← Österreich

{'item': 'W289 2315236-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2026 GeschäftszahlW289 2315236-1 Spruch, W289 2315236-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 31.03.2025 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 26.03.2025 gemäß § 33 Abs. 2 AlVG iVm §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 29.10.2024 keine Arbeitswilligkeit in Form einer nachhaltigen Beschäftigung nachweisen habe können und sein Antrag vom 26.03.2025 daher abzulehnen sei.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 31.03.2025 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 26.03.2025 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraphen 38, 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 29.10.2024 keine Arbeitswilligkeit in Form einer nachhaltigen Beschäftigung nachweisen habe können und sein Antrag vom 26.03.2025 daher abzulehnen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab begründend im Wesentlichen an, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das rechtsstaatliche Prinzip verletzt und Willkür ausgeübt habe, da sie das Gesetz, konkret § 9 Abs. 1 AlVG, grob unrichtig ausgelegt habe. Die zur Entscheidung führenden Gründe im bekämpften Bescheid würden keine Deckung im Akt finden.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab begründend im Wesentlichen an, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das rechtsstaatliche Prinzip verletzt und Willkür ausgeübt habe, da sie das Gesetz, konkret Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, grob unrichtig ausgelegt habe. Die zur Entscheidung führenden Gründe im bekämpften Bescheid würden keine Deckung im Akt finden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2025 wies die belangte Behörde diese Beschwerde ab und führte insbesondere aus, dass beim Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 12.12.2024 die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 29.10.2024 eingestellt worden sei und jener Bescheid mangels dagegen erhobener Beschwerde in Rechtskraft erwachsen sei. Am 03.02.2025 habe der Beschwerdeführer beim AMS neuerlich die Zuerkennung von Notstandshilfe beantragt und in dem Antragsformular – wie auch in sämtlichen vorangehenden Anträgen – im Punkt 13 den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ gestrichen bzw. geschwärzt. Mit Bescheid des AMS vom 06.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2025, sei dieser Antrag auf Notstandshilfe vom 03.02.2025 folglich mangels Arbeitswilligkeit abgewiesen worden, wobei aufgrund eines Rechtsmittels ein diesbezügliches Verfahren beim BVwG anhängig sei. Am 26.03.2025 wiederum habe der Beschwerdeführer erneut die Zuerkennung von Notstandshilfe beantragt und auch auf diesem Antragsformular im Punkt 13 den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ neuerlich gestrichen bzw. geschwärzt. Anlässlich der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS am 26.03.2025 sei ferner festgehalten worden, dass er angegeben habe, weiterhin nicht kooperieren, sondern nur einen Antrag auf Notstandshilfe stellen zu wollen. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Erklärungen gegenüber dem AMS ausdrücklich und mit faktischem Verhalten auch konkludent, unmissverständlich fortgesetzt zum Ausdruck gebracht, dass er nicht dazu bereit sei, dem AMS zum Zweck der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Eine Änderung dieses Verhaltens bzw. der Einstellung in dieser Angelegenheit sei nicht aktenkundig. Aus den Mitteilungen des Beschwerdeführers und seinen Angaben in den Antragsformularen gegenüber dem AMS sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsvermittlung durch das AMS als illegal erachte und er das AMS ersuche, von der „gesetzlich untersagten Arbeitsvermittlung […] Abstand zu nehmen“. Seinen im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung sowie im Rahmen seiner jahrelangen Betreuung getätigten Aussagen und Handlungen sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass er die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 2 – 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (im Folgenden: AMFG) und die damit verbundenen Befugnisse des Arbeitsmarktservice nicht anerkennen wolle. Auch nach der – mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2025, Zl. XXXX und vom 03.06.2025, Zl XXXX – geäußerten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts, sei im Fall des Beschwerdeführers fortdauernd von einer generellen mangelnden Arbeitswilligkeit iSd § 9 Abs. 1 AlVG auszugehen. Es bestehe aufgrund der fortgesetzten Angabe, die Arbeitsvermittlung des AMS nicht in Anspruch nehmen zu wollen, kein Zweifel daran, dass Arbeitswilligkeit auch weiterhin nicht gegeben bzw. generell von einer mangelnden Arbeitswilligkeit auszugehen sei.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2025 wies die belangte Behörde diese Beschwerde ab und führte insbesondere aus, dass beim Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 12.12.2024 die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 29.10.2024 eingestellt worden sei und jener Bescheid mangels dagegen erhobener Beschwerde in Rechtskraft erwachsen sei. Am 03.02.2025 habe der Beschwerdeführer beim AMS neuerlich die Zuerkennung von Notstandshilfe beantragt und in dem Antragsformular – wie auch in sämtlichen vorangehenden Anträgen – im Punkt 13 den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ gestrichen bzw. geschwärzt. Mit Bescheid des AMS vom 06.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2025, sei dieser Antrag auf Notstandshilfe vom 03.02.2025 folglich mangels Arbeitswilligkeit abgewiesen worden, wobei aufgrund eines Rechtsmittels ein diesbezügliches Verfahren beim BVwG anhängig sei. Am 26.03.2025 wiederum habe der Beschwerdeführer erneut die Zuerkennung von Notstandshilfe beantragt und auch auf diesem Antragsformular im Punkt 13 den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ neuerlich gestrichen bzw. geschwärzt. Anlässlich der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS am 26.03.2025 sei ferner festgehalten worden, dass er angegeben habe, weiterhin nicht kooperieren, sondern nur einen Antrag auf Notstandshilfe stellen zu wollen. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Erklärungen gegenüber dem AMS ausdrücklich und mit faktischem Verhalten auch konkludent, unmissverständlich fortgesetzt zum Ausdruck gebracht, dass er nicht dazu bereit sei, dem AMS zum Zweck der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Eine Änderung dieses Verhaltens bzw. der Einstellung in dieser Angelegenheit sei nicht aktenkundig. Aus den Mitteilungen des Beschwerdeführers und seinen Angaben in den Antragsformularen gegenüber dem AMS sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsvermittlung durch das AMS als illegal erachte und er das AMS ersuche, von der „gesetzlich untersagten Arbeitsvermittlung […] Abstand zu nehmen“. Seinen im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung sowie im Rahmen seiner jahrelangen Betreuung getätigten Aussagen und Handlungen sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass er die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 2, – 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (im Folgenden: AMFG) und die damit verbundenen Befugnisse des Arbeitsmarktservice nicht anerkennen wolle. Auch nach der – mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2025, Zl. römisch 40 und vom 03.06.2025, Zl römisch 40 – geäußerten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts, sei im Fall des Beschwerdeführers fortdauernd von einer generellen mangelnden Arbeitswilligkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, AlVG auszugehen. Es bestehe aufgrund der fortgesetzten Angabe, die Arbeitsvermittlung des AMS nicht in Anspruch nehmen zu wollen, kein Zweifel daran, dass Arbeitswilligkeit auch weiterhin nicht gegeben bzw. generell von einer mangelnden Arbeitswilligkeit auszugehen sei. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog vom 01.02.2017 bis zum 29.08.2017 Arbeitslosengeld und vom 30.08.2017 bis zum 28.10.2024, unterbrochen durch ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis vom 03.04.2019 bis zum 15.09.2019 sowie Krankengeldbezüge, Notstandshilfe. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 12.12.2024 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab dem 29.10.2024 eingestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am 03.02.2025 beantragte der Beschwerdeführer beim AMS erneut die Zuerkennung von Notstandshilfe. Im diesbezüglichen Antragsformular strich bzw. schwärzte der Beschwerdeführer im Punkt 13 den Satz: „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“. Mit diesbezüglichem Bescheid des AMS vom 06.02.2025 wurde dem Antrag auf Notstandshilfe vom 03.02.2025 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben und die dagegen erhobene Beschwerde zunächst mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2025 abgewiesen. In Folge eines eingebrachten Vorlageantrages wurde jene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2025, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Am 03.02.2025 beantragte der Beschwerdeführer beim AMS erneut die Zuerkennung von Notstandshilfe. Im diesbezüglichen Antragsformular strich bzw. schwärzte der Beschwerdeführer im Punkt 13 den Satz: „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“. Mit diesbezüglichem Bescheid des AMS vom 06.02.2025 wurde dem Antrag auf Notstandshilfe vom 03.02.2025 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben und die dagegen erhobene Beschwerde zunächst mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2025 abgewiesen. In Folge eines eingebrachten Vorlageantrages wurde jene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2025, Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Mit Geltendmachung vom 26.03.2025 wiederum stellte der Beschwerdeführer beim AMS den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Im Antragsformular hat der Beschwerdeführer den folgenden Satz auf Seite 4, unter Punkt 13 abermals durchgestrichen bzw. geschwärzt: „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, dem AMS zum Zwecke der Arbeitsvermittlung durch das AMS zur Verfügung zu stehen. Er ist nicht bereit, eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine Beschäftigung aufgenommen.
  2. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zu den Bezügen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und dem letzten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers sowie, dass er seither keine Beschäftigung aufgenommen hat, ergeben sich aus der Beschwerdevorentscheidung sowie dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Eine zwischenzeitige Beschäftigung hat der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet. Dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 12.12.2024 mangels Arbeitswilligkeit ab dem 29.10.2024 eingestellt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur neuerlichen Beantragung der Zuerkennung von Notstandshilfe vom 03.02.2025 des Beschwerdeführers, dem Inhalt des diesbezüglichen Antragsformulars und der Ablehnung jenes Antrages mangels Arbeitswilligkeit sowie, dass jenes Beschwerdeverfahren letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2025, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in ebenjenes Erkenntnis.Die Feststellungen zur neuerlichen Beantragung der Zuerkennung von Notstandshilfe vom 03.02.2025 des Beschwerdeführers, dem Inhalt des diesbezüglichen Antragsformulars und der Ablehnung jenes Antrages mangels Arbeitswilligkeit sowie, dass jenes Beschwerdeverfahren letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2025, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in ebenjenes Erkenntnis. Der nunmehr verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit Geltendmachung 26.03.2025 wiederum liegt im gegenständlichen Verwaltungsakt ein. Aus diesem ergibt sich zweifellos, dass der Beschwerdeführer auf Seite 4 unter Punkt 13 dieses Antrages den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ (erneut) geschwärzt hat. Es war somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer betreffend den gegenständlichen Antrag durch das bewusste Entfernen der genannten Passage zum Ausdruck gebracht hat, dem AMS nicht zum Zwecke einer Arbeitsvermittlung durch das AMS zur Verfügung zu stehen. Er hat (wiederholt) seine Haltung, der Arbeitsvermittlung des AMS nicht zur Verfügung zu stehen, deutlich zum Ausdruck gebracht.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
  5. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde: 3.
  6. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Abschnitt 1 Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. […] Abschnitt 3 Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. […] Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe ist, dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 38 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG). Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen (vgl. auch VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169).3.
  3. Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe ist, dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen vergleiche auch VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169). Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169, mwN).Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169, mwN). 3.
  4. Hierzu ist festzuhalten, dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit bereits mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 12.12.2024 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 7 Abs. 2 und 9 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und 38 AlVG ab dem 29.10.2024 eingestellt wurde.3.
  5. Hierzu ist festzuhalten, dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit bereits mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 12.12.2024 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz 2 und 9 Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und 38 AlVG ab dem 29.10.2024 eingestellt wurde. In den in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung zitierten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2025, Zl. XXXX , und vom 03.06.2025, Zl. XXXX , wurde jeweils ausgeführt, dass aufgrund der wiederholten Angaben des Beschwerdeführers, die Arbeitsvermittlung des AMS nicht in Anspruch nehmen zu wollen, (generell) von seiner mangelnden Arbeitswilligkeit auszugehen ist. Hinsichtlich des abgelehnten Antrages auf Notstandshilfe vom 03.02.2025 wiederum hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem mittlerweile ergangenen Erkenntnis vom 12.11.2025, Zl. XXXX , unter Bezugnahme auf das (neuerliche) Durchstreichen bzw. Schwärzen in jenem Antragsformular fest, dass der Beschwerdeführer (erneut) zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht bereit ist, eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen und damit den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass Arbeitsvermittlung reine Privatwirtschaftsverwaltung sei und insofern kein Raum für eine Arbeitsvermittlung durch das AMS bestehe ist insbesondere mit Blick auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2025, Ro 2022/08/0011, verfehlt.In den in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung zitierten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2025, Zl. römisch 40 , und vom 03.06.2025, Zl. römisch 40 , wurde jeweils ausgeführt, dass aufgrund der wiederholten Angaben des Beschwerdeführers, die Arbeitsvermittlung des AMS nicht in Anspruch nehmen zu wollen, (generell) von seiner mangelnden Arbeitswilligkeit auszugehen ist. Hinsichtlich des abgelehnten Antrages auf Notstandshilfe vom 03.02.2025 wiederum hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem mittlerweile ergangenen Erkenntnis vom 12.11.2025, Zl. römisch 40 , unter Bezugnahme auf das (neuerliche) Durchstreichen bzw. Schwärzen in jenem Antragsformular fest, dass der Beschwerdeführer (erneut) zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht bereit ist, eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen und damit den Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nachzukommen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass Arbeitsvermittlung reine Privatwirtschaftsverwaltung sei und insofern kein Raum für eine Arbeitsvermittlung durch das AMS bestehe ist insbesondere mit Blick auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2025, Ro 2022/08/0011, verfehlt. Am 26.03.2025 wiederum stellte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Darin hat er, wie festgestellt, erneut den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ geschwärzt (wie auch bereits in den o.g. Vorverfahren). Hierdurch hat der Beschwerdeführer erneut offenkundig zum Ausdruck gebracht, nicht bereit zu sein, eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen und damit seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen.Am 26.03.2025 wiederum stellte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Darin hat er, wie festgestellt, erneut den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ geschwärzt (wie auch bereits in den o.g. Vorverfahren). Hierdurch hat der Beschwerdeführer erneut offenkundig zum Ausdruck gebracht, nicht bereit zu sein, eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen und damit seinen Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nachzukommen. Ungeachtet der bereits aus diesem Grund zu verneinenden Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn die Leistung bereits wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt wurde, eine bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus. Es bedarf vielmehr nachhaltiger und zielgerichteter Anstrengungen zur Wiedererlangung (wie insbesondere des tatsächlichen Wiederantritts) einer Beschäftigung, um von der wieder gegebenen Arbeitswilligkeit ausgehen zu können (vgl. VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0033, mwN). Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (vgl. VwGH 10.05.2023, Ra 2022/08/0064, mwN).Ungeachtet der bereits aus diesem Grund zu verneinenden Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn die Leistung bereits wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt wurde, eine bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 9, AlVG nicht aus. Es bedarf vielmehr nachhaltiger und zielgerichteter Anstrengungen zur Wiedererlangung (wie insbesondere des tatsächlichen Wiederantritts) einer Beschäftigung, um von der wieder gegebenen Arbeitswilligkeit ausgehen zu können vergleiche VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0033, mwN). Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird vergleiche VwGH 10.05.2023, Ra 2022/08/0064, mwN). Der Beschwerdeführer hat jedoch weder tatsächlich eine Beschäftigung angetreten noch sonstige nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung behauptet oder nachgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.02.2008, 2008/08/0013, überdies festgehalten hat, dass es keinem Zweifel unterliegen kann, dass eine grundsätzliche und nachhaltige Weigerung, auch in Eigeninitiative eine Beschäftigung zu suchen, im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG zum Verlust des Anspruchs in der dort vorgesehenen Dauer führt. Nichts anderes kann gelten, wenn sich ein Beschwerdeführer, dem als Notstandshilfebezieher der Berufsschutz des § 9 Abs. 3 AlVG nicht mehr zukommt, generell weigert, in Eigeninitiative auch eine Beschäftigung zu suchen, die nicht in seinem früheren Tätigkeitsbereich liegt. Diese eine Sanktion gemäß § 10 AlVG betreffenden Überlegungen sind auch auf Fälle zu übertragen, wie den vorliegenden.Der Beschwerdeführer hat jedoch weder tatsächlich eine Beschäftigung angetreten noch sonstige nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung behauptet oder nachgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.02.2008, 2008/08/0013, überdies festgehalten hat, dass es keinem Zweifel unterliegen kann, dass eine grundsätzliche und nachhaltige Weigerung, auch in Eigeninitiative eine Beschäftigung zu suchen, im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG zum Verlust des Anspruchs in der dort vorgesehenen Dauer führt. Nichts anderes kann gelten, wenn sich ein Beschwerdeführer, dem als Notstandshilfebezieher der Berufsschutz des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG nicht mehr zukommt, generell weigert, in Eigeninitiative auch eine Beschäftigung zu suchen, die nicht in seinem früheren Tätigkeitsbereich liegt. Diese eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG betreffenden Überlegungen sind auch auf Fälle zu übertragen, wie den vorliegenden. Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt umfassend erhoben und ihre rechtliche Beurteilung auf die geltende Gesetzeslage, insbesondere auf § 9 AlVG sowie die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, gestützt. Eine unsachliche oder willkürliche Gesetzesanwendung ist somit nicht erkennbar. Vielmehr entspricht die Auslegung des § 9 Abs. 1 AlVG durch die belangte Behörde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Arbeitswilligkeit nur dann vorliegt, wenn der Arbeitslose bereit ist, alle gesetzlich geforderten Obliegenheiten – insbesondere die Annahme zumutbarer Beschäftigungen und die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung des AMS – zu erfüllen (vgl. VwGH 25.6.2021, Ra 2020/08/0169). Insoweit ist auch eine vom Beschwerdeführer monierte Verletzung des rechtsstaatlichen Prinzips nicht erkennbar.Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt umfassend erhoben und ihre rechtliche Beurteilung auf die geltende Gesetzeslage, insbesondere auf Paragraph 9, AlVG sowie die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, gestützt. Eine unsachliche oder willkürliche Gesetzesanwendung ist somit nicht erkennbar. Vielmehr entspricht die Auslegung des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG durch die belangte Behörde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Arbeitswilligkeit nur dann vorliegt, wenn der Arbeitslose bereit ist, alle gesetzlich geforderten Obliegenheiten – insbesondere die Annahme zumutbarer Beschäftigungen und die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung des AMS – zu erfüllen vergleiche VwGH 25.6.2021, Ra 2020/08/0169). Insoweit ist auch eine vom Beschwerdeführer monierte Verletzung des rechtsstaatlichen Prinzips nicht erkennbar. Zum Beweisantrag des Beschwerdeführers auf zeugenschaftliche Einvernahme einer näher bezeichneten Person ist zunächst festzuhalten, dass Beweisanträge abgelehnt werden dürfen, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0096; 08.01.2015, Ra 2014/08/0064). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114). Gegenständlich war eine (wiedererlangte) Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Bereits aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seinem gegenständlichen Antrag vom 26.03.2025 hat er offenkundig (weiterhin) zum Ausdruck gebracht, dem AMS zum Zwecke einer Arbeitsvermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung zu stehen, weshalb die beantragte Zeugeneinvernahme des genannten Mitarbeiters des AMS unterbleiben konnte. Angesichts der getroffenen Feststellungen kann somit nicht von einer Arbeitswilligkeit bzw. Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die belangte Behörde hat dem Antrag auf Notstandshilfe vom 26.03.2025 sohin zu Recht mangels Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers keine Folge gegeben, weshalb die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen war. Zu A) II. Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz:Zu A) römisch zwei. Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz: 3.
  6. Zum Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen - konkret jedenfalls alle für das Verfahren anfallenden Portokosten - ist festzuhalten, dass das VwGVG einen Ersatz von Verfahrenskosten nur in den besonderen Fällen der Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde vorsieht (vgl. §§ 35, 53 VwGVG). 3.
  7. Zum Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen - konkret jedenfalls alle für das Verfahren anfallenden Portokosten - ist festzuhalten, dass das VwGVG einen Ersatz von Verfahrenskosten nur in den besonderen Fällen der Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde vorsieht vergleiche Paragraphen 35, 53, VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005; VwGH 24.03.2011, 2009/07/0018 mwN). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (Paragraph 17, VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005; VwGH 24.03.2011, 2009/07/0018 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im hiesigen Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden, weshalb das Kostenersatzbegehren als unzulässig zurückzuweisen war.Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (Paragraph 74, Absatz 2, AVG), sind aber für die im hiesigen Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden, weshalb das Kostenersatzbegehren als unzulässig zurückzuweisen war. 3.
  8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2315236.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.