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{'item': 'I415 2147501-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2026 GeschäftszahlI415 2147501-3 Spruch, I415 2147501-3/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 8

EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
  5. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
  6. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 ist, sofern der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 ist, sofern der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Wie § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments zu subsumieren ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214 mwN).Wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments zu subsumieren ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214 mwN). Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich (vgl. VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400).Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich vergleiche VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400). Fallbezogen wurde der BF vom BFA nachweislich mit dem als „Aufforderung zur Vorlage Dokumente – Parteiengehör“ bezeichneten Schreiben vom 15.11.2023 zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde im Original binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert und ihm unter Verweis auf § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht, dass eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zur Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führen kann. Der BF brachte er in der Folge allerdings weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument im Original in Vorlage und hat die belangte Behörde – wie im Folgenden unter Punkt 3.
  7. darzulegen sein wird – den diesbezüglichen Antrag auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 zu Recht als unbegründet abgewiesen.Fallbezogen wurde der BF vom BFA nachweislich mit dem als „Aufforderung zur Vorlage Dokumente – Parteiengehör“ bezeichneten Schreiben vom 15.11.2023 zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde im Original binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert und ihm unter Verweis auf Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht, dass eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zur Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führen kann. Der BF brachte er in der Folge allerdings weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument im Original in Vorlage und hat die belangte Behörde – wie im Folgenden unter Punkt 3.
  8. darzulegen sein wird – den diesbezüglichen Antrag auf Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 zu Recht als unbegründet abgewiesen. Aufgrund ihrer ordnungsgemäßen Vorgehensweise ist das BFA bei unvollständigen oder unrichtigen Urkundenvorlagen nicht dazu verpflichtet, einen nochmaligen Verbesserungsauftrag zu erteilen, vielmehr treten nach Ablauf der gesetzten Frist die angekündigten negativen Folgen ein. Indem der BF trotz nachweislicher Aufforderung die nach § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Nichtvorlage der betreffenden Dokumente stellt – angesichts der rechtmäßigen Abweisung des Mängelheilungsantrages – eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des BF dar und rechtfertigt dies eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte, zurückweisende Entscheidung. Insofern war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Aufgrund ihrer ordnungsgemäßen Vorgehensweise ist das BFA bei unvollständigen oder unrichtigen Urkundenvorlagen nicht dazu verpflichtet, einen nochmaligen Verbesserungsauftrag zu erteilen, vielmehr treten nach Ablauf der gesetzten Frist die angekündigten negativen Folgen ein. Indem der BF trotz nachweislicher Aufforderung die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Nichtvorlage der betreffenden Dokumente stellt – angesichts der rechtmäßigen Abweisung des Mängelheilungsantrages – eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des BF dar und rechtfertigt dies eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte, zurückweisende Entscheidung. Insofern war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Davon abgesehen ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass fallgegenständlich auch eine inhaltliche Behandlung des Antrags des BF gemäß § 55 AsylG 2005 zu keinem für diesen günstigeren Ergebnis geführt hätte, zumal die (zum Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV) vorgenommene Interessenabwägung – welche im Wesentlichen den gleichen Prüfgegenstand wie eine inhaltliche Prüfung nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 umfasst (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mwN) – wie unten dargestellt kein Überwiegen der Interessen des BF gemäß Artikel 8 EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgezeigt hat (vgl. Punkt 3.2.).Davon abgesehen ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass fallgegenständlich auch eine inhaltliche Behandlung des Antrags des BF gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu keinem für diesen günstigeren Ergebnis geführt hätte, zumal die (zum Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV) vorgenommene Interessenabwägung – welche im Wesentlichen den gleichen Prüfgegenstand wie eine inhaltliche Prüfung nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 umfasst vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mwN) – wie unten dargestellt kein Überwiegen der Interessen des BF gemäß Artikel 8 EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgezeigt hat vergleiche Punkt 3.2.). Auf eine mögliche Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 war nicht einzugehen, da es bereits an der Formalvoraussetzung der Vorlage der entsprechenden Dokumente im Original mangelte. Nur wenn der BF dem Verbesserungsauftrag in allen Punkten nachgekommen wäre und die Formalerfordernisse erfüllt worden wären, hätte eine Prüfung hinsichtlich einer Zurückweisung mangels geänderten Sachverhalts seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung erfolgen können.Auf eine mögliche Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 war nicht einzugehen, da es bereits an der Formalvoraussetzung der Vorlage der entsprechenden Dokumente im Original mangelte. Nur wenn der BF dem Verbesserungsauftrag in allen Punkten nachgekommen wäre und die Formalerfordernisse erfüllt worden wären, hätte eine Prüfung hinsichtlich einer Zurückweisung mangels geänderten Sachverhalts seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung erfolgen können. 3.
  9. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  10. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  11. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  12. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK oder2.

zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK oder 3.

im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Abs. 2 leg. cit.).Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Absatz 2, leg. cit.). Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
  5. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
  6. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. Nach § 7 Abs. 1 AsylG-DV 2005 sind die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.Nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV 2005 sind die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. Im vorliegenden Beschwerdefall hat der BF weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument im Original in Vorlage gebracht und stellte er unter anderem einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes, somit einen Antrag iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV
  7. Begründend führte er aus, dass es ihm weder möglich sei einen Reisepass noch eine Bestätigung der Botschaft, wonach ihm kein Reisepass ausgestellt werde, zu erhalten.Im vorliegenden Beschwerdefall hat der BF weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument im Original in Vorlage gebracht und stellte er unter anderem einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes, somit einen Antrag iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV
  8. Begründend führte er aus, dass es ihm weder möglich sei einen Reisepass noch eine Bestätigung der Botschaft, wonach ihm kein Reisepass ausgestellt werde, zu erhalten. Wie beweiswürdigend ausgeführt, vermochte der BF insgesamt jedoch nicht darzulegen, inwiefern ihm die Beschaffung der erforderlichen Dokumente nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Weder im Antrag auf Mängelheilung noch im Beschwerdeverfahren führte er stichhaltige und nachvollziehbare Gründe für das Vorliegen einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung eines gültigen Reisedokuments, einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes im Original ins Treffen und konnte der BF nicht belegen, dass er sich ernsthaft um die Ausstellung der erforderlichen Urkunden bemüht habe bzw. ihm ein derartiges Bemühen nicht zumutbar gewesen sei. Es ergaben sich auch keinerlei begründete Anhaltspunkte dafür, weshalb die Ausstellung eines Reisepasses für den BF tatsächlich unmöglich sein sollte oder könnte. Eine Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 kommt im gegenständlichen Fall somit nicht in Betracht. Wie beweiswürdigend ausgeführt, vermochte der BF insgesamt jedoch nicht darzulegen, inwiefern ihm die Beschaffung der erforderlichen Dokumente nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Weder im Antrag auf Mängelheilung noch im Beschwerdeverfahren führte er stichhaltige und nachvollziehbare Gründe für das Vorliegen einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung eines gültigen Reisedokuments, einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes im Original ins Treffen und konnte der BF nicht belegen, dass er sich ernsthaft um die Ausstellung der erforderlichen Urkunden bemüht habe bzw. ihm ein derartiges Bemühen nicht zumutbar gewesen sei. Es ergaben sich auch keinerlei begründete Anhaltspunkte dafür, weshalb die Ausstellung eines Reisepasses für den BF tatsächlich unmöglich sein sollte oder könnte. Eine Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 kommt im gegenständlichen Fall somit nicht in Betracht. Eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 scheitert im Übrigen bereits in Anbetracht der Volljährigkeit des BF.Eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 scheitert im Übrigen bereits in Anbetracht der Volljährigkeit des BF. Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist. Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mwN).Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist. Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mwN). Fallbezogen kommt eine Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK jedoch ebenso nicht in Betracht:Fallbezogen kommt eine Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl

G-DV 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK jedoch ebenso nicht in Betracht: Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asyl

G 2005 zur Auf-rechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Auf-rechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN). Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs.

2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8

, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013) oder zwischen Onkel/Tanten und Neffen/Nichten (EKMR vom 9.2.1993, 16580/90). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,) oder zwischen Onkel/Tanten und Neffen/Nichten (EKMR vom 9.2.1993, 16580/90). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Derartige Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem BF und seinem im Bundesgebiet lebenden Cousin nicht erkenntlich und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert dargetan. Der Aktenlage ist weder ein finanzielles noch ein anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis vom BF zu entnehmen, auch ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht und ist nicht hervorgekommen, dass der BF seinen in Österreich wohnhaften Cousin nennenswert bei der Bestreitung seines Alltags unterstützt oder dieser maßgeblich auf seinen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wäre. Es sind damit hinsichtlich seines Cousins keine zusätzlichen Merkmale einer besonderen Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, hervorgekommen, welche das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens annehmen ließen. Vielmehr ist die Beziehung zu diesem lediglich der Sphäre des Privatlebens des BF zuzurechnen. Über weitere familiäre Anbindungen an das Bundesgebiet verfügt der BF nicht, ein schützenswertes Familienleben liegt damit insgesamt nicht vor.Derartige Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem BF und seinem im Bundesgebiet lebenden Cousin nicht erkenntlich und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert dargetan. Der Aktenlage ist weder ein finanzielles noch ein anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis vom BF zu entnehmen, auch ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht und ist nicht hervorgekommen, dass der BF seinen in Österreich wohnhaften Cousin nennenswert bei der Bestreitung seines Alltags unterstützt oder dieser maßgeblich auf seinen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wäre. Es sind damit hinsichtlich seines Cousins keine zusätzlichen Merkmale einer besonderen Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, hervorgekommen, welche das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens annehmen ließen. Vielmehr ist die Beziehung zu diesem lediglich der Sphäre des Privatlebens des BF zuzurechnen. Über weitere familiäre Anbindungen an das Bundesgebiet verfügt der BF nicht, ein schützenswertes Familienleben liegt damit insgesamt nicht vor. Nicht verkannt wird, dass der BF seit dem Jahr 2015 traditionell mit einer nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet ist, wobei der Beziehung drei gemeinsame Kinder entstammen. Der im Jahr XXXX geborene Sohn lebt ohnehin bei der Mutter des BF in Nigeria, wohingegen der XXXX geborene Sohn sowie das XXXX geborene Kind bei der Kindsmutter in Italien leben. Die Lebensgefährtin des BF verfügt derzeit über einen befristet gültigen italienischen Aufenthaltstitel, der BF steht mit seiner Frau und seinen Kindern täglich über WhatsApp bzw. über Telefon in Kontakt. Er hat seine Lebensgefährtin und die zwei jüngeren Kinder zuletzt im Dezember 2023 persönlich gesehen. Der BF ist somit seit Jahren nicht maßgeblich in die Alltagsgestaltung seiner minderjährigen Kinder miteingebunden, er nimmt nicht direkt am Familienleben teil und ist deren tägliche Versorgung, Betreuung und Erziehung – wie auch bisher – durch die Kindsmutter bzw. Lebensgefährtin des BF sichergestellt. Einer etwaigen Unterhaltsverpflichtung kann der BF auch von außerhalb Österreichs aus nachkommen. Der Kontakt zu seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin kann darüber hinaus wie bisher über moderne Kommunikationsmittel, Telefonate und persönliche Treffen aufrechterhalten werden, womit eine nachhaltige Entfremdung der minderjährigen Kinder vom BF grundsätzlich hintangehalten werden kann. Der Kontakt zu diesen findet auch bereits seit ihrer Geburt nur eingeschränkt statt und wäre dem BF letztlich auch die Fortsetzung des Familienlebens in Italien möglich, wo seine Lebensgefährtin über einen befristet gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Selbst eine in Österreich verhängte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot schließt die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch einen anderen Mitgliedstaat wie Italien nicht absolut aus (vgl. VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413 sowie VwGH 03.11.2010, 2010/18/0367).Nicht verkannt wird, dass der BF seit dem Jahr 2015 traditionell mit einer nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet ist, wobei der Beziehung drei gemeinsame Kinder entstammen. Der im Jahr römisch 40 geborene Sohn lebt ohnehin bei der Mutter des BF in Nigeria, wohingegen der römisch 40 geborene Sohn sowie das römisch 40 geborene Kind bei der Kindsmutter in Italien leben. Die Lebensgefährtin des BF verfügt derzeit über einen befristet gültigen italienischen Aufenthaltstitel, der BF steht mit seiner Frau und seinen Kindern täglich über WhatsApp bzw. über Telefon in Kontakt. Er hat seine Lebensgefährtin und die zwei jüngeren Kinder zuletzt im Dezember 2023 persönlich gesehen. Der BF ist somit seit Jahren nicht maßgeblich in die Alltagsgestaltung seiner minderjährigen Kinder miteingebunden, er nimmt nicht direkt am Familienleben teil und ist deren tägliche Versorgung, Betreuung und Erziehung – wie auch bisher – durch die Kindsmutter bzw. Lebensgefährtin des BF sichergestellt. Einer etwaigen Unterhaltsverpflichtung kann der BF auch von außerhalb Österreichs aus nachkommen. Der Kontakt zu seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin kann darüber hinaus wie bisher über moderne Kommunikationsmittel, Telefonate und persönliche Treffen aufrechterhalten werden, womit eine nachhaltige Entfremdung der minderjährigen Kinder vom BF grundsätzlich hintangehalten werden kann. Der Kontakt zu diesen findet auch bereits seit ihrer Geburt nur eingeschränkt statt und wäre dem BF letztlich auch die Fortsetzung des Familienlebens in Italien möglich, wo seine Lebensgefährtin über einen befristet gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Selbst eine in Österreich verhängte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot schließt die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch einen anderen Mitgliedstaat wie Italien nicht absolut aus vergleiche VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413 sowie VwGH 03.11.2010, 2010/18/0367). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Der BF hält sich seit seiner Asylantragstellung im September 2014 und damit seit elf Jahren und fünf Monaten im Bundesgebiet auf. Es liegt somit eine Aufenthaltsdauer vor, die das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich zu stärken vermag. Im Hinblick auf seine Integration ist ihm zugute zu halten, dass er in den Jahren 2015, 2016 und XXXX zeitweise Remunerantentätigkeiten leistete, er über ein Empfehlungsschreiben eines Pfarramtes verfügt, seit mehreren Jahren als Zeitungsverkäufer tätig ist und keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Er ist allerdings nicht selbsterhaltungsfähig und wird finanziell von einer in Österreich lebenden polnischen Familie – mit welcher er ein enges freundschaftliches Verhältnis pflegt – unterstützt, einer angemeldeten, der Pflichtversicherung unterliegenden Beschäftigung ist er in Österreich nie nachgegangen. Eine Integration am Arbeitsmarkt liegt damit nicht vor. Darüber hinaus hat er zwar Deutschkurse besucht, trotz seines langen Aufenthaltes jedoch lediglich Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 erworben, wobei er die Integrationsprüfung erst im März 2024 abgelegt hat. Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation liegt im Falle des BF im Übrigen nicht vor und kann eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des BF im Bundesgebiet trotz seiner Integrationsbemühungen insgesamt nicht festgestellt werden. Insoweit er in Österreich Freund- bzw. Bekanntschaften geschlossen hat, steht es ihm darüber hinaus frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.Der BF hält sich seit seiner Asylantragstellung im September 2014 und damit seit elf Jahren und fünf Monaten im Bundesgebiet auf. Es liegt somit eine Aufenthaltsdauer vor, die das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich zu stärken vermag. Im Hinblick auf seine Integration ist ihm zugute zu halten, dass er in den Jahren 2015, 2016 und römisch 40 zeitweise Remunerantentätigkeiten leistete, er über ein Empfehlungsschreiben eines Pfarramtes verfügt, seit mehreren Jahren als Zeitungsverkäufer tätig ist und keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Er ist allerdings nicht selbsterhaltungsfähig und wird finanziell von einer in Österreich lebenden polnischen Familie – mit welcher er ein enges freundschaftliches Verhältnis pflegt – unterstützt, einer angemeldeten, der Pflichtversicherung unterliegenden Beschäftigung ist er in Österreich nie nachgegangen. Eine Integration am Arbeitsmarkt liegt damit nicht vor. Darüber hinaus hat er zwar Deutschkurse besucht, trotz seines langen Aufenthaltes jedoch lediglich Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 erworben, wobei er die Integrationsprüfung erst im März 2024 abgelegt hat. Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation liegt im Falle des BF im Übrigen nicht vor und kann eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des BF im Bundesgebiet trotz seiner Integrationsbemühungen insgesamt nicht festgestellt werden. Insoweit er in Österreich Freund- bzw. Bekanntschaften geschlossen hat, steht es ihm darüber hinaus frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Davon abgesehen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 bereits ausgesprochen, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu unter anderem das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006) zählen. Dahingehend bleibt festzuhalten, dass der BF mehrfach unbekannten Aufenthaltes bzw. ohne aufrechte Hauptwohnsitzmeldung war, obwohl er sich laut seinen eigenen Angaben seit seiner Asylantragstellung durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Außerdem weist er eine Verurteilung wegen § 91a Abs. 1 StGB zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Wochen auf, mag diese auch bereits getilgt sein (vgl. dazu etwa VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005 mwN).Davon abgesehen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 bereits ausgesprochen, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu unter anderem das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006) zählen. Dahingehend bleibt festzuhalten, dass der BF mehrfach unbekannten Aufenthaltes bzw. ohne aufrechte Hauptwohnsitzmeldung war, obwohl er sich laut seinen eigenen Angaben seit seiner Asylantragstellung durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Außerdem weist er eine Verurteilung wegen Paragraph 91 a, Absatz eins, StGB zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Wochen auf, mag diese auch bereits getilgt sein vergleiche dazu etwa VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005 mwN). Hinzukommt, dass sich sein Aufenthalt in Österreich als unrechtmäßig erweist. Der von ihm am 14.09.2014 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits im Jänner 2021 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ beschieden und gegen ihn unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung kam der BF allerdings bislang und somit über Jahre hinweg beharrlich nicht nach. Vielmehr stellte er am 02.11.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005, der als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gegen den BF wurde abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und gegen ihn ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, wobei das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.05.2023 diese Entscheidung des BFA bestätigt hat. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof ebenso abgelehnt und festgehalten, dass der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden könne. Trotz dieser erneuten Rückkehrentscheidung verlieb der BF jedoch weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet, akzeptierte damit die negativen Entscheidungen bis hin zum Höchstgericht nicht, ignorierte die Verpflichtung zur Ausreise und das gegen ihn erlassene Einreiseverbot und stellte am 10.11.2023 den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG

  1. Vor dem Hintergrund, dass gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen, ist der Aufenthalt des BF bereits seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens mit Jänner 2021 als rechtswidrig zu qualifizieren. Die lange Aufenthaltsdauer des BF resultiert damit zum Teil lediglich aus seinem illegalen Verbleib im Bundesgebiet bzw. aus der fortgesetzten beharrlichen Missachtung der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung und läuft sein Gesamtverhalten der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, der ein großes öffentliches Interesse zukommt (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN), somit in eklatanter Weise zuwider. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN).Hinzukommt, dass sich sein Aufenthalt in Österreich als unrechtmäßig erweist. Der von ihm am 14.09.2014 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits im Jänner 2021 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ beschieden und gegen ihn unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung kam der BF allerdings bislang und somit über Jahre hinweg beharrlich nicht nach. Vielmehr stellte er am 02.11.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005, der als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gegen den BF wurde abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und gegen ihn ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, wobei das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.05.2023 diese Entscheidung des BFA bestätigt hat. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof ebenso abgelehnt und festgehalten, dass der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden könne. Trotz dieser erneuten Rückkehrentscheidung verlieb der BF jedoch weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet, akzeptierte damit die negativen Entscheidungen bis hin zum Höchstgericht nicht, ignorierte die Verpflichtung zur Ausreise und das gegen ihn erlassene Einreiseverbot und stellte am 10.11.2023 den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG
  2. Vor dem Hintergrund, dass gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen, ist der Aufenthalt des BF bereits seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens mit Jänner 2021 als rechtswidrig zu qualifizieren. Die lange Aufenthaltsdauer des BF resultiert damit zum Teil lediglich aus seinem illegalen Verbleib im Bundesgebiet bzw. aus der fortgesetzten beharrlichen Missachtung der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung und läuft sein Gesamtverhalten der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, der ein großes öffentliches Interesse zukommt vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN), somit in eklatanter Weise zuwider. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN). Davon abgesehen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden muss, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405). Wenn die integrativen Merkmale also schon im Falle eines unsicheren Aufenthaltes eine gewichtige Minderung erfahren, ist es nur schlüssig, dass dies umso mehr für einen Fall – wie den gegenständlichen – gilt, in welchem sich der BF der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes seit dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens bewusst sein musste und keine Unsicherheit diesbezüglich vorlag. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher zudem dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich zunächst über die Unsicherheit und in weiterer Folge über die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst war und konnte er nicht darauf vertrauen sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen zu können.Davon abgesehen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden muss, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405). Wenn die integrativen Merkmale also schon im Falle eines unsicheren Aufenthaltes eine gewichtige Minderung erfahren, ist es nur schlüssig, dass dies umso mehr für einen Fall – wie den gegenständlichen – gilt, in welchem sich der BF der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes seit dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens bewusst sein musste und keine Unsicherheit diesbezüglich vorlag. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher zudem dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich zunächst über die Unsicherheit und in weiterer Folge über die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst war und konnte er nicht darauf vertrauen sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen zu können. Gleichzeitig hat der BF in Nigeria sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte, sodass davon auszugehen ist, dass anhaltende Bindungen zu Nigeria bestehen. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Gleichzeitig hat der BF in Nigeria sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte, sodass davon auszugehen ist, dass anhaltende Bindungen zu Nigeria bestehen. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle des volljährigen BF aber ebenso nicht vor. Er hat zwar Probleme mit seinem Knie, ist ansonsten aber gesund und arbeitsfähig, er leidet an keiner schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung. Zudem spricht er sowohl Englisch als auch Edo, verfügt über eine langjährige Schulausbildung sowie über Berufserfahrung und familiäre Anbindungen an Nigeria, eine besondere Vulnerabilität liegt somit nicht vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle des volljährigen BF aber ebenso nicht vor. Er hat zwar Probleme mit seinem Knie, ist ansonsten aber gesund und arbeitsfähig, er leidet an keiner schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung. Zudem spricht er sowohl Englisch als auch Edo, verfügt über eine langjährige Schulausbildung sowie über Berufserfahrung und familiäre Anbindungen an Nigeria, eine besondere Vulnerabilität liegt somit nicht vor. Den allenfalls bestehenden Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich stehen insgesamt öffentliche Interessen gegenüber. Ihnen steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten und nicht umgangen werden und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen fremdenrechtlichen Verfahrens - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Würde sich ein Fremder in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch jahrelanges unrechtmäßiges Verbleiben im Bundesgebiet erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Den allenfalls bestehenden Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich stehen insgesamt öffentliche Interessen gegenüber. Ihnen steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten und nicht umgangen werden und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen fremdenrechtlichen Verfahrens - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Würde sich ein Fremder in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch jahrelanges unrechtmäßiges Verbleiben im Bundesgebiet erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 mwN). Auch der Verwaltungsgerichtshof verweist darauf, dass ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bewirken kann (vgl. VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115 mit Verweis auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; VwGH 14.12.2018 mit Verweis auf VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127) und muss unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK auch nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl VwGH 02.09.2024, Ra 2024/20/0283 mwN).Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 mwN). Auch der Verwaltungsgerichtshof verweist darauf, dass ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken kann vergleiche VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115 mit Verweis auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; VwGH 14.12.2018 mit Verweis auf VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127) und muss unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK auch nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 02.09.2024, Ra 2024/20/0283 mwN). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls, der mehr als zehnjährigen Aufenthaltsdauer und der gesetzten Integrationsschritte, kann ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF in einer Gesamtbetrachtung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. In Anbetracht dessen besteht für die Annahme, es würden die Voraussetzungen für eine Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK vorliegen, kein Raum.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls, der mehr als zehnjährigen Aufenthaltsdauer und der gesetzten Integrationsschritte, kann ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF in einer Gesamtbetrachtung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. In Anbetracht dessen besteht für die Annahme, es würden die Voraussetzungen für eine Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK vorliegen, kein Raum. Damit ist im gegenständlichen Fall kein Tatbestand des § 4 Abs. 1 Asyl

G-DV 2005 erfüllt, weshalb eine Mängelheilung nicht eintreten konnte.Damit ist im gegenständlichen Fall kein Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 erfüllt, weshalb eine Mängelheilung nicht eintreten konnte. Die belangte Behörde hat die Abweisung des Mängelheilungsantrages fälschlicherweise auf § 4 Abs. 1 Z „Zusatz“ iVm § 8 AsylG-DV 2005 gestützt. Der BF nahm in seinem Antrag vom 06.12.2023 sowohl auf die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung der erforderlichen Dokumente als auch auf sein Privat- und Familienleben und damit auf die Z 2 und 3 des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 Bezug. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als die Abweisung des Mängelheilungsantrages auf die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV 2005 iVm § 8 AsylG-DV 2005 gestützt wird.Die belangte Behörde hat die Abweisung des Mängelheilungsantrages fälschlicherweise auf Paragraph 4, Absatz eins, Z „Zusatz“ in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 gestützt. Der BF nahm in seinem Antrag vom 06.12.2023 sowohl auf die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung der erforderlichen Dokumente als auch auf sein Privat- und Familienleben und damit auf die Ziffer 2 und 3 des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 Bezug. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als die Abweisung des Mängelheilungsantrages auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 gestützt wird. Abschließend bleibt festzuhalten, dass es gemäß § 59 Abs. 5 FPG, sofern gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen. Derartige Hinweise haben sich gegenständlich im Falle des BF, gegen den eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot besteht, nicht ergeben, weshalb die belangte Behörde zu Recht von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen hat.Abschließend bleibt festzuhalten, dass es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG, sofern gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  3. und
  4. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen. Derartige Hinweise haben sich gegenständlich im Falle des BF, gegen den eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot besteht, nicht ergeben, weshalb die belangte Behörde zu Recht von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I415.2147501.3.00

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