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{'item': 'I404 2284314-2'}

Obsah (7)§ 28Art 133Art. 130§ 31§ 9§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2026 GeschäftszahlI404 2284314-2 SpruchI404 2284314-2/2E , I404 2284314-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.04.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 05.12.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) als unbegründet ab, wobei es diesem keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV) und feststellte, dass die Abschiebung nach Nigeria zu-lässig sei (Spruchpunkt V). Ferner stellte es fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid vom 05.12.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab, wobei es diesem keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt römisch drei), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt römisch vier) und feststellte, dass die Abschiebung nach Nigeria zu-lässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Ferner stellte es fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2024, Zl. I419 2284314-1/5E wurde die gegen den Bescheid vom 05.12.2023 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer brachte am 15.05.2024 den gegenständlichen Folgeantrag ein und gab im Rahmen der Erstbefragung zum Grund der neuerlichen Antragstellung folgendes an: „Ich habe vor 2 Wochen erfahren, dass ich Probleme in meinen Kopf habe und will deshalb nicht ausreisen. Ich kann in meiner Heimat nicht mehr behandelt werden.“
  3. Es wurde ein Fachärztlichen Befund vom 12.06.2024 der XXXX in Vorlage gebracht. Darin wird bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer seit 08.05.2024 in Behandlung befinde und eine Paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde. Unter anderem wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Stimmen höre. Seine Konzentration und sein Gedächtnis seien deutlich reduziert.
  4. Es wurde ein Fachärztlichen Befund vom 12.06.2024 der römisch 40 in Vorlage gebracht. Darin wird bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer seit 08.05.2024 in Behandlung befinde und eine Paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde. Unter anderem wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Stimmen höre. Seine Konzentration und sein Gedächtnis seien deutlich reduziert.
  5. In der Folge ergingen seitens der belangten Behörde mehrere Schreiben an den Beschwerdeführer, in denen er zu Einvernahmeterminen geladen wurde.
  6. Am 12.09.2024 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Fachärztlichen Befund vom 12.09.2024 der XXXX in Vorlage. Dieser entspricht inhaltlich dem Befund vom 12.06.2024, es wurde lediglich statt des Medikaments Temesta das Medikament Dominal bei Schlafstörung verschrieben.
  7. Am 12.09.2024 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Fachärztlichen Befund vom 12.09.2024 der römisch 40 in Vorlage. Dieser entspricht inhaltlich dem Befund vom 12.06.2024, es wurde lediglich statt des Medikaments Temesta das Medikament Dominal bei Schlafstörung verschrieben.
  8. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer am 25.09.2024 eine weitere Ladung.
  9. Am 15.10.2024 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde ein schriftliches Parteiengehör inkl. Länderfeststellungen zu Nigeria übermittelt.
  10. Mit Schreiben vom 23.10.2024 wurde eine Stellungnahme seitens der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers abgegeben. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychiatrischen Erkrankung leide. Er finde sich ohne eine Begleitperson nicht zurecht und aus diesem Grund habe er zu den Terminen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht erscheinen können, wofür man sich entschuldige und um Verständnis bitte. Dem Schreiben war ein psychiatrischer Befund vom 17.10.2024 der XXXX beigelegt. Daraus ergibt sich erneut, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde. Die Medikation wurde jedoch geändert und dazu ausgeführt, dass sich die psychotische Symptomatik erhöht habe, weshalb auch die antipsychotische Medikation habe erhöht werden müssen. Weiters ist angeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Symptomatik (Halluzinationen und paranoide Ängste) Termine nur schwer wahrnehme kann. Diese sollten zu einem Zeitpunkt erfolgen, wenn der Patient psychisch stabiler sei.
  11. Mit Schreiben vom 23.10.2024 wurde eine Stellungnahme seitens der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers abgegeben. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychiatrischen Erkrankung leide. Er finde sich ohne eine Begleitperson nicht zurecht und aus diesem Grund habe er zu den Terminen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht erscheinen können, wofür man sich entschuldige und um Verständnis bitte. Dem Schreiben war ein psychiatrischer Befund vom 17.10.2024 der römisch 40 beigelegt. Daraus ergibt sich erneut, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde. Die Medikation wurde jedoch geändert und dazu ausgeführt, dass sich die psychotische Symptomatik erhöht habe, weshalb auch die antipsychotische Medikation habe erhöht werden müssen. Weiters ist angeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Symptomatik (Halluzinationen und paranoide Ängste) Termine nur schwer wahrnehme kann. Diese sollten zu einem Zeitpunkt erfolgen, wenn der Patient psychisch stabiler sei.
  12. Mit E-Mail der XXXX vom 06.12.2024 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer in regelmäßiger fachärztlicher Betreuung sowie medikamentöser, therapeutischer Behandlung befinde, die Termine gewissenhaft wahrnehme und auch regelmäßig die psychiatrische Medikation einnehme.
  13. Mit E-Mail der römisch 40 vom 06.12.2024 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer in regelmäßiger fachärztlicher Betreuung sowie medikamentöser, therapeutischer Behandlung befinde, die Termine gewissenhaft wahrnehme und auch regelmäßig die psychiatrische Medikation einnehme.
  14. In weiterer Folge ergingen seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Ladungstermine für den 04.02.2025, den 23.04.2025 sowie den 14.07.2025 an die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers. Zu diesen Terminen ist der Beschwerdeführer jeweils unentschuldigt nicht erschienen.
  15. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2025 wurde bei der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers erfragt, ob weiterhin Kontakt mit dem Beschwerdeführer bestehe, da bisherige Ladungstermine erfolglos geblieben seien. Dies wurde seitens der rechtlichen Vertretung bejaht.
  16. Mit Schreiben vom 17.09.2025 wurde erneut ein schriftliches Parteiengehör inkl. Länderfeststellungen zu Nigeria an die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers übermittelt.
  17. Mit Schreiben vom 20.10.2025 erklärte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers, dass ihr von einem Freund des Beschwerdeführers mitgeteilt worden sei, dass es dem Beschwerdeführer psychisch schlecht gehe. Er befinde sich beim XXXX in Behandlung, verweigere jedoch derzeit die Kommunikation mit seiner Vertretung. Daher habe man dem Freund geraten, für den Beschwerdeführer die Beigebung eines Erwachsenenvertreters anzuregen. Eine inhaltliche Stellungnahme könne derzeit folglich nicht abgegeben werden. Zudem wurden Terminkarten beigefügt und darauf hingewiesen, dass ein aktueller ärztlicher Befund derzeit nicht vorliege.
  18. Mit Schreiben vom 20.10.2025 erklärte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers, dass ihr von einem Freund des Beschwerdeführers mitgeteilt worden sei, dass es dem Beschwerdeführer psychisch schlecht gehe. Er befinde sich beim römisch 40 in Behandlung, verweigere jedoch derzeit die Kommunikation mit seiner Vertretung. Daher habe man dem Freund geraten, für den Beschwerdeführer die Beigebung eines Erwachsenenvertreters anzuregen. Eine inhaltliche Stellungnahme könne derzeit folglich nicht abgegeben werden. Zudem wurden Terminkarten beigefügt und darauf hingewiesen, dass ein aktueller ärztlicher Befund derzeit nicht vorliege.
  19. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 27.10.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) als unbegründet ab, wobei es diesem keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV) und feststellte, dass die Abschiebung nach Nigeria zu-lässig sei (Spruchpunkt V). Ferner stellte die belangte Behörde fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI). Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit zur Mitwirkung gehabt habe, er jedoch überwiegend nicht erschienen sei und keine ausreichende Begründung oder Belege für sein Nichterscheinen vorgelegt habe.
  20. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 27.10.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab, wobei es diesem keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt römisch drei), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt römisch vier) und feststellte, dass die Abschiebung nach Nigeria zu-lässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Ferner stellte die belangte Behörde fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit zur Mitwirkung gehabt habe, er jedoch überwiegend nicht erschienen sei und keine ausreichende Begründung oder Belege für sein Nichterscheinen vorgelegt habe. Aus der dem BFA vorliegenden Information der Staatendokumentation ergebe sich, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in Nigeria grundsätzlich erhältlich seien. Es liegen keine Hinweise vor, dass diese Medikamente im Herkunftsstaat generell nicht verfügbar oder für die Bevölkerung gänzlich unzugänglich wären. Daraus ergebe sich, dass die behauptete Unmöglichkeit einer Behandlung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine psychiatrische Behandlung – zumindest in urbanen Zentren – in begrenztem Umfang möglich sei und die erforderliche Medikation beschafft werden könne. Der Hinweis auf die mangelnde Behandelbarkeit im Herkunftsstaat vermöge daher keine reale Rückkehrunmöglichkeit zu begründen. Ebenfalls lebe weiterhin die Schwester des Beschwerdeführers in Nigeria.
  21. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 24.11.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie erkrankt und auf eine kontinuierliche Medikamenteneinnahme angewiesen sei. Auch wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass Temesta und Zyprexa in Nigeria erhältlich seien, bleibe die Frage der tatsächlichen Leistbarkeit und der Qualität offen. Der Markt sei von gefälschten Präparaten durchsetzt, eine sichere Versorgung daher nicht gewährleistet. Das psychiatrische System Nigerias sei massiv unterversorgt: wenige Fachärzte, lange Wartezeiten und Einrichtungen, die eher Verwahranstalten auf niedrigstem Niveau als Heilungsstätten darstellen. Psychisch auffällige Menschen seien zudem sozial ausgegrenzt und werden teils Exorzisten oder „Heilungskirchen“ zugeführt, in deren Räumlichkeiten psychisch erkrankte Menschen auch angekettet verwahrt werden. Unter diesen Bedingungen sei eine Rückkehr für den Beschwerdeführer unzumutbar.
  22. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2025 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 27.11.2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: 1.
  24. Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2024 den gegenständlichen Folgeantrag, den er mit „Problemen im Kopf begründete. Er wurde von der belangten Behörde zu seinem Folgeantrag nicht einvernommen, weil er den verschiedenen Ladungsterminen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fernblieb. 1.
  25. Beim Beschwerdeführer wurde bereits am 12.06.2024 eine paranoide Schizophrenie (F20.0) diagnostiziert und ihm zunächst die Medikamente Temesta 1 mg bzw. Dominal 80 mg (1/2 täglich zum Schlafen) und Zyprexa (eine Tablette täglich) verschrieben. Da sich die psychotische Symptomatik beim Beschwerdeführer erhöht hat, musste auch die antipsychotische Medikation erhöht werden und nimmt der Beschwerdeführer seit dem 17.10.2024 zwei Tabletten Zyprexa täglich ein. 1.
  26. Bereits in den Befunden vom 12.06.2024 und vom 12.09.2024 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Stimmen hört und seine Konzentration und sein Gedächtnis deutlich reduziert sind. Im psychiatrischen Befund vom 17.10.2024 der XXXX wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Symptomatik (Halluzinationen und paranoide Ängste) Termine nur schwer wahrnehmen kann. Diese sollten zu einem Zeitpunkt erfolgen, wenn der Patient psychisch stabiler sei.1.
  27. Bereits in den Befunden vom 12.06.2024 und vom 12.09.2024 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Stimmen hört und seine Konzentration und sein Gedächtnis deutlich reduziert sind. Im psychiatrischen Befund vom 17.10.2024 der römisch 40 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Symptomatik (Halluzinationen und paranoide Ängste) Termine nur schwer wahrnehmen kann. Diese sollten zu einem Zeitpunkt erfolgen, wenn der Patient psychisch stabiler sei. 1.
  28. Der belangten Behörde wurde spätestens am 12.09.2024 vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers der Befund vom 12.09.2024 mit der Diagnose paranoide Schizophrenie vorgelegt. 1.
  29. Die Behörde hat trotzdem keinerlei Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers getätigt und dazu im Bescheid auch keine Feststellungen getroffen.
  30. Beweiswürdigung: 2.
  31. Die Feststellungen zum Folgeantrag und dass der Beschwerdeführer zu seinem Folgeantrag nicht einvernommen wurde, weil er den verschiedenen Ladungsterminen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fernblieb, ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. 2.
  32. Die Feststellungen zu seiner Diagnose und der Medikation basieren auf den vorgelegten Befunden der XXXX vom 12.06.2024, 12.09.2024 und vom 17.10.2024.2.
  33. Die Feststellungen zu seiner Diagnose und der Medikation basieren auf den vorgelegten Befunden der römisch 40 vom 12.06.2024, 12.09.2024 und vom 17.10.
  34. 2.
  35. Der Inhalt der Befunde wurden den diesbezüglichen im vorgelegten Akt einliegenden Befunden entnommen. 2.
  36. Dass der Behörde spätestens am 12.09.2024 vom rechtsfreundlichen Vertreter der Befund vom 12.09.2024 mit der Diagnose paranoide Schizophrenievorgelegt wurde, hat die belangte Behörde im Bescheid selbst dargelegt und ist aus dem vorgelegten Akt ersichtlich. Zwar befindet sich im vorgelegten Akt auch der Befund vom 12.06.2024 jedoch ist nicht ersichtlich, wann und von wem dieser der belangten Behörde vorgelegt wurde. 2.
  37. Dass die belangte Behörde Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers getätigt hat, gehen weder aus dem Akteninhalt noch dem Bescheid hervor.
  38. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung: 3.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 3.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in § 28 VwGVG 2014 ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. bspw. VwGH vom 20.10.2025, Ra 2025/20/0403 oder vom 26.05.2015, Ra 2014/01/0205).3.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in Paragraph 28, VwGVG 2014 ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche bspw. VwGH vom 20.10.2025, Ra 2025/20/0403 oder vom 26.05.2015, Ra 2014/01/0205). Die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst besteht nicht nur dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt (schon) feststeht (§ 28 Abs 2 Z 1 VwGVG), sondern auch dann, wenn dessen Feststellung durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs 2 Z 2 VwGVG), und nach Maßgabe des § 28 Abs 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht (vgl. VwGH vom 14.01.2021, Ra 2020/08/0294). Die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst besteht nicht nur dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt (schon) feststeht (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG), sondern auch dann, wenn dessen Feststellung durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG), und nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht vergleiche VwGH vom 14.01.2021, Ra 2020/08/0294). Es kommt nach der Rechtslage unter dem Blickwinkel der Gesichtspunkte der Verfahrensdauer und der Kostenersparnis nicht darauf an, ob eine Verfahrensergänzung für sich genommen jeweils vor dem VwG bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, zumal in diesem Zusammenhang nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist (VwGH vom 17.02.2025, Ra 2024/06/0164 unter Hinweis auf VwGH 25.4.2018, Ra 2018/03/0005). 3.
  3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 3.3.1.

§ 9

AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.3.3.1.

Paragraph 9, AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiell-rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hierfür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (VwGH 28.07.2020, Ra 2019/01/0330). Wenn von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde

§ 11

AVG, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.Wenn von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde

Paragraph 11, AVG, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen. Ob eine Partei handlungsfähig ist, hat die Behörde amtswegig zu ermitteln (VwGH 25.03.1999, 98/06/0141). Bei begründeten Zweifeln an der Prozessfähigkeit einer Verfahrenspartei muss (auch) im Asylverfahren die Bestellung eines Sachwalters (laut aktueller Rechtslage Erwachsenenvertreters) für das betreffende Verfahren oder für einen weiteren Aufgabenkreis angeregt werden, indem das zuständige Pflegschaftsgericht ersucht wird, die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zu prüfen (vgl. auch Erk. d. VfGH vom 20.2.2014, U1990/2013).Ob eine Partei handlungsfähig ist, hat die Behörde amtswegig zu ermitteln (VwGH 25.03.1999, 98/06/0141). Bei begründeten Zweifeln an der Prozessfähigkeit einer Verfahrenspartei muss (auch) im Asylverfahren die Bestellung eines Sachwalters (laut aktueller Rechtslage Erwachsenenvertreters) für das betreffende Verfahren oder für einen weiteren Aufgabenkreis angeregt werden, indem das zuständige Pflegschaftsgericht ersucht wird, die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zu prüfen vergleiche auch Erk. d. VfGH vom 20.2.2014, U1990/2013). Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist nach § 9 AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen die Frage von Amts wegen zu prüfen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen - idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - und entsprechende begründete Feststellungen zu treffen, dies bezogen auf die verfahrensrelevanten Zeiträume. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung hat die Behörde nach § 11 AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betreffenden Person durchzuführen (VwGH 06.07.2015, Ra 2014/02/0095, 14.12.2012, 2011/02/0053, 13.10.2005, 2004/18/0221 und 28.07.2020, Ra 2019/01/0330).Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist nach Paragraph 9, AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen die Frage von Amts wegen zu prüfen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen - idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - und entsprechende begründete Feststellungen zu treffen, dies bezogen auf die verfahrensrelevanten Zeiträume. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung hat die Behörde nach Paragraph 11, AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betreffenden Person durchzuführen (VwGH 06.07.2015, Ra 2014/02/0095, 14.12.2012, 2011/02/0053, 13.10.2005, 2004/18/0221 und 28.07.2020, Ra 2019/01/0330). 3.3.

  1. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass sich im Laufe des Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl genügend Anhaltpunkte für berechtige Zweifel an der uneingeschränkten Handlungsfähigkeit des Antragstellers im Sinne von § 11 AVG boten. Bereits aus dem am 12.09.2024 vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten ärztlichem Befund der XXXX vom 12.09.2024 , ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund der dialogisierenden und imperativen Stimmen, eine paranoide Schizophrenie (F20.0) diagnostiziert wurde und ihm die Medikamente Dominal 80mg und Zyprexa 15mg täglich (1-0-0-1) verordnet wurden. Weiters wird im am 23.10.2024 vorgelegten Befund vom 17.10.2024 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Symptomatik (Halluzinationen und paranoide Ängste) Termine nur schwer wahrnehmen könne. Dies passt zum einen damit zusammen, dass der Beschwerdeführer keinen Ladungsterminen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachgekommen ist und zum anderen auch mit den Angaben der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers, zuletzt in der Beschwerde vom 24.11.2025, wonach kein Kontakt zum Beschwerdeführer bestehe. Außerdem ist dem Schreiben des rechtlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 20.10.2025 zu entnehmen, dass er das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass er mangels Kontaktes mit dem Beschwerdeführer, dessen Freund geraten habe für diesen die Beigebung eines Erwachsenenvertreters anzuregen. 3.3.
  2. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass sich im Laufe des Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl genügend Anhaltpunkte für berechtige Zweifel an der uneingeschränkten Handlungsfähigkeit des Antragstellers im Sinne von Paragraph 11, AVG boten. Bereits aus dem am 12.09.2024 vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten ärztlichem Befund der römisch 40 vom 12.09.2024 , ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund der dialogisierenden und imperativen Stimmen, eine paranoide Schizophrenie (F20.0) diagnostiziert wurde und ihm die Medikamente Dominal 80mg und Zyprexa 15mg täglich (1-0-0-1) verordnet wurden. Weiters wird im am 23.10.2024 vorgelegten Befund vom 17.10.2024 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Symptomatik (Halluzinationen und paranoide Ängste) Termine nur schwer wahrnehmen könne. Dies passt zum einen damit zusammen, dass der Beschwerdeführer keinen Ladungsterminen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachgekommen ist und zum anderen auch mit den Angaben der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers, zuletzt in der Beschwerde vom 24.11.2025, wonach kein Kontakt zum Beschwerdeführer bestehe. Außerdem ist dem Schreiben des rechtlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 20.10.2025 zu entnehmen, dass er das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass er mangels Kontaktes mit dem Beschwerdeführer, dessen Freund geraten habe für diesen die Beigebung eines Erwachsenenvertreters anzuregen. Es wäre Aufgabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewesen, ein Gutachten in psychiatrisch-neurologischer Sicht zur Frage der Partei- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen (s. Hengstschläger/Leeb, AVG

(2004), § 11 Rz. 3 m.w.N. wonach die Behörde unabhängig von der Wichtigkeit der Sache zur Sachwalterbestellung verpflichtet ist) und im Falle von deren Verneinung

§ 11

AVG von Amts wegen die Bestellung eines Erwachsenenvertreters beim hierfür zuständigen Pflegschaftsgericht zu veranlassen sowie mit dem bestellten gesetzlichen Vertreter das erstinstanzliche Verfahren (einschließlich der allfälligen Durchführung der Einvernahmen) fortzusetzen. Es wäre Aufgabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewesen, ein Gutachten in psychiatrisch-neurologischer Sicht zur Frage der Partei- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen (s. Hengstschläger/Leeb, AVG

(2004), Paragraph 11, Rz. 3 m.w.N. wonach die Behörde unabhängig von der Wichtigkeit der Sache zur Sachwalterbestellung verpflichtet ist) und im Falle von deren Verneinung

Paragraph 11, AVG von Amts wegen die Bestellung eines Erwachsenenvertreters beim hierfür zuständigen Pflegschaftsgericht zu veranlassen sowie mit dem bestellten gesetzlichen Vertreter das erstinstanzliche Verfahren (einschließlich der allfälligen Durchführung der Einvernahmen) fortzusetzen. Im vorliegenden Fall kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers auch auf dessen Fähigkeit zur selbstständigen Wahrnehmung von Terminen und Pflichten im behördlichen Verfahren von Einfluss gewesen ist und ihm dadurch unverschuldeterweise das rechtliche Gehör verwehrt wurde. Für zukünftige Einvernahmen wäre auch entsprechend abzuklären, inwiefern die Erkrankung das Aussageverhalten und die Mitwirkung an der Verfahrensgestaltung beeinflussen könnte. Eine schlüssige Begründung, warum das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trotz der augenfälligen Zweifel die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ohne weiteres als angenommen sah und es unterlassen hat, ein Gutachten in psychiatrisch-neurologischer Sicht zur Frage der Partei- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen, bleibt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schuldig. Damit ist das erstinstanzliche Verfahren mit einem schweren Verfahrensmangel behaftet (s.Hengstschläger/Leeb, AVG

(2004), § 9 Rz. 2 m.w.N., dass die Behörde die Vorfrage der Partei- und Prozessfähigkeit zu beurteilen und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen habe; vgl. auch die hierzu in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), § 9, E 128 wiedergegebene Rechtsprechung).Damit ist das erstinstanzliche Verfahren mit einem schweren Verfahrensmangel behaftet (s.Hengstschläger/Leeb, AVG
(2004), Paragraph 9, Rz. 2 m.w.N., dass die Behörde die Vorfrage der Partei- und Prozessfähigkeit zu beurteilen und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen habe; vergleiche auch die hierzu in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), Paragraph 9,, E 128 wiedergegebene Rechtsprechung). Bereits unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Feststellungsmängeln in Bezug auf die Frage der Einvernahmefähigkeit bzw. allenfalls der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers. Darauf aufbauend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. sein unentschuldigtes Fernbleiben von Einvernahmeterminen einer Neubewertung zu unterziehen, auf deren Basis eine fast vollständige Wiederholung des Verfahrens wohl naheliegend erscheinen wird. Im Übrigen ist dem Beschwerdevorbringen – unabhängig von obigen Erwägungen – auch dahingehend beizupflichten, dass sich dem angefochtenen Bescheid keine ausreichenden Feststellungen im Hinblick auf die Rückehrsituation des Beschwerdeführers entnehmen lassen. Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie leide, die dafür benötigten Medikamente in Nigeria erhältlich seien und es sich hierbei um keinen lebensbedrohlichen Krankheitszustand handle, welcher geeignet wäre, im Falle einer Rückkehr das Risiko einer Verletzung der Artikel 2, 3 EMRK zu begründen; nähere Ermittlungen zur den Beschwerdeführer konkret erwartenden Rückkehrsituation – insbesondere zur tatsächlichen Verfügbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf das vorliegende Krankheitsbild, der tatsächlichen Verfügbarkeit und Leistbarkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente sowie hinsichtlich des tatsächlichen Vorhandenseins familiärer Unterstützungsmöglichkeiten in dessen Herkunftsstaat respektive der Frage, ob diesem im Falle einer Rückkehr eine selbständige Erledigung der notwendigen Angelegenheiten und eine eigenständige Lebensführung in Anbetracht seines psychischen Gesundheitszustandes überhaupt möglich wären – wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht bzw. nicht in ausreichendem Umfang getätigt, wodurch der angefochtene Bescheid auch vor diesem Hintergrund unter einem gravierenden Ermittlungsmangel leidet. Im fortgesetzten Verfahren wird Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher auf Basis konkreter Länderfeststellungen und Anfragebeantwortungen die individuelle Rückkehrsituation des Beschwerdeführers einer Beurteilung zuzuführen zu haben. 3.3.
  1. Im gegenständlichen Verfahren ist das behördliche Verfahren daher mangelhaft geblieben. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal das BVwG die Beschwerde inhaltlich gar nicht behandeln dürfte, sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung prozessunfähig war und würde dies ebenfalls zu einer Verlängerung des Verfahrens führen. 3.
  2. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.
  3. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Behebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG wegen Ermittlungsmängel folgt der dazu ergangene Judikatur des VwGH, welche unter Punkt 3.2. angeführt ist.Die Behebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt der dazu ergangene Judikatur des VwGH, welche unter Punkt 3.
  2. angeführt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I404.2284314.2.00

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