RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2026 GeschäftszahlG310 2336013-1 Spruch, G310 2336013-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2026, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 11.02.2026 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünfeinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 11.02.2026 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit fünfeinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, da das von ihm gegenüber seiner Lebensgefährtin begangene Körperverletzungsdelikt eine besondere Verwerflichkeit aufweise. Sein Verhalten stelle eine erhebliche Gefahr da die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämliches jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berührt. Sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich habe hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurückzutreten. Gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, wobei hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht wurde, dass der BF seine Taten bereue und ein straffreies Leben beginnen möchte. Zudem lebe seine Lebensgefährtin (Anm.: zugleich Opfer seiner letzten Straftat) in Österreich und könne er wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen.Gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, wobei hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht wurde, dass der BF seine Taten bereue und ein straffreies Leben beginnen möchte. Zudem lebe seine Lebensgefährtin Anmerkung, zugleich Opfer seiner letzten Straftat) in Österreich und könne er wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX in der rumänischen Ortschaft XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er besitzt einen gültigen rumänischen Personalausweis. Seine Muttersprache ist Rumänisch, aufgrund seines Aufenthalts in Österreich verfügt er zusätzlich über einige Deutschkenntnisse. Der BF ist ledig und hat Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind. Dieses lebt zusammen mit der Mutter des BF in Rumänien und besucht die zweite Klasse Volksschule. Die Lebensgefährtin des BF, welche zugleich das Opfer der letzten Straftat des BF ist, lebt und arbeitet in Österreich. Der BF ist ein am römisch 40 in der rumänischen Ortschaft römisch 40 geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er besitzt einen gültigen rumänischen Personalausweis. Seine Muttersprache ist Rumänisch, aufgrund seines Aufenthalts in Österreich verfügt er zusätzlich über einige Deutschkenntnisse. Der BF ist ledig und hat Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind. Dieses lebt zusammen mit der Mutter des BF in Rumänien und besucht die zweite Klasse Volksschule. Die Lebensgefährtin des BF, welche zugleich das Opfer der letzten Straftat des BF ist, lebt und arbeitet in Österreich. Nach acht Jahren Volks- und Mittelschule hat der BF vier Jahre ein Gymnasium besucht, welches er nicht abgeschlossen hat. Es folgte eine Lehre zum Elektriker. Nachdem er 2024 nach Rumänien zurückgekehrt ist, arbeitete er am Bau bzw. als Innenausstatter. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Beschäftigungszeiten des BF im Bundesgebiet liegen für den Zeitraum von XXXX .2023 bis XXXX 2024 vor. Wohnsitzmeldungen liegen für den Zeitraum von XXXX .2023 bis XXXX .2024 vor. In österreichischen Justizanstalten war bzw. ist der BF von XXXX .2008 bis XXXX .2009 sowie ab XXXX .2025 aufhältigBeschäftigungszeiten des BF im Bundesgebiet liegen für den Zeitraum von römisch 40 .2023 bis römisch 40 2024 vor. Wohnsitzmeldungen liegen für den Zeitraum von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 vor. In österreichischen Justizanstalten war bzw. ist der BF von römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2009 sowie ab römisch 40 .2025 aufhältig Der BF wurde bereits in Deutschland und Tschechien strafgerichtlich verurteilt; im Bundesgebiet zweimal. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2008, XXXX , wurde der BF wegen (versuchten) gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Abs 1 und 130 Abs 1 vierter Fall StGB und wegen Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB zu einer siebenundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG vorübergehend abgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2008, römisch 40 , wurde der BF wegen (versuchten) gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins und 130 Absatz eins, vierter Fall StGB und wegen Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB zu einer siebenundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei vom Strafvollzug gemäß Paragraph 133 a, StVG vorübergehend abgesehen wurde. Aufgrund der ersten Verurteilung wurde gegen den BF erstmals ein Aufenthaltsverbot durch die BPD XXXX , GZ XXXX , verhängt, welches am 09.05.2015 außer Kraft getreten ist. Aufgrund der ersten Verurteilung wurde gegen den BF erstmals ein Aufenthaltsverbot durch die BPD römisch 40 , GZ römisch 40 , verhängt, welches am 09.05.2015 außer Kraft getreten ist. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , folgte die zweite Verurteilung des BF im Bundesgebiet zu einer vierundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , folgte die zweite Verurteilung des BF im Bundesgebiet zu einer vierundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am XXXX .2022 in XXXX seine Lebensgefährtin dadurch, dass er ihr gezielt mit dem rechten Fuß dreimal hintereinander einen heftigen Tritt gegen ihren Kopf versetzte, während diese vor ihm auf dem Boden saß, eine Jochbeinfraktur rechts sowie eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur zufügte. Auch wurde sie dadurch geschädigt, dass er ihr Mobiltelefon aus ihrem Gewahrsam entzog ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er das Mobiltelefon in einen Teich warf.Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2022 in römisch 40 seine Lebensgefährtin dadurch, dass er ihr gezielt mit dem rechten Fuß dreimal hintereinander einen heftigen Tritt gegen ihren Kopf versetzte, während diese vor ihm auf dem Boden saß, eine Jochbeinfraktur rechts sowie eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur zufügte. Auch wurde sie dadurch geschädigt, dass er ihr Mobiltelefon aus ihrem Gewahrsam entzog ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er das Mobiltelefon in einen Teich warf. Bei der Strafbemessung wurden die einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und die Tatbegehung zum Nachteil der Lebensgefährtin als erschwerend gewertet; mildernd das Geständnis. Am XXXX wurde der BF, nach zuvor erfolgter Festnahme aufgrund der Festnahmeanordnung, in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, wo die Freiheitsstrafe derzeit vollzogen wird. Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX .
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