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{'item': 'W212 2331083-1'}

Obsah (14)§ 5Art. 133Art. 18§ 61Art. 8Art. 9Art. 2Art. 4Art. 3Art. 39§ 10§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2026 GeschäftszahlW212 2331083-1 Spruch, W212 2331083-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte in den Jahren 2005 bis 2018 insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet, die allesamt negativ entschieden wurden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gegen ihn ein Einreiseverbot befristet auf die Dauer von fünf Jahren erlassen. Am 16.07.2018 wurde der Beschwerdeführer in die Russische Föderation abgeschoben.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 02.07.2025 den gegenständlichen (fünften) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Laut EURODAC-Abfrage erfolgten erkennungsdienstliche Behandlungen am 07.05.2021 in Litauen und jeweils am 21.07.2021, 19.05.2022 und 29.01.2024 in Frankreich. Bei allen Treffern handelt es um solche der Kategorie
  3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.07.2025 gab der Beschwerdeführer zunächst an, an chronischer Psiorasis zu leiden, der Einvernahme aber folgen zu können. Nach seiner Abschiebung habe er sich von 2018 bis 2021 in der Russischen Föderation aufgehalten. Von 07.05.2021 bis Juli 2021 sei er in Litauen und von 21.07.2021 bis 10.06.2025 in Frankreich gewesen. Seit 11.06.2025 halte er sich in Österreich auf. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, er würde in die Ukraine geschickt werden.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.07.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.07.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich.
  6. Mit Schreiben vom 22.07.2025 lehnte Frankreich das Wiederaufnahmegesuch mit der Begründung ab, dass die vier Kinder des Beschwerdeführers in Österreich leben würden.
  7. Mit Remonstrationsschreiben vom 23.07.2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Schwester des Beschwerdeführers die Obsorge über seine vier minderjährigen Kinder übertragen worden sei und diese auch bei seiner Schwester leben würden.
  8. Am 01.08.2025 verzichte der Beschwerdeführer freiwillig auf Leistungen der Grundversorgung und verzog zu seiner Mutter an eine Privatadresse.
  9. Mit Schreiben vom 06.08.2025 erklärte sich Frankreich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich bereit. 8. Mit Schreiben vom 06.08.2025 erklärte sich Frankreich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich bereit.

  1. Am 18.09.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer zunächst an, an Psiorasis zu leiden, aber nicht in Behandlung zu sein. In Österreich würden seine Mutter, XXXX , seine Kinder, XXXX , sowie seine Schwester, XXXX , leben. Er habe die Obsorge über seine Kinder nicht, weil er damals noch in Tschetschenien gewesen sei. Er möchte die Obsorge für seine Kinder wieder beantragen. Seine Kinder würden bei seiner Schwester leben. Er sehe seine Kinder jeden Tag und bringe sie auch in die Schule. Mit dem Geld, das er durch Hilfsarbeiten verdiene, finanziere er auch ihre Kleidung. Er habe auch bis zur Einreise nach Österreich täglich telefonischen Kontakt zu seinen Kindern gehabt. Aus Frankreich habe er Geld geschickt. Er habe auf die Grundversorgung verzichtet, weil er seine Mutter unterstützen und pflegen musste. Sie stehe in Behandlung wegen Blutkrebs und Diabetes. Er begleite seine Mutter zu verschiedenen Terminen und gehe für sie einkaufen. Sein Asylantrag in Frankreich sei abgelehnt worden. In Frankeich habe er niemanden. Eine Außerlandesbringung würde großen Stress für seine Kinder und seine Mutter bedeuten.
  2. Am 18.09.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer zunächst an, an Psiorasis zu leiden, aber nicht in Behandlung zu sein. In Österreich würden seine Mutter, römisch 40 , seine Kinder, römisch 40 , sowie seine Schwester, römisch 40 , leben. Er habe die Obsorge über seine Kinder nicht, weil er damals noch in Tschetschenien gewesen sei. Er möchte die Obsorge für seine Kinder wieder beantragen. Seine Kinder würden bei seiner Schwester leben. Er sehe seine Kinder jeden Tag und bringe sie auch in die Schule. Mit dem Geld, das er durch Hilfsarbeiten verdiene, finanziere er auch ihre Kleidung. Er habe auch bis zur Einreise nach Österreich täglich telefonischen Kontakt zu seinen Kindern gehabt. Aus Frankreich habe er Geld geschickt. Er habe auf die Grundversorgung verzichtet, weil er seine Mutter unterstützen und pflegen musste. Sie stehe in Behandlung wegen Blutkrebs und Diabetes. Er begleite seine Mutter zu verschiedenen Terminen und gehe für sie einkaufen. Sein Asylantrag in Frankreich sei abgelehnt worden. In Frankeich habe er niemanden. Eine Außerlandesbringung würde großen Stress für seine Kinder und seine Mutter bedeuten. Vorgelegt wurden: Aufenthaltsberechtigungen der Kinder Geburtsurkunden der Kinder Obsorgebeschluss vom 17.11.2022 Fotos des Beschwerdeführers Aufenthaltsberechtigung der Mutter Medizinische Unterlagen der Mutter
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2025, zugestellt am 13.12.2025, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO Frankreich für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2025, zugestellt am 13.12.2025, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Frankreich für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Frankreich wurden folgende Feststellungen getroffen: Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen, Anm.).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen, Anm.). Schematische Darstellung des Asylverfahrens: (Quelle: FR/ECRE 5.2023) Im Jahr 2022 wurden insgesamt 156.455 Asylwerber registriert. Die wichtigsten Herkunftsländer waren Afghanistan (23.755), Türkei (11.420) und Bangladesch (11.295). 2021 waren es 120.685 Anträge gewesen. Die Gesamtanerkennungsquote in erster Instanz lag bei 27% (22,6% Flüchtlingsstatus, 4,8% subsidiärer Schutz). Der Nationale Asylgerichtshof gewährte darüber hinaus in 14.450 Fällen Schutz, 21% der erstinstanzlichen Entscheidungen wurden aufgehoben. Die durchschnittliche Dauer der erstinstanzlichen Verfahren liegt bei 158 Tagen (FR/ECRE 5.2023). Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich überstellt werden, werden in gleicher Weise behandelt wie alle anderen Asylanträge (FR/ECRE 5.2023). Wenn der Rückkehrer aus einem sicheren Herkunftsland stammt, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren geprüft (FR/ECRE 5.2023). Hat sich der Rückkehrer seinem vorherigen Verfahren entzogen, indem er das Land verlassen hat, wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet, welcher neue Elemente enthalten muss, um zulässig zu sein (FR/ECRE 5.2023). Wurde der Asylantrag bereits endgültig negativ entschieden, kann der Rückkehrer eine erneute Prüfung beantragen, wenn er über neue Beweise verfügt (FR/ECRE 5.2023). Bereits vor der Dublin-Überstellung werden die für die Aufnahme der Rückkehrer zuständigen Behörden über die Ankunft informiert. Wenn der Rückkehrer eintrifft, wird er von der Grenzpolizei kontrolliert, um seine Identität zu bestätigen. Je nach seiner Situation wird er entweder an die zuständige Präfektur verwiesen, oder er wird für weitere Abklärungen festgehalten (MoI/EUAA 17.4.2023). Die Grenzpolizei am Flughafen stellt den Rückkehrern ein Papier aus (sauf-conduit), das die Präfektur nennt, bei der sie ihren Antrag zu stellen haben. Diese Präfektur kann überall in Frankreich gelegen sein und muss auf eigene Faust erreicht werden (FR/ECRE 5.2023). Zugang zu Versorgung Das humanitäre Notaufnahmezentrum (Permanence d'accueil d'urgence humanitaire, PAUH), das vom Roten Kreuz in der Nähe des Flughafens Roissy - Charles de Gaulle betrieben wird, nimmt Dublin-Rückkehrer bei ihrer Ankunft am Flughafen in Empfang (FR/ECRE 5.2023). Vom Flughafen werden die Rückkehrer, so sie nicht für weitere Abklärungen festgehalten werden, wie oben beschrieben, an die für sie zuständige Präfektur verwiesen (MoI/EUAA 17.4.2023). Liegt die fragliche Präfektur in der Umgebung von Paris, kann es bei der Registrierung zu einigen Wochen Wartezeit kommen. Andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und verweisen sie zur Unterbringung an das Büro für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer sind in derselben Situation wie jene, die in Paris ankommen (FR/ECRE 5.2023). Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel

  1. Versorgung, Anm.) (FR/ECRE 5.2023).Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel
  2. Versorgung, Anmerkung (FR/ECRE 5.2023). Die materiellen Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer sind die gleichen wir für alle Antragsteller. Sie haben Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber, zu sozialer Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie zu einer Beihilfe (ADA). Der Betreiber der Unterbringungseinrichtung muss Verpflegung anbieten, wenn die Einrichtung keine Küche hat, andernfalls sind die Kosten für die Verpflegung in der ADA enthalten (MoI/EUAA 17.4.2023). Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Als vulnerabel gelten insbesondere (unbegleitete) Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, mental Kranke und Opfer von Folter, Vergewaltigung u.a. Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt wie etwa Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM). Sexuelle Orientierung oder Geschlechteridentität gilt nicht als Vulnerabilität. Die Vulnerabilität ist vom Büro für Immigration und Integration (OFII) festzustellen, um die geeignete Unterbringung zu gewährleisten. Vulnerabilität wird nach Antragsregistrierung im Zuge eines Interviews erhoben und an die Asylbehörde OFPRA weitergeleitet. Berichten zufolge finden diese Interviews nicht immer statt bzw. dauern nicht lange. Auch ein Mangel an Übersetzern wird berichtet (FR/ECRE 5.2023). Der im Mai 2021 verabschiedete "Vulnerabilitätsplan" der französischen Asylbehörden enthält mehrere Maßnahmen für eine bessere und schnellere Identifizierung von Vulnerabilität bei Asylwerbern, einschließlich der Schulung aller institutionellen Akteure, die an diesem Prozess beteiligt sind, sowie u.a. eine Ausweitung von speziellen Unterbringungsmöglichkeiten, eine stärkere Sensibilisierung der medizinischen Fachkräfte für Psychotraumata, eine bessere Nachsorge und besondere Aufmerksamkeit für unbegleitete Minderjährige (MoI/EUAA 17.4.2023). Vulnerable können in Ausnahmefällen von Psychiater, Psychologen oder Psychotherapeuten auch während des Interviews unterstützt werden (OFPRA o.D.c). Unbegleitete Minderjährige Die Bezeichnung „unbegleiteter Minderjähriger“ ist im französische Recht nicht eindeutig definiert. Betroffene werden daher nach den gesetzlichen Vorgaben zum Kinderschutz behandelt, die ohne Ansicht der Nationalität oder des Rechtsstatus zur Anwendung kommen. Der Staatsanwalt ordnet eine Altersfeststellung an. Diese wird in jedem Departement von der Jugendwohlfahrt lokal vorgenommen und ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen. Die Altersfeststellung ist laut Gesetz seit 2016 als „soziale Evaluierung“ in einem multidisziplinären Ansatz durchzuführen. In der Praxis kommen Knochenuntersuchungen zur Altersbestimmung weiterhin vor, allerdings in abnehmendem Umfang. Trotz eines einheitlichen Leitfadens sind die derzeitigen Praktiken der sozialen Evaluierung weiterhin je nach Gebiet unterschiedlich, mancherorts wird gar von erheblichen Mängeln berichtet. Bei der Altersfeststellung ist im Zweifel die Minderjährigkeit anzunehmen, dies soll in der Praxis jedoch kaum der Fall sein. Gegen das Ergebnis der Altersfeststellung ist ein Rechtsmittel vor dem Jugendrichter möglich, aber während die Beschwerde läuft, haben Betroffene keinen Zugang zu spezialisierter Unterbringung für Minderjährige (FR/ECRE 5.2023). Seit 2019 wurden mehrere Maßnahmen durchgeführt, um den Zugang zum Asylverfahren für unbegleitete Minderjährige zu erleichtern. Ein unbegleiteter Minderjähriger muss rechtlich vertreten sein, damit sein Asylantrag registriert werden kann. Zu diesem Zweck ist von der Staatsanwaltschaft Sorge zu tragen, dass der unbegleitete Minderjährige vertreten wird und Schritte zu seinem Schutz und seiner Unterstützung gesetzt werden. Zu diesem Zweck wurden Schulungen für Vertreter der Behörde, der Departements, Ad-hoc-Vertreter usw. organisiert (MoI/EUAA 17.4.2023). Wenn für einen Minderjährigen vom Familiengericht noch kein Vormund bestellt wurde, ist vom Staatsanwalt ein Rechtsvertreter für die Asylantragsstellung und das Verfahren zu bestellen, der sogenannte Administrateur ad hoc. Dieser vertritt den unbegleiteten Minderjährigen nur im Asylverfahren. In der Praxis dauert die Bestellung etwa ein bis drei Monate. Es gibt jedoch Gegenden, in denen der Staatsanwalt aufgrund des Fehlens oder der unzureichenden Anzahl von Ad hoc-Rechtsvertretern nicht in der Lage ist, einen solchen zu ernennen. Diese Minderjährigen sind daher gezwungen zu warten, bis sie 18 Jahre alt werden, um ihren ihren Asylantrag stellen zu können (FR/ECRE 5.2023). Die Gesetze sehen vor, dass unbegleitete Minderjährige in die Obhut des Kinderschutzsystems genommen werden müssen (USDOS 20.3.2023). Unbegleitete Minderjährige fallen unter die Verantwortung der lokalen Behörden und werden in der Regel in Kinderheimen oder Pflegefamilien untergebracht, auch jene zwischen 16 und 18 Jahren. In der Praxis wurden sie früher wegen Platzmangels oft in Hotels einquartiert. Das ist seit Anfang 2024 nicht mehr erlaubt (FR/ECRE 5.2023). Im August 2023 wies u.a. UNICEF auf eine steigende Zahl von Migrantenkindern hin, die auf der Straße schlafen mussten, und äußerte Sorge über die Schließung von Notunterkünften (HRW 11.1.2024). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Versorgung von unbegleiteten Minderjährigen durch manche Departements (UN CESCR 30.10.2023). Minderjährige zwischen sechs und 16 Jahren unterliegen in Frankreich der Unterrichtspflicht. Es gibt Berichte über anhaltende Mängel bei den Sozialdiensten für unbegleitete Minderjährige, einschließlich aufwändiger Verfahren bei den Präfekturen und Hindernissen beim Zugang zu Bildung (FR/ECRE 5.2023). Vulnerable Die CADA-Unterbringungen (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile) (siehe dazu Kap. 7.
  3. Unterbringung, Anm.) werden meist Asylwerbern mit sofort erkennbaren Merkmalen von Vulnerabilität zugewiesen, also Familien mit Kleinkindern, Schwangeren und Alten. Das französische System sieht keinen spezifischen Monitoring-Mechanismus für die Berücksichtigung spezieller Unterbringungsbedürfnisse vor, die während der Unterbringung entstehen. Jedoch stehen die Sozialarbeiter in den Unterbringungen in dauerndem Austausch mit den zu Versorgenden und können OFII entsprechend informieren und eine Verlegung in geeignetere Unterbringung erfragen (FR/ECRE 5.2023).Die CADA-Unterbringungen (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile) (siehe dazu Kap. 7.
  4. Unterbringung, Anmerkung werden meist Asylwerbern mit sofort erkennbaren Merkmalen von Vulnerabilität zugewiesen, also Familien mit Kleinkindern, Schwangeren und Alten. Das französische System sieht keinen spezifischen Monitoring-Mechanismus für die Berücksichtigung spezieller Unterbringungsbedürfnisse vor, die während der Unterbringung entstehen. Jedoch stehen die Sozialarbeiter in den Unterbringungen in dauerndem Austausch mit den zu Versorgenden und können OFII entsprechend informieren und eine Verlegung in geeignetere Unterbringung erfragen (FR/ECRE 5.2023). Bei der Registrierung des Asylwunsches eines Antragstellers entscheidet ein dort anwesender Mitarbeiter des Büros für Immigration und Integration (OFII) über die geeignete Unterbringung für den Antragsteller, besonders hinsichtlich Vulnerabilität. Wenn Antragsteller spontan gesundheitliche Probleme vorbringen, können sie von einem OFII-Arzt untersucht und ihre Bedürfnisse beurteilt werden, sowie die Betreffenden speziellen Unterkünften mit spezieller Betreuung zugewiesen werden (MoI/EUAA 17.4.2023). Weibliche Gewaltopfer, Personen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werden, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige und Opfer von Folter werden prioritär behandelt (USDOS 20.3.2023). Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen begrüßt die Verabschiedung einer nationalen Strategie für die Aufnahme und Integration von Flüchtlingen, deren dritte Säule die Unterstützung von vulnerablen Flüchtlingsfrauen vorsieht. In diesem Zusammenhang bemerkenswert sind die Schulung von Vollstreckungsbeamten zur frühzeitigen Erkennung geschlechtsspezifischer Vulnerabilität in Asylverfahren; die Verfügbarkeit von Spezialunterkünften für vulnerable Asylwerberinnen; die Veröffentlichung eines Leitfadens zum Thema Asyl für unbegleitete Minderjährige und die Informationen über weibliche Genitalverstümmelung als Asylgrund. Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen zeigte sich besorgt über einen Mangel an Maßnahmen zur Integration speziell von Asylwerberinnen (UN CEDAW 14.11.2023). Non-Refoulement Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen an den Grenzen zu Italien und Spanien (FR/ECRE 5.2023). Frankreich verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, Pläne zu einer Liste sicherer Drittstaaten wurden jedoch aufgegeben. Anträge von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden im beschleunigten Verfahren behandelt (FR/ECRE 5.2023) Versorgung Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a).Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a). Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (FR/ECRE 5.2023). Unterbringung Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen: CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 5.122 Plätze (FR/ECRE 5.2023) . CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber. Kapazität: 43.632 Plätze (FR/ECRE 5.2023) . HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller und Antragswilligen. Kapazität (zusammen): 52.160 Plätze (FR/ECRE 5.2023). Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Bei Personen, die ihren Antrag zu spät einbringen (90 Tage nach Einreise ohne triftige Rechtfertigung) oder Folgeantragstellern, kann der Zugang zu Versorgung verwehrt werden. In der Praxis verwehrt OFII die Versorgung, wenn dies rechtlich möglich ist (FR/ECRE 5.2023). Asylwerber werden nur dann untergebracht, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind. Derzeit sind die Plätze jedoch unzureichend, so dass das OFII eine Priorisierung der Fälle auf der Grundlage der individuellen Umstände und Schutzbedürftigkeit vornimmt. Personen, die aufgrund einer Entscheidung des OFII zur Aufnahme berechtigt sind, können bis zu sechs Monaten im Zentrum bleiben, nachdem ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder bis zu einem Monat nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde. 2022 wurden 62% aller Asylwerber, die zu Unterbringung berechtigt gewesen wären, auch tatsächlich untergebracht. In Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (FR/ECRE 5.2023). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Bedingungen in informellen Camps (UN CESCR 30.10.2023). Materielle Aufnahmebedingungen können Folgeantragstellern ganz oder teilweise verweigert werden, wenn ihr voriger Antrag zurückgewiesen wurde (rejected). Die persönliche Situation des Antragstellers wird immer berücksichtigt und materielle Aufnahmebedingungen können gewährt werden. Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem haben Bedürftige Zugang zum universellen Notunterbringungssystem für obdachlose Personen. Jeder Person wird eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, unabhängig von ihrem Alter, Vermögen oder Aufenthaltssituation. Die Notunterbringung soll Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Gesundheitsversorgung, einer ersten medizinischen, psychologischen und sozialen Untersuchung und Orientierung in Richtung jeglicher Art von Unterkunft ermöglichen. Zahlreiche lokale Behörden stellen Bedürftigen verschiedenste materielle Hilfen zur Verfügung (MoI/EUAA 17.4.2023). Es gibt 25 Verwaltungshaftzentren mit 1.762 Plätzen in Frankreich z.B. für Zwecke der Schubhaft (FR/ECRE 5.2023). Die Behörden können illegale Migranten für maximal 90 Tage festhalten, außer in Fällen, die mit Terrorismus in Verbindung stehen (USDOS 20.3.2023). Medizinische Versorgung Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern (FR/ECRE 5.2023). Für Minderjährige besteht der Zugang zur vollständigen Gesundheitsversorgung sofort (MoI/EUAA 17.4.2023). Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinischen Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Bedürftige Personen und solche die (noch) ohne Krankenversicherung sind, somit auch Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-OUT-Verfahren, haben Zugang zu den Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS), welche alle öffentlichen Krankenhäuser per Gesetz anbieten müssen (FR/ECRE 5.2023). Darüber hinaus bieten bestimmte Vereinigungen (SAMU Social, Croix Rouge Française, Médecins du Monde) zahnärztliche, augenärztliche oder psychologische Betreuung an (MoI/EUAA 17.4.2023). Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon und Clermont Ferrand, Parole Sans Frontière in Straßburg oder Comede im Departement Loire. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert. Das allgemeine Gesundheitssystem ist derzeit nicht in der Lage, die spezialisierte Versorgung von Opfern von Folter und politischer Gewalt zu bewältigen. Den regulären Strukturen fehlt es an Zeit für Konsultationen, an Mitteln für Dolmetscher und an Schulungen für Fachkräfte (FR/ECRE 5.2023). Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung (MoI/EUAA 17.4.2023). Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge bekommen einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren, subsidiär Schutzberechtigte eine für vier Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung, die verlängert werden kann (FR/ECRE 5.2023). Die Familienzusammenführung für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterliegt keinen zeitlichen oder Einkommensbeschränkungen. Schwierig ist oft die Beschaffung von Dokumenten, um die Familieneigenschaft nachzuweisen (FR/ECRE 5.2023). Personen, die während des Asylverfahrens untergebracht werden, können nach der Gewährung eines Schutzstatus weitere drei Monate (um drei Monate verlängerbar) und im Falle der Ablehnung des Asylantrags einen weiteren Monat lang in der Unterkunft verbleiben. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können mit den lokalen Behörden einen Integrationsvertrag (Contrat d’intégration républicaine, CIR) abschließen. Während dieser Zeit sind sie auch unterzubringen, was in den Centres provisoires d'hébergement (CPH) geschehen kann. Dort dürfen sie dann neun Monate lang bleiben (um drei Monate verlängerbar). Es gibt (Stand 2021) 8.914 CPH in zwölf französischen Regionen. Nach Beendigung ihres Aufenthalts im CPH, fallen die Begünstigten unter die allgemeinen Regeln für Ausländer und müssen sich auf dem privaten Markt um eine Wohnung bemühen. Die staatlichen Integrationsmaßnahmen sind von Region zu Region unterschiedlich, für die erfolgreiche Integration jedoch möglicherweise nicht ausreichend. Deshalb bieten die NGOs France terre d‘asile und Forum refugiés – Cosi eigene Integrationsprogramme an. Dennoch haben viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen. Viele Schutzberechtigte leben auf der Straße oder in Behelfssiedlungen. In Paris sind 15 bis 20% der in Behelfssiedlungen lebenden Migranten anerkannte Flüchtlinge (FR/ECRE 5.2023). Im republikanischen Integrationsvertrag (CIR), verpflichten sich die Betreffenden, die im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit einem OFII-Beamten angeordnete Ausbildung zu absolvieren (OFII o.D.b) und die Grundsätze und Werte der französischen Gesellschaft und der Französischen Republik zu respektieren. Der Staat organisiert dafür ein individuelles Programm, um die Integration zu fördern. Es umfasst die folgenden Leistungen: Ermitteln der individuellen Bedürfnisse für eine Ausbildung und Beratung; ein vier-tägiges Bürgertraining mit einer Gesamtdauer von 24 Stunden; ein vom OFII durchgeführter Test zur Bewertung Ihrer Französischkenntnisse in Wort und Schrift; falls erforderlich ein Sprachkurs auf Level A1 im Ausmaß von bis zu 600 Stunden. Nutznießer werden über die verfügbaren lokalen Dienstleistungen informiert, die den weiteren Integrationsprozess erleichtern und an den Pôle emploi (französisches Arbeitsamt) oder an eine Missionsstation verwiesen, damit Sie ein ausführliches Gespräch zur beruflichen Orientierung und Unterstützung führen können, um ihre berufliche Integration zu fördern (OFII o.D.c). Ab Statuszuerkennung haben Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt zu denselben Bedingungen wie französische Bürger. Doch sie stoßen in der Praxis trotz Integrationsunterstützung bei der Jobsuche auf verschiedene Hindernisse, z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, keine gute Erreichbarkeit der Arbeitsplätze außerhalb der Städte, mangelnde Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Im Januar 2021 veröffentlichte das Innenministerium einen nationalen Aufruf zur Einreichung von Projekten für das Jahr 2021 zur Integration von Neuankömmlingen, einschließlich Personen mit internationalem Schutzstatus. Insgesamt wurden 49 Projekte ausgewählt und mit insgesamt vier Millionen Euro gefördert. Eine weitere Aufforderung zur Einreichung von Projekten wurde im Juli 2022 veröffentlicht (FR/ECRE 5.2023). Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten wie französische Staatsangehörige. Dazu gehören Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen. Für die Bereitstellung dieser Dienste sind mehrere Stellen zuständig, insbesondere auf Departements-Ebene. In der Praxis sind die Schwierigkeiten Schutzberechtigter beim Zugang zu diesen Leistungen dieselben wie für Franzosen. Erschwerend hinzu kommen kann bei ihnen aber der Mangel an Sprachkenntnissen und die mangelnde Kooperationsbereitschaft öffentlicher Stellen (FR/ECRE 5.2023). Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Schutzberechtigte derselbe wie jener für Franzosen. Etwaige Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind dieselben wie für Franzosen (FR/ECRE 5.2023). Begründend wurde ausgeführt, das nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über seine Kinder, seine Schwester und seine Mutter. Die Schwester und die Kinder seien nach dem NAG aufenthaltsberechtigt, die Mutter subsidiär schutzberechtigt. Er habe im Verfahren nicht dargelegt, dass besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen. Zwar leben die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in Österreich, jedoch obliege die Obsorge per Gerichtsbeschluss vom 22.11.2022 aus Gründen des Kindeswohls der Schwester des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Mutter, aber nicht mit seinen Kindern, in einem gemeinsamen Haushalt. Im Fall der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers erfolge zwar ein Eingriff in ein relevantes Familienleben mit seinen Kindern und seiner Mutter, dieser bewege sich jedoch im gesetzlichen Rahmen. Ein vom Beschwerdeführer in besonderem Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Begründend wurde ausgeführt, das nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über seine Kinder, seine Schwester und seine Mutter. Die Schwester und die Kinder seien nach dem NAG aufenthaltsberechtigt, die Mutter subsidiär schutzberechtigt. Er habe im Verfahren nicht dargelegt, dass besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen. Zwar leben die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in Österreich, jedoch obliege die Obsorge per Gerichtsbeschluss vom 22.11.2022 aus Gründen des Kindeswohls der Schwester des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Mutter, aber nicht mit seinen Kindern, in einem gemeinsamen Haushalt. Im Fall der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers erfolge zwar ein Eingriff in ein relevantes Familienleben mit seinen Kindern und seiner Mutter, dieser bewege sich jedoch im gesetzlichen Rahmen. Ein vom Beschwerdeführer in besonderem Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
  5. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde am 29.12.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst schriftlich der Wunsch kundgetan, die Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich durchzuführen. Er sei als Sohn seiner Mutter Angehöriger einer in Österreich subsidiär Schutzberechtigten. Die Behörde habe es verabsäumt, die zahlreichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen korrekt zu würdigen. Es bestehe nicht nur ein enges Verhältnis zu seiner Mutter, sondern auch ein Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer wohne bei seiner Mutter und unterstütze sie in allen alltäglichen Belangen. Aufgrund des bestehenden Familienlebens wäre der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung nach Frankreich in seinen

Art. 8

EMRK bestehenden Rechten verletzt und hätte Österreich vom Selbsteintritt Gebrauch machen müssen. Der Eingriff in das Familienleben in Bezug auf die Kinder des Beschwerdeführers bewege sich jedenfalls nicht im gesetzlichen Rahmen, sondern erweise sich als unverhältnismäßig, da die Behörde die Kindeswohlprüfung zwar kennt, aber nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. 11. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde am 29.12.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst schriftlich der Wunsch kundgetan, die Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich durchzuführen. Er sei als Sohn seiner Mutter Angehöriger einer in Österreich subsidiär Schutzberechtigten. Die Behörde habe es verabsäumt, die zahlreichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen korrekt zu würdigen. Es bestehe nicht nur ein enges Verhältnis zu seiner Mutter, sondern auch ein Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer wohne bei seiner Mutter und unterstütze sie in allen alltäglichen Belangen. Aufgrund des bestehenden Familienlebens wäre der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung nach Frankreich in seinen

Artikel 8

, EMRK bestehenden Rechten verletzt und hätte Österreich vom Selbsteintritt Gebrauch machen müssen. Der Eingriff in das Familienleben in Bezug auf die Kinder des Beschwerdeführers bewege sich jedenfalls nicht im gesetzlichen Rahmen, sondern erweise sich als unverhältnismäßig, da die Behörde die Kindeswohlprüfung zwar kennt, aber nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe.

  1. Die Beschwerdevorlage langte am 02.01.2026 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Am 10.02.2026 wurde vom Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung ersucht, ob eine Verlängerung der Überstellungsfrist an die französischen Behörden ergangen ist.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte am 10.02.2026 das Schreiben vom 01.02.2026 mit dem der französischen Behörde die Erstreckung der Überstellungsfrist auf 18 Monate mitgeteilt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte zwischen 2005 und 2018 vier Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die allesamt vollinhaltlich abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Im Jahr 2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt fünfjährigem Einreiseverbot erlassen und der Beschwerdeführer in der Folge in die Russische Föderation abgeschoben. Im Jahr 2021 reiste der Beschwerdeführer über Litauen erneut in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. In der Folge hielt er sich von Juli 2021 bis Juni 2025 in Frankreich auf. Der Beschwerdeführer reiste am 11.06.2025 unrechtmäßig erneut nach Österreich und stellte am 02.07.2025 den gegenständlichen (fünften) Antrag auf internationalen Schutz. Laut EURODAC-Abfrage erfolgten zuvor aufgrund von Antragstellungen auf internationalen Schutz erkennungsdienstliche Behandlungen am 07.05.2021 in Litauen und jeweils am 21.07.2021, 19.05.2022 und 29.01.2024 in Frankreich. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht wieder verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.07.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich, dem die französische Dublinbehörde nach einem Remonstrationsverfahren

Art. 18Abs.

1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.07.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich, dem die französische Dublinbehörde nach einem Remonstrationsverfahren

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Frankreichs wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Frankreich an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer hat aufenthaltsberechtigte Familienangehörige im österreichischen Bundesgebiet, nämlich seine Mutter, XXXX , seine Schwester, XXXX und seine vier minderjährigen Kinder, XXXX . Die Kinder sind zwischen 10 und 15 Jahre alt und leben bei der Schwester des Beschwerdeführers. Dieser wurde mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 17.11.2022 die Obsorge über die Kinder des Beschwerdeführers übertragen. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bestand während seines jüngsten Aufenthalts in Österreich kein gemeinsamer Haushalt. Seit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat im Jahr 2018 und seinem darauffolgenden mehrjährigen Aufenthalt in Frankreich bestand zu seinen Kindern ausschließlich telefonischer Kontakt. Eine besondere Beziehungsintensität zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen besteht nicht. Der Beschwerdeführer hat aufenthaltsberechtigte Familienangehörige im österreichischen Bundesgebiet, nämlich seine Mutter, römisch 40 , seine Schwester, römisch 40 und seine vier minderjährigen Kinder, römisch 40 . Die Kinder sind zwischen 10 und 15 Jahre alt und leben bei der Schwester des Beschwerdeführers. Dieser wurde mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 17.11.2022 die Obsorge über die Kinder des Beschwerdeführers übertragen. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bestand während seines jüngsten Aufenthalts in Österreich kein gemeinsamer Haushalt. Seit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat im Jahr 2018 und seinem darauffolgenden mehrjährigen Aufenthalt in Frankreich bestand zu seinen Kindern ausschließlich telefonischer Kontakt. Eine besondere Beziehungsintensität zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen besteht nicht. Zwischen den Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen in Österreich bestehen keine wechselseitigen Abhängigkeiten im Sinne einer finanziellen Abhängigkeit oder einer gegenseitigen Pflegebedürftigkeit. Sonstige familiäre oder besonders ausgeprägte private oder berufliche Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen nicht. Der Beschwerdeführer verzichtete am 01.08.2025 freiwillig auf Leistungen der Grundversorgung und verzog zu seiner Mutter. Seit 27.01.2026 ist der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nachgekommen. Mit Schreiben vom 01.02.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der französischen Dublinbehörde die Erstreckung der Überstellungsfrist, wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers, auf 18 Monate mit.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang, dem früheren langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, seine Abschiebung in den Herkunftsstaat sowie den anschließenden Anträgen auf internationalen Schutz in Litauen, Frankreich und Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen. Die Feststellungen zum durchgeführten Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem, im Verwaltungsakt befindlichen, Schriftwechsel zwischen der österreichischen und französischen Dublinbehörde. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen und hinreichend aktuell sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Frankreich nicht maßgeblich geändert hat. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das französische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Frankreich den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Im gesamten Verfahren wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen keine wechselseitigen Abhängigkeiten und keine besonders enge Beziehung besteht, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt und seinen eigenen Angaben. Dass die Schwester des Beschwerdeführers seit November 2022 die Obsorge über die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers hat und diese seit Dezember 2022 auch bei ihr wohnen, geht aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Obsorgebeschluss sowie der Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR) hervor. Aus dem ZMR ist auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer weder während seines Aufenthalts in Österreich aufgrund der gegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz noch vor seiner Abschiebung im Jahr 2018 in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern gelebt hat. Im Zeitraum nach seiner Abschiebung im Jahr 2018 und seiner Wiedereinreise in Österreich im Juni 2025 bestand lediglich telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Kinder während seines Aufenthalts in Österreich öfters gesehen hat und sie seinen eigenen Angaben nach in die Schule gebracht hat, ändert dies nichts an dem Umstand, dass seiner Schwester die Obsorge zukommt und diese weiterhin die Hauptbezugsperson der Kinder darstellt. Besonders schwer wiegt in diesen Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer aktuell untergetaucht ist. Im Hinblick darauf, dass seit 2018 lediglich für sieben Monate persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bestanden hat, ist nicht ersichtlich, dass eine besondere Beziehungsintensität vorliegt. Gleiches gilt für die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter. Der Beschwerdeführer verzog privat zu seiner Mutter, um diese zu unterstützen und zu pflegen und legte diesbezüglich medizinische Befunde der Mutter vor. Die Befunde stammen allerdings aus den Jahren 2024 und
  4. Aus den Befunden geht zwar hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers an mehreren Krankheitsbildern, darunter einer Form der chronischen Leukämie, Typ II-Diabetes und Bluthochdruck leidet, gleichzeitig wird die Leukämie in den Befunden als derzeit inaktiv beschrieben. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Juni 2025 wieder in Österreich aufhält, davor zuletzt im Jahr 2018 in Österreich aufhältig war und aktuell unbekannten Aufenthalts ist, ist nicht ersichtlich, dass die Mutter auf die Pflege des Beschwerdeführers angewiesen ist. Vielmehr konnte sie ihre Krankheiten und ihren Alltag in den letzten Jahren auch ohne den Beschwerdeführer meistern. Zudem befindet sich auch ihre Tochter in Österreich und kann sie als subsidiär Schutzberechtigte staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts ist und der französischen Dublinbehörde deshalb die Erstreckung der Überstellungsfrist auf 18 Monate mitgeteilt wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Schreiben im Gerichtsakt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant. 3.
  6. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1.
  8. Die Verpflichtung Frankreichs zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist in Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO begründet, da die Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Frankreich abgelehnt wurden und er in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich Österreich, einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Frankreich stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. 3.1.
  9. Die Verpflichtung Frankreichs zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist in Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO begründet, da die Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Frankreich abgelehnt wurden und er in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich Österreich, einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Frankreich stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Frankreich finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Frankreichs ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Zum in der Beschwerde vorgebrachten Wunsch

Art. 9

Dublin III-VO, den Antrag auf intenationalen Schutz in Österreich zu prüfen, weil der Beschwerdeführer Sohn einer in Österreich subsidiär Schutzberechtigten ist, ist zu bemerken, dass Art. 9 Dublin III-VO im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommt. Der Beschwerdeführer fällt als volljähriger Sohn seiner Mutter nicht unter die Begriffsbestimmung eines Familienangehörigen

Art. 2lit g Dublin III-VO.

Zum in der Beschwerde vorgebrachten Wunsch

Artikel 9

, Dublin III-VO, den Antrag auf intenationalen Schutz in Österreich zu prüfen, weil der Beschwerdeführer Sohn einer in Österreich subsidiär Schutzberechtigten ist, ist zu bemerken, dass Artikel 9, Dublin III-VO im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommt. Der Beschwerdeführer fällt als volljähriger Sohn seiner Mutter nicht unter die Begriffsbestimmung eines Familienangehörigen

Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.2. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

§§ 5Asyl

G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art.

8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3

, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). 3.1.2.1. Kritik am französischen Asylwesen/die Situation in Frankreich Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum französischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Frankreich in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Frankreich überstellt werden, aufgrund der französischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Frankreich ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeiten existiert und der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer Zugang zum französischen Hoheitsgebiet und zum französischen Asylsystem hat. Wurde der Asylantrag bereits endgültig negativ entschieden, kann der Rückkehrer eine erneute Prüfung beantragen, wenn er über neue Beweise verfügt. Aus den Länderberichten ergibt sich kein konkretes Risiko, dass der Beschwerdeführer von Frankreich ohne inhaltliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in einen Staat abgeschoben werden wird, in dem ihm eine Verletzung seiner durch Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK gewährleisteten Recht droht. Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Frankreich ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeiten existiert und der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer Zugang zum französischen Hoheitsgebiet und zum französischen Asylsystem hat. Wurde der Asylantrag bereits endgültig negativ entschieden, kann der Rückkehrer eine erneute Prüfung beantragen, wenn er über neue Beweise verfügt. Aus den Länderberichten ergibt sich kein konkretes Risiko, dass der Beschwerdeführer von Frankreich ohne inhaltliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in einen Staat abgeschoben werden wird, in dem ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK gewährleisteten Recht droht. Dem Berichtsmaterial sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer in Frankreich mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sind. Dublin-Rückkehrer haben im gleichen Ausmaß wie sonstige Asylantragsteller Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber, zu sozialer Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie zu einer finanziellen Beihilfe (ADA). Soweit die Länderberichte auf begrenzte Unterbringungskapazitäten verweisen und Obdachlosigkeit von Migranten thematisieren, wird zugleich festgehalten, dass bei der Vergabe von Unterbringungsplätzen eine Priorisierung aufgrund der individuellen Umstände und Schutzbedürftigkeit vorgenommen wird. Außerdem haben Bedürftige Zugang zum universellen Notunterbringungssystem für obdachlose Personen. Jeder Person wird eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, unabhängig von ihrem Alter, Vermögen oder ihrer Aufenthaltssituation. Die Notunterbringung soll Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Gesundheitsversorgung, einer ersten medizinischen, psychologischen und sozialen Untersuchung und Orientierung in Richtung jeglicher Art von Unterkunft ermöglichen. Zahlreiche lokale Behörden stellen Bedürftigen zudem verschiedenste materielle Hilfen zur Verfügung. Es ergibt sich somit trotz der begrenzten Unterbringungskapazitäten insgesamt kein konkretes Risiko, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Frankreich mit Obdachlosigkeit und einem fehlenden Zugang zu materieller Versorgung konfrontiert sein wird. Der Beschwerdeführer hat sich mehrere Jahre in Frankreich aufgehalten und ist somit davon auszugehen, dass er mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist. Konkret ihn betreffende Vorfälle in Frankreich brachte er zu keinem Zeitpunkt vor. Ebenfalls ist festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Frankreichs ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Frankreich aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Frankreich aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaig konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Frankreich und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Art. 39EGRM-Verf

O, geltend zu machen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaig konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Frankreich und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Artikel 39, EGRM-Verf

O, geltend zu machen. 3.1.2.

  1. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Frankreich: Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Krankheiten. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Frankreich als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Frankreich als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. In Frankreich ist ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Asylwerber haben drei Monate nach der Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern. Bedürftige Personen und solche die (noch) ohne Krankenversicherung sind, haben Zugang zu den Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten, welche alle öffentlichen Krankenhäuser per Gesetz anbieten müssen. 3.1.
  2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.1.
  3. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte in einer Gesamtbetrachtung kein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich erkannt werden, weswegen sich der Eingriff in sein Familienleben gegenständlich als verhältnismäßig erweist.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte in einer Gesamtbetrachtung kein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich erkannt werden, weswegen sich der Eingriff in sein Familienleben gegenständlich als verhältnismäßig erweist. Zu den vier minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers ist diesbezüglich nochmal festzuhalten, dass diese bei der Schwester des Beschwerdeführers leben und dieser im November 2022 auch die Obsorge übertragen wurde. Während seines siebenmonatigen Aufenthalts in Österreich aufgrund des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz lebte der Beschwerdeführer in keinem gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern und ein in diesem Zeitraum eventuell aufgebauter regelmäßiger persönlicher Kontakt wurde durch das Untertauchen des Beschwerdeführers unterbrochen. Davor bestand seit 2018 lediglich telefonischer Kontakt mit seinen Kindern. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auch vor seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat im Jahr 2018 mit seinen Kindern nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Es wird nicht verkannt, dass dem Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen zukommt (vgl. § 138 Z 9 ABGB) (vgl. dazu zuletzt VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282-13) und dass die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Säugling bzw. Kleinkind nicht bzw. kaum möglich ist. Der VwGH sprach jedoch aus, dass davon bei einem (ungefähr) sechsjährigen Kind nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/17/0042 bis 0046-16). Im gegenständlichen Fall sind die Kinder zwischen 10 und 15 Jahre alt und in einer Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass die Kinder gewohnt sind den Kontakt mit dem Beschwerdeführer hauptsächlich über moderne Kommunikationsmittel zu führen. Es wird nicht verkannt, dass dem Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen zukommt vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB) vergleiche dazu zuletzt VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282-13) und dass die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Säugling bzw. Kleinkind nicht bzw. kaum möglich ist. Der VwGH sprach jedoch aus, dass davon bei einem (ungefähr) sechsjährigen Kind nicht mehr ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 26.06.2024, Ra 2024/17/0042 bis 0046-16). Im gegenständlichen Fall sind die Kinder zwischen 10 und 15 Jahre alt und in einer Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass die Kinder gewohnt sind den Kontakt mit dem Beschwerdeführer hauptsächlich über moderne Kommunikationsmittel zu führen. Zwar kommt dem Kindeswohl im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin III-VO ein hoher Stellenwert zu, der sich durch die explizite Erwähnung im

  1. Erwägungsgrund sowie durch die besonderen Zuständigkeitstatbestände des Art. 8 leg. cit. und spezielle Verfahrensgarantien zeigt. Es kann jedoch aus der UN-Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.01.1990 (Kinderrechtskonvention) nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich der Beschwerdeführer im Wissen um seinen unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi „frei wählen“ kann. Zwar kommt dem Kindeswohl im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin III-VO ein hoher Stellenwert zu, der sich durch die explizite Erwähnung im
  2. Erwägungsgrund sowie durch die besonderen Zuständigkeitstatbestände des Artikel 8, leg. cit. und spezielle Verfahrensgarantien zeigt. Es kann jedoch aus der UN-Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.01.1990 (Kinderrechtskonvention) nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich der Beschwerdeführer im Wissen um seinen unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi „frei wählen“ kann. Zum Kindeswohl ist zudem zu sagen, dass diesem am Besten dadurch entsprochen wird, dass die Kinder in der Obsorge der Schwester des Beschwerdeführers, die seit 2022 ihre Hauptbezugsperson darstellt, bleiben können. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass in Österreich die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige darstellen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass in Österreich die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige darstellen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Der Beschwerdeführer ist somit darauf zu verweisen, seinen Wunsch nach Familienzusammenführung mit seinen Kindern im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers dar. Während seines siebenmonatigen Aufenthalts in Österreich kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in der Regel keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 6.9.2017, Ra 2017/20/0209 und VwGH vom 25.4.2018, Ra 2018/18/0187) und etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (vgl. dazu VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers dar. Während seines siebenmonatigen Aufenthalts in Österreich kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in der Regel keine maßgebliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 6.9.2017, Ra 2017/20/0209 und VwGH vom 25.4.2018, Ra 2018/18/0187) und etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen vergleiche dazu VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.
  3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs. 6a i

Vm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahmevon der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahmevon der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatbestandsfragen.Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W212.2331083.1.00

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