← Österreich

{'item': 'W151 2327147-1'}

Obsah (17)§ 12aArt. 133§ 41§ 20d§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 12c§ 12§ 12b§ 12d§ 147§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2026 GeschäftszahlW151 2327147-1 Spruch, W151 2327147-1/7E W151 2327148-1/7EW151 2327148-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

§ 12aAbs. 1 Ausl

BG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. VR China, beide vertreten durch RA Mag. Paulus HEINZL, Bartensteingasse 16/11, 1010 Wien gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 31.07.2025, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf

Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird stattgegeben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Zweitbeschwerdeführer, Herr XXXX , stellte am 30.06.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. § 12a AuslBG, welcher

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG an das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Zweitbeschwerdeführer bei der XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) als Koch gegen eine Entlohnung von EUR 2.280,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.1. Der Zweitbeschwerdeführer, Herr römisch 40 , stellte am 30.06.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG, welcher

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG an das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Zweitbeschwerdeführer bei der römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) als Koch gegen eine Entlohnung von EUR 2.280,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden. 2. Mit Bescheid vom 31.07.2025 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12aAusl

BG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 5 für das Alter angerechnet werden könnten. Am 24.07.2025 seien das Curriculum, die Oberbeglaubigung der Ausbildung und das Abschlusszeugnis übermittelt worden. Trotz Nachreichung könne keine einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf nachgewiesen werden. Punkte für die Berufserfahrung würden erst nach Abschluss der Ausbildung vergeben werden. Sprachzertifikate seien keine übermittelt worden. 2. Mit Bescheid vom 31.07.2025 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 a, AuslBG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 5 für das Alter angerechnet werden könnten. Am 24.07.2025 seien das Curriculum, die Oberbeglaubigung der Ausbildung und das Abschlusszeugnis übermittelt worden. Trotz Nachreichung könne keine einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf nachgewiesen werden. Punkte für die Berufserfahrung würden erst nach Abschluss der Ausbildung vergeben werden. Sprachzertifikate seien keine übermittelt worden.

  1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass aufgrund eines technischen Fehlers der Nachreichung die entsprechenden Dokumente eines anderen Antragstellers beigefügt worden seien. Der belangten Behörde sei dieser Umstand aber gar nicht aufgefallen. Sie sei offensichtlich ohne Prüfung der vorgelegten Unterlagen zur Erkenntnis gekommen, dass trotz Nachreichung keine einem österreichischen Lehrberuf vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf festgestellt werden könne. Die belangte Behörde habe keinerlei Erklärung abgegeben warum sie keine vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf feststellen könne. Es würden daher nun die korrekten Dokumente des Zweitbeschwerdeführers übermittelt werden. Seine Ausbildung sei mit der österreichischen Lehrausbildung „Koch/Köchin“ vergleichbar. Der Zweitbeschwerdeführer habe eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung (20 Punkte), 11 1/2 Jahre Erfahrung als Koch (20 Punkte) und bekomme er für sein Alter zusätzlich 5 Punkte. Er habe mit 55 Punkten die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreicht.
  2. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Mit Amtshilfeersuchen vom 11.12.2025 wurde die Österreichische Gesundheitskasse – Landesstelle Wien (ÖGK-W) um Auskunft ersucht, ob bei der Erstbeschwerdeführerin offene Sozialversicherungsbeiträge bestehen oder bestanden haben.
  4. Mit Schreiben vom 12.12.2025 teilte die Österreichische Gesundheitskasse – Versicherungsservice mit, dass die Erstbeschwerdeführerin als Dienstgeber ihren Pflichten nachkomme. Sie habe seit September 2022 Dienstnehmer zur ÖGK gemeldet. Es bestünden und hätten am Beitragskonto der Erstbeschwerdeführerin zu keiner Zeit Beitragsrückstände bestanden.
  5. Die Anfragebeantwortung der ÖGK vom 12.12.2025 wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Zweitbeschwerdeführer stellte am 30.06.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. § 12a AuslBG. Er soll bei der Erstbeschwerdeführerin als Koch gegen eine Entlohnung von EUR 2.280,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.1.1. Der Zweitbeschwerdeführer stellte am 30.06.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG. Er soll bei der Erstbeschwerdeführerin als Koch gegen eine Entlohnung von EUR 2.280,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden. 1.

  1. Der Zweitbeschwerdeführer absolvierte von September 1991 bis Juli 1994 die XXXX – Studienfach Chinesische Küche in Wenzhou/Volksrepublik China. 1.
  2. Der Zweitbeschwerdeführer absolvierte von September 1991 bis Juli 1994 die römisch 40 – Studienfach Chinesische Küche in Wenzhou/Volksrepublik China. Neben allgemeinbildenden Fächern umfasste die Ausbildung im Gesamtausmaß von 5.710 Stunden (davon 2.202 Theorie und 3.508 Praxis): ● Fachspezifische Kernkurse im Ausmaß von 660 Gesamtstunden (davon 458 Theorie und 202 Praxis): Techniken der chinesischen Küche, Kenntnisse der Kochzutaten, Zubereitung chinesischer Warmgerichte, Zubereitung von kalten Gerichten und Platten, Lebensmittelschnitzerei, Ernährung und Hygiene in der Küche ● Kurse der Fachrichtung im Ausmaß von 1.272 Gesamtstunden (davon 892 Theorie und 380 Praxis): Techniken chinesischer Teiggerichte, Grundlagen der westlichen Küche, Grundlagen der Kochchemie, Kalkulation der Gastronomiekosten, Küche und Ästhetik, Grundlagen der Schneidetechniken, Kenntnisse der Küchenverwaltung, Psychologie der Ernährung, Kalkulation der Lebensmittelkosten, Kunst des Cocktail-Mixens, Ernährung und Lebensmittelhygiene, Berufsplanung, Berufsethik und Recht Die 3.508 Stunden Praxis beinhalteten auch die Absolvierung eines Praktikums in der Dauer von 2.870 Stunden. Zum Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung vorgelegt wurde das Abschlusszeugnis („Leistungszeugnis“) der XXXX , ein Lehrplan für die dreijährige Berufsausbildung „Chinesische Küche“, ein weiterer detaillierter Lehrplan sowie eine Beglaubigung („Bericht zur Zertifizierung von Studienleistungen der privaten Bildungseinrichtungen in China“) durch das „Nationalzentrum für Informationen über Studenten privater Bildungseinrichtungen“ als Oberbehörde vom 23.04.2025, jeweils im Original und deutscher Übersetzung.Zum Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung vorgelegt wurde das Abschlusszeugnis („Leistungszeugnis“) der römisch 40 , ein Lehrplan für die dreijährige Berufsausbildung „Chinesische Küche“, ein weiterer detaillierter Lehrplan sowie eine Beglaubigung („Bericht zur Zertifizierung von Studienleistungen der privaten Bildungseinrichtungen in China“) durch das „Nationalzentrum für Informationen über Studenten privater Bildungseinrichtungen“ als Oberbehörde vom 23.04.2025, jeweils im Original und deutscher Übersetzung. Es wurde damit nachgewiesen, dass der Zweitbeschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. vergleichbare Ausbildung verfügt. 1.
  3. Der Zweitbeschwerdeführer war von Mai 2013 bis März 2025 als Koch für die chinesische Küche im Restaurant XXXX , Bezirk XXXX , Stadt Jinhua beschäftigt. Als Nachweise vorgelegt wurden ein Dienstzeugnis vom 03.04.2025 und ein Auszug der Sozialversicherungsbehörde vom 03.04.2025, jeweils im Original und deutscher Übersetzung. 1.
  4. Der Zweitbeschwerdeführer war von Mai 2013 bis März 2025 als Koch für die chinesische Küche im Restaurant römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Stadt Jinhua beschäftigt. Als Nachweise vorgelegt wurden ein Dienstzeugnis vom 03.04.2025 und ein Auszug der Sozialversicherungsbehörde vom 03.04.2025, jeweils im Original und deutscher Übersetzung. Der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung wurde damit erbracht. 1.
  5. Es wurden keine Nachweise für das Bestehen von Sprachkenntnissen in Vorlage gebracht. 1.
  6. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 30.06.2025 wies der Zweitbeschwerdeführer ein Lebensalter von 49 Jahren auf. Dem Zweitbeschwerdeführer sind 30 Punkte in der Kategorie „Qualifikation“, 20 Punkte in der Kategorie „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ und 5 Punkte in der Kategorie „Alter“, sohin insgesamt 55 Punkte und damit die nach Anlage B erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten. 1.
  7. Das Beitragskonto der Zweitbeschwerdeführerin bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK-W) weist aktuell keine Beitragsrückstände auf und bestanden solche auch in der Vergangenheit nicht. Die sozialversicherungsrechtliche Zuverlässigkeit der Erstbeschwerdeführerin ist gegeben.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Die Feststellungen zur Person des Zweitbeschwerdeführers, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag und der beigelegten und im Verfahren ergänzten Arbeitgebererklärung. 2.
  10. Die Feststellungen zur Ausbildung und der Berufserfahrung bzw. deren Nachweis ergeben sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen. 2.
  11. Die sozialversicherungsrechtliche Zuverlässigkeit folgt aus der diesbezüglichen Beantwortung des Amtshilfeersuchens durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) mit Schreiben vom 12.12.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 67/2024 lauten:3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, lauten: „Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
  1. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
  2. …“ „Fachkräfte in Mangelberufen § 12a.
(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a,
(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“ Anlage B: „Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 „Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter

§ 12,1.

als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12,, 2. als Fachkraft

§ 12a,2.

als Fachkraft

Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,3.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),4.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),5.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 6. als Stammmitarbeiter

§ 12doder6.

als Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d, oder 7. als Künstler

§ 147

. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(2a)…“ Weitere maßgebliche Bestimmungen: Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der für das Jahr 2025 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2025) StF: BGBl. II Nr. 421/2024Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der für das Jahr 2025 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2025) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2024, „§ 1.
(1)Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

§ 12ades Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:„§ 1.

(1)Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: 1. … 52. Gaststättenköch(e)innen 53. …

(2)… §
  1. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. §
  2. Diese Verordnung tritt mit
  3. Jänner 2025 in Kraft und mit Ablauf des
  4. Dezember 2025 außer Kraft. Vor Ablauf des
  5. Dezember 2025 eingebrachte Anträge

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit

  1. Jänner 2025 in Kraft und mit Ablauf des
  2. Dezember 2025 außer Kraft. Vor Ablauf des
  3. Dezember 2025 eingebrachte Anträge

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“ Anlage 187 zur Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) StF: BGBl. II Nr. 211/2016Anlage 187 zur Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016, „RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF KOCH/KÖCHIN I. STUNDENTAFELrömisch eins. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten und dritten Schulstufe mindestens je 360 Unterrichtsstunden. Pflichtgegenstände Stunden Religion Interkulturelle Kompetenz und Professionalität 60 Politische Bildung 80 Deutsch und Kommunikation 80 Berufsbezogene Fremdsprache 100 Betriebswirtschaftlicher Unterricht Angewandte Wirtschaftslehre 180 Fachunterricht Fachkunde 320 Betriebsorganisation 60 Fachpraktikum 380 Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht) 1 260 Freigegenstände Religion Lebende Fremdsprache Deutsch Angewandte Mathematik Unverbindliche Übungen Bewegung und Sport Angewandte Informatik Förderunterricht (…) XI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDErömisch elf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE PFLICHTGEGENSTÄNDE INTERKULTURELLE KOMPETENZ UND PROFESSIONALITÄT Kompetenzbereich Umgang mit Diversität (…) Lehrstoff: Diversität. Stereotype. Vermeidung von Vorurteilen. Regeln, Normen, Wertehaltungen, Symbole. Kompetenzbereich Leben und Arbeiten in kultureller Vielfalt (…) Lehrstoff: Diversität. Werte. Normen. Arbeitshaltungen. Kommunikation. Konfliktmanagement. Herkunftsländer von Touristinnen und Touristen in Österreich. Gästebetreuung und -beratung. Kompetenzbereich Professional Behaviour (…) Lehrstoff: Persönliches und berufliches Anforderungsprofil. Umgangsformen. Erscheinungs- und Verhaltensmerkmale. Zielgruppen. POLITISCHE BILDUNG Kompetenzbereich Lernen und Arbeiten (…) Lehrstoff: Schulrecht und Schulgemeinschaft. Berufsausbildungsgesetz. Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz

  1. Interessenvertretungen. Arbeitsrecht. Sozialrecht. Lebenslanges Lernen. Kompetenzbereich Leben in der Gesellschaft (…) Lehrstoff: Soziale Beziehungen. Persönliche und gesellschaftliche Verantwortung. Medien und Manipulation. Künstliche Intelligenz. Generationenvertrag. Kompetenzbereich Mitgestalten in der Gesellschaft (…) Lehrstoff: Demokratie. Politische Meinungsbildung. Zivilgesellschaftliches Engagement. Grund- und Menschenrechte. Politisches System Österreichs. Umfassende Landesverteidigung. Politisches System der Europäischen Union. Öffentliche Verwaltung. Leistungen der öffentlichen Hand. Internationale Zusammenarbeit. DEUTSCH UND KOMMUNIKATION Kompetenzbereich Zuhören (…) Lehrstoff: Aktives Zuhören. Verbale und nonverbale Signale. Kommunikationsebenen. Kompetenzbereich Sprechen (…) Lehrstoff: Verbale und nonverbale Kommunikation. Gesprächsförderndes Verhalten. Gesprächs- und Umgangsformen. Fachsprache. Präsentationstechniken. Feedback. Kompetenzbereich Lesen (…) Lehrstoff: Textverständnis. Allgemeiner Wortschatz und Fachwortschatz. Textsorten. Kompetenzbereich Schreiben (…) Lehrstoff: Schriftliche Kommunikation. Verfassen unterschiedlicher Textsorten. Schreibrichtigkeit. Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung: (…) BERUFSBEZOGENE FREMDSPRACHE Kompetenzbereich Hören im Kompetenzniveau A1 (…) Lehrstoff: Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache. Kompetenzbereich Lesen im Kompetenzniveau A1 (…) Lehrstoff: Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Fachtexte. Kompetenzbereich Sprechen im Kompetenzniveau A1 (…) Lehrstoff: Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache. Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau A1 (…) Lehrstoff: Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache. Kompetenzbereich Hören im Kompetenzniveau A2 (…) Lehrstoff: Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache. Kompetenzbereich Lesen im Kompetenzniveau A2 (…) Lehrstoff: Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Fach- und Sachtexte. Kompetenzbereich Sprechen im Kompetenzniveau A2 (…) Lehrstoff: Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache. Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau A2 (…) Lehrstoff: Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache. Kompetenzbereich Hören im Kompetenzniveau B1 (…) Lehrstoff: Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache. Kompetenzbereich Lesen im Kompetenzniveau B1 (…) Lehrstoff: Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Fach- und Sachtexte. Kompetenzbereich Sprechen im Kompetenzniveau B1 (…) Lehrstoff: Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache. Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau B1 (…) Lehrstoff: Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache. (…) Betriebswirtschaftlicher Unterricht ANGEWANDTE WIRTSCHAFTSLEHRE Kompetenzbereich Wirtschaftliches Denken und Handeln (…) Lehrstoff: Entlohnung. Arbeitnehmerveranlagung. Private Haushaltsplanung. Privatkonkurs. Zahlungsverkehr. Fremdwährungen. Wohnraumbeschaffung. Unterstützungsangebote für Lehrlinge. Spar- und Finanzierungsformen. Lehrstoff der Vertiefung: Wohnraumbeschaffung. Spar- und Finanzierungsformen. Kompetenzbereich Dokumente verwalten und Verträge abschließen (…) Lehrstoff: Dokumente und Urkunden. Angebotsvergleiche. Preis-, Tarif- und Konditionsvergleiche. Verträge. Konsumentenschutz. Versicherungsverträge. Lehrstoff der Vertiefung: Angebotsvergleiche. Preis-, Tarif- und Konditionsvergleiche. Verträge. Kompetenzbereich Unternehmerisches Denken und Handeln (…) Lehrstoff: Businessplan. Rechtliche und betriebliche Organisation. Marketing. Belege. Kosten. Jahresabschluss. Preiskalkulation. Personalentwicklung. Lehrstoff der Vertiefung: Businessplan. Kosten. Preiskalkulation. Personalentwicklung. Kompetenzbereich Volkswirtschaftliches Denken und Handeln (…) Lehrstoff: Volkswirtschaft. Wirtschaftspolitik. Globalisierung. Europäischer Wirtschaftsraum und Arbeitsmarkt. (…) Fachunterricht FACHKUNDE Kompetenzbereich Küchenmanagement und Warenwirtschaft (…) Lehrstoff: Lebensmittelrechtliche Bestimmungen. Hygienestandards. Materialbedarfsberechnungen. Wareneinkauf. Lebensmittelkennzeichnungsrecht. Qualitätsmerkmale, Eigenschaften und Verwendung von Lebensmitteln. Warenübernahme und Kontrolle. Lagerung. Lehrstoff der Vertiefung: Materialbedarfsberechnungen. Qualitätsmerkmale, Eigenschaften und Verwendung von Lebensmitteln. Kompetenzbereich Kochtechniken und Angebotsgestaltung (…) Lehrstoff: Gesundheitsförderung. Umweltbewusstes Arbeiten. Kochtechnische Hilfsmittel. Kochverfahren. Grundlagen der Ernährung. Nahrungsmittelunverträglichkeiten. Speisen. Anrichtearten. Konservierung. Energie- und Nährstoffermittlung Kostformen. Speisenfolgen. Korrespondierende Getränke. Buffet. Lehrstoff der Vertiefung: Grundlagen der Ernährung. Nahrungsmittelunverträglichkeiten. Speisen. Kostformen. Kompetenzbereich Projektpraktikum (…) Lehrstoff: Projektkonzeption. Projektplanung. BETRIEBSORGANISATION Kompetenzbereich Küchenmanagement und Warenwirtschaft (…) Lehrstoff: Berufliches Anforderungsprofil. Warenwirtschaft. Kompetenzbereich Kochtechniken und Angebotsgestaltung (…) Lehrstoff: Küchenbrigade. Kompetenzbereich Projektpraktikum (…) Lehrstoff: Projektspezifische Arbeitsaufträge. FACHPRAKTIKUM Kompetenzbereich Küchenmanagement und Warenwirtschaft (…) Lehrstoff: Berufskleidung. Hygienestandards. Warenwirtschaft. Kompetenzbereich Kochtechniken und Angebotsgestaltung (…) Lehrstoff: Arbeitssicherheit. Umweltbewusstes Arbeiten. Gesundheitsförderung. Werkzeuge und Küchengeräte. Kochtechnische Hilfsmittel. Kochverfahren. Nahrungsmittelunverträglichkeiten. Speisen. Anrichtearten. Konservierung. Menübereitung. Speisen- und Getränkeservice. Buffet. Kompetenzbereich Projektpraktikum (…) Lehrstoff: Projektdurchführung. Projektdokumentation. Projektpräsentation. Projektevaluation. (…)“ In der Sache folgt daraus: Strittig war gegenständlich das Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung sowie ausbildungsadäquater Berufserfahrung. 3.
  2. Zur einschlägigen Berufsausbildung:

§ 12aAusl

BG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Z. 1) und – aufgrund weiterer zu erbringender Voraussetzungen –

der Anlage B zumindest 55 anzurechnende Punkte erreichen (Z. 2) und sie für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Z 3).

Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Ziffer eins,) und – aufgrund weiterer zu erbringender Voraussetzungen –

der Anlage B zumindest 55 anzurechnende Punkte erreichen (Ziffer 2,) und sie für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Ziffer 3,). Die Erläuterungen (RV 1077 BlgNR

  1. GP S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."Die Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung demzufolge bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A; ebenso zum Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027, Rn. 17; 22.3.2022, Ra 2020/09/0059, Rn. 14, mwN; 17.5.2022, Ra 2021/09/0245, Rn. 14).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung demzufolge bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht vergleiche VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A; ebenso zum Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027, Rn. 17; 22.3.2022, Ra 2020/09/0059, Rn. 14, mwN; 17.5.2022, Ra 2021/09/0245, Rn. 14). Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich (vgl. Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, § 12a, Rz 40).Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich vergleiche Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, Paragraph 12 a,, Rz 40).

§ 1Abs.

1 der Koch/Köchin-Ausbildungsordnung ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Paragraph eins, Absatz eins, der Koch/Köchin-Ausbildungsordnung ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Bei der Lehrausbildung handelt es sich in Österreich um eine duale Ausbildung, also einer parallelen Ausbildung im Betrieb und der Berufsschule. Der Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Koch/Köchin für die Berufsschule sieht eine Gesamtstundenanzahl von 1.260 Stunden vor. Hinzu kommt die Ausbildung im Betrieb. Bei einer Lehrzeit von 3 Jahren und einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden

Kollektivvertrag Hotel- und Gastgewerbe ergibt sich eine Gesamtausbildungszeit von (etwa) 5.400 Stunden (156 Wochen x 40 Stunden = 6.240 Stunden, abzgl. Erholungsurlaub 75 Tage x 8 Stunden = 600 Stunden und gesetzliche Feiertage (auf Basis von durchschnittlich 10 Feiertagen pro Jahr) 30 Tage x 8 Stunden = 240 Stunden). Die ebenso drei Jahre andauernde Ausbildung des Zweitbeschwerdeführers mit einem Gesamtstundenausmaß von 5.710 Stunden ist daher der Dauer nach mit der österreichischen Lehre zum Koch mit einem Gesamtstundenausmaß von 5.400 Stunden vergleichbar. Auch inhaltlich ist zu weiten Teilen Vergleichbarkeit gegeben. Die inhaltliche Vergleichbarkeit ergibt sich aus der Deckungsgleichheit wesentlicher Kernkompetenzen, insbesondere der Kalkulation der Gastronomie und Lebensmittelkosten, der Küchenverwaltung und Küchentechnik (Schneidetechnik, Kochverfahren, Zubereitung kalter und warmer Speisen). Ebenso finden sich im österreichischen Rahmenlehrplan und den in Vorlage gebrachten chinesischen Lehrplänen Fächer betreffend Warenkunde sowie Hygiene- und Ernährungslehre, wiewohl kulturell bedingte Unterschiede in der chinesischen und österreichischen Küche bestehen. Im Rahmen der Ausbildung des Zweitbeschwerdeführers wurden aber auch „Grundlagen der westlichen Küche“ vermittelt. In einer Gesamtschau ist eine Vergleichbarkeit der Kochausbildung des BF in China mit der österreichischen Kochausbildung aber gegeben. Im Ergebnis wurde zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Zweitbeschwerdeführer über eine dreijährige Ausbildung im beantragten Mangelberuf bzw. über eine vergleichbare Ausbildung verfügt. Dementsprechend ist seine Ausbildung als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG zu werten und waren entsprechend einer Bewertung nach Anlage B 30 Punkte für die abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf zu vergeben.Im Ergebnis wurde zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Zweitbeschwerdeführer über eine dreijährige Ausbildung im beantragten Mangelberuf bzw. über eine vergleichbare Ausbildung verfügt. Dementsprechend ist seine Ausbildung als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zu werten und waren entsprechend einer Bewertung nach Anlage B 30 Punkte für die abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf zu vergeben. 3.

  1. Zur ausbildungsadäquaten Berufserfahrung: Wie die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben vom 21.11.2025 bereits ausführte, hat der Zweitbeschwerdeführer mit dem vorgelegten Auszug der Sozialversicherungsbehörde – der sich im Übrigen auch mit den Beschäftigungszeiten laut Dienstzeugnis deckt – einen offiziellen Nachweis einer Beschäftigung von Mai 2013 bis März 2025 als Koch in China erbracht und seine Berufserfahrung damit verifiziert. Der Zweitbeschwerdeführer übte die Beschäftigung auch nach Abschluss seiner Kochausbildung (am 01.07.1994) aus und verfügt sohin zweifelsfrei über eine mehr als 10-jährige ausbildungsadäquate Berufserfahrung. Es war ihm daher in der Kategorie „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ die (maximal anrechenbare) Punkteanzahl von 20 Punkten zu vergeben. 3.
  2. In der Kategorie „Sprachkenntnisse“ waren mangels Vorlage von entsprechenden Nachweisen keine Punkte zu vergeben. 3.
  3. Für ein Lebensalter von 49 Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung waren dem Zweitbeschwerdeführer 5 Punkte zu vergeben. Der Zweitbeschwerdeführer erreicht 55 Punkte und damit die erforderliche Mindestpunkteanzahl nach Anlage B. 3.
  4. Mangels aktuellen oder vergangenen Beitragsrückständen am Dienstgeber-Beitragskonto der Zweitbeschwerdeführerin bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) liegt auch die sozialversicherungsrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG vor. 3.
  5. Mangels aktuellen oder vergangenen Beitragsrückständen am Dienstgeber-Beitragskonto der Zweitbeschwerdeführerin bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) liegt auch die sozialversicherungsrechtliche Zuverlässigkeit gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vor. Damit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AuslBG erfüllt.Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG erfüllt. Der Beschwerde war somit stattzugeben. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W151.2327147.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.