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{'item': 'L518 2162454-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2026 GeschäftszahlL518 2162454-2 Spruch, L518 2162454-2/9E Schriftliche Ausfertigung des am 06.10.2025 mündlich verkündeten Erkennt

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.)

§ 18Abs.

1 Z 1, 3 und 4 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.)

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).römisch eins.8. Der Antrag der BF vom 08.08.2015 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 13.08.2025 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.)

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.)

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass die BF ihr Vorbringen auf Probleme in Syrien stützte. Da sie jedoch – auch – über die armenische Staatsangehörigkeit verfügt und einen armenischen Reisepass besitzt, war der Antrag auch in Hinblick auf Armenien zu prüfen. Die BF brachte nicht vor, in Armenien irgendwelche asylrelevanten Probleme oder Rückkehrbefürchtungen zu haben. Zum Zeitpunkt, als die BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA ausführte, syrische Staatsangehörige zu sein und aus Syrien nach Österreich gereist zu sein, war sie bereits armenische Staatsbürgerin. Sowohl sie als auch ihre Familie täuschten so die Behörde. Die BF gab von Anbeginn Ihres Asylverfahrens an, ausschließlich die syrische Staatsangehörigkeit innezuhaben, obwohl sie über einen armenischen Reisepass und somit über die armenische Staatsbürgerschaft verfügte. Aus dieser Vorgehensweise und der bewussten Täuschung der Behörde bzw. aus den niederschriftlichen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA kann abgeleitet werden, dass in Armenien keine Bedrohungssituation vorgelegen haben kann und auch aktuell nicht vorliegt. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde festgehalten, dass die Verhaltensweise der BF zeigt, dass sie nicht gewillt ist, sich rechtskonform zu verhalten. Ihre Person betreffend kann die Behörde nur eine negative Prognose erstellen. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass gerade im Asylverfahren umfangreiche sowie mehrmalige Belehrungen in der Landessprache schriftlich wie auch mündlich erteilt werden. Die Grundversorgung und die Sozialleistungen nahm sie bislang ungerechtfertigt in Anspruch. Es erging deswegen vom Amt für Betrugsbekämpfung eine Anzeige wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs. Durch die offensichtliche Missachtung der Rechtslage in Österreich, sowie der Tatsache, dass sie den armenischen Pass und Staatsangehörigkeit bislang der Behörde bewusst vorenthalten hat, stellt die Behörde unmissverständlich fest, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig ist.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig ist. I.

  1. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  2. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF keinerlei soziale oder finanzielle Anknüpfungspunkte in Armenien hat. Keine Familienmitglieder der BF leben in Armenien, sie wäre bei einer Rückkehr nach Armenien völlig auf sich allein gestellt und ohne jegliche Unterstützungsmöglichkeiten. Die BF ist auf die medizinische Versorgung in Österreich und die Unterstützung durch ihre Familie in Österreich angewiesen. Die belangte Behörde hat es verabsäumt den tatsächlichen gesundheitlichen Zustand der BF und ihr Alter festzustellen und hat es unterlassen die tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten und den Zugang dazu für die BF in Armenien zu erörtern. Die medizinische Versorgung entspricht außerhalb der großen Städte in Armenien nicht dem europäischen Standard, außerdem sind Fachkliniken meist kostenpflichtig. Im angefochtenen Bescheid findet sich zudem keine nachvollziehbare Begründung seitens der belangten Behörde, warum die Erlassung des Einreiseverbotes – insbesondere gerade in 5-jähriger Dauer – notwendig wäre. Beantragt wird eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und der BF den Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen; in eventu den Bescheid bezüglich der Spruchpunkte II. bis VIII. zu beheben und der BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG Abs. 1 Z 1 zuerkennen; den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VII. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt, das Einreiseverbot aufgehoben und der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; das Einreisverbot (Spruchpunkt VIII.) aufzuheben oder auf eine angemessene Dauer herabzusetzen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.Beantragt wird eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und der BF den Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen; in eventu den Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. zu beheben und der BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG Absatz eins, Ziffer eins, zuerkennen; den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt, das Einreiseverbot aufgehoben und der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; das Einreisverbot (Spruchpunkt römisch acht.) aufzuheben oder auf eine angemessene Dauer herabzusetzen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. I.
  3. Am 06.10.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtlichen Vertretung, sowie einer Dolmetscherin für die armenische Sprache durchgeführt. römisch eins.
  4. Am 06.10.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtlichen Vertretung, sowie einer Dolmetscherin für die armenische Sprache durchgeführt. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr in das Heimatland der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung isd GFK ausgesetzt wäre.Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr in das Heimatland der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung isd GFK ausgesetzt wäre. lnsoweit die BF vorbringt, dass Sie nicht nach Armenien, sondern Österreich flüchtete, da sie hier besser leben könne, als Armenien, wird festgehalten, dass sich das Vorbringen als glaubwürdig erweist. Auch verneinte sie auf konkrete Nachfrage, dass sie in Armenien einer Verfolgung isd GFK ausgesetzt war. Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankungen wird folgendes erwogen: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in das Heimatland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin ll VO zwingend auszuüben wäre. lm vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts begründen.Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankungen wird folgendes erwogen: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in das Heimatland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin ll VO zwingend auszuüben wäre. lm vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts begründen. I.
  5. Mit Eingabe vom 09.10.2025 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. römisch eins.
  6. Mit Eingabe vom 09.10.2025 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. I.
  7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II.
  9. Feststellungen:römisch zwei.
  10. Feststellungen: II.1.
  11. Zur Person der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1.
  12. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die BF führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Armenien und Syrien, Angehörige der armenischen Volksgruppe und Christin. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF besuchte in XXXX zehn Jahre lang die Schule. Beruflich tätig war sie als Hausfrau. Die Identität der BF steht fest.Die BF führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Armenien und Syrien, Angehörige der armenischen Volksgruppe und Christin. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die BF besuchte in römisch 40 zehn Jahre lang die Schule. Beruflich tätig war sie als Hausfrau. Die Identität der BF steht fest. Die BF leidet an Diabetes Mellitus Typ II, chronischer Niereninsuffizienz im CKD-Stadium IV vaskuläre Schrumpfnieren, multiple Nierenzysten beidseitig, Hypercholesterinämie, Hypertonie, fortgeschrittener Dreikompartmentgonarthrose rechts, Hyperurikämie, Gonarthrosis activata dex (Arthrose im rechten Knie), Sekundäre Hyperparathyreoidismus und Polycystische Niere. Es handelt sich dabei um keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die BF leidet an Diabetes Mellitus Typ römisch zwei, chronischer Niereninsuffizienz im CKD-Stadium römisch vier vaskuläre Schrumpfnieren, multiple Nierenzysten beidseitig, Hypercholesterinämie, Hypertonie, fortgeschrittener Dreikompartmentgonarthrose rechts, Hyperurikämie, Gonarthrosis activata dex (Arthrose im rechten Knie), Sekundäre Hyperparathyreoidismus und Polycystische Niere. Es handelt sich dabei um keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die BF ist verwitwet und hat zwei volljährige Kinder. Die BF gibt an, in Armenien keine Verwandten zu haben. Die BF ist Inhaberin eines am XXXX abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert), am XXXX Das Rechercheergebnis deckt sich hinsichtlich der Personenangaben mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug XXXX von XXXX vom XXXX . Sie ist in Armenien unter der Adresse XXXX bis dato registriert. Die BF ist ferner in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen der Jahre 2018 und 2021 (jedoch nicht für das letzte Wahljahr 2024) der Republik Armenien angeführt. Es sei bemerkt, dass bei über Regionalwahlen hinausgehende bzw. die Organe der Republik betreffende Wahlen lediglich Staatsbürger/innen der Republik Armenien wahlberechtigt sind.Die BF ist Inhaberin eines am römisch 40 abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert), am römisch 40 Das Rechercheergebnis deckt sich hinsichtlich der Personenangaben mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug römisch 40 von römisch 40 vom römisch 40 . Sie ist in Armenien unter der Adresse römisch 40 bis dato registriert. Die BF ist ferner in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen der Jahre 2018 und 2021 (jedoch nicht für das letzte Wahljahr 2024) der Republik Armenien angeführt. Es sei bemerkt, dass bei über Regionalwahlen hinausgehende bzw. die Organe der Republik betreffende Wahlen lediglich Staatsbürger/innen der Republik Armenien wahlberechtigt sind. Die BF hielt sich von 2012 bis 2015 und zuletzt 2019 für die Dauer von 15 Tagen in Armenien auf. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Die BF gehörte keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hat dementsprechend in Armenien keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu befürchten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF in Armenien Schwierigkeiten aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses bzw. ethnischen Zugehörigkeit zu erwarten hätte und wurden solche auch nicht behauptet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF in Armenien einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt oder sie solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Der BF steht es frei, das wenngleich nicht auf gleichem Niveau befindliche Sozialsystem in Armenien in Anspruch zu nehmen und so eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft zu erlangen. Die BF hält sich seit 08.08.2015 im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet halten sich weiters eine Tochter mit ihrer Familie und eine Schwester auf. Sie besuchte keine Deutschkurse. Die BF bestreitet ihr Leben im Bundesgebiet ausschließlich aus Sozialleistungen der Republik Österreich. Sie ist in keinen Vereinen Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Festgestellt wurde, dass bei der Tochter, dem Schwiegersohn und den beiden Enkeln, sowie der Schwester der BF, das Verfahren zur Prüfung bzw. Erteilung von internationalem Schutz bzw. der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom BFA ebenfalls bereits wieder aufgenommen wurde. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in Armenien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF in Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. II.1.
  13. Zum bisherigen Verfahren:römisch zwei.1.
  14. Zum bisherigen Verfahren: Die BF stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 08.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte sie im Rahmen der Befragung zu ihrer Staatsbürgerschaft vor, ausschließlich syrische Staatsbürgerin zu sein und aufgrund des damaligen Krieges aus Syrien geflüchtet zu sein. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen sie dabei wissentlich und beharrlich. Das BFA ging auf Basis des Vorbringens der BF und der damaligen Kenntnislage davon aus, dass diese ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt und wurde ihr in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum Entscheidungszeitpunkt mit Bescheid vom 19.06.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt. Seit 21.07.2017 ist diese Entscheidung rechtskräftig. Nach der Erlassung jenes Bescheides, mit welchem der Status der Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt sukzessive auf Basis einer Mehrzahl von –zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichen durch Erkenntnisse des BVwG abgeschlossenen – Verfahren die Verdachts- und darüberhinausgehende Kenntnislage, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese sehr leicht erhalten), zum einen um sich hierdurch die beschwerliche auf dem Landwege stattfindende Schleppung nach Europa zu ersparen bzw. um von Syrien nach Armenien zu reisen und dort die weiteren Perspektiven zu erkunden. Das BFA hat deswegen die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag gegeben. Das Gutachten, langte am 14.012.2025 ein. Darin wird ausgeführt: die Befundaufnahme ergab, dass XXXX (Vatersname XXXX ), geb. am XXXX , nach geringfügig abweichender Transliteration XXXX ; Staatsbürgerin der Republik Armenien ist. Sie ist in Armenien unter der Adresse XXXX bis dato registriert. Das BFA hat deswegen die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag gegeben. Das Gutachten, langte am 14.012.2025 ein. Darin wird ausgeführt: die Befundaufnahme ergab, dass römisch 40 (Vatersname römisch 40 ), geb. am römisch 40 , nach geringfügig abweichender Transliteration römisch 40 ; Staatsbürgerin der Republik Armenien ist. Sie ist in Armenien unter der Adresse römisch 40 bis dato registriert. XXXX ist Inhaberin eines am XXXX abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert), am XXXX . Das Rechercheergebnis deckt sich hinsichtlich der Personenangaben mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug XXXX von XXXX ) vom 07.08.
  15. Auf diesem sind Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde nicht ersichtlich, jedoch Passnummer und Gültigkeit. Vgl. dazu Anlage. römisch 40 ist Inhaberin eines am römisch 40 abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert), am römisch 40 . Das Rechercheergebnis deckt sich hinsichtlich der Personenangaben mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug römisch 40 von römisch 40 ) vom 07.08.
  16. Auf diesem sind Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde nicht ersichtlich, jedoch Passnummer und Gültigkeit. Vgl. dazu Anlage. XXXX ist ferner in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen der Jahre 2018 und 2021 (jedoch nicht für das letzte Wahljahr 2024) der Republik Armenien angeführt. Es sei bemerkt, dass bei über Regionalwahlen hinausgehende bzw. die Organe der Republik betreffende Wahlen lediglich Staatsbürger/innen der Republik Armenien wahlberechtigt sind. römisch 40 ist ferner in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen der Jahre 2018 und 2021 (jedoch nicht für das letzte Wahljahr 2024) der Republik Armenien angeführt. Es sei bemerkt, dass bei über Regionalwahlen hinausgehende bzw. die Organe der Republik betreffende Wahlen lediglich Staatsbürger/innen der Republik Armenien wahlberechtigt sind. Die BF wurde aus den genannten Gründen zur beabsichtigten Wiederaufnahme des Verfahrens am 22.05.2025 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zum Ergebnis des Gutachtens befragt bekannt, dass dies richtig sei. Die Passnummer wisse sie nicht, sie ist mit einem Schlepper gekommen – welchen Reisepass dieser benützt hat, könne sie nicht angeben. Sie sei weiters in Armenien nicht als wahlberechtigt registriert. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2025 wurde das Asylverfahren gem. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wiederaufgenommen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht, weswegen der Bescheid vom 22.05.2025 mit 24.06.2025 in Rechtskraft erwuchs. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2025 wurde das Asylverfahren gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wiederaufgenommen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht, weswegen der Bescheid vom 22.05.2025 mit 24.06.2025 in Rechtskraft erwuchs. Der Antrag der BF vom 08.08.2015 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 13.08.2025 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.)

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.)

§ 18Abs.

1 Z 1, 3 und 4 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.)

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Der Antrag der BF vom 08.08.2015 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 13.08.2025 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.)

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.)

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Inwieweit die Vortäuschung der falschen Nationalität und damit folgerichtig auch der Identität strafrechtliche Konsequenzen (Verdacht des schweren gewerbsmäßigen Betruges) nach sich ziehen könnte, obliegt den ordentlichen Gerichten, welche folgerichtig über den gegenwärtigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt werden. Im Lichte des Gesamtbilds der oa. Verhältnisse steht auch fest, dass es der BF selbstverständlich darauf ankam, durch das beschriebene Verfahrensverhalten einen Schutzstatus zu erlangen, was ihr auch gelang und zu einem Ausgang in ihrem Sinne führte. Auch gelang ihr dies in Bezug auf ihr Bestreben, das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu müssen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht jedenfalls als erwiesen fest, dass sich die BF durch die die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, damit verbunden auch einer falschen Identität, ihren Status der Asylberechtigten erschlichen hat. II.1.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat: römisch zwei.1.
  2. Zur Lage im Herkunftsstaat: An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt. Zur aktuellen Lage in Armenien werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur aktuellen Lage in Armenien werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2025-11-14 16:26 Die Themenbereiche der Länderinformationen zu Armenien schließen die Situation in Bergkarabach, die seit September 2023 zu Aserbaidschan gehört und mit Jänner 2024 aufgelöst wurde, nicht mit ein. Armenien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Armenien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV. Politische Lage Letzte Änderung 2025-11-14 16:27 Die armenische Verfassung sieht eine parlamentarische Republik mit einer Einkammer-Legislative, der Nationalversammlung (Parlament), vor. Der vom Parlament gewählte Premierminister steht an der Spitze der Regierung; der ebenfalls vom Parlament gewählte Präsident hat weitgehend eine zeremonielle Funktion (USDOS 20.3.2023). Der Präsident wird vom Parlament für eine einzige siebenjährige Amtszeit gewählt. Die meisten Exekutivbefugnisse liegen beim Premierminister, der von einer parlamentarischen Mehrheit gewählt wird (FH 2025). Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für fünf Jahre nach einem Verhältniswahlsystem mit geschlossenen Listen gewählt werden. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und weitere Sitze können hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze innehaben (FH 2025). Im Juni 2021 gewann die Partei „Bürgervertrag“ von Premierminister Nikol Paschinjan die Mehrheit der Sitze bei den vorgezogenen Parlamentswahlen, wodurch er sein Amt behalten konnte. Obwohl das Ergebnis von der Opposition angefochten wurde, bestätigte das Verfassungsgericht das Wahlergebnis, und lokale und internationale Beobachter bewerteten die Wahlen trotz einiger Unregelmäßigkeiten als relativ frei und fair (FH 2025). Die Grundrechte und -freiheiten wurden im Allgemeinen geachtet, und die Kandidaten konnten ihren Wahlkampf frei führen (USDOS 23.4.2024). Bei den vorgezogenen Wahlen im Juni 2021 wurden drei Parteien ins Parlament gewählt. Paschinjans „Bürgervertrag“ sicherte sich 53,9 Prozent der Stimmen und eine stabile Mehrheit von 71 Sitzen. Die neue Armenische Allianz unter Führung des ehemaligen Präsidenten Robert Kotscharjan erhielt 21,1 Prozent der Stimmen und 29 Sitze. Ein weiterer neuer Block, die Allianz „Ich habe Ehre“, gegründet vom ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan, gewann 5,2 Prozent der Stimmen und 7 Sitze, wobei ein Vertreter die Gruppe verließ, um als unabhängiger Abgeordneter zu kandidieren. Während Parteienbündnisse eine Wahlhürde von 7 Prozent überwinden müssen, wurde diese Hürde für Sargsyans Allianz aufgehoben, da das armenische Recht mindestens drei Parteigruppen in der Legislative vorschreibt (FH 2025; vgl.AA 5.3.2024). Ein im Rahmen der Verfassungsreformen von 2015 eingeführtes System schreibt vor, dass bis zu vier Mitglieder des Parlaments ethnische Minderheiten vertreten müssen; alle vier müssen über eine Parteiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann die Partei „Zivilvertrag“ die drei Sitze, die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertreten, während die Armenische Allianz den Sitz für ethnische Assyrer gewann (FH 2025). Im April 2021 wurde durch eine Reform ein einfaches Verhältniswahlsystem auf der Grundlage eines landesweiten Wahlkreises eingeführt, und die Wahlen im Juni fanden nach dem neuen System statt. Im Mai 2023 schlug die Regierung neue Änderungen des Wahlgesetzes vor. Die Venedig-Kommission und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa bezeichneten in einem gemeinsamen Bericht die Häufigkeit der Änderungen der Wahlgesetze als „auffällig“ und bedauerten, dass nicht alle früheren Reformempfehlungen berücksichtigt worden sind (FH 2025). Im Jahr 2021 verschärfte das Parlament die Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und Störungen des Wahlprozesses. Die Gesetzgeber stellten auch die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe. Obwohl bei den Parlamentswahlen in diesem Jahr ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter weiterhin über Vorwürfe, darunter vereinzelte Fälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsressourcen (FH 2025). Nach der Eroberung von Bergkarabach durch aserbaidschanische Truppen im September 2023 kam es zu einer Reihe von Demonstrationen gegen die Regierung. In Eriwan setzte die Polizei Licht- und Tontechnik gegen Demonstranten ein, die den Rücktritt von Premierminister Paschinjan forderten (FH 2024; vgl. BAMF 25.9.2023).Nach der Eroberung von Bergkarabach durch aserbaidschanische Truppen im September 2023 kam es zu einer Reihe von Demonstrationen gegen die Regierung. In Eriwan setzte die Polizei Licht- und Tontechnik gegen Demonstranten ein, die den Rücktritt von Premierminister Paschinjan forderten (FH 2024; vergleiche BAMF 25.9.2023). Russland hat die Republik Armenien im Südkaukasus vor einer Hinwendung zum Westen gewarnt. Im Kaukasus galt Russland lange als Schutzmacht Armeniens. Doch die Beziehungen sind zuletzt abgekühlt. Armeniens Premier Nikol Paschinjan orientiert sein Land gen Westen. Russland hat daraufhin tatenlos zugesehen, wie aserbaidschanische Truppen die zwischen Eriwan und Baku umstrittene Konfliktregion Bergkarabach eroberten (Stern 24.7.2024). Seither wendet sich Armenien verstärkt dem Westen zu. Die Mitgliedschaft in der von Russland angeführten Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) wurde eingefroren. Mitte Januar unterzeichnete die Regierung ein Sicherheitsabkommen mit den Vereinigten Staaten (DW 26.3.2025). Moskau reagierte mit scharfer Kritik auf den Kurswechsel. Bereits vor vier Jahren war ein Abkommen zwischen der EU und Armenien über eine umfassende Partnerschaft in Kraft getreten. Zwar hat bisher kein EU-Mitgliedsland einen Beitritt Armeniens zur Union öffentlich unterstützt. EU-Erweiterungskommissarin Marta Kos hatte Anfang des Jahres jedoch erklärt, Brüssel werde „den Beitrittsantrag annehmen, wenn er gestellt wird“ (DW 26.3.2025; vgl. Krone 26.3.2025).Seither wendet sich Armenien verstärkt dem Westen zu. Die Mitgliedschaft in der von Russland angeführten Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) wurde eingefroren. Mitte Januar unterzeichnete die Regierung ein Sicherheitsabkommen mit den Vereinigten Staaten (DW 26.3.2025). Moskau reagierte mit scharfer Kritik auf den Kurswechsel. Bereits vor vier Jahren war ein Abkommen zwischen der EU und Armenien über eine umfassende Partnerschaft in Kraft getreten. Zwar hat bisher kein EU-Mitgliedsland einen Beitritt Armeniens zur Union öffentlich unterstützt. EU-Erweiterungskommissarin Marta Kos hatte Anfang des Jahres jedoch erklärt, Brüssel werde „den Beitrittsantrag annehmen, wenn er gestellt wird“ (DW 26.3.2025; vergleiche Krone 26.3.2025). Im Laufe des Jahres 2024 sah sich Armenien anhaltendem territorialem Druck aus Baku ausgesetzt. Im April einigte sich die Regierung mit Aserbaidschan auf einen Prozess zur Festlegung der Grenzen und übergab im Mai vier Gebiete in der Provinz Tavush an Aserbaidschan (FH 2025; vgl. AI 29.4.2025, azvision.az 1.5.2024). Dadurch kam es zu groß angelegten Protesten. Die Demonstranten blockierten Straßen, forderten den Rücktritt von Premierminister Nikol Paschinjan und kritisierten dessen Umgang mit dem Konflikt mit Aserbaidschan (AI 29.4.2025).Im Laufe des Jahres 2024 sah sich Armenien anhaltendem territorialem Druck aus Baku ausgesetzt. Im April einigte sich die Regierung mit Aserbaidschan auf einen Prozess zur Festlegung der Grenzen und übergab im Mai vier Gebiete in der Provinz Tavush an Aserbaidschan (FH 2025; vergleiche AI 29.4.2025, azvision.az 1.5.2024). Dadurch kam es zu groß angelegten Protesten. Die Demonstranten blockierten Straßen, forderten den Rücktritt von Premierminister Nikol Paschinjan und kritisierten dessen Umgang mit dem Konflikt mit Aserbaidschan (AI 29.4.2025). Im März 2025 hatten beide Seiten mitgeteilt, sich auf den Text eines Friedensabkommens geeinigt zu haben. Das Treffen der Staatschefs im Juli in Abu Dhabi endete jedoch ohne greifbare Fortschritte hinsichtlich des Abschlusses eines Friedensabkommens (Zeit Online 9.8.2025). Aserbaidschan und Armenien haben am 8.8.2025 unter Vermittlung der USA ein Friedensabkommen unterzeichnet, das die Länder wirtschaftlich näher zusammenbringen und die Beziehungen nach Jahrzehnten des Konflikts stärken soll (ORF 9.8.2025; vgl. Zeit Online 9.8.2025). Kernstück des Deals soll ein Transitkorridor sein, der nach Trump benannt wird. Armenien und Aserbaidschan verpflichten sich, alle Kämpfe für immer einzustellen, den Handel, den Reiseverkehr und die diplomatischen Beziehungen wieder aufzunehmen und die Souveränität und territoriale Integrität des jeweils anderen zu respektieren. Die Route, die als „Trump-Route für internationalen Frieden und Wohlstand“ bezeichnet werden soll, verbindet Aserbaidschan mit seiner autonomen Exklave Nachitschewan, die durch ein 32 Kilometer breites Stück armenischen Territoriums getrennt sind (ORF 9.8.2025).Im März 2025 hatten beide Seiten mitgeteilt, sich auf den Text eines Friedensabkommens geeinigt zu haben. Das Treffen der Staatschefs im Juli in Abu Dhabi endete jedoch ohne greifbare Fortschritte hinsichtlich des Abschlusses eines Friedensabkommens (Zeit Online 9.8.2025). Aserbaidschan und Armenien haben am 8.8.2025 unter Vermittlung der USA ein Friedensabkommen unterzeichnet, das die Länder wirtschaftlich näher zusammenbringen und die Beziehungen nach Jahrzehnten des Konflikts stärken soll (ORF 9.8.2025; vergleiche Zeit Online 9.8.2025). Kernstück des Deals soll ein Transitkorridor sein, der nach Trump benannt wird. Armenien und Aserbaidschan verpflichten sich, alle Kämpfe für immer einzustellen, den Handel, den Reiseverkehr und die diplomatischen Beziehungen wieder aufzunehmen und die Souveränität und territoriale Integrität des jeweils anderen zu respektieren. Die Route, die als „Trump-Route für internationalen Frieden und Wohlstand“ bezeichnet werden soll, verbindet Aserbaidschan mit seiner autonomen Exklave Nachitschewan, die durch ein 32 Kilometer breites Stück armenischen Territoriums getrennt sind (ORF 9.8.2025). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124607.html, Zugriff 27.6.2025  azvision.az - azvision.az (1.5.2024): Präsident Aliyev: Abgrenzungsprozess zwischen Aserbaidschan und Armenien ohne jegliche Vermittlung durchgeführt, https://de.azvision.az/news/120996/präsident‐aliyev‐‐abgrenzungsprozess‐zwischen‐aserbaidschan‐und‐armenien‐ohne‐jegliche‐vermittlung‐durchgeführt.html, Zugriff 6.8.2024  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes - Armenien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28971178/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW_39,_25.09.2023.pdf?nodeid=28971179&vernum=-2, Zugriff 20.9.2024  DW - Deutsche Welle (26.3.2025): Armenien strebt in die Europäische Union, https://www.dw.com/de/armenien-strebt-in-die-europäische-union/a-72046255, Zugriff 23.9.2025  FH - Freedom House

(2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025  FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024  Krone - Kronen Zeitung (26.3.2025): Drohung aus Moskau - Armenisches Parlament stimmt für EU-Beitritt, https://www.krone.at/3738648, Zugriff 23.9.2025  ORF - Österreichischer Rundfunk (9.8.2025): Aserbaidschan – Armenien: Deal mit ,,Trump-Korridor“ als Friedensplan, https://orf.at/stories/3402069, Zugriff 19.9.2025  Stern - Stern (24.7.2024): Drohung aus Russland: Peskow warnt Armenien vor ukrainischem Weg, https://www.stern.de/politik/ausland/drohung-aus-russland--peskow-warnt-armenien-vor-ukrainischem-weg-34911450.html, Zugriff 6.8.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023  Zeit Online - Zeit Online (9.8.2025): Armenien und Aserbaidschan: Armenien und Aserbaidschan schließen Friedensabkommen in Washington, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-08/armenien-aserbaidschan-beschliessen-dauerhaften-frieden, Zugriff 19.9.2025 Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-11-14 16:27 Bewaffnete Auseinandersetzungen im gesamten Grenzgebiet zu Aserbaidschan können nicht ausgeschlossen werden. Armenien verzeichnet eine gering ausgeprägte Gewaltkriminalität. Kleinkriminalität oder Einbrüche können vorkommen (AA 23.10.2025; vgl. EDA 23.10.2025). Proteste und Kundgebungen sind möglich (EDA 23.10.2025).Bewaffnete Auseinandersetzungen im gesamten Grenzgebiet zu Aserbaidschan können nicht ausgeschlossen werden. Armenien verzeichnet eine gering ausgeprägte Gewaltkriminalität. Kleinkriminalität oder Einbrüche können vorkommen (AA 23.10.2025; vergleiche EDA 23.10.2025). Proteste und Kundgebungen sind möglich (EDA 23.10.2025). Das Land wurde in den letzten Jahren durch den militärischen Druck Aserbaidschans stark beeinträchtigt. Im September 2023 floh fast die gesamte ethnische armenische Bevölkerung von Bergkarabach, das seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan war, nach Armenien, nachdem das aserbaidschanische Militär die örtlichen Verteidigungskräfte besiegt und die vollständige Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (FH 2024; vgl. HRW 11.1.2024).Das Land wurde in den letzten Jahren durch den militärischen Druck Aserbaidschans stark beeinträchtigt. Im September 2023 floh fast die gesamte ethnische armenische Bevölkerung von Bergkarabach, das seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan war, nach Armenien, nachdem das aserbaidschanische Militär die örtlichen Verteidigungskräfte besiegt und die vollständige Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (FH 2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Am 19.9.2023 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Bergkarabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (BAMF 25.9.2023; vgl. Standard 28.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Eriwan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen "großen Fehler" zu begehen (Standard 28.9.2023).Am 19.9.2023 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Bergkarabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (BAMF 25.9.2023; vergleiche Standard 28.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Eriwan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen "großen Fehler" zu begehen (Standard 28.9.2023). Nachdem die aserbaidschanischen Streitkräfte im September 2023 die Kontrolle über Bergkarabach übernommen hatten, kam es zu einer Reihe von regierungsfeindlichen Demonstrationen. In Eriwan ging die Polizei mit Licht- und Schallgeräten gegen Demonstranten vor, die den Rücktritt von Premierminister Pashinyan forderten (FH 2024; vgl. BAMF 25.9.2023). Das Helsinki-Komitee von Armenien, eine Nichtregierungsorganisation, die die Proteste beobachtete, berichtete, dass die Polizei zeitweise "unverhältnismäßige und wahllose Gewalt" anwendete (AI 24.4.2024).Nachdem die aserbaidschanischen Streitkräfte im September 2023 die Kontrolle über Bergkarabach übernommen hatten, kam es zu einer Reihe von regierungsfeindlichen Demonstrationen. In Eriwan ging die Polizei mit Licht- und Schallgeräten gegen Demonstranten vor, die den Rücktritt von Premierminister Pashinyan forderten (FH 2024; vergleiche BAMF 25.9.2023). Das Helsinki-Komitee von Armenien, eine Nichtregierungsorganisation, die die Proteste beobachtete, berichtete, dass die Polizei zeitweise "unverhältnismäßige und wahllose Gewalt" anwendete (AI 24.4.2024). Im Laufe des Jahres 2023 wurde aus den Grenzgebieten sporadisch von Schüssen des aserbaidschanischen Militärs berichtet. Zwar kam es auch 2024 zu einigen Zwischenfällen, doch verlief das Jahr relativ ruhig, da Eriwan und Baku ihre Bemühungen um die Festlegung und Demarkation der Grenze fortsetzten (FH 2025). Die armenische Regierung warf den aserbaidschanischen Streitkräften wiederholte Angriffe auf zivile Infrastruktur vor (USDOS 12.8.2025). Im jahrzehntelangen Konflikt haben sich die Regierungen Armeniens und Aserbaidschans auf ein Friedensabkommen geeinigt. Die Verhandlung ist abgeschlossen, sagte der aserbaidschanische Außenminister Jeyhun Bayramow. Das armenische Außenministerium bestätigte das (Krone 13.3.2025). Erzbischof Bagrat Galstanjan, einer der schärfsten Kritiker von Premierminister Paschinjan, sowie mindestens 13 weitere Personen mit Verbindungen zu Galstanjans Protestbewegung „Heiliger Kampf“ wurden am 25.6.2025 bei landesweiten Hausdurchsuchungen, von denen angeblich auch Politiker der Opposition betroffen waren, festgenommen. Die Männer wurden demnach auf gerichtliche Anordnung hin unter dem Vorwurf der Vorbereitung eines terroristischen Anschlages und des staatlichen Umsturzes für zunächst zwei Monate in Untersuchungshaft genommen. Nach Angaben des staatlichen Ermittlungskomitees haben Galstanjan und seine Mitstreiter u. a. die Bildung militanter Gruppen bestehend aus mehreren Tausend Personen geplant, um Straßenblockaden zu errichten und gewaltsame Ausschreitungen zu provozieren. Als Beweismittel legten die Behörden Fotos sichergestellter Waffen und Audioaufnahmen vor, bei denen es sich nach eigenen Aussagen um abgehörte Telefonate der Beschuldigten betreffend den geplanten Staatsstreich handeln soll. Galstanjans Umfeld und das wichtigste Oppositionsbündnis „Bündnis Armenien“ sprachen hingegen von fingierten Anschuldigungen mit dem Ziel, regierungskritische Stimmen mundtot zu machen, und verwiesen in dem Zusammenhang u. a. auf die vorhandenen Besitzscheine als Beleg für die Legalität der konfiszierten Waffen (BAMF 30.6.2025). Am 28.6.2025 wurde der internationalen Berichterstattung zufolge mit Erzbischof Mikael Ajapahjan ein zweiter prominenter Geistlicher wegen öffentlichen Aufrufs zum Umsturz in Untersuchungshaft genommen. Bereits am 18.6.2025 war der russisch-armenische Milliardär Samwel Karapetjan aufgrund derselben Anschuldigung festgenommen worden, nachdem er Paschinjan einer Kampagne gegen die Kirche beschuldigt und angekündigt hatte, „auf seine Weise“ dagegen vorzugehen (BAMF 30.6.2025). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.10.2025): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit-201872?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 23.10.2025  AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2025): Briefing Notes, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30779678/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW27,_30.06.2025.pdf?nodeid=30778253&vernum=-2, Zugriff 3.7.2025 [Login erforderlich]  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes - Armenien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28971178/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW_39,_25.09.2023.pdf?nodeid=28971179&vernum=-2, Zugriff 20.9.2024  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.10.2025): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/armenien/reisehinweise-fuerarmenien.html, Zugriff 23.10.2025  FH - Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025  FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024  HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024  Krone - Kronen Zeitung (13.3.2025): Bergkarabach-Konflikt - Armenien/Aserbaidschan: Friedensabkommen fixiert, https://www.krone.at/3724699, Zugriff 14.3.2025  Standard - Standard, Der (28.9.2023): Behörden in Bergkarabach verkünden Auflösung der Region, https://www.derstandard.at/story/3000000188858/behoerden-in-bergkarabach-verkuenden-aufloesung-der-region, Zugriff 14.10.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2025-11-14 12:18 Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 30.9.2025; vgl. AA 25.7.2022). Der Polizeichef ist dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 25.7.2022). Die Polizei ging während der Proteste im April und Mai 2024, bei denen der Rücktritt des Premierministers gefordert wurde, mehrfach mit unrechtmäßiger Gewalt gegen Demonstranten vor (AI 29.4.2025).Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 30.9.2025; vergleiche AA 25.7.2022). Der Polizeichef ist dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 25.7.2022). Die Polizei ging während der Proteste im April und Mai 2024, bei denen der Rücktritt des Premierministers gefordert wurde, mehrfach mit unrechtmäßiger Gewalt gegen Demonstranten vor (AI 29.4.2025). Die Polizei ist dem 2022 neu gebildeten Innenministerium unterstellt, der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) dem Premierminister. Das Militär ist dem Verteidigungsministerium untergeordnet und von Polizei und NSD getrennt. Die Befehlskette für Militär, Polizei und NSD läuft über den Sicherheitsrat und die Regierung beim Premierminister zusammen. Die Aufgaben der Organe sind voneinander abgegrenzt: So ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der NSD zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen (AA 5.3.2024). Die häufigen Proteste der Opposition, die den Rücktritt des Premierministers forderten, stellten die Strafverfolgungsbehörden vor Herausforderungen in Bezug auf die öffentliche Ordnung, deren Waffeneinsatz zur Kontrolle der Menschenmenge in mindestens einem Fall dazu führte, dass Dutzende von Menschen medizinische Hilfe suchten, was die anhaltenden Bedenken hinsichtlich der Verantwortlichkeit für polizeiliche Übergriffe deutlich machte (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).Die häufigen Proteste der Opposition, die den Rücktritt des Premierministers forderten, stellten die Strafverfolgungsbehörden vor Herausforderungen in Bezug auf die öffentliche Ordnung, deren Waffeneinsatz zur Kontrolle der Menschenmenge in mindestens einem Fall dazu führte, dass Dutzende von Menschen medizinische Hilfe suchten, was die anhaltenden Bedenken hinsichtlich der Verantwortlichkeit für polizeiliche Übergriffe deutlich machte (HRW 16.1.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Die armenischen Behörden haben ihre internationalen Sicherheitspartnerschaften diversifiziert, um ihre Abhängigkeit von Russland zu verringern, insbesondere seitdem aserbaidschanische Streitkräfte im September 2023 trotz der Präsenz russischer Truppen, die mit der Aufrechterhaltung eines Waffenstillstandsabkommens von 2020 beauftragt waren, Bergkarabach erobert haben. Im Laufe des Jahres 2024 handelte die armenische Regierung den Abzug russischer Militär- und Grenztruppen aus mehreren armenischen Provinzen, in denen sie nach dem Bergkarabach-Konflikt 2020 stationiert worden waren, sowie von der iranischen Grenze aus. Russische Grenzsoldaten verließen auch den Flughafen Zvartnots in Eriwan, wo sie seit 1992 stationiert waren. Im Februar 2024 fror Armenien seine Mitgliedschaft in der von Russland geführten CSTO (Collective Security Treaty Organization) ein; kein armenischer Beamter nahm im Laufe des Jahres an den Sitzungen der Organisation teil (FH 2025). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf, Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich]  AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124607.html, Zugriff 27.6.2025  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (30.9.2025): Armenia - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/armenia/#military-and-security, Zugriff 7.10.2025  FH - Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025  HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120054.html, Zugriff 27.6.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 Korruption Letzte Änderung 2025-11-14 15:59 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen wirksam umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Die Behörden haben den institutionellen Rahmen für die Korruptionsbekämpfung weiter gestärkt, indem sie ihre neue Anti-Korruptions-Strategie an mehreren Fronten umgesetzt haben. So schlossen die Behörden nach den 2022 verabschiedeten Änderungen des Justizgesetzes die Einrichtung der drei Stufen des Antikorruptionsgerichtssystems ab und stellten weitere Richter ein. Der Antikorruptionsausschuss, der als Hauptuntersuchungsstelle für Korruptionsfälle diente, stellte weiterhin zusätzliche Ermittler ein (USDOS 23.4.2024). Das Land war in vielen Bereichen von systemischer Korruption geprägt, darunter in der öffentlichen Verwaltung, im Parlament, in der Justiz, im Beschaffungswesen, bei der Strafverfolgung und bei der Gewährung staatlicher Unterstützung. Die Regierung leitete zahlreiche Strafverfahren wegen mutmaßlicher Korruption ehemaliger und amtierender hochrangiger Regierungsbeamter und derer Verwandten, Parlamentarier, ehemaliger Präsidenten und Beamter der Strafverfolgungsbehörden ein (USDOS 23.4.2024). Die Korruptionsbekämpfungskommission (CPC) übte ihre Befugnisse aus, um die Integrität von Richtern, Staatsanwälten und anderen Kandidaten zu überprüfen, einschließlich der Richterkandidaten zur Korruptionsbekämpfung und der Ermittler und Beamten des Antikorruptionsausschusses. Im Februar führte das CPC eine elektronische Plattform für die Vermögenserklärung von Amtsträgern ein, um die Transparenz zu erhöhen und die Korruption in der öffentlichen Verwaltung einzudämmen. Das CPC schuf auch ein Register, um die Aufsicht über von Beamten angenommene Geschenke zu verbessern (USDOS 23.4.2024). Antikorruptionsbehörden sind selbst wegen möglicher Unregelmäßigkeiten unter die Lupe genommen worden. So wurden beispielsweise 2023 und 2024 in Medienberichten erhebliche Korruptionsrisiken in den Vermögenserklärungen und anderen Unterlagen von Richtern des Anti-Korruptionsgerichts aufgedeckt (FH 2025). Transparenz war in der Vergangenheit nur begrenzt gegeben, und die Durchsetzung von Beschaffungsgarantien und Regeln zur Vermögenserklärung für Amtsträger war schwach. Experten der Zivilgesellschaft stellten eine Reihe von Mängeln und angeblich rückschrittlichen Merkmalen in einem Gesetzentwurf zur Informationsfreiheit fest, den die Regierung im Februar 2024 nach einer früheren Konsultations- und Überarbeitungsrunde veröffentlicht hatte (FH 2025). Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Seit November 2022 gibt es einen Anti-Korruptionsgerichtshof und die Anti-Korruptionskammer des Kassationsgerichtshofs, nachdem die beiden Gremien im April 2021 per Gesetz geschaffen worden waren (FH 2023). Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International für das Jahr 2024 belegte Armenien Rang 63 von 180 bewerteten Ländern (TI 4.7.2025), was eine Verschlechterung um einen Platz darstellt (TI 2024). Quellen  FH - Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088482.html, Zugriff 7.9.2023  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 14.10.2024  TI - Transparency International (4.7.2025): Corruption Perceptions Index 2024 - Armenia, https://www.transparency.org/en/cpi/2024, Zugriff 7.7.2025  TI - Transparency International
(2024): Corruption Perceptions Index 2023, https://www.transparency.org/en/cpi/2023, Zugriff 9.4.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung 2025-11-14 12:19 Armenien verfügt über eine aktive und unabhängige Zivilgesellschaft, die sich nachhaltig für Reformen im Menschenrechtsbereich einsetzt und die Umsetzung bestehender und neuer Gesetze wie auch die Verbesserung von Gesetzesentwürfen einfordert. Von den zahlreichen aktiven Menschenrechtsorganisationen seien beispielhaft das Helsinki Citizens Assembly Vandzor Büro, Helsinki Committee Armenia, PINK Armenia, Open Society Institute und Transparency International genannt. Die Organisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und internationalen Vereinigungen (AA 5.3.2024). Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, um Menschenrechtsbedingungen oder -fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Hassreden gegen Menschenrechtsverteidiger und die Zivilgesellschaft sind weit verbreitet. Online-Trolle, bösartige Nachrichtensender und nationalistische Gruppen, von denen viele mit der früheren Regierung und, wie einige lokale Experten behaupten, mit russischen Akteuren in Verbindung stehen, schüchterten Menschenrechtsverteidiger weiterhin ein. Diejenigen, die sich für die Rechte von Frauen und Kindern sowie für tiefgreifende Reformen der Strafverfolgung und der Justiz einsetzen, wurden besonders ins Visier genommen. Beobachtern zufolge zielten die Täter darauf ab, die demokratische und menschenrechtsorientierte Zivilgesellschaft zu diffamieren, zu diskreditieren und an den Rand zu drängen, um sie durch andere „zivilgesellschaftliche“ Akteure zu ersetzen, die Autoritarismus unterstützen (USDOS 23.4.2024). Aktivisten und NRO, die Opfer häuslicher Gewalt unterstützten oder sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzten, waren häufig Ziel von Hassreden und wurden kritisiert, weil sie angeblich „armenische traditionelle Familien“ untergraben und „westliche Werte“ verbreiten. Dem CEDAW-Schattenbericht (Committee on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women) zufolge hat der Staat Menschenrechtsverteidiger nicht ausreichend geschützt (USDOS 23.4.2024). Die Regierung unternahm nichts, um zivilgesellschaftliche Organisationen vor Desinformation oder Drohungen zu schützen, einschließlich Drohungen, einzelnen Aktivisten zu schaden (USDOS 20.3.2023). Ein Trend, der im Jahr 2020 einsetzte, führte dazu, dass Akademiker und andere Meinungsführer, einschließlich derjenigen, die sich für Menschenrechte einsetzen, aufgrund von Hasskampagnen, die von nationalistischen Gruppen und Personen, die der Opposition und Russland nahestehen, angezettelt wurden, zögerten, ihre Meinung öffentlich zu äußern, insbesondere online. Infolgedessen nahm der konstruktive Diskurs über Menschenrechte allgemein ab. Die Regierung verfolgte keine Aufrufe zur Schädigung zivilgesellschaftlicher Akteure im Rahmen der 2020 verabschiedeten Gesetzgebung, die öffentliche Aufrufe zur Gewalt unter Strafe stellt (USDOS 20.3.2023). In Armenien sind verschiedene kritische Nichtregierungsorganisationen (NGOs) tätig, von denen die meisten ihren Sitz in Eriwan haben. Diese NGOs verfügen über keine nennenswerten lokalen Finanzmittel. Bürgerinitiativen beraten sich regelmäßig mit der Regierung zu politischen Fragen, insbesondere zu Wahl-, Verfassungs- und Antikorruptionsreformen (FH 2025). Seit der Flucht ethnischer Armenier aus Bergkarabach im Jahr 2023 sind ehemals in Bergkarabach ansässige Organisationen wie Hub Artsakh und Stepanakert Press Club in Armenien frei tätig. Unterdessen konzentrieren sich neue NGOs, die nach dem Krieg von 2020 gegründet wurden, auf die humanitären und rechtlichen Bedürfnisse von Flüchtlingen aus Bergkarabach (FH 2025). Die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen ist nach der „Samtenen Revolution“ 2018 wirksamer geworden. Die Regierung Pashinyan bezieht die NROs in die Entscheidungsprozesse mit ein, auch wenn sich einige NROs, z. B. im Umweltbereich, eine noch stärkere Wahrnehmung wünschen. Angehörige von NROs werden seit den Wahlen im Dezember 2018 in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt (AA 25.7.2022). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf, Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich]  FH - Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 Ombudsperson Letzte Änderung 2025-11-14 16:00 Das Büro des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hatte den Auftrag, Personen, die ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten wahrnehmen, vor Missbrauch auf allen Ebenen der Regierung zu schützen. Das Büro arbeitete unabhängig und fungierte als wirksamer Anwalt in Einzelfällen (USDOS 23.4.2024). Das Büro lehnte es jedoch ab, einige Fälle im Zusammenhang mit sexuellen Minderheiten zu übernehmen (USDOS 12.4.2022). Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert. Die gewählte Ombudsperson für Menschenrechte drängt auf Einhaltung der Menschenrechte und übt, wenn nötig, auch Kritik an der Regierung (AA 5.3.2024). Jedes Jahr veröffentlicht der Menschenrechtsverteidiger bis zum 31. März einen Jahresbericht über seine Aktivitäten im vergangenen Jahr sowie über den Stand des Schutzes der Menschenrechte und Freiheiten und legt diesen der Nationalversammlung vor (ombuds.am o.D.). Die Ombudsperson kann Empfehlungen aussprechen, hat aber nicht die Befugnis, diese durchzusetzen (USDOS 2.6.2022). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  ombuds.am - Human Rights Defender of the Republic of Armenia (o.D.): Human Rights Defender of the Republic of Armenia, https://www.ombuds.am/en_us/site/AnnualReportAndReport, Zugriff 26.9.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073981.html, Zugriff 8.9.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2025-11-14 15:34 Armenien ist Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (AA 20.3.2025). Es gab einige bedeutende positive Veränderungen hinsichtlich des Engagements der Regierung für die Menschenrechte in Armenien (USDOS 12.8.2025). Die Bürger genießen formal gleiche politische Rechte unabhängig von ihrem Geschlecht oder ihrer ethnischen Zugehörigkeit (FH 2025). Armenien hat 2023 wichtige positive Reformen in den Bereichen Justiz, Polizei, Korruptionsbekämpfung, Steuerpolitik, Wahlgesetz, Bildung und territoriale Verwaltung durchgeführt. Internationale Partner und westliche Partnerstaaten und -institutionen befürworten und unterstützen die Reformagenda der Regierung. Die Besorgnis der Zivilgesellschaft über die Inklusivität der Reform- und Politikgestaltungsprozesse hält an. Eine sinnvolle Zusammenarbeit ist oft auf bestimmte Bereiche beschränkt und hängt von den Neigungen der Entscheidungsträger ab. Auch wenn einige Reformen zu wirksamen Regelungen führen, bleiben sie aufgrund einer unzureichenden oder uneinheitlichen Umsetzung oft hinter ihren Zielen zurück (FH 11.4.2024). Es gab keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben (USDOS 12.8.2025). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sowie das erhebliche Vorkommen der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.8.2025). Die Regierung unternahm nur begrenzte glaubwürdige Schritte, um ehemalige und amtierende Regierungsbeamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025). Nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen (NRO) äußerten sich besorgt über Todesfälle in der Armee, bei denen es sich nicht um Kampfhandlungen handelte, und über das Versäumnis der Strafverfolgungsbehörden, glaubwürdige Untersuchungen dieser Todesfälle durchzuführen (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte kann im Ausnahmezustand oder zu Zeiten des Kriegsrechts zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Artikel 80 der Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar (AA 25.7.2022). Es sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität bekannt. Menschenrechtswidrige Handlungen wie extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Fälle von Verschwindenlassen, Zwangsarbeit oder unmenschliche oder erniedrigende Strafen sind nicht bekannt (AA 5.3.2024) [Hier widerspricht das deutsche Auswärtige Amt der Darstellung von USDOS, siehe dritter Absatz dieses Kapitels; Anm. der Staatendokumentation].Es sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität bekannt. Menschenrechtswidrige Handlungen wie extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Fälle von Verschwindenlassen, Zwangsarbeit oder unmenschliche oder erniedrigende Strafen sind nicht bekannt (AA 5.3.2024) [Hier widerspricht das deutsche Auswärtige Amt der Darstellung von USDOS, siehe dritter Absatz dieses Kapitels; Anmerkung der Staatendokumentation]. Es gab keine Berichte über das Verschwindenlassen von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden (USDOS 12.8.2025). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den genannten Gründen, wenn eine solche Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung, wenn sie von Beamten begangen wird, als einen erschwerenden Umstand. Die Regierung setzte das Gesetz gegen ethnische Gewalt und Diskriminierung uneinheitlich durch (USDOS 20.3.2023). Im Juni legte das Justizministerium einen Entwurf für ein Antidiskriminierungsgesetz zur öffentlichen Diskussion vor, in dem sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität, Gesundheitszustand sowie Familienstand nicht als Schutzgründe aufgeführt sind. Einige Beamte argumentierten, dass diese bereits in anderen persönlichen und sozialen Schutzgründen des Entwurfs impliziert sind. Die fehlende ausdrückliche Nennung könnte jedoch dazu führen, dass Verwaltungsbehörden oder Gerichte diese Gründe nicht berücksichtigen, wodurch Opfer gezwungen wären, gegen Urteile Berufung einzulegen, und unnötige Hindernisse für den Schutz entstehen würden. Der Gesetzentwurf enthält auch keine Bestimmungen, die Nichtregierungsorganisationen ermächtigen, im Namen von Diskriminierungsopfern Klagen im öffentlichen Interesse zu erheben, was von lokalen Gruppen seit Langem gefordert wird (HRW 16.1.2025). Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht des Einzelnen, Wohnsitz, Arbeitsplatz und Ausbildung zu wechseln. In der Praxis wird der Zugang zur Hochschulbildung durch eine Kultur der Bestechung etwas erschwert. Das armenische Recht schützt die Eigentumsrechte in angemessener Weise, auch wenn die Beamten diese in der Vergangenheit nicht immer eingehalten haben (FH 2023). Die armenische Regierung erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Zu diesen Anstrengungen gehörten die Untersuchung und Verfolgung von mehr Fällen von Menschenhandel und die Verurteilung von mehr Menschenhändlern. Die Regierung arbeitete mit der Zivilgesellschaft zusammen, um Opferhilfsdienste zu verwalten, und stellte mehr Mittel für den Opferschutz bereit (USDOS 29.9.2025). Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder die Korrespondenz, aber es gab Berichte, dass die Regierung diese Verbote nicht immer einhielt. Die Behörden konnten nicht legal Telefone abhören, Korrespondenz abfangen oder Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der dafür zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorzulegen hat. Die Verfassung sah jedoch Ausnahmen vor, in denen die Vertraulichkeit der Kommunikation zum Schutz der Staatssicherheit ohne richterliche Anordnung eingeschränkt werden konnte. Obwohl sich die Strafverfolgungsbehörden im Allgemeinen an die gesetzlichen Verfahren hielten, behaupteten Beobachter, dass Richter Abhörmaßnahmen und andere Überwachungsanfragen des Nationalen Sicherheitsdienstes und der Polizei ohne die gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Beweise genehmigten. Darüber hinaus berichteten die Beobachter von einigen wenigen Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörden die Kommunikation von Anwälten unter Verletzung des Anwaltsgeheimnisses abhörten (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die Gesetze gaben den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 23.4.2024). Die Beschwerden der Regierungen Armeniens und Aserbaidschans beim EGMR, in denen sie der jeweils anderen Seite Gräueltaten während der Kämpfe von 2016 bis 2020 vorwerfen, warteten ebenso wie die Forderungen der armenischen Regierung bezüglich der Kämpfe vom September 2022 auf die Entscheidung des Gerichts (USDOS 12.8.2025). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.3.2025): Armenien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armenien-portrait-203090, Zugriff 23.10.2025  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf, Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich]  FH - Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025  FH - Freedom House (11.4.2024): Nations in Transit 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107348.html, Zugriff 14.6.2024  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088482.html, Zugriff 7.9.2023  HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120054.html, Zugriff 27.6.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (29.9.2025): 2025 Trafficking in Persons Report: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2130515.html, Zugriff 7.10.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung 2025-11-14 15:58 Die private Diskussion ist relativ frei und lebendig (FH 2025). Die Verfassung und die Gesetze garantierten Meinungsfreiheit, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien. Die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen, mit einigen Ausnahmen. Einzelpersonen konnten die Regierung in der Regel ohne Angst vor Repressalien kritisieren; es gab jedoch einige Ausnahmen im Zusammenhang mit Menschenrechtsverteidigern (USDOS 12.8.2025). Das Gesetz verbietet Abhörmaßnahmen oder andere elektronische Überwachungsmaßnahmen ohne richterliche Genehmigung, allerdings ist die Justiz nicht unabhängig und wird beschuldigt, den Strafverfolgungsbehörden, die um Zustimmung ersuchen, übermäßig entgegenzukommen (FH 2025). Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) begrüßte die Entkriminalisierung der Bestimmung, die die Beleidigung von Regierungsbeamten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens unter Strafe stellt (AI 24.4.2024). Unabhängige und investigative Medien können in Armenien relativ frei arbeiten und veröffentlichen ihre Beiträge in der Regel online. Kleine unabhängige Medien bieten oft eine fundierte Berichterstattung und stellen die Darstellungen der staatlichen Rundfunkanstalten und anderer etablierter Medien infrage. Im Vergleich dazu sind die meisten Print- und Rundfunkmedien mit politischen oder größeren kommerziellen Interessen verbunden (FH 2025). Die Rundfunkmedien, einschließlich des öffentlich-rechtlichen Fernsehens, blieben für die Mehrheit der Bevölkerung eine der wichtigsten Quellen für Nachrichten und Informationen. Einigen Medienbeobachtern zufolge präsentierte das öffentliche Fernsehen weiterhin Nachrichten und politische Debatten von einem regierungsfreundlichen Standpunkt aus, obwohl es für oppositionelle Stimmen zugänglich blieb (USDOS 23.4.2024). Das Medienumfeld war politisch polarisiert. Die meisten Medien waren mit finanziellen Herausforderungen konfrontiert und zeigten eine zunehmende politische Polarisierung, da sie die Ansichten ihrer Sponsoren widerspiegelten, unabhängig davon, ob es sich dabei um Gruppen handelte, die mit ehemaligen Autoritäten, Oppositionsparteien oder der Regierung verbunden waren. Dies schuf ein schwieriges finanzielles Umfeld, das zwar keine offene Zensur kannte, aber zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen für die Medien führte (USDOS 12.8.2025). Nutzer sozialer Medien äußerten auf verschiedenen Plattformen frei ihre Meinung über die Regierung und die früheren Autoritäten. Cybermobbing, auch gegenüber Journalisten, aufgrund von politischer Zugehörigkeit, Geschlechtsidentität und Gleichstellungsthemen führte jedoch zur Selbstzensur (USDOS 23.4.2024). Während das NRO-Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit für die erste Jahreshälfte ein relativ ruhiges politisches Umfeld und keine Fälle von physischer Gewalt gegen Journalisten meldete, änderte sich die Situation im Herbst im Zusammenhang mit der Vorwahlkampagne zu den Kommunalwahlen in Eriwan und der Militäraktion Aserbaidschans vom
  1. September 2023 in Bergkarabach sowie den darauf folgenden politischen Protesten. Nach Angaben der NRO kam es bei Demonstrationen, Versammlungen und anderen Veranstaltungen zu zwei Fällen von körperlicher Gewalt sowie zu verschiedenen anderen Formen von Angriffen in den sozialen Medien und zu Gerichtsverfahren gegen Medienvertreter, die von mit der Regierung verbundenen Personen eingeleitet wurden (USDOS 23.4.2024). Politiker und private Unternehmen erhoben weiterhin Verleumdungsklagen gegen Journalisten und Medienunternehmen und zogen sie in langwierige Rechtsstreitigkeiten. Eine lokale Medienrechtsgruppe berichtete, dass Medienunternehmen von Januar bis Juni 2024 mit 29 neuen Verleumdungsklagen konfrontiert waren. Positiv zu vermerken ist, dass die Gruppe eine zunehmende Beilegung von Streitigkeiten durch die Medienaufsichtsbehörde anstelle von Gerichten dokumentierte (HRW 16.1.2025). Journalisten sind, außer in Fällen schwerer Straftaten, nicht verpflichtet, vertrauliche Quellen offen zu legen. Das Fernsehen ist nach wie vor das am weitesten verbreitete Informationsmedium. Zahlreiche TV-Sender werden von Einflussgruppen kontrolliert und versuchen gezielt, die öffentliche Meinung zu manipulieren. Die Printmedien genießen große Unabhängigkeit, haben jedoch – insbesondere außerhalb der Hauptstadt – ein wesentlich kleineres Publikum als die elektronischen Medien. Internationale Medienrepräsentanten arbeiten frei. Die erhältlichen ausländischen Zeitungen und Zeitschriften werden nicht zensiert. Internetseiten sind frei zugänglich (AA 5.3.2024). Obwohl das Online-Umfeld in Armenien nach wie vor offen ist, hat sich die Internetfreiheit während des Berichtszeitraums Juni 2022 - Mai 2023 leicht verschlechtert, was in erster Linie auf Beschränkungen des freien Informationsflusses im Zusammenhang mit den Übergriffen des aserbaidschanischen Militärs auf armenisches Territorium in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 sowie auf eine Zunahme von Cyberangriffen zurückzuführen ist (FH 4.10.2023). Am
  2. Mai verabschiedeten regierungsnahe Gesetzgeber ein Gesetz, das es staatlichen Stellen erlaubt, Journalisten die Zulassung zu entziehen, wenn sie zweimal innerhalb eines Jahres gegen die "Arbeitsregeln" der zuständigen Stellen verstoßen haben (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat den Zugang zum Internet nicht eingeschränkt oder gestört und keine Online-Inhalte zensiert (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder die Korrespondenz, aber es gab Berichte, dass die Regierung diese Verbote nicht immer einhielt. Die Behörden konnten nicht legal Telefone abhören, Korrespondenz abfangen oder Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der dafür zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorzulegen hat. Die Verfassung sah jedoch Ausnahmen vor, in denen die Vertraulichkeit der Kommunikation zum Schutz der Staatssicherheit ohne richterliche Anordnung eingeschränkt werden konnte. Obwohl sich die Strafverfolgungsbehörden im Allgemeinen an die gesetzlichen Verfahren hielten, behaupteten Beobachter, dass Richter Abhörmaßnahmen und andere Überwachungsanfragen des Nationalen Sicherheitsdienstes und der Polizei ohne die gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Beweise genehmigten. Darüber hinaus berichteten die Beobachter von einigen wenigen Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörden die Kommunikation von Anwälten unter Verletzung des Anwaltsgeheimnisses abhörten (USDOS 23.4.2024). Das CPFE (Committee to Protect Freedom of Expression) verzeichnete im Jahr 2024 15 Fälle von körperlicher Gewalt und 71 Fälle anderer Formen von Druck gegen Journalisten, wobei die Täter sowohl mit den Behörden als auch mit der Opposition in Verbindung standen. Viele der Vorfälle ereigneten sich während Massenprotesten gegen den Grenzfestlegungsprozess der Regierung mit Aserbaidschan zwischen April und Juni, als die Polizei gegen Demonstranten vorging (FH 2025). Auf der Rangliste der Pressefreiheit für 2025 der NRO Reporter ohne Grenzen (RSF) befindet sich Armenien auf Platz 34 von 180 gelisteten Ländern, was eine Verbesserung um 9 Plätze im Vergleich zum Vorjahr darstellt (RSF 2025). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024  FH - Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025  FH - Freedom House (4.10.2023): Freedom on the Net 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2100657.html#alert, Zugriff 21.11.2023  HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120054.html, Zugriff 27.6.2025  RSF - Reporter ohne Grenzen
(2025): Rangliste der Pressefreiheit 2025, https://media.reporter-ohne-grenzen.de/production/5010/01K71GSGYYP4WW1GCS1AJR7T34.pdf, Zugriff 7.7.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung 2025-11-14 16:17 Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist nicht eingeschränkt. Die Verfassung (Art. 44) garantiert das Recht auf Organisation von und die Teilnahme an „friedlichen und nicht bewaffneten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert (AA 5.3.2024). Nach Meinung von USDOS und Freedom House respektierte die Regierung die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen, aber es gab einige Einschränkungen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist nicht eingeschränkt. Die Verfassung (Artikel 44,) garantiert das Recht auf Organisation von und die Teilnahme an „friedlichen und nicht bewaffneten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert (AA 5.3.2024). Nach Meinung von USDOS und Freedom House respektierte die Regierung die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen, aber es gab einige Einschränkungen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025). Am
  1. Juni 2024 kam es bei einer Demonstration in der Nähe des Parlaments zu Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstranten. Die Polizei setzte bei der gewaltsamen Auflösung der Menschenmenge in unmittelbarer Nähe der Demonstranten eine große Anzahl von Schallgranaten ein. Über 100 Menschen mussten medizinisch versorgt werden. Die Behörden erhoben Anklage gegen 15 Demonstranten wegen Rowdytums und gegen eine Person wegen Beteiligung an Massenunruhen. Das armenische Recht sah zu diesem Zeitpunkt keine spezifische Rechtsgrundlage für die am
  2. Juni eingesetzten Schallgranaten vor. Im Juli nahmen die Behörden diese Granaten in das Arsenal der Polizeieinheiten des Innenministeriums auf, stuften jedoch wichtige Informationen über die Bedingungen für ihren Einsatz als geheim ein (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025).Am
  3. Juni 2024 kam es bei einer Demonstration in der Nähe des Parlaments zu Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstranten. Die Polizei setzte bei der gewaltsamen Auflösung der Menschenmenge in unmittelbarer Nähe der Demonstranten eine große Anzahl von Schallgranaten ein. Über 100 Menschen mussten medizinisch versorgt werden. Die Behörden erhoben Anklage gegen 15 Demonstranten wegen Rowdytums und gegen eine Person wegen Beteiligung an Massenunruhen. Das armenische Recht sah zu diesem Zeitpunkt keine spezifische Rechtsgrundlage für die am
  4. Juni eingesetzten Schallgranaten vor. Im Juli nahmen die Behörden diese Granaten in das Arsenal der Polizeieinheiten des Innenministeriums auf, stuften jedoch wichtige Informationen über die Bedingungen für ihren Einsatz als geheim ein (HRW 16.1.2025; vergleiche AI 29.4.2025). Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang (Art. 45). Das Recht auf Streik gilt nicht uneingeschränkt (AA 5.3.2024). Arbeitsrechtsexperten kamen jedoch zu dem Schluss, dass die zahlreichen gesetzlichen Auflagen legale Streiks unmöglich machten (USDOS 12.8.2025). In Bezug auf das Streikrecht gab es keine Berichte über Strafen gegen Verstöße (USDOS 12.8.2025).Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang (Artikel 45,). Das Recht auf Streik gilt nicht uneingeschränkt (AA 5.3.2024). Arbeitsrechtsexperten kamen jedoch zu dem Schluss, dass die zahlreichen gesetzlichen Auflagen legale Streiks unmöglich machten (USDOS 12.8.2025). In Bezug auf das Streikrecht gab es keine Berichte über Strafen gegen Verstöße (USDOS 12.8.2025). Der große informelle Arbeitsmarkt behindert de facto die Wahrnehmung wirtschaftlicher und sozialer Grundrechte. Zudem machen wegen der ungünstigen Wirtschaftslage und der somit unsicheren Arbeitsplätze nur wenige Arbeitnehmer von ihrem Recht Gebrauch, sich gewerkschaftlich zu organisieren. Dementsprechend spielen Gewerkschaften im öffentlichen Leben eine nur untergeordnete Rolle (AA 5.3.2024). Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 2025), mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (AA 5.3.2024). Das Gesetz sieht mit einigen Ausnahmen das Streikrecht vor und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 2025). Am
  5. April erklärte das Verfassungsgericht die pauschale Beschränkung der Mitgliedschaft in Gewerkschaften für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei, der Staatssicherheit und der Staatsanwaltschaft sowie für Richter des Verfassungsgerichts für verfassungswidrig (USDOS 23.4.2024).Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten (USDOS 12.8.2025; vergleiche FH 2025), mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (AA 5.3.2024). Das Gesetz sieht mit einigen Ausnahmen das Streikrecht vor und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 12.8.2025; vergleiche FH 2025). Am
  6. April erklärte das Verfassungsgericht die pauschale Beschränkung der Mitgliedschaft in Gewerkschaften für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei, der Staatssicherheit und der Staatsanwaltschaft sowie für Richter des Verfassungsgerichts für verfassungswidrig (USDOS 23.4.2024). Seit 2018 können politische Parteien und Oppositionsgruppen in einem wesentlich freieren Umfeld agieren. Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, mit denen Obergrenzen für Einzelspenden festgelegt und die öffentliche Finanzierung an die geografische Reichweite einer Partei und den Grad der Geschlechterparität in ihrer Führung geknüpft wurden. An den Parlamentswahlen im Juni 2021 nahm eine große Zahl politischer Gruppierungen teil – 22 politische Parteien und vier Bündnisse (FH 2025). Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024).Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 5.3.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124607.html, Zugriff 27.6.2025  FH - Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025  HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120054.html, Zugriff 27.6.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 Todesstrafe Letzte Änderung 2025-11-14 14:57 Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 5.3.2024). Armenien ratifizierte das Protokoll Nr. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention und vollendete damit die Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden (AI 24.4.2024; vgl. FD 3.2025).Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 5.3.2024). Armenien ratifizierte das Protokoll Nr. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention und vollendete damit die Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden (AI 24.4.2024; vergleiche FD 3.2025). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024  FD - Frankreich Diplomatie - Ministère de l’Europe et des Affaires étrangères [Frankreich] (3.2025): Frankreich Diplomatie, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-62159/abschaffung-der-todesstrafe/, Zugriff 7.10.2025 Religionsfreiheit Letzte Änderung 2025-11-14 15:46 Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 41) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Nach Art. 17 der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 Prozent aus. Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich amtlich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können dies jedoch tun. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten, missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Es gibt wenige Muslime in Armenien, diese vor allem in Eriwan. Sie können ihren Glauben frei ausüben (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 2.6.2022).Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Artikel 41,) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Nach Artikel 17, der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 Prozent aus. Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich amtlich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können dies jedoch tun. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten, missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Es gibt wenige Muslime in Armenien, diese vor allem in Eriwan. Sie können ihren Glauben frei ausüben (AA 5.3.2024; vergleiche USDOS 2.6.2022). Das Gesetz verbietet die "Behinderung des Rechts auf freie Religionsausübung", Hassreden und öffentliche Aufrufe zur Gewalt gegen eine Person oder eine Gruppe aus religiösen Gründen durch öffentliche Äußerungen, Massenmedien oder unter Ausnutzung der eigenen öffentlichen Stellung (USDOS 30.6.2024). Mehr als 97 Prozent der Bevölkerung bekennen sich zur Armenisch-Apostolischen Kirche (FH 2025; vgl. USDOS 30.6.2024). Zu den anderen religiösen Gruppen gehören römische Katholiken, armenische unierte Katholiken, orthodoxe Christen und evangelische Christen, darunter Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Pfingstler, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Außerdem gibt es Anhänger der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Kirche Jesu Christi) und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens sowie Molokan-Christen, Jesiden, Personen jüdischen Glaubens, Bahais, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die einem vorchristlichen Glauben anhängen (USDOS 30.6.2024).Mehr als 97 Prozent der Bevölkerung bekennen sich zur Armenisch-Apostolischen Kirche (FH 2025; vergleiche USDOS 30.6.2024). Zu den anderen religiösen Gruppen gehören römische Katholiken, armenische unierte Katholiken, orthodoxe Christen und evangelische Christen, darunter Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Pfingstler, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Außerdem gibt es Anhänger der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Kirche Jesu Christi) und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens sowie Molokan-Christen, Jesiden, Personen jüdischen Glaubens, Bahais, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die einem vorchristlichen Glauben anhängen (USDOS 30.6.2024). Beobachter schätzten die jüdische Bevölkerung des Landes auf 800 bis 1.000 Personen, zusätzlich zu mehreren Hundert Neuankömmlingen aus Russland seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine im Jahr 2022 (USDOS 12.8.2025; vgl. USDOS 30.6.2024). Die Regierung und die Ombudsperson reagierten umgehend auf den einzigen antisemitischen Vorfall im Land und verurteilten jede Form von Antisemitismus scharf und öffentlich (USDOS 12.8.2025).Beobachter schätzten die jüdische Bevölkerung des Landes auf 800 bis 1.000 Personen, zusätzlich zu mehreren Hundert Neuankömmlingen aus Russland seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine im Jahr 2022 (USDOS 12.8.2025; vergleiche USDOS 30.6.2024). Die Regierung und die Ombudsperson reagierten umgehend auf den einzigen antisemitischen Vorfall im Land und verurteilten jede Form von Antisemitismus scharf und öffentlich (USDOS 12.8.2025). In Artikel 18 der Verfassung wird die armenisch-apostolische Kirche als „Nationalkirche“ anerkannt, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist (FH 2025; vgl. USDOS 30.6.2024). Angehörige religiöser Minderheiten haben in der Vergangenheit über Diskriminierungen berichtet (FH 2025).In Artikel 18 der Verfassung wird die armenisch-apostolische Kirche als „Nationalkirche“ anerkannt, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist (FH 2025; vergleiche USDOS 30.6.2024). Angehörige religiöser Minderheiten haben in der Vergangenheit über Diskriminierungen berichtet (FH 2025). Die meisten religiösen Minderheiten, einschließlich der Siebenten-Tags-Adventisten, evangelikaler christlicher Gruppen, der Zeugen Jehovas und der Bahais, berichteten, dass die öffentliche Einstellung ihnen gegenüber im Allgemeinen positiv ist und dass es nur wenig oder gar keine negative Medienberichterstattung über sie gibt, obwohl mehrere Medien im Laufe des Jahres negative Berichte über sie brachten (USDOS 15.5.2023). Gesellschaftlicher und familiärer Druck war weiterhin eine große Abschreckung für ethnische Armenier, eine andere Religion als den armenisch-apostolischen Glauben zu praktizieren (USDOS 2.6.2022). Das Gesetz verbietet Proselytismus, der als Zwangsbekehrung interpretiert werden kann, definiert ihn aber nicht (USDOS 30.6.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  FH - Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111638.html, Zugriff 11.7.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091908.html, Zugriff 7.9.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073981.html, Zugriff 8.9.2023 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2025-11-14 16:17 Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 Prozent armenischen Volkszugehörigen und ca. 4 Prozent Angehörigen von Minderheiten zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die jesidischen, russischen, kurdischen und assyrischen Minderheitengruppen sind die vier größten, ihnen steht nach der Verfassung bzw. dem Wahlgesetz jeweils ein Parlamentssitz zu. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u. a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Angehörige der jesidischen Minderheit berichteten in der Vergangenheit vereinzelt über Diskriminierungen; systematische und zielgerichtete staatliche Repressionen sind jedoch nicht bekannt (AA 5.3.2024). Die Verfassung verbot Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024). Das Strafgesetzbuch verbot die ungleiche Behandlung von Personen aus diesen Gründen, wenn dadurch die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt wurden, und betrachtete die gleiche Handlung, die von Beamten begangen wurde, als einen erschwerenden Umstand. Die Durchsetzung des Gesetzes gegen ethnische Gewalt oder Diskriminierung durch die Regierung war uneinheitlich (USDOS 23.4.2024).Die Verfassung verbot Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 5.3.2024). Das Strafgesetzbuch verbot die ungleiche Behandlung von Personen aus diesen Gründen, wenn dadurch die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt wurden, und betrachtete die gleiche Handlung, die von Beamten begangen wurde, als einen erschwerenden Umstand. Die Durchsetzung des Gesetzes gegen ethnische Gewalt oder Diskriminierung durch die Regierung war uneinheitlich (USDOS 23.4.2024). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben sich auch beteiligt (USDOS 20.3.2023). Im Rahmen der Verfassungsreformen von 2015 wurde ein System eingeführt, das die Aufnahme von bis zu vier Parlamentsmitgliedern vorschreibt, die ethnische Minderheiten vertreten; alle vier müssen über eine Parteiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann die Partei „Ziviler Vertrag“ die drei Sitze, die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertreten, während die Armenische Allianz den Sitz gewann, der ethnische Assyrer vertritt (FH 2025). Nach der Schließung der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahr 1991 wurden hetzerische Rhetorik und Hassreden immer häufiger, zumal ganze Generationen ohne Kontakt zur anderen Seite aufwuchsen. Die Regierung förderte zwar keine Hassreden gegen Aserbaidschaner, verurteilte aber auch keine solchen Reden, wenn sie auftraten (USDOS 23.4.2024). Jesiden berichteten, dass sie regelmäßig diskriminiert wurden, auch in Fällen, in denen es um Eigentumsstreitigkeiten ging. Die Bewohner einiger jesidischer Dörfer in der Region Aragatsotn betrachteten die unzureichenden sozioökonomischen Bedingungen in den Dörfern und das Fehlen von Straßen, Wasser und anderer Infrastruktur als indirekte Diskriminierung (USDOS 23.4.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  FH - Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzt

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