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{'item': 'W198 2328144-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2026 GeschäftszahlW198 2328144-1 Spruch, W198 2328144-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 12.08.2025 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als Versicherungsberater mit Außendienst beim Dienstgeber Firma XXXX aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) an, dass er gerade dabei sei, seine Selbständigkeit aufzubauen. Derzeit laufe noch alles auf Geringfügigkeitsbasis, aber er erwarte, dass er mit Ende September 2025 alles soweit fertig habe, dass er sich aufgrund seiner Selbständigkeit vom AMS abmelden könne. Auf Vorhalt der Rückmeldung des Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch angegeben habe, geringfügig selbständig zu sein, schon jetzt 90 Stunden wöchentlich in seiner Firma zu arbeiten und sich mit September vom AMS abmelden zu wollen um seine Firma zu betreiben, gab der Beschwerdeführer wie folgt an: Auf die Frage, warum er zur Jobbörse gekommen sei, habe er geantwortet, dass er kommen habe müsse, weil auf der Einladung gestanden sei, dass es ein Pflichttermin sei und weil er auch interessiert an dem Job gewesen sei. Er könne eventuell Ende August bei einer Vermögensberatungsfirma ( XXXX ) eine Schulung machen und wenn das dort passt, könne er dort fix beginnen und nebenbei seine Selbständigkeit vorantreiben. Die Firma XXXX sei sehr flexibel was Arbeitszeiten und Homeoffice betreffe. Er hätte auch gerne für die Firma XXXX gearbeitet, aber beim Gespräch habe sich herausgestellt, dass diese Firma nicht so flexibel sei, wie er das brauche. Daher sei es zu keinem weiteren Gespräch gekommen.
  2. Bei der am 12.08.2025 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als Versicherungsberater mit Außendienst beim Dienstgeber Firma römisch 40 aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) an, dass er gerade dabei sei, seine Selbständigkeit aufzubauen. Derzeit laufe noch alles auf Geringfügigkeitsbasis, aber er erwarte, dass er mit Ende September 2025 alles soweit fertig habe, dass er sich aufgrund seiner Selbständigkeit vom AMS abmelden könne. Auf Vorhalt der Rückmeldung des Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch angegeben habe, geringfügig selbständig zu sein, schon jetzt 90 Stunden wöchentlich in seiner Firma zu arbeiten und sich mit September vom AMS abmelden zu wollen um seine Firma zu betreiben, gab der Beschwerdeführer wie folgt an: Auf die Frage, warum er zur Jobbörse gekommen sei, habe er geantwortet, dass er kommen habe müsse, weil auf der Einladung gestanden sei, dass es ein Pflichttermin sei und weil er auch interessiert an dem Job gewesen sei. Er könne eventuell Ende August bei einer Vermögensberatungsfirma ( römisch 40 ) eine Schulung machen und wenn das dort passt, könne er dort fix beginnen und nebenbei seine Selbständigkeit vorantreiben. Die Firma römisch 40 sei sehr flexibel was Arbeitszeiten und Homeoffice betreffe. Er hätte auch gerne für die Firma römisch 40 gearbeitet, aber beim Gespräch habe sich herausgestellt, dass diese Firma nicht so flexibel sei, wie er das brauche. Daher sei es zu keinem weiteren Gespräch gekommen.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 02.09.2025, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 12.08.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 12.08.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Versicherungsberater mit Außendienst beim Dienstgeber Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Mit Bescheid des AMS vom 02.09.2025, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 12.08.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 12.08.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Versicherungsberater mit Außendienst beim Dienstgeber Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.09.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er das Zustandekommen der Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht verhindert habe. Im Gespräch habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass er an der Stelle interessiert sei und diese gerne annehmen würde. Die Entscheidung, von einer Anstellung abzusehen, sei ausschließlich vom Arbeitgeber getroffen worden, weil die Rahmenbedingungen nicht flexibel genug gewesen seien. Darüber hinaus wolle er festhalten, dass er sich in einer äußerst schwierigen finanziellen Situation befinde. Er beziehe Notstandshilfe und baue nebenbei seine Selbständigkeit auf um langfristig vom AMS unabhängig zu werden.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.09.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er das Zustandekommen der Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht verhindert habe. Im Gespräch habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass er an der Stelle interessiert sei und diese gerne annehmen würde. Die Entscheidung, von einer Anstellung abzusehen, sei ausschließlich vom Arbeitgeber getroffen worden, weil die Rahmenbedingungen nicht flexibel genug gewesen seien. Darüber hinaus wolle er festhalten, dass er sich in einer äußerst schwierigen finanziellen Situation befinde. Er beziehe Notstandshilfe und baue nebenbei seine Selbständigkeit auf um langfristig vom AMS unabhängig zu werden.
  3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 03.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot als Versicherungsberater übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe an der Jobbörse teilgenommen und habe er dabei ein Zustandekommen der Beschäftigung dadurch vereitelt, dass er dort angegeben hat, eine geringfügige selbständige Tätigkeit auszuüben und sich mit September vom AMS abmelden zu wollen um seine eigene Firma zu betreiben. Er habe dadurch den Eindruck vermittelt, an der angebotenen Beschäftigung nicht interessiert zu sein. Er habe daher eine Vereitelungshandlung gesetzt.4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 03.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot als Versicherungsberater übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe an der Jobbörse teilgenommen und habe er dabei ein Zustandekommen der Beschäftigung dadurch vereitelt, dass er dort angegeben hat, eine geringfügige selbständige Tätigkeit auszuüben und sich mit September vom AMS abmelden zu wollen um seine eigene Firma zu betreiben. Er habe dadurch den Eindruck vermittelt, an der angebotenen Beschäftigung nicht interessiert zu sein. Er habe daher eine Vereitelungshandlung gesetzt.

  1. Mit Schreiben vom 13.11.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er die Stelle nicht verweigert habe. Er habe im Gespräch ausdrücklich erklärt, dass er dringend eine Arbeit benötige und die Stelle annehmen würde. Der Beschwerdeführer sei kooperativ und motiviert gewesen. Erst nach mehrfachen abwertenden Bemerkungen des potentiellen Dienstgebers über die geringfügige Selbständigkeit des Beschwerdeführers sei es zu Spannungen gekommen. Der Beschwerdeführer habe die Stelle jedoch nie abgelehnt. Der Dienstgeber habe die Stelle ausschließlich wegen seiner starren Rahmenbedingungen (keine Flexibilität, kein Homeoffice) abgesagt und sei das Nichtzustandekommen der Beschäftigung somit nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers gelegen gewesen.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 28.11.2025

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 28.11.2025

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Am 09.12.2025 übermittelte die belangte Behörde – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 01.08.2024 bis 31.01.2026 im Bezug von Notstandshilfe. Seit 01.08.2024 ist er zudem geringfügig selbständig tätig. Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 08.01.2025 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Versicherungsberater und Autoverkäufer in den vereinbarten Arbeitsorten Wien, Bezirk Korneuburg, Bezirk Gänserndorf im Vollzeitausmaß unterstützt. Am 10.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Versicherungsberater im Außendienst zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse beim AMS Prandaugasse am 12.08.2025 stattfindet. Da die Jobbörse mit dem ursprünglich vorgesehenen potentiellen Dienstgeber XXXX aufgrund einer Absage dieses Dienstgebers nicht zustande kam, wurde die Jobbörse stattdessen mit der XXXX durchgeführt. Da die Jobbörse mit dem ursprünglich vorgesehenen potentiellen Dienstgeber römisch 40 aufgrund einer Absage dieses Dienstgebers nicht zustande kam, wurde die Jobbörse stattdessen mit der römisch 40 durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist am 12.08.2025 zur Jobbörse erschienen. Dort wurde ihm von der XXXX ein Jobangebot als Versicherungsberater am Arbeitsort Wien mit einer Arbeitszeit nach Absprache und einem Mindestentgelt von € 31.263,28 brutto pro Jahr auf Basis Vollzeitbeschäftigung unterbreitet. Der Beschwerdeführer ist am 12.08.2025 zur Jobbörse erschienen. Dort wurde ihm von der römisch 40 ein Jobangebot als Versicherungsberater am Arbeitsort Wien mit einer Arbeitszeit nach Absprache und einem Mindestentgelt von € 31.263,28 brutto pro Jahr auf Basis Vollzeitbeschäftigung unterbreitet. Im Zuge des Gesprächs mit dem potentiellen Dienstgeber hat der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er zur Jobbörse gekommen sei, geantwortet, dass er kommen habe müsse, weil auf der Einladung gestanden sei, dass dies ein Pflichttermin sei. Weiters hat er im Zuge des Gesprächs ausgeführt, dass er derzeit geringfügig selbständig tätig sei und plane, sich im September 2025 vom AMS abzumelden, um hauptberuflich seine Firma betreiben zu können. Er hat zudem dem potentiellen Dienstgeber gegenüber erklärt, dass er derzeit einen hohen Arbeitsaufwand mit seiner Selbstständigkeit habe und hat er weiters angegeben, dass er die gegenständliche Beschäftigung gerne antreten würde, jedoch nur insofern diese eine gewisse zeitliche Flexibilität hat, um beide Tätigkeiten parallel auszuüben. Als Beispiel hat er eine andere Firma genannt, bei der eine Zusammenarbeit mit flexiblen Arbeitszeiten und Homeoffice gut möglich wäre. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Gesprächs mit dem potentiellen Dienstgeber den Eindruck vermittelte, an der angebotenen Stelle nicht interessiert zu sein und wurde daher seitens des Dienstgebers von weiteren Gesprächen mit dem Beschwerdeführer abgesehen. Die Beschäftigung als Versicherungsberater wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie die geringfügige selbständige Tätigkeit ergeben sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf, sowie aus dem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsauszug vom 10.02.
  2. Die Betreuungsvereinbarung vom 08.01.2025 liegt im Akt ein. Der Vermittlungsvorschlag vom 10.07.2025 als Versicherungsberater im Außendienst liegt ebenso im Akt ein. Die Feststellung, wonach die Jobbörse aufgrund einer Absage des ursprünglich vorgesehenen potentiellen Dienstgebers stattdessen mit der XXXX durchgeführt wurde, ergibt sich aus dem Vermerk des AMS vom 12.08.2025 (Anhang 9 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Feststellung, wonach die Jobbörse aufgrund einer Absage des ursprünglich vorgesehenen potentiellen Dienstgebers stattdessen mit der römisch 40 durchgeführt wurde, ergibt sich aus dem Vermerk des AMS vom 12.08.2025 (Anhang 9 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 12.08.2025 zur Jobbörse erschienen ist. Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer bei der Jobbörse ein Jobangebot als Versicherungsberater am Arbeitsort Wien mit einer Arbeitszeit nach Absprache und einem Mindestentgelt von € 31.263,28 brutto pro Jahr auf Basis Vollzeitbeschäftigung unterbreitet wurde, ergibt sich aus dem Vermerk des AMS vom 12.08.2025 (Anhang 10 des vorgelegten Verwaltungsaktes) und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Zum Gesprächsinhalt ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er zur Jobbörse gekommen sei, geantwortet hat, dass er kommen habe müsse, weil auf der Einladung gestanden sei, dass dies ein Pflichttermin sei, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers und des potentiellen Dienstgebers. So hat der Dienstgeber dem AMS rückmeldet, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, deswegen an dem Job interessiert zu sein, weil er ansonsten kein Geld vom AMS mehr bekommen würde (Anhang 10 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Der Beschwerdeführer gab in der Niederschrift vor dem AMS am 12.08.2025 sowie in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12.08.2025 (Anhang 12 des vorgelegten Verwaltungsaktes) selbst an, dass er auf die Frage, warum er an der Jobbörse teilnehme, dem potentiellen Dienstgeber gegenüber angegeben habe, dass es sich

dem Einladungsschreiben des AMS um einen Pflichttermin gehandelt habe. Der weitere, oben festgestellte Gesprächsinhalt bezüglich die vorliegende geringfügige bzw. geplante hauptberufliche Selbständigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls aus einer Zusammenschau der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers und den Angaben des Beschwerdeführers. So hat der Dienstgeber dem AMS rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, geringfügig selbständig zu sein, sich mit September vom AMS abmelden zu wollen, um seine Firma betreiben zu können und er jetzt schon 90 Stunden wöchentlich in seiner Firma arbeite. Diese Angaben decken sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungahme vom 12.08.2025 (Anhang 12 des vorgelegten Verwaltungsaktes), wo er wie folgt ausführte: „Ich habe der Firma gegenüber erwähnt, dass ich aktuell geringfügig selbständig bin und plane, mich mit September 2025 vom AMS abzumelden, um meine Firma hauptberuflich zu betreiben. Ich habe auch erklärt, dass ich derzeit einen hohen Arbeitsaufwand in meiner Selbständigkeit habe, was jedoch nicht bedeutet, dass ich eine geeignete Stelle ablehne. Vielmehr habe ich deutlich gemacht, dass ich eine Beschäftigung gerne antreten würde, sofern diese eine gewisse zeitliche Flexibilität bietet, um beide Tätigkeiten parallel auszuüben.“ Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer als Beispiel für die nötige Flexibilität eine andere Firma genannt hat, bei der eine Zusammenarbeit mit flexiblen Arbeitszeiten und Homeoffice gut möglich wäre, ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom 12.08.2025 (Anhang 12 des vorgelegten Verwaltungsaktes) in Zusammenschau mit seinen Angaben in der Niederschrift vor dem AMS am 12.08.

  1. Beweiswürdigend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens versucht hat, seine in der Niederschrift vor dem AMS am 12.08.2025 und in der Stellungnahme vom 12.08.2025 (Anhang 12 des vorgelegten Verwaltungsaktes) getätigten Ausführungen zu relativieren und abzuschwächen. So hat er noch am selben Tag eine weitere schriftliche Stellungnahme (Anhang 8 des vorgelegten Verwaltungsaktes) abgegeben, in welcher er nunmehr erstmals seine „uneingeschränkte Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme“ darzulegen versuchte. Er relativierte seine bisher getätigten Angaben dahingehend, dass sein Hinweis auf seine geringfügige Selbständigkeit nicht bedeuten habe sollen, dass er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe und die angesprochene zeitliche Flexibilität nicht als Bedingung für die Annahme einer Stelle gedacht gewesen sei. Dieses Vorgehen spricht gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und ist in diesem Zusammenhang beweiswürdigend auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 04.09.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zuge des Gesprächs mit dem potentiellen Dienstgeber am 12.08.2025 den Eindruck vermittelte, an der angebotenen Stelle nicht interessiert zu sein, ergibt sich aus einer Gesamtschau der vom Beschwerdeführer im Gespräch getätigten Aussagen. So zeigen die Hinweise des Beschwerdeführers auf seine bestehende geringfügige Selbständigkeit, die geplante hauptberufliche Selbständigkeit ab September sowie auf den bereits bestehenden hohen Arbeitsaufwand in Zusammenhang mit seiner Selbstständigkeit deutlich, dass ein Interesse an der ihm angebotenen Stelle als Versicherungsberater nicht bestand. Überdies hat der Beschwerdeführer im Gespräch die Bedingung gestellt, dass er die gegenständliche Beschäftigung nur dann antreten würde, sofern diese eine gewisse zeitliche Flexibilität hat um beide Tätigkeiten parallel auszuüben und hat er als Beispiel eine andere Firma genannt, bei der eine Zusammenarbeit mit flexiblen Arbeitszeiten und Homeoffice gut möglich wäre. Auch diese Ausführungen vermitteln eindeutig den Eindruck, dass der Beschwerdeführer an der angebotenen Stelle kein Interesse hatte. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. im Vorlagentrag vorbringt, dass die Entscheidung, von einer Anstellung abzusehen, ausschließlich vom Arbeitgeber getroffen worden sei, weil die Rahmenbedingungen nicht flexibel genug gewesen seien, so impliziert auch diese Aussage, dass der Beschwerdeführer auf flexiblen Arbeitsbedingungen (keine Flexibilität, kein Homeoffice) bestanden hat. Ein Rechtsanspruch auf Homeoffice bzw. flexible Arbeitszeit besteht jedoch nicht. Festzuhalten ist überdies, dass die zum Zeitpunkt des Gesprächs am 12.08.2025 beim Beschwerdeführer bestehende geringfügige Selbständigkeit bzw. geplante hauptberufliche Selbständigkeit ihn – solange er beim AMS vorgemerkt ist – nicht davon entbindet, sich für die Annahme einer Beschäftigung bereitzuhalten und sich ordnungsgemäß auf zugewiesene Vermittlungsvorschläge zu bewerben. Der Vollständigkeit halber ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine geplante hauptberufliche Selbständigkeit ab September 2025 nicht realisiert hat, sondern weiterhin bis 31.12.2025 Notstandshilfe bezogen hat.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wien Wagramer Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Versicherungsberater war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Die Beschäftigung als Versicherungsberater war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

, Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Den Feststellungen folgend ist der Beschwerdeführer zur Jobbörse am 12.08.2025 erschienen und hat dort im Zuge des Gesprächs ausgeführt, dass er derzeit geringfügig selbständig tätig sei und plane, sich im September 2025 vom AMS abzumelden, um seine Firma hauptberuflich betreiben zu können. Er hat zudem dem potentiellen Dienstgeber gegenüber erklärt, dass er derzeit einen hohen Arbeitsaufwand mit seiner Selbstständigkeit habe und hat er weiters angegeben, dass er die gegenständliche Beschäftigung gerne antreten würde, jedoch nur insofern diese eine gewisse zeitliche Flexibilität hat, um beide Tätigkeiten parallel auszuüben. Als Beispiel hat er eine andere Firma genannt, bei der eine Zusammenarbeit mit flexiblen Arbeitszeiten und Homeoffice gut möglich wäre. Der Beschwerdeführer hat durch seine im Zuge des Gesprächs getätigten Ausführungen – wie beweiswürdigend ausgeführt – seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine im Bewerbungsgespräch getätigten Aussagen hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine im Bewerbungsgespräch getätigten Aussagen hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine im Zuge des Bewerbungsgesprächs getätigten Ausführungen hinsichtlich seiner geplanten Selbständigkeit, der damit einhergehenden, bereits bestehenden, hohen Arbeitsbelastung, der mangelnden flexiblen Arbeitsbedingungen beim potentiellen Dienstgeber und der Vergleich mit einer anderen Firma, wo höhere Flexibilität gegeben sei, zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine im Zuge des Bewerbungsgesprächs getätigten Ausführungen hinsichtlich seiner geplanten Selbständigkeit, der damit einhergehenden, bereits bestehenden, hohen Arbeitsbelastung, der mangelnden flexiblen Arbeitsbedingungen beim potentiellen Dienstgeber und der Vergleich mit einer anderen Firma, wo höhere Flexibilität gegeben sei, zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W198.2328144.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.