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{'item': 'I416 2322647-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2026 GeschäftszahlI416 2322647-1 Spruch, I416 2322647-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des AMS XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.04.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 42 Tagen ab 07.04.2025 verloren habe. Eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.06.2025, GZ: XXXX , abgewiesen.
  2. Mit Bescheid des AMS römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.04.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 42 Tagen ab 07.04.2025 verloren habe. Eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.06.2025, GZ: römisch 40 , abgewiesen.
  3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2025, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 986,58 verpflichtet werde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung der belangten Behörde vom 03.06.2025 die Verpflichtung zum Rückersatz dieses Betrages bestehe. Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der angeführten Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zur Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung nicht mehr zu rechnen sei.
  4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18.08.2025 Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht vorliegen würden, da er die Arbeitssuche nie unterbrochen und auch an zahlreichen Vorstellungsgesprächen teilgenommen habe. Es war keinesfalls seine Absicht, gegen seine Pflichten zu verstoßen oder unrechtmäßig Leistungen zu beziehen. Die Zahlung des geforderten Betrags wäre für ihn aus wirtschaftlicher Sicht nicht möglich und würde seine Existenz gefährden. Er beantrage daher den Bescheid aufzuheben, andernfalls eine für ihn leistbare Lösung anzubieten, insbesondere eine zinsfreie Ratenzahlung oder Stundung.
  5. Mit Bescheid vom 08.10.2025 wies die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und führte im Wesentlichen begründend aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2025 in Rechtskraft erwachsen und das Vorverfahren somit mit der Entscheidung geendet sei, dass die Leistung für 42 Tage ab 07.04.2025 nicht gebühre. Die Verpflichtung zur Rückzahlung sei daher für den Zeitraum der ausgezahlten Leistung in der Höhe von EUR 986,58 verschuldensfrei zu Recht erfolgt.
  6. Aufgrund des Vorlageantrags des Beschwerdeführers vom 14.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2025 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.11.2023 bis 15.10.2024 vollversichert in Österreich beschäftigt und stand ab dem 07.11.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld sowie ab dem 01.04.2025 im Bezug von Notstandshilfe mit einem Tagsatz von EUR 23,
  8. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2025, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 07.04.2025 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren hat. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2025, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 07.04.2025 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom 03.06.2025 abgewiesen, wobei dieser Bescheid dem Beschwerdeführer per RSb-Brief übermittelt und von ihm am 05.06.2025 übernommen wurde. Ein Vorlageantrag wurde nicht gestellt und erwuchs der Bescheid sohin in Rechtskraft. Dieser Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, sodass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 42 Tagen die Notstandshilfe ausbezahlt wurde.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur früheren Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sowie zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf der belangten Behörde und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen betreffend den nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.04.2025, die Beschwerde gegen diesen Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2025, mit der die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ergeben sich aus dem Verfahrensakt und sind unstrittig. Die Feststellung hinsichtlich der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2025 stützt sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden RSb-Rückschein, aus dem unzweifelhaft hervorgeht, dass die Sendung am 05.06.2025 vom Beschwerdeführer übernommen wurde. Dass der Bescheid vom 03.06.2025 in Rechtskraft erwachsen ist, stützt sich darauf, dass der Beschwerdeführer nach Einsicht in den Verwaltungsakt keinen Vorlageantrag gestellt hat. Die Auszahlung des gegenständlichen Gesamtbetrags aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt, wobei der Beschwerdeführer dies im Beschwerdeverfahren nicht bestritten hat.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. 3.
  11. Die maßgebliche Bestimmung des AlVG lautet wie folgt: § 25

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. 3.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz (auch) hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz (auch) hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe betreffend den Zeitraum von 42 Tagen ab 07.04.2025 mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2025 festgestellt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers kam gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 03.06.2025, GZ: XXXX , abgewiesen und dem Beschwerdeführer am 05.06.2025 zugestellt.Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe betreffend den Zeitraum von 42 Tagen ab 07.04.2025 mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2025 festgestellt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers kam gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 03.06.2025, GZ: römisch 40 , abgewiesen und dem Beschwerdeführer am 05.06.2025 zugestellt. Die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages endete sohin in Anwendung der zweiwöchigen Frist gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG am 19.06.
  2. Mangels Einbringung eines Vorlageantrags ist der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) sohin in Rechtskraft erwachsen.Die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages endete sohin in Anwendung der zweiwöchigen Frist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG am 19.06.
  3. Mangels Einbringung eines Vorlageantrags ist der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) sohin in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, das sich ausschließlich gegen den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe und somit gegen den nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 10 AlVG richtet, ist darauf zu hinzuweisen, dass dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Sein diesbezügliches Vorbringen für den Bescheid gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist sohin nicht verfahrensgegenständlich und geht daher ins Leere.Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, das sich ausschließlich gegen den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe und somit gegen den nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 10, AlVG richtet, ist darauf zu hinzuweisen, dass dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Sein diesbezügliches Vorbringen für den Bescheid gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist sohin nicht verfahrensgegenständlich und geht daher ins Leere. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2025 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 42 Tagen ab 07.04.2025 vorläufig ausbezahlt. Der Rückforderungsbetrag beträgt EUR 986,
  4. Aus diesem Grund verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Recht zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistungen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen zu Recht erfolgte, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. Bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung wird der Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber auf die Möglichkeit verwiesen, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS die Gewährung von Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlungen) zu beantragen. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf Spruchteil B (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des bekämpften Bescheids.
  5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I416.2322647.1.00

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