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{'item': 'W128 2224307-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2026 GeschäftszahlW128 2224307-1 Spruch, W128 2224307-1/ XXXX EW128 2224307-1/ römisch 40 E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwal

die XXXX in Österreich keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sei, sondern eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften. Welcher rechtliche Status der XXXX in der Bundesrepublik Deutschland zukomme, sei nicht relevant, weil unter gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des Privatschulgesetzes nur jene zu verstehen seien, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften anerkannt seien. Die Subventionierung von konfessionellen Privatschulen falle darüber hinaus nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.2. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.09.2019, Zl. römisch 40 , wies die Bildungsdirektion für römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Gewährung von Subventionen ab und begründete dies zusammengefasst damit,

die römisch 40 in Österreich keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sei, sondern eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften. Welcher rechtliche Status der römisch 40 in der Bundesrepublik Deutschland zukomme, sei nicht relevant, weil unter gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des Privatschulgesetzes nur jene zu verstehen seien, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften anerkannt seien. Die Subventionierung von konfessionellen Privatschulen falle darüber hinaus nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. 3. Mit Schriftsatz vom 07.10.2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die fristgerecht eingebrachte Beschwerde und monierte die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vollumfänglich. Begründend führte sie aus,

das Privatschulgesetz unionsrechtskonform und unter Beachtung des in Art. 18 AEUV verankerten Diskriminierungsverbots zu interpretieren sei. Auch Wohnsitzerfordernisse bzw. Niederlassungserfordernisse stellten eine indirekte Diskriminierung im Sinne des Art. 18 AEUV dar und seien somit untersagt. Eine „gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft“ im Sinne des § 17 Privatschulgesetz müsse aus diesem Grund, alle in einem EU- Mitgliedstaat anerkannten Religionsgemeinschaften umfassen, anderenfalls liege eine Diskriminierung auf Grund der Herkunft vor. Als gesetzlich anerkannte Kirche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe die Beschwerdeführerin, für eine von ihr als konfessionell anerkannte, in Österreich geführte Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, Anspruch auf Subventionen im Sinne des Privatschulgesetzes.Begründend führte sie aus,

das Privatschulgesetz unionsrechtskonform und unter Beachtung des in Artikel 18, AEUV verankerten Diskriminierungsverbots zu interpretieren sei. Auch Wohnsitzerfordernisse bzw. Niederlassungserfordernisse stellten eine indirekte Diskriminierung im Sinne des Artikel 18, AEUV dar und seien somit untersagt. Eine „gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft“ im Sinne des Paragraph 17, Privatschulgesetz müsse aus diesem Grund, alle in einem EU- Mitgliedstaat anerkannten Religionsgemeinschaften umfassen, anderenfalls liege eine Diskriminierung auf Grund der Herkunft vor. Als gesetzlich anerkannte Kirche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe die Beschwerdeführerin, für eine von ihr als konfessionell anerkannte, in Österreich geführte Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, Anspruch auf Subventionen im Sinne des Privatschulgesetzes.

  1. Mit Schreiben vom 10.10.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 07.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
  2. Mit Schriftsatz vom 13.11.2019 legte die Beschwerdeführerin sowohl zur Beschwerde vom 07.10.2019 als auch zu der im Parallelfall ( XXXX ) eingebrachten Beschwerde eine gutachterliche Stellungnahme von Univ.Prof. DDr. XXXX , LL.M. (WU) zu den mit den Beschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen vor. Die im Rahmen des Beschwerdefahrens zu XXXX zur Stellungnahme aufgeforderte Behörde äußerte sich dazu nicht.
  3. Mit Schriftsatz vom 13.11.2019 legte die Beschwerdeführerin sowohl zur Beschwerde vom 07.10.2019 als auch zu der im Parallelfall ( römisch 40 ) eingebrachten Beschwerde eine gutachterliche Stellungnahme von Univ.Prof. DDr. römisch 40 , LL.M. (WU) zu den mit den Beschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen vor. Die im Rahmen des Beschwerdefahrens zu römisch 40 zur Stellungnahme aufgeforderte Behörde äußerte sich dazu nicht.
  4. Mit Erkenntnis vom 26.02.2020, Zl. XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 07.10.2019 als unbegründet ab, zumal die Voraussetzungen für eine Subventionierung gemäß §§ 17ff Privatschulgesetz nicht vorlägen. Zugleich wurde die ordentliche Revision für zulässig erklärt.
  5. Mit Erkenntnis vom 26.02.2020, Zl. römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 07.10.2019 als unbegründet ab, zumal die Voraussetzungen für eine Subventionierung gemäß Paragraphen 17 f, f, Privatschulgesetz nicht vorlägen. Zugleich wurde die ordentliche Revision für zulässig erklärt.
  6. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der – nach Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Erledigung des zu Ro 2020/10/0018 mit Beschluss vom 01.06.2021, EU 2021/0003-1, eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens, welches mit Urteil des EuGH vom 02.02.2023, C-372/21, ( XXXX in Deutschland KdöR gegen Bildungsdirektion für XXXX ) erledigt worden ist – dieses mit Erkenntnis vom 25.04.2023, Ro 2020/10/0018, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob. Zusammengefasst begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung damit,

die Anwendbarkeit des Unionsrechts (und folglich der vom EuGH dargelegten Kriterien für die Beurteilung, ob die von der revisionswerbenden Partei behauptete Diskriminierung vorliege) davon abhänge, ob der Unterricht an der betroffenen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unter Berufung auf Art. 17 AEUV von vornherein die Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall verneint und ausgehend davon keine Feststellungen hinsichtlich einer allfälligen wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Unterrichtserteilung an der genannten Privatschule getroffen.7. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der – nach Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Erledigung des zu Ro 2020/10/0018 mit Beschluss vom 01.06.2021, EU 2021/0003-1, eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens, welches mit Urteil des EuGH vom 02.02.2023, C-372/21, ( römisch 40 in Deutschland KdöR gegen Bildungsdirektion für römisch 40 ) erledigt worden ist – dieses mit Erkenntnis vom 25.04.2023, Ro 2020/10/0018, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob. Zusammengefasst begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung damit,

die Anwendbarkeit des Unionsrechts (und folglich der vom EuGH dargelegten Kriterien für die Beurteilung, ob die von der revisionswerbenden Partei behauptete Diskriminierung vorliege) davon abhänge, ob der Unterricht an der betroffenen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unter Berufung auf Artikel 17, AEUV von vornherein die Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall verneint und ausgehend davon keine Feststellungen hinsichtlich einer allfälligen wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Unterrichtserteilung an der genannten Privatschule getroffen.

  1. Mit Schreiben vom 13.06.2023 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag ihr eine Frist zur Einbringung einer Stellungnahme zu den durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2023 aufgeworfenen Rechtsfragen bis einschließlich 06.07.2023 einzuräumen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2023, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin in Entsprechung ihres Antrages eine Frist zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme bis 06.07.2023 gewährt.
  2. Mit Schreiben vom 13.06.2023 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag ihr eine Frist zur Einbringung einer Stellungnahme zu den durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2023 aufgeworfenen Rechtsfragen bis einschließlich 06.07.2023 einzuräumen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin in Entsprechung ihres Antrages eine Frist zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme bis 06.07.2023 gewährt.
  3. Mit Eingabe vom 06.07.2023 erstattete die Beschwerdeführerin ein umfangreiches Vorbringen, in dem neben Rechtsvorbringen zu Unionsrecht und zum Anerkennungsrecht eine Kostenaufstellung der Privatschule (Budget 2022/2023) präsentiert wurde. Außerdem beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme eines Zeugen zum Nachweis,

der Unterricht an der Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle sowie ferner die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zum Nachweis für das Vorbringen betreffend gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie die Höhe der jeweiligen Mitgliederzahlen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften wurde die Einholung einer Auskunft vom Kultusamt im Bundeskanzleramt beantragt.9. Mit Eingabe vom 06.07.2023 erstattete die Beschwerdeführerin ein umfangreiches Vorbringen, in dem neben Rechtsvorbringen zu Unionsrecht und zum Anerkennungsrecht eine Kostenaufstellung der Privatschule (Budget 2022 aus 2023,) präsentiert wurde. Außerdem beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme eines Zeugen zum Nachweis,

der Unterricht an der Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle sowie ferner die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zum Nachweis für das Vorbringen betreffend gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie die Höhe der jeweiligen Mitgliederzahlen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften wurde die Einholung einer Auskunft vom Kultusamt im Bundeskanzleramt beantragt.

  1. Dieses Schreiben vom 06.07.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.07.2023 und ermöglichte dieser binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Stellung zu beziehen. Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.
  2. Am 01.09.2023 zeigte der Leiter der Gerichtsabteilung W129 bezüglich der gegenständlichen Rechtssache seine Unzuständigkeit mangels Zugehörigkeit der Rechtssache zu seinem Zuständigkeitsbereich aufgrund § 26 Abs. 2 Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2023 an, woraufhin die Rechtssache der Gerichtsabteilung I415 zugewiesen wurde.
  3. Am 01.09.2023 zeigte der Leiter der Gerichtsabteilung W129 bezüglich der gegenständlichen Rechtssache seine Unzuständigkeit mangels Zugehörigkeit der Rechtssache zu seinem Zuständigkeitsbereich aufgrund Paragraph 26, Absatz 2, Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2023 an, woraufhin die Rechtssache der Gerichtsabteilung I415 zugewiesen wurde.
  4. Daraufhin fand am 20.11.2023 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Innsbruck statt. In dieser Verhandlung erörterte das Bundesverwaltungsgericht zunächst den Zuständigkeitswechsel, wobei die Parteien keine Einwände gegen die Zuständigkeit des Leiters der Gerichtsabteilung I415 bekundeten und erörterte das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2023, Ro 2020/10/
  5. Ferner befragte es im Rahmen dieser Verhandlung ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin.
  6. Mit Erkenntnis vom 24.01.2024, Zl. XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 07.10.2019 als unbegründet ab.
  7. Mit Erkenntnis vom 24.01.2024, Zl. römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 07.10.2019 als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt,

der Unterricht an der betroffenen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle und das Unionsrecht, insbesondere die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV, anwendbar sei. Die in Österreich weder als Kirche noch als Religionsgemeinschaft anerkannte Beschwerdeführerin falle daher nicht in den Anwendungsbereich von § 17 Privatschulgesetz. Die verfahrensgegenständliche Privatschule werde im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert. Die Privatschule biete Bildung und damit eine Dienstleistung gegen Entgelt an. § 17 Privatschulgesetz stelle eine zulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV dar. Die Versagung der Subventionen verletze daher weder Unionsrecht noch nationales Recht.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt,

der Unterricht an der betroffenen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle und das Unionsrecht, insbesondere die Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49, AEUV, anwendbar sei. Die in Österreich weder als Kirche noch als Religionsgemeinschaft anerkannte Beschwerdeführerin falle daher nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 17, Privatschulgesetz. Die verfahrensgegenständliche Privatschule werde im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert. Die Privatschule biete Bildung und damit eine Dienstleistung gegen Entgelt an. Paragraph 17, Privatschulgesetz stelle eine zulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49, AEUV dar. Die Versagung der Subventionen verletze daher weder Unionsrecht noch nationales Recht. 14. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.03.2024 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und brachte zusammengefasst vor,

entgegen dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes die Revision als zulässig erachtet werde und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2024 die Verweigerung von Subventionen nach §§ 17 ff Privatschulgesetz zu Unrecht als gerechtfertigte und verhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV) qualifiziert habe. Zwar liege eine unionsrechtlich relevante Beschränkung vor, das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch die vom EuGH im Vorabentscheidungsurteil C-372/21 vorgegebenen Prüfungsmaßstäbe zur kohärenten und systematischen Zielverfolgung unzutreffend angewendet. Insbesondere werde das behauptete legitime Ziel der Ergänzung des öffentlichen interkonfessionellen Schulwesens nicht kohärent erreicht, da eine Vielzahl gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften die 2-Promille-Schwelle nicht erfülle, gleichwohl aber subventionsberechtigte Privatschulen betreibe. Die Heranziehung der Mindestmitgliederzahl als tragendes Differenzierungskriterium sei daher nicht geeignet, eine über die eigene Religionsgemeinschaft hinausgehende positive gesellschaftliche Wirkung sicherzustellen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht zentrale Verfahrensgrundsätze (Offizialmaxime, Parteiengehör) verletzt, indem es trotz konkreten Vorbringens und beantragter Beweise kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Das Gericht habe sich inhaltlich nicht mit den entscheidungswesentlichen unionsrechtlichen Argumenten auseinandergesetzt und sei von in der mündlichen Verhandlung erörterten Rechtsansichten ohne vorherige Anhörung der Partei abgewichen.14. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.03.2024 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und brachte zusammengefasst vor,

entgegen dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes die Revision als zulässig erachtet werde und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2024 die Verweigerung von Subventionen nach Paragraphen 17, ff Privatschulgesetz zu Unrecht als gerechtfertigte und verhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Artikel 49, AEUV) qualifiziert habe. Zwar liege eine unionsrechtlich relevante Beschränkung vor, das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch die vom EuGH im Vorabentscheidungsurteil C-372/21 vorgegebenen Prüfungsmaßstäbe zur kohärenten und systematischen Zielverfolgung unzutreffend angewendet. Insbesondere werde das behauptete legitime Ziel der Ergänzung des öffentlichen interkonfessionellen Schulwesens nicht kohärent erreicht, da eine Vielzahl gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften die 2-Promille-Schwelle nicht erfülle, gleichwohl aber subventionsberechtigte Privatschulen betreibe. Die Heranziehung der Mindestmitgliederzahl als tragendes Differenzierungskriterium sei daher nicht geeignet, eine über die eigene Religionsgemeinschaft hinausgehende positive gesellschaftliche Wirkung sicherzustellen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht zentrale Verfahrensgrundsätze (Offizialmaxime, Parteiengehör) verletzt, indem es trotz konkreten Vorbringens und beantragter Beweise kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Das Gericht habe sich inhaltlich nicht mit den entscheidungswesentlichen unionsrechtlichen Argumenten auseinandergesetzt und sei von in der mündlichen Verhandlung erörterten Rechtsansichten ohne vorherige Anhörung der Partei abgewichen. Bei ordnungsgemäßer Sachverhaltsermittlung hätte festgestellt werden müssen,

die Subventionsverweigerung eine nicht gerechtfertigte und unverhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt. Das angefochtene Erkenntnis sei daher inhaltlich rechtswidrig, jedenfalls aber aufgrund von Verfahrensmängeln aufzuheben. 15. Mit Erkenntnis vom 17.06.2025, Zl.: Ra 2024/10/0032, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2024 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend gab er an,

der Unterricht an der verfahrensgegenständlichen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle und der Anwendungsbereich des Unionsrechts sowie der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV eröffnet sei. Zugleich hielt der Verwaltungsgerichtshof fest,

§ 17

Privatschulgesetz eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle, deren Zulässigkeit von der Verhältnismäßigkeit und insbesondere von einer kohärenten und systematischen Verfolgung des verfolgten legitimen Ziels abhänge. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich jedoch nicht inhaltlich mit dem konkreten und substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, wonach auch zahlreiche in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften trotz Nichterreichens der Zwei-Promille-Schwelle Subventionen erhielten. Der vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässiger Erkundungsbeweis qualifizierte Antrag auf Einholung einer Auskunft des Kultusamtes im Bundeskanzleramt sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Erkundungsbeweis, da er auf den Nachweis konkreter Tatsachen (Bestand, Anerkennungsgrund und Mitgliederzahl gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften) gerichtet gewesen sei. Durch das Unterlassen entsprechender Ermittlungen und Feststellungen habe sich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts einer inhaltlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit entzogen. Mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen zur Frage der kohärenten und systematischen Zielverfolgung sei das Erkenntnis daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c Verwaltungsgerichtshofgesetz aufzuheben gewesen.Begründend gab er an,

der Unterricht an der verfahrensgegenständlichen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle und der Anwendungsbereich des Unionsrechts sowie der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 49, AEUV eröffnet sei. Zugleich hielt der Verwaltungsgerichtshof fest,

Paragraph 17, Privatschulgesetz eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle, deren Zulässigkeit von der Verhältnismäßigkeit und insbesondere von einer kohärenten und systematischen Verfolgung des verfolgten legitimen Ziels abhänge. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich jedoch nicht inhaltlich mit dem konkreten und substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, wonach auch zahlreiche in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften trotz Nichterreichens der Zwei-Promille-Schwelle Subventionen erhielten. Der vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässiger Erkundungsbeweis qualifizierte Antrag auf Einholung einer Auskunft des Kultusamtes im Bundeskanzleramt sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Erkundungsbeweis, da er auf den Nachweis konkreter Tatsachen (Bestand, Anerkennungsgrund und Mitgliederzahl gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften) gerichtet gewesen sei. Durch das Unterlassen entsprechender Ermittlungen und Feststellungen habe sich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts einer inhaltlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit entzogen. Mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen zur Frage der kohärenten und systematischen Zielverfolgung sei das Erkenntnis daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, Verwaltungsgerichtshofgesetz aufzuheben gewesen.

  1. Am 04.07.2025 zeigte der Leiter der Gerichtsabteilung I415 bezüglich der gegenständlichen Rechtssache seine Unzuständigkeit mangels Zugehörigkeit der Rechtssache zu seinem Zuständigkeitsbereich aufgrund § 19 Abs. 1 Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2025 an, woraufhin die Rechtssache der Gerichtsabteilung W128 zugewiesen wurde.
  2. Am 04.07.2025 zeigte der Leiter der Gerichtsabteilung I415 bezüglich der gegenständlichen Rechtssache seine Unzuständigkeit mangels Zugehörigkeit der Rechtssache zu seinem Zuständigkeitsbereich aufgrund Paragraph 19, Absatz eins, Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2025 an, woraufhin die Rechtssache der Gerichtsabteilung W128 zugewiesen wurde.
  3. Mit Schreiben vom 14.07.2025 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend Urkunden vor und brachte unter Bezugnahme auf Daten der Statistik Austria, auf Homepages einzelner Kirchen und Religionsgesellschaften sowie auf den Ökumenischen Rat der Kirchen in Österreich vor,

die Gesamtbevölkerung Österreichs nach der Volkszählung 2021 8.936.000 Einwohner betrage und die nach § 11 Z 1 lit. d BekGG maßgebliche Zwei-Promille-Schwelle rund 18.000 Angehörige ausmache. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor,

mehrere gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften – darunter die Altkatholische Kirche, die Israelitische Religionsgesellschaft, die Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die Armenisch-Apostolische Kirche, die Evangelisch-methodistische Kirche, die Koptisch-Orthodoxe Kirche, die Neuapostolische Kirche sowie die Syrisch-Orthodoxe Kirche – diese Mitgliederzahl nicht erreichen. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreiben mehrere dieser Kirchen dennoch konfessionelle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und erhalten dafür Subventionen gemäß den §§ 17 ff Privatschulgesetz. Die Beschwerdeführerin verwies hierzu auf konkrete Privatschulen und legte entsprechende Beilagen vor. Sie brachte abschließend vor,

die genannten gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bei einer Neuantragstellung die Voraussetzungen des § 11 Z 1 lit. d BekGG derzeit nicht erfüllen würden, hielt ihre Anträge aufrecht und behielt sich die Vorlage weiterer Urkunden vor.17. Mit Schreiben vom 14.07.2025 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend Urkunden vor und brachte unter Bezugnahme auf Daten der Statistik Austria, auf Homepages einzelner Kirchen und Religionsgesellschaften sowie auf den Ökumenischen Rat der Kirchen in Österreich vor,

die Gesamtbevölkerung Österreichs nach der Volkszählung 2021 8.936.000 Einwohner betrage und die nach Paragraph 11, Ziffer eins, Litera d, BekGG maßgebliche Zwei-Promille-Schwelle rund 18.000 Angehörige ausmache. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor,

mehrere gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften – darunter die Altkatholische Kirche, die Israelitische Religionsgesellschaft, die Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die Armenisch-Apostolische Kirche, die Evangelisch-methodistische Kirche, die Koptisch-Orthodoxe Kirche, die Neuapostolische Kirche sowie die Syrisch-Orthodoxe Kirche – diese Mitgliederzahl nicht erreichen. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreiben mehrere dieser Kirchen dennoch konfessionelle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und erhalten dafür Subventionen gemäß den Paragraphen 17, ff Privatschulgesetz. Die Beschwerdeführerin verwies hierzu auf konkrete Privatschulen und legte entsprechende Beilagen vor. Sie brachte abschließend vor,

die genannten gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bei einer Neuantragstellung die Voraussetzungen des Paragraph 11, Ziffer eins, Litera d, BekGG derzeit nicht erfüllen würden, hielt ihre Anträge aufrecht und behielt sich die Vorlage weiterer Urkunden vor. 18. Mit Schreiben vom 01.08.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Kultusamt im Bundeskanzleramt im Rechtshilfeweg um Übermittlung von Informationen zu den Mitgliederzahlen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, insbesondere um eine aktuelle Übersicht über beim Kultusamt erhobene Mitgliederzahlen, sofern solche vorhanden seien. Das Bundesverwaltungsgericht teilte mit,

die Mitgliederzahlen der einzelnen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich als Beweisthema in einem Verfahren heranzuziehen seien. Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus,

das Verfahren einen europarechtlichen Bezug aufweise und daher eine umfassende und belastbare Sachverhaltsfeststellung im Hinblick auf das unionsrechtliche Effektivitätsgebot erforderlich sei. In diesem Zusammenhang ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um eine möglichst differenzierte Darstellung, insbesondere im Hinblick auf innerhalb der anerkannten Kirchen bestehende Teilkirchen oder Riten. Für den Fall,

keine aktuellen amtlichen Erhebungen vorliegen sollten, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Übermittlung der letztverfügbaren Zahlen unter Angabe der jeweiligen Datenquellen. Das Bundesverwaltungsgericht setzte hierfür eine Frist von acht Wochen zur Übermittlung der angeforderten Informationen. 19. Mit Schreiben vom 22.09.2025 beantwortete das Kultusamt im Bundeskanzleramt das Auskunftsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts. Es verwies dabei darauf,

die umfassendsten Daten zu Mitgliederzahlen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich von Statistik Austria zuletzt im Jahr 2021 erhoben wurden und in der Broschüre „Religionen in Österreich“ aufgelistet seien. Es brachte vor,

lediglich die katholische Kirche und die evangelische Kirche regelmäßig offizielle Mitgliederzahlen veröffentlichen. Für andere Kirchen und Religionsgesellschaften stützten sich die Angaben auf Hochrechnungen, wobei Werte unter 6.000 Personen als stark zufallsbehaftet und unter 3.000 Personen als statistisch nicht interpretierbar bezeichnet werden. Weiters führte das Kultusamt aus,

gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften ihren Status entweder durch eigenes Anerkennungsgesetz oder durch Verordnung auf Grundlage des Anerkennungsgesetzes erlangt haben und diesen Status aufgrund von Art. 15 Staatsgrundgesetz als Körperschaften öffentlichen Rechts besitzen. Demgegenüber seien staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften juristische Personen des Privatrechts. Zur Frage von Teilkirchen bzw. Riten hielt das Kultusamt fest,

diese für das staatliche Religionsrecht nur insofern Bedeutung haben, als sie selbst Rechtspersönlichkeit nach staatlichem Recht besitzen; dem Kultusamt sei nicht bekannt,

Einrichtungen katholischer Ostkirchen Träger von Privatschulen seien.19. Mit Schreiben vom 22.09.2025 beantwortete das Kultusamt im Bundeskanzleramt das Auskunftsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts. Es verwies dabei darauf,

die umfassendsten Daten zu Mitgliederzahlen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich von Statistik Austria zuletzt im Jahr 2021 erhoben wurden und in der Broschüre „Religionen in Österreich“ aufgelistet seien. Es brachte vor,

lediglich die katholische Kirche und die evangelische Kirche regelmäßig offizielle Mitgliederzahlen veröffentlichen. Für andere Kirchen und Religionsgesellschaften stützten sich die Angaben auf Hochrechnungen, wobei Werte unter 6.000 Personen als stark zufallsbehaftet und unter 3.000 Personen als statistisch nicht interpretierbar bezeichnet werden. Weiters führte das Kultusamt aus,

gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften ihren Status entweder durch eigenes Anerkennungsgesetz oder durch Verordnung auf Grundlage des Anerkennungsgesetzes erlangt haben und diesen Status aufgrund von Artikel 15, Staatsgrundgesetz als Körperschaften öffentlichen Rechts besitzen. Demgegenüber seien staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften juristische Personen des Privatrechts. Zur Frage von Teilkirchen bzw. Riten hielt das Kultusamt fest,

diese für das staatliche Religionsrecht nur insofern Bedeutung haben, als sie selbst Rechtspersönlichkeit nach staatlichem Recht besitzen; dem Kultusamt sei nicht bekannt,

Einrichtungen katholischer Ostkirchen Träger von Privatschulen seien.

  1. Mit Schreiben vom 23.09.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin unter Übermittlung der Anfragebeantwortung des Bundeskanzleramtes, Abteilung II/4 (Kultusamt), vom 23.09.2025 samt Beilagen die Möglichkeit ein, zum Ergebnis des Beweisverfahrens innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen.
  2. Mit Schreiben vom 14.10.2025 machte die Beschwerdeführerin von der Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch und brachte Folgendes vor: Aus der Auskunft des Bundeskanzleramtes vom 22.09.2025 gehe hervor,

15 gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften zusammengefasst dargestellt wurden, wobei mehrere davon jeweils aus eigenständigen, gesetzlich anerkannten Kirchen bestehen (insbesondere im Bereich der orthodoxen Kirchen, der evangelischen Kirchen A.B. und H.B. sowie des Islam). Von diesen 15 gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften wiesen neun weniger als 18.000 Mitglieder auf, nämlich die Israelitische Religionsgesellschaft, die Armenisch-apostolische Kirche, die Syrisch-orthodoxe Kirche, die Koptisch-orthodoxe Kirche, die Altkatholische Kirche, die Evangelisch-methodistische Kirche, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die Neuapostolische Kirche und die Buddhistische Religionsgesellschaft. Diese Kirchen seien dennoch gesetzlich anerkannt worden, teils auf Grundlage des Anerkennungsgesetzes 1874, teils aufgrund eigener Anerkennungsgesetze oder Anerkennungsverordnungen. Die Beschwerdeführerin brachte vor,

diese Kirchen trotz Unterschreitens der Mitgliederzahl von 18.000 einen Rechtsanspruch auf Subventionen für ihre mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen gemäß §§ 17 ff Privatschulgesetz hätten und teilweise auch tatsächlich staatliche Subventionen erhielten. Sie verwies darauf,

etwa die Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft eine konfessionelle Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht betreibe und hierfür staatliche Subventionen erhalte. Weiters führte sie aus,

in Österreich mehrere religiöse Bekenntnisgemeinschaften bestünden, die – abgesehen vom Erfordernis der Mindestmitgliederzahl gemäß § 11 Z 1 lit. d BekGG – alle Voraussetzungen für eine gesetzliche Anerkennung erfüllen würden und teilweise seit mehreren Jahrzehnten in Österreich tätig seien. In diesem Zusammenhang brachte sie vor,

die Kirche XXXX in Österreich seit 1903 organisiert tätig sei, derzeit jedoch lediglich rund 6.000 Mitglieder aufweise. Aus der Auskunft des Bundeskanzleramtes vom 22.09.2025 gehe hervor,

15 gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften zusammengefasst dargestellt wurden, wobei mehrere davon jeweils aus eigenständigen, gesetzlich anerkannten Kirchen bestehen (insbesondere im Bereich der orthodoxen Kirchen, der evangelischen Kirchen A.B. und H.B. sowie des Islam). Von diesen 15 gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften wiesen neun weniger als 18.000 Mitglieder auf, nämlich die Israelitische Religionsgesellschaft, die Armenisch-apostolische Kirche, die Syrisch-orthodoxe Kirche, die Koptisch-orthodoxe Kirche, die Altkatholische Kirche, die Evangelisch-methodistische Kirche, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die Neuapostolische Kirche und die Buddhistische Religionsgesellschaft. Diese Kirchen seien dennoch gesetzlich anerkannt worden, teils auf Grundlage des Anerkennungsgesetzes 1874, teils aufgrund eigener Anerkennungsgesetze oder Anerkennungsverordnungen. Die Beschwerdeführerin brachte vor,

diese Kirchen trotz Unterschreitens der Mitgliederzahl von 18.000 einen Rechtsanspruch auf Subventionen für ihre mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen gemäß Paragraphen 17, ff Privatschulgesetz hätten und teilweise auch tatsächlich staatliche Subventionen erhielten. Sie verwies darauf,

etwa die Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft eine konfessionelle Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht betreibe und hierfür staatliche Subventionen erhalte. Weiters führte sie aus,

in Österreich mehrere religiöse Bekenntnisgemeinschaften bestünden, die – abgesehen vom Erfordernis der Mindestmitgliederzahl gemäß Paragraph 11, Ziffer eins, Litera d, BekGG – alle Voraussetzungen für eine gesetzliche Anerkennung erfüllen würden und teilweise seit mehreren Jahrzehnten in Österreich tätig seien. In diesem Zusammenhang brachte sie vor,

die Kirche römisch 40 in Österreich seit 1903 organisiert tätig sei, derzeit jedoch lediglich rund 6.000 Mitglieder aufweise.

  1. Mit Schreiben vom 15.10.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14.10.2025 zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte die belangte Behörde keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführerin wurden in Deutschland gemäß Art. 140 Grundgesetz (D) iVm Art. 137 Abs. 5 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung (D) die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.1.
  4. Der Beschwerdeführerin wurden in Deutschland gemäß Artikel 140, Grundgesetz (D) in Verbindung mit Artikel 137, Absatz 5, Satz 2 Weimarer Reichsverfassung (D) die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. 1.
  5. Der Verein „ XXXX “ ist ein zu Zl. XXXX im Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in XXXX . 1.
  6. Der Verein „ römisch 40 “ ist ein zu Zl. römisch 40 im Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in römisch 40 . 1.
  7. Mit Schreiben vom 13.06.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, der von dem vorangeführten Verein geführten und von der Beschwerdeführerin als konfessionell anerkannte private Volks- und Mittelschule „ XXXX “ in XXXX , XXXX , eine Subvention zum Personalaufwand nach §§ 17 und 18 Privatschulgesetz zu gewähren.1.
  8. Mit Schreiben vom 13.06.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, der von dem vorangeführten Verein geführten und von der Beschwerdeführerin als konfessionell anerkannte private Volks- und Mittelschule „ römisch 40 “ in römisch 40 , römisch 40 , eine Subvention zum Personalaufwand nach Paragraphen 17 und 18 Privatschulgesetz zu gewähren. 1.
  9. Der an diesem Schulstandort geführten Privatschule „ XXXX “ wurde vom Bundesministerium für Bildung gem. §§ 14 Abs. 1 und 15 Privatschulgesetz ab dem Schuljahr 2016/2017 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen des Öffentlichkeitsrecht verliehen, mit Bescheid des Landesschulrats für XXXX vom 21.07.2015 wurde die Nichtuntersagung der Schulerrichtung „ XXXX “ in XXXX , XXXX , erteilt.1.
  10. Der an diesem Schulstandort geführten Privatschule „ römisch 40 “ wurde vom Bundesministerium für Bildung gem. Paragraphen 14, Absatz eins und 15 Privatschulgesetz ab dem Schuljahr 2016 aus 2017, auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen des Öffentlichkeitsrecht verliehen, mit Bescheid des Landesschulrats für römisch 40 vom 21.07.2015 wurde die Nichtuntersagung der Schulerrichtung „ römisch 40 “ in römisch 40 , römisch 40 , erteilt. 1.
  11. Eine Anerkennung der Privatschule „ XXXX “, in XXXX , XXXX , als konfessionelle Privatschule durch eine in Österreich gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft liegt nicht vor.1.
  12. Eine Anerkennung der Privatschule „ römisch 40 “, in römisch 40 , römisch 40 , als konfessionelle Privatschule durch eine in Österreich gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft liegt nicht vor. 1.
  13. Der Unterricht an der betriebenen Privatschule stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Die Schule wird im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert, auch wenn sie durch die österreichische und die deutsche Kirche sowie teils durch Spenden finanziell unterstützt wird. Der Unterricht wird als Gegenleistung für das von der Schüler:innen bzw. Eltern zwölf Mal jährlich bezahlten Schulgeld erbracht und wird soweit für die Finanzierung des Unterrichts auf die Beiträge der Schüler:innen bzw. ihrer Eltern zurückgegriffen. Zusätzliche Dienstleistungen wie beispielsweise der Mittagstisch sind vom Schulgeld nicht umfasst und werden separat verrechnet und von den Schüler:innen bzw. Eltern bezahlt. Die in Rede stehende Privatschule „ XXXX “ bietet sohin Bildung und damit eine Dienstleistung gegen Entgelt an.1.
  14. Der Unterricht an der betriebenen Privatschule stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Die Schule wird im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert, auch wenn sie durch die österreichische und die deutsche Kirche sowie teils durch Spenden finanziell unterstützt wird. Der Unterricht wird als Gegenleistung für das von der Schüler:innen bzw. Eltern zwölf Mal jährlich bezahlten Schulgeld erbracht und wird soweit für die Finanzierung des Unterrichts auf die Beiträge der Schüler:innen bzw. ihrer Eltern zurückgegriffen. Zusätzliche Dienstleistungen wie beispielsweise der Mittagstisch sind vom Schulgeld nicht umfasst und werden separat verrechnet und von den Schüler:innen bzw. Eltern bezahlt. Die in Rede stehende Privatschule „ römisch 40 “ bietet sohin Bildung und damit eine Dienstleistung gegen Entgelt an.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Schriftsätzen sowie Urkunden. Der festgestellte Sachverhalt ist aktenkundig, in den maßgeblichen Punkten unstrittig und daher als erwiesen anzusehen. 2.
  17. Die Feststellung,

der Beschwerdeführerin in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen wurden, beruht auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben vom 29.05.2019, insbesondere auf der Bescheinigung der Senatskanzlei – kulturelle Angelegenheit vom März 2015, sowie auf dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien im Verfahren2.2. Die Feststellung,

der Beschwerdeführerin in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 140, Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137, Absatz 5, Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen wurden, beruht auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben vom 29.05.2019, insbesondere auf der Bescheinigung der Senatskanzlei – kulturelle Angelegenheit vom März 2015, sowie auf dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien im Verfahren 2.3. Die Feststellung,

die XXXX in Österreich keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft ist, sondern eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den Angaben der belangten Behörde sowie der unbestrittenen Aktenlage.2.3. Die Feststellung,

die römisch 40 in Österreich keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft ist, sondern eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den Angaben der belangten Behörde sowie der unbestrittenen Aktenlage. 2.

  1. Die Existenz des Vereins „ XXXX “ sowie dessen Sitz in XXXX ergeben sich aus dem Vereinsregister (Zl. XXXX ), insbesondere aus dem Antrag vom 13.06.2019 und der Bestätigung vom 29.05.2019 und wurden im Verfahren nicht in Zweifel gezogen.2.
  2. Die Existenz des Vereins „ römisch 40 “ sowie dessen Sitz in römisch 40 ergeben sich aus dem Vereinsregister (Zl. römisch 40 ), insbesondere aus dem Antrag vom 13.06.2019 und der Bestätigung vom 29.05.2019 und wurden im Verfahren nicht in Zweifel gezogen. 2.5.

die Privatschule „ XXXX “ von der XXXX in Deutschland als konfessionelle Schule anerkannt wurde, ergibt sich aus dem Antrag vom 13.06.2019 sowie den dazu vorgelegten Urkunden. Die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an die Privatschule „ XXXX “ ab dem Schuljahr 2016/2017 sowie die Nichtuntersagung der Schulerrichtung ergeben sich aus dem Bescheid des Landesschulrats für XXXX vom 21.07.2015 sowie aus den weiteren aktenkundigen Unterlagen des Bundesministeriums für Bildung. Diese Tatsachen sind zwischen den Parteien unstrittig.2.5.

die Privatschule „ römisch 40 “ von der römisch 40 in Deutschland als konfessionelle Schule anerkannt wurde, ergibt sich aus dem Antrag vom 13.06.2019 sowie den dazu vorgelegten Urkunden. Die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an die Privatschule „ römisch 40 “ ab dem Schuljahr 2016 aus 2017, sowie die Nichtuntersagung der Schulerrichtung ergeben sich aus dem Bescheid des Landesschulrats für römisch 40 vom 21.07.2015 sowie aus den weiteren aktenkundigen Unterlagen des Bundesministeriums für Bildung. Diese Tatsachen sind zwischen den Parteien unstrittig. 2.6. Die Feststellung,

eine Anerkennung der Privatschule „ XXXX “ als konfessionelle Privatschule durch eine in Österreich gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft nicht vorliegt, ergibt sich aus der Aktenlage sowie aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die konfessionelle Anerkennung der Schule ausschließlich durch die XXXX in Deutschland erfolgte. Eine entsprechende Anerkennung durch eine nach österreichischem Recht gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft wurde weder behauptet noch durch Urkunden nachgewiesen.2.6. Die Feststellung,

eine Anerkennung der Privatschule „ römisch 40 “ als konfessionelle Privatschule durch eine in Österreich gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft nicht vorliegt, ergibt sich aus der Aktenlage sowie aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die konfessionelle Anerkennung der Schule ausschließlich durch die römisch 40 in Deutschland erfolgte. Eine entsprechende Anerkennung durch eine nach österreichischem Recht gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft wurde weder behauptet noch durch Urkunden nachgewiesen. 2.7 Die Feststellung,

der Unterricht an der Privatschule „ XXXX “ eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, beruht auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst, insbesondere auf der im Verfahren vorgelegten Budgetübersicht (Budget 2022/2023), auf den Jahresabschlüssen 2021/2022 und 2022/2023, auf der Finanzierungszusage der XXXX in Deutschland vom 05.10.2023 sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nachvollziehbar,

der Schulbetrieb im Wesentlichen durch private Mittel, insbesondere durch regelmäßig zu entrichtendes Schulgeld der Schüler:innen bzw. deren Eltern, finanziert wird.2.7 Die Feststellung,

der Unterricht an der Privatschule „ römisch 40 “ eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, beruht auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst, insbesondere auf der im Verfahren vorgelegten Budgetübersicht (Budget 2022 aus 2023,), auf den Jahresabschlüssen 2021 aus 2022, und 2022 aus 2023,, auf der Finanzierungszusage der römisch 40 in Deutschland vom 05.10.2023 sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nachvollziehbar,

der Schulbetrieb im Wesentlichen durch private Mittel, insbesondere durch regelmäßig zu entrichtendes Schulgeld der Schüler:innen bzw. deren Eltern, finanziert wird.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.
  3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  4. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
  5. Art. 15 Staatsgrundgesetz vom
  6. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder (StGG), RGBl. Nr. 142/1867 lautet:3.2.
  7. Artikel 15, Staatsgrundgesetz vom
  8. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder (StGG), RGBl. Nr. 142 aus 1867, lautet: "Artikel
  9. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen." 3.2.
  10. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874 lauten auszugsweise wie folgt:3.2.
  11. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68 aus 1874, lauten auszugsweise wie folgt: „§.
  12. Den Anhängern eines bisher gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses wird die Anerkennung als Religionsgesellschaft unter nachfolgenden Voraussetzungen ertheilt:
  13. Daß ihre Religionslehre, ihr Gottesdienst, ihre Verfassung, sowie die gewählte Benennung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält;
  14. daß die Errichtung und der Bestand wenigstens einer nach den Anforderungen dieses Gesetzes eingerichteten Cultusgemeinde gesichert ist. §.
  15. Ist den Voraussetzungen des §. 1 genügt, so wird die Anerkennung von dem Cultusminister ausgesprochen.Paragraph 2, Ist den Voraussetzungen des Paragraph eins, genügt, so wird die Anerkennung von dem Cultusminister ausgesprochen. Durch diese Anerkennung wird die Religionsgesellschaft aller jener Rechte theilhaftig, welche nach den Staatsgesetzen den gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften zukommen. […]“. 3.2.
  16. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl. Nr. 244/1962 lauten auszugsweise wie folgt:3.2.
  17. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, lauten auszugsweise wie folgt: „§
  18. Geltungsbereich. Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und Führung von Privatschulen – mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Schulen – sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und die Gewährung von Subventionen an solche Privatschulen. §
  19. Begriffsbestimmungen.Paragraph 2, Begriffsbestimmungen.

(1)Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.
(2)Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.
(3)Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden (Artikel 14 Abs. 6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215).
(3)Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden (Artikel 14 Absatz 6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom
  1. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 215). […] § 2a. Österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen sind Staatsangehörige und juristische Personen eines Landes, dessen Angehörigen und juristischen Personen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern und inländischen juristischen Personen, gleichgestellt.Paragraph 2 a, Österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen sind Staatsangehörige und juristische Personen eines Landes, dessen Angehörigen und juristischen Personen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern und inländischen juristischen Personen, gleichgestellt. §
  2. Anspruchsberechtigung.Paragraph 17, Anspruchsberechtigung.
(1)Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.
(2)Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden. § 18. Ausmaß der SubventionenParagraph 18, Ausmaß der Subventionen
(1)Als Subvention sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.
(2)Die gemäß Abs. 1 den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten hat die zuständige Schulbehörde auf Antrag der für die Schule entsprechend dem § 17 Abs. 2 in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft festzustellen.
(2)Die gemäß Absatz eins, den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten hat die zuständige Schulbehörde auf Antrag der für die Schule entsprechend dem Paragraph 17, Absatz 2, in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft festzustellen. […] § 21. Voraussetzungen.Paragraph 21, Voraussetzungen.
(1)Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 fallen, kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn
(1)Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter Paragraph 17, fallen, kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn
  1. a)die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,
  2. b)mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
  3. c)für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und
  4. d)die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt. […]“ 3.2.4. Das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekenntnisgemeinschaftenG – BekGG), BGBl. I Nr. 19/1998 enthält folgende, das Anerkennungsgesetz betreffende Bestimmung:3.2.4. Das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekenntnisgemeinschaftenG – BekGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1998, enthält folgende, das Anerkennungsgesetz betreffende Bestimmung: „Zusätzliche Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz § 11. Für eine Anerkennung müssen die nachstehend genannten Voraussetzungen zusätzlich zu den im Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874, umschriebenen Erfordernissen, erfüllt sein.Paragraph 11, Für eine Anerkennung müssen die nachstehend genannten Voraussetzungen zusätzlich zu den im Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68 aus 1874,, umschriebenen Erfordernissen, erfüllt sein. 1. Die Bekenntnisgemeinschaft muss
  5. a)durch zumindest 20 Jahre in Österreich, davon 10 Jahre in organisierter Form, zumindest 5 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz bestehen oder
  6. b)organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden sein, die seit zumindest 100 Jahren besteht und in Österreich bereits in organisierter Form durch zumindest 10 Jahre tätig gewesen sein oder
  7. c)organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden sein, die seit zumindest 200 Jahren besteht, und
  8. d)über eine Anzahl an Angehörigen von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung verfügen. Wenn der Nachweis aus den Daten der Volkszählung nicht möglich ist, so hat die Bekenntnisgemeinschaft diesen in anderer geeigneter Form zu erbringen. 2. Einnahmen und Vermögen dürfen ausschließlich für religiöse Zwecke, wozu auch in der religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke zählen, verwendet werden. 3. Es muss eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat bestehen. 4. Es darf keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften bestehen. […]“ 3.2.5. Die im hier zu entscheidenden Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. C 326/47 vom 26.10.2012 lauten:3.2.5. Die im hier zu entscheidenden Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Amtsblatt C 326/47 vom 26.10.2012 lauten: „Art. 17„"Art". 17
(1)Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.
(2)Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den weltanschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genießen.
(3)Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog“. Artikel 18 (ex-Artikel 12 EGV) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen. […] Artikel 49 (ex-Artikel 43 EGV) Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind. Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen. Artikel 54 (ex-Artikel 48 EGV) Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind. Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen. […] Artikel 56 (ex-Artikel 49 EGV) Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Artikel 57 (ex-Artikel 50 EGV) Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Als Dienstleistungen gelten insbesondere: a) gewerbliche Tätigkeiten, b) kaufmännische Tätigkeiten, c) handwerkliche Tätigkeiten, d) freiberufliche Tätigkeiten. Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.“ 3.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, EuGH 02.02.2023, C-372/21, ist Art. 17 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen,

er zwar die Neutralität der Union gegenüber der Ausgestaltung der Beziehungen der Mitgliedstaaten zu Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften zum Ausdruck bringt, jedoch nicht bewirkt,

Tätigkeiten solcher Einrichtungen generell vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen sind, wenn diese Tätigkeiten in der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt bestehen.3.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, EuGH 02.02.2023, C-372/21, ist Artikel 17, Absatz eins, AEUV dahin auszulegen,

er zwar die Neutralität der Union gegenüber der Ausgestaltung der Beziehungen der Mitgliedstaaten zu Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften zum Ausdruck bringt, jedoch nicht bewirkt,

Tätigkeiten solcher Einrichtungen generell vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen sind, wenn diese Tätigkeiten in der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt bestehen. Wie festgestellt, wird der Unterricht an der Privatschule „ XXXX “ nicht vollständig oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, sondern im Wesentlichen durch private Mittel, insbesondere durch regelmäßig zu entrichtendes Schulgeld. Der Unterricht wird somit als Gegenleistung für ein Entgelt erbracht und stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Der Anwendungsbereich des Unionsrechts ist daher eröffnet.Wie festgestellt, wird der Unterricht an der Privatschule „ römisch 40 “ nicht vollständig oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, sondern im Wesentlichen durch private Mittel, insbesondere durch regelmäßig zu entrichtendes Schulgeld. Der Unterricht wird somit als Gegenleistung für ein Entgelt erbracht und stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Der Anwendungsbereich des Unionsrechts ist daher eröffnet. 3.

  1. Gemäß Art. 49 AEUV sind Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates verboten. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union liegt eine Niederlassung vor, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit in stabiler und kontinuierlicher Weise im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübt wird.3.
  2. Gemäß Artikel 49, AEUV sind Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates verboten. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union liegt eine Niederlassung vor, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit in stabiler und kontinuierlicher Weise im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübt wird. Die Beschwerdeführerin ist eine in Deutschland anerkannte Religionsgesellschaft, die für eine in Österreich betriebene Privatschule, die von einem in Österreich ansässigen Verein erhalten wird, eine Subvention beantragt. Der Sachverhalt weist somit einen grenzüberschreitenden Bezug auf, sodass Art. 49 AEUV grundsätzlich anwendbar ist (vgl. EuGH 02.02.2023, C-372/21).Die Beschwerdeführerin ist eine in Deutschland anerkannte Religionsgesellschaft, die für eine in Österreich betriebene Privatschule, die von einem in Österreich ansässigen Verein erhalten wird, eine Subvention beantragt. Der Sachverhalt weist somit einen grenzüberschreitenden Bezug auf, sodass Artikel 49, AEUV grundsätzlich anwendbar ist vergleiche EuGH 02.02.2023, C-372/21). 3.
  3. Nach § 17 Abs. 1 Privatschulgesetz sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. Unter konfessionellen Privatschulen sind gemäß § 17 Abs. 2 Privatschulgesetz jene Schulen zu verstehen, die von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften bzw. deren Einrichtungen erhalten werden oder von Vereinen, Stiftungen oder Fonds geführt werden, sofern sie von der zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Oberbehörde als konfessionelle Schule anerkannt sind (vgl. VwGH 20.06.1994, 90/10/0075)).3.
  4. Nach Paragraph 17, Absatz eins, Privatschulgesetz sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. Unter konfessionellen Privatschulen sind gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Privatschulgesetz jene Schulen zu verstehen, die von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften bzw. deren Einrichtungen erhalten werden oder von Vereinen, Stiftungen oder Fonds geführt werden, sofern sie von der zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Oberbehörde als konfessionelle Schule anerkannt sind vergleiche VwGH 20.06.1994, 90/10/0075)). Wie festgestellt, liegt eine Anerkennung der Privatschule „ XXXX “ durch eine in Österreich gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich weder durch Gesetz noch durch Verordnung nach dem Anerkennungsgesetz als Kirche oder Religionsgesellschaft anerkannt.Wie festgestellt, liegt eine Anerkennung der Privatschule „ römisch 40 “ durch eine in Österreich gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich weder durch Gesetz noch durch Verordnung nach dem Anerkennungsgesetz als Kirche oder Religionsgesellschaft anerkannt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,

§ 17Privatschulgesetz eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art.

49 AEUV darstellt, da die Gewährung von Subventionen an die Voraussetzung der Anerkennung nach nationalem Recht geknüpft ist und diese Voraussetzung von in anderen Mitgliedstaaten anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften nicht ohne Weiteres erfüllt werden kann (vgl. EuGH 02.02.2023, C-372/21).Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,

Paragraph 17, Privatschulgesetz eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49, AEUV darstellt, da die Gewährung von Subventionen an die Voraussetzung der Anerkennung nach nationalem Recht geknüpft ist und diese Voraussetzung von in anderen Mitgliedstaaten anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften nicht ohne Weiteres erfüllt werden kann vergleiche EuGH 02.02.2023, C-372/21). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften” im Sinne des Art. 15 StGG ausschließlich jene Religionsgemeinschaften zu verstehen, die innerhalb der österreichischen Rechtsordnung entweder durch Gesetz oder durch Verordnung auf Grundlage des Anerkennungsgesetzes anerkannt wurden (vgl. VwGH 20.09.2012, 2010/10/0230; VwGH 25.04.2023, Ro 2020/10/0018). § 17 Privatschulgesetz knüpft an dieses Begriffsverständnis an.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften” im Sinne des Artikel 15, StGG ausschließlich jene Religionsgemeinschaften zu verstehen, die innerhalb der österreichischen Rechtsordnung entweder durch Gesetz oder durch Verordnung auf Grundlage des Anerkennungsgesetzes anerkannt wurden vergleiche VwGH 20.09.2012, 2010/10/0230; VwGH 25.04.2023, Ro 2020/10/0018). Paragraph 17, Privatschulgesetz knüpft an dieses Begriffsverständnis an. 3.

  1. Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ist zulässig, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und verhältnismäßig ausgestaltet ist. Zur Prüfung der Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit von § 17 Privatschulgesetz werden die diesbezüglichen Materialien (vgl. ErläutRV 735 BlgNR
  2. GP 12f) herangezogen. Darin heißt es unter anderem:Zur Prüfung der Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit von Paragraph 17, Privatschulgesetz werden die diesbezüglichen Materialien vergleiche ErläutRV 735 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 12f) herangezogen. Darin heißt es unter anderem: „[…] Durch die Bestimmungen des Abschnittes IV wird die seit langem geforderte Subventionierung der konfessionellen Privatschulen verwirklicht. Wie bereits in der Einleitung der vorliegenden Erläuternden Bemerkungen ausgeführt worden ist, stimmen die Bestimmungen des Abschnittes IV inhaltlich mit den Regelungen des Konkordates bezüglich der katholischen Schulen überein, das zwischen dem Heiligen Stuhl und der österreichischen Bundesregierung derzeit in Verhandlung steht.„[…] Durch die Bestimmungen des Abschnittes römisch vier wird die seit langem geforderte Subventionierung der konfessionellen Privatschulen verwirklicht. Wie bereits in der Einleitung der vorliegenden Erläuternden Bemerkungen ausgeführt worden ist, stimmen die Bestimmungen des Abschnittes römisch vier inhaltlich mit den Regelungen des Konkordates bezüglich der katholischen Schulen überein, das zwischen dem Heiligen Stuhl und der österreichischen Bundesregierung derzeit in Verhandlung steht. Der Abschnitt IV teilt sich in einen Unterabschnitt A „Subventionierung konfessioneller Privatschulen“ und einen Unterabschnitt B „Subventionierung sonstiger Privatschulen“. Während den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für ihre konfessionellen Privatschulen ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Subventionen in dem im § 18 näher angeführten Ausmaß zuerkannt wird, ist ein solcher Rechtsanspruch für die nichtkonfessionellen Privatschulen nicht vorgesehen (vgl. § 21). Diese verschiedene Behandlung konfessioneller und nichtkonfessioneller Privatschulen ist nicht als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes anzusehen, weil die öffentlichen Schulen interkonfessionell sind und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, durch die es den Eltern erleichtert wird, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen. Dazu kommt, daß bezüglich der katholischen Privatschulen auf Grund der Bestimmungen des Konkordates auch eine völkerrechtliche Bindung Österreichs gegeben ist, nach der ein derartiger Rechtsanspruch vorzusehen ist. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften muß ein Rechtsanspruch in gleicher Weise auch für die anderen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorgesehen werden.“Der Abschnitt römisch vier teilt sich in einen Unterabschnitt A „Subventionierung konfessioneller Privatschulen“ und einen Unterabschnitt B „Subventionierung sonstiger Privatschulen“. Während den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für ihre konfessionellen Privatschulen ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Subventionen in dem im Paragraph 18, näher angeführten Ausmaß zuerkannt wird, ist ein solcher Rechtsanspruch für die nichtkonfessionellen Privatschulen nicht vorgesehen vergleiche Paragraph 21,). Diese verschiedene Behandlung konfessioneller und nichtkonfessioneller Privatschulen ist nicht als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes anzusehen, weil die öffentlichen Schulen interkonfessionell sind und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, durch die es den Eltern erleichtert wird, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen. Dazu kommt, daß bezüglich der katholischen Privatschulen auf Grund der Bestimmungen des Konkordates auch eine völkerrechtliche Bindung Österreichs gegeben ist, nach der ein derartiger Rechtsanspruch vorzusehen ist. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften muß ein Rechtsanspruch in gleicher Weise auch für die anderen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorgesehen werden.“ Die Erläuterungen zur Änderung des Bekenntnisgemeinschaftengesetz mit BGBl. I Nr. 78/2011 führen zu § 11, der sich auf Anerkennungen nach dem Anerkennungsgesetz bezieht, wie folgt aus (ErläutRV 1256 BlgNR
  4. GP 2f):Die Erläuterungen zur Änderung des Bekenntnisgemeinschaftengesetz mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2011, führen zu Paragraph 11,, der sich auf Anerkennungen nach dem Anerkennungsgesetz bezieht, wie folgt aus (ErläutRV 1256 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 2f): „[...] Die indirekten staatlichen Unterstützungsleistungen für Kirchen und Religionsgesellschaften werden erbracht, weil diese durch ihr Wirken einen Beitrag für das Wohl der Menschen über die eigene Anhängerschaft hinaus leisten. Diese Leistungen sind einerseits immateriell, in vielen Bereichen aber auch sehr konkret, insbesondere im Bereich der Wohltätigkeit, im Gesundheitswesen und im Bildungsbereich. Die immateriellen Wirkungen können sich aber nur entfalten, wenn die Gruppe eine gewisse Größe aufweist und deren Handeln nicht auf den eigenen unmittelbaren Anhängerkreis beschränkt ist oder nur diesem zu Gute kommt. Es wird angenommen,

eine über die eigene Gemeinschaft hinausreichende positive Wirkung bei der im Gesetz vorgesehenen Mindestanzahl an Mitgliedern im immateriellen Bereich gegeben ist. § 11 BekGG normiert Voraussetzungen für eine Anerkennung als gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft nach dem Anerkennungsgesetz 1874 (AnerkG). Mit dem Erwerb der Stellung als gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sind Rechte und Pflichten verbunden, wobei die umfassendste Pflicht jene zur Erteilung von Religionsunterricht ist. Bereits § 5 AnerkG spricht vom Erfordernis der ausreichenden Mittel um einen geregelten Religionsunterricht sicher zu stellen und geht daher von der Pflicht zu dessen Erteilung aus. Diese Verpflichtung ergibt sich heute insbesondere aus dem in Art. 14 Abs. 5a B-VG enthaltenen Auftrag an die österreichische Schule die Kinder und Jugendlichen zu befähigen, an religiösen Werten orientiert, Verantwortung für sich selbst, andere, die Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen. Die Erteilung von Religionsunterricht ist eine innere Angelegenheit der Kirchen und Religionsgesellschaften und kann daher im Einklang mit Art. 17 StGG 1867 nur durch die Kirchen und Religionsgesellschaften erfolgen. Um ein solches Bildungsangebot auf dem, ebenfalls in Art. 14 Abs. 5a B-VG vorgegebenen, höchsten möglichen Niveau anbieten zu können, ist eine ausreichende Zahl qualifizierter Lehrkräfte erforderlich. Um eine, dazu erforderliche, Aus- und Weiterbildung für Lehrkräfte führen zu können sind nach allgemeiner Erfahrung zumindest 10 bis 20 Studenten je Studienjahr erforderlich, da ansonsten Studiengänge für Ausbildung und Weiterbildungsangebote mittelfristig nicht geführt werden können. Geht man von nur 10 Absolventen pro Studienjahr und, unter Berücksichtigung von anderen beruflichen Aktivitäten und Karenzzeiten, von einem Verbleib von 30 Jahren im Berufsleben aus, so ergeben sich daraus 300 Lehrkräfte. Die Vollbeschäftigung dieser erfordert nach derzeitiger Rechtslage 6000 Unterrichtseinheiten je Woche. Geht man davon aus,

alle nur eine halbe Lehrverpflichtung anstreben, so ergäben sich 3000 Lehrerwochenstunden als Erfordernis. Selbst bei nur 3 Schülern je Religionsunterrichtsgruppe mit einer Wochenstunde ergeben sich 9000 erforderliche Schüler über alle 12 Schulstufen, sohin 750 Schülerinnen oder Schüler je Schulstufe. Bei durchschnittlicher Lebenserwartung und einer zugunsten eines geringeren Durchschnittsalters als in der allgemeinen Bevölkerung versetzten Alterspyramide ergäben sich rund 30 000 bis 40 000 Anhänger als Erfordernis für einen langfristig gesicherten Religionsunterricht. Der Wert 2 vT liegt daher erheblich unter dem eigentlich Notwendigen und ist nur deshalb vertretbar, da von einer Konzentration der Anhänger kleiner Konfessionen in Ballungsräumen ausgegangen werden kann, so

eine geringe Streuung auftritt und die Ausbildungseinrichtungen nicht zur Gänze von der Konfession allein geführt werden müssen, sondern durch interkonfessionelle Kooperation oder Kooperation mit öffentlichen Einrichtungen Synergieeffekte erreicht werden können.Paragraph 11, BekGG normiert Voraussetzungen für eine Anerkennung als gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft nach dem Anerkennungsgesetz 1874 (AnerkG). Mit dem Erwerb der Stellung als gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sind Rechte und Pflichten verbunden, wobei die umfassendste Pflicht jene zur Erteilung von Religionsunterricht ist. Bereits Paragraph 5, AnerkG spricht vom Erfordernis der ausreichenden Mittel um einen geregelten Religionsunterricht sicher zu stellen und geht daher von der Pflicht zu dessen Erteilung aus. Diese Verpflichtung ergibt sich heute insbesondere aus dem in Artikel 14, Absatz 5 a, B-VG enthaltenen Auftrag an die österreichische Schule die Kinder und Jugendlichen zu befähigen, an religiösen Werten orientiert, Verantwortung für sich selbst, andere, die Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen. Die Erteilung von Religionsunterricht ist eine innere Angelegenheit der Kirchen und Religionsgesellschaften und kann daher im Einklang mit Artikel 17, StGG 1867 nur durch die Kirchen und Religionsgesellschaften erfolgen. Um ein solches Bildungsangebot auf dem, ebenfalls in Artikel 14, Absatz 5 a, B-VG vorgegebenen, höchsten möglichen Niveau anbieten zu können, ist eine ausreichende Zahl qualifizierter Lehrkräfte erforderlich. Um eine, dazu erforderliche, Aus- und Weiterbildung für Lehrkräfte führen zu können sind nach allgemeiner Erfahrung zumindest 10 bis 20 Studenten je Studienjahr erforderlich, da ansonsten Studiengänge für Ausbildung und Weiterbildungsangebote mittelfristig nicht geführt werden können. Geht man von nur 10 Absolventen pro Studienjahr und, unter Berücksichtigung von anderen beruflichen Aktivitäten und Karenzzeiten, von einem Verbleib von 30 Jahren im Berufsleben aus, so ergeben sich daraus 300 Lehrkräfte. Die Vollbeschäftigung dieser erfordert nach derzeitiger Rechtslage 6000 Unterrichtseinheiten je Woche. Geht man davon aus,

alle nur eine halbe Lehrverpflichtung anstreben, so ergäben sich 3000 Lehrerwochenstunden als Erfordernis. Selbst bei nur 3 Schülern je Religionsunterrichtsgruppe mit einer Wochenstunde ergeben sich 9000 erforderliche Schüler über alle 12 Schulstufen, sohin 750 Schülerinnen oder Schüler je Schulstufe. Bei durchschnittlicher Lebenserwartung und einer zugunsten eines geringeren Durchschnittsalters als in der allgemeinen Bevölkerung versetzten Alterspyramide ergäben sich rund 30 000 bis 40 000 Anhänger als Erfordernis für einen langfristig gesicherten Religionsunterricht. Der Wert 2 vT liegt daher erheblich unter dem eigentlich Notwendigen und ist nur deshalb vertretbar, da von einer Konzentration der Anhänger kleiner Konfessionen in Ballungsräumen ausgegangen werden kann, so

eine geringe Streuung auftritt und die Ausbildungseinrichtungen nicht zur Gänze von der Konfession allein geführt werden müssen, sondern durch interkonfessionelle Kooperation oder Kooperation mit öffentlichen Einrichtungen Synergieeffekte erreicht werden können. Eine ähnliche Situation ergibt sich im Privatschulwesen. Um eine Hauptschulklasse zu führen, sind laut Rechnungshof (Reihe Bund 2007/2, Seite 130) 2,5 Lehrkräfte erforderlich. Nach dem Schlüssel für das Lehrpersonal (für je 10 Schüler ein Lehrer) der aufgrund des Finanzausgleichs für Hauptschulen maßgeblich ist, sind daher 25 Schüler je Hauptschulklasse erforderlich. Bei zwei Parallelklassen sind daher 50 Schüler je Schulstufe erforderlich. Da zumeist nicht alle Kinder einer Konfession am gleichen Ort versammelt sind, muss vom fünffachen als Erfordernis für die gesamtösterreichische Größe, somit von 250 je Altersgruppe ausgegangen werden. Bei einer Lebenserwartung von rund 80 Jahren ergäben sich somit rund 20 000 Personen über alle Jahrgänge. Das 5-fache ergibt sich dabei aus der Normalverteilung der Schülerzahlen. Wien hat zB rund 20 % aller Schüler in Österreich, dh. rund 1/5 der österreichischen Schüler besuchen Schulen in Wien, geht man davon aus,

sich die Kinder der Religionsgesellschaft annähernd ähnlich wie die Bevölkerung auf die Bundesländer verteilen, so ergibt sich das Erfordernis des 5-fachen um mittelfristig eine gesicherte Schülerpopulation zumindest in den Ballungsräumen zu erreichen. [...]“. Aus den Erläuterungen ergibt sich,

mit den betreffenden Regelungen die Ergänzung des öffentlichen interkonfessionellen Schulwesens durch konfessionelle Privatschulen bezweckt wird, wodurch Eltern die Möglichkeit eröffnet werden soll, die Erziehung ihrer Kinder entsprechend ihrer religiösen Auffassung frei zu wählen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes wird damit ein legitimes Ziel verfolgt, das zugleich als zwingender Grund des Allgemeininteresses zu qualifizieren ist. Ein derartiges Ziel steht zudem in sachlichem Zusammenhang mit der Sicherstellung eines hohen Ausbildungsstandards, den der Gerichtshof der Europäischen Union als zwingenden Grund des Allgemeininteresses anerkannt hat, sodass eine damit verbundene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt sein kann (vgl. EuGH 02.02.2023, C-372/21 mwN).Aus den Erläuterungen ergibt sich,

mit den betreffenden Regelungen die Ergänzung des öffentlichen interkonfessionellen Schulwesens durch konfessionelle Privatschulen bezweckt wird, wodurch Eltern die Möglichkeit eröffnet werden soll, die Erziehung ihrer Kinder entsprechend ihrer religiösen Auffassung frei zu wählen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes wird damit ein legitimes Ziel verfolgt, das zugleich als zwingender Grund des Allgemeininteresses zu qualifizieren ist. Ein derartiges Ziel steht zudem in sachlichem Zusammenhang mit der Sicherstellung eines hohen Ausbildungsstandards, den der Gerichtshof der Europäischen Union als zwingenden Grund des Allgemeininteresses anerkannt hat, sodass eine damit verbundene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt sein kann vergleiche EuGH 02.02.2023, C-372/21 mwN). Es ist daher zu prüfen, ob § 17 Privatschulgesetz geeignet ist, die mit dieser Bestimmung verfolgte Zielsetzung zu erreichen, somit ob er einen wesentlichen Beitrag zu deren Verwirklichung leisten kann. Die Beschränkung des Rechtsanspruchs auf Subventionen auf konfessionelle Privatschulen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften trägt zur Zielerreichung bei, da solche Schulen aufgrund der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 11 Bekenntnisgemeinschaftengesetz typischerweise über eine größere Mitgliederbasis verfügen und damit einen entsprechend breiten Teil der Bevölkerung ansprechen, der dieses Bildungsangebot potentiell in Anspruch nimmt. Aus den Erläuterungen zur Änderung des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes ergibt sich,

die Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz voraussetzt,

Kirchen und Religionsgesellschaften eine bestimmte Größe erreichen, um sicherzustellen,

sich ihr Wirken nicht ausschließlich auf den eigenen Anhängerkreis beschränkt. Dabei wird davon ausgegangen,

eine über die eigene Gemeinschaft hinausreichende positive Wirkung, insbesondere im Bereich des Unterrichtswesens, dann gegeben ist, wenn die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahl an Mitgliedern erreicht wird. Durch die Beschränkung der Gewährung staatlicher Subventionen auf konfessionelle Schulen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften wird zudem gewährleistet,

öffentliche Mittel jenen Bildungseinrichtungen zukommen, die geeignet sind, einen erheblichen Teil der Bevölkerung anzusprechen und ein Bildungsangebot bereitzustellen, das das öffentliche Schulwesen ergänzt. Eine solche Konzentration der Subventionsgewährung auf Schulen mit einer voraussichtlich erheblichen Schülerzahl und mit Einbindung in eine stabile organisatorische Struktur erscheint auch im Hinblick auf die Sicherstellung der Kosteneffizienz sachgerecht und dient der Vermeidung einer nicht zweckmäßigen Verwendung begrenzter finanzieller, technischer und personeller Ressourcen. Angesichts dessen ist die Bestimmung des § 17 Privatschulgesetz nicht unangemessen, sondern trägt in geeigneter Weise dazu bei, den Eltern die Wahl einer ihrer religiösen Auffassung entsprechenden Erziehung ihrer Kinder im Rahmen eines qualitativ hochwertigen interkonfessionellen Unterrichts zu ermöglichen.Es ist daher zu prüfen, ob Paragraph 17, Privatschulgesetz geeignet ist, die mit dieser Bestimmung verfolgte Zielsetzung zu erreichen, somit ob er einen wesentlichen Beitrag zu deren Verwirklichung leisten kann. Die Beschränkung des Rechtsanspruchs auf Subventionen auf konfessionelle Privatschulen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften trägt zur Zielerreichung bei, da solche Schulen aufgrund der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Bekenntnisgemeinschaftengesetz typischerweise über eine größere Mitgliederbasis verfügen und damit einen entsprechend breiten Teil der Bevölkerung ansprechen, der dieses Bildungsangebot potentiell in Anspruch nimmt. Aus den Erläuterungen zur Änderung des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes ergibt sich,

die Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz voraussetzt,

Kirchen und Religionsgesellschaften eine bestimmte Größe erreichen, um sicherzustellen,

sich ihr Wirken nicht ausschließlich auf den eigenen Anhängerkreis beschränkt. Dabei wird davon ausgegangen,

eine über die eigene Gemeinschaft hinausreichende positive Wirkung, insbesondere im Bereich des Unterrichtswesens, dann gegeben ist, wenn die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahl an Mitgliedern erreicht wird. Durch die Beschränkung der Gewährung staatlicher Subventionen auf konfessionelle Schulen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften wird zudem gewährleistet,

öffentliche Mittel jenen Bildungseinrichtungen zukommen, die geeignet sind, einen erheblichen Teil der Bevölkerung anzusprechen und ein Bildungsangebot bereitzustellen, das das öffentliche Schulwesen ergänzt. Eine solche Konzentration der Subventionsgewährung auf Schulen mit einer voraussichtlich erheblichen Schülerzahl und mit Einbindung in eine stabile organisatorische Struktur erscheint auch im Hinblick auf die Sicherstellung der Kosteneffizienz sachgerecht und dient der Vermeidung einer nicht zweckmäßigen Verwendung begrenzter finanzieller, technischer und personeller Ressourcen. Angesichts dessen ist die Bestimmung des Paragraph 17, Privatschulgesetz nicht unangemessen, sondern trägt in geeigneter Weise dazu bei, den Eltern die Wahl einer ihrer religiösen Auffassung entsprechenden Erziehung ihrer Kinder im Rahmen eines qualitativ hochwertigen interkonfessionellen Unterrichts zu ermöglichen. Die Beschränkung ist sohin geeignet, das verfolgte Ziel zu erreichen, da sie gewährleistet,

öffentliche Mittel nur solchen konfessionellen Privatschulen zugewendet werden, die von nach österreichischem Recht anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften getragen werden und damit in eine dauerhafte und tragfähige Struktur eingebunden sind. Die gegenständliche Bestimmung des § 17 Privatschulgesetz überschreitet schließlich nicht das zur Erreichung der mit ihr verfolgten Zielsetzung Erforderliche. In diesem Zusammenhang ist zunächst erneut auf Art. 17 Abs. 1 AEUV hinzuweisen, wonach die Union den Status achtet, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren jeweiligen Rechtsvorschriften genießen und diesen nicht beeinträchtigt. Daraus folgt zugleich,

Art. 49AEUV in Verbindung mit Art.

17 Abs. 1 AEUV nicht dahin auszulegen ist,

ein Mitgliedstaat verpflichtet wäre, den Status anzuerkennen, den eine Kirche oder religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats innehat. Eine unionsrechtliche Grundlage für einen Mechanismus der „gegenseitigen Anerkennung“ von Religionsgemeinschaften zwischen den Mitgliedstaaten besteht nicht. Eine derartige Auslegung würde Art. 17 Abs. 1 AEUV seiner normativen Wirkung entkleiden, da sie die den Mitgliedstaaten ausdrücklich belassene Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Regelung des Status von Religionsgemeinschaften erheblich einschränken würde. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 02.02.2023, Zl. C-372/21, ausdrücklich klargestellt,

Art. 49AEUV in Verbindung mit Art.

17 Abs. 1 AEUV einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, welche die Gewährung öffentlicher Subventionen für private Bildungseinrichtungen, die als konfessionelle Schulen anerkannt sind, davon abhängig macht,

die Kirche oder Religionsgesellschaft, die einen entsprechenden Subventionsantrag stellt, nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt ist, und zwar auch dann, wenn diese Kirche oder Religionsgesellschaft nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats anerkannt ist.Die gegenständliche Bestimmung des Paragraph 17, Privatschulgesetz überschreitet schließlich nicht das zur Erreichung der mit ihr verfolgten Zielsetzung Erforderliche. In diesem Zusammenhang ist zunächst erneut auf Artikel 17, Absatz eins, AEUV hinzuweisen, wonach die Union den Status achtet, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren jeweiligen Rechtsvorschriften genießen und diesen nicht beeinträchtigt. Daraus folgt zugleich,

Artikel 49

, AEUV in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, AEUV nicht dahin auszulegen ist,

ein Mitgliedstaat verpflichtet wäre, den Status anzuerkennen, den eine Kirche oder religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats innehat. Eine unionsrechtliche Grundlage für einen Mechanismus der „gegenseitigen Anerkennung“ von Religionsgemeinschaften zwischen den Mitgliedstaaten besteht nicht. Eine derartige Auslegung würde Artikel 17, Absatz eins, AEUV seiner normativen Wirkung entkleiden, da sie die den Mitgliedstaaten ausdrücklich belassene Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Regelung des Status von Religionsgemeinschaften erheblich einschränken würde. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 02.02.2023, Zl. C-372/21, ausdrücklich klargestellt,

Artikel 49

, AEUV in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, AEUV einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, welche die Gewährung öffentlicher Subventionen für private Bildungseinrichtungen, die als konfessionelle Schulen anerkannt sind, davon abhängig macht,

die Kirche oder Religionsgesellschaft, die einen entsprechenden Subventionsantrag stellt, nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt ist, und zwar auch dann, wenn diese Kirche oder Religionsgesellschaft nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats anerkannt ist. Hinsichtlich des Erwerbs des Status einer nach österreichischem Recht anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ist auf § 11 Bekenntnisgemeinschaftengesetz zu verweisen, der mehrere alternative Voraussetzungen normiert. Danach kann dieser Status zunächst einer Kirche oder Religionsgesellschaft zukommen, die seit zumindest 20 Jahren in Österreich besteht, davon mindestens 10 Jahre in organisierter Form, und zumindest 5 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgebiet tätig war. Weiters eröffnet § 11 Bekenntnisgemeinschaftengesetz die Möglichkeit der Anerkennung für eine Kirche oder Religionsgesellschaft, die organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden ist, sofern diese seit zumindest 100 Jahren besteht und in Österreich bereits durch zumindest 10 Jahre in organisierter Form tätig gewesen ist. Darüber hinaus kann der Status auch solchen Kirchen oder Religionsgesellschaften zukommen, die organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden sind, die seit mindestens 200 Jahren besteht, selbst wenn eine vorherige Anwesenheit im österreichischen Hoheitsgebiet nicht vorliegt. Ergänzend bestimmt § 11 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Bekenntnisgemeinschaftengesetz im Hinblick auf die Voraussetzung der Repräsentativität,

, sofern der Nachweis nicht anhand der Daten der letzten Volkszählung erbracht werden kann, wonach der Kirche oder Religionsgesellschaft mindestens zwei Promille der Bevölkerung Österreichs angehören, dieser Nachweis auch in anderer geeigneter Form zu erbringen ist. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist den Behörden keinerlei Ermessen eingeräumt, sodass eine faire und gleiche Behandlung der unterschiedlichen Religionsgemeinschaften jedenfalls sichergestellt ist. Die im Gesetz aufgezählten Alternativen, mit denen Fälle erfasst werden sollen, in denen die Anerkennung einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft zum interkonfessionellen Charakter des nationalen Bildungssystems beitragen kann, gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung des festgestellten Ziels – nämlich,

das öffentliche interkonfessionelle Schulsystem durch konfessionelle Privatschulen ergänzt wird, um es den Eltern zu ermöglichen, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen – erforderlich ist. Auch die Rechtsvorschrift im Sinne des § 11 Abs. 1 Buchst. d Bekenntnisgemeinschaftengesetz in Bezug auf die Voraussetzung der Repräsentativität der Kirche oder Religionsgesellschaft, die sich nicht auf eine einzige Art der Beweisführung beschränkt, zeigt nach Ansicht des erkennenden Gerichts den Willen des Gesetzgebers, nicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung des mit der nationalen Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist.Hinsichtlich des Erwerbs des Status einer nach österreichischem Recht anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ist auf Paragraph 11, Bekenntnisgemeinschaftengesetz zu verweisen, der mehrere alternative Voraussetzungen normiert. Danach kann dieser Status zunächst einer Kirche oder Religionsgesellschaft zukommen, die seit zumindest 20 Jahren in Österreich besteht, davon mindestens 10 Jahre in organisierter Form, und zumindest 5 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgebiet tätig war. Weiters eröffnet Paragraph 11, Bekenntnisgemeinschaftengesetz die Möglichkeit der Anerkennung für eine Kirche oder Religionsgesellschaft, die organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden ist, sofern diese seit zumindest 100 Jahren besteht und in Österreich bereits durch zumindest 10 Jahre in organisierter Form tätig gewesen ist. Darüber hinaus kann der Status auch solchen Kirchen oder Religionsgesellschaften zukommen, die organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden sind, die seit mindestens 200 Jahren besteht, selbst wenn eine vorherige Anwesenheit im österreichischen Hoheitsgebiet nicht vorliegt. Ergänzend bestimmt Paragraph 11, Absatz eins, Buchst. d Satz 2 Bekenntnisgemeinschaftengesetz im Hinblick auf die Voraussetzung der Repräsentativität,

, sofern der Nachweis nicht anhand der Daten der letzten Volkszählung erbracht werden kann, wonach der Kirche oder Religionsgesellschaft mindestens zwei Promille der Bevölkerung Österreichs angehören, dieser Nachweis auch in anderer geeigneter Form zu erbringen ist. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist den Behörden keinerlei Ermessen eingeräumt, sodass eine faire und gleiche Behandlung der unterschiedlichen Religionsgemeinschaften jedenfalls sichergestellt ist. Die im Gesetz aufgezählten Alternativen, mit denen Fälle erfasst werden sollen, in denen die Anerkennung einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft zum interkonfessionellen Charakter des nationalen Bildungssystems beitragen kann, gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung des festgestellten Ziels – nämlich,

das öffentliche interkonfessionelle Schulsystem durch konfessionelle Privatschulen ergänzt wird, um es den Eltern zu ermöglichen, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen – erforderlich ist. Auch die Rechtsvorschrift im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Buchst. d Bekenntnisgemeinschaftengesetz in Bezug auf die Voraussetzung der Repräsentativität der Kirche oder Religionsgesellschaft, die sich nicht auf eine einzige Art der Beweisführung beschränkt, zeigt nach Ansicht des erkennenden Gerichts den Willen des Gesetzgebers, nicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung des mit der nationalen Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ausdrücklich ausgesprochen,

Art. 49AEUV in Verbindung mit Art.

17 Abs. 1 AEUV einen Mitgliedstaat nicht verpflichtet, den Status anzuerkennen, den eine Kirche oder Religionsgesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates genießt, und

eine nationale Regelung wie § 17 Privatschulgesetz unionsrechtlich zulässig ist (vgl. EuGH 02.02.2023, C-372/21).Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ausdrücklich ausgesprochen,

Artikel 49

, AEUV in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, AEUV einen Mitgliedstaat nicht verpflichtet, den Status anzuerkennen, den eine Kirche oder Religionsgesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates genießt, und

eine nationale Regelung wie Paragraph 17, Privatschulgesetz unionsrechtlich zulässig ist vergleiche EuGH 02.02.2023, C-372/21). § 17 Privatschulgesetz vermag zwar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der Beschwerdeführerin darzustellen, rechtfertigt diese jedoch aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses und ist verhältnismäßig, was bedeutet,

sie auch geeignet ist, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung zu gewährleisten und nicht über das Ziel hinausgeht, was hierzu erforderlich ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten,

der in Deutschland als Religionsgesellschaft anerkannten Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Antragstellung auf Anerkennung als Religionsgesellschaft in Österreich offensteht. Eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit liegt daher nicht vor.Paragraph 17, Privatschulgesetz vermag zwar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der Beschwerdeführerin darzustellen, rechtfertigt diese jedoch aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses und ist verhältnismäßig, was bedeutet,

sie auch geeignet ist, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung zu gewährleisten und nicht über das Ziel hinausgeht, was hierzu erforderlich ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten,

der in Deutschland als Religionsgesellschaft anerkannten Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Antragstellung auf Anerkennung als Religionsgesellschaft in Österreich offensteht. Eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit liegt daher nicht vor. 3.7.

  1. Die vom Kultusamt als „umfassendste“ Datengrundlage genannten Mitgliederzahlen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften wurden zuletzt im Jahr 2021 von Statistik Austria im Auftrag des Kultusamts erhoben und in der Broschüre „Religionen in Österreich“ ausgewiesen. Nach diesen Angaben weisen u.a. folgende gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Mitgliederzahlen unter ca. 18.000 auf: – Israelitische Religionsgesellschaft (ca. 8.000), – Armenisch-Apostolische Kirche (ca. 7.000), – Syrisch-orthodoxe Kirche (ca. 5.000), – Koptisch-orthodoxe Kirche (ca. 10.000), – Altkatholische Kirche (ca. 9.500), – Evangelisch-Methodistische Kirche (ca. 1.400), – Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (ca. 4.700), – Neuapostolische Kirche (ca. 5.000), – Buddhistische Religionsgesellschaft (ca. 4.500). 3.7.
  2. Die Gesamtbevölkerung Österreichs betrug nach der Volkszählung 2021 rund 8.936.000 Personen; die nach § 11 Z 1 lit. d Bekenntnisgemeinschaftengesetz maßgebliche Zwei-Promille-Schwelle entspricht damit rund 17.872 Personen (gerundet: ca. 18.000 Angehörige).3.7.
  3. Die Gesamtbevölkerung Österreichs betrug nach der Volkszählung 2021 rund 8.936.000 Personen; die nach Paragraph 11, Ziffer eins, Litera d, Bekenntnisgemeinschaftengesetz maßgebliche Zwei-Promille-Schwelle entspricht damit rund 17.872 Personen (gerundet: ca. 18.000 Angehörige). 3.7.
  4. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf substantiiertes Parteivorbringen einzugehen, soweit dieses für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann. Erhebliche Behauptungen und konkrete Beweisanträge dürfen nicht ohne Ermittlungen und ohne eine dem Gesetz entsprechende Begründung übergangen werden (vgl. VwGH 13.01.2025, Ra 2024/12/0092; 29.07.2024, Ra 2023/10/0043).3.7.
  5. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf substantiiertes Parteivorbringen einzugehen, soweit dieses für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann. Erhebliche Behauptungen und konkrete Beweisanträge dürfen nicht ohne Ermittlungen und ohne eine dem Gesetz entsprechende Begründung übergangen werden vergleiche VwGH 13.01.2025, Ra 2024/12/0092; 29.07.2024, Ra 2023/10/0043). Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach auch mehrere in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften trotz Unterschreitens der in § 11 Abs. 1 lit. d Bekenntnisgemeinschaftengesetz genannten Zwei-Promille-Schwelle Subventionen für konfessionelle Privatschulen erhielten, ausdrücklich aufzugreifen und entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Insbesondere wurde – dem ausdrücklichen Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes folgend – eine Auskunft des Kultusamtes im Bundeskanzleramt eingeholt und einbezogen.Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach auch mehrere in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften trotz Unterschreitens der in Paragraph 11, Absatz eins, Litera d, Bekenntnisgemeinschaftengesetz genannten Zwei-Promille-Schwelle Subventionen für konfessionelle Privatschulen erhielten, ausdrücklich aufzugreifen und entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Insbesondere wurde – dem ausdrücklichen Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes folgend – eine Auskunft des Kultusamtes im Bundeskanzleramt eingeholt und einbezogen. Aus der Stellungnahme des Kultusamtes vom 22.09.2025 ergibt sich,

für die Mitgliederzahlen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften keine laufenden amtlichen Erhebungen bestehen und die umfassendsten verfügbaren Daten auf der Volkszählung 2021 der Statistik Austria beruhen. Das Kultusamt führte weiters aus,

lediglich die katholische Kirche und die evangelischen Kirchen regelmäßig offizielle Mitgliederzahlen veröffentlichen, während die Angaben zu anderen Kirchen und Religionsgesellschaften auf Hochrechnungen beruhen. Das Kultusamt – wie auch von der Beschwerdeführerin vorgebracht – wies in seiner Stellungnahme vom 22.09.2025 darauf hin,

mehrere gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften nach den verfügbaren statistischen Daten eine Mitgliederzahl unterhalb der rechnerischen Zwei-Promille-Schwelle von rund 18.000 Personen aufweisen. Grundsätzlich erhielten Kirchen und Religionsgesellschaften ihren Rechtsstatus durch ein eigenes Anerkennungsgesetz (z.B. Evangelische Kirche, Orthodoxie) oder durch eine Verordnung aufgrund des Anerkennungsgesetzes (z.B. Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft, Freikirchen in Österreich). 3.7.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor,

mehrere in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften die in § 11 Abs. 1 Z 1 lit. d Bekenntnisgemeinschaftengesetz normierte Zwei-Promille-Schwelle der Bevölkerung Österreichs nicht erreichen würden, gleichwohl jedoch als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften bestehen und für von ihnen getragene konfessionelle Privatschulen Subventionen gemäß § 17 Privatschulgesetz erhielten. Dieses Vorbringen trifft insofern zu, als sich aus den vom Kultusamt im Bundeskanzleramt übermittelten Informationen sowie aus der Broschüre „Religionen in Österreich“ ergibt,

bei mehreren gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften – insbesondere bei kleineren Religionsgemeinschaften – die aktuellen statistischen Hochrechnungen zu Mitgliederzahlen unterhalb der Zwei-Promille-Schwelle liegen.3.7.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor,

mehrere in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften die in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, Bekenntnisgemeinschaftengesetz normierte Zwei-Promille-Schwelle der Bevölkerung Österreichs nicht erreichen würden, gleichwohl jedoch als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften bestehen und für von ihnen getragene konfessionelle Privatschulen Subventionen gemäß Paragraph 17, Privatschulgesetz erhielten. Dieses Vorbringen trifft insofern zu, als sich aus den vom Kultusamt im Bundeskanzleramt übermittelten Informationen sowie aus der Broschüre „Religionen in Österreich“ ergibt,

bei mehreren gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften – insbesondere bei kleineren Religionsgemeinschaften – die aktuellen statistischen Hochrechnungen zu Mitgliederzahlen unterhalb der Zwei-Promille-Schwelle liegen. Dieser Umstand vermag jedoch die Kohärenz und Systematik des Anerkennungs- und Subventionssystems nicht in Frage zu stellen. Maßgeblich ist dabei zunächst,

sich die gesetzliche Anerkennung dieser Kirchen und Religionsgesellschaften nicht auf eine aktuelle Prüfung der Mitgliederzahlen nach Maßgabe des § 11 Bekenntnisgemeinschaftengesetz stützt, sondern vielfach auf historische Anerkennungsakte beruht, die auf eigenen Anerkennungsgesetzen, Anerkennungsverordnungen oder völkerrechtlichen Grundlagen fußen. Wie das Kultusamt ausdrücklich ausgeführt hat, besitzen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften ihren Status unabhängig von aktuellen statistischen Schwankungen der Mitgliederzahlen und verlieren diesen nicht allein aufgrund eines Unterschreitens der Zwei-Promille-Schwelle.Dieser Umstand vermag jedoch die Kohärenz und Systematik des Anerkennungs- und Subventionssystems nicht in Frage zu stellen. Maßgeblich ist dabei zunächst,

sich die gesetzliche Anerkennung dieser Kirchen und Religionsgesellschaften nicht auf eine aktuelle Prüfung der Mitgliederzahlen nach Maßgabe des Paragraph 11, Bekenntnisgemeinschaftengesetz stützt, sondern vielfach auf historische Anerkennungsakte beruht, die auf eigenen Anerkennungsgesetzen, Anerkennungsverordnungen oder völkerrechtlichen Grundlagen fußen. Wie das Kultusamt ausdrücklich ausgeführt hat, besitzen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften ihren Status unabhängig von aktuellen statistischen Schwankungen der Mitgliederzahlen und verlieren diesen nicht allein aufgrund eines Unterschreitens der Zwei-Promille-Schwelle. Dazu ist ergänzend festzuhalten,

gerade im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin selbst thematisierte Mitgliederzahl der Israelitischen Religionsgesellschaft besonders deutlich wird, welche systematischen und verfassungsrechtlichen Spannungen eine rein quantitative Betrachtung auslösen würde. Würde der Fortbestand des Status einer historisch anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft von der jederzeitigen Erreichung einer bestimmten prozentuellen Mindestmitgliederzahl abhängig gemacht, bestünde die reale Gefahr,

gerade jene Religionsgemeinschaften, deren geringe Mitgliederzahl auf außergewöhnliche historische Belastungen oder strukturelle Minderheitenpositionen zurückzuführen ist, ihren öffentlich-rechtlichen Status verlieren würden. Vor diesem Hintergrund erscheint es systematisch folgerichtig,

ein bloßes Unterschreiten der Zwei-Promille-Schwelle weder den Status als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft noch die daran anknüpfenden Rechtsfolgen – insbesondere im Bereich des Privatschulwesens – entfallen lässt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen,

auch § 11 Bekenntnisgemeinschaftengesetz kein Instrument zur nachträglichen Überprüfung oder Aberkennung einer einmal erlangten gesetzlichen Anerkennung darstellt, sondern ausschließlich zusätzliche Voraussetzungen für die erstmalige Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz normiert. Die Zwei-Promille-Schwelle kommt daher nur im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens zur Anwendung und entfaltet keine rückwirkende oder fortlaufende Kontrollwirkung gegenüber bereits anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften.Darüber hinaus ist zu berücksichtigen,

auch Paragraph 11, Bekenntnisgemeinschaftengesetz kein Instrument zur nachträglichen Überprüfung oder Aberkennung einer einmal erlangten gesetzlichen Anerkennung darstellt, sondern ausschließlich zusätzliche Voraussetzungen für die erstmalige Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz normiert. Die Zwei-Promille-Schwelle kommt daher nur im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens zur Anwendung und entfaltet keine rückwirkende oder fortlaufende Kontrollwirkung gegenüber bereits anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften. Vor diesem Hintergrund ist auch der Umstand,

einzelne gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften trotz gegenwärtig geringerer Mitgliederzahlen konfessionelle Privatschulen betreiben und hierfür Subventionen gemäß § 17 Privatschulgesetz erhalten, nicht Ausdruck einer inkohärenten oder unsystematischen Anwendung des Gesetzes, sondern Folge der vom Gesetzgeber bewusst vorgesehenen Anknüpfung an den formalen Status der gesetzlichen Anerkennung nach österreichischem Recht. Der Rechtsanspruch auf Subventionierung knüpft ausschließlich an diesen Status an und wird unabhängig davon gewährt, auf welchem Anerkennungstatbestand die jeweilige gesetzliche Anerkennung beruht oder welche aktuellen Mitgliederzahlen vorliegen.Vor diesem Hintergrund ist auch der Umstand,

einzelne gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften trotz gegenwärtig geringerer Mitgliederzahlen konfessionelle Privatschulen betreiben und hierfür Subventionen gemäß Paragraph 17, Privatschulgesetz erhalten, nicht Ausdruck einer inkohärenten oder unsystematischen Anwendung des Gesetzes, sondern Folge der vom Gesetzgeber bewusst vorgesehenen Anknüpfung an den formalen Status der gesetzlichen Anerkennung nach österreichischem Recht. Der Rechtsanspruch auf Subventionierung knüpft ausschließlich an diesen Status an und wird unabhängig davon gewährt, auf welchem Anerkennungstatbestand die jeweilige gesetzliche Anerkennung beruht oder welche aktuellen Mitgliederzahlen vorliegen. Demgegenüber fehlt es der Beschwerdeführerin an einer gesetzlichen Anerkennung nach österreichischem Recht. Sie ist weder aufgrund eines historischen Anerkennungsaktes noch aufgrund eines eigenen Anerkennungsgesetzes oder einer Anerkennungsverordnung als Kirche oder Religionsgesellschaft anerkannt. Der von der Beschwerdeführerin gezogene Vergleich mit anderen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften erweist sich daher als nicht tragfähig, da diese sich in einer rechtlich nicht vergleichbaren Ausgangslage befinden. Die unterschiedliche Behandlung beruht somit nicht auf einer unsachlichen Differenzierung nach der Größe der Religionsgemeinschaft, sondern auf dem objektiven und systematisch vorgesehenen Kriterium der gesetzlichen Anerkennung nach der österreichischen Rechtsordnung. 3.8. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zur Auffassung,

§ 17

Privatschulgesetz – auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vielfalt gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren unterschiedlicher Mitgliederzahlen – geeignet ist, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Ergänzung des öffentlichen interkonfessionellen Schulwesens in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung,

konfessionelle Privatschulen nur dann einen nachhaltigen Beitrag zum Bildungswesen leisten können, wenn sie in eine rechtlich gefestigte und dauerhaft strukturierte Religionsgemeinschaft eingebunden sind, deren Anerkennung nach österreichischem Recht erfolgt ist.3.8. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zur Auffassung,

Paragraph 17, Privatschulgesetz – auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vielfalt gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren unterschiedlicher Mitgliederzahlen – geeignet ist, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Ergänzung des öffentlichen interkonfessionellen Schulwesens in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung,

konfessionelle Privatschulen nur dann einen nachhaltigen Beitrag zum Bildungswesen leisten können, wenn sie in eine rechtlich gefestigte und dauerhaft strukturierte Religionsgemeinschaft eingebunden sind, deren Anerkennung nach österreichischem Recht erfolgt ist. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht den vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Ermittlungs- und Begründungsmängeln Rechnung getragen. Die Beschränkung der Subventionsgewährung auf konfessionelle Privatschulen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften erweist sich auch unter Einbeziehung der Mitgliederzahlen als sachlich gerechtfertigt, kohärent ausgestaltet und verhältnismäßig. Eine unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung oder eine inkohärente Zielverfolgung liegt daher nicht vor. 3.

  1. Ein gelinderes, gleich wirksames Mittel, das die Zielsetzung in vergleichbarer Weise sichern würde, ist nicht ersichtlich. Insbesondere würde eine automatische Gleichstellung aller in anderen Mitgliedstaaten anerkannten Religionsgesellschaften mit in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften das österreichische Anerkennungs- und Paritätssystem im Ergebnis entwerten und wäre mit Art. 17 Abs. 1 AEUV, wie vom EuGH verstanden, nicht vereinbar.3.
  2. Ein gelinderes, gleich wirksames Mittel, das die Zielsetzung in vergleichbarer Weise sichern würde, ist nicht ersichtlich. Insbesondere würde eine automatische Gleichstellung aller in anderen Mitgliedstaaten anerkannten Religionsgesellschaften mit in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften das österreichische Anerkennungs- und Paritätssystem im Ergebnis entwerten und wäre mit Artikel 17, Absatz eins, AEUV, wie vom EuGH verstanden, nicht vereinbar. Da die Privatschule „ XXXX “ nicht von einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft als konfessionelle Privatschule anerkannt wurde, liegen die Voraussetzungen für eine Subventionierung nach §§ 17 ff Privatschulgesetz nicht vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen.Da die Privatschule „ römisch 40 “ nicht von einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft als konfessionelle Privatschule anerkannt wurde, liegen die Voraussetzungen für eine Subventionierung nach Paragraphen 17, ff Privatschulgesetz nicht vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
  3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen,

die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen,

die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Subvention aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen hinreichend geklärt ist. Die entscheidungswesentlichen Tatsachen sind unstrittig und ergeben sich insbesondere aus den VwGH (Ra 2024/10/0032) und EuGH-Entscheidungen (C-372/21). Die Lösung des Falles erschöpft sich in der Klärung von Rechtsfragen. Die Beschwerdeführerin hatte zudem im Verwaltungsverfahren sowie im Beschwerdeverfahren mehrfach Gelegenheit, ihr Vorbringen umfassend darzulegen und insbesondere zum Schreiben des Kultusamtes vom 22.09.2025 sowie in der Verhandlung vom 20.11.2023 Stellung zu nehmen. Der Sachverhalt war daher weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch in entscheidenden Punkten als unrichtig festgestellt anzusehen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Subvention aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen hinreichend geklärt ist. Die entscheidungswesentlichen Tatsachen sind unstrittig und ergeben sich

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.