BG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , MSc, geb. am römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch Nagler Rechtsanwalts GmbH, Sonnenallee 28/402, 1220 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 29.07.2025, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als besonders Hochqualifizierter
Paragraph 12, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden: BF) stellte am 13.03.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als besonders Hochqualifizierter
BG, welcher
BG an das Arbeitsmarktservice übermittelt wurde.
der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der BF bei der XXXX (im Folgenden auch: mbP) für die berufliche Tätigkeit „Geschäftsführer“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 3.500,- pro Monat im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden. 1. römisch 40 (im Folgenden: BF) stellte am 13.03.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als besonders Hochqualifizierter
Paragraph 12, AuslBG, welcher
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG an das Arbeitsmarktservice übermittelt wurde.
der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der BF bei der römisch 40 (im Folgenden auch: mbP) für die berufliche Tätigkeit „Geschäftsführer“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 3.500,- pro Monat im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden.
Vm § 12 AuslBG. Er sollte bei der XXXX als „Geschäftsführer“ gegen eine Entlohnung von brutto EUR 3.500,- pro Monat zu einer Wochenstundenanzahl von 38,5 Stunden beschäftigt werden. 1.1. Der BF, römisch 40 , MSc, ein am römisch 40 geborener ukrainischer Staatsangehöriger, stellte am 13.03.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Besonders Hochqualifizierter
Paragraph 41, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12, AuslBG. Er sollte bei der römisch 40 als „Geschäftsführer“ gegen eine Entlohnung von brutto EUR 3.500,- pro Monat zu einer Wochenstundenanzahl von 38,5 Stunden beschäftigt werden. 1.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.3.1.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG lauten (auszugsweise): „Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.
Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte
Paragraph 12 Kriterien Punkte Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten maximal anrechenbare Punkte: 40 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer 20 – im Fachgebiet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT-Fächer). 30 – mit Habilitation oder gleichwertiger Qualifikation (z. B. PhD) 40 Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt: 50 000 bis 60 000 Euro 60 000 bis 70 000 Euro über 70 000 Euro 20 25 30 Forschungs- oder Innovationstätigkeit (Patentanmeldungen, Publikationen) 20 Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft) 20 Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition) maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich 1 10 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 10 Deutsch- oder Englischkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) oder zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 20 bis 35 Jahre bis 40 Jahre bis 45 Jahre 20 15 10 Studium in Österreich maximal anrechenbare Punkte: 10 zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTS-Anrechnungspunkte 5 gesamtes Diplom- oder Bachelor- und Masterstudium 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 100 erforderliche Mindestpunkteanzahl 70 „Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.
den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter
als besonders Hochqualifizierter
Paragraph 12,, 2. als Fachkraft
als Fachkraft
Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 6. als Stammmitarbeiter
als Stammmitarbeiter
Paragraph 12 d, oder 7. als Künstler
. als Künstler
Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
der Einkommenssteuererklärung vom 30.04.2025 ergibt sich bei Heranziehung des für den BF günstigeren Umrechnungskurs von UAH 43,8000 ein Betrag von EUR 13.735,92 (kfm. gerundet). Sohin hat der BF kein Jahresbruttogehalt in einer Höhe bezogen für welche nach Anlage A Punkte zu vergeben wären (ab EUR 50.000,-), mag er auch in einer Führungsposition („Deputy Director“, dt. stellvertretender Direktor) eines Unternehmens tätig gewesen sein für dessen Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt. Angemerkt sei auch, dass die Betragshöhe in der Einkommenssteuererklärung von jener der Bestätigung durch den seinerzeitigen Dienstgeber erheblich abweicht. Letztere war jedenfalls nicht als unabhängiger Nachweis von dritter Stelle zu werten und daher nicht zur Berechnung heranzuziehen. In der Kategorie „besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten“ waren dem BF daher 20 Punkte zu vergeben. 3.4. Zur Berufserfahrung (ausbildungsadäquat und/oder in Führungsposition)
Anlage A kann entweder ausbildungsadäquate Berufserfahrung oder Berufserfahrung in Führungsposition zur Anrechnung von Punkten führen. Den auf dem Arbeitsbuch der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik basierenden Feststellungen zufolge verfügt der BF insgesamt über mehr als 10 Jahre Berufserfahrung als Fremdsprachenlehrer und in Führungspositionen (Experte in diversen Bereichen, Geschäftsführer) in der Ukraine. Die Tätigkeiten weisen jedenfalls einen Bezug zu den abgeschlossenen Studien im Bereich „Banking“ und zur erlangten Dolmetscherausbildung am XXXX auf. Den auf dem Arbeitsbuch der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik basierenden Feststellungen zufolge verfügt der BF insgesamt über mehr als 10 Jahre Berufserfahrung als Fremdsprachenlehrer und in Führungspositionen (Experte in diversen Bereichen, Geschäftsführer) in der Ukraine. Die Tätigkeiten weisen jedenfalls einen Bezug zu den abgeschlossenen Studien im Bereich „Banking“ und zur erlangten Dolmetscherausbildung am römisch 40 auf. Es waren dem BF daher 20 Punkte, sohin die maximal anrechenbare Punkteanzahl, in der Kategorie „Berufserfahrung“ zuzuerkennen. 3.5. Zu den Sprachkenntnissen:
Erkenntnis des VwGH vom 31.05.2012, 2012/09/0025, obliegt es dem Antragsteller, Sprachkenntnisse jedenfalls durch Vorlage eines anerkannten Sprachzeugnisses iS des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen, um dafür Punkte zu erlangen. Auf nicht derartig zertifizierte Sprachkenntnisse kann sich der Antragsteller daher nicht berufen und es sind dafür im Rahmen der Prüfung auch keine Punkte zu vergeben. In der Verwaltungspraxis gelten auch Schulzeugnisse bzw. Urkunden über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit entsprechender Unterrichtssprache als Sprachnachweise. Die Unterrichtssprache ist durch eine Bestätigung der Schule bzw. tertiären Bildungseinrichtung oder durch ein anderes geeignetes Dokument nachzuweisen. Es werden auch entsprechende Nachweise über den Abschluss einer Ausbildung akzeptiert, wenn dieser mehr als fünf Jahre zurückliegt. (siehe Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4, Rz 18 zu §§ 12, 12a-12d, 13)
Erkenntnis des VwGH vom 31.05.2012, 2012/09/0025, obliegt es dem Antragsteller, Sprachkenntnisse jedenfalls durch Vorlage eines anerkannten Sprachzeugnisses iS des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen, um dafür Punkte zu erlangen. Auf nicht derartig zertifizierte Sprachkenntnisse kann sich der Antragsteller daher nicht berufen und es sind dafür im Rahmen der Prüfung auch keine Punkte zu vergeben. In der Verwaltungspraxis gelten auch Schulzeugnisse bzw. Urkunden über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit entsprechender Unterrichtssprache als Sprachnachweise. Die Unterrichtssprache ist durch eine Bestätigung der Schule bzw. tertiären Bildungseinrichtung oder durch ein anderes geeignetes Dokument nachzuweisen. Es werden auch entsprechende Nachweise über den Abschluss einer Ausbildung akzeptiert, wenn dieser mehr als fünf Jahre zurückliegt. (siehe Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4, Rz 18 zu Paragraphen 12, 12 a, -, 12 d, 13,) Das 1991 abgeschlossene Studium am „ XXXX “ umfasste auch die englische Sprache und erwarb der BF mit dessen Abschluss auch die Befähigung als Englischdolmetscher zu arbeiten. Zweifelsfrei war daher von Englischkenntnissen (zumindest) auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) auszugehen. Der Verwaltungspraxis entsprechend waren Diplom und Transkript vom 25.06.1991 – ungeachtet dessen, dass der Abschluss schon mehr als 30 Jahre zurückliegt - als Nachweis zureichend.Das 1991 abgeschlossene Studium am „ römisch 40 “ umfasste auch die englische Sprache und erwarb der BF mit dessen Abschluss auch die Befähigung als Englischdolmetscher zu arbeiten. Zweifelsfrei war daher von Englischkenntnissen (zumindest) auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) auszugehen. Der Verwaltungspraxis entsprechend waren Diplom und Transkript vom 25.06.1991 – ungeachtet dessen, dass der Abschluss schon mehr als 30 Jahre zurückliegt - als Nachweis zureichend. Für Kenntnisse der katalanischen Sprache sieht die Anlage A keine Vergabe von Punkten vor. Dem BF waren in der Kategorie „Sprachkenntnisse“ daher 10 Punkte zu vergeben. 3.6. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 13.03.2025 wies der BF ein Lebensalter von 56 Jahren auf und waren ihm daher in der Kategorie „Alter“ keine Punkte zuzuerkennen. Die BF erreicht also 50 Punkte und damit nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 70 Punkten nach Anlage A. 3.7. Zum Erfordernis des fehlenden Beschäftigungsantritts
BG werden besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.
Paragraph 12, AuslBG werden besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind.
BG darf die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen haben.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG darf die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen haben. Der BF wurde aber bereits ins Firmenbuch der Republik Österreich als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen und vertritt die XXXX demnach seit 05.02.2025 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer. Er ist daher seit diesem Zeitpunkt für die mbP formalrechtlich tätig und außenwirksam haftbar. Aus Sicht des erkennenden Senats ist für den Beschäftigungsbeginn
1 Z 4 nicht auf die faktische Tätigkeit abzustellen, sondern auf die bloße formale Gelegenheit zur Geschäftsführung. Der BF wurde aber bereits ins Firmenbuch der Republik Österreich als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen und vertritt die römisch 40 demnach seit 05.02.2025 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer. Er ist daher seit diesem Zeitpunkt für die mbP formalrechtlich tätig und außenwirksam haftbar. Aus Sicht des erkennenden Senats ist für den Beschäftigungsbeginn
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, nicht auf die faktische Tätigkeit abzustellen, sondern auf die bloße formale Gelegenheit zur Geschäftsführung. Ein Abstellen auf den faktischen Tätigkeitsbeginn hätte auch insofern einen Wertungswiderspruch zur Folge, als es rechtlich nicht vertretbar wäre den BF einerseits ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins Firmenbuch der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit
G zu unterwerfen, andererseits aber noch nicht von einem Beschäftigungsbeginn iSd § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG auszugehen. Ein Abstellen auf den faktischen Tätigkeitsbeginn hätte auch insofern einen Wertungswiderspruch zur Folge, als es rechtlich nicht vertretbar wäre den BF einerseits ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins Firmenbuch der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit
Paragraph 9, VStG zu unterwerfen, andererseits aber noch nicht von einem Beschäftigungsbeginn iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG auszugehen. Folglich hat der BF die Beschäftigung bereits mit 05.02.2025 begonnen und liegt daher die Voraussetzung des § 4 Abs.1 Z 4 nicht vor. Folglich hat der BF die Beschäftigung bereits mit 05.02.2025 begonnen und liegt daher die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, nicht vor. Somit war die Zulassung des BF zu der beantragten Tätigkeit als besonders Hochqualifizierter gem. § 12 AuslBG zu versagen und die Beschwerde abzuweisen.Somit war die Zulassung des BF zu der beantragten Tätigkeit als besonders Hochqualifizierter gem. Paragraph 12, AuslBG zu versagen und die Beschwerde abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W151.2327004.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.