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{'item': 'W166 2316384-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6§ 19b§ 4§§ 8§ 14§ 2§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2026 GeschäftszahlW166 2316384-1 Spruch, W166 2316384-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 29.01.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und legte diverse medizinischen Beweismittel vor. In dem daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.03.2025, wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Nachfolgendes ausgeführt: „Anamnese: Ein SVGA aus 11/2023 liegt vor. Ein GdB 30 v. H. wurde anerkannt. Ein SVGA aus 11 aus 2023, liegt vor. Ein GdB 30 v. H. wurde anerkannt. Neue Befunde werden vorgelegt, Vorbefunde siehe VGA. Mittelgradige depressive Episode Lumbalgie bei Discusprotrusion L4-S1 Cervikalsyndrom bds. bei Osteochondrose gesamte HWS mit Kribbelparästhesien Finger 2-3 links Dorsalgie bei spangenbildenden Spondylosen mittlere BWS Z.n. TBVT re. UE Z.n. Venenverödung bds. Z.n. Ulcus cruris li. Derzeitige Beschwerden: Schmerzen im BWS-Bereich bestehen vor allem beim Anlaufen in der Früh, bei längerem Stehen und beim Bücken, sie kommen "schlagartig, wie mit einem Messer". Seit Ende November letzten Jahres seien wiederholt Schmerzinfusionen mit guter Wirksamkeit verabreicht worden, auch aktuell sind wöchentliche Infusionen bis Ende Mai geplant. Physiotherapie erfolge selbstständig aber auch mit Therapeuten, zwischenzeitlich auch physikalische Maßnahmen. Eine ambulante Rehabilitation musste im Dezember wegen eines Knöcheltraumas vorzeitig beendet werden, ein nächster Antritt ist für Mai geplant. Die Finger II und III links seien nach wie vor taub, fallweise bestehe auch ein lagebedingtes "Einschlafen" beider Hände. Die Finger römisch zwei und römisch drei links seien nach wie vor taub, fallweise bestehe auch ein lagebedingtes "Einschlafen" beider Hände. Seit einer Kiefersperre letzten Sommer befindet sich der AS in fachärztlich psychiatrischer Behandlung des PSD. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Eigenangabe: Amlodipin/Valsartan, Duloxetin, Seractil bei Bedarf (ca. 1-2x/Woche) Wiederholte Schmerzinfusionen, Infiltrationen seit 11/2024 Wiederholte Schmerzinfusionen, Infiltrationen seit 11 aus 2024, Abbruch ambulante Rehabilitation 11/2024 Abbruch ambulante Rehabilitation 11 aus 2024, Gesprächstherapie PSD Sozialanamnese: Wohnt mit Partnerin in EFH, im Alltag selbstständig, seit Sommer 2024 Krankenstand, davor Angestellter im Bereich XXXX . Wohnt mit Partnerin in EFH, im Alltag selbstständig, seit Sommer 2024 Krankenstand, davor Angestellter im Bereich römisch 40 . Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 11/2024, 1/2025, 3/2025 Bericht orthopädische Gruppenpraxis Wr. Neustadt 11 aus 2024,, 1 aus 2025,, 3 aus 2025, Bericht orthopädische Gruppenpraxis Wr. Neustadt 1/2025 Bericht Psychosozialer Dienst Burgenland 1 aus 2025, Bericht Psychosozialer Dienst Burgenland 11/2024 Röntgenbefund re. SG, BWS, Sonographie re. SG 11 aus 2024, Röntgenbefund re. SG, BWS, Sonographie re. SG 10/2024 Entlassungsbericht Ambulantes Rehazentrum Eisenstadt - 6MWT 420m 10 aus 2024, Entlassungsbericht Ambulantes Rehazentrum Eisenstadt - 6MWT 420m Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 186,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput und Collum unauff., Rachen bland, keine LN submand. oder zervikal tastbar. Cor rein, rh, nf; Pulmo VA bds. Abd. weich, über Niveau, kein DS, lebhafte DG, Leber am Ribo, NL bds. frei. WS zeigt KD im BWS-Bereich, Lasegue bds. pos. bei ca. 60°, Seitneigen und Rotation schmerzhaft, FBA 20 cm. Eingeschränkter Kreuz- und Nackengriff, große Gelenke der OE sonst frei beweglich. Hüftgelenke bds. frei beweglich aber schmerzhaft in allen Ebenen, Knie- und SG bds. frei beweglich. Chronisch venöde Insuffizienz bds. mit Hyperpigmentation li>re und abgeheiltes Ulcus cruris li. US, leichte Beinödeme bds., periphere Fußpulse tastbar. Grobe Kraft der OE, UE seitengleich, leichte Hypästhesie der Finger II und III li. Grobe Kraft der OE, UE seitengleich, leichte Hypästhesie der Finger römisch zwei und römisch drei li. Einbein-, Fersen- und Zehenstand mit Anhalten möglich, Romberg neg., Tandemstand unsicher aber durchführbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Gehen und Stehen erfolgt leicht breitbasig mit Anlaufschmerzen, dann aber frei und sicher ohne Hilfsmittel, Mobilisierung im Liegen schmerzhaft aber selbstständig. Status Psychicus: Allseits orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung leicht gedrückt, Gedankengang geordnet und zielführend. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerativer Aufbrauch der gesamten Wirbelsäule, Unterer Rahmensatz, laufender orthopädischer Therapiebedarf, analgetische Bedarfsmedikation. 02.01.02 30 2 Z.n. Thrombose re. UE, chronisch venöse Insuffizienz, Z.n. Ulcus cruris links. Eine Stufe über unterem Rahmensatz bei Schwellungsneigung ohne Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit. 05.08.01 20 3 Mittelgradige depressive Episode Eine Stufe über unterem Rahmensatz, stabiles Zustandsbild unter Therapie, sozial integriert. 03.06.01 20 4 Art. Hypertonie "Art". Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 bestimmt den Gesamt-GdB und wird durch die übrigen Leiden aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz bzw. fehlender Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Schmerzen im BWS-Bereich werden in Leiden 1 mit abgebildet und ebenso wie Leiden 2 und 4 unverändert beurteilt, Leiden 3 wird erstmals dokumentiert. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamt-GdB bleibt unverändert.  Dauerzustand Nachuntersuchung - Herr M. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:  JA  NEIN Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Der Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist Orthesenträger ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptiker ist Träger eines Cochlea-Implantates Bedarf einer Begleitperson ist Träger von Osteosynthesematerial ist Prothesenträger 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Unter Berücksichtigung der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, dem Allgemeinzustand sowie der körperlichen Belastbarkeit ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m, das sichere Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar. Es besteht keine Klaustro-/Soziophobie oder generalisierte Angststörung als Hauptdiagnose. Aufgrund der psychischen Erkrankung ist eine Teilnahme am öffentlichen Leben möglich 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H. Begründung: D3 Hypertonie“ Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 31.03.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.04.2025 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten einen Grad der Behinderung von 30 % ergeben habe. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 31.03.2025 Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahren seien der Beilage (ärztliches Gutachten vom 31.03.2025), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Am 02.05.2025 und damit nach Erlassung des Bescheides langte schließlich die vom Beschwerdeführer mit 22.04.2025 datierte Stellungnahme ein, welche von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet wurde. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Diagnose CMD (Craniomandibuläre Dysfunktion), laut Befund vom 30.08.2024, im Gutachten nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem finde sich vom Faktor-V-Leiden kein Hinweis im Gutachten, dieser sei im Entlassungsbericht von der Reha angeführt. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass er morgens häufig mit Kopf-, Gesichts- sowie Kiefergelenksschmerzen aufwache, die oft den ganzen Tag anhalten würden. Diese Schmerzen, die er auch bei längeren Autofahrten habe, würden bis zu seinem Hinterkopf und Nacken ausstrahlen. Aufgrund der anhaltenden Schmerzen und der nicht maßgeblichen Verbesserung seiner gesundheitlichen Probleme, leide er unter starken Stimmungsschwankungen sowie anhaltenden depressiven Verstimmungen und ziehe sich immer mehr und mehr von der Außenwelt zurück. Seitdem er das Medikament Adjuvin und später Duloxetin nehme, sei er „gefühlstaub“ geworden, er rege sich weniger häufig auf und spüre eine Art Gleichgültigkeit. Darüber hinaus laboriere er an Magen- und Verdauungsproblemen, die ihn, wenn er zu Therapien nach Eisenstadt (56 km - ca. 40 Minuten) unterwegs sei, sehr unangenehm belasten würden. Der Beschwerdeführer leide auch an dem „Therapiestress“, der ihn nachts oft nicht schlafen lasse und ihn zusätzlich belaste. Und wenn er schlafe, werde er oft munter, weil ihm alle Finger von der linken oder rechten Hand einschlafen würden oder auch aufgrund des stechenden Schmerzes unter den Rippen, welchen er auch in der Früh habe, wenn er aufstehe um auf das WC zu gehen; was mit Durchfall schwierig sei, ebenso die daraus resultierenden Zukunftsängste. Wenn er auf die Knie gehe oder gebeugt stehe habe er auch Probleme mit dem Aufstehen und bekomme innerhalb von 20 Sekunden stechende Schmerzen. Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer fest, dass sein Alltag und sein Leben durch seine gesundheitlichen Einschränkungen um gut 50 % beeinträchtigt seien. Neue medizinische Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Daraufhin holte die belangte Behörde ein weiteres medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 06.07.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ein. Darin wurde Nachfolgendes ausgeführt: „Anamnese: Ein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der „begünstigten Behinderten“ wurde gestellt. (Beschwerdevorentscheidung) Vorgutachten am 17.11.2023 - 30v.H. Vorgutachten am 28.03.2025 - 30v.H. Voranamnese: Mittelgradige depressive Episode Cervikalsyndrom bds. bei Osteochondrose gesamte HWS mit Kribbelparästhesien Finger 2- 3 links Dorsalgie bei spangenbildenden Spondylosen mittlere BWS Z.n. TBVT re. UE, Z.n. Venenverödung bds., Z.n. Ulcus cruris li., CMD (Craniomandibuläre Dysfunktion) Derzeitige Beschwerden: Der AW leidet unter Anhaltenden Schmerzen in der HWS sowie auch Schmerzen in der BWS. Ausstrahlung in den Kopf. Dysästhesien in den Fingern beider Hände. In der letzten Zunahme der Rückenschmerzen. Anlaufbeschwerden. Beschwerden im Bereich der Kiefergelenke. Beschwerden beim Essen fester Nahrung! Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Amlodipin, Valsartan, Duloxitin, Seractil derzeit Ambulante Reha in Eisenstadt. Fallweise wird ein Stützmieder getragen. Sozialanamnese: derzeit Krankenstad - gelernter XXXX derzeit Krankenstad - gelernter römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Reha Bad Schönau – 2.12.23 – 11.01.2024 DIAGNOSEN: Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikuiopathie, Zervikaineuralgie Cervikalsyndrom beidseits bei Osteochondrose gesagte HWS mit Kribbelparästhesien Finger 2-3 links DP 63/4, C4/G5, C5/C6, C6/C7 MRT der LWS 06/2023: Chondrosen der unteren LWS mit leichten hypertrophen Facettengeienkesarthrosen. Keine BS-Herniationen, keine Affektionen von NW St.p, TVT rechte untere Extremität St.p. Venenverödng links Adipositas Faktor-V-Leiden Erhöhte LFP Keine Allergie bekannt Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 186,00 cm Gewicht: 110,00 kg Blutdruck: n.e. Klinischer Status – Fachstatus: Caput: unauffällig, Hinterkopfschmerz HWS: Hartspann der Nackenmuskulatur; Rotation der HWS eingeschränkt, KJA 5cm Rechte obere Extremität: Schulter: Abduktion und Elevation Aufgrund der HWS-Beschwerden eingeschränkt Ellbogen- Hand- und Fingergelenke aktiv und passiv frei, Periphere Sens. und DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B. Fallweise Dysästhesien der Finger Linke obere Extremität: Schulter: Abduktion und Elevation Aufgrund der HWS-Beschwerden eingeschränkt Ellbogen- Hand- und Fingergelenke aktiv und passiv frei, Periphere Sens. und DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B. Fallweise Dysästhesien der Finger Gebrauchshand: rechts BWS: achsengerade, klopfdolent Abdomen: weich, indolent LWS: Klopfschmerz im unteren Lendenwirbelsäulendrittel, Schmerzausstrahlung in beide Flanken. Schmerzausstrahlung in die unteren Extremitäten, Lasegue neg. Becken: stabil Rechte untere Extremität: Hüfte: S 0-0-110, R 10-0-20, kein Rotations- und Stauchungsschmerz Knie: S 0-0-120, bandstabil, Meniskuszeichen neg. Sprunggelenk: S 10-0-35 Zehenspitzen- und Fersenstand kraftabgeschwächt möglich Linke untere Extremität: Hüfte: S 0-0-110, R 10-0-20, kein Rotations- und Stauchungsschmerz Knie: S 0-0-120, bandstabil. Meniskuszeichen neg. Sprunggelenk: S 10-0-35 Zehenspitzen- und Fersenstand kraftabgeschwächt möglich Beinlängen seitengleich, Muskulatur der oberen und unteren Extremität seitengleich ausgebildet. Gesamtmobilität – Gangbild: Hinkendes Gangbild. Lagewechsel, An- und Auskleiden problemlos. Status Psychicus: Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz da eine deutliche Funktionseinschränkung verbunden mit Schmerzen gegeben ist. 02.01.02 30 2 Zustand nach Thrombose der rechten unteren Extremität. Chronisch venöse Insuffizienz. Zustand nach Ulcus cruris links. Wahl dieser Position zwei Stufen über dem unterem Rahmensatz bei Schwellungsneigung mit Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit und Wundheilungsstörungen. 05.08.01 30 3 Mittelgradige depressive Episode Wahl dieser Position eine Stufe über unterem Rahmensatz, stabiles Zustandsbild unter Therapie, sozial integriert. 03.06.01 20 4 CMD (Craniomandibuläre Dysfunktion) Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz da eine deutliche Funktionseinschränkung verbunden mit Schmerzen gegeben ist. 07.02.01 10 5 Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 4 und 5 erhöhen nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten Wird die CVI nun mit 30 v.H. bewertet. Die CMD und die depressive Episode werden neu in die Diagnoseliste aufgenommen. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung erhöht sich auf 40 v.H.  Dauerzustand Nachuntersuchung - Herr M. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:  JA  NEIN Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Der Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist Orthesenträger ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptiker ist Träger eines Cochlea-Implantates Bedarf einer Begleitperson ist Träger von Osteosynthesematerial ist Prothesenträger 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen möglich. Das sichere Ein- und Aussteigen, das Zurücklegen von Wegstrecken von 300 bis 400 Metern ohne Pause, sowie die Benutzung von Haltegriffen sind möglich. Es besteht keine erhöhte Sturzgefahr. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H.“ Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 07.07.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Da der belangten Behörde eine fristgerechte Beschwerdevorentscheidung nicht mehr möglich war, wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger. Am 29.01.2025 stellte er einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Bei dem Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule 02.01.02 30 2 Zustand nach Thrombose der rechten unteren Extremität. Chronisch venöse Insuffizienz. Zustand nach Ulcus cruris links. 05.08.01 30 3 Mittelgradige depressive Episode 03.06.01 20 4 CMD (Craniomandibuläre Dysfunktion) 07.02.01 10 5 Hypertonie 05.01.01 10 Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 3 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die Leiden 4 bis 5 erhöhen nicht weiter. Beim Beschwerdeführer liegt aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und zur Einbringung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum Grad der Behinderung beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.03.2025 sowie dem  nach der Beschwerde eingeholten  Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 06.07.2025. In den fachärztlichen Gutachten wurde  unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und nach Durchführung persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers  ausführlich auf die Art seiner Leiden und deren Ausmaß eingegangen. In dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie vom 06.07.2025 wurde das bereits im Vorgutachten vom 31.03.2025 erfasste Leiden 1 „Degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule“ unter der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „eine deutliche Funktionseinschränkung verbunden mit Schmerzen gegeben ist“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Das Leiden 2 „Zustand nach Thrombose der rechten unteren Extremität. Chronisch venöse Insuffizienz. Zustand nach Ulcus cruris links“ wurde im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.07.2025 unter der Positionsnummer 05.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da „Schwellungsneigung mit Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit und Wundheilungsstörungen“ nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt und damit um eine Stufe höher, als im Vorgutachten vom 31.03.2025. Das Leiden 3 „Mittelgradige depressive Episode“ wurde gleichbleibend unter der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da „stabiles Zustandsbild unter Therapie, sozial integriert“ mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Das erstmals in das fachärztliche Gutachten vom 06.07.2025 aufgenommene Leiden 4 „CMD (Craniomandibuläre Dysfunktion)“ wurde unter der Positionsnummer 07.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „eine deutliche Funktionseinschränkung verbunden mit Schmerzen gegeben ist“ mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt. Das aus dem Vorgutachten vom 31.03.2025 übernommene Leiden 4, nunmehr Leiden 5, „Hypertonie“ wurde unter der Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem fixen Rahmensatz, mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt. Zum Gesamtgrad der Behinderung führte der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 06.07.2025 aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um 1 Stufe erhöht werde, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 4 und 5 erhöhen nicht weiter. In seiner zum Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.03.2025 eingebrachten Stellungnahme vom 22.04.2025, die von der belangten Behörde – aufgrund des Einlangens am 02.05.2025 und damit nach Erlass des Bescheides vom 28.04.2025 – als Beschwerde gewertet wurde, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Diagnose CMD (Craniomandibuläre Dysfunktion), laut Befund vom 30.08.2024, im Gutachten nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem finde sich vom Faktor-V-Leiden kein Hinweis im Gutachten, dieser sei im Entlassungsbericht von der Reha angeführt. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass er morgens häufig mit Kopf-, Gesichts- sowie Kiefergelenksschmerzen aufwache, die oft den ganzen Tag anhalten würden. Diese Schmerzen, die er auch bei längeren Autofahrten habe, würden bis zu seinem Hinterkopf und Nacken ausstrahlen. Aufgrund der anhaltenden Schmerzen und der nicht maßgeblichen Verbesserung seiner gesundheitlichen Probleme, leide er unter starken Stimmungsschwankungen sowie anhaltenden depressiven Verstimmungen und ziehe sich immer mehr und mehr von der Außenwelt zurück. Seitdem er das Medikament Adjuvin und später Duloxetin nehme, sei er „gefühlstaub“ geworden, er rege sich weniger häufig auf und spüre eine Art Gleichgültigkeit. Darüber hinaus laboriere er an Magen- und Verdauungsproblemen, die ihn, wenn er zu Therapien nach Eisenstadt (56 km - ca. 40 Minuten) unterwegs sei, sehr unangenehm belasten würden. Der Beschwerdeführer leide auch an dem „Therapiestress“, der ihn nachts oft nicht schlafen lasse und ihn zusätzlich belaste. Und wenn er mal schlafe, werde er oft munter, weil ihm alle Finger von der linken oder rechten Hand einschlafen würden oder auch aufgrund des stechenden Schmerzes unter den Rippen, welchen er auch in der Früh habe, wenn er aufstehe um auf das WC zu gehen; was mit Durchfall schwierig sei, ebenso die daraus resultierenden Zukunftsängste. Wenn er knie oder gebeugt stehe habe er auch Probleme mit dem Aufstehen und bekomme innerhalb von 20 Sekunden stechende Schmerzen. Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer fest, dass sein Alltag und sein Leben durch seine gesundheitlichen Einschränkungen um gut 50 % beeinträchtigt seien. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Diagnose CMD (Craniomandibuläre Dysfunktion), laut Befund vom 30.08.2024, in dem Gutachten vom 31.03.2025 nicht berücksichtigt worden sei, ist festzuhalten, dass eine Berücksichtigung derselben nunmehr in dem auf Grund der Beschwerde eingeholten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 06.07.2025 erfolgte und die Erkrankung entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung als Leiden 4 „CMD (Craniomandibuläre Dysfunktion)“ unter der Positionsnummer 07.02.01 aufgenommen und mit dem unteren Rahmensatz, da „eine deutliche Funktionseinschränkung verbunden mit Schmerzen gegeben ist“ mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt wurde. Auch das Faktor-V-Leiden wurde in das Sachverständigengutachten vom 06.07.2025 im Rahmen der Zusammenfassung des Reha-Befundes ausdrücklich aufgenommen und in weiterer Folge bei der gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geschilderten Schmerzen wurden von ihm bereits anlässlich der persönlichen Untersuchung am 28.03.2025 vorgebracht und im Sachverständigengutachten vom 31.03.2025 festgehalten. Demnach klagte der Beschwerdeführer nach seinen derzeitigen Beschwerden befragt, über „Schmerzen im BWS-Bereich (…) vor allem beim Anlaufen in der Früh, bei längerem Stehen und beim Bücken, sie kommen schlagartig, wie mit einem Messer“. Auch in dem auf Grund der Beschwerde eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.07.2025 wurden die Schmerzzustände des Beschwerdeführers zunächst unter dem Punkt „derzeitige Beschwerden“ geschildert: „Der Beschwerdeführer leidet unter anhaltenden Schmerzen in der HWS sowie auch Schmerzen in der BWS. Ausstrahlung in den Kopf. (…) In der letzten [Zeit] Zunahme der Rückenschmerzen. Anlaufbeschwerden. Beschwerden im Bereich der Kiefergelenke. Beschwerden beim Essen fester Nahrung.“ Und in weiterer Folge auch im Zuge der Erhebung des klinischen Status festgehalten „Caput: unauffällig, Hinterkopfschmerz (…) LWS: Klopfschmerz im unteren Lendenwirbelsäulendrittel, Schmerzausstrahlung in beide Flanken. Schmerzausstrahlung in die unteren Extremitäten“. Die Schmerzen des Beschwerdeführers, insbesondere auch jene in der Beschwerde vorgebrachten (Kopfschmerzen, Kiefergelenksschmerzen, Nackenschmerzen sowie Anlaufbeschwerden) wurden demnach von den (fach-)ärztlichen Sachverständigen jeweils in ihrer gutachterlichen Einschätzung berücksichtigt. Die damit verbundenen und vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgebrachten Stimmungsschwankungen sowie seine anhaltende depressive Verstimmung wurden ebenfalls bereits im Gutachten vom 31.03.2025 und in weiterer Folge in gleicher Weise auch im Gutachten vom 06.07.2025, jeweils anhand des Leidens 3 „Mittelgradige depressive Episode“ berücksichtigt. Wie bereits ausgeführt wurde dieses Leiden entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 03.06.01 mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da „stabiles Zustandsbild unter Therapie, sozial integriert“ mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt. Auch die Einnahme des Medikaments Duloxetin, welches beim Beschwerdeführer zu Gefühlstaubheit und einem Gefühl der Gleichgültigkeit führen würde, wurde jeweils unter „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ in die beiden eingeholten Gutachten aufgenommen und in weiterer Folge bei der gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer führte mit der Einnahme desselben keine neuen Umstände ins Treffen. Dass der Beschwerdeführer an Magen- und Verdauungsproblemen leide, brachte er erstmals mit seiner Beschwerde vor. Entsprechende gesundheitliche Einschränkungen erwähnte der Beschwerdeführer weder im Zuge der persönlichen Untersuchungen, noch können sie den vorliegenden Befunden entnommen werden. Diesbezügliche fachärztliche Beweismittel wurden im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Auch hinsichtlich der von dem Beschwerdeführer erstmals ins Treffen geführten Schlafprobleme ist festzuhalten, dass keine fachärztlichen Befunde vorliegen, die eine entsprechende Beeinträchtigung mit Krankheitswert belegen würden. In diesem Zusammenhang wird auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hingewiesen, wonach ihn die Pflicht zur Vorlage medizinisch/therapeutischer Beweismittel trifft. Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, dass sein Alltag und sein Leben um gut 50 % durch seine gesundheitlichen Einschränkungen beeinträchtigt seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung entsprechend § 3 der Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat. Dass der Facharzt für Orthopädie in seinem Gutachten vom 06.07.2025 eine den gesetzlichen Vorgaben widersprechende Beurteilung vorgenommen hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ergaben sich auch sonst keine Hinweise hierfür. Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, dass sein Alltag und sein Leben um gut 50 % durch seine gesundheitlichen Einschränkungen beeinträchtigt seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung entsprechend Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat. Dass der Facharzt für Orthopädie in seinem Gutachten vom 06.07.2025 eine den gesetzlichen Vorgaben widersprechende Beurteilung vorgenommen hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ergaben sich auch sonst keine Hinweise hierfür. Die von dem Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Argumente fanden demnach Berücksichtigung in dem daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.07.2025 bzw. brachten darüberhinausgehend keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten. Zumal der Beschwerdeführer auch keine neuen Befunde vorlegte. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme zum Gutachten des Facharztes für Orthopädie vom 06.07.2025 machte der Beschwerdeführer im Übrigen nicht Gebrauch. Der Beschwerdeführer hat schließlich mit seiner Beschwerde keine Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Der Beschwerdeführer ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Sachverständigengutachten vom 31.03.2025 und vom 06.07.2025. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. […]“ „Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“ „Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […]“ „Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.

2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

§ 14Abs.

2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,

(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. […]“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“ „Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der Gesamtgrad der Behinderung im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.07.2025 damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um 1 Stufe erhöht wird, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 4 und 5 erhöhen nicht weiter. „Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen: 02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40% Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag 03 Psychische Störungen 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 – 40% Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 %: Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung 05 Herz und Kreislauf 05.01. Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.01 Leichte Hypertonie 10 % 05.08 Venöses und lymphatisches System: Lymphödem nach Operationen (z.B. Mammacarcinom, Entfernung inguinaler Lymphknoten etwa wegen fortgeschrittenen Melanoms) ist im Rahmen der Grundkrankheit einzuschätzen und wirkt als erhöhender Faktor innerhalb des Rahmensatzes. Besenreiser begründen keinen GdB 05.08.01 Funktionseinschränkung leichten Grades 10 – 40% 10 %: Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden 20 %: ausgeprägte Schwellungsneigung Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 30 %: Postthrombotisches Syndrom 40 %: Narbig abgeheilte Ulcera, Stauungsekzem Lymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 07 Verdauungssystem 07.02 Zähne, Kiefer und Gaumen 07.02.01 Chronisch entzündliche Veränderungen 10 – 20% Chronische Entzündungen des Zahnfleisches und Zahnhalteapparates und der Mundschleimhaut, je nach Ausdehnung und funktionelle Einschränkung Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung in dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.07.2025, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Hierzu ist auszuführen, dass es dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Hierzu ist auszuführen, dass es dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten

§ 2Abs. 1 BEinst

G, wonach es einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bedarf, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach es einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bedarf, nicht erfüllt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer (späteren) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch der Entscheidung den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch der Entscheidung den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung zweier (fach-)ärztlicher Sachverständigen und nach Durchführung von persönlichen Untersuchungen, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war  wie bereits unter Punkt

  1. ausgeführt  nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befassten Sachverständigen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme zum Gutachten vom 06.07.2025 eingebracht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung zweier (fach-)ärztlicher Sachverständigen und nach Durchführung von persönlichen Untersuchungen, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war wie bereits unter Punkt
  2. ausgeführt nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befassten Sachverständigen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme zum Gutachten vom 06.07.2025 eingebracht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W166.2316384.1.00

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