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{'item': 'L503 2330328-2'}

Obsah (20)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 13§ 58Art. 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§ 9§ 25a§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2026 GeschäftszahlL503 2330328-2 Spruch, L503 2330328-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein türkischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmals am 27.7.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 5.8.2024 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 5.8.2024 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.4.2025, Zahl L532 2298666-1/11E, wurde eine dagegen erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.4.2025 - als unbegründet abgewiesen. Zum Privat- und Familienleben des BF traf das BVwG im Erkenntnis vom 25.4.2025 folgende Feststellungen: „Der BF hält sich seit 27.07.2023 als Asylwerber in Österreich auf und verfügte niemals über ein anderes Aufenthaltsrecht. Der BF bezieht seit 2023 bzw. 2024 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Er war im Zeitraum von 09.11.2023 bis 07.08.2024 bei XXXX als Angestellter beschäftigt. Von 11.07.2024 bis 31.12.2024 stand er in einem Beschäftigungsverhältnis mit der XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter. Seit 29.08.2024 betreibt er ein Gewerbe, wobei nicht festgestellt werden konnte, wie hoch das monatliche Durchschnitteinkommen des BF ist. Jedenfalls ist er selbsterhaltungsfähig.Der BF bezieht seit 2023 bzw. 2024 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Er war im Zeitraum von 09.11.2023 bis 07.08.2024 bei römisch 40 als Angestellter beschäftigt. Von 11.07.2024 bis 31.12.2024 stand er in einem Beschäftigungsverhältnis mit der römisch 40 als geringfügig beschäftigter Arbeiter. Seit 29.08.2024 betreibt er ein Gewerbe, wobei nicht festgestellt werden konnte, wie hoch das monatliche Durchschnitteinkommen des BF ist. Jedenfalls ist er selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und ist in deutscher Sprache kommunikationsfähig. Weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union halten sich Angehörige des BF auf. Seine Freizeit verbringt der BF mit sportlichen Aktivitäten sowie mit der Pflege seines sozialen Umfelds. Der BF führt keine Beziehung. Der BF verfügt in Österreich über Freunde und Bekannte. Eine Vereinsmitgliedschaft oder eine ehrenamtliche Betätigung in Österreich kam im Verfahren nicht hervor. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten bzw. nicht in Erscheinung getreten. Eine maßgebliche Aufenthaltsverfestigung des BF in Österreich ist nicht vorliegend.“ 2. Am 5.5.2025 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz

§ 57Abs 1 Z 1 Asyl

G. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 22.5.2025

§ 13AVG zurückgewiesen; der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.2.

Am 5.5.2025 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 22.5.2025

Paragraph 13, AVG zurückgewiesen; der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

  1. In weiterer Folge reiste der BF unrechtmäßig nach Slowenien und stellte dort am 29.7.2025 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.9.2025 kehrte der BF nach Österreich zurück.
  2. Am 26.9.2025 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner Befragung durch das BFA am 21.10.2025 gab der BF zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich auszugweise wie folgt an: „F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: Ich habe weder in der Europäischen Union noch in Österreich Familienangehörige. Ich habe nur Freunde und Bekannte hier. Zur Zeit wohne ich bei guten Freunden, die mich aufgenommen haben. Diese schauen auch auf mich. Ich weiß nicht, ob dies relevant ist. Bei den vorherigen Niederschriften habe ich schon angegeben, dass ich keine Verwandten hier habe. Ich weiß aber nicht, ob ich angegeben habe, dass ich sehr viele Freunde und sehr gute Bekannte hier habe, die auf mich schauen und die mich aufgenommen haben. F: Um wen handelt es sich bei Herrn XXXX , geb. am 01.01.1993, und XXXX , geb. am XXXX ?F: Um wen handelt es sich bei Herrn römisch 40 , geb. am 01.01.1993, und römisch 40 , geb. am römisch 40 ? A: Das sind gute Freunde von mir. Sie leben in Linz-Umgebung. Sie kaufen mir Zugtickets und mir meine Lebenserhaltungskosten finanzieren. Ich wohne zur Zeit in der Wohnung von Herrn XXXX . Ich habe sie damals kennen gelernt, als ich bei der Fa. XXXX gearbeitet habe. Sie helfen mir in jeglicher Hinsicht, ohne dass sie eine Gegenleistung erwarten.A: Das sind gute Freunde von mir. Sie leben in Linz-Umgebung. Sie kaufen mir Zugtickets und mir meine Lebenserhaltungskosten finanzieren. Ich wohne zur Zeit in der Wohnung von Herrn römisch 40 . Ich habe sie damals kennen gelernt, als ich bei der Fa. römisch 40 gearbeitet habe. Sie helfen mir in jeglicher Hinsicht, ohne dass sie eine Gegenleistung erwarten. F: Wer sind die anderen Freunde und Bekannte, die noch auf Sie schauen bzw. welche Ihnen helfen? A: Mit den anderen Freunden habe ich eine gute Beziehung und wir pflegen einen guten Umgang miteinander. Ich nehme von diesen Personen aber keine Unterstützung. Nur Herr XXXX und Herr XXXX unterstützen mich.F: Wer sind die anderen Freunde und Bekannte, die noch auf Sie schauen bzw. welche Ihnen helfen? A: Mit den anderen Freunden habe ich eine gute Beziehung und wir pflegen einen guten Umgang miteinander. Ich nehme von diesen Personen aber keine Unterstützung. Nur Herr römisch 40 und Herr römisch 40 unterstützen mich. F: Sie gaben an, dass Sie an die Adresse „ XXXX “ verziehen möchten. Bei dieser Anschrift handelt es sich aber um das Geschäftslokal der Fa. Luna GmbH (Arbeitsvermittlung), bei welcher Herr XXXX als Geschäftsführer aufscheint. Somit ist anzunehmen, dass Sie dort nicht hätten tatsächlich wohnen können. Was sagen Sie dazu?F: Sie gaben an, dass Sie an die Adresse „ römisch 40 “ verziehen möchten. Bei dieser Anschrift handelt es sich aber um das Geschäftslokal der Fa. Luna GmbH (Arbeitsvermittlung), bei welcher Herr römisch 40 als Geschäftsführer aufscheint. Somit ist anzunehmen, dass Sie dort nicht hätten tatsächlich wohnen können. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe XXXX damals erklärt, dass ich privat verziehen möchte. Er sagte dann zu mir, dass ich diese Adresse angeben soll. Sein Büro war eingerichtet wie eine Wohnung. Nachdem das BFA dies nicht akzeptiert hat, habe ich ihm dies gesagt. Dann hat XXXX mir einen Mietvertrag geschickt. Dies habe ich dann beim BFA so angegeben und ich bin dann zu ihm gezogen. Auch habe ich meinen Meldezettel dem BFA übermittelt.A: Ich habe römisch 40 damals erklärt, dass ich privat verziehen möchte. Er sagte dann zu mir, dass ich diese Adresse angeben soll. Sein Büro war eingerichtet wie eine Wohnung. Nachdem das BFA dies nicht akzeptiert hat, habe ich ihm dies gesagt. Dann hat römisch 40 mir einen Mietvertrag geschickt. Dies habe ich dann beim BFA so angegeben und ich bin dann zu ihm gezogen. Auch habe ich meinen Meldezettel dem BFA übermittelt. F: Müssen Sie an Herrn XXXX Miete oder Ähnliches bezahlen?F: Müssen Sie an Herrn römisch 40 Miete oder Ähnliches bezahlen? A: Seitdem ich dort wohne, bekomme ich dort nicht nur ein Dach über den Kopf, sondern ich werde auch finanziell von ihnen unterstützt. Ohne dies von ihnen zu erwarten. Sie stecken mir auch einfach Geld in die Tasche. Ich hoffe, dass ich in naher Zukunft wieder arbeiten kann und keine Last mehr für sie bin und ich mich bei ihnen revanchieren kann. In solchen Zeiten solche Freunde zu finden, ist sehr schwer. F: Gehen Sie hier in Österreich aktuell einer regelmäßigen Beschäftigung nach? A: Da ich nur die grüne Karte habe, darf ich nicht arbeiten. … F: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt noch in der Türkei? A: In Istanbul sind meine Familienangehörigen. Ich meine damit meine Eltern, meine zwei Brüder und meine Schwester. Da ich keine Verbindung zu meiner Familie mehr habe, denke ich, dass einer meiner Brüder in Amerika ist. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen dort? A: Ich habe kein Bedürfnis, dass ich sie kontaktiere. Wenn ich sie anrufe, dann setzen sie mich unter Druck. Ich habe mich von ihnen entfernt. … Sie rufen an und legen dann auf. Weil sie eben anrufen und dann gleich wieder auflegen, finde ich dies sehr unangebracht und ich ignoriere diese Anrufe. … F: Hat sich seit der letzten Entscheidung zu Ihrem Vorverfahren etwas an Ihrem hier von Ihnen geführten Privatleben verändert? A: Seit April bis heute hat sich im Beziehungsstatus einiges geändert. Ich hatte viele Freundinnen. Auch meine letzte Beziehung war in Ordnung. Aufgrund dessen, dass ich hier noch ein Asylverfahren anhängig habe, habe ich diese Beziehung beendet. Ich habe sehr viele Freunde. Viele Freundschaften haben sich aufgelöst und andere bestehen weiter. Aufgrund der Entfernung und so weiter.“
  3. Am 19.11.2025 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK. Im diesbezüglichen Antragsformular gab der BF an, er sei von November 2023 bis Mai 2025 zunächst (bis August 2024) einer geringfügigen Beschäftigung bzw. dann (bis Mai 2025) einer selbständigen Erwerbstätigkeit (mit Gewerbeanmeldung) nachgegangen. Derzeit lebe er von „privater Unterstützung durch Freunde während des Asylfolgeverfahrens“. Unter der Rubrik „Unterhaltspflichtige Person in Österreich“ führte der BF Herrn XXXX an und gab auf die diesbezügliche Frage nach dem Verwandtschafts- bzw. sonstigen Verhältnis zu dieser Person an „freundschaftliche Unterstützung, finanzielle Hilfe“. Zur Integration gab der BF neben der bereits erwähnten geringfügigen und selbständigen Tätigkeit bis Mai 2025 die absolvierte Integrationsprüfung auf Niveau A2 an, wobei er aber Kenntnisse auf Niveau B1 habe. Zum Bestehen eines Privat- und Familienlebens in Österreich gab der BF wie folgt an: „Fester Lebensmittelpunkt in Österreich seit 2023; enger Freundeskreis, stabile soziale Beziehungen und Unterstützung durch Freunde, bei denen ich derzeit wohne. Keine engen Angehörigen mehr in der Türkei. Mein Privatleben und soziales Umfeld sind in Österreich fest verankert. Ich bin vollständig integriert und erhalte private Unterstützung für Unterkunft und Lebensunterhalt. Eine Rückkehr in die Türkei ist nicht zumutbar, da mein Lebensmittelpunkt hier ist.“ Zu den sonstigen Integrationsgründen führte der BF aus, er sei bis Mai 2025 finanziell unabhängig gewesen, er habe keine Schulden und keine strafrechtlichen Verurteilungen. Sein Lebensunterhalt sei auch während des laufenden Verfahrens durch private Unterstützung gesichert.
  4. Am 19.11.2025 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Im diesbezüglichen Antragsformular gab der BF an, er sei von November 2023 bis Mai 2025 zunächst (bis August 2024) einer geringfügigen Beschäftigung bzw. dann (bis Mai 2025) einer selbständigen Erwerbstätigkeit (mit Gewerbeanmeldung) nachgegangen. Derzeit lebe er von „privater Unterstützung durch Freunde während des Asylfolgeverfahrens“. Unter der Rubrik „Unterhaltspflichtige Person in Österreich“ führte der BF Herrn römisch 40 an und gab auf die diesbezügliche Frage nach dem Verwandtschafts- bzw. sonstigen Verhältnis zu dieser Person an „freundschaftliche Unterstützung, finanzielle Hilfe“. Zur Integration gab der BF neben der bereits erwähnten geringfügigen und selbständigen Tätigkeit bis Mai 2025 die absolvierte Integrationsprüfung auf Niveau A2 an, wobei er aber Kenntnisse auf Niveau B1 habe. Zum Bestehen eines Privat- und Familienlebens in Österreich gab der BF wie folgt an: „Fester Lebensmittelpunkt in Österreich seit 2023; enger Freundeskreis, stabile soziale Beziehungen und Unterstützung durch Freunde, bei denen ich derzeit wohne. Keine engen Angehörigen mehr in der Türkei. Mein Privatleben und soziales Umfeld sind in Österreich fest verankert. Ich bin vollständig integriert und erhalte private Unterstützung für Unterkunft und Lebensunterhalt. Eine Rückkehr in die Türkei ist nicht zumutbar, da mein Lebensmittelpunkt hier ist.“ Zu den sonstigen Integrationsgründen führte der BF aus, er sei bis Mai 2025 finanziell unabhängig gewesen, er habe keine Schulden und keine strafrechtlichen Verurteilungen. Sein Lebensunterhalt sei auch während des laufenden Verfahrens durch private Unterstützung gesichert.
  5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 5.12.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 19.11.2025

§ 58Abs 10 Asyl

G 2005 zurück.6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 5.12.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 19.11.2025

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass keine maßgeblichen Änderungen im Privat- und Familienleben des BF im Vergleich zum Zeitpunkt des Vorverfahrens bestehen würden. Der BF sei gesund und seien keine Verwandten des BF in Österreich aufhältig. Der BF sei von 9.11.2023 bis 7.8.2024 geringfügig beschäftigt und von 1.7.2024 bis 30.9.2025 selbständig erwerbstätig gewesen. Er habe im Bundesgebiet Freund- und Bekanntschaften geschlossen. Er verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und sei in deutscher Sprache kommunikationsfähig. Beweiswürdigend verwies das BFA insbesondere auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 25.4.2025 sowie auf die Einvernahme des BF durch das BFA im Folgeverfahren (gemeint: vom 21.10.2025, Anmerkung des BVwG), die erst sechs Wochen zurückliege, sodass sich – in Zusammenschau mit dem gegenständlichen Antrag, dem keine Hinweise auf Änderungen zu entnehmen seien - eine erneute Einvernahme des BF erübrige. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung betonte das BFA – nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung - insbesondere, zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung liege nur ein sehr kurzer Zeitraum, nämlich sieben Monate. Es sei daher bereits aufgrund dieser kurzen Zeitspanne keine Neubewertung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, zumal in den Lebensumständen in diesem Zeitraum keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien. Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen, seien im gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht worden. Der Inlandsaufenthalt des BF habe sich nicht wesentlich verlängert, zumal dieser seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig sei. Der BF habe diese Zeitspanne nicht für eine tiefergehende Integration genutzt, sowohl seine Sprachkenntnisse als auch seine Lebensumstände seien im Wesentlichen unverändert. Aus seinen Angaben in der Einvernahme am 21.10.2025 würden sich weder im Hinblick auf seine privaten noch im Hinblick auf seine familiären Umstände in Österreich Änderungen seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergeben. Es seien keine Umstände hervorgekommen, die nicht bereits im Erkenntnis des BVwG vom 25.4.2025, Zl. L532 2298666-1/11E, und dem Bescheid des BFA vom 5.8.2024 berücksichtigt worden waren. Diese seien bereits von der Rechtskraftwirkung erfasst und vermögen unter diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen. Unter Bedachtnahme auf all diese genannten Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich wäre.

Im Übrigen sei wohl eine Änderung zum Nachteil des BF eingetreten, weil er nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG seiner Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nachgekommen sei.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung betonte das BFA – nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung - insbesondere, zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung liege nur ein sehr kurzer Zeitraum, nämlich sieben Monate. Es sei daher bereits aufgrund dieser kurzen Zeitspanne keine Neubewertung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, zumal in den Lebensumständen in diesem Zeitraum keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien. Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen, seien im gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht worden. Der Inlandsaufenthalt des BF habe sich nicht wesentlich verlängert, zumal dieser seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig sei. Der BF habe diese Zeitspanne nicht für eine tiefergehende Integration genutzt, sowohl seine Sprachkenntnisse als auch seine Lebensumstände seien im Wesentlichen unverändert. Aus seinen Angaben in der Einvernahme am 21.10.2025 würden sich weder im Hinblick auf seine privaten noch im Hinblick auf seine familiären Umstände in Österreich Änderungen seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergeben. Es seien keine Umstände hervorgekommen, die nicht bereits im Erkenntnis des BVwG vom 25.4.2025, Zl. L532 2298666-1/11E, und dem Bescheid des BFA vom 5.8.2024 berücksichtigt worden waren. Diese seien bereits von der Rechtskraftwirkung erfasst und vermögen unter diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen. Unter Bedachtnahme auf all diese genannten Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich wäre.

Im Übrigen sei wohl eine Änderung zum Nachteil des BF eingetreten, weil er nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG seiner Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nachgekommen sei.

  1. Mit Schreiben vom 17.12.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 5.12.
  2. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheids mehrere integrationsrelevante Tatsachen vorgebracht, wie insbesondere die Erfüllung des Integrationsmoduls 1, eine konkrete Beschäftigungszusage, eine aufrechte Krankenversicherung bei der ÖGK, eine stabile Wohnsituation sowie private Unterhaltsunterstützung, weiters den Umstand, dass er keine staatlichen Sozialleistungen in Anspruch nimmt sowie seine Unbescholtenheit. Diese Umstände würden nach der Rechtsprechung des VwGH typische Integrationsmerkmale darstellen und seien in ihrer Gesamtschau geeignet, eine neuerliche Prüfung nach Art 8 EMRK zumindest nicht von vornherein auszuschließen. Die Anwendung des § 58 Abs 10 AsylG erweise sich daher als rechtswidrig. Darüber hinaus sei dem BFA vorzuwerfen, dass es den Sachverhalt nicht näher ermittelt bzw. dem BF auch kein Parteiengehör eingeräumt habe. Das Integrationsmodul 2 (B1) stelle keine Tatbestandsvoraussetzung für § 55 AsylG dar. Der angefochtene Bescheid enthalte zudem keinerlei inhaltliche Interessenabwägung nach Art 8 EMRK, obwohl gewichtige Integrationsmerkmale vorgebracht worden seien. Beigelegt wurden der Beschwerde eine Bestätigung der ÖGK vom 9.12.2025, wonach der Antrag des BF auf Selbstversicherung eingegangen sei und diese mit 2.12.2025 beginne. Beigelegt wurde zudem das Prüfungsergebnis über die Integrationsprüfung B1 vom 2.12.2025 („nicht bestanden“), eine Beschäftigungszusage der XXXX vom 17.11.2025, eine „Unterkunfts- und Unterstützungsbestätigung“ vom 30.10.2025, unterfertigt von Herrn XXXX , eine weitere Unterstützungsbestätigung von Herrn XXXX vom 30.10.2025 sowie weitere Unterlagen die Integration des BF betreffend, die bereits im Vorverfahren vorlagen.
  3. Mit Schreiben vom 17.12.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 5.12.
  4. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheids mehrere integrationsrelevante Tatsachen vorgebracht, wie insbesondere die Erfüllung des Integrationsmoduls 1, eine konkrete Beschäftigungszusage, eine aufrechte Krankenversicherung bei der ÖGK, eine stabile Wohnsituation sowie private Unterhaltsunterstützung, weiters den Umstand, dass er keine staatlichen Sozialleistungen in Anspruch nimmt sowie seine Unbescholtenheit. Diese Umstände würden nach der Rechtsprechung des VwGH typische Integrationsmerkmale darstellen und seien in ihrer Gesamtschau geeignet, eine neuerliche Prüfung nach Artikel 8, EMRK zumindest nicht von vornherein auszuschließen. Die Anwendung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG erweise sich daher als rechtswidrig. Darüber hinaus sei dem BFA vorzuwerfen, dass es den Sachverhalt nicht näher ermittelt bzw. dem BF auch kein Parteiengehör eingeräumt habe. Das Integrationsmodul 2 (B1) stelle keine Tatbestandsvoraussetzung für Paragraph 55, AsylG dar. Der angefochtene Bescheid enthalte zudem keinerlei inhaltliche Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK, obwohl gewichtige Integrationsmerkmale vorgebracht worden seien. Beigelegt wurden der Beschwerde eine Bestätigung der ÖGK vom 9.12.2025, wonach der Antrag des BF auf Selbstversicherung eingegangen sei und diese mit 2.12.2025 beginne. Beigelegt wurde zudem das Prüfungsergebnis über die Integrationsprüfung B1 vom 2.12.2025 („nicht bestanden“), eine Beschäftigungszusage der römisch 40 vom 17.11.2025, eine „Unterkunfts- und Unterstützungsbestätigung“ vom 30.10.2025, unterfertigt von Herrn römisch 40 , eine weitere Unterstützungsbestätigung von Herrn römisch 40 vom 30.10.2025 sowie weitere Unterlagen die Integration des BF betreffend, die bereits im Vorverfahren vorlagen.
  5. Am 2.2.2026 legte das BFA den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen Seit Erlassung des - nach mündlicher Verhandlung ergangenen - Erkenntnisses des BVwG vom 25.4.2025, Zl. L532 2298666-1/11E, sind keine maßgeblichen Änderungen im Privat- und Familienleben des BF in Österreich (zu seinen Gunsten) eingetreten. Der BF ist nun nicht (mehr) selbsterhaltungsfähig, sondern er verfügt lediglich über eine (rechtlich nicht verbindliche) Beschäftigungszusage, er lebt bei Freunden und wird von diesen freiwillig finanziell unterstützt. Zwischenzeitig hat sich der BF zudem in Slowenien aufgehalten, wo er am 29.7.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte; am 25.9.2025 kehrte der BF nach Österreich zurück und stellte hier einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, über den seitens des BFA noch nicht abgesprochen wurde. Am 2.12.2025 hat der BF an der Integrationsprüfung B1 teilgenommen und diese nicht bestanden. Ebenso am 2.12.2025 hat sich der BF zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei der ÖGK angemeldet.
  7. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Erkenntnis des BVwG vom 25.4.2025, Zl. L532 2298666-1/11E. Der BF wurde im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.10.2025 äußerst ausführlich zu allfälligen Änderungen in seinem Privat- und Familienleben befragt. Darüber hinaus hat der BF in seinem Antrag vom 19.11.2025 sowie in seiner Beschwerde vom 17.12.2025 ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Damit hatte der BF mehrfach Gelegenheit, alle relevanten Umstände eingehend darzulegen und stützt sich das BVwG unmittelbar auf das diesbezügliche Vorbringen des BF. Wenn der BF in seiner Beschwerde nun Verfahrensmängel darin erblickt, dass es das BFA unterlassen hat, „die im Antrag substantiiert vorgebrachten Integrationsmerkmale näher zu ermitteln“, so geht dieses Vorbringen ins Leere, zumal der BF im Antrag – wie noch unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird – gerade keine (ihm zu seinem Vorteil gereichenden) maßgeblichen Änderungen im Privat- und Familienleben ins Treffen führt. Dass der BF am 2.12.2025 zur Integrationsprüfung angetreten ist, diese jedoch nicht bestanden hat, und dass er sich am 2.12.2025 zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung angemeldet hat, folgt im Übrigen aus den diesbezüglich vom BF vorgelegten Unterlagen, darunter auch die Beschäftigungszusage der XXXX vom 17.11.2025 und die Unterkunfts- und Unterstützungsbestätigung von Herrn XXXX vom 30.10.2025.Der BF wurde im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.10.2025 äußerst ausführlich zu allfälligen Änderungen in seinem Privat- und Familienleben befragt. Darüber hinaus hat der BF in seinem Antrag vom 19.11.2025 sowie in seiner Beschwerde vom 17.12.2025 ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Damit hatte der BF mehrfach Gelegenheit, alle relevanten Umstände eingehend darzulegen und stützt sich das BVwG unmittelbar auf das diesbezügliche Vorbringen des BF. Wenn der BF in seiner Beschwerde nun Verfahrensmängel darin erblickt, dass es das BFA unterlassen hat, „die im Antrag substantiiert vorgebrachten Integrationsmerkmale näher zu ermitteln“, so geht dieses Vorbringen ins Leere, zumal der BF im Antrag – wie noch unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird – gerade keine (ihm zu seinem Vorteil gereichenden) maßgeblichen Änderungen im Privat- und Familienleben ins Treffen führt. Dass der BF am 2.12.2025 zur Integrationsprüfung angetreten ist, diese jedoch nicht bestanden hat, und dass er sich am 2.12.2025 zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung angemeldet hat, folgt im Übrigen aus den diesbezüglich vom BF vorgelegten Unterlagen, darunter auch die Beschäftigungszusage der römisch 40 vom 17.11.2025 und die Unterkunfts- und Unterstützungsbestätigung von Herrn römisch 40 vom 30.10.
  8. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  9. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. 3.2. Einschlägige Bestimmungen im AsylG: § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 58. […]
(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. […]Paragraph 58, […]

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

[…] 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Vorauszuschicken ist, dass das Folge-Asylverfahren des BF (Antrag auf internationalen Schutz vom 26.9.2025) nicht zugelassen wurde und der BF somit kein Aufenthaltsrecht im Sinne von § 13 AsylG hat. Vor diesem Hintergrund hat das BFA den angefochtenen Bescheid zutreffend nicht auf § 58 Abs 9 Z 2 AsylG, sondern auf § 58 Abs 10 AsylG gestützt. Vorauszuschicken ist auch, dass aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 25.4.2025, Zahl L532 2298666-1/11E, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliegt.Vorauszuschicken ist, dass das Folge-Asylverfahren des BF (Antrag auf internationalen Schutz vom 26.9.2025) nicht zugelassen wurde und der BF somit kein Aufenthaltsrecht im Sinne von Paragraph 13, AsylG hat. Vor diesem Hintergrund hat das BFA den angefochtenen Bescheid zutreffend nicht auf Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG, sondern auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG gestützt. Vorauszuschicken ist auch, dass aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 25.4.2025, Zahl L532 2298666-1/11E, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliegt. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362). [VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023]Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362). [VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023] Die vom BF ins Treffen geführte „Sachverhaltsänderung“ beschränkt sich letztlich darauf, dass er im Unterschied zum Vorverfahren nicht mehr selbsterhaltungsfähig ist – wenngleich er eine Beschäftigungszusage habe -, und bei „guten Freunden“ (Herrn XXXX bzw. Herrn XXXX ) lebt und von diesen freiwillig finanziell unterstützt wird (arg. etwa der BF vor dem BFA am 21.10.2025: „Seitdem ich dort wohne, bekomme ich dort nicht nur ein Dach über den Kopf, sondern ich werde auch finanziell von ihnen unterstützt. Ohne dies von ihnen zu erwarten. Sie stecken mir auch einfach Geld in die Tasche. Ich hoffe, dass ich in naher Zukunft wieder arbeiten kann und keine Last mehr für sie bin und ich mich bei ihnen revanchieren kann. In solchen Zeiten solche Freunde zu finden, ist sehr schwer“ oder der BF in seinem Antragsformular vom 19.11.2025 hinsichtlich seines Unterhalts „freundschaftliche Unterstützung, finanzielle Hilfe“). Weiters gab der BF vor dem BFA am 21.10.2025 auf die Frage nach Änderungen in seinem Privatleben in Österreich wie folgt an: „Seit April bis heute hat sich im Beziehungsstatus einiges geändert. Ich hatte viele Freundinnen. Auch meine letzte Beziehung war in Ordnung. Aufgrund dessen, dass ich hier noch ein Asylverfahren anhängig habe, habe ich diese Beziehung beendet. Ich habe sehr viele Freunde. Viele Freundschaften haben sich aufgelöst und andere bestehen weiter.“ Irgendeine Änderung, der Relevanz im Sinne von Art 8 EMRK zukommen könnte, ist darin gerade nicht zu erblicken. Des Weiteren beschränkt sich die vom BF ins Treffen geführte „Sachverhaltsänderung“ darauf, dass er strafrechtlich unbescholten sei, dass er zur Integrationsprüfung B1 angetreten, diese jedoch nicht (sic!) bestanden hat und dass er bei der ÖGK im Dezember 2025 antragsgemäß in die Selbstversicherung in der Krankenversicherung aufgenommen wurde.Die vom BF ins Treffen geführte „Sachverhaltsänderung“ beschränkt sich letztlich darauf, dass er im Unterschied zum Vorverfahren nicht mehr selbsterhaltungsfähig ist – wenngleich er eine Beschäftigungszusage habe -, und bei „guten Freunden“ (Herrn römisch 40 bzw. Herrn römisch 40 ) lebt und von diesen freiwillig finanziell unterstützt wird (arg. etwa der BF vor dem BFA am 21.10.2025: „Seitdem ich dort wohne, bekomme ich dort nicht nur ein Dach über den Kopf, sondern ich werde auch finanziell von ihnen unterstützt. Ohne dies von ihnen zu erwarten. Sie stecken mir auch einfach Geld in die Tasche. Ich hoffe, dass ich in naher Zukunft wieder arbeiten kann und keine Last mehr für sie bin und ich mich bei ihnen revanchieren kann. In solchen Zeiten solche Freunde zu finden, ist sehr schwer“ oder der BF in seinem Antragsformular vom 19.11.2025 hinsichtlich seines Unterhalts „freundschaftliche Unterstützung, finanzielle Hilfe“). Weiters gab der BF vor dem BFA am 21.10.2025 auf die Frage nach Änderungen in seinem Privatleben in Österreich wie folgt an: „Seit April bis heute hat sich im Beziehungsstatus einiges geändert. Ich hatte viele Freundinnen. Auch meine letzte Beziehung war in Ordnung. Aufgrund dessen, dass ich hier noch ein Asylverfahren anhängig habe, habe ich diese Beziehung beendet. Ich habe sehr viele Freunde. Viele Freundschaften haben sich aufgelöst und andere bestehen weiter.“ Irgendeine Änderung, der Relevanz im Sinne von Artikel 8, EMRK zukommen könnte, ist darin gerade nicht zu erblicken. Des Weiteren beschränkt sich die vom BF ins Treffen geführte „Sachverhaltsänderung“ darauf, dass er strafrechtlich unbescholten sei, dass er zur Integrationsprüfung B1 angetreten, diese jedoch nicht (sic!) bestanden hat und dass er bei der ÖGK im Dezember 2025 antragsgemäß in die Selbstversicherung in der Krankenversicherung aufgenommen wurde. Zusammengefasst bestehen allfällige „Änderungen“ nur zu Ungunsten des BF. So ist der BF im Unterschied zu den im Vorverfahren getroffenen Feststellungen nicht mehr selbsterhaltungsfähig und er hat keinerlei Rechtsanspruch auf Unterhalt, sondern ist vom Gutdünken „guter Freunde“ abhängig, was jederzeit zu einer Belastung der öffentlichen Hand führen kann. So wird etwa auch in der vom BF vorgelegten, von Herrn XXXX unterfertigten, standardisierten „Unterkunfts- und Unterstützungsbestätigung“ vom 30.10.2025 ausgeführt: „Ich der/die Unterzeichnende bestätige …, dass ich Herrn XXXX im Rahmen meiner Möglichkeiten finanziell, sozial und organisatorisch unterstütze, insbesondere durch Bereitstellung der Unterkunft, Unterstützung im Alltag … Diese Unterstützung erfolgt freiwillig …“. Zudem ist die vom BF in Vorlage gebrachte „Beschäftigungszusage“ rechtlich nicht verbindlich. An alldem vermag auch die vom BF nunmehr erwirkte Selbstversicherung in der Krankenversicherung nichts zu ändern. Umstände, die eine Neubewertung im Sinne von Art 8 EMRK zugunsten des BF geboten erscheinen lassen, sind denkunmöglich ersichtlich. Zulasten des BF geht vielmehr auch, dass er nach Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 25.4.2025 trotz entsprechender Verpflichtung Österreich nicht umgehend verlassen hat, sondern – offensichtlich missbräuchlich – bereits am 22.5.2025 (sic!) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz

§ 57Abs 1 Z 1 Asyl

G stellte, sich nach dessen Zurückweisung nach Slowenien begab, dort am 29.7.2025 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, dann am 25.9.2025 nach Österreich zurückkehrte hier am 26.9.2025 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und noch während des laufenden Verfahrens über seinen Folgeantrag am 19.11.2025 – wiederum offensichtlich missbräuchlich - den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK stellte, und zwar ohne dass auch nur annähernd Umstände vorliegen würden, die zu einer Neubewertung im Sinne von Art 8 EMRK führen könnten. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Unterbindung derartiger Verhaltensweisen.Zusammengefasst bestehen allfällige „Änderungen“ nur zu Ungunsten des BF. So ist der BF im Unterschied zu den im Vorverfahren getroffenen Feststellungen nicht mehr selbsterhaltungsfähig und er hat keinerlei Rechtsanspruch auf Unterhalt, sondern ist vom Gutdünken „guter Freunde“ abhängig, was jederzeit zu einer Belastung der öffentlichen Hand führen kann. So wird etwa auch in der vom BF vorgelegten, von Herrn römisch 40 unterfertigten, standardisierten „Unterkunfts- und Unterstützungsbestätigung“ vom 30.10.2025 ausgeführt: „Ich der/die Unterzeichnende bestätige …, dass ich Herrn römisch 40 im Rahmen meiner Möglichkeiten finanziell, sozial und organisatorisch unterstütze, insbesondere durch Bereitstellung der Unterkunft, Unterstützung im Alltag … Diese Unterstützung erfolgt freiwillig …“. Zudem ist die vom BF in Vorlage gebrachte „Beschäftigungszusage“ rechtlich nicht verbindlich. An alldem vermag auch die vom BF nunmehr erwirkte Selbstversicherung in der Krankenversicherung nichts zu ändern. Umstände, die eine Neubewertung im Sinne von Artikel 8, EMRK zugunsten des BF geboten erscheinen lassen, sind denkunmöglich ersichtlich. Zulasten des BF geht vielmehr auch, dass er nach Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 25.4.2025 trotz entsprechender Verpflichtung Österreich nicht umgehend verlassen hat, sondern – offensichtlich missbräuchlich – bereits am 22.5.2025 (sic!) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG stellte, sich nach dessen Zurückweisung nach Slowenien begab, dort am 29.7.2025 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, dann am 25.9.2025 nach Österreich zurückkehrte hier am 26.9.2025 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und noch während des laufenden Verfahrens über seinen Folgeantrag am 19.11.2025 – wiederum offensichtlich missbräuchlich - den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK stellte, und zwar ohne dass auch nur annähernd Umstände vorliegen würden, die zu einer Neubewertung im Sinne von Artikel 8, EMRK führen könnten. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Unterbindung derartiger Verhaltensweisen. Da keinerlei Umstände vorliegen, die eine Neubewertung im Sinne von Art 8 EMRK geboten erscheinen lassen, hat das BFA mit dem bekämpften Bescheid den gegenständlichen Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK zutreffend

§ 58Abs 10 Asyl

G zurückgewiesen und ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Da keinerlei Umstände vorliegen, die eine Neubewertung im Sinne von Artikel 8, EMRK geboten erscheinen lassen, hat das BFA mit dem bekämpften Bescheid den gegenständlichen Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zutreffend

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen und ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 58Abs 10 Asyl

G besteht eine umfangreiche, exemplarisch zitierte Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG besteht eine umfangreiche, exemplarisch zitierte Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. In diesem Zusammenhang sei nochmals betont, dass der BF zunächst in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 23.4.2025 ausführlich Gelegenheit hatte, seine bisherigen Integrationsschritte und sein Privat– und Familienleben in Österreich zu schildern. Was nunmehr allfällige Änderungen in diesem Bereich anbelangt, so wurde der BF hierzu einerseits im Rahmen der ausführlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.10.2025 persönlich befragt und hatte der BF andererseits im Rahmen seines Antrags vom 19.11.2025 und seiner Beschwerde vom 17.12.2025 zusätzlich Gelegenheit, entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Sachverhalt als eingehend geklärt und besteht keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2330328.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.