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{'item': 'W166 2313181-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6§ 19b§ 4§§ 8§ 14§ 2§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2026 GeschäftszahlW166 2313181-1 Spruch, W166 2313181-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 12.07.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und legte diverse medizinischen Beweismittel vor. In dem daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.01.2025, wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, Nachfolgendes ausgeführt: „Anamnese: Sie hat seit 4 Jahren Gemütsschwankungen. Sie beschreibt sich als etwas stabiler, nicht wie früher. Geht seit 2022 alle 1-2 Monate zur FA f. Psychiatrie. Wenn sie "up" ist nimmt sie kein Sertralin, wenn sie "down" ist nimmt sie Sertralin. Früher waren die Stimmungsschwankungs-Phasen länger. Früher dauerte es Wochen u. dzt. tagelang. Gibt dann viel Geld aus, wenn sie "up" ist., jd. nicht verschuldet. Sie war 2020 eine Woche stationär auf d. Psychiatrie, nach einem Verlust-Erlebnis. Derzeitige Beschwerden: Dzt. seit Herbst wieder eher depressiv. Aber seit der Medikation ist es stabiler. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Sertralin 100 1/2-0-0, Abilify 15mg 1-0-0 Sozialanamnese: gesch., 4 Kinder (10 bis 19J), Katze, arbeitet im Home-Office vollbeschäftigt, IT-Support bei d. XXXX . (1 x Wo vor Ort). Sie studiert MSc. für IT dzt. Sie geht jetzt viel spazieren od. sie geht in den Fitness-Raum.gesch., 4 Kinder (10 bis 19J), Katze, arbeitet im Home-Office vollbeschäftigt, IT-Support bei d. römisch 40 . (1 x Wo vor Ort). Sie studiert MSc. für IT dzt. Sie geht jetzt viel spazieren od. sie geht in den Fitness-Raum. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): FAB Psychiatrie Dr. XXXX 3/2024: Dg. bipolare Erkrankung - ggw. depressive Episode F31 Behandlung: Sertralin 100 1/2-0-0, Abilify 15mg 1-0-0FAB Psychiatrie Dr. römisch 40 3/2024: Dg. bipolare Erkrankung - ggw. depressive Episode F31 Behandlung: Sertralin 100 1/2-0-0, Abilify 15mg 1-0-0 FAB Psychiatrie Dr. XXXX 10/2024: Dauerdiagnosen: Bipolare Erkrankung- gegenwärtig in Remission nach depressiver Phase F31FAB Psychiatrie Dr. römisch 40 10/2024: Dauerdiagnosen: Bipolare Erkrankung- gegenwärtig in Remission nach depressiver Phase F31 Behandlung: Ability 15mg 1-0-0, Sertralin 100mg 1-0-0 Procedere: Wiederbestellung zur Verlaufskontrolle und Kontrolle Medikamentenverträglichkeit in 3 Monaten FAB Interne imed13 Dr. XXXX 12/2024: Diagnosen: Hashimoto Thyreoditis (ED 2016), Zn CHE, Vit D MangelFAB Interne imed13 Dr. römisch 40 12/2024: Diagnosen: Hashimoto Thyreoditis (ED 2016), Zn CHE, Vit D Mangel Medikamente: Thyrex Tbl 75mcg 100ST 5x1 & 2x1,5, 1 x Dekristolmin Wkps 20.000ie 50ST lx wöchentlich 1 x Ability Tbl 10mg 28ST 1-0-0-0, täglich Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 158,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Neurostatus: Caput/Collum: kein Nackenkompressionsschmerz, HNA+SOP frei, HN: I-XII o.B.; OE: Kra, To, Troph, Feinmotilität unauffällig Sens unauffällig, ESR mittellebhaft; PyZ neg; UE: Kra, To, Troph, Sens unauffällig, ESR mittellebhaft; PyZ neg; Stamm: kein Hinweis auf sens. Niveau; Koordination: VA, FNV, KHV unauffällig; Eudiadochokinese bds. Romberg, UT keine Fallneigung; frontale Zeichen negativ; Sprache o.B. Gesamtmobilität – Gangbild: freies unauffälliges Gangbild Status Psychicus: Status psychicus: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Merkfähigkeit, Auffassung, Konzentration und Gedächtnis unauffällig; Ductus koharänt, keine produktive Symptomatik; Thymopsychisch: subdepressiv gefärbt, etwas verhalten, Affizierbarkeit ausreichend in beide Bereiche Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Bipolare Störungen, dzt. depressive ZB Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert bei jahrelanger Dauermedikation, zeitweise sozialer Rückzug. 03.06.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. (…)  Dauerzustand Nachuntersuchung - Frau H. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:  JA  NEIN Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist Orthesenträgerin ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptikerin ist Trägerin eines Cochlea-Implantates Bedarf einer Begleitperson ist Trägerin von Osteosynthesematerial ist Prothesenträgerin 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.“ Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 04.02.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.03.2025 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten einen Grad der Behinderung von 30 % ergeben habe. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 04.02.2025 Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahren seien der Beilage (ärztliches Gutachten vom 25.01.2025), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass ihr die Einschätzung des Grades der Behinderung zu niedrig erscheine und listete ihre Erkrankungen und Diagnosen wie folgt auf: Zustand nach Sturz mit chronischen Lumbalgien sowie degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule (Osteochondrose im Bereich HWS, LWS, SIG), Hashimoto-Thyreoiditis, Verdacht auf Polymyalgia rheumatica mit erheblichen chronischen Schmerzen im Schulter- und Ellenbogenbereich, Hyperlipidämie, Chronische Beschwerden durch eine Tendinopathie/Tendinitis der Rotatorenmanschette, Bipolare Störung mit rezidivierend depressiven Episoden, regelmäßige psychiatrische Behandlung (u.a. Sertralin und Abilify). Hierzu legte die Beschwerdeführerin einen Befundbericht einer Praxis für Innere Medizin vom 08.05.2024, drei Befunde eines Radiologiezentrums, jeweils vom 17.03.2025, sowie einen Patientenbrief eines Facharztes für Innere Medizin, Rheumatologie und Diabetologie vom 12.03.2025 vor. Daraufhin holte die belangte Behörde ein weiteres medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.04.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, ein. Darin wurde Nachfolgendes ausgeführt: „Anamnese: Letzte hierortige Einstufung 2024-12 mit 30% (bipolare Störung) Dagegen Beschwerde, da dagegen im Rahmen des Parteiengehörs vom 18.03.2023 Beschwerde, da sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da ihre Leiden nicht ausreichend berücksichtigt worden wären TE, AE, Gallenblasenentfernung wegen der Schilddrüse müsse sie Medikamente nehmen Depressionen seit ca. 2020 bei bipolarer Störung, damals stationär im SMZO, keine Rehabilitation, Psychotherapie 1 x Wo, unter Medikamenteneinnahme stabilisierbar, alle 4-6 Wo bei Fr. Dr. Dr. XXXX (letzter Befund von 10/2024)Depressionen seit ca. 2020 bei bipolarer Störung, damals stationär im SMZO, keine Rehabilitation, Psychotherapie 1 x Wo, unter Medikamenteneinnahme stabilisierbar, alle 4-6 Wo bei Fr. Dr. Dr. römisch 40 (letzter Befund von 10 aus 2024,) Derzeitige Beschwerden: Die Antragswerberin klagt „über Depressionen, immer wieder auftretende Schmerzen der Schultern, Ellbogen, Hände und Hüften, sie könne nicht lange sitzen, sie müsse Analgetica nehmen, auch Nacken- und Kreuzschmerzen, als Kind habe sie einen Unfall gehabt wo sie auf die Wirbelsäule gefallen sei – ohne Fractur. Sie sei erfolgreich, habe aber Schmerzen“ Katzenepithelien- und Pollenallergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Thyrex 75yg 1-0-0 Metagelan bei Migräne Aprednislon 25mg ausschleichend Cipralex und Sertralin b. Bed. Sozialanamnese: In XXXX geboren, 2015 nach Österreich gekommenIn römisch 40 geboren, 2015 nach Österreich gekommen seit 1/2024 Jahren bei der XXXX als IT-Supporterin beschäftigt, kein relevanter Krankenstand, geschieden seit ca. 2019, 4 Kinder 19-10 Jahreseit 1 aus 2024, Jahren bei der römisch 40 als IT-Supporterin beschäftigt, kein relevanter Krankenstand, geschieden seit ca. 2019, 4 Kinder 19-10 Jahre wohnt in einer Genossenschaftswohnung im 1. Stock Lift. Kein Pflegegeld Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2025-3 Dr. XXXX , Internist: Vd Polymyalgia rheumatika Hashimoto -Thyreoiditis Hyperlipidämie2025-3 Dr. römisch 40 , Internist: römisch fünf d Polymyalgia rheumatika Hashimoto -Thyreoiditis Hyperlipidämie 2025-3 Röntgen linke Schulter: Incipient Omarthrose und geringgradige AC-Gelenksarthrose Geringgradige Zeichen einer PHS. Sonoaraphie der linken Schulter: Tendinopathie/Tendinitiszeichen der Rotatorenmanschettensehne. Im Übrigen regulärer Befund Sonographie des Oberbauches: Hyperreflexives hepatisches Echostrukturmuster, bei normaler Organgröße (Steatose, diffuser Parenchymprozess). Zustand nach CHE. HWS : Geringgradige Rotationskoliose und cervicale Streckfehlhaltung mit multisegmentalen, nach kaudal zunehmenden, gering- bis mittelgradigen Osteochondrosen, Punctum maximum C6/C7. LWS: Minimale rechtskonvexe Rotationsskoliose mit multisegmentalen, kaudal betonten, geringgradigen Spondylarthrosen. Geringgradige Osteochondrose L5/S1. NB: Offenbar Zustand nach Cholezystektomie. Beckenübersicht: Sacrum arcuatum als Anlagevariante. Geringgradige bilaterale SIG-Arthrosen. Mammographie: BIRADS 2 2024-10 Dr. XXXX Fachärztin für Psychiatrie: Bipolare Erkrankung- gegenwärtig in Remission nach depressiver Phase2024-10 Dr. römisch 40 Fachärztin für Psychiatrie: Bipolare Erkrankung- gegenwärtig in Remission nach depressiver Phase Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 47-jährige AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung, Rechtshänderin Ernährungszustand: gut Größe: 174,00 cm Gewicht: 83,00 kg Blutdruck: 130/90 Klinischer Status – Fachstatus: Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiss: saniert, Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach AE, Lapraskopie NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken und Schürzengriff möglich, Schulterschmerz beidseits links mehr als rechts, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Hüftschmerz beidseits, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 10 cm, Aufrichten frei kein Klopfschmerz, Schober, Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit Halbschuhen frei gehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen. Status Psychicus: Bewusstsein klar. gut kontaktfähig, allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt: adäquat Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Bipolare Störungen, dzt. depressive ZB Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert bei jahrelanger Dauermedikation, zeitweise sozialer Rückzug. 03.06.01 30 2 degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen bei Omalgie und Coxalgie beidseits sowie Cervicolumbalgie ohne radikuläre Ausfälle 02.02.01 10 3 Hashimoto -Thyreoiditis Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2-3 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hyperlipidämie und durch Gallenblasenentfernung saniertes Gallensteinleiden erreicht bei sehr gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige Berücksichtigung von Leiden 2+3 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung  Dauerzustand Nachuntersuchung - Frau H. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:  JA  NEIN Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist Orthesenträgerin ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptikerin ist Trägerin eines Cochlea-Implantates Bedarf einer Begleitperson ist Trägerin von Osteosynthesematerial ist Prothesenträgerin 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.“ Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 23.05.2025 vorgelegt. Da der belangten Behörde eine fristgerechte Beschwerdevorentscheidung nicht mehr möglich war, wurde das eingeholte innerfachärztliche Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin nicht mehr zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 26.05.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 28.04.2025 und ermöglichte ihr innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 11.06.2025 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie motiviert arbeite und versuche, trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen beruflich aktiv zu bleiben. Sie sei ein engagierter und zielstrebiger Mensch. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich Informatik studiert und plane im nächsten Jahr ein Masterstudium im Bereich AI Engineering aufzunehmen. Sie würde ihr Bestes geben, um trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin beruflich tätig zu sein. Allerdings erlebe sie durch ihre psychischen und körperlichen Erkrankungen regelmäßig Phasen, in denen sie kaum belastbar sei. Diese Unsicherheit mache es für sie schwer planbar, ob und wie lange sie in Zukunft überhaupt arbeitsfähig bleiben könne. Trotz ihres starken Willens stoße sie im Alltag immer wieder an körperliche Grenzen, die nicht vorhersehbar seien. Diese Einschränkungen würden oft plötzlich auftreten und es schwer machen, ihre Leistungsfähigkeit konstant aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdeführerin betonte außerdem, beim Sitzen – insbesondere bei längerer Tätigkeit vor dem Computer – unter starken Nackenschmerzen sowie Schmerzen im Schulterbereich zu leiden. Darüber hinaus würden ihr das einfache Bewegen der Computermaus Schmerzen im Arm und in der Schulter bereiten. Auch morgens habe sie starke, kaum aushaltbare Schmerzen in den Gelenken, besonders in den Schultern, Armen und Hüften, die ihre Beweglichkeit massiv einschränken würden. Trotz laufender Behandlung mit entzündungshemmenden Medikamenten und Cortison leide sie unter starker Schlafstörung aufgrund der Schmerzen. Diese nächtlichen Beschwerden würden zu chronischer Erschöpfung führen, was sich auf ihre Konzentrationsfähigkeit und Tagesform negativ auswirke. Die Beschwerdeführerin hielt ausdrücklich fest, dass sie selbst einfachste alltägliche Tätigkeiten, wie z.B. das An- und Ausziehen der Kleidung, nicht mehr alleine bewältigen könne. Sie sei häufig auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen, um Aufgaben zu erledigen, die Bewegung oder Kraftaufwand erfordern würden. Diese Einschränkungen würden ihr Leben in einem Ausmaß beeinträchtigen, das im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche ärztlichen Befunde, die ihre Diagnosen belegen würden, bereits vorgelegt. Die Auswirkungen ihrer rheumatischen Erkrankung seien jedoch in der Begutachtung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin ihren Lebenslauf bei, dieser zeige ihren bisherigen Werdegang sowie ihr fortbestehendes Engagement, auch wenn sie zunehmend unter körperlichen Einschränkungen leide. Weitere medizinische Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin beantragte schließlich ihre gesundheitliche Gesamtsituation – sowohl physisch als auch psychisch – unter Berücksichtigung aller Befunde und Einschränkungen erneut zu bewerten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurde in Österreich Asyl gewährt, sie ist zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Am 12.07.2024 stellte sie einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Pos.Nr. Gdb % 1 Bipolare Störungen, dzt. depressive ZB 03.06.01 30 2 degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen 02.02.01 10 3 Hashimoto -Thyreoiditis 09.01.01 10 Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 bis 3 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht. Bei der Beschwerdeführerin liegt aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vor. 2. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführerin Asyl gewährt wurde ergibt sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug, dem entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Konventionsreisepasses ist. Die Feststellung zur Einbringung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Antragsformular. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum Grad der Behinderung beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.01.2025 sowie dem  nach erhobener Beschwerde eingeholten  Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.04.2025. In den fachärztlichen Gutachten wurde  unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und nach Durchführung persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin  ausführlich auf die Art ihrer Leiden und deren Ausmaß eingegangen. In dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.01.2025 wurde das in weiterer Folge in das Gutachten vom 28.04.2025 übernommene Leiden 1 „Bipolare Störungen, dzt. depressive ZB“ unter der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einer Stufe über dem oberen Rahmensatz, da „bei jahrelanger Dauermedikation, zeitweise sozialer Rückzug“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde neue Befunde vorlegte (Befundbericht einer Praxis für Innere Medizin vom 08.05.2024, drei Befunde eines Radiologiezentrums, jeweils vom 17.03.2025, sowie einen Patientenbrief eines Facharztes für Innere Medizin, Rheumatoligie und Dietologie vom 12.03.2025) holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.04.2025 ein. Darin wurde das Leiden 2 „degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen“ unter der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen bei Omalgie und Coxalgie beidseits sowie Cervicolumbalgie ohne radikuläre Ausfälle“ mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt. Das Leiden 3 „Hashimoto -Thyreoiditis“ wurde unter der Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „durch Schilddrüsenmedikation kompensiert“ mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt. Zum Gesamtgrad der Behinderung führte der ärztliche Sachverständige aus, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 bis 3 aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht werde. In ihrer zum Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.04.2025 eingebrachten Stellungnahme vom 11.06.2025 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Arbeitsmotivation zum Ausdruck und untermauerte diese mit der Vorlage ihres Lebenslaufes. Sie versuche, trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen, beruflich aktiv zu bleiben, erlebe jedoch durch ihre psychischen und körperlichen Erkrankungen regelmäßig Phasen, in denen sie kaum belastbar sei. In weiterer Folge schilderte sie beim Sitzen – insbesondere bei längerer Tätigkeit vor dem Computer – unter starken Nackenschmerzen sowie Schmerzen im Schulterbereich zu leiden. Darüber hinaus würde ihr das einfache Bewegen der Computermaus Schmerzen im Arm und in der Schulter bereiten. Auch morgens habe sie starke, kaum aushaltbare Schmerzen in den Gelenken, besonders in den Schultern, Armen und Hüften, die ihre Beweglichkeit massiv einschränken würden. Trotz laufender Behandlung mit entzündungshemmenden Medikamenten und Cortison leide sie unter starker Schlafstörung aufgrund der Schmerzen. Diese nächtlichen Beschwerden würden zu chronischer Erschöpfung führen, was sich auf ihre Konzentrationsfähigkeit und Tagesform negativ auswirke. Die Beschwerdeführerin hielt ausdrücklich fest, dass sie selbst einfachste alltägliche Tätigkeiten, wie z.B. das An- und Ausziehen der Kleidung, nicht mehr alleine bewältigen könne und bei Aufgaben, die Bewegung oder Kraftaufwand häufig auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen sei. Diese Einschränkungen würden ihr Leben in einem Ausmaß beeinträchtigen, das im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Auch die Auswirkungen ihrer rheumatischen Erkrankung seien in der Begutachtung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme geschilderten Schmerzen wurden bereits anlässlich der persönlichen Untersuchung am 07.04.2025 vorgebracht und im Sachverständigengutachten vom 28.04.2025 festgehalten. Demnach klagte die Beschwerdeführerin nach ihren derzeitigen Beschwerden befragt, über „immer wieder auftretende Schmerzen der Schultern, Ellbogen, Hände und Hüften, sie könne nicht lange sitzen, sie müsse Analgetica nehmen, auch Nacken- und Kreuzschmerzen, als Kind habe sie einen Unfall gehabt wo sie auf die Wirbelsäule gefallen sei – ohne Fractur. Sie sei erfolgreich, habe aber Schmerzen.“ Die Schmerzen der Beschwerdeführerin wurden demnach von dem ärztlichen Sachverständigen festgehalten und in der gutachterlichen Einschätzung berücksichtigt. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie selbst einfachste alltägliche Tätigkeiten nicht mehr alleine bewältigen könne und beispielhaft das An- und Ausziehen der Kleidung anführt, ist auf die Beurteilung der Gesamtmobilität im Gutachten vom 28.04.2025 zu verweisen, worin das selbständige Aus- und wieder Anziehen festgehalten wurde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin steht demnach im Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen. Mangels Vorlage entsprechender medizinischer Beweismittel, die eine derartige Einschränkung belegen würden, waren diese Schilderungen nicht dazu geeignet die gutachterlichen Ausführungen zu entkräften. Auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erstmals ins Treffen geführten chronischen Erschöpfung ist festzuhalten, dass keine fachärztlichen Befunde vorliegen, die eine entsprechende Beeinträchtigung mit Krankheitswert belegen. Das Vorbringen, wonach die Auswirkungen ihrer rheumatischen Erkrankung in der Begutachtung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, wurde von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend begründet und war dadurch ebenfalls nicht geeignet den gutachterlichen Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen entgegenzutreten. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11.06.2025 vorgebrachten Argumente brachten demnach keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten. Zumal die Beschwerdeführerin auch keine neuen Befunde vorlegte. Sie selbst bestätigte in ihrer Stellungnahme, dass sämtliche ärztliche Befunde, die ihre Diagnosen belegen würden, bereits vorlägen. Zu dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist auf die Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3. zu verweisen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass alle medizinisch nachgewiesenen Beschwerden und Leiden der Beschwerdeführerin von den (fach-)ärztlichen Sachverständigen in ihren Gutachten vom 25.01.2025 und vom 28.04.2025 berücksichtigt und  wie oben bereits ausgeführt  entsprechend der Einschätzungsverordnung beurteilt wurden. Die Beschwerdeführerin hat schließlich mit ihrer Stellungnahme keine Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Die Beschwerdeführerin ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der (fach-)ärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.01.2025 und 28.04.2025. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. […]“ „Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“ „Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […]“ „Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.

2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

§ 14Abs.

2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,

(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. […]“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“ „Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 3 aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht wird. „Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen: 02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen. 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20% Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung 03 Psychische Störungen 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 – 40% Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung 09 Endokrines System Der Grad der Behinderung bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen an den einzelnen Organsystemen abhängig. Sofern im Abschnitt 09 keine Einschätzung vorgesehen ist, sind die funktionellen Defizite unter den jeweiligen Abschnitten, bei gesicherter Diagnose ohne wesentliche funktionelle Defizite mit 10 % einzuschätzen. Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung. Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravierend (BMI > 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen. 09.01 Schilddrüsenerkrankungen Endokrine Organe sondern ihr Sekret (Hormone) nach innen, direkt ins Blut ab. Funktionell zu unterscheiden sind Über- und Unterfunktionen, die abhängig vom Ausmaß und Wirkmechanismus in den einzelnen Organsystemen zu komplexen funktionellen Einschränkungen führen. Sie werden durch ein Überangebot oder einen Mangel an Hormonen ausgelöst. Sind diese Symptome in typischer Weise kombiniert, spricht man von Syndromen. Die Steuerung der Hormonabgabe (endokrine Sekretion) erfolgt durch aktivierende und hemmende (neuro)sekretorische Überträgerstoffe. Das Ausmaß der meist komplexen, mehrere Organsysteme betreffenden Erkrankung und demnach die Höhe des Grades der Behinderung, wird von der Wirkung auf die Endorgane und der möglichen medikamentösen Behandlung (hormonelle Substitution bzw. Inhibition) bestimmt. Die häufigste endokrine Erkrankung – Diabetes mellitus – wird unter 09.02 hinsichtlich Einschätzungs- und Abgrenzungskriterien im Detail abgebildet. Die Funktionseinschränkungen aller anderen endokrinen Drüsen (wie beispielsweise Schilddrüsenerkrankungen, Adrenogenitales Syndrom, Kleinwuchs, Nebennieren- und Nebenschilddrüsenerkrankungen, Hypophysenerkrankungen, Pankreaserkrankungen und hormonelle Störungen der Sexualorgane) wären entsprechend der Funktionseinschränkungen und Therapiemöglichkeiten einzuschätzen. 09.01.01 Endokrine Störungen leichten Grades 10 – 40% Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten 10 – 20%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist sehr gut. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitestgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt 30 – 40%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Geringe Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist gut bis mäßig. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist gering eingeschränkt Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung in den fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.01.2025 und vom 28.04.2025, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Hierzu ist auszuführen, dass es der Antragstellerin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Hierzu ist auszuführen, dass es der Antragstellerin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten

§ 2Abs. 1 BEinst

G, wonach es einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bedarf, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach es einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bedarf, nicht erfüllt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer (späteren) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurden ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.01.2025 sowie ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.04.2025, beide samt Durchführung einer persönlichen Untersuchung, eingeholt. Die Ärzte sind kompetent die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden fachlich zu beurteilen. Die Sachverständigengutachten wurden als schlüssig und vollständig beurteilt. Aus den dargelegten Gründen konnte die Einholung eines weiteren Gutachtens unterbleiben.Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurden ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.01.2025 sowie ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.04.2025, beide samt Durchführung einer persönlichen Untersuchung, eingeholt. Die Ärzte sind kompetent die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden fachlich zu beurteilen. Die Sachverständigengutachten wurden als schlüssig und vollständig beurteilt. Aus den dargelegten Gründen konnte die Einholung eines weiteren Gutachtens unterbleiben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch der Entscheidung den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch der Entscheidung den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung zweier (fach-)ärztlicher Sachverständigen und nach Durchführung von persönlichen Untersuchungen, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war  wie bereits unter Punkt

  1. ausgeführt  nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung zweier (fach-)ärztlicher Sachverständigen und nach Durchführung von persönlichen Untersuchungen, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war wie bereits unter Punkt
  2. ausgeführt nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W166.2313181.1.00

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