RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2026 GeschäftszahlW171 2330096-1 Spruch, W171 2330096-1/2E Im Namen der Republik Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vom 26.11.2025, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 06.11.2025, XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 vom 26.11.2025, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 06.11.2025, römisch 40 zu Recht: A) Der Beschwerde wird gem. §§ 9 Abs. 1 iVm 11 Abs.2 und 11 Abs. 3 IFG stattgegeben. Der Österreichischen Ärztekammer wird die Übermittlung einer Ärzteliste in der im Antrag vom 03.09.2025 begehrten, oder in anderer, tunlicher Form an den Beschwerdeführer binnen 4 Wochen aufgetragen.Der Beschwerde wird gem. Paragraphen 9, Absatz eins, in Verbindung mit 11 Absatz 2 und 11 Absatz 3, IFG stattgegeben. Der Österreichischen Ärztekammer wird die Übermittlung einer Ärzteliste in der im Antrag vom 03.09.2025 begehrten, oder in anderer, tunlicher Form an den Beschwerdeführer binnen 4 Wochen aufgetragen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in Folge auch: BF) begehrte mit Schreiben an die Österreichische Ärztekammer (in Folge auch: ÖÄK) vom 03.09.2025, gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Übermittlung der Ärzteliste, bzw. bestimmter, näher aufgezählter weiterer Daten daraus, in einem maschinenlesbaren Format, wie z.B. CSV.
- Mit Antwortschreiben der ÖÄK vom 09.09.2025 wurde dem BF unter Berufung auf die bestehende Verpflichtung gem. § 27 Abs. 1 ÄrzteG mitgeteilt, dass eine Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer zu diesem Zwecke auf einer hiezu eingerichteten Website für die Öffentlichkeit einsehbar sei. Aus diesem Grunde sei das IFG gemäß § 16 IFG im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
- Mit Antwortschreiben der ÖÄK vom 09.09.2025 wurde dem BF unter Berufung auf die bestehende Verpflichtung gem. Paragraph 27, Absatz eins, ÄrzteG mitgeteilt, dass eine Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer zu diesem Zwecke auf einer hiezu eingerichteten Website für die Öffentlichkeit einsehbar sei. Aus diesem Grunde sei das IFG gemäß Paragraph 16, IFG im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
- Mit Antwortschreiben des BF vom 24.09.2025 wurde der ÖÄK mitgeteilt, dass die eingerichtete Online-Ärzteliste, auf die er verwiesen worden sei, nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche und wurde der im Schreiben vom 03.09.2025 bereits gestellte Antrag auf Ausstellung eines Bescheides nach § 11 IFG wiederholt.
- Mit Antwortschreiben des BF vom 24.09.2025 wurde der ÖÄK mitgeteilt, dass die eingerichtete Online-Ärzteliste, auf die er verwiesen worden sei, nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche und wurde der im Schreiben vom 03.09.2025 bereits gestellte Antrag auf Ausstellung eines Bescheides nach Paragraph 11, IFG wiederholt.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der ÖÄK vom 06.11.2025 wurde der Antrag des Antragstellers unter Wiederholung der bereits angegebenen Rechtsansicht gem. § 2 Abs. 1 iVm § 16 IFG und § 27 Abs. 1 ÄrzteG zurückgewiesen.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der ÖÄK vom 06.11.2025 wurde der Antrag des Antragstellers unter Wiederholung der bereits angegebenen Rechtsansicht gem. Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, IFG und Paragraph 27, Absatz eins, ÄrzteG zurückgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitig erhobene Bescheidbeschwerde des BF vom 26.11.
- Bestritten wurde die umfassende Anwendung des § 16 IFG und vorgebracht, dass nur dort, wo spezielle gesetzliche Regelungen den Zugang bereits abschließend regeln oder einschränken, das IFG zurücktrete. Bei der Online-Ärzteliste handle es sich lediglich um eine sehr eingeschränkte Suchmaske, für die es notwendig sei, bereits den genauen Namen eines Arztes zu kennen. Gestützt auf § 16 IFG sei das Gesetz nur in dem Ausmaß nicht anzuwenden, soweit besondere Informationszugangsregelungen auch bestehen würden. Im vorliegenden Fall sei jedoch die begehrte Auskunft nicht alleine durch besondere Bestimmungen des ÄrzteG umfasst, da die Informationen nicht in der vom BF beantragten Form übermittelt werden und die Liste nicht elektronisch verfügbar sei.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitig erhobene Bescheidbeschwerde des BF vom 26.11.
- Bestritten wurde die umfassende Anwendung des Paragraph 16, IFG und vorgebracht, dass nur dort, wo spezielle gesetzliche Regelungen den Zugang bereits abschließend regeln oder einschränken, das IFG zurücktrete. Bei der Online-Ärzteliste handle es sich lediglich um eine sehr eingeschränkte Suchmaske, für die es notwendig sei, bereits den genauen Namen eines Arztes zu kennen. Gestützt auf Paragraph 16, IFG sei das Gesetz nur in dem Ausmaß nicht anzuwenden, soweit besondere Informationszugangsregelungen auch bestehen würden. Im vorliegenden Fall sei jedoch die begehrte Auskunft nicht alleine durch besondere Bestimmungen des ÄrzteG umfasst, da die Informationen nicht in der vom BF beantragten Form übermittelt werden und die Liste nicht elektronisch verfügbar sei. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in den darin befindlichen Schriftverkehr beider Parteien und durch Zugriff auf die Online – Abfragemaske der ÖÄK unter https://www.aerzteliste-online.at durch das Gericht. Der Sachverhalt ist unstrittig, es handelt sich daher um eine Rechtsfrage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1.: Unter der angegebenen Website https://www.aerzteliste-online.at ist keine Liste der Ärzte im Sinne einer Auflistung sämtlicher Namen verbunden mit diversen bestimmten Daten einsehbar. 1.2.: Die ÖÄK hat bisher keine der vom BF beantragten Daten an diesen übermittelt bzw. keine antragsgemäße Information erteilt. 1.3.: Im gerichtlichen Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die durch den BF angefragten Daten bei der ÖÄK nicht vorhanden wären.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zu 1.
- gründet sich im Wesentlichen auf eine am 10.02.2026 durchgeführte gerichtliche Recherche auf der genannten Homepage der ÖÄK. Unter dieser, von der ÖÄK angegebenen Adresse konnte seitens des Gerichts keine Auflistung der in Österreich tätigen Ärzte im Sinne einer einsehbaren Liste mit weiteren Daten aufgefunden werden. Die Feststellung zu 1.
- bezieht sich auf die Tatsache, dass die ÖÄK bisher im vorgelegten Schriftverkehr lediglich auf die Online-Ärzteliste verwiesen hat und keine der Parteien dem Gericht im Laufe des Verfahrens bekannt gegeben hat, dass sonstige Daten erteilt bzw. erlangt worden seien. Aufgrund der grundsätzlichen Ablehnung der ÖÄK zur Informationserteilung geht das Gericht davon aus, dass die gewünschten Daten bisher aus diesem Grunde auch nicht erteilt worden sind. Die Feststellung 1.
- ergibt sich zum einen daraus, dass Derartiges im Verfahren nicht hervorgekommen ist, zum anderen daraus, dass diesbezüglich kein Vorbringen der ÖÄK erstattet worden ist. Hinzu kommt, dass aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 27 ÄrzteG das Gericht in weiterer Folge davon ausgeht, dass die ÖÄK, der gesetzlichen Anordnung entsprechend, über die dort näher angeführten Daten auch in elektronischer Form verfügt. Die Feststellung 1.
- ergibt sich zum einen daraus, dass Derartiges im Verfahren nicht hervorgekommen ist, zum anderen daraus, dass diesbezüglich kein Vorbringen der ÖÄK erstattet worden ist. Hinzu kommt, dass aufgrund der gesetzlichen Anordnung in Paragraph 27, ÄrzteG das Gericht in weiterer Folge davon ausgeht, dass die ÖÄK, der gesetzlichen Anordnung entsprechend, über die dort näher angeführten Daten auch in elektronischer Form verfügt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
- Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und des ÄrzteG lauten wie folgt: Anwendungsbereich IFG: § 9.
(1)Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.Paragraph 9,
(1)Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2)Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(2)Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (Paragraph 6, Absatz 2,), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3)Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Rechtsschutz § 11.
(1)Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11,
(1)Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3)Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Anwendungsbereich ÄrzteG: Ärzteliste und Eintragungsverfahren § 27.
(1)Die Österreichische Ärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:Paragraph 27,
(1)Die Österreichische Ärztekammer als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:
- Eintragungsnummer,
- Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname,
- Datum und Ort der Geburt,
- Staatsangehörigkeit,
- akademische Grade,
- Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
- Zustelladresse,
- Berufssitze und Dienstorte,
- bei Ärzten gemäß § 47 der Wohnsitz oder Ort sowie die Art der beabsichtigten Tätigkeit,
- bei Ärzten gemäß Paragraph 47, der Wohnsitz oder Ort sowie die Art der beabsichtigten Tätigkeit,
- Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß § 43 Abs. 4,
- Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß Paragraph 43, Absatz 4,,
- Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
- Ausbildungsbezeichnungen gemäß § 44 Abs. 2,
- Ausbildungsbezeichnungen gemäß Paragraph 44, Absatz 2,, 12a. Hinweis auf Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a),12a. Hinweis auf Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,),
- Hinweis auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,
- Hinweise auf Aufnahme und Ende einer Tätigkeit gemäß § 45 Abs. 3,
- Hinweise auf Aufnahme und Ende einer Tätigkeit gemäß Paragraph 45, Absatz 3,,
- Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme und Untersagung der Berufsausübung und Erlöschen der Berufsberechtigung,
- Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Hinweise auf Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie
- Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen. Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Z 1, 2, 5, 7 bis 13, 15 (§§ 62 und 138) und 16 (§ 56) öffentlich, wobei in Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen. Der öffentliche Teil der Liste ist auf einer von der Österreichischen Ärztekammer ausschließlich für diesen Zweck einzurichtenden Website zugänglich zu machen. Jede Person ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Ärzteliste Einsicht zu nehmen.Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Ziffer eins, 2, 5, 7 bis 13, 15 (Paragraphen 62 und 138) und 16 (Paragraph 56,) öffentlich, wobei in Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen. Der öffentliche Teil der Liste ist auf einer von der Österreichischen Ärztekammer ausschließlich für diesen Zweck einzurichtenden Website zugänglich zu machen. Jede Person ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Ärzteliste Einsicht zu nehmen.
(2)Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt, Arzt mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist § 28 anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.
(2)Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt, Arzt mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,) oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 4, vorzulegen. Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist Paragraph 28, anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.
(3)…
(13)3.2. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: 3.2.1. Ärzteliste: Der BF begehrte im Wesentlichen die Übermittlung der Ärzteliste bzw. der in seinem Antrag näher angeführten Daten in maschinenlesbarer Form. Die ÖÄK verwies den BF in weiterer Folge auf die Online-Ärzteliste und teilte dem BF die Adresse dieser Website mit. Nach den gerichtlichen Erhebungen handelt es sich jedoch bei dieser Ärzteliste um keine Liste im herkömmlichen Sinn, sondern um eine Abfragemaske, bei welcher der Abfragende zumindest den Namen des Arztes aktiv eingeben muss. Im allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich bei einer Liste um eine strukturierte Zusammenstellung von Daten, Elementen oder Informationen, die als Verzeichnis, Katalog oder geordnete Folge dient. Eine Liste ist auch etwa ein kolumnenförmiges Verzeichnis wie etwa eine Einkaufsliste, eine Mitgliederliste, eine Preisliste oder eine Adressenliste. Bei der Online-Ärzteliste der ÖÄK handelt es sich jedoch um keine Liste im Sinne einer geordneten Aufstellung, sondern um eine Abfragemaske, bei welcher man zumindest den Namen des Arztes aktiv eingeben muss. Nach Ansicht des Gerichtes handelt es sich daher dabei nicht um eine Ärzteliste im Sinne des § 27 ÄrzteG und war der Verweis auf diese Online-Abfragemöglichkeit nicht hinreichend, dem seinerzeitigen Antrag des BF zu entsprechen, da dort die begehrte Information nicht in einer Liste abrufbar ist. Eine Anwendung des § 16 IFG ist daher im vorliegenden Fall nicht möglich. Nach Ansicht des Gerichtes handelt es sich daher dabei nicht um eine Ärzteliste im Sinne des Paragraph 27, ÄrzteG und war der Verweis auf diese Online-Abfragemöglichkeit nicht hinreichend, dem seinerzeitigen Antrag des BF zu entsprechen, da dort die begehrte Information nicht in einer Liste abrufbar ist. Eine Anwendung des Paragraph 16, IFG ist daher im vorliegenden Fall nicht möglich. 3.2.2. Beispiel: Begibt man sich auf die Suche einer Niederösterreichischen Ärzteliste, so kommt man über die Homepage der Niederösterreichischen Ärztekammer vorerst ebenso auf eine Suchmaske. Innerhalb dieser Suchmaske kann man den jeweiligen gewünschten Bezirk anwählen. Wenn man dann das Ergebnis dieses Bezirkes aufruft, so erscheint eine Liste im herkömmlichen Sinn. Die dortigen Ärzte sind in alphabetischer Reihenfolge angeführt. Diese Liste ist auch in der vorliegenden Form ausdruckbar. Wenngleich § 27 ÄrzteG nicht die rechtliche Grundlage für die Niederösterreichische Ärzteliste darstellt, so ist doch bezeichnend, dass das Verständnis dahingehend, wie eine “Ärzteliste” auszusehen hat, durchaus verschieden zu scheinen mag. Wie bereits angeführt vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass die Online-Abfragemöglichkeit der ÖÄK keine Liste im Sinne der gesetzlichen Anordnung darstellt.Begibt man sich auf die Suche einer Niederösterreichischen Ärzteliste, so kommt man über die Homepage der Niederösterreichischen Ärztekammer vorerst ebenso auf eine Suchmaske. Innerhalb dieser Suchmaske kann man den jeweiligen gewünschten Bezirk anwählen. Wenn man dann das Ergebnis dieses Bezirkes aufruft, so erscheint eine Liste im herkömmlichen Sinn. Die dortigen Ärzte sind in alphabetischer Reihenfolge angeführt. Diese Liste ist auch in der vorliegenden Form ausdruckbar. Wenngleich Paragraph 27, ÄrzteG nicht die rechtliche Grundlage für die Niederösterreichische Ärzteliste darstellt, so ist doch bezeichnend, dass das Verständnis dahingehend, wie eine “Ärzteliste” auszusehen hat, durchaus verschieden zu scheinen mag. Wie bereits angeführt vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass die Online-Abfragemöglichkeit der ÖÄK keine Liste im Sinne der gesetzlichen Anordnung darstellt. 3.2.3. Form der Information: Der BF beantragte die Übersendung der gewünschten Informationen in maschinenlesbarer Form. Nach § 9 Abs. 1 IFG ist diesem Wunsch möglichst zu entsprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die abgefragten Informationen “ready and available” sein müssen. Sollten daher die angefragten Daten bei der ÖÄK in maschinenlesbarer Form vorliegen, so ist, dem gesetzlichen Auftrag folgend, die Informationserteilung in dieser Form durchzuführen. Eine Umwandlung der vorhandenen Daten in eine maschinenlesbare Form ist durch die ÖÄK nur dann durchzuführen, wenn es mit einigen wenigen Schritten zu bewerkstelligen ist. Keinesfalls ist hier nach der einschlägigen Judikatur ein unangemessener Aufwand zumutbar. Ein Anspruch, wie ihn der BF mehrmals behauptet, dass seinem Begehren nur dann entsprochen werde, wenn er die Daten in maschinenlesbarer Form erhält, besteht jedoch nicht. Nach Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 9 (Stand 01.04.2024, rdb.
- at)hat die Informationsbereitstellung grundsätzlich in der gewünschten Form zu erfolgen, jedoch unter dem Vorbehalt, dass der vom Antragstellenden gewünschte Weg bei der informationspflichtigen Stelle vorgesehen ist und dies nach den Umständen auch möglich und praktikabel ist. Es obliegt daher der konkreten Einzelfallabwägung, ob die Informationserteilung in der begehrten Form oder sonst tunlicher Form erfolgt. Als “tunliche” Form ist die im konkreten Fall geeignete Form der Informationsgewährung zu verstehen. Die Behörde ist nicht zur besonderen Aufbereitung der Information verpflichtet. Selbstverständlich sollte die erteilte Information in verständlicher Form erfolgen, das heißt, es sollte in einer für den Durchschnittsempfänger verständlichen Weise Auskunft erteilt werden, die keine spezifischen Fachkenntnisse des Informationswerbenden voraussetzen.Der BF beantragte die Übersendung der gewünschten Informationen in maschinenlesbarer Form. Nach Paragraph 9, Absatz eins, IFG ist diesem Wunsch möglichst zu entsprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die abgefragten Informationen “ready and available” sein müssen. Sollten daher die angefragten Daten bei der ÖÄK in maschinenlesbarer Form vorliegen, so ist, dem gesetzlichen Auftrag folgend, die Informationserteilung in dieser Form durchzuführen. Eine Umwandlung der vorhandenen Daten in eine maschinenlesbare Form ist durch die ÖÄK nur dann durchzuführen, wenn es mit einigen wenigen Schritten zu bewerkstelligen ist. Keinesfalls ist hier nach der einschlägigen Judikatur ein unangemessener Aufwand zumutbar. Ein Anspruch, wie ihn der BF mehrmals behauptet, dass seinem Begehren nur dann entsprochen werde, wenn er die Daten in maschinenlesbarer Form erhält, besteht jedoch nicht. Nach Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 9, (Stand 01.04.2024, rdb.
- at)hat die Informationsbereitstellung grundsätzlich in der gewünschten Form zu erfolgen, jedoch unter dem Vorbehalt, dass der vom Antragstellenden gewünschte Weg bei der informationspflichtigen Stelle vorgesehen ist und dies nach den Umständen auch möglich und praktikabel ist. Es obliegt daher der konkreten Einzelfallabwägung, ob die Informationserteilung in der begehrten Form oder sonst tunlicher Form erfolgt. Als “tunliche” Form ist die im konkreten Fall geeignete Form der Informationsgewährung zu verstehen. Die Behörde ist nicht zur besonderen Aufbereitung der Information verpflichtet. Selbstverständlich sollte die erteilte Information in verständlicher Form erfolgen, das heißt, es sollte in einer für den Durchschnittsempfänger verständlichen Weise Auskunft erteilt werden, die keine spezifischen Fachkenntnisse des Informationswerbenden voraussetzen. Dem Informationspflichtigen dürfen daher nach Dworschak keine unmöglichen respektive unverhältnismäßige Anstrengungen abverlangt werden. Als Beispiel führt Bußjäger die vom EGMR judizierte Rechtssache Weber an, aus der sich ergibt, dass journalistischer Rechercheaufwand mittels Informationsbegehren nicht auf öffentliche Stellen verlagert werden dürfe. Für den gegenständlichen Fall gilt daher, dass in dem Fall, wenn die angefragten Daten nicht in maschinenlesbarer Form vorhanden sind, und diese auch nicht mit geringem Aufwand in solche lesbaren Daten umgewandelt werden können, die Daten gem. § 9 Abs. 1 sohin “in tunlicher Form” in Vorlage zu bringen sind. Als derartige tunliche Form sind etwa Formate wie Word, Excel oder PDF und dergleichen angesehen.Für den gegenständlichen Fall gilt daher, dass in dem Fall, wenn die angefragten Daten nicht in maschinenlesbarer Form vorhanden sind, und diese auch nicht mit geringem Aufwand in solche lesbaren Daten umgewandelt werden können, die Daten gem. Paragraph 9, Absatz eins, sohin “in tunlicher Form” in Vorlage zu bringen sind. Als derartige tunliche Form sind etwa Formate wie Word, Excel oder PDF und dergleichen angesehen. 3.3. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Verweis der ÖÄK auf die Online-Ärzteliste verfehlt war, da diese “Liste” nicht im Sinne des § 27 ÄrzteG als Liste zu qualifizieren ist und die begehrten Informationen auf dieser Homepage auch nicht in geeigneter Form abrufbar sind. Der Verweis auf § 16 IFG geht daher ins Leere. Die gewünschten Daten sind nach den Verfahrensergebnissen bei der ÖÄK zumindest in tunlicher Form im Sinne des § 9 Abs. 1 IFG vorhanden und sind diese nach § 9 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 2 und 3 IFG sohin an den BF, wenn möglich maschinenlesbar, zu übermitteln. In dem Fall, dass die Daten nicht in maschinenlesbarer Form vorhanden sind und auch nicht mit nur geringem Aufwand umgewandelt werden können, sind diese in einem üblichen Format zu übermitteln.Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Verweis der ÖÄK auf die Online-Ärzteliste verfehlt war, da diese “Liste” nicht im Sinne des Paragraph 27, ÄrzteG als Liste zu qualifizieren ist und die begehrten Informationen auf dieser Homepage auch nicht in geeigneter Form abrufbar sind. Der Verweis auf Paragraph 16, IFG geht daher ins Leere. Die gewünschten Daten sind nach den Verfahrensergebnissen bei der ÖÄK zumindest in tunlicher Form im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, IFG vorhanden und sind diese nach Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2 und 3 IFG sohin an den BF, wenn möglich maschinenlesbar, zu übermitteln. In dem Fall, dass die Daten nicht in maschinenlesbarer Form vorhanden sind und auch nicht mit nur geringem Aufwand umgewandelt werden können, sind diese in einem üblichen Format zu übermitteln. Die vierwöchige Leistungsfrist wurde eingeräumt, um der ÖÄK hinreichend Zeit zur Aufbereitung der Daten zu geben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Verfahrensakten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht. Auch die Einvernahme von Zeugen konnte unterbleiben, da sich die notwendigen Informationen dem Akt zu entnehmen waren, bzw. unstrittig geblieben sind.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die Verfahrensakten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht. Auch die Einvernahme von Zeugen konnte unterbleiben, da sich die notwendigen Informationen dem Akt zu entnehmen waren, bzw. unstrittig geblieben sind. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß Art 133 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die Neuregelung der Materie, die daher noch nicht existente Rechtsprechung des VwGH war die Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W171.2330096.1.00