RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2026 GeschäftszahlW207 2318669-1 Spruch, W207 2318669-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 29bSt
VO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung).Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass aufgrund des Bezugs des Pflegegeldes der Stufe 3 mit Mobilitätshilfe im engeren und weiteren Sinn ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Gemeinsam mit dem Schreiben übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Antragsformblatt für die
Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein, hingegen stellte er am 22.11.2024 einen Antrag auf
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VO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung).Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein, hingegen stellte er am 22.11.2024 einen Antrag auf
Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 04.02.2025, basierend auf der Aktenlage, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Klinik XXX vom 01.07.2024 Klinik römisch 30 vom 01.07.2024 Diagnose: Mantelzelllymphom, blastoider Subtyp, Stadium IVA ED 11/22 Sonstige Diagnosen: - art. Hypertonie - Diab. Typ 2 - Prostatahypertrophie Verlauf der Grunderkrankung/Therapieverlauf: 01/2023: Zyklus I R-CHOP 01/2023: Zyklus römisch eins R-CHOP 02/2023: Zyklus II R-CHOP 02/2023: Zyklus römisch zwei R-CHOP 02/2023: Zyklus III mit R-DHAP - Akutes Nierenversagen 02/2023: Zyklus römisch drei mit R-DHAP - Akutes Nierenversagen 03/2023 Sono Milz 15,4cm 03 aus 2023, Sono Milz 15,4cm 04/2023 PET-CT komplette metabilische Remission. Lymphom Tumroborad. ASZT mitBeam bei St.p, ANV abgelehnt, empfeheling zur Therapie mit Rituximab-Zanubrutinib für 6 Zyklen, dann Zanubrutinib Erhaltung until PD or unaccepatble toxicity 04 aus 2023, PET-CT komplette metabilische Remission. Lymphom Tumroborad. ASZT mitBeam bei St.p, ANV abgelehnt, empfeheling zur Therapie mit Rituximab-Zanubrutinib für 6 Zyklen, dann Zanubrutinib Erhaltung until PD or unaccepatble toxicity 7-12/2023 6 Zyklen R-Zanubrutinib 12/2023: Zanubrutinib weiter until PD or unaccepatble toxicity 03/2024: Sono: Milz 13,5 cm bei ausgezeichneter Wirksamkeit von Brukinsa trotz möglicher Toxizitäten eine weitere Dosisreduktion nicht ratsam XXX KH vom 04.06.2024römisch 30 KH vom 04.06.2024 Diagnosen: pAVKI cAVKI Mantelzelllymphom, blastoider Subtyp, Stadium IVA ED 12/22 arterielle Hypertonie DMN CKD III CKD römisch drei - St.p. ANV Anämie Prostatahyperplasie MRT DES LINKEN KNIEGELENKES vom 10.04.2024 Medialer Meniskus: Komplexe Ruptur im Hinterhorn. Lateraler Meniskus: Geringe mukoide Degeneration. Chondropathie zentral in der Trochlea femoris Grad II bis III. Chondropathie der Patella Chondropathie zentral in der Trochlea femoris Grad römisch zwei bis römisch drei. Chondropathie der Patella Grad II. Chondropathie medial im Kniegelenk Grad II. Grad römisch zwei. Chondropathie medial im Kniegelenk Grad römisch zwei. Lateraler Meniskus: Geringe mukoide Degeneration. RÖNTGEN LINKES KNIEGELENK Inzipiente medialbetonte Femorotibialgelenksarthrose sowie inzipiente Retropatellargelenksarthrose. Mäßiger cranialer Patellasporn. Zeichen eines geringen Kniegelenksergusses. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: - Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Mantelzelllymphom 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter laufender Therapie. Mitberücksichtigt das Fatique 10.03.04 60 2 Funktionseinschränkung der Nieren oberer Rahmensatz, da Kreatinin über 2 mg/dl und Hypertonie 05.04.01 40 3 Diabetes mellitus oberer Rahmensatz, da mehrmals täglich Insulin erforderlich ist 09.02.02 40 4 Abnützungserscheinungen des linken Kniegelenks oberer Rahmensatz, da arthrotische Veränderungen sowie Ruptur des Hinterhornes 02.05.18 20 5 Cerebrale und periphere arterielle Verschlusskrankheit leichten Grades Fixer Richtsatz 05.03.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position1 durch Leiden 2+3 um je 1 Stufe erhöht wird, da schwerwiegende Zusatzleiden. Leiden 4+5 erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt […] Dauerzustand Xrömisch zehn Nachuntersuchung 11/2027 - VerlaufskontrolleNachuntersuchung 11 aus 2027, - Verlaufskontrolle […]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine. Aus den vorliegenden Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität, als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche die Benützung öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- GdB: 40 v.H. Xrömisch zehn Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 40 v.H. Xrömisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- GdB: 40 v.H. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.02.2025 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 04.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ würden vorliegen. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde dem Beschwerdeführer in den nächsten Tagen übermittelt. Der Behindertenpass werde mit 29.02.2028 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung des Gesundheitszustandes erforderlich sei.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ würden vorliegen. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde dem Beschwerdeführer in den nächsten Tagen übermittelt. Der Behindertenpass werde mit 29.02.2028 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung des Gesundheitszustandes erforderlich sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2025 wurde hingegen der weitere – als solcher gewertete – Antrag des Beschwerdeführers vom 22.11.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Aktengutachten vom 04.02.2025 wurde dem Bescheid angeschlossen. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf
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VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 07.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer der befristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 80 v.H. und den oben genannten Zusatzeintragungen übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 07.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer der befristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 80 v.H. und den oben genannten Zusatzeintragungen übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit Schreiben vom 08.05.2025, eingelangt am Folgetag, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Rechtsvertretung unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er sich ausschließlich gegen die Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Die bescheiderlassende Behörde stützt sich in ihrer Entscheidung auf das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten aufgrund Aktenlage von Dr.in F. Eine persönliche Untersuchung der beschwerdeführenden Partei wurde nicht durchgeführt. Die antragstellende Partei leidet an einem Mantelzelllymphom, blastoider Subtyp, Stadium IVA mit Erstdiagnose im November 2022. Die antragstellende Partei erhält seit Jänner 2023 eine spezielle Chemotherapie, nunmehr laufend mit Brukinsa 80 mg jeweils 2 Tabletten morgens um 08.00 Uhr und eine Tablette abends um 20.00 Uhr täglich. Diese Therapie ist als Dauermedikation vorgesehen. Durch dieses Dauermedikament leidet die beschwerdeführende Partei an chronischer Fatigue und erhöhtem Kälteempfinden sowie einer Hämatomneigung. Zusätzlich ist das Immunsystem der beschwerdeführenden Partei dauerhaft herabgesetzt. Auf dringendes Anraten der behandelnden Ärzte der beschwerdeführenden Partei soll diese keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, da unter der etablierten Dauertherapie eine Infektionsgefahr massiv erhöht ist und jegliche Ansteckung den Gesundheitszustand massiv verschlechtern kann. Auf die Folgen des Mantelzelllymphoms mit der damit einhergehenden Therapie und dessen Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist die belangte Behörde nicht in adäquater Weise eingegangen. Hätte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei durch einen internistischen Facharzt untersuchen lassen, hätte sie zu dem Ergebnis kommen können, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung gegeben sind. Beweis: → Ambulanter Patientenbrief der Klinik XXX vom 20.11.2024 Ambulanter Patientenbrief der Klinik römisch 30 vom 20.11.2024 → Ambulanter Patientenbrief der Klinik XXX vom 26.08.2024 Ambulanter Patientenbrief der Klinik römisch 30 vom 26.08.2024 → Fatigue Auswertung des XXX vom 17.07.2024 Fatigue Auswertung des römisch 30 vom 17.07.2024 → Einholung eines Sachverständigengutachtens der Inneren Medizin Weiters bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass sie an degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, der Kniegelenke beidseits sowie einer Schulter- und Bizepssehnenverletzung beidseits leidet. Die beschwerdeführende Partei hat sich im Jahr 2012 die rechte Bizepssehne und im Jahr 2015 die linke Bizepssehne gerissen, welche nicht mehr angenäht wurden. Dadurch hat die beschwerdeführende Partei in den oberen Extremitäten keine Kraft und kann sich im Fall einer abrupten Abbremsung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht ausreichend sicher anhalten und ist dadurch eine erhöhte Sturzgefahr gegeben. Im Hinblick auf die Kniegelenksschädigungen beidseits in Verbindung mit der Schädigung der Lendenwirbelsäule ist die beschwerdeführende Partei darüber hinaus nicht in der Lage, Stiegen zu steigen, in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen und auch keine längere Wegstrecke zurückzulegen. In Zusammenwirken der orthopädischen Erkrankungen ist daher die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ebenfalls unzumutbar. Beweis: → MRT der Lendenwirbelsäule vom 05.11.2012 → MRT des rechten Kniegelenks vom 02.05.2025 → MRT des linken Kniegelenks vom 10.04.2024 → Röntgenbefund des linken Kniegelenks vom 03.04.2024 → Krankengeschichte zur Schulterschädigung vom 13.03.2015 → Bereits aufliegende/vorgelegte Befunde → Durchführung einer mündlichen Verhandlung → einzuholende Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie/Chirurgie Bei Durchführung einer persönlichen Untersuchung der beschwerdeführenden Partei durch medizinische Fachgutachter aus den Fachgebieten der Orthopädie/Chirurgie sowie Internen Medizin hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen können, dass der beschwerdeführenden Partei die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist und die Voraussetzungen zur Vornahme der beantragten Zusatzeintragung vorliegen. Da der angefochtene Bescheid nicht in adäquater Weise auf die bei der beschwerdeführenden Partei bestehenden Erkrankungen und deren Auswirkung auf die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels eingegangen ist, ist der Bescheid rechtswidrig. Es wird aus genannten Gründen daher gestellt der ANTRAG: 1. Der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid abzuändern und festzustellen, dass bei der beschwerdeführenden Partei die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gegeben sind. 2. In eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Name des Beschwerdeführers“ Mit Beweismittelvorlage vom 22.05.2025 wurde ein weiterer ambulanter Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 19.05.2025 nachgereicht. Im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde in der Folge Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aus den Fachgebieten der Inneren Medizin und der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Die Fachärztin für Innere Medizin führte in ihrem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.06.2025 erstelltem Sachverständigengutachten vom 07.07.2025 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Anamnese: letztes AG vom 3.2.2025: GdB 80vH wegen Mantelzelllymphom, CNI, IDDM, Knie, caVK, paVK Stellungnahme vom 8.5.2025: CHT laufend, Fatigue, Kälteempfinden, Hämatomneigung Derzeitige Beschwerden: "Mit dem Blutzucker bin ich in XXX in Betreuung. Spritze je nach Blutzucker 3x am Tag Toujeo. Der letzte HbA1c war 7,8%. Sensor habe ich keinen. Am 17. ist ein PET CT geplant. Die öffentlichen Verkehrsmittel kann ich nicht benützen wegen der Infektionsgefahr. Einmal bin ich gefahren und war 3 Wochen krank. Stationär war ich nicht. Ich darf mich auf keinen Fall in Räumen mit vielen Personen aushalten." "Mit dem Blutzucker bin ich in römisch 30 in Betreuung. Spritze je nach Blutzucker 3x am Tag Toujeo. Der letzte HbA1c war 7,8%. Sensor habe ich keinen. Am 17. ist ein PET CT geplant. Die öffentlichen Verkehrsmittel kann ich nicht benützen wegen der Infektionsgefahr. Einmal bin ich gefahren und war 3 Wochen krank. Stationär war ich nicht. Ich darf mich auf keinen Fall in Räumen mit vielen Personen aushalten." Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Brukinsa, Ezeato, Jardiance, Bisoprolol, Doxazosin, Iterium, Amlodipin, Toujeo, Ramipril, Prost Plus, Mariendistel, Mg, Novalgin Sozialanamnese: verheiratet, in Pension, keine Heimhilfe Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Kl XXX 19.5.2025: Fatigue, Kälteempfinden, milde Hämatomneigung, keine Epistaxis Befund Kl römisch 30 19.5.2025: Fatigue, Kälteempfinden, milde Hämatomneigung, keine Epistaxis nachgereicht: Befund Kl XXX 24.6.2025: Nierenschmerzen Befund Kl römisch 30 24.6.2025: Nierenschmerzen Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 180,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: 150/80 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP: frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten Thorax: Port links in situ, Pulmo: VA, SKS HT: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz n.p., keine DP, keine Resistenzen, Darmgeräusche: lebhaft UE: keine Ödeme Pulse: ADP beidseits palpabel OE: kein Sensor Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: ausreichend trittsicher, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Mantelzelllymphom 2 Funktionseinschränkungen der Nieren 3 insulinpflichtiger Diabetes mellitus 4 caVK und paVK Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: aus internistischer Sicht keine Änderung, siehe auch orthopädisches Gutachten Dauerzustand Xrömisch zehn Nachuntersuchung 11/2027 – weil analog dem AGNachuntersuchung 11 aus 2027, – weil analog dem AG 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Nach den vorliegenden Befunden und auch bei der hierorts durchgeführten Begutachtung besteht ein kardiorespiratorisch kompensierter Zustand. Ein Immundefekt ist nicht befundbelegt. Den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen. […]“ Mit Beweismittelvorlage vom 04.08.2025 reichte der Beschwerdeführer einen MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 28.07.2025 nach. Die Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin führte in ihrem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.06.2025 erstelltem Sachverständigengutachten vom 28.08.2025 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Anamnese: Letzte Begutachtung am 03.02.2025 Aktenlage 1 Mantelzelllymphom 60 2 Funktionseinschränkung der Nieren 40 3 Diabetes mellitus 40 4 Abnützungserscheinungen des linken Kniegelenk 20 5 Cerebrale und periphere arterielle Verschlusskrankheit leichten Grades 10 Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H Nachuntersuchung 11/2027 – Verlaufskontrolle Nachuntersuchung 11 aus 2027, – Verlaufskontrolle ÖVM zumutbar Beschwerdevorbringen vom 08.05.2025: AW bringt vor, dass der Antrag auf Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass mit Bescheid vom 03.04.2025 abgewiesen worden sei. Die Behörde habe ihre Entscheidung ausschließlich auf ein allgemeinmedizinisches Gutachten auf Aktenlage gestützt, ohne eine persönliche Untersuchung durchzuführen. Die beschwerdeführende Partei leide an einem Mantelzelllymphom im fortgeschrittenen Stadium, werde dauerhaft mit Brukinsa behandelt und habe infolgedessen chronische Fatigue, Kälteempfindlichkeit, eine Hämatomneigung sowie eine dauerhafte Immunschwäche. Ärztlich sei ihr geraten worden, keine öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, da bereits geringe Infektionen eine massive gesundheitliche Verschlechterung bewirken könnten. Zudem leide die AW an orthopädischen Erkrankungen, darunter degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, beidseitige Kniegelenkschäden sowie nicht rekonstruierte Bizepssehnenrisse, die zu Kraftlosigkeit in den Armen führten. Eine sichere Fortbewegung in öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihr dadurch nicht möglich; insbesondere bestehe eine erhöhte Sturzgefahr bei abruptem Bremsen. Auch das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen längerer Wege oder das Steigen von Stiegen seien nicht zumutbar. Die Behörde habe diese Einschränkungen nicht ausreichend berücksichtigt und keine fachärztliche Begutachtung aus den relevanten medizinischen Bereichen (Innere Medizin, Orthopädie/Chirurgie) veranlasst. Bei einer solchen Untersuchung hätte festgestellt werden können, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung vorliegen. Zwischenanamnese seit 2/2025: Schmerzen lumbal, akut in der letzten Zeit Keine OP Derzeitige Beschwerden: „Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung nach rechts, konnte nicht einmal 2 Schritte gehen, akut vor einer Woche, Besserung durch Medikamente. Ich nehme tgl Schmerzmittel. Vor 3 Monaten habe ich eine Infiltration in die linke Hüfte bekommen, etwas Besserung. Die Beweglichkeit der linken Schulter ist eingeschränkt. Probleme habe ich mit dem Stiegen steigen, beim Anheben der Beine. Teilweise kann ich nicht einmal selber die Socken anziehen. Gefühlsstörungen habe ich im Bereich der Finger und Zehen, in den Fingern nicht immer, die Zehen sind fast immer taub. Lähmungen habe ich nicht. Bei Facharzt für Orthopädie bin ich regelmäßig. Rehabilitation hatte ich 2024, onkologisch, keine orthopäd. Reha, RZ XXX. Rehabilitation hatte ich 2024, onkologisch, keine orthopäd. Reha, RZ römisch 30 . Physiotherapie für die Kniegelenken in den letzten Monaten. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht.“ Am Ende der Begutachtung erfolgt ein abschließendes Gespräch mit dem Antragsteller. Dabei wird bestätigt, dass sämtliche vorgelegten Befunde eingesehen und in die Beurteilung einbezogen wurden. Alle geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen wurden ausführlich erörtert; auch im Rahmen einer abschließenden Befragung werden keine weiteren Beschwerden angegeben. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Schmerzmittel: Novalgin Paracetamol Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. N., XXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. N., römisch 30 Sozialanamnese: Verheiratet, 1 Sohn, lebt in Wohnung im Erdgeschoß und 1. Stock, Maisonette Berufsanamnese: Pensionist, zuvor Fernfahrer Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT DES RECHTEN KNIEGELENKES 02.05.2025 Komplexe Ruptur am medialen Meniskushinterhorn und der Pars intermedia des medialen Meniskus und V. a. inzipiente Ruptur der Meniskuswurzel. Geringe Extrudsion über die medialen Gelenksflächen hinaus. Inzipiente Varusgonarthrose geringer diffuser Chondropathie Grad 1-2 am medialen Femurkondylus und osteophytären beginnenden Anbauten. Diffuse Chondropathie in der Trochlea femoris bis Grad 3. Geringgradigste schlitzförmige Bakerzyste. Komplexe Ruptur am medialen Meniskushinterhorn und der Pars intermedia des medialen Meniskus und römisch fünf. a. inzipiente Ruptur der Meniskuswurzel. Geringe Extrudsion über die medialen Gelenksflächen hinaus. Inzipiente Varusgonarthrose geringer diffuser Chondropathie Grad 1-2 am medialen Femurkondylus und osteophytären beginnenden Anbauten. Diffuse Chondropathie in der Trochlea femoris bis Grad 3. Geringgradigste schlitzförmige Bakerzyste. MRT DES LINKEN KNIEGELENKES 10.04.2024 Medialer Meniskus: Komplexe Ruptur im Hinterhorn. Lateraler Meniskus: Geringe mukoide Degeneration. Chondropathie zentral in der Trochlea femoris Grad II bis III. Chondropathie der Patella Grad II. Chondropathie medial im Kniegelenk Grad II. Lateraler Meniskus: Geringe mukoide Degeneration. Medialer Meniskus: Komplexe Ruptur im Hinterhorn. Lateraler Meniskus: Geringe mukoide Degeneration. Chondropathie zentral in der Trochlea femoris Grad römisch zwei bis römisch drei. Chondropathie der Patella Grad römisch zwei. Chondropathie medial im Kniegelenk Grad römisch zwei. Lateraler Meniskus: Geringe mukoide Degeneration. RÖNTGEN LINKES KNIEGELENK a.p. und seitlich Inzipiente medialbetonte Femorotibialgelenksarthrose sowie inzipiente Retropatellargelenksarthrose. Mäßiger cranialer Patellasporn. Zeichen eines geringen Kniegelenksergusses. Operationsbefund 13.03.2015 Sturz am 1.2.15 auf einer Eisplatte auf die linke Schulter. Abklärung mittels MR. OPERATION Arthroskopie linke Schulter, Resektion der langen Bizepssehne, Naht der Supraspinatussehne mit einem SwiveLock Anker; Abduktionspolster für Wochen MRT der LWS 05.11.2012 Im Segment L1/L2 zeigt sich eine rechts paramediane Diskusextrusion mit einem deutlich nach kranial migrierendem Bandscheibenanteil, dieser reicht bis 7 mm kranial der Grundplatte von L1. Deutliche Bedrängung der rechtsseitigen Wurzeltasche L2. Die dorsale Bandscheibenbegrenzung im Segment L2/L3 ist im Niveau. Im Segment L3/L4 zeigt sich neben einer breitbasigen Bandscheibenvorwölbung im Sinne eines Bulging auch eine prinzipiell median lokalisierte Diskushernie, welche in rechts paramedianer Lokalisation einen deutlich nach kaudal migrierenden Anteil zeigt, das Bandscheibenmaterial migriert etwa 11 mm kaudal der Deckplatte von L4. Die breitbasige Bandscheibenvorwölbung reicht offensichtlich an beide Nervenwurzeln L4 heran, insbesondere ergibt sich ein Kontakt des rechts paramedian lokalisierten nach kaudal migrierenden Anteils der Bandscheibenextrusion zur rechtsseitigen Nervenwurzel L4 Im Segment L4/L5 zeigt sich eine Osteochondrose Modic Typ 2. Begleitendes Diskusbulging. Unauffällige dorsale Bandscheibenbegrenzung im Segment L5/S1 Keine Spinalkanalstenose. Unauffällige Darstellung des Conus medullaris und der Cauda equina. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, XXX a gut, römisch 30 a Ernährungszustand: gut Größe: 180,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S 0/120, R nicht eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Kniegelenk beidseits: keine Umfangsvermehrung geringgradig Konturvergröberung links mehr als rechts keine Überwärmung kein Erguss, Patella geringgradig verbacken links mehr als rechts beidseits stabil Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist geringgradig links hinkend Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 4 des VGA wird ersetzt durch aktuelles Leiden 1 Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […]“ Auf der Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten führte die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 29.08.2025 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Mantelzelllymphom 2 Funktionseinschränkungen der Nieren 3 insulinpflichtiger Diabetes mellitus 4 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates 5 caVK und paVK Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: aus internistischer Sicht keine Änderung Leiden 4 des VGA wird ersetzt durch aktuelles Leiden 1 Dauerzustand Xrömisch zehn Nachuntersuchung 11/2027 – weil analog dem AGNachuntersuchung 11 aus 2027, – weil analog dem AG 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Nach den vorliegenden Befunden und auch bei der hierorts durchgeführten Begutachtung besteht ein kardiorespiratorisch kompensierter Zustand. Ein Immundefekt ist nicht befundbelegt. Den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen. […]“ Aufgrund des Ablaufes der Beschwerdevorentscheidungsfrist erließ die belangte Behörde in der Folge keine Beschwerdevorentscheidung, sondern legte diese am 02.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 03.09.2025 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.07.2025 (Innere Medizin), vom 28.08.2025 (Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin) und vom 29.08.2025 (Gesamtbeurteilung), die gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurden, eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gemäß § 46 BBG ab dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage, die am 02.09.2025 erfolgt sei, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen und daher nach diesem Zeitpunkt vorgelegte Befunde bzw. sonstige Unterlagen bei der Beurteilung vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden können. Ebenso sei es nicht zulässig, neue – bis dato unerwähnt gebliebene – Leidenszustände anzuführen.Mit Schreiben vom 03.09.2025 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.07.2025 (Innere Medizin), vom 28.08.2025 (Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin) und vom 29.08.2025 (Gesamtbeurteilung), die gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurden, eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 46, BBG ab dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage, die am 02.09.2025 erfolgt sei, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen und daher nach diesem Zeitpunkt vorgelegte Befunde bzw. sonstige Unterlagen bei der Beurteilung vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden können. Ebenso sei es nicht zulässig, neue – bis dato unerwähnt gebliebene – Leidenszustände anzuführen. Mit Schriftsatz vom 10.09.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme ein, in der er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte: „[…] 1. Die Sachverständige Dr.in K. führt in ihrem Gutachten vom 27.06.2025 aus, dass bei der beschwerdeführenden Partei ein Immundefekt nicht befundbelegt sei und sich aus den Befunden weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit ergebe, noch es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen gebe. Die beschwerdeführende Partei verweist in diesem Zusammenhang auf den vorgelegten ambulanten Patientenbrief der Klinik XXX, Onkologische Ambulanz, vom 19.05.2025, in welchem ausgeführt ist, dass weiterhin unter anderem das Hauptproblem der beschwerdeführenden Partei die Müdigkeit sowie Infektanfälligkeit ist und von einem sekundären Immunglobulinmangel durch das bestehende Lymphom und die damit einhergehende Therapie mit klinisch signifikanter Immunschwäche auszugehen ist. Die beschwerdeführende Partei verweist in diesem Zusammenhang auf den vorgelegten ambulanten Patientenbrief der Klinik römisch 30 , Onkologische Ambulanz, vom 19.05.2025, in welchem ausgeführt ist, dass weiterhin unter anderem das Hauptproblem der beschwerdeführenden Partei die Müdigkeit sowie Infektanfälligkeit ist und von einem sekundären Immunglobulinmangel durch das bestehende Lymphom und die damit einhergehende Therapie mit klinisch signifikanter Immunschwäche auszugehen ist. Dieser Umstand dürfte im Gutachten der Sachverständigen Dr.in K. nicht berücksichtigt worden sein. Es wird beantragt, die Sachverständige Dr. K. möge ihr Gutachten dahingehend schriftlich ergänzen, ob im Hinblick auf die Ausführungen im vorgelegten Befund vom 19.05.2025 der Klinik XXX, Onkologische Ambulanz, bei einem sekundären Immunglobulinmangel mit klinisch signifikanter Immunschwäche davon auszugehen ist, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist.Es wird beantragt, die Sachverständige Dr. K. möge ihr Gutachten dahingehend schriftlich ergänzen, ob im Hinblick auf die Ausführungen im vorgelegten Befund vom 19.05.2025 der Klinik römisch 30 , Onkologische Ambulanz, bei einem sekundären Immunglobulinmangel mit klinisch signifikanter Immunschwäche davon auszugehen ist, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Der beschwerdeführenden Partei wurde von der Klinik XXX, Onkologie, darauf hingewiesen, dass diese Menschenansammlungen meiden soll. Selbst wenn die beschwerdeführende Partei auf der onkologischen Ambulanz ist, wird dort das Fenster geöffnet und gelüftet sowie Luftreinigungsgeräte eingesetzt, um eine Infektion der onkologischen Patienten hintanzuhalten. Derartige Möglichkeiten stehen der beschwerdeführenden Partei in öffentlichen Verkehrsmitteln jedoch nicht zur Verfügung. Der beschwerdeführenden Partei wurde von der Klinik römisch 30 , Onkologie, darauf hingewiesen, dass diese Menschenansammlungen meiden soll. Selbst wenn die beschwerdeführende Partei auf der onkologischen Ambulanz ist, wird dort das Fenster geöffnet und gelüftet sowie Luftreinigungsgeräte eingesetzt, um eine Infektion der onkologischen Patienten hintanzuhalten. Derartige Möglichkeiten stehen der beschwerdeführenden Partei in öffentlichen Verkehrsmitteln jedoch nicht zur Verfügung. Die beschwerdeführende Partei weist nochmals darauf hin, dass sie durch ihre spezielle Chemotherapie als Dauertherapie auch ein dauerhaft herabgesetztes Immunsystem hat und hier kein vorübergehender Zustand vorliegt. Diesbezüglich wird auf das Vorbringen in der Beschwerde verwiesen. 2. Weiters verweist die beschwerdeführende Partei auf den mit Schriftsatz vom 01.08.2025 vorgelegten MRT-Befund der Lendenwirbelsäule der Klinik XXX vom 28.07.2025, welcher offenbar im Gutachten der Sachverständigen DDr. G. bislang nicht berücksichtigt wurde und vorsorglich nochmals in Vorlage gebracht wird. 2. Weiters verweist die beschwerdeführende Partei auf den mit Schriftsatz vom 01.08.2025 vorgelegten MRT-Befund der Lendenwirbelsäule der Klinik römisch 30 vom 28.07.2025, welcher offenbar im Gutachten der Sachverständigen DDr. G. bislang nicht berücksichtigt wurde und vorsorglich nochmals in Vorlage gebracht wird. Aus diesem Befund ergeben sich deutlich degenerative Wirbelsäulenveränderungen sowie eine mäßige bis höhergradige Einengung des Spinalkanals auf Höhe der Lendenwirbelsäule. Die Sachverständige DDr. G. möge ausführen, ob im Hinblick auf die Veränderungen der Lendenwirbelsäule in Verbindung mit den Schädigungen der Kniegelenke beidseits mit komplexen Rupturen an den Menisken beider Kniegelenke die Gehstrecke dadurch derart reduziert wird, dass der beschwerdeführenden Partei das Stiegensteigen, das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel und auch das Zurücklegen einer entsprechenden Wegstrecke zur Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist. Um schriftliche Ergänzungen der Gutachten im obigen Sinn wird ersucht. Name des Beschwerdeführers“ Der Stellungnahme wurde erneut der MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 28.07.2025 beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2024 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Am 22.11.2024 beantragte er zudem die
§ 29bSt
VO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der von der belangten Behörde (auch) als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2024 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Am 22.11.2024 beantragte er zudem die
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der von der belangten Behörde (auch) als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Am 07.04.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 29.02.2028 befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 v.H. und diversen Zusatzeintragungen. Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 03.04.2025 den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.11.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in seinen Behindertenpass ab. Gegen diese mit Bescheid vom 03.04.2025 ergangene Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter den folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
- Mantelzelllymphom;
- Funktionseinschränkungen der Nieren;
- insulinpflichtiger Diabetes mellitus;
- Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates;
- caVK und paVK. Trotz der bestehenden Funktionseinschränkungen ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand sowie freiem und unauffälligem Gangbild nicht erheblich erschwert. Es besteht ein kardiorespiratorisch kompensierter Zustand. Ein Immundefekt ist nicht befundbelegt. Den vorgelegten Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen. Es liegt keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten vor. Es liegt keine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion vor, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM in unzumutbarer Weise erschweren würden. Auch liegt kein maßgebliches neurologisches Defizit oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in der oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.08.2025 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin vom 07.07.2025 und Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 28.08.2025 – der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf die von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.08.2025 – diese basierend auf den eingeholten, jeweils auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhenden Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Inneren Medizin vom 07.07.2025 und der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 28.08.
- Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers wurde von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen übereinstimmend festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Die im gegenständlichen Verfahren beigezogene Fachärztin für Innere Medizin sowie die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärzten für Allgemeinmedizin gelangten unter den von ihnen in ihren Gutachten vom 07.07.2025 bzw. vom 28.08.2025 geprüften Gesichtspunkten übereinstimmend zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen und der gesicherte Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich sind. So hielt die unfallchirurgische-allgemeinmedizinische Sachverständige fest, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Zwar stehen belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist aber ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Metern zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden. Ebenso ist auch das sichere Aus- und Einsteigen möglich. Außerdem sind auch an den oberen Extremitäten keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar. Die Kraft ist seitengleich und gut, sodass der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln inklusive Festhalten während der Fahrt sowie die Stand- und Gangsicherheit nicht erheblich beeinträchtigt sind. Darüber hinaus hielt auch die internistische Sachverständige fest, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel bei einem guten Allgemein- und Ernährungszustand sowie einem freien und unauffälligem Gangbild nicht erheblich erschwert sind. Zudem besteht ein kardiorespiratorisch kompensierter Zustand und ein Immundefekt ist nicht befundbelegt. Weder ist den Befunden eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gibt es Hinweise auf Infektionen mit Problemkeimen. Diese Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zu den beiden persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 27.06.2025 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebungen (Auszug aus der internistischen Statuserhebung: „Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 180,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: 150/80 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP: frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten Thorax: Port links in situ, Pulmo: VA, SKS HT: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz n.p., keine DP, keine Resistenzen, Darmgeräusche: lebhaft UE: keine Ödeme Pulse: ADP beidseits palpabel OE: kein Sensor Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: ausreichend trittsicher, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent“; Auszug aus der unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Statuserhebung: „Allgemeinzustand: gut, XXX a Ernährungszustand: gut Größe: 180,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S 0/120, R nicht eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Kniegelenk beidseits: keine Umfangsvermehrung geringgradig Konturvergröberung links mehr als rechts keine Überwärmung kein Erguss, Patella geringgradig verbacken links mehr als rechts beidseits stabil Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist geringgradig links hinkend Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.“).Diese Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zu den beiden persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 27.06.2025 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebungen (Auszug aus der internistischen Statuserhebung: „Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 180,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: 150/80 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP: frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten Thorax: Port links in situ, Pulmo: VA, SKS HT: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz n.p., keine DP, keine Resistenzen, Darmgeräusche: lebhaft UE: keine Ödeme Pulse: ADP beidseits palpabel OE: kein Sensor Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: ausreichend trittsicher, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent“; Auszug aus der unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Statuserhebung: „Allgemeinzustand: gut, römisch 30 a Ernährungszustand: gut Größe: 180,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S 0/120, R nicht eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Kniegelenk beidseits: keine Umfangsvermehrung geringgradig Konturvergröberung links mehr als rechts keine Überwärmung kein Erguss, Patella geringgradig verbacken links mehr als rechts beidseits stabil Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist geringgradig links hinkend Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus Funktionseinschränkungen und Beschwerden im Bereich der Kniegelenke und der Wirbelsäule mit einer daraus resultierenden Einschränkung des Gangbildes vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem derartigen Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – unzumutbar machen würde, objektiviert werden.Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus Funktionseinschränkungen und Beschwerden im Bereich der Kniegelenke und der Wirbelsäule mit einer daraus resultierenden Einschränkung des Gangbildes vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem derartigen Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – unzumutbar machen würde, objektiviert werden. Nun wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar ein, an degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Kniegelenke beidseits zu leiden, weshalb er nicht dazu in der Lage sei, längere Wegstrecken zurückzulegen, Stiegen zu steigen und in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- bzw. aus einem solchen auszusteigen. Doch behauptete der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gar nicht ausdrücklich, dass ihm bereits das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern nicht möglich wäre, und ist auch den sonstigen Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren eine derartige Behauptung nicht zu entnehmen. Im Rahmen der unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung vom 27.06.2025 gab der Beschwerdeführer zwar an, dass er die meisten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung nach rechts habe, sodass er bei akuten Beschwerden vor einer Woche nicht einmal zwei Schritte gehen habe können. Wie er weiters angab, sei es durch Medikamente aber zu einer Besserung gekommen, sodass nicht von einer dauerhaften Einschränkung der Gesamtmobilität auszugehen ist. Im Übrigen ist eine derart maßgebliche Einschränkung Geh- und Stehfähigkeit auch anhand der Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar. So zeigte sich im Rahmen der unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung im Bereich der Wirbelsäule zwar ein mäßiger Hartspann und ein Klopfschmerz, ebenso war die Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule bei einem Finger-Boden-Abstand von 30 cm gering eingeschränkt. Abgesehen davon war die Wirbelsäule aber in sämtlichen Segmenten frei beweglich und das Lasegue-Zeichen war beidseits negativ. Darüber hinaus zeigte sich im Bereich der Kniegelenke beidseits eine geringgradige Konturvergröberung und die Patella war beidseits geringgradig verbacken. Es konnte aber weder eine Umfangsvermehrung noch eine Überwärmung oder ein Erguss festgestellt werden und die Kniegelenke stellten sich seitengleich frei beweglich dar. Auch die restlichen Gelenke der unteren Extremitäten waren seitengleich frei beweglich, es zeigten sich normale Kraftverhältnisse beim Abheben der gestreckten unteren Extremität, das freie Stehen sowie der Zehenballen-, der Fersen- und der Einbeinstand waren möglich und das Gangbild zeigte sich ohne Hilfsmittel lediglich geringgradig links hinkend bei ansonsten nicht eingeschränkten Bewegungsabläufen. Auch im Rahmen der internistischen Untersuchung zeigte sich der Beschwerdeführer ohne Hilfsmittel ausreichend trittsicher. Anhand der durchgeführten persönlichen Untersuchungen konnten damit ausreichende Bewegungs- und Kraftverhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten sowie eine ausreichende Geh- und Stehfähigkeit festgestellt werden, sodass eine erhebliche Einschränkung beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern und beim Überwinden von üblichen Niveauunterschieden, insbesondere der für gewöhnlich wenigen Stufen beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel, nicht ausreichend nachvollziehbar ist. Dass der Beschwerdeführer beim Stiegen steigen und beim Anheben der Beine Probleme hätte – wie von ihm im Rahmen der unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung am 27.06.2025 behauptet –, ist vor dem Hintergrund der erhobenen Fachstatus damit nicht objektiviert. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren auch keine entgegenstehenden medizinischen Unterlagen in Vorlage. Im Besonderen liegen keine medizinischen Befunde vor, welche eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangleistungsminderung oder eine höhergradige Einschränkung der Funktionen und der Kraftverhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten dokumentierten würden. Vielmehr wird im vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Entlassungsbrief eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 29.07.2024 (AS 30 bis 37 des Verwaltungsaktes) betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 03.07.2024 bis zum 24.07.2024 im Aufnahmestatus im 6-Minuten-Gehtest ein Ergebnis von 325 Metern verzeichnet, was belegt, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten möglich ist, besonders da im gegenständlichen Befund auch festgehalten wurde, dass sich der Rehabilitationsaufenthalt komplikationslos gestaltet habe und im Verlauf die Belastbarkeit (Kraft und Ausdauer) subjektiv auch zugenommen habe. Darüber hinaus wurden in diesem Entlassungsbrief die Wirbelsäule und die großen Gelenke als frei beweglich bzw. die Extremitäten als unauffällig beschrieben. Auch sonst liegen keine Befunde vor, die eine maßgebliche Gangleistungsminderung oder eine höhergradige Bewegungseinschränkung oder Kraftminderung im Bereich der unteren Extremitäten belegen würden. Zwar brachte der Beschwerdeführer mit Beweismittelvorlage vom 04.08.2025 einen MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 28.07.2025 in Vorlage, in dem deutliche degenerative Wirbelsäulenveränderungen im Sinne einer Osteochondrose, einer Spondylosis deformans sowie hypertropher Spondylarthrosen und eine mäßige bis höhergradige Einengung des Spinalkanals auf Höhe der Lendenwirbelsäule beschrieben sind. Hierzu wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.09.2025 ein, dass die beigezogene unfallchirurgische-allgemeinmedizinische Sachverständige den nachgereichten MRT-Befund vom 28.07.2025 offenbar nicht berücksichtigt habe. In diesem Zusammenhang sei aber darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht allfällige radiologische Veränderungen maßgeblich sind, sondern vielmehr die daraus resultierenden tatsächlichen funktionellen Einschränkungen. Anhand der in diesem MRT-Befund vom 28.07.2025 dokumentierten radiologischen Veränderungen, wie die beschriebene Einengung des Spinalkanals, ist aber keine maßgebliche Gangleistungsminderung und keine höhergradige Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten abzuleiten, besonders da im Rahmen der nur rund einen Monat zuvor durchgeführten persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 27.06.2025 – wie oben bereits ausgeführt wurde – keine derartigen höhergradigen Einschränkungen festzustellen waren. Da sich radiologische degenerative Veränderungen für gewöhnlich über einen längeren Zeitraum entwickeln, ist davon auszugehen, dass die im MRT-Befund vom 28.07.2025 dokumentierten degenerativen Veränderungen auch zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 27.06.2025 schon vorhanden waren, ohne dass diese zu maßgeblichen Funktionseinschränkungen geführt hätten. Der nachgereichte MRT-Befund vom 28.07.2025 ist somit gleichermaßen nicht dazu geeignet, eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen. Insbesondere behauptete der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch gar nicht, dass es gegenüber den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen am 27.06.2025 erhobenen Fachstatus zwischenzeitlich zu einer wesentlichen Änderung im Sinne einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen wäre. Ebenso brachte der Beschwerdeführer im Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen inklusive einer aktuellen orthopädischen Statuserhebung in Vorlage, die eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der Gehfähigkeit oder der Funktionen der unteren Extremitäten belegen würden. Abgesehen davon sei darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen gemäß § 1 Abs. 5 letzter Satz der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen der unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung am 27.06.2025 angeführten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Hüfte festzuhalten, dass diesbezüglich eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht gegeben ist. Zwar gab der Beschwerdeführer in der unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung an, dass er täglich Schmerzmittel nehme. Konkret wurden die Schmerzmittel Novalgin und Paracetamol angegeben. Bei diesen Schmerzmitteln handelt es sich um Nicht-Opioidanalgetika der
- Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 11.02.2026]). Die Schmerztherapie ist beim Beschwerdeführer damit bei Weitem nicht ausgereizt, sodass die eingewendeten Schmerzen schon aus diesem Grund derzeit nicht dazu geeignet sind, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Vor diesem Hintergrund vermögen daher auch die Ausführungen in der Ambulanzkartei der angiologischen Ambulanz eines näher genannten Krankenhauses vom 04.06.2024 (AS 49 f des Verwaltungsaktes), wonach der Beschwerdeführer teilweise sofort beim Losgehen und teilweise nach wenigen Minuten Schmerzen beim Gehen habe, zu keiner geänderten Beurteilung zu führen. Abgesehen davon sei darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen gemäß Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen der unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung am 27.06.2025 angeführten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Hüfte festzuhalten, dass diesbezüglich eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht gegeben ist. Zwar gab der Beschwerdeführer in der unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung an, dass er täglich Schmerzmittel nehme. Konkret wurden die Schmerzmittel Novalgin und Paracetamol angegeben. Bei diesen Schmerzmitteln handelt es sich um Nicht-Opioidanalgetika der
- Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas vergleiche hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 11.02.2026]). Die Schmerztherapie ist beim Beschwerdeführer damit bei Weitem nicht ausgereizt, sodass die eingewendeten Schmerzen schon aus diesem Grund derzeit nicht dazu geeignet sind, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Vor diesem Hintergrund vermögen daher auch die Ausführungen in der Ambulanzkartei der angiologischen Ambulanz eines näher genannten Krankenhauses vom 04.06.2024 (AS 49 f des Verwaltungsaktes), wonach der Beschwerdeführer teilweise sofort beim Losgehen und teilweise nach wenigen Minuten Schmerzen beim Gehen habe, zu keiner geänderten Beurteilung zu führen. Schließlich wendete der Beschwerdeführer im Rahmen der unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung am 27.06.2025 noch ein, dass er Gefühlsstörungen im Bereich der Zehen habe und diese fast immer taub seien. Im vorliegenden Entlassungsbrief eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 29.07.2024 (AS 30 bis 37 des Verwaltungsaktes) wird auch eine Polyneuropathie mit einer Taubheit der linken Seite erwähnt. Doch wie oben bereits ausgeführt wurde, stellte sich das Gangbild im Rahmen der unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung am 27.06.2025 ohne Hilfsmittel nur geringgradig links hinkend und sonst unauffällig dar, sodass eine aus der beschriebenen Taubheit der Zehen resultierende maßgebliche Gangunsicherheit nicht objektiviert ist. Zudem haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Einschränkung im Bereich der oberen Extremitäten ergeben. Zwar wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, an einer Schulter- und Bizepssehnenverletzung beidseits zu leiden, da im Jahr 2012 die rechte und im Jahr 2015 die linke Bizepssehne gerissen und nicht mehr angenäht worden seien. Dadurch habe er im Bereich der oberen Extremitäten keine Kraft und könne sich im Falle einer abrupten Abbremsung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht ausreichend sicher anhalten bzw. bestehe eine erhöhte Sturzgefahr. In der unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung vom 27.06.2025 gab er weiters an, dass die Beweglichkeit im Bereich der linken Schulter eingeschränkt sei und er hin und wieder an Gefühlsstörungen in den Fingern leide. In der persönlichen Untersuchung konnten die Schultern aber beidseits bis 120° gehoben werden, die übrigen Gelenke der oberen Extremitäten waren seitengleich frei beweglich, es zeigten sich seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse, die Kraft, der Tonus und die Trophik waren unauffällig, der Grob- und Spitzgriff war uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss war komplett und das Fingerspreizen war beidseits unauffällig. Die oberen Extremitäten stellten sich damit ausreichend beweglich und kraftvoll dar, um Haltegriffe zu erreichen und sich in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren auch keine entgegenstehenden medizinischen Unterlagen in Vorlage. Zwar wird im Entlassungsbrief eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 29.07.2024 (AS 30 bis 37 des Verwaltungsaktes) eine Lähmung an der rechten Hand mit einer Atrophie am Interosseus beschrieben. Doch konnte diese Lähmung im Rahmen der aktuellen Untersuchung nicht mehr objektiviert werden und gab der Beschwerdeführer im Rahmen der unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung vom 27.06.2025 auch selbst an, dass er keine Lähmungen habe. Abgesehen davon wäre es dem Beschwerdeführer bei tatsächlichem Vorliegen einer Lähmung auch möglich, sich mit der unbeeinträchtigten linken oberen Extremität – diese kann hier kompensierend wirken – festzuhalten. Was nun weiters die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingewendete Fatigue betrifft, so ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Fatigue-Auswertung vom 17.07.2024 (AS 29 des Verwaltungsaktes) in der physischen Subskala zwar ein Ergebnis von 70 % erwähnt wird. Wie bereits ausgeführt wurde, ist im Entlassungsbrief eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 29.07.2024 (AS 30 bis 37 des Verwaltungsaktes) betreffend einen Aufenthalt vom 03.07.2024 bis zum 24.07.2024 im Aufnahmestatus im 6-Minuten-Gehtest aber eine Strecke von 325 Meter verzeichnet. Im Rahmen des nur rund zwei Wochen vor der Fatigue-Auswertung durchgeführten Gehtestes zeigte der Beschwerdeführer damit keine derart erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit, welche darauf schließen lassen würden, dass ihm das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in rund zehn Minuten nicht möglich wäre. Abgesehen davon wurde festgehalten, dass die Belastbarkeit (Kraft und Ausdauer) im Verlauf der Rehabilitation subjektiv zunehmend gewesen sei. Die vorliegende Fatigue-Auswertung vom 17.07.2024 ist vor diesem Hintergrund damit nicht dazu geeignet, eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ausreichend darzutun. Zwar wurde in den vorliegenden ambulanten Arztbriefen einer näher genannten Klinik vom 20.11.2024 und vom 19.05.2025 festgehalten, dass u.a. die Müdigkeit weiterhin das Hauptproblem sei. Doch zeigte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der beiden persönlichen Untersuchungen vom 27.06.2025 jeweils in einem guten Allgemeinzustand, sodass auch keine Müdigkeit in einem derartigen Ausmaß objektivierbar ist, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen und damit unzumutbar machen würde. Darüber hinaus wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde noch ein, dass sein Immunsystem aufgrund der laufenden Chemotherapie mit Brukinsa, welche als Dauermedikation vorgesehen sei, dauerhaft herabgesetzt sei. Auf dringendes Anraten seiner behandelnden Ärzte solle er keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, da unter der etablierten Dauertherapie die Infektionsgefahr massiv erhöht sei und jegliche Ansteckung den Gesundheitszustand massiv verschlechtern könne. In diesem Zusammenhang hielt die beigezogene internistische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 07.07.2025 allerdings nachvollziehbar fest, dass ein Immundefekt nicht befundbelegt sei, insbesondere würden sich aus den Befunden weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit noch Hinweise auf eine Infektion mit Problemkeimen ergeben. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Zwar wird im vorliegenden ambulanten Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 19.05.2025 (AS 101 f des Verwaltungsaktes) als Hauptproblem erstmals u.a. eine Infektanfälligkeit angegeben und ausgeführt, dass von einem sekundären Immunglobulinmangel (durch das Lymphom und die Therapie) mit einer klinisch signifikanten Immunschwäche auszugehen sei. Doch werden in diesem Befund keine konkretisierenden Ausführungen zum Ausmaß dieser „klinisch signifikanten Immunschwäche“ getroffen und ist auch ein daraus resultierendes Auftreten von gehäuften Infekten bzw. von wiederholt außergewöhnlichen Infekten, wie atypische Pneumonien im Rahmen eines Immundefekts, nicht befundbelegt und damit nicht dokumentiert. Insbesondere werden im ambulanten Patientenbrief vom 19.05.2025 (AS 101 f des Verwaltungsaktes) keine konkreten Infektionen genannt und auch der Beschwerdeführer behauptete im Verfahren gar nicht, an gehäuften Infekten zu leiden. So gab er im Rahmen der internistischen Untersuchung am 27.06.2025 zwar an, dass er einmal mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren sei und dann drei Wochen lang krank gewesen sei. Belegende medizinische Unterlagen liegen hierzu allerdings nicht vor. Weitere konkrete Infekte wurden vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegebenen Zusammenhang interessierend – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegebenen Zusammenhang interessierend – Folgendes ausgeführt: „Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, […..]“ Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, dass eine (allerdings nicht näher definierte) „klinisch signifikanten Immunschwäche“ vorliege - kein Auftreten von gehäuften Infekten bzw. von wiederholt außergewöhnlichen Infekten zu entnehmen ist, an denen sich eine maßgebliche klinisch signifikanten Immunschwäche in einer tatsächlichen erheblichen Ausprägung manifestieren ließe. In Gesamtschau sei damit festgehalten, dass eine beim Beschwerdeführer bestehende maßgebliche Schwächung des Immunsystems bzw. das Vorliegen wiederholt außergewöhnlicher Infekte nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt ist. Im Besonderen sei hierzu noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch kein Attest seiner behandelnden Ärzte, welche seinen Angaben zufolge von einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und von Menschenansammlungen dringend abgeraten hätten, in Vorlage brachte und damit auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht. Es wird nicht verkannt, dass es bei Krebspatient:innen in Einzelfällen durchaus zu einer Schwächung des Immunsystems mit einer daraus resultierenden maßgeblich erhöhten Infektanfälligkeit kommen kann, sodass auf der onkologischen Ambulanz auch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Infektionen getroffen werden. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass eine derart maßgebliche Schwächung des Immunsystems mit deutlich gehäuften Infekten bzw. mit wiederholt außergewöhnlichen Infekten im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen dokumentiert ist bzw. vom Beschwerdeführer auch gar nicht ausdrücklich behauptet wurde. Der Vollständigkeit halber sei schließlich noch erwähnt, dass im ambulanten Patientenbrief vom 19.05.2025 (AS 101 f des Verwaltungsaktes) ein „St. p. rezenter Türkeiurlaub“ erwähnt wird, was ebenfalls gegen eine maßgeblich erhöhte Infektanfälligkeit spricht, zumal der Beschwerdeführer offenkundig auch bezüglich der An- und Abreise im Zusammenhang mit diesem Urlaub keine Bedenken hinsichtlich einer allfälligen erhöhten Infektionsgefahr hatte. Zudem steht es dem Beschwerdeführer auch frei, ein allfälliges erhöhtes persönliches Infektionsrisiko durch freiwilliges Tragen einer Maske erheblich zu reduzieren, auch wenn dies keinen 100%igen Schutz darstellen mag. Abgesehen und unabhängig davon sei darauf hingewiesen, dass im vorliegenden ambulanten Patientenbrief vom 19.05.2025 (As 101 f des Verwaltungsaktes) im Zusammenhang mit dem angeführten sekundären Immunglobulinmangel noch von einer eventuellen Substitution mit intravenösen Immunglobulinen (IVIG) die Rede ist, sodass hinsichtlich der vorgebrachten Immunschwäche auch eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht gegeben ist (siehe zum Erfordernis der Berücksichtigung aller zumutbarer therapeutischer Optionen, wechselseitiger Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten die Ausführungen auf Seite 25 des gegenständlichen Erkenntnisses), zumal nach Ansicht des behandelnden Arztes weitere Therapieformen zur Besserung des Immunglobulinmangels zur Verfügung stehen. Die behauptete erhöhte Infektionsgefahr ist damit auch vor diesem Hintergrund nicht dazu geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der vertretene Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte im Verfahren auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit oder aber einer schweren Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der vertretene Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte im Verfahren auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit oder aber einer schweren Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der vertretene Beschwerdeführer ist der seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gesamtbeurteilung daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der vertretene Beschwerdeführer ist der seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gesamtbeurteilung daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). In Bezug auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Pflegegeld der Stufe 3 mit Mobilitätshilfe im engeren und weiteren Sinn bezog, sei der Vollständigkeit halber schließlich noch darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Nachuntersuchungsverfahrens lediglich noch ein Pflegebedarf der Pflegestufe 1 entsprechend mit Mobilitätshilfe im weiteren Sinn festgestellt wurde; das Erfordernis der Mobilitätshilfe im engeren Sinn wurde hingegen nicht mehr festgestellt (vgl. AS 19 f des Verwaltungsaktes). Hierzu sei festgehalten, dass die Parameter für die „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ nicht mit den Voraussetzungen für die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gleichzusetzen sind, sondern zeigt dies nur einen Unterstützungsbedarf außerhalb der eigenen Wohnung auf. Das Vorliegen der „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ besitzt daher auch keine ausreichende Aussagekraft hinsichtlich der für die Beurteilung der „Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ relevanten Kriterien. In Bezug auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Pflegegeld der Stufe 3 mit Mobilitätshilfe im engeren und weiteren Sinn bezog, sei der Vollständigkeit halber schließlich noch darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Nachuntersuchungsverfahrens lediglich noch ein Pflegebedarf der Pflegestufe 1 entsprechend mit Mobilitätshilfe im weiteren Sinn festgestellt wurde; das Erfordernis der Mobilitätshilfe im engeren Sinn wurde hingegen nicht mehr festgestellt vergleiche AS 19 f des Verwaltungsaktes). Hierzu sei festgehalten, dass die Parameter für die „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ nicht mit den Voraussetzungen für die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gleichzusetzen sind, sondern zeigt dies nur einen Unterstützungsbedarf außerhalb der eigenen Wohnung auf. Das Vorliegen der „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ besitzt daher auch keine ausreichende Aussagekraft hinsichtlich der für die Beurteilung der „Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ relevanten Kriterien. Zusammengefasst sind damit beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen objektiviert, sodass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems oder an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen leiden würde.Zusammengefasst sind damit beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen objektiviert, sodass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems oder an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen leiden würde. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.08.2025 – diese basierend auf den eingeholten, jeweils auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhenden Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Inneren Medizin vom 07.07.2025 und der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 28.08.
- Diese Sachverständigengutachten samt Gesamtbeurteilung werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf den Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 03.04.2025 zunächst festzuhalten, dass ein Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass nicht aktenkundig ist, vielmehr beantragte der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen vom 09.10.2024 und vom 20.11.2024 ausschließlich die Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Gemäß § 29b Abs. 1 StVO stellt das Vorhandensein der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ aber die Grundlage und damit die (einzige) Voraussetzung für die
§ 29bSt
VO dar, sodass der Antrag des Beschwerdeführers auf
§ 29bSt
VO seitens der belangten Behörde zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gewertet werden konnte. Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf den Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 03.04.2025 zunächst festzuhalten, dass ein Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass nicht aktenkundig ist, vielmehr beantragte der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen vom 09.10.2024 und vom 20.11.2024 ausschließlich die Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO stellt das Vorhandensein der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ aber die Grundlage und damit die (einzige) Voraussetzung für die
Paragraph 29 b, StVO dar, sodass der Antrag des Beschwerdeführers auf
Paragraph 29 b, StVO seitens der belangten Behörde zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gewertet werden konnte. 1. Zur Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt: „§ 1 Abs. 2 Z 3:„§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in der von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.08.2025 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Inneren Medizin vom 07.07.2025 und der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 28.08.2025 -, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in der von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.08.2025 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Inneren Medizin vom 07.07.2025 und der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 28.08.2025 -, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. In den eingeholten Gutachten wurde zusammengefasst nachvollziehbar ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und möglich sind. Darüber hinaus hielt die internistische Sachverständige fest, dass ein Immundefekt nicht befundbelegt ist, da den Befunden weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen ist, noch gibt es Hinweise auf Infektionen mit Problemkeimen. Darüber hinaus ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingewendeten Schmerzen und die Infektanfälligkeit eine Ausschöpfung der jeweiligen Therapieoptionen nicht gegeben. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der vertretene Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beiden beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den in der Stellungnahme vom 10.09.2025 gestellten Anträgen auf Ergänzung des internistischen und des unfallchirurgischen-al