RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2026 GeschäftszahlW126 2291251-2 Spruch, W126 2291251-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.)
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.)
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer angesichts der strafrechtlichen Verurteilung als gefährliche und ordnungsstörende Person zu sehen sei. Im Hinblick auf die massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, welche sich aus dem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg ergeben würde, sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten. Der Beschwerdeführer könne mit seiner Familie in einen sicheren Drittstaat ausreisen.
- Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, legte Unterlagen aus Portugal vor und führte diesbezüglich ins Treffen, dass der Beschwerdeführer eine Frau und eine minderjährige Tochter im Bundesgebiet habe, mit denen er alsbald in Portugal leben wolle; die Abschiebung greife in das Kindeswohl der Tochter ein. Zudem habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Ausreise nach Portugal aufgetragen, obwohl er dort über einen Aufenthaltstitel verfüge.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen und verfügte seither (ebenso wie seine Ehefrau seit 05.08.2024) über keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet.
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen und verfügte seither (ebenso wie seine Ehefrau seit 05.08.2024) über keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , W126 XXXX wurde der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , W126 römisch 40 wurde der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe im Verfahren durchgehend vorgebracht, mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein. Seiner Ehefrau komme in Österreich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht iSd § 1 Abs. 1 VertriebenenVO zu, weshalb der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 3 iVm § 2 Abs. 1 VertriebenenVO als Familienangehöriger grundsätzlich auch einen Anspruch auf eine derartige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet habe, welche ex lege erworben werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den Status des Vertriebenen nicht verfüge, weil Ausschlussgründe gemäß Art. 28 Massenzustrom-RL vorliegen würden, führte dies jedoch nicht näher aus und habe sich mangels Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme hinsichtlich der Annahme, er stelle eine Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmemitgliedsstaates dar, keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft. Obwohl dieser im Verfahren einen ukrainischen Aufenthaltstitel vorlegte und vorbrachte, er habe vor seiner Einreise ins Bundesgebiet mit seiner Familie in Portugal gelebt, habe das Bundesamt keinerlei Ermittlungen dahingehend vorgenommen, ob er über eine portugiesische Aufenthaltsberechtigung verfüge. Der Beschwerdeführer habe mit der Beschwerde ein Zertifikat über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Portugal vorgelegt. Diesem sei zu entnehmen, dass der Aufenthaltstitel auf §§ 1 und 2 des Ministerratsbeschlusses Nr. 29-A/2022 basiere. Aus dem ebenso vorgelegten Ministerratsbeschluss Nr. 29/2024 ergebe sich, dass die nach dem Beschluss Nr. 29-A/2022 erteilten vorübergehenden Schutztitel bis 31.12.2024 verlängert werden sollen. Dass die Aufenthaltsberechtigung von Vertriebenen aus der Ukraine in Portugal bis Dezember 2024 verlängert wurde, sei auch anhand einer einfachen Internetrecherche ersichtlich. Demnach hätte die belangte Behörde bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer über einen gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel verfügt, Ermittlungen durchführen müssen, um ihn diesfalls aufzufordern nach Portugal auszureisen. Dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und aufgrund seines strafrechtswidrigen Verhaltens keine positive Zukunftsprognose getroffen werden könne, weshalb die Verhängung eines auf die Dauer von fünf Jahre befristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt sei, wurde zudem ausschließlich auf Basis der Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichtes, ohne der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bzw. ohne weitere Ermittlungen, festgestellt.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe im Verfahren durchgehend vorgebracht, mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein. Seiner Ehefrau komme in Österreich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht iSd Paragraph eins, Absatz eins, VertriebenenVO zu, weshalb der Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VertriebenenVO als Familienangehöriger grundsätzlich auch einen Anspruch auf eine derartige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet habe, welche ex lege erworben werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den Status des Vertriebenen nicht verfüge, weil Ausschlussgründe gemäß Artikel 28, Massenzustrom-RL vorliegen würden, führte dies jedoch nicht näher aus und habe sich mangels Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme hinsichtlich der Annahme, er stelle eine Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmemitgliedsstaates dar, keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft. Obwohl dieser im Verfahren einen ukrainischen Aufenthaltstitel vorlegte und vorbrachte, er habe vor seiner Einreise ins Bundesgebiet mit seiner Familie in Portugal gelebt, habe das Bundesamt keinerlei Ermittlungen dahingehend vorgenommen, ob er über eine portugiesische Aufenthaltsberechtigung verfüge. Der Beschwerdeführer habe mit der Beschwerde ein Zertifikat über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Portugal vorgelegt. Diesem sei zu entnehmen, dass der Aufenthaltstitel auf Paragraphen eins und 2 des Ministerratsbeschlusses Nr. 29-A/2022 basiere. Aus dem ebenso vorgelegten Ministerratsbeschluss Nr. 29 aus 2024, ergebe sich, dass die nach dem Beschluss Nr. 29-A/2022 erteilten vorübergehenden Schutztitel bis 31.12.2024 verlängert werden sollen. Dass die Aufenthaltsberechtigung von Vertriebenen aus der Ukraine in Portugal bis Dezember 2024 verlängert wurde, sei auch anhand einer einfachen Internetrecherche ersichtlich. Demnach hätte die belangte Behörde bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer über einen gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel verfügt, Ermittlungen durchführen müssen, um ihn diesfalls aufzufordern nach Portugal auszureisen. Dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und aufgrund seines strafrechtswidrigen Verhaltens keine positive Zukunftsprognose getroffen werden könne, weshalb die Verhängung eines auf die Dauer von fünf Jahre befristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt sei, wurde zudem ausschließlich auf Basis der Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichtes, ohne der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bzw. ohne weitere Ermittlungen, festgestellt.
- Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erging im fortgesetzten Verfahren am 10.10.2024 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers. Dem Schreiben der belangten Behörde war erneut lediglich zu entnehmen, dass beabsichtigt sei, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der Beschwerdeführer habe nachzuweisen, dass er aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Mit Schreiben vom 17.11.2024 gab der rechtsfreundliche Vertreter bekannt, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr in Österreich befinde und keine Absicht habe, zurückzukehren.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.)
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.)
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.)
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus Art. 28 Massenzustrom-RL ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht in die VertriebenenVO falle. Der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Es würden triftige Gründe vorliegen, dass er eine Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit im Aufnahmestaat darstelle. Für die belangte Behörde liege ein Ausschlussgrund gemäß der VertriebenenVO vor, weil der Beschwerdeführer ein „besonders schweres Verbrechen“ begangen habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte erneut aus, dass die strafrechtliche Verurteilung die Annahme rechtfertige, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundegebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Zudem wurde neuerlich festgehalten, dass er weiterhin mit seiner Familie in einen sicheren Drittstaat ausreisen könne. Die Beurteilung hinsichtlich der Zukunftsprognose des Beschwerdeführers wurde ausschließlich auf Basis der Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichts ohne weitere Ermittlungen festgestellt.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus Artikel 28, Massenzustrom-RL ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht in die VertriebenenVO falle. Der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Es würden triftige Gründe vorliegen, dass er eine Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit im Aufnahmestaat darstelle. Für die belangte Behörde liege ein Ausschlussgrund gemäß der VertriebenenVO vor, weil der Beschwerdeführer ein „besonders schweres Verbrechen“ begangen habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte erneut aus, dass die strafrechtliche Verurteilung die Annahme rechtfertige, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundegebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Zudem wurde neuerlich festgehalten, dass er weiterhin mit seiner Familie in einen sicheren Drittstaat ausreisen könne. Die Beurteilung hinsichtlich der Zukunftsprognose des Beschwerdeführers wurde ausschließlich auf Basis der Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichts ohne weitere Ermittlungen festgestellt.
- Dagegen wurde fristgerecht gegenständliche Beschwerde erhoben. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers legte in diesem Zusammenhang eine Kopie des portugiesischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers und einen entsprechenden Nachweis über die Verlängerung von diesem sowie eine Bescheinigung über den Wohnsitz vor und hielt fest, dass dem Beschwerdeführer keine Ausreise nach Portugal aufgetragen worden sei, obwohl er über einen Aufenthaltstitel verfüge. Er lebe zudem mit seiner Tochter, die einen Aufenthaltstitel habe, in Portugal.
- Mit Schreiben vom 07.07.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Erhebungsersuchen im Wege der Amtshilfe an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde hinsichtlich des Vorliegens eines Aufenthaltstitels bzw. sonstigen fremdenrechtlichen Status des Beschwerdeführers in Portugal. Zudem beinhaltete der Auftrag Erhebungen durchzuführen, ob der Beschwerdeführer (mit seiner Familie oder alleine) in Portugal aufhältig ist.
- Die belangte Behörde leitete dem Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2025 die Auskunft von Sirene Portugal, wonach es keine Informationen über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Portugal gebe, weiter.
- Mit Parteiengehör vom 01.09.2025 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Möglichkeit, innerhalb von vierzehn Tagen eine Stellungnahme zu der Auskunft von Sirene Portugal abzugeben.
- Mit Schreiben vom 15.09.2025 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen aus Portugal (beinhaltend etwa den Nachweis über den vorübergehenden Schutz des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau und seines Kindes, einen Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Kaufvertrag eines Autos, Einkommensbescheinigung, Kontoauszüge, Quittungen sowie Dokumente vom Amt für soziale Sicherheit) und eine Stellungnahme hinsichtlich des vorliegenden Aufenthaltes in Portugal vor.
- Am 11.12.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts erneut ein Ersuchen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen, Erhebungen bei den zuständigen portugiesischen Behörden sowohl hinsichtlich des Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels oder fremdenrechtlichen Status als auch hinsichtlich des Vorliegens eines Aufenthaltes des Beschwerdeführers (mit seiner Ehefrau und Tochter oder alleine) bzw. des Vorliegens eines Familienverhältnisses und einer Erwerbstätigkeit in Portugal, durchzuführen.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte am 05.11.2025 eine teilweise Antwort bzw. Teile der geforderten Unterlagen zum bestehenden Aufenthalt und Aufenthaltsrecht bzw. Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Portugal, woraufhin seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein ergänzendes Ersuchen hinsichtlich der Erhebung einer Eintragung des Beschwerdeführers im Melderegister in Portugal erging.
- Am 17.12.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Nachricht über eine bestätigte aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers in Portugal. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und wurde am XXXX geboren. Er stammt aus dem Bundesstaat Punjab (Indien), bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und spricht muttersprachlich Punjabi. Er absolvierte in Indien zwölf Jahre die Grundschule und war unter anderem als Kraftfahrer tätig. Er ist mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet, aus der Ehe stammt eine gemeinsame Tochter, ebenfalls eine ukrainische Staatsangehörige. Der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen minderjährigen Tochter kommt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach § 1 der VertriebenenVO sowie eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung in Portugal zu, die nunmehr erneut verlängert wurde. Auch dem Beschwerdeführer kam und kommt als Angehöriger eine solche vorübergehende Aufenthaltsberechtigung in Portugal (nach wie vor) zu, wo er mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter im Entscheidungszeitpunkt aufhältig ist.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und wurde am römisch 40 geboren. Er stammt aus dem Bundesstaat Punjab (Indien), bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und spricht muttersprachlich Punjabi. Er absolvierte in Indien zwölf Jahre die Grundschule und war unter anderem als Kraftfahrer tätig. Er ist mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet, aus der Ehe stammt eine gemeinsame Tochter, ebenfalls eine ukrainische Staatsangehörige. Der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen minderjährigen Tochter kommt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach Paragraph eins, der VertriebenenVO sowie eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung in Portugal zu, die nunmehr erneut verlängert wurde. Auch dem Beschwerdeführer kam und kommt als Angehöriger eine solche vorübergehende Aufenthaltsberechtigung in Portugal (nach wie vor) zu, wo er mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter im Entscheidungszeitpunkt aufhältig ist. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 12.12.2023, rechtskräftig seit 12.12.2023, AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG; § 12 dritter Fall StGB nach § 114 Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 12.12.2023, rechtskräftig seit 12.12.2023, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG; Paragraph 12, dritter Fall StGB nach Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.)
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.)
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.)
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom XXXX , W126 XXXX , statt, der Bescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit aufgrund von Ermittlungsmängeln zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom römisch 40 , W126 römisch 40 , statt, der Bescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit aufgrund von Ermittlungsmängeln zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte erneut keine (zweckdienlichen) Ermittlungsschritte hinsichtlich des Aufenthaltstitels oder sonstigen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie hinsichtlich der Feststellung, dass es ihm möglich ist, sich mit seiner ukrainischen Ehefrau und der minderjährigen Tochter in einem sicheren Drittstaat niederzulassen und eine Abschiebung zulässig ist, durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen Asyl forderte den Beschwerdeführer insbesondere nicht auf, nach Portugal, wo er über einen Aufenthaltstitel verfügt, auszureisen. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.)
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.)
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.)
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Im wiederholten Auftrag des Gerichts wurden seitens des Bundesamtes aufgrund der Vorlage verschiedener Unterlagen des Beschwerdeführers aus Portugal Erhebungen zum Aufenthalt und Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers und seiner Familie in Portugal durchgeführt. 1.
- Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX in Österreich in Strafhaft. Er weist seit der Entlassung keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet auf. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers samt Tochter verfügt seit 05.08.2024 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.1.
- Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 in Österreich in Strafhaft. Er weist seit der Entlassung keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet auf. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers samt Tochter verfügt seit 05.08.2024 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie in Portugal, wo er über einen aufrechten Aufenthaltstitel und eine aufrechte Meldeadresse verfügt.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt. Dass der Beschwerdeführer nachweislich im Besitz eines aktuellen portugiesischen Aufenthaltstitels war und ist und über eine aufrechte Meldeadresse in Portugal verfügt, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere des Gerichtsaktes, konkret den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers und dem Ergebnis der Erhebungsersuchen im Wege der Amtshilfe. Dass die ukrainische Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht bzw. den Schutzstatus des "Vertriebenenstatus" in Portugal verfügen, basiert zudem auf der Umsetzung der EU-Richtlinie über vorübergehenden Schutz (Temporary Protection Directive). Dass die Aufenthaltsberechtigung von Vertriebenen aus der Ukraine in Portugal jedenfalls bis März 2026 verlängert wurde, ist auch anhand einer einfachen Internetrecherche ersichtlich, ebenso die Verlängerung auf EU-Ebene bis 04.03.
- Dass das Bundesamt den Beschwerdeführer nicht aufgefordert hat, nach Portugal auszureisen, geht aus dem Verwaltungsakt hervor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Behebung gemäß § 52 Abs. 6 FPG:3.
- Zu A) Behebung gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG: 3.1.
- § 31 FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet. § 31 Abs. 1 FPG lautet:3.1.
- Paragraph 31, FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet. Paragraph 31, Absatz eins, FPG lautet: „§ 31.
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
- wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
- wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
- wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
- solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
- wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
- wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
- wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
- wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
- wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
- wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
- wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;
- wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;
- wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oder
- wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG, oder
- soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.“ Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dieser sichGemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dieser sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. 3.1.
- Der Beschwerdeführer reiste spätestens im März 2023 in das Bundesgebiet ein und verfügte auch damals über einen portugiesischen Aufenthaltstitel. Zum Zeitpunkt seiner strafrechtlichen Verurteilung hielt er sich somit bereits länger als drei Monate im Bundesgebiet auf und war demnach sein Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls als unrechtmäßig zu qualifizieren. Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 leg. cit. zu erlassen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, leg. cit. zu erlassen. Gemäß § 52 Abs. 8 zweiter Satz FPG ist im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, zweiter Satz FPG ist im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG zu erlassen (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146 mit Verweis auf VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).Nach der Judikatur des VwGH ist Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146 mit Verweis auf VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172).Im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172). 3.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die gegenständliche Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und begründete diese – erneut – damit, dass im Fall des Beschwerdeführers eine offensichtliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege, da er strafrechtlich verurteilt wurde. Bei der von der belangten Behörde durchgeführten Wiedergabe des Inhaltes der Strafregisterauskunft wurde den oben genannten Kriterien nicht entsprochen, zumal die maßgebliche Beschreibung der jeweiligen Tathandlungen unterblieb, sodass vor diesem Hintergrund eine hinreichende Beurteilung hinsichtlich der konkret vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung, die eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich machen würde, nicht erfolgte. Dem ist hinzuzufügen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl es erneut unterließ, entsprechende Ermittlungen hinsichtlich der vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom XXXX , W126 XXXX , auferlegten Punkte durchzuführen, wobei die Behörde an die – für die Aufhebung tragenden – Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht grundsätzlich gebunden ist (vgl. VwGH VwGH 02.01.2023, Ra 2021/08/0147). Vielmehr erging – wenn auch unter Berücksichtigung der Verständigung der Beweisaufnahme vom 10.10.2024 – erneut ein inhaltsgleicher Bescheid, dem kaum neue Informationen zugrunde liegen. Auch, wenn sich die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung auf die Straffälligkeit stützt, ergibt sich daraus nach der einschlägigen Judikatur des VwGH noch keine derart hohe Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, dass die sofortige, unverzügliche Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich wäre, zumal eine solche Notwendigkeit bei strafgerichtlichen Verurteilungen nicht schon per se vorliegt. Beim Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und jenem der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Organisation handelt es sich überdies nicht per se, ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass sich begangenen Delikte auch subjektiv als besonders schwerwiegend erweisen würden, um ein "besonders schweres Verbrechen" (vgl. VwGH 24.03.2021, Ra 2011/23/0061). Der Tatbestand der Schlepperei könnte etwa dann ein „besonders schweres Verbrechen“ darstellen, wenn es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder zu erheblichen – mit Folter vergleichbaren – Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt (vgl. die Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 in RV 952 BlgNR
- GP, S. 36).3.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die gegenständliche Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und begründete diese – erneut – damit, dass im Fall des Beschwerdeführers eine offensichtliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege, da er strafrechtlich verurteilt wurde. Bei der von der belangten Behörde durchgeführten Wiedergabe des Inhaltes der Strafregisterauskunft wurde den oben genannten Kriterien nicht entsprochen, zumal die maßgebliche Beschreibung der jeweiligen Tathandlungen unterblieb, sodass vor diesem Hintergrund eine hinreichende Beurteilung hinsichtlich der konkret vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung, die eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich machen würde, nicht erfolgte. Dem ist hinzuzufügen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl es erneut unterließ, entsprechende Ermittlungen hinsichtlich der vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom römisch 40 , W126 römisch 40 , auferlegten Punkte durchzuführen, wobei die Behörde an die – für die Aufhebung tragenden – Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht grundsätzlich gebunden ist vergleiche VwGH VwGH 02.01.2023, Ra 2021/08/0147). Vielmehr erging – wenn auch unter Berücksichtigung der Verständigung der Beweisaufnahme vom 10.10.2024 – erneut ein inhaltsgleicher Bescheid, dem kaum neue Informationen zugrunde liegen. Auch, wenn sich die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung auf die Straffälligkeit stützt, ergibt sich daraus nach der einschlägigen Judikatur des VwGH noch keine derart hohe Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, dass die sofortige, unverzügliche Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich wäre, zumal eine solche Notwendigkeit bei strafgerichtlichen Verurteilungen nicht schon per se vorliegt. Beim Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und jenem der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Organisation handelt es sich überdies nicht per se, ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass sich begangenen Delikte auch subjektiv als besonders schwerwiegend erweisen würden, um ein "besonders schweres Verbrechen" vergleiche VwGH 24.03.2021, Ra 2011/23/0061). Der Tatbestand der Schlepperei könnte etwa dann ein „besonders schweres Verbrechen“ darstellen, wenn es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder zu erheblichen – mit Folter vergleichbaren – Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Regierungsvorlage 952 BlgNR
- GP, S. 36). Zudem erklärte der Beschwerdeführer in einer entsprechenden Stellungnahme, nach Portugal, wo er über einen Aufenthaltstitel verfügt, ausreisen zu wollen (AS 155). Auch der Umstand, dass die Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer kriminelle Handlungen begangen hat, ändert – wie ausgeführt – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung als gefährliche und ordnungsstörende Person nichts daran, dass dadurch im konkreten Fall per se keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erkannt werden kann, bei der die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenständlich dringend geboten gewesen wäre. Aufgrund des portugiesischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers hätte die Behörde den Beschwerdeführer zunächst gemäß § 52 Abs. 6 FPG auffordern müssen, sich unverzüglich nach Portugal zu begeben. Dies ist nicht erfolgt und spricht auch der Umstand, dass seit der Haftentlassung sowie seit der Erlassung des zunächst erlassenen und nunmehr erlassenen Bescheides einige Zeit vergangen ist, gegen die erforderliche Dringlichkeit einer sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund einer konkreten aufrechten Gefährdung (trotz der strafrechtlichen Verurteilung), zumal der Beschwerdeführer bereits dem zuvorkommend freiwillig ausgereist ist und sich seither in Portugal aufhält. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Vertreter des Beschwerdeführers aufforderte, einen Nachweis für die Ausreise des Beschwerdeführers vorzuweisen. Allerdings ist eine (zeitlich vorgelagerte) Aufforderung zur Ausreise seitens der belangten Behörde dennoch unterblieben und lebt der Beschwerdeführer nachweislich in Portugal.Zudem erklärte der Beschwerdeführer in einer entsprechenden Stellungnahme, nach Portugal, wo er über einen Aufenthaltstitel verfügt, ausreisen zu wollen (AS 155). Auch der Umstand, dass die Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer kriminelle Handlungen begangen hat, ändert – wie ausgeführt – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung als gefährliche und ordnungsstörende Person nichts daran, dass dadurch im konkreten Fall per se keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erkannt werden kann, bei der die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenständlich dringend geboten gewesen wäre. Aufgrund des portugiesischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers hätte die Behörde den Beschwerdeführer zunächst gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG auffordern müssen, sich unverzüglich nach Portugal zu begeben. Dies ist nicht erfolgt und spricht auch der Umstand, dass seit der Haftentlassung sowie seit der Erlassung des zunächst erlassenen und nunmehr erlassenen Bescheides einige Zeit vergangen ist, gegen die erforderliche Dringlichkeit einer sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund einer konkreten aufrechten Gefährdung (trotz der strafrechtlichen Verurteilung), zumal der Beschwerdeführer bereits dem zuvorkommend freiwillig ausgereist ist und sich seither in Portugal aufhält. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Vertreter des Beschwerdeführers aufforderte, einen Nachweis für die Ausreise des Beschwerdeführers vorzuweisen. Allerdings ist eine (zeitlich vorgelagerte) Aufforderung zur Ausreise seitens der belangten Behörde dennoch unterblieben und lebt der Beschwerdeführer nachweislich in Portugal. Erst wenn der Beschwerdeführer nachweislich aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu führen gewesen. Erst wenn der Beschwerdeführer nachweislich aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu führen gewesen. Es waren daher die mit Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte III., IV. und V. ersatzlos zu beheben.Es waren daher die mit Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. ersatzlos zu beheben. Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilte, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner freiwilligen Ausreise nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, womit der Bestimmung des § 57 AsylG 2005 der Anwendungsbereich entzogen ist, sodass Spruchpunkt I. ebenfalls ersatzlos zu beheben war.Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilte, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner freiwilligen Ausreise nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, womit der Bestimmung des Paragraph 57, AsylG 2005 der Anwendungsbereich entzogen ist, sodass Spruchpunkt römisch eins. ebenfalls ersatzlos zu beheben war. 3.1.
- Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.3.1.
- Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die jeweils zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen. Das Gericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die jeweils zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen. Das Gericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W126.2291251.2.00