← Österreich

{'item': 'W133 2318891-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2026 GeschäftszahlW133 2318891-1 Spruch, W133 2318891-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Die Ausstellung des zuletzt ausgefolgten Behindertenpasses erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 13.06.2023, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen drei Leidenspositionen („Zustand nach Ponsblutung links 02/2019, chronisch vaskuläre Leukenzephalopathie mit lakunären Läsionen in Stammganglien und Thalamus beidseits“ / „Hypertonie“ / „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)“) zugeordnet wurden und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Die Ausstellung des zuletzt ausgefolgten Behindertenpasses erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 13.06.2023, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen drei Leidenspositionen („Zustand nach Ponsblutung links 02 aus 2019,, chronisch vaskuläre Leukenzephalopathie mit lakunären Läsionen in Stammganglien und Thalamus beidseits“ / „Hypertonie“ / „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)“) zugeordnet wurden und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde. Am 27.08.2024, eingelangt am 30.08.2024, stellte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.Am 27.08.2024, eingelangt am 30.08.2024, stellte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 04.12.2024 wurden die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Ponsblutung links 02/2019, chronisch vaskuläreZustand nach Ponsblutung links 02 aus 2019,, chronisch vaskuläre Leukenzephalopathie mit lakunären Läsionen in Stammganglien und Thalamus beidseits Oberer Rahmensatz bei Residualsymptomatik rechts. Keine maßgeblichen Paresen 04.01.01 40 2 Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.02 20 3 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) Unterer Rahmensatz, da laut VGA nächtliche Maskenbeatmung. 06.11.02 20 4 Polyneuropathie Unterer Rahmensatz bei Sensibilitätsstörungen/neuropathischen Schmerzen; Anpassung der antineuropathischen Therapie noch ausständig. 04.06.01 10 5 Depression Unterer Rahmensatz, hier weitere Therapieanpassung noch offen 03.06.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. als Dauerzustand eingeschätzt. Mit Schreiben vom 05.12.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 04.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 05.12.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 04.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Der Beschwerdeführer gab zum Gutachten vom 04.12.2024 keine Stellungnahme ab und bestritt dieses Gutachten nicht. Mit Bescheid vom 09.01.2025 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung im Behindertenpass gemäß §§ 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) mit 40 v.H. neu fest. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Es sei somit eine Änderung des Grades der Behinderung gemäß § 43 Abs. 1 BBG eingetreten. Da keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Das Gutachten vom 04.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Bescheid vom 09.01.2025 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung im Behindertenpass gemäß Paragraphen 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) mit 40 v.H. neu fest. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Es sei somit eine Änderung des Grades der Behinderung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG eingetreten. Da keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Das Gutachten vom 04.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Schriftsatz der rechtlichen Vertretung vom 13.02.2025 erhob der Beschwerdeführer –unter Vorlage medizinischer Befunde – fristgerecht eine Beschwerde. Darin führte er begründend zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde den Grad der Behinderung nicht mit weniger als 50 v.H. ansetzen hätte dürfen (mit näheren Ausführungen in der Beschwerde). Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2025 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Erkenntnis vom 24.04.2025, Zl: W133 2308331-1/4E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 09.01.2025 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 41 Abs. 2 BBG und § 43 Abs. 1 BBG auf. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde keine Ermächtigung habe, bescheidmäßig lediglich festzustellen, dass der Grad der Behinderung mit 40 v.H. neu festgesetzt werde. Vielmehr hätte die belangte Behörde den Behindertenpass im Rahmen eines Einziehungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 2 BBG durch Bescheid einziehen müssen.Mit Erkenntnis vom 24.04.2025, Zl: W133 2308331-1/4E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 09.01.2025 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, BBG und Paragraph 43, Absatz eins, BBG auf. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde keine Ermächtigung habe, bescheidmäßig lediglich festzustellen, dass der Grad der Behinderung mit 40 v.H. neu festgesetzt werde. Vielmehr hätte die belangte Behörde den Behindertenpass im Rahmen eines Einziehungsverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG durch Bescheid einziehen müssen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.07.2025 zog die belangte Behörde den Behindertenpass des Beschwerdeführers gemäß §§ 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ein. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Es sei somit eine Änderung des Grades der Behinderung gemäß § 43 Abs. 1 BBG eingetreten. Da keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Durch diese Änderung sei die Voraussetzung für den Behindertenpass weggefallen und dieser einzuziehen. Das Gutachten vom 04.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.07.2025 zog die belangte Behörde den Behindertenpass des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ein. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Es sei somit eine Änderung des Grades der Behinderung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG eingetreten. Da keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Durch diese Änderung sei die Voraussetzung für den Behindertenpass weggefallen und dieser einzuziehen. Das Gutachten vom 04.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Schriftsatz der rechtlichen Vertretung vom 13.08.2025, eingelangt am 14.08.2025, erhob der rechtlich vertretene Beschwerdeführer – unter Vorlage medizinischer Befunde – fristgerecht eine Beschwerde. Darin führte er begründend zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde den Grad der Behinderung nicht mit weniger als 50 v.H. ansetzen hätte dürfen. Der Beschwerdeführer leide unter starken Angstzuständen, Depressionen und Insomnie. Zudem seien die Folgen der Ponsblutung weiterhin vorhanden, eine Besserung sei keinesfalls eingetreten (mit näheren Ausführungen in der Beschwerde). Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2025, eingelangt am 04.09.2025, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist XXXX Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Er brachte am 30.08.2024 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass bei der belangten Behörde ein. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  2. Zustand nach Ponsblutung links 02/2019, chronisch vaskuläre Leukenzephalopathie mit lakunären Läsionen in Stammganglien und Thalamus beidseits (Residualsymptomatik rechts, keine maßgeblichen Paresen);
  3. Zustand nach Ponsblutung links 02 aus 2019,, chronisch vaskuläre Leukenzephalopathie mit lakunären Läsionen in Stammganglien und Thalamus beidseits (Residualsymptomatik rechts, keine maßgeblichen Paresen);
  4. Hypertonie;
  5. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS, nächtliche Maskenbeatmung);
  6. Polyneuropathie (Sensibilitätsstörungen/neuropathische Schmerzen; Anpassung der antineuropathischen Therapie noch ausständig);
  7. Depression (weitere Therapieanpassung noch offen). Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 bis 5 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 13.06.2023 bessert sich das Leiden 1 und wird um eine Stufe herabgesenkt. Die Leiden 2 und 3 bleiben unverändert, Leiden 4 kommt neu hinzu und Leiden 5 (im Vorgutachten im Leiden 1 inkludiert) kommt als eigenständiges Leiden neu hinzu. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H. Es liegt ein Dauerzustand vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 04.12.2024 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass basiert auf dem Akteninhalt. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 04.12.
  9. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers ist ein „Zustand nach Ponsblutung links 02/2019, chronisch vaskuläre Leukenzephalopathie mit lakunären Läsionen in Stammganglien und Thalamus beidseits“. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Neurologie ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 04.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche leichtgradige cerebrale Lähmungen betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz („30 – 40 %: Ausfall einzelner Muskelgruppen“) erweist sich aufgrund der Residualsymptomatik rechts und des Fehlens maßgeblicher Paresen als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Auch im klinischen Status bzw. Fachstatus, der im Rahmen der Gutachtenserstellung erhoben wurde, zeigte sich kein Ausfall mehrerer Muskelgruppen, wie dies von der nächst höheren Positionsnummer 04.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche mittelgradige cerebrale Lähmungen betrifft, gefordert wird (vgl. „50 – 60 %: Ausfall mehrerer Muskelgruppen“). Diesbezüglich vermochte auch der in der Beschwerde vorgebrachte Sturz während eines Rehabilitationsaufenthaltes im Zeitraum vom 22.07.2025 bis 29.07.2025 keine dauernde Funktionseinschränkung zu belegen (vgl. AS 69). Darüber hinaus empfiehlt auch der Kurzarztbrief des näher genannten Rehabilitationszentrums vom 29.07.2025 „regelmäßige Ernährung (abwechslungsreiche mit einem hohen Ballaststoffanteil) und Flüssigkeitszufuhr (mind. 1,5 l/d), Fortführung der hier erlernten Übungen und regelmäßige Bewegung, Physiotherapie und Ergotherapie im niedergelassenen Bereich, Weiterbetreuung über die/den niedergelassene Fachärztin/Facharzt für Neurologie [und] eine neuerliche Neurorehabilitation“ (vgl. AS 75). Eine Bestätigung über eine etwaige Physio- und Ergotherapie brachte der Beschwerdeführer demgegenüber nicht in Vorlage.Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers ist ein „Zustand nach Ponsblutung links 02 aus 2019,, chronisch vaskuläre Leukenzephalopathie mit lakunären Läsionen in Stammganglien und Thalamus beidseits“. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Neurologie ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 04.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche leichtgradige cerebrale Lähmungen betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz („30 – 40 %: Ausfall einzelner Muskelgruppen“) erweist sich aufgrund der Residualsymptomatik rechts und des Fehlens maßgeblicher Paresen als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Auch im klinischen Status bzw. Fachstatus, der im Rahmen der Gutachtenserstellung erhoben wurde, zeigte sich kein Ausfall mehrerer Muskelgruppen, wie dies von der nächst höheren Positionsnummer 04.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche mittelgradige cerebrale Lähmungen betrifft, gefordert wird vergleiche „50 – 60 %: Ausfall mehrerer Muskelgruppen“). Diesbezüglich vermochte auch der in der Beschwerde vorgebrachte Sturz während eines Rehabilitationsaufenthaltes im Zeitraum vom 22.07.2025 bis 29.07.2025 keine dauernde Funktionseinschränkung zu belegen vergleiche AS 69). Darüber hinaus empfiehlt auch der Kurzarztbrief des näher genannten Rehabilitationszentrums vom 29.07.2025 „regelmäßige Ernährung (abwechslungsreiche mit einem hohen Ballaststoffanteil) und Flüssigkeitszufuhr (mind. 1,5 l/d), Fortführung der hier erlernten Übungen und regelmäßige Bewegung, Physiotherapie und Ergotherapie im niedergelassenen Bereich, Weiterbetreuung über die/den niedergelassene Fachärztin/Facharzt für Neurologie [und] eine neuerliche Neurorehabilitation“ vergleiche AS 75). Eine Bestätigung über eine etwaige Physio- und Ergotherapie brachte der Beschwerdeführer demgegenüber nicht in Vorlage. Die Gutachterin ordnete schließlich auch das Leiden 2 – „Hypertonie“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 05.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche mäßige Hypertonie betrifft und mit einem fixen Richtsatz von 20 v.H. bewertet ist. Auch das Leiden 3 – „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)“ – wurde durch die beigezogene Sachverständige rechtsrichtig der Positionsnummer 06.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Obstruktives Schlafaponoe-Syndrom (OSAS) in mittelschwerer Form betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („20 – 40 %: Mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit / ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung“) erweist sich aufgrund der nächtlichen Maskenbeatmung laut Vorgutachten vom 13.06.2023 als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Zudem wurden die Einstufungen der Leiden 2 und 3 vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Ebenso wurde das Leiden 4 – „Polyneuropathie“ – von der neurologischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 04.12.2024 rechtsrichtig der Positionsnummer 04.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Polyneuropathien und Polyneuritiden mit leichtgradigen sensiblen und motorischen Ausfällen betrifft und aufgrund der bestehenden Sensibilitätsstörungen/neuropathischen Schmerzen zutreffend mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. bewertet ist. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, die „bestehende Polyneuropathie der unteren Extremitäten [habe] sich verschlechtert“ und beeinträchtige das Gehen stark (vgl. AS 68), ist darauf hinzuweisen, dass eine derart geschilderte Verschlechterung aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht objektivierbar ist. Die elektroneurodiagnostischen Befunde vom 15.07.2024 (vgl. AS 24) und vom 16.01.2025 (vgl. AS 52) konstatieren „ein sensomotorisches, rechtsseitig betontes Neuropathiesyndrom an den Unteren Extremitäten“, sowie „im Vergleich zur Voruntersuchung keine wesentliche Befundänderung“. Lediglich der elektroneurodiagnostische Befund vom 09.02.2024 stellt im Vergleich zur Voruntersuchung eine Befundprogredienz fest, jedoch hatte die zitierte Voruntersuchung bereits am 29.11.2021 stattgefunden und fand das diagnostizierte „sensomotorisches Neuropathiesyndrom an den Unteren Extremitäten“ – im Vergleich zum Vorgutachten vom 13.06.2023 – bereits Eingang im neu hinzugekommenen Leiden
  10. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 28.11.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit zwei Monaten „antineuropathisch von Neurontin auf Pregabalin umgestellt worden“ sei, eine Steigerung sei jedoch noch nicht erfolgt (vgl. AS 28 Unterpunkt „Derzeitige Beschwerden“). Der Beschwerdeführer brachte jedoch auch mit der Beschwerde keine medizinischen Unterlagen, die eine Anpassung der antineuropathischen Therapie belegen würden, in Vorlage. Ebenso wurde das Leiden 4 – „Polyneuropathie“ – von der neurologischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 04.12.2024 rechtsrichtig der Positionsnummer 04.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Polyneuropathien und Polyneuritiden mit leichtgradigen sensiblen und motorischen Ausfällen betrifft und aufgrund der bestehenden Sensibilitätsstörungen/neuropathischen Schmerzen zutreffend mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. bewertet ist. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, die „bestehende Polyneuropathie der unteren Extremitäten [habe] sich verschlechtert“ und beeinträchtige das Gehen stark vergleiche AS 68), ist darauf hinzuweisen, dass eine derart geschilderte Verschlechterung aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht objektivierbar ist. Die elektroneurodiagnostischen Befunde vom 15.07.2024 vergleiche AS 24) und vom 16.01.2025 vergleiche AS 52) konstatieren „ein sensomotorisches, rechtsseitig betontes Neuropathiesyndrom an den Unteren Extremitäten“, sowie „im Vergleich zur Voruntersuchung keine wesentliche Befundänderung“. Lediglich der elektroneurodiagnostische Befund vom 09.02.2024 stellt im Vergleich zur Voruntersuchung eine Befundprogredienz fest, jedoch hatte die zitierte Voruntersuchung bereits am 29.11.2021 stattgefunden und fand das diagnostizierte „sensomotorisches Neuropathiesyndrom an den Unteren Extremitäten“ – im Vergleich zum Vorgutachten vom 13.06.2023 – bereits Eingang im neu hinzugekommenen Leiden
  11. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 28.11.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit zwei Monaten „antineuropathisch von Neurontin auf Pregabalin umgestellt worden“ sei, eine Steigerung sei jedoch noch nicht erfolgt vergleiche AS 28 Unterpunkt „Derzeitige Beschwerden“). Der Beschwerdeführer brachte jedoch auch mit der Beschwerde keine medizinischen Unterlagen, die eine Anpassung der antineuropathischen Therapie belegen würden, in Vorlage. Schließlich ordnete die Gutachterin auch das Leiden 5 – „Depression“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche leichtgradige depressive und manische Störungen, Dysthymien und Hypomanien betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („10 %: keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd“) erweist sich aufgrund der Möglichkeit einer Therapieanpassung als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Wenn der rechtlich vertretene Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerde vom 14.08.2025 moniert, dass er unter „starken Angstzuständen, Depressionen, sowie Insomnie [leide], was ein normales Leben sehr erschwer[e]“ (vgl. AS 68), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren weder einen Befund über eine diagnostizierte Depression noch medizinische Unterlagen über eine etwaige Psychotherapie in Vorlage brachte. In dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 27.01.2025 wird keinerlei depressive Störung oder Angststörung diagnostiziert und eine allfällige depressive Störung nicht einmal erwähnt (Diagnosen: Z.n. Schlaganfall 19, V.a. PNP, CTS re>li; AS 72). Aufgrund dessen ist die Erhöhung des gewählten Rahmensatzes des Leidens 5 nicht gerechtfertigt.Schließlich ordnete die Gutachterin auch das Leiden 5 – „Depression“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche leichtgradige depressive und manische Störungen, Dysthymien und Hypomanien betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („10 %: keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd“) erweist sich aufgrund der Möglichkeit einer Therapieanpassung als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Wenn der rechtlich vertretene Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerde vom 14.08.2025 moniert, dass er unter „starken Angstzuständen, Depressionen, sowie Insomnie [leide], was ein normales Leben sehr erschwer[e]“ vergleiche AS 68), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren weder einen Befund über eine diagnostizierte Depression noch medizinische Unterlagen über eine etwaige Psychotherapie in Vorlage brachte. In dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 27.01.2025 wird keinerlei depressive Störung oder Angststörung diagnostiziert und eine allfällige depressive Störung nicht einmal erwähnt (Diagnosen: Z.n. Schlaganfall 19, römisch fünf.a. PNP, CTS re>li; AS 72). Aufgrund dessen ist die Erhöhung des gewählten Rahmensatzes des Leidens 5 nicht gerechtfertigt. In Bezugnahme auf die in der schriftlichen Beschwerde vorgebrachte Bitte, es mögen weitere Gutachten aus den Fachbereichen der Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie eingeholt werden (vgl. AS 69), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm grundsätzlich kein Wahlrecht hinsichtlich der von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter zukommt und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich ist, zumal sich das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 04.12.2024 als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erweist. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).In Bezugnahme auf die in der schriftlichen Beschwerde vorgebrachte Bitte, es mögen weitere Gutachten aus den Fachbereichen der Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie eingeholt werden vergleiche AS 69), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm grundsätzlich kein Wahlrecht hinsichtlich der von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter zukommt und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich ist, zumal sich das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 04.12.2024 als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erweist. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Das Sachverständigengutachten vom 04.12.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 5 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Auch diese Beurteilung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert bestritten. Das Sachverständigengutachten vom 04.12.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 5 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Auch diese Beurteilung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert bestritten. Sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten medizinischen Unterlagen wurden in dem Sachverständigengutachten vom 04.12.2024 berücksichtigt. Auch die im Zuge der Antragstellung in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen vermochten die Entscheidung nicht zu verändern. Die Beurteilung der Fachärztin für Neurologie für den nunmehr von ihr gewählten Gesamtgrad der Behinderung (40 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der beim Beschwerdeführer objektivierten Leiden schlüssig und richtig. Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass die Gutachterin in ihrem Gutachten vom 04.12.2024 die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 04.12.2024 zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 04.12.
  12. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2025, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Paragraph 43 Punkt (, eins,) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
(1a)Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß § 29b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des § 29b Abs. 1a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen.
(1a)Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen. ….. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Wie oben unter Punkt II.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 04.12.2024 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 04.12.2024 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht mehr erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht mehr erfüllt. Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Einziehung des Behindertenpasses gemäß § 43 Abs. 1 BBG iVm § 45 Abs. 2 BBG verfügt.Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Einziehung des Behindertenpasses gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, BBG verfügt. Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, insbesondere das Gutachten vom 04.12.2024, vom Beschwerdeführer, wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, nicht ausreichend substantiiert bestritten, weswegen im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2025, Zl Ra 2025/11/0031; oder auch vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, insbesondere das Gutachten vom 04.12.2024, vom Beschwerdeführer, wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, nicht ausreichend substantiiert bestritten, weswegen im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2025, Zl Ra 2025/11/0031; oder auch vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W133.2318891.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.