4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Angola zulässig ist und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2022 zur GZ.: 2009415-3 wurde die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. als unbegründet abgewiesen hinsichtlich Spruchpunkt IV. wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF ein Aufenthaltstitel für 12 Monate erteilt. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die beachtliche Aufenthaltsdauer sowie die sprachliche Integration des BF schwerer ins Gewicht fielen, als das fremdenrechtliche und strafrechtliche Fehlverhalten. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2019 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt, ausgesprochen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erteilt wird, ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Angola zulässig ist und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2022 zur GZ.: 2009415-3 wurde die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. als unbegründet abgewiesen hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF ein Aufenthaltstitel für 12 Monate erteilt. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die beachtliche Aufenthaltsdauer sowie die sprachliche Integration des BF schwerer ins Gewicht fielen, als das fremdenrechtliche und strafrechtliche Fehlverhalten. 4. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2025 zur GZ.: XXXX wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt III.), ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung
2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.).4. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2025 zur GZ.: römisch 40 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, der BF sei seit 02.10.2003 in Österreich gemeldet, sei jedoch massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten und befinde sich aktuell im Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt XXXX . Seine soziale Integration sei – gesamthaft betrachtet – auf allen Ebenen misslungen. In Österreich lebe eine mittlerweile volljährige Tochter, der Vater des BF, seine Stiefmutter und mehrere Halbgeschwister, jedoch bestehe mit diesen Angehörigen kein gemeinsamer Haushalt und kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF weise eine massive Sozialunverträglichkeit und eine hohe kriminelle Neigung auf, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und besitze kein Vermögen. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei seit 02.10.2003 in Österreich gemeldet, sei jedoch massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten und befinde sich aktuell im Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt römisch 40 . Seine soziale Integration sei – gesamthaft betrachtet – auf allen Ebenen misslungen. In Österreich lebe eine mittlerweile volljährige Tochter, der Vater des BF, seine Stiefmutter und mehrere Halbgeschwister, jedoch bestehe mit diesen Angehörigen kein gemeinsamer Haushalt und kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF weise eine massive Sozialunverträglichkeit und eine hohe kriminelle Neigung auf, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und besitze kein Vermögen. Der BF sei zwölfmal rechtskräftig verurteilt worden. Die wiederholten einschlägigen Delinquenzen und die raschen Rückfälle würden eine besondere Sanktionsresistenz unter Beweis stellen. 5. Mit dem am 09.07.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF sei tatsächlich seit dem Jahr 2001 in Österreich aufhältig. Die Rückkehrentscheidung verletzte den BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
EMRK und sei das Einreiseverbot in Höhe von 10 Jahren unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Tochter des BF in Österreich lebe jedenfalls zu hoch bemessen. 5. Mit dem am 09.07.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF sei tatsächlich seit dem Jahr 2001 in Österreich aufhältig. Die Rückkehrentscheidung verletzte den BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
, EMRK und sei das Einreiseverbot in Höhe von 10 Jahren unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Tochter des BF in Österreich lebe jedenfalls zu hoch bemessen. Der BF sei von der belangten Behörde nicht einvernommen worden, was einen Verfahrensmangel darstelle. Wäre der BF einvernommen worden, hätte er seine privaten und familiären Kontakte in Österreich umfassend darstellen können. Zudem habe der BF auch in Frankreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches von der belangten Behörde überhaupt nicht ermittelt worden sei. Im Rahmen der individuellen Zukunftsprognose habe sich die belangte Behörde nicht mit den Strafbemessungsgründen auseinandergesetzt und nicht berücksichtigt, dass der BF seine Taten bereue. Es sei daher von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Eine Abschiebung nach Angola würde eine Verletzung der Rechte nach Art. 3 EMRK darstellen und wäre somit jedenfalls unzulässig. Eine Abschiebung nach Angola würde eine Verletzung der Rechte nach Artikel 3, EMRK darstellen und wäre somit jedenfalls unzulässig. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides von Amts wegen aufgreifen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde, in eventu den Bescheid dahingehend abändern, dass die Abschiebung des BF nach Angola unzulässig sei, das Einreiseverbot aufheben bzw. auf eine angemessene Dauer herabsetzen und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gewähren, in eventu den Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückverweisen sowie die ordentliche Revision zulassen.Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides von Amts wegen aufgreifen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde, in eventu den Bescheid dahingehend abändern, dass die Abschiebung des BF nach Angola unzulässig sei, das Einreiseverbot aufheben bzw. auf eine angemessene Dauer herabsetzen und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gewähren, in eventu den Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückverweisen sowie die ordentliche Revision zulassen. 6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 15.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2025 zur GZ.: 2009415-4 wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
5 BFA-VG zuerkannt. 7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2025 zur GZ.: 2009415-4 wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.
GB untergebracht.Der BF befand sich vom 17.03.2023 bis 23.05.2023 in Untersuchungshaft. Anschließend befand er sich bis 06.07.2023 in einer vorläufigen Unterbringung und ist er seit 06.07.2023 in einem forensisch-therapeutischen Zentrum
Paragraph 21, Absatz 2, StGB untergebracht. Das Ende der Anhaltung in dem forensisch-therapeutischen Zentrum ist nicht bekannt. Der nächste Überprüfungstermin in Bezug auf eine etwaige Entlassung ist für den 14.01.2027 geplant. Im Gutachten, welches zur Einweisung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum führte und welches im Mai 2023 erstellt wurde, wird ausgeführt: Der BF leide unter einer chronischen Psychose (schizophrene Störung) und einer Persönlichkeitsstörung. Zudem liege eine Polytoxikomanie inklusive schädlichem Alkoholgebrauch vor. Es bestehe keine Krankheitseinsicht und keine Therapiemotivation. Der BF stelle seine Delinquenz in Abrede. Er weiße psychotische Zeichen, einen antisozialen Lebensstil sowie keine hinreichenden Coping- bzw. Bewältigungsmechanismen auf. Er gehe keiner Arbeit nach, verfüge über keine Unterkunft und gäbe es niemanden, der soziale Kontrolle über den BF ausübe. Der Zugang zu Alkohol und Drogen sei deliktfördernd. Die Gemengelage aus psychischen Störungen, insbesondere die schizophrene Entwicklung der letzten Jahre, seien in Summe auf jeden Fall als schwerwiegende und anhaltende psychische Störung einzustufen. Von dem BF gehe eine besondere Gefährlichkeit aus, mit großer Wahrscheinlichkeit werde er in absehbarer Zeit erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen zu setzten. Dabei ist mit schweren und absichtlich schweren Körperverletzungsdelikten zu rechen. Es liegt kein forensisch-therapeutisches Gutachten vor, welches zur Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug führt. II.1.
1
Paragraph 28 a, Absatz eins,
GB verurteilt. 12. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.07.2023 zur GZ.: römisch 40 wurde der BF wegen Sachbeschädigung, gefährlicher Drohung und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von achtzehn Monaten sowie zu einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum
Paragraph 21, Absatz 2, StGB verurteilt. Der BF hat eine fremde Sache beschädigt und zwar die Fensterscheibe eines Lokals in dem er diese an zwei verschiedenen Tagen einschlug. Am 23.12.2022 äußerte der BF gegenüber der Inhaberin dieses Lokals, er werde sie töten und machte vor seinem Gesicht eine bedrohliche Geste. Am 02.03.2023 versuchte er eine Gerichtsvollzieherin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an seiner Delogierung zu hindern, indem er mehrmals versuchte die Wohnungstüre gegen den Widerstand der Gerichtsvollzieherin zuzudrücken und diese anschließend mit einem Baseballschläger in der Hand aggressiv aufforderte, den Fuß aus der Tür zu nehmen. Mildernd wurde gewertet, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben und die teilweise geständige Verantwortung des BF. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von vier Vergehen sowie die neun einschlägigen Vorstrafen gewertet. Das Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde. II.
G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 zur Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde sowie in der schriftlichen Stellungnahme des BF vom 02.02.2026 auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem BF daher nicht zuzuerkennen.Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 zur Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde sowie in der schriftlichen Stellungnahme des BF vom 02.02.2026 auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem BF daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu A.II.) Stattgabe der Beschwerde II.3.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Paragraph 59, Absatz 4, FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127, zuletzt auch 23.05.2024, Ra 2022/21/0224).Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127, zuletzt auch 23.05.2024, Ra 2022/21/0224). In Zusammenhang mit einer Entlassung aus einem Maßnahmenvollzug sprach der VwGH aus, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, vom Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113; VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit § 53 Abs. 4 FrPolG 2005 begründet, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings
4 leg.cit. aufgeschoben. Das gilt sinngemäß auch für die Dauer der
GB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Vor allem bei der Gefährdungsprognose wäre daher vom Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Entscheidend für die diesbezügliche Beurteilung ist, ob dann etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine Gefährdung aufgrund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088). Das umfasst freilich auch die vom Verwaltungsgericht [im vom VwGH zu entscheidenden Fall] nur mit vergangenheitsbezogenen Überlegungen beantwortete Frage, ob der Fremde dann krankheitseinsichtig ist und ob zu erwarten ist, er werde nach der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug die Medikation absetzen. Demzufolge ist aber auch das der Unterbringung
GB zugrundeliegende forensisch-psychiatrische Gutachten, das im Wesentlichen noch auf einem weitgehend unbehandelten Zustand des Fremden basierte, für die Darlegung einer von ihm bei der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug noch ausgehenden relevanten Gefährdung für sich genommen nicht geeignet. Aber auch die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 ist schon deshalb fehlerhaft, weil dabei nicht auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgestellt wurde (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127).In Zusammenhang mit einer Entlassung aus einem Maßnahmenvollzug sprach der VwGH aus, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, vom Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113; VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit Paragraph 53, Absatz 4, FrPolG 2005 begründet, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings
Paragraph 59, Absatz 4, leg.cit. aufgeschoben. Das gilt sinngemäß auch für die Dauer der
Paragraph 21, Absatz eins, StGB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vergleiche VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Vor allem bei der Gefährdungsprognose wäre daher vom Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Entscheidend für die diesbezügliche Beurteilung ist, ob dann etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine Gefährdung aufgrund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088). Das umfasst freilich auch die vom Verwaltungsgericht [im vom VwGH zu entscheidenden Fall] nur mit vergangenheitsbezogenen Überlegungen beantwortete Frage, ob der Fremde dann krankheitseinsichtig ist und ob zu erwarten ist, er werde nach der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug die Medikation absetzen. Demzufolge ist aber auch das der Unterbringung
Paragraph 21, Absatz eins, StGB zugrundeliegende forensisch-psychiatrische Gutachten, das im Wesentlichen noch auf einem weitgehend unbehandelten Zustand des Fremden basierte, für die Darlegung einer von ihm bei der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug noch ausgehenden relevanten Gefährdung für sich genommen nicht geeignet. Aber auch die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist schon deshalb fehlerhaft, weil dabei nicht auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgestellt wurde (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127). Im gegenständlichen Fall ist es so, dass der Zeitpunkt der hypothetischen Entlassung aus der Unterbringung in der forensisch-therapeutischen Einrichtung nicht bekannt ist. Dementsprechend kann die notwendige Gefährdungsprognose derzeit nicht vorgenommen werden, da der Zeitpunkt auf der bei dieser Prognose abzustellen wäre, nicht bekannt ist. Das Verwaltungsgericht kann aktuell auch nur auf das forensisch-psychiatrische Gutachten zurückgreifen, welches auf dem unbehandelten Zustand des BF basiert und ist dieses
der dargestellten Rechtsprechung für die Darlegung einer von ihm bei der Entlassung ausgehenden Gefährdung nicht geeignet. Andere Gutachten – insbesondere ein solches, welches zur Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug führen würde – liegen nicht vor. Im gegenständlichen Fall ist insbesondere auch darauf hinzuweißen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 12.12.2022 zur GZ.: 2009415-3 ausführlich mit dem Privat- und Familienleben des BF zum damaligen Zeitpunkt und den damals bereits vorliegenden Straftaten auseinandergesetzt hat. Es wurde ausgeführt, der BF verfüge über diverse familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und lebe auch seine nun volljährige Tochter hier, mit der er ein enges Verhältnis pflege. Der BF verfüge aufgrund seines langjährigen Aufenthalts (damals neunzehn Jahre) im Bundesgebiet, wo er mehr als die Hälfte seines Lebens verbracht habe, zweifellos über hohe persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich. Er habe die deutsche Sprache erlernt, sei jedoch zu keiner Zeit tatsächlich und nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert gewesen. Aufgrund der Vielzahl an Verurteilungen in regelmäßigen Abständen könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der BF bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet keine Straftaten mehr begehen werde. Die von ihm begangenen Delikte würden sein grundsätzlich mangelndes Unrechtsbewusstsein widerspiegeln. Insgesamt kam das Bundesverwaltungsgericht damals jedoch zu dem Schluss, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unverhältnismäßig erscheine. Die Ausführungen zeigen aus Sicht der erkennenden Richterin, dass in diesem Fall die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG durchaus komplex ist und es daher umso notwendiger erscheint, diese auch tatsächlich in Bezug auf die Sachlage im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug zu treffen. Die Ausführungen zeigen aus Sicht der erkennenden Richterin, dass in diesem Fall die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG durchaus komplex ist und es daher umso notwendiger erscheint, diese auch tatsächlich in Bezug auf die Sachlage im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug zu treffen. In Bezug auf die Frage, wie in Bezug auf eine nach § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung vorzugehen ist, wenn der Zeitpunkt der Haftentlassung noch nicht bekannt ist, sprach der VwGH aus, dass bei einem Kapitalverbrechen auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann (VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537), es dennoch nicht ausgeschlossen ist, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. In einer solchen Konstellation sind vom Verwaltungsgericht somit jedenfalls konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und zu den Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen, aber auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einzubeziehen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Ferner ist bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ebenfalls auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127). Es wurde nicht verkannt, dass es in derartigen Konstellationen wegen der nicht absehbaren weiteren Entwicklungen bis zum derzeit auch noch nicht bekannten Haftentlassungszeitpunkt unmöglich sein kann, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot vorzunehmen. Das hätte (nur) zur Konsequenz, dass diese Maßnahmen nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen wären (VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224).In Bezug auf die Frage, wie in Bezug auf eine nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung vorzugehen ist, wenn der Zeitpunkt der Haftentlassung noch nicht bekannt ist, sprach der VwGH aus, dass bei einem Kapitalverbrechen auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann (VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537), es dennoch nicht ausgeschlossen ist, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. In einer solchen Konstellation sind vom Verwaltungsgericht somit jedenfalls konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und zu den Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen, aber auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einzubeziehen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Ferner ist bei der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ebenfalls auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127). Es wurde nicht verkannt, dass es in derartigen Konstellationen wegen der nicht absehbaren weiteren Entwicklungen bis zum derzeit auch noch nicht bekannten Haftentlassungszeitpunkt unmöglich sein kann, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot vorzunehmen. Das hätte (nur) zur Konsequenz, dass diese Maßnahmen nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen wären (VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224). Wenn also – wie im gegenständlichen Fall – eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bezogene Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nicht möglich ist, folgt daraus, dass die Rückkehrentscheidung nicht in dem vorliegenden Stadium der Anhaltung in dem forensisch-therapeutischen Zentrum zu erlassen gewesen wäre, sondern die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung erst zeitnah zu einer Entlassung unter Berücksichtigung der dann vorliegenden tatsächlichen Gegebenheiten und unter Beachtung des zur Entlassung führenden forensisch-therapeutischen Gutachtens hätte erlassen dürfen. Wenn also – wie im gegenständlichen Fall – eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bezogene Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG nicht möglich ist, folgt daraus, dass die Rückkehrentscheidung nicht in dem vorliegenden Stadium der Anhaltung in dem forensisch-therapeutischen Zentrum zu erlassen gewesen wäre, sondern die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung erst zeitnah zu einer Entlassung unter Berücksichtigung der dann vorliegenden tatsächlichen Gegebenheiten und unter Beachtung des zur Entlassung führenden forensisch-therapeutischen Gutachtens hätte erlassen dürfen. Die Rückkehrentscheidung war daher aufzuheben. Wenn der BF anregte, das Verfahren bis zum nächsten Begutachtungstermin im Januar 2027
GVG auch die Verwaltungsgerichte) befugt sind eine im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfrage, die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wäre, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie können aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Wenn der BF anregte, das Verfahren bis zum nächsten Begutachtungstermin im Januar 2027
Paragraph 38, AVG auszusetzen, so ist anzumerken, dass die Behörden und (in Zusammenschau mit Paragraph 17, VwGVG auch die Verwaltungsgerichte) befugt sind eine im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfrage, die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wäre, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie können aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Eine Rechtsfrage scheidet nach stRsp des VwGH dann als Vorfrage aus, wenn sie nicht von einer anderen Behörde oder aber derselben Behörde in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu entscheiden ist (VwGH 30. 10. 2018, Ra 2018/16/0145; Müller in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). In Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist anzumerken, dass dieser zwar bekämpft wurde, jedoch kein Beschwerdevorbringen hierzu erstattet wurde und der BF auch nach Aufforderung kein Vorbringen erstattete, welches darauf hindeuten würde, der nicht erteilte Aufenthaltstitel sei ihm tatsächlich zu erteilen. Mangels entsprechendem Sachverhaltsvorbringen und dem diesbezüglich eindeutigen Akteninhalt war daher eine mündliche Verhandlung in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. nicht notwendig. In Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist anzumerken, dass dieser zwar bekämpft wurde, jedoch kein Beschwerdevorbringen hierzu erstattet wurde und der BF auch nach Aufforderung kein Vorbringen erstattete, welches darauf hindeuten würde, der nicht erteilte Aufenthaltstitel sei ihm tatsächlich zu erteilen. Mangels entsprechendem Sachverhaltsvorbringen und dem diesbezüglich eindeutigen Akteninhalt war daher eine mündliche Verhandlung in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. nicht notwendig. In Bezug auf die Stattgabe der Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung (und die darauf aufbauenden Spruchpunkte) teilte das erkennende Gericht den Verfahrensparteien die der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegende Rechtsansicht mit und erfragt, ob dieser widersprochen werde bzw. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung der Rechtslage gewünscht werde. Die belangte Behörde reagierte auf diese Aufforderung nicht und wiedersprach auch der BF selbst der vom Gericht dargetanen Rechtsansicht nicht, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die einheitliche und ständige Rechtsprechung des VwGH keiner weiteren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedarf. Eine strittige Rechtsfrage liegt aus Sicht des Gerichtes nicht vor, da die Verfahrensparteien trotz der eingeräumten Möglichkeit keine Einwendungen gegen die Rechtsansicht des Gerichtes vorbrachten. Der der Rückkehrentscheidung zugrundeliegende Sachverhalt war demgegenüber – im für die gegenständliche Entscheidung notwendigen Umfang – unstrittig. Da somit bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid in Bezug auf die erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Themenkreis ebenfalls unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die einschlägige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH in Zusammenhang mit Rückkehrentscheidungen nach einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum und liegt aus Sicht des Gerichts daher jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I424.2009415.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.