W242 2329226-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2026 GeschäftszahlW242 2329226-1 Spruch, W242 2329226-1/24E Schriftliche Ausfertigung des am 16.12.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian HEUMAYR über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Niederlande, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST Flughafen, GZ. XXXX , vom 06.12.2025, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 06.12.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian HEUMAYR über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Niederlande, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST Flughafen, GZ. römisch 40 , vom 06.12.2025, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 06.12.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) I. Die Beschwerde vom 10.12.2025 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 10.12.2025 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
5.Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 17.09.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass geplant sei, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen, falls er rechtskräftig verurteilt würde. Er verfüge in Österreich über keinen Wohnsitz, sei in Untersuchungshaft und im Fall einer Verurteilung würde von ihm aufgrund der begangenen Delikte eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehen. Zudem wurden dem BF im Schreiben mehrere Fragen übermittelt und ihm eine Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Verständigung für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass er mit der Erlassung der entsprechenden Bescheide ohne eine weitere Anhörung rechnen müsse, wenn er von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch mache. Diese Verständigung wurde dem BF am 17.09.2024 ausgefolgt.
Zuletzt habe der BF EUR 741,00 auf seinem Haftkonto gehabt. Der BF sei daher weder mittellos noch gehe von ihm eine Fluchtgefahr aus. All dies habe die belangte Behörde aufgrund der Verfahrensmängel nicht feststellen können. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit jeder Freiheitsentziehung sei, dass diese auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt sei. § 76 Abs. 4 FPG ordne an, dass die Schubhaft dann nicht mit Mandatsbescheid zu erlassen sei, wenn sich der Fremde bei Einleitung des Verfahrens nicht bloß kurzfristig in Haft befinde. Der BF sei am 10.09.2024 festgenommen worden und am 11.09.2024 sei die Untersuchungshaft über ihn verhängt worden. Am 05.12.2025 habe die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag erlassen.
Der BF habe sich fast 16 Monate lang in Haft befunden und sei für die belangte Behörde während des gesamten Zeitraums greifbar gewesen, daher wäre es problemlos möglich gewesen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, einschließlich einer niederschriftlichen Einvernahme, durchzuführen. Die belangte Behörde habe somit eine wesentliche Verfahrensvorschrift missachtet und die Schubhaft nicht auf die gesetzlich vorgesehene Weise angeordnet. Weiters treffe die Behörde auch im Mandatsverfahren eine Ermittlungspflicht. Im vorliegenden Fall wäre die persönliche Einvernahme des BF zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliege und die Verhängung der Schubhaft erforderlich und verhältnismäßig sei, von entscheidender Bedeutung gewesen.
Durch das Unterbleiben der Einvernahme sei der BF in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die belangte Behörde habe am 13.09.2024 ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet und seitdem weder eine Einvernahme durchgeführt noch einen Bescheid erlassen. Die belangte Behörde hätte auch ausreichend Zeit gehabt, den Reisepass des BF, der von den niederländischen Behörden sichergestellt worden sei, zu beschaffen. Die Anhaltung in Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft sei daher gegenständlich nicht erforderlich und auch nicht verhältnismäßig. Auch das Bestehen von Fluchtgefahr sei nicht nachvollziehbar begründet worden. Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet worden, als dem BF bereits die persönliche Freiheit entzogen gewesen sei.
Der BF habe sich ab dem 10.09.2024 durchgehend in Gerichtshaft befunden, folglich könne ihm nicht vorgeworfen werden, das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu behindern. Der BF sei überdies bereit, der Ausreiseverpflichtung freiwillig Folge zu leisten und plane nicht, nach Österreich zurückzukehren. Er könne bis zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Hotel mieten. Seine Ehefrau unterstütze ihn finanziell. Auch die Straffälligkeit des BF sei keines der in § 76 Abs. 3 FPG genannten Kriterien. Die belangte Behörde habe ihre Annahme, der BF würde sich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Untertauchen entziehen, nicht ausreichend begründet.
Auch hinsichtlich der Anwendbarkeit gelinderer Mittel sei die Begründung im Bescheid mangelhaft. Im Fall des BF wären die gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer angeordneten Unterkunftnahme in Frage gekommen. Kostenersatz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.9. Am 10.12.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.12.2025, mit dem über den BF die Schubhaft verhängt worden sei, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 06.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schubhaft trotz vorangehender langer Haftzeit und ohne Einvernahme des BF verhängt worden sei.
Der BF sei ausreisewillig und wolle so schnell wie möglich in die Niederlande zurückkehren. Dort befinde sich seine Familie. Er stehe in Kontakt mit seiner Ehefrau, die seine Rückkehrkosten sowie notwendige Hotelzahlungen übernehme und den BF auch während der Strafhaft finanziell unterstützt habe. Zuletzt habe der BF EUR 741,00 auf seinem Haftkonto gehabt. Der BF sei daher weder mittellos noch gehe von ihm eine Fluchtgefahr aus. All dies habe die belangte Behörde aufgrund der Verfahrensmängel nicht feststellen können. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit jeder Freiheitsentziehung sei, dass diese auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt sei. Paragraph 76, Absatz 4, FPG ordne an, dass die Schubhaft dann nicht mit Mandatsbescheid zu erlassen sei, wenn sich der Fremde bei Einleitung des Verfahrens nicht bloß kurzfristig in Haft befinde.
Der BF sei am 10.09.2024 festgenommen worden und am 11.09.2024 sei die Untersuchungshaft über ihn verhängt worden. Am 05.12.2025 habe die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag erlassen. Der BF habe sich fast 16 Monate lang in Haft befunden und sei für die belangte Behörde während des gesamten Zeitraums greifbar gewesen, daher wäre es problemlos möglich gewesen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, einschließlich einer niederschriftlichen Einvernahme, durchzuführen. Die belangte Behörde habe somit eine wesentliche Verfahrensvorschrift missachtet und die Schubhaft nicht auf die gesetzlich vorgesehene Weise angeordnet. Weiters treffe die Behörde auch im Mandatsverfahren eine Ermittlungspflicht.
Im vorliegenden Fall wäre die persönliche Einvernahme des BF zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliege und die Verhängung der Schubhaft erforderlich und verhältnismäßig sei, von entscheidender Bedeutung gewesen. Durch das Unterbleiben der Einvernahme sei der BF in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die belangte Behörde habe am 13.09.2024 ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet und seitdem weder eine Einvernahme durchgeführt noch einen Bescheid erlassen. Die belangte Behörde hätte auch ausreichend Zeit gehabt, den Reisepass des BF, der von den niederländischen Behörden sichergestellt worden sei, zu beschaffen. Die Anhaltung in Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft sei daher gegenständlich nicht erforderlich und auch nicht verhältnismäßig.
Auch das Bestehen von Fluchtgefahr sei nicht nachvollziehbar begründet worden. Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet worden, als dem BF bereits die persönliche Freiheit entzogen gewesen sei. Der BF habe sich ab dem 10.09.2024 durchgehend in Gerichtshaft befunden, folglich könne ihm nicht vorgeworfen werden, das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu behindern. Der BF sei überdies bereit, der Ausreiseverpflichtung freiwillig Folge zu leisten und plane nicht, nach Österreich zurückzukehren. Er könne bis zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Hotel mieten. Seine Ehefrau unterstütze ihn finanziell.
Auch die Straffälligkeit des BF sei keines der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Kriterien. Die belangte Behörde habe ihre Annahme, der BF würde sich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Untertauchen entziehen, nicht ausreichend begründet. Auch hinsichtlich der Anwendbarkeit gelinderer Mittel sei die Begründung im Bescheid mangelhaft. Im Fall des BF wären die gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer angeordneten Unterkunftnahme in Frage gekommen. Kostenersatz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.
Ein Heimreisezertifikat sei mit 09.12.2025 beantragt worden. Am 17.09.2024 sei dem BF durch die Behörde nachweislich eine Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme ausgefolgt worden, in der klar erwähnt werde, dass die Behörde die Möglichkeit habe, Schubhaft zu erlassen. Der BF habe bis dato keine Antwort eingebracht. Das zeige, dass der BF nicht gewillt sei, am Verfahren mitzuwirken. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF sei von Fluchtgefahr auszugehen. Der BF sei nur zur Ausführung von gerichtlich strafbaren Handlungen nach Österreich eingereist und besitze kein gültiges Reisedokument. Er hätte in der Zeit, in der er sich in Strafhaft befunden habe, von sich aus ein Reisedokument beschaffen können.
Er könne nicht von sich aus in die Niederlande zurückkehren. Der BF habe keinen Wohnsitz in Österreich und wäre daher für die Behörde nicht greifbar. Eine soziale Verankerung sei nicht gegeben. Es liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Der BF sei bereits einmal straffällig geworden und seine schlechte finanzielle Situation lasse befürchten, dass der BF, um an Geld zu kommen, weitere Straftaten begehen würde. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF sei anzunehmen gewesen, dass vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, sowie, dass sein Verbleib auf freien Fuß im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung der Republik nachhaltig und maßgeblich gefährden würde.
Gelindere Mittel wären insbesondere aufgrund der finanziellen Situation und der Straffälligkeit nicht in Betracht gekommen. Kostenersatz wurde beantragt.
Dass die Untersuchungshaft angerechnet werde, sei ebenso notorisch. Demnach sei eine bedingte Entlassung nach der Hauptverhandlung relativ wahrscheinlich gewesen und dies hätte der Behörde bei ordentlicher Verfahrensführung bekannt sein müssen. Zudem würden die diesbezüglichen Ausführungen der Behörde nicht erklären, weshalb bei Erlassung des Schubhaftbescheides keine Einvernahme durchgeführt worden sei. Wenn die Behörde in ihrer Stellungnahme ausführe, dass sie nicht gewillt sei, einen verurteilten Straftäter auf freien Fuß zu setzen, gebe sie zu erkennen, dass sie mit den rechtlichen Grundlagen der Schubhaft nicht vertraut sei. Schubhaft sei keine Beugehaft. Die Schubhaft diene weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes.
Der BF habe sich während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich in Haft befunden und sei daher nicht in der Lage gewesen, sich ein Reisedokument zu beschaffen. Dieses sei bei der Festnahme in den Niederlanden vor der Überstellung nach Österreich von den niederländischen Sicherheitsbehörden sichergestellt worden. Die belangte Behörde hätte sich während der laufenden Haft um die Beschaffung eines Reisedokuments kümmern müssen und könne ihre Verantwortung bzw. die schuldhafte Verzögerung nicht auf den BF auslagern. Der BF sei nicht mittellos, sondern verfüge über EUR 100,00. Flug-, Zug- oder Bustickets seien auch für weniger als EUR 100,00 erhältlich und die Ehefrau des BF sei in der Lage, ihm Geld auf sein Bankkonto zu überweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.1.1. Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
1.2. Der BF, ein Staatsangehöriger der Niederlande, ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.3. Er reiste Ende des Jahres 2022 nach Österreich ein. Nachdem er im Jänner 2023 gerichtlich strafbare Handlungen beging, reiste er wieder aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Am 10.09.2024 wurde er von den Niederlanden nach Österreich überstellt, wo er festgenommen und am 11.09.2024 in eine Justizanstalt eingeliefert wurde.
1.4. Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 17.09.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass geplant sei, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen, falls er rechtskräftig verurteilt würde. Diese Verständigung wurde dem BF am 17.09.2024 ausgefolgt. Der BF machte von seiner Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben keinen Gebrauch.
1.5. Mit Beschluss eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.09.2024 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt (GZ: XXXX ).1.5. Mit Beschluss eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.09.2024 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt (GZ: römisch 40 ).
Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 04.12.2025 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 05.12.2025, wurde der BF nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 StGB und § 136 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 04.12.2025 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 05.12.2025, wurde der BF nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StGB und Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes vom selben Tag wurde der Rest der Strafe von vier Monaten und 13 Tagen gemäß § 46 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und der BF am 05.12.2025 bedingt entlassen.Mit Beschluss des Landesgerichtes vom selben Tag wurde der Rest der Strafe von vier Monaten und 13 Tagen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und der BF am 05.12.2025 bedingt entlassen.
1.6. Der BF befand sich von 11.09.2024 bis 05.12.2025 in Straf- bzw. Untersuchungshaft in einer österreichischen Justizanstalt.
1.7. Am 05.12.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG.1.7. Am 05.12.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.
1.8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.12.2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.1.8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.12.2025 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
1.9. Der BF wurde von 05.12.2025, 18:15 Uhr, bis 06.12.2025, 09:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten und befindet sich seit dem 06.12.2025, 09:00 Uhr, in Schubhaft.
1.10. Haftfähigkeit liegt vor.
1.11. In Österreich hat der BF weder Familienangehörige noch sonstige enge Bindungen. Er verfügte im österreichischen Bundesgebiet nie über einen ordentlichen Wohnsitz und war nie gemeldet. Der BF ist in Österreich nicht legal erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist weder wirtschaftlich noch sozial verwurzelt.
1.12. Der BF ist rückkehrwillig und er stellte am 10.12.2025 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Dieser Antrag wurde vom BFA am 12.12.2025 abgelehnt.
1.13. Das BFA beabsichtigt, gegen den BF aufgrund seines Verhaltens ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist noch laufend und eine diesbezügliche Entscheidung wird zeitnah nach Übermittlung des strafgerichtlichen Urteils durch das Landesgericht an das BFA erlassen werden.
1.14. Der BF besitzt derzeit in Österreich kein Reisedokument und kann nicht rechtmäßig freiwillig ausreisen. Der BF wurde im HRZ-Verfahren identifiziert und es ist davon auszugehen, dass das Heimreisezertifikat Ende der kommenden Woche ausgestellt wird.
1.15. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
2.1. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger der Niederlande ist, steht aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben, der Kopie seines Reisepasses und der Identifizierung durch die Niederlande zweifelsfrei fest. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder er asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen leide (Verhandlungsprotokoll S. 3, 4). Er sei gesund und nehme keine Medikamente (Verhandlungsprotokoll S. 4, 9). Zudem geht aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 11.12.2025 hervor, dass der BF physisch und psychisch gesund ist. Weiters sind in der Patientenkartei keinerlei gesundheitlichen Beschwerden vermerkt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF nicht arbeitsfähig wäre.
2.3. Die Feststellungen zur Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet Ende des Jahres 2022 und der Ausreise Anfang des Jahres 2023 ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben (Verhandlungsprotokoll S. 6). Dass er im Jänner 2023 in Österreich strafbare Handlungen beging, ergibt sich aus dem Abschlussbericht der LPD vom 15.02.2024 in Verbindung mit der aufgrund dieser Straftaten erfolgten Verurteilung durch ein österreichisches Landesgericht (GZ: XXXX ) und dem Beschluss des Landesgerichtes vom 13.09.2024, mit dem die Untersuchungshaft über den BF verhängt wurde (GZ: XXXX ). Dass der BF am 10.09.2024 von den Niederlanden an Österreich überstellt wurde und er in der Folge festgenommen und am 11.09.2024 in eine Justizanstalt eingeliefert wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und wurde auch nicht bestritten.2.3.
Die Feststellungen zur Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet Ende des Jahres 2022 und der Ausreise Anfang des Jahres 2023 ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben (Verhandlungsprotokoll S. 6). Dass er im Jänner 2023 in Österreich strafbare Handlungen beging, ergibt sich aus dem Abschlussbericht der LPD vom 15.02.2024 in Verbindung mit der aufgrund dieser Straftaten erfolgten Verurteilung durch ein österreichisches Landesgericht (GZ: römisch 40 ) und dem Beschluss des Landesgerichtes vom 13.09.2024, mit dem die Untersuchungshaft über den BF verhängt wurde (GZ: römisch 40 ). Dass der BF am 10.09.2024 von den Niederlanden an Österreich überstellt wurde und er in der Folge festgenommen und am 11.09.2024 in eine Justizanstalt eingeliefert wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und wurde auch nicht bestritten.
2.4. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (AS 23 ff des BFA-Haftaktes) und die Übernahmebestätigung vom 17.09.2024 (AS 35 des BFA-Haftaktes) erliegen im Akt. In der Übernahmebestätigung ist das Datum 17.09.2024 eingetragen und diese wurde vom BF unterzeichnet. Dass der BF keine Stellungnahme abgegeben hat, steht fest, da keine Stellungnahme im Akt erliegt und die Parteien dies auch bestätigten.
2.5. Der Beschluss des Landesgerichtes vom 13.09.2024, mit dem die Untersuchungshaft angeordnet wurde, erliegt im Akt. Die Verurteilung des BF und seine bedingte Entlassung ergeben sich aus dem Beschlussvermerk des Landesgerichtes vom 04.12.2025.
2.6. Die Feststellung, dass der BF im festgestellten Zeitraum in einer Justizanstalt angehalten wurde, beruht auf der unzweifelhaften Aktenlage, insbesondere der Vollzugsinformation, einem ZMR-Auszug und den Beschlüssen des Landesgerichtes bezüglich der Verhängung der Untersuchungshaft und der bedingten Entlassung des BF.
2.7. Der Festnahmeauftrag erliegt im Akt.
2.8. Der Mandatsbescheid des BFA vom 06.12.2025 erliegt im Akt.
2.9. Dass der BF von 05.12.2025, 18:15 Uhr, bis 06.12.2025, 09:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde und er sich seit dem 06.12.2025, 09:00 Uhr in Schubhaft befindet, ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, insbesondere aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, und wurde auch nicht bestritten.
2.10. Aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes der LPD vom 11.12.2025 geht hervor, dass der BF beschwerdefrei sei und ein guter Allgemeinzustand vorliege. Weiters wird ausgeführt, dass der BF physisch und psychisch gesund sowie haftfähig sei.
2.11. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab an, in Österreich weder Familienangehörige noch Freunde oder Bekannte zu haben. Er behauptete, er habe während seines ersten Aufenthaltes in Österreich bei einem Schlüsseldienst gearbeitet. Abgesehen davon sei er im österreichischen Bundesgebiet nie erwerbstätig gewesen. Er habe weder soziale noch wirtschaftliche Bindungen in Österreich (Verhandlungsprotokoll S. 8). Aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) geht hervor, dass der BF – abgesehen von seinen Aufenthalten in einer Justizanstalt und im PAZ – nie gemeldet war.
2.12. Das Rückkehrberatungsprotokoll, der Antrag des BF auf freiwillige Ausreise und die Ablehnung dieses Antrags durch das BFA erliegen im Akt. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung zudem selbst an, freiwillig ausreisen zu wollen.
2.13. Die Feststellungen, dass das BFA beabsichtigt, gegen den BF aufgrund seines Verhaltens ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und das Verfahren noch laufend ist, sowie, dass eine diesbezügliche Entscheidung zeitnah nach Übermittlung des strafgerichtlichen Urteils durch das Landesgericht an das BFA erlassen werden wird, beruhen auf der Verständigung des BFA vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und den Ausführungen des BFA im Bescheid, in der Stellungnahme, in der Mitteilung vom 12.12.2025 und in der mündlichen Verhandlung.
2.14. Aus der Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF in Österreich derzeit über keinen Reisepass verfügt. Dies wurde auch nicht bestritten. Dass der BF im HRZ-Verfahren identifiziert wurde und davon auszugehen ist, dass das Heimreisezertifikat im Laufe der kommenden Woche ausgestellt wird, konnte festgestellt werden, da der Behördenvertreter dies in der mündlichen Verhandlung angab (Verhandlungsprotokoll S. 5, 10). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daran zu zweifeln, dass diese Aussage zutreffend ist. Zudem wurde dies auch in der Mitteilung des BFA vom 12.12.2025 dargelegt.
2.15. Bezüglich der Feststellung, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit Beschluss eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.09.2024 die Untersuchungshaft über den BF verhängt wurde und der BF wegen Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr in der Folge bis zur Verurteilung am 04.12.2025 durchgehend in Untersuchungshaft angehalten wurde. Hinsichtlich dieser Feststellung ist weiters auszuführen, dass der BF Ende des Jahres 2022 lediglich zur Tatbegehung nach Österreich einreiste und das Bundesgebiet anschließend – zu Beginn des Jahres 2023 – wieder verließ.
Der BF beging das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 StGB) und bediente sich im Zuge dieser Straftaten eines Fahrzeuges (§ 136 Abs. 1 und 2 StGB). Der BF wurde aufgrund dieser Straftaten bei einer Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, wobei zu beachten ist, dass es sich dabei um die erste Verurteilung des BF in Österreich handelte. Durch die Verübung der Straftaten im Rahmen einer auf hochprofessionelle und spektakuläre Einbrüche ausgerichteten kriminellen Vereinigung beging der BF gravierende strafbare Handlungen mit hohem sozialen Störwert.
Die lange Freiheitsstrafe bestätigt auch den hohen Unrechtswert der konkret begangenen strafbaren Handlungen. Aufgrund der hochprofessionellen Vorgehensweise und der geplanten Erlangung wertvoller Waren (Einbruch bei einem Juweliergeschäft) sowie der mangelnden wirtschaftlichen und sozialen Integration in Österreich und mangels Wohlverhaltens in Freiheit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der BF erneut Straftaten begehen wird, insbesondere, da bei Eigentumskriminalität eine große Wiederholungsgefahr besteht. Weiters ist der BF nach wie vor nicht schuldeinsichtig. Er wurde in der mündlichen Verhandlung gefragt, weshalb er verurteilt wurde und antwortete: "Warum, das frage ich mich jetzt auch noch immer.
Ich werde verdächtigt bei einem Einbruch bei einem Juwelier, bei einem Schmuckgeschäft. Es ist recht kompliziert. Es wurden zwei Männer festgenommen und ein Jahr später, bin ich mit dieser Sache in Verbindung gebracht worden." Eine Bereitschaft, Verantwortung für die Taten zu übernehmen, ist demnach nicht erkennbar. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks kann daher nicht angenommen werden, dass vom BF keine maßgebliche Gefahr ausgeht. Insgesamt ist somit bezüglich des persönlichen Verhaltens des BF von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr auszugehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.2.15. Bezüglich der Feststellung, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit Beschluss eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.09.2024 die Untersuchungshaft über den BF verhängt wurde und der BF wegen Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr in der Folge bis zur Verurteilung am 04.12.2025 durchgehend in Untersuchungshaft angehalten wurde.
Hinsichtlich dieser Feststellung ist weiters auszuführen, dass der BF Ende des Jahres 2022 lediglich zur Tatbegehung nach Österreich einreiste und das Bundesgebiet anschließend – zu Beginn des Jahres 2023 – wieder verließ. Der BF beging das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StGB) und bediente sich im Zuge dieser Straftaten eines Fahrzeuges (Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB). Der BF wurde aufgrund dieser Straftaten bei einer Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, wobei zu beachten ist, dass es sich dabei um die erste Verurteilung des BF in Österreich handelte.
Durch die Verübung der Straftaten im Rahmen einer auf hochprofessionelle und spektakuläre Einbrüche ausgerichteten kriminellen Vereinigung beging der BF gravierende strafbare Handlungen mit hohem sozialen Störwert. Die lange Freiheitsstrafe bestätigt auch den hohen Unrechtswert der konkret begangenen strafbaren Handlungen. Aufgrund der hochprofessionellen Vorgehensweise und der geplanten Erlangung wertvoller Waren (Einbruch bei einem Juweliergeschäft) sowie der mangelnden wirtschaftlichen und sozialen Integration in Österreich und mangels Wohlverhaltens in Freiheit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der BF erneut Straftaten begehen wird, insbesondere, da bei Eigentumskriminalität eine große Wiederholungsgefahr besteht.
Weiters ist der BF nach wie vor nicht schuldeinsichtig. Er wurde in der mündlichen Verhandlung gefragt, weshalb er verurteilt wurde und antwortete: "Warum, das frage ich mich jetzt auch noch immer. Ich werde verdächtigt bei einem Einbruch bei einem Juwelier, bei einem Schmuckgeschäft. Es ist recht kompliziert. Es wurden zwei Männer festgenommen und ein Jahr später, bin ich mit dieser Sache in Verbindung gebracht worden." Eine Bereitschaft, Verantwortung für die Taten zu übernehmen, ist demnach nicht erkennbar. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks kann daher nicht angenommen werden, dass vom BF keine maßgebliche Gefahr ausgeht. Insgesamt ist somit bezüglich des persönlichen Verhaltens des BF von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr auszugehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. und II.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.:
3.1.1. Die §§ 76, 77 und 80 FPG lauten:3.1.1. Die Paragraphen 76, 77 und 80 FPG lauten: „§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
3.1.2. Zur maßgeblichen Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012;
VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,;
VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt.
Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246).
Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden.
Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann.
Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein.
Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein.
Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer – wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert – nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer – wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert – nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122;
VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122;
VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, daher ist er Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung der Schubhaft wie auch die Anhaltung des BF in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.3.
Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, daher ist er Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung der Schubhaft wie auch die Anhaltung des BF in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
Der BF wird seit dem 06.12.2025 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft angehalten.Der BF wird seit dem 06.12.2025 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft angehalten.
Das BFA ging bei der Anordnung der Schubhaft zu Recht von einer Fluchtgefahr und einem Sicherungsbedarf aus.
Der BF wurde kurzfristig aus der Strafhaft entlassen und die Schubhaft konnte, da die Anordnung von Schubhaft auf Vorrat nicht zulässig ist (vgl. etwa VwGH 11.6.2013, 2012/21/0114), nur im Mandatsverfahren angeordnet werden.Der BF wurde kurzfristig aus der Strafhaft entlassen und die Schubhaft konnte, da die Anordnung von Schubhaft auf Vorrat nicht zulässig ist vergleiche etwa VwGH 11.6.2013, 2012/21/0114), nur im Mandatsverfahren angeordnet werden.
Es liegt eine Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren.Es liegt eine Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren.
Aufgrund des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung muss nach wie vor eine Fluchtgefahr angenommen werden.
Der BF ist nach Verübung von strafbaren Handlungen im Bundesgebiet Anfang des Jahres 2023 in sein Herkunftsland ausgereist. Er wurde mit internationalem Haftbefehl gesucht und nur aufgrund dessen nach Österreich ausgeliefert, wo er zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt wurde. Er zeigt somit, dass er sich den Folgen seiner Handlungen entziehen möchte. Er gab in der mündlichen Verhandlung zudem an, umgehend in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen, dies ohne im Besitz von gültigen Reisedokumenten zu sein. In der Beschwerdeverhandlung gab der BF unter anderem an, wenn er auf freien Fuß gelassen würde, wäre er in maximal einer Stunde aus Österreich "draußen" (Verhandlungsprotokoll S. 10).
Weiters führte er an, er wolle sicher nicht in Österreich bleiben und würde zurück in die Niederlande gehen, wenn er freigelassen würde (Verhandlungsprotokoll S. 8). Durch die Ausreise des BF würde das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots erschwert bzw. unmöglich gemacht, da die Erreichbarkeit des BF in den Niederlanden fragwürdig ist. Der BF wirkte bisher am Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots auch nicht mit. Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 17.09.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass geplant sei, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen, falls er rechtskräftig verurteilt würde. Diese Verständigung wurde dem BF am 17.09.2024 ausgefolgt.
Der BF machte von seiner Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben keinen Gebrauch. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF, seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung und dem im Zuge der Beschwerdeverhandlung erlangten persönlichen Eindruck ist anzunehmen, dass der BF am Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots weiterhin nicht mitwirken würde, sondern Untertauchen bzw. in den Herkunftsstaat zurückkehren würde. Insgesamt ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Der BF ist nach Verübung von strafbaren Handlungen im Bundesgebiet Anfang des Jahres 2023 in sein Herkunftsland ausgereist. Er wurde mit internationalem Haftbefehl gesucht und nur aufgrund dessen nach Österreich ausgeliefert, wo er zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt wurde.
Er zeigt somit, dass er sich den Folgen seiner Handlungen entziehen möchte. Er gab in der mündlichen Verhandlung zudem an, umgehend in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen, dies ohne im Besitz von gültigen Reisedokumenten zu sein. In der Beschwerdeverhandlung gab der BF unter anderem an, wenn er auf freien Fuß gelassen würde, wäre er in maximal einer Stunde aus Österreich "draußen" (Verhandlungsprotokoll S. 10). Weiters führte er an, er wolle sicher nicht in Österreich bleiben und würde zurück in die Niederlande gehen, wenn er freigelassen würde (Verhandlungsprotokoll S. 8). Durch die Ausreise des BF würde das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots erschwert bzw. unmöglich gemacht, da die Erreichbarkeit des BF in den Niederlanden fragwürdig ist.
Der BF wirkte bisher am Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots auch nicht mit. Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 17.09.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass geplant sei, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen, falls er rechtskräftig verurteilt würde. Diese Verständigung wurde dem BF am 17.09.2024 ausgefolgt. Der BF machte von seiner Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben keinen Gebrauch. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF, seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung und dem im Zuge der Beschwerdeverhandlung erlangten persönlichen Eindruck ist anzunehmen, dass der BF am Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots weiterhin nicht mitwirken würde, sondern Untertauchen bzw. in den Herkunftsstaat zurückkehren würde.
Insgesamt ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung spielt für sich alleine betrachtet zwar keine entscheidende Rolle für die Beurteilung der Fluchtgefahr.
In einer Gesamtbetrachtung kommt dieser jedoch Bedeutung zu. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine soziale Verankerung. Er ist nicht derart an eine bestimmte Örtlichkeit gebunden, dass er jederzeit von den Behörden erreicht werden könnte. Über eine wirtschaftliche Verankerung verfügt er ebenfalls nicht. Auch aus diesem Grund ist der BF nicht für die Behörden greifbar. Es liegen daher unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien keine Umstände vor, die das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auch nur geringfügig abschwächen könnten.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung spielt für sich alleine betrachtet zwar keine entscheidende Rolle für die Beurteilung der Fluchtgefahr. In einer Gesamtbetrachtung kommt dieser jedoch Bedeutung zu. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine soziale Verankerung. Er ist nicht derart an eine bestimmte Örtlichkeit gebunden, dass er jederzeit von den Behörden erreicht werden könnte.
Über eine wirtschaftliche Verankerung verfügt er ebenfalls nicht. Auch aus diesem Grund ist der BF nicht für die Behörden greifbar. Es liegen daher unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien keine Umstände vor, die das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auch nur geringfügig abschwächen könnten.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Aufgrund des Mangels an relevanten sozialen und wirtschaftlichen Bindungen, die dafür sorgen könnten, dass er an bestimmte Orte gebunden wäre, sowie seines bisherigen Verhaltens ist anzunehmen, dass der BF untertauchen bzw. ausreisen würde. Nach einer Entlassung aus der Schubhaft wäre er für die Behörden nicht greifbar und könnte ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden. Der Sicherungszweck der Schubhaft kann durch ein gelinderes Mittel nicht erreicht werden. Auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ist vom Bestehen eines Sicherungsbedarfs auszugehen.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Das bisherige Verhalten des BF macht deutlich, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist im gegenständlichen Fall dringend geboten. Das Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbots überwiegt das Interesse des BF an einer (sofortigen) Ausreise bzw. an der Schonung seiner persönlichen Freiheit.
Der BF hat bis dato keine Anstalten gemacht, sich einem behördlichen Verfahren zu stellen. Wenn er ausführt, dass er einen Zustellbevollmächtigten bestellen könnte, ist anzumerken, dass er bislang keine derartigen Schritte unternommen hat und davon auszugehen ist, dass er – ohne dies zu tun – das Bundesgebiet umgehend verlassen würde.
Nach einer Entlassung wäre der BF für die Behörden nicht greifbar und könnte ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden.
Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann kein Auslangen gefunden werden, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu sichern, da der BF sich als mobil erwiesen hat und es ihm ein Leichtes wäre, ein gelinderes Mittel zu missachten und sich dadurch dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Der Sicherungszweck der Schubhaft kann durch ein gelinderes Mittel somit nicht erreicht werden.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF vor, wie oben festgestellt wurde. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, stellt das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF vor, wie oben festgestellt wurde. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, stellt das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Die Behörde wurde durch das Gericht kurzfristig in Kenntnis gesetzt, dass der BF aus der Strafhaft entlassen werden würde. Es war dem BFA daher nicht möglich, das Verfahren zur Anordnung der Schubhaft bzw. das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots bereits im Vorfeld zu führen. Zudem ist – wie beweiswürdigend ausgeführt – davon auszugehen, dass das BFA den Bescheid, mit dem ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen werden wird, zeitnah – nach Übermittlung des (Straf-)Urteils des Landesgerichts an das BFA – erlassen wird. Auch das HRZ wurde bereits beantragt und soll Ende der kommenden Woche ausgestellt werden, daher ist von einer eher kurzen Anhaltedauer auszugehen.
Der BF ist gesund und haftfähig. Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig erscheinen lassen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem BF steht im PAZ jederzeit eine ärztliche Betreuung zur Verfügung. Der Gesundheitszustand des BF ist nicht derart, dass er die gegebene Verhältnismäßigkeit der Schubhaft negieren könnte.
Die Anhaltung des BF ist auf Grund der bislang effizienten Vorgangsweise der belangten Behörde und auch auf Grund seines Gesundheitszustandes verhältnismäßig.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellte insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der Schubhaft rechtmäßig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.1.4. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.1.4. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Das Gericht geht auch weiterhin aufgrund der bereits ausgeführten Gründe vom Vorliegen von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG sowie Sicherungsbedarf aus.Das Gericht geht auch weiterhin aufgrund der bereits ausgeführten Gründe vom Vorliegen von Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG sowie Sicherungsbedarf aus.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen.
Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist zudem aus den oben angeführten Gründen und mangels seither hervorgekommener gegenteiliger Hinweise weiterhin verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.2. Zur Kostenentscheidung:
3.2.1. § 35 VwGVG lautet:3.2.1. Paragraph 35, VwGVG lautet: „§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde des BFA nicht stattgegeben wurde, ist das BFA als obsiegende Partei und der BF als unterlegene Partei zu betrachten. Dem BFA ist daher Kostenersatz im Umfang des Antrags zuzusprechen. Dem BFA gebührt gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG der beantragte Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV), in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV) und in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand; sohin insgesamt EUR 887,20.3.2.2.
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde des BFA nicht stattgegeben wurde, ist das BFA als obsiegende Partei und der BF als unterlegene Partei zu betrachten. Dem BFA ist daher Kostenersatz im Umfang des Antrags zuzusprechen. Dem BFA gebührt gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG der beantragte Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV), in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV) und in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand; sohin insgesamt EUR 887,20.
Dem BF gebührt als unterlegener Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegener Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH noch ist die Rechtsprechung des VwGH als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH noch ist die Rechtsprechung des VwGH als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W242.2329226.1.00