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{'item': 'G312 2316197-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2026 GeschäftszahlG312 2316197-1 Spruch, G312 2316197-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2025, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2025, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. - IV. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. - römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde dem serbischen Staatsangehörigen Dusko JANKOVIC (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde dem serbischen Staatsangehörigen Dusko JANKOVIC (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst dazu aus, dass der BF im Februar 2023 in den Schengenraum eingereist sei und sich seitdem unberechtigt in Österreich aufhalte. Der BF missachte daher die gesetzlichen Regelungen und habe damit die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Sein Verbleib in Österreich stelle eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Weiters sei der BF in Österreich weder beruflich noch sozial ausreichend verankert und es bestehe kein Privatleben, welches derart schützenswert wäre, dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde. Vielmehr sei von einer Bindung zu seinem Heimatland auszugehen, da er dort den Großteil seines Lebens verbracht habe und dort auch sozialisiert worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht mit 15.07.2025 Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er seit über 10 Jahren in einer Familiengemeinschaft mit seiner Ehegattin sowie den drei gemeinsamen Kindern zusammenlebe. Die Ehegattin leide an einer psychischen Erkrankung, die häufig die Betreuung der Kinder durch den BF erfordere. Dies sei auch der Grund, warum sich dieser nach wie vor in Österreich aufhalte. Die Kinder des BF seien in Österreich geboren und hier aufgewachsen. Ihr gesamtes soziales, schulisches und kulturelles Leben sei daher in Österreich verankert. Eine tatsächliche Bindung zum Herkunftsland ihres Vaters bestehe nicht. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 17.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2025, G312 2316197-1/2Z, wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2025, G312 2316197-1/2Z, wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Am 12.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF sowie einer Dolmetscherin für die serbisch Sprache statt. Die Ehegattin des BF, XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: Z), wurde zeugenschaftlich befragt. Der Rechtsvertreter des BF sowie die belangte Behörde erklärten ihren Teilnahmeverzicht.Am 12.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF sowie einer Dolmetscherin für die serbisch Sprache statt. Die Ehegattin des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: Z), wurde zeugenschaftlich befragt. Der Rechtsvertreter des BF sowie die belangte Behörde erklärten ihren Teilnahmeverzicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und wurde in XXXX (Serbien) geboren. Seine Muttersprache ist Serbisch und er beherrscht die deutsche Sprache auf gutem Niveau.1.
  3. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und wurde in römisch 40 (Serbien) geboren. Seine Muttersprache ist Serbisch und er beherrscht die deutsche Sprache auf gutem Niveau. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er ist verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern. Der BF absolvierte in Serbien acht Jahre die Grundschule und besuchte anschließend ein Jahr lang eine berufsbildende Mittelschule im Bereich der Bergmaschinerie, die er jedoch nicht abschloss. Zudem war er in Serbien über einen Zeitraum von zwei Jahren in der Industrie tätig. 1.
  4. Der BF reiste erstmals im Februar 2010 ins Bundesgebiet ein wurde am XXXX als Mitfahrer im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle angehalten. Hierbei wurde festgestellt, dass er in Österreich der Schwarzarbeit (Schneeräumer) nachgegangen ist. Der BF wurde anschließend festgenommen, in ein PAZ eingeliefert und am nächsten Tag aus der Anhaltung entlassen. Als Folge dessen wurde gegen ihn eine Anzeige wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts (§ 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a FPG) verhängt. 1.
  5. Der BF reiste erstmals im Februar 2010 ins Bundesgebiet ein wurde am römisch 40 als Mitfahrer im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle angehalten. Hierbei wurde festgestellt, dass er in Österreich der Schwarzarbeit (Schneeräumer) nachgegangen ist. Der BF wurde anschließend festgenommen, in ein PAZ eingeliefert und am nächsten Tag aus der Anhaltung entlassen. Als Folge dessen wurde gegen ihn eine Anzeige wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts (Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz eins a, FPG) verhängt. Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, welcher mit Bescheid der zuständigen Niederlassungsbehörde vom XXXX abgewiesen wurde, da die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorlagen.Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, welcher mit Bescheid der zuständigen Niederlassungsbehörde vom römisch 40 abgewiesen wurde, da die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorlagen. Er verließ Ende 2015 das Bundesgebiet und lebte bis zu seiner erneuten Einreise im Februar 2023 bei seinem Stiefvater in Serbien. Zuletzt reiste der BF am XXXX in das Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt ohne gültige Aufenthaltsberechtigung unrechtmäßig in Österreich auf, da er nach Ablauf der visumsfreien Aufenthaltsdauer nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.Zuletzt reiste der BF am römisch 40 in das Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt ohne gültige Aufenthaltsberechtigung unrechtmäßig in Österreich auf, da er nach Ablauf der visumsfreien Aufenthaltsdauer nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Am XXXX wurde der BF im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle angehalten. Hierbei konnte festgestellt werden, dass die letzte Einreise des BF in den Schengenraum am XXXX erfolgte. Der BF wurde daraufhin festgenommen, in ein PAZ eingeliefert, am nächsten Tag durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen und anschließend aus der Anhaltung entlassen. Als Folge dessen wurde gegen den BF eine Anzeige wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts (§ 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a FPG) verhängt. Am römisch 40 wurde der BF im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle angehalten. Hierbei konnte festgestellt werden, dass die letzte Einreise des BF in den Schengenraum am römisch 40 erfolgte. Der BF wurde daraufhin festgenommen, in ein PAZ eingeliefert, am nächsten Tag durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen und anschließend aus der Anhaltung entlassen. Als Folge dessen wurde gegen den BF eine Anzeige wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts (Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz eins a, FPG) verhängt. 1.
  6. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Es scheinen im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilungen auf. 1.
  7. Seit 2014 ist der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin (der einvernommenen Zeugin) verheiratet. Der Ehe entstammen drei Kinder im Alter von 12, 10 und 4 Jahren, die ebenfalls österreichische Staatsbürger sind. Der BF wohnt gemeinsam mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX .1.
  8. Seit 2014 ist der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin (der einvernommenen Zeugin) verheiratet. Der Ehe entstammen drei Kinder im Alter von 12, 10 und 4 Jahren, die ebenfalls österreichische Staatsbürger sind. Der BF wohnt gemeinsam mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Der BF ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Derzeit bestreitet er seinen Lebensunterhalt aus der an seine Ehegattin ausbezahlten Notstandshilfe sowie aus finanziellen Unterstützungsleistungen seiner Mutter, die ihm Geld aus Serbien übermittelt. Der Lebensunterhalt des BF, seiner Ehegattin sowie der drei im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder wird darüber hinaus durch den Bezug von Kinderbetreuungshilfe und Sozialhilfe bestritten. Die Ehegattin des BF leidet an eine rezidivierenden depressiven Störung (derzeitig mittelgradig), an Angststörungen sowie Panikattacken. Sie ist jedoch nicht auf eine ausschließliche Pflege oder Unterstützung durch den BF angewiesen. Im Bundesgebiet leben weiters die Schwiegermutter sowie die Schwägerin (Schwester seiner Ehefrau) des BF. 1.
  9. Im Herkunftsstaat des BF leben seine Eltern und Geschwister sowie seine Großmutter. 1.6 Der BF hält sich nach Ablauf der visumsfreien 90 Tage derzeit rechtswidrig im Bundesgebiet auf und kommt seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. 1.
  10. Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Die im Spruch angeführte Identität (Name, Geburts- und Geburtsort) des BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt sowie dem vorgelegten serbischen Reisepass. Die festgestellten Deutschkenntnisse des BF konnten von ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlung unter Beweis gestellt werden. Der festgestellte Gesundheitszustand, der Familienstand sowie die Schulbildung und Erwerbstätigkeit des BF in Serbien beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Einvernahme vom 11.06.2025 S. 4 sowie Verhandlungsschrift S. 3 und 5).Der festgestellte Gesundheitszustand, der Familienstand sowie die Schulbildung und Erwerbstätigkeit des BF in Serbien beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Einvernahme vom 11.06.2025 S. 4 sowie Verhandlungsschrift S. 3 und 5). Die Feststellungen zu den durch den BF beantragten Aufenthaltstitel sowie dessen Abweisung beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie den diesbezüglichen vom BF nicht beanstandeten Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Im Akt sind die Anzeigen gegen den BF wegen der Verletzung von §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 Z 2 iVm § 120 Abs. 1a FPG vom XXXX sowie vom XXXX ersichtlich.Im Akt sind die Anzeigen gegen den BF wegen der Verletzung von Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG vom römisch 40 sowie vom römisch 40 ersichtlich. 2.
  13. Die Feststellung, dass der BF strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
  14. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Ehegattin sowie der drei aus dieser Ehe stammenden Kinder in Österreich stützen sich auf die Angaben des BF im gesamten Verfahren und standen diese in Übereinstimmung mit den Ausführungen der einvernommenen Zeugin. Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ging hervor, dass der BF derzeit mit seiner Ehegattin und den drei gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt. Die Geburtsurkunden der beiden gemeinsamen Kinder wurden zudem in Vorlage gebracht. Eine derzeitige Mitgliedschaft des BF in einem Verein oder einer Organisation sowie eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargelegt. Dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister war weiters zu entnehmen, dass dem BF keine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Aus dem Auszug der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger geht hervor, dass der BF in Österreich bisher zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Daraus ergibt sich ebenso, dass der BF derzeit bei seiner Ehegattin krankenversichert ist. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gaben der BF sowie seine einvernommene Ehegattin zudem an, dass der BF seinen derzeitigen Lebensunterhalt aus dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Sozialhilfe seiner Ehegattin sowie aus den finanziellen Unterstützungen seiner Mutter bestreitet. (vgl. Verhandlungsschrift S. 6-8 sowie 11).Eine derzeitige Mitgliedschaft des BF in einem Verein oder einer Organisation sowie eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargelegt. Dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister war weiters zu entnehmen, dass dem BF keine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Aus dem Auszug der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger geht hervor, dass der BF in Österreich bisher zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Daraus ergibt sich ebenso, dass der BF derzeit bei seiner Ehegattin krankenversichert ist. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gaben der BF sowie seine einvernommene Ehegattin zudem an, dass der BF seinen derzeitigen Lebensunterhalt aus dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Sozialhilfe seiner Ehegattin sowie aus den finanziellen Unterstützungen seiner Mutter bestreitet. vergleiche Verhandlungsschrift S. 6-8 sowie 11). Der Gesundheitszustand der Ehegattin des BF ergab sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Zur Abhängigkeit der Ehegattin vom BF ist auszuführen, dass es zwar glaubhaft ist, dass sie gesundheitlich eingeschränkt ist, der BF jedoch im gesamten Verfahren nicht darzulegen vermochte, dass eine unabdingbare Abhängigkeit der Ehegattin des BF zu ihm im Bundesgebiet bestehe, wenngleich selbstverständlich zuzugestehen ist, dass für den BF ein Verbleib im Bundesgebiet subjektiv wünschenswert wäre. Der BF gab im gesamten Verfahren zwar an, dass seine Ehegattin unter Panikattacken leide, doch vermochte er nicht konkret auszuführen, welche konkreten Pflegeleistungen betreffend seine Ehegattin er verrichte bzw. welche Unterstützungsleistungen er tatsächlich erbringe. Besonders auffallend war, dass der BF zwar in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, seine Ehegattin leide bereits seit dem Jahr 2013 (seit der Geburt des ersten Sohnes) an Panikattacken, dieser Umstand jedoch bei seiner polizeilichen Anhaltung im Juni 2025 keinerlei Erwähnung fand. Vielmehr machte der BF damals lediglich andere Angaben, ohne auf eine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Ehegattin hinzuweisen. Diese Diskrepanz zwischen seinen Angaben bei der behördlichen Einvernahme und der polizeilichen Anhaltung lässt Zweifel an der Vollständigkeit und Konsistenz seiner Angaben aufkommen und ist für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit und der tatsächlichen familiären Lebensumstände von Bedeutung. Dazu kann es im Lichte der Ausgestaltungsmöglichkeiten des Gesundheits- und Pflegesystems in Österreich als erwiesen angesehen werden, dass der Pflegebedarf der Ehegattin des BF durch die im Rahmen des österreichischen Pflegewesens vorhandenen Systeme der sozialmedizinischen Versorgungsdienste bzw. medikamentöse bzw. therapeutische Behandlung, mobile, teilstationäre und stationäre Dienste, Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen, alternative Wohnformen, Case- und Caremanagement, mehrstündige Alltagsbegleitungen und Entlastungdienste angeführt) gedeckt wird. Es steht somit fest, dass seine Ehegattin nicht auf die ausschließliche Pflege bzw. Unterstützung durch den BF angewiesen ist. 2.
  15. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Serbien beruhen ebenso auf seinen Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 5).2.
  16. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Serbien beruhen ebenso auf seinen Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 5). 2.
  17. Die Konstatierungen zum rechtswidrigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet – nach Ablauf der visumsfreien 90 Tage – ergibt sich aus seiner festgestellten (letzten) Einreise am XXXX ins Bundesgebiet, weshalb sich sein Aufenthalt in Österreich seit nunmehr etwa 3 Jahren als illegal darstellt.2.
  18. Die Konstatierungen zum rechtswidrigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet – nach Ablauf der visumsfreien 90 Tage – ergibt sich aus seiner festgestellten (letzten) Einreise am römisch 40 ins Bundesgebiet, weshalb sich sein Aufenthalt in Österreich seit nunmehr etwa 3 Jahren als illegal darstellt. 2.
  19. Dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  21. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2025 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben. 3.
  22. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2025 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben. Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte I. - IV. des angefochtenen Bescheides.Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte römisch eins. - römisch vier. des angefochtenen Bescheides. 3.
  23. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  24. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  25. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG idgF BGBl. I Nr. 86/2021 lautet:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. 3.2.
  1. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung). Sein Aufenthalt in Österreich ist nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet (§ 57 Abs. 1 Z 1 AsylG), sein Aufenthalt ist weiters nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen erforderlich und war er ausweislich seines Vorbringens auch nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (§ 57 Abs. 1 Z 2 AsylG) und wurde er auch nicht Opfer von Gewalt, sodass eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können (§ 57 Abs. 1 Z 3 AsylG). Sein Aufenthalt in Österreich ist nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG), sein Aufenthalt ist weiters nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen erforderlich und war er ausweislich seines Vorbringens auch nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) und wurde er auch nicht Opfer von Gewalt, sodass eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG). Demnach lagen gegenständlich die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vor, sodass die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen war.Demnach lagen gegenständlich die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vor, sodass die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen war. 3.
  3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
  5. Zu den Rechtsgrundlagen: Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG idgF BGBl. I Nr. 145/2017 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  7. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  8. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  9. Hauptstück des FPG zu verbinden. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet (auszugsweise):Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet (auszugsweise):
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997), lautet (auszugswiese): Artikel 20, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,), lautet (auszugswiese):
(1)Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
(2)Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet in Ausnahmefällen oder in Anwendung der Bestimmungen eines bilateralen Abkommens, das bereits vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zustandegekommen ist, über drei Monate hinaus zu verlängern.
(3)… § 31 Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 lautet (auszugswiese): Paragraph 31, Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet (auszugswiese):
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  7. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  8. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  9. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  10. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  11. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder
  12. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder
  13. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.3.
  1. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach dem Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung (EU) 2018/1806 Abl. Nr. L303 vom 28.11.2018) beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach dem Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung (EU) 2018 aus 1806, Abl. Nr. L303 vom 28.11.2018) beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen. Wie festgestellt reiste der BF (zuletzt) am XXXX in das Bundesgebiet ein. Somit hielt er sich lediglich in den ersten 90 Tagen ab seiner letzten Einreise rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Wie festgestellt reiste der BF (zuletzt) am römisch 40 in das Bundesgebiet ein. Somit hielt er sich lediglich in den ersten 90 Tagen ab seiner letzten Einreise rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF hat mit seinem Gesamtverhalten somit massiv gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen, indem er sich für eine Zeitspanne von ca. 3 Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Fest steht somit, dass die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliegen. Fest steht somit, dass die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vorliegen. Es besteht allerdings ein gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG zu berücksichtigendes Familienleben des BF in Österreich, weil er hier seine Ehegattin und drei minderjährige Kind,er hat, welche allesamt österreichische Staatsbürger sind, mit denen er derzeit im gemeinsamen Haushalt in Wien lebt. Es besteht allerdings ein gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG zu berücksichtigendes Familienleben des BF in Österreich, weil er hier seine Ehegattin und drei minderjährige Kind,er hat, welche allesamt österreichische Staatsbürger sind, mit denen er derzeit im gemeinsamen Haushalt in Wien lebt. Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN).Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN). Unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK muss somit nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. zuletzt zB VwGH 03.05.2021, Ra 2021/01/0141; VwGH 15.04.2021, Ra 2021/20/0103; VwGH 220.01.2021, Ra 2020/20/0426 mwN).Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK muss somit nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche zuletzt zB VwGH 03.05.2021, Ra 2021/01/0141; VwGH 15.04.2021, Ra 2021/20/0103; VwGH 220.01.2021, Ra 2020/20/0426 mwN). Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass der BF von Anfang an beabsichtigte, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu umgehen, zumal er seit seiner letzten Einreise im Februar 2023 keinen Versuch unternommen hat, seinen bereits seit Jahren unrechtmäßigen Aufenthalt zu legalisieren (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503, VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Der BF und seine Ehegattin gingen ihre Beziehung zudem zu einem Zeitpunkt ein, zu dem der BF über kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verfügte und sich lediglich auf Grundlage seines sichtvermerkfreien Aufenthalts im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ebenso war dies zum Zeitpunkt der Geburt seiner minderjährigen Kinder der Fall. Er hat mit seinem Verhalten sohin gegen das Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts verstoßen. Daher ist der mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben trotz seiner Unbescholtenheit zulässig. Wenngleich die für einen Verbleib des BF in Österreich sprechenden familiären Interessen und das Kindeswohl in isolierter Betrachtung beachtlich sein mögen, stellt auch das Kindeswohl im Rahmen der Interessensabwägung letztlich bloß einen Aspekt dar und kommt diesem vorliegend in der Gesamtbetrachtung kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des BF beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Des Weiteren liegt keine besondere Ausnahmesituation im Sinn der Judikatur des EuGH zu Art. 20 AEUV vor:Des Weiteren liegt keine besondere Ausnahmesituation im Sinn der Judikatur des EuGH zu Artikel 20, AEUV vor: Der EuGH entschied wiederholt, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (vgl. erstmals EuGH 08.03.2011, Ruiz Zambrano, C‑34/09, Rn. 42 bis 45; vgl. etwa auch VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8, mwN, EuGH 05.05.2022).Der EuGH entschied wiederholt, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird vergleiche erstmals EuGH 08.03.2011, Ruiz Zambrano, C‑34/09, Rn. 42 bis 45; vergleiche etwa auch VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8, mwN, EuGH 05.05.2022). Es gibt ganz besondere Sachverhalte, in denen – obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. EuGH 15.11.2011, Dereci u.a., C‑256/11, Rn. 65 bis 67; EuGH 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., C‑133/15, Rn. 63; vgl. etwa auch VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8). Indessen begründet der (bloße) Wunsch nach einem Aufenthalt in Österreich aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung einer Familiengemeinschaft noch keine derartige Ausnahmesituation (siehe idS unter Bezugnahme auf Rn. 68 im schon erwähnten EuGH‑Urteil „Dereci u.a.“ VwGH 28.3.2012, 2009/22/0243).Es gibt ganz besondere Sachverhalte, in denen – obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde vergleiche EuGH 15.11.2011, Dereci u.a., C‑256/11, Rn. 65 bis 67; EuGH 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., C‑133/15, Rn. 63; vergleiche etwa auch VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8). Indessen begründet der (bloße) Wunsch nach einem Aufenthalt in Österreich aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung einer Familiengemeinschaft noch keine derartige Ausnahmesituation (siehe idS unter Bezugnahme auf Rn. 68 im schon erwähnten EuGH‑Urteil „Dereci u.a.“ VwGH 28.3.2012, 2009/22/0243). Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft aber nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. EuGH 08.05.2018, K. A. u.a., C‑82/16, Rn. 52, und sich darauf beziehend neuerlich VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8).Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft aber nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen vergleiche EuGH 08.05.2018, K. A. u.a., C‑82/16, Rn. 52, und sich darauf beziehend neuerlich VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8). Zur Beurteilung dieses Risikos ist – wenn es um das Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils und dessen Verhältnis zu einem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, geht – zu ermitteln, welcher Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, besteht. Für die Beurteilung bildet der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen relevanten Gesichtspunkt. Dieser Umstand allein genügt aber nicht für die Feststellung, dass zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Einer solchen Feststellung muss vielmehr im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung an den jeweiligen Elternteil und des mit der Trennung vom drittstaatsangehörigen Elternteil für sein inneres Gleichgewicht verbundenen Risikos (vgl. etwa EuGH 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., C‑133/15, Rn. 70 f; neuerlich EuGH 08.05.2018, K. A. u.a., C‑82/16, Rn. 70 ff; vgl. etwa auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, Rn. 10).Zur Beurteilung dieses Risikos ist – wenn es um das Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils und dessen Verhältnis zu einem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, geht – zu ermitteln, welcher Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, besteht. Für die Beurteilung bildet der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen relevanten Gesichtspunkt. Dieser Umstand allein genügt aber nicht für die Feststellung, dass zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Einer solchen Feststellung muss vielmehr im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung an den jeweiligen Elternteil und des mit der Trennung vom drittstaatsangehörigen Elternteil für sein inneres Gleichgewicht verbundenen Risikos vergleiche etwa EuGH 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., C‑133/15, Rn. 70 f; neuerlich EuGH 08.05.2018, K. A. u.a., C‑82/16, Rn. 70 ff; vergleiche etwa auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, Rn. 10). Somit gehört der Umstand, dass der Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, mit dem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, zusammenlebt, zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ohne jedoch eine notwendige Bedingung dafür darzustellen (vgl. EuGH vom 08.05.2018, K.A. u. a., C-82/16, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Somit gehört der Umstand, dass der Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, mit dem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, zusammenlebt, zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ohne jedoch eine notwendige Bedingung dafür darzustellen vergleiche EuGH vom 08.05.2018, K.A. u. a., C-82/16, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn der minderjährige Unionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammenlebt und sich diese täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge für ihn teilen, besteht Anlass zur widerlegbaren Vermutung, dass zwischen ihm und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Abhängigkeitsverhältnis unabhängig davon besteht, dass sein anderer Elternteil als Staatsangehöriger des Mitgliedstaats, in dem die Familie lebt, über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Recht verfügt, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten (vgl. EuGH 05.05.2022, Subdelegaciòn del Gobierno en Toledo, C-451/19 und C-532/19 Rn. 69). Wenn der minderjährige Unionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammenlebt und sich diese täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge für ihn teilen, besteht Anlass zur widerlegbaren Vermutung, dass zwischen ihm und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Abhängigkeitsverhältnis unabhängig davon besteht, dass sein anderer Elternteil als Staatsangehöriger des Mitgliedstaats, in dem die Familie lebt, über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Recht verfügt, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten vergleiche EuGH 05.05.2022, Subdelegaciòn del Gobierno en Toledo, C-451/19 und C-532/19 Rn. 69). Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., Rn. 70). Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Artikel 7, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Artikel 24, Absatz 2, der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen vergleiche EuGH, Urteil vom 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., Rn. 70). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere des Kindeswohls, besteht im konkreten Fall kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF, seiner Ehegattin und den drei gemeinsamen Kindern, das eine Aufenthaltsgewährung nach Art. 20 AEUV begründen würde.Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere des Kindeswohls, besteht im konkreten Fall kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF, seiner Ehegattin und den drei gemeinsamen Kindern, das eine Aufenthaltsgewährung nach Artikel 20, AEUV begründen würde. Auszuführen ist zunächst, dass der BF seit der Geburt seiner minderjährigen Kinder in der Vergangenheit nicht durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt mit diesen gelebt hat. Zudem ist festzuhalten, dass die Ehegattin des BF in der Lage ist, die tatsächliche und tägliche Betreuung sowie Versorgung der gemeinsamen Kinder eigenständig wahrzunehmen. Weder die Ehegattin noch die Kinder wären im Falle einer Ausreise des BF daher gezwungen, das Unionsgebiet zu verlassen. Zwar würde mit einer Ausreise des BF die bisherige Unterstützung im Haushalt sowie bei der Kinderbetreuung entfallen, jedoch wäre der Lebensstandard der Ehegattin und der Kinder dadurch nicht in grober Weise beeinträchtigt. Der Lebensunterhalt der Familie wird derzeit ohnehin ausschließlich aus der an die Ehegattin des BF ausbezahlten Notstandshilfe sowie der Kinderbetreuungshilfe bestritten. Im vorliegenden Fall wäre auch eine vorübergehende Trennung des BF von seiner Ehegattin und den Kindern bis zur Durchführung einer rechtmäßigen Familienzusammenführung nach dem NAG und zu einer legalen Wiedereinreise nicht unzumutbar, weshalb für die Ehegattin des BF und die Kinder kein de-facto Zwang für eine gemeinsame Ausreise nach Serbien besteht. In der Zwischenzeit kann der Kontakt über Besuche der Ehegattin und seiner minderjährigen Kinder in Serbien sowie ihm Rahmen des erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalts des BF im Bundesgebiet aufrechterhalten werden. Der BF stützte sich zwar weiters auch auf die Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit seiner Ehegattin, doch konnte – wie beweiswürdigend ausgeführt – kein schlüssiges Vorbringen dargelegt werden, warum offenbar ausschließlich der BF die Pflege bzw. Unterstützung seiner Ehegattin übernehmen muss. Darüber hinaus konnte der BF keine berufliche Integration nachweisen. Er brachte vielmehr vor, seinen Lebensunterhalt aus der an seine Ehegattin ausbezahlten Notstandshilfe sowie aus finanziellen Unterstützungsleistungen seiner in Serbien aufhältigen Mutter zu bestreiten, die ihm regelmäßig Geld übermittelt. Ungeachtet dessen verfügt der BF über keine nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurde nicht einmal behauptet und bestehen auch keine maßgeblichen Bezüge des BF zu Freunden in Österreich. Er verfügt außerhalb seiner Familie somit über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Grundsätzlich wurde der überwiegende Teil der, ohnehin marginalen, Integration des BF zu zudem einem Zeitpunkt erlangt, in welchem sein Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig war. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist – was im vorliegenden Fall nicht zutrifft – über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Das aufrechte Privat- und Familienleben des BF wird ohnehin maßgeblich dadurch relativiert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst waren, zumal er auch zum Zeitpunkt der Geburt seiner drei Kinder über keine die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte und ihm dies zweifellos bekannt war. Der BF weist zudem nach wie vor enge Bindungen zu seinem Heimatstaat auf und leben in Serbien noch seine Eltern sowie seine Geschwister. Er verbrachte zudem den überwiegenden Teil seines gesamtes Leben in Serbien, ist mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut und spricht die Landessprache. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Hinweis E vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070 und vom 19.04.2012, 2011/18/0253). Unberücksichtigt darf zudem nicht bleiben, dass der BF bereits im Jänner 2013 im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle als Mitfahrer angehalten wurde, wobei festgestellt wurde, dass er in Österreich einer unerlaubten Erwerbstätigkeit (Schneeräumung) nachging. Auch im Juni 2025 wurde der BF erneut im Rahmen einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass seine letzte Einreise in den Schengenraum am 12.02.2023 erfolgt war, woraufhin seine Festnahme erfolgte. Bei der gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse des BF am Maßstab des Art. 8 EMRK ist das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, daher nicht zu beanstanden. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Bei der gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse des BF am Maßstab des Artikel 8, EMRK ist das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, daher nicht zu beanstanden. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Die Beschwerde ist daher auch zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist daher auch zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Dazu ist auszuführen, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Diese Einstufung als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Dazu ist auszuführen, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Diese Einstufung als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Der BF hat in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, derentwegen eine Abschiebung nach Serbien nicht möglich sei. Es liegen folglich keine Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit der Abschiebung vor. Vielmehr ist er auch regelmäßig zwischen Serbien und dem Schengenraum hin- und hergereist und hat sich immer wieder in Serbien aufgehalten. Die Beschwerde ist daher auch zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist daher auch zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides: 3.
  5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (bzw. des Erkenntnisses) beträgt, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 55 Abs. 2 FPG).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (bzw. des Erkenntnisses) beträgt, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (Paragraph 55, Absatz 2, FPG). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-BVG aberkannt wurde. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde. Über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 23.07.2025, G312 2316197-1/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, war auch gem. § 55 Abs. 4 FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Über Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 23.07.2025, G312 2316197-1/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, war auch gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  6. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist – ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist – ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2316197.1.00

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