4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am XXXX stellte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab dem XXXX .Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab dem römisch 40 . Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer
VG) ab dem XXXX Weiterbildungsgeld in der Höhe von täglich € XXXX gebühre. Begründend wurde – nach Darlegung der gesetzlichen Grundlagen – ausgeführt, dass für die Beurteilung der Höhe des Anspruches auf Weiterbildungsgeld die monatlichen Beitragsgrundlagen aus den Kalendermonaten Oktober XXXX bis September XXXX herangezogen worden seien.
4 ASVG seien die monatlichen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr XXXX – da sie bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen Kalenderjahr stammen würden – mit einem Aufwertungsfaktor von XXXX aufzuwerten. Daraus ergebe sich im Falle des Beschwerdeführers ein durchschnittliches monatliches Bruttogehalt von € XXXX zuzüglich ein Sechstel Sonderzahlungen-Pauschale in der Höhe von € XXXX , somit eine monatliche Bemessungsgrundlage in der Höhe von insgesamt € XXXX . Nach Darlegung der Berechnung der
VG festgesetzten und
4 ASVG aufgewertet Bemessungsgrundlage in der Höhe von € XXXX führte die belangte Behörde zur Berechnung des Weiterbildungsgeldes aus, dass die heranzuziehende Bemessungsgrundlage in der Höhe von € XXXX einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € XXXX entspreche. Das tägliche Nettoeinkommen betrage daher € XXXX (= € XXXX x 12 : 365 Tage). Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes [Weiterbildungsgeldes] gebühre dem Beschwerdeführer 55 % des täglichen Nettoeinkommens. Der tägliche Grundbetrag des Weiterbildungsgeldes bemesse sich daher mit € XXXX . Da der tägliche Grundbetrag des Beschwerdeführers in der Höhe von € XXXX den täglichen Ausgleichzulagenrichtsatz in der Höhe von € XXXX nicht übersteigen würde, gebühre ihm
VG zusätzlich zum Grundbetrag ein Ergänzungsbetrag in der Höhe von € XXXX täglich. Demnach gebühre dem Beschwerdeführer ab dem XXXX Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz in der Höhe von € XXXX täglich.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer
Paragraphen 20, 21, 26 und 47 Arbeitslosenversicherungsgesetz (im Folgenden: AlVG) ab dem römisch 40 Weiterbildungsgeld in der Höhe von täglich € römisch 40 gebühre. Begründend wurde – nach Darlegung der gesetzlichen Grundlagen – ausgeführt, dass für die Beurteilung der Höhe des Anspruches auf Weiterbildungsgeld die monatlichen Beitragsgrundlagen aus den Kalendermonaten Oktober römisch 40 bis September römisch 40 herangezogen worden seien.
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG seien die monatlichen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr römisch 40 – da sie bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen Kalenderjahr stammen würden – mit einem Aufwertungsfaktor von römisch 40 aufzuwerten. Daraus ergebe sich im Falle des Beschwerdeführers ein durchschnittliches monatliches Bruttogehalt von € römisch 40 zuzüglich ein Sechstel Sonderzahlungen-Pauschale in der Höhe von € römisch 40 , somit eine monatliche Bemessungsgrundlage in der Höhe von insgesamt € römisch 40 . Nach Darlegung der Berechnung der
Paragraph 21, Absatz eins, AlVG festgesetzten und
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG aufgewertet Bemessungsgrundlage in der Höhe von € römisch 40 führte die belangte Behörde zur Berechnung des Weiterbildungsgeldes aus, dass die heranzuziehende Bemessungsgrundlage in der Höhe von € römisch 40 einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € römisch 40 entspreche. Das tägliche Nettoeinkommen betrage daher € römisch 40 (= € römisch 40 x 12 : 365 Tage). Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes [Weiterbildungsgeldes] gebühre dem Beschwerdeführer 55 % des täglichen Nettoeinkommens. Der tägliche Grundbetrag des Weiterbildungsgeldes bemesse sich daher mit € römisch 40 . Da der tägliche Grundbetrag des Beschwerdeführers in der Höhe von € römisch 40 den täglichen Ausgleichzulagenrichtsatz in der Höhe von € römisch 40 nicht übersteigen würde, gebühre ihm
Paragraph 21, Absatz 4, AlVG zusätzlich zum Grundbetrag ein Ergänzungsbetrag in der Höhe von € römisch 40 täglich. Demnach gebühre dem Beschwerdeführer ab dem römisch 40 Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz in der Höhe von € römisch 40 täglich. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde für die Beurteilung der Höhe des Anspruches auf Weiterbildungsgeld die monatlichen Beitragsgrundlagen aus den Kalendermonaten Oktober XXXX bis September XXXX herangezogen habe, nicht jedoch die Kalendermonate Oktober XXXX bis September XXXX . Die Berechnung des Weiterbildungsgeldes basiere daher auf einer falschen Grundlage. Es sei ein monatliches Bruttogehalt von € XXXX heranzuziehen. Der Beschwerdeführer bitte daher um eine Neuberechnung des Weiterbildungsgeldes auf Basis seines Bruttoeinkommens der Monate Oktober XXXX bis September XXXX und um Nachzahlung der Differenz.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde für die Beurteilung der Höhe des Anspruches auf Weiterbildungsgeld die monatlichen Beitragsgrundlagen aus den Kalendermonaten Oktober römisch 40 bis September römisch 40 herangezogen habe, nicht jedoch die Kalendermonate Oktober römisch 40 bis September römisch 40 . Die Berechnung des Weiterbildungsgeldes basiere daher auf einer falschen Grundlage. Es sei ein monatliches Bruttogehalt von € römisch 40 heranzuziehen. Der Beschwerdeführer bitte daher um eine Neuberechnung des Weiterbildungsgeldes auf Basis seines Bruttoeinkommens der Monate Oktober römisch 40 bis September römisch 40 und um Nachzahlung der Differenz. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX zur Entscheidung vor.Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber XXXX .Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 . Am XXXX vereinbarte der Beschwerdeführer mit seinem Dienstgeber für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX eine Bildungskarenz
AVRAG.Am römisch 40 vereinbarte der Beschwerdeführer mit seinem Dienstgeber für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 eine Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX (Tag der Geltendmachung XXXX ) beim AMS einen Antrag auf die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld. Er gab dem AMS gegenüber bekannt, dass er während der vereinbarten Bildungskarenz ab dem Wintersemester XXXX das Bachelorstudium XXXX an der XXXX absolviert.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 (Tag der Geltendmachung römisch 40 ) beim AMS einen Antrag auf die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld. Er gab dem AMS gegenüber bekannt, dass er während der vereinbarten Bildungskarenz ab dem Wintersemester römisch 40 das Bachelorstudium römisch 40 an der römisch 40 absolviert. Mit Leistungsmitteilung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer Weiterbildungsgeld für die Zeit vom XXXX bis XXXX in der Höhe von täglich € XXXX zuerkannt.Mit Leistungsmitteilung vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer Weiterbildungsgeld für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 in der Höhe von täglich € römisch 40 zuerkannt. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der wesentliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig und handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der wesentliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig und handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Die Feststellungen zum vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Die Vereinbarung einer Bildungskarenz vom XXXX bis XXXX
AVRAG ist im Akt dokumentiert.Die Vereinbarung einer Bildungskarenz vom römisch 40 bis römisch 40
Paragraph 11, AVRAG ist im Akt dokumentiert. Der Antrag auf Weiterbildungsgeld samt den Hinweisen auf die Verpflichtungen des Beschwerdeführers liegt ebenfalls im Akt ein. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem Wintersemester XXXX das Bachelorstudium XXXX an der XXXX absolviert, ergibt sich aus der Studienbestätigung der XXXX vom XXXX .Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem Wintersemester römisch 40 das Bachelorstudium römisch 40 an der römisch 40 absolviert, ergibt sich aus der Studienbestätigung der römisch 40 vom römisch 40 . Die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab dem XXXX in der Höhe von € XXXX täglich ergibt sich aus der Mitteilung über den Leistungsanspruch bzw. der Berechnung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom XXXX . Die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab dem römisch 40 in der Höhe von € römisch 40 täglich ergibt sich aus der Mitteilung über den Leistungsanspruch bzw. der Berechnung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 . Zur Höhe der bezogenen Leistung ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der hier maßgeblichen Fassung lauten wie folgt: „Ausmaß des Arbeitslosengeldes § 20.
4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren
4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:
1 lit. e (Entwicklungshelfer);3. Zeiträume einer Versicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 4. Zeiträume einer Versicherung
1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;4. Zeiträume einer Versicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;
Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz
AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes
Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz
Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;
4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z
Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400. Übergangsrecht § 81.
oder eines Ausbildungsdienstes
I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes
Paragraph 19, oder eines Ausbildungsdienstes
146 aus 2001,, oder eines Zivildienstes
Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
G), BGBl. Nr. 390/1976, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt.
Paragraph 10, des Urlaubsgesetzes (UrlG), Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, ist für die Berechnung der Monatsentgelte Paragraph 13 d, Absatz 2, BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt. Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes §
VG weiter.Zudem hat der Beschwerdeführer die Bildungskarenz vor dem römisch 40 vereinbart, es begann die Bildungsmaßnahme vor dem römisch 40 und gilt insofern Paragraph 26, AlVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, im gegenständlichen Fall
Paragraph 81, Absatz 19, AlVG weiter. 3.5. Zur Berechnung des Weiterbildungsgeldes:
VG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes (Weiterbildungsgeldes) das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist
4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit dem Aufwertungsfaktoren
4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.
Paragraph 21, Absatz eins, AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes (Weiterbildungsgeldes) das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit dem Aufwertungsfaktoren
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Der Beschwerdeführer hat seinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld am XXXX geltend gemacht. Gegenständlich ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Weiterbildungsgeldes
VG die Kalendermonate Oktober XXXX bis September XXXX heranzuziehen. Die Kalendermonate zwischen Oktober XXXX bis September XXXX – die der Beschwerdeführer zur Bemessung herangezogen haben will – liegen alle innerhalb der Berichtigungsfrist iSd § 34 Abs. 4 ASVG (zwölf Monate Berichtigungsfrist) und sind daher bereits nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 21 Abs. 1 AlVG, welche explizit die Heranziehung der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist
4 ASVG liegenden Kalendermonate, nicht heranzuziehen.Der Beschwerdeführer hat seinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld am römisch 40 geltend gemacht. Gegenständlich ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Weiterbildungsgeldes
Paragraph 21, Absatz eins, AlVG die Kalendermonate Oktober römisch 40 bis September römisch 40 heranzuziehen. Die Kalendermonate zwischen Oktober römisch 40 bis September römisch 40 – die der Beschwerdeführer zur Bemessung herangezogen haben will – liegen alle innerhalb der Berichtigungsfrist iSd Paragraph 34, Absatz 4, ASVG (zwölf Monate Berichtigungsfrist) und sind daher bereits nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG, welche explizit die Heranziehung der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate, nicht heranzuziehen. Die vom Oktober XXXX bis Dezember XXXX gespeicherten Beitragsgrundlagen sind mit dem Aufwertungsfaktor
4 ASVG (im Jahr XXXX beträgt dieser XXXX ) aufzuwerten. Dies ergibt eine Beitragsgrundlage für die Monate Oktober XXXX bis Dezember XXXX in der Höhe von € XXXX . Zuzüglich der von Jänner XXXX bis September XXXX gespeicherten Beitragsgrundlagen von € XXXX ergibt dies eine Summe von € XXXX . Dieser Betrag ist zur pauschalen Hinzurechnung der Sonderzahlungsanteile
VG, um ein Sechstel zu erhöhen. Daraus ergibt sich ein Betrag in der Höhe von insgesamt € XXXX . Dieser Gesamtbetrag ist
VG durch zwölf Monate zu teilen, wodurch sich ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € XXXX ergibt.Die vom Oktober römisch 40 bis Dezember römisch 40 gespeicherten Beitragsgrundlagen sind mit dem Aufwertungsfaktor
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG (im Jahr römisch 40 beträgt dieser römisch 40 ) aufzuwerten. Dies ergibt eine Beitragsgrundlage für die Monate Oktober römisch 40 bis Dezember römisch 40 in der Höhe von € römisch 40 . Zuzüglich der von Jänner römisch 40 bis September römisch 40 gespeicherten Beitragsgrundlagen von € römisch 40 ergibt dies eine Summe von € römisch 40 . Dieser Betrag ist zur pauschalen Hinzurechnung der Sonderzahlungsanteile
Paragraph 21, Absatz eins, dritter Satz AlVG, um ein Sechstel zu erhöhen. Daraus ergibt sich ein Betrag in der Höhe von insgesamt € römisch 40 . Dieser Gesamtbetrag ist
Paragraph 21, Absatz eins, vierter Satz AlVG durch zwölf Monate zu teilen, wodurch sich ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € römisch 40 ergibt. Das heranzuziehende monatliche Nettoeinkommen von € XXXX errechnet sich
VG wie folgt:Das heranzuziehende monatliche Nettoeinkommen von € römisch 40 errechnet sich
Paragraph 21, Absatz 3, AlVG wie folgt:
Kundmachung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung du Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2024, BGBl. II Nr. 407/2023, wurde als Richtsatz
1 lit. a lit. bb ASVG („Ausgleichszulagenrichtsatz“) für das Jahr XXXX ein Betrag von monatlich € XXXX festgestellt – dies entspricht einem täglichen Betrag in der Höhe von € XXXX .
Paragraph 2, Ziffer 61, der 407. Kundmachung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung du Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023,, wurde als Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG („Ausgleichszulagenrichtsatz“) für das Jahr römisch 40 ein Betrag von monatlich € römisch 40 festgestellt – dies entspricht einem täglichen Betrag in der Höhe von € römisch 40 . Da der tägliche Grundbetrag des Beschwerdeführers in der Höhe von € XXXX den täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz in der Höhe von € XXXX nicht übersteigt, gebührt dem Beschwerdeführer
VG zusätzlich zum Grundbetrag ein Ergänzungsbetrag in der Höhe von € XXXX täglich. Demnach gebühre dem Beschwerdeführer ab dem XXXX Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz in der Höhe von € XXXX täglich.Da der tägliche Grundbetrag des Beschwerdeführers in der Höhe von € römisch 40 den täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz in der Höhe von € römisch 40 nicht übersteigt, gebührt dem Beschwerdeführer
Paragraph 21, Absatz 4, AlVG zusätzlich zum Grundbetrag ein Ergänzungsbetrag in der Höhe von € römisch 40 täglich. Demnach gebühre dem Beschwerdeführer ab dem römisch 40 Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz in der Höhe von € römisch 40 täglich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W121.2307118.1.00
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