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{'item': 'W179 2296195-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2026 GeschäftszahlW179 2296195-2 Spruch, W179 2296195-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren Förderkosten ab, wogegen Beschwerde erhoben wurde.
  2. Im Nachgang eines hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag bringt die Beschwerdeführerin einer Verbesserung in Vorlage, und erklärt zugleich, dem XXXX geb am XXXX , die Vollmacht zu erteilen, sie selbst (die Beschwerdeführerin) vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten.
  3. Im Nachgang eines hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag bringt die Beschwerdeführerin einer Verbesserung in Vorlage, und erklärt zugleich, dem römisch 40 geb am römisch 40 , die Vollmacht zu erteilen, sie selbst (die Beschwerdeführerin) vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten.
  4. In der Folge nimmt der Vertreter Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht, und erstattet eine Stellungnahme, in dem er im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt und das Gericht ersucht, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen:
  6. Die behördliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an die Beschwerdeführerin lautete wie folgt: „Guten Tag, [Name der Beschwerdeführerin], wir haben Ihren Antrag vom XXXX auf [Aufzählung der drei Anträge]wir haben Ihren Antrag vom römisch 40 auf [Aufzählung der drei Anträge] geprüft und dabei Folgendes festgestellt: ● Die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommen erforderlichen Unterlagen liegen nicht bzw. nicht zur Gänze vor. Folgende Unterlagen bzw. Angaben fehlen: Bitte das aktuelle Einkommen (z.B. Pension von XXXX mit Ausgleichszulage, Unterhalt etc.) von [Name der Beschwerdeführerin] nachreichen.Bitte das aktuelle Einkommen (z.B. Pension von römisch 40 mit Ausgleichszulage, Unterhalt etc.) von [Name der Beschwerdeführerin] nachreichen. (…) [es folgt eine Fristsetzung.]”
  7. Im Nachgang der behördliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bringt die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ihren (damals) aktuellen XXXX -Bescheid vom XXXX über ihre Alterspension ab XXXX und ab XXXX in Vorlage.
  8. Im Nachgang der behördliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bringt die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ihren (damals) aktuellen römisch 40 -Bescheid vom römisch 40 über ihre Alterspension ab römisch 40 und ab römisch 40 in Vorlage.
  9. Der angefochtene Bescheid wies daraufhin alle drei Anträge ab und sprach aus, dass der ORF-Beitrag fristgerecht zu bezahlen sei. Begründend führte der Bescheid dazu Nachstehendes aus: “Wir haben Ihren Antrag eingehend geprüft und Folgendes festgestellt: Die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen liegen nicht bzw. nicht zur Gänze vor. Folgende Unterlagen bzw. Angaben fehlen: Weitere aktuelle Bezüge neben der XXXX Pension (Ausgleichszulage) von [Name der Beschwerdeführerin] fehlt [sic!].”Weitere aktuelle Bezüge neben der römisch 40 Pension (Ausgleichszulage) von [Name der Beschwerdeführerin] fehlt [sic!].”
  10. Beweiswürdigung:
  11. Die getroffenen Feststellungen gründen auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen.
  12. Rechtliche Beurteilung:
  13. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von – 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
  14. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von – 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden. 3.1 Rechtsnormen:
  15. § 4a des ORF-Beitragsgesetzes 2024, BGBl I Nr 112/2023, Außerkrafttretensdatum 31.12.2025, lautete (wortwörtlich) wie folgt:
  16. Paragraph 4 a, des ORF-Beitragsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, Außerkrafttretensdatum 31.12.2025, lautete (wortwörtlich) wie folgt: „Befreiung von der Beitragspflicht § 4a.Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.Paragraph 4 a, Punkt römisch fünf o, m, ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
  17. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 70/2016, lautete (auszugsweise) wie folgt:
  18. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautete (auszugsweise) wie folgt: „ABSCHNITT XI „ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.

(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  5. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  6. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  8. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
  9. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  10. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  12. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  13. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  14. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  15. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
  16. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1.den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2.anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1.den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2.anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  1. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  2. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  3. der Antragsteller muss volljährig sein,
  4. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  5. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  6. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  7. der Antragsteller muss volljährig sein,
  8. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  9. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…)Paragraph 50,
(1)1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“ 3.2 Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
  1. Die belangte Behörde hat nach § 12 Abs 1 ORF-Beitragsgesetz 2024 das AVG anzuwenden.
  2. Die belangte Behörde hat nach Paragraph 12, Absatz eins, ORF-Beitragsgesetz 2024 das AVG anzuwenden.
  3. Der angefochtene Bescheid ist in seiner Begründung rechtswidrig: 5.
  4. Die Beschwerdeführerin hat durch den Nachweis ihrer (damals aktuellen) XXXX -Pension im Nachgang der behördlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand belegt.5.
  5. Die Beschwerdeführerin hat durch den Nachweis ihrer (damals aktuellen) römisch 40 -Pension im Nachgang der behördlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand belegt. 5.
  6. Allerdings kommt es für eine Befreiung auch auf das Haushalts-Nettoeinkommen an. Zu diesem ist auszuführen wie folgt: Die belangte Behörde ist – wie der Begründung des bekämpften Bescheides zu entnehmen ist – davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin außer der von ihr nachgewiesenen XXXX -Pension noch weitere Bezüge - nämlich eine Ausgleichszulage - beziehe. Dies wohl deshalb, weil die Pensionsbezüge der Beschwerdeführerin unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz lagen (vgl § 293 Abs 1 lit a sublit aa und Abs 2 ASVG iVm § 108 Abs 6 ASVG iVm der Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2024, BGBl II Nr 407/2023) und ihr angesichts dieses niedrigen Betrages der Bezug eines zusätzlichen Einkommens wahrscheinlich (!) erschien.Die belangte Behörde ist – wie der Begründung des bekämpften Bescheides zu entnehmen ist – davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin außer der von ihr nachgewiesenen römisch 40 -Pension noch weitere Bezüge - nämlich eine Ausgleichszulage - beziehe. Dies wohl deshalb, weil die Pensionsbezüge der Beschwerdeführerin unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz lagen vergleiche Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 6, ASVG in Verbindung mit der Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 407 aus 2023,) und ihr angesichts dieses niedrigen Betrages der Bezug eines zusätzlichen Einkommens wahrscheinlich (!) erschien. Da die Beschwerdeführerin im Nachgang der behördlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu ihren fehlenden Bezügen ihren aktuellen Pensionsbescheid vorlegte, war für diese nicht zwingend erkennbar, dass sie dem behördlichen Auftrag nicht nachgekommen sei. Denn die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin - niemals unter Erläuterung ihrer diesbezüglichen Überlegungen - zu einer konkreten Stellungnahme zu ihrer Annahme aufgefordert, dass noch weiteres Einkommen konkret vorhanden sein müsse, und widrigenfalls plausibel zu erläutern, wie der Lebensunterhalt bestritten werde bzw aus welchen Gründen nicht die weiteren Möglichkeiten des Sozialsystems wie Ausgleichszulage oder Mindestsicherung zur Aufstockung des Haushaltseinkommens genutzt werden (können). Ohne eine solche konkrete und nachvollziehbare Nachfrage unter Darlegung der behördlichen Überlegungen zum von der Beschwerdeführerin bisher im Verwaltungsverfahren dargelegten Sachverhalt anhand der von ihr übermittelten Unterlagen konnte die Beschwerdeführerin allerdings von selbst nicht erkennen, dass die Vorlage ihres (damals) aktuellen Pensionsbescheids aus Behördensicht nicht ausreichte. Die Formulierung „Bitte das aktuelle Einkommen (z.B. Pension von XXXX mit Ausgleichszulage, Unterhalt etc.) von [Name der Beschwerdeführerin] nachreichen.” lässt dies nicht zwingend erkennen, zumal der Klammerausdruck nur eine demonstrative Aufzählung enthält. [Hervorhebung in Fettdruck: BVwG.]Ohne eine solche konkrete und nachvollziehbare Nachfrage unter Darlegung der behördlichen Überlegungen zum von der Beschwerdeführerin bisher im Verwaltungsverfahren dargelegten Sachverhalt anhand der von ihr übermittelten Unterlagen konnte die Beschwerdeführerin allerdings von selbst nicht erkennen, dass die Vorlage ihres (damals) aktuellen Pensionsbescheids aus Behördensicht nicht ausreichte. Die Formulierung „Bitte das aktuelle Einkommen (z.B. Pension von römisch 40 mit Ausgleichszulage, Unterhalt etc.) von [Name der Beschwerdeführerin] nachreichen.” lässt dies nicht zwingend erkennen, zumal der Klammerausdruck nur eine demonstrative Aufzählung enthält. [Hervorhebung in Fettdruck: BVwG.] Die belangte Behörde wäre daher angehalten gewesen, die Beschwerdeführerin abseits des nachgewiesenen Pensionsbescheids konkret mit ihrer Vermutung zu konfrontieren, sie müsse über weitere Einkünfte verfügen, weil das von ihr vorgelegte Haushaltseinkommen aus ihrer Sicht zu gering zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sei bzw ihr vorzuhalten, dass angesichts der Möglichkeiten des Sozialsystems von weiteren Einkünften auszugehen sei –, um ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme in dieser Hinsicht zu geben bzw zu einer begründeten Erklärung, dass bzw weswegen sie über keine weiteren Einkommen verfüge. Letztere Aussage hätte die belangte Behörde einerseits amtswegig überprüfen als auch in ihrer Entscheidung beweiswürdigen können.
  7. Der angefochtene Bescheid ist somit nach § 28 Ab 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 58 Abs 2 und § 60 AVG aufzuheben.
  8. Der angefochtene Bescheid ist somit nach Paragraph 28, Ab 1, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG aufzuheben.
  9. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt. Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung vom ORF-Beitrag vorliegen, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführerin XXXX ist, sie deshalb XXXX bezieht bzw der Haushalt gegebenenfalls aus XXXX Personen besteht, es sich bei den aktenkundigen Adressen XXXX allenfalls um einen gemeinsamen Haushalt handelt, und in weiterer Folge über den Antrag neuerlich entscheiden.Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung vom ORF-Beitrag vorliegen, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführerin römisch 40 ist, sie deshalb römisch 40 bezieht bzw der Haushalt gegebenenfalls aus römisch 40 Personen besteht, es sich bei den aktenkundigen Adressen römisch 40 allenfalls um einen gemeinsamen Haushalt handelt, und in weiterer Folge über den Antrag neuerlich entscheiden.
  10. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
  11. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.3 Zu Spruchpunkt B) Revision:
  12. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  13. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W179.2296195.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.