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{'item': 'W151 2319340-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 14b§ 2§ 5§ 20dArt. 130§ 6§ 194§ 58§ 17§ 14f§ 4§ 14e§ 14h§ 73§ 25a§ 25§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2026 GeschäftszahlW151 2319340-1 Spruch, W151 2319340-1/2EW151 2319340-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit E-Mail vom 04.06.2025 beantragte Herr Dipl.-Ing. XXXX (im Folgenden BF) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen - Versicherungsservice (im Folgenden SVS oder belangte Behörde) einen „Bescheid über die Höhe der Beiträge für die Vorschreibung des
  2. Quartals 2025 vom 26.04.2025“.
  3. Mit E-Mail vom 04.06.2025 beantragte Herr Dipl.-Ing. römisch 40 (im Folgenden BF) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen - Versicherungsservice (im Folgenden SVS oder belangte Behörde) einen „Bescheid über die Höhe der Beiträge für die Vorschreibung des
  4. Quartals 2025 vom 26.04.2025“.
  5. Mit Bescheid vom 04.08.2025 stellte die SVS fest, dass der BF zum 31.05.2025 verpflichtet gewesen sei Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

§ 14bAbs. 1 Z 2 GSVG i

Hv insgesamt EUR 543,66 für die Monate November und Dezember 2024 sowie EUR 1.540,38 für die Monate Jänner bis Juni 2025 zu leisten. Weiters sei er verpflichtet gewesen Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

§ 2Abs. 1 Z 3 FSVG i

Hv insgesamt EUR 2.260,38 für die Monate April bis Juni 2025 zu leisten. Begründend wurde dargelegt, der BF sei zumindest von 01.11.2024 bis 30.06.2025 Mitglied der Ziviltechnikerkammer und selbstständig als Ziviltechniker erwerbstätig gewesen. Er sei daher von 01.11.2024 bis 30.06.2025 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 3 FSVG unterlegen. Seit 01.11.2024 erhalte er eine Alterspension von der PVA und unterliege daher der ASVG-Krankenversicherung. Ebenfalls seit 01.11.2024 beziehe er eine „Besondere Pensionsleistung“ als Alterspension von der SVS. Seine monatliche Alterspension von der PVA habe 2024 EUR 3.072,58 betragen und im Jahr 2025 EUR 3.749,57 (einschl. EUR 535,65 Sonderzahlungen). Die monatliche besondere Pensionsleistung habe im Jahre 2024 EUR 1.267,80 und 2025 EUR 1.326,12 betragen. Aufgrund des Bezuges einer krankenversicherungspflichtigen Pension nach ASVG und mangels Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung unterliege der BF mit seiner freiberuflichen Tätigkeit als Ziviltechniker zumindest von 01.11.2024 bis 30.06.2025 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

§ 14bAbs. 1 Z 2 GSVG. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 seien Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i

Hv EUR 67.721,11 sowie aus selbstständiger Arbeit iHv EUR 45.843,36 ausgewiesen. Der BF habe am 16.05.2024 und 14.08.2024 die Anpassung der vorläufige Beitragsgrundlagen beantragt und bekanntgegeben, dass seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für 2024 voraussichtlich EUR 60.000,- betragen würden. Im Zeitraum von 01.11.2024 bis 30.06.2025 habe der BF keinen Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung gehabt und sei aufgrund seiner Ziviltechnikertätigkeit keiner gesetzlichen oder freiwilligen Krankenversicherung unterlegen. 2. Mit Bescheid vom 04.08.2025 stellte die SVS fest, dass der BF zum 31.05.2025 verpflichtet gewesen sei Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG iHv insgesamt EUR 543,66 für die Monate November und Dezember 2024 sowie EUR 1.540,38 für die Monate Jänner bis Juni 2025 zu leisten. Weiters sei er verpflichtet gewesen Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG iHv insgesamt EUR 2.260,38 für die Monate April bis Juni 2025 zu leisten. Begründend wurde dargelegt, der BF sei zumindest von 01.11.2024 bis 30.06.2025 Mitglied der Ziviltechnikerkammer und selbstständig als Ziviltechniker erwerbstätig gewesen. Er sei daher von 01.11.2024 bis 30.06.2025 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG unterlegen. Seit 01.11.2024 erhalte er eine Alterspension von der PVA und unterliege daher der ASVG-Krankenversicherung. Ebenfalls seit 01.11.2024 beziehe er eine „Besondere Pensionsleistung“ als Alterspension von der SVS. Seine monatliche Alterspension von der PVA habe 2024 EUR 3.072,58 betragen und im Jahr 2025 EUR 3.749,57 (einschl. EUR 535,65 Sonderzahlungen). Die monatliche besondere Pensionsleistung habe im Jahre 2024 EUR 1.267,80 und 2025 EUR 1.326,12 betragen. Aufgrund des Bezuges einer krankenversicherungspflichtigen Pension nach ASVG und mangels Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung unterliege der BF mit seiner freiberuflichen Tätigkeit als Ziviltechniker zumindest von 01.11.2024 bis 30.06.2025 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 seien Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iHv EUR 67.721,11 sowie aus selbstständiger Arbeit iHv EUR 45.843,36 ausgewiesen. Der BF habe am 16.05.2024 und 14.08.2024 die Anpassung der vorläufige Beitragsgrundlagen beantragt und bekanntgegeben, dass seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für 2024 voraussichtlich EUR 60.000,- betragen würden. Im Zeitraum von 01.11.2024 bis 30.06.2025 habe der BF keinen Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung gehabt und sei aufgrund seiner Ziviltechnikertätigkeit keiner gesetzlichen oder freiwilligen Krankenversicherung unterlegen. Der Bescheid gibt anschließend rechtliche Bestimmungen sowie die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der monatlichen GSVG-Beitragsgrundlage 2024 und 2025 in der Krankenversicherung (mit Differenzvorschreibung unter Berücksichtigung der ASVG-KV-Beitragsgrundlage) und des vorläufigen KV-Beitrages 2024 (November und Dezember) und 2025 (Jänner bis Juni) wieder. Weiters wird die Berechnung der FSVG-PV-Beitragsgrundlage 2025 und des PV-Beitrages angeführt.

  1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 27.08.2025 führt der BF aus, dass seine Berechnung Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung von EUR 402,16 für die Monate November und Dezember 2024 (EUR 272,84 für Nebeneinkünfte als Ziviltechniker und EUR 129,32 für die Pension der SVS) sowie EUR 1.394,47 (EUR 909,12 für Nebeneinkünfte als Ziviltechniker und EUR 485,35 für die Pension der SVS) ergeben habe. Bei den Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung habe er keine Mängel festgestellt. Für seine Pension von der SVS sei für die Krankenversicherung ein Beitragssatz von 6,8 % anstatt der für Pensionen übliche Beitragssatz von 5,1 % angesetzt worden. Die Zurechnung der monatlichen Pension der SVS zu den monatlichen Einkünften aus der Tätigkeit als Ziviltechniker sei falsch. Aufgrund einer Pension von der PVA sei eine Differenzvorschreibung ermittelt worden, wobei von der Höchstbeitragsgrundlage die PVA-Pension vorrangig in Abzug gebracht worden sei. Ein Sechstel der Sonderzahlung von der PVA-Pension sei nicht berücksichtigt worden. Bei der Berechnung der Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung der SVS für 2025 sei dieses Sechstel aber berücksichtigt worden. Der BF habe in den Monaten November 2024 bis April 2025 sechs Monate eine Pension von SVS und PVA bezogen und habe daher im April eine Sonderzahlung von den Pensionsversicherungen erhalten. Warum die Pension von der SVS wie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit behandelt werde sei für den BF nicht nachvollziehbar. Der BF führt sodann seine Berechnungen mit dem Ergebnis einer für die Nebeneinkünfte monatlichen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung der SVS von EUR 2.006,22 und einem monatlichen Beitrag von EUR 272,84; hinsichtlich der Pension der SVS einem (vorläufigen) Beitrag für die KV der SVS von EUR 129,32; sohin gesamt EUR 402,16 für das Jahr 2024 an. Für das Jahr 2025 betrage die monatliche Beitragsgrundlage (vorläufig) der KV der SVS die Nebeneinkünfte betreffend EUR 2.228,29 und der Beitrag für Jänner bis Juni 2025 für die KV der SVS EUR 909,
  2. Hinsichtlich der Pension der SVS für Jänner bis Juni 2025 und der Sonderzahlung im April 2025 für die KV der SVS ergebe sich ein Beitrag von EUR 485,
  3. Der (vorläufige) Beitrag für die KV der SVS betrage sohin gesamt EUR 1.394,47 für das Jahr
  4. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Stellungnahme der SVS dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF war zumindest von 01.11.2024 bis 30.06.2025 als selbstständiger Ziviltechniker tätig und in diesem Zeitraum Mitglied der Kammer der Ziviltechniker. Als solcher war er

§ 5

GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen („Opting-Out“). 1.1. Der BF war zumindest von 01.11.2024 bis 30.06.2025 als selbstständiger Ziviltechniker tätig und in diesem Zeitraum Mitglied der Kammer der Ziviltechniker. Als solcher war er

Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen („Opting-Out“). 1.

  1. Die Kammer für Ziviltechniker verfügt über keine Krankenvorsorgeeinrichtung und bestanden in diesem Zusammenhang daher keine Leistungsansprüche des BF. 1.
  2. Der BF bezieht seit 01.11.2024 eine Alterspension nach ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) sowie eine „Besondere Pensionsleistung“ von der SVS

§ 20dFSVG.

Im Jahr 2024 hat in den Sonderzahlungsmonaten April und Oktober kein Pensionsanspruch bestanden und gelangten Sonderzahlungen auch nicht zur Auszahlung.1.3. Der BF bezieht seit 01.11.2024 eine Alterspension nach ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) sowie eine „Besondere Pensionsleistung“ von der SVS

Paragraph 20 d, FSVG. Im Jahr 2024 hat in den Sonderzahlungsmonaten April und Oktober kein Pensionsanspruch bestanden und gelangten Sonderzahlungen auch nicht zur Auszahlung. 1.

  1. Für das Beitragsjahr 2024 meldete der BF mit 16.05.2024 und 14.08.2024 voraussichtliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit iHv EUR 60.000,-. Neben den Einkünften nach dem GSVG bestand eine Pflichtversicherung nach dem ASVG mit einer monatlichen Beitragsgrundlage iHv EUR 3.072,
  2. 1.
  3. Für das Beitragsjahr 2025 liegen keine gemeldeten voraussichtlichen Einkünfte vor. Im Jahr 2022 hatte der BF Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iHv EUR 67.721,11 sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit iHv EUR 45.843,
  4. Auch in diesem Jahr bestand eine Pflichtversicherung nach dem ASVG mit einer – unter Miteinbeziehung der Sonderzahlungen - monatlichen Beitragsgrundlage iHv EUR 3.749,
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit der Beschwerde. 2.2 Die Zuerkennung einer „Besonderen Pensionsleistung“ mit 01.11.2024 folgt aus dem Bescheid der SVS vom 06.11.2024 zur Zl. XXXX . 2.2 Die Zuerkennung einer „Besonderen Pensionsleistung“ mit 01.11.2024 folgt aus dem Bescheid der SVS vom 06.11.2024 zur Zl. römisch 40 . 2.
  7. Die monatlichen Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach ASVG für die Jahre 2024 und 2025 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug über die Versicherungsdaten vom 09.09.
  8. Das Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit im Jahr 2022 folgt aus der von der SVS durchgeführten Abfrage betreffend Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid des Jahres
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.3.
  11. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teils des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teils des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid der SVS vom 04.08.2025, wobei sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge für die Jahre 2024 und 2025 richtet. Das Vorbringen bezieht sich dabei sowohl auf die Ermittlung der Beitragsgrundlagen als auch den auf die Berechnung der Beiträge anzuwendenden Prozentsatz. Die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beanstandet der BF hingegen ausdrücklich nicht. 3.2. Zum Beitragssatz: Der BF bezieht – wie festgestellt – eine Alterspension nach ASVG und eine „Besondere Pensionsleistung“ nach § 20d FSVG (von ihm als „Pension der SVS“ bezeichnet). Seiner Ansicht nach sei von diesen Pensionen ein Krankenversicherungsbeitrag iHv 5,1 % bis Mai 2025 und iHv 6 % seit Juni 2025 einzubehalten. Die belangte Behörde habe hingegen fälschlich einen Beitragssatz von 6,8 % herangezogen. Nur von den Nebeneinkünften aus seiner Tätigkeit als Ziviltechniker seien aber 6,8 % zu bezahlen. Der BF verweist darauf, dass selbst auf der Internetseite der SVS ein Beitragssatz für 2024 von 5,1 % angeführt werde. Seine monatliche Pension von der SVS sei den monatlichen Einkünften aus der Ziviltechnikertätigkeit nicht zuzurechnen. Der BF bezieht – wie festgestellt – eine Alterspension nach ASVG und eine „Besondere Pensionsleistung“ nach Paragraph 20 d, FSVG (von ihm als „Pension der SVS“ bezeichnet). Seiner Ansicht nach sei von diesen Pensionen ein Krankenversicherungsbeitrag iHv 5,1 % bis Mai 2025 und iHv 6 % seit Juni 2025 einzubehalten. Die belangte Behörde habe hingegen fälschlich einen Beitragssatz von 6,8 % herangezogen. Nur von den Nebeneinkünften aus seiner Tätigkeit als Ziviltechniker seien aber 6,8 % zu bezahlen. Der BF verweist darauf, dass selbst auf der Internetseite der SVS ein Beitragssatz für 2024 von 5,1 % angeführt werde. Seine monatliche Pension von der SVS sei den monatlichen Einkünften aus der Ziviltechnikertätigkeit nicht zuzurechnen. Die Kammer der Ziviltechniker hat von der Möglichkeit des Opting-Out

§ 5GSVG Gebrauch gemacht und wurde mit Verordnung BGBl.

II Nr. 471/2005 (rückwirkend in Kraft getreten mit 01.01.2000) festgestellt, dass Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei Zugehörigkeit zu einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer (Kammer der Ziviltechniker) von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind. Mit Verordnung BGBl. II Nr. 534/2004 (in Kraft getreten mit 01.01.2005) machte die Kammer auch vom Opting-Out in der Pensionsversicherung Gebrauch. Den betroffenen Personen gebührt eine „Besondere Pensionsleistung“ nach § 20d FSVG. Die Kammer der Ziviltechniker hat von der Möglichkeit des Opting-Out

Paragraph 5, GSVG Gebrauch gemacht und wurde mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2005, (rückwirkend in Kraft getreten mit 01.01.2000) festgestellt, dass Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bei Zugehörigkeit zu einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer (Kammer der Ziviltechniker) von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind. Mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 534 aus 2004, (in Kraft getreten mit 01.01.2005) machte die Kammer auch vom Opting-Out in der Pensionsversicherung Gebrauch. Den betroffenen Personen gebührt eine „Besondere Pensionsleistung“ nach Paragraph 20 d, FSVG.

§ 20d

FSVG gilt eine besondere Pensionsleistung nach den §§ 20c, 20d oder 20e FSVG für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 14a bis 14g als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung.

Paragraph 20 d, FSVG gilt eine besondere Pensionsleistung nach den Paragraphen 20 c, 20 d, oder 20e FSVG für die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 14 a bis 14 g als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung.

§ 14bAbs.

1 Z 2 GSVG unterliegen Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, dann aufgrund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pensions(Ruhegenuss)leistung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz beziehen und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht.

Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG unterliegen Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, dann aufgrund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pensions(Ruhegenuss)leistung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz beziehen und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Der als selbstständiger Ziviltechniker tätige BF, der wie vorangehend erörtert nach § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, bezieht seit 01.11.2024 eine Alterspension nach dem ASVG und besteht auch keine Krankenvorsorgeeinrichtung der Ziviltechnikerkammer, sodass dahingehend auch kein Leistungsanspruch besteht. Folglich unterliegt er der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 2 GSVG.Der als selbstständiger Ziviltechniker tätige BF, der wie vorangehend erörtert nach Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, bezieht seit 01.11.2024 eine Alterspension nach dem ASVG und besteht auch keine Krankenvorsorgeeinrichtung der Ziviltechnikerkammer, sodass dahingehend auch kein Leistungsanspruch besteht. Folglich unterliegt er der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG. Der BF hat daher als nach § 14b GSVG pflichtversicherte Person

§ 14fAbs. 2 Z 1 GSVG (auch die besondere Pensionsleistung betreffend) einen Beitrag zur Krankenversicherung i

Hv 6,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Der BF hat daher als nach Paragraph 14 b, GSVG pflichtversicherte Person

Paragraph 14 f, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG (auch die besondere Pensionsleistung betreffend) einen Beitrag zur Krankenversicherung iHv 6,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Der vom BF ins Treffen geführte geringere Prozentsatz findet hingegen nur im Falle des § 29 Abs. 1 GSVG Anwendung. Demnach ist von jeder an eine der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pensionen und Pensionssonderzahlungen ein Beitrag von 6 % (Anm. zuvor 5,1 %) einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist ständig im Inland aufhält und nicht

§ 4Abs.

1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Der vom BF ins Treffen geführte geringere Prozentsatz findet hingegen nur im Falle des Paragraph 29, Absatz eins, GSVG Anwendung. Demnach ist von jeder an eine der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pensionen und Pensionssonderzahlungen ein Beitrag von 6 % Anmerkung zuvor 5,1 %) einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist ständig im Inland aufhält und nicht

Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Der BF gehört jedoch keiner der in § 3 Abs. 1 Z 1 GSVG genannten Personen an, sodass die Beitragsberechnung nicht unter Heranziehung des geringeren Prozentsatzes zu erfolgen hat. Der BF gehört jedoch keiner der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG genannten Personen an, sodass die Beitragsberechnung nicht unter Heranziehung des geringeren Prozentsatzes zu erfolgen hat. 3.3. Zur Berechnung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2024: Der BF ist nach § 14b GSVG pflichtversichert. Hinsichtlich seiner Beitragsgrundlage sind daher

§ 14eGSVG die für Versicherte nach § 2 Abs.

1 Z 4 maßgeblichen Bestimmungen der §§ 25ff anzuwenden. Der BF ist nach Paragraph 14 b, GSVG pflichtversichert. Hinsichtlich seiner Beitragsgrundlage sind daher

Paragraph 14 e, GSVG die für Versicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 25 f, f, anzuwenden. Der BF bezieht weder ausschließlich eine Pension noch ausschließlich eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, sodass zufolge § 14e Z 3 GSVG in allen übrigen (nicht von Z 1 und Z 2 erfassten) Fällen jene Einkünfte (§ 25) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen gelten, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme

§ 5

nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage.Der BF bezieht weder ausschließlich eine Pension noch ausschließlich eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, sodass zufolge Paragraph 14 e, Ziffer 3, GSVG in allen übrigen (nicht von Ziffer eins und Ziffer 2, erfassten) Fällen jene Einkünfte (Paragraph 25,) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen gelten, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme

Paragraph 5, nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage. Demgemäß zog die belangte Behörde folgerichtig als Beitragsgrundlage der Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2024 die voraussichtlichen Einkünfte aus der Ziviltechnikertätigkeit des BF und die „Besondere Pensionsleistung“ heran. Dabei stellen die Einkünfte aus der Ziviltechnikertätigkeit Einkünfte iSd § 25 GSVG iVm § 22 EStG dar und die „Besondere Pensionsleistung“ nach § 20d FSVG bildet

§ 14h

GSVG eine Altersversorgungsleistung aufgrund einer Tätigkeit, die nach § 5 GSVG nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet. Demgemäß zog die belangte Behörde folgerichtig als Beitragsgrundlage der Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2024 die voraussichtlichen Einkünfte aus der Ziviltechnikertätigkeit des BF und die „Besondere Pensionsleistung“ heran. Dabei stellen die Einkünfte aus der Ziviltechnikertätigkeit Einkünfte iSd Paragraph 25, GSVG in Verbindung mit Paragraph 22, EStG dar und die „Besondere Pensionsleistung“ nach Paragraph 20 d, FSVG bildet

Paragraph 14 h, GSVG eine Altersversorgungsleistung aufgrund einer Tätigkeit, die nach Paragraph 5, GSVG nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet. Hinsichtlich der Einbeziehung von Sonderzahlungen im Rahmen der „Besonderen Pensionsleistung“ ist auszuführen, dass § 20d FSVG hinsichtlich der „Besonderen Pensionsleistung“ anordnet, dass diese von der SVS nach den Bestimmungen des GSVG zu ermitteln und zu erbringen ist. Hinsichtlich der Einbeziehung von Sonderzahlungen im Rahmen der „Besonderen Pensionsleistung“ ist auszuführen, dass Paragraph 20 d, FSVG hinsichtlich der „Besonderen Pensionsleistung“ anordnet, dass diese von der SVS nach den Bestimmungen des GSVG zu ermitteln und zu erbringen ist.

§ 73Abs.

1 GSVG gebührt zu den in den Monaten April bzw. Oktober bezogenen Pensionen je eine Sonderzahlung. Nach Abs. 3 gebührt die erstmalige Sonderzahlung nur anteilsmäßig, wenn die Pension im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde; dabei verringert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel.

Paragraph 73, Absatz eins, GSVG gebührt zu den in den Monaten April bzw. Oktober bezogenen Pensionen je eine Sonderzahlung. Nach Absatz 3, gebührt die erstmalige Sonderzahlung nur anteilsmäßig, wenn die Pension im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde; dabei verringert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese darlegt, dass im Jahr 2024 keine Sonderzahlungen geleistet wurden (und nicht zu leisten waren), weil in den Sonderzahlungsmonaten keine Pension ausbezahlt wurde (und kein Pensionsanspruch bestanden hat). Ein (aliquoter) Anspruch käme dem BF nämlich nur dann zu, wenn er zumindest im Monat der Sonderzahlung (April oder Oktober) eine Pension bezogen hätte. Für das Jahr 2024 hat die SVS zutreffend eine vorläufige Beitragsgrundlage auf Basis der vom BF bekanntgegebenen voraussichtlichen Einkünfte

§ 25aAbs.

5 GSVG berechnet. Aufgrund des Pensionsstichtages am 01.11.2024 galt diese vorläufige Beitragsgrundlage – mangels Nachbemessung zum Stichtag

Abs. 6 - als Beitragsgrundlage nach Abs. 2. Für das Jahr 2024 hat die SVS zutreffend eine vorläufige Beitragsgrundlage auf Basis der vom BF bekanntgegebenen voraussichtlichen Einkünfte

Paragraph 25 a, Absatz 5, GSVG berechnet. Aufgrund des Pensionsstichtages am 01.11.2024 galt diese vorläufige Beitragsgrundlage – mangels Nachbemessung zum Stichtag

Absatz 6, - als Beitragsgrundlage nach Absatz 2, Die konkrete Berechnung war daher wie folgt vorzunehmen: Krankenversicherung GSVG – Beitragsgrundlage für 11/2024 und 12/2024 Krankenversicherung GSVG – Beitragsgrundlage für 11 aus 2024, und 12 aus 2024, Einkünfte lt. Erklärung (gem. § 25a Abs. 5 GSVG)Einkünfte lt. Erklärung (gem. Paragraph 25 a, Absatz 5, GSVG) EUR 60.000,00 Anzahl der Beitragsmonate :12 Bemessungsgrundlage mtl. lt. Erklärung EUR 5.000,00 + Besondere Pensionsleistung EUR 1.267,80 Bemessungsgrundlage mtl. EUR 6.267,80 Da die Summe der (zunächst) vorläufigen GSVG-KV-Beitragsgrundlage mtl. (EUR 6.267,80) und der ASVG-KV-Beitragsgrundlage mtl. (EUR 3.072,58 – Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit bzw. ASVG-Pension) mit EUR 9.340,38 die Höchstbeitragsgrundlage 2024 von EUR 7.070,- übersteigt, ist die GSVG-KV-Beitragsgrundlage lediglich mit dem Differenzbetrag nach § 35b Abs. 1 GSVG festzulegen:Da die Summe der (zunächst) vorläufigen GSVG-KV-Beitragsgrundlage mtl. (EUR 6.267,80) und der ASVG-KV-Beitragsgrundlage mtl. (EUR 3.072,58 – Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit bzw. ASVG-Pension) mit EUR 9.340,38 die Höchstbeitragsgrundlage 2024 von EUR 7.070,- übersteigt, ist die GSVG-KV-Beitragsgrundlage lediglich mit dem Differenzbetrag nach Paragraph 35 b, Absatz eins, GSVG festzulegen: Höchstbeitragsgrundlage 2024 EUR 7.070,00 - ASVG-KV-Beitragsgrundlage EUR 3.072,58 GSVG-KV-(Differenz)Beitragsgrundlage EUR 3.997,42 Für die beschwerdegegenständlichen Beitragsmonate November und Dezember 2024 hat die belangte Behörde die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG zutreffend mit EUR 3.997,42 festgesetzt. 3.4. Zur Berechnung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2025: Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass der BF für das Jahr 2025 keine voraussichtlichen Einkünfte bekanntgegeben hat und sohin nicht nach § 25a Abs. 5 GSVG vorzugehen war. Die belangte Behörde hatte daher Ermittlung und Berechnung der Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG vorzunehmen und bildet die vorläufige Beitragsgrundlage demnach die Summe der

§ 25Abs.

2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre.Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass der BF für das Jahr 2025 keine voraussichtlichen Einkünfte bekanntgegeben hat und sohin nicht nach Paragraph 25 a, Absatz 5, GSVG vorzugehen war. Die belangte Behörde hatte daher Ermittlung und Berechnung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG vorzunehmen und bildet die vorläufige Beitragsgrundlage demnach die Summe der

Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Die konkrete Berechnung war daher wie folgt vorzunehmen: Krankenversicherung GSVG – Beitragsgrundlage für 2025 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit lt. Einkommenssteuerbescheid 2022 EUR 45.843,36 Aktualisierungsfaktor 2025 x 1,134 Bemessungsgrundlage 2025 EUR 51.986,37 Anzahl der Beitragsmonate : 12 Bemessungsgrundlage mtl. gerundet EUR 4.332,20 Da die Summe der GSVG-KV-Beitragsgrundlage mtl. (EUR 4.332,20) und die ASVG-KV-Beitragsgrundlage mtl. (EUR 3.749,57 – Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit laut Einkommenssteuerbescheid 2022) mit EUR 8.081,77 die Höchstbeitragsgrundlage 2025 von EUR 7.525,- übersteigt, ist die GSVG-KV-Beitragsgrundlage mit dem Differenzbetrag nach § 35b Abs. 1 GSVG festzulegen:Da die Summe der GSVG-KV-Beitragsgrundlage mtl. (EUR 4.332,20) und die ASVG-KV-Beitragsgrundlage mtl. (EUR 3.749,57 – Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit laut Einkommenssteuerbescheid 2022) mit EUR 8.081,77 die Höchstbeitragsgrundlage 2025 von EUR 7.525,- übersteigt, ist die GSVG-KV-Beitragsgrundlage mit dem Differenzbetrag nach Paragraph 35 b, Absatz eins, GSVG festzulegen: Höchstbeitragsgrundlage 2025 EUR 7.525,00 - ASVG-KV-Beitragsgrundlage (vorrangig lt.) EUR 3.749,57 GSVG-KV-(Differenz)Beitragsgrundlage EUR 3.775,43 Für die beschwerdegegenständlichen Beitragsmonate Jänner bis Juni 2025 hat die belangte Behörde die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG zutreffend mit EUR 3.775,43 festgesetzt. Im Ergebnis war daher auf den Bezug der „Besonderen Pensionsleistung“ durch den BF gem. § 14f Abs. 2 Z 1 GSVG ein Beitragssatz von 6,8 % anzuwenden und haben sich auch die Einwendungen über eine fehlerhafte Ermittlung und Berechnung der Beitragsgrundlagen für die Krankenversicherung nach dem GSVG für die Monate November und Dezember 2024 sowie die Monate Jänner bis Juni 2025 als unbegründet erwiesen. Im Ergebnis war daher auf den Bezug der „Besonderen Pensionsleistung“ durch den BF gem. Paragraph 14 f, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG ein Beitragssatz von 6,8 % anzuwenden und haben sich auch die Einwendungen über eine fehlerhafte Ermittlung und Berechnung der Beitragsgrundlagen für die Krankenversicherung nach dem GSVG für die Monate November und Dezember 2024 sowie die Monate Jänner bis Juni 2025 als unbegründet erwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde in der Beschwerde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache somit nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W151.2319340.1.00

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