den §§ 63 Abs. 3 und 64 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Antrag unvollständig gewesen sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag
den Paragraphen 63, Absatz 3 und 64 Absatz 3, Universitätsgesetz 2002 (UG) zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Antrag unvollständig gewesen sei.
1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.3.1.1.
, Absatz eins, B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.1.
GVG der Antrag, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt jedoch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Mit der Beschwerdevorlage geht die Zuständigkeit zur Entscheidung, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft, endgültig auf das Verwaltungsgericht über (siehe VwGH 15.11.2024, Ro 2022/04/0028, m.w.N.).Das gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehene Rechtsmittel ist
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG der Antrag, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt jedoch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Mit der Beschwerdevorlage geht die Zuständigkeit zur Entscheidung, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft, endgültig auf das Verwaltungsgericht über (siehe VwGH 15.11.2024, Ro 2022/04/0028, m.w.N.). 3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Der Beschwerdeführer brachte den Vorlageantrag ausschließlich in englischer Sprache und damit mangelhaft ein. Mit Verbesserungsauftrag vom 29. August 2025, zugestellt am 17. Oktober 2025, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
GVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den entsprechenden Vorlageantrag in deutscher Sprache direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Weiters wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass der Vorlageantrag bei nicht fristgerechter Verbesserung zurückgewiesen wird.Mit Verbesserungsauftrag vom 29. August 2025, zugestellt am 17. Oktober 2025, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den entsprechenden Vorlageantrag in deutscher Sprache direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Weiters wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass der Vorlageantrag bei nicht fristgerechter Verbesserung zurückgewiesen wird. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach. Demnach ist der gegenständliche Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen. Da bereits der Vorlageantrag unzulässig ist, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde nie auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde bleibt somit aufrecht (vgl. wieder VwGH 15.11.2024, Ro 2022/04/0028).Da bereits der Vorlageantrag unzulässig ist, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde nie auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde bleibt somit aufrecht vergleiche wieder VwGH 15.11.2024, Ro 2022/04/0028). Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein nicht in deutscher Sprache verfasster Vorlageantrag einen verbesserungsfähigen Mangel darstellt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein mangelhafter Vorlageantrag im Falle einer nicht fristgerechten Verbesserung vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist.3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein nicht in deutscher Sprache verfasster Vorlageantrag einen verbesserungsfähigen Mangel darstellt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein mangelhafter Vorlageantrag im Falle einer nicht fristgerechten Verbesserung vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W227.2317623.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.