Obsah (19)
Artikel 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Artikel 47§ 21§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 12a§ 2RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2026 GeschäftszahlL508 2302495-1 Spruch, L508 2302495-1/10E L508 2302497-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1) Das Bundesverwaltungsgeric
den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2025, zu Recht:2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2025, zu Recht: A) Die Beschwerde wird
den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Erstbeschwerdeführer (nachfolgend: BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF2) in aufrechter Ehe verheiratet. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige aus der Türkei und der kurdischen Volksgruppe sowie der alevitischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Die Beschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 17.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am nächsten Tag erfolgte eine Erstbefragung nach dem AsylG des BF1 und der BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts. Der BF1 gab zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er die Bewohner seines Dorfes mit Lebensmitteln versorgt hätte. Er sei deshalb verdächtigt worden einer verbotenen Bewegung anzugehören und von den Behörden verhört worden. Er sei Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (nachfolgend: HDP). Ihm sei von den Behörden verboten worden, den Bewohnern des Dorfes zu helfen. Widrigenfalls würden sie ihn töten. Sein Schwiegervater sei bereits von der Behörde getötet worden, weil dieser nicht mit ihnen zusammenarbeiten wollte. Bei einer Rückkehr in die Türkei fürchte er getötet zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin führte zu den Gründen der Ausreise befragt an, ihr Vater sei vor einigen Jahren von Soldaten der türkischen Armee ermordet worden, weil er nicht mit ihnen kollaborieren wollte. Die Probleme ihres Ehegatten seien immer größer geworden. Er sei von den Behörden drangsaliert, unter Druck gesetzt und bedroht worden, weil er den Menschen ihres Dorfes geholfen habe. Bei einer Rückkehr hätte sie Angst um das Leben ihres Mannes.
- In der Folge wurden der BF1 und die BF2 am 19.06.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich zu den Ausreisegründen einvernommen. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der BF1 im Wesentlichen dar, dass er im Oktober 2022 in Tunceli zu arbeiten begonnen hätte. Das Gebiet sei drei Monate bombardiert und niedergebrannt worden. Aufgrund der Bombardierung seien alle Dorfstraßen blockiert gewesen. Diese habe er mit dem Bagger wiederherstellen müssen. Da die Bewohner diese Dorfstraßen nicht benutzen konnten, hätten sie verlangt, dass er Lebensmittel mitbringe. Drei bis vier Tage habe es keine Probleme gegeben. Am vierten Tag sei ein Hirte zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er und ein paar Freunde mit ihm reden wollen. Sie hätten sich zu Fuß auf den Weg gemacht und mitten am Weg habe der Hirte gesagt, dass er ihn nicht weiter begleiten könne, da er nur bis zu diesem Punkt dürfte. Er sei dann weitergegangen und in einem Waldstück auf drei Terroristen gestoßen, die von ihm - einem Kurden - verlangt hätten, dass er ihnen helfe und Benzin liefere. Auf seinem Bagger seien zwei Behälter mit jeweils 200 Litern Diesel gewesen, welche er für die Arbeit benötigt habe. Dadurch sei er die einzige Person gewesen, welche mit einer so großen Menge in diesem Gebiet fahren habe können. Genau dies hätten sie zum Betrieb ihrer Maschinen gewollt. Außerdem hätten sie noch Tabak und Käse verlangt. Er habe zu allem ja gesagt, da die Leute Waffen in der Hand gehabt hätten. Nach seiner Rückkehr nach Tunceli habe er alles seinem Chef geschildert. Dieser habe gesagt, dass er sich keine Sorgen machen und erklären solle, dass der Bagger kaputt sei und sie ihn in die Werkstätte stellen würden. Am nächsten Tag seien sie mit dem LKW zur Baustelle gefahren, hätten den Bagger aufgeladen und nach Tunceli gebracht. Eine Woche später sei er von der Polizei angerufen und aufgefordert worden, zur Einvernahme auf die Polizeistation in Tunceli zu kommen. Dort sei ihm gesagt worden, dass der Hirte ein Spitzel von ihnen wäre und seien auch sieben oder acht Fotografien von einer Drohne vorgelegen. Er sei dann aufgefordert worden, dass er wieder zurück zur Baustelle fahren, die Arbeit aufnehmen und alles besorgen solle, was die Leute wollen. Man habe noch Beschreibungen der drei Personen verlangt und, dass er Fotoapparate mit Bewegungsmeldern an drei verschiedenen Stellen anbringen solle. Sie hätten gesagt, dass sie alles über ihn wüssten. In Tunceli gebe es 18 Terroristen. Diese würden in verschiedene Gruppen eingeteilt und abhängig der Zugehörigkeit würde er eine Belohnung erhalten. Er hätte dies abgelehnt, da jeder, der solche Leute verrate, umgebracht werde. Selbst in der Polizei habe es Personen gegeben, die für die Terroristen arbeiten. Das Gespräch habe ca. eineinhalb Stunden gedauert. Die drei Einvernehmenden hätten ihn dann um zwei Uhr in der Früh in einem weißen Minibus mit dunklen Fenstern nach Hause gebracht. Seine Ehegattin habe eine Krise durchgemacht, da die Polizei auch mit ihr gesprochen habe. Sie habe nicht gewollt, dass ihm dasselbe passiere, wie ihrem Vater, welcher umgebracht worden sei. Die BF2 gab wiederum, befragt nach den Gründen für ihre Ausreise, zu Protokoll, dass sie im Bekleidungsgeschäft gearbeitet hätte und am Abend um 22.00 Uhr von der Arbeit weggegangen sei. Am Weg nach Hause habe sie ein Fahrzeug neben sich gesehen und eine Person habe sie mit dem Vornamen angesprochen. Die Person - ein Polizist - habe sie aufgefordert ihn das Fahrzeug einzusteigen, was sie getan habe. Im Fahrzeug seien drei Personen gesessen. Diese hätten sofort gesagt, dass sie ein paar Sachen mit ihrem Ehegatten besprochen hätten und sie ihn überzeugen solle. Ansonsten würde dies wie bei ihrem Vater enden. Sie habe dies mit ihrem Vater hinterfragt und sich nach ihrem Ehegatten erkundigt. Sie sei immer lauter geworden und ein Polizist habe ihr den Mund zuhalten wollen. Dadurch und weil ein anderer Polizist sie am ganzen Körper bedroht habe, habe sie Panik bekommen und noch mehr geschrien. Sie habe dies nicht gewollt. Sie hätten sie überall angegriffen und sie habe gesagt, dass sie dies nicht wolle und dies eine Polizistin machen solle. Sie habe sich auf den Boden fallen lassen und zusammengekugelt. Ein Polizist habe die Tür geöffnet, sie sei hinaus und nach Hause gelaufen. Der Schwiegervater habe sofort nach dem Befinden gefragt, da sie geweint hätte. Sie hätte alles dem Schwiegervater erzählt, woraufhin sie zur Polizeistation gegangen seien. Sie habe nicht hineingehen wollen, da sie das Ganze nicht nochmals erleben wollte. Ihr Schwiegervater sei allein hineingegangen und habe alles erzählt. Ihm sei gesagt worden, dass es dies nicht gebe und er schauen sollte, dass er weggehe. Der Schwiegervater habe nach dem Sohn gefragt und sei ihm geantwortet worden, dass er schon kommen werde. In der Nacht sei ihr Ehegatte heimgekommen und habe erzählt, was ihm passiert sei. Sie hätte ihm dann ihre Erlebnisse erzählt. Sie habe dann gesagt, dass sie nicht mehr hierbleiben wolle. Ihre Kinder sollten nicht dasselbe mit ihrem Vater erleben, wie sie mit ihrem Vater. Sie seien genau in der Mitte - einerseits die Terroristen und andererseits die Polizisten - geblieben. Ihren Vater hätten sie umgebracht. Dieser sei in derselben Situation gewesen. Deswegen sei sie gezwungen gewesen, ihre Kinder zurückzulassen. Normalerweise lasse eine Mutter ein drei- und achtjähriges Kind nicht allein zurück. Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach entsprechenden Vorhalten und Fragen durch den Leiter der Amtshandlung. Ferner wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin angeboten, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zur Türkei zur Abgabe einer Stellungnahme ausgehändigt zu erhalten. Die Beschwerdeführer verzichteten auf diese Möglichkeit. Im Zuge der Einvernahme brachte der BF1 unter anderem einen Bericht samt Übersetzung über ein in der Türkei im Rahmen einer Sicherheitsoperation zerstörtes Gebiet, in welchem er im Zuge dessen Wiederaufbaues gearbeitet habe, ein Empfehlungsschreiben eines Arbeitgebers vom 18.06.2024 und eine Beschäftigungsbewilligung bezüglich seiner Person vom 18.09.2023 in Vorlage. Die BF2 legte einen Zeitungsartikel bezüglich ihres Vaters, ein behördliches Dokument über die Einstellung eines Verfahrens in Zusammenhang mit dem Tod ihres Vaters im Jahr 1996, eine Beschäftigungsbewilligung bezüglich ihrer Person, eine Deutschkursbestätigung, mehrere Empfehlungsschreiben und medizinische Unterlagen vor.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2024 wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei
§ 46FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte III.
bis V.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2024 wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei. Beweiswürdigend wurde vom BFA im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich einer Bedrohung und/oder Verfolgung durch eine terroristische Organisation und die türkischen Sicherheitskräfte die Glaubwürdigkeit versagt wurde. Ferner wurde nicht in Abrede gestellt, dass sie aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und alevitischen Religionszugehörigkeit in der Türkei diskriminiert worden seien. Diesem Vorbringen der Beschwerdeführer wurde indes die Asylrelevanz versagt. In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum der von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt wurde, weshalb
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in die Türkei
§ 46FPG zulässig sei.
Ferner wurde erläutert, weshalb
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe.In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum der von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe. 5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2024 wurde den Beschwerdeführern
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2024 wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Die Beschwerdeführer erhoben gegen die oa. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht im Wege ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation mit einem gemeinsam verfassten Schriftsatz vom 17.10.2024 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung jeweils ein für die Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. 6.
- Zunächst wird nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensgangs und Wiederholung des wesentlichen Vorbringens moniert, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Die belangte Behörde komme zu dem Schluss, dass der jeweilige Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hätte. Zu dieser Ansicht gelange die belangte Behörde unter anderem aufgrund der Zuziehung mangelhafter, weil teilweise unvollständiger, Länderberichte bzw. unter Außerachtlassung ihres eigenen Amtswissens, weshalb zur Untermauerung des Vorbringens auszugsweise auf Länderinformationsquellen zur Rechtsstaatlichkeit, zum Justizwesen, zur Situation der Kurden, zur Situation der Frauen und zur Behandlung bei Rückkehr verwiesen wird (AS 169 - 179 im Akt 2302495). 6.
- Der belangten Behörde wird auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen. Die belangte Behörde habe den Antrag des jeweiligen Beschwerdeführers abgewiesen, weil sie die Beschwerdeführer als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG. In diesem Zusammenhang werden auch Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden getroffen (AS 180 f im Akt 2302495).6.
- Der belangten Behörde wird auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen. Die belangte Behörde habe den Antrag des jeweiligen Beschwerdeführers abgewiesen, weil sie die Beschwerdeführer als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze Paragraph 60, AVG. In diesem Zusammenhang werden auch Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden getroffen (AS 180 f im Akt 2302495). 6.
- Hinsichtlich der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide wird Folgendes ausgeführt. Während Feststellungen im Sinn des AVG sich auf bewiesene Tatsachen beziehen würden, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestünde, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer Maßstab anzulegen. „Glaubhaft“ heiße in anderen Worten „gut möglich“, es genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde schon aufgrund des von ihr geführten Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführer für den Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland glaubhaft sei. Die Beschwerdeführer würden der Volksgruppe der Kurden angehören. Ihnen drohe Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden. Die BF2 zähle zur Gruppe der Frauen, welche geschlechtsspezifische Gewalt erfahren haben. Da die Verfolgung vom türkischen Staat ausgehe, könne keine Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit angenommen werden. Dies lasse für sie die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen, weil sich die Verfolgungshandlungen und asylrelevanten Diskriminierungen unter Art 10 Abs. 1 lit c und e der Statusrichtlinie subsumieren lassen. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer sei als glaubhaft zu werten, da die Beschwerdeführer nachvollziehbare Angaben machen konnten und sich ihr Vorbringen mit aktuellen und vergangenen, fallbezogenen Länderberichten decke. Die Furcht der Beschwerdeführer sei auch wohlbegründet, wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen, den bisherigen Verfolgungshandlungen (Drohungen) und aktuellen, fallbezogenen Länderfeststellungen ergebe. Somit wäre den Beschwerdeführern internationaler Schutz gem. § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Die angeführten Verfahrensfehler seitens der belangten Behörde und deren mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung hätten allerdings zu einer Nicht-Gewährung jenes internationalen Schutzes geführt. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorliege. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. der angefochtenen Bescheide wird dargelegt, dass insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage, der Wirtschaftslage in der Türkei, der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführer und der Verfolgung der Beschwerdeführer in der Türkei, eine ernsthafte Bedrohung einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer geradezu wahrscheinlich sei. Diese Gefahr sei nicht nur real („real risk“), sondern erheblich. Eine Ausweisung der Beschwerdeführer in die Türkei komme zumindest einer Verletzung der in Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK garantierten Rechte gleich. Es liege daher ein Abschiebehindernis vor und daher hätte den Beschwerdeführern zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Denn selbst, wenn man aufgrund der Prüfung des Sachverhalts zum Ergebnis käme, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht bestünde, wäre im vorliegenden Fall zumindest der vom Refoulement-Verbot abzuleitende subsidiäre Schutz zu gewähren gewesen. Hätte die belangte Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie den Beschwerdeführern den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis V. der angefochtenen Bescheide wird dargelegt, dass auch im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung das BFA die angefochtenen Bescheide auf Grundlage eines mangelhaft geführten Verfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung erlassen habe. Es wäre den Beschwerdeführern der Status des Asylberechtigten zuzusprechen gewesen, in eventu zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, weshalb eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht erlassen hätte werden dürfen. Die angefochtenen Bescheide seien inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde eine mangelhafte Interessenabwägung bezüglich Art. 8 EMRK durchgeführt habe. Die belangte Behörde habe keine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorgenommen, wodurch die Rückkehrentscheidung die Beschwerdeführer in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK verletze. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und hätte den Beschwerdeführern von der belangten Behörde daher gem. § 58 Abs 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen.Die Beschwerdeführer würden der Volksgruppe der Kurden angehören. Ihnen drohe Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden. Die BF2 zähle zur Gruppe der Frauen, welche geschlechtsspezifische Gewalt erfahren haben. Da die Verfolgung vom türkischen Staat ausgehe, könne keine Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit angenommen werden. Dies lasse für sie die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen, weil sich die Verfolgungshandlungen und asylrelevanten Diskriminierungen unter Artikel 10, Absatz eins, Litera c und e der Statusrichtlinie subsumieren lassen. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer sei als glaubhaft zu werten, da die Beschwerdeführer nachvollziehbare Angaben machen konnten und sich ihr Vorbringen mit aktuellen und vergangenen, fallbezogenen Länderberichten decke. Die Furcht der Beschwerdeführer sei auch wohlbegründet, wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen, den bisherigen Verfolgungshandlungen (Drohungen) und aktuellen, fallbezogenen Länderfeststellungen ergebe. Somit wäre den Beschwerdeführern internationaler Schutz gem. Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Die angeführten Verfahrensfehler seitens der belangten Behörde und deren mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung hätten allerdings zu einer Nicht-Gewährung jenes internationalen Schutzes geführt. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorliege. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird dargelegt, dass insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage, der Wirtschaftslage in der Türkei, der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführer und der Verfolgung der Beschwerdeführer in der Türkei, eine ernsthafte Bedrohung einer Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer geradezu wahrscheinlich sei. Diese Gefahr sei nicht nur real („real risk“), sondern erheblich. Eine Ausweisung der Beschwerdeführer in die Türkei komme zumindest einer Verletzung der in Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK garantierten Rechte gleich. Es liege daher ein Abschiebehindernis vor und daher hätte den Beschwerdeführern zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Denn selbst, wenn man aufgrund der Prüfung des Sachverhalts zum Ergebnis käme, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht bestünde, wäre im vorliegenden Fall zumindest der vom Refoulement-Verbot abzuleitende subsidiäre Schutz zu gewähren gewesen. Hätte die belangte Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie den Beschwerdeführern den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. der angefochtenen Bescheide wird dargelegt, dass auch im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung das BFA die angefochtenen Bescheide auf Grundlage eines mangelhaft geführten Verfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung erlassen habe. Es wäre den Beschwerdeführern der Status des Asylberechtigten zuzusprechen gewesen, in eventu zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, weshalb eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG nicht erlassen hätte werden dürfen. Die angefochtenen Bescheide seien inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde eine mangelhafte Interessenabwägung bezüglich Artikel 8, EMRK durchgeführt habe. Die belangte Behörde habe keine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorgenommen, wodurch die Rückkehrentscheidung die Beschwerdeführer in ihren Rechten nach Artikel 8, EMRK verletze. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und hätte den Beschwerdeführern von der belangten Behörde daher gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen. 6.4.
Artikel 47Abs.
2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde.
§ 21Abs.
7 BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen würde § 24 VwGVG gelten. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße.6.4.
Artikel 47
Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen würde Paragraph 24, VwGVG gelten. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben worden, wesentliche Aspekte des Parteienvorbringens seien nicht berücksichtigt worden und fehle eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellungen des Bundesamts zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon allein aus diesem Grund erforderlich. Zudem sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens abhängig seien, habe sich das BVwG einen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführer zu verschaffen. Zweck einer Verhandlung vor dem BVwG sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich daraus eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der der jeweilige Beschwerdeführer noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung gehabt habe. 6.
- Abschließend wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge * eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; * falls nicht alle zu Lasten der Beschwerdeführer gehenden Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Bescheide in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen; * die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten gewähren; * hilfsweise die angefochtenen Bescheide - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich der Spruchpunkte II. bis VI. beheben und den Beschwerdeführern den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen;* hilfsweise die angefochtenen Bescheide - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. beheben und den Beschwerdeführern den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; * hilfsweise die angefochtenen Bescheide bezüglich der Spruchpunkte III. bis VI. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werde und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde; * hilfsweise die angefochtenen Bescheide bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werde und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde; * hilfsweise die angefochtenen Bescheide ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; * hilfsweise die ordentliche Revision zulassen. 6.
- Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 21.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte des Weiteren das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei (Version 10, Datum der Veröffentlichung: 06.08.2025) und stellte den Beschwerdeführern eine Stellungnahme hierzu bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung frei. Ferner wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung eine Stellungnahme zu ihrem Privat- und Familienleben abzugeben, diese mit geeigneten Beweismitteln zu untermauern und sämtliche Unterlagen hinsichtlich ihrer Integration in Vorlage zu bringen. Schließlich wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens zur mündlichen Verhandlung einen aktuellen E-Devlet-Auszug vorzulegen und wurde diesbezüglich als Beilage das Merkblatt zum E-Devlet vom Oktober 2023 (Anhang Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom Jänner 2024) übermittelt.
- Im Zuge einer Stellungnahme vom 14.10.2025 führten die Beschwerdeführer im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation bezüglich des übermittelten Länderinformationsblattes aus, dass der BF1 kurdischer Herkunft und von türkischen Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt worden sei, als Informant tätig zu werden. Ohne sein Wissen sei er in eine Falle gelockt und zu einem Treffen mit einer als terroristisch eingestuften Gruppe geführt worden, das von den Behörden inszeniert und überwacht gewesen sei. Während dieses Treffens sei er fotografiert und die entstandenen Bilder seien ihm später von der Polizei als Druckmittel vorgelegt worden. Ihm sei angedroht worden, bei Verweigerung der weiteren Zusammenarbeit strafrechtlich verfolgt zu werden - unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation. Der BF1 befürchte nicht nur politische Verfolgung durch den türkischen Staat wegen der Verweigerung der Kooperation, sondern auch eine lebensbedrohliche Reaktion durch die betreffende terroristische Organisation. Die erzwungene Kontaktaufnahme, die Ablehnung der Zusammenarbeit und insbesondere die mögliche Enttarnung als Informant würden ihn der Gefahr aussetzen, als Verräter identifiziert und getötet zu werden. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure sei trotz der offiziellen Auflösung der PKK weiterhin real, da radikale Splittergruppen aktiv bleiben und mit äußerster Härte gegen vermeintliche Kollaborateure vorgehen würden. Die Praxis türkischer Behörden, Personen zur Spitzeltätigkeit zu zwingen, sei durch zahlreiche Berichte belegt. Die Anti-Terror-Gesetze seien extrem weit gefasst und würden willkürlich angewendet werden. Die Justiz sei politisiert, die Haftbedingungen menschenrechtswidrig, und Oppositionelle – insbesondere Kurden – seien systematischer Verfolgung ausgesetzt. Die gesellschaftliche Polarisierung und Diskriminierung gegenüber kurdischen Personen verstärke die Gefährdungslage zusätzlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für den BF1 nicht zumutbar, da die Bedrohung sowohl von staatlichen als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehe und sich nicht auf eine bestimmte Region beschränke. Darüber hinaus sei es für Personen kurdischer und/oder alevitischer Herkunft in der Türkei besonders schwierig, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, da sie dort häufig sozial ausgegrenzt, diskriminiert oder sogar feindselig behandelt werden. Die strukturelle Benachteiligung und gesellschaftliche Polarisierung würden eine sichere und würdige Existenz in einem anderen Landesteil faktisch unmöglich machen. Auch die BF2 sei als Familienangehörige einer sogenannten Reflexverfolgung ausgesetzt. Türkische Behörden würden regelmäßig Druck und Repressionen auch gegen Angehörige von Oppositionellen oder mutmaßlichen Terrorunterstützern anwenden. Die BF2 sei daher ebenfalls von staatlicher Verfolgung bedroht, unabhängig von einer eigenen politischen Betätigung. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführer in Österreich bereits gut integriert, seit über zwei Jahren berufstätig und würden keine staatliche Unterstützung beziehen. Sie seien selbsterhaltungsfähig. Der BF1 habe zunächst als Baggerfahrer gearbeitet und sei derzeit als Hilfskraft im Gastronomiebereich tätig. Die BF2 sei in einer Reinigungsfirma beschäftigt gewesen; ihr Dienstverhältnis sei kürzlich einvernehmlich gelöst worden und befinde sie sich aktiv auf Jobsuche. Beide hätten mittlerweile soziale Kontakte und Freundschaften in Österreich aufgebaut und würden sich um gesellschaftliche Teilhabe und Integration bemühen. Die BF2 befinde sich seit über zwei Jahren in psychotherapeutischer Behandlung, um die Erlebnisse in der Türkei und die zwangsweise Trennung von ihren Kindern zu verarbeiten. Der Stellungnahme sind mehrere Unterlagen zur Beschäftigung der Beschwerdeführer in Österreich und zur gesundheitlichen Situation der Zweitbeschwerdeführerin angeschlossen.
- Am 21.10.2025 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher die Beschwerdeführer, die mit einer Vertreterin der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation erschienen, teilnahmen. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte, Erörterung der aktuellen Länderberichte zur Situation in der Türkei sowie ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführer als Parteien.
- Hinsichtlich des Verfahrenshergangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Absatz 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 1.4. Familienverfahren § 34 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 lautet: „
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
§ 2Absatz 1 Z 22 leg.
cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, wer Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, wer Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen dem BF1 und der BF2 vor.
- Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes und der am 21.10.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.
- Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
- Zur Person der Beschwerdeführer und deren Fluchtgründen: Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige, gehörten der Volksgruppe der Kurden an und sind alevitischen Glaubens. Sie sind seit Mitte 2012 miteinander verheiratet. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer führen in Österreich den im Kopf der Entscheidung jeweils genannten Namen und wurden zum dort angegebenen Datum geboren. Den Beschwerdeführern fehlt es an persönlicher Glaubwürdigkeit. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören aktuell keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Der Erstbeschwerdeführer war im Jahr 2015 für ca. sechs Monate formal Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP). Er hat weder an Veranstaltungen und Demonstrationen der HDP teilgenommen, noch Hilfstätigkeiten für diese Partei übernommen. Die Beschwerdeführer zeigen oberflächliches Interesse für die kurdischen Belange und sympathisier(t)en mit der HDP. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin entfalteten während ihres Aufenthalts in Österreich kein (exil-)politisches Engagement und schlossen sich auch keiner hier tätigen kurdischen Organisation an.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin entfalteten während ihres Aufenthalts in Österreich kein , (exil-)politisches Engagement und schlossen sich auch keiner hier tätigen kurdischen Organisation an. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören nicht der Gülen-Bewegung an und waren nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Schwiegervater des Erstbeschwerdeführers verstarb im Jahr 1996 eines gewaltsamen Todes durch türkische Soldaten. Die Identität des/r Täter/s und die der Tat zugrundeliegenden Beweggründe, können nicht konkret festgestellt werden. Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Fluchtgrund, wonach der Erstbeschwerdeführer im Oktober 2022 von mehreren Angehörigen einer Terrororganisation aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit zur Unterstützung der Terrororganisation in Form der Zurverfügungstellung von Lebensmitteln, Tabak und Treibstoff aufgefordert worden sei, er von den türkischen Sicherheitskräften nach deren Kenntniserlangung von einem Treffen des Erstbeschwerdeführers mit diesen Personen zur Zusammenarbeit gedrängt worden sei, wobei man während einer Anhaltung der Zweitbeschwerdeführerin in einem Polizeifahrzeug auch Druck auf diese ausgeübt habe, ihren Ehegatten - den Erstbeschwerdeführer - von einer Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften zu überzeugen, und die Polizei auch nach der Ausreise der Beschwerdeführer Mitte Oktober 2022 bis Mitte 2024 dreimal Erkundigungen nach den Beschwerdeführern bei deren Familien angestellt hätte, sowie die von den Beschwerdeführern geäußerten Rückkehrbefürchtungen bezüglich einer Bedrohung und/oder Verfolgung durch eine Terrororganisation und/oder den türkischen Staat, werden der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. In Bezug auf die in der Vergangenheit stattgefundenen Kampfhandlungen der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei - PKK - ist nunmehr festzuhalten, dass diese am
- Juli 2025, fast 47 Jahre nach ihrer Gründung in der Türkei, offiziell ihren bewaffneten Kampf für einen eigenen Staat beendet hat, was möglicherweise eine Stabilisierung der Sicherheitslage erwarten lassen könnte (vgl. „Historischer Tag“: PKK legt Waffen nieder - news.ORF.at, vom
- Juli 2025 sowie Kurdenkonflikt - PKK legt erste Waffen nieder - Rückt Frieden näher? - Politik - SZ.de vom
- Juli 2025). In Bezug auf die in der Vergangenheit stattgefundenen Kampfhandlungen der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei - PKK - ist nunmehr festzuhalten, dass diese am
- Juli 2025, fast 47 Jahre nach ihrer Gründung in der Türkei, offiziell ihren bewaffneten Kampf für einen eigenen Staat beendet hat, was möglicherweise eine Stabilisierung der Sicherheitslage erwarten lassen könnte vergleiche „Historischer Tag“: PKK legt Waffen nieder - news.ORF.at, vom
- Juli 2025 sowie Kurdenkonflikt - PKK legt erste Waffen nieder - Rückt Frieden näher? - Politik - SZ.de vom
- Juli 2025). Demzufolge hat der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan nach Beginn der PKK-Entwaffnung für eine Unterstützung des Friedensprozesses geworben. Die Regierung hat bereits Schritte zur Bildung einer parlamentarischen Kommission eingeleitet, die sich mit Fragen rund um die soziale Wiedereingliederung von PKK-Mitgliedern im In- und Ausland beschäftigen soll, womit künftig möglicherweise eine gänzliche Neubeurteilung der Situation von (ehemaligen) PKK-Mitgliedern – im positiven Sinne – einhergehen könnte (vgl. dazu die Presse vom 11.07.2025 „Erdogan will Hilfe für Friedensprozess sowie PKK legt erste Waffen nieder und fordert Teilhabe in der Türkei - Salzburg24.at vom
- Juli 2025). Demzufolge hat der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan nach Beginn der PKK-Entwaffnung für eine Unterstützung des Friedensprozesses geworben. Die Regierung hat bereits Schritte zur Bildung einer parlamentarischen Kommission eingeleitet, die sich mit Fragen rund um die soziale Wiedereingliederung von PKK-Mitgliedern im In- und Ausland beschäftigen soll, womit künftig möglicherweise eine gänzliche Neubeurteilung der Situation von (ehemaligen) PKK-Mitgliedern – im positiven Sinne – einhergehen könnte vergleiche dazu die Presse vom 11.07.2025 „Erdogan will Hilfe für Friedensprozess sowie PKK legt erste Waffen nieder und fordert Teilhabe in der Türkei - Salzburg24.at vom
- Juli 2025). Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung der Beschwerdeführer durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung, etwa während der Schulzeit, im Erwerbsleben, bei alltäglichen Begegnungen oder bei Kontakt mit Behörden, aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und/oder alevitischen Religionszugehörigkeit sind glaubhaft. Nicht festgestellt werden kann indes, dass die Beschwerdeführer wegen ihrer Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit in der Türkei verfolgt wurden. Die Angehörigen der Volksgruppe der Kurden und der Religionsgemeinschaft der Aleviten sind in der Türkei aktuell im Allgemeinen, ohne Hinzutreten von individuellen Momenten, keiner ernsthaften Gefahr physischer oder psychischer Gewalt oder Strafverfolgung oder einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, generell einer existenzbedrohenden Notlage oder Benachteiligungen, die das Leben in der Türkei unerträglich machen, oder sonst einer (ernsthaften Gefahr einer) Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung (regelmäßig) ausgesetzt. Die Beschwerdeführer haben nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass sie vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat in dieser, etwa wegen einer dem Erstbeschwerdeführer unterstellten Unterstützung einer Terrororganisation oder wegen der Verweigerung einer Zusammenarbeit des Erstbeschwerdeführers mit den türkischen Sicherheitskräften, einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt waren oder ihnen im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit deshalb und/oder aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und/oder der Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft eine Festnahme und/oder Inhaftierung von Seiten des türkischen Staates droht. Die Beschwerdeführer waren in ihrem Herkunftsstaat daher weder aus Gründen der politischen Gesinnung noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. deren Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland festgestellt werden. Die Beschwerdeführer leiden weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin befindet sich infolge des Verlustes ihres Vaters in bereits frühen Jahren und der Trennung von ihren Kindern infolge der Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, Insomnie und psychosozialer Belastung in psychotherapeutischer Behandlung in Form einer ein- bis zweimal pro Monat erfolgenden Gesprächstherapie. Zudem nimmt sie das beruhigende, angstlösende und stimmungsaufhellende Medikament Trittico ein. Die Zweitbeschwerdeführerin befand sich bereits vor der Geburt ihrer Kinder drei- bis viermal wegen Depressionen in Psychotherapie. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat die Zweitbeschwerdeführerin nicht in Vorlage gebracht, weshalb von keiner schwerwiegenden Erkrankung oder Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in der Türkei nicht behandelbar ist bzw. welche eine Rückkehr in die Türkei iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.Die Beschwerdeführer leiden weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin befindet sich infolge des Verlustes ihres Vaters in bereits frühen Jahren und der Trennung von ihren Kindern infolge der Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, Insomnie und psychosozialer Belastung in psychotherapeutischer Behandlung in Form einer ein- bis zweimal pro Monat erfolgenden Gesprächstherapie. Zudem nimmt sie das beruhigende, angstlösende und stimmungsaufhellende Medikament Trittico ein. Die Zweitbeschwerdeführerin befand sich bereits vor der Geburt ihrer Kinder drei- bis viermal wegen Depressionen in Psychotherapie. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat die Zweitbeschwerdeführerin nicht in Vorlage gebracht, weshalb von keiner schwerwiegenden Erkrankung oder Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in der Türkei nicht behandelbar ist bzw. welche eine Rückkehr in die Türkei iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. Die Beschwerdeführer befinden sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden in der Provinz Tunceli in Ostanatolien geboren und wuchsen dort auf. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin lebten zuletzt vor ihrer Ausreise im ersten Stock in einem im Eigentum des Vaters des Erstbeschwerdeführers stehenden Haus in der Provinz Tunceli. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten mehrere Jahre die Schule (Grundschule, Gymnasium). Der Erstbeschwerdeführer arbeitete als Baggerfahrer und Tanzlehrer. Er leistete seinen 18-monatigen Militärdienst ab dem Jahr 2004 ab. Die Zweitbeschwerdeführerin ging zunächst jeweils mehrere Monate einer Beschäftigung im Rahmen eines Projekts eines Verwandten ihres Ehegatten (Viehstallungen für große landwirtschaftliche Betriebe) und in einer Forstanstalt nach. Im Anschluss arbeitete sie mehrere Jahre in einem Bekleidungsgeschäft als Verkäuferin. Abgesehen von den beiden minderjährigen Kindern leben die Eltern, eine Schwester und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers sowie die Mutter, eine Schwester und vier Brüder der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor in der Provinz Tunceli. Des Weiteren sind fünf Tanten und zwei Onkel des Erstbeschwerdeführers sowie zwei Tanten und zwei Onkel der Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei wohnhaft. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers und die Kinder der Beschwerdeführer bewohnen weiterhin das Haus der Familie in der Provinz Tunceli. Der Vater des Erstbeschwerdeführers übt die Obsorge über die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführer aus und bezieht eine Pension. Zuvor war er Beamter. Die Schwester des BF1 arbeitet als Pädagogin in einem Kindergarten und der Bruder in Istanbul in einem Labor. Zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin befinden sich bereits in Pension. Ein Bruder arbeitet als Beamter und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin betreibt einen Viehhandel. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers besitzt - ebenso wie die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin - ein Haus in der Türkei. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin hat auch Liegenschaften in ihrem Besitz. Die Beschwerdeführer stehen mit ihren Familien - mit den beiden minderjährigen Kindern sogar täglich - in Kontakt. Die Beschwerdeführer verließen die Türkei Mitte November 2022 und reisten in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die Beschwerdeführer am 17.11.2022 jeweils den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise durchgehend in Österreich auf. Die Beschwerdeführer verfügen über kein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Der private Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befindet sich in der Türkei. In Österreich halten sich ein Bruder des Erstbeschwerdeführers und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin samt dessen Familie auf. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers verfügt über einen bis zum 17.03.2027 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Außerdem verfügt der Erstbeschwerdeführer über einen Onkel in der Bundesrepublik Deutschland, einen Onkel und einen Cousin in Frankreich, einen Onkel und drei Cousins in Holland, einen Cousin im Vereinigten Königreich und einen Cousin in Belgien. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über einen Bruder im Vereinigten Königreich. Die Zweitbeschwerdeführerin steht mit ihrem in Österreich lebenden Bruder in Kontakt. Der Kontakt des Erstbeschwerdeführers zu seinem Bruder ist seit etwa eineinhalb Jahren abgebrochen. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und diesen Personen. Die Beschwerdeführer verfügen hier über einen normalen Freundes- und Bekanntenkreis. Zwischen den Beschwerdeführern und ihren Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Die Beschwerdeführer brachten mehrere Unterstützungserklärungen ihrer Freunde/Bekannten in Vorlage. Im Falle der Rückkehr in die Türkei könnten die Beschwerdeführer den Kontakt zu ihren Verwandten/Freunden/Bekannten auf unterschiedlichem Wege aufrechterhalten (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte im Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat etc.). Es steht den Beschwerdeführern zudem frei, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen. Der Erstbeschwerdeführer hat den Besuch einer Qualifizierungsmaßnahme zum Erwerb der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 nach kurzer Zeit abgebrochen. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Jahr 2024 zwei Deutschkurse auf dem Niveau A
- Die Absolvierung einer Deutschprüfung haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Zweitbeschwerdeführerin hat am Frauenzentrum OÖ an drei - jeweils dreistündigen - Veranstaltungen, konkret einem Vortrag „Nachhaltig – Leben mit Pflanzen“, einem Fahrradkurs für Anfängerinnen und einer Frauen-Informationsmesse, teilgenommen. Die Beschwerdeführer haben in Österreich ansonsten keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen besucht. Die Beschwerdeführer bezogen vom 19.11.2022 bis 19.03.2023 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und lebten von staatlicher Unterstützung. Der Erstbeschwerdeführer übte vom 21.09.2023 bis 20.12.2024 eine unselbständige Tätigkeit als Baggerfahrer aus. Im Anschluss bezog der Erstbeschwerdeführer vom 21.12.2024 bis 09.05.2025 Arbeitslosengeld und vom 10.05.2025 bis 14.07.2025 Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. Seit 15.07.2025 geht der Erstbeschwerdeführer in der Gastronomie einer unselbständigen Tätigkeit nach und erzielt damit ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Einkommen von ca. € 1.900,-- brutto. Die Zweitbeschwerdeführerin übte vom 26.09.2023 bis 26.09.2025 eine unselbständige Tätigkeit als Reinigungskraft aus. Seit 11.10.2025 bezieht die Zweitbeschwerdeführerin Arbeitslosengeld. Die BF2 verfügt weder über eine Einstellungszusage, noch über einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Die Beschwerdeführer leisten keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und sind nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Die Beschwerdeführer sind als erwerbsfähig anzusehen, etwaige - eine Teilnahme am Arbeitsleben ausschließende - gesundheitliche Einschränkungen der Beschwerdeführer sind nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Sie haben abgesehen von ihrem nunmehrigen Aufenthalt im Bundesgebiet ihr Leben bis zu ihrer Ausreise Mitte November 2022 in der Türkei verbracht, wo sie auch sozialisiert wurden und wo sich nach wie vor der Großteil ihrer engsten Familienangehörigen aufhält. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei wieder bei Familienangehörigen, etwa den Eltern des BF1, der Mutter der BF2 oder den Geschwistern der Beschwerdeführer, wohnen werden können. Davon abgesehen sind die Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen, was durch die in der Türkei verrichteten Erwerbstätigkeiten belegt wird. Die Beschwerdeführer beherrschen Zazaki auf muttersprachlichem Niveau und Türkisch. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei festzustellen ist. 2.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei war insbesondere festzustellen: Zur Lage in der Türkei werden unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Beschwerdeführern offengelegten Quellen folgende - mit Note vom 29.09.2025 bzw. im Zuge der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführte - Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt: Sicherheitslage Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vergleiche DlF 13.5.2025). Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst MİT laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025). Akteure der Sicherheitsbedrohung Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38). Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017 Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 2.2025, S. 32f.).Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vergleiche BICC 2.2025, S. 32f.). Hierdurch wiederum verschlechterte sich die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 2.2025, S. 323). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr 2016 zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022b). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht Entwicklungen bis zur Auflösung der PKK Zwischen 2016 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten - YPG (die syrische Schwesterorganisation der PKK) verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024). Die Zusammenstöße in der Türkei dauerten auch in den Jahren 2023 und 2024 an, wenn auch mit geringerem Tempo als in den Vorjahren (DFAT 16.5.2025, S. 10f.). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 30.10.2024, S. 58). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betrafen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinden. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten (USDOS 22.4.2024, S. 24, 42, 68). Opferbilanz Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2023 242 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 173 bewaffnete Kämpfer, 69 Angehörige der Sicherheitskräfte, jedoch keine Zivilisten (İHD/HRA 23.8.2024, S. 2). Das waren deutlich weniger als in der İHD-Zählung von 2022 als 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten den Tod fanden (İHD/HRA 27.9.2023a). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum 4.6.2025 7.227 (4.851 PKK-Kämpfer, 1.501 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.065], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 649 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen. - Seit der formalen Auflösung der PKK haben sich die Zusammenstöße deutlich reduziert. - Während im Jänner noch 16 und im Februar noch zwölf Tote verzeichnet wurden, sanken die monatlichen Opferzahlen seit März 2025 in den einstelligen Bereich [siehe Grafik] (ICG 5.6.2025). Die Türkei setzte ihr Vorgehen gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums im März 2025 insgesamt 26 "Terroristen" neutralisiert (AP 6.3.2025; vgl. ORF 13.3.2025). Ende Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK getötet (ICG 6.2025).Die Türkei setzte ihr Vorgehen gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums im März 2025 insgesamt 26 "Terroristen" neutralisiert (AP 6.3.2025; vergleiche ORF 13.3.2025). Ende Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK getötet (ICG 6.2025). Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vgl. AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023).Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vergleiche AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023). Gülen- oder Hizmet-Bewegung Divergierende Einschätzungen der Gülen-Bewegung Die Gülen-Bewegung ist eine religiöse Bewegung, die in den 1960er Jahren in der Türkei auf der Grundlage der Predigten des muslimischen Geistlichen Fethullah Gülen entstand, einem ehemaligen radikalen islamistischen Prediger, der im Oktober 2024 im Exil in den Vereinigten Staaten verstarb. Die Bewegung, auch bekannt als Cemaat ("Gemeinschaft") oder Hizmet ("Dienst"), entwickelte sich zu einer zivilgesellschaftlichen Bewegung, an der religiöse, bildungsbezogene und soziale Organisationen beteiligt sind. Ihre Gegner, darunter auch ehemalige Anhänger, äußern Bedenken hinsichtlich des sektenähnlichen, geheimnisvollen und undemokratischen Charakters der Bewegung (DFAT 16.5.2025, S. 20). Fethullah Gülen war das charismatische Zentrum des weltweit aktiven Netzwerks (Dohrn/BPB 27.2.2017), mit Unterstützern in 140 Ländern (DFAT 16.5.2025, S. 20). Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wurde, der einen toleranten Islam förderte, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhob (BBC 21.7.2016) und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wurde, beschrieben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regierte und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebte (Dohrn/BPB 27.2.2017). Stärke und Präsenz der Gülen-Bewegung Die Gülen-Bewegung ist keine fest umrissene Organisation. Man kann bzw. konnte nicht offiziell Mitglied werden. Vor ihrem Verbot bildete die Bewegung eine lose Ansammlung von religiösen, erzieherischen und sozialen Einrichtungen. Die diffuse Organisationsform der Bewegung macht es schwierig, ihre genaue Größe zu bestimmen. Um 2010 schätzte man, dass zwischen acht und zehn Millionen Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise in die Gülen-Bewegung involviert waren (MBZ 2.2025a, S. 45). Auch weil die Gülenisten in der Türkei zu einer verdeckten Existenz bestimmt waren, war es unmöglich, die aktuelle Größe dieser Bewegung im Land zu ermitteln (MBZ 31.8.2023, S. 41). Die Expertenschätzungen hinsichtlich der Mitgliederanzahl variieren stark. - So z. B. nennt das Carnegie Endowment for International 2013 eine Zahl von drei Millionen Sympathisanten (CEIP 24.10.2013), während die Expertin Caroline Tee die Zahl der treuen Anhänger vor 2016 auf eine halbe bis zwei Millionen schätzt (MBZ 2.2025a, S. 45). Obwohl die Bewegung nicht offen in der Parlamentspolitik engagiert war, war sie äußerst einflussreich. Neben Schulen, Studienzentren und religiösen Diskussionszentren betrieb sie Unternehmen und Medien, darunter eine Nachrichtenagentur, einen Verlag und mehrere Fernsehsender. Seit Anfang der 1970er Jahre nutzten die Gülenisten ihre Netzwerke, um Anhänger in wichtige Regierungspositionen zu bringen, darunter in die Polizei, die Justiz und die Geheimdienste (DFAT 16.5.2025, S. 20). Die Präsenz von Gülenisten im öffentlichen Dienst umfasste, je nach Bereich, zwischen 1,5 % und 11,3 % aller Beamten. Auffallend war die Präsenz von Gülenisten im Bildungswesen, wo sie etwa 18 % aller privaten Wohnheime und 11 % aller Privatschulen beeinflussten. Unter den höheren Bürokraten scheint (vor dem Putschversuch) der Anteil der Gülenisten in der Justiz 30 % und bei der Polizei 50 % erreicht zu haben (MIT-CIS 18.3.2019). Historische Kooperation zwischen Gülen-Bewegung und AKP-Regierung Jahrzehntelang waren Gülen und Präsident Erdogan politisch auf einer Linie, und die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung war kein Verbrechen. Die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung wurde aufgrund der engen Beziehung zwischen Erdoğan und Gülen indirekt von der AKP gefördert (DFAT 16.5.2025, S. 20). Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach. Die beiden, AKP und Gülenisten, kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Taş 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und etliches mehr während der Ermittlungen bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, die von der türkischen Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 30.9.2013). Insbesondere das Gesetz über anonyme Zeugen aus 2008 wurde vor allem von der Gülen-Bewegung genutzt. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Sondergerichte konnten jeden Fall, den sie wollten, in Zusammenarbeit einleiten und die gewünschte Entscheidung herbeiführen. Die AKP hat diese Situation in jeder Hinsicht unterstützt (Mezopotamya 2.8.2022). Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014; vgl. Cagaptay o.D., S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef Erdoğan als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen "tiefen Staat" kämpft (Cagaptay o.D., S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulation von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben (Qantara 30.9.2013; vgl. Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014).Jahrzehntelang waren Gülen und Präsident Erdogan politisch auf einer Linie, und die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung war kein Verbrechen. Die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung wurde aufgrund der engen Beziehung zwischen Erdoğan und Gülen indirekt von der AKP gefördert (DFAT 16.5.2025, S. 20). Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach. Die beiden, AKP und Gülenisten, kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Taş 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und etliches mehr während der Ermittlungen bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, die von der türkischen Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 30.9.2013). Insbesondere das Gesetz über anonyme Zeugen aus 2008 wurde vor allem von der Gülen-Bewegung genutzt. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Sondergerichte konnten jeden Fall, den sie wollten, in Zusammenarbeit einleiten und die gewünschte Entscheidung herbeiführen. Die AKP hat diese Situation in jeder Hinsicht unterstützt (Mezopotamya 2.8.2022). Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014; vergleiche Cagaptay o.D., S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef Erdoğan als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen "tiefen Staat" kämpft (Cagaptay o.D., S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulation von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben (Qantara 30.9.2013; vergleiche Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Schrittweise Kriminalisierung durch den Staat: von der kriminellen Vereinigung zur Terrororganisation Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie Erdoğans (damals Ministerpräsident) sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020, S. 4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 20). Erdoğan beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (BPB 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung verfolgte ferner unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung Journalisten strafrechtlich und zerschlug Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern und enteignete diese teilweise (AA 24.8.2020, S. 4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 20).Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie Erdoğans (damals Ministerpräsident) sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020, S. 4; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 20). Erdoğan beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (BPB 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung verfolgte ferner unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung Journalisten strafrechtlich und zerschlug Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern und enteignete diese teilweise (AA 24.8.2020, S. 4; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 20). Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Die Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Kassationsgericht die Gülen-Bewegung als bewaffnete terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 1.2.2018, S. 8; vgl. Sabah 17.6.2017).Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Die Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Kassationsgericht die Gülen-Bewegung als bewaffnete terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 1.2.2018, S. 8; vergleiche Sabah 17.6.2017). Verbindungen zu Einrichtungen der Gülen-Bewegung In der Vergangenheit umfasste die Gülen-Bewegung in der Türkei verschiedene Einrichtungen wie Schulen, Studentenhäuser, Krankenhäuser sowie kulturelle und karitative Einrichtungen. Die herausragende Qualität und der gute Ruf dieser Institutionen zogen sowohl engagierte Gülenisten als auch solche an, die der Bewegung nicht angehörten. Daher waren in der Vergangenheit Millionen von Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise mit der Gülen-Bewegung verbunden. Angesichts dieses früheren Umfanges der Gülen-Bewegung war es nicht immer klar, wie die türkischen Behörden entschieden, gegen welche Gülenisten sie vorgehen sollten (MBZ 31.8.2023, S. 42). Folglich ist es durchaus möglich, dass jemand an einer Gülen-Einrichtung studiert, für diese gearbeitet, oder etwa ein Konto bei der Asya Bank (galt als Hausbank der Gülen-Bewegung) gehabt hat, ohne Gülenist im ideologischen Sinne zu sein. Eine solche Person kann dennoch mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden und infolgedessen persönliche Probleme mit den Behörden bekommen. Umgekehrt konnten in einigen Fällen wohlhabende tatsächliche oder angebliche Gülenisten persönliche Probleme mit den Behörden vermeiden, indem sie Beamte bestachen. Diese Praxis ist als FETÖ Borsası (wörtlich "FETÖ-Börse") bekannt. Durch die Zahlung von Bestechungsgeldern oder die Übergabe eines Unternehmens konnte ein (mutmaßlicher) Gülenist erreichen, dass sein erzwungener beruflicher Rücktritt rückgängig gemacht oder er von der Fahndungsliste gestrichen wurde. Zudem gab es Fälle von AKP-Politikern, die Verbindungen zur Gülenbewegung hatten, aber durch ihren politischen Einfluss einer strafrechtlichen Verfolgung entrannen (MBZ 2.3.2022, S. 36, 38). Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Fethullah Gülen selbst verurteilte den Putschversuch und leugnete jede Beteiligung (MBZ 2.2025a, S. 45). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisation", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Paralel Devlet Yapılanması (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. UKHO 1.2.2018, S. 6). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vgl. Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016).Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Fethullah Gülen selbst verurteilte den Putschversuch und leugnete jede Beteiligung (MBZ 2.2025a, S. 45). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisation", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Paralel Devlet Yapılanması (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (AA 20.5.2024, S. 4; vergleiche UKHO 1.2.2018, S. 6). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vergleiche Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016). Ausmaß der Verfolgung Viele der nach dem Putschversuch von 2016 festgenommenen Personen sollen in Haft gefoltert worden sein. Amnesty International und Human Rights Watch dokumentierten Fälle von Schlägen, Zwangsstellungen, Verweigerung von Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung, Scheinhinrichtungen, sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen. Die Folter wurde in der Regel von Polizisten verübt, häufig während Verhören in informellen Haftanstalten und manchmal unter Aufsicht von Polizeiarztinnen und -ärzten. Zu den Opfern gehörten Richter, Staatsanwälte, Polizisten, Soldaten und andere Beamte. Die Inhaftierten waren auch anderen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, darunter die Verweigerung des Zugangs zu oder der Wahl von Rechtsanwälten und die Inhaftierung über lange Zeiträume ohne Anklage. Im Jahr 2019 gab es glaubwürdige Berichte über das Verschwinden und die Folterung mutmaßlicher Gülen-Anhänger, die ehemalige Mitarbeiter des Außenministeriums waren (DFAT 16.5.2025, S. 21). Laut Medienberichten zum achten Jahrestag
(2024)des Putschversuches im Juli 2016 wurden seither 705.172 Personen, die mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, gerichtlich belangt. 125.456 Personen wurden verurteilt und 104.448 Personen freigesprochen. Inhaftiert sind 13.251 Gülen-Mitglieder, darunter 10.365 rechtskräftig Verurteilte. Gegen 61.796 Personen laufen noch Ermittlungen. 23.052 befinden sich in Verfahren vor unteren Gerichten. 357.205 Ermittlungen wurden ohne Anklageerhebung abgeschlossen. 1.634 vermeintliche Gülen-Mitglieder wurden in 289 Verfahren im Zusammenhang mit dem Putschversuch zu schweren lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt, weitere 1.366 erhielten lebenslange Haftstrafen und 1.891 verbüßen unterschiedlich lange Gefängnisstrafen (TR-Today 15.7.2024; vgl. TM 10.4.2021). Im Dezember 2023 bestätigte das Kassationsgericht (Oberstes Appellationsgericht) die erschwerte lebenslange Haft in 77 Fällen. Von in Summe 469 Verurteilungen bestätigte das Gericht 430, während 39 freigesprochen wurden (Duvar 19.12.2023; vgl. TM 19.12.2023).Laut Medienberichten zum achten Jahrestag
(2024)des Putschversuches im Juli 2016 wurden seither 705.172 Personen, die mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, gerichtlich belangt. 125.456 Personen wurden verurteilt und 104.448 Personen freigesprochen. Inhaftiert sind 13.251 Gülen-Mitglieder, darunter 10.365 rechtskräftig Verurteilte. Gegen 61.796 Personen laufen noch Ermittlungen. 23.052 befinden sich in Verfahren vor unteren Gerichten. 357.205 Ermittlungen wurden ohne Anklageerhebung abgeschlossen. 1.634 vermeintliche Gülen-Mitglieder wurden in 289 Verfahren im Zusammenhang mit dem Putschversuch zu schweren lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt, weitere 1.366 erhielten lebenslange Haftstrafen und 1.891 verbüßen unterschiedlich lange Gefängnisstrafen (TR-Today 15.7.2024; vergleiche TM 10.4.2021). Im Dezember 2023 bestätigte das Kassationsgericht (Oberstes Appellationsgericht) die erschwerte lebenslange Haft in 77 Fällen. Von in Summe 469 Verurteilungen bestätigte das Gericht 430, während 39 freigesprochen wurden (Duvar 19.12.2023; vergleiche TM 19.12.2023). Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 540.000 Personen (zeitweise) festgenommen (SCF 5.10.2020). Annähernd 23.900 Armeeangehörige (TR-Today 15.7.2024), darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte (SCF 5.10.2020), 40.000 Polizeibeamte (TR-Today 15.7.2024) und mehr als 5.000 Akademiker wurden entlassen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete, inklusive Wissenschaftler, wurden entlassen (MEI 20.10.2022, S 2; vgl. SCF 5.10.2020). Seit Juli 2016 hat die Regierung etwa 1.000 Unternehmen beschlagnahmt oder Verwalter für diese ernannt, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werden, zuletzt auch
- Seit 2016 (bis 2023) wurden Vermögenswerte im Wert von rund 50 Milliarden US-Dollar von mutmaßlichen Gülen-Anhängern beschlagnahmt (DFAT 16.5.2025, S. 21).Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 540.000 Personen (zeitweise) festgenommen (SCF 5.10.2020). Annähernd 23.900 Armeeangehörige (TR-Today 15.7.2024), darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte (SCF 5.10.2020), 40.000 Polizeibeamte (TR-Today 15.7.2024) und mehr als 5.000 Akademiker wurden entlassen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete, inklusive Wissenschaftler, wurden entlassen (MEI 20.10.2022, S 2; vergleiche SCF 5.10.2020). Seit Juli 2016 hat die Regierung etwa 1.000 Unternehmen beschlagnahmt oder Verwalter für diese ernannt, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werden, zuletzt auch
- Seit 2016 (bis 2023) wurden Vermögenswerte im Wert von rund 50 Milliarden US-Dollar von mutmaßlichen Gülen-Anhängern beschlagnahmt (DFAT 16.5.2025, S. 21). Die türkischen Behörden machten unmittelbar nach dem Tode von Fethulla Gülen am 20.10.2024 klar, dass sie ihren Kampf gegen die Gülen-Bewegung unvermindert fortsetzen würden. Bereits am 21.10.2024 kündigte Außenminister Hakan Fidan an, dass die Regierung in ihrem Kampf gegen die Gülen-Bewegung nicht nachlassen werde (MBZ 2.2025a, S. 45f.). Das Verteidigungsministerium forderte die Gülen-Anhänger auf, sich unverzüglich zu ergeben (Duvar 22.10.2024). Die systematische Strafverfolgung mutmaßlicher Gülen-Anhängeri dauert folglich weiterhin an. Die sogenannten "Säuberungsmaßnahmen" zielen darauf ab, diese Personen aus allen relevanten Institutionen zu entfernen (BAMF 4.11.2024b, S. 4; vgl. TM 3.12.2024). Die Verhaftungen erfolgen in Wellen und können sich über das ganze Land erstrecken. Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht. Betroffen sind auch österreichische Staatsbürger sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Im Juli 2024 nannte Justizminister Yerlikaya die Zahl von 9.738 Personen, welche etwa innerhalb eines Jahres bei 6.025 Einsätzen festgenommen wurden (HDN 15.7.2024; vgl. AnA 17.7.2024), wobei die Gerichte die Inhaftierung von rund 1.500 Personen anordneten und über 1.750 Freigelassene gerichtliche Aufsichtsmaßnahmen verhängten (TM 26.5.2024; vgl. BAMF 29.7.2024, S. 10). Die türkischen Behörden machten unmittelbar nach dem Tode von Fethulla Gülen am 20.10.2024 klar, dass sie ihren Kampf gegen die Gülen-Bewegung unvermindert fortsetzen würden. Bereits am 21.10.2024 kündigte Außenminister Hakan Fidan an, dass die Regierung in ihrem Kampf gegen die Gülen-Bewegung nicht nachlassen werde (MBZ 2.2025a, S. 45f.). Das Verteidigungsministerium forderte die Gülen-Anhänger auf, sich unverzüglich zu ergeben (Duvar 22.10.2024). Die systematische Strafverfolgung mutmaßlicher Gülen-Anhängeri dauert folglich weiterhin an. Die sogenannten "Säuberungsmaßnahmen" zielen darauf ab, diese Personen aus allen relevanten Institutionen zu entfernen (BAMF 4.11.2024b, S. 4; vergleiche TM 3.12.2024). Die Verhaftungen erfolgen in Wellen und können sich über das ganze Land erstrecken. Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht. Betroffen sind auch österreichische Staatsbürger sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Im Juli 2024 nannte Justizminister Yerlikaya die Zahl von 9.738 Personen, welche etwa innerhalb eines Jahres bei 6.025 Einsätzen festgenommen wurden (HDN 15.7.2024; vergleiche AnA 17.7.2024), wobei die Gerichte die Inhaftierung von rund 1.500 Personen anordneten und über 1.750 Freigelassene gerichtliche Aufsichtsmaßnahmen verhängten (TM 26.5.2024; vergleiche BAMF 29.7.2024, S. 10). Mitte Oktober 2024 wurden 13 Personen mit Verbindung zur Gülen-Bewegung in Manisa festgenommen, und gleichzeitig gab die Generalstaatsanwaltschaft in der Hauptstadt Ankara bekannt, dass zwölf von 33 Verdächtigen, die im Zusammenhang mit der Unterwanderung der türkischen Land- und Luftstreitkräfte festgenommen worden waren, sich für eine Zusammenarbeit mit den Behörden entschieden und 133 Personen als Mitglieder der Gülen-Bewegung identifizierten (DS 16.10.2024). Innenminister Yerlikaya gab Mitte November bekannt, dass bei Einsätzen in 66 Provinzen 459 Verdächtige festgenommen wurden. Laut Minister seien die Verdächtigen auch an der Propaganda der Gülen-Bewegung [offizielle Diktion der Quelle: "Terrorgruppe"] in den sozialen Medien beteiligt gewesen und hätten über öffentliche Telefone miteinander kommuniziert, eine Methode, die häufig eingesetzt würde, um nicht entdeckt zu werden. Sie nutzte