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{'item': 'W141 2327687-1'}

Obsah (19)§ 1Art 133§ 10§ 389§ 369§ 366Art. 130§ 6§ 9d§ 58§ 17§ 27§ 28§ 2§ 6a§ 4§ 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2026 GeschäftszahlW141 2327687-1 Spruch, W141 2327687-1/5E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 1Abs.

1, § 2 Z. 10, § 6a und § 10 Abs. 1a des Verbrechensopfergesetzes (VOG), erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , VN. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 15.10.2025, betreffend Abweisung des Antrags vom 13.08.2025 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 10,, Paragraph 6 a und Paragraph 10, Absatz eins a, des Verbrechensopfergesetzes (VOG), erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Einlangend beim Sozialministeriumservice (Kurzbezeichnung: SMS; in der Folge belangte Behörde genannt) am 13.08.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Hierin gab sie an, am XXXX 04.2022 Opfer einer Vergewaltigung geworden zu sein, aufgrund derer der namentlich genannte Täter nach § 201 Abs. 1 StGB verurteilt worden sei. Sie habe sich deshalb in den Zeiträumen 17.01.2024 bis 25.01.2024 sowie 21.02.2024 bis 28.03.2024 in stationärer Krankenhausbehandlung befunden. Zudem habe sie mehrere näher bezeichnete Behandlungen, hierunter auch eine psychotherapeutische Behandlung, in Anspruch genommen.Hierin gab sie an, am römisch 40 04.2022 Opfer einer Vergewaltigung geworden zu sein, aufgrund derer der namentlich genannte Täter nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB verurteilt worden sei. Sie habe sich deshalb in den Zeiträumen 17.01.2024 bis 25.01.2024 sowie 21.02.2024 bis 28.03.2024 in stationärer Krankenhausbehandlung befunden. Zudem habe sie mehrere näher bezeichnete Behandlungen, hierunter auch eine psychotherapeutische Behandlung, in Anspruch genommen.
  2. Mit Schreiben des Landesgerichts Leoben vom 27.08.2025 wurde der belangten Behörde elektronische Akteneinsicht in den Verfahrensakt des gegen den Täter geführten Strafverfahrens gewährt.
  3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.09.2025 wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt werde, den Antrag vom 13.08.2025 aufgrund der näher dargelegten Rechtsansicht der belangten Behörde mit Bescheid abzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb von vier Wochen zum Ergebnis des Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen. Sollten bis zu diesem Zeitpunkt keine Einwendungen einlangen, werde das Ermittlungsergebnis dem zu erlassenden Bescheid zugrunde gelegt werden. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
  4. Mit Bescheid vom 15.10.2025 wurde der Antrag vom 13.08.2025 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 1Abs.

1, § 2 Z. 10, § 6a und § 10 Abs. 1a VOG abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 15.10.2025 wurde der Antrag vom 13.08.2025 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 10,, Paragraph 6 a und Paragraph 10, Absatz eins a, VOG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am XXXX 04.2022 Opfer einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG geworden sei. Da sich die Straftat am XXXX 04.2022 ereignet habe und der Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld am 13.08.2025 eingelangt sei, sei der Antrag nach Ablauf der 3-Jahresfrist des § 10 Abs. 1 VOG verfristet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 04.2022 Opfer einer Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG geworden sei. Da sich die Straftat am römisch 40 04.2022 ereignet habe und der Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld am 13.08.2025 eingelangt sei, sei der Antrag nach Ablauf der 3-Jahresfrist des Paragraph 10, Absatz eins, VOG verfristet. Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer könnten die Leistung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld jedoch auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens

§ 10Abs.

1a VOG beantragen. Ein Leistungsanspruch bestehe in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen aber nur, wenn im Strafurteil oder in einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) ausdrücklich bestätigt werde. Im vorliegenden Fall sei aber eine Verurteilung nach § 201 Abs. 1 StGB erfolgt, während im Falle des Vorliegens einer schweren Körperverletzung eine Verurteilung nach § 201 Abs. 2 StGB die Folge gewesen wäre. Eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung seien somit im gerichtlichen Verfahren nicht festgestellt worden, sodass der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1a VOG nicht zum Tragen komme.Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer könnten die Leistung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld jedoch auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens

Paragraph 10, Absatz eins a, VOG beantragen. Ein Leistungsanspruch bestehe in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen aber nur, wenn im Strafurteil oder in einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) ausdrücklich bestätigt werde. Im vorliegenden Fall sei aber eine Verurteilung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB erfolgt, während im Falle des Vorliegens einer schweren Körperverletzung eine Verurteilung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB die Folge gewesen wäre. Eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung seien somit im gerichtlichen Verfahren nicht festgestellt worden, sodass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 10, Absatz eins a, VOG nicht zum Tragen komme.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 18.11.2025 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Hierin führte die Beschwerdeführerin aus, dass dem Antrag auf Gewährung von Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz stattzugeben sei, da sie im Zeitpunkt der Tathandlung minderjährig gewesen sei und zudem das erstinstanzliche Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landesgericht Leoben sei von ihr ausgeführt worden, dass sie im Jahr 2023 wiederkehrend in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei und auch psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch genommen habe. Aufgrund des anklagegegenständlichen Vorfalles sei es zudem zu stationären Aufenthalten gekommen. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass sie bereits vor dem gegenständlichen Vorfall Psychotherapie in Anspruch genommen habe, sei es dem Landesgericht Leoben aus prozessökonomischen Gründen nicht möglich gewesen festzustellen, ob der Vorfall vom XXXX 04.2022 eine schwere Körperverletzung nach sich gezogen habe.Lediglich aufgrund des Umstandes, dass sie bereits vor dem gegenständlichen Vorfall Psychotherapie in Anspruch genommen habe, sei es dem Landesgericht Leoben aus prozessökonomischen Gründen nicht möglich gewesen festzustellen, ob der Vorfall vom römisch 40 04.2022 eine schwere Körperverletzung nach sich gezogen habe. Ihr sei zudem ein Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von € 2.000,-- zuerkannt worden, sodass auch in diesem Umfang eine Legalzession gegenüber der belangten Behörde stattfinden könne.
  2. Am 26.11.2025 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
  3. Mit Schreiben vom 11.02.2026 übermittelte das Landesgericht Leoben auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Graz gegen das Urteil des Landesgerichts aufgrund einer erhobenen Berufung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am römisch 40 geboren. XXXX (in der Folge: Täter) hat am XXXX 04.2022 in XXXX die Beschwerdeführerin mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sich über ihren liegenden Körper kniete, ihre Arme mit seinen Knien einklemmte, seine Hände gegen ihre Schultern drückte, ihr den Mund zuhielt als sie zu schreien versuchte, sie zur Seite drehte, ihr Hose und Unterhose bis zu den Knien hinunter riss, mit einer Hand ihren Hals in die Couch drückte, auf der sie lag, sie sodann auf den Bauch drehte und von hinten gegen ihren erklärten Willen sowie trotz der von ihr geleisteten Gegenwehr an ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, wobei er sie fortwährend beschimpfte, ihr in den Nacken spuckte und ihr während des Geschlechtsverkehrs auch fest auf den Hinterkopf schlug. Der Täter hielt es dabei zumindest ernstlich für möglich und fand sich auch billigend damit ab, dass er durch das Fixieren der Arme sowie Niederdrücken des Körpers mit seinem Körpergewicht gegen die Beschwerdeführerin Gewalt, sohin den Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines gegenwärtigen oder erwarteten Widerstandes, einsetzte und er sie damit gegen ihren Willen und Widerstand zur Duldung des Beischlafes nötigen würde. römisch 40 (in der Folge: Täter) hat am römisch 40 04.2022 in römisch 40 die Beschwerdeführerin mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sich über ihren liegenden Körper kniete, ihre Arme mit seinen Knien einklemmte, seine Hände gegen ihre Schultern drückte, ihr den Mund zuhielt als sie zu schreien versuchte, sie zur Seite drehte, ihr Hose und Unterhose bis zu den Knien hinunter riss, mit einer Hand ihren Hals in die Couch drückte, auf der sie lag, sie sodann auf den Bauch drehte und von hinten gegen ihren erklärten Willen sowie trotz der von ihr geleisteten Gegenwehr an ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, wobei er sie fortwährend beschimpfte, ihr in den Nacken spuckte und ihr während des Geschlechtsverkehrs auch fest auf den Hinterkopf schlug. Der Täter hielt es dabei zumindest ernstlich für möglich und fand sich auch billigend damit ab, dass er durch das Fixieren der Arme sowie Niederdrücken des Körpers mit seinem Körpergewicht gegen die Beschwerdeführerin Gewalt, sohin den Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines gegenwärtigen oder erwarteten Widerstandes, einsetzte und er sie damit gegen ihren Willen und Widerstand zur Duldung des Beischlafes nötigen würde. Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 zu XXXX wurde der Täter aufgrund dieser Tat wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB für schuldig gesprochen und hierfür

den §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf eine vorhergehende Verurteilung durch das Bezirksgericht Leoben nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe sowie

§ 389Abs. 1 St

PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 zu römisch 40 wurde der Täter aufgrund dieser Tat wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB für schuldig gesprochen und hierfür

den Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf eine vorhergehende Verurteilung durch das Bezirksgericht Leoben nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe sowie

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

§ 369Abs. 1 St

PO wurde der Täter weiters für schuldig erkannt, der Beschwerdeführerin einen Betrag in der Höhe von € 2.000,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

§ 366Abs. 2 St

PO wurde die Beschwerdeführerin mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Paragraph 369, Absatz eins, StPO wurde der Täter weiters für schuldig erkannt, der Beschwerdeführerin einen Betrag in der Höhe von € 2.000,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Paragraph 366, Absatz 2, StPO wurde die Beschwerdeführerin mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Zu den gesundheitlichen Auswirkungen der Tat auf die Beschwerdeführerin wurden nachstehende Feststellungen getroffen: „Der schuldspruchgegenständliche Übergriff des Angeklagten verursachte bei XXXX [Beschwerdeführerin] sowohl während des Übergriffs als auch in den darauffolgenden Tagen körperliche Beschwerden, darunter Schmerzen im Intimbereich und leichte Blutungen. Zudem erlebte XXXX [Beschwerdeführerin] nicht nur körperliches, sondern insbesondere auch schweres seelisches Leid. Sie litt infolge der Übergriffe an Albträumen, tat sich schwer, mit jemandem in sexuellen Kontakt zu treten und hatte belastende Wachträume. Ihr ging es sehr schlecht und sie träumte immer wieder von dem Vorfall mit dem Angeklagten. Im Jahr 2023 begab sie sich in psychotherapeutische Behandlung. Vom LKH XXXX wurde sie schließlich an das XXXX Standort XXXX , Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie, überwiesen, wo sie neun Tage stationär behandelt wurde. Dort erzählte sie von dem schuldspruchgegenständlichen Vorfall, was zur Anzeige sowie in weiterer Folge zum gegenständlichen Verfahren gegen den Angeklagten führte. Seit dem 29.01.2024 befindet sich XXXX [Beschwerdeführerin] in psychosozialer Prozessbegleitung beim Kinderschutzzentrum XXXX . Aufgrund der festgestellten traumatischen Erlebnisse war ein weiterer stationärer Aufenthalt in der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie des XXXX /Standort XXXX , erforderlich, der vom 21.02.2024 bis 28.03.2024 andauerte.„Der schuldspruchgegenständliche Übergriff des Angeklagten verursachte bei römisch 40 [Beschwerdeführerin] sowohl während des Übergriffs als auch in den darauffolgenden Tagen körperliche Beschwerden, darunter Schmerzen im Intimbereich und leichte Blutungen. Zudem erlebte römisch 40 [Beschwerdeführerin] nicht nur körperliches, sondern insbesondere auch schweres seelisches Leid. Sie litt infolge der Übergriffe an Albträumen, tat sich schwer, mit jemandem in sexuellen Kontakt zu treten und hatte belastende Wachträume. Ihr ging es sehr schlecht und sie träumte immer wieder von dem Vorfall mit dem Angeklagten. Im Jahr 2023 begab sie sich in psychotherapeutische Behandlung. Vom LKH römisch 40 wurde sie schließlich an das römisch 40 Standort römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie, überwiesen, wo sie neun Tage stationär behandelt wurde. Dort erzählte sie von dem schuldspruchgegenständlichen Vorfall, was zur Anzeige sowie in weiterer Folge zum gegenständlichen Verfahren gegen den Angeklagten führte. Seit dem 29.01.2024 befindet sich römisch 40 [Beschwerdeführerin] in psychosozialer Prozessbegleitung beim Kinderschutzzentrum römisch 40 . Aufgrund der festgestellten traumatischen Erlebnisse war ein weiterer stationärer Aufenthalt in der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie des römisch 40 /Standort römisch 40 , erforderlich, der vom 21.02.2024 bis 28.03.2024 andauerte. Beweiswürdigend wurde dazu wie folgt ausgeführt: „Die Verletzungen der XXXX [Beschwerdeführerin] beruhen auf deren glaubwürdigen Angaben, die insbesondere im Hinblick auf die beim Geschlechtsverkehr angewandte Gewalt durch den Angeklagten plausibel und nachvollziehbar sind (ON 13.2,13). Die Feststellung, wonach die schuldspruchgegenständlichen Übergriffe des Angeklagten beim Tatopfer nicht nur körperliches Leid, sondern insbesondere auch seelische Pein verursachten und die Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung, der Betreuung durch das Kinderschutzzentrum sowie zwei stationäre Aufenthalte in der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie des XXXX /Standort XXXX erforderlich machten, gründen sich einerseits auf die allgemeine Lebenserfahrung sowie andererseits auf das bezughabende glaubwürdige Vorbringen im Rahmen des Privatbeteiligtenanschlusses (ON 20) sowie die auch diesbezüglich lebensnahen Angaben des Tatopfers selbst (ON 2.7,8 iVm ON 13.2,10). Die darüber hinausgehenden Angaben des Tatopfers, wonach ihr jeglicher Geschlechtsverkehr aufgrund des Übergriffs Schmerzen bereitet, die sie zuvor nicht hatte (ON 13.2,14), erscheinen aufgrund der zeitlichen Komponente anatomisch (nur) auf den ersten Blick übertrieben; es ist jedoch durchaus nachvollziehbar, dass das Opfer aufgrund des Vorfalls eine verringerte Libido empfindet und daher weiterhin Schmerzen beim Geschlechtsverkehr hat.“„Die Verletzungen der römisch 40 [Beschwerdeführerin] beruhen auf deren glaubwürdigen Angaben, die insbesondere im Hinblick auf die beim Geschlechtsverkehr angewandte Gewalt durch den Angeklagten plausibel und nachvollziehbar sind (ON 13.2,13). Die Feststellung, wonach die schuldspruchgegenständlichen Übergriffe des Angeklagten beim Tatopfer nicht nur körperliches Leid, sondern insbesondere auch seelische Pein verursachten und die Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung, der Betreuung durch das Kinderschutzzentrum sowie zwei stationäre Aufenthalte in der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie des römisch 40 /Standort römisch 40 erforderlich machten, gründen sich einerseits auf die allgemeine Lebenserfahrung sowie andererseits auf das bezughabende glaubwürdige Vorbringen im Rahmen des Privatbeteiligtenanschlusses (ON 20) sowie die auch diesbezüglich lebensnahen Angaben des Tatopfers selbst (ON 2.7,8 in Verbindung mit ON 13.2,10). Die darüber hinausgehenden Angaben des Tatopfers, wonach ihr jeglicher Geschlechtsverkehr aufgrund des Übergriffs Schmerzen bereitet, die sie zuvor nicht hatte (ON 13.2,14), erscheinen aufgrund der zeitlichen Komponente anatomisch (nur) auf den ersten Blick übertrieben; es ist jedoch durchaus nachvollziehbar, dass das Opfer aufgrund des Vorfalls eine verringerte Libido empfindet und daher weiterhin Schmerzen beim Geschlechtsverkehr hat.“ Zum Privatbeteiligtenanschluss der Beschwerdeführerin wurde wie folgt ausgeführt: „Das Tatopfer schloss sich dem gegenständlichen Verfahren mit einer Teilschadenersatzforderung in der Höhe von EUR 3.000,00 als Privatbeteiligte an, wobei der Angeklagte diese Forderung nicht anerkannte (ON 20.2,2 iVm ON 48.2,19 iVm ON 55.2,6). Im Hinblick auf das seitens des Tatopfers erlittene und vom Angeklagten verursachte körperliche, insbesondere aber auch seelische Unbill ist nach § 1328 ABGB jedenfalls eine Schadenersatzforderung von zumindest EUR 2.000,00 angemessen.

§ 369Abs 1 St

PO hatte somit ein entsprechender Privatbeteiligtenzuspruch zu erfolgen. In Ermangelung weiterer Nachweise wie insbesondere Therapiebestätigungen und/oder ärztlicher Atteste war die Privatbeteiligte mit ihren darüberhinausgehenden Forderungen

§ 366Abs 2 St

PO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.“„Das Tatopfer schloss sich dem gegenständlichen Verfahren mit einer Teilschadenersatzforderung in der Höhe von EUR 3.000,00 als Privatbeteiligte an, wobei der Angeklagte diese Forderung nicht anerkannte (ON 20.2,2 in Verbindung mit ON 48.2,19 in Verbindung mit ON 55.2,6). Im Hinblick auf das seitens des Tatopfers erlittene und vom Angeklagten verursachte körperliche, insbesondere aber auch seelische Unbill ist nach Paragraph 1328, ABGB jedenfalls eine Schadenersatzforderung von zumindest EUR 2.000,00 angemessen.

Paragraph 369, Absatz eins, StPO hatte somit ein entsprechender Privatbeteiligtenzuspruch zu erfolgen. In Ermangelung weiterer Nachweise wie insbesondere Therapiebestätigungen und/oder ärztlicher Atteste war die Privatbeteiligte mit ihren darüberhinausgehenden Forderungen

Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.“ Weitere Ausführungen über die gesundheitlichen Auswirkungen der Tat auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin fanden sich im Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 nicht. Das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB wurde hierin nicht bestätigt. Ein medizinisches Gutachten, in dem das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bestätigt wurde, wurde im Strafverfahren nicht eingeholt.Weitere Ausführungen über die gesundheitlichen Auswirkungen der Tat auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin fanden sich im Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 nicht. Das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB wurde hierin nicht bestätigt. Ein medizinisches Gutachten, in dem das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bestätigt wurde, wurde im Strafverfahren nicht eingeholt. Gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 zu XXXX erhob der Täter durch seinen Strafverteidiger mit Schriftsatz vom 27.05.2025 fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung.Gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 zu römisch 40 erhob der Täter durch seinen Strafverteidiger mit Schriftsatz vom 27.05.2025 fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung. Der Antrag auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ist am 13.08.2025 bei der belangten Behörde eingelangt. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24.09.2025, GZ XXXX , zurückgewiesen.Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24.09.2025, GZ römisch 40 , zurückgewiesen. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 19.11.2025 zu XXXX wurde wie folgt ausgesprochen:Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 19.11.2025 zu römisch 40 wurde wie folgt ausgesprochen: „Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass über XXXX [Täter] die Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt wird.“„Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass über römisch 40 [Täter] die Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt wird.“ Es wurde sohin die Verurteilung des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 zu XXXX wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB bestätigt, die verhängte Zusatzstrafe jedoch von vier Jahren auf drei Jahre und neun Monate reduziert.Es wurde sohin die Verurteilung des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 zu römisch 40 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB bestätigt, die verhängte Zusatzstrafe jedoch von vier Jahren auf drei Jahre und neun Monate reduziert. Zu den privatrechtlichen Ansprüchen der Beschwerdeführerin wurde wie folgt ausgeführt: „Die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (zur rechtzeitigen Bezifferung im Sinne § 67 Abs 3 StPO und zur Vernehmung des Angeklagten nach § 245 Abs 1a StPO vgl ON 20.2 und ON ON 48.2,19) bleibt ohne Erfolg. Das Erstgericht verpflichtete den Angeklagten, der Privatbeteiligten XXXX [Beschwerdeführerin] einen Betrag von EUR 2.000,00 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Die dagegen gerichtete (unausgeführte) Berufung des Angeklagten ist nicht berechtigt. Die infolge Rechtskraft des Schuldspruchs einzig zu prüfende Deckung des bekämpften Zuspruchs durch diesen (RIS-Justiz RS0101311) liegt vor.„Die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (zur rechtzeitigen Bezifferung im Sinne Paragraph 67, Absatz 3, StPO und zur Vernehmung des Angeklagten nach Paragraph 245, Absatz eins a, StPO vergleiche ON 20.2 und ON ON 48.2,19) bleibt ohne Erfolg. Das Erstgericht verpflichtete den Angeklagten, der Privatbeteiligten römisch 40 [Beschwerdeführerin] einen Betrag von EUR 2.000,00 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Die dagegen gerichtete (unausgeführte) Berufung des Angeklagten ist nicht berechtigt. Die infolge Rechtskraft des Schuldspruchs einzig zu prüfende Deckung des bekämpften Zuspruchs durch diesen (RIS-Justiz RS0101311) liegt vor. Wer jemanden durch eine strafbare Handlung zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen, sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten (§ 1328 ABGB). § 1328 ABGB erfasst sowohl den materiellen Schaden, einschließlich eines entgangenen Gewinns, als auch den immateriellen Schaden. Dieser soll einen Ausgleich für die Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung und für die mit dem Eingriff unmittelbar verbundenen oder in weiterer Folge daraus resultierenden negativen Gefühle (Angst oder Demütigung während des geschlechtlichen Missbrauchs, geistige Verarbeitung der Verletzungssituation, Unlustgefühle durch soziale Ausgrenzung, Belastung durch juristische Aufarbeitung des Delikts, psychische Folgeschäden) bieten. Sie brauchen nicht die Intensität einer Verletzung der psychischen Gesundheit erreichen (Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1328 Rz 8). Bei der Bemessung des immateriellen Schadens sind auch das bloße Ungemach oder Unlustgefühle zu berücksichtigen, die den immateriellen Gesamtschaden bilden. Bei der Ermittlung der Höhe dieser global zu bemessenden Entschädigung kann nach herrschender Rechtsprechung auf eine Schätzung im Sinne des § 273 ZPO zurückgegriffen werden (RIS-Justiz RS0031614, RS0111431, RS0108277). Bereits für verhältnismäßig geringfügige Eingriffe in deren geschlechtliche Sphäre („sexuelle Belästigung“) wäre Erwachsenen im Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsrechts immaterieller Schadenersatz von zumindest EUR 1.000,00 zu gewähren (vgl. § 12 Abs 11 GlBG; § 19 Abs 3 B-GlBG; siehe auch OLG Graz, 1 Bs 86/23s).Wer jemanden durch eine strafbare Handlung zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen, sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten (Paragraph 1328, ABGB). Paragraph 1328, ABGB erfasst sowohl den materiellen Schaden, einschließlich eines entgangenen Gewinns, als auch den immateriellen Schaden. Dieser soll einen Ausgleich für die Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung und für die mit dem Eingriff unmittelbar verbundenen oder in weiterer Folge daraus resultierenden negativen Gefühle (Angst oder Demütigung während des geschlechtlichen Missbrauchs, geistige Verarbeitung der Verletzungssituation, Unlustgefühle durch soziale Ausgrenzung, Belastung durch juristische Aufarbeitung des Delikts, psychische Folgeschäden) bieten. Sie brauchen nicht die Intensität einer Verletzung der psychischen Gesundheit erreichen (Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 1328, Rz 8). Bei der Bemessung des immateriellen Schadens sind auch das bloße Ungemach oder Unlustgefühle zu berücksichtigen, die den immateriellen Gesamtschaden bilden. Bei der Ermittlung der Höhe dieser global zu bemessenden Entschädigung kann nach herrschender Rechtsprechung auf eine Schätzung im Sinne des Paragraph 273, ZPO zurückgegriffen werden (RIS-Justiz RS0031614, RS0111431, RS0108277). Bereits für verhältnismäßig geringfügige Eingriffe in deren geschlechtliche Sphäre („sexuelle Belästigung“) wäre Erwachsenen im Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsrechts immaterieller Schadenersatz von zumindest EUR 1.000,00 zu gewähren vergleiche Paragraph 12, Absatz 11, GlBG; Paragraph 19, Absatz 3, B-GlBG; siehe auch OLG Graz, 1 Bs 86/23s). Ausgehend davon sowie mit Blick auf die Massivität des sexuellen Übergriffs auf die damals 15-jährige XXXX [Beschwerdeführerin] und die damit verbundenen (körperlichen und seelischen) Schmerzen und daraus resultierende Verletzungen (US 6) samt notwendig gewordener – teils stationärer – Therapie ist der Zuspruch eines Betrags von EUR 2.000,00 nach § 273 ZPO keineswegs zu beanstanden.“Ausgehend davon sowie mit Blick auf die Massivität des sexuellen Übergriffs auf die damals 15-jährige römisch 40 [Beschwerdeführerin] und die damit verbundenen (körperlichen und seelischen) Schmerzen und daraus resultierende Verletzungen (US 6) samt notwendig gewordener – teils stationärer – Therapie ist der Zuspruch eines Betrags von EUR 2.000,00 nach Paragraph 273, ZPO keineswegs zu beanstanden.“ Das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB wurde auch hierin nicht ausdrücklich bestätigt.Das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB wurde auch hierin nicht ausdrücklich bestätigt. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Geburtsdatum sowie zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin beruhen auf den unstrittigen Angaben im Antragsformular vom 13.08.2025 sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 01.12.2025. Dass die Beschwerdeführerin am XXXX .04.2022 Opfer der festgestellten Straftat wurde, ergibt sich aus dem strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 XXXX . Ungeachtet des Umstandes, dass die hierin festgestellten Tathandlungen samt dem entsprechenden Tatvorsatz des Täters im behördlichen Verfahren ohnedies unstrittig waren, ist die schuldig gesprochene strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils aufgrund der nunmehr eingetretenen Rechtskraft als bindend zu Grunde zu legen (vgl. VwGH 30.01.2013, 2012/03/0072, mwN). Dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .04.2022 Opfer der festgestellten Straftat wurde, ergibt sich aus dem strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 römisch 40 . Ungeachtet des Umstandes, dass die hierin festgestellten Tathandlungen samt dem entsprechenden Tatvorsatz des Täters im behördlichen Verfahren ohnedies unstrittig waren, ist die schuldig gesprochene strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils aufgrund der nunmehr eingetretenen Rechtskraft als bindend zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 30.01.2013, 2012/03/0072, mwN). Der festgestellte Inhalt des genannten Urteils ergibt sich aus der im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigung. Dass das Strafgericht keine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB festgestellt hat, ergibt sich aus dem Fehlen eines entsprechenden Ausspruchs im Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 sowie der Verurteilung des Täters lediglich nach § 201 Abs. 1 StGB und nicht nach der Qualifikation des § 201 Abs. 2 StGB. Ob die Beschwerdeführerin dabei tatsächlich eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB erlitten hat, kann dahinstehen, da es im gegenständlichen Verfahren lediglich darauf ankommt, ob das Vorliegen einer solchen in einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten – die Einholung eines solchen ist unstrittig unterblieben – oder im Urteil ausdrücklich bestätigt wurde (siehe dazu II.3.).Der festgestellte Inhalt des genannten Urteils ergibt sich aus der im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigung. Dass das Strafgericht keine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB festgestellt hat, ergibt sich aus dem Fehlen eines entsprechenden Ausspruchs im Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 sowie der Verurteilung des Täters lediglich nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und nicht nach der Qualifikation des Paragraph 201, Absatz 2, StGB. Ob die Beschwerdeführerin dabei tatsächlich eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB erlitten hat, kann dahinstehen, da es im gegenständlichen Verfahren lediglich darauf ankommt, ob das Vorliegen einer solchen in einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten – die Einholung eines solchen ist unstrittig unterblieben – oder im Urteil ausdrücklich bestätigt wurde (siehe dazu römisch zwei.3.). Dass das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 zulässig und insbesondere fristgerecht mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft wurde, ergibt sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Schriftsatz vom 27.05.2025 und wurde im Übrigen von der beschwerdeführenden Partei weder in ihrer Gegenausführung vom 02.06.2025, noch im gegenständlichen Verfahren in Zweifel gezogen. Ebenso liegt das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 19.11.2025 zu XXXX im Verfahrensakt ein.Dass das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 zulässig und insbesondere fristgerecht mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft wurde, ergibt sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Schriftsatz vom 27.05.2025 und wurde im Übrigen von der beschwerdeführenden Partei weder in ihrer Gegenausführung vom 02.06.2025, noch im gegenständlichen Verfahren in Zweifel gezogen. Ebenso liegt das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 19.11.2025 zu römisch 40 im Verfahrensakt ein. Das Antragsformular, mit welchem der verfahrensgegenständliche Antrag auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld geltend gemacht wurde, weist den Eingangsstempel der belangten Behörde mit Datum 13.08.2025 auf. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 9dAbs.

1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Da im vorliegenden Fall der maßgebliche Sachverhalt feststeht, hat das Bundesverwaltungsgericht folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A): 1. Entscheidung in der Sache: Gegenständlich ist insbesondere strittig, ob der Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vom 13.08.2025 fristgerecht gestellt wurde, oder ob im Zeitpunkt der Antragsstellung bereits Präklusion eingetreten war.

§ 1Abs. 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

  1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
  2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  3. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  4. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
  5. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde. Als Hilfeleistungen sind

§ 2

VOG vorgesehen:Als Hilfeleistungen sind

Paragraph 2, VOG vorgesehen: […] 10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Hilfe nach § 2 Z 10 ist

§ 6aAbs. 1 VOG für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 St

GB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist

Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt

§ 6aAbs.

2 VOG eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt

Paragraph 6 a, Absatz 2, VOG eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht. Leistungen nach § 2 dürfen

§ 10Abs.

1 VOG nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen

§ 4Abs.

5 unterliegen keiner Frist.Leistungen nach Paragraph 2, dürfen

Paragraph 10, Absatz eins, VOG nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen

Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist. Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können

§ 10Abs.

1a VOG die Leistung nach § 2 Z 10 auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) ausdrücklich bestätigt wird.Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können

Paragraph 10, Absatz eins a, VOG die Leistung nach Paragraph 2, Ziffer 10, auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) ausdrücklich bestätigt wird. Die §§ 2 Z 9 und 10, 6a samt Überschrift und 10 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2009 treten

§ 16Abs.

10 VOG mit

  1. Juni 2009 in Kraft. § 6a ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem
  2. Mai 2009 begangen wurden.Die Paragraphen 2, Ziffer 9 und 10, 6 a samt Überschrift und 10 Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, treten

Paragraph 16, Absatz 10, VOG mit

  1. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 6 a, ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die nach dem
  2. Mai 2009 begangen wurden. Die §§ 1 Abs. 9, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 erster Satz und 10 Abs. 1a in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 treten

§ 16Abs.

22 VOG mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 9 und 10 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.Die Paragraphen eins, Absatz 9, 8, Absatz 3, 10, Absatz eins, erster Satz und 10 Absatz eins a, in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, treten

Paragraph 16, Absatz 22, VOG mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen eins, Absatz 9 und 10 Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. Im vorliegenden Fall war unstrittig, dass die Beschwerdeführerin als österreichische Staatsbürgerin Opfer einer Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB – sohin eines Verbrechens im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG – wurde und hierdurch, wie sich bereits aus dem Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 zu XXXX zweifelsfrei ergibt, jedenfalls eine Gesundheitsschädigung sowie Körperverletzung erlitten hat. Vorbehaltlich des tatsächlichen Vorliegens einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB hätte sie daher aufgrund dieses Verbrechens grundsätzlich Anspruch auf eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 2

Z. 10 VOG.Im vorliegenden Fall war unstrittig, dass die Beschwerdeführerin als österreichische Staatsbürgerin Opfer einer Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB – sohin eines Verbrechens im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG – wurde und hierdurch, wie sich bereits aus dem Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 zu römisch 40 zweifelsfrei ergibt, jedenfalls eine Gesundheitsschädigung sowie Körperverletzung erlitten hat. Vorbehaltlich des tatsächlichen Vorliegens einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB hätte sie daher aufgrund dieses Verbrechens grundsätzlich Anspruch auf eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

Paragraph 2, Ziffer 10, VOG. Da sich die Tat am XXXX .04.2022 ereignet hat, der verfahrensgegenständliche Antrag auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld jedoch erst mit Wirksamkeit 13.08.2025 und sohin nach Ablauf von drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung gestellt wurde, ist daher Präklusion nach § 10 Abs. 1 erster Satz VOG eingetreten.Da sich die Tat am römisch 40 .04.2022 ereignet hat, der verfahrensgegenständliche Antrag auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld jedoch erst mit Wirksamkeit 13.08.2025 und sohin nach Ablauf von drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung gestellt wurde, ist daher Präklusion nach Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz VOG eingetreten. Zwar hatte die Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt das

  1. Lebensjahr noch nicht vollendet, sodass sie die Leistung nach § 2 Z. 10 auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen könnte. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen aber nur, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung ausdrücklich bestätigt wird.Zwar hatte die Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet, sodass sie die Leistung nach Paragraph 2, Ziffer 10, auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen könnte. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen aber nur, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung ausdrücklich bestätigt wird. Die Gesetzesmaterialien zur Einführung des § 10 Abs. 1a VOG im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes 2019 enthalten hierzu nachstehende Ausführungen:Die Gesetzesmaterialien zur Einführung des Paragraph 10, Absatz eins a, VOG im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes 2019 enthalten hierzu nachstehende Ausführungen: „

§ 10Abs.

1 VOG ist die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld bei sonstigem Ausschluss innerhalb von zwei Jahren [Anm.: nunmehr drei Jahren] nach der Tat zu beantragen. Im Rahmen der Task Force Strafrecht wurde aufgezeigt, dass Personen, die als Kinder oder Jugendliche Opfer einer Straftat wurden, oft sehr lange Zeit benötigen, um über das Geschehene hinwegzukommen. In dieser Zeit sind sie meist außer Stande, über das Erlebte zu sprechen oder gar Strafanzeige zu erstatten (wobei die Tat einerseits oft auch den Erziehungsberechtigten nicht bekannt ist bzw. andererseits diese mitunter auch in die Tat involviert sind). Oft werden solche Erlebnisse über Jahre verdrängt und tauchen manchmal erst wieder im Erwachsenenalter aus dem Unterbewusstsein auf. Diesem Umstand soll dadurch Rechnung getragen werden, dass bei Anträgen dieser Opfer auf die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld die Antragsfrist zusätzlich auch zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt – nämlich ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens. Eine Zuerkennung der Leistung soll in diesen Fällen dann erfolgen können, wenn aus den relevanten Strafunterlagen (z. B. Urteil, medizinisches Gutachten eines Amtssachverständigen) eindeutig das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB hervorgeht“ (Initiativantrag 970/A, GP XXVI zu BGBl. I Nr. 105/2019).„

Paragraph 10, Absatz eins, VOG ist die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld bei sonstigem Ausschluss innerhalb von zwei Jahren [Anm.: nunmehr drei Jahren] nach der Tat zu beantragen. Im Rahmen der Task Force Strafrecht wurde aufgezeigt, dass Personen, die als Kinder oder Jugendliche Opfer einer Straftat wurden, oft sehr lange Zeit benötigen, um über das Geschehene hinwegzukommen. In dieser Zeit sind sie meist außer Stande, über das Erlebte zu sprechen oder gar Strafanzeige zu erstatten (wobei die Tat einerseits oft auch den Erziehungsberechtigten nicht bekannt ist bzw. andererseits diese mitunter auch in die Tat involviert sind). Oft werden solche Erlebnisse über Jahre verdrängt und tauchen manchmal erst wieder im Erwachsenenalter aus dem Unterbewusstsein auf. Diesem Umstand soll dadurch Rechnung getragen werden, dass bei Anträgen dieser Opfer auf die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld die Antragsfrist zusätzlich auch zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt – nämlich ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens. Eine Zuerkennung der Leistung soll in diesen Fällen dann erfolgen können, wenn aus den relevanten Strafunterlagen (z. B. Urteil, medizinisches Gutachten eines Amtssachverständigen) eindeutig das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB hervorgeht“ (Initiativantrag 970/A, Gesetzgebungsperiode römisch 26 zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,). Wenngleich den Gesetzesmaterialien somit nicht entnommen werden kann, ob für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 10 Abs. 1a VOG lediglich hinreichende Feststellungen erforderlich sind, aus denen sich das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 ergibt, oder ob zwingend auch eine Subsumtion unter die Strafnorm des § 84 Abs. 1 oder zumindest unter eine vergleichbare Strafnorm, die an das Vorliegen einer schweren Körperverletzung anknüpft, zu erfolgen hat, um dem Kriterium der „Ausdrücklichkeit“ zu genügen, liegen fallgegenständlich beide Voraussetzungen nicht vor. Weder ist eine Subsumtion unter eine entsprechende Strafnorm erfolgt, noch lässt sich alleine anhand der im strafgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellungen und sonstigen Ausführungen das Vorliegen einer schweren Körperverletzung bejahen. Schließlich erfolgte die Verurteilung nach § 201 Abs. 1, und nicht nach § 201 Abs. 2 StGB.Wenngleich den Gesetzesmaterialien somit nicht entnommen werden kann, ob für die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins a, VOG lediglich hinreichende Feststellungen erforderlich sind, aus denen sich das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, ergibt, oder ob zwingend auch eine Subsumtion unter die Strafnorm des Paragraph 84, Absatz eins, oder zumindest unter eine vergleichbare Strafnorm, die an das Vorliegen einer schweren Körperverletzung anknüpft, zu erfolgen hat, um dem Kriterium der „Ausdrücklichkeit“ zu genügen, liegen fallgegenständlich beide Voraussetzungen nicht vor. Weder ist eine Subsumtion unter eine entsprechende Strafnorm erfolgt, noch lässt sich alleine anhand der im strafgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellungen und sonstigen Ausführungen das Vorliegen einer schweren Körperverletzung bejahen. Schließlich erfolgte die Verurteilung nach Paragraph 201, Absatz eins,, und nicht nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB. Kritik an dieser Regelung, etwa von Gewaltschutzzentren, die forderten, jegliche Befristung zu streichen oder die Hürde der schweren Körperverletzung zu senken, wurde im Gesetzgebungsprozess gehört (vgl. etwa die Stellungnahme der Gewaltschutzzentren Österreichs und der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels), aber nicht übernommen. Der Gesetzgeber hielt offenbar bewusst an der Hürde der ausdrücklichen Bestätigung fest und nahm damit in Kauf, dass Opfer diesfalls von der Privilegierung ausgeschlossen bleiben.Kritik an dieser Regelung, etwa von Gewaltschutzzentren, die forderten, jegliche Befristung zu streichen oder die Hürde der schweren Körperverletzung zu senken, wurde im Gesetzgebungsprozess gehört vergleiche etwa die Stellungnahme der Gewaltschutzzentren Österreichs und der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels), aber nicht übernommen. Der Gesetzgeber hielt offenbar bewusst an der Hürde der ausdrücklichen Bestätigung fest und nahm damit in Kauf, dass Opfer diesfalls von der Privilegierung ausgeschlossen bleiben. Es kann daher dahinstehen, aus welchem Grund die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Strafverfahren unterblieben ist. Auch eine Substituierung im verwaltungsbehördlichen Verfahren bzw. im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kommt nicht in Betracht, weil die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung „im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten“ einen bestimmten Artikel enthält, da das Wort "im" eine Abkürzung für "in dem" ist. Somit wird auf ein bestimmtes Gerichtsverfahren abgestellt, nämlich das strafgerichtliche Verfahren, in dem allenfalls ein Gutachten eingeholt wurde. Somit konnte dem Begehren – ungeachtet des allfälligen tatsächlichen Vorliegens einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB – bereits aus diesem Grund nicht stattgegeben werden.Somit konnte dem Begehren – ungeachtet des allfälligen tatsächlichen Vorliegens einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB – bereits aus diesem Grund nicht stattgegeben werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag vom 13.08.2025 vor rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens eingebracht wurde, tritt die formelle Rechtskraft eines Urteils schließlich erst dann ein, wenn ein ordentliches Rechtsmittel dagegen nicht mehr zulässig ist (OGH 21.02.1974, 7 Ob 27/74). Da das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 zu XXXX zulässig mit den im Antragszeitpunkt noch anhängigen ordentlichen Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft wurde, war das Strafverfahren im Antragszeitpunkt noch nicht rechtskräftig beendet.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag vom 13.08.2025 vor rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens eingebracht wurde, tritt die formelle Rechtskraft eines Urteils schließlich erst dann ein, wenn ein ordentliches Rechtsmittel dagegen nicht mehr zulässig ist (OGH 21.02.1974, 7 Ob 27/74). Da das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 zu römisch 40 zulässig mit den im Antragszeitpunkt noch anhängigen ordentlichen Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft wurde, war das Strafverfahren im Antragszeitpunkt noch nicht rechtskräftig beendet. Der Wortlaut „innerhalb“ des § 10 Abs. 1a zweiter Satz VOG impliziert jedoch einen bestimmten Zeitraum, wobei der gesetzlich normierte Beginn dieses Zeitraums ausschließlich die „rechtskräftige Beendigung“ des Strafverfahrens darstellt. Da dieses Ereignis im Antragszeitpunkt mangels formeller Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils noch nicht eingetreten war, waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a VOG – jedenfalls bei strikt wortgetreuer Auslegung – auch aus diesem Grund nicht erfüllt. Ob im Falle der ausdrücklichen Bestätigung einer schweren Körperverletzung im Strafverfahren bei Vorliegen eines im Antragszeitpunkt noch nicht rechtskräftigen Urteils aus teleologischen Erwägungen von einer engen Wortlautinterpretation abgegangen werden könnte, kann im vorliegenden Fall dahinstehen.Der Wortlaut „innerhalb“ des Paragraph 10, Absatz eins a, zweiter Satz VOG impliziert jedoch einen bestimmten Zeitraum, wobei der gesetzlich normierte Beginn dieses Zeitraums ausschließlich die „rechtskräftige Beendigung“ des Strafverfahrens darstellt. Da dieses Ereignis im Antragszeitpunkt mangels formeller Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils noch nicht eingetreten war, waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins a, VOG – jedenfalls bei strikt wortgetreuer Auslegung – auch aus diesem Grund nicht erfüllt. Ob im Falle der ausdrücklichen Bestätigung einer schweren Körperverletzung im Strafverfahren bei Vorliegen eines im Antragszeitpunkt noch nicht rechtskräftigen Urteils aus teleologischen Erwägungen von einer engen Wortlautinterpretation abgegangen werden könnte, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Zur prozessualen Folge der Präklusion: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH wird die Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen (prozessualen) und materiell-rechtlichen Fristen wie folgt getroffen: Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiellrechtliche Frist dar (vgl. VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179). Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht (vgl. VwGH 27.9.2007, 2003/11/0063; zur materiell-rechtlichen Natur der Frist des § 49 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950, wonach der Antrag „binnen drei Monaten […] geltend zu machen“ ist, siehe VwGH 14.11.2022, Ra 2022/03/0050; zur materiell-rechtlichen Natur der 14-tägigen Frist des § 26a Kinderbetreuungsgeldgesetz, da diese auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen, nämlich auf die Festlegung der zur Auszahlung gelangenden Variante, gerichtet ist, siehe VwGH 12.09.2024, Ro 2023/08/0020).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH wird die Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen (prozessualen) und materiell-rechtlichen Fristen wie folgt getroffen: Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiellrechtliche Frist dar vergleiche VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179). Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht vergleiche VwGH 27.9.2007, 2003/11/0063; zur materiell-rechtlichen Natur der Frist des Paragraph 49, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950, wonach der Antrag „binnen drei Monaten […] geltend zu machen“ ist, siehe VwGH 14.11.2022, Ra 2022/03/0050; zur materiell-rechtlichen Natur der 14-tägigen Frist des Paragraph 26 a, Kinderbetreuungsgeldgesetz, da diese auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen, nämlich auf die Festlegung der zur Auszahlung gelangenden Variante, gerichtet ist, siehe VwGH 12.09.2024, Ro 2023/08/0020). Im gegenständlichen Fall wird das Vorliegen einer materiellrechtlichen Frist durch die Bestimmung des § 10 Abs. 1 VOG, wonach insbesondere (auch) die Leistung nach § 2 Z. 10 nur „erbracht“ werden darf, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung gestellt wird, hinreichend zum Ausdruck gebracht. Bei der Bestimmung des § 10 Abs. 1 handelt es sich daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um eine materiellrechtliche Präklusivfrist (dies ausdrücklich bestätigend etwa BVwG 12.09.2014, W133 2001196-1; 04.08.2016, W132 2122577-1; 12.09.2019, W200 2222436-1; 13.04.2023, W261 2269268-1; 27.08.2025, W141 2306909-1; ebenso BVwG 02.05.2016, W145 2010715-1, wenngleich die Beschwerde dort zurückzuweisen war), sodass ein nach Ablauf dieser Frist gestellter Antrag mit Bescheid abzuweisen (vgl. VwGH 16.10.2013, 2012/04/0005) und eine hiergegen gerichtete zulässige Beschwerde ebenso abzuweisen ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 02.10.2024, Ro 2021/08/0018). Ein verspätet geltend gemachter Anspruch ist daher abzuweisen und nicht zurückzuweisen (VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0188).Im gegenständlichen Fall wird das Vorliegen einer materiellrechtlichen Frist durch die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG, wonach insbesondere (auch) die Leistung nach Paragraph 2, Ziffer 10, nur „erbracht“ werden darf, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung gestellt wird, hinreichend zum Ausdruck gebracht. Bei der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, handelt es sich daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um eine materiellrechtliche Präklusivfrist (dies ausdrücklich bestätigend etwa BVwG 12.09.2014, W133 2001196-1; 04.08.2016, W132 2122577-1; 12.09.2019, W200 2222436-1; 13.04.2023, W261 2269268-1; 27.08.2025, W141 2306909-1; ebenso BVwG 02.05.2016, W145 2010715-1, wenngleich die Beschwerde dort zurückzuweisen war), sodass ein nach Ablauf dieser Frist gestellter Antrag mit Bescheid abzuweisen vergleiche VwGH 16.10.2013, 2012/04/0005) und eine hiergegen gerichtete zulässige Beschwerde ebenso abzuweisen ist vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 02.10.2024, Ro 2021/08/0018). Ein verspätet geltend gemachter Anspruch ist daher abzuweisen und nicht zurückzuweisen (VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0188). Weiters ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senates bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1a erster Satz (arg. „auch“), dass zur Zeit der Tatbegehung minderjährigen Opfern eine zusätzliche dreijährige Frist nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens zur Verfügung steht, um die Leistung nach § 2 Z. 10 zu beantragen. Wenngleich die Verwendung des Wortes „nach“ im ersten Satz der zitierten Bestimmung als Indiz für das Vorliegen einer Zulässigkeitsvoraussetzung gewertet werden kann, bringt § 10 Abs. 1a zweiter Satz VOG aufgrund seiner Bezugnahme auf das Bestehen des Leistungsanspruches nach Ansicht es erkennenden Senates ebenso zum Ausdruck, dass es sich auch hierbei um eine materiellrechtliche Frist handelt, außerhalb derer ein Leistungsanspruch nicht besteht (vgl. z.B. VwGH 02.10.2024, Ro 2021/08/0018, wonach die Bestimmung des § 735 Abs. 5 zweiter Satz ASVG in der Fassung des Art. 45 des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020,

welcher der Antrag auf Ersatz spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen ist, vom Verwaltungsgericht als materiellrechtliche Frist gewertet wurde; vgl. ebenso VwGH 30.11.2023, Ro 2020/06/0005, wonach § 8 Abs. 5 StROG in der in diesem Fall noch anzuwendenden Stammfassung LGBl. Nr. 49/2010, welcher bestimmte Baubewilligungen und Genehmigungen, die den dort näher genannten gesetzlichen Regelungen widersprechen, innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedrohte, als materiellrechtliche Frist beurteilt wurde; vgl. auch VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0092, wonach es sich bei der Bestimmung des § 33 Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 702/1974,

welcher der Anspruch auf Entschädigung binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung geltend zu machen ist, als materiellrechtliche Frist beurteilt wurde).Weiters ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senates bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins a, erster Satz (arg. „auch“), dass zur Zeit der Tatbegehung minderjährigen Opfern eine zusätzliche dreijährige Frist nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens zur Verfügung steht, um die Leistung nach Paragraph 2, Ziffer 10, zu beantragen. Wenngleich die Verwendung des Wortes „nach“ im ersten Satz der zitierten Bestimmung als Indiz für das Vorliegen einer Zulässigkeitsvoraussetzung gewertet werden kann, bringt Paragraph 10, Absatz eins a, zweiter Satz VOG aufgrund seiner Bezugnahme auf das Bestehen des Leistungsanspruches nach Ansicht es erkennenden Senates ebenso zum Ausdruck, dass es sich auch hierbei um eine materiellrechtliche Frist handelt, außerhalb derer ein Leistungsanspruch nicht besteht vergleiche z.B. VwGH 02.10.2024, Ro 2021/08/0018, wonach die Bestimmung des Paragraph 735, Absatz 5, zweiter Satz ASVG in der Fassung des Artikel 45, des 3. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,,

welcher der Antrag auf Ersatz spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen ist, vom Verwaltungsgericht als materiellrechtliche Frist gewertet wurde; vergleiche ebenso VwGH 30.11.2023, Ro 2020/06/0005, wonach Paragraph 8, Absatz 5, StROG in der in diesem Fall noch anzuwendenden Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, welcher bestimmte Baubewilligungen und Genehmigungen, die den dort näher genannten gesetzlichen Regelungen widersprechen, innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedrohte, als materiellrechtliche Frist beurteilt wurde; vergleiche auch VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0092, wonach es sich bei der Bestimmung des Paragraph 33, Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1974,,

welcher der Anspruch auf Entschädigung binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung geltend zu machen ist, als materiellrechtliche Frist beurteilt wurde). Soweit ersichtlich, wird auch in der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts die materiellrechtliche Natur der dreijährigen Frist des § 10 Abs. 1a erster Satz VOG zumindest implizit bejaht (vgl. insbesondere die Erkenntnisse BVwG 04.10.2024, W200 2299005-1/3E sowie 24.01.2023, W126 2260720-1/7E, mit denen jeweils die Beschwerden von im Zeitpunkt der Tatbegehung minderjährigen Opfern gegen abweisende Bescheide über Anträge, die nicht innerhalb der dreijährigen Frist des § 10 Abs. 1a erster Satz VOG gestellt wurden, abgewiesen wurden; vgl. zudem jüngst BVwG 02.10.2025, W604 2317036-2/5E).Soweit ersichtlich, wird auch in der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts die materiellrechtliche Natur der dreijährigen Frist des Paragraph 10, Absatz eins a, erster Satz VOG zumindest implizit bejaht vergleiche insbesondere die Erkenntnisse BVwG 04.10.2024, W200 2299005-1/3E sowie 24.01.2023, W126 2260720-1/7E, mit denen jeweils die Beschwerden von im Zeitpunkt der Tatbegehung minderjährigen Opfern gegen abweisende Bescheide über Anträge, die nicht innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 10, Absatz eins a, erster Satz VOG gestellt wurden, abgewiesen wurden; vergleiche zudem jüngst BVwG 02.10.2025, W604 2317036-2/5E). Somit war die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 15.10.2025 spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Wenngleich es sich bei der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld im Sinne des § 2 Z. 10 VOG um einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch aus der Übernahme eines fremden Risikos und somit um ein „civil right“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK handelt (siehe jüngst etwa neuerlich VwGH 08.10.2025, Ra 2024/11/0181) ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB ist nämlich unstrittig Präklusion nach § 10 Abs. 1 erster Satz VOG eingetreten. Die allfällige Anwendbarkeit der Privilegierung des § 10 Abs. 1a VOG hing hingegen, ungeachtet der im Antragszeitpunkt noch nicht eingetretenen formellen Rechtskraft des Urteils des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 zu XXXX , jedenfalls auch davon ab, ob im Strafverfahren oder im Strafurteil das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB ausdrücklich bestätigt wurde. Diese Frage war anhand der unstrittigen Aktenlage zu verneinen.Wenngleich es sich bei der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 10, VOG um einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch aus der Übernahme eines fremden Risikos und somit um ein „civil right“ im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK handelt (siehe jüngst etwa neuerlich VwGH 08.10.2025, Ra 2024/11/0181) ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist nämlich unstrittig Präklusion nach Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz VOG eingetreten. Die allfällige Anwendbarkeit der Privilegierung des Paragraph 10, Absatz eins a, VOG hing hingegen, ungeachtet der im Antragszeitpunkt noch nicht eingetretenen formellen Rechtskraft des Urteils des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 zu römisch 40 , jedenfalls auch davon ab, ob im Strafverfahren oder im Strafurteil das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB ausdrücklich bestätigt wurde. Diese Frage war anhand der unstrittigen Aktenlage zu verneinen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt.Im konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Die jedenfalls vertretbar vorgenommene Auslegung des Urteils des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 zu XXXX sowie der sonstigen Unterlagen des Strafverfahrens ergab, dass hierin das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB nicht ausdrücklich bestätigt wurde. Der VwGH hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung nicht revisibel ist und einer solchen keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auslegung im Einzelfall wäre nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. zu Urkunden und Parteienerklärungen etwa VwGH 01.02.2017, Ra 2017/04/0001, mwN; zu Bescheiden vgl. etwa VwGH 01.06.2023, Ra 2023/07/0077).Die jedenfalls vertretbar vorgenommene Auslegung des Urteils des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 zu römisch 40 sowie der sonstigen Unterlagen des Strafverfahrens ergab, dass hierin das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB nicht ausdrücklich bestätigt wurde. Der VwGH hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung nicht revisibel ist und einer solchen keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auslegung im Einzelfall wäre nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre vergleiche zu Urkunden und Parteienerklärungen etwa VwGH 01.02.2017, Ra 2017/04/0001, mwN; zu Bescheiden vergleiche etwa VwGH 01.06.2023, Ra 2023/07/0077). Weiters wurde vertretbar dargelegt, weshalb der verfahrensgegenständliche Antrag nicht „innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens“ gestellt wurde, sodass ohnedies eine tragfähige Alternativbegründung vorliegt. Die Revision ist aber unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde liegt (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2021/04/0188, mwN).Weiters wurde vertretbar dargelegt, weshalb der verfahrensgegenständliche Antrag nicht „innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens“ gestellt wurde, sodass ohnedies eine tragfähige Alternativbegründung vorliegt. Die Revision ist aber unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde liegt vergleiche VwGH 21.10.2021, Ra 2021/04/0188, mwN). Ebenso wurde dargelegt, weshalb es sich bei den Fristen des § 10 Abs. 1 erster Satz sowie § 10 Abs. 1a erster Satz VOG jeweils um materiellrechtliche Fristen handelt. Stützt sich ein Verwaltungsgericht auf Rechtsprechung des VwGH zur Lösung der Frage, ob eine materiellrechtliche oder eine verfahrensrechtliche Frist vorliegt, führt allein der Umstand, dass eine Rechtsprechung des VwGH zur konkret im Revisionsfall zu beurteilenden Frist nicht besteht, nicht dazu, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG auszugehen wäre (VwGH 05.09.2023, Ra 2021/12/0075). Ebenso wurde dargelegt, weshalb es sich bei den Fristen des Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz sowie Paragraph 10, Absatz eins a, erster Satz VOG jeweils um materiellrechtliche Fristen handelt. Stützt sich ein Verwaltungsgericht auf Rechtsprechung des VwGH zur Lösung der Frage, ob eine materiellrechtliche oder eine verfahrensrechtliche Frist vorliegt, führt allein der Umstand, dass eine Rechtsprechung des VwGH zur konkret im Revisionsfall zu beurteilenden Frist nicht besteht, nicht dazu, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG auszugehen wäre (VwGH 05.09.2023, Ra 2021/12/0075). Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2327687.1.00

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