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{'item': 'W142 2305696-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2026 GeschäftszahlW142 2305696-1 Spruch, W142 2305696-1/8EIM NAMEN DER REPUBLIK!W142 2305696-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024, Zl. 1358133405/231216081, nach Durchführung einer Verhandlung am 28.11.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024, Zl. 1358133405/231216081, nach Durchführung einer Verhandlung am 28.11.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 24.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 26.06.2023 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in XXXX geboren worden zu sein. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Somali-Tunni zugehörig. An Schulausbildung verfüge er über ca. 1 Jahr Schule. Er habe keine Berufsausbildung. Beruflich habe er verschiedene Tätigkeiten (Hilfsarbeiter) ausgeübt. Zu seinen Familienangehörigen in Somalia führte er an, dass sein Vater und seine Mutter bereits verstorben seien. Er verfüge neben seiner Ehefrau über sieben Söhne und drei Töchter. Er habe weiters drei Brüder und zwei Schwestern. Alle würden in Somalia leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX , Abulisid gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF sei am 24.10.2022 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und sei aus seinem Herkunftsstaat Somalia ausgereist. Er sei legal ausgereist. Er habe einen somalischen Reisepass gehabt. Er bejahte befragt, mit einem Reisedokument ausgereist zu sein. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich eineinhalb Monate in der Türkei, in der Folge ca. sechs Monate in Griechenland, drei Tage in Albanien, zwei Tage in Kosovo, ca. vier Tage in Serbien und zwei Tage in Ungarn aufgehalten zu haben. Er gab weiters an, dass ihm in Griechenland die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sein Asylantrag sei negativ entschieden worden und er habe keine Unterstützung bekommen. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass er diese selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert habe. Die Kosten der Reise hätten 2.500 – 3.000 USD betragen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Somali-Tunni zugehörig. An Schulausbildung verfüge er über ca. 1 Jahr Schule. Er habe keine Berufsausbildung. Beruflich habe er verschiedene Tätigkeiten (Hilfsarbeiter) ausgeübt. Zu seinen Familienangehörigen in Somalia führte er an, dass sein Vater und seine Mutter bereits verstorben seien. Er verfüge neben seiner Ehefrau über sieben Söhne und drei Töchter. Er habe weiters drei Brüder und zwei Schwestern. Alle würden in Somalia leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 , Abulisid gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF sei am 24.10.2022 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und sei aus seinem Herkunftsstaat Somalia ausgereist. Er sei legal ausgereist. Er habe einen somalischen Reisepass gehabt. Er bejahte befragt, mit einem Reisedokument ausgereist zu sein. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich eineinhalb Monate in der Türkei, in der Folge ca. sechs Monate in Griechenland, drei Tage in Albanien, zwei Tage in Kosovo, ca. vier Tage in Serbien und zwei Tage in Ungarn aufgehalten zu haben. Er gab weiters an, dass ihm in Griechenland die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sein Asylantrag sei negativ entschieden worden und er habe keine Unterstützung bekommen. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass er diese selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert habe. Die Kosten der Reise hätten 2.500 – 3.000 USD betragen. Befragt zum Fluchtgrund gab der BF zu Protokoll: „Ich habe Somali aus Angst vor der Terrorgruppe der Al Shabaab verlassen. Sie haben mich 7 Tage lang festgehalten und zusammengeschlagen. Sie haben mich verdächtigt, dass ich für die Regierung arbeiten und sie verraten. Ich habe Narben die von der Misshandlung der Al Shabaabs stammen. Die Al Shabaab haben 7 Millionen Somalische Schilling bekommen, dass ich frei komme. Die Al Shabaab haben gesagt das ich innerhalb von 2 Stunden das Dorf verlassen muss, weil sie mich ansonsten töten würden. Meine Kinder sind jetzt in Barawe und sie haben Angst vor Al Shabaab.“ Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an: „Ich habe Angst von den Alshabaab getötet zu werden.“ Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab der BF an: „Nein.“
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland, woraufhin am 05.07.2023 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF am 13.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe, wobei der Antrag am 07.03.2023 in zweiter Instanz als unzulässig zurückgewiesen worden sei.
  4. Am 29.10.2024 wurde der BF durch das BFA in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (F: Leitendes Oran der Amtshandlung; A: BF): „[ … ] F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen? A.: Nein, nur meine Verfahrenskarte F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten? A.: Nein Der Referent klärt den Antragsteller über die Rolle der anwesenden Personen und den Verlauf der Einvernahme auf. Der Verfahrensablauf wird zusammengefasst und erörtert. Heimat verlassen am 24.10.2022 mit dem Flugzeug in die Türkei Eingereist am 24.06.2023 Asylantrag am 24.06.2023 Erstbefragung am 26.06.2023 F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht. A.: Ja, in Griechenland. Mein Asylantrag wurde in 2 Instanz abgelehnt, ich musste das Land verlassen. Ich habe aber nicht auf den zweiten Bescheid gewartet. Anmerkung: XXXX Anmerkung: römisch 40 F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? A.: Danke, sehr gut. F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie? A.: Nein F.: Nehmen Sie Medikamente? A.: Nein Folgende Fragen werden auf Deutsch gestellt: F.: Können Sie Deutsch? A.: Ja F.: Können Sie die deutsche Schrift lesen? A.: Ja, ein wenig F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei? Anmerkung: AW versteht die Frage nicht. F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen? Anmerkung: AW versteht die Frage nicht. Die nicht verstandenen Fragen werden nunmehr auf Somali wiederholt. F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen? A.: Ja F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei? A.: Ja, ich spreche Somali und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in dieser Sprache durchgeführt wird. F.: Welche Sprachen sprechen Sie noch? A.: Ich spreche Somali, Maay Dialekt und ein wenig Deutsch. [ … ] F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ja Zu Ihrem Leben in der Heimat: F.: Können sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben sie absolviert, welchen Beruf haben sie ausgeübt etc.? A.: Ich bin in XXXX , Somalia geboren und aufgewachsen. Ab 8 war ich bei meinem Onkel in Mogadischu. Mit dem Alter von ca. 16 kam ich zurück in die Stadt XXXX . Ich besuchte die Grundschule in der Dauer von 4 Jahr. Ich war aber nicht durchgehend in der Schule. In der Heimat habe ich als Hilfsarbeiter und in der Landwirtschaft gearbeitet.A.: Ich bin in römisch 40 , Somalia geboren und aufgewachsen. Ab 8 war ich bei meinem Onkel in Mogadischu. Mit dem Alter von ca. 16 kam ich zurück in die Stadt römisch 40 . Ich besuchte die Grundschule in der Dauer von 4 Jahr. Ich war aber nicht durchgehend in der Schule. In der Heimat habe ich als Hilfsarbeiter und in der Landwirtschaft gearbeitet. Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Somalia, gehöre der Volksgruppe der Tunni und dem sunnitischen Islam an. Ich bin verheiratet und habe 7 Söhne und 3 Töchter. Wie heißen Ihre Frau und Ihre Kinder? A.: Meine Frau heißt XXXX

(35)A.: Meine Frau heißt römisch 40
(35)Meine Kinder heißen Söhne: XXXX
(10), XXXX und XXXX
(8), XXXX (6,5), XXXX und XXXX
(5), XXXX
(3)Meine Kinder heißen Söhne: römisch 40
(10), römisch 40 und römisch 40
(8), römisch 40 (6,5), römisch 40 und römisch 40
(5), römisch 40
(3)Töchter 3: XXXX
(12), XXXX
(4), XXXX
(9).Töchter 3: römisch 40
(12), römisch 40
(4), römisch 40
(9). Meine Frau und unsere Kinder leben alle in XXXX , Somalia.Meine Frau und unsere Kinder leben alle in römisch 40 , Somalia. F.: Wann und wo haben Sie geheiratet? A.: Wir haben in XXXX im Jahr 2017 geheiratet.A.: Wir haben in römisch 40 im Jahr 2017 geheiratet. F.: Sind Ihre Eltern ebenfalls Staatsbürger von Somalia? A.: Ja F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor. A.: Ich lege folgendes vor: Teilnahmebestätigung Deutsch VHS Hallo in Österreich vom 18.12.2023 Teilnahmebestätigung Deutsch VHS A1/1 vom 01.03.2024 Teilnahmebestätigung Deutsch VHS A1/2 vom 17.04.2024 Ergebnismitteilung Deutsch vom 14.06.2024 NICHT BESTANDEN Teilnahmebestätigung Sprachcafe Deutsch vom 24.-09.2024 Zertifikat Sicherheitskurs vom 12.07.2024 Zertifikat Caritas vom 14.10.2024 Bestätigung Leopoldschlag vom 21.10.2024 Foto ID Card F.: Wo befindet sich Ihr Reisepass jetzt? A.: Ich hatte einen Reisepass, diesen habe ich jedoch in der Türkei verloren. F.: Wann und von welcher Behörde wurde Ihr Reisepass ausgestellt? A.: Vom Passamt in Mogadischu F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat (Geburtsurkunde, Personalausweis, ID Card)? A.: Ich habe nichts mehr. F.: Haben Sie in der Heimat den Dienst an der Waffe abgeleistet? A.: Nein F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an. A: Meine Eltern, V: XXXX und M: XXXX sind bereits verstorben. Mein Vater starb, als ich noch klein war. Meine Mutter starb kurz nach dem Tod meines Vaters. Ich war ca. 6 Jahre alt.A: Meine Eltern, V: römisch 40 und M: römisch 40 sind bereits verstorben. Mein Vater starb, als ich noch klein war. Meine Mutter starb kurz nach dem Tod meines Vaters. Ich war ca. 6 Jahre alt. In der Heimat leben noch: 3 Brüder: XXXX
(31), XXXX
(46), XXXX
(38)3 Brüder: römisch 40
(31), römisch 40
(46), römisch 40
(38)2 Schwestern: XXXX
(34), XXXX
(48)2 Schwestern: römisch 40
(34), römisch 40
(48)Sie leben auch alle im Gebiet XXXX , Somalia.Sie leben auch alle im Gebiet römisch 40 , Somalia. XXXX
(46)und XXXX
(38)sind kürzlich weggegangen. Sie hätten für die al-Shabaab arbeiten sollen. römisch 40
(46)und römisch 40
(38)sind kürzlich weggegangen. Sie hätten für die al-Shabaab arbeiten sollen. F.: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Heimat? A.: Ich habe eine Tante und einen Onkel in der Heimat. F.: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Angehörigen? A.: Ich habe regelmäßig Kontakt via Telefon. Wir hören uns einmal im Monat. F.: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? A.: Ich hatte in der Heimat eine Landwirtschaft, das ist jetzt aber al-Shabaab Gebiet. Meine Brüder und ich, wir besitzen gemeinsam eine Landwirtschaft in der Heimat, diese wird aber derzeit nicht bewirtschaftetet. F.: Haben Ihre Verwandten auch Probleme in der Heimat? A.: Ja F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten. (Arm, Mittelstand, Reich) A.: Mittelstand F.: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet? A.: die letzten 3 Monate vor der Ausreise war ich arbeitslos. F.: Hatten Sie Freunde in der Heimat? A.: Ja F.: Wann haben Sie sich mit Ihren Freunden das letzte Mal getroffen. A.: Im Juli 2022 F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? A.: Am 15.07.2022, Mitte März begannen meine Probleme mit der al-Shabaab. Am 15.07.2022 habe ich die Entscheidung zur Ausreise getroffen. F.: Sie sind am 24.06.2023 in Österreich eingereist, Ihre Ausreise erfolgte jedoch bereits am 24.10.2022. Wo waren Sie in der Zwischenzeit? A.: Türkei 1,5 Monate GR Ca. 6 Monate Albanien 3 Tage Kosovo 2 Tage SRB Ca. 4 Tagen Ungarn 2 Tage F.: Wovon haben Sie in diesem Zeitraum gelebt? A.: In der Türkei war ich teilweise in der Moschee zum Schlafen, dann war ich wieder bei Freunden. In Serbien war ich in einem Camp. In den anderen Ländern war ich auf der Durchreise. F.: Wieso haben Sie nicht in einem der Länder, durch welche Sie gereist sind (Türkei od. Serbien), einen Asylantrag gestellt? A.: Serbien nimmt keine Asylanträge an. In der Türkei kann man nicht immer einen Asylantrag stellen. Als ich dort war, war es nicht möglich. F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein? A.: Ja. F.: Wie viel verlangte die Schlepperorganisation? A.: 2500-3000 USD, ca. US$ 2750.- F.: Woher haben Sie das Geld? A.: Ich habe 2 Cousinen, eine lebt in Schweden und die andere in den USA. Die beiden haben mir die Reise finanziert. F.: Warum war Österreich das Ziel Ihrer Reise? A.: Bis hierher hat mein Geld gereicht. F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt? A.: Ja F.: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A.: Nein F.: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A.: Nein F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet? A.: Nein F.: Hatten Sie in Ihrer Heimat jemals Probleme mit den Behörden? A.: Nein F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A.: Nein F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A.: Nein F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A.: Ja, ich wurde von der al-Shabaab verfolgt. F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A.: Nein F.: Sind Sie ein religiöser Mensch? A.: Ja F.: Wann war Ihr letzter Moschee Besuch? A.: Das ist schon länger her. F.: Wie geht es Ihnen mit der Vielfalt in Österreich? Wie stehen Sie zur Religionsfreiheit und zur homosexuellen Szene in Österreich? A.: Ich habe kein Problem damit. Zu Ihrem Fluchtgrund: F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommensein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch augefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A.: Ich lebte mit meiner Familie im Dorf Boroodooy. Am 18.03.2022 bin ich von der al-Shabaab verhaftet worden. In dem Gebiet, wo ich gelebt habe, gab es die al-Shabaab. Man hat mir vorgeworfen, dass ich für die Regierung spioniert hätte. Ich wurde immer wieder geschlagen. Ich war in einem alten Gebäude in der Nähe von Haaway eingesperrt Tagsüber war ich in der Zelle. In der Nacht wurde ich herausgeführt und mit einem Stock geschlagen. Das war in den ersten beiden Nächten so. In der Nacht wurde ich auch immer befragt. Ich war für 7 Tage inhaftiert. Man hat Geld für meine Freilassung verlangt. Ich musste aber das Gebiet der al-Shabaab verlassen. Man hat mir auch gesagt, dass ich auch in der Hauptstadt nicht leben darf. Ich ging dann nach XXXX . Ich habe daraufhin meine Verwandten kontaktiert. Ich wollte wissen, wie man mich unterstützen könnt, damit ich in Sicherheit vor der al-Shabaab sei.Ich lebte mit meiner Familie im Dorf Boroodooy. Am 18.03.2022 bin ich von der al-Shabaab verhaftet worden. In dem Gebiet, wo ich gelebt habe, gab es die al-Shabaab. Man hat mir vorgeworfen, dass ich für die Regierung spioniert hätte. Ich wurde immer wieder geschlagen. Ich war in einem alten Gebäude in der Nähe von Haaway eingesperrt Tagsüber war ich in der Zelle. In der Nacht wurde ich herausgeführt und mit einem Stock geschlagen. Das war in den ersten beiden Nächten so. In der Nacht wurde ich auch immer befragt. Ich war für 7 Tage inhaftiert. Man hat Geld für meine Freilassung verlangt. Ich musste aber das Gebiet der al-Shabaab verlassen. Man hat mir auch gesagt, dass ich auch in der Hauptstadt nicht leben darf. Ich ging dann nach römisch 40 . Ich habe daraufhin meine Verwandten kontaktiert. Ich wollte wissen, wie man mich unterstützen könnt, damit ich in Sicherheit vor der al-Shabaab sei. Dann kam ich nach Mogadischu. Das war am 10.09.2022. Ich nahm Kontakt zu einem Schlepper auf, dieser ermöglichte mir die Ausreise am 24.10.2022. F.: Wie kam die al-Shabaab darauf, dass Sie spioniert hätten? A.: Ich habe eine Landwirtschaft am Rand der Straße gehabt. Dort hatte ich einen Hund. Dieser hat immer gebellt wenn er etwas gehört hat. Außerdem habe ich dort einen Brunnen verwaltet. Dieser Brunnen war für die Allgemeinheit in der Dürrezeit. Anmerkung: Die Frage wird wiederholt: A.: Ich bin dort ansässig, die anderen Nomaden leben nicht fix dort. Ich hatte dort ein Haus in der Nähe. F.: Wieviel haben Sie für Ihre Freilassung bezahlt? A.: 7 Millionen somalische Schilling (umgerechnet ca. 250 US$) F.: Wieso somalische Shilling und nicht US$. A.: Es wurde keine elektronische Überweisung verwendet. Deshalb wurde das Geld in somalische Shilling bezahlt. F.: Wie konnten Sie ab 25.03.2022 bis 10.09.2022 in XXXX leben?F.: Wie konnten Sie ab 25.03.2022 bis 10.09.2022 in römisch 40 leben? A.: In XXXX selbst gibt Soldaten der Regierung. Die Stadt wird von der Polizei kontrolliert. 5 Km außerhalb der Stadt beginnt das Gebiet der al-Shabaab. Ich habe mich in der Stadt versteckt. Ich habe in der Polizeistation geschlafen. Dort haben auch andere gefährdete Personen gelebt. Es ist ein großen Gebäude, in der Mitte gibt es einen großen Platz, da kann man auch schlafen. Dort habe ich bis 10.09.2022 gelebt. Es war für mich fast wie im Gefängnis. Ich durfte nicht meine Kinder besuchen.A.: In römisch 40 selbst gibt Soldaten der Regierung. Die Stadt wird von der Polizei kontrolliert. 5 Km außerhalb der Stadt beginnt das Gebiet der al-Shabaab. Ich habe mich in der Stadt versteckt. Ich habe in der Polizeistation geschlafen. Dort haben auch andere gefährdete Personen gelebt. Es ist ein großen Gebäude, in der Mitte gibt es einen großen Platz, da kann man auch schlafen. Dort habe ich bis 10.09.2022 gelebt. Es war für mich fast wie im Gefängnis. Ich durfte nicht meine Kinder besuchen. F.: Hatten Sie Besuch von Ihrer Familie? A.: Nein F.: Warum nicht? A.: die Kinder sind klein. F.: Ihre ältesten Kinder sind 12, 9 und 7. Es ist nicht glaubwürdig, dass Sie keinen Besuch bekommen hätten. A.: Meine Gattin hätte alle Kinder mitnehmen müssen, das war nicht möglich. F.: Hat die al-Shabaab sonst noch etwas bei Ihrer Freilassung zu Ihnen gesagt? A.: Die al-Shabaab hat nicht direkt zu mir gesprochen. Meine Clanältesten haben mir bei der Freilassung gesagt, dass ich überall, wo die al-Shabaab ist, nicht leben dürfte. F.: Wurde sonst noch etwas gesagt? A.: Nur, dass ich getötet werden würde, wenn man mich antreffen würde. F.: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, dass die al-Shabaab gesagt hätte, dass Sie innerhalb von 2 Stunden das Dorf verlassen müssten, da man Sie ansonsten töten würden. Was sagen Sie dazu? A.: Nach der Freilassung aus dem Gefängnis kam ich zurück zu meiner Familie. Ich war 2 Tage zuhause. In der Nacht kamen Männer der al-Shabaab und sagten zu mir, dass ich spätestens am nächsten Tag um 08:00 Uhr weg sein müsste, ansonsten würde man mich erschießen. Meine Familie hat dann ein Tier geschlachtet damit ich mich erholen kann. Meine Frau hat dann am nächsten Tag gemeint, ich soll gleich in der Nacht aufbrechen und auf die Wildtiere (Hyänen) aufpassen. Anmerkung: Der Dolmetscher gibt an, dass die somalische Zeitrechnung für 08:00 Uhr 2 Stunden in der Früh lautet und die Angaben in der Erstbefragung möglicherweise ein Übersetzungsfehler ist. F.: Beschreiben Sie mir den genauen Ablauf Ihrer Entführung. A.: Die Männer kamen direkt zu mir nach Hause. Es waren 7 Mann. Wir waren noch wach. Sie haben vor dem Haus meinen Namen gerufen. Ich ging raus. Sie waren bewaffnet und haben gesagt, dass ich mitkommen soll. Ich wurde dann an den Oberarmen nach hinten gefesselt. Auch meine Augen wurden mir verbunden. Dann musste ich zu Fuß zum nächsten Stützpunkt gehen. Ich musste mich dann hinlegen, dabei wurde ich umgestoßen. Dann wurden mir auch noch die Beine gefesselt. Dann wurde ich mit einem Holzstock geschlagen. Dann wurde ich gefragt, ob ich wissen würde, wieso ich festgenommen worden wäre. Das wusste ich aber nicht. Sie haben nur gemeint, mir würde es schon einfallen. Aber ich wusste es nicht. Später hat man mich mit Wasser überschüttet. Dann hat jemand seine Waffe geladen. Man hat mir dann gesagt, dass dies meine letzte Nacht sei. Ich solle beten. Ich sagte immer wieder, dass ich nichts wissen würde. Dann haben Sie mehrmals seitlich an mir vorbeigeschossen. Ich lag noch am Boden. Ich hatte große Angst. Dann wurde ich nach Sablaale gebracht. Der Fußmarsch dauerte etwa 150 Minuten. Dabei waren meine Arme immer noch gefesselt. 2 Männer haben mich dorthin gebracht. F.: Gab es Mitgefangene? A.: Ja, es gab viele. Ca. 10 Personen. Es gab auch einen eigenen Raum für Frauen. F.: Haben Sie die Übergriffe auf Ihre Person bei den Behörden (Polizei) in Ihrer Heimat angezeigt? A.: Wo hätte ich Anzeige erstatten sollen? F.: Bei der Polizei, bei der Sie anschließend 6 Monate gelebt haben. A.: Die Polizei kann nicht helfen. F.: In Ihrer Heimat gibt es viele Bereiche, in denen die al-Shabaab keine Kontrolle hat (Mogadischu, Kismaayo, Merka, Puntland, Somaliland, usw.) Haben Sie nie in Erwägung gezogen, einfach in einen dieser Bereiche Ihrer Heimat zu ziehen? A.: Im Norden kann ich aufgrund meiner Clanzugehörigkeit nicht leben. In den Städten kann die al-Shabaab mich töten. F.: Für Ihre Ausreise haben Sie US$2750.- bezahlt. Dieser Betrag hätte für einen Neuanfang gereicht. Was sagen Sie dazu? A.: Ich bekam das Geld nicht auf einmal. Ich bin außerdem wegen der Bedrohung vor der al-Shabaab geflohen. Ich möchte weiters angeben, dass mein Sohn Probleme mit einem Kind der Habar Gedir hat. F.: Sie haben vorhin ausgesagt, dass Sie am 15.07.2022 die Entscheidung zur Ausreise getroffen hätten. Die Stadt XXXX haben Sie jedoch erst am 10.09.2022 verlassen. Wieso haben Sie derart lange gewartet.F.: Sie haben vorhin ausgesagt, dass Sie am 15.07.2022 die Entscheidung zur Ausreise getroffen hätten. Die Stadt römisch 40 haben Sie jedoch erst am 10.09.2022 verlassen. Wieso haben Sie derart lange gewartet. A.: Ich habe noch gewartet, bis ich das Geld hatte. F.: Haben Sie sonst eine etwaige Hilfe in Ihrer Heimat in Anspruch genommen (Clan-, Dorfälteste, NGO usw.)? A.: Ja, durch die Clanältesten kam ich frei. F.: Welchem Clan gehören Sie an A.: Tunni F.: Welchem Subclan gehören Sie an? A.: Dacfaraad F.: Welchem Sub Subclan gehören Sie an? A.: Ir.WeyreA.: römisch eins r.Weyre F.: Ist Ihr Clan in der Heimat weit verbreitet? A.: Nein. Wir sind ein kleiner Clan. F.: Gem. Internet (https://en.wikipedia.org/wiki/Tunni) ist der Clan der Tunni einer der wichtigste Clans im Süden Somalias. F.: Gehört der Clan der Tunni dem Clan der Digil-Mirifle an? A.: Wir gehören dem Digil Clan an. F.: Möchten Sie eine Pause? A.: Nein F.: Gibt es, abgesehen von Ihrem soeben geschilderten Fluchtgrund noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?? A.: Nein. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert? A.: Ja F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A.: Ich möchte nicht in meine Heimat zurück, ich fürchte um mein Leben. Zu Ihrem Leben im Bundesgebiet: F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Nein, in Schweden lebt eine Cousine von mir. F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Nein F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Nein F.: Besuchen Sie in Österreich Kurse, eine Schule, Vereine oder die Universität? A.: Nein. Ich werde demnächst wieder einen Deutschkurs A1/2 besuchen. F.: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A.: Ich lebe von der Grundversorgung F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite ehrenamtlich im Altersheim. Ich arbeite 6-8 Stunden tgl. von Montag bis Freitag. Manchmal arbeite ich auch für die Gemeinde. F.: Haben Sie sich beim AMS um eine Arbeitsbewilligung bemüht? A.: Ja F.: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? Können Sie dies auf Deutsch schildern? A.: Meine Arbeit ist helfen hier. Einmal ich putzen Straße, helfen sehr. Ja. Und Haus arbeite ich, alle Haus. Anmerkung: AW antwortet in Deutsch. F.: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Name, Staatszugehörigkeit)? … A.: Nur Arbeitskollegen von der Caritas. Manchmal treffen wir uns auch privat. Ich schneide auch die Haare. Marko, Nico, Meikal. Mehr weiß ich aber nicht. Seit ich zu arbeiten begonnen habe, geht es mir auch besser. F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese! A.: Nein F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen oder ehrenamtlich tätig? A.: Ja, bei der Caritas. F.: Welche Integrationsschritte haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich gesetzt? A.: Ich versuche Deutsch zu lernen, besuche Sprachcafes. Ich engagiere mich viel und helfe anderen Menschen. F.: Die Caritas ist eine christliche Einrichtung. Sie gehören dem Islam an. Ist das für Sie kein Problem? A.: Es ist kein Problem, das sind meine Freunde. F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt? A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich. F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A.: Ja F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A.: Ja F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint? A.: Nein F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände)? A.: Nichts F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor? Welche Ziele haben Sie? A.: Ich möchte hier ein neues Leben beginnen und hier arbeiten. Ich möchte mich integrieren und hier in Sicherheit leben. [ … ] F: Wenn seitens des BFA eine Rückkehrentscheidung (ev. mit Einreiseverbot) erlassen wird, besteht ein Interesse an freiwilliger Ausreise? A: Nein, ich möchte hierbleiben. [ … ] Der Verfahrenspartei wird mitgeteilt, dass die Lage in Somalia den Behörden bekannt ist, sie kann das Länderinformationsblatt auf ihren Wunsch hin ausgehändigt bekommen und dann innerhalb von 2 Wochen dazu Stellung beziehen. AW verzichtet auf die Ausfolgung. Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert. F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen? A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich erkenne den Ländervorhalt an Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. F.: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? A.: Ja. [ … ]“ 5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich und zumutbar, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich und zumutbar, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. 6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF habe – entgegen der Ansicht des BFA – Somalia sehr wohl aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen müssen. Bei einer Rückkehr sei er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. In eventu, sei dem BF subsidiärer Schutz zu erteilen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht offen. Der Beschwerde waren Integrationsunterlagen beigefügt. 7. Am 13.01.2025 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 8. Am 28.11.2025 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung wurde wie folgt vorgebracht (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[ … ] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Ich bin gesund. R: Müssen Sie Medikamente einnehmen? BF: Aktuell nehme ich keine Medikamente. Vorher hatte ich anständigen Husten. Ich habe ein Husten-Medikament und ein Medikament gegen Halsschmerzen genommen. R: Jetzt sind Sie wieder gesund? BF: Ja. Ich bin gesund. R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag aussieht? BF: Ja. BF (auf Deutsch): 6 Uhr ich aufstehen. Zahne putzen. Frühstück. Meine Freunde bisschen helfen und spazieren. Nachmittag bisschen Fußball spielen. 8 Uhr schlafen. R: Haben Sie einen Deutschkurs besucht? BF (auf Deutsch): Ja. A1. BFV legt Integrationsunterlagen vor. Diese werden als Beilage ./A zum Akt genommen. Diese Unterlagen beinhalten eine Teilnahmebestätigung, Sprachcafe Deutsch bei PANGEA, vom 20.11.2025. Des Weiteren beinhalten diese Unterlagen 2 Empfehlungsschreiben, eines von Herrn Peter Donabauer und Herrn Wolfgang Bernthaler. Darunter befindet sich auch eine Bestätigung des Quartiergebers vom 20.11.2025, sowie Abrechnungen vom Nov. 2024, Jänner 2025 und vom April 2025 bis Oktober 2025. R: Haben Sie schon eine Prüfung in Deutsch gemacht, oder haben Sie lediglich einen Kurs gemacht? BF: Ich habe den Deutschkurs A1 nicht bestanden, gemeint die Prüfung. Ich habe meine Unterkunft gewechselt und ich konnte daher keinen Deutschkurs mehr besuchen. R: D.h. Sie haben einen Deutschkurs A1 bereits besucht? BF: Ich habe sogar die Bestätigung da. Ich habe 57 Punkte erreicht. Ich habe hier die Bestätigung. Der BF legt eine Ergebnismitteilung vom 19.06.2024 vor. Diese wird in Kopie als Beilage ./B zum Akt genommen. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF: Meistens reinige ich in der Unterkunft. Ich sammle den Mist und bringe ihn nach draußen. Es kommt ein Auto und dieses belade ich dann. Ich habe ein paar Freunde. Dann gehe ich diese unterstützen. R: Was meinen Sie mit “Freunde unterstützen”? BF: Ich habe 2 österreichische ältere Herren als Freunde. Ich gehe sie unterstützen bei alltäglichen Sachen. Einer ist 80 Jahre. Der andere ist alt, wie alt er ist, das weiß ich nicht. R: Wann haben Sie Somalia verlassen? BF: Ich habe Somalia am 24. Oktober 2022 verlassen. R: Nachdem Sie am 24. Oktober 2022 Somalia verlassen haben, sind Sie wohin gereist? BF: In die Türkei. R: D.h. Sie haben Mogadischu per Flugzeug Richtung Türkei verlassen? BF: Ja. R: Wie lange haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: Etwa 2 Wochen war ich in Mogadischu aufhältig. R: Bei wem haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: Ich war bei einem Verwandten meines Vaters in seinem Haus. In dem Haus war auch mein kleiner Bruder. R: Welcher Verwandter war das? BF: Ich glaube ein Verwandter 2. Grades. Es ist der Großcousin. R: Wieso hat Ihr kleiner Bruder auch in diesem Haus gelebt? BF: Der Onkel war sehr alt und mein Bruder hat ihn unterstützt. Der Onkel wurde nach Mogadischu zur Behandlung seiner Krankheit gebracht. R: Meinen Sie jetzt, dass der Onkel der Großcousin ist, oder handelt es sich um 2 verschiedene Personen? BF: Nein. Es ist der Onkel, von dem ich vorher erzählt habe. R: Sie nennen den Großcousin Onkel? BF: Ja. R: Wo haben Sie jetzt gelebt? Haben Sie in einem Haus oder in einer Wohnung gelebt? BF: Es war eine Wohnung. Ich weiß nicht, wem die Wohnung gehört hat. Ich vermute, dass es Bekannten meines Onkels gehört hat. R: Seit wann lebte Ihr kleiner Bruder bei Ihrem Onkel? BF: 2 Monate bevor ich nach Mogadischu kam, ist mein kleiner Bruder zu meinem Onkel zur Begleitung und Unterstützung gegangen. R: Lebt Ihr kleiner Bruder nach wie vor bei Ihrem Onkel in Mogadischu? BF: Als ich in die Türkei eingereist bin, ist der Onkel gestorben. Mein Bruder ist dann zu unserer Familie zurückgekehrt in meinen Heimatort. Nein, er ist selbst nach XXXX zurückgegangen, nicht zur Familie.BF: Als ich in die Türkei eingereist bin, ist der Onkel gestorben. Mein Bruder ist dann zu unserer Familie zurückgekehrt in meinen Heimatort. Nein, er ist selbst nach römisch 40 zurückgegangen, nicht zur Familie. R: Haben Sie ständig in XXXX gelebt?R: Haben Sie ständig in römisch 40 gelebt? BF: Nein. Nicht direkt in XXXX . Ich bin in einem Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. Die letzten 2 Jahre vor meiner Ausreise habe ich in Boroodoy gelebt. BF: Nein. Nicht direkt in römisch 40 . Ich bin in einem Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen. Die letzten 2 Jahre vor meiner Ausreise habe ich in Boroodoy gelebt. Der BF schreibt den Namen auf die Beilage ./C. R: Haben Sie eine Schule besucht? BF: 4 Jahre habe ich die Schule besucht. R: War das eine Grundschule? BF: Ja. R: Haben Sie auch eine Koranschule besucht? BF: Ich habe die Koranschule insgesamt 3 Jahre besucht. R: Wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben, die Koranschule zu besuchen? BF: Ich schätze, 8 Jahre alt. R: Wie alt waren Sie, als Sie die Koranschule beendet haben? BF: 11,5 Jahre war ich alt. R: Wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben, die Grundschule zu besuchen? BF: Mit 16 Jahre. R: Wie alt waren Sie, als Sie die Grundschule verlassen haben? BF: Die Schule war nicht regelmäßig. Ich war noch nicht 20 Jahre alt, als ich aufgehört habe. R: Wieso haben Sie erst so spät die Grundschule besucht? BF: Ich war ein Waisenkind. Meine Eltern sind beide verstorben, als ich 7 Jahre alt war. R: Bei wem sind Sie dann aufgewachsen? BF: Nachdem meine Eltern verstorben sind, hat unser richtiger Onkel vs die Erziehung von mir und meinem kleineren Bruder übernommen. R: Wie viele Brüder haben Sie? BF: Ich habe 3 Brüder. Einer ist vor ein paar Monaten verstorben. Eine Schwester und eine Halbschwester ms habe ich auch. R: War Ihre Mutter mit Ihrem leiblichen Vater geschieden? BF: Nein, das war die 2. Ehe meines Vaters. Meine Mutter hat bereits eine Tochter gehabt. R: Sind Ihre Eltern eines natürlichen Todes gestorben? BF: Mein Vater ist wegen Hunger verstorben. Es ist eine Zeit in Somalia gewesen, wo eine Hungersnot bestand. Meine Mutter ist eines natürlichen Todes gestorben. R: Wissen Sie, in welchem Jahr Ihr Vater gestorben ist? BF: Das kann ich nicht sagen. Ich war sehr klein, ich schätze, ich war 6 Jahre alt. R: Wissen Sie, in welchem Jahr Ihre Mutter verstorben ist? BF: Ich schätze es waren zwischen den beiden Todesfällen ein bis eineinhalb Jahre. Der letzte Todesfall war der meiner Mutter. R: Wo sind Ihre restlichen Geschwister aufgewachsen? BF: Die anderen Geschwister waren schon älter als ich und mein kleiner Bruder. Dann hat jeder sein Leben weiter gestaltet. R: Wer lebt derzeit in Somalia? BF: Alle meine Geschwister und meine Kinder sind in Somalia. R: Wo leben Ihre Geschwister derzeit in Somalia? BF: Ein Bruder namens XXXX lebt in Jilib. BF: Ein Bruder namens römisch 40 lebt in Jilib. R: Und die anderen Geschwister? BF: Mein kleiner Bruder namens XXXX ist derzeit in der Stadt Barawe. BF: Mein kleiner Bruder namens römisch 40 ist derzeit in der Stadt Barawe. R: Und der andere Bruder? BF: Eine Schwester namens XXXX wohnt im Dorf namens XXXX . Die Halbschwester namens XXXX lebt in Barawe. Abdulkadir ist gestorben.BF: Eine Schwester namens römisch 40 wohnt im Dorf namens römisch 40 . Die Halbschwester namens römisch 40 lebt in Barawe. Abdulkadir ist gestorben. R: Ist XXXX eines natürlichen Todes gestorben?R: Ist römisch 40 eines natürlichen Todes gestorben? BF: XXXX ist ums Leben bei einem Bombenanschlag der Al-Shabaab gekommen.BF: römisch 40 ist ums Leben bei einem Bombenanschlag der Al-Shabaab gekommen. R: Wann war dieser Bombenanschlag? BF: Das ist vor ca. 12 bzw. 13 Tagen geschehen. R: Wo war dieser Bombenanschlag? BF: In Barawe. R: Wie viele Kinder haben Sie? BF: 10. R: Können Sie mir die Namen Ihrer Kinder auf die Beilage ./C aufschreiben und das derzeitige Alter? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wie viele Töchter haben Sie? BF: 3 Töchter und 7 Söhne. R: Wo lebt Ihre Ehefrau derzeit? BF: Sie befindet sich in XXXX in einem Flüchtlingslager.BF: Sie befindet sich in römisch 40 in einem Flüchtlingslager. R: Ihre Kinder sind bei Ihrer Frau im Flüchtlingslager? BF: Ja. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Sie sind bereits alle verstorben. Eine sehr alte Tante lebt noch. Es ist die Halbschwester meiner Mutter und ein Onkel ms lebt auch noch. Er ist auch schon alt. R: D.h. wo lebt Ihre Tante? BF: In Kenia. R: Wo lebt Ihr Onkel ms? BF: Auch in Kenia. R: Sind Sie mit Ihrer Tante und Onkel ms in Kontakt? BF: Ich habe keinen Kontakt. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Mein Vater hat einen Bruder. Dieser Onkel hat mich erzogen. Ich bin bei ihm aufgewachsen. R: Wo lebt dieser Onkel vs? BF: Er ist auch bereits verstorben. R: Seit wann lebt Ihre Ehefrau mit Ihren Kindern im Flüchtlingslager? BF: Nachdem ich Somalia verlassen habe, sind sie dorthin geflüchtet. R: Woher wissen Sie das? BF: Ich habe mit ihnen Kontakt. Sie haben mir sogar vom Lager Fotos geschickt, wo sie sich befinden. R: Können Sie den genauen Zeitpunkt nennen, seit wann Ihre Familie im Flüchtlingslager lebt? BF: Ich habe selbst am 24. Oktober 2022 Somalia verlassen. Etwa Ende Oktober 2022 sind sie in das Flüchtlingslager gekommen. Also ungefähr 1 Woche später. R: Wie lange haben Sie sich in Griechenland aufgehalten? BF: 6 Monate. R: Wo in Griechenland waren Sie aufhältig? BF: In Mitilini bin ich angekommen. Dann haben sie mich nach Philipiara (phonetisch) transferiert. R: Wie lange waren Sie in der Türkei aufhältig? BF: Eineinhalb Monate. Ich habe mich in Ankara aufgehalten. R: Wieso sind Sie nicht in Griechenland geblieben? BF: Ich hatte in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Ich bekam eine Ablehnung. Dann setzten sie mir 1 Monat Frist, damit ich das Land verlassen kann. R: Wie lange hat Ihre Reise von Somalia bis nach Österreich gedauert? BF: Ich kann es einzeln erzählen, aber nicht im Gesamten. Von Griechenland bis nach Österreich war ich 11 Tage unterwegs. R: Haben Sie hier in Österreich Verwandte? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte, die außerhalb von Somalia leben? BF: Eine Cousine lebt in Schweden und eine andere Cousine lebt in den USA. R: Seit wann lebt Ihre Cousine in Schweden? BF: Ich war ein Kleinkind, als sie Somalia verlassen hat. R: Seit wann lebt Ihre andere Cousine in den USA? BF: Ich schätze sie ist über 10 Jahre schon in Amerika. R: Wer hat Ihre Ausreise organisiert? BF: Schlepper. Es ist eine Kette. Von Mogadischu sind wir in die Türkei geflohen, weiter nach Griechenland. Weiter nach Österreich. R: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist? BF: Ja. Sie haben einen richtigen Pass für mich bekommen. R: Wo ist dieser Reisepass geblieben? BF: Diesen habe ich in der Türkei verloren. R: D.h. der Schlepper hat den Reisepass organisiert? BF: Ja. R: Wie viel hat Ihre Reise von Somalia bis nach Österreich gekostet? BF: 3.500 US-Dollar. R: Woher hatten Sie das viele Geld? BF: Die Cousinen haben mich beide unterstützt. R: Die Cousine in Schweden und die Cousine in den USA? BF: Ja. R: Nachdem Sie die Schule verlassen haben in Somalia, was haben Sie gearbeitet? BF: Ja. Ich habe gearbeitet. R: Was haben Sie gearbeitet? BF: Verschiedene Arbeiten habe ich in meinem Leben verrichtet. Einmal war ich fischen mit dem Boot auf dem Ozean und einmal war ich auch für einen Wasserbrunnen zuständig. Ich war zuständig für den Motor, dass die Tiere das Wasser bekommen. R: Wann haben Sie geheiratet? BF: Ich habe 2011 geheiratet. Ich vermute es. Ich weiß es nicht genau. R: Können Sie sich im Jahr 2011 an den Monat erinnern? BF: Nein. Ich erinnere mich nicht. R: Sie haben mit Ihrer Frau und Ihren Kindern in Boroodoy gelebt? BF: Ja. R: Wie waren Sie untergebracht? Hatten Sie eine Wohnung oder ein Haus? BF: Dort gibt es keine Wohnung und kein Haus. Es gibt selbstgebaute somalische Hütten. R: Hatten Sie auch eine Landwirtschaft zu Ihrer Hütte? BF: Ja. R: Wieso haben Sie Boroodoy verlassen? BF: Wegen der Al-Shabaab bin ich geflüchtet. R: Was wollte die Al-Shabaab von Ihnen? BF: Sie haben mich verdächtigt, dass ich für die somalische Regierung arbeite und ich die Informationen weiterleite. R: Welche Informationen sollen Sie weitergeleitet haben? BF: Ich habe nie Informationen weitergegeben. Ich habe nie für die Regierung gearbeitet. Manchmal planen sie, eine Stadt zu attackieren. Diese Vorbereitungen spürt man. Diese Information wird weiter an die Regierung gegeben, dass die Al-Shabaab kommt. Solcher Informationen haben sie mich verdächtigt. Das habe ich aber nicht gemacht. R: Was haben Sie zu diesem Zeitpunkt gearbeitet, als Sie in Boroodoy gelebt haben? BF: Ich war zuständig für das Wasser im Brunnen. R: Wann hat Sie die Al-Shabaab das 1. Mal kontaktiert? BF: In der Nacht gegen 8 Uhr. Am 18. März 2022 abends war das. Sie sind zu mir nach Hause gekommen. R: Waren Sie zu Hause anwesend, als die Al-Shabaab kam? BF: Ja. R: Wer war noch anwesend? BF: Meine Frau und meine Kinder. R: Wie viele Al-Shabaab Männer kamen das 1. Mal zu Ihnen? BF: Sie sind zu mir vor die Türe gekommen. Es waren 2 Männer. Beide standen sich gegenüber. Sie forderten mich auf, aus der Wohnung herauszukommen. Als ich kam, haben sie mich hingewiesen, dass ich weitergehen soll. Ich bin weiter gegangen. Weitere 2 Männer standen sich gegenüber. Sie haben mich weitergeschickt, bis ich zu einem Platz kam, wo mehrere Leute gesessen sind. Mir wurde gesagt, ich soll mich auch hinsetzen. R: Welche Leute sind auf diesem Platz gesessen? BF: 2 Männer, die auch Al-Shabaab-Mitglieder waren, sind dort gesessen. R: Sie haben sich hingesetzt. Was ist weiterhin passiert? BF: Sie haben mir die Augen mit einem Tuch verbunden. Meine beiden Hände wurden hinten zusammengebunden. R: Was ist dann weiterhin passiert? BF: Sie haben mich dann mitgenommen. Einer der zwei Al-Shabaab-Männer hat mich an der rechten Seite gehalten und einer an der linken Seite. Es waren 2 Männer. Wir sind gegangen in das Al-Shabaab-Lager zu Fuß. Wir wurden hingebracht. R: Wer wurde hingebracht? Nur Sie? Waren auch andere Männer dort, die von der Al-Shabaab mitgenommen wurden? BF: Nein. Nur ich wurde alleine dorthin gebracht. R: Wo war dieses Al-Shabaab-Lager? BF: Es ist nicht sehr weit vom Brunnen entfernt, wo ich gearbeitet habe. R: War dieses Lager noch in Boroodoy? BF: Ja. R: Boroodoy ist das ein Dorf? BF: Ja, es ist ein kleines Dorf mit einem Brunnen. R: Wo liegt Boroodoy in Somalia? BF: Das ist zwischen den Städten Barawe und Sablaale. R: Wie lange waren Sie aufhältig im Al-Shabaab-Lager? BF: Es war ein Lager. Ich blieb dort ein paar Stunden. Weiter haben sie mich nach Sablaale in ein Gefängnis geführt. R: Wie lange waren Sie im Gefängnis in Sablaale aufhältig? BF: Dort war ich insgesamt 7 Tage. R: Sind Sie zu Fuß vom Lager bis in das Gefängnis Sablaale gegangen? BF: Ja. R: Wer ist mit Ihnen zu Fuß gegangen? Wer hat Sie begleitet? BF: Die Al-Shabaab-Mitglieder waren dabei. Sie haben mich dorthin gebracht. R: Wissen Sie, wie viele Al-Shabaab-Mitglieder Sie dorthin gebracht haben? BF: Ich kann nicht sagen, wie viele. Ich habe nur Geräusche gehört. Meine Augen waren verbunden. R: Wann sind Sie aus dem Gefängnis in Sablaale entlassen worden? BF: Ich erinnere mich nicht, wann sie mich frei gelassen haben. Insgesamt war ich 7 Tage dort. R: Warum wurden Sie frei gelassen? BF: Sie haben zu mir gesagt, sie haben keinen Beweis gefunden. Dann haben sie mich frei gelassen. R: Sind Sie dann vom Gefängnis in Sablaale zu Ihrem Heimatdorf in Boroodoy zurückgekehrt? BF: Ja. R: Sind Sie zu Fuß gegangen? BF: Ja. R: Als Sie zu Hause waren, ist die Al-Shabaab dann nochmals gekommen? BF: Ja. Nachdem ich wieder nach Hause gekommen war, kamen 2 Nächte später wieder die Al-Shabaab. R: Was wollte die Al-Shabaab wieder von Ihnen? BF: Sie haben mir gesagt, dass ich bis 8 Uhr morgens in der Früh diesen Ort verlassen muss, sonst bin ich selbst schuld, wenn ich getötet werde. R: Wieso sollten Sie den Ort verlassen? BF: Sie haben immer den Verdacht gehabt, und sie sagten, ich muss aus dem Ort ausreisen. R: Haben Sie morgens bis 8 Uhr in der Früh Ihre Familie und Ihre Hütte verlassen? BF: Ich bin alleine in der Nacht weggegangen und ich habe den Ort verlassen. R: Was meinen Sie genau mit: „Sie haben immer den Verdacht gehabt“? BF: Ich bin der Einzige im Dorf, der schreiben und lesen kann. Andere Leute waren alle Analphabeten. Ich arbeitete im Zentrum, wo alle Leute die Tiere zum Wasserbrunnen brachten. Die Tiere trinken dort Wasser. Deswegen haben mich die Al-Shabaab verdächtigt, dass ich für die Regierung arbeite und ich weiter Informationen der Al-Shabaab an die Regierung gebe. R: Als Sie jetzt Ihren Heimatort verlassen haben, wohin sind Sie gegangen? BF: Ich bin die ganze Nacht zu Fuß gegangen. Dann am nächsten Tag in der Früh war ich angekommen in Baarawe. R: Wie lange haben Sie sich in Baarawe aufgehalten? BF: Ich erinnere mich nicht genau. Ich schätze zwischen 5 und 6 Monaten. R: Ihre Familie blieb im Heimatort Boroodoy? BF: Ja. R: Wieso haben Sie dann Baarawe verlassen? BF: Ich konnte nicht mehr in Baarawe leben. Ich fand keine Arbeit. Ich darf nicht außerhalb der Stadt sein, weil ich vor der Al-Shabaab Angst habe. Das war sehr eng für mich und meine Freiheit. R: Wohin sind Sie dann gegangen, nachdem Sie Baarawe verlassen haben? BF: Dann bin ich nach Mogadischu. R: Wie sind Sie von Baarawe nach Mogadischu gelangt? BF: Mit einem großen LKW bin ich mitgefahren, wo Ziegen, Schafe, also Tiere transportiert wurden. R: Wieso sind Sie nicht in Mogadischu geblieben? BF: In Mogadischu habe ich niemandem, in Mogadischu ist mein Clan nicht ansässig. R: Können Sie sich erinnern, wann Sie Baarawe Richtung Mogadischu verlassen haben? BF: Am 09. Oktober 2022. R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihren Heimatort Boroodoy zurückkehren müssten? BF: Es gibt mehrere Gründe, weshalb ich nicht dorthin zurückkehren kann. Die Region von Boroodoy ist noch in der Hand der Al-Shabaab. Dürre ist zweitens dort momentan. Ich bekomme meine Arbeit nicht zurück. Ich werde von der Al-Shabaab getötet, weil ich schon lange nicht mehr dort gelebt habe. Das ist eine Bestätigung für ihren Verdacht. R: Wieso können Sie nicht nach XXXX , Ihren Geburtsort, zurückkehren?R: Wieso können Sie nicht nach römisch 40 , Ihren Geburtsort, zurückkehren? BF: Das ist das Nachbardorf von Boroodoy. R: Wieso können Sie nicht in Mogadischu leben? BF: Mogadischu ist nicht meine Heimat. Dort kenne ich niemanden. Dort ist mein Clan nicht ansässig. Ich finde dort keine Arbeit und keinen Schutz. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Tunni. R: Zu welchem Hauptclan gehört der Clan Tunni? BF: Digil. R: Wo ist der Clan Tunni hauptsächlich in Somalia vertreten? BF: In der Provinz Lower Shabelle. R: In welcher Region liegt Boroodoy in Somalia? BF: Boroodoy liegt zwischen 2 Städten, Baarawe und Sablale. Diese Städte gehören zu Lower Shabelle. R: Was sind die Nachbarsregionen von Lower Shabelle? BF: Das Nächste ist Mittel-Shabelle und Mogadischu und die Stadt Kismayo. R: Was ist die nächst größere Stadt zu Boroodoy? BF: Boroodoys nächst größere Stadt ist Sablale. Diese ist 2 Stunden entfernt zu Fuß. R: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, Somalia zu verlassen? BF: Den Entschluss habe ich im Oktober 2022 gefasst. R: Wenn Sie die Probleme mit der Al-Shabaab nicht hätten, könnten Sie in Ihren Heimatort Boroodoy zurückkehren? BF: Ja. Derzeit ist aktuell noch die Dürre. Ich habe keine Miete. R: Sie meinen, Sie haben kein Geld? BF: Ja. Ich habe auch kein Geld. R: Sie sind mit Ihren Kindern und Ihrer Ehefrau ständig in Kontakt? BF: Ja. Wir sind regelmäßig in Kontakt. Manchmal wöchentlich, manchmal alle 2 Wochen. Manchmal einmal im Monat. Es liegt am Netz. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: An welchem Ort in Baarawe haben Sie sich aufgehalten? BF: Neben dem Militärstützpunkt in Baarawe haben viele Leute in einem Haus gelebt, diese Leute sind von der Al-Shabaab geflüchtet. Dort habe ich in dem Haus gelebt. Es ist kein richtiges Haus. R: Was ist es dann, wenn es kein richtiges Haus ist? BF: Das ist direkt in dem Militärstützpunkt. Es ist ein Lager. Dorthin sind wir zum Schlafen hineingegangen. R: Wie lange waren Sie jetzt dort aufhältig? BF: Wie bereits gesagt, 5 bzw. 6 Monate. R: Danach sind Sie nach Mogadischu? BF: Ja. Das Militär hat uns aus dem Lager hinausgeschmissen. R: Wieso wurden Sie vom Lager hinausgeschmissen? BF: Sie wollten dieses Lager renovieren. R: Können Sie dieses Lager näher beschreiben? BF: Ich zeichne es auf. Dieses Lager wird auf der Beilage ./D gezeichnet. Dort ist man hineingegangen. Am Haupteingang wurde kontrolliert wegen der Sicherheit. Dann habe ich darin geschlafen. BFV: Warum sind Sie nicht nach den Renovierungsarbeiten in das Lager zurückgekehrt? BF: Nein. Man durfte nicht mehr zurückkehren. Es war ein militärischer Bedarf. R: Woher wissen Sie das? Haben Sie probiert zurückzukehren? BF: Nein. Uns wurde das am letzten Tag gesagt. Ich sah die Steine und die Bauteile für die Renovierungsarbeiten. BFV: Sie wurden bereits von 2 Cousinen finanziell bei der Ausreise unterstützt. Können Sie Ihre Verwandten erneut finanziell unterstützen, wenn nicht, warum? BF: Nein. Ich war sehr lange in Somalia aufhältig und sie haben mich mit keinem Cent vorher unterstützt. Diesmal das war eine einmalige Unterstützung, um mein Leben zu retten. BFV: Keine weiteren Fragen. Erörtert werden folgende Berichte:
  1. o)LIB der Staatendokumentation vom 07.08.2025, Somalia
  2. o)Landkarte
  3. o)SOMALIA – Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Jul-Sep 2025, October bis Dezember 2025
  4. o)IPC Population Estimates: Current, Juli bis Sep 2025 und Oct bis Dezember 2025
  5. o)Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Juli bis September 2025, Oktober bis Dezember 2025
  6. o)Auszüge FEWS Net bis Dezember 2025 Dazu gibt der BFV an: Ich habe eine Stellungnahme vorbereitet. Diese wird per E-Mail an XXXX übermittelt, danach ausgedruckt und als Beilage ./E zum Akt genommen. Diese Stellungnahme lautet wie folgt: “Der BF hat in der heutigen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er von Al-Shabaab entführt, festgehalten und als Verräter betrachtet wurde, weil er angeblich für die Regierung spioniert habe. Seine Angaben entsprechen den Gründen der Erstbefragung sowie der Einvernahme. Es ist zutreffend, dass Al-Shabaab keine Kontrolle über Mogadischu hat, jedoch dort eine Präsenz zeigt.Ich habe eine Stellungnahme vorbereitet. Diese wird per E-Mail an römisch 40 übermittelt, danach ausgedruckt und als Beilage ./E zum Akt genommen. Diese Stellungnahme lautet wie folgt: “Der BF hat in der heutigen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er von Al-Shabaab entführt, festgehalten und als Verräter betrachtet wurde, weil er angeblich für die Regierung spioniert habe. Seine Angaben entsprechen den Gründen der Erstbefragung sowie der Einvernahme. Es ist zutreffend, dass Al-Shabaab keine Kontrolle über Mogadischu hat, jedoch dort eine Präsenz zeigt. Der BF gehört dem Minderheitenclan der Tuuni an. Es kann daher nicht angenommen werden, dass er im Falle einer Rückkehr eine effektive Unterstützung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit erhalten würde. Aufgrund der Minderheitenstellung ist vielmehr davon auszugehen, dass er in besonderem Maße gefährdet wäre, da weder ein schützendes Netzwerk noch ausreichende soziale Ressourcen zur Verfügung stehen. Er ist daher eindeutig dem vom UNHCR angeführten Risikoprofil der Mitglieder von Minderheitengruppen einschließlich: ethnische Minderheiten und Minderheitenclans, zuzuordnen. Somalia erlebt seit Jahren wiederkehrende Dürren, zuletzt die schlimmste seit 40 Jahren (2021–2023). Die aktuelle Deyr-Saison 2025 ist erneut unterdurchschnittlich, was die vierte schlechte Regenzeit in Folge bedeutet. Mehr als 4,4 Millionen Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, davon über 920.000 in Hungernotlage. Rund 1,9 Millionen Kinder unter fünf Jahren leiden an akuter Unterernährung. Die Regierung hat den landesweiten Dürre-Notstand ausgerufen. Ganze Dörfer sind verlassen, Viehbestände sterben, Wasserquellen trocknen aus. Über 30.000 Menschen wurden allein im Oktober/November 2025 vertrieben, viele fliehen nach Äthiopien. (vgl. Somalia: Dürre und brutale Mittelkürzungen verschärfen humanitäre Krise | DONARE) vergleiche Somalia: Dürre und brutale Mittelkürzungen verschärfen humanitäre Krise | DONARE) UNHCR berichtet von über 1 Million Menschen, die seit Beginn der Dürre vertrieben wurden. Die Lage wird durch Konflikte, Al-Shabaab-Gewalt und fehlende humanitäre Mittel verschärft. 1 Million Menschen fliehen vor Dürre in Somalia. Die Dürre führt zu Hunger, Wassermangel und Krankheiten (Cholera, Durchfall). Rückkehrer wären ohne familiäre Netzwerke extrem gefährdet. Auch städtische Gebiete wie Mogadischu sind überlastet, Arbeitsmöglichkeiten fehlen, und die Sicherheitslage bleibt prekär durch Al-Shabaab-Angriffe. [ … ] Angesichts der aktuellen Lage in Somalia – extreme Dürre, Hungersnot, fehlende Infrastruktur und anhaltende Gewalt – ist eine Rückkehr für viele Personen mit einer realen Gefahr verbunden, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein. Daher ist der Beschwerde zumindest im Bereich des subsidiären Schutzes stattzugeben“. R: Möchten Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Nein. R: Möchten Sie noch Berichte oder Unterlagen vorlegen? BF: Nein. BFV: Nein. [ … ]“ 9. Am 29.01.2026 legte der BF durch seine Rechtsvertretung Integrationsunterlagen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er gibt an, verheiratet zu sein und zehn Kinder (sieben Söhne, drei Töchter) zu haben. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gehört nach eigenen Angaben dem Clan der Tunni, Subclan Dacfaraad, Subsubclan Ir.Weyre (Hauptclan: Digil) an. Seine Muttersprache ist Somali, welche er in Wort und Schrift beherrscht.Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er gibt an, verheiratet zu sein und zehn Kinder (sieben Söhne, drei Töchter) zu haben. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gehört nach eigenen Angaben dem Clan der Tunni, Subclan Dacfaraad, Subsubclan römisch eins r.Weyre (Hauptclan: Digil) an. Seine Muttersprache ist Somali, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Der BF stammt aus dem Bezirk XXXX in der Region Lower Shabelle, wobei er nach eigenen Angaben im Ort XXXX geboren worden und aufgewachsen ist. Der BF lebte nach eigenen Angaben im Alter von acht bis etwa sechzehn Jahren in Mogadischu bei seinem Onkel, von wo aus er nach XXXX zurückkehrte. Zuletzt lebte der BF nach eigenen Angaben mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im Ort XXXX (in der Nähe der Stadt XXXX ). Der BF hat in Somalia für etwa vier Jahre die Schule sowie für etwa drei Jahre die Koranschule besucht. Er hat in Somalia Arbeitserfahrungen (insbesondere als Hilfsarbeiter sowie in der Landwirtschaft) gesammelt.Der BF stammt aus dem Bezirk römisch 40 in der Region Lower Shabelle, wobei er nach eigenen Angaben im Ort römisch 40 geboren worden und aufgewachsen ist. Der BF lebte nach eigenen Angaben im Alter von acht bis etwa sechzehn Jahren in Mogadischu bei seinem Onkel, von wo aus er nach römisch 40 zurückkehrte. Zuletzt lebte der BF nach eigenen Angaben mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im Ort römisch 40 (in der Nähe der Stadt römisch 40 ). Der BF hat in Somalia für etwa vier Jahre die Schule sowie für etwa drei Jahre die Koranschule besucht. Er hat in Somalia Arbeitserfahrungen (insbesondere als Hilfsarbeiter sowie in der Landwirtschaft) gesammelt. Der BF hat drei Brüder, eine Schwester und eine Halbschwester. In Somalia in XXXX lebt ein Bruder des BF sowie die Halbschwester des BF. Seine Schwester lebt in XXXX . Ein weiterer Bruder lebt in Jilib. Der BF gibt an, dass sich seine Ehefrau mit den Kindern in Somalia derzeit in einem Flüchtlingslager in XXXX aufhält. Eine Cousine des BF lebt in Schweden, eine andere Cousine des BF lebt in den USA. Des Weiteren hat der BF insbesondere noch eine Tante sowie einen Onkel.Der BF hat drei Brüder, eine Schwester und eine Halbschwester. In Somalia in römisch 40 lebt ein Bruder des BF sowie die Halbschwester des BF. Seine Schwester lebt in römisch 40 . Ein weiterer Bruder lebt in Jilib. Der BF gibt an, dass sich seine Ehefrau mit den Kindern in Somalia derzeit in einem Flüchtlingslager in römisch 40 aufhält. Eine Cousine des BF lebt in Schweden, eine andere Cousine des BF lebt in den USA. Des Weiteren hat der BF insbesondere noch eine Tante sowie einen Onkel. Vor seiner Ausreise hielt sich der BF in der Hauptstadt Mogadischu auf. Von dort aus hat er Somalia den eigenen Angaben zufolge im Oktober 2022 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Von der Türkei aus reiste der BF weiter nach Griechenland, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher in zweiter Instanz am 07.03.2023 als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Der BF reiste weiter über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 24.06.2023 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.2. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Dem BF ist unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Versorgungslage eine Rückkehr nach Somalia möglich und zumutbar. Er kann sich insbesondere in seiner Herkunftsregion in der Stadt XXXX ansiedeln. Alternativ ist ihm auch eine Ansiedlung in Mogadischu möglich und zumutbar.Dem BF ist unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Versorgungslage eine Rückkehr nach Somalia möglich und zumutbar. Er kann sich insbesondere in seiner Herkunftsregion in der Stadt römisch 40 ansiedeln. Alternativ ist ihm auch eine Ansiedlung in Mogadischu möglich und zumutbar. 1.3. Zum (Privat)Leben des BF in Österreich: Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Familienangehörige. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person besteht nicht. Der BF ist im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf niedrigem Niveau. Er besuchte Deutschkurse auf dem Niveau A1. Eine Sprachprüfung auf dem Niveau A1 hat er nicht bestanden. Er nimmt an einem Sprachcafé im Bundesgebiet teil. Er nahm an einem Grundregelkurs teil. Der BF ging im Bundesgebiet nie einer regulären, legalen Erwerbstätigkeit nach. Er hat in der Vergangenheit in einer Gemeinde gemeinnützige Arbeiten verrichtet. Er hat bei der Caritas im September sowie Oktober 2024 in einem Seniorenwohnhaus ehrenamtlich mitgearbeitet. Er verrichtet Tätigkeiten (etwa Mülltrennen, Schneeräumen, Gartenarbeit) in der Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung, wofür er EUR 40 im Monat erhält. Er hat im Bundesgebiet soziale Kontakte geknüpft. In seiner Freizeit spielt er Fußball. Er unterstützt in seiner Freizeit nach eigenen Angaben auch zwei älteren Herren bei alltäglichen Dingen. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und wohnt in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf. 1.4. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
  7. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  8. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premierminister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023). Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024).Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vergleiche ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vergleiche MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. römisch fünf. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024)Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vergleiche Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024) Somalias föderale Architektur bricht also zunehmend auf, und die Bundesregierung läuft Gefahr, dass sie nur noch die Hawiye vertritt. Mit Ausnahme des Präsidenten des SWS, Abdiaziz Laftagareen, nahmen am National Consultative Council (NCC) [Anm.: eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Bundesstaaten] im Oktober 2024 nur noch Vertreter der Hawiye teil. Die beiden von Darod dominierten Bundesstaaten Puntland und Jubaland haben ihre Zusammenarbeit mit Mogadischu eingestellt. Die Digil-Mirifle im SWS stehen in Opposition zur Forderung der Bundesregierung, dass mit Ende 2024 alle äthiopischen Truppen aus Somalia abgezogen sein müssen. Und mit den Hawadle in Hiiraan stehen sogar Hawiye in Opposition zur Bundesregierung. Letztere präsentiert sich nunmehr als nicht viel mehr als ein brüchiges Bündnis aus Abgaal und Habr Gedir (Galmudug) (Sahan/SWT 30.10.2024). Der Bruch Jubalands mit der Bundesregierung (November 2024) gibt Anlass zur Sorge, dass Somalia noch weiter fragmentiert (SMN 28.11.2024). Ohne Jubaland und Puntland können wichtige Verfassungsänderungen jedenfalls nicht umgesetzt werden (Sahan/SWT 25.11.2024). Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024).Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024). Insgesamt sind die islamistischen Gruppen die am besten organisierten politischen Kräfte des Landes. Sie können zudem auf Ressourcen und Verbindungen in den Golfstaaten zurückgreifen. Seit 2009 rotiert die Macht im Staat zwischen unterschiedlichen Fraktionen der Muslimbrüder. Prominente Fraktionen sind Damul Jadiid, al Islah, Aala Sheikh und Daljir. Gleichzeitig war unter Präsident Farmaajo auch die salafistische al I'tisaam an der Macht beteiligt (Sahan/SWT 16.2.2024). Diese Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Davon abgesehen gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung über Vermittlung durch Katar mit al Shabaab in Verhandlungen getreten ist. Einige Minister der Regierung stehen Arrangements mit der Terrororganisation positiv gegenüber (BMLV 4.7.2024). South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Letzte Änderung 2024-12-13 09:21 Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt. Seine Amtszeit war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vgl. HIPS 24.3.2023). Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt. Seine Amtszeit war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vergleiche HIPS 24.3.2023). Im Februar 2023 half die Bundesregierung bei der Vermittlung einer politischen Einigung zwischen Laftagareen und der Opposition, die dem Regionalpräsidenten und dem Parlament eine Verlängerung um ein Jahr gewährte und sich gleichzeitig verpflichtete, gegen Ende des Jahres rechtzeitig Wahlen abzuhalten (Sahan/SWT 1.3.2024; vgl. UNSC 2.2.2024). Allerdings brachte ein Beschluss des National Consultative Councils (NCC) im Mai 2023 erneut Spannungen. Beim NCC wurde festgehalten, dass die Wahlen in den Bundesstaaten im November 2024 stattfinden sollten. Allem Anschein nach werden die Wahlen im Jahr 2024 also stattfinden. Allerdings wurde die Verfassung des SWS geändert und dadurch die Position von Präsident Laftagareen massiv gestärkt. Er verfügt nun über die weitreichendste Macht aller Präsidenten – bis hin zur Verhängung des Kriegsrechts. Und schon bisher hat Laftagareen zum eigenen Machterhalt wiederholt Gewalt und Krisen inszeniert (Sahan/SWT 1.3.2024; vgl. BMLV 7.8.2024).Im Februar 2023 half die Bundesregierung bei der Vermittlung einer politischen Einigung zwischen Laftagareen und der Opposition, die dem Regionalpräsidenten und dem Parlament eine Verlängerung um ein Jahr gewährte und sich gleichzeitig verpflichtete, gegen Ende des Jahres rechtzeitig Wahlen abzuhalten (Sahan/SWT 1.3.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024). Allerdings brachte ein Beschluss des National Consultative Councils (NCC) im Mai 2023 erneut Spannungen. Beim NCC wurde festgehalten, dass die Wahlen in den Bundesstaaten im November 2024 stattfinden sollten. Allem Anschein nach werden die Wahlen im Jahr 2024 also stattfinden. Allerdings wurde die Verfassung des SWS geändert und dadurch die Position von Präsident Laftagareen massiv gestärkt. Er verfügt nun über die weitreichendste Macht aller Präsidenten – bis hin zur Verhängung des Kriegsrechts. Und schon bisher hat Laftagareen zum eigenen Machterhalt wiederholt Gewalt und Krisen inszeniert (Sahan/SWT 1.3.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Aus anderen Gründen kam es im Juni 2023 zu Auseinandersetzungen zwischen clanbasierten Sicherheitskräften über die Steuererhebung, wobei Angehörige der somalischen Armee (v. a. Hawiye), mit Polizeikräften des SWS (v. a. Rahanweyn) in Lower Shabelle zusammengestoßen sind (ACLED 30.6.2023). Man wirft Laftagareen vor, als Taktik, seine Macht im Griff zu behalten, absichtlich alle bedeutenden Offensiven gegen al Shabaab zu verzögern. Prominente Politiker stoßen sich an der Machtkonzentration in den Familien- und Clannetzwerken von Laftagareen (Sahan/SWT 22.9.2023). Die Regierung des SWS hat bei der Dezentralisierung der Macht und der Stärkung lokaler Verwaltungen Fortschritte gemacht. In Waajid, Diinsoor, Xudur, Berdale und Baraawe wurden 2022 Bezirksräte gebildet, in Buur Hakaba im Jahr 2023 (HIPS 7.5.2024). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden. Zudem stellen die vom SWS kontrollierten Orte Inseln im Gebiet von al Shabaab dar (BMLV 7.8.2024). Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2025-01-16 14:10 De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt (HIPS 8.2.2022). Gleichzeitig spielen al Shabaab, ATMIS, die internationale Gemeinde und der Privatsektor bedeutende Rollen in Mogadischu (HIPS 8.2024). Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar. Die Bundesregierung wehrt sich dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Die Entscheidung über den Status von Benadir ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022).Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Die Benadir Regional Administration (BRA) verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (BMLV 7.8.2024). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z. B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023b). In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vgl. HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024).In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vergleiche HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024). Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-07-30 13:11 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert: ● Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden; ● In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat; ● In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025). In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder: Quelle: PGN 19.6.2025 Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025): Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025 EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-08-07 08:37 Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024). Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt:Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt: Quelle: UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023 In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). V. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). römisch fünf. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025). Generell sind jene großen Städte (Bezirks- und Bundesstaatshauptstädte), die nicht im unmittelbaren Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegen, nicht von einer Eroberung durch al Shabaab bedroht. Andererseits sind aufgrund der Unklarheit hinsichtlich der Finanzierung von AUSSOM und insbesondere hinsichtlich des Abzugs des burundischen Kontingents z. B. zur Sicherheit von wichtigen Städten wie Jowhar, Balcad und Cadale kaum klare Aussagen möglich (BMLV/STDOK 6.6.2025). Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab zu Angriffen mit Artillerie. So etwa am 27.2.2025 bei einem Raketenangriff oder am 19.3.2025 beim Mörserbeschuss auf den Flughafen von Mogadischu (UNSC 28.3.2025). Schutztruppe der Afrikanischen Union (AUSSOM) als relevanter Faktor: AUSSOM (African Union Support and Stabilization Mission in Somalia) ist der Nachfolger der Mission ATMIS. Die neue Mission trat ihren Dienst offiziell zu Beginn des Jahres 2025 an. Allerdings fanden an diesem Tag keine größeren Truppen- oder Ausrüstungsbewegungen statt, denn die Vorgängermission ATMIS ging im Wesentlichen in AUSSOM über. Von 2023 bis Ende 2024 hat ATMIS insgesamt 21 Stützpunkte an somalische Kräfte übergeben und drei weitere geschlossen. Bei der Übergabe an AUSSOM verfügte ATMIS aber immer noch über etwa 50 Stützpunkte in Somalia (PGN 19.6.2025). [siehe auch Ausländische Kräfte] Als die Truppen von ATMIS reduziert wurden, begann ein Erstarken von al Shabaab. Von den 21 ATMIS-Stützpunkten, die an Regierungskräfte übergeben worden sind, befinden sich heute mindestens vier unter der Kontrolle von al Shabaab (PGN 19.6.2025). Im aktuellen Zustand ist AUSSOM zudem kein tragfähiger Ersatz für ATMIS. Die Truppen sind in Unordnung, die Truppenstärke reicht nicht aus. Zudem fehlt nach wie vor die Finanzierung (Sahan/SWT 12.3.2025). Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025;

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