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{'item': 'W166 2316542-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6§ 19b§ 4§§ 8§ 14§ 2§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2026 GeschäftszahlW166 2316542-1 Spruch, W166 2316542-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 12.05.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und legte diverse medizinischen Beweismittel vor. In dem daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 06.06.2025, wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, Nachfolgendes ausgeführt: „Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 23.02.2009, ges. GdB 20% Zwischenanamnese: Schulter-OP, Varizen-OP, 2018 Fundoplikatio Derzeitige Beschwerden: Ich habe Beschwerden mit der Halswirbelsäule. Die Beweglichkeit ist eingeschränkt. Ich habe Bauchschmerzen, Bauchkrämpfe, habe manchmal plötzlich Durchfall. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Rowatinex, Sirdalud, Seractil, Tamsulosin, Arosuva, Dekristolmin, Gerofol, Maxikalz, Laufende Therapie: bis 03/25 Kur XXXX , amb. RehaLaufende Therapie: bis 03/25 Kur römisch 40 , amb. Reha Hilfsmittel: Lumbotrain Sozialanamnese: XXXX römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 05/25 orthop. Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund, grob neurolog. oB. 03/25 MR-Halswirbelsäule beschreibt Degeneration mit Discopathie, Keine Spinalkanalstenose oder Mvelooathie. 03/25 Befundbericht Klinik Favoriten beschreibt osteoanabole Therapie bei Osteoporose 01/25 Befundbericht Orthopädisches Spital Speising über ESWT an Ellenbogen 11/24 Knochendichtebefund beschreibt Osteoporose 02/24 MRT HWS beschreibt aktivierte Osteochondrose der HWS p.m.C4/5 03/24 Gastroskopiebefund beschreibt Zeichen der Gastritis levis 11/24 MR-Lendenwirbelsäule beschreibt Degeneration mit Discopathie 10/19 Befundbericht KHN beschreibt seit Fundoplikatio keine Refluxbeschwerten mehr, 03/2018 Befundbericht Klinik Floridsdorf über Fundoplikatio03 aus 2018, Befundbericht Klinik Floridsdorf über Fundoplikatio 06/20 Laborbefund beschreibt Hinweis auf Lactose-Fructose Intoleranz Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal Größe: 158,00 cm Gewicht: 54,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Rechtes Handgelenk: etwas verdickt, blasse Narben seitlich. Das Ellenende ist etwas prominent, gering Endlagenschmerz. Linke Schulter: Vom äußeren Aspekt her unauffällig., kein Druckschmerz, kein Endlagenschmerz, gering Beweglichkeitseinschränkung. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit Rechte Schulter frei, links endlagig eingeschränkt, Nacken- und Kreuzgriff sind rechts uneingeschränkt, links endlagig eingeschränkt. Ellbogen seitengleich frei, Vorderarmdrehung rechts 60-0-80, links 90-0-90, Handgelenk S rechts 50-0-50, links 60-0-70, F rechts 10-0-25, links 10-0-30. Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei. Beim Zehenballen- und Fersengang werden Schmerzen im Kreuz angegeben. Einbeinstand möglich, Anhocken ist endlagig gering eingeschränkt. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 3cm. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an den Zehen links als kribbelnd, sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Die endlagige Hüftbeugung links ist im Kreuz schmerzhaft. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule Schultergürtel und Becken sind horizontal. Im Lot. Gering verstärkte Brustkyphose und gering vertiefte Lendenlordose. Kein auffälliger Hartspann lumbal, deutlich Hartspann zervikal. Druckschmerz lumbal linksseitig. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit Halswirbelsäule: KJA 4/18, Seitwärtsneigen 25-0-25, Rotation nach rechts 65-0-60. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 35, Seitwärtsneigen je 5 cm Fingerkuppen-Kniegelenksspalt-Abstand, Rotation 30-0-30. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Turnschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose Unterer Rahmensatz dieser Position, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen, bei jedoch moderater Funktionseinschränkung und ohne Wurzelkompressionszeichen 02.01.02 30 2 Beweglichkeitseinschränkung am rechten Handgelenk nach Implantation einer Ellenkopfprothese Fixer Rahmensatz 02.06.22 20 3 Lactose-Fructose Intoleranz Unterer Rahmensatz dieser Position, da normaler Ernährungszustand 07.04.04 10 4 Zustand nach Fundoplikatio Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne Hinweis auf Rezidiv 07.03.05 10 5 Geringe Funktionseinschränkung an der linken Schulter Fixer Rahmensatz 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Geänderte Einstufung auf Grund erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung. Der GdB aus dem Vorgutachten ist mit dem aktuellen gesamt GdB nicht vergleichbar. Leiden 3 aus dem Vorgutachten, nicht beklagt, bei unauffälligem klinischem Status, wird nicht weiter berücksichtigt. Epicondylitis, gut behandelbar, bewirkt kein einschätzungsrelevantes Leiden. Höhere Einschätzung des Wirbelsäulenleidens. Leiden 3, 4 und 5 werden zusätzlich berücksichtigt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Neueinschätzung nach Einschätzungsverordnung. Rückwirkende Einschätzung ist nicht möglich, dass das Hauptleiden ab Gutachtenerstellung zu berücksichtigen ist.  Dauerzustand Nachuntersuchung - Frau D. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:  JA  NEIN Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist Orthesenträgerin ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptikerin ist Trägerin eines Cochlea-Implantates Bedarf einer Begleitperson ist Trägerin von Osteosynthesematerial ist Prothesenträgerin 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H.“ Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 11.06.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. In ihrer Stellungnahme vom 12.06.2025 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Einschätzung des Gutachters nicht ausreichend die wechselseitige funktionelle Verstärkung der Leiden der Beschwerdeführerin berücksichtige und ein Gesamtgrad von 30% die Einschränkungen nicht realistisch widerspiegle. Darüber hinaus würden die verschiedensten Leiden der Beschwerdeführerin eine dauerhafte und deutlich reduzierte Belastbarkeit im Alltag und Beruf bedingen. Hinsichtlich ihres Bewegungsapparates hielt die Beschwerdeführerin zunächst die chronisch schmerzhafte Bewegungseinschränkung ihrer Halswirbelsäule fest und führte darüber hinaus Schwindel, Schlafstörungen und verminderte Konzentrationsfähigkeit an. Auch die Lendenwirbelsäule verursache chronische Schmerzen mit Ausstrahlung ins Bein sowie eingeschränkte Beweglichkeit beim Sitzen, Stehen und Bücken. Mit der Osteoporose gehe ein hohes Frakturrisiko trotz Therapie einher. Mit ihrer linken Schulter sei sie bei Überkopfarbeiten eingeschränkt. Beim rechten Handgelenk liege eine eingeschränkte Supination, reduzierte Belastbarkeit (max. 5
  2. kg)und Kraftverlust vor. Die Epicondylitis beidseits führe zu Belastungsschmerzen beim Heben, Tragen und längerer PC-Arbeit, trotz Stoßwellentherapie habe sie weiterhin Beschwerden. Weshalb ihr insgesamt im Bereich des Bewegungsapparates ein höherer Grad der Behinderung von 40 bis 50% zustehe. In weiter Folge beschrieb die Beschwerdeführerin ihre gastrointestinalen Beschwerden und führte zur Hiatushernie ihren Reflux, Übelkeit und ein Völlegefühl an. Die chronische Gastritis gehe, trotz Behandlung, mit wiederkehrenden Magenschmerzen einher. Aufgrund ihrer Laktose- und Fruktoseintoleranz leide sie trotz Diät unter Durchfall, Blähungen und Bauchkrämpfen. Diese Beschwerden würden zu einer erheblich eingeschränkten Ernährungssituation mit ständiger Symptomüberwachung und hoher psychischer Belastung führen. Weshalb der aktuell angesetzte Grad der Behinderung von 10% zu wenig sei. Schließlich hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihre anhaltenden Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule (HWS und LWS) sowie im rechten Arm ihre körperliche Belastbarkeit und Lebensqualität erheblich beeinträchtigen würden, auch ihre Schlafstörungen und psychische Erschöpfung würden ihre alltägliche Selbstversorgung und berufliche Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigen. Eine dauerhafte Tätigkeit in ihrem regulären Arbeitsumfeld sei unter den derzeitigen Bedingungen nicht mehr realistisch und werde dies im Gutachten durch den Vermerk „geschützter Arbeitsplatz“ bestätigt. Schließlich monierte die Beschwerdeführerin die Dauer der ärztlichen Untersuchung von etwa 20 Minuten. Diese Dauer sei nicht ausreichend, um eine umfassende Erhebung und Beurteilung aller Beschwerden vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin forderte schließlich eine erneute Überprüfung ihres Antrags und eine Feststellung des Grades der Behinderung in Höhe von mindestens 50%. Daraufhin wurde von der belangten Behörde eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme von dem bereits befassten Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 16.06.2025 eingeholt, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Die BW erhebt Einspruch, legt keine neuen Befunde vor. Eine Funktionseinschränkung am Stütz- und Bewegungsapparat beeinflusst nicht das Verdauungssystem und nicht den Stoffwechsel und umgekehrt. Die Untersuchung wurde korrekt und exakt durchgeführt. Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergibt sich keine geänderte Beurteilung.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2025 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten einen Grad der Behinderung von 30 % ergeben habe. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 11.06.2025 Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahren seien der Beilage (ärztliches Gutachten vom 06.06.2025, ärztliche Stellungnahme vom 16.06.2025), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde, wiederholte darin im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme vom 12.06.2025 und brachte ergänzend vor, dass bei ihr eine heterozygote Faktor-V-Leiden-Mutation nachgewiesen worden sei, welche dem mit der Beschwerde vorgelegten Laborbefund vom 02.07.2025 entnommen werden könne, und sei die genetische Gerinnungsstörung mit einem vier- bis achtfach erhöhten Risiko für Venenthrombosen verbunden. Eine neuerliche medizinische Beurteilung werde beantragt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 25.07.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige. Am 12.05.2025 stellte sie einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose 02.01.02 30 2 Beweglichkeitseinschränkung am rechten Handgelenk nach Implantation einer Ellenkopfprothese 02.06.22 20 3 Lactose-Fructose Intoleranz 07.04.04 10 4 Zustand nach Fundoplikatio 07.03.05 10 5 Geringe Funktionseinschränkung an der linken Schulter 02.06.01 10 Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz, nicht erhöht. Bei der Beschwerdeführerin liegt aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und zur Einbringung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum Gesamtgrad der Behinderung beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 06.06.2025, ergänzt durch eine Stellungnahme des bereits befassten Facharztes vom 16.06.2025. In dem fachärztlichen Gutachten wurde  unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin  ausführlich auf die Art ihrer Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Das Leiden 1 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose“ wurde unter der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „fortgeschrittene radiologische Veränderungen, bei jedoch moderater Funktionseinschränkung und ohne Wurzelkompressionszeichen“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Das Leiden 2 „Beweglichkeitseinschränkung am rechten Handgelenk nach Implantation einer Ellenkopfprothese“ wurde unter der Positionsnummer 02.06.22 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem fixen Rahmensatz von 20 v.H. eingeschätzt. Das Leiden 3 „Lactose-Fructose Intoleranz“ wurde unter der Positionsnummer 07.04.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „normaler Ernährungszustand“ mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt. Das Leiden 4 „Zustand nach Fundoplikatio“ wurde unter der Positionsnummer 07.03.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „ohne Hinweis auf Rezidiv“ mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt. Das Leiden 5 „Geringe Funktionseinschränkung an der linken Schulter“ wurde unter der Positionsnummer 02.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem fixen Rahmensatz von 10 v.H. eingeschätzt. Zum Gesamtgrad der Behinderung führte der fachärztliche Sachverständige aus, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht werde, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz. Zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.06.2025 wurde seitens der belangten Börde eine fachärztliche Stellungnahme vom bereits befassten Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 16.06.2025 eingeholt und vom Sachverständigen nachvollziehbar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Befunde vorgelegt habe. Der Sachverständige führte weiter aus, dass eine Funktionseinschränkung am Stütz- und Bewegungsapparat nicht das Verdauungssystem und den Stoffwechsel beeinflusse und umgekehrt. Die Untersuchung sei korrekt und exakt durchgeführt worden. Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde habe sich keine geänderte Beurteilung ergeben. Hierzu ist ergänzend festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es würde eine wechselseitige funktionelle Verstärkung der Leiden vorliegen, mangels näherer Begründung seitens der Beschwerdeführerin nicht dazu geeignet ist die fachärztliche Beurteilung zu entkräften. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin dazu in seinem Gutachten vom 06.06.2025 ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden, aufgrund fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz, nicht erhöht werde. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung – demnach liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, (nur dann) vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen – in Einklang. Auch in der fachärztlichen Stellungnahme vom 12.06.025 wurde dazu ausgeführt, dass eine Funktionseinschränkung am Stütz- und Bewegungsapparat nicht das Verdauungssystem und den Stoffwechsel beeinflusse und umgekehrt.Hierzu ist ergänzend festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es würde eine wechselseitige funktionelle Verstärkung der Leiden vorliegen, mangels näherer Begründung seitens der Beschwerdeführerin nicht dazu geeignet ist die fachärztliche Beurteilung zu entkräften. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin dazu in seinem Gutachten vom 06.06.2025 ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden, aufgrund fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz, nicht erhöht werde. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung – demnach liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, (nur dann) vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen – in Einklang. Auch in der fachärztlichen Stellungnahme vom 12.06.025 wurde dazu ausgeführt, dass eine Funktionseinschränkung am Stütz- und Bewegungsapparat nicht das Verdauungssystem und den Stoffwechsel beeinflusse und umgekehrt. Insofern die Beschwerdeführerin ihre eingeschränkte berufliche Leistungsfähigkeit ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass konkrete berufsbedingte Beeinträchtigungen für die Beurteilung des Grades der Behinderung nicht relevant sind. Wenn die Beschwerdeführerin auf die einzelnen Erkrankungen und damit einhergehenden Einschränkungen ihres Bewegungsapparates Bezug nimmt und schließlich vorbringt, dass ihr diesbezüglich ein Grad der Behinderung von 40 bis 50% zustehe, ist zunächst festzuhalten, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung, wie in § 14 Abs. 1 BEinstG gesetzlich vorgehsehen, anhand der Anlage zur Einschätzungsverordnung in korrekter Weise erfolgt ist. Wenn die Beschwerdeführerin auf die einzelnen Erkrankungen und damit einhergehenden Einschränkungen ihres Bewegungsapparates Bezug nimmt und schließlich vorbringt, dass ihr diesbezüglich ein Grad der Behinderung von 40 bis 50% zustehe, ist zunächst festzuhalten, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung, wie in Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gesetzlich vorgehsehen, anhand der Anlage zur Einschätzungsverordnung in korrekter Weise erfolgt ist. Hinsichtlich der vorgebrachten schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule ist festzuhalten, dass diese von der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer gutachterlichen Untersuchung geschildert und im Sachverständigengutachten vom 06.06.2025 unter dem Punkt „Derzeitige Beschwerden“ wie folgt festgehalten wurde: „Ich habe Beschwerden mit der Halswirbelsäule. Die Beweglichkeit ist eingeschränkt.“ Hinsichtlich der ebenfalls im Zusammenhang mit der Halswirbelsäule vorgebrachten Beschwerden wie Schwindel, Schlafstörungen und verminderte Konzentrationsfähigkeit ist auszuführen, dass sich derartige Problematiken weder in der Anamnese noch in den von der Beschwerdeführerin geschilderten derzeitigen Beschwerden im Gutachten vom 06.06.2025 wiederfinden. Die Beschwerdeführerin legte überdies auch keine ärztlichen Befunde vor, die eine entsprechende Beeinträchtigung mit Krankheitswert belegen würden. Die befundbelegte Degeneration der Lendenwirbelsäule sowie die Osteoporose wiederum wurden insbesondere im Zuge der „Zusammenfassung relevanter Befunde“ in das Gutachten vom 06.06.2025 aufgenommen, in weiterer Folge unter Leiden 1 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose“ zusammengefasst und mit den typischerweise mit der Erkrankung einhergehenden Schmerzen und entsprechenden Bewegungseinschränkungen eingeschätzt. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bewegungseinschränkungen ihrer linken Schulter wurden im Zuge des klinischen Status erhoben: „Linke Schulter: Vom äußeren Aspekt her unauffällig, kein Druckschmerz, kein Endlagenschmerz, gering Beweglichkeitseinschränkung“ und in weiterer Folge als Leiden 5 „Geringe Funktionseinschränkung an der linken Schulter“ gutachterlich berücksichtigt. Weshalb auch mit diesem Vorbringen keine Neuerungen geltend gemacht wurden. Die Problematik des rechten Handgelenks der Beschwerdeführerin, wurde wie oben angeführt, als Leiden 2 „Beweglichkeitseinschränkung am rechten Handgelenk nach Implantation einer Ellenkopfprothese“ in das Gutachten vom 06.06.2025 aufgenommen und unter der Positionsnummer 02.06.22 „Funktionseinschränkung im Handgelenk mittleren Grades einseitig“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem fixen Rahmensatz von 20 v.H. eingeschätzt. Dass dieses Leiden eine höhere Einschätzung begründe – die eine Funktionseinschränkung schweren Grades erfordern würde – wurde nicht substantiiert dargetan. Zur von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Erkrankung der Epicondylitis, die trotz Stoßwellentherapie zu Belastungsschmerzen beim Heben, Tragen und längerer PC-Arbeit führe, wurde in der fachärztlichen Stellungnahme ausgeführt, dass die Epicondylitis gut behandelbar sei und kein einschätzungsrelevantes Leiden bewirke. Auch hierzu legte die Beschwerdeführerin keine medizinischen Beweismittel vor, die diese Annahme des fachärztlichen Sachverständigen entkräften könnten. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme geschilderten Beschwerden im Zusammenhang mit ihrer Laktose- und Fruktoseintoleranz (Durchfall, Blähungen und Bauchkrämpfe), äußerte sie, wie dem Gutachten entnommen werden kann, bereits im Zuge der persönlichen Untersuchung, als sie angab: „Ich habe Bauchschmerzen, Bauchkrämpfe, habe manchmal plötzlich Durchfall.“ Die Erkrankung wurde als Leiden 3 „Lacotse-Fructose Intoleranz“ mit der Positionsnummer 07.04.04 und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. und damit als Funktionseinschränkung berücksichtigt. Nachweise dafür, dass die vorgenommene Einschätzung zu niedrig erfolgt sei, legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin wie von ihr nunmehr vorgebracht nach wie vor an Refluxbeschwerden leide, steht im Widerspruch zum in das Gutachten vom 06.06.2025 aufgenommenen Befundbericht vom Oktober 2019, dieser beschreibt „seit Fundoplikatio keine Refluxbeschwerden mehr“. Mangels Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen, die diesen Befund widerlegen würden, war dieser nicht in Zweifel zu ziehen. Der „Zustand nach Fundoplikatio“ wurde mit Leiden 4 ebenfalls als Funktionseinschränkung berücksichtigt. Zu den von der Beschwerdeführerin erstmals ins Treffen geführten Schlafproblemen sowie der psychischen Erschöpfung ist festzuhalten, dass keine fachärztlichen Befunde vorliegen, die eine entsprechende Beeinträchtigung mit Krankheitswert belegen würden. In diesem Zusammenhang wird auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin hingewiesen, wonach sie die Pflicht zur Vorlage medizinisch/therapeutischer Beweismittel trifft. Schließlich monierte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahem und später in der Beschwerde insbesondere die kurze Dauer der ärztlichen Begutachtung durch den Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, wobei die damit verbundene Behauptung, einer mangelhaften Erhebung und Beurteilung aller Beschwerden und damit einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Begutachtung unsubstantiiert bleibt. Die Beschwerdeführerin legte keine konkreten, nachvollziehbaren oder medizinisch relevanten Anhaltspunkte dar, die auf methodische Fehler oder Widersprüchlichkeiten schließen ließen. In ihrer Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 12.06.2025, weshalb diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen wird. Erstmals mit der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin hingegen eine bei ihr nachgewiesene heterozygote Faktor-V-Leiden-Mutation ins Treffen und legte als Nachweis hierfür einen Laborbefund vom 02.07.2025 vor. Wenngleich – wie die Beschwerdeführerin korrekterweise aus dem Befund zitiert – diese genetische Gerinnungsstörung mit einem vier- bis achtfach erhöhten Risiko für Venenthrombosen verbunden sei, begründet dies keine Funktionseinschränkung entsprechend der Einschätzungsverordnung. Daran ändern auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie regelmäßig an ziehenden und stechenden Schmerzen in den Unterschenkeln, die insbesondere nach längerem Sitzen oder Gehen auftreten würden aber bislang nicht abgeklärt worden seien, zumal keine entsprechenden diesbezüglichen medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden. Zum Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens wird auf die Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3. zu verweisen. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass alle medizinisch nachgewiesenen Beschwerden und Leiden der Beschwerdeführerin vom fachärztlichen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 06.06.2025 berücksichtigt und  wie oben bereits ausgeführt  entsprechend der Einschätzungsverordnung beurteilt wurden. Die Beschwerdeführerin hat schließlich weder mit ihrer Stellungnahme noch mit der Beschwerde Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Die Beschwerdeführerin ist dem fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des befassten fachärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 06.06.2025 sowie der fachärztlichen Stellungnahme vom 16.06.2025. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. […]“ „Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“ „Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […]“ „Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.

2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

§ 14Abs.

2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,

(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. […]“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“ „Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz, nicht erhöht wird. „Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen: 02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40% Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag 02.06 obere Extremitäten Bei Verlust oder Teilverlust des primären Gebrauchsarms ist nach Abschluss der Rehabilitation und einer Adapatierungsphase eine unzureichende Anpassung zu berücksichtigen, der GdB um 10% anzuheben und zu begründen. Schultergelenk, Schultergürtel Instabilität (habituelle Luxation) ist entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen und der Häufigkeit einzuschätzen. 02.06.01 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10% Abduktion und Elevation zwischen 90° und 120° eingeschränkt und Einschränkung der Außenrotation Handgelenk Lunatum-Malazie während der notwendigen Ruhigstellung: 30 %. Versteifung im Handgelenk: 30 %. Brüche oder Luxationen von Handwurzelknochen oder Mittelhandknochen - Einschätzung nach Funktionsbeeinträchtigung: 10 – 30 % 02.06.22 Funktionseinschränkung im Handgelenk mittleren Grades einseitig 20% 07 Verdauungssystem 07.03 Speiseröhre 07.03.05 Gastroösophagealer Reflux 10 – 40% Einteilung nach Savary und Miller: 10 %: Stadium I – isolierte Schleimhauterosion10 %: Stadium römisch eins – isolierte Schleimhauterosion Ia: oberflächliche Erosion – roter Fleck Ib: tiefe Erosion mit fibrinoider Nekrose (roter Fleck und weißliches Zentrum) 20 – 30 %: Stadium II – longitudinal konfluierende Erosionen entlang der Schleimhautfalten20 – 30 %: Stadium römisch zwei – longitudinal konfluierende Erosionen entlang der Schleimhautfalten 40 %: Stadium III – zirkulär konfluierende Erosionen im gesamten terminalen Speiseröhrenbereich40 %: Stadium römisch drei – zirkulär konfluierende Erosionen im gesamten terminalen Speiseröhrenbereich Stadium IV – Ulzerationen mit entzündlichen Veränderungen, Stadium römisch vier – Ulzerationen mit entzündlichen Veränderungen, irreversibles Narbenstadium ohne entzündliche Veränderungen 07.04 Magen und Darm 07.04.04 Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen 10 – 20% Mit geringen Auswirkungen, geringe Beschwerden (Reizdarmsymptomatik) Keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, seltene Durchfälle leichten Grades, ohne chronische Schleimhautveränderungen Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung in dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.06.2025, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Hierzu ist auszuführen, dass es der Antragstellerin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Hierzu ist auszuführen, dass es der Antragstellerin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten

§ 2Abs. 1 BEinst

G, wonach es einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bedarf, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach es einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bedarf, nicht erfüllt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer (späteren) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch der Entscheidung den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch der Entscheidung den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurde bereits ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin eingeholt, in dem die vorliegenden Leiden korrekt entsprechend der Anlage der Einschätzungsverordnung eingestuft wurden. Das Gutachten erwies sich als nachvollziehbar und schlüssig, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens unterbleiben konnte.Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurde bereits ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin eingeholt, in dem die vorliegenden Leiden korrekt entsprechend der Anlage der Einschätzungsverordnung eingestuft wurden. Das Gutachten erwies sich als nachvollziehbar und schlüssig, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens unterbleiben konnte. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines fachärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war  wie bereits unter Punkt

  1. ausgeführt  nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an den befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines fachärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war wie bereits unter Punkt
  2. ausgeführt nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an den befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W166.2316542.1.00

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