Obsah (5)
§ 127§§ 27§ 107§ 83§15RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2026 GeschäftszahlG307 2226388-3 Spruch, G307 2226388-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 24.10.2024, Zahl römisch 40 , wurde der dagegen erhobenen Amtsrevision stattgegeben und das Erkenntnis des BVwG
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2024, Zahl G307 2226388-2/24E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.09.2022 als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 03.04.2025, Zahl XXXX , wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 03.04.2025, Zahl römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen.
- Mit Schreiben vom 03.07.2025, beim BFA eingelangt am 11.07.2025, brachte der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ein.
- Mit Schreiben vom 03.07.2025, beim BFA eingelangt am 11.07.2025, brachte der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ein.
- Der BF wurde am XXXX .2025 aus der Haft entlassen und am XXXX .2025 nach Kroatien abgeschoben.
- Der BF wurde am römisch 40 .2025 aus der Haft entlassen und am römisch 40 .2025 nach Kroatien abgeschoben.
- Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der RV der BF zugestellt am 23.12.2025, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
- Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der Regierungsvorlage der BF zugestellt am 23.12.2025, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
- Mit per Mail am 20.01.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim BVwG.
- Mit per Mail am 20.01.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim BVwG. Darin wurden die Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Stattgebung der Beschwerde und Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer beantragt.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 26.01.2026 vorgelegt und langten am 27.01.2026 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist kroatischer Staatsangehöriger, ledig, kinderlos und der kroatischen Sprache mächtig. Er führt derzeit keine Beziehung, verfügt über kein Vermögen, hat keine Schulden und keine Sorgepflichten. 1.
- Der BF lebte ab seinem zweiten Lebensjahr bis zu seiner Abschiebung am XXXX .2025 in Österreich, wo er die Pflichtschule besuchte und die Lehre zum Maurer absolvierte. Zudem erlernte er im Rahmen einer Umschulung den Beruf des Schweißers. 1.
- Der BF lebte ab seinem zweiten Lebensjahr bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 .2025 in Österreich, wo er die Pflichtschule besuchte und die Lehre zum Maurer absolvierte. Zudem erlernte er im Rahmen einer Umschulung den Beruf des Schweißers. 1.
- Der BF ist der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig. 1.
- Bereits im Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2024 wurde betreffend den Gesundheitszustand des BF Folgendes festgestellt: „Der BF leidet an isolierter CRP-Erhöhung, St.P. Pneumonie/ Klebsiella pneum. 10/22, St.p. Pleuraempyem li XXXX sowie an einem Lungenabszess links, weswegen er wiederholt, zuletzt 3 Mal zwischen XXXX und XXXX , operiert wurde. Zudem weist der BF eine psychische Verhaltensstörung durch Opioide und ein Abhängigkeitssyndrom (F11.2), akute schizophreniforme psychotische Störung, akute (undifferenzierte) Schizophrenie sowie eine kurze schizofreniforme Psychose (F 23.2) auf. „Der BF leidet an isolierter CRP-Erhöhung, St.P. Pneumonie/ Klebsiella pneum. 10/22, St.p. Pleuraempyem li römisch 40 sowie an einem Lungenabszess links, weswegen er wiederholt, zuletzt 3 Mal zwischen römisch 40 und römisch 40 , operiert wurde. Zudem weist der BF eine psychische Verhaltensstörung durch Opioide und ein Abhängigkeitssyndrom (F11.2), akute schizophreniforme psychotische Störung, akute (undifferenzierte) Schizophrenie sowie eine kurze schizofreniforme Psychose (F 23.2) auf. Es konnte weder festgestellt werden, dass der BF derzeit eine ambulante Therapie in der suchtmedizinischen Abteilung des LKH XXXX wahrnimmt, noch arbeitsunfähig ist, noch, dass er für Anfang 2025 eine Beschäftigung (bei den XXXX ) in Aussicht hat.“Es konnte weder festgestellt werden, dass der BF derzeit eine ambulante Therapie in der suchtmedizinischen Abteilung des LKH römisch 40 wahrnimmt, noch arbeitsunfähig ist, noch, dass er für Anfang 2025 eine Beschäftigung (bei den römisch 40 ) in Aussicht hat.“ Im gegenständlichen Verfahren wurden keine aktuellen Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand des BF in Vorlage gebracht. 1.
- Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
- Bezirksgericht (im Folgenden: BG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2007, XXXX ,
§ 127St
GB, § 229 Abs. 1 StGB, § 88 Abs. 1 und 4
- Fall StGB als junger Erwachsener zur einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten.
- Bezirksgericht (im Folgenden: BG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2007, römisch 40 ,
Paragraph 127, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 88, Absatz eins und 4
- Fall StGB als junger Erwachsener zur einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten. Die bedingte Strafnachsicht wurde mit Urteil des Landesgerichts (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2012 widerrufen. Die bedingte Strafnachsicht wurde mit Urteil des Landesgerichts (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2012 widerrufen.
- LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2007, RK XXXX . 2007,
§§ 27Abs.
1 1.,
- und
- Fall, 27 Abs. 2/1, 27 Abs. 2/2
- Halbsatz
- Fall SMG, als junger Erwachsener zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten.
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2007, RK römisch 40 . 2007,
Paragraphen 27, Absatz eins, 1.,
- und
- Fall, 27 Absatz 2 /, eins, 27, Absatz 2 /, 2,
- Halbsatz
- Fall SMG, als junger Erwachsener zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Die bedingte Strafnachsicht wurde mit Urteil BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2010, widerrufen. Die bedingte Strafnachsicht wurde mit Urteil BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2010, widerrufen.
- LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2007, RK XXXX .2007,
§§ 127, 129 Abs. 1 St
GB, § 229 Abs. 1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten. 3. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2007, RK römisch 40 .2007,
Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die bedingte Strafnachsicht wurde mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2012 widerrufen. Die bedingte Strafnachsicht wurde mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2012 widerrufen. 4. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2008, RK XXXX .2009,
§ 127St
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten. 4. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2008, RK römisch 40 .2009,
Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Die bedingte Strafnachsicht wurde mit Urteil LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX . 2011 widerrufen. Die bedingte Strafnachsicht wurde mit Urteil LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 . 2011 widerrufen. 5. BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2010, RK XXXX .2010,
§§ 27Abs.
1/1, 27 Abs. 1 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. 5. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2010, RK römisch 40 .2010,
Paragraphen 27, Absatz eins /, eins, 27, Absatz eins, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. 6. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2012, RK XXXX .2012,
§§ 127, 129 Z 2, 130 1. Fall St
GB, § 107 Abs. 1 StGB, §§ 15, 109 Abs. 1, 3 Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2012, RK römisch 40 .2012,
Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, 130,
- Fall StGB, Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 109, Absatz eins, 3, Ziffer eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
- LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2013, RK XXXX .2013,
der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 Abs. 1 StGB sowie der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden. 7. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2013, RK römisch 40 .2013,
der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 269, Absatz eins, StGB sowie der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden. 8. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX . 2014, RK XXXX .2014,
des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten in Bezug auf LG XXXX , Zahl XXXX . 8. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 . 2014, RK römisch 40 .2014,
des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten in Bezug auf LG römisch 40 , Zahl römisch 40 . 9. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2017, RK XXXX .2018,
§ 107Abs. 1 St
GB, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten. 9. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2017, RK römisch 40 .2018,
Paragraph 107, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten. 10. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2018, RK 14.11.2018,
des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 1 StGB, sowie des Vergehens der Körperverletzung § 83 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. 10. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018, RK 14.11.2018,
des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer eins, StGB, sowie des Vergehens der Körperverletzung Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. 11. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, XXXX .2020,
§ 83Abs. 1 St
GB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. 11. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, römisch 40 .2020,
Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. 12. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020,
§15, § 269 Abs. 1 zweiter Fall St
GB; § 15, § 83 Abs. 1 StGB und § 107 Abs. 1 StGB, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020. 12. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020,
§15, Paragraph 269, Absatz eins, zweiter Fall St
GB; Paragraph 15,, Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020. 13. BG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024,
unerlaubten Waffenbesitzes gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 Z 3 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten. 13. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024,
unerlaubten Waffenbesitzes gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, Ziffer 3, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten. Der dagegen erhobenen von Seiten der Staatsanwaltschaft XXXX erhobenen Nichtigkeitsberufung iSd § 281 Abs. 1 Z 11 StPO wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX als Berufungsgericht vom XXXX .2024, Zahl XXXX , Folge gegeben, das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch aufgehoben und zugleich eine unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt. Der dagegen erhobenen von Seiten der Staatsanwaltschaft römisch 40 erhobenen Nichtigkeitsberufung iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO wurde mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 als Berufungsgericht vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 , Folge gegeben, das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch aufgehoben und zugleich eine unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. 1.
- Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 04.11.2019, wurde gegen den BF ein auf acht Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G307 2226388-1/5E, vom 04.08.2020, aufgehoben wurde.1.
- Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 04.11.2019, wurde gegen den BF ein auf acht Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G307 2226388-1/5E, vom 04.08.2020, aufgehoben wurde. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 22.09.2022, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.04.2023, Zahl G307 2226388-2/7E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid behoben. Mit Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2024, Zahl XXXX , wurde der dagegen erhobenen Amtsrevision stattgegeben und das Erkenntnis des BVwG
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 22.09.2022, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.04.2023, Zahl G307 2226388-2/7E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid behoben. Mit Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2024, Zahl römisch 40 , wurde der dagegen erhobenen Amtsrevision stattgegeben und das Erkenntnis des BVwG
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2024, Zahl G307 2226388-2/24E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.09.2022 schlussendlich als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des VwGH vom 03.04.2025, Zahl XXXX , wurde die dagegen erhobene Revision des BF zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des VwGH vom 03.04.2025, Zahl römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Revision des BF zurückgewiesen. 1.7. Nach Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im Dezember 2024 wurde der BF zwischenzeitlich erneut strafgerichtlich verurteilt. So wurde er mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025,
des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels gemäß § 295 StGB, zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.So wurde er mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2025,
des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels gemäß Paragraph 295, StGB, zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Er befand sich von XXXX .2025 bis XXXX .2025 (erneut) in Haft.Er befand sich von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 (erneut) in Haft. 1.
- Bereits während der Anhaltung in Strafhaft – und noch vor seiner Abschiebung – stellte der BF am 11.07.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. 1.
- Am XXXX .2025 wurde der BF nach Kroatien abgeschoben. 1.
- Am römisch 40 .2025 wurde der BF nach Kroatien abgeschoben. Das achtjährige Aufenthaltsverbot ist sohin bis XXXX .2033 gültig. Das achtjährige Aufenthaltsverbot ist sohin bis römisch 40 .2033 gültig. 1.
- Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.1.
- Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen. 1.
- Wie bereits festgestellt, hielt sich der BF ab seinem zweiten Lebensjahr bis zu seiner Abschiebung nach Kroatien im XXXX 2025 durchgehend im Bundesgebiet auf.1.
- Wie bereits festgestellt, hielt sich der BF ab seinem zweiten Lebensjahr bis zu seiner Abschiebung nach Kroatien im römisch 40 2025 durchgehend im Bundesgebiet auf. Von XXXX .2007 bis XXXX .2007, XXXX .2011 bis XXXX .2012, XXXX .2013 bis XXXX .2018, von XXXX .2018 bis XXXX .2022 sowie von XXXX .2025 bis XXXX .2025 wurde der BF in Justizanstalten angehalten. Von römisch 40 .2007 bis römisch 40 .2007, römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2012, römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2018, von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2022 sowie von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 wurde der BF in Justizanstalten angehalten. 1.
- Von 2007 bis 2013 ging der BF wiederholt (zuletzt bis 31.10.2013), teils nur für kurze Zeiträume, Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Er bezog über mehrere Jahre hinweg Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung, finanzierte seine Existenz durch den Bezug von Notstands- bzw. Überbrückungshilfe und lebte immer wieder von finanziellen Zuwendungen seines Vaters. 1.
- Die Familie des BF, bestehend aus Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten, hält sich nach wie vor in Österreich auf. Der BF lebte vor seiner letztmaligen Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Kontaktpflege des BF zu seinen Angehörigen in Österreich nicht auch weiterhin möglich ist. Dem Befundbericht vom XXXX .2025 betreffend den Vater des BF sind die Diagnosen mHSPC (metastasiertes hormonsensitives Prostatakarzinom) und C61 (Prostatakrebs) zu entnehmen. Weiters wird ausgeführt, dass derzeit eine ADT laufend sei (Androgendeprivationstherapie; Hormonbehandlung bei Prostatakrebs, die Testosteron reduziert) und der Vater des BF das Medikament Xtandi sowie ein Kalzium und Vitamin D Präparat einnehme. Der Vater des BF sei prinzipiell beschwerdefrei und wünsche vom Katheter wegzukommen.Dem Befundbericht vom römisch 40 .2025 betreffend den Vater des BF sind die Diagnosen mHSPC (metastasiertes hormonsensitives Prostatakarzinom) und C61 (Prostatakrebs) zu entnehmen. Weiters wird ausgeführt, dass derzeit eine ADT laufend sei (Androgendeprivationstherapie; Hormonbehandlung bei Prostatakrebs, die Testosteron reduziert) und der Vater des BF das Medikament Xtandi sowie ein Kalzium und Vitamin D Präparat einnehme. Der Vater des BF sei prinzipiell beschwerdefrei und wünsche vom Katheter wegzukommen. Dem Befundbericht vom XXXX .2025 betreffend den Vater des BF ist zu entnehmen, dass dieser zum geplanten Dauerkatheter im Krankenhaus vorstellig wurde. Als Therapieempfehlung wird ein Dauerkatheter-Wechsel alle sechs Wochen angeführt.Dem Befundbericht vom römisch 40 .2025 betreffend den Vater des BF ist zu entnehmen, dass dieser zum geplanten Dauerkatheter im Krankenhaus vorstellig wurde. Als Therapieempfehlung wird ein Dauerkatheter-Wechsel alle sechs Wochen angeführt. Der Vater des BF befand sich von XXXX .2024 bis XXXX .2024 und vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 in stationärer Pflege eines Krankenhaues.Der Vater des BF befand sich von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 und vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 in stationärer Pflege eines Krankenhaues. 1.
- Der Lebensmittelpunkt des BF liegt seit seiner Abschiebung im XXXX 2025 in Kroatien. 1.
- Der Lebensmittelpunkt des BF liegt seit seiner Abschiebung im römisch 40 2025 in Kroatien.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Kinderlosigkeit, Aufenthalt und Leben in Österreich, Gesundheitszustand, Sprachkenntnissen, sowie Privat- und Familienleben im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf dem Akteninhalt sowie insbesondere auf den Feststellungen des BVwG in den Vorverfahren und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Zentrale Fremdenregister (IZR) und dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. 2.2.
- Die Verurteilungen des BF in Österreich, die Zeiten seiner Inhaftierungen im Bundesgebiet sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem angefochtenen Bescheid sowie den Feststellungen in den Vorverfahren. 2.2.
- Weiters liegen im Akt der Bescheid des BFA vom 22.09.2024, Zahl XXXX , das Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2024, Zahl G307 2226388-2/24E, und die Entscheidung des VwGH vom, 03.04.2025, Zahl XXXX , mit welchen gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, ein.2.2.
- Weiters liegen im Akt der Bescheid des BFA vom 22.09.2024, Zahl römisch 40 , das Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2024, Zahl G307 2226388-2/24E, und die Entscheidung des VwGH vom, 03.04.2025, Zahl römisch 40 , mit welchen gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, ein. 2.2.
- Dass der BF zwischenzeitlich erneut verurteilt wurde, inhaftiert war und (erst) am XXXX .2025 nach Kroatien abgeschoben wurde, ergibt sich insbesondere aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem ZMR und dem IZR. 2.2.
- Dass der BF zwischenzeitlich erneut verurteilt wurde, inhaftiert war und (erst) am römisch 40 .2025 nach Kroatien abgeschoben wurde, ergibt sich insbesondere aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem ZMR und dem IZR. 2.2.
- Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF erschließen sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Angaben des BF in seinem gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (AS 1ff), seiner Beschwerde (AS 53ff) sowie den Feststellungen in den Vorverfahren. Der BF legte im gegenständlichen Verfahren diverse medizinische Unterlagen betreffend seinen Vater vor (AS 7ff). Die Unmöglichkeit einer Kontaktpflege des BF zu seinen Angehörigen in Österreich beruht auf dem dahingehend fehlenden Vorbringen eines substantiierten Sachverhaltes.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.
- Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.
- Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
- Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: § 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 69 FPG lautet:Der mit „Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 69, FPG lautet: § 69.
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.Paragraph 69,
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts
aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3)Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder
der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder
der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den
einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den
einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. 3.1.
- Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots wirkt mit Erlassung des Bescheides ex nunc. Sie dient nicht dazu, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides zu überprüfen und kann daher auch nur so lange stattfinden, als das Aufenthaltsverbot aufrecht ist. Mit der Aufhebung ist keine Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden, mag ein solcher auch bei Erlassung vorhanden gewesen sein (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 69 FPG 2005, Anm.
- (Stand 01.03.2016, rdb.at).Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots wirkt mit Erlassung des Bescheides ex nunc. Sie dient nicht dazu, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides zu überprüfen und kann daher auch nur so lange stattfinden, als das Aufenthaltsverbot aufrecht ist. Mit der Aufhebung ist keine Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden, mag ein solcher auch bei Erlassung vorhanden gewesen sein vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 69, FPG 2005, Anmerkung
- (Stand 01.03.2016, rdb.at). Die Aufhebung von Amts
hat zu erfolgen, sobald die Behörde Grund zur Annahme hat, ein von ihr verhängtes Aufenthaltsverbot werde aktuell nicht mehr von der Sach- oder Rechtslage getragen. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die Behörde aus anderem Grund Anlass hat, sich mit der Angelegenheit zu beschäftigen oder wenn sie aufgrund einer Änderung der Rechtslage davon in Kenntnis ist, dass bestimmte Aufenthaltsverbote gegen Angehörige bestimmter Staaten (zB neue EU-Mitgliedstaaten) nicht mehr verhängt und daher auch nicht aufrechterhalten werden dürfen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 69 FPG 2005, Anm. 3. (Stand 01.03.2016, rdb.at).Die Aufhebung von Amts
hat zu erfolgen, sobald die Behörde Grund zur Annahme hat, ein von ihr verhängtes Aufenthaltsverbot werde aktuell nicht mehr von der Sach- oder Rechtslage getragen. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die Behörde aus anderem Grund Anlass hat, sich mit der Angelegenheit zu beschäftigen oder wenn sie aufgrund einer Änderung der Rechtslage davon in Kenntnis ist, dass bestimmte Aufenthaltsverbote gegen Angehörige bestimmter Staaten (zB neue EU-Mitgliedstaaten) nicht mehr verhängt und daher auch nicht aufrechterhalten werden dürfen vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 69, FPG 2005, Anmerkung 3. (Stand 01.03.2016, rdb.at). Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 FPG maßgeblichen Ermessenskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf nur
eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 69 FPG 2005, Anm. 4. (Stand 01.03.2016, rdb.at).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG maßgeblichen Ermessenskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf nur
eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 69, FPG 2005, Anmerkung
- (Stand 01.03.2016, rdb.at). Nach der – unverändert aufrechtzuerhaltenden – Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0054, VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267).Nach der – unverändert aufrechtzuerhaltenden – Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0054, VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267). Bei der Entscheidung nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) – einschließlich der Rechtslage – an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine – dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende – aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 stattzugeben. Führte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist also zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergehen dürfte (sh. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050). (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156)Bei der Entscheidung nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) – einschließlich der Rechtslage – an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine – dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende – aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 stattzugeben. Führte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist also zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergehen dürfte (sh. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050). vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156) Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens – regelmäßig in Freiheit – bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (vgl. VwGH 22.01.2013, 2012/18/0185; 22.05.2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat" (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009).Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens – regelmäßig in Freiheit – bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden vergleiche VwGH 22.01.2013, 2012/18/0185; 22.05.2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat" (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). 3.1.
- Den gegenständlichen Antrag begründete der BF damit, dass er mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt lebe und diesen aufgrund seines Gesundheitszustandes bei der Lebensführung unterstütze. Diesbezüglich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bereits vor seiner Ausreise (seiner Abschiebung) in den Herkunftsstaat – und somit in einem Zeitpunkt, in dem die Dauer des Aufenthaltsverbotes noch nicht einmal zu laufen begonnen hatte – stellte. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF sei seit seiner Abschiebung in einem noch schlechteren Zustand als zuvor, zumal er in Kroatien hinsichtlich der Suchtmittelgewöhnung schwer Anschluss finde und keine gleichartige Unterstützung, insbesondere in Form von Naturalien
der Entfernung zur Familie erhalten könne (AS 54). Die krankheitswerte Gewöhnung an Suchtmittel führe überdies dazu, dass die Chancen des BF auf ein menschenwürdiges Leben in einem fremden Land ohne Anschluss noch mehr eingeschränkt seien als in Österreich. In Österreich habe eine Heilbehandlung des BF stattgefunden, die für ihn in Kroatien nicht zugänglich sei (AS 55). Das BFA habe es unterlassen, sich mit dem Gesundheitszustand und den Folgen der Suchtmittelbeeinträchtigung beim BF auseinanderzusetzen. Dem Bescheid sei vielmehr eine undifferenzierte Abneigung gegen den BF deutlich zu entnehmen (AS 55). Eine Untersuchung des Gesundheits- und Beeinträchtigungszustandes des BF wäre zwingend erforderlich gewesen, um die notwendige Einschätzung hinsichtlich der persönlichen Lage des BF abzugeben. Krankheitswerte Beeinträchtigungen, welche Einfluss auf die Wahrnehmungsfähigkeit des kranken Menschen hätten, würden kein ein Aufenthaltsverbot rechtfertigendes Sachverhaltssubstrat bilden. Im Rahmen seines bisherigen Aufenthaltes in Kroatien habe der BF nicht einmal ansatzweise eine ausreichende Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme erhalten. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes würde aufgrund von Art. 8 EMRK und seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes zu Unrecht erfolgen (AS 56).In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF sei seit seiner Abschiebung in einem noch schlechteren Zustand als zuvor, zumal er in Kroatien hinsichtlich der Suchtmittelgewöhnung schwer Anschluss finde und keine gleichartige Unterstützung, insbesondere in Form von Naturalien
der Entfernung zur Familie erhalten könne (AS 54). Die krankheitswerte Gewöhnung an Suchtmittel führe überdies dazu, dass die Chancen des BF auf ein menschenwürdiges Leben in einem fremden Land ohne Anschluss noch mehr eingeschränkt seien als in Österreich. In Österreich habe eine Heilbehandlung des BF stattgefunden, die für ihn in Kroatien nicht zugänglich sei (AS 55). Das BFA habe es unterlassen, sich mit dem Gesundheitszustand und den Folgen der Suchtmittelbeeinträchtigung beim BF auseinanderzusetzen. Dem Bescheid sei vielmehr eine undifferenzierte Abneigung gegen den BF deutlich zu entnehmen (AS 55). Eine Untersuchung des Gesundheits- und Beeinträchtigungszustandes des BF wäre zwingend erforderlich gewesen, um die notwendige Einschätzung hinsichtlich der persönlichen Lage des BF abzugeben. Krankheitswerte Beeinträchtigungen, welche Einfluss auf die Wahrnehmungsfähigkeit des kranken Menschen hätten, würden kein ein Aufenthaltsverbot rechtfertigendes Sachverhaltssubstrat bilden. Im Rahmen seines bisherigen Aufenthaltes in Kroatien habe der BF nicht einmal ansatzweise eine ausreichende Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme erhalten. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes würde aufgrund von Artikel 8, EMRK und seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes zu Unrecht erfolgen (AS 56). Insgesamt ist festzuhalten, dass das Privat- und Familienleben des BF – insbesondere der Aufenthalt von Angehörigen im Bundesgebiet und der Gesundheitszustand des BF – bereits bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt wurde. Nunmehr brachte der BF lediglich unsubstantiiert vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Abschiebung (vor XXXX Monaten) verschlechtert und erhalte er in Kroatien keine ausreichende medizinische Versorgung. Weitergehende Ausführungen oder diesbezügliche Nachweise – etwa in Form von aktuellen Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand oder etwa Absagen von kroatischen Therapieeinrichtungen – hat der BF nicht in Vorlage gebracht. Nunmehr brachte der BF lediglich unsubstantiiert vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Abschiebung (vor römisch 40 Monaten) verschlechtert und erhalte er in Kroatien keine ausreichende medizinische Versorgung. Weitergehende Ausführungen oder diesbezügliche Nachweise – etwa in Form von aktuellen Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand oder etwa Absagen von kroatischen Therapieeinrichtungen – hat der BF nicht in Vorlage gebracht. Auch ist aus den medizinischen Unterlagen des Vaters des BF nicht ersichtlich, dass dieser auf eine zwingende Unterstützung durch den BF angewiesen wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Vater des BF, wie den ärztlichen Befunden und Arztbriefen zu entnehmen ist, umfassend medizinisch versorgt wird, der BF – in Haft befindlich – seinen Vater gar nicht unterstützen konnte, der BF
seiner Suchterkrankung in seiner Hilfestellung wohl selbst stark eingeschränkt ist und er nicht darlegte, weshalb gerade seine Anwesenheit unabdingbar und die Hilfestellung durch die weiteren im Bundesgebiet wohnhaften Angehörigen nicht ausreichend sei, um seinem Vater zu helfen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass sich der BF erst seit etwa XXXX Monaten im Herkunftsstaat befindet, das entspricht mathematisch betrachtet lediglich rund 2,5 % der achtjährigen Aufenthaltsverbotsdauer. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass sich der BF erst seit etwa römisch 40 Monaten im Herkunftsstaat befindet, das entspricht mathematisch betrachtet lediglich rund 2,5 % der achtjährigen Aufenthaltsverbotsdauer. Im Übrigen hat der BF auch nicht dargetan, dass er zumindest darum bemüht ist, eine Beschäftigung zu erlangen, eine solche ausübt oder ein sonstiges Verhalten gesetzt hat, welches auf eine positive Prognose schließen ließe. Der BF stünde es zudem auch frei, sich in einen anderen Mitgliedstaat der EU zu begeben, um dort zu arbeiten oder eine Therapie zu absolvieren. Letztlich obliegt es gerade dem Antragsteller selbst, jedenfalls schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind. Seitens des BF wurde jedoch nicht dargelegt, weshalb bei ihm – gerade vor dem Hintergrund seiner wiederholten strafrechtlichen Handlungen – mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorliege. Lediglich der Hinweis auf den Umstand, dass sich sein sowie der Gesundheitszustand seines Vaters verschlechtert habe, reicht nicht hin, um der Beschwerde stattgeben zu können. Eine Änderung der persönlichen und familiären Verhältnisse zu Gunsten des BF ist nicht ersichtlich. Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein damit aufgezeigtes persönliches Fehlverhalten beeinträchtigen insgesamt gesehen in hohem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Unter Berücksichtigung der vom BF aufgrund seiner wiederholten Verurteilungen (insgesamt 14 Verurteilungen im Zeitraum 2007 bis 2025) letztlich gezeigten Rückfallgefährlichkeit in strafrechtswidriges Verhalten, kann insbesondere auch unter Bedachtnahme, dass der BF seit der Erlassung der Aufenthaltsverbotes erneut strafrechtlich verurteilt wurde, erst kürzlich vor etwa XXXX Monaten aus der Haft entlassen und in den Herkunftsstaat abgeschoben wurde, keinesfalls eine Wesensänderung, Reue und/oder Einsicht festgestellt werden. Unter Berücksichtigung der vom BF aufgrund seiner wiederholten Verurteilungen (insgesamt 14 Verurteilungen im Zeitraum 2007 bis 2025) letztlich gezeigten Rückfallgefährlichkeit in strafrechtswidriges Verhalten, kann insbesondere auch unter Bedachtnahme, dass der BF seit der Erlassung der Aufenthaltsverbotes erneut strafrechtlich verurteilt wurde, erst kürzlich vor etwa römisch 40 Monaten aus der Haft entlassen und in den Herkunftsstaat abgeschoben wurde, keinesfalls eine Wesensänderung, Reue und/oder Einsicht festgestellt werden. Der BF lässt somit erkennen, dass er trotz bereits erfahrener strafgerichtlicher und fremdenrechtlicher Sanktionen nicht zu einem Leben im Einklang mit gültigen Rechtsnormen verleitet werden konnte. Nicht einmal das Bestehen von familiären Anknüpfungspunkten vermochten den BF von der wiederholten einschlägigen Delinquenz abzuhalten. Es haben sich keine Anhaltspunkte betreffend eine Schuldeinsicht oder Reue des BF ergeben. Seit der letztmaligen Verurteilung des BF im Jahr 2025 ist im Hinblick auf seine wiederholte Straffälligkeit, die raschen Rückfälle und den Umstand, dass der BF erst vor etwa XXXX Monaten aus der Haft entlassen und nach Kroatien abgeschoben wurde, noch kein ausreichender Zeitraum des Wohlverhaltens des BF zu erkennen. Es liegt noch keine längere Phase des Wohlverhaltens vor, welche nahelegte, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellte. Die vom BF zurückgelegte Zeit des letzten Wohlverhaltens erweist sich angesichts seiner Rückfälligkeit und Art der Strafen schon für sich als zu kurz, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können. Seit der letztmaligen Verurteilung des BF im Jahr 2025 ist im Hinblick auf seine wiederholte Straffälligkeit, die raschen Rückfälle und den Umstand, dass der BF erst vor etwa römisch 40 Monaten aus der Haft entlassen und nach Kroatien abgeschoben wurde, noch kein ausreichender Zeitraum des Wohlverhaltens des BF zu erkennen. Es liegt noch keine längere Phase des Wohlverhaltens vor, welche nahelegte, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellte. Die vom BF zurückgelegte Zeit des letzten Wohlverhaltens erweist sich angesichts seiner Rückfälligkeit und Art der Strafen schon für sich als zu kurz, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können. Auch den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich kann dabei ein maßgebliches Gewicht beigemessen werden. Es hat sich gezeigt, dass weder familiäre Bezugspunkte noch die allfällige Möglichkeit weiterhin keine Beziehung zu seiner Familie in Österreich vor Ort pflegen zu können, Grund genug für den BF gewesen sind, sich rechtstreu zu verhalten. Im Ergebnis sind dem gegenständlichen Sachverhalt seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes keine Umstände zu entnehmen, welche den BF entlasten. Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Anhaltspunkte ergeben, anhand derer ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre. Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Anhaltspunkte ergeben, anhand derer ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre. Letztlich wird der BF auch Kontakt zu allfälligen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen durch regelmäßige Besuchsfahrten und Nutzung moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten können. Ein gegenteiliger Sachverhalt konnte nicht festgestellt werden und wurde vom BF auch nicht behauptet. Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zahl 2013/22/0083). Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zahl 2013/22/0083). Die Beschwerde verwies auf die Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung hinsichtlich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und wurde darin ausgeführt, dass für den BF der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1
- Satz FPG zur Anwendung komme (AS 57ff). Infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung übersehe das BFA, dass die von ihm angeführten Tatsachen, nämlich die Verurteilungen des BF nicht ausreichend seien, um die Annahme zu rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde bzw. öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Der Gefährdungsmaßstab sei auf Basis eines gesunden und nicht eines von krankheitswerten Suchtmittelabusus betroffenen Menschen festgelegt worden. Das BFA habe zudem die familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich in Verbindung mit dessen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht richtig beurteilt (AS 61). Die Beschwerde verwies auf die Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung hinsichtlich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und wurde darin ausgeführt, dass für den BF der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz FPG zur Anwendung komme (AS 57ff). Infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung übersehe das BFA, dass die von ihm angeführten Tatsachen, nämlich die Verurteilungen des BF nicht ausreichend seien, um die Annahme zu rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde bzw. öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Der Gefährdungsmaßstab sei auf Basis eines gesunden und nicht eines von krankheitswerten Suchtmittelabusus betroffenen Menschen festgelegt worden. Das BFA habe zudem die familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich in Verbindung mit dessen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht richtig beurteilt (AS 61). Diesbezüglich ist auf die og. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nicht dazu dient, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, zu überprüfen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gehen sohin ins Leere. Demzufolge war die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Demzufolge war die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätteVor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G307.2226388.3.00