Obsah (6)
§ 3Art 133§ 8§ 25a§ 29§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2026 GeschäftszahlW132 2303221-1 Spruch, W132 2303221-1/17ESchriftliche Ausfertigung des am 26.11.2025 mündlich verkündeten Erkennt
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzvorschriften in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 21.11.2023 fand ihre Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
- Am 12.09.2024 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge ‚belangte Behörde‘ bzw. BFA genannt) niederschriftlich einvernommen.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin im Wege der bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin im Wege der bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde.
- Mit Bescheid vom 24.10.2025 hat die belangte Behörde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte der Beschwerdeführerin
§ 8Abs. 4 Asyl
G für zwei Jahre verlängert.6. Mit Bescheid vom 24.10.2025 hat die belangte Behörde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte der Beschwerdeführerin
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für zwei Jahre verlängert. 7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eingehend zu ihrer Person, den Lebensumständen in Syrien und den Fluchtgründen sowie zum Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Nach Schluss der Verhandlung verkündete die Richterin das gegenständliche Erkenntnis, samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdeführerin verzichtete
§ 25aAbs. 4a Vw
GG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof, die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, und Ausfertigung der Entscheidung
§ 29Abs. 4 Vw
GVG.Die Beschwerdeführerin verzichtete
Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof, die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, und Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. 8. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung
§ 29Abs. 2a Vw
GVG wurde der Beschwerdeführerin sowie ihrer bevollmächtigten Vertretung persönlich ausgefolgt.8. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde der Beschwerdeführerin sowie ihrer bevollmächtigten Vertretung persönlich ausgefolgt. Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde der belangten Behörde samt Hinweis auf die mündliche Verkündung und Rechtmittelbelehrung am 27.11.2025 zur Kenntnis gebracht. 9. Die belangte Behörde stellte am 01.12.2025
§ 29Abs. 4 Vw
GVG fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. 9. Die belangte Behörde stellte am 01.12.2025
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Darüber wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu Person und individuellen Umständen im Hinblick auf den Herkunftsstaat Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Als Geburtsdatum wird der XXXX angenommen.Als Geburtsdatum wird der römisch 40 angenommen. Sie hat einen syrischen Reisepass vorgelegt. Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX , Provinz XXXX , wo sie bis zur Ausreise im Jahr 2013 im Familienverband gelebt hat.Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 , Provinz römisch 40 , wo sie bis zur Ausreise im Jahr 2013 im Familienverband gelebt hat. Die Beschwerdeführerin hat die Schule mit Matura beendet und in XXXX ein fünfjähriges IT-Studium abgeschlossen. Ihre Muttersprache sowie Englisch beherrscht sie in Wort und Schrift.Die Beschwerdeführerin hat die Schule mit Matura beendet und in römisch 40 ein fünfjähriges IT-Studium abgeschlossen. Ihre Muttersprache sowie Englisch beherrscht sie in Wort und Schrift. Die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben nach ledig und hat keine Kinder. Ein Bruder der Beschwerdeführerin lebt XXXX , die Onkeln und Tanten der Beschwerdeführerin leben in XXXX .Ein Bruder der Beschwerdeführerin lebt römisch 40 , die Onkeln und Tanten der Beschwerdeführerin leben in römisch 40 . Die Eltern und übrigen Geschwister der Beschwerdeführerin leben in Österreich. In Syrien leben keine Verwandten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben nach gesund. Die Beschwerdeführerin gelangte unter Umgehung der Einreisevorschriften nach Österreich und stellte am 20.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin beherrscht Deutsch bereits auf dem Niveau B1 und hat sich auch schon betreffend künftiger Beschäftigungsmöglichkeiten erkundigt. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich nicht in einer Partnerschaft. Sie ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Das BFA ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin aktuell unter Berücksichtigung der individuellen Situation sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien, weder in ihre Heimatprovinz zurückkehren, noch auf die Übersiedlung in andere Landesteile Syriens verwiesen werden kann. Mit Bescheid vom 24.10.2025 hat die belangte Behörde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte der Beschwerdeführerin
§ 8Abs. 4 Asyl
G für zwei Jahre verlängert.Mit Bescheid vom 24.10.2025 hat die belangte Behörde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte der Beschwerdeführerin
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für zwei Jahre verlängert. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen Im Falle der Rückkehr nach Syrien droht der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen eines Konventionsgrundes in asylrelevantem Ausmaß. 1.2.
- Als Herkunftsregion der Beschwerdeführerin wird XXXX , Provinz XXXX angenommen.1.2.
- Als Herkunftsregion der Beschwerdeführerin wird römisch 40 , Provinz römisch 40 angenommen. Die Herkunftsregion steht derzeit unter Kontrolle der aktuellen transnationalen Übergangsregierung. 1.2.
- Die Beschwerdeführerin würde als ledige, alleinstehende Frau nach Syrien zurückkehren. In Syrien leben keine und sohin insbesondere keine männlichen Familienmitglieder. Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion dem realen Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Konkret läuft sie Gefahr, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. Der syrische Staat ist weder willens noch in der Lage sie vor einer derartigen Gefährdung zu schützen. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin seit ihrem
- Lebensjahr nicht mehr in Syrien aufgehalten Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Syrien alleinstehend, das heißt ohne männlichen Schutz. Laut Länderberichten sind alleinstehende Frauen, abhängig von ihrer sozialen Schicht und Position bzw. der Position ihrer Familie, einem besonderen Risiko von Gewalt, Schikane und Belästigungen ausgesetzt. In Syrien ist es fast undenkbar, als Frau alleine zu leben, weil eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Es ist somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Es ist somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit verfügt, sich in Syrien in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stünde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit verfügt, sich in Syrien in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stünde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat im Rahmen der mündlichen Verkündung herangezogen: 1.3.
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Version 12 – auszugsweise: […] Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-08 16:24 Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt (HRW 16.1.2025). Vertriebene Frauen sind ständig der Gefahr sexueller Übergriffe und anderer Formen von Missbrauch ausgesetzt, insbesondere wenn sie Kontrollpunkte passieren, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Frauen, die versuchen, das Land mit Hilfe von Schmugglern zu verlassen, sind auch der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt, in einigen Fällen sogar dem sexuellen Menschenhandel. In Syrien gibt es auch Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung sogar einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, da sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt kulturell stigmatisiert sind (MRG 1.2025). Eine vom Central Bureau of Statistics (CBS), einer staatlichen Einrichtung, in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Mehrzweck-Demografieerhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Aus einem internationalen Bericht des UNHCR geht hervor, dass mehr als 145.000 syrische Flüchtlingsfamilien im Libanon, in Jordanien, im Irak und in Ägypten sowie Zehntausende in der Türkei von Frauen geführt werden, die allein um ihr Überleben kämpfen, was etwa 22 % der Gesamtzahl syrischer Familien entspricht. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden, fehlendem Zugang zu angemessenen Nahrungsmitteln, ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025b). Frauen haben unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit der Armut von Frauen, ihrer Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen, die zur allgemeinen Ungleichheit von Frauen beitragen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert. Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Darüber hinaus sind Frauen mit Behinderungen zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich sind, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt sind (DW 7.1.2025). Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a). Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview mit The Economist, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen stünde und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025). Frauen berichteten von Problemen mit Kämpfern der Rebellen. Beispielsweise gaben Richterinnen an, dass Kämpfer ihnen gesagt hätten, dass sie nicht mehr dienen dürften. Dabei dürfte es sich um Einzelpersonen handeln (PBS 16.12.2024). Internationale Medien, die berichtet hatten, dass es zukünftig keine Richterinnen mehr geben würde, korrigierten eine entsprechende Meldung später (Tagesschau 12.12.2024). Eine Erklärung von Ali al-Maghraby, dem ersten Inspektor des Justizministeriums in der von der HTS geführten Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG), schien auf das Treffen im Justizpalast in Homs einzugehen, dementierte aber Gerüchte, dass Frauen aus dem Justizwesen entfernt werden könnten, und sagte, dass die "Herrschaft der Richterinnen intakt" sei, aber andere Details wurden weder dementiert noch bestätigt (Nahar 14.12.2024). Der Sprecher der HTS fiel außerdem mit Äußerungen über die zukünftige Rolle der Frau in der syrischen Justiz auf. In einem Interview mit einem libanesischen Fernsehsender soll er es in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten. Die aktuelle Situation ist für Richterinnen im ganzen Land zunehmend prekär geworden. Zwar hat das Übergangskabinett Syriens keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Weiters soll die HTS ein Verbot erlassen haben, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vgl. SyrNews 9.12.2024). Aleppo Today zitierte jedoch Mohammad al-Asmar, den Kommunikationsbeauftragten des Informationsministeriums der SSG der bestritt, dass diese Erklärungen von einer offiziellen Stelle abgegeben wurden, und darauf hinwies, dass die Quelle dieser Behauptungen Medienseiten waren, die bekanntermaßen pro-Assad sind (Nahar 14.12.2024). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen befehlen, den Schleier zu tragen. Kinder, die aus der Schule nach Hause kommen, fragen ihre Mütter, warum sie nicht verhüllt sind. Ash-Shara' hat eine Frau zur Leiterin der Zentralbank ernannt, aber in einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer jetzt durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Die deutsche Bundesaußenministerin will Hilfen für Syrien von der Achtung von Frauenrechten abhängig machen. Für islamistische Strukturen werde es keine EU-Gelder geben (DW 7.1.2025). In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als HTS erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können (AC 20.12.2024). HTS-Chef Ahmed ash-Shara', der derzeit an der Spitze Syriens steht, versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a).Frauen berichteten von Problemen mit Kämpfern der Rebellen. Beispielsweise gaben Richterinnen an, dass Kämpfer ihnen gesagt hätten, dass sie nicht mehr dienen dürften. Dabei dürfte es sich um Einzelpersonen handeln (PBS 16.12.2024). Internationale Medien, die berichtet hatten, dass es zukünftig keine Richterinnen mehr geben würde, korrigierten eine entsprechende Meldung später (Tagesschau 12.12.2024). Eine Erklärung von Ali al-Maghraby, dem ersten Inspektor des Justizministeriums in der von der HTS geführten Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG), schien auf das Treffen im Justizpalast in Homs einzugehen, dementierte aber Gerüchte, dass Frauen aus dem Justizwesen entfernt werden könnten, und sagte, dass die "Herrschaft der Richterinnen intakt" sei, aber andere Details wurden weder dementiert noch bestätigt (Nahar 14.12.2024). Der Sprecher der HTS fiel außerdem mit Äußerungen über die zukünftige Rolle der Frau in der syrischen Justiz auf. In einem Interview mit einem libanesischen Fernsehsender soll er es in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten. Die aktuelle Situation ist für Richterinnen im ganzen Land zunehmend prekär geworden. Zwar hat das Übergangskabinett Syriens keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Weiters soll die HTS ein Verbot erlassen haben, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vergleiche SyrNews 9.12.2024). Aleppo Today zitierte jedoch Mohammad al-Asmar, den Kommunikationsbeauftragten des Informationsministeriums der SSG der bestritt, dass diese Erklärungen von einer offiziellen Stelle abgegeben wurden, und darauf hinwies, dass die Quelle dieser Behauptungen Medienseiten waren, die bekanntermaßen pro-Assad sind (Nahar 14.12.2024). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen befehlen, den Schleier zu tragen. Kinder, die aus der Schule nach Hause kommen, fragen ihre Mütter, warum sie nicht verhüllt sind. Ash-Shara' hat eine Frau zur Leiterin der Zentralbank ernannt, aber in einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer jetzt durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Die deutsche Bundesaußenministerin will Hilfen für Syrien von der Achtung von Frauenrechten abhängig machen. Für islamistische Strukturen werde es keine EU-Gelder geben (DW 7.1.2025). In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als HTS erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können (AC 20.12.2024). HTS-Chef Ahmed ash-Shara', der derzeit an der Spitze Syriens steht, versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist. Das Versäumnis der neuen Regierung, Frauen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, birgt die Gefahr, einen kritischen Teil der Bevölkerung zu entfremden und ihren Anspruch auf Inklusivität zu untergraben (AC 20.12.2024). Die einzige Frau in der Interimsregierung ist 'Aisha ad-Dabis, eine Menschen- und Frauenrechtsaktivistin, die in den letzten Jahren an humanitären Projekten in Flüchtlingslagern gearbeitet hat, wie lokale Medien berichten. Ihre Ernennung zur Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten erfolgte, nachdem der Sprecher der neuen Regierung, eine Kontroverse ausgelöst hatte, mit seiner Aussage, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024). Ad-Dabis selbst erklärte öffentlich, die Übergangsregierung habe ihr eigenes Modell für Frauen entworfen und wolle es umsetzen. Dieses Modell beschränkt Frauen im Wesentlichen auf den privaten Bereich und stützt sich auf die Scharia (ANF 9.1.2025). Gleichzeitig versprach sie, syrische Frauen in soziale, kulturelle und politische Institutionen einzubinden, und kündigte eine umfassende Initiative an, die sich mit den Bedürfnissen weiblicher Gefangener befasst, die unter dem vorherigen Regime gelitten haben (TNA 2.1.2025a). Der Außenminister zeigte sich als Reaktion auf Empörung in der Öffentlichkeit zuversichtlich, was die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft angeht, und erklärte: „Wir glauben an die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft und vertrauen auf ihre Fähigkeiten“ (TNA 1.1.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025). […]
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu Person und individuellen Umständen im Hinblick auf den Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, Alter, Sprachkenntnissen und Schulbildung der Beschwerdeführerin beruhen auf deren diesbezüglich plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens, sowie auf den vorgelegten Unterlagen. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, diese in Zweifel zu ziehen. Dies gilt ebenfalls für die Feststellung hinsichtlich der Angaben zu ihren Familienangehörigen. Die belangte Behörde ging aufgrund des vorgelegten Reisepasses vom Feststehen der Identität der Beschwerdeführerin aus. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen sich auf das diesbezüglich erstattete Vorbringen. Die Feststellungen zum Leben in Österreich gründen sich auf das nachvollziehbare, glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. 2.
- Zum Fluchtvorbringen In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers Grundlage für die Prüfung ist, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes
(2018), 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). In Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), hat der VwGH den ursprünglichen Aufenthaltsort als Heimatregion angesehen (vgl. VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414; 26.1.2006, 2005/01/0057; 13.10.2006, 2006/01/0125).In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers Grundlage für die Prüfung ist, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes
(2018), 83; vergleiche idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). In Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), hat der VwGH den ursprünglichen Aufenthaltsort als Heimatregion angesehen vergleiche VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414; 26.1.2006, 2005/01/0057; 13.10.2006, 2006/01/0125). Dass XXXX , Provinz XXXX , als Herkunftsregion der Beschwerdeführerin angenommen wird, ergibt sich daraus, dass sie gleichbleibend und nachvollziehbar angegeben hat, dort bis zur Ausreise im Jahr 2013 im Familienverband gelebt zu haben.Dass römisch 40 , Provinz römisch 40 , als Herkunftsregion der Beschwerdeführerin angenommen wird, ergibt sich daraus, dass sie gleichbleibend und nachvollziehbar angegeben hat, dort bis zur Ausreise im Jahr 2013 im Familienverband gelebt zu haben. Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den herangezogenen Berichten sowie einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/ iVm https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html. Die Beschwerdeführerin hat diese Feststellung selbst bekräftigt.Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den herangezogenen Berichten sowie einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/ in Verbindung mit https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html. Die Beschwerdeführerin hat diese Feststellung selbst bekräftigt. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist es der Beschwerdeführerin gelungen eine aktuelle, konkrete und individuelle Verfolgung im Herkunftsstaat aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen. Es ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beschwerdeführerin hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Sie hat die erkennende Richterin überzeugt, indem sie die Fragen spontan, initiativ, ausführlich und konkret beantwortete. Die Beschwerdeführerin ist den Fragen nicht ausgewichen und hat auch nicht den Anschein erweckt, stereotyp, eine erfundene Abfolge von Ereignissen wiederzugeben. IR der Ersteinvernahme hat BF Folgendes vorgebracht: - Ich habe mit meiner Mutter und Geschwister im Jahr 2013 Syrien verlassen. Später ist mein Vater desertiert und in die Türkei geflohen. Er war General beim Militär und deshalb ist er und seine gesamte Familie in Syrien in Gefahr. Das sind alle meine Fluchtgründe. - Ich fürchte inhaftiert, gefoltert und getötet zu werden. Beim BFA hat die Beschwerdeführerin angegeben, Verfolgung durch das Assad-Regime zu fürchten, weil ihr Vater vom Militär desertiert sei und sich ihre Brüder dem Wehrdienst entzogen hätten. In der Beschwerdeverhandlung am 26.11.2025 hat die Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen befragt angegeben, im Falle der (hypothetischen) Rückkehr als alleinstehende Frau asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Syrien war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war ihr Vorbringen diesbezüglich ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig, und im Hinblick auf die besonderen Umstände der Beschwerdeführerin und die allgemeine Situation in Syrien plausibel. Die Länderberichte enthalten eine ausführliche Darstellung zur Situation alleinstehender Frauen in Syrien. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin weisen auch einen realen Hintergrund auf und stehen die Befürchtungen im Einklang mit den Länderberichten. Aus dem persönlichen Profil der Beschwerdeführerin (alleinstehend ohne männlichen Schutz in Syrien), ergibt sich, dass eine Person unter diesen Umständen in Syrien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, in asylrelevanter Intensität verfolgt zu werden. Den Länderinformationen kann entnommen werden, dass in allen Teilen Syriens Frauen, die in ihrer Familie keine männliche Unterstützung erhalten, einschließlich alleinstehender Frauen, Witwen und geschiedener Frauen, oft von ihren Familien und Gemeinschaften nicht nur stigmatisiert, sondern Berichten zufolge besonders gefährdet sind, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. In Syrien ist es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, weil eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt, dies hat sich auch seit dem Sturz des Assad-Regimes nicht maßgeblich geändert. Beispielsweise würde nach einer Scheidung eine Frau in den meisten Fällen wieder zurück zu ihrer Familie ziehen. Aus den Länderinformationen ergibt sich schließlich auch, dass der syrische Staat bereits vor dem Sturz des Assad-Regimes nicht schutzfähig oder –willig gegenüber Frauen war. Offizielle Mechanismen wie etwa Frauenhäuser oder die Anzeige eines Übergriffs bei der Polizei funktionierten nicht oder waren von der gesellschaftlichen Stellung der Frau abhängig; Strafen gegen Gewalttäter wurden nicht oder nicht effektiv verhängt. Dass sich die Lage dazu seit dem Sturz des Assad geändert habe, kann der aktuellen Berichts- und Medienlage nicht entnommen werden. Die Beschwerdeführerin hätte daher auch keinen wirksamen staatlichen Schutz gegen Übergriffe zu erwarten. Die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin erweisen sich vor diesem Hintergrund als plausibel. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, das maßgebende Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Ihre Angaben sind umfangreich und nachvollziehbar, sie weisen auch im Lichte der maßgeblichen Länderberichte einen realen Hintergrund auf. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Reflexverfolgung wurde von der belangten Behörde als nicht belegt gewürdigt bzw. wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in Syrien nie persönlich verfolgt worden sei sowie Syrien bereits im Jahr 2013 verlassen habe und nie zurückgekehrt sei. Feststellungen zu den persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Lage rückkehrender Frauen hat die belangte Behörde nicht getroffen und diesbezüglich auch keine Beurteilung vorgenommen. Das BFA hat die Beschwerdeführerin nicht befragt, ob, gegebenenfalls welche männliche Verwandte noch in Syrien leben sowie in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen diese leben und ob Kontakt besteht. Die Beschwerdeführerin wäre gezwungen, sich in ihrer Heimatregion (allenfalls) durch eigene Erwerbstätigkeit eine eigene Existenz aufzubauen und zu sichern, wofür sie sich am Herkunftsort bewegen und die dortige Infrastruktur nutzen müsste. Als alleinstehende Frau hätte sie Stigmatisierung zu gewärtigen und ohne männliche Bezugsperson verfügte sie weder über wirksame Schutz- noch Verteidigungsmechanismen, welche einen gesellschaftlichen und rechtlichen Mindesteinfluss gewährleisten und ihr ein Sicherheitsnetz zumindest in Ansehung ihrer körperlichen und sexuellen Integrität bieten könnten. Sie hätte Eingriffe in die körperliche und sexuelle Integrität auch von sie an täglichen Wegen oder in der Arbeit umgebenden Männern zu befürchten, welche nicht von staatlichen Stellen einer funktionierenden Staatsgewalt abgewendet werden können (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Beschwerdeführerin wäre gezwungen, sich in ihrer Heimatregion (allenfalls) durch eigene Erwerbstätigkeit eine eigene Existenz aufzubauen und zu sichern, wofür sie sich am Herkunftsort bewegen und die dortige Infrastruktur nutzen müsste. Als alleinstehende Frau hätte sie Stigmatisierung zu gewärtigen und ohne männliche Bezugsperson verfügte sie weder über wirksame Schutz- noch Verteidigungsmechanismen, welche einen gesellschaftlichen und rechtlichen Mindesteinfluss gewährleisten und ihr ein Sicherheitsnetz zumindest in Ansehung ihrer körperlichen und sexuellen Integrität bieten könnten. Sie hätte Eingriffe in die körperliche und sexuelle Integrität auch von sie an täglichen Wegen oder in der Arbeit umgebenden Männern zu befürchten, welche nicht von staatlichen Stellen einer funktionierenden Staatsgewalt abgewendet werden können vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Im Ergebnis finden sich vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der Länderberichtslage ausreichend verdichtete Anhaltspunkte, welche eine zumindest maßgebliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie in Gestalt von Verletzungen der körperlichen und sexuellen Integrität sowie der Freiheit zum Ausdruck bringen. Die Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin resultiert aus ihrem sozialen Status als alleinstehende und damit schutzlose Frau, womit das angeborene Merkmal ihres Geschlechtes in den Brennpunkt der asylrechtlichen Überlegungen gelangt. Zudem besteht aufgrund der festgestellten gesellschaftlichen, politischen und religiösen Gegebenheiten in ihrer Herkunftsregion eine abgegrenzte Identität und Betrachtung der alleinstehenden Beschwerdeführerin als andersartig, wodurch eine Verfolgungskausalität besteht und letztlich eine Anknüpfung an einen in der GFK bzw. einen in Art. 10 der Statusrichtlinie determinierten Fluchtgrund hergestellt wird (Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie). Auch UNHCR geht indes davon aus, dass Frauen und Mädchen ohne familiäre Unterstützung in Syrien wahrscheinlich bedürftig sind, internationalen Flüchtlingsschutz auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe, ihrer politischen oder unterstellten politischen Meinung und/oder ihrer Religion zu erhalten (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI, März 2021, 173f.).Im Ergebnis finden sich vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der Länderberichtslage ausreichend verdichtete Anhaltspunkte, welche eine zumindest maßgebliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie in Gestalt von Verletzungen der körperlichen und sexuellen Integrität sowie der Freiheit zum Ausdruck bringen. Die Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin resultiert aus ihrem sozialen Status als alleinstehende und damit schutzlose Frau, womit das angeborene Merkmal ihres Geschlechtes in den Brennpunkt der asylrechtlichen Überlegungen gelangt. Zudem besteht aufgrund der festgestellten gesellschaftlichen, politischen und religiösen Gegebenheiten in ihrer Herkunftsregion eine abgegrenzte Identität und Betrachtung der alleinstehenden Beschwerdeführerin als andersartig, wodurch eine Verfolgungskausalität besteht und letztlich eine Anknüpfung an einen in der GFK bzw. einen in Artikel 10, der Statusrichtlinie determinierten Fluchtgrund hergestellt wird (Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie). Auch UNHCR geht indes davon aus, dass Frauen und Mädchen ohne familiäre Unterstützung in Syrien wahrscheinlich bedürftig sind, internationalen Flüchtlingsschutz auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe, ihrer politischen oder unterstellten politischen Meinung und/oder ihrer Religion zu erhalten vergleiche UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update römisch sechs, März 2021, 173f.). Es ist für die Zuerkennung des Asylstatus auch zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Es ist für die Zuerkennung des Asylstatus auch zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN). Schließlich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung der Verhandlung fernblieb und sich so ihres Rechtes begab, ergänzende Fragen an die Beschwerdeführerin zu richten oder sich zur Berichtslage zu äußern. In einer Gesamtschau der Angaben der Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens, und aus den dargelegten Erwägungen wird das Vorbringen zur Furcht vor Verfolgung in Syrien daher in freier Beweiswürdigung als glaubhaft erachtet, und der Entscheidung zugrunde gelegt. Beweiswürdigende Erwägungen zu den weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Flucht- und Verfolgungsgründen können daher fallbezogen unterbleiben. 2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Ein substantiiertes Vorbringen, welches den Feststellungen entgegensteht, wurde von den Parteien nicht erstattet. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Spruchpunkt I.Zu A) Spruchpunkt römisch eins. Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. (§ 3 Abs. 1 AsylG)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. (§ 3 Abs. 2 AsylG)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. (Paragraph 3, Absatz 2, AsylG) Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Statusrichtlinie).Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Artikel 9, Absatz eins, Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. B Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Statusrichtlinie).Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Artikel 9, Absatz eins, Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. B Statusrichtlinie). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9 Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. (§ 3 Abs. 3 AsylG)(Paragraph 3, Absatz 3, AsylG) Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich im Lichte des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses festgestellten Sachverhalts, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, dass ihr im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung asylrelevanter Intensität droht, berechtigt ist. Im Beschwerdefall ist es insgesamt glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin aktuell in Syrien Verfolgung im Sinne der GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005).Im Beschwerdefall ist es insgesamt glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin aktuell in Syrien Verfolgung im Sinne der GFK droht (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005). Diese Verfolgung geht droht der Beschwerdeführerin aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frau in Syrien, wobei risikoerhöhend zu berücksichtigen war, dass sie sich seit 2013 nicht mehr in Syrien aufgehalten hat. Aus den Länderberichten geht hervor, dass alleinstehende Frauen vor geschlechtsspezifischer Gewalt in Syrien nicht ausreichend geschützt sind bzw. geschützt werden können. Wie beweiswürdigend ausgeführt kann die Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsregion nicht auf Unterstützung durch männliche Familienangehörigen zurückgreifen. Sie konnte glaubhaft machen, dass sich in ganz Syrien keine Verwandten mehr aufhalten, welche ihr Schutz bieten könnten. Der syrische Staat war bisher auch nicht willens oder in der Lage Frauen vor Übergriffen zu schützen. Dass sich die Lage dazu seit dem Sturz des Assad-Regimes geändert habe, kann der aktuellen Berichts- und Medienlage nicht entnommen werden. Wie beweiswürdigend dargelegt droht aus diesen Gründen bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret und individuell die Gefahr, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung der Beschwerdeführerin wesentlich in ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frau in Syrien liegt. Nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom 07.11.2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002, mwN).Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche das Urteil des EuGH vom 07.11.2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002, mwN). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Dabei ist zu beachten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Status-RL). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295).Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung vergleiche VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Dabei ist zu beachten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, Status-RL). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295). Die Beschwerdeführerin verfügt als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz und familiäre Unterstützung in ihrer Herkunftsregion über ein Merkmal, welches für ihre Identität so bedeutend ist, dass sie nicht gezwungen werden kann, darauf zu verzichten (z.B. durch eine ([Zwangs-]Heirat). Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konfliktes einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Der syrische Staat ist nach den Länderfeststellungen nicht willens und/oder nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin vor Übergriffen zu schützen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für die Beschwerdeführerin daher eine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So geht aus den Länderfeststellungen klar hervor, dass alleinstehende Frauen in Syrien keinen sozialen Schutz haben und daher häufig von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind. Zudem ist auch an der notwendigen Kausalität nicht zu zweifeln, weil die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen konnte, dass sie bei einer Rückkehr ohne männlichen Schutz wäre bzw. keine familiäre Unterstützung hätte und sich aus den Länderfeststellungen eindeutig ergibt, dass alleinstehende Frauen in Syrien einem besonderen Risiko von geschlechtsspezifischer Gewalt oder Belästigung ausgesetzt sind. Die Verfolgungshandlungen erreichen in ihrer Gesamtheit die für die Asylzuerkennung erforderliche Intensität. Unter Berücksichtigung der Judikatur zur sozialen Gruppe ist der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da § 11 AsylG die Annahme einer solchen nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/001 bis 0016). Aufgrund des der Beschwerdeführerin zukommenden Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht.Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da Paragraph 11, AsylG die Annahme einer solchen nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/001 bis 0016). Aufgrund des der Beschwerdeführerin zukommenden Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist der Beschwerdeführerin aus diesem Grund
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist der Beschwerdeführerin aus diesem Grund
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs. 4 i
Vm § 75 Abs. 24 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat („Asyl auf Zeit“). Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat („Asyl auf Zeit“). Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde am 20.11.2023 gestellt; der Beschwerdeführerin kommt daher eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Da die Anfechtung in der Beschwerde allein die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten umfasst, war über die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides nicht abzusprechen (VwGH Ra 2024/18/0557 vom 01.09.2025). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W132.2303221.1.00