1.2024) bzw. steht in diesen Bereichen eine völlige Gleichstellung noch aus (ÖB Algier 21.5.2024). Nach dem algerischen Familiengesetzbuch können sich Männer ohne Angabe von Gründen einseitig scheiden lassen, während Frauen die Scheidung aus bestimmten Gründen bei Gericht beantragen müssen (HRW 11.1.2024).Trotz verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots (AA 25.4.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024) bewirkt das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und faktische Diskriminierung von Frauen (AA 25.4.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024, AI 29.4.2025, HRW 11.1.2024) bzw. steht in diesen Bereichen eine völlige Gleichstellung noch aus (ÖB Algier 21.5.2024). Nach dem algerischen Familiengesetzbuch können sich Männer ohne Angabe von Gründen einseitig scheiden lassen, während Frauen die Scheidung aus bestimmten Gründen bei Gericht beantragen müssen (HRW 11.1.2024). Frauen werden bei der Geltendmachung von Erbansprüchen diskriminiert und haben nach islamischem Recht nur auf einen geringeren Anteil am Nachlass Anspruch als männliche Kinder oder die Brüder des verstorbenen Ehemannes. Frauen haben selten die alleinige Kontrolle über das Vermögen, das sie in die Ehe mitgebracht oder während der Ehe erwirtschaftet haben (USDOS 23.4.2024). Insbesondere in den unteren sozialen Schichten führen Scheidungen, Scheidungsfolgen und das diskriminierende Erbrecht (der Pflichtteil weiblicher Abkömmlinge ist im Vergleich zu dem der männlichen Miterben halbiert) häufig zu Mittellosigkeit und gesellschaftlicher Marginalisierung von Frauen (AA 25.4.2025). In Algier und anderen großen Städten des Nordens spielen Frauen gleichwohl in allen gesellschaftlichen Zusammenhängen eine maßgebliche Rolle. Der Regierung gehören aktuell vier Ministerinnen an (AA 25.4.2025). Frauen können Unternehmen besitzen, Verträge abschließen und Karrieren wie Männer verfolgen. Frauen haben die gleichen Rechte wie Männer, was den Besitz von Grundstücken angeht, und in den Eigentumstiteln werden die Namen von Frauen als Grundbesitzerinnen aufgeführt. Frauen werden jedoch bei der Beschäftigung und im Beruf diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Viele Frauen verdienen weniger als Männer in ähnlichen Positionen, und es gibt nur wenige Frauen in Führungspositionen von Unternehmen (FH 2025). Frauen, die mittlerweile fast 70 % der Universitätsabgänger stellen, stehen aufgrund von sozialen Einschränkungen nicht alle Tätigkeiten offen (nur 18 % der Beschäftigten), Ehemänner oder Familienvorstände können die Beschäftigung von Frauen verbieten (ÖB Algier 21.5.2024). 50,3 % der Frauen mit Hochschulabschluss sind arbeitslos, und nur 7 % sind unternehmerisch tätig (BS 2024). Die Mehrheit der Frauen bleibt fest in patriarchalische Strukturen eingebunden (AA 25.4.2025). 2005 wurde das Familiengesetzbuch („ Code de la famille“) novelliert. Dadurch wurden wesentliche Defizite des auf der Scharia fußenden Familienrechts, wie die lebenslange Vormundschaft durch den Vater oder ein anderes männliches Familienmitglied, Zustimmung des Vormunds zu allen wesentlichen Entscheidungen („ tutuelle“) oder ein eingeschränktes Scheidungsrecht, abgemildert. Die rechtliche Vormachtstellung des Vaters hinsichtlich der Personensorge für Kinder blieb dennoch bestehen. Zudem wirken traditionell-religiöse Regelungen vor allem der sunnitisch-malikitischen Rechtstraditionen des Landes faktisch in vieler Weise fort (AA 25.4.2025). Arrangierte Ehen oder Zwangsehen gibt es, jedoch v. a. im ländlichen Raum. Die Häufigkeit ist seit Jahren rückläufig, scheint jedoch auch aus ökonomischen Gründen in benachteiligten Gebieten mitunter weiterzuleben. Eine Zwangsehe ist laut algerischem Familienrecht verboten, eine Ehe mit bis zu vier Frauen ist
den zugrunde liegenden islamischen Rechtsprinzipien zwar zulässig, in der Praxis jedoch selten, da kostspielig und relativ unüblich. Zu Ehrenmorden kommt es vereinzelt im traditionell geprägten sozialen Umfeld (ÖB Algier 21.5.2024). Vergewaltigung ist strafbar. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre und die Behörden setzen das Gesetz üblicherweise durch. Viele Frauen zeigen Fälle von Vergewaltigung aufgrund von kulturellen Normen nicht an. In angezeigten Fällen setzen die Behörden das Gesetz üblicherweise um (USDOS 23.4.2024). 2015 wurde nach langer und kontroverser Diskussion ein Gesetz verabschiedet, das Gewalt gegen Frauen auch in der Ehe unter Strafe stellt (ÖB Algier 21.5.2024). Seit 2016 ist somit Vergewaltigung in der Ehe verboten (AA 25.4.2025). Das Gesetz kriminalisiert ebenfalls einige Formen häuslicher Gewalt. Allerdings enthält es Schlupflöcher, wonach die Strafverfolgung unterbleibt, Verurteilungen fallengelassen oder Strafen verringert werden, wenn das Opfer dem Täter verzeiht (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025, vgl. HRW 11.1.2024) bzw. kann das Opfer durch Erklärung jederzeit das Strafverfahren beenden und riskiert daher, unter Druck gesetzt zu werden (AA 25.4.2025).Vergewaltigung ist strafbar. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre und die Behörden setzen das Gesetz üblicherweise durch. Viele Frauen zeigen Fälle von Vergewaltigung aufgrund von kulturellen Normen nicht an. In angezeigten Fällen setzen die Behörden das Gesetz üblicherweise um (USDOS 23.4.2024). 2015 wurde nach langer und kontroverser Diskussion ein Gesetz verabschiedet, das Gewalt gegen Frauen auch in der Ehe unter Strafe stellt (ÖB Algier 21.5.2024). Seit 2016 ist somit Vergewaltigung in der Ehe verboten (AA 25.4.2025). Das Gesetz kriminalisiert ebenfalls einige Formen häuslicher Gewalt. Allerdings enthält es Schlupflöcher, wonach die Strafverfolgung unterbleibt, Verurteilungen fallengelassen oder Strafen verringert werden, wenn das Opfer dem Täter verzeiht (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 25.4.2025, vergleiche HRW 11.1.2024) bzw. kann das Opfer durch Erklärung jederzeit das Strafverfahren beenden und riskiert daher, unter Druck gesetzt zu werden (AA 25.4.2025). Das Gesetz sieht ferner Strafen für sexuelle Belästigung in der Öffentlichkeit vor (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. FH 2025) und schützt das Vermögen von Ehefrauen vor dem Zugriff des Ehemanns. Es hat zwar zu einer Verbesserung der Situation geführt, jedoch ist es in der Praxis für Frauen oft schwierig, bei innerfamiliären Konflikten dies auch vor Gericht durchzusetzen (ÖB Algier 21.5.2024). Am Arbeitsplatz kommt sexuelle Belästigung häufig vor (FH 2025).Das Gesetz sieht ferner Strafen für sexuelle Belästigung in der Öffentlichkeit vor (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche FH 2025) und schützt das Vermögen von Ehefrauen vor dem Zugriff des Ehemanns. Es hat zwar zu einer Verbesserung der Situation geführt, jedoch ist es in der Praxis für Frauen oft schwierig, bei innerfamiliären Konflikten dies auch vor Gericht durchzusetzen (ÖB Algier 21.5.2024). Am Arbeitsplatz kommt sexuelle Belästigung häufig vor (FH 2025). Zwischen 2019 und 2023 wurden in Algerien 261 Femizide verübt, wobei die Zahl der Frauenmorde 2023 bei 33 lag (ÖB Algier 21.5.2024). Die Aktivistengruppe Féminicides Algérie verzeichnete hingegen 36 gemeldete Femizide im Jahr 2023 (AI 24.4.2024), im Jahr 2024 bis zum 23.12.2024 mindestens 48. Es lagen keine umfassenden offiziellen Statistiken zu geschlechtsspezifischer Gewalt vor, wobei zu befürchten ist, dass die Dunkelziffer aufgrund von gesellschaftlicher Stigmatisierung, Untätigkeit der Polizei, begrenzten Schutzunterkünften, Angst vor weiteren Übergriffen und anderen Hindernissen für Frauen und Mädchen, die Schutz und Gerechtigkeit suchen, sehr hoch ist (AI 29.4.2025). Im Mai 2023 verkündeten die Behörden das Gesetz 23-04 gegen Menschenhandel, in dem Prostitution, sexuelle Ausbeutung und Zwangsheirat erwähnt werden. Danach können diese Straftaten mit bis zu 30 Jahren Gefängnis und Geldstrafen sowie mit lebenslanger Haft bestraft werden, wenn das Opfer gefoltert oder sexuell missbraucht worden ist (AI 24.4.2024). Frauenhäuser sind mit einem Mangel an Ressourcen, Mitteln und Platz konfrontiert. So mussten im Jahr 2017 mehrere Einrichtungen Frauen wegen Platzmangels abweisen. Viele Frauen wurden auch abgewiesen, weil sie die Kriterien der Frauenhäuser oder Unterbringungszentren nicht erfüllt haben oder weil es Beschränkungen für mitreisende minderjährige Kinder gab. Außerdem werden Frauen, die Opfer von emotionaler Gewalt geworden sind, nicht aufgenommen, da diese Einrichtungen nur bestimmte Formen von Gewalt anerkennen. Darüber hinaus haben viele Frauenhäuser und -zentren keine Angestellten und sind aufgrund ihrer begrenzten finanziellen Mittel stark auf ehrenamtliche Helferinnen und Helfer angewiesen. Diese Zentren verfügen jedoch über Wiedereingliederungsbeauftragte, welche die Frauen bis zu zwei Jahre nach ihrem Aufenthalt unterstützen, was für Opfer von entscheidender Bedeutung ist (ÖB Algier 21.5.2024). Es gibt keine Erkenntnisse zu weiblicher Genitalverstümmelung (AA 25.4.2025). FGM ist eine Straftat, die mit bis zu 25 Jahren Gefängnis bestraft werden kann. FGM wird in Algerien nicht allgemein angewandt, ist aber in den Einwanderergemeinschaften in den südlichen Regionen verbreitet, insbesondere bei den aus Subsaharaafrika stammenden Migrantengruppen. Es gibt weder Berichte über diesbezügliche Verurteilungen noch offizielle Verlautbarungen religiöser oder säkularer Führer, die diese Praxis verbieten würden (USDOS 23.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich] ■ AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025 ■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107829.html, Zugriff 21.8.2024 ■ BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024 ■ FH - Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025 ■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103142.html, Zugriff 29.8.2024 ■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024 Kinder Die Mutter oder der Vater können die Staatsbürgerschaft weitergeben (USDOS 20.3.2023). Es ist gesetzlich vorgesehen, dass jedes Kind eines algerischen Vaters, einer algerischen Mutter und eines unbekannten Vaters oder einer algerischen Mutter und eines staatenlosen Vaters die algerische Staatsangehörigkeit durch Abstammung erwirbt. Die algerische Staatsangehörigkeit wird auch von einem in Algerien geborenen Kind unbekannter Eltern und von jedem in Algerien aufgefundenen „ Findelkind“ durch Geburt erworben (ConStreetChild 11.2020). Nach dem Gesetz sind Kinder, die von einem muslimischen Vater geboren werden, Muslime, unabhängig von der Religion der Mutter. Das Gesetz unterscheidet bei der Registrierung der Geburt nicht zwischen Mädchen und Buben (USDOS 20.3.2023). Für Kinder und Jugendliche besteht eine allgemeine Schulpflicht. Bildung ist bis zum Universitätsabschluss kostenlos. Dennoch gibt es vermehrt Schulabbrüche, die ihre Ursache in der prekären finanziellen Situation der Familien haben. Nach offiziellen Angaben werden zwar nahezu alle Kinder eingeschult, zeitweilige Kinderarbeit (speziell in den Schulferien) als Straßenverkäufer oder in der Landwirtschaft kommt jedoch vor (AA 25.4.2025). Algerien hat alle wichtigen internationalen Übereinkommen zum Thema Kinderarbeit ratifiziert. Allerdings entsprechen die algerischen Gesetze nicht den internationalen Standards hinsichtlich der Beschäftigung von Kindern in illegalen Tätigkeiten oder der Identifizierung gefährlicher Berufe oder Tätigkeiten, die für Kinder verboten sind. Im Jahr 2024 ergriffen die Arbeits- und Strafverfolgungsbehörden Maßnahmen gegen Kinderarbeit. Allerdings kontrollieren Arbeitsinspektoren informelle Arbeitsplätze nicht, wenn keine Beschwerde vorliegt. Kinder sind den schlimmsten Formen der Kinderarbeit ausgesetzt, darunter auch Zwangsbettelei. Kinder arbeiten auch im Baugewerbe und als Straßenverkäufer (USDOL 2025). Als Fortschritt anzuerkennen ist das 2015 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz der Kindheit, das einen Rechtsrahmen verstärkter staatlicher Fürsorge vorgibt und in Folge dessen eine nationale Beauftragte für Schutz und Förderung der Kindheit eingesetzt worden ist (AA 25.4.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Bislang sind mit Blick auf Themen wie Gewalt gegen Kinder (in Elternhaus, Schule und Gesellschaft) und deren Versorgung (einschließlich Recht auf Bildung und Gesundheit und sonstigen rechtlichen Schutz) immer noch Defizite zu konstatieren. Strafnormen des Strafgesetzbuchs stellen neben Kindesentführungen u. a. die Vergewaltigung von Kindern, Inzest, Kinderprostitution und Kinderpornografie unter Strafe - mit teils drastischen Strafrahmen (AA 25.4.2025).Als Fortschritt anzuerkennen ist das 2015 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz der Kindheit, das einen Rechtsrahmen verstärkter staatlicher Fürsorge vorgibt und in Folge dessen eine nationale Beauftragte für Schutz und Förderung der Kindheit eingesetzt worden ist (AA 25.4.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Bislang sind mit Blick auf Themen wie Gewalt gegen Kinder (in Elternhaus, Schule und Gesellschaft) und deren Versorgung (einschließlich Recht auf Bildung und Gesundheit und sonstigen rechtlichen Schutz) immer noch Defizite zu konstatieren. Strafnormen des Strafgesetzbuchs stellen neben Kindesentführungen u. a. die Vergewaltigung von Kindern, Inzest, Kinderprostitution und Kinderpornografie unter Strafe - mit teils drastischen Strafrahmen (AA 25.4.2025). Das Gesetz verbietet die Aufforderung zu kommerziellem Sex, den Verkauf von Kindern oder die Anwerbung von Kindern für sexuelle Handlungen, sowie Kinderpornografie und stellt den Kindersexhandel vollständig unter Strafe. Das Gesetz sieht Haftstrafen zwischen 10 und 20 Jahren vor, wenn die Straftat an einer Person unter 18 Jahren begangen worden ist. Laut Gesetz liegt das Alter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr bei 16 Jahren. Das Gesetz sieht eine Haftstrafe zwischen 10 und 20 Jahren für Vergewaltigung vor, wenn das Opfer ein Kind ist. Die Behörden setzen das Gesetz üblicherweise durch (USDOS 23.4.2024). Kindesmissbrauch ist zwar illegal, aber ein anhaltendes Problem. Die Regierung widmet dem Problem erhebliche Mittel und Aufmerksamkeit. Ein nationaler Ausschuss ist für die Überwachung und Veröffentlichung eines Jahresberichts über die Rechte von Kindern zuständig (USDOS 23.4.2024). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 19 Jahre, aber Richter können eine Ausnahme gewähren, wenn „ die Eignung beider Parteien festgestellt wird“. Das Gesetz verbietet Erziehungsberechtigten, Kinder unter ihrer Obhut gegen deren Willen zur Eheschließung zu zwingen. Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten verlangt von Paaren die Vorlage einer von der Regierung ausgestellten Heiratsurkunde, bevor es religiöse Trauungen genehmigt (USDOS 12.8.2025). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich] ■ ConStreetChild - Consortium for Street Children (11.2020): The Legal Atlas for Street Children - Algeria, https://www.streetchildren.org/legal-atlas/map/algeria/legal-identity/can-a-child-apply-for-citizenship, Zugriff 6.9.2024 ■ USDOL - United States Department of Labor [USA]
(2025): Child Labor in Algeria: Findings from the U.S. Department of Labor 2024, https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor/algeria, Zugriff 6.11.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 22.8.2024 Grundversorgung Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Das Land stützt sich wirtschaftlich auf Förderung und Export von Öl und Gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben der Modernisierung und dem Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 8.2025). Als größtes afrikanisches Land und drittgrößte arabische Volkswirtschaft kehrte Algerien im Juli 2024 in die Kategorie der Länder mit hohem mittlerem Einkommen
der Einkommensklassifizierung der Weltbank zurück. In den letzten zwei Jahrzehnten hat Algerien Fortschritte bei der wirtschaftlichen und menschlichen Entwicklung erzielt, indem es in Infrastrukturprojekte investiert und umverteilende Sozialpolitiken eingeführt hat, welche die Armut gemildert und die Indikatoren für die menschliche Entwicklung erheblich verbessert haben (WB 25.4.2025). Die Inflation betrug 2022 und 2023 9,3 %, im Jahr 2024 ist sie auf 4 % gesunken (WB 2025a). Um die Kaufkraft zu sichern, hat die Regierung Maßnahmen wie die Anhebung der Gehälter im öffentlichen Dienst und die Einführung von Arbeitslosenunterstützung ergriffen. Dieses Ausgabenniveau könnte jedoch zu einer Herausforderung werden, wenn die Gaspreise in Zukunft sinken (BS 2024). Die Economist Intelligence Unit (EIU) rechnet für Algerien im Jahr 2025 mit einem Wirtschaftswachstum von 3,3 % (WKO 16.5.2025). Die größte Herausforderung für die algerische Wirtschaft bleibt die hohe Abhängigkeit von Einnahmen aus dem Erdöl- und Erdgassektor sowie von öffentlichen Ausgaben. Der Erdöl- und Erdgassektor machte zwischen 2019 und 2023 14 % des BIP, 83 % der Exporte und 47 % der Haushaltseinnahmen aus. Algerien strebt eine Diversifizierung seiner Wirtschaft an, um die Einnahmequellen des Landes zu variieren und die Beschäftigungsaussichten insbesondere für junge Menschen angesichts seines demografischen Profils zu verbessern (WB 25.4.2025). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB Algier 21.5.2024). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren „ Selbsthilfegruppen“ in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 25.4.2025). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch heimische Produktion wie auch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Lebensmitteln, oft ausgelöst durch Hamsterkäufe. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 25.4.2025). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben: Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser gaben 85 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können. 11 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 2 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 2 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können. 79 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 17 % der Befragten dies gerade so schaffen. 1 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 2 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % gab keine Antwort. 80 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 14 % dies nur mit Mühe schaffen. 4 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 2 % dies gar nicht schaffen. Interessant ist ein Vergleich nach Geschlecht. Dieser zeigt, dass zwar 55 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies nur bei 44 % der weiblichen Befragten der Fall ist. Der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den weiblichen Befragten (87 %) ist allerdings höher als unter den männlichen Befragten (80 %). Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ist es zu Verbesserungen bei Wohnkosten (2024 konnten sich 63 % der Befragten die Wohnkosten leisten, 2025 85 %) und Elektrizität (2024 hatten 86 % der Befragten immer Eelktrizität, 2025 93 %) sowie Verbesserungen in folgenden Bereichen gekommen: • Erwerb von Lebensmitteln (2024 konnten sich 63 % der Befragten ausreichend Lebensmittel für die Familie leisten, 2025 73 %). • Zugang zu Trinkwasser (2024 konnten sich 82 % der Befragten ausreichend Lebensmittel für die Familie leisten, 2025 89 %). • Bei der Versorgung der Familie mit grundlegenden Konsumgütern ist eine deutliche Verbesserung zu verzeichnen. (Während im Jahr 2024 52 % der Bevölkerung in der Lage waren, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 80 % gestiegen) (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.] Die Arbeitslosigkeit (15-64-Jährige) lag im Jahr 2024 bei 11,4 % (WKO 9.2025, WB 2025b), nach anderen Angaben der Weltbank bei 12,7 % (WB 25.4.2025),die Arbeitslosigkeit hat in den letzten Jahren abgenommen: 2020 14,1%, 2021 13,6%, 2022 12,3%, 2023 11,7% (WB 2025b). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-Jährige) 2024 bei 29,8 % (WKO 9.2025) bzw. 29,3 % (WB 25.4.2025). Die Perspektivenlosigkeit der Jugend ist ungebrochen, eine hohe Zahl findet keine geregelte Arbeit. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB Algier 21.5.2024). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen. Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft worden sind. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB Algier 21.5.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich] ■ ABG - Africa Business Guide (8.2025): Länderprofil - Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 15.10.2025 ■ BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024 ■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.10.2025): Algeria: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/2025-10-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - ALGERIA, Version_1-1a5f.pdf, Zugriff 30.10.2025 [Login erforderlich] ■ WB - Weltbank (25.4.2025): Algeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/overview, Zugriff 15.10.2025 ■ WB - Weltbank
(2025a): World Bank Open Data Inflation - Algeria, https://data.worldbank.org/indicator/FP.CPI.TOTL.ZG?locations=DZ, Zugriff 13.11.2025 ■ WB - Weltbank
(2025b): World Bank Open Data Unemployment - Algeria, https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.TOTL.ZS?locations=DZ, Zugriff 13.11.2025 ■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2025): Länderprofil Algerien, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 15.10.2025 ■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.5.2025): Algerien: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/algerien-wirtschaftslage, Zugriff 15.10.2025 Rückkehr Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der österreichischen Botschaft in Algier nicht bekannt (ÖB Algier 21.5.2024). Es gibt seitens der algerischen Regierung keine Reintegrationsprojekte. In der Regel werden Rückkehrer von der Familie aufgefangen. Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung werden von den Familienmitgliedern geleistet. Rückkehrer werden erst wieder in das staatliche Sozialversicherungssystem aufgenommen, wenn sie erwerbstätig sind (AA 25.4.2025). Von 2018 bis 2022 gab es allerdings das Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk (ERRIN) – eine Arbeitsgemeinschaft aus 16 EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (EBCGA/FRONTEX) und der Europäischen Kommission – die in Fragen der Hilfestellung und Begleitung von Rückkehrern tätig war. Als Fortführung des ERRIN-Projekts wurde mit 1.4.2022 das JRS-Programm (Joint Reintegration Services) gestartet. Dieses bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrer in ihre Herkunftsländer. Für die Koordinierung der Reintegrationshilfen bleibt das BMI auf nationaler Ebene weiterhin zuständig. Reintegrationshilfen können ab 1.7.2022 über das europäische JRS-Programm beantragt werden. Für die Umsetzung der 12-monatigen Reintegrationshilfen gelten die bisherigen Projektinhalte fort. Es kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen; häufig sind Fälle, in denen Familien Angehörige mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützt haben. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000 - 2.000 €) durch Frankreich und Deutschland, für Personen, die freiwillig ausgereist sind, ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten. In Österreich bietet Return From Austria in Kooperation mit Frontex (JRS) finanzielle Rückkehrhilfe an (ÖB Algier 21.5.2024). IOM führt ein Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach und der Integration in Algerien durch. Das Programm wird aus EU-Mitteln und auch bilateral von deutscher Seite unterstützt (AA 25.4.2025). Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststeht, dass es sich um algerische Staatsbürger handelt. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB Algier 21.5.2024). Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025) zwischen 20.000 bis 60.000 Dinar [Anm.: ca. 137-410 Euro] vor (ÖB Algier 21.5.2024). Üblicherweise werden lediglich Geldstrafen in Höhe von 20.000 Dinar (nach offiziellem Kurs rd. 150 Euro, am Schwarzmarkt ca. 100 Euro) verhängt, die Höhe richtet sich nach der Art der illegalen Ausreise. So wird eine Ausreise mit dem Boot etwa höher bestraft als ein simpler „ Overstay“ (ÖB Algier 21.5.2024). Nach anderen Angaben werden Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge („ harraga“) sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 25.4.2025). Die Behörden haben im Jahr 2024 die Strafen für die illegale Ausreise verschärft und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für die Beihilfe zur illegalen Ausreise eingeführt. Mit dem Gesetz 24-06 wurde die Höchststrafe für die illegale Ausreise von sechs Monaten auf drei Jahre Haft erhöht. Mit Artikel 175bis1 wurde zudem eine neue Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug für „ jeden, der direkt oder indirekt eine illegale Ausreise ermöglicht oder zu ermöglichen versucht“ eingeführt (AI 29.4.2025).Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 25.4.2025). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 25.4.2025) zwischen 20.000 bis 60.000 Dinar [Anm.: ca. 137-410 Euro] vor (ÖB Algier 21.5.2024). Üblicherweise werden lediglich Geldstrafen in Höhe von 20.000 Dinar (nach offiziellem Kurs rd. 150 Euro, am Schwarzmarkt ca. 100 Euro) verhängt, die Höhe richtet sich nach der Art der illegalen Ausreise. So wird eine Ausreise mit dem Boot etwa höher bestraft als ein simpler „ Overstay“ (ÖB Algier 21.5.2024). Nach anderen Angaben werden Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge („ harraga“) sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 25.4.2025). Die Behörden haben im Jahr 2024 die Strafen für die illegale Ausreise verschärft und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für die Beihilfe zur illegalen Ausreise eingeführt. Mit dem Gesetz 24-06 wurde die Höchststrafe für die illegale Ausreise von sechs Monaten auf drei Jahre Haft erhöht. Mit Artikel 175bis1 wurde zudem eine neue Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug für „ jeden, der direkt oder indirekt eine illegale Ausreise ermöglicht oder zu ermöglichen versucht“ eingeführt (AI 29.4.2025). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich] ■ AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025 ■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
- Beweiswürdigung: Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des Reisepasses, der im Zuge einer Kontrolle vom Zoll beim Versand von der Türkei nach Österreich sichergestellt wurde, fest. Ihre Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Der Besuch eines Wertekurses bzw. eines Deutschkurses wurde durch Vorlage von Kursbestätigungen nachgewiesen. Die Feststellungen zur Asylantragsstellung in Griechenland ergeben sich aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben der griechischen Behörden vom 22.05.
- Die Feststellungen zur Eheschließung 2014 und Annullierung der Ehe im Jahr 2018 ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen zum Asylverfahren von T.A. ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2024, W218 2280788-1/6E. Die Schwangerschaft bzw. der Geburtstermin ergeben sich aus einer ärztlichen Bestätigung vom 12.02.
- Die sonstigen Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und von T.A. in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine finanziellen Probleme hatte, basiert darauf, dass sie in der mündlichen Verhandlung erklärte, ihre Aussage in der Erstbefragung, dass sie in Algerien Armut befürchte, sei nur auf Übermüdung und Erschöpfung zurückzuführen gewesen, tatsächlich sei ihre finanzielle Lage gut gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin behauptete, aufgrund eines Schlages ihrer Schwester eine Verletzung am Trommelfell erlitten zu haben und am rechten Ohr nichts zu hören, ergibt sich dies nicht aus dem vorgelegten, im Wesentlichen unauffälligen Befund einer Computertomographie am 16.06.2025 und konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch keine Hörbeeinträchtigung festgestellt werden. Von einer entscheidungsrelevanten gesundheitlichen Problematik, etwa im Sinne einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, kann daher nicht ausgegangen werden. Soweit die Beschwerdeführerin erklärte, bei einer Rückkehr von ihrem früheren Ehemann bedroht zu sein, ist dies aufgrund der folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sie ihren Ehemann bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt hatte. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, hat er gleichwohl betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich etwa auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 29.08.2022, Ra 2022/18/0135, mwN). Das Gericht verkennt auch nicht, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung angegeben hatte, sich im Falle einer Rückkehr vor Armut und Arbeitslosigkeit in Algerien zu fürchten und dies in der mündlichen Verhandlung damit erklärt hatte, müde gewesen zu sein und sich tatsächlich in Algerien in einer guten finanziellen Lage befunden zu haben. Doch selbst wenn man müde und erschöpft ist, würde man – wenn man um das eigene Leben für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchtet – eine Bedrohung erwähnen. Für das Gericht stellt es sich vielmehr so dar, dass die Beschwerdeführer tatsächlich keine konkreten Befürchtungen hinsichtlich einer Rückkehr nach Algerien hatte, sondern ihrem Verlobten nach Österreich nachgereist war und zunächst versuchte durch die Angabe wirtschaftlicher Gründe, dann durch eine angebliche Verfolgung durch ihren früheren Ehemann die Chancen auf einen Verbleib in Österreich zu erhöhen.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sie ihren Ehemann bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt hatte. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, hat er gleichwohl betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich etwa auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 29.08.2022, Ra 2022/18/0135, mwN). Das Gericht verkennt auch nicht, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung angegeben hatte, sich im Falle einer Rückkehr vor Armut und Arbeitslosigkeit in Algerien zu fürchten und dies in der mündlichen Verhandlung damit erklärt hatte, müde gewesen zu sein und sich tatsächlich in Algerien in einer guten finanziellen Lage befunden zu haben. Doch selbst wenn man müde und erschöpft ist, würde man – wenn man um das eigene Leben für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchtet – eine Bedrohung erwähnen. Für das Gericht stellt es sich vielmehr so dar, dass die Beschwerdeführer tatsächlich keine konkreten Befürchtungen hinsichtlich einer Rückkehr nach Algerien hatte, sondern ihrem Verlobten nach Österreich nachgereist war und zunächst versuchte durch die Angabe wirtschaftlicher Gründe, dann durch eine angebliche Verfolgung durch ihren früheren Ehemann die Chancen auf einen Verbleib in Österreich zu erhöhen. Ihr Vorbringen rund um eine Bedrohung durch ihren früheren Ehemann ist auch von Widersprüchen geprägt: Vor dem BFA sprach sie davon, dass sie von ihren Eltern in die Zwangsehe gedrängt worden sei und ihren Ehemann danach nie habe anzeigen dürfen, weil ihre Eltern so streng gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung dagegen gab sie zu erkennen, durchaus den Rückhalt ihrer Familie gehabt zu haben und sich selbst gegen eine Anzeige entschieden zu haben, da sie die Situation zwischen ihrer Familie und der Familie des Ehemannes nicht verschlechtern wollte. Sie erklärte zudem vor dem BFA, dass sie es habe anzeigen wollen, als die Polizei einmal beobachtet habe, wie ihr Mann sie geschlagen habe, dass das Gericht die Annahme der Anzeige aber abgelehnt habe. Im Widerspruch dazu meinte sie in der mündlichen Verhandlung, dass die Polizei sie dazu gedrängt habe, die Anzeige beim Gericht vorzulegen, dass sie sich selber aber dagegen entschieden habe, um eben das Verhältnis zwischen den Familien nicht zu verschlechtern. Vor dem BFA meinte sie, ihr früherer Ehemann habe auch nach der Scheidung nicht aufgehört, sie zu bedrohen, in der Verhandlung dagegen verwies sie nur auf Bedrohungen vor der Annullierung der Ehe, danach habe sie ihn nicht mehr gesehen. Selbst wenn man das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung als wahr unterstellen würde, würde dies bedeuten, dass sie ab 2017, als sie die Annullierung der Ehe eingeleitet hatte bzw. ab Annullierung der Ehe im Jahr 2018 nicht mehr von ihrem früheren Ehemann bedroht wurde, obwohl sie sich bis 2021 durchgehend und dann teilweise in Algerien aufhielt. Dies könnte daher, selbst bei Wahrunterstellung, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer ihr drohenden Gefährdung oder Verletzung aufzeigen. Vor dem BFA gab sie auch zu Protokoll, dass sie von ihren Geschwistern misshandelt und verletzt worden sei, während sie dies in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort erwähnte, sondern dagegen auf Nachfrage bestätigte, dass sie mit ihren Geschwistern den Kontakt halte. Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Algerien nicht von ihrem früheren Ehemann bedroht wird. Eine Bedrohung durch ihre eigene Familie ist auch nicht glaubhaft, zumal diese laut den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten in der mündlichen Verhandlung der Verlobung zugestimmt hatte. Die Feststellungen zur Lage in Algerien ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom November
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr von ihrem früheren Ehemann Gefahr drohen würde. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zudem fallbezogen keine Umstände aufgezeigt, die im gegenständlichen Fall gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden Algeriens spezifisch ihr gegenüber sprechen würden; vielmehr war es ihr möglich eine Annullierung der Ehe zu erreichen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Sie gab selbst an, in Algerien über eine solide finanzielle Basis verfügt zu haben. Sie könnte auch wieder im Haus der Familie Unterkunft nehmen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist, ändert dies nichts an der Unterstützung durch ihre Familie, die die Beziehung zum Vater des ungeborenen Kindes absegnete. Die Beschwerdeführerin ist zudem erwerbsfähig und gesund; sie könnte zudem für den Fall einer Rückkehr nach Algerien auch mit einer finanziellen Unterstützung des Kindesvaters rechnen. Dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Sie gab selbst an, in Algerien über eine solide finanzielle Basis verfügt zu haben. Sie könnte auch wieder im Haus der Familie Unterkunft nehmen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist, ändert dies nichts an der Unterstützung durch ihre Familie, die die Beziehung zum Vater des ungeborenen Kindes absegnete. Die Beschwerdeführerin ist zudem erwerbsfähig und gesund; sie könnte zudem für den Fall einer Rückkehr nach Algerien auch mit einer finanziellen Unterstützung des Kindesvaters rechnen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. der angefochtenen Bescheide
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 57 AsylG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen. 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV., V. und VII.: 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben.:
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit Mai 2025 und somit weniger als ein Jahr im Bundesgebiet. Eine derartige Zeitspanne ist als kurz anzusehen und ergibt sich daraus jedenfalls keine Aufenthaltsverfestigung. Auch die Schritte, welche die Beschwerdeführerin gesetzt hat, um sich in Österreich zu integrieren, würden dafür nicht ausreichen, steht dem Verbleib im Bundesgebiet doch das gewichtige Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit einem in Österreich als Flüchtling anerkannten Partner verlobt ist, vermag daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführerin auch vorgeworfen werden kann, dass sie letztlich nur nach Österreich gekommen ist und hier den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, um bei ihrem Verlobten zu sein. Gegenständlich ist aber das Kindeswohl des noch ungeborenen Kindes zu berücksichtigen. Vater des Kindes ist A.S., ein staatenloser Palästinenser aus Syrien, dem in Österreich der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC/Art. 2 Abs. 1 B-VG Kinderrechte).Gegenständlich ist aber das Kindeswohl des noch ungeborenen Kindes zu berücksichtigen. Vater des Kindes ist A.S., ein staatenloser Palästinenser aus Syrien, dem in Österreich der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC/"Art". 2 Absatz eins, B-VG Kinderrechte). Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist allerdings nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern zu berücksichtigen, dass auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, die nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügen - maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (vgl. VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655 bis 0659).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist allerdings nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern zu berücksichtigen, dass auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, die nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügen - maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen vergleiche VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655 bis 0659). Im gegenständlichen Fall wäre davon auszugehen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu einer dauerhaften Trennung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten führen würde – und somit auch dazu, dass das ungeborene Kind keine Möglichkeit hätte, eine Beziehung zu seinem biologischen Vater, der für sich einen Umzug nach Algerien ausschließt, aufzubauen. In einer Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, ist daher im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung des Kindeswohls von einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als unverhältnismäßig qualifiziert werden muss. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und aufzuheben ist. Eine Rückkehrentscheidung ist auf Dauer unzulässig.Im gegenständlichen Fall wäre davon auszugehen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu einer dauerhaften Trennung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten führen würde – und somit auch dazu, dass das ungeborene Kind keine Möglichkeit hätte, eine Beziehung zu seinem biologischen Vater, der für sich einen Umzug nach Algerien ausschließt, aufzubauen. In einer Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, ist daher im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung des Kindeswohls von einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als unverhältnismäßig qualifiziert werden muss. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und aufzuheben ist. Eine Rückkehrentscheidung ist auf Dauer unzulässig. Der Beschwerde war daher in Hinblick auf Spruchpunkt IV. und die darauf aufbauenden Spruchpunkte stattzugeben und diese zu beheben.Der Beschwerde war daher in Hinblick auf Spruchpunkt römisch vier. und die darauf aufbauenden Spruchpunkte stattzugeben und diese zu beheben.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Erfüllt der Drittstaatsangehörige überdies das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G) oder übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird, so ist nach dem ersten Absatz des § 55 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszustellen, andernfalls nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung nur eine „Aufenthaltsberechtigung“, mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Erfüllt der Drittstaatsangehörige überdies das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) oder übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird, so ist nach dem ersten Absatz des Paragraph 55, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszustellen, andernfalls nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung nur eine „Aufenthaltsberechtigung“, mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist. Nachdem die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, war ihr eine „Aufenthaltsberechtigung“ auszustellen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I403.2328397.1.00