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{'item': 'I416 2322320-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2026 GeschäftszahlI416 2322320-1 SpruchI416 2322320-1/7E, I416 2322320-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 02.07.2025 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.07.2025 gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 21.08.2023 pflichtversichert selbständig sei.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 02.07.2025 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.07.2025 gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 21.08.2023 pflichtversichert selbständig sei.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfängliche Beschwerde vom 22.07.2025, in der eine unrichtige rechtliche Beurteilung moniert wurde. Der Beschwerdeführer führte darin im Wesentlichen aus, dass er die Funktion eines Gesellschafter-Geschäftsführers der XXXX GmbH bekleide, wobei lediglich eine Beteiligung im Ausmaß von 15 % vorliegen würde. Die bestehende Pflichtversicherung in der SVS sei Folge seiner Position, wobei er die Sozialversicherungsbeiträge mangels entsprechenden Einkommens aus seinem Privatvermögen zu bestreiten habe. Nachdem er kein Einkommen aus seiner Funktion beziehe und eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 AVG nicht feststellbar sei, sei er aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 6 lit e AlVG als arbeitslos zu qualifizieren und wäre seinem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.07.2025 daher stattzugeben gewesen. Ansonsten erachte er die angesprochene Bestimmung als Verstoß gegen den verfassungsrechtlich zugesicherten Gleichheitsgrundsatz.
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfängliche Beschwerde vom 22.07.2025, in der eine unrichtige rechtliche Beurteilung moniert wurde. Der Beschwerdeführer führte darin im Wesentlichen aus, dass er die Funktion eines Gesellschafter-Geschäftsführers der römisch 40 GmbH bekleide, wobei lediglich eine Beteiligung im Ausmaß von 15 % vorliegen würde. Die bestehende Pflichtversicherung in der SVS sei Folge seiner Position, wobei er die Sozialversicherungsbeiträge mangels entsprechenden Einkommens aus seinem Privatvermögen zu bestreiten habe. Nachdem er kein Einkommen aus seiner Funktion beziehe und eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, AVG nicht feststellbar sei, sei er aufgrund der Ausnahmebestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, Litera e, AlVG als arbeitslos zu qualifizieren und wäre seinem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.07.2025 daher stattzugeben gewesen. Ansonsten erachte er die angesprochene Bestimmung als Verstoß gegen den verfassungsrechtlich zugesicherten Gleichheitsgrundsatz.
  5. Mit Bescheid vom 16.09.2025 wies die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und führte im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer als zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter einer GmbH, welche Mitglied der Wirtschaftskammer sei, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliege und damit gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG zum Zeitpunkt der Antragstellung mit 01.07.2025 nicht als arbeitslos gelte. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers seien in Hinblick auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17.09.2024, E 1707/2024-5, unbegründet.
  6. Mit Bescheid vom 16.09.2025 wies die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und führte im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer als zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter einer GmbH, welche Mitglied der Wirtschaftskammer sei, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliege und damit gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG zum Zeitpunkt der Antragstellung mit 01.07.2025 nicht als arbeitslos gelte. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers seien in Hinblick auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17.09.2024, E 1707/2024-5, unbegründet.
  7. Aufgrund des Vorlageantrags des Beschwerdeführers vom 08.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2025 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zuletzt von 30.09.2024 bis 30.06.2025 als Rechtsanwaltsanwärter bei der XXXX GmbH & Co KG beschäftigt. Mit Geltendmachungsdatum 01.07.2025 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.Der Beschwerdeführer war zuletzt von 30.09.2024 bis 30.06.2025 als Rechtsanwaltsanwärter bei der römisch 40 GmbH & Co KG beschäftigt. Mit Geltendmachungsdatum 01.07.2025 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer ist seit 17.08.2023 selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH mit Sitz in der politischen Gemeinde XXXX und zu 15 % als Gesellschafter an der GmbH beteiligt. Die GmbH ist im Geschäftszweig „Ausübung des Gewerbes Einzel- und Großhandel mit Textilien und Bekleidung und die sonstige Erbringung von Dienstleistungen in Form von Veranstaltungen“ tätig und Mitglied der Wirtschaftskammer. Der Beschwerdeführer ist seit 17.08.2023 selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 GmbH mit Sitz in der politischen Gemeinde römisch 40 und zu 15 % als Gesellschafter an der GmbH beteiligt. Die GmbH ist im Geschäftszweig „Ausübung des Gewerbes Einzel- und Großhandel mit Textilien und Bekleidung und die sonstige Erbringung von Dienstleistungen in Form von Veranstaltungen“ tätig und Mitglied der Wirtschaftskammer. Seit 21.08.2023 verfügt die GmbH über die Gewerbeberechtigung hinsichtlich dem freien Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ sowie „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)“, seit 06.12.2024 auch über das freie Gewerbe „Bedrucken von Web-, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Holzwaren, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummi- und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien)“.
  9. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in den angefochtenen Bescheid datiert mit 02.07.2025, den Beschwerdeschriftsatz datiert mit 22.07.2025 und die Beschwerdevorentscheidung datiert mit 16.09.
  10. Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers basiert auf dem vorliegenden Bezugsverlauf der belangten Behörde und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zur Geschäftsführer- und Gesellschaftertätigkeit des Beschwerdeführers bzw. die Feststellungen hinsichtlich der Gewerbeberechtigungen der GmbH basieren auf den im Verwaltungsakt enthaltenen Registerabfragen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria und dem Firmenbuch der Republik Österreich zu FN XXXX , jeweils zum Stichtag 12.09.
  11. Die Feststellungen zur Geschäftsführer- und Gesellschaftertätigkeit des Beschwerdeführers bzw. die Feststellungen hinsichtlich der Gewerbeberechtigungen der GmbH basieren auf den im Verwaltungsakt enthaltenen Registerabfragen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria und dem Firmenbuch der Republik Österreich zu FN römisch 40 , jeweils zum Stichtag 12.09.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. 3.
  13. Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: „Voraussetzungen des Anspruchs § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung), bei einer Arbeitslosenversicherung gemäß § 1a sämtliche dieser Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beendet hat,
  2. eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung), bei einer Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins a, sämtliche dieser Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beendet hat,
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  4. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  5. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)[…]
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)
  4. g)[…]
(6)Als geringfügig erwerbstätig (beschäftigt) gilt,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigen;
  4. b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen;
  5. c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
  6. c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;
  7. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  8. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  9. e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.
  10. e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, oder einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt. (Anm.: lit. f und g aufgehoben durch Art. 45 Z 12, BGBl. I Nr. 25/2025)Anmerkung, Litera f und g aufgehoben durch Artikel 45, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,) Für die Beurteilung der Geringfügigkeit dürfen Einkommen (Umsätze) der in lit. a bis e angeführten Einkunftsarten weder einzeln noch in Summe die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen. […]“Für die Beurteilung der Geringfügigkeit dürfen Einkommen (Umsätze) der in Litera a bis e angeführten Einkunftsarten weder einzeln noch in Summe die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen. […]“ 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des GSVG und WKG lauten wie folgt: Der mit „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung“ titulierte § 2 GSVG lautet in seinen wesentlichen Auszügen:Der mit „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung“ titulierte Paragraph 2, GSVG lautet in seinen wesentlichen Auszügen: „§ 2
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
  1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
  2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
  3. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
  4. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; […]“
  5. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; […]“ Der mit „Mitgliedschaft“ titulierte § 2 WKG lautet in seinen wesentlichen Auszügen:Der mit „Mitgliedschaft“ titulierte Paragraph 2, WKG lautet in seinen wesentlichen Auszügen: „2
(1)Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
(2)Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.
(2)Zu den Mitgliedern gemäß Absatz eins, zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.
(3)Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.
(3)Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Absatz eins, angehört.
(4)Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. […]“
(4)Unternehmungen im Sinne der Absatz eins bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. […]“ 3.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit (§12 AlVG) an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit, kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. VwGH 07.09.2011, VwGH 2009/08/0195; VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit (§12 AlVG) an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit, kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit vergleiche VwGH 07.09.2011, VwGH 2009/08/0195; VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155). Bezogen auf einen Fall der (an die Formalvoraussetzungen der Gewerbeberechtigung anknüpfenden) Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nur eine solche Beendigung der Erwerbstätigkeit zur Arbeitslosigkeit führen kann, die auch zur Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung iS der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs 1 GSVG führt (Zurücklegung des Gewerbescheins, Ruhendstellung des Gewerbescheins, Verpachtung des Betriebes) (vgl. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195).Bezogen auf einen Fall der (an die Formalvoraussetzungen der Gewerbeberechtigung anknüpfenden) Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nur eine solche Beendigung der Erwerbstätigkeit zur Arbeitslosigkeit führen kann, die auch zur Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung iS der Ausnahmetatbestände des Paragraph 4, Absatz eins, GSVG führt (Zurücklegung des Gewerbescheins, Ruhendstellung des Gewerbescheins, Verpachtung des Betriebes) vergleiche VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195). Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur eine iSd § 12 Abs 6 AlVG „geringfügige Erwerbstätigkeit“ ausgeübt wird (vgl. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195, 02.05.2012, 2009/08/0155). Solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung fortbesteht, kommt es darauf, ob und in welcher Höhe Einkünfte erzielt werden, nicht an (so auch das Bestehen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG wegen Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer; vgl. VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155; 02.05.2012, 2011/08/0194; vlg. Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg 2025) § 12 AlVG Rz 302/1).Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur eine iSd Paragraph 12, Absatz 6, AlVG „geringfügige Erwerbstätigkeit“ ausgeübt wird vergleiche VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195, 02.05.2012, 2009/08/0155). Solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung fortbesteht, kommt es darauf, ob und in welcher Höhe Einkünfte erzielt werden, nicht an (so auch das Bestehen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG wegen Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer; vergleiche VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155; 02.05.2012, 2011/08/0194; vlg. Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  3. Lfg 2025) Paragraph 12, AlVG Rz 302/1). Der Beschwerdeführer ist als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH, die mehrere Gewerbeberechtigungen innehat, Mitglied der Wirtschaftskammer ist und an der er zu 15% als Gesellschafter beteiligt ist, seit dem 17.08.2023 gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG u.a. in der Pensionsversicherung pflichtversichert.Der Beschwerdeführer ist als geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 GmbH, die mehrere Gewerbeberechtigungen innehat, Mitglied der Wirtschaftskammer ist und an der er zu 15% als Gesellschafter beteiligt ist, seit dem 17.08.2023 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG u.a. in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Diese Pflichtversicherung besteht unabhängig vom faktischen Tätigwerden als Geschäftsführer und unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit und knüpft an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an (vgl. VwGH 14.04.2010, 2007/08/0105). Diese Pflichtversicherung besteht unabhängig vom faktischen Tätigwerden als Geschäftsführer und unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit und knüpft an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an vergleiche VwGH 14.04.2010, 2007/08/0105). Der Beschwerdeführer erfüllt daher nicht das in § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG normierte Kriterium und gilt nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG. Der Beschwerdeführer erfüllt daher nicht das in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG normierte Kriterium und gilt nicht als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22.07.2025 ausführt, dass er jedoch aufgrund der Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit a AlVG mangels Einkünften über der Geringfügigkeitsgrenze als arbeitslos gelte, bleibt auf die rezente Rechtsprechung des VwGH zu verweisen (vgl. VwGH 15.03.2025, Ra 2024/08/0129):Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22.07.2025 ausführt, dass er jedoch aufgrund der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG mangels Einkünften über der Geringfügigkeitsgrenze als arbeitslos gelte, bleibt auf die rezente Rechtsprechung des VwGH zu verweisen vergleiche VwGH 15.03.2025, Ra 2024/08/0129): So hat der VwGH klargestellt, dass es keine vom Gesetzgeber unbedachte, unbeabsichtigte und damit planwidrige „Lücke“ darstellt, wenn das Einkommen (bzw. der Umsatz) von Personen, die infolge einer Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, bestimmte Geringfügigkeitsgrenzen nicht übersteigt. Der Gesetzgeber des ASRÄG 2014 hat die allgemeine Regelung des § 12 Abs 1 AlVG, wonach eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeitslosigkeit entgegensteht, vielmehr (nur) mit einer spezifisch auf Anwendungsfälle einer Pflichtversicherung nach dem BSVG (nämlich bei Unterschreiten bestimmter Grenzen des aufgrund des „Einheitswerts“ zu erwartenden Einkommens) abstellenden Einschränkung durchbrochen. Nichts spricht dafür, dass der Gesetzgeber dabei andere Fälle der „Geringfügigkeit“ des zu erwartenden Einkommens übersehen oder nicht bedacht hätte. […] Aus den parlamentarischen Materialien geht hervor, dass der Gesetzgeber des ASRÄG 2014 das Ergebnis erreichen wollte, dass „Nebenerwerbsbauern … bei geringem Einkommen … der Bezug von Arbeitslosengeld offen[steht]“. So hat der VwGH klargestellt, dass es keine vom Gesetzgeber unbedachte, unbeabsichtigte und damit planwidrige „Lücke“ darstellt, wenn das Einkommen (bzw. der Umsatz) von Personen, die infolge einer Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, bestimmte Geringfügigkeitsgrenzen nicht übersteigt. Der Gesetzgeber des ASRÄG 2014 hat die allgemeine Regelung des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG, wonach eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeitslosigkeit entgegensteht, vielmehr (nur) mit einer spezifisch auf Anwendungsfälle einer Pflichtversicherung nach dem BSVG (nämlich bei Unterschreiten bestimmter Grenzen des aufgrund des „Einheitswerts“ zu erwartenden Einkommens) abstellenden Einschränkung durchbrochen. Nichts spricht dafür, dass der Gesetzgeber dabei andere Fälle der „Geringfügigkeit“ des zu erwartenden Einkommens übersehen oder nicht bedacht hätte. […] Aus den parlamentarischen Materialien geht hervor, dass der Gesetzgeber des ASRÄG 2014 das Ergebnis erreichen wollte, dass „Nebenerwerbsbauern … bei geringem Einkommen … der Bezug von Arbeitslosengeld offen[steht]“. Dem auf der Annahme des Bestehens einer ungewollten Lücke in § 12 Abs 1 AlVG beruhenden Vorbringen war daher nicht zu folgen. Außerhalb des (auf Pflichtversicherte nach dem BSVG beschränkten) Anwendungsbereichs des mit dem ASRÄG 2014 eingefügten Ausnahmetatbestands für jene Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung „ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt“, unterliegen, folgt aus § 12 Abs 1 AlVG daher unverändert, dass auch das Ausüben einer geringfügigen Erwerbstätigkeit in den Grenzen des § 12 Abs 6 AlVG, wenn diese Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs 1 AlVG ausschließt (vgl. VwGH 10.03.2025, Ra 2024/08/0129).Dem auf der Annahme des Bestehens einer ungewollten Lücke in Paragraph 12, Absatz eins, AlVG beruhenden Vorbringen war daher nicht zu folgen. Außerhalb des (auf Pflichtversicherte nach dem BSVG beschränkten) Anwendungsbereichs des mit dem ASRÄG 2014 eingefügten Ausnahmetatbestands für jene Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung „ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt“, unterliegen, folgt aus Paragraph 12, Absatz eins, AlVG daher unverändert, dass auch das Ausüben einer geringfügigen Erwerbstätigkeit in den Grenzen des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG, wenn diese Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ausschließt vergleiche VwGH 10.03.2025, Ra 2024/08/0129). Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem zur vorangegangenen Beschwerde ergangenen Ablehnungsbeschluss vom 17.09.2024, E 1707/2024-5, festgehalten, dass mit dieser Rechtslage auch keine unsachliche (verfassungswidrige) Ungleichbehandlung einhergeht (VwGH 10.03.2025, Ra 2024/08/0129). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich verfassungsrechtlicher Bedenken war sohin nicht zu folgen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Arbeitslosigkeit gegeben ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden
  4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. VwGH 10.03.2025, Ra 2024/08/0129). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche VwGH 10.03.2025, Ra 2024/08/0129). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I416.2322320.1.00

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