die XXXX in Österreich keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sei, sondern eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften. Welcher rechtliche Status der XXXX in der Bundesrepublik Deutschland zukomme, sei nicht relevant, weil unter gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des Privatschulgesetzes nur jene zu verstehen seien, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften anerkannt seien. Die Subventionierung von konfessionellen Privatschulen falle darüber hinaus nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.2. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.09.2019, Zl. römisch 40 , wies die Bildungsdirektion für römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Gewährung von Subventionen ab und begründete dies zusammengefasst damit,
die römisch 40 in Österreich keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sei, sondern eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften. Welcher rechtliche Status der römisch 40 in der Bundesrepublik Deutschland zukomme, sei nicht relevant, weil unter gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des Privatschulgesetzes nur jene zu verstehen seien, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften anerkannt seien. Die Subventionierung von konfessionellen Privatschulen falle darüber hinaus nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. 3. Mit Schriftsatz vom 07.10.2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die fristgerecht eingebrachte Beschwerde und monierte die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vollumfänglich. Begründend führte sie aus,
das Privatschulgesetz unionsrechtskonform und unter Beachtung des in Art. 18 AEUV verankerten Diskriminierungsverbots zu interpretieren sei. Auch Wohnsitzerfordernisse bzw. Niederlassungserfordernisse stellten eine indirekte Diskriminierung im Sinne des Art. 18 AEUV dar und seien somit untersagt. Eine „gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft“ im Sinne des § 17 Privatschulgesetz müsse aus diesem Grund, alle in einem EU- Mitgliedstaat anerkannten Religionsgemeinschaften umfassen, anderenfalls liege eine Diskriminierung auf Grund der Herkunft vor. Als gesetzlich anerkannte Kirche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe die Beschwerdeführerin, für eine von ihr als konfessionell anerkannte, in Österreich geführte Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, Anspruch auf Subventionen im Sinne des Privatschulgesetzes.Begründend führte sie aus,
das Privatschulgesetz unionsrechtskonform und unter Beachtung des in Artikel 18, AEUV verankerten Diskriminierungsverbots zu interpretieren sei. Auch Wohnsitzerfordernisse bzw. Niederlassungserfordernisse stellten eine indirekte Diskriminierung im Sinne des Artikel 18, AEUV dar und seien somit untersagt. Eine „gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft“ im Sinne des Paragraph 17, Privatschulgesetz müsse aus diesem Grund, alle in einem EU- Mitgliedstaat anerkannten Religionsgemeinschaften umfassen, anderenfalls liege eine Diskriminierung auf Grund der Herkunft vor. Als gesetzlich anerkannte Kirche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe die Beschwerdeführerin, für eine von ihr als konfessionell anerkannte, in Österreich geführte Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, Anspruch auf Subventionen im Sinne des Privatschulgesetzes.
die Anwendbarkeit des Unionsrechts (und folglich der vom EuGH dargelegten Kriterien für die Beurteilung, ob die von der revisionswerbenden Partei behauptete Diskriminierung vorliege) davon abhänge, ob der Unterricht an der betroffenen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unter Berufung auf Art. 17 AEUV von vornherein die Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall verneint und ausgehend davon keine Feststellungen hinsichtlich einer allfälligen wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Unterrichtserteilung an der genannten Privatschule getroffen.7. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der – nach Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Erledigung des zu Ro 2020/10/0018 mit Beschluss vom 01.06.2021, EU 2021/0003-1, eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens, welches mit Urteil des EuGH vom 02.02.2023, C-372/21, ( römisch 40 in Deutschland KdöR gegen Bildungsdirektion für römisch 40 ) erledigt worden ist – dieses mit Erkenntnis vom 25.04.2023, Ro 2020/10/0018, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob. Zusammengefasst begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung damit,
die Anwendbarkeit des Unionsrechts (und folglich der vom EuGH dargelegten Kriterien für die Beurteilung, ob die von der revisionswerbenden Partei behauptete Diskriminierung vorliege) davon abhänge, ob der Unterricht an der betroffenen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unter Berufung auf Artikel 17, AEUV von vornherein die Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall verneint und ausgehend davon keine Feststellungen hinsichtlich einer allfälligen wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Unterrichtserteilung an der genannten Privatschule getroffen.
der Unterricht an der Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle sowie ferner die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zum Nachweis für das Vorbringen betreffend gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie die Höhe der jeweiligen Mitgliederzahlen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften wurde die Einholung einer Auskunft vom Kultusamt im Bundeskanzleramt beantragt.9. Mit Eingabe vom 06.07.2023 erstattete die Beschwerdeführerin ein umfangreiches Vorbringen, in dem neben Rechtsvorbringen zu Unionsrecht und zum Anerkennungsrecht eine Kostenaufstellung der Privatschule (Budget 2022 aus 2023,) präsentiert wurde. Außerdem beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme eines Zeugen zum Nachweis,
der Unterricht an der Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle sowie ferner die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zum Nachweis für das Vorbringen betreffend gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie die Höhe der jeweiligen Mitgliederzahlen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften wurde die Einholung einer Auskunft vom Kultusamt im Bundeskanzleramt beantragt.
der Unterricht an der betroffenen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle und das Unionsrecht, insbesondere die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV, anwendbar sei. Die in Österreich weder als Kirche noch als Religionsgemeinschaft anerkannte Beschwerdeführerin falle daher nicht in den Anwendungsbereich von § 17 Privatschulgesetz. Die verfahrensgegenständliche Privatschule werde im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert. Die Privatschule biete Bildung und damit eine Dienstleistung gegen Entgelt an. § 17 Privatschulgesetz stelle eine zulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV dar. Die Versagung der Subventionen verletze daher weder Unionsrecht noch nationales Recht.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt,
der Unterricht an der betroffenen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle und das Unionsrecht, insbesondere die Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49, AEUV, anwendbar sei. Die in Österreich weder als Kirche noch als Religionsgemeinschaft anerkannte Beschwerdeführerin falle daher nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 17, Privatschulgesetz. Die verfahrensgegenständliche Privatschule werde im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert. Die Privatschule biete Bildung und damit eine Dienstleistung gegen Entgelt an. Paragraph 17, Privatschulgesetz stelle eine zulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49, AEUV dar. Die Versagung der Subventionen verletze daher weder Unionsrecht noch nationales Recht. 14. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.03.2024 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und brachte zusammengefasst vor,
entgegen dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes die Revision als zulässig erachtet werde und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2024 die Verweigerung von Subventionen nach §§ 17 ff Privatschulgesetz zu Unrecht als gerechtfertigte und verhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV) qualifiziert habe. Zwar liege eine unionsrechtlich relevante Beschränkung vor, das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch die vom EuGH im Vorabentscheidungsurteil C-372/21 vorgegebenen Prüfungsmaßstäbe zur kohärenten und systematischen Zielverfolgung unzutreffend angewendet. Insbesondere werde das behauptete legitime Ziel der Ergänzung des öffentlichen interkonfessionellen Schulwesens nicht kohärent erreicht, da eine Vielzahl gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften die 2-Promille-Schwelle nicht erfülle, gleichwohl aber subventionsberechtigte Privatschulen betreibe. Die Heranziehung der Mindestmitgliederzahl als tragendes Differenzierungskriterium sei daher nicht geeignet, eine über die eigene Religionsgemeinschaft hinausgehende positive gesellschaftliche Wirkung sicherzustellen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht zentrale Verfahrensgrundsätze (Offizialmaxime, Parteiengehör) verletzt, indem es trotz konkreten Vorbringens und beantragter Beweise kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Das Gericht habe sich inhaltlich nicht mit den entscheidungswesentlichen unionsrechtlichen Argumenten auseinandergesetzt und sei von in der mündlichen Verhandlung erörterten Rechtsansichten ohne vorherige Anhörung der Partei abgewichen.14. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.03.2024 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und brachte zusammengefasst vor,
entgegen dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes die Revision als zulässig erachtet werde und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2024 die Verweigerung von Subventionen nach Paragraphen 17, ff Privatschulgesetz zu Unrecht als gerechtfertigte und verhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Artikel 49, AEUV) qualifiziert habe. Zwar liege eine unionsrechtlich relevante Beschränkung vor, das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch die vom EuGH im Vorabentscheidungsurteil C-372/21 vorgegebenen Prüfungsmaßstäbe zur kohärenten und systematischen Zielverfolgung unzutreffend angewendet. Insbesondere werde das behauptete legitime Ziel der Ergänzung des öffentlichen interkonfessionellen Schulwesens nicht kohärent erreicht, da eine Vielzahl gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften die 2-Promille-Schwelle nicht erfülle, gleichwohl aber subventionsberechtigte Privatschulen betreibe. Die Heranziehung der Mindestmitgliederzahl als tragendes Differenzierungskriterium sei daher nicht geeignet, eine über die eigene Religionsgemeinschaft hinausgehende positive gesellschaftliche Wirkung sicherzustellen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht zentrale Verfahrensgrundsätze (Offizialmaxime, Parteiengehör) verletzt, indem es trotz konkreten Vorbringens und beantragter Beweise kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Das Gericht habe sich inhaltlich nicht mit den entscheidungswesentlichen unionsrechtlichen Argumenten auseinandergesetzt und sei von in der mündlichen Verhandlung erörterten Rechtsansichten ohne vorherige Anhörung der Partei abgewichen. Bei ordnungsgemäßer Sachverhaltsermittlung hätte festgestellt werden müssen,
die Subventionsverweigerung eine nicht gerechtfertigte und unverhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt. Das angefochtene Erkenntnis sei daher inhaltlich rechtswidrig, jedenfalls aber aufgrund von Verfahrensmängeln aufzuheben. 15. Mit Erkenntnis vom 17.06.2025, Zl.: Ra 2024/10/0032, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2024 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend gab er an,
der Unterricht an der verfahrensgegenständlichen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle und der Anwendungsbereich des Unionsrechts sowie der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV eröffnet sei. Zugleich hielt der Verwaltungsgerichtshof fest,
Privatschulgesetz eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle, deren Zulässigkeit von der Verhältnismäßigkeit und insbesondere von einer kohärenten und systematischen Verfolgung des verfolgten legitimen Ziels abhänge. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich jedoch nicht inhaltlich mit dem konkreten und substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, wonach auch zahlreiche in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften trotz Nichterreichens der Zwei-Promille-Schwelle Subventionen erhielten. Der vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässiger Erkundungsbeweis qualifizierte Antrag auf Einholung einer Auskunft des Kultusamtes im Bundeskanzleramt sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Erkundungsbeweis, da er auf den Nachweis konkreter Tatsachen (Bestand, Anerkennungsgrund und Mitgliederzahl gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften) gerichtet gewesen sei. Durch das Unterlassen entsprechender Ermittlungen und Feststellungen habe sich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts einer inhaltlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit entzogen. Mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen zur Frage der kohärenten und systematischen Zielverfolgung sei das Erkenntnis daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c Verwaltungsgerichtshofgesetz aufzuheben gewesen.Begründend gab er an,
der Unterricht an der verfahrensgegenständlichen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle und der Anwendungsbereich des Unionsrechts sowie der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 49, AEUV eröffnet sei. Zugleich hielt der Verwaltungsgerichtshof fest,
Paragraph 17, Privatschulgesetz eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle, deren Zulässigkeit von der Verhältnismäßigkeit und insbesondere von einer kohärenten und systematischen Verfolgung des verfolgten legitimen Ziels abhänge. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich jedoch nicht inhaltlich mit dem konkreten und substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, wonach auch zahlreiche in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften trotz Nichterreichens der Zwei-Promille-Schwelle Subventionen erhielten. Der vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässiger Erkundungsbeweis qualifizierte Antrag auf Einholung einer Auskunft des Kultusamtes im Bundeskanzleramt sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Erkundungsbeweis, da er auf den Nachweis konkreter Tatsachen (Bestand, Anerkennungsgrund und Mitgliederzahl gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften) gerichtet gewesen sei. Durch das Unterlassen entsprechender Ermittlungen und Feststellungen habe sich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts einer inhaltlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit entzogen. Mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen zur Frage der kohärenten und systematischen Zielverfolgung sei das Erkenntnis daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, Verwaltungsgerichtshofgesetz aufzuheben gewesen.
die Gesamtbevölkerung Österreichs nach der Volkszählung 2021 8.936.000 Einwohner betrage und die nach § 11 Z 1 lit. d BekGG maßgebliche Zwei-Promille-Schwelle rund 18.000 Angehörige ausmache. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor,
mehrere gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften – darunter die Altkatholische Kirche, die Israelitische Religionsgesellschaft, die Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die Armenisch-Apostolische Kirche, die Evangelisch-methodistische Kirche, die Koptisch-Orthodoxe Kirche, die Neuapostolische Kirche sowie die Syrisch-Orthodoxe Kirche – diese Mitgliederzahl nicht erreichen. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreiben mehrere dieser Kirchen dennoch konfessionelle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und erhalten dafür Subventionen gemäß den §§ 17 ff Privatschulgesetz. Die Beschwerdeführerin verwies hierzu auf konkrete Privatschulen und legte entsprechende Beilagen vor. Sie brachte abschließend vor,
die genannten gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bei einer Neuantragstellung die Voraussetzungen des § 11 Z 1 lit. d BekGG derzeit nicht erfüllen würden, hielt ihre Anträge aufrecht und behielt sich die Vorlage weiterer Urkunden vor.17. Mit Schreiben vom 14.07.2025 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend Urkunden vor und brachte unter Bezugnahme auf Daten der Statistik Austria, auf Homepages einzelner Kirchen und Religionsgesellschaften sowie auf den Ökumenischen Rat der Kirchen in Österreich vor,
die Gesamtbevölkerung Österreichs nach der Volkszählung 2021 8.936.000 Einwohner betrage und die nach Paragraph 11, Ziffer eins, Litera d, BekGG maßgebliche Zwei-Promille-Schwelle rund 18.000 Angehörige ausmache. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor,
mehrere gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften – darunter die Altkatholische Kirche, die Israelitische Religionsgesellschaft, die Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die Armenisch-Apostolische Kirche, die Evangelisch-methodistische Kirche, die Koptisch-Orthodoxe Kirche, die Neuapostolische Kirche sowie die Syrisch-Orthodoxe Kirche – diese Mitgliederzahl nicht erreichen. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreiben mehrere dieser Kirchen dennoch konfessionelle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und erhalten dafür Subventionen gemäß den Paragraphen 17, ff Privatschulgesetz. Die Beschwerdeführerin verwies hierzu auf konkrete Privatschulen und legte entsprechende Beilagen vor. Sie brachte abschließend vor,
die genannten gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bei einer Neuantragstellung die Voraussetzungen des Paragraph 11, Ziffer eins, Litera d, BekGG derzeit nicht erfüllen würden, hielt ihre Anträge aufrecht und behielt sich die Vorlage weiterer Urkunden vor. 18. Mit Schreiben vom 01.08.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Kultusamt im Bundeskanzleramt im Rechtshilfeweg um Übermittlung von Informationen zu den Mitgliederzahlen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, insbesondere um eine aktuelle Übersicht über beim Kultusamt erhobene Mitgliederzahlen, sofern solche vorhanden seien. Das Bundesverwaltungsgericht teilte mit,
die Mitgliederzahlen der einzelnen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich als Beweisthema in einem Verfahren heranzuziehen seien. Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus,
das Verfahren einen europarechtlichen Bezug aufweise und daher eine umfassende und belastbare Sachverhaltsfeststellung im Hinblick auf das unionsrechtliche Effektivitätsgebot erforderlich sei. In diesem Zusammenhang ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um eine möglichst differenzierte Darstellung, insbesondere im Hinblick auf innerhalb der anerkannten Kirchen bestehende Teilkirchen oder Riten. Für den Fall,
keine aktuellen amtlichen Erhebungen vorliegen sollten, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Übermittlung der letztverfügbaren Zahlen unter Angabe der jeweiligen Datenquellen. Das Bundesverwaltungsgericht setzte hierfür eine Frist von acht Wochen zur Übermittlung der angeforderten Informationen. 19. Mit Schreiben vom 22.09.2025 beantwortete das Kultusamt im Bundeskanzleramt das Auskunftsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts. Es verwies dabei darauf,
die umfassendsten Daten zu Mitgliederzahlen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich von Statistik Austria zuletzt im Jahr 2021 erhoben wurden und in der Broschüre „Religionen in Österreich“ aufgelistet seien. Es brachte vor,
lediglich die katholische Kirche und die evangelische Kirche regelmäßig offizielle Mitgliederzahlen veröffentlichen. Für andere Kirchen und Religionsgesellschaften stützten sich die Angaben auf Hochrechnungen, wobei Werte unter 6.000 Personen als stark zufallsbehaftet und unter 3.000 Personen als statistisch nicht interpretierbar bezeichnet werden. Weiters führte das Kultusamt aus,
gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften ihren Status entweder durch eigenes Anerkennungsgesetz oder durch Verordnung auf Grundlage des Anerkennungsgesetzes erlangt haben und diesen Status aufgrund von Art. 15 Staatsgrundgesetz als Körperschaften öffentlichen Rechts besitzen. Demgegenüber seien staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften juristische Personen des Privatrechts. Zur Frage von Teilkirchen bzw. Riten hielt das Kultusamt fest,
diese für das staatliche Religionsrecht nur insofern Bedeutung haben, als sie selbst Rechtspersönlichkeit nach staatlichem Recht besitzen; dem Kultusamt sei nicht bekannt,
Einrichtungen katholischer Ostkirchen Träger von Privatschulen seien.19. Mit Schreiben vom 22.09.2025 beantwortete das Kultusamt im Bundeskanzleramt das Auskunftsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts. Es verwies dabei darauf,
die umfassendsten Daten zu Mitgliederzahlen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich von Statistik Austria zuletzt im Jahr 2021 erhoben wurden und in der Broschüre „Religionen in Österreich“ aufgelistet seien. Es brachte vor,
lediglich die katholische Kirche und die evangelische Kirche regelmäßig offizielle Mitgliederzahlen veröffentlichen. Für andere Kirchen und Religionsgesellschaften stützten sich die Angaben auf Hochrechnungen, wobei Werte unter 6.000 Personen als stark zufallsbehaftet und unter 3.000 Personen als statistisch nicht interpretierbar bezeichnet werden. Weiters führte das Kultusamt aus,
gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften ihren Status entweder durch eigenes Anerkennungsgesetz oder durch Verordnung auf Grundlage des Anerkennungsgesetzes erlangt haben und diesen Status aufgrund von Artikel 15, Staatsgrundgesetz als Körperschaften öffentlichen Rechts besitzen. Demgegenüber seien staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften juristische Personen des Privatrechts. Zur Frage von Teilkirchen bzw. Riten hielt das Kultusamt fest,
diese für das staatliche Religionsrecht nur insofern Bedeutung haben, als sie selbst Rechtspersönlichkeit nach staatlichem Recht besitzen; dem Kultusamt sei nicht bekannt,
Einrichtungen katholischer Ostkirchen Träger von Privatschulen seien.
15 gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften zusammengefasst dargestellt wurden, wobei mehrere davon jeweils aus eigenständigen, gesetzlich anerkannten Kirchen bestehen (insbesondere im Bereich der orthodoxen Kirchen, der evangelischen Kirchen A.B. und H.B. sowie des Islam). Von diesen 15 gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften wiesen neun weniger als 18.000 Mitglieder auf, nämlich die Israelitische Religionsgesellschaft, die Armenisch-apostolische Kirche, die Syrisch-orthodoxe Kirche, die Koptisch-orthodoxe Kirche, die Altkatholische Kirche, die Evangelisch-methodistische Kirche, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die Neuapostolische Kirche und die Buddhistische Religionsgesellschaft. Diese Kirchen seien dennoch gesetzlich anerkannt worden, teils auf Grundlage des Anerkennungsgesetzes 1874, teils aufgrund eigener Anerkennungsgesetze oder Anerkennungsverordnungen. Die Beschwerdeführerin brachte vor,
diese Kirchen trotz Unterschreitens der Mitgliederzahl von 18.000 einen Rechtsanspruch auf Subventionen für ihre mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen gemäß §§ 17 ff Privatschulgesetz hätten und teilweise auch tatsächlich staatliche Subventionen erhielten. Sie verwies darauf,
etwa die Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft eine konfessionelle Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht betreibe und hierfür staatliche Subventionen erhalte. Weiters führte sie aus,
in Österreich mehrere religiöse Bekenntnisgemeinschaften bestünden, die – abgesehen vom Erfordernis der Mindestmitgliederzahl gemäß § 11 Z 1 lit. d BekGG – alle Voraussetzungen für eine gesetzliche Anerkennung erfüllen würden und teilweise seit mehreren Jahrzehnten in Österreich tätig seien. In diesem Zusammenhang brachte sie vor,
die Kirche XXXX in Österreich seit 1903 organisiert tätig sei, derzeit jedoch lediglich rund 6.000 Mitglieder aufweise. Aus der Auskunft des Bundeskanzleramtes vom 22.09.2025 gehe hervor,
15 gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften zusammengefasst dargestellt wurden, wobei mehrere davon jeweils aus eigenständigen, gesetzlich anerkannten Kirchen bestehen (insbesondere im Bereich der orthodoxen Kirchen, der evangelischen Kirchen A.B. und H.B. sowie des Islam). Von diesen 15 gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften wiesen neun weniger als 18.000 Mitglieder auf, nämlich die Israelitische Religionsgesellschaft, die Armenisch-apostolische Kirche, die Syrisch-orthodoxe Kirche, die Koptisch-orthodoxe Kirche, die Altkatholische Kirche, die Evangelisch-methodistische Kirche, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die Neuapostolische Kirche und die Buddhistische Religionsgesellschaft. Diese Kirchen seien dennoch gesetzlich anerkannt worden, teils auf Grundlage des Anerkennungsgesetzes 1874, teils aufgrund eigener Anerkennungsgesetze oder Anerkennungsverordnungen. Die Beschwerdeführerin brachte vor,
diese Kirchen trotz Unterschreitens der Mitgliederzahl von 18.000 einen Rechtsanspruch auf Subventionen für ihre mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen gemäß Paragraphen 17, ff Privatschulgesetz hätten und teilweise auch tatsächlich staatliche Subventionen erhielten. Sie verwies darauf,
etwa die Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft eine konfessionelle Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht betreibe und hierfür staatliche Subventionen erhalte. Weiters führte sie aus,
in Österreich mehrere religiöse Bekenntnisgemeinschaften bestünden, die – abgesehen vom Erfordernis der Mindestmitgliederzahl gemäß Paragraph 11, Ziffer eins, Litera d, BekGG – alle Voraussetzungen für eine gesetzliche Anerkennung erfüllen würden und teilweise seit mehreren Jahrzehnten in Österreich tätig seien. In diesem Zusammenhang brachte sie vor,
die Kirche römisch 40 in Österreich seit 1903 organisiert tätig sei, derzeit jedoch lediglich rund 6.000 Mitglieder aufweise.
der Beschwerdeführerin in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen wurden, beruht auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben vom 29.05.2019, insbesondere auf der Bescheinigung der Senatskanzlei – kulturelle Angelegenheit vom März 2015, sowie auf dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien im Verfahren2.2. Die Feststellung,
der Beschwerdeführerin in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 140, Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137, Absatz 5, Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen wurden, beruht auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben vom 29.05.2019, insbesondere auf der Bescheinigung der Senatskanzlei – kulturelle Angelegenheit vom März 2015, sowie auf dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien im Verfahren 2.3. Die Feststellung,
die XXXX in Österreich keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft ist, sondern eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den Angaben der belangten Behörde sowie der unbestrittenen Aktenlage.2.3. Die Feststellung,
die römisch 40 in Österreich keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft ist, sondern eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den Angaben der belangten Behörde sowie der unbestrittenen Aktenlage. 2.
die Privatschule „ XXXX “ von der XXXX in Deutschland als konfessionelle Schule anerkannt wurde, ergibt sich aus dem Antrag vom 13.06.2019 sowie den dazu vorgelegten Urkunden. Die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an die Privatschule „ XXXX “ ab dem Schuljahr 2016/2017 sowie die Nichtuntersagung der Schulerrichtung ergeben sich aus dem Bescheid des Landesschulrats für XXXX vom 21.07.2015 sowie aus den weiteren aktenkundigen Unterlagen des Bundesministeriums für Bildung. Diese Tatsachen sind zwischen den Parteien unstrittig.2.5.
die Privatschule „ römisch 40 “ von der römisch 40 in Deutschland als konfessionelle Schule anerkannt wurde, ergibt sich aus dem Antrag vom 13.06.2019 sowie den dazu vorgelegten Urkunden. Die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an die Privatschule „ römisch 40 “ ab dem Schuljahr 2016 aus 2017, sowie die Nichtuntersagung der Schulerrichtung ergeben sich aus dem Bescheid des Landesschulrats für römisch 40 vom 21.07.2015 sowie aus den weiteren aktenkundigen Unterlagen des Bundesministeriums für Bildung. Diese Tatsachen sind zwischen den Parteien unstrittig. 2.6. Die Feststellung,
eine Anerkennung der Privatschule „ XXXX “ als konfessionelle Privatschule durch eine in Österreich gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft nicht vorliegt, ergibt sich aus der Aktenlage sowie aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die konfessionelle Anerkennung der Schule ausschließlich durch die XXXX in Deutschland erfolgte. Eine entsprechende Anerkennung durch eine nach österreichischem Recht gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft wurde weder behauptet noch durch Urkunden nachgewiesen.2.6. Die Feststellung,
eine Anerkennung der Privatschule „ römisch 40 “ als konfessionelle Privatschule durch eine in Österreich gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft nicht vorliegt, ergibt sich aus der Aktenlage sowie aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die konfessionelle Anerkennung der Schule ausschließlich durch die römisch 40 in Deutschland erfolgte. Eine entsprechende Anerkennung durch eine nach österreichischem Recht gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft wurde weder behauptet noch durch Urkunden nachgewiesen. 2.7 Die Feststellung,
der Unterricht an der Privatschule „ XXXX “ eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, beruht auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst, insbesondere auf der im Verfahren vorgelegten Budgetübersicht (Budget 2022/2023), auf den Jahresabschlüssen 2021/2022 und 2022/2023, auf der Finanzierungszusage der XXXX in Deutschland vom 05.10.2023 sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nachvollziehbar,
der Schulbetrieb im Wesentlichen durch private Mittel, insbesondere durch regelmäßig zu entrichtendes Schulgeld der Schüler:innen bzw. deren Eltern, finanziert wird.2.7 Die Feststellung,
der Unterricht an der Privatschule „ römisch 40 “ eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, beruht auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst, insbesondere auf der im Verfahren vorgelegten Budgetübersicht (Budget 2022 aus 2023,), auf den Jahresabschlüssen 2021 aus 2022, und 2022 aus 2023,, auf der Finanzierungszusage der römisch 40 in Deutschland vom 05.10.2023 sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nachvollziehbar,
der Schulbetrieb im Wesentlichen durch private Mittel, insbesondere durch regelmäßig zu entrichtendes Schulgeld der Schüler:innen bzw. deren Eltern, finanziert wird.
er zwar die Neutralität der Union gegenüber der Ausgestaltung der Beziehungen der Mitgliedstaaten zu Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften zum Ausdruck bringt, jedoch nicht bewirkt,
Tätigkeiten solcher Einrichtungen generell vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen sind, wenn diese Tätigkeiten in der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt bestehen.3.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, EuGH 02.02.2023, C-372/21, ist Artikel 17, Absatz eins, AEUV dahin auszulegen,
er zwar die Neutralität der Union gegenüber der Ausgestaltung der Beziehungen der Mitgliedstaaten zu Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften zum Ausdruck bringt, jedoch nicht bewirkt,
Tätigkeiten solcher Einrichtungen generell vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen sind, wenn diese Tätigkeiten in der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt bestehen. Wie festgestellt, wird der Unterricht an der Privatschule „ XXXX “ nicht vollständig oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, sondern im Wesentlichen durch private Mittel, insbesondere durch regelmäßig zu entrichtendes Schulgeld. Der Unterricht wird somit als Gegenleistung für ein Entgelt erbracht und stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Der Anwendungsbereich des Unionsrechts ist daher eröffnet.Wie festgestellt, wird der Unterricht an der Privatschule „ römisch 40 “ nicht vollständig oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, sondern im Wesentlichen durch private Mittel, insbesondere durch regelmäßig zu entrichtendes Schulgeld. Der Unterricht wird somit als Gegenleistung für ein Entgelt erbracht und stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Der Anwendungsbereich des Unionsrechts ist daher eröffnet. 3.
49 AEUV darstellt, da die Gewährung von Subventionen an die Voraussetzung der Anerkennung nach nationalem Recht geknüpft ist und diese Voraussetzung von in anderen Mitgliedstaaten anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften nicht ohne Weiteres erfüllt werden kann (vgl. EuGH 02.02.2023, C-372/21).Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,
Paragraph 17, Privatschulgesetz eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49, AEUV darstellt, da die Gewährung von Subventionen an die Voraussetzung der Anerkennung nach nationalem Recht geknüpft ist und diese Voraussetzung von in anderen Mitgliedstaaten anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften nicht ohne Weiteres erfüllt werden kann vergleiche EuGH 02.02.2023, C-372/21). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften” im Sinne des Art. 15 StGG ausschließlich jene Religionsgemeinschaften zu verstehen, die innerhalb der österreichischen Rechtsordnung entweder durch Gesetz oder durch Verordnung auf Grundlage des Anerkennungsgesetzes anerkannt wurden (vgl. VwGH 20.09.2012, 2010/10/0230; VwGH 25.04.2023, Ro 2020/10/0018). § 17 Privatschulgesetz knüpft an dieses Begriffsverständnis an.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften” im Sinne des Artikel 15, StGG ausschließlich jene Religionsgemeinschaften zu verstehen, die innerhalb der österreichischen Rechtsordnung entweder durch Gesetz oder durch Verordnung auf Grundlage des Anerkennungsgesetzes anerkannt wurden vergleiche VwGH 20.09.2012, 2010/10/0230; VwGH 25.04.2023, Ro 2020/10/0018). Paragraph 17, Privatschulgesetz knüpft an dieses Begriffsverständnis an. 3.
eine über die eigene Gemeinschaft hinausreichende positive Wirkung bei der im Gesetz vorgesehenen Mindestanzahl an Mitgliedern im immateriellen Bereich gegeben ist. § 11 BekGG normiert Voraussetzungen für eine Anerkennung als gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft nach dem Anerkennungsgesetz 1874 (AnerkG). Mit dem Erwerb der Stellung als gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sind Rechte und Pflichten verbunden, wobei die umfassendste Pflicht jene zur Erteilung von Religionsunterricht ist. Bereits § 5 AnerkG spricht vom Erfordernis der ausreichenden Mittel um einen geregelten Religionsunterricht sicher zu stellen und geht daher von der Pflicht zu dessen Erteilung aus. Diese Verpflichtung ergibt sich heute insbesondere aus dem in Art. 14 Abs. 5a B-VG enthaltenen Auftrag an die österreichische Schule die Kinder und Jugendlichen zu befähigen, an religiösen Werten orientiert, Verantwortung für sich selbst, andere, die Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen. Die Erteilung von Religionsunterricht ist eine innere Angelegenheit der Kirchen und Religionsgesellschaften und kann daher im Einklang mit Art. 17 StGG 1867 nur durch die Kirchen und Religionsgesellschaften erfolgen. Um ein solches Bildungsangebot auf dem, ebenfalls in Art. 14 Abs. 5a B-VG vorgegebenen, höchsten möglichen Niveau anbieten zu können, ist eine ausreichende Zahl qualifizierter Lehrkräfte erforderlich. Um eine, dazu erforderliche, Aus- und Weiterbildung für Lehrkräfte führen zu können sind nach allgemeiner Erfahrung zumindest 10 bis 20 Studenten je Studienjahr erforderlich, da ansonsten Studiengänge für Ausbildung und Weiterbildungsangebote mittelfristig nicht geführt werden können. Geht man von nur 10 Absolventen pro Studienjahr und, unter Berücksichtigung von anderen beruflichen Aktivitäten und Karenzzeiten, von einem Verbleib von 30 Jahren im Berufsleben aus, so ergeben sich daraus 300 Lehrkräfte. Die Vollbeschäftigung dieser erfordert nach derzeitiger Rechtslage 6000 Unterrichtseinheiten je Woche. Geht man davon aus,
alle nur eine halbe Lehrverpflichtung anstreben, so ergäben sich 3000 Lehrerwochenstunden als Erfordernis. Selbst bei nur 3 Schülern je Religionsunterrichtsgruppe mit einer Wochenstunde ergeben sich 9000 erforderliche Schüler über alle 12 Schulstufen, sohin 750 Schülerinnen oder Schüler je Schulstufe. Bei durchschnittlicher Lebenserwartung und einer zugunsten eines geringeren Durchschnittsalters als in der allgemeinen Bevölkerung versetzten Alterspyramide ergäben sich rund 30 000 bis 40 000 Anhänger als Erfordernis für einen langfristig gesicherten Religionsunterricht. Der Wert 2 vT liegt daher erheblich unter dem eigentlich Notwendigen und ist nur deshalb vertretbar, da von einer Konzentration der Anhänger kleiner Konfessionen in Ballungsräumen ausgegangen werden kann, so
eine geringe Streuung auftritt und die Ausbildungseinrichtungen nicht zur Gänze von der Konfession allein geführt werden müssen, sondern durch interkonfessionelle Kooperation oder Kooperation mit öffentlichen Einrichtungen Synergieeffekte erreicht werden können.Paragraph 11, BekGG normiert Voraussetzungen für eine Anerkennung als gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft nach dem Anerkennungsgesetz 1874 (AnerkG). Mit dem Erwerb der Stellung als gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sind Rechte und Pflichten verbunden, wobei die umfassendste Pflicht jene zur Erteilung von Religionsunterricht ist. Bereits Paragraph 5, AnerkG spricht vom Erfordernis der ausreichenden Mittel um einen geregelten Religionsunterricht sicher zu stellen und geht daher von der Pflicht zu dessen Erteilung aus. Diese Verpflichtung ergibt sich heute insbesondere aus dem in Artikel 14, Absatz 5 a, B-VG enthaltenen Auftrag an die österreichische Schule die Kinder und Jugendlichen zu befähigen, an religiösen Werten orientiert, Verantwortung für sich selbst, andere, die Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen. Die Erteilung von Religionsunterricht ist eine innere Angelegenheit der Kirchen und Religionsgesellschaften und kann daher im Einklang mit Artikel 17, StGG 1867 nur durch die Kirchen und Religionsgesellschaften erfolgen. Um ein solches Bildungsangebot auf dem, ebenfalls in Artikel 14, Absatz 5 a, B-VG vorgegebenen, höchsten möglichen Niveau anbieten zu können, ist eine ausreichende Zahl qualifizierter Lehrkräfte erforderlich. Um eine, dazu erforderliche, Aus- und Weiterbildung für Lehrkräfte führen zu können sind nach allgemeiner Erfahrung zumindest 10 bis 20 Studenten je Studienjahr erforderlich, da ansonsten Studiengänge für Ausbildung und Weiterbildungsangebote mittelfristig nicht geführt werden können. Geht man von nur 10 Absolventen pro Studienjahr und, unter Berücksichtigung von anderen beruflichen Aktivitäten und Karenzzeiten, von einem Verbleib von 30 Jahren im Berufsleben aus, so ergeben sich daraus 300 Lehrkräfte. Die Vollbeschäftigung dieser erfordert nach derzeitiger Rechtslage 6000 Unterrichtseinheiten je Woche. Geht man davon aus,
alle nur eine halbe Lehrverpflichtung anstreben, so ergäben sich 3000 Lehrerwochenstunden als Erfordernis. Selbst bei nur 3 Schülern je Religionsunterrichtsgruppe mit einer Wochenstunde ergeben sich 9000 erforderliche Schüler über alle 12 Schulstufen, sohin 750 Schülerinnen oder Schüler je Schulstufe. Bei durchschnittlicher Lebenserwartung und einer zugunsten eines geringeren Durchschnittsalters als in der allgemeinen Bevölkerung versetzten Alterspyramide ergäben sich rund 30 000 bis 40 000 Anhänger als Erfordernis für einen langfristig gesicherten Religionsunterricht. Der Wert 2 vT liegt daher erheblich unter dem eigentlich Notwendigen und ist nur deshalb vertretbar, da von einer Konzentration der Anhänger kleiner Konfessionen in Ballungsräumen ausgegangen werden kann, so
eine geringe Streuung auftritt und die Ausbildungseinrichtungen nicht zur Gänze von der Konfession allein geführt werden müssen, sondern durch interkonfessionelle Kooperation oder Kooperation mit öffentlichen Einrichtungen Synergieeffekte erreicht werden können. Eine ähnliche Situation ergibt sich im Privatschulwesen. Um eine Hauptschulklasse zu führen, sind laut Rechnungshof (Reihe Bund 2007/2, Seite 130) 2,5 Lehrkräfte erforderlich. Nach dem Schlüssel für das Lehrpersonal (für je 10 Schüler ein Lehrer) der aufgrund des Finanzausgleichs für Hauptschulen maßgeblich ist, sind daher 25 Schüler je Hauptschulklasse erforderlich. Bei zwei Parallelklassen sind daher 50 Schüler je Schulstufe erforderlich. Da zumeist nicht alle Kinder einer Konfession am gleichen Ort versammelt sind, muss vom fünffachen als Erfordernis für die gesamtösterreichische Größe, somit von 250 je Altersgruppe ausgegangen werden. Bei einer Lebenserwartung von rund 80 Jahren ergäben sich somit rund 20 000 Personen über alle Jahrgänge. Das 5-fache ergibt sich dabei aus der Normalverteilung der Schülerzahlen. Wien hat zB rund 20 % aller Schüler in Österreich, dh. rund 1/5 der österreichischen Schüler besuchen Schulen in Wien, geht man davon aus,
sich die Kinder der Religionsgesellschaft annähernd ähnlich wie die Bevölkerung auf die Bundesländer verteilen, so ergibt sich das Erfordernis des 5-fachen um mittelfristig eine gesicherte Schülerpopulation zumindest in den Ballungsräumen zu erreichen. [...]“. Aus den Erläuterungen ergibt sich,
mit den betreffenden Regelungen die Ergänzung des öffentlichen interkonfessionellen Schulwesens durch konfessionelle Privatschulen bezweckt wird, wodurch Eltern die Möglichkeit eröffnet werden soll, die Erziehung ihrer Kinder entsprechend ihrer religiösen Auffassung frei zu wählen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes wird damit ein legitimes Ziel verfolgt, das zugleich als zwingender Grund des Allgemeininteresses zu qualifizieren ist. Ein derartiges Ziel steht zudem in sachlichem Zusammenhang mit der Sicherstellung eines hohen Ausbildungsstandards, den der Gerichtshof der Europäischen Union als zwingenden Grund des Allgemeininteresses anerkannt hat, sodass eine damit verbundene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt sein kann (vgl. EuGH 02.02.2023, C-372/21 mwN).Aus den Erläuterungen ergibt sich,
mit den betreffenden Regelungen die Ergänzung des öffentlichen interkonfessionellen Schulwesens durch konfessionelle Privatschulen bezweckt wird, wodurch Eltern die Möglichkeit eröffnet werden soll, die Erziehung ihrer Kinder entsprechend ihrer religiösen Auffassung frei zu wählen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes wird damit ein legitimes Ziel verfolgt, das zugleich als zwingender Grund des Allgemeininteresses zu qualifizieren ist. Ein derartiges Ziel steht zudem in sachlichem Zusammenhang mit der Sicherstellung eines hohen Ausbildungsstandards, den der Gerichtshof der Europäischen Union als zwingenden Grund des Allgemeininteresses anerkannt hat, sodass eine damit verbundene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt sein kann vergleiche EuGH 02.02.2023, C-372/21 mwN). Es ist daher zu prüfen, ob § 17 Privatschulgesetz geeignet ist, die mit dieser Bestimmung verfolgte Zielsetzung zu erreichen, somit ob er einen wesentlichen Beitrag zu deren Verwirklichung leisten kann. Die Beschränkung des Rechtsanspruchs auf Subventionen auf konfessionelle Privatschulen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften trägt zur Zielerreichung bei, da solche Schulen aufgrund der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 11 Bekenntnisgemeinschaftengesetz typischerweise über eine größere Mitgliederbasis verfügen und damit einen entsprechend breiten Teil der Bevölkerung ansprechen, der dieses Bildungsangebot potentiell in Anspruch nimmt. Aus den Erläuterungen zur Änderung des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes ergibt sich,
die Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz voraussetzt,
Kirchen und Religionsgesellschaften eine bestimmte Größe erreichen, um sicherzustellen,
sich ihr Wirken nicht ausschließlich auf den eigenen Anhängerkreis beschränkt. Dabei wird davon ausgegangen,
eine über die eigene Gemeinschaft hinausreichende positive Wirkung, insbesondere im Bereich des Unterrichtswesens, dann gegeben ist, wenn die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahl an Mitgliedern erreicht wird. Durch die Beschränkung der Gewährung staatlicher Subventionen auf konfessionelle Schulen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften wird zudem gewährleistet,
öffentliche Mittel jenen Bildungseinrichtungen zukommen, die geeignet sind, einen erheblichen Teil der Bevölkerung anzusprechen und ein Bildungsangebot bereitzustellen, das das öffentliche Schulwesen ergänzt. Eine solche Konzentration der Subventionsgewährung auf Schulen mit einer voraussichtlich erheblichen Schülerzahl und mit Einbindung in eine stabile organisatorische Struktur erscheint auch im Hinblick auf die Sicherstellung der Kosteneffizienz sachgerecht und dient der Vermeidung einer nicht zweckmäßigen Verwendung begrenzter finanzieller, technischer und personeller Ressourcen. Angesichts dessen ist die Bestimmung des § 17 Privatschulgesetz nicht unangemessen, sondern trägt in geeigneter Weise dazu bei, den Eltern die Wahl einer ihrer religiösen Auffassung entsprechenden Erziehung ihrer Kinder im Rahmen eines qualitativ hochwertigen interkonfessionellen Unterrichts zu ermöglichen.Es ist daher zu prüfen, ob Paragraph 17, Privatschulgesetz geeignet ist, die mit dieser Bestimmung verfolgte Zielsetzung zu erreichen, somit ob er einen wesentlichen Beitrag zu deren Verwirklichung leisten kann. Die Beschränkung des Rechtsanspruchs auf Subventionen auf konfessionelle Privatschulen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften trägt zur Zielerreichung bei, da solche Schulen aufgrund der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Bekenntnisgemeinschaftengesetz typischerweise über eine größere Mitgliederbasis verfügen und damit einen entsprechend breiten Teil der Bevölkerung ansprechen, der dieses Bildungsangebot potentiell in Anspruch nimmt. Aus den Erläuterungen zur Änderung des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes ergibt sich,
die Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz voraussetzt,
Kirchen und Religionsgesellschaften eine bestimmte Größe erreichen, um sicherzustellen,
sich ihr Wirken nicht ausschließlich auf den eigenen Anhängerkreis beschränkt. Dabei wird davon ausgegangen,
eine über die eigene Gemeinschaft hinausreichende positive Wirkung, insbesondere im Bereich des Unterrichtswesens, dann gegeben ist, wenn die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahl an Mitgliedern erreicht wird. Durch die Beschränkung der Gewährung staatlicher Subventionen auf konfessionelle Schulen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften wird zudem gewährleistet,
öffentliche Mittel jenen Bildungseinrichtungen zukommen, die geeignet sind, einen erheblichen Teil der Bevölkerung anzusprechen und ein Bildungsangebot bereitzustellen, das das öffentliche Schulwesen ergänzt. Eine solche Konzentration der Subventionsgewährung auf Schulen mit einer voraussichtlich erheblichen Schülerzahl und mit Einbindung in eine stabile organisatorische Struktur erscheint auch im Hinblick auf die Sicherstellung der Kosteneffizienz sachgerecht und dient der Vermeidung einer nicht zweckmäßigen Verwendung begrenzter finanzieller, technischer und personeller Ressourcen. Angesichts dessen ist die Bestimmung des Paragraph 17, Privatschulgesetz nicht unangemessen, sondern trägt in geeigneter Weise dazu bei, den Eltern die Wahl einer ihrer religiösen Auffassung entsprechenden Erziehung ihrer Kinder im Rahmen eines qualitativ hochwertigen interkonfessionellen Unterrichts zu ermöglichen. Die Beschränkung ist sohin geeignet, das verfolgte Ziel zu erreichen, da sie gewährleistet,
öffentliche Mittel nur solchen konfessionellen Privatschulen zugewendet werden, die von nach österreichischem Recht anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften getragen werden und damit in eine dauerhafte und tragfähige Struktur eingebunden sind. Die gegenständliche Bestimmung des § 17 Privatschulgesetz überschreitet schließlich nicht das zur Erreichung der mit ihr verfolgten Zielsetzung Erforderliche. In diesem Zusammenhang ist zunächst erneut auf Art. 17 Abs. 1 AEUV hinzuweisen, wonach die Union den Status achtet, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren jeweiligen Rechtsvorschriften genießen und diesen nicht beeinträchtigt. Daraus folgt zugleich,
17 Abs. 1 AEUV nicht dahin auszulegen ist,
ein Mitgliedstaat verpflichtet wäre, den Status anzuerkennen, den eine Kirche oder religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats innehat. Eine unionsrechtliche Grundlage für einen Mechanismus der „gegenseitigen Anerkennung“ von Religionsgemeinschaften zwischen den Mitgliedstaaten besteht nicht. Eine derartige Auslegung würde Art. 17 Abs. 1 AEUV seiner normativen Wirkung entkleiden, da sie die den Mitgliedstaaten ausdrücklich belassene Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Regelung des Status von Religionsgemeinschaften erheblich einschränken würde. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 02.02.2023, Zl. C-372/21, ausdrücklich klargestellt,
17 Abs. 1 AEUV einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, welche die Gewährung öffentlicher Subventionen für private Bildungseinrichtungen, die als konfessionelle Schulen anerkannt sind, davon abhängig macht,
die Kirche oder Religionsgesellschaft, die einen entsprechenden Subventionsantrag stellt, nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt ist, und zwar auch dann, wenn diese Kirche oder Religionsgesellschaft nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats anerkannt ist.Die gegenständliche Bestimmung des Paragraph 17, Privatschulgesetz überschreitet schließlich nicht das zur Erreichung der mit ihr verfolgten Zielsetzung Erforderliche. In diesem Zusammenhang ist zunächst erneut auf Artikel 17, Absatz eins, AEUV hinzuweisen, wonach die Union den Status achtet, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren jeweiligen Rechtsvorschriften genießen und diesen nicht beeinträchtigt. Daraus folgt zugleich,
, AEUV in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, AEUV nicht dahin auszulegen ist,
ein Mitgliedstaat verpflichtet wäre, den Status anzuerkennen, den eine Kirche oder religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats innehat. Eine unionsrechtliche Grundlage für einen Mechanismus der „gegenseitigen Anerkennung“ von Religionsgemeinschaften zwischen den Mitgliedstaaten besteht nicht. Eine derartige Auslegung würde Artikel 17, Absatz eins, AEUV seiner normativen Wirkung entkleiden, da sie die den Mitgliedstaaten ausdrücklich belassene Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Regelung des Status von Religionsgemeinschaften erheblich einschränken würde. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 02.02.2023, Zl. C-372/21, ausdrücklich klargestellt,
, AEUV in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, AEUV einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, welche die Gewährung öffentlicher Subventionen für private Bildungseinrichtungen, die als konfessionelle Schulen anerkannt sind, davon abhängig macht,
die Kirche oder Religionsgesellschaft, die einen entsprechenden Subventionsantrag stellt, nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt ist, und zwar auch dann, wenn diese Kirche oder Religionsgesellschaft nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats anerkannt ist. Hinsichtlich des Erwerbs des Status einer nach österreichischem Recht anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ist auf § 11 Bekenntnisgemeinschaftengesetz zu verweisen, der mehrere alternative Voraussetzungen normiert. Danach kann dieser Status zunächst einer Kirche oder Religionsgesellschaft zukommen, die seit zumindest 20 Jahren in Österreich besteht, davon mindestens 10 Jahre in organisierter Form, und zumindest 5 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgebiet tätig war. Weiters eröffnet § 11 Bekenntnisgemeinschaftengesetz die Möglichkeit der Anerkennung für eine Kirche oder Religionsgesellschaft, die organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden ist, sofern diese seit zumindest 100 Jahren besteht und in Österreich bereits durch zumindest 10 Jahre in organisierter Form tätig gewesen ist. Darüber hinaus kann der Status auch solchen Kirchen oder Religionsgesellschaften zukommen, die organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden sind, die seit mindestens 200 Jahren besteht, selbst wenn eine vorherige Anwesenheit im österreichischen Hoheitsgebiet nicht vorliegt. Ergänzend bestimmt § 11 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Bekenntnisgemeinschaftengesetz im Hinblick auf die Voraussetzung der Repräsentativität,
, sofern der Nachweis nicht anhand der Daten der letzten Volkszählung erbracht werden kann, wonach der Kirche oder Religionsgesellschaft mindestens zwei Promille der Bevölkerung Österreichs angehören, dieser Nachweis auch in anderer geeigneter Form zu erbringen ist. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist den Behörden keinerlei Ermessen eingeräumt, sodass eine faire und gleiche Behandlung der unterschiedlichen Religionsgemeinschaften jedenfalls sichergestellt ist. Die im Gesetz aufgezählten Alternativen, mit denen Fälle erfasst werden sollen, in denen die Anerkennung einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft zum interkonfessionellen Charakter des nationalen Bildungssystems beitragen kann, gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung des festgestellten Ziels – nämlich,
das öffentliche interkonfessionelle Schulsystem durch konfessionelle Privatschulen ergänzt wird, um es den Eltern zu ermöglichen, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen – erforderlich ist. Auch die Rechtsvorschrift im Sinne des § 11 Abs. 1 Buchst. d Bekenntnisgemeinschaftengesetz in Bezug auf die Voraussetzung der Repräsentativität der Kirche oder Religionsgesellschaft, die sich nicht auf eine einzige Art der Beweisführung beschränkt, zeigt nach Ansicht des erkennenden Gerichts den Willen des Gesetzgebers, nicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung des mit der nationalen Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist.Hinsichtlich des Erwerbs des Status einer nach österreichischem Recht anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ist auf Paragraph 11, Bekenntnisgemeinschaftengesetz zu verweisen, der mehrere alternative Voraussetzungen normiert. Danach kann dieser Status zunächst einer Kirche oder Religionsgesellschaft zukommen, die seit zumindest 20 Jahren in Österreich besteht, davon mindestens 10 Jahre in organisierter Form, und zumindest 5 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgebiet tätig war. Weiters eröffnet Paragraph 11, Bekenntnisgemeinschaftengesetz die Möglichkeit der Anerkennung für eine Kirche oder Religionsgesellschaft, die organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden ist, sofern diese seit zumindest 100 Jahren besteht und in Österreich bereits durch zumindest 10 Jahre in organisierter Form tätig gewesen ist. Darüber hinaus kann der Status auch solchen Kirchen oder Religionsgesellschaften zukommen, die organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden sind, die seit mindestens 200 Jahren besteht, selbst wenn eine vorherige Anwesenheit im österreichischen Hoheitsgebiet nicht vorliegt. Ergänzend bestimmt Paragraph 11, Absatz eins, Buchst. d Satz 2 Bekenntnisgemeinschaftengesetz im Hinblick auf die Voraussetzung der Repräsentativität,
, sofern der Nachweis nicht anhand der Daten der letzten Volkszählung erbracht werden kann, wonach der Kirche oder Religionsgesellschaft mindestens zwei Promille der Bevölkerung Österreichs angehören, dieser Nachweis auch in anderer geeigneter Form zu erbringen ist. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist den Behörden keinerlei Ermessen eingeräumt, sodass eine faire und gleiche Behandlung der unterschiedlichen Religionsgemeinschaften jedenfalls sichergestellt ist. Die im Gesetz aufgezählten Alternativen, mit denen Fälle erfasst werden sollen, in denen die Anerkennung einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft zum interkonfessionellen Charakter des nationalen Bildungssystems beitragen kann, gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung des festgestellten Ziels – nämlich,
das öffentliche interkonfessionelle Schulsystem durch konfessionelle Privatschulen ergänzt wird, um es den Eltern zu ermöglichen, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen – erforderlich ist. Auch die Rechtsvorschrift im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Buchst. d Bekenntnisgemeinschaftengesetz in Bezug auf die Voraussetzung der Repräsentativität der Kirche oder Religionsgesellschaft, die sich nicht auf eine einzige Art der Beweisführung beschränkt, zeigt nach Ansicht des erkennenden Gerichts den Willen des Gesetzgebers, nicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung des mit der nationalen Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ausdrücklich ausgesprochen,
17 Abs. 1 AEUV einen Mitgliedstaat nicht verpflichtet, den Status anzuerkennen, den eine Kirche oder Religionsgesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates genießt, und
eine nationale Regelung wie § 17 Privatschulgesetz unionsrechtlich zulässig ist (vgl. EuGH 02.02.2023, C-372/21).Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ausdrücklich ausgesprochen,
, AEUV in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, AEUV einen Mitgliedstaat nicht verpflichtet, den Status anzuerkennen, den eine Kirche oder Religionsgesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates genießt, und
eine nationale Regelung wie Paragraph 17, Privatschulgesetz unionsrechtlich zulässig ist vergleiche EuGH 02.02.2023, C-372/21). § 17 Privatschulgesetz vermag zwar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der Beschwerdeführerin darzustellen, rechtfertigt diese jedoch aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses und ist verhältnismäßig, was bedeutet,
sie auch geeignet ist, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung zu gewährleisten und nicht über das Ziel hinausgeht, was hierzu erforderlich ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten,
der in Deutschland als Religionsgesellschaft anerkannten Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Antragstellung auf Anerkennung als Religionsgesellschaft in Österreich offensteht. Eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit liegt daher nicht vor.Paragraph 17, Privatschulgesetz vermag zwar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der Beschwerdeführerin darzustellen, rechtfertigt diese jedoch aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses und ist verhältnismäßig, was bedeutet,
sie auch geeignet ist, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung zu gewährleisten und nicht über das Ziel hinausgeht, was hierzu erforderlich ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten,
der in Deutschland als Religionsgesellschaft anerkannten Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Antragstellung auf Anerkennung als Religionsgesellschaft in Österreich offensteht. Eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit liegt daher nicht vor. 3.7.
für die Mitgliederzahlen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften keine laufenden amtlichen Erhebungen bestehen und die umfassendsten verfügbaren Daten auf der Volkszählung 2021 der Statistik Austria beruhen. Das Kultusamt führte weiters aus,
lediglich die katholische Kirche und die evangelischen Kirchen regelmäßig offizielle Mitgliederzahlen veröffentlichen, während die Angaben zu anderen Kirchen und Religionsgesellschaften auf Hochrechnungen beruhen. Das Kultusamt – wie auch von der Beschwerdeführerin vorgebracht – wies in seiner Stellungnahme vom 22.09.2025 darauf hin,
mehrere gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften nach den verfügbaren statistischen Daten eine Mitgliederzahl unterhalb der rechnerischen Zwei-Promille-Schwelle von rund 18.000 Personen aufweisen. Grundsätzlich erhielten Kirchen und Religionsgesellschaften ihren Rechtsstatus durch ein eigenes Anerkennungsgesetz (z.B. Evangelische Kirche, Orthodoxie) oder durch eine Verordnung aufgrund des Anerkennungsgesetzes (z.B. Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft, Freikirchen in Österreich). 3.7.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor,
mehrere in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften die in § 11 Abs. 1 Z 1 lit. d Bekenntnisgemeinschaftengesetz normierte Zwei-Promille-Schwelle der Bevölkerung Österreichs nicht erreichen würden, gleichwohl jedoch als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften bestehen und für von ihnen getragene konfessionelle Privatschulen Subventionen gemäß § 17 Privatschulgesetz erhielten. Dieses Vorbringen trifft insofern zu, als sich aus den vom Kultusamt im Bundeskanzleramt übermittelten Informationen sowie aus der Broschüre „Religionen in Österreich“ ergibt,
bei mehreren gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften – insbesondere bei kleineren Religionsgemeinschaften – die aktuellen statistischen Hochrechnungen zu Mitgliederzahlen unterhalb der Zwei-Promille-Schwelle liegen.3.7.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor,
mehrere in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften die in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, Bekenntnisgemeinschaftengesetz normierte Zwei-Promille-Schwelle der Bevölkerung Österreichs nicht erreichen würden, gleichwohl jedoch als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften bestehen und für von ihnen getragene konfessionelle Privatschulen Subventionen gemäß Paragraph 17, Privatschulgesetz erhielten. Dieses Vorbringen trifft insofern zu, als sich aus den vom Kultusamt im Bundeskanzleramt übermittelten Informationen sowie aus der Broschüre „Religionen in Österreich“ ergibt,
bei mehreren gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften – insbesondere bei kleineren Religionsgemeinschaften – die aktuellen statistischen Hochrechnungen zu Mitgliederzahlen unterhalb der Zwei-Promille-Schwelle liegen. Dieser Umstand vermag jedoch die Kohärenz und Systematik des Anerkennungs- und Subventionssystems nicht in Frage zu stellen. Maßgeblich ist dabei zunächst,
sich die gesetzliche Anerkennung dieser Kirchen und Religionsgesellschaften nicht auf eine aktuelle Prüfung der Mitgliederzahlen nach Maßgabe des § 11 Bekenntnisgemeinschaftengesetz stützt, sondern vielfach auf historische Anerkennungsakte beruht, die auf eigenen Anerkennungsgesetzen, Anerkennungsverordnungen oder völkerrechtlichen Grundlagen fußen. Wie das Kultusamt ausdrücklich ausgeführt hat, besitzen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften ihren Status unabhängig von aktuellen statistischen Schwankungen der Mitgliederzahlen und verlieren diesen nicht allein aufgrund eines Unterschreitens der Zwei-Promille-Schwelle.Dieser Umstand vermag jedoch die Kohärenz und Systematik des Anerkennungs- und Subventionssystems nicht in Frage zu stellen. Maßgeblich ist dabei zunächst,
sich die gesetzliche Anerkennung dieser Kirchen und Religionsgesellschaften nicht auf eine aktuelle Prüfung der Mitgliederzahlen nach Maßgabe des Paragraph 11, Bekenntnisgemeinschaftengesetz stützt, sondern vielfach auf historische Anerkennungsakte beruht, die auf eigenen Anerkennungsgesetzen, Anerkennungsverordnungen oder völkerrechtlichen Grundlagen fußen. Wie das Kultusamt ausdrücklich ausgeführt hat, besitzen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften ihren Status unabhängig von aktuellen statistischen Schwankungen der Mitgliederzahlen und verlieren diesen nicht allein aufgrund eines Unterschreitens der Zwei-Promille-Schwelle. Dazu ist ergänzend festzuhalten,
gerade im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin selbst thematisierte Mitgliederzahl der Israelitischen Religionsgesellschaft besonders deutlich wird, welche systematischen und verfassungsrechtlichen Spannungen eine rein quantitative Betrachtung auslösen würde. Würde der Fortbestand des Status einer historisch anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft von der jederzeitigen Erreichung einer bestimmten prozentuellen Mindestmitgliederzahl abhängig gemacht, bestünde die reale Gefahr,
gerade jene Religionsgemeinschaften, deren geringe Mitgliederzahl auf außergewöhnliche historische Belastungen oder strukturelle Minderheitenpositionen zurückzuführen ist, ihren öffentlich-rechtlichen Status verlieren würden. Vor diesem Hintergrund erscheint es systematisch folgerichtig,
ein bloßes Unterschreiten der Zwei-Promille-Schwelle weder den Status als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft noch die daran anknüpfenden Rechtsfolgen – insbesondere im Bereich des Privatschulwesens – entfallen lässt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen,
auch § 11 Bekenntnisgemeinschaftengesetz kein Instrument zur nachträglichen Überprüfung oder Aberkennung einer einmal erlangten gesetzlichen Anerkennung darstellt, sondern ausschließlich zusätzliche Voraussetzungen für die erstmalige Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz normiert. Die Zwei-Promille-Schwelle kommt daher nur im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens zur Anwendung und entfaltet keine rückwirkende oder fortlaufende Kontrollwirkung gegenüber bereits anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften.Darüber hinaus ist zu berücksichtigen,
auch Paragraph 11, Bekenntnisgemeinschaftengesetz kein Instrument zur nachträglichen Überprüfung oder Aberkennung einer einmal erlangten gesetzlichen Anerkennung darstellt, sondern ausschließlich zusätzliche Voraussetzungen für die erstmalige Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz normiert. Die Zwei-Promille-Schwelle kommt daher nur im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens zur Anwendung und entfaltet keine rückwirkende oder fortlaufende Kontrollwirkung gegenüber bereits anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften. Vor diesem Hintergrund ist auch der Umstand,
einzelne gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften trotz gegenwärtig geringerer Mitgliederzahlen konfessionelle Privatschulen betreiben und hierfür Subventionen gemäß § 17 Privatschulgesetz erhalten, nicht Ausdruck einer inkohärenten oder unsystematischen Anwendung des Gesetzes, sondern Folge der vom Gesetzgeber bewusst vorgesehenen Anknüpfung an den formalen Status der gesetzlichen Anerkennung nach österreichischem Recht. Der Rechtsanspruch auf Subventionierung knüpft ausschließlich an diesen Status an und wird unabhängig davon gewährt, auf welchem Anerkennungstatbestand die jeweilige gesetzliche Anerkennung beruht oder welche aktuellen Mitgliederzahlen vorliegen.Vor diesem Hintergrund ist auch der Umstand,
einzelne gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften trotz gegenwärtig geringerer Mitgliederzahlen konfessionelle Privatschulen betreiben und hierfür Subventionen gemäß Paragraph 17, Privatschulgesetz erhalten, nicht Ausdruck einer inkohärenten oder unsystematischen Anwendung des Gesetzes, sondern Folge der vom Gesetzgeber bewusst vorgesehenen Anknüpfung an den formalen Status der gesetzlichen Anerkennung nach österreichischem Recht. Der Rechtsanspruch auf Subventionierung knüpft ausschließlich an diesen Status an und wird unabhängig davon gewährt, auf welchem Anerkennungstatbestand die jeweilige gesetzliche Anerkennung beruht oder welche aktuellen Mitgliederzahlen vorliegen. Demgegenüber fehlt es der Beschwerdeführerin an einer gesetzlichen Anerkennung nach österreichischem Recht. Sie ist weder aufgrund eines historischen Anerkennungsaktes noch aufgrund eines eigenen Anerkennungsgesetzes oder einer Anerkennungsverordnung als Kirche oder Religionsgesellschaft anerkannt. Der von der Beschwerdeführerin gezogene Vergleich mit anderen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften erweist sich daher als nicht tragfähig, da diese sich in einer rechtlich nicht vergleichbaren Ausgangslage befinden. Die unterschiedliche Behandlung beruht somit nicht auf einer unsachlichen Differenzierung nach der Größe der Religionsgemeinschaft, sondern auf dem objektiven und systematisch vorgesehenen Kriterium der gesetzlichen Anerkennung nach der österreichischen Rechtsordnung. 3.8. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zur Auffassung,
Privatschulgesetz – auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vielfalt gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren unterschiedlicher Mitgliederzahlen – geeignet ist, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Ergänzung des öffentlichen interkonfessionellen Schulwesens in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung,
konfessionelle Privatschulen nur dann einen nachhaltigen Beitrag zum Bildungswesen leisten können, wenn sie in eine rechtlich gefestigte und dauerhaft strukturierte Religionsgemeinschaft eingebunden sind, deren Anerkennung nach österreichischem Recht erfolgt ist.3.8. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zur Auffassung,
Paragraph 17, Privatschulgesetz – auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vielfalt gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren unterschiedlicher Mitgliederzahlen – geeignet ist, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Ergänzung des öffentlichen interkonfessionellen Schulwesens in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung,
konfessionelle Privatschulen nur dann einen nachhaltigen Beitrag zum Bildungswesen leisten können, wenn sie in eine rechtlich gefestigte und dauerhaft strukturierte Religionsgemeinschaft eingebunden sind, deren Anerkennung nach österreichischem Recht erfolgt ist. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht den vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Ermittlungs- und Begründungsmängeln Rechnung getragen. Die Beschränkung der Subventionsgewährung auf konfessionelle Privatschulen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften erweist sich auch unter Einbeziehung der Mitgliederzahlen als sachlich gerechtfertigt, kohärent ausgestaltet und verhältnismäßig. Eine unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung oder eine inkohärente Zielverfolgung liegt daher nicht vor. 3.
die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen,
die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Subvention aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen hinreichend geklärt ist. Die entscheidungswesentlichen Tatsachen sind unstrittig und ergeben sich insbesondere aus den VwGH (Ra 2024/10/0032) und EuGH-Entscheidungen (C-372/21). Die Lösung des Falles erschöpft sich in der Klärung von Rechtsfragen. Die Beschwerdeführerin hatte zudem im Verwaltungsverfahren sowie im Beschwerdeverfahren mehrfach Gelegenheit, ihr Vorbringen umfassend darzulegen und insbesondere zum Schreiben des Kultusamtes vom 22.09.2025 sowie in der Verhandlung vom 20.11.2023 Stellung zu nehmen. Der Sachverhalt war daher weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch in entscheidenden Punkten als unrichtig festgestellt anzusehen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Subvention aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen hinreichend geklärt ist. Die entscheidungswesentlichen Tatsachen sind unstrittig und ergeben sich
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.