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{'item': 'W204 2304676-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2026 GeschäftszahlW204 2304676-1 Spruch, W204 2304676-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Günther BACHKÖNIG über die Beschwerde vom 17.12.2024 der XXXX AG, XXXX , vertreten durch Dr. Bettina HÖRTNER, Rechtsanwältin in 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 19.11.2024, Zl. FMA-KL32 0300.100/0001-LAW/2020, in einer Rechtssache nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Günther BACHKÖNIG über die Beschwerde vom 17.12.2024 der römisch 40 AG, römisch 40 , vertreten durch Dr. Bettina HÖRTNER, Rechtsanwältin in 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 19.11.2024, Zl. FMA-KL32 0300.100/0001-LAW/2020, in einer Rechtssache nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der FMA die Wortfolge „Anlage 3“ auf „Anlage III“ zu ändern ist und die Kundin in Kapitel Ia) jeweils auf „Betriebsges.mbH“ anstelle von „Gmbh“ zu lauten hat sowie das Kapitel „Die Verantwortlichkeit der XXXX Aktiengesellschaft ergibt sich folgendermaßen:“ mit Ausnahme des Satzes „Dies wird der XXXX Aktiengesellschaft auch zugerechnet.“ entfällt.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der FMA die Wortfolge „Anlage 3“ auf „Anlage III“ zu ändern ist und die Kundin in Kapitel römisch eins

  1. a)jeweils auf „Betriebsges.mbH“ anstelle von „Gmbh“ zu lauten hat sowie das Kapitel „Die Verantwortlichkeit der römisch 40 Aktiengesellschaft ergibt sich folgendermaßen:“ mit Ausnahme des Satzes „Dies wird der römisch 40 Aktiengesellschaft auch zugerechnet.“ entfällt. Die Beschwerdeführerin hat damit gegen § 6 Abs. 5 2. und 3. Satz FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, iVm § 35 Abs. 1 und 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 zuletzt geändert BGBl. I Nr. 17/2018, iVm § 34 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, verstoßen.Die Beschwerdeführerin hat damit gegen Paragraph 6, Absatz 5, 2. und 3. Satz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins und 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, verstoßen. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 117.600,00 Euro zu tragen.Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 117.600,00 Euro zu tragen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) führte in der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) mehrere Vor-Ort-Prüfungen (im Folgenden: VOP) durch: – VOP1 vom 14.05.2018 bis zum 24.05.2018 mit VOP1-Prüfbericht (im Folgenden: VOP1-PB) vom 14.11.2018 (Ordnungsnummer im FMA-Akt, im Folgenden: ON, 10), wobei schwerpunktmäßig die Prüffelder „Offshore- Geschäfte“, insbesondere Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers und KYC-Informationen, „Anwendung von verstärkten Sorgfaltspflichten“, insbesondere bei Kunden und Transaktionen mit Bezug zu Ländern der DelVO, sowie „Prävention von Terrorismusfinanzierung“ überprüft wurden, sowie – VOP2 vom 11.09.2019 bis zum 20.09.2019 und am 18.10.2019 mit VOP2-PB vom 14.02.2020 (ON 48), wobei schwerpunktmäßig die Module „kontinuierliche Überwachung von Geschäftsbeziehungen“, „Bargeldgeschäfte“, „Korrespondenzbankgeschäfte“ und „Strategien und Verfahren bei Gruppen“ überprüft wurden. römisch eins.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) führte in der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) mehrere Vor-Ort-Prüfungen (im Folgenden: VOP) durch: , – VOP1 vom 14.05.2018 bis zum 24.05.2018 mit VOP1-Prüfbericht (im Folgenden: VOP1-PB) vom 14.11.2018 (Ordnungsnummer im FMA-Akt, im Folgenden: ON, 10), wobei schwerpunktmäßig die Prüffelder „Offshore- Geschäfte“, insbesondere Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers und KYC-Informationen, „Anwendung von verstärkten Sorgfaltspflichten“, insbesondere bei Kunden und Transaktionen mit Bezug zu Ländern der DelVO, sowie „Prävention von Terrorismusfinanzierung“ überprüft wurden, sowie , – VOP2 vom 11.09.2019 bis zum 20.09.2019 und am 18.10.2019 mit VOP2-PB vom 14.02.2020 (ON 48), wobei schwerpunktmäßig die Module „kontinuierliche Überwachung von Geschäftsbeziehungen“, „Bargeldgeschäfte“, „Korrespondenzbankgeschäfte“ und „Strategien und Verfahren bei Gruppen“ überprüft wurden. I.2. Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.10.2020 leitete die FMA gegen die BF ein Verwaltungsstrafverfahren ein. In diesem Verfahren wurden der BF anlässlich der VOP1 Einzelverstöße gegen § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG (Vorwurf I), § 6 Abs. 1 Z 6 FM-GwG (Vorwurf II) sowie gegen § 6 Abs. 1 Z 7 FM-GwG (Vorwurf III) vorgehalten (ON 42). römisch eins.2. Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.10.2020 leitete die FMA gegen die BF ein Verwaltungsstrafverfahren ein. In diesem Verfahren wurden der BF anlässlich der VOP1 Einzelverstöße gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG (Vorwurf römisch eins), Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, FM-GwG (Vorwurf römisch zwei) sowie gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, FM-GwG (Vorwurf römisch drei) vorgehalten (ON 42). I.3. Mit Stellungnahme vom 11.12.2020 (ON 47) nahm die BF durch ihre im Rubrum genannte Rechtsvertretung fristgerecht zu diesen Vorwürfen Stellung. Dabei führte sie aus, dass es keine starren gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf das Verstehen der Eigentums- und Kontrollstruktur wie auch auf das Überprüfen der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gebe. Die BF sei immer ausreichend über die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden informiert gewesen und ihrer Pflicht zur risikobasierten und angemessenen Aktualisierung der zum Kunden erforderlichen Dokumente, Daten und Informationen vollumfänglich nachgekommen. Eine vom vorliegenden Risiko unabhängige Verpflichtung zur Mittelherkunftsprüfung könne aus § 6 Abs. 1 FM-GWG nicht abgeleitet werden. Das von der BF genutzte Monitoring in Bezug auf Drittländer mit hohem Risiko bilde bereits die strengsten Maßstäbe ab, die an ein Monitoring gerichtet werden könnten, weil Transaktionen ab 1 Cent ex ante überprüft und damit wesentlich strengere Maßstäbe angewandt würden, als die FMA als ausreichend betrachte. römisch eins.3. Mit Stellungnahme vom 11.12.2020 (ON 47) nahm die BF durch ihre im Rubrum genannte Rechtsvertretung fristgerecht zu diesen Vorwürfen Stellung. Dabei führte sie aus, dass es keine starren gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf das Verstehen der Eigentums- und Kontrollstruktur wie auch auf das Überprüfen der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gebe. Die BF sei immer ausreichend über die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden informiert gewesen und ihrer Pflicht zur risikobasierten und angemessenen Aktualisierung der zum Kunden erforderlichen Dokumente, Daten und Informationen vollumfänglich nachgekommen. Eine vom vorliegenden Risiko unabhängige Verpflichtung zur Mittelherkunftsprüfung könne aus Paragraph 6, Absatz eins, FM-GWG nicht abgeleitet werden. Das von der BF genutzte Monitoring in Bezug auf Drittländer mit hohem Risiko bilde bereits die strengsten Maßstäbe ab, die an ein Monitoring gerichtet werden könnten, weil Transaktionen ab 1 Cent ex ante überprüft und damit wesentlich strengere Maßstäbe angewandt würden, als die FMA als ausreichend betrachte. Der zuständige Bereichsleiter Mag. XXXX F XXXX habe zeitnah die gesetzeskonforme Aktualisierung der vorhandenen Informationen, Daten und Dokumente für bestehende Kundenbeziehungen veranlasst, was auch die Dokumentation des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst habe. Der zuständige Bereichsleiter Mag. römisch 40 F römisch 40 habe zeitnah die gesetzeskonforme Aktualisierung der vorhandenen Informationen, Daten und Dokumente für bestehende Kundenbeziehungen veranlasst, was auch die Dokumentation des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst habe. I.4. Mittels ergänzender Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.10.2022 (ON 51), der BF am 13.10.2022 zugestellt, hielt die FMA der BF anlässlich der VOP2 einen Systemverstoß gegen § 23 Abs. 1 FM-GwG (Vorwurf I), einen Systemverstoß im Bereich der Bewertung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anhand von drei Einzelverstößen gegen § 6 Abs. 5 FM-GwG (Vorwurf II, verfahrensgegenständlich) sowie einen Systemverstoß gegen § 23 Abs. 2 FM-GwG (Vorwurf III) vor. römisch eins.4. Mittels ergänzender Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.10.2022 (ON 51), der BF am 13.10.2022 zugestellt, hielt die FMA der BF anlässlich der VOP2 einen Systemverstoß gegen Paragraph 23, Absatz eins, FM-GwG (Vorwurf römisch eins), einen Systemverstoß im Bereich der Bewertung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anhand von drei Einzelverstößen gegen Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG (Vorwurf römisch zwei, verfahrensgegenständlich) sowie einen Systemverstoß gegen Paragraph 23, Absatz 2, FM-GwG (Vorwurf römisch drei) vor. I.5. Mit Stellungnahme vom 15.12.2022 (ON 53) nahm die BF durch ihre im Rubrum genannte Rechtsvertretung zu diesen Vorwürfen Stellung. Die BF habe zum Zeitpunkt der VOP2 über ausreichende personelle Ressourcen zur Geldwäscheprävention verfügt. § 6 Abs. 5 FM-GwG stelle keinen eigenständigen Straftatbestand dar und die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen seien nicht als schwerwiegend zu beurteilen. Die BF habe alle relevanten Risikofaktoren der angeführten und als „niedrig“ risikoeingestuften Kunden berücksichtigt und eine risikobasierte Überwachung der Geschäftsbeziehungen geführt. römisch eins.5. Mit Stellungnahme vom 15.12.2022 (ON 53) nahm die BF durch ihre im Rubrum genannte Rechtsvertretung zu diesen Vorwürfen Stellung. Die BF habe zum Zeitpunkt der VOP2 über ausreichende personelle Ressourcen zur Geldwäscheprävention verfügt. Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG stelle keinen eigenständigen Straftatbestand dar und die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen seien nicht als schwerwiegend zu beurteilen. Die BF habe alle relevanten Risikofaktoren der angeführten und als „niedrig“ risikoeingestuften Kunden berücksichtigt und eine risikobasierte Überwachung der Geschäftsbeziehungen geführt. I.6. Die FMA stellte am 02.05.2023 das Verfahren betreffend aller Vorwürfe in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.10.2020 sowie betreffend der Vorwürfe I und III der ergänzenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.10.2022 ein. Dies begründete die FMA einerseits in Bezug auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.10.2020 damit, dass verfolgte Transaktionen teilweise bereits verjährt seien, und andererseits in Bezug auf sämtliche einzustellende Vorwürfe im Wesentlichen mit ihrem Ermessensspielraum, der Verfahrensökonomie und der Opportunität gemäß § 22 Abs. 6 FMABG. Dazu verwies die FMA auf das fortgeführte Verwaltungsstrafverfahren zum Vorwurf II der ergänzenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.10.2022. Die FMA konzentriere sich auf bedeutende Verstöße, wobei im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung in erster Linie schwere Verstöße gegen die Sorgfalts- und Meldepflichten verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden sollten. Dabei seien systemische Mängel und Verstöße als schwere Verstöße zu qualifizieren, weil sie sich auf das gesamte System auswirkten. Einzelverstöße könnten im Verwaltungsstrafverfahren exemplarisch zur Untermauerung einer Systemverletzung angeführt werden. Zudem sei der Strafrahmen mit der Verfolgung der drei konkret genannten Einzelverstöße ausgeschöpft, die weiteren Verstöße wirkten sich gemäß § 22 Abs. 8 FMABG nicht straferhöhend aus (ON 54).römisch eins.6. Die FMA stellte am 02.05.2023 das Verfahren betreffend aller Vorwürfe in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.10.2020 sowie betreffend der Vorwürfe römisch eins und römisch drei der ergänzenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.10.2022 ein. Dies begründete die FMA einerseits in Bezug auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.10.2020 damit, dass verfolgte Transaktionen teilweise bereits verjährt seien, und andererseits in Bezug auf sämtliche einzustellende Vorwürfe im Wesentlichen mit ihrem Ermessensspielraum, der Verfahrensökonomie und der Opportunität gemäß Paragraph 22, Absatz 6, FMABG. Dazu verwies die FMA auf das fortgeführte Verwaltungsstrafverfahren zum Vorwurf römisch zwei der ergänzenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.10.2022. Die FMA konzentriere sich auf bedeutende Verstöße, wobei im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung in erster Linie schwere Verstöße gegen die Sorgfalts- und Meldepflichten verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden sollten. Dabei seien systemische Mängel und Verstöße als schwere Verstöße zu qualifizieren, weil sie sich auf das gesamte System auswirkten. Einzelverstöße könnten im Verwaltungsstrafverfahren exemplarisch zur Untermauerung einer Systemverletzung angeführt werden. Zudem sei der Strafrahmen mit der Verfolgung der drei konkret genannten Einzelverstöße ausgeschöpft, die weiteren Verstöße wirkten sich gemäß Paragraph 22, Absatz 8, FMABG nicht straferhöhend aus (ON 54). I.7. Am 19.11.2024 erging das vorliegend angefochtene, an die BF als juristische Person gerichtete Straferkenntnis der FMA, der BF am 20.11.2024 (sowie auch den darin von der FMA genannten Zurechnungspersonen) zugestellt, mit folgendem Spruch: römisch eins.7. Am 19.11.2024 erging das vorliegend angefochtene, an die BF als juristische Person gerichtete Straferkenntnis der FMA, der BF am 20.11.2024 (sowie auch den darin von der FMA genannten Zurechnungspersonen) zugestellt, mit folgendem Spruch: „Die XXXX Aktiengesellschaft (fortan kurz „ XXXX “ genannt), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit der Geschäftsanschrift XXXX hat als juristische Person folgende Verstöße zu verantworten:„Die römisch 40 Aktiengesellschaft (fortan kurz „ römisch 40 “ genannt), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit der Geschäftsanschrift römisch 40 hat als juristische Person folgende Verstöße zu verantworten: I. Die XXXX hat es im Zeitraum von zumindest 01.01.2017 bis 24.04.2020 unterlassen, die folgenden unter Punkt I.a. bis I.c. aufgezeigten Geschäftsbeziehungen gem. § 6 Abs. 5 FM-GwG in eine angemessene Risikoklasse einzustufen. Die XXXX hat bei der Bewertung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, die in Anlage I und Anlage III zum FM-GwG angeführten Variablen nicht oder nur teilweise berücksichtigt.römisch eins. Die römisch 40 hat es im Zeitraum von zumindest 01.01.2017 bis 24.04.2020 unterlassen, die folgenden unter Punkt römisch eins.a. bis römisch eins.c. aufgezeigten Geschäftsbeziehungen gem. Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG in eine angemessene Risikoklasse einzustufen. Die römisch 40 hat bei der Bewertung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, die in Anlage römisch eins und Anlage römisch drei zum FM-GwG angeführten Variablen nicht oder nur teilweise berücksichtigt. I
  2. a)Geschäftsbeziehung: XXXX GmbHrömisch eins
  3. a)Geschäftsbeziehung: römisch 40 GmbH Im Zeitraum 01.01.2017 bis 24.04.2020 hat die XXXX bei der Kundin XXXX GmbH weder das Risiko der Branche noch die Bargeldintensität mitberücksichtigt und somit die Risikoeinstufung „niedrig“ als angemessen beurteilt. Die XXXX GmbH betrieb im Tatzeitraum an ca. XXXX verschiedenen Standorten in Österreich sogenannte XXXX Im Zeitraum 01.01.2017 bis 24.04.2020 hat die römisch 40 bei der Kundin römisch 40 GmbH weder das Risiko der Branche noch die Bargeldintensität mitberücksichtigt und somit die Risikoeinstufung „niedrig“ als angemessen beurteilt. Die römisch 40 GmbH betrieb im Tatzeitraum an ca. römisch 40 verschiedenen Standorten in Österreich sogenannte römisch 40 Die Bargeldintensität eines Unternehmens (vgl. Anlage 3 Z 1 lit e FM-GwG) sowie das erhöhte Branchenrisiko ( XXXX ) sind als risikoerhöhende Faktoren zu berücksichtigen. Bei diesen Risikofaktoren handelt es sich um solche, die auf ein erhöhtes Risiko hinsichtlich Geldwäsche – und Terrorismusfinanzierung hinweisen. Die Bargeldintensität eines Unternehmens vergleiche Anlage 3 Ziffer eins, Litera e, FM-GwG) sowie das erhöhte Branchenrisiko ( römisch 40 ) sind als risikoerhöhende Faktoren zu berücksichtigen. Bei diesen Risikofaktoren handelt es sich um solche, die auf ein erhöhtes Risiko hinsichtlich Geldwäsche – und Terrorismusfinanzierung hinweisen. Die Kundin wird seit 24.4.2020 in der Risikoklasse 3 „hoch“ geführt. Die XXXX hat es daher im Zeitraum von zumindest 01.01.2017 bis 24.04.2020 unterlassen die Kundin XXXX GmbH in eine gemäß § 6 Abs. 5 FM-GwG angemessene Risikoklasse einzustufen.Die römisch 40 hat es daher im Zeitraum von zumindest 01.01.2017 bis 24.04.2020 unterlassen die Kundin römisch 40 GmbH in eine gemäß Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG angemessene Risikoklasse einzustufen. I
  4. b)Geschäftsbeziehung: XXXX GmbHrömisch eins
  5. b)Geschäftsbeziehung: römisch 40 GmbH Im Zeitraum 01.01.2017 bis 24.04.2020 hat die XXXX bei der Kundin XXXX GmbH weder das Risiko der Branche (Handel mit Edelmetallen) noch die Bargeldintensität mitberücksichtigt und somit die Risikoeinstufung „niedrig“ als angemessen beurteilt. Die XXXX GmbH kaufte und verkaufte im Tatzeitraum Gold sowie Edelmetalle.Im Zeitraum 01.01.2017 bis 24.04.2020 hat die römisch 40 bei der Kundin römisch 40 GmbH weder das Risiko der Branche (Handel mit Edelmetallen) noch die Bargeldintensität mitberücksichtigt und somit die Risikoeinstufung „niedrig“ als angemessen beurteilt. Die römisch 40 GmbH kaufte und verkaufte im Tatzeitraum Gold sowie Edelmetalle. Der Bargeldintensität eines Unternehmens (vgl. Anlage 3 Z 1 lit e FM-GwG) sowie dem Bereich von Transaktionen mit Bezug zu Edelmetallen (vgl. Anlage 3 Z 1 lit f FM-GwG) werden vom Gesetzgeber ein erhöhtes Risiko beigemessen. Bei diesen Risikofaktoren handelt es sich um solche, die auf ein erhöhtes Risiko hinsichtlich Geldwäsche – und Terrorismusfinanzierung hinweisen.Der Bargeldintensität eines Unternehmens vergleiche Anlage 3 Ziffer eins, Litera e, FM-GwG) sowie dem Bereich von Transaktionen mit Bezug zu Edelmetallen vergleiche Anlage 3 Ziffer eins, Litera f, FM-GwG) werden vom Gesetzgeber ein erhöhtes Risiko beigemessen. Bei diesen Risikofaktoren handelt es sich um solche, die auf ein erhöhtes Risiko hinsichtlich Geldwäsche – und Terrorismusfinanzierung hinweisen. Die Kundin wird seit 24.04.2020 in der Risikoklasse 3 „hoch“ geführt. Die XXXX hat es daher im Zeitraum von zumindest 01.01.2017 bis 24.4.2020 unterlassen die Kundin XXXX GmbH in eine gemäß § 6 Abs. 5 FM-GwG angemessene Risikoklasse einzustufen.Die römisch 40 hat es daher im Zeitraum von zumindest 01.01.2017 bis 24.4.2020 unterlassen die Kundin römisch 40 GmbH in eine gemäß Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG angemessene Risikoklasse einzustufen. I
  6. c)Geschäftsbeziehung: XXXX GmbHrömisch eins
  7. c)Geschäftsbeziehung: römisch 40 GmbH Im Zeitraum 01.01.2017 bis 24.04.2020 hat die XXXX beim Kunden XXXX GmbH weder das Risiko der Branche noch die Bargeldintensität mitberücksichtigt und somit die Risikoeinstufung „niedrig“ als angemessen beurteilt. Das Unternehmen war im Tatzeitraum im Bereich XXXX . tätig.Im Zeitraum 01.01.2017 bis 24.04.2020 hat die römisch 40 beim Kunden römisch 40 GmbH weder das Risiko der Branche noch die Bargeldintensität mitberücksichtigt und somit die Risikoeinstufung „niedrig“ als angemessen beurteilt. Das Unternehmen war im Tatzeitraum im Bereich römisch 40 . tätig. Die Bargeldintensität eines Unternehmens (vgl. Anlage 3 Z 1 lit e FM-GwG) sowie das erhöhte Branchenrisiko ( XXXX ) sind als risikoerhöhende Faktoren zu berücksichtigen. Bei diesen Risikofaktoren handelt es sich um solche, die auf ein erhöhtes Risiko hinsichtlich Geldwäsche – und Terrorismusfinanzierung hinweisen. Die Bargeldintensität eines Unternehmens vergleiche Anlage 3 Ziffer eins, Litera e, FM-GwG) sowie das erhöhte Branchenrisiko ( römisch 40 ) sind als risikoerhöhende Faktoren zu berücksichtigen. Bei diesen Risikofaktoren handelt es sich um solche, die auf ein erhöhtes Risiko hinsichtlich Geldwäsche – und Terrorismusfinanzierung hinweisen. Die Kundin wird seit 24.4.2020 in der Risikoklasse 3 „hoch“ geführt. Die XXXX hat es daher im Zeitraum von zumindest 01.01.2017 bis 24.4.2020 unterlassen die Kundin XXXX GmbH in eine gemäß § 6 Abs. 5 FM-GwG angemessene Risikoklasse einzustufen.Die römisch 40 hat es daher im Zeitraum von zumindest 01.01.2017 bis 24.4.2020 unterlassen die Kundin römisch 40 GmbH in eine gemäß Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG angemessene Risikoklasse einzustufen. Die Verantwortlichkeit der XXXX Aktiengesellschaft ergibt sich folgendermaßen:Die Verantwortlichkeit der römisch 40 Aktiengesellschaft ergibt sich folgendermaßen: Die im Tatzeiträumen 01.01.2017 bis 24.4.2020 (I.a, I.b und I.
  8. c)zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der XXXX (siehe dazu den beiliegenden Auszug (ON 00) aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) unter Ausklammerung der Zeiträume, in denen eine der nachfolgenden Personen wirksam als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt war und die nachfolgenden Personen für den Fall ihrer wirksamen Bestellung, nämlich Personen mit einer Kontrollbefugnis innerhalb der XXXX Aktiengesellschaft, konkret Herr XXXX D XXXX , zumindest seit 22.12.2016 bis 02.05.2019, Herr XXXX F XXXX , zumindest seit 22.01.2018, Herr XXXX R XXXX , zumindest seit 02.05.2019, Herr Mag. XXXX K XXXX , zumindest seit 08.02.2018, Herr Mag. XXXX H XXXX , zumindest seit 10.02.2020 sowie Dr. XXXX M XXXX , zumindest seit 22.01.2018 bis 27.01.2020 (ON 04 bis ON 09d, die einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bilden), haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen und durch mangelnde Überwachung und Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die XXXX Aktiengesellschaft tätige Person ermöglicht. Dies wird der XXXX Aktiengesellschaft auch zugerechnet. Die erwähnten Ordnungsnummern (ON) bilden einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses.Die im Tatzeiträumen 01.01.2017 bis 24.4.2020 (römisch eins.a, römisch eins.b und römisch eins.
  9. c)zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der römisch 40 (siehe dazu den beiliegenden Auszug (ON 00) aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) unter Ausklammerung der Zeiträume, in denen eine der nachfolgenden Personen wirksam als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt war und die nachfolgenden Personen für den Fall ihrer wirksamen Bestellung, nämlich Personen mit einer Kontrollbefugnis innerhalb der römisch 40 Aktiengesellschaft, konkret Herr römisch 40 D römisch 40 , zumindest seit 22.12.2016 bis 02.05.2019, Herr römisch 40 F römisch 40 , zumindest seit 22.01.2018, Herr römisch 40 R römisch 40 , zumindest seit 02.05.2019, Herr Mag. römisch 40 K römisch 40 , zumindest seit 08.02.2018, Herr Mag. römisch 40 H römisch 40 , zumindest seit 10.02.2020 sowie Dr. römisch 40 M römisch 40 , zumindest seit 22.01.2018 bis 27.01.2020 (ON 04 bis ON 09d, die einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bilden), haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen und durch mangelnde Überwachung und Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die römisch 40 Aktiengesellschaft tätige Person ermöglicht. Dies wird der römisch 40 Aktiengesellschaft auch zugerechnet. Die erwähnten Ordnungsnummern (ON) bilden einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses. Es wurde(
  10. n)dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  11. en)verletzt: I.a – I.c: römisch eins.a – römisch eins.c: § 6 Abs. 5 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.62/2019 iVm § 35 Abs. 1, 2 und 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019 Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.62 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  12. en)wird folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Gemäß §§ Gemäß Paragraphen 588.000,00 Euro § 35 Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. INr. 118/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 118 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): --- Ferner ist gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner ist gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● 58.800,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro; ● 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für ---. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 646.800,00 Euro. “ I.8. Am 28.11.2024 nahm die BF durch ihre Rechtsvertretung elektronisch über das System FTAPI Akteneinsicht in den Akt der FMA.römisch eins.8. Am 28.11.2024 nahm die BF durch ihre Rechtsvertretung elektronisch über das System FTAPI Akteneinsicht in den Akt der FMA. I.9. Mit Schriftsatz vom 17.12.2024, am selben Tag bei der FMA eingelangt, erhob die BF rechtzeitig Beschwerde gegen das unter I.7. genannte Straferkenntnis der FMA vom 19.11.2024 wegen Rechtswidrigkeit der Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.römisch eins.9. Mit Schriftsatz vom 17.12.2024, am selben Tag bei der FMA eingelangt, erhob die BF rechtzeitig Beschwerde gegen das unter römisch eins.7. genannte Straferkenntnis der FMA vom 19.11.2024 wegen Rechtswidrigkeit der Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis im vollen Umfang ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, zwei Zeugen (Anmerkung des BVwG: weder aus der BF noch der jeweiligen Kundin) zur Risikoeinordnung der drei Kundinnen zu befragen sowie dann das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass § 6 Abs. 5 FM-GWG keine Sorgfaltspflicht, sondern lediglich eine Handlungserleichterung durch Einführung des risikobasierten Ansatzes enthalte und diese Bestimmung deshalb keinen eigenständig verwaltungsstrafrechtlich verfolgbaren Tatbestand darstelle, weshalb dieser nicht Grundlage eines eigenständigen Tatvorwurfs sein und die BF nicht danach bestraft werden könne. Die Einstufung in Risikoklassen sei zudem nicht unionsrechtlich vorgegeben, der Gesetzgeber habe hier nur eine bestehende Praxis der FMA aus deren Rundschreiben gesetzlich festgeschrieben und keine Ausweitung der Verwaltungsstraftatbestände intendiert. Das angefochtene Straferkenntnis sei zudem durch die Miteinbeziehung von Anlage III zu verstärkten Sorgfaltspflichten und der darin genannten Risikofaktoren in die rechtliche Beurteilung eines vermeintlichen Pflichtverstoßes gegen § 6 Abs. 5 FM-GwG mit Rechtswidrigkeit belastet.Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Paragraph 6, Absatz 5, FM-GWG keine Sorgfaltspflicht, sondern lediglich eine Handlungserleichterung durch Einführung des risikobasierten Ansatzes enthalte und diese Bestimmung deshalb keinen eigenständig verwaltungsstrafrechtlich verfolgbaren Tatbestand darstelle, weshalb dieser nicht Grundlage eines eigenständigen Tatvorwurfs sein und die BF nicht danach bestraft werden könne. Die Einstufung in Risikoklassen sei zudem nicht unionsrechtlich vorgegeben, der Gesetzgeber habe hier nur eine bestehende Praxis der FMA aus deren Rundschreiben gesetzlich festgeschrieben und keine Ausweitung der Verwaltungsstraftatbestände intendiert. Das angefochtene Straferkenntnis sei zudem durch die Miteinbeziehung von Anlage römisch drei zu verstärkten Sorgfaltspflichten und der darin genannten Risikofaktoren in die rechtliche Beurteilung eines vermeintlichen Pflichtverstoßes gegen Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG mit Rechtswidrigkeit belastet. Die FMA habe in der angefochtenen Entscheidung Feststellungen zu „Personelle Ressourcen der XXXX im Zusammenhang mit Geldwäscheprävention“ und „4. Maßnahmen im Zusammenhang mit Bargeldgeschäften“ getroffen, die in keinerlei Zusammenhang mit den Vorwürfen stünden, dass bei näher genannten Kundinnen zwar eine Risikoeinstufung vorgenommen worden, jedoch das Risiko der Branche und die Bargeldintensität nicht beachtet worden sei. Die BF beantrage daher, diese Feststellungen ersatzlos zu streichen. Gleichermaßen habe die FMA aber allgemein zur Kundenrisikoeinstufung und konkret zu jener der verfahrensgegenständlichen Kundinnen, deren Branche angemessen als stark erhöhtes bzw. erhöhtes Risiko berücksichtigt worden sei, nicht ausreichend und aktenwidrige Feststellungen getroffen. Da dies für die rechtsrichtige Beurteilung des Sachverhalts und die daraus resultierende rechtliche Würdigung von essenzieller Bedeutung sei, würden ergänzende Feststellungen begehrt. Auch entspreche die unrichtige Beweiswürdigung der FMA nicht den Anforderungen an eine gesetzeskonforme Beweiswürdigung. Ohne sachliche Rechtfertigung habe die FMA den Zeitpunkt des Inkrafttretens des FM-GwG am 01.01.2017 als Beginn des Tatzeitraums herangezogen und den Beginn der Geschäftsbeziehung als Beginn der Pflicht zur Risikoeinstufung und Erstellung des Risikoprofils gar nicht ermittelt.Die FMA habe in der angefochtenen Entscheidung Feststellungen zu „Personelle Ressourcen der römisch 40 im Zusammenhang mit Geldwäscheprävention“ und „4. Maßnahmen im Zusammenhang mit Bargeldgeschäften“ getroffen, die in keinerlei Zusammenhang mit den Vorwürfen stünden, dass bei näher genannten Kundinnen zwar eine Risikoeinstufung vorgenommen worden, jedoch das Risiko der Branche und die Bargeldintensität nicht beachtet worden sei. Die BF beantrage daher, diese Feststellungen ersatzlos zu streichen. Gleichermaßen habe die FMA aber allgemein zur Kundenrisikoeinstufung und konkret zu jener der verfahrensgegenständlichen Kundinnen, deren Branche angemessen als stark erhöhtes bzw. erhöhtes Risiko berücksichtigt worden sei, nicht ausreichend und aktenwidrige Feststellungen getroffen. Da dies für die rechtsrichtige Beurteilung des Sachverhalts und die daraus resultierende rechtliche Würdigung von essenzieller Bedeutung sei, würden ergänzende Feststellungen begehrt. Auch entspreche die unrichtige Beweiswürdigung der FMA nicht den Anforderungen an eine gesetzeskonforme Beweiswürdigung. Ohne sachliche Rechtfertigung habe die FMA den Zeitpunkt des Inkrafttretens des FM-GwG am 01.01.2017 als Beginn des Tatzeitraums herangezogen und den Beginn der Geschäftsbeziehung als Beginn der Pflicht zur Risikoeinstufung und Erstellung des Risikoprofils gar nicht ermittelt. Die FMA habe die Fahrlässigkeit der BF nicht ohne Weiteres annehmen dürfen, weil die Verschuldensvermutung nur für Strafdrohungen unter 50.000,00 Euro gelte, sondern hätte die notwendigen Ermittlungsschritte setzen müssen, um die Fahrlässigkeit der zur Bestrafung herangezogenen Zurechnungsperson(
  13. en)zu beweisen. Zudem stehe die Rechtsansicht der FMA zur Zurechnung an juristische Personen im Widerspruch zum Urteil des EuGH C-807/21 (Deutsche Wohnen) und der Zurechnungsbestimmung der Geldwäscherichtlinie. Die FMA lasse daher in weiterer Folge nicht erkennen, welche Person gegenständlich die Pflichtverletzung begangen haben solle, und treffe im angefochtenen Erkenntnis keine von der Rechtsprechung geforderte Unterscheidung zwischen einer „Führungskräftetat“ und einer sog. „Mitarbeitertat“, sondern vermische die Tatbestände. Als verfehlt erweise sich die Ansicht der belangten Behörde, dass sich aufgrund der Nichtberücksichtigung von Risikofaktoren und einer darauf beruhenden, aus Sicht der belangten Behörde erfolgten inkorrekten Risikoeinstufung gar ein schwerwiegender Verstoß ergebe. Damit verkenne die belangte Behörde den Unterschied zwischen Grunddelikt gemäß § 34 Abs. 1 FM-GwG und der Qualifikation als schwerwiegend gemäß § 34 Abs. 2 FM-GwG. Der vorgeworfene Verstoß könne denklogisch nicht gleichzeitig — wie dies die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis jedoch getan habe — dh unter nochmaliger Verwendung derselben Begründung, wonach die Risikofaktoren Bargeldintensität und Unternehmensbranche nicht angemessen berücksichtigt worden seien, als schwerwiegender Verstoß für die Festlegung des Strafrahmens und neuerlich in der Strafbemessung herangezogen werden. So verwende die FMA dieselbe Begründung, um die Qualifikation anzuwenden sowie um die Strafhöhe zu begründen, was nicht zulässig sei. Als verfehlt erweise sich die Ansicht der belangten Behörde, dass sich aufgrund der Nichtberücksichtigung von Risikofaktoren und einer darauf beruhenden, aus Sicht der belangten Behörde erfolgten inkorrekten Risikoeinstufung gar ein schwerwiegender Verstoß ergebe. Damit verkenne die belangte Behörde den Unterschied zwischen Grunddelikt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, FM-GwG und der Qualifikation als schwerwiegend gemäß Paragraph 34, Absatz 2, FM-GwG. Der vorgeworfene Verstoß könne denklogisch nicht gleichzeitig — wie dies die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis jedoch getan habe — dh unter nochmaliger Verwendung derselben Begründung, wonach die Risikofaktoren Bargeldintensität und Unternehmensbranche nicht angemessen berücksichtigt worden seien, als schwerwiegender Verstoß für die Festlegung des Strafrahmens und neuerlich in der Strafbemessung herangezogen werden. So verwende die FMA dieselbe Begründung, um die Qualifikation anzuwenden sowie um die Strafhöhe zu begründen, was nicht zulässig sei. I.10. Die FMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der BF und den dazugehörigen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 19.12.2024 vor. römisch eins.10. Die FMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der BF und den dazugehörigen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 19.12.2024 vor. I.11. Am 06.11.2025 nahm die Rechtsvertretung der BF am Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht. römisch eins.11. Am 06.11.2025 nahm die Rechtsvertretung der BF am Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht. I.12. Am 26.11.2025 führte der erkennende Senat eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit der BF und der FMA durch, in der die BF durch ihre Rechtsvertretung und zwei informierte Vertreter vertreten war. römisch eins.12. Am 26.11.2025 führte der erkennende Senat eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit der BF und der FMA durch, in der die BF durch ihre Rechtsvertretung und zwei informierte Vertreter vertreten war. Die ebenfalls im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als beschuldigte Personen („Zurechnungspersonen“, s. Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses) unter gleichzeitiger Übermittlung der Beschwerdeschrift geladenen verantwortlichen Personen in der BF gaben bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung bekannt, auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten. Sie erschienen nicht zur Beschwerdeverhandlung. Mit Schreiben vom 27.11.2025 wurde ihnen die Verhandlungsniederschrift zur allfälligen Stellungnahme übermittelt, wovon sie bis zur Ausfertigung des vorliegenden Erkenntnisses nicht Gebrauch machten. I.13. Mit Schreiben vom 01.12.2025 legte die FMA, wie in der Beschwerdeverhandlung zugesagt, dem Bundesverwaltungsgericht zwei (der BF laut Mitteilung in der Beschwerdeverhandlung bereits vorliegende) Rundscheiben der FMA vor und wies zur Frage der aus ihrer Sicht verantwortlichen Person („Zurechnungsperson“ laut VwGH-Judikatur) auf die Bestellungs- sowie Abbestellungsurkunden des XXXX D XXXX als verantwortlichem Beauftragten hin. römisch eins.13. Mit Schreiben vom 01.12.2025 legte die FMA, wie in der Beschwerdeverhandlung zugesagt, dem Bundesverwaltungsgericht zwei (der BF laut Mitteilung in der Beschwerdeverhandlung bereits vorliegende) Rundscheiben der FMA vor und wies zur Frage der aus ihrer Sicht verantwortlichen Person („Zurechnungsperson“ laut VwGH-Judikatur) auf die Bestellungs- sowie Abbestellungsurkunden des römisch 40 D römisch 40 als verantwortlichem Beauftragten hin. Dieses wurde sowohl der BF als auch XXXX D XXXX mit Schreiben vom 02.12.2025 durch das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht.Dieses wurde sowohl der BF als auch römisch 40 D römisch 40 mit Schreiben vom 02.12.2025 durch das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. I.14. Mit ebenfalls in der Beschwerdeverhandlung zugesagter Urkundenvorlage und Stellungnahme vom 05.12.2025 führte die BF über das Tool zur automatisierten IT-gestützten Risikobewertung „Smaragd CRS“ aus, dass dieses seit 2018 von der BF genutzt werde, und beschrieb dessen Funktionsweise. römisch eins.14. Mit ebenfalls in der Beschwerdeverhandlung zugesagter Urkundenvorlage und Stellungnahme vom 05.12.2025 führte die BF über das Tool zur automatisierten IT-gestützten Risikobewertung „Smaragd CRS“ aus, dass dieses seit 2018 von der BF genutzt werde, und beschrieb dessen Funktionsweise. I.15. Mit Stellungnahme der FMA vom 22.12.2025 gab diese an, dass sie nicht bestreite, dass die BF das System „Smaragd CRS“ verwende. Die BF habe allerdings bei Nutzung dieses Programms die einzelnen Risikofaktoren nicht richtig gewichtet, um ein passendes Ergebnis zu gewährleisten. römisch eins.15. Mit Stellungnahme der FMA vom 22.12.2025 gab diese an, dass sie nicht bestreite, dass die BF das System „Smaragd CRS“ verwende. Die BF habe allerdings bei Nutzung dieses Programms die einzelnen Risikofaktoren nicht richtig gewichtet, um ein passendes Ergebnis zu gewährleisten. I.16. Diese Stellungnahme der FMA wurde der BF mit Parteiengehör vom 29.12.2025 zur Kenntnis gebracht. Bis zur Beschlussfassung des vorliegenden Erkenntnisses hat sich diese hierzu nicht geäußert. römisch eins.16. Diese Stellungnahme der FMA wurde der BF mit Parteiengehör vom 29.12.2025 zur Kenntnis gebracht. Bis zur Beschlussfassung des vorliegenden Erkenntnisses hat sich diese hierzu nicht geäußert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts (Bezugnahme durch OZ), in den zugrundeliegenden vorgelegten Akt der belangten Behörde (Bezugnahme durch ON) sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.11.2025. In dieser wurden für die BF als Beschuldigte zwei von dieser nominierte informierte Vertreter (unter Wahrung der Beschuldigtenrechte der BF) befragt, nämlich Dr. XXXX K XXXX , Chief Compliance Officer und Geldwäschebeauftragter der BF, und XXXX L XXXX , Bereichsleiterin AML und CTF sowie stellvertretende Geldwäschebeauftragte der BF. Den in der BF verantwortlichen Personen (ua den Vorstandsmitgliedern der BF, dem vorliegend verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG) wurde nach der Verhandlung die Möglichkeit gegeben, zur Verhandlungsniederschrift Stellung zu nehmen, wovon diese nicht Gebrauch machten. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts (Bezugnahme durch OZ), in den zugrundeliegenden vorgelegten Akt der belangten Behörde (Bezugnahme durch ON) sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.11.2025. In dieser wurden für die BF als Beschuldigte zwei von dieser nominierte informierte Vertreter (unter Wahrung der Beschuldigtenrechte der BF) befragt, nämlich Dr. römisch 40 K römisch 40 , Chief Compliance Officer und Geldwäschebeauftragter der BF, und römisch 40 L römisch 40 , Bereichsleiterin AML und CTF sowie stellvertretende Geldwäschebeauftragte der BF. Den in der BF verantwortlichen Personen (ua den Vorstandsmitgliedern der BF, dem vorliegend verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG) wurde nach der Verhandlung die Möglichkeit gegeben, zur Verhandlungsniederschrift Stellung zu nehmen, wovon diese nicht Gebrauch machten. II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: II.1.1. Zum Unternehmen XXXX AG (im Folgenden: BF)römisch zwei.1.1. Zum Unternehmen römisch 40 AG (im Folgenden: BF) Bei der BF handelt es sich um eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in XXXX , die ihren Sitz in XXXX hat. Die BF ist ein zentraler Bestandteil der internationalen Bankengruppe XXXX AG, einer börsennotierten Holdinggesellschaft. Der Konzern betreut über XXXX Kunden. Bei der BF handelt es sich um eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in römisch 40 , die ihren Sitz in römisch 40 hat. Die BF ist ein zentraler Bestandteil der internationalen Bankengruppe römisch 40 AG, einer börsennotierten Holdinggesellschaft. Der Konzern betreut über römisch 40 Kunden. Die BF verfügt als operatives Kreditinstitut über eine Konzession der FMA zur Erbringung von Bankdienstleistungen, einschließlich Zahlungsdiensten (s. ua FMA – Unternehmensdaten-bank). Ihr Fokus liegt auf den Kernbereichen Retail-, KMU- und Kommerzkundengeschäft in ganz XXXX . Die BF ist eine der größten Banken XXXX . Sie ist einer der führenden Finanzdienstleister in der XXXX im Bereich Retail & KMU, mit dem Heimatmarkt XXXX .Die BF verfügt als operatives Kreditinstitut über eine Konzession der FMA zur Erbringung von Bankdienstleistungen, einschließlich Zahlungsdiensten (s. ua FMA – Unternehmensdaten-bank). Ihr Fokus liegt auf den Kernbereichen Retail-, KMU- und Kommerzkundengeschäft in ganz römisch 40 . Die BF ist eine der größten Banken römisch 40 . Sie ist einer der führenden Finanzdienstleister in der römisch 40 im Bereich Retail & KMU, mit dem Heimatmarkt römisch 40 . Die BF verfügt über diverse Beteiligungen als Gesellschafterin bzw. Aktionärin. Im Tatzeitraum verfolgte die BF eine Strategie des organischen und anorganischen Wachstums, um das Geschäft über neue Produkte und Kanäle auszuweiten. Je nach geografischer Region, Produktangebot und Marktsegment setzt sie auf eine spezifisch ausgerichtete Mehrmarkenstrategie und diverse Vertriebskanäle. Diese umfassen die traditionellen Marken der BF XXXX (ON 55). Außerhalb Österreichs ist die BF Alleineigentümerin von zumindest folgenden Gesellschaften: XXXX (ON 48 VOP2-PB, S 4).Die BF verfügt über diverse Beteiligungen als Gesellschafterin bzw. Aktionärin. Im Tatzeitraum verfolgte die BF eine Strategie des organischen und anorganischen Wachstums, um das Geschäft über neue Produkte und Kanäle auszuweiten. Je nach geografischer Region, Produktangebot und Marktsegment setzt sie auf eine spezifisch ausgerichtete Mehrmarkenstrategie und diverse Vertriebskanäle. Diese umfassen die traditionellen Marken der BF römisch 40 (ON 55). Außerhalb Österreichs ist die BF Alleineigentümerin von zumindest folgenden Gesellschaften: römisch 40 (ON 48 VOP2-PB, S 4). Die BF betreute zum Stichtag 30.11.2017 ca. XXXX Millionen Kunden, davon waren ca. XXXX Millionen Privatkunden, ca. XXXX Kommerzkunden, ca. XXXX Korrespondenzbanken und ca. XXXX Kunden aus dem Bereich der öffentlichen Hand. Zum 31.12.2017 betrug die Bilanzsumme der BF rund XXXX Milliarden Euro. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit betrug rund XXXX Millionen Euro. Daraus ergab sich ein Jahresgewinn von rund XXXX Millionen Euro (ON 10 VOP1-PB, insb. S 6). Die BF betreute zum Stichtag 30.11.2017 ca. römisch 40 Millionen Kunden, davon waren ca. römisch 40 Millionen Privatkunden, ca. römisch 40 Kommerzkunden, ca. römisch 40 Korrespondenzbanken und ca. römisch 40 Kunden aus dem Bereich der öffentlichen Hand. Zum 31.12.2017 betrug die Bilanzsumme der BF rund römisch 40 Milliarden Euro. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit betrug rund römisch 40 Millionen Euro. Daraus ergab sich ein Jahresgewinn von rund römisch 40 Millionen Euro (ON 10 VOP1-PB, insb. S 6). Diese Kennzahlen veränderten sich bis zum Stichtag 30.11.2018 nicht wesentlich. So betreute die BF ca. XXXX Millionen Kunden, davon ca. XXXX Millionen Privatkunden, ca. XXXX Kommerzkunden, ca. XXXX Korrespondenzbanken und ca. XXXX Kunden im Bereich der öffentlichen Hand. Diese Kennzahlen veränderten sich bis zum Stichtag 30.11.2018 nicht wesentlich. So betreute die BF ca. römisch 40 Millionen Kunden, davon ca. römisch 40 Millionen Privatkunden, ca. römisch 40 Kommerzkunden, ca. römisch 40 Korrespondenzbanken und ca. römisch 40 Kunden im Bereich der öffentlichen Hand. Mit Stichtag 31.05.2019 verfügte die BF über XXXX Filialen in Österreich sowie XXXX Tochterbanken bzw. Zweigniederlassungen ( XXXX davon mit Sitz im EWR-Raum und XXXX mit Sitz in einem Drittland) und über insgesamt XXXX Millionen Kunden. Die überwiegende Anzahl hiervon (ca. XXXX Millionen) befand sich in der Risikoklasse 1 „niedrig“. In den höheren Risikoklassen 3 und 4 befanden sich ca. XXXX Kunden (ON 48 VOP2-PB, insb. S 6). Die BF hielt XXXX Beteiligungen an Finanzinstituten gemäß § 2 Z 2 lit a FM-GwG XXXX . Mit Stichtag 31.05.2019 verfügte die BF über römisch 40 Filialen in Österreich sowie römisch 40 Tochterbanken bzw. Zweigniederlassungen ( römisch 40 davon mit Sitz im EWR-Raum und römisch 40 mit Sitz in einem Drittland) und über insgesamt römisch 40 Millionen Kunden. Die überwiegende Anzahl hiervon (ca. römisch 40 Millionen) befand sich in der Risikoklasse 1 „niedrig“. In den höheren Risikoklassen 3 und 4 befanden sich ca. römisch 40 Kunden (ON 48 VOP2-PB, insb. S 6). Die BF hielt römisch 40 Beteiligungen an Finanzinstituten gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, FM-GwG römisch 40 . Die BF erstellt ihren konsolidierten Abschluss nach IFRS. Die FMA schätzte bzw. errechnete aus den seitens der BF der Oesterreichischen Nationalbank gemeldeten Kennzahlen einen konsolidierten jährlichen Gesamtumsatz der BF für das Geschäftsjahr 2023 in der Höhe von XXXX Euro und damit eine mögliche Strafhöhe von 10% des jährlichen Gesamtumsatzes mit XXXX Euro. Die wirtschaftliche Lage der BF hat sich seitdem nicht verschlechtert (VHS S 27). Die BF erstellt ihren konsolidierten Abschluss nach IFRS. Die FMA schätzte bzw. errechnete aus den seitens der BF der Oesterreichischen Nationalbank gemeldeten Kennzahlen einen konsolidierten jährlichen Gesamtumsatz der BF für das Geschäftsjahr 2023 in der Höhe von römisch 40 Euro und damit eine mögliche Strafhöhe von 10% des jährlichen Gesamtumsatzes mit römisch 40 Euro. Die wirtschaftliche Lage der BF hat sich seitdem nicht verschlechtert (VHS S 27). II.1.2. Verantwortliche in der BF zum Tatzeitraum (01.01.2017 bis 24.04.2020)römisch zwei.1.2. Verantwortliche in der BF zum Tatzeitraum (01.01.2017 bis 24.04.2020) Im Tatzeitraum vom 01.01.2017 bis 24.04.2020 waren folgende Personen Mitglieder des Vorstands der BF und zur Vertretung dieser nach außen befugt (s. Firmenbuchauszug OZ 6): • XXXX (Vorsitzender, CEO), geb. XXXX , vertritt seit XXXX .2014 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Gesamtprokuristen • römisch 40 (Vorsitzender, CEO), geb. römisch 40 , vertritt seit römisch 40 .2014 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Gesamtprokuristen • XXXX (CFO), geb. XXXX , vertritt seit XXXX .2017 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Gesamtprokuristen• römisch 40 (CFO), geb. römisch 40 , vertritt seit römisch 40 .2017 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Gesamtprokuristen • XXXX (Chief Investment Officer), geb. XXXX , vertritt seit XXXX .2017 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Gesamtprokuristen• römisch 40 (Chief Investment Officer), geb. römisch 40 , vertritt seit römisch 40 .2017 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Gesamtprokuristen • XXXX (Head of Retail & SME), geb. XXXX , vertritt seit XXXX .2015 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Gesamtprokuristen• römisch 40 (Head of Retail & SME), geb. römisch 40 , vertritt seit römisch 40 .2015 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Gesamtprokuristen • XXXX (verantwortlich für Retail-Geschäft), geb. XXXX , vertritt seit XXXX .2017 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Gesamtprokuristen• römisch 40 (verantwortlich für Retail-Geschäft), geb. römisch 40 , vertritt seit römisch 40 .2017 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Gesamtprokuristen • XXXX (Chief Risk Officer, im Folgenden: CRO), geb. XXXX , vertrat von XXXX .2015 bis XXXX .2021 (Funktion gelöscht) gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Gesamtprokuristen• römisch 40 (Chief Risk Officer, im Folgenden: CRO), geb. römisch 40 , vertrat von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2021 (Funktion gelöscht) gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Gesamtprokuristen Nach der Ressortverteilung im Vorstand der BF war der CRO das zuständige Vorstandsmitglied für Agenden betreffend die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (ON 10, insb. S 7). Diese konkrete Ressortverteilung findet sich nicht in der Satzung der BF. Der CRO der BF trat nach langjähriger Erfahrung im Risikomanagement diverser Banken 2013 in die BF ein und war bis zu seiner Bestellung zum CRO Bereichsleiter für Strategisches Risiko in der BF. Als CRO war er aufgrund der internen Ressortverteilung organisatorisch und fachlich für die Konzernrisikosteuerung verantwortlich, worunter auch die Agenden der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung fielen. Mit Blick auf die vorliegende Rechtssache war XXXX F XXXX (im Folgenden: Bereichsleiter Kommerz), geb. XXXX , mit Bestellungsurkunde vom XXXX .2018 wirksam zum § 9 Abs. 2 VStG-Beauftragten für die Frage der Risikobewertung von Kommerzkunden durch den CRO bestellt worden. In den dort genannten Verantwortungsbereich fiel unter anderem „1. Einhaltung der Verpflichtungen hinsichtlich Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm den §§ 5-7 sowie 11 Abs. 1 Z 2 lit. a und b FM-GwG und der aufgrund von § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 FM-GwG erlassenen Verordnungen der FMA hinsichtlich des Kommerzkundenvertriebes“. Die Bestellungsurkunde wurde der FMA noch am selben Tag per E-Mail übermittelt (ON 07).Mit Blick auf die vorliegende Rechtssache war römisch 40 F römisch 40 (im Folgenden: Bereichsleiter Kommerz), geb. römisch 40 , mit Bestellungsurkunde vom römisch 40 .2018 wirksam zum Paragraph 9, Absatz 2, VStG-Beauftragten für die Frage der Risikobewertung von Kommerzkunden durch den CRO bestellt worden. In den dort genannten Verantwortungsbereich fiel unter anderem „1. Einhaltung der Verpflichtungen hinsichtlich Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit den Paragraphen 5 -, 7, sowie 11 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b FM-GwG und der aufgrund von Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 9, Absatz 4, FM-GwG erlassenen Verordnungen der FMA hinsichtlich des Kommerzkundenvertriebes“. Die Bestellungsurkunde wurde der FMA noch am selben Tag per E-Mail übermittelt (ON 07). Der verantwortliche Beauftragte hatte bereits vor dem 09.05.2017 die Funktion des Leiters der Abteilung „Kommerzkunden & Immobilien Österreich“ inne und wurde am 09.05.2017 zum Leiter des Bereiches „Austrian Corporates & Public Sector" bestellt (ON 12 Beilagen 1-39 S 147; ON 46 S 6; VHS S 14). Als Leiter des Bereiches „Kommerzkunden Vertrieb Österreich“ der BF verfügte er über die erforderliche Anweisungsbefugnis, die für seine rechtswirksame Bestellung als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG erforderlich war, sein räumlicher Zuständigkeitsbereich erstreckte sich auf die gesamte BF (ON 7, Bestellungsurkunde). Zu den Aufgaben des verantwortlichen Beauftragten gehörte im Tatzeitraum die gesetzeskonforme Aktualisierung der zu den Kunden vorhandenen Informationen, Daten und Dokumente, die auch die Dokumentation der wirtschaftlichen Eigentümer umfasste (ON 46 S 4). Bereits als Leiter der Abteilung „Kommerzkunden & Immobilien Österreich“ war er unter anderem dafür verantwortlich, dass die Kommerzkundenbetreuer im Sinne des „Know-Your-Customer“-Prinzips ermittelten, was typische Tageslosungen für den betreffenden Standort der Kommerzkunden darstellten, damit bei Bargeldeinzahlungen über 15.000,00 Euro kein Herkunftsnachweis eingeholt werden musste. Als Leiter des Geschäftskundenbereichs war er auch für die Betreuung der drei gegenständlichen Kundinnen zuständig (VHS S 14).Der verantwortliche Beauftragte hatte bereits vor dem 09.05.2017 die Funktion des Leiters der Abteilung „Kommerzkunden & Immobilien Österreich“ inne und wurde am 09.05.2017 zum Leiter des Bereiches „Austrian Corporates & Public Sector" bestellt (ON 12 Beilagen 1-39 S 147; ON 46 S 6; VHS S 14). Als Leiter des Bereiches „Kommerzkunden Vertrieb Österreich“ der BF verfügte er über die erforderliche Anweisungsbefugnis, die für seine rechtswirksame Bestellung als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG erforderlich war, sein räumlicher Zuständigkeitsbereich erstreckte sich auf die gesamte BF (ON 7, Bestellungsurkunde). Zu den Aufgaben des verantwortlichen Beauftragten gehörte im Tatzeitraum die gesetzeskonforme Aktualisierung der zu den Kunden vorhandenen Informationen, Daten und Dokumente, die auch die Dokumentation der wirtschaftlichen Eigentümer umfasste (ON 46 S 4). Bereits als Leiter der Abteilung „Kommerzkunden & Immobilien Österreich“ war er unter anderem dafür verantwortlich, dass die Kommerzkundenbetreuer im Sinne des „Know-Your-Customer“-Prinzips ermittelten, was typische Tageslosungen für den betreffenden Standort der Kommerzkunden darstellten, damit bei Bargeldeinzahlungen über 15.000,00 Euro kein Herkunftsnachweis eingeholt werden musste. Als Leiter des Geschäftskundenbereichs war er auch für die Betreuung der drei gegenständlichen Kundinnen zuständig (VHS S 14). II.1.3.Personelle Ressourcen der BF im Zusammenhang mit Geldwäschepräventionrömisch zwei.1.3.Personelle Ressourcen der BF im Zusammenhang mit Geldwäscheprävention Dr. XXXX M XXXX wurde erstmals mit 01.11.2016 in der BF zum Geldwäschereibeauftragten bestellt. Er wandte ca. 40 % seiner Zeit für Anti-Money Laundering und Sanktionsthemen auf. Mit 01.11.2014 wurde Dr. XXXX T XXXX zur stellvertretenden Geldwäschereibeauftragten bestellt (ON 10, insb. S 5). Dr. XXXX K XXXX wurde mit 01.05.2019 zur Geldwäschereibeauftragten bestellt (ON 48, insb. S 7).Dr. römisch 40 M römisch 40 wurde erstmals mit 01.11.2016 in der BF zum Geldwäschereibeauftragten bestellt. Er wandte ca. 40 % seiner Zeit für Anti-Money Laundering und Sanktionsthemen auf. Mit 01.11.2014 wurde Dr. römisch 40 T römisch 40 zur stellvertretenden Geldwäschereibeauftragten bestellt (ON 10, insb. S 5). Dr. römisch 40 K römisch 40 wurde mit 01.05.2019 zur Geldwäschereibeauftragten bestellt (ON 48, insb. S 7). Im Prüfzeitraum Mai 2018 (VOP1) standen rund 15 Vollzeitäquivalente (im Folgenden: VZÄ) für den Bereich Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in der BF zur Verfügung und war die Abteilung „Compliance AML“ (Anti-Money Laundering) zuständig, die im Bereich „Non-Financial Risk Management & Regulatory Compliance“ angesiedelt war (in der Folge „Compliance AML“). Die BF forcierte kurz vor der VOP2 einen starken Expansionskurs und verfügte über eine hohe Anzahl an Filialen und Gruppenunternehmen sowie Kunden und Transaktionen. So erhielt die BF von 31.05.2018 bis 31.05.2019 ca. 130 Millionen Transaktionen im Bereich AZV- SWIFT (Volumen ca. XXXX Milliarden Euro) und führte ca. 135 Millionen Transaktionen im Bereich AZV- SWIFT durch (Volumen ca. XXXX Milliarden Euro). Die BF forcierte kurz vor der VOP2 einen starken Expansionskurs und verfügte über eine hohe Anzahl an Filialen und Gruppenunternehmen sowie Kunden und Transaktionen. So erhielt die BF von 31.05.2018 bis 31.05.2019 ca. 130 Millionen Transaktionen im Bereich AZV- SWIFT (Volumen ca. römisch 40 Milliarden Euro) und führte ca. 135 Millionen Transaktionen im Bereich AZV- SWIFT durch (Volumen ca. römisch 40 Milliarden Euro). Im Prüfzeitraum der VOP2 war der Bereich aufgeteilt in: „AML System Development & Maintenance, Reporting“, „AML Monitoring & ICS“ (Internal Control System) und „CRS/FATCA“ (Common Reporting Standard). Das gesamte Tagesgeschäft im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung fand im Team „AML Monitoring & ICS“ statt. Die Personalressourcen verteilten sich wie folgt: 8 VZÄ „AML/TF“, 3 VZÄ „FATCA/GMSG“ und 7,5 VZÄ 1st Line Support in einem Tochterunternehmen der BF. Damit standen der BF selbst nur 11 VZÄ im Bereich von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. Darüber hinaus wurden in den Vertriebs- und Abwicklungseinheiten auch Maßnahmen des Internen Kontrollsystems (im Folgenden: IKS) getätigt (ON 10 S 5; ON 48 S 5ff; ON 49 Stellungnahme S 9 ff). Die BF hatte einerseits eine Auslagerungsvereinbarung mit dem 100%igen Tochterunternehmen XXXX GmbH und andererseits mit dem Unternehmen XXXX GmbH hinsichtlich der Videoidentifizierung. Die XXXX GmbH übernahm hierbei auszugsweise folgende Aufgaben (VOP1-Prüfbericht ON 10 S 8): Die BF hatte einerseits eine Auslagerungsvereinbarung mit dem 100%igen Tochterunternehmen römisch 40 GmbH und andererseits mit dem Unternehmen römisch 40 GmbH hinsichtlich der Videoidentifizierung. Die römisch 40 GmbH übernahm hierbei auszugsweise folgende Aufgaben (VOP1-Prüfbericht ON 10 S 8): − „First Level“ Kundenscreening und Transaktionsmonitoring − Überprüfung der „Suspicious-Transactions-Alerts“ auf erster Ebene − Überprüfung „sITS Transaktionsscreening“. Weiters übernahm die BF ausgelagerte Kontroll- und Überwachungshandlungen, insbesondere für Tochterunternehmen wie im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (ON 48 S 6f). So hat die 100%ige Tochtergesellschaft der BF Tätigkeiten im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung an die BF ausgelagert. Dazu gehören bspw. folgende Tätigkeiten (VOP1-Prüfbericht ON 10 S 8): − Erstellung der Gefährdungsanalyse − Erstellung und Konzeption des Schulungsprogrammes − Bearbeitung der Kontrolle der Alerts im 2nd Level − Bearbeitung und Einbringung Geldwäsche Verdachtsmeldungen. Die Anforderungen an Kreditinstitute, Vorkehrungen und Maßnahmen im Bereich von Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu treffen sowie auch die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten sind seit Inkrafttreten des FM-GwG im Jahr 2017 im Tatzeitraum stetig gestiegen und erforderten von den Kreditinstituten eine laufende Anpassung und Evaluierung des Ressourcenbedarfs in diesem Bereich. Hingegen wurden trotz dieser rechtlichen Anforderungen und dem Expansionskurs der BF die VZÄ für den Bereich Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der BF zwischen der VOP1 bis nach der VOP2 nicht verändert und erwiesen sich damit nicht als ausreichend. Mit Februar 2020 wurde die Organisation der zuständigen Abteilung für die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter die neu gegründete Abteilung „Financial Crime Management“ eingeordnet. In der neuen Organisationsform gab es bei der BF nunmehr 26,2 VZÄ, die sich exklusiv mit der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschäftigten (ON 49 Stellungnahme zum Prüfbericht S 9ff). II.1.4. Zur Vorgehensweise der BF bei der Risikoeinstufung ihrer Kundenrömisch zwei.1.4. Zur Vorgehensweise der BF bei der Risikoeinstufung ihrer Kunden Bis Mai 2018 verwendete die BF zur Risikoeinstufung ihrer Kunden die Software „NORKOM“, die eine zur IT-Software „Smaragd“ mit CRS-Modul ähnliche Systematik hatte (VHS S 14). Seit Mai 2018 wendet die BF zur Kundenrisikoeinstufung das „Smaragd CRS“ (Compliance Risk System) an. Dabei handelt es sich um ein KI-gestütztes Software-System, das Finanzinstituten hilft, Finanzkriminalität wie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen, Risiken zu managen und regulatorische Anforderungen zu erfüllen, indem es Transaktionen überwacht, Risikobewertungen durchführt und die Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter (Beneficial Owners) erleichtert. Durch dieses flexible Softwaresystem werden verschiedene Risikofaktoren bewertet. Um ein möglichst realistisches, kundenspezifisches Risiko erstellen zu können, werden die Einzelrisiken der jeweiligen Risikofaktoren zusammengeführt (Kombinationsanalyse). Bestimmte Kombinationen von Einzelrisiken ergeben zusammengefasst das jeweilige Gefährdungspotential des einzelnen Kunden (Kundengesamtrisiko). Die Gewichtung und Bewertung der einzelnen Faktoren sind dabei nicht von Smaragd starr vorgegeben, sondern vom Anwender festzulegen. Das System berechnet die Risikoklasse in der BF täglich neu; dies fünf Mal pro Woche (Beschwerde S 10ff; OZ 27; VHS S 13f). Für die Kombinationsanalyse wurden in der BF im Tatzeitraum folgende Kundeneinzelrisiken zur Bewertung des kundenspezifischen Risikos herangezogen: • Nationalität/Wohnsitz/Firmensitz • Branche (ÖNACE-Code) • Produkt • Risikorelevante Beziehungen (z.B. wirtschaftlicher Eigentümer) • Typologie Das Gesamtrisiko eines Kunden wurde in drei Schritten ermittelt (Beschwerde S 10 ff; OZ 27): 1. Aus den Eigenschaften eines Kunden (Kunden-Risikodimensionen) wurde das einfache Kundenrisiko ermittelt. Dafür wurde folgende Formel angewandt: Das „Adressland“ war dabei das Land, in dem der Sitz des Unternehmens lag. Mit dem Faktor „Staatsbürgerschaft“ war die Staatsbürgerschaft des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin abgebildet (VHS S 18). Wenn bei den Risikodimensionen „Adressland“ „Österreich“ anzugeben war, bewertete die BF diese Risikodimension mit einem Risikograd von 1,00. Auch wenn bei der Risikodimension „Staatsbürgerschaft“ „Österreich“ eingetragen wurde, bewertete die BF diese Risikodimension mit einem Risikograd von 1,00 (Beschwerde S 11 ff). Die Bargeldintensität wurde von der BF lediglich im Risikofaktor „Branche“ mitberücksichtigt (VHS S 19), obwohl bei Neukundenanlage jedenfalls - Art und Zweck der Geschäftsbeziehung, - Herkunft der Gelder, - Branche sowie - Bareinzahlung bei Kontoeröffnung zu erheben waren (ON 10 VOP1-PB S 10). - Bareinzahlung bei Kontoeröffnung , zu erheben waren (ON 10 VOP1-PB S 10). 2. lm zweiten Schritt wurde das Risiko durch Beziehungen zu anderen Kunden hinzugefügt (erweitertes Kundenrisiko). Dafür wurde folgende Formel angewandt: 3. lm dritten Schritt wurde aus dem Risiko der Produkte des Kunden und dem erweiterten Kundenrisiko das Kundengesamtrisiko gebildet. Dazu wurde folgende Formel angewandt: Mit dem bei der Risikoberechnung berechneten Wert bestimmte die BF den Risikograd unter Zugrundelegung folgender Bandbreiten der Risikograd-Stufen (ua Beschwerde S 11 ff; ON 49; OZ 27 S 3), wobei diese je nach Dokument teils leicht voneinander abwichen: Stufe 1: Erniedrigt /niedrig 0,00 bis 2,99 Stufe 2: Standard / normal 3,00 bis 4,99 (5,99 laut ON 49 Gefährdungsanalyse) Stufe 3: Erhöht / hoch 5,00 bis 6,99 (ab 6 laut ON 49) Stufe 4: Stark erhöht / sehr hoch 7,00 bis 9,99 Wenn bei einem Kunden für die Risikodimensionen „Adressland“ und „Staatsbürgerschaft“ jeweils „Österreich“ und damit zwei Mal der Wert 1,00 in die Risikoberechnungsformel der BF eingesetzt wurde, war es mit der in der BF angewandten Formel kaum noch möglich, zu einem erhöhten oder stark erhöhten Risikograd zu gelangen. Dies selbst dann, wenn das Branchenrisiko als sehr hoch bewertet wurde. Somit wurde der „Österreichfaktor“ durch die BF zu hoch gewichtet und verfälschte dieser das Ergebnis der Risikobewertung. Nach der Risikoberechnung war es im Smaragd-System möglich, die Risikoeinstufung der Kunden anzupassen und händisch abzuändern. Eine solche Änderung blieb trotz der täglichen Neuberechnung der Risikoeinstufungen im Programm in weiterer Folge aufrecht bestehen. Eine solche händische Änderung in eine höhere Risikostufe wurde im Tatzeitraum üblicher Weise nicht vorgenommen (VHS S 16, 20). In der Gefährdungsanalyse zur effektiven Verhinderung von Geldwäscherei, Sanktionsverletzungen und Terrorismusfinanzierung in der BF, Auswertungsstand November 2018 (ON 49, Beilage 2.1), wurde dargelegt, dass unter Einbeziehung der Supranationalen Gefährdungsanalyse der EU vom 26.06.2017 dem vom Glücksspielsektor ausgehenden Gefährdungspotential durch ein erhöhtes Branchenrisiko Rechnung getragen wird (S 5). Kunden kritischer Branchen mit hohem Risiko (wie Glückspiel, Baugewerbe, Gastgewerbe, Rotlicht, udgl.) seien automatisch von der Risikoratingsoftware über ein erhöhtes Branchenrisiko in eine höhere Geldwäscherisikoklasse eingestuft und damit einer erhöhten Überwachung zugeführt worden (S 6). Das Arbeitshandbuch zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie zur Einhaltung von Embargovorschriften der BF vom 31.07.2019 (im Folgenden: Arbeitshandbuch; ON 49 Beilage 1.2) schrieb vor, dass die Vorschriften der §§ 5ff FM-GwG nicht nur auf Neukunden, sondern auch auf Bestandskunden anzuwenden und die Unterlagen und Kundendaten risikobasiert stets aktuell zu halten waren. Es bestand ein automatisches Kundenrisikorating in Bezug auf Geldwäschegefährdung. Bei Kommerzkonten war je nach Branchenrisiko das Ergreifen angemessener Maßnahmen zur Vermeidung von Geldwäscherei erforderlich. Bei Darlegung der relevanten Bestimmungen wurde hervorgehoben, dass verstärkte Sorgfaltspflichten in einer Risikoanalyse ermittelt werden können, wobei als ein Faktor, der auf ein potentiell erhöhtes Risiko beim Kunden schließen lasse, der Risikofaktor „bargeldintensive Unternehmen“ genannt wurde (S 93).Das Arbeitshandbuch zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie zur Einhaltung von Embargovorschriften der BF vom 31.07.2019 (im Folgenden: Arbeitshandbuch; ON 49 Beilage 1.2) schrieb vor, dass die Vorschriften der Paragraphen 5 f, f, FM-GwG nicht nur auf Neukunden, sondern auch auf Bestandskunden anzuwenden und die Unterlagen und Kundendaten risikobasiert stets aktuell zu halten waren. Es bestand ein automatisches Kundenrisikorating in Bezug auf Geldwäschegefährdung. Bei Kommerzkonten war je nach Branchenrisiko das Ergreifen angemessener Maßnahmen zur Vermeidung von Geldwäscherei erforderlich. Bei Darlegung der relevanten Bestimmungen wurde hervorgehoben, dass verstärkte Sorgfaltspflichten in einer Risikoanalyse ermittelt werden können, wobei als ein Faktor, der auf ein potentiell erhöhtes Risiko beim Kunden schließen lasse, der Risikofaktor „bargeldintensive Unternehmen“ genannt wurde (S 93). Es fand sich im Arbeitshandbuch keine Anweisung, Kunden der Glücksspielbranche oder aus dem Edelmetallhandel aufgrund der Branche automatisch oder händisch in eine höhere Risikoklasse einzustufen. Es fand sich keine Anweisung, die tatsächliche Bargeldintensität ergänzend zu berücksichtigen. Eine automatische Einstufung in die höchste Risikoklasse fand sich ua für Offshore-Firmen und PEP (ON 49 1.2. Geldwäschehandbuch, insb. S 38f, 44). Eigentümerstrukturen wurden in geographischer Hinsicht nur berücksichtigt, wenn es sich um ein Hochrisikoland gemäß DelVO der EU oder um PEP handelte (VHS S 18). Ab Risikoklasse 3, hohes Risiko, war bei juristischen Personen verpflichtend ein sogenanntes „Datenblatt gemäß FM-GwG“ einzuholen und vom Kunden zu unterzeichnen, was im elektronischen Kundenakt abgespeichert wurde (VOP1-PB S 8). Diesbezüglich wurden u.a. die folgenden erweiterten Informationen abgefragt: - Hauptsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (z.B.: Import/Export, Rechtsanwalt, nuklear Industrie), - Angaben zur Identitätsform (z.B.: politischer Verein, staatsnahes Unternehmen, Stiftung), - Herkunft der Einkünfte (z.B.: laufender Geschäftsbetrieb, aus Patenten oder Lizenzen, Veranlagungen) sowie - Jahresumsatz laut letzter Bilanz. Betreffend die Überprüfung der Aktualität sowie gegebenenfalls die Aktualisierung der vorliegenden Informationen, Daten und Dokumente von Kunden wurden in der BF je nach Risikoklasse die folgenden maximalen Intervalle festgelegt, anlassbezogen musste entsprechend früher aktualisiert werden: - Kunden der Risikoklasse 4, sehr hohes Risiko: jährlich - Kunden der Risikoklasse 3, hohes Risiko: jährlich - Kunden der Risikoklasse 2, mittleres Risiko: alle drei Jahre - Kunden der Risikoklasse 1, niedriges Risiko: anlassbezogen. Bezüglich der nächsten Aktualisierungsverpflichtung wurde durch die Abteilung „Compliance AML“ eine Auswertung erstellt und an die Kundenbetreuer mit Setzung einer Frist versandt. Gemäß Arbeitshandbuch und Auskunft des Geldwäschebeauftragten waren dann sämtliche Unterlagen bspw. zum wirtschaftlichen Eigentümer erneut einzuholen sowie das Dokument „Erhebungsblatt wirtschaftlicher Eigentümer“ sowie „Datenblatt gemäß FM-GwG“ erneut durch den Kunden auszufüllen (VOP1-PB S 9). Wie im Arbeitshandbuch definiert wurde, wandte die BF verstärkte Sorgfaltspflichten grundsätzlich auf sämtliche Kunden, die in den Risikoklassen 3, hoch, und 4, sehr hoch, eingestuft wurden, sowie auf folgende Geschäftsbeziehungen an: − Geschäftsbeziehungen mit PEP; − Kunden, die selbst, deren wirtschaftliche Eigentümer oder deren Zeichnungsberechtigte in definierten (Hoch)Risikoländern domiziliert sind (u.a. DelVO der EU 2016/1675); − „Offshore“-Gesellschaften; − Stiftungen; − Korrespondenzbankbeziehungen zu Korrespondenzbanken in Drittländern. Dies umfasste die folgenden Maßnahmen (VOP1-PB S 9f): − bei Kontoeröffnung war zusätzlich ein AML-Fragebogen („Datenblatt gemäß FM-GwG“) auszufüllen; − die Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit definierten Hochrisikokunden (z.B. Offshore, Stiftungen, etc.) bedurfte der Genehmigung der Abteilung „Compliance AML“, Geschäftsbeziehungen mit PEP waren vom Bereichs- bzw. Filialleiter freizugeben und die Begründung von Korrespondenzbankbeziehungen bedurfte der Genehmigung des Vorstands; − jährliche Aktualisierung der Informationen, Daten und Dokumente sämtlicher Hochrisikokunden; − Anwendung von niedrigeren Schwellenwerten im Rahmen der automatisierten kontinuierlichen Transaktionsüberwachung; − Durchführung von zusätzlichen manuellen Sondermonitorings (z.B. jährliche manuelle Überprüfung der Kontengebarung von Offshore- und PEP-Kunden sowie Stiftungen). II.1.5. Zu den verfahrensgegenständlichen Kundinnen: römisch zwei.1.5. Zu den verfahrensgegenständlichen Kundinnen: Die vorliegend relevanten Kundinnen der BF unterlagen ihrerseits einer Aufsicht, nicht jedoch durch die FMA. Die BF erhielt selbst weder von der österreichischen Glückspielaufsicht noch vom Responsible Jewellery Council Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten, wie der Risikoeinstufung, heranziehen oder als Vergleichsmaßstab hätte verwenden können (VHS S 15). II.1.5.1. Geschäftsbeziehung: XXXX , Kundennummer XXXX (im Folgenden: Kundin 1)römisch zwei.1.5.1. Geschäftsbeziehung: römisch 40 , Kundennummer römisch 40 (im Folgenden: Kundin 1) Es handelt sich bei der Kundin 1 um eine juristische Person (GmbH) mit Sitz in XXXX , die seit XXXX ein Geschäftskonto bei der BF führt. Es handelt sich bei der Kundin 1 um eine juristische Person (GmbH) mit Sitz in römisch 40 , die seit römisch 40 ein Geschäftskonto bei der BF führt. Die Kundin 1 ist ein Tochterunternehmen der XXXX GmbH, die vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) beaufsichtigt werden. Diese wird von der XXXX Holding kontrolliert, einer 100% Tochtergesellschaft der XXXX wie auch der XXXX größte wirtschaftliche Eigentümerin ist die XXXX mit Sitz in XXXX . Diese Unternehmen unterliegen den entsprechenden Regelungen des Glückspielgesetzes (GSpG). Im Rahmen des GSpG trifft diese unter anderem die Verpflichtung, einen jährlichen Bericht zu bestimmten Themen, wie beispielsweise Maßnahmen im Bereich des Spielerschutzes oder auch Maßnahmen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, an das BMF zu übermitteln (ON 49, Stellungnahme S 3). Die Kundin 1 ist ein Tochterunternehmen der römisch 40 GmbH, die vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) beaufsichtigt werden. Diese wird von der römisch 40 Holding kontrolliert, einer 100% Tochtergesellschaft der römisch 40 wie auch der römisch 40 größte wirtschaftliche Eigentümerin ist die römisch 40 mit Sitz in römisch 40 . Diese Unternehmen unterliegen den entsprechenden Regelungen des Glückspielgesetzes (GSpG). Im Rahmen des GSpG trifft diese unter anderem die Verpflichtung, einen jährlichen Bericht zu bestimmten Themen, wie beispielsweise Maßnahmen im Bereich des Spielerschutzes oder auch Maßnahmen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, an das BMF zu übermitteln (ON 49, Stellungnahme S 3). Trotz des Risikos der Branche und des Umstandes, dass die Kundin 1 zudem ein hohes Bargeldaufkommen hatte, welches im konkreten Fall nicht nur vereinzelte Bareinzahlungen darstellte, sondern beispielsweise alleine im Zeitraum von Jänner bis Juli 2019 ca. XXXX Millionen Euro in Bareinzahlungen umfasste, wurde die Geschäftsbeziehung mit der Kundin seit mindestens 01.01.2017 bis zum 24.04.2020 durch die BF in der Risikoklasse 1, niedrig, geführt (ON 53 S 17; ON 48, S 18; ON 49 S 3). Trotz des Risikos der Branche und des Umstandes, dass die Kundin 1 zudem ein hohes Bargeldaufkommen hatte, welches im konkreten Fall nicht nur vereinzelte Bareinzahlungen darstellte, sondern beispielsweise alleine im Zeitraum von Jänner bis Juli 2019 ca. römisch 40 Millionen Euro in Bareinzahlungen umfasste, wurde die Geschäftsbeziehung mit der Kundin seit mindestens 01.01.2017 bis zum 24.04.2020 durch die BF in der Risikoklasse 1, niedrig, geführt (ON 53 S 17; ON 48, S 18; ON 49 S 3). Die BF führte nach der VOP2 der FMA ein Re-Rating durch und veranlasste eine Datenaktualisierung. Die Kundin 1 wird nach Vollzug der Risikoeinstufung seit 24.04.2020 in der Risikoklasse (Risk Score) 3, erhöht, geführt (ON 49 Beilage 1.3). Im Datenblatt gemäß FM-GwG vom 12.05.2020 meldete die Kundin als Jahresumsatz mit Mai 2020 laut letzter Bilanz XXXX Millionen Euro und einen Anteil an unbaren Eingängen aus Nicht-EU-Ländern von 25%, bare Eingänge von monatlich über 15.000,00 Euro (als höchster wählbarer Stufe) und ein geplantes Veranlagungsvolumen von über 700.000,00 Euro (als höchster wählbarer Stufe) ein.Die BF führte nach der VOP2 der FMA ein Re-Rating durch und veranlasste eine Datenaktualisierung. Die Kundin 1 wird nach Vollzug der Risikoeinstufung seit 24.04.2020 in der Risikoklasse (Risk Score) 3, erhöht, geführt (ON 49 Beilage 1.3). Im Datenblatt gemäß FM-GwG vom 12.05.2020 meldete die Kundin als Jahresumsatz mit Mai 2020 laut letzter Bilanz römisch 40 Millionen Euro und einen Anteil an unbaren Eingängen aus Nicht-EU-Ländern von 25%, bare Eingänge von monatlich über 15.000,00 Euro (als höchster wählbarer Stufe) und ein geplantes Veranlagungsvolumen von über 700.000,00 Euro (als höchster wählbarer Stufe) ein. II.1.5.2. Geschäftsbeziehung: XXXX GmbH, Kundennummer XXXX (im Folgenden: Kundin 2)römisch zwei.1.5.2. Geschäftsbeziehung: römisch 40 GmbH, Kundennummer römisch 40 (im Folgenden: Kundin 2) Es handelt sich bei der Kundin 2 um eine juristische Person (GmbH) mit Sitz in XXXX , die im Bereich des Handels mit Schmuck- und Edelmetallen tätig ist und seit XXXX besteht. Das Unternehmen ist eine Tochtergesellschaft der XXXX AG (zuvor XXXX AG), XXXX . Diese ist wiederum Tochter der XXXX AG. Das Unternehmen führt seit XXXX ein Geschäftskonto bei der BF. Es handelt sich bei der Kundin 2 um eine juristische Person (GmbH) mit Sitz in römisch 40 , die im Bereich des Handels mit Schmuck- und Edelmetallen tätig ist und seit römisch 40 besteht. Das Unternehmen ist eine Tochtergesellschaft der römisch 40 AG (zuvor römisch 40 AG), römisch 40 . Diese ist wiederum Tochter der römisch 40 AG. Das Unternehmen führt seit römisch 40 ein Geschäftskonto bei der BF. Trotz des Risikos der Branche (Handel mit Edelmetallen) und der Bargeldintensität des Unternehmens wurde die Geschäftsbeziehung seit mindestens 01.01.2017 bis zum 24.04.2020 in der Risikoklasse 1, niedrig, geführt (ON 48 S 20, ON 49 Stellungnahme S 4). In Bezug auf die Bargeldintensität handelte es sich vorliegend nicht nur um vereinzelte Bareinzahlungen, sondern wurden beispielsweise allein im Mai 2019 ca. 510.000,00 Euro in bar eingezahlt. Die BF führte nach der VOP2 der FMA ein Re-Rating durch und veranlasste eine Datenaktualisierung. Die Kundin 2 wurde und wird von der BF nach Vollzug der Risikoeinstufung seit 24.04.2020 in der Risikoklasse 3, erhöht, geführt (ON 49 S 5 und Beilage 1.3). Im deshalb eingeholten Datenblatt gemäß FM-GwG meldete die Kundin 2 als Jahresumsatz laut letzter Bilanz über XXXX Millionen Euro ein.Die BF führte nach der VOP2 der FMA ein Re-Rating durch und veranlasste eine Datenaktualisierung. Die Kundin 2 wurde und wird von der BF nach Vollzug der Risikoeinstufung seit 24.04.2020 in der Risikoklasse 3, erhöht, geführt (ON 49 S 5 und Beilage 1.3). Im deshalb eingeholten Datenblatt gemäß FM-GwG meldete die Kundin 2 als Jahresumsatz laut letzter Bilanz über römisch 40 Millionen Euro ein. II.1.5.3. Geschäftsbeziehung: XXXX , Kundennummer XXXX (im Folgenden: Kundin 3)römisch zwei.1.5.3. Geschäftsbeziehung: römisch 40 , Kundennummer römisch 40 (im Folgenden: Kundin 3) Es handelt sich bei der Kundin 3 um eine juristische Person mit damaligem Sitz in XXXX ; s. Firmenbuchauszug, OZ 31) und Tätigkeit in der Glücksspielbranche (z.B. XXXX ). Die Kundin 3 ist seit XXXX Kundin bei der BF und verfügt über zwei Geschäftskonten. Mit Firmenreport vom 13.04.2018 und vom 12.02.2019 (ON 53 Teil 1 Beilagen 5-17 S 254, S 257) hielt die BF fest: „Der wirtschaftliche Eigentümer kann nicht oder nur teilweise ermittelt werden. Das Unternehmen steht direkt oder indirekt im Eigentum des ausländischen Unternehmens XXXX Investment SA, XXXX . Zur weiteren Beteiligungsstruktur oder zu den Mitgliedern der obersten Führungsebene liegen in diesem Zusammenhang keine weiteren Informationen vor.“ Berücksichtigt wurden bei der Risikobewertung nur der Sitz des Unternehmens und die Staatsbürgerschaft des Geschäftsführers, nicht jedoch die weiteren Eigentümerstrukturen außerhalb des EWR, die die BF aber ohnedies nicht kannte (VHS S 18).Es handelt sich bei der Kundin 3 um eine juristische Person mit damaligem Sitz in römisch 40 ; s. Firmenbuchauszug, OZ 31) und Tätigkeit in der Glücksspielbranche (z.B. römisch 40 ). Die Kundin 3 ist seit römisch 40 Kundin bei der BF und verfügt über zwei Geschäftskonten. Mit Firmenreport vom 13.04.2018 und vom 12.02.2019 (ON 53 Teil 1 Beilagen 5-17 S 254, S 257) hielt die BF fest: „Der wirtschaftliche Eigentümer kann nicht oder nur teilweise ermittelt werden. Das Unternehmen steht direkt oder indirekt im Eigentum des ausländischen Unternehmens römisch 40 Investment SA, römisch 40 . Zur weiteren Beteiligungsstruktur oder zu den Mitgliedern der obersten Führungsebene liegen in diesem Zusammenhang keine weiteren Informationen vor.“ Berücksichtigt wurden bei der Risikobewertung nur der Sitz des Unternehmens und die Staatsbürgerschaft des Geschäftsführers, nicht jedoch die weiteren Eigentümerstrukturen außerhalb des EWR, die die BF aber ohnedies nicht kannte (VHS S 18). Trotz des Risikos der Branche und der Bargeldintensität des Unternehmens, die im konkreten Fall nicht nur vereinzelte Bareinzahlungen darstellte, sondern beispielsweise an einem einzigen Tag (15.07.2019) 88.461,60 Euro in bar betrug, wurde die Geschäftsbeziehung seit mindestens 01.01.2017 bis zum 24.04.2020 in der Risikoklasse 1, niedrig, geführt (ON 53, ON 49 S 6 und Beilage 1.3). Die Kundin 3 unterliegt den Regeln der österreichischen Glücksspielaufsicht des Bundesministeriums für Finanzen. Konzessionsinhaber im Glücksspielbereich sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen ausführliche Berichte (zu internen Maßnahmen wie z.B. Spielersuchtvorbeugung und Spielerschutz, Responsible Marketing Standards, Maßnahmen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung etc.) an das Bundesministerium für Finanzen zu erstatten. Die abgabenrechtliche Glücksspielprüfung sowie ordnungspolitische Aufsicht über die jeweiligen Konzessionäre erfolgt durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (ON 49 Stellungnahme S 6). Diese Daten standen der BF nicht zur Verfügung (VHS S 15). Die BF führte nach der VOP2 der FMA ein Re-Rating durch und veranlasste eine Datenaktualisierung. Im Datenblatt gemäß FM-GwG vom 09.04.2020 meldete die Kundin als Jahresumsatz laut letzter Bilanz XXXX Millionen Euro und einen Jahreseingang von über 700.000,00 Euro (höchste wählbare Stufe) sowie bare Eingänge von monatlich über 15.000,00 Euro (höchste wählbare Stufe) ein. Die BF führte nach der VOP2 der FMA ein Re-Rating durch und veranlasste eine Datenaktualisierung. Im Datenblatt gemäß FM-GwG vom 09.04.2020 meldete die Kundin als Jahresumsatz laut letzter Bilanz römisch 40 Millionen Euro und einen Jahreseingang von über 700.000,00 Euro (höchste wählbare Stufe) sowie bare Eingänge von monatlich über 15.000,00 Euro (höchste wählbare Stufe) ein. Die Kundin 3 wurde und wird durch die BF nach Vollzug der Risikoeinstufung seit 24.04.2020 in der Risikoklasse 3, erhöht, geführt (ON 49 Beilage 1.3). II.1.5.4. Zu allen drei Kundinnenrömisch zwei.1.5.4. Zu allen drei Kundinnen Im von der FMA angenommenen Tatzeitraum fand für keine dieser drei Bestandskundinnen eine Bewertung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung statt, in der das Branchenrisiko und die Bargeldintensität abgebildet waren. Es wird festgestellt, dass diese Kundinnen im Tatzeitraum in der Risikoklasse 1 „niedrig“ und nicht mit einem höheren Risiko, nämlich zumindest in „Standard“, Risikoklasse 2, eingeordnet waren. Es wurden bei diesen Kundinnen keine erhöhten Sorgfaltspflichten, wie eine jährliche Überprüfung, eingehalten. Es fehlte in der BF für derartige Bestandskundinnen am Risikoverständnis und diese wurden als Kundinnen mit geringstem Risiko betrachtet, weil es bislang keine Auffälligkeiten in der Geschäftsbeziehung gab, diese einer eigenen Aufsicht / Kontrolle unterlagen und es sich aus Sicht der BF um einen normalen Geschäftsbetrieb wie auch übliche Tageslosungen handelte. Deshalb wurde für sie bis ins Jahr 2020 auch keine Datenaktualisierung via das Datenblatt gemäß FM-GwG vorgenommen. Sie wurden von der BF in der untersten Risikoklasse „niedrig“ weitergeführt, obwohl das – wenn auch im Tatzeitraum falsch gewichtete – interne Berechnungssystem diese zumindest mit „Standard“ eingestuft hätte und sie damit einem dreijährigen Prüfintervall unterlegen wären. II.1.6. Maßnahmen im Zusammenhang mit Bargeldgeschäftenrömisch zwei.1.6. Maßnahmen im Zusammenhang mit Bargeldgeschäften Die BF unterhielt viele Geschäftsbeziehungen, bei denen teilweise sehr hohe Bareinzahlungen getätigt wurden, weshalb im Rahmen beider VOP durch die FMA die Maßnahmen geprüft wurden, die die BF im Zusammenhang mit den risikoerhöhenden Faktoren des Bargeldgeschäfts gesetzt hat (VHS S 7f). Im Qualitätsreport vom 13.05.2019 (ON 53 Teil 2) war in der Übersicht der Kontrollmaßnahmen für „Bareinzahlungen institutseigen“ als „Kontrollziel“ vermerkt: „Begrenzung des erhöhten Geldwäscherisikos in Verbindung mit Bartransaktionen; Überprüfung der Einholung erforderlicher Nachweise; Prüfung Plausibilität Erfassung Ausweisdaten; Prüfung Plausibilität Erfassung Kundendaten; Künftige Vermeidung der Fehler.“ Kontrollinhalt: „Prüfung der Bartransaktionen > EUR 15.000,- des vergangenen Monats auf ordnungsgemäße Mittelherkunftsprüfung, Dokumentation gem. Richtlinien.“ Bei monatlichem Kontrollintervall. Festgelegt war, dass bei einem Einzahlungsbetrag von über 15.000,00 Euro zusätzlich zur Einholung von Legitimationsdaten und einer Dokumentation im Programm „alfa“ die Herkunft des Geldes ausreichend dokumentiert werden musste. Ausnahmen, bei denen ein Festhalten der Ausweisdaten nicht erforderlich war, bestanden ua bei Kommerzkonten und der Tageslosung. Nach dem Arbeitshandbuch der BF (Version vom 31.07.2019) wurden bei Bareinzahlungen urkundliche Herkunftsnachweise zur Mittelherkunft ab einem Betrag von 15.000,00 Euro oder entsprechendem Gegenwert eingeholt. Dies galt auch für Transaktionen, die für sich alleine die Wertgrenze nicht erreichten, jedoch offensichtlich zusammengehörig waren. Nachweise über die Mittelherkunft waren generell risikoorientiert einzuholen, auch unabhängig von den festgesetzten Betragsgrenzen (ON 49 Beilage 1.2 S 18 ff). Folgende Ausnahmen bestanden: „Handelt es sich um typische Tageslosungen, was gegebenenfalls aufgrund des ‚Know-Your-Costumer‘-Prinzips zusammen mit dem Betreuer/Kassier zu evaluieren ist (siehe auch weiter unten) und sind die Einzahlungen diesbezüglich auch in der üblichen Höhe, so kann die Einholung eines Herkunftsnachweises auch bei Beträgen über EUR 15.000,-- unterbleiben.“ (S 18). „Im Gegensatz zu plausiblen derartigen Informationen würden z.B. häufig wechselnde Einzahler oder häufig sehr unterschiedliche Beträge aus Wettbüros, atypischer Gastronomiebetriebe oder dergleichen durchaus das Beibringen von Herkunftsnachweisen erfordern und nicht als unbedenkliche Tageslosung gewertet werden dürfen. Um bei letzteren etwaige Bedenken auszuräumen, sind Herkunftsnachweise vom Kunden zu verlangen (z.B. Tagesabschluss aus der Computerkasse etc.).“ (S 19). „Die Unterlagen sind zu kopieren und gemeinsam mit einer Kopie des Einzahlungsbeleges an die kontoführende Stelle zu übermitteln.“ (S 20). „Sollte der Kunde durch seine langjährige Geschäftsbeziehung bekannt sein und die Angaben glaubwürdig und in Hinblick auf seine Geschäftstätigkeit plausibel sein, können im Einzelfall die Angaben des Kunden auch formlos aufgeschrieben und im Kontoakt abgelegt werden. Beachten Sie aber bei solchen Transaktionen, dass der Kunde das mitunter langjährige Vertrauensverhältnis eventuell ausnutzen könnte“ (S 21). Die Überwachungsmaßnahmen der BF für Bartransaktionen gliederten sich in folgende Ebenen (ON 48 S 7): − Automatisierte Pflichtfelder-Validierung bei Durchführung der Transaktion; − Automatisierte ex-post Überwachung im Rahmen des Indizienmodells; − Manuelle Kontrollen im Vertrieb; − Manuelle Kontrollen durch die Abteilung „Geldwäsche“. Bei Durchführung einer Bartransaktion war ab 15.000,00 Euro das Feld „Mittelherkunft“ als Pflichtfeld definiert und musste dieses ausgefüllt werden, um die Transaktion durchführen zu können. Unter diesem Schwellenwert konnte das Feld befüllt werden und war teils verpflichtend vorzunehmen (ON 48 S 7). Im Rahmen der automatisierten ex-post Überwachung mittels Indizienmodells mit SMARAGD MDS hatte die BF spezielle Szenarien zum Monitoring von Bartransaktionen auf Kundenebene implementiert. Darunter fielen unter anderem Indizien hinsichtlich Smurfing, auffälligem Barumsatzverhalten bzw. Veränderungen im diesbezüglichen Transaktionsverhalten, hohem Volumen/hoher Anzahl von Barein- bzw. -auszahlungen sowie schneller Bewegungen von Bareinzahlungen ins Ausland (ON 48 S 8). Monatlich wurden vom Vertrieb manuelle Kontrollen im Rahmen eines „Qualitätsreports“ hinsichtlich Bareinzahlungen zu Gunsten Konten bei Fremdbanken und institutseigenen Konten sowie hinsichtlich Spareinzahlungen und Sparbehebungen durchgeführt (ua Handbuch „Interne Dokumentation Qualitätsreport“, Version 4.0 vom 13.05.2019, sowie Dokument „Bereich FB Qualitätsreport – Übersicht Kontrollmaßnahmen“). Die durchgeführten Kontrollen umfassten im Wesentlichen die Prüfung der Bartransaktionen des vergangenen Monats auf ordnungsgemäße Mittelherkunftsprüfung und auf Einhaltung der Dokumentationserfordernisse gemäß den geltenden Richtlinien (ON 48 S 8; ON 49 Beilage 1.2. Arbeitshandbuch S 18; VHS S 7). Durch die Abteilung „Geldwäsche“ wurden im Rahmen des Internen Kontrollsystems (IKS) sowie eines Sondermonitorings monatlich manuelle Kontrollen hinsichtlich Bareinzahlungen durchgeführt (Richtlinien „Internes Kontrollsystem RCK“, Version 1.6 vom 05.06.2019, und „Sondermonitoring Geldwäscheprävention“, Version 1.7 vom 04.07.2019 sowie im Dokument „Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung: IKS- und Sondermonitoring-Kontrollplan RCK – Abteilung KYC & AML“, Stand Juli 2019). Die manuelle Kontrolle im Rahmen des IKS zielte auf die ordnungsgemäße Mittelherkunftsprüfung ab sowie auf die Sicherstellung der Dokumentation gemäß den geltenden Richtlinien für Eigen- und Fremderläge zu Gunsten institutseigener Konten ab 15.000,00 Euro. Im Rahmen der Kontrolle wurden monatlich 10 Stichproben gezogen. Bei einer Grundgesamtheit von rund 1.000 Transaktionen entsprach dies lediglich 1 %. Das Sondermonitoring betraf Bareinzahlungen zu Gunsten Fremdbankkonten ab 1.000,01 Euro. Es wurde auf die ordnungsgemäße Dokumentation gemäß der Richtlinie, insbesondere hinsichtlich Treuhandabfrage, Identifizierung und ggf. Mittelherkunftsnachweis abgezielt. Bei dieser Kontrolle wurden aus rund 3.300 Transaktionen monatlich laut Auskunft in der VOP2 10 Kunden als Stichprobe ausgewählt, von welchen alle durchgeführten Transaktionen überprüft wurden (ON 48 S 8). Das Arbeitshandbuch der BF enthielt dabei folgende Anweisung: „Zu kontrollieren sind in Stichproben Kontoeröffnungen, Transaktionen und besondere Identifizierungsmethoden nach § 6 Absatz 4 FM-GwG auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Im Falle der Auslagerung von Geldwäschesorgfaltspflichten an eine Servicegesellschaft sind angemessene Kontrollen festzulegen und durchzuführen.“ (ON 49 1.2. Arbeitshandbuch S 68).Das Arbeitshandbuch der BF enthielt dabei folgende Anweisung: „Zu kontrollieren sind in Stichproben Kontoeröffnungen, Transaktionen und besondere Identifizierungsmethoden nach Paragraph 6, Absatz 4 FM-GwG auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Im Falle der Auslagerung von Geldwäschesorgfaltspflichten an eine Servicegesellschaft sind angemessene Kontrollen festzulegen und durchzuführen.“ (ON 49 1.2. Arbeitshandbuch S 68). Im Rahmen des Maßnahmenverfahrens wurde die Stichprobenanzahl erhöht und es wurde dargelegt, dass alle MitarbeiterInnen aus den relevanten Bereichen und Abteilungen Schulungen iZm den Risikofaktoren bei Bargeldgeschäften erhalten hatten (ON 48 S 8). II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Der eingangs dargestellte Verfahrensgang ergibt sich unstrittig aus dem Akt der FMA wie auch aus jenem des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen sind insgesamt im Wesentlichen unstrittig, wurden in weiten Bereichen bereits durch die FMA getroffen (wenn auch mit dem Verfahrensgang vermischt) und beruhen auf unbedenklichen Beweismitteln, die von der BF sowie der FMA vorgelegt und von den Parteien in der Beschwerdeverhandlung als echt und richtig anerkannt wurden. Da auch das Bundesverwaltungsgericht daran nicht zweifelt, konnten diese den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt werden und wurde – zur eindeutigen Zuordnung, um Redundanzen zu vermeiden und die Zuordnung zu erleichtern – bereits in den Feststellungen auf die jeweilige Quelle verwiesen. Im Einzelnen beruhen die Feststellungen auf folgenden Erwägungen: Ad II.1.1. Zur BF Ad römisch zwei.1.1. Zur BF Die Daten zum Unternehmen, wie dessen Börsennotierung, Umsatzerlöse, Marktkapitalisierung etc. wurden bereits von der FMA festgestellt, entsprechen den von der BF in den VOP der FMA wie auch im Verfahren vorgelegten Unterlagen und wurden von der BF in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als unstrittig bezeichnet (VHS S 6). In Bezug auf die Frage des möglichen Strafrahmens und zur Schätzung des jährlichen Gesamtumsatzes des konsolidierten Abschlusses haben sowohl die FMA wie auch die BF in der Beschwerdeverhandlung betont, dass sich das Unternehmensergebnis der BF nicht entscheidungsrelevant verändert, insbesondere nicht verschlechtert hat (VHS S 27; s. auch (https://www. XXXX ). Die diesbezüglich auf der Website veröffentlichten Daten wurden der BF in der Beschwerdeverhandlung auch vorgehalten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von den von der FMA herangezogenen Daten und Berechnungen des Strafrahmens ausgehen konnte.In Bezug auf die Frage des möglichen Strafrahmens und zur Schätzung des jährlichen Gesamtumsatzes des konsolidierten Abschlusses haben sowohl die FMA wie auch die BF in der Beschwerdeverhandlung betont, dass sich das Unternehmensergebnis der BF nicht entscheidungsrelevant verändert, insbesondere nicht verschlechtert hat (VHS S 27; s. auch (https://www. römisch 40 ). Die diesbezüglich auf der Website veröffentlichten Daten wurden der BF in der Beschwerdeverhandlung auch vorgehalten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von den von der FMA herangezogenen Daten und Berechnungen des Strafrahmens ausgehen konnte. Ad. II.1.2. Verantwortliche in der BFAd. römisch zwei.1.2. Verantwortliche in der BF Die Feststellungen zum (Gesamt-)Vorstand, der Aufgabenverteilung sowie zum zuständigen Vorstandsmitglied für Geldwäscheprävention wurden bereits von der FMA getroffen und von der BF in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als unstrittig bezeichnet (VHS S 6). Die Vorstandsmitglieder im Tatzeitraum ergeben sich aus dem unstrittigen Firmenbuchauszug (Firmenbuchauszug OZ 6) und die Feststellungen zum Bereichsleiter Kommerz als verantwortlichem Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG aus den vorliegenden und unstrittigen Bestellungsurkunden, die seitens der BF der FMA gemäß § 22 Abs. 5 FMABG mitgeteilt wurden. Der Bereichsleiter Kommerz war der einzige Beauftragte nach § 9 Abs. 2 VStG (aller von der FMA herangezogenen Beauftragten), in dessen Verantwortungsbereich laut Bestellungsurkunde und sonstigem Zuständigkeitsbereich die Kommerzkunden und insbesondere die drei verfahrensgegenständlichen Kundinnen als eindeutig große Unternehmen fielen. Er schilderte im Verfahren auch detailliert seine Rolle und Bemühungen in diesem Bereich als Bereichsleiter Kommerzkunden wie auch als verantwortlicher Beauftragter im Rahmen der VOP. Deshalb konnte mit Verweis auf seine Tätigkeit und seinen Verantwortungsbereich sowie die klare Bestellungsurkunde, die der FMA unstrittig auch zuging, davon ausgegangen werden, dass er als verantwortlicher Beauftragter wirksam ab 22.01.2018 bis Tatzeitraumende für die Wahrung der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FM-GwG für Kommerzkunden bestellt war (ON 46 S 6; ON 12 Beilagen 1-39 S 147). Dies wurde auch in der Beschwerdeverhandlung bestätigt (VHS S 14). Die Vorstandsmitglieder im Tatzeitraum ergeben sich aus dem unstrittigen Firmenbuchauszug (Firmenbuchauszug OZ 6) und die Feststellungen zum Bereichsleiter Kommerz als verantwortlichem Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG aus den vorliegenden und unstrittigen Bestellungsurkunden, die seitens der BF der FMA gemäß Paragraph 22, Absatz 5, FMABG mitgeteilt wurden. Der Bereichsleiter Kommerz war der einzige Beauftragte nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG (aller von der FMA herangezogenen Beauftragten), in dessen Verantwortungsbereich laut Bestellungsurkunde und sonstigem Zuständigkeitsbereich die Kommerzkunden und insbesondere die drei verfahrensgegenständlichen Kundinnen als eindeutig große Unternehmen fielen. Er schilderte im Verfahren auch detailliert seine Rolle und Bemühungen in diesem Bereich als Bereichsleiter Kommerzkunden wie auch als verantwortlicher Beauftragter im Rahmen der VOP. Deshalb konnte mit Verweis auf seine Tätigkeit und seinen Verantwortungsbereich sowie die klare Bestellungsurkunde, die der FMA unstrittig auch zuging, davon ausgegangen werden, dass er als verantwortlicher Beauftragter wirksam ab 22.01.2018 bis Tatzeitraumende für die Wahrung der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG für Kommerzkunden bestellt war (ON 46 S 6; ON 12 Beilagen 1-39 S 147). Dies wurde auch in der Beschwerdeverhandlung bestätigt (VHS S 14). Mit Verweis auf das Urteil des EuGH 29.01.2026, C-291/24, und die anderen vorliegenden Bestellungsurkunden der strafrechtlich Verantwortlichen der BF, in denen die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Verpflichtungen beispielsweise auf „hinsichtlich des Filialvertriebes“ (ON 6, ON 06a, ON 9), „im Rahmen des eBankings“ (ON 08) oder des „Privatkundenvertriebs“ (ON 05a) eingeschränkt bzw. die Bestimmung des § 6 Abs. 5 FM-GwG eindeutig nicht mit umfasst war, ist auf die weiteren von der FMA in ihrem Straferkenntnis als „Zurechnungspersonen“ genannten Personen nicht weiter einzugehen. Deren Nennung im Straferkenntnis und auch wiederholt im Beschwerdeverfahren (VHS S 23f; OZ 25) erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Dass die Zuordnung derartiger Kunden nicht über die Einzahlungen der Tageslosungen durch Mitarbeiter in den einzelnen Filialen definiert wurde und diese damit in den Filialbetrieb fallen könnten, sondern eine gesamthafte Verantwortlichkeit für die Kundinnen der BF stattfand, gebieten bereits die allgemeine Logik wie auch der risikoorientierte Ansatz, den die BF dem Grunde nach wählte. Mit Verweis auf das Urteil des EuGH 29.01.2026, C-291/24, und die anderen vorliegenden Bestellungsurkunden der strafrechtlich Verantwortlichen der BF, in denen die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Verpflichtungen beispielsweise auf „hinsichtlich des Filialvertriebes“ (ON 6, ON 06a, ON 9), „im Rahmen des eBankings“ (ON 08) oder des „Privatkundenvertriebs“ (ON 05a) eingeschränkt bzw. die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG eindeutig nicht mit umfasst war, ist auf die weiteren von der FMA in ihrem Straferkenntnis als „Zurechnungspersonen“ genannten Personen nicht weiter einzugehen. Deren Nennung im Straferkenntnis und auch wiederholt im Beschwerdeverfahren (VHS S 23f; OZ 25) erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Dass die Zuordnung derartiger Kunden nicht über die Einzahlungen der Tageslosungen durch Mitarbeiter in den einzelnen Filialen definiert wurde und diese damit in den Filialbetrieb fallen könnten, sondern eine gesamthafte Verantwortlichkeit für die Kundinnen der BF stattfand, gebieten bereits die allgemeine Logik wie auch der risikoorientierte Ansatz, den die BF dem Grunde nach wählte. Ad. II.1.3. Personelle Ressourcen der BF im Zusammenhang mit GeldwäschepräventionAd. römisch zwei.1.3. Personelle Ressourcen der BF im Zusammenhang mit Geldwäscheprävention Die BF beantragte in der gegenständlichen Beschwerde die Streichung der hier unter II.1.3. inhaltlich angeführten Feststellungen mit der Begründung, die personellen Ressourcen stünden mit den gegenständlichen Vorwürfen in keinerlei Zusammenhang (Beschwerde S 8). In der Verhandlung wurde die BF darüber befragt, ob sie den Sachverhaltsdarstellungen der FMA auch inhaltlich entgegentrete. Dazu gab die BF an, dass die Sachverhaltsdarstellungen in diesem Zusammenhang missverständlich dargestellt worden seien, die Kennzahlen jedoch stimmten (VHS S 8). Dieselben Kennzahlen wurden von der BF auch in der Stellungnahme vom 15.05.2020 bereits selbst vorgebracht, sind damit unstrittig und konnten festgestellt werden (ON 49 Stellungnahme zum Prüfbericht S 9 ff; ON 10 S 5; ON 48 S 5). Die dargelegten und unstrittigen Kennzahlen gebieten geradezu die weiteren Schlüsse und Feststellungen daraus.Die BF beantragte in der gegenständlichen Beschwerde die Streichung der hier unter römisch zwei.1.3. inhaltlich angeführten Feststellungen mit der Begründung, die personellen Ressourcen stünden mit den gegenständlichen Vorwürfen in keinerlei Zusammenhang (Beschwerde S 8). In der Verhandlung wurde die BF darüber befragt, ob sie den Sachverhaltsdarstellungen der FMA auch inhaltlich entgegentrete. Dazu gab die BF an, dass die Sachverhaltsdarstellungen in diesem Zusammenhang missverständlich dargestellt worden seien, die Kennzahlen jedoch stimmten (VHS S 8). Dieselben Kennzahlen wurden von der BF auch in der Stellungnahme vom 15.05.2020 bereits selbst vorgebracht, sind damit unstrittig und konnten festgestellt werden (ON 49 Stellungnahme zum Prüfbericht S 9 ff; ON 10 S 5; ON 48 S 5). Die dargelegten und unstrittigen Kennzahlen gebieten geradezu die weiteren Schlüsse und Feststellungen daraus. Ad II.1.4. Zur Vorgehensweise der BF bei RisikoeinstufungenAd römisch zwei.1.4. Zur Vorgehensweise der BF bei Risikoeinstufungen Die Berechnung der Risikoeinstufung von Kunden der BF wurde von dieser sowohl im Rahmen der Beschwerde als auch im Rahmen der Stellungnahme nach der Verhandlung inhaltlich gleich ausgeführt und mit einer Systembeschreibung zu Smaragd CRS belegt (Beschwerde S 10ff; OZ 27). Die FMA gab ausdrücklich an, dass sie nicht bestreite, dass dieses System bei der BF im Tatzeitraum zur Anwendung gekommen ist. Sie sprach sich hierzu gegen die von der BF angewandte Gewichtung der Risikofaktoren aus, nicht aber dagegen, dass die Gewichtung, so wie von der BF vorgebracht wurde, dem Grunde nach stattgefunden hat. Es konnte in Zusammenschau dieser Angaben von der Richtigkeit der angegebenen Risikogruppen ausgegangen und diese festgestellt werden. Hervorzuheben ist jedoch, dass in der ebenfalls im Verfahren vorgelegten Gefährdungsanalyse beispielsweise eine leicht andere Einstufung mit einem breiteren Standard/Normalbereich ausgewiesen wurde. Zur vor Smaragd verwendeten Software NORKOM gaben die informierten Vertreter der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass diese Smaragd in der Systematik sehr ähnlich gewesen sei und die verfahrensrelevanten Kundinnen auch in dieser Software bereits nicht mit hohem Risiko eingestuft gewesen seien (VHS S 14). Daran ergab sich kein Zweifel. Glaubhaft wurde ebenfalls dargelegt, dass sich durch die neue Anwendung von Smaragd deshalb kein neues Rating für Bestandskunden ergab, weil die von der BF gesetzten Parameter nicht geändert wurden (VHS S 14). Dass es praktisch nicht möglich war, dass Kunden in eine höhere Gesamtrisikoklasse eingestuft wurden, wenn für die Risikodimensionen „Adressland“ und „Staatsbürgerschaft“ jeweils „Österreich“ und damit der Wert „1,00“ in die Risikoberechnungsformel der BF eingesetzt wurde, ergibt sich schon aus der vorgelegten Formel der BF selbst. Die niedrigen Werte lassen das Branchenrisiko nicht wesentlich ins Gewicht fallen bzw. werten dieses maßgeblich um. Auch die informierten Vertreter der BF konnten in der Beschwerdeverhandlung von keiner Konstellation berichten, bei der es trotz doppelter Österreich-Einstufung bei hohem Branchenrisiko zu einer erhöhten Risikoeinstufung kommen würde. Der informierte Vertreter sprach hier von Konstellationen, in denen PEP vorkommen, was jedoch ein untaugliches Beispiel war, weil diese von der BF entsprechend dem Arbeitshandbuch automatisch und ohnehin in die höchste Risikoklasse eingestuft wurden (VHS S 17). Daraus ergibt sich die Feststellung, dass das Branchenrisiko in diesen Berechnungen nicht ausreichend berücksichtigt wurde, sondern vielmehr die Österreichanbindung das Ergebnis der Risikobewertung verfälschte. Eine händische Nachbesserung, die jedenfalls möglich gewesen wäre, fand zudem unstrittig nicht statt. Eine solche hätte im Vier-Augen-Prinzip durch das Geldwäsche-Team mit Genehmigung des GWB vorgenommen werden können (OZ 27 S 4). Zwar ist den unbestrittenen Dokumenten „Gefährdungsanalyse“ wie auch dem „Arbeitshandbuch“ zu entnehmen, dass in der BF dem Grunde nach das Gefährdungspotential des Glückspielsektors wie auch der Edelmetallbranche bekannt war, ganz offensichtlich und mit Verweis auf die dargelegten Berechnungen des Gesamtrisikos wurden diese von der vollautomatischen Risikoratingsoftware (OZ 27 S 4), deren Parameter die BF unstrittig selbst festgelegt und seit NORKOM nicht verändert hatte (VHS S 14), trotz des erhöhten und von der BF erkannten Branchenrisikos gerade nicht einer erhöhten Risikoklasse (und damit einer erhöhten Wachsamkeit im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht) zugeführt (ON 49, Beilage 2.1. Gefährdungsanalyse S 6). Auch gab das Arbeitshandbuch eine klare Vorgangsweise mit hohen Bargeldbeträgen vor, schwächte dies dann aber aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung wieder ab, obwohl auch hier die Faktoren „bargeldintensives Unternehmen“ und Glückspiel (konkret: Wettbüro) als risikoerhöhend bezeichnet wurden und auf zusätzliche Gefahren hingewiesen wurde. Als eigener Risikofaktor wurde die Bargeldintensität unstrittig nicht herangezogen. Ad II.1.5 Zu den verfahrensgegenständlichen KundinnenAd römisch zwei.1.5 Zu den verfahrensgegenständlichen Kundinnen Ohne Zweifel waren die drei Kundinnen selbst in ihren jeweiligen Branchen Beaufsichtigte, wie die BF wiederholt (ua ON 49 Stellungnahme S 3) und zu Recht aufzeigte. Dies ändert jedoch nichts an der Zugehörigkeit zu einer risikoerhöhenden Branche wie auch dem hinzukommenden Umstand, dass regelmäßig besonders hohe Bargeldeinzahlungen erfolgten. Unstrittig erhielt die BF weder von den Beaufsichtigten noch von deren Aufsicht konkrete Unterlagen, die sie in ihre eigene Sorgfaltsprüfung hätte einbeziehen oder die ihre Pflichten hätten mindern können (VHS S 15). Der BF wird in diesem Zusammenhang auch geglaubt, dass es bis 2020 nie Auffälligkeiten bzw. einen sonstigen Anlass für investigative Recherchetätigkeiten in Bezug auf derartige Bestandskunden gab. Die BF verkennt mit diesem Vorbringen jedoch, dass die Risikoeinstufung keine im Wesentlichen rückblickende Aussage über die Integrität eines Kunden darstellt, sondern sich objektiv mit den abstrakt drohenden Risiken (aus der Branche, der Bargeldintensität etc.) auseinandersetzt, die gegebenenfalls verstärkte Kontroll- und Monitoringmaßnahmen nach sich zu ziehen haben. Die Sachverhaltsdarstellungen der FMA bezüglich der drei verfahrensgegenständlichen Kundinnen sind ausdrücklich unstrittig und konnten übernommen werden (VHS S 6) bzw. ergeben sich auch aus dem offenen Firmenbuch bzw. dem WiEReG und den von der BF vorgelegten Dokumenten. Insbesondere ist auch unstrittig, um welche Kundinnen es sich handelt, auch wenn die FMA einen Zusatz im Namen der Kundin 1 nicht in das angefochtene Straferkenntnis aufnahm, was vorliegend durch das Bundesverwaltungsgericht zu korrigieren war. Da die BF aber konkret zu dieser Kundin Ausführungen traf, sich verteidigte und sich keinerlei Verwechslungen ergaben, sondern die drei Kundinnen von der BF eindeutig zugeordnet wurden, konnte sie jedenfalls ihre Verteidigungsrechte vollumfassend wahrnehmen. Sie hat auch nichts Gegenteiliges in ihrer Beschwerde vorgebracht. Unstrittig handelte es sich bei allen Kundinnen auch um Bestandskunden und waren diese bereits vor dem 01.01.2017 in der BF bereits eingestuft, „geratet“ (VHS S 13). Nicht zu folgen war jedoch dem zu ihren früheren Angaben stark widersprüchlichen und sogar aktenwidrigen Vorbringen der BF zeitlich ab ihrer Beschwerde, wonach die Kundinnen im vorgeworfenen Tatzeitraum in der Risikogruppe „Standard“ eingestuft gewesen seien (Beschwerde S 11 ff; VHS S 14). So erwähnten sowohl die BF als auch die FMA vor Einbringung der Beschwerde in sämtlichen Unterlagen, Beweismitteln und Stellungnahmen stets, dass die Kundinnen in die Risikoklasse „niedrig“ eingestuft waren (ON 48 S 18; ON 49 Stellungnahme S 3ff; ON53 S 17). Dies ergibt sich auch ohne jeden Zweifel aus dem VOP2-PB (ON 49) und insbesondere dessen Beilage 1.3., einem Screenshot aus dem System der BF, der zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, sondern vielmehr der eigenen Rechtfertigung der BF (ON 49) entspricht. In ihrer Rechtfertigung verwies die BF zudem selbst auf „Beilage 1.3. Anpassung Geldwäsche-Risikoklasse der Stichproben“. Dieser Screenshot zeigt damit unstrittig die Anpassung der Geldwäscherei-Risikoklasse der drei mittels Stichprobe ermittelten Kundinnen (deren Kundennummern sind zur weiteren Zuordnung den Akten, ohne dass Zweifel aufkommen könnten, zu entnehmen). So standen diese am 31.01.2020 jeweils noch auf einem „Risk_Score“ von lediglich „1“ und wurden am 24.04.2020 auf die Risikostufe „3“ erhöht. Hierzu nahm die BF in ihrer Stellungnahme zum VOP2-PB (ON 49) auch ausführlich Stellung. Die FMA anerkannte dieses Re-Rating und richtete das Ende des Tatzeitraums an dieser neuen und risikoangepassten Einstufung aus. Die BF erklärte die vor der Überprüfung und dem Re-Rating erfolgte Risikoeinstufung „niedrig“ in weiterer Folge damit, dass es sich um langjährige Bestandskunden gehandelt habe, bei denen es keine Auffälligkeiten und keinen sonstigen Anlass für investigative Recherchetätigkeiten geben habe, so hätten keine Transaktionen aus Offshore oder anderen Hochrisikoländern bzw. betraglich auffällige Transaktionen stattgefunden. Die Transaktionen seien vorwiegend im Inlandszahlungsverkehr bzw. im EU-Raum getätigt worden. Compliance Themen als auch Themen rund um den Bereich Corporate Social Responsibility sähen diese Unternehmen als einen wichtigen Aspekt ihrer Geschäftstätigkeit an und sie unterlägen den strengen Überwachungen der jeweiligen Aufsicht bzw. Zertifizierungsstelle. Die regelmäßigen und branchenüblichen hohen Einzahlungen seien als „übliche Tageslosungen“ eingestuft worden, Schwankungen gehörten zum „normalen Geschäftsbetrieb“. Es sei jedoch unverzüglich eine Datenaktualisierung veranlasst und die jeweilige Kundin nunmehr in ein hohes Risiko eingestuft worden (ON 49 S 3ff). Deshalb war dem späteren Vorbringen der BF in der Beschwerde wie auch in der Beschwerdeverhandlung nicht zu folgen, dass die Kundinnen im Tatzeitraum in „Standard“ eingestuft gewesen seien. Hinzu kommt, dass die diesbezüglich vorgelegten Schriftstücke undatiert sind und damit zeitlich nicht zugeordnet werden können. Ihnen kann damit nicht jene Beweiskraft zukommen, wie den datierten und bereits durch die BF bereits anerkannten Schriftstücken. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen und unter Vorhalt der eigenen Ausführungen der BF ist schlicht ausgeschlossen, dass es sich dabei um Auszüge aus dem System der BF im Tatzeitraum mit dem damaligen Rating handelte. Dem widerspricht auch das auf die Kundinnen angewandte Prüfintervall. Damit muss auch das Vorbringen ins Leere gehen, dass – entgegen der angefochtenen Entscheidung – die Branche und die Bargeldintensität sehr wohl beachtet worden seien, vielmehr fand keine solche Prüfung statt. Aber selbst, wenn man der BF in ihrem Vorbringen in der Beschwerde und der Beschwerdeverhandlung folgte, wäre für sie daraus nichts zu gewinnen, dass das Risiko der drei Kundinnen wie folgt berechnet worden sein soll: ● Kundin 1: Die BF habe bei der Risikoeinstufung der Kundin 1 die Branche ,,Glückspiel Dienstleistungen“ mit dem Risikograd 9,00, somit als stark erhöht, bewertet. Weiter sei das Risiko in geographischer Hinsicht für die Risikodimensionen „Adressland“ sowie die „Staatsangehörigkeit“ jeweils mit dem Risikograd von 1,00 sowie das Produktrisiko mit einem Risikograd von 3,00 bewertet worden. Die Risikoberechnung der BF nach der oben angeführten Berechnungsmethode habe ein Kundenrisiko von 5,67 (damit noch erhöhtes Risiko) und unter Berücksichtigung des Produktrisikos ein Kundengesamtrisiko von 4,49 und damit eine Risikoeinstufung von lediglich ,,Standard“ ergeben (Beschwerde S 11f, Beilage./1 der Beschwerde). Als solche sei die Kundin jedenfalls ab dem 01.01.2017 geführt worden. ● Kundin 2: Die BF habe bei der Risikoeinstufung der Kundin 2 die Branche ,,Erzeugung und erste Bearbeitung von Edelmetallen“ mit dem Risikograd 6,00, somit als erhöht, bewertet. Weiter sei das Risiko in geographischer Hinsicht — die Risikodimensionen „Adressland“ bzw. „Staatsangehörigkeit“ – jeweils mit dem Risikograd von 1,00 sowie das Produktrisiko mit einem Risikograd von 3,00 bewertet worden. Die Risikoberechnung der BF nach der oben angeführten Berechnungsmethode habe in weiterer Folge ein Kundenrisiko von 3,13 und unter Berücksichtigung des Produktrisikos ein Kundengesamtrisiko von 3,07 ergeben. Unter Anwendung der Risikostufen der BF habe die BF sohin für die Kundin 2 eine Risikoeinstufung im unteren ,,Standard“-Bereich errechnet (Beschwerde S 12, Beilage./2 der Beschwerde) und diese als solche jedenfalls ab dem 01.01.2017 geführt. ● Kundin 3: Die BF habe bei der Risikoeinstufung der Kundin 3 die Branche ,,Glückspiel Dienstleistungen“ mit dem Risikograd 9,00, somit als stark erhöht, bewertet. Weiter sei das Risiko in geographischer Hinsicht — die Risikodimensionen „Adressland“ bzw. „Staatsangehörigkeit“ — jeweils mit dem Risikograd von 1,00 sowie das Produktrisiko mit einem Risikograd von 3,00 bewertet worden. Die Risikoberechnung der BF nach der oben angeführten Berechnungsmethode habe ein Kundenrisiko von 5,67 und unter Berücksichtigung des Produktrisikos ein Kundengesamtrisiko von 4,49 ergeben. Unter Anwendung der Risikostufen der BF habe die BF sohin für die Kundin 3 eine Risikoeinstufung von ,,Standard“ errechnet (Beschwerde S 12f, Beilage./3 der Beschwerde) und diese als solche jedenfalls ab dem 01.01.2017 geführt. Mit dieser Vorlage zeigt die BF lediglich das systematische, grundsätzliche Problem auf. Einerseits nämlich, dass die Kundinnen selbst nach dem eigenen internen Bewertungsprogramm der BF statt in „Standard“ gänzlich verfehlt tatsächlich im Tatzeitraum in „niedrig“ eingestuft waren. Andererseits aber auch, wie nicht risikoangemessen die Parameter in ihrem Programm gesetzt waren, wenn ein Kunde durch den bloßen Österreichbezug trotz der enormen und damit per se risikobehafteten Bargeldbeträge wie auch der per se schon risikobehafteten Branche, die die BF ja selbst bereits zu Beginn des Tatzeitraumes (s. obige Feststellungen aus deren Gefährdungsanalyse und dem Arbeitsbuch) erkannte, im Tatzeitraum lediglich in den Standardbereich eingestuft worden wären. Dadurch wären sie in einen lediglich dreijährigen Prüfungsintervall gefallen und fiel jedes besondere Augenmerk auf diese Kundinnen weg. Ergänzend wurden die schwankenden, hohen Bareinzahlungen als branchenübliche Tageslosungen aus dem normalen Geschäftsbetrieb eingestuft, weshalb hierzu keine Dokumentation oder weiterer Abgleich mit der kundeninternen Dokumentation (Kassa etc.) erfolgte. So konzentrierte die BF sich im Tatzeitraum auf die Frage von PEP und Offshore, durchaus auch Fremdkontenüberweisungen etc. und übersah ganz offensichtlich das Risiko ihrer weiteren Bestandskunden, obwohl sie in ihren internen Dokumenten selbst bereits zu einem frühen Zeitpunkt darauf hinwies. So beließ die BF diese Bestandskunden in der untersten Risikokategorie und damit in einem „anlassbezogenen Prüfintervall“. Sie erkannte aber auch die im Bewertungsprogramm fälschlich gesetzten Parameter nicht und korrigierte die dortige Einstufung nicht händisch. Den von der BF in ihrer Beschwerde zusätzlich begehrten Feststellungen zur Berechnung der Risikoklassen der gegenständlichen Kundinnen und den dabei verwendeten Risikoeinstufungen (Beschwerde S 11f, Beilage./1 der Beschwerde; Stellungnahme S 3; OZ 27) trat die FMA in der Beschwerdeverhandlung damit zu Recht entgegen, indem sie auf die tatsächliche Einstufung als „niedrig“ und darauf verwies, dass das Smaragd-System als solches in den VOP gar nicht geprüft worden sei. Die Parameter stimmten zudem nicht mit den Parametern zusammen, die bei den einzelnen Kunden ausgeführt worden seien, und es sei nicht ersichtlich, welchen Zeitraum das abdecke bzw. woher diese Berechnungen stammten (VHS S 9f). Die BF beantragte in ihrer Beschwerde zum Beweisthema, dass es sich bei zwei Kundinnen „selbst um ein staatlich streng überwachtes Unternehmen handelt“ bzw. die Kundin „selbst strengen Regeln und Richtlinien im Rahmen der Edelmetallbeschaffung und -verarbeitung unterliegt“, die Einvernahme einerseits einer „Zeugin“ aus einem Glückspielunternehmen andererseits eines „Zeugen“, der selbst Edelmetallhändler ist. Diese Anträge wurden in der Beschwerdeverhandlung zum Beweisthema, in welchem regulatorischen Umfeld die Kunden sich bewegten, aufrecht gehalten. Dass die Kundinnen selbst beaufsichtigte Unternehmen waren (und sind) und wie diese beaufsichtigt werden, war zu keinem Zeitpunkt im Verfahren strittig (s. obige Feststellungen, aber auch VHS S 27), weshalb dem Antrag auf Zeugenbefragung bereits nicht zu entsprechen war. Wie oben dargelegt, kann dies die BF jedoch nicht ihrer eigenen Sorgfaltspflichten als Kreditinstitut entheben. Beide beantragten Personen waren zudem weder Angestellte noch Beauftragte der BF (im Übrigen auch nicht ihrer Kundinnen), die Angaben zu den Vorgängen innerhalb der BF und zur Einhaltung deren Sorgfaltspflichten machen könnten (vgl. Kirchbacher, StPO15 § 154 Rz 2, Stand 15.11.2023, rdb.at). Ein Zeuge kann jedoch nur seine Wahrnehmungen schildern; zu sachverständigen Schlussfolgerungen ist ein Zeuge hingegen nicht berufen (VwGH 09.10.2023, Ra 2023/13/0001, Rechtssatz; s. auch VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012). Dass die Kundinnen selbst beaufsichtigte Unternehmen waren (und sind) und wie diese beaufsichtigt werden, war zu keinem Zeitpunkt im Verfahren strittig (s. obige Feststellungen, aber auch VHS S 27), weshalb dem Antrag auf Zeugenbefragung bereits nicht zu entsprechen war. Wie oben dargelegt, kann dies die BF jedoch nicht ihrer eigenen Sorgfaltspflichten als Kreditinstitut entheben. Beide beantragten Personen waren zudem weder Angestellte noch Beauftragte der BF (im Übrigen auch nicht ihrer Kundinnen), die Angaben zu den Vorgängen innerhalb der BF und zur Einhaltung deren Sorgfaltspflichten machen könnten vergleiche Kirchbacher, StPO15 Paragraph 154, Rz 2, Stand 15.11.2023, rdb.at). Ein Zeuge kann jedoch nur seine Wahrnehmungen schildern; zu sachverständigen Schlussfolgerungen ist ein Zeuge hingegen nicht berufen (VwGH 09.10.2023, Ra 2023/13/0001, Rechtssatz; s. auch VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012). Die Fragen, ob sich ein Umstand als risikoerhöhend auswirkt, eine Risikoklasse angemessen gewählt wurde und angemessene Maßnahmen getroffen wurden, sind Rechtsfragen (vgl. VwGH 25.10.2019, Ra 2019/02/0075) und wären damit auch keinem Sachverständigenbeweis zugänglich. Ein Sachverständiger hat nämlich keine Rechtsfragen zu beantworten und er darf auch nicht in den Bereich der Beweiswürdigung vordringen. Vielmehr hat das erkennende Gericht eine eigene Auseinandersetzung mit der zu beantwortenden Rechtsfrage vorzunehmen (VwGH 25.05.2021, Ra 2021/02/0069; 21.08.2025, Ra 2024/02/0151).Die Fragen, ob sich ein Umstand als risikoerhöhend auswirkt, eine Risikoklasse angemessen gewählt wurde und angemessene Maßnahmen getroffen wurden, sind Rechtsfragen vergleiche VwGH 25.10.2019, Ra 2019/02/0075) und wären damit auch keinem Sachverständigenbeweis zugänglich. Ein Sachverständiger hat nämlich keine Rechtsfragen zu beantworten und er darf auch nicht in den Bereich der Beweiswürdigung vordringen. Vielmehr hat das erkennende Gericht eine eigene Auseinandersetzung mit der zu beantwortenden Rechtsfrage vorzunehmen (VwGH 25.05.2021, Ra 2021/02/0069; 21.08.2025, Ra 2024/02/0151). Ad II.1.6. Maßnahmen im Zusammenhang mit BargeldgeschäftenAd römisch zwei.1.6. Maßnahmen im Zusammenhang mit Bargeldgeschäften Die BF beantragte auch hier die Streichung der unter II.1.6. inhaltlich angeführten Feststellungen mit der Begründung,

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