Obsah (9)
§ 28Art 133§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 18§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2026 GeschäftszahlL519 2312264-1 Spruch, L519 2312264-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabe
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste im Jahr 1978 gemeinsam mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein und ist hier seither durchgehend aufhältig. Seit 2014 hat er im Bundesgebiet einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig, Moslem, geschieden und hat im Bundesgebiet keine Sorgepflichten. 2. Am 28.05.2024 wurde der bis dahin im Bundesgebiet unbescholtene BF vom LG St. Pölten zu XXXX wegen §§ 146, 147
(1)Z. 1, 147
(3)StGB und §§ 50
(1)Z.1, 50
(3)WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. 2. Am 28.05.2024 wurde der bis dahin im Bundesgebiet unbescholtene BF vom LG St. Pölten zu römisch 40 wegen Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, 147,
(3)StGB und Paragraphen 50,
(1)Ziffer eins, 50,
(3)WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
- Am 21.12.2025 wurde der BF unter gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe in den elektronisch überwachten Hausarrest entlassen.
- Mit Schreiben des BFA vom 18.12.2024 wurde dem BF unter Anschluss der aktuellen Berichtslage zur Rückkehrsituation in der Türkei mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot, zu erlassen. Gleichzeitig wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.
- Der BF teilte dazu mit Eingabe vom 13.01.2025 mit, dass er 1978 mit seinen Eltern nach Österreich gekommen sei und seitdem hier lebe. Er habe 9 Jahre die Pflichtschule besucht und eine KFZ-Spenglerlehre gemacht. In der Türkei habe er niemanden. Sein in Österreich lebender Vater sei verstorben und der BF kümmere sich so gut es gehe um seine Mutter, welche österreichische Staatsbürgerin ist. Wegen guter Führung habe er eine Fußfessel erhalten und arbeite er auch als Lagerleiter zu einem monatlichen Nettogehalt von 2.125 Euro.
- Mit Bescheid des BFA vom 04.04.2025 wurde gem. § 52 Abs. 5 FPF iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gem. §§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren verhängt (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid des BFA vom 04.04.2025 wurde gem. Paragraph 52, Absatz 5, FPF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraphen 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch vier.). Festgestellt wurde u.a., dass der BF unter das Assoziierungsabkommen falle und somit als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei. Aufgrund seiner Verurteilung stelle er eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Strafmildernd habe das Strafgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung und den Verfall von Vermögenswerten in Höhe von ca. 95.000,- Euro gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen und drei Vergehen sowie die zweifache Deliktsqualifikation. Beweiswürdigend verwies das BFA pauschal auf den Akteninhalt (AS 191).
- Gegen die Spruchpunkte I. bis III. dieses Bescheides erhob der BF mit Eingabe vom 30.04.2025 fristgerecht Beschwerde. Geltend gemacht wurden eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafte Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit.
- Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. dieses Bescheides erhob der BF mit Eingabe vom 30.04.2025 fristgerecht Beschwerde. Geltend gemacht wurden eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafte Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 22.01.2026 wurde die ggst. Rechtssache per 02.02.2026 der GA L533, Mag. Galesic, der sie ursprünglich per 08.05.2025 zugewiesen war, abgenommen und der GA L519 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.1.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.
- Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als – eine – Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern – auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.2.
- Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG jener des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, der als – eine – Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern – auch wenn Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückgegriffen werden kann. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
- Die angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides des BFA vom 04.04.2025 erweisen sich – ebenso wie der nicht angefochtene Spruchpunkt IV. - in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft und an Willkür grenzend:
- Die angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides des BFA vom 04.04.2025 erweisen sich – ebenso wie der nicht angefochtene Spruchpunkt römisch vier. - in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft und an Willkür grenzend: Das BFA hat den BF, der im Jahr 1978 als Säugling mit seinen Eltern nach Österreich gekommen ist und als zweifelsfrei aufenthaltsverfestigt und als von der Türkei möglicherweise entwurzelt anzusehen ist, aufgrund der Verurteilung des LG St. Pölten vom 28.05.2024 am 18.12.2024 lediglich schriftlich aufgefordert, zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot schriftlich Stellung zu nehmen. Auch nach Eingang der – wenn auch knappen – schriftlichen Stellungnahme des BF vom 13.01.2025 fand es das BFA nicht der Mühe wert, den BF persönlich einzuvernehmen und sein Privat- und Familienleben in Österreich und in der Türkei detailliert und umfassend zu erfragen. Es wird daher vom BFA eine umfassende persönliche Einvernahme des BF durchzuführen sein, welche insbesondere folgende Punkte zu umfassen haben wird: Angehörige in Österreich bzw. anderen EU-Mitgliedsstaaten, Verhältnis bzw. Kontakt des BF zu diesen, Lebensgemeinschaft des BF im Bundesgebiet, gemeinsamer Haushalt mit der Lebensgefährtin, allfälliges Pflege- und/oder Abhängigkeitsverhältnis dieser gegenüber, Unterstützung der Mutter des BF durch diesen, allfälliger Pflegebedarf der Mutter, Legalität des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses, ehrenamtliches und/oder gemeinnütziges Engagement, Mitgliedschaften in Vereinen oder sonstigen Organisationen, Freundschaften/Kontakte zu österr. Staatsangehörigen ohne Migrationshintergrund, Deutschkenntnisse/abgelegte Deutschprüfungen, Besitz in der Türkei (auch der Eltern), Verwandte in der Türkei (auch weiteren Grades wie zB Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen etc.) und Kontakt zu diesen, letzte Türkeiaufenthalte (wo, bei wem, aus welchem Grund), etc. Weiter wird im Fall des tatsächlichen Bestehens einer Lebensgemeinschaft die Lebensgefährtin eingehend zeugenschaftlich zu dieser zu befragen sein: Dabei wird insbesondere auf deren Dauer, das Kennenlernen, die Intensität der Beziehung, allfällige gemeinsame Kinder sowie darauf einzugehen sein, inwieweit der Lebensgefährtin eine Fortsetzung der Lebensgemeinschaft in der Türkei möglich und zumutbar wäre (persönliche bzw. familiäre Anbindungen im Bundesgebiet, Türkischkenntnisse, familiäre Anbindungen in der Türkei und Kontakte zu diesen, letzte Türkeibesuche, etc.). Zudem wird die Mutter des BF zeugenschaftlich detailliert zu einem allfälligen Pflege- bzw. Unterstützungsbedarf durch den BF zu befragen sein bzw. auch dazu, weshalb die Unterstützung der Mutter nicht auch durch offenbar ebenfalls im Bundesgebiet aufhältige Brüder des BF übernommen werden kann. Da sich der BF im elektronisch überwachten Hausarrest befindet, ist davon auszugehen, dass sich ein Erscheinen des in Wien lebenden BF beim BFA Wien sicherlich wesentlich einfacher und kostengünstiger gestaltet, als eine möglicherweise notwendige Vorführung in die Außenstelle des BVwG in Linz. Da ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gegenständlich nahezu zur Gänze unterblieben ist, würde dem BF durch eine zum jetzigen Zeitpunkt erfolgende Entscheidung des BVwG ohne die erforderliche Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens zudem eine Instanz genommen. In weiterer Folge wird das BFA nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens einen neuerlichen Bescheid zu erlassen haben und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung detailliert darzulegen haben, weshalb es bei einer Rückkehrentscheidung von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des BF ausgeht. Dabei ist es – wie im ggst. Fall passiert – keinesfalls ausreichend, in der Beweiswürdigung lediglich lapidar auf den Akteninhalt und die Verurteilung hinzuweisen. Das Gleiche gilt für die Begründung eines allfälligen Einreiseverbotes, wofür die bloße Tatsache einer Verurteilung des Fremden keinesfalls ausreicht, sondern es vielmehr einer Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens bedarf. Zudem ist eine entsprechende Gefährdungsprognose zu erstellen, was im ggst. Fall ebenfalls unterblieben ist und ist auch die Verhältnismäßigkeit der Dauer des Einreiseverbotes entsprechend darzulegen. Infolge der Unterlassung eines unbedingt erforderlichen Ermittlungsverfahrens zur Integration und den familiären Anbindungen des BF in Österreich und seinen Bindungen zur Türkei ging die belangte Behörde bei der Prüfung der Rückkehrentscheidung – ohne jegliche Begründung und willkürlich – davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF in Österreich dessen private Interessen an einem Verbleib überwiegen und er aufgrund der Verurteilung durch das LG St. Pölten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Weitergehende und nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unbedingt erforderliche Ermittlungen zur Integration des Beschwerdeführers, seinen Anbindungen zur Türkei, etc. wurden – wie oben erwähnt – vom BFA gänzlich unterlassen und wurde auch in keiner Weise auf die Aufenthaltsverfestigung eingegangen. Zusammengefasst leidet der angefochtene Bescheid unter diesen Gesichtspunkten unter schwerwiegenden Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Interessensabwägung und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer Rückkehrentscheidung samt langjährigem Einreiseverbot als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich sind. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht erstmals vorgenommen werden müssten. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt jedoch nicht im Sinne des Gesetzes. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war
§ 28Abs. 3 Vw
GVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen der Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und
§ 18Abs. 1 Asyl
G gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3, 3, Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen der Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L519.2312264.1.00